bildet und die Dorfflur einnimmt, sich dadurch als politische Gemeinde
charakterisirt, so dürfen wir hier sagen, daß die Dorfgenossen, welche
den Acker des verstorbenen Nachbarn vor dessen Brüder erben, damit
ihren Familienverband mit ihm bekunden. Allerdings will Gierke diese
einfache Consequenz nicht zugeben; es sei, sagt er, damit zu viel für
Identität von Gemeinde und Geschlecht gefolgert[46]. Seine Meinung
geht also dahin, daß eine jede Gemeinde, gleichviel ob Geschlecht
oder nicht, ihren Acker als Theil der gemeinen Mark behandeln und
der Gesammtheit ein starkes Heimfallsrecht vorbehalten könne;
demnach werde die Frage, ob die Dorfgenossen sonst zu einander in
verwandtschaftlichen Beziehungen gestanden, durch die Existenz eines
solchen Heimfallrechtes gar nicht berührt, geschweige denn beantwortet.
Ich habe nichts einzuwenden: es trifft aber den nach meiner Ansicht
entscheidenden Punkt nicht, den Umstand nämlich, daß, wie die
Combination der _Lex Salica_ 59 mit dem Edicte unverkennbar zeigt, das
Heimfallsrecht als Erbrecht aufgefaßt und die Vicinen mitten unter den
nächsten Blutsfreunden, wie oben in der _lex Visig._ als haftpflichtig,
so hier als erbberechtigt aufgeführt werden. Daß Chilperich für die
Bezeichnung des communalen Rechtes gerade die Form des Erbrechts, also
eines Institutes wählt, welches auch Gierke als specifisches Erzeugniß
nicht des communalen sondern des Familienlebens charakterisirt:
dies läßt uns keinen Zweifel darüber, daß die Anschauung der ältern
Zeit einen Gegensatz zwischen Familie und Gemeinde noch nicht
kannte, sondern unter den Gemeindegenossen nur zwischen nähern und
entfernteren Blutsfreunden unterschied. Ich sehe nicht ab, weshalb
hier die von Cäsar, dem burgundischen und dem alamannischen Gesetz
bezeugte Identität von _gens_ und _vicus_ ignorirt, warum die
natürlichste Erklärung des Vicinenrechts als des Ausflusses eines
weiteren Familienverbandes verworfen werden sollte: erklärt doch
Gierke selbst[47] gegen Waitz: »Basis aller gemeinschaftlichen Rechte
und Pflichten konnte nur der Stammesverband, nicht der Gebietsverband
sein.« Also war der Stammesverband auch die Basis des communalen
Heimfallsrechtes, und der Geschlechtsverband die Basis der Commune[48].
Eine sehr bestimmte Aeußerung des ältesten Systems finde ich noch
in dem salischen Rechtsbuche, aber auch in diesem zum letzten Male
in voller Anerkennung, ich meine die Festsetzungen des Titels _de
migrantibus_. Die Ansicht früherer Forscher, es handele sich hier um
widerrechtliche Occupation eines Privatgutes, der sich natürlicher
Weise jeder Miteigenthümer widersetzen dürfe, hat, nachdem Eccard
den Sinn der Worte _super alterum_ als gleichbedeutend mit _altero
nolente_ festgestellt[49], gar kein Fundament, und ist überhaupt als
aufgegeben zu erachten. Der Titel bespricht den umfassenderen Fall,
wie es zu halten sei, wenn Jemand, sei es durch Gewalt oder durch
privatrechtlich zulässige Mittel, sich in einer Villa ansiedele, und
weist darüber als Rechtens, daß das Veto eines einzigen Vicinen gegen
alle andern Stimmen die Kraft habe, den Ankömmling auszuweisen. Erst
dann verliere er diese Befugniß, wenn er ein Jahr verstreichen lasse,
ohne seinen Einspruch zu erheben. Man hat diese gewaltige Freiheit der
Selbstbestimmung auf mehrfachem Wege zu erklären gesucht, und bald aus
dem Rechte der Gemeinde an Wald und Weide, bald aus der Centenalpolizei
ableiten wollen. Beides jedoch scheint mir einflußreich, aber in keiner
Weise ausreichend. Die Centenalpolizei halte ich entschieden für
jüngeren Datums als den uns vorliegenden Rechtssatz; und selbst bei der
entgegengesetzten Ansicht ist zu bemerken, daß die Commune freilich
ein Interesse hatte, des Eifers aller ihrer Mitglieder versichert zu
sein, daß man aber auch Zwangsmittel besaß, den Säumigen anzutreiben
und zu seiner Pflicht im Interesse der Gesammtheit zu nöthigen[50].
Die Strenge des Titels _de migrantibus_ scheint also von dieser Seite
übertrieben und nicht motivirt. Andererseits ist sein Umfang doch bei
Weitem zu eng, um der Polizei der Centene entsprechen zu können. Hätte
der Einzelne deshalb ein Widerspruchsrecht besessen, weil in Folge der
Centenalpolizei alle Insassen der Centene besorgt sein mußten, nur
tüchtige Nachbarn zu erhalten, so könnte man nicht absehen, warum nur
die Genossen einer Villa und nicht die der gesammten Hundertschaft
jenes Recht hatten. Denn ihnen Allen war dieses Interesse ebenso nahe
gelegt, wie den Bewohnern der betreffenden Villa. Will man aber das
Widerspruchsrecht daraus ableiten, daß jeder Einzelne als Mitbenutzer
der Mark interessirt war, durch Vermehrung der Eingesessenen die Quoten
des Wald- und Wiesengenusses nicht verkleinert zu sehen, so begreift
man wieder die Allgemeinheit des Gesetzes nicht. Es ist in seiner
vorliegenden Fassung ebenso gültig, wenn ein Fremder von einem Insassen
Haus und Acker ankaufte, als wenn er mit offener Gewalt einen Theil des
Gemeinwaldes für sich in Acker verwandelte: es räumt den Insassen die
gleiche Befugniß ein, wenn die Zahl der Bewohner vermehrt wurde, oder
wenn der frühere Eigenthümer auswanderte und seine Stätte einem Fremden
überließ[51].
Alle diese Schwierigkeiten verschwinden, wenn man von einem Urzustande
ausgeht, in welchem der Vicus gleichbedeutend mit dem Geschlechte
war, und die Aufnahme in die Ortsgemeinde nothwendiger Weise auch den
Eintritt in die gentilicische Verbindung voraussetzte. Das Veto konnte
dann keinem Einzigen ohne die härteste Ungerechtigkeit versagt werden;
er mußte eine Stimme dabei haben, ob dieser Unbekannte ein Erbrecht
und ein Verhältniß in Bezug auf Fehde und Composition zu ihm erlangen
sollte oder nicht. Auch der von dem Volksrechte festgesetzte Termin
eines Jahres erhält von hier aus seine vollständige Erklärung. Im
ältesten Zustande wurden die Aecker jährlich in der That gewechselt,
und in dem allmäligen Uebergang zum Sondereigen wenigstens dem Wechsel
ausgesetzt. Wer also ein Jahr lang ohne Widerspruch in einer Villa
gewohnt hatte, mußte durch eine solche Revision hindurch gegangen sein;
und das Schweigen der Geschlechtsgenossen enthielt dann eine positive
Anerkennung. Diese Beziehungen verschwanden, als in der merovingischen
Zeit die Geschlechtsverfassung auf allen Punkten der örtlichen und
monarchischen gewichen war: der amtliche Commentar, der im Jahre 819
(drittes Capitular _c._ 11) zu unserem Gesetze gegeben wurde, hat nur
Störungen eines reinen Privatbesitzes vor Augen. Ich erwähne es schon
an dieser Stelle, weil das Markenrecht im Jahre 819 nicht bloß ebenso
sicher, sondern ohne Frage in weiterer Ausbildung bestand als bei der
Auszeichnung des Volksrechtes, weil das Capitular also ein ferneres
Zeugniß über die Unrichtigkeit der Verbindung ablegt, in die man den
Titel 47 mit diesem Rechte gesetzt hat.
Man sieht aus den Nachrichten selbst, aus denen nur das frühere Dasein
der Geschlechtsverbände errathen, wie allgemein und rasch sie nach der
Ansiedlung im römischen Reiche unpraktisch wurden. Das Aeußerlichste
selbst, der Name, ändert sich mit der Umwandlung des Grundsatzes, wir
schließen auf die alte Verwandtschaft der Nachbarn nur aus den Resten
verwandtschaftlicher Rechte. Diese aber sind in hinreichender Menge
vorhanden, um uns ein im Wesentlichen klares Bild zu geben. Eine Anzahl
natürlicher Familien, durch wirkliche oder fingirte Verwandtschaft
geeinigt, bewohnte das Dorf, wechselte nach Bedürfniß die Ackerflur
und regulirte jährlich die Vertheilung derselben unter die einzelnen
Genossen. Auch als späterhin die Ackerquoten immer länger im Besitze
der Einzelnen belassen wurden, blieb das Gesammteigen des Geschlechtes
aufrecht, und nur die Söhne des Inhabers wurden als Erben zugelassen,
in deren Ermanglung aber fiel der Acker an die Geschlechtsgenossen
zurück. Die letzteren waren wahrscheinlich in einer subsidiären, uns
nicht näher erkennbaren Weise an der Wergeldbürgschaft betheiligt. Im
Heere bildeten sie die Schaaren, aus denen sich die Schlachthaufen
zusammensetzten. Mit einem Worte in Krieg und Frieden waren die
Geschlechtsverbände die Grundlage des gemeinen Wesens.
Fußnoten:
[31] Röm. Gesch. _I_^2, 320.
[32] Genossenschaftsrecht _I_, 24.
[33] _Lex. sal._ 58. Früher hielt ich den _qui eum sub fidem habuit_
für einen Bürgen, der den Angeklagten vor Gericht zu stellen sich
verpflichtet hätte; es ist aber ohne Zweifel der Kläger, dem der
Beklagte nach gefälltem Urtheil _fidem fecit_ für die vorgeschriebene
Leistung. Der Herold’sche Text hat den Zusatz, wenn nach Ausstellung
des Beklagten im Mallus _nullus suorum_ die Zahlung übernehmen will, so
verliert der Beklagte das Leben. Heute steht der Herold’sche Text nicht
mehr in demselben Mißcredit wie vor dreißig Jahren; ich sehe keine
Schwierigkeit, unter den _sui_ die entfernteren Genossen der Sippe zu
verstehen.
[34] Formel bei Walter, _corpus iuris Germanici I_, 702: _Marcvardus
proavus suus fuit consobrinus de proavo meo, et fuit in tertio gradu.
Avus meus et avus illius in quarto. Pater meus et pater illius in
quinto. Ego et ille in sexto._
[35] Es bedarf nicht der Bemerkung, daß diese Sätze vollkommen
unabhängig sind von der neuerlich wieder so lebhaft verhandelten Frage
der Erbfolge=ordnung= innerhalb der nähern Blutsverwandtschaft.
[36] Sohm R. u. Ger. Verf. _I_, 549 stellt eine Menge Zeugnisse
zusammen.
[37] Waitz meint, nicht jede Familie habe einen Keil gebildet, sie
seien alle dem großen Schlachthaufen eingeordnet worden. Ich habe
nichts dagegen; genug, daß die Ordnung nach Familien geschah.
[38] Baumstark meint, die Nachricht des Tacitus sei unrichtig, weil
außerhalb des _cuneus_ Reiterei und die aus aller Jugend ausgewählten
Schnellläufer sich befunden hätten; als wenn dies in Widerspruch mit
irgend einer Angabe über die Bildung des Schlachthaufens stände,
als wenn die aus aller Jugend erwählten Läufer nicht auch nach
Geschlechtern erwählt worden sein könnten. Endlich meint er, der
germanische Staat, wenn auch unvollkommen genug, sei doch damals nicht
mehr ein bloßes Conglomerat von Geschlechtern. Es ist stets dieselbe
Art, die römischen Gewährsmänner nach den subjectiven Vorstellungen der
Interpreten zu corrigiren.
[39] Geschichte von Italien _I_, 69.
[40] _I._ 61.
[41] _L._ 3. _C. Th. IX._ 14. _concil. Tolet. XVI._ 10.
[42] Dahn, Könige _VI_, 62 decretirt ohne Beweis, die Stelle lehre
nichts Anderes, als daß die Nachbarn häufig verwandt gewesen. Waitz,
V. G. _I_^3 495 meint, die Stelle sei so allgemein, daß man nichts
Besonderes daraus entnehmen könne. Gewiß, sie lehrt uns nichts Näheres
über Art und Umfang der der Vicinen obliegenden Haftpflicht, zeigt
aber gerade in ihrer Allgemeinheit, daß in Bezug auf die gegenseitige
Verbürgung Vicinen und Propinqui zusammengefaßt wurden. Das Gesetz
zählt keineswegs, wie Waitz sagt, alle Beziehungen auf, in denen
jemand stehen konnte; was wäre da nicht Alles hinzuzufügen gewesen,
der Grundherr und seine Colonen, der Officier und seine Soldaten u.
s. f.; das Gesetz charakterisirt sich gerade durch die Aufzählung der
Verwandten und unter ihnen der Vicinen. Der von Waitz citirte Fall in
Chlodovech’s _add. ad. leg. Sal. I_, 9 ist völlig anderer Natur: dort
ist nicht die Rede von der Haftung eines Vicinen für die Missethat
eines andern, sondern von der Verantwortlichkeit eines ganzen Dorfes
für einen Mord, den innerhalb der Dorfmark ein Unbekannter begangen hat.
[43] Vgl. Gierke, Zeitschrift für K. G. _XII_, 430 ff.
[44] In diesem Punkte weiche ich aus den angegebenen Gründen von Gierke
ab, mit dessen Polemik gegen die anderweitigen Auffassungen des Edictes
ich sonst überall einverstanden bin. Den Zusatz im Herold’s Text über
die _nepotes_ halte ich für einen Ausdruck späterer Rechtsgewohnheit.
[45] Wenn in späterer Zeit schweizer Hofrechte bei mangelnder
Verwandtschaft den Nachbarn in diesem Sinne begünstigen, so kann dies
nur als verstümmelter Ueberrest des ältern Zustandes gelten, veranlaßt
durch den Wunsch, den Gutsherrn von der Einziehung des Hofes abzuhalten.
[46] A. a. O. S. 450.
[47] A. a. O. S. 474.
[48] Waitz, der von germanischen Geschlechtern und deren Gesammteigen
am Acker nichts hören will, weiß sich mit Chilperich’s Edict nicht
recht abzufinden. Man wird, sagt er S. 135, die Nachricht hinnehmen
müssen, wie sie lautet, aber manche Zweifel bleiben, und daß sich
noch in Chilperich’s Zeit eine Erinnerung erhalten, ist jedenfalls
auffallend. Auffallend für ihn, der ohne Grund Cäsar’s und Tacitus’
Nachrichten über Gesammteigen und Ackerwechsel bezweifelt oder
umdeutet, und der hier ebenfalls ohne Grund einen Widerspruch zwischen
der Aussage des Edicts und der Lex Salica findet. Die letztere schließt
nicht, wie er behauptet, nur die Weiber vom Erbe am Lande aus, sondern
sie läßt nur die Söhne zu.
[49] So daß sie nur eine Vorausnahme der spätern Worte _si vel unus
etc._ sind.
[50] Konnte die Diebspur nicht bis zur Grenze verfolgt werden, so
haftete die Centene im Ganzen, jeder Einzelne aber, der sich fahrlässig
zeigte, unterlag einer besondern Buße und besondern Ansprüchen.
[51] Es ist völlig willkürlich, wenn Waitz S. 134 läugnet, daß das
Gesetz diese Fälle mitumfasse. Die weiterhin gebrauchten Worte
_adsedere_, _admigrare_, meint er, sprächen dagegen; als wenn der im
Gesetz ganz allgemein gefaßte Ausdruck, es wolle sich jemand in einer
Villa niederlassen, oder in eine Villa einwandern, nicht im Falle des
Ankaufs gebraucht werden könne. Wird nachher der Fremde ausgewiesen,
so versteht sich der Verlust der Hufe von selbst, und daß er dazu
noch einbüßt _quod ibidem laboravit_, ist nur eine Schärfung des
Verhältnisses.
§ 3. Weitere Verbände.
Vor langen Jahrhunderten hatten sich die Germanen einst aus einer uns
unbekannten asiatischen Urheimath nach Westen gewandt, ein anderer
Zweig desselben Stammes aber war in das Fünfstromland und weiter
ostwärts erobernd vorgedrungen. Die ältesten Quellen zeigen uns
den Zustand dieser indischen Arier auf einer der Deutschen in der
taciteischen Zeit ganz ähnlichen Entwicklungsstufe. Hier wie dort ist
die Viehzucht der wichtigste Erwerbs- und Nahrungszweig; jedoch ist
Ansiedlung und Ackerbau bei den indischen Ariern zu etwas größerer
Stätigkeit als bei den Germanen vorgeschritten, begreiflich genug
bei der ungleich geringeren Ausdehnung ihrer Wanderungen. Immer aber
erscheint hier wie dort die Einwohnerschaft eines Dorfes als eine
Sippschaft (_janman_), in welcher die Gruppen der nähern Blutsfreunde
neben einander stehen: hier wie dort ist das Geschlecht der
Grundbestandtheil des Staates. Eine Anzahl solcher Geschlechter bildet
eine höhere politische Abtheilung, indisch _viç_, so viel wie Gau; da
die Wohnsitze nicht mehr gewechselt wurden, konnte der Verband dieser
Sippschaft nach dem örtlichen Bezirke benannt werden, ohne daß man
deshalb Grund zu der Annahme hätte, die sämmtlichen Gaugenossen seien
nicht auch als eine Familie im weiteren Sinne betrachtet worden. Dies
erscheint um so gewisser, als schließlich der ganze Staat, der sich
aus der Verbindung mehrerer Gauen zusammensetzt, wieder als Familie
(_jana_) oder Stamm bezeichnet wird. Wie das germanische Heer nach
Tacitus und Paulus gliedert sich auch das indische nach den Schaaren
der Gaue und der Geschlechter; die gentilicische Anschauung beherrscht
die Einrichtungen im Kriege wie im Frieden[52].
Dieselben Grundlinien des politischen Zustandes finden wir bei
den nächsten Stammverwandten der vedischen Arier, bei den alten
Iraniern[53]. Auch hier steht nach den ältesten Denkmälern über dem
Hausherrn zunächst der Häuptling des Clans, erst über diesem der
Fürst des Gaus, hier und da über diesem ein König des Landes. Ganz
dazu stimmen die von Herodot berichteten Einrichtungen der Perser.
Das Volk zerfällt in vier Stämme, jeder derselben in Phratrien, wo
also die Bezeichnung selbst den gentilicischen Charakter bestimmt
charakterisirt; eine dieser Phratrien, die der Achämeniden, liefert den
König des Volkes, welchem dann die Häupter der übrigen berathend zur
Seite stehen. Verbände gleicher Art zeigen sich weiterhin in späterer
Zeit bei den Bergvölkern des östlichen Iran, wo die Unzugänglichkeit
des Landes fremde Einwirkungen auf die Verfassung großen Theils
verhütet und die alten Organisationen in der Hauptsache erhalten hat,
bei den Luren und Kurden, vor Allem aber bei den Afghanen, wo sie seit
Elphinstone unserer Kenntniß in vollem Umfang zugänglich geworden sind.
Daß die Afghanen persisch-medischen Ursprungs und folglich zum arischen
Völkerkreise gehörig sind, unterliegt heute keinem Zweifel mehr; bei
dem unvordenklichen Alter ihrer Staatsformen, bei der Uebereinstimmung
der wesentlichen Grundsätze mit jener des indischen und persischen
Gemeinwesens kann es um so weniger Bedenken unterliegen, die hier
erscheinenden Einzelheiten zu näherer Erläuterung auch der vedischen
Berichte zu verwerthen.
Bei den Afghanen zerfällt nun das Volk in Stämme, jeder Stamm
in mehrere Gemeinden, für die wir den einheimischen Namen Uluß
beibehalten[54]; diese theilen sich dann weiter in Geschlechter,
deren einige aus zehn bis zwölf, andere aus einer größeren Anzahl von
Familien bestehen. Auf diesen Verbänden ruht das gesammte Dasein der
Nation, die Vertheilung des Bodens, die Ordnung des Kriegsheeres,
die Verwaltung des innern Zustandes. Sie selbst aber tragen auf
allen Punkten den Grundsatz an der Spitze, daß sie durch gemeinsame
Abstammung und spätere Verzweigung ihre Form erhalten hätten;
Composition, Beihülfe der Verwandten und Clangenossen zu Fehde und
Eid tritt in ähnlicher Weise wie bei den Deutschen auf, endlich in
ihrem Fürstenthume stellt sich das Verhältniß in klarster Steigerung
dar. Die Maliks der zunächst verbundenen Ulusse betrachten ihre
Stammväter als Brüder und als die Söhne des Helden, auf welchen dann
der ganze Stamm und vor Allen der Chan desselben seinen Ursprung
zurückführt. Jede Herrschaft, kleineren oder größeren Umfangs, stützt
sich auf den Grundsatz, daß ihre Blutsfreundschaft mit dem nationalen
Ahnherrn näher oder erkennbarer ist als die ihrer Untergebenen; ganz
davon ausschließen ließe sich auch der Geringste nicht, jeder strebt
vielmehr nach den Belegen einer sichtbaren Vetterschaft. Elphinstone
mag vielfach Recht haben, wenn er die Aechtheit dieser gemeinsamen
Abstammung in Frage stellt; wenn er aber hinzufügt, sie sei eine
Erfindung herrschsüchtiger Fürsten, so ist dafür in der Sache kein
Anlaß, und nach sonstigen Analogien der Vorwurf wenigstens als
oberflächlich zu bezeichnen. Dichtungen dieser Art erwachsen aus dem
innersten Grunde der Verfassung von selbst; wo etwa für einen Moment
die Thatsachen abweichende Gestalt annehmen, wird ohne Reflexion die
einmal unumgängliche Form wieder ergänzt.
Für unsere Aufgabe sind dann noch folgende Bemerkungen von Interesse.
Nicht selten geschieht es hier, daß die herrschende Familie eines
Ulusses erlischt, und dann die Geschlechter desselben selbständig
und vereinzelt fortbestehen. Natürlich bleiben sie dem Oberhaupte
des ganzen Stammes fortdauernd untergeordnet, aber ihre Aeltesten
treten dann als Collegen neben die Häuptlinge der noch vereinigten
Ulusse, neben die Pairs ihres ausgestorbenen Fürstengeschlechtes,
und, was dasselbe ist, die bisherigen Geschlechter erscheinen im
Gesammtverbande des Stammes nunmehr als Ulusse. Oder umgekehrt, ein
Uluß büßt mehrere Geschlechter durch Krieg oder Auswanderung ein,
während ein ihm benachbarter durch entgegengesetzte Ursachen mächtig
heranwächst: jener tritt dann wohl in den Verband des andern, und
wird den einzelnen Geschlechtern desselben coordinirt. Aehnliche
Erscheinungen sind bekannt aus der Geschichte der hochschottischen
Stämme, unter den Campbell z. B. war einer der beträchtlichsten Clans
jener der Argyle, welcher dann unter andern die Geschlechter der
Melford, Dunstaff und Duntroun umfaßte. Als diese aber heranwuchsen,
trennten sie sich von dem Hauptstamme und existirten lange Zeit als
nebengeordnete Campbell’sche Clans, bei denen die alte Verbindung nur
noch durch einige Begräbnißfeierlichkeiten im Gedächtniß erhalten
wurde. Noch geläufiger war den Mainotten die Theilung oder Vereinigung
ihrer Capitanien, welche ebenso wie die schottischen Clans auf den
Einigungen ihrer Geschlechter beruhten: abgesehen von dem Einfluß, den
die Steigerung oder Verminderung der factischen Macht den betreffenden
Capitanen gab, war keine Rede davon, daß ein solcher Theilfürst
geringere Ehre oder geringere Rechte gehabt hätte, oder sein Bezirk zu
einer niedrigeren Ordnung als vorher gerechnet worden wäre. Was vorher
nur District gewesen, wurde jetzt Capitanie oder umgekehrt.
Fragen wir nun nach der Vertheilung der politischen Befugnisse
innerhalb dieser Verfassung, so regelt sie sich bei den Afghanen
nach folgenden Grundsätzen. Jeder kleinere oder größere Verband ist
für seine inneren Angelegenheiten so gut wie unabhängig; und zwar
leitet dieselben der Malik oder der Aelteste, die Entscheidung aber in
allen wichtigeren Fragen steht bei der Versammlung der betreffenden
Gemeinde. Die Häupter der höhern Abtheilungen, und wieder über ihnen
der Chan des Stammes haben als solche einzelne festbestimmte Rechte;
der großen Stammgemeinde stehen sie als eine Art vorberathenden Senates
zur Seite. Der ganze Volksverband ist hiernach sehr lose gefügt; die
nationale Einheit ist schwach gegenüber der Freiheit der Stämme und
der Geschlechter, die Fürsten üben Herrschaft nur unter Zustimmung der
einzelnen Gemeinden. Bei den vedischen Ariern hat das Königthum bereits
eine stärkere Entfaltung gefunden; immer aber zeigt sich auch hier die
berathende Stellung der Clanfürsten neben dem Könige und die freie
Wirksamkeit der Volksversammlungen in ihren inneren Angelegenheiten.
Ebenso läßt bei den Medern und Persern trotz der rasch heranwachsenden
Machtfülle des Großkönigs Herodot den Einfluß der Stammfürsten und die
ursprüngliche Freiheit der Phratrien deutlich erkennen. Auch hier also
finden wir die Annahme bestätigt, daß das Gemeinwesen der Afghanen
ganz und gar als moderne Entwicklung primitiver allgemein arischer
Staatsformen zu betrachten sei.