Wenn wir nun vorher bemerkten, daß eine Sippe, welche die Heerschaar

bildet und die Dorfflur einnimmt, sich dadurch als politische Gemeinde

charakterisirt, so dürfen wir hier sagen, daß die Dorfgenossen, welche

den Acker des verstorbenen Nachbarn vor dessen Brüder erben, damit

ihren Familienverband mit ihm bekunden. Allerdings will Gierke diese

einfache Consequenz nicht zugeben; es sei, sagt er, damit zu viel für

Identität von Gemeinde und Geschlecht gefolgert[46]. Seine Meinung

geht also dahin, daß eine jede Gemeinde, gleichviel ob Geschlecht

oder nicht, ihren Acker als Theil der gemeinen Mark behandeln und

der Gesammtheit ein starkes Heimfallsrecht vorbehalten könne;

demnach werde die Frage, ob die Dorfgenossen sonst zu einander in

verwandtschaftlichen Beziehungen gestanden, durch die Existenz eines

solchen Heimfallrechtes gar nicht berührt, geschweige denn beantwortet.

Ich habe nichts einzuwenden: es trifft aber den nach meiner Ansicht

entscheidenden Punkt nicht, den Umstand nämlich, daß, wie die

Combination der _Lex Salica_ 59 mit dem Edicte unverkennbar zeigt, das

Heimfallsrecht als Erbrecht aufgefaßt und die Vicinen mitten unter den

nächsten Blutsfreunden, wie oben in der _lex Visig._ als haftpflichtig,

so hier als erbberechtigt aufgeführt werden. Daß Chilperich für die

Bezeichnung des communalen Rechtes gerade die Form des Erbrechts, also

eines Institutes wählt, welches auch Gierke als specifisches Erzeugniß

nicht des communalen sondern des Familienlebens charakterisirt:

dies läßt uns keinen Zweifel darüber, daß die Anschauung der ältern

Zeit einen Gegensatz zwischen Familie und Gemeinde noch nicht

kannte, sondern unter den Gemeindegenossen nur zwischen nähern und

entfernteren Blutsfreunden unterschied. Ich sehe nicht ab, weshalb

hier die von Cäsar, dem burgundischen und dem alamannischen Gesetz

bezeugte Identität von _gens_ und _vicus_ ignorirt, warum die

natürlichste Erklärung des Vicinenrechts als des Ausflusses eines

weiteren Familienverbandes verworfen werden sollte: erklärt doch

Gierke selbst[47] gegen Waitz: »Basis aller gemeinschaftlichen Rechte

und Pflichten konnte nur der Stammesverband, nicht der Gebietsverband

sein.« Also war der Stammesverband auch die Basis des communalen

Heimfallsrechtes, und der Geschlechtsverband die Basis der Commune[48].

Eine sehr bestimmte Aeußerung des ältesten Systems finde ich noch

in dem salischen Rechtsbuche, aber auch in diesem zum letzten Male

in voller Anerkennung, ich meine die Festsetzungen des Titels _de

migrantibus_. Die Ansicht früherer Forscher, es handele sich hier um

widerrechtliche Occupation eines Privatgutes, der sich natürlicher

Weise jeder Miteigenthümer widersetzen dürfe, hat, nachdem Eccard

den Sinn der Worte _super alterum_ als gleichbedeutend mit _altero

nolente_ festgestellt[49], gar kein Fundament, und ist überhaupt als

aufgegeben zu erachten. Der Titel bespricht den umfassenderen Fall,

wie es zu halten sei, wenn Jemand, sei es durch Gewalt oder durch

privatrechtlich zulässige Mittel, sich in einer Villa ansiedele, und

weist darüber als Rechtens, daß das Veto eines einzigen Vicinen gegen

alle andern Stimmen die Kraft habe, den Ankömmling auszuweisen. Erst

dann verliere er diese Befugniß, wenn er ein Jahr verstreichen lasse,

ohne seinen Einspruch zu erheben. Man hat diese gewaltige Freiheit der

Selbstbestimmung auf mehrfachem Wege zu erklären gesucht, und bald aus

dem Rechte der Gemeinde an Wald und Weide, bald aus der Centenalpolizei

ableiten wollen. Beides jedoch scheint mir einflußreich, aber in keiner

Weise ausreichend. Die Centenalpolizei halte ich entschieden für

jüngeren Datums als den uns vorliegenden Rechtssatz; und selbst bei der

entgegengesetzten Ansicht ist zu bemerken, daß die Commune freilich

ein Interesse hatte, des Eifers aller ihrer Mitglieder versichert zu

sein, daß man aber auch Zwangsmittel besaß, den Säumigen anzutreiben

und zu seiner Pflicht im Interesse der Gesammtheit zu nöthigen[50].

Die Strenge des Titels _de migrantibus_ scheint also von dieser Seite

übertrieben und nicht motivirt. Andererseits ist sein Umfang doch bei

Weitem zu eng, um der Polizei der Centene entsprechen zu können. Hätte

der Einzelne deshalb ein Widerspruchsrecht besessen, weil in Folge der

Centenalpolizei alle Insassen der Centene besorgt sein mußten, nur

tüchtige Nachbarn zu erhalten, so könnte man nicht absehen, warum nur

die Genossen einer Villa und nicht die der gesammten Hundertschaft

jenes Recht hatten. Denn ihnen Allen war dieses Interesse ebenso nahe

gelegt, wie den Bewohnern der betreffenden Villa. Will man aber das

Widerspruchsrecht daraus ableiten, daß jeder Einzelne als Mitbenutzer

der Mark interessirt war, durch Vermehrung der Eingesessenen die Quoten

des Wald- und Wiesengenusses nicht verkleinert zu sehen, so begreift

man wieder die Allgemeinheit des Gesetzes nicht. Es ist in seiner

vorliegenden Fassung ebenso gültig, wenn ein Fremder von einem Insassen

Haus und Acker ankaufte, als wenn er mit offener Gewalt einen Theil des

Gemeinwaldes für sich in Acker verwandelte: es räumt den Insassen die

gleiche Befugniß ein, wenn die Zahl der Bewohner vermehrt wurde, oder

wenn der frühere Eigenthümer auswanderte und seine Stätte einem Fremden

überließ[51].

Alle diese Schwierigkeiten verschwinden, wenn man von einem Urzustande

ausgeht, in welchem der Vicus gleichbedeutend mit dem Geschlechte

war, und die Aufnahme in die Ortsgemeinde nothwendiger Weise auch den

Eintritt in die gentilicische Verbindung voraussetzte. Das Veto konnte

dann keinem Einzigen ohne die härteste Ungerechtigkeit versagt werden;

er mußte eine Stimme dabei haben, ob dieser Unbekannte ein Erbrecht

und ein Verhältniß in Bezug auf Fehde und Composition zu ihm erlangen

sollte oder nicht. Auch der von dem Volksrechte festgesetzte Termin

eines Jahres erhält von hier aus seine vollständige Erklärung. Im

ältesten Zustande wurden die Aecker jährlich in der That gewechselt,

und in dem allmäligen Uebergang zum Sondereigen wenigstens dem Wechsel

ausgesetzt. Wer also ein Jahr lang ohne Widerspruch in einer Villa

gewohnt hatte, mußte durch eine solche Revision hindurch gegangen sein;

und das Schweigen der Geschlechtsgenossen enthielt dann eine positive

Anerkennung. Diese Beziehungen verschwanden, als in der merovingischen

Zeit die Geschlechtsverfassung auf allen Punkten der örtlichen und

monarchischen gewichen war: der amtliche Commentar, der im Jahre 819

(drittes Capitular _c._ 11) zu unserem Gesetze gegeben wurde, hat nur

Störungen eines reinen Privatbesitzes vor Augen. Ich erwähne es schon

an dieser Stelle, weil das Markenrecht im Jahre 819 nicht bloß ebenso

sicher, sondern ohne Frage in weiterer Ausbildung bestand als bei der

Auszeichnung des Volksrechtes, weil das Capitular also ein ferneres

Zeugniß über die Unrichtigkeit der Verbindung ablegt, in die man den

Titel 47 mit diesem Rechte gesetzt hat.

Man sieht aus den Nachrichten selbst, aus denen nur das frühere Dasein

der Geschlechtsverbände errathen, wie allgemein und rasch sie nach der

Ansiedlung im römischen Reiche unpraktisch wurden. Das Aeußerlichste

selbst, der Name, ändert sich mit der Umwandlung des Grundsatzes, wir

schließen auf die alte Verwandtschaft der Nachbarn nur aus den Resten

verwandtschaftlicher Rechte. Diese aber sind in hinreichender Menge

vorhanden, um uns ein im Wesentlichen klares Bild zu geben. Eine Anzahl

natürlicher Familien, durch wirkliche oder fingirte Verwandtschaft

geeinigt, bewohnte das Dorf, wechselte nach Bedürfniß die Ackerflur

und regulirte jährlich die Vertheilung derselben unter die einzelnen

Genossen. Auch als späterhin die Ackerquoten immer länger im Besitze

der Einzelnen belassen wurden, blieb das Gesammteigen des Geschlechtes

aufrecht, und nur die Söhne des Inhabers wurden als Erben zugelassen,

in deren Ermanglung aber fiel der Acker an die Geschlechtsgenossen

zurück. Die letzteren waren wahrscheinlich in einer subsidiären, uns

nicht näher erkennbaren Weise an der Wergeldbürgschaft betheiligt. Im

Heere bildeten sie die Schaaren, aus denen sich die Schlachthaufen

zusammensetzten. Mit einem Worte in Krieg und Frieden waren die

Geschlechtsverbände die Grundlage des gemeinen Wesens.

Fußnoten:

[31] Röm. Gesch. _I_^2, 320.

[32] Genossenschaftsrecht _I_, 24.

[33] _Lex. sal._ 58. Früher hielt ich den _qui eum sub fidem habuit_

für einen Bürgen, der den Angeklagten vor Gericht zu stellen sich

verpflichtet hätte; es ist aber ohne Zweifel der Kläger, dem der

Beklagte nach gefälltem Urtheil _fidem fecit_ für die vorgeschriebene

Leistung. Der Herold’sche Text hat den Zusatz, wenn nach Ausstellung

des Beklagten im Mallus _nullus suorum_ die Zahlung übernehmen will, so

verliert der Beklagte das Leben. Heute steht der Herold’sche Text nicht

mehr in demselben Mißcredit wie vor dreißig Jahren; ich sehe keine

Schwierigkeit, unter den _sui_ die entfernteren Genossen der Sippe zu

verstehen.

[34] Formel bei Walter, _corpus iuris Germanici I_, 702: _Marcvardus

proavus suus fuit consobrinus de proavo meo, et fuit in tertio gradu.

Avus meus et avus illius in quarto. Pater meus et pater illius in

quinto. Ego et ille in sexto._

[35] Es bedarf nicht der Bemerkung, daß diese Sätze vollkommen

unabhängig sind von der neuerlich wieder so lebhaft verhandelten Frage

der Erbfolge=ordnung= innerhalb der nähern Blutsverwandtschaft.

[36] Sohm R. u. Ger. Verf. _I_, 549 stellt eine Menge Zeugnisse

zusammen.

[37] Waitz meint, nicht jede Familie habe einen Keil gebildet, sie

seien alle dem großen Schlachthaufen eingeordnet worden. Ich habe

nichts dagegen; genug, daß die Ordnung nach Familien geschah.

[38] Baumstark meint, die Nachricht des Tacitus sei unrichtig, weil

außerhalb des _cuneus_ Reiterei und die aus aller Jugend ausgewählten

Schnellläufer sich befunden hätten; als wenn dies in Widerspruch mit

irgend einer Angabe über die Bildung des Schlachthaufens stände,

als wenn die aus aller Jugend erwählten Läufer nicht auch nach

Geschlechtern erwählt worden sein könnten. Endlich meint er, der

germanische Staat, wenn auch unvollkommen genug, sei doch damals nicht

mehr ein bloßes Conglomerat von Geschlechtern. Es ist stets dieselbe

Art, die römischen Gewährsmänner nach den subjectiven Vorstellungen der

Interpreten zu corrigiren.

[39] Geschichte von Italien _I_, 69.

[40] _I._ 61.

[41] _L._ 3. _C. Th. IX._ 14. _concil. Tolet. XVI._ 10.

[42] Dahn, Könige _VI_, 62 decretirt ohne Beweis, die Stelle lehre

nichts Anderes, als daß die Nachbarn häufig verwandt gewesen. Waitz,

V. G. _I_^3 495 meint, die Stelle sei so allgemein, daß man nichts

Besonderes daraus entnehmen könne. Gewiß, sie lehrt uns nichts Näheres

über Art und Umfang der der Vicinen obliegenden Haftpflicht, zeigt

aber gerade in ihrer Allgemeinheit, daß in Bezug auf die gegenseitige

Verbürgung Vicinen und Propinqui zusammengefaßt wurden. Das Gesetz

zählt keineswegs, wie Waitz sagt, alle Beziehungen auf, in denen

jemand stehen konnte; was wäre da nicht Alles hinzuzufügen gewesen,

der Grundherr und seine Colonen, der Officier und seine Soldaten u.

s. f.; das Gesetz charakterisirt sich gerade durch die Aufzählung der

Verwandten und unter ihnen der Vicinen. Der von Waitz citirte Fall in

Chlodovech’s _add. ad. leg. Sal. I_, 9 ist völlig anderer Natur: dort

ist nicht die Rede von der Haftung eines Vicinen für die Missethat

eines andern, sondern von der Verantwortlichkeit eines ganzen Dorfes

für einen Mord, den innerhalb der Dorfmark ein Unbekannter begangen hat.

[43] Vgl. Gierke, Zeitschrift für K. G. _XII_, 430 ff.

[44] In diesem Punkte weiche ich aus den angegebenen Gründen von Gierke

ab, mit dessen Polemik gegen die anderweitigen Auffassungen des Edictes

ich sonst überall einverstanden bin. Den Zusatz im Herold’s Text über

die _nepotes_ halte ich für einen Ausdruck späterer Rechtsgewohnheit.

[45] Wenn in späterer Zeit schweizer Hofrechte bei mangelnder

Verwandtschaft den Nachbarn in diesem Sinne begünstigen, so kann dies

nur als verstümmelter Ueberrest des ältern Zustandes gelten, veranlaßt

durch den Wunsch, den Gutsherrn von der Einziehung des Hofes abzuhalten.

[46] A. a. O. S. 450.

[47] A. a. O. S. 474.

[48] Waitz, der von germanischen Geschlechtern und deren Gesammteigen

am Acker nichts hören will, weiß sich mit Chilperich’s Edict nicht

recht abzufinden. Man wird, sagt er S. 135, die Nachricht hinnehmen

müssen, wie sie lautet, aber manche Zweifel bleiben, und daß sich

noch in Chilperich’s Zeit eine Erinnerung erhalten, ist jedenfalls

auffallend. Auffallend für ihn, der ohne Grund Cäsar’s und Tacitus’

Nachrichten über Gesammteigen und Ackerwechsel bezweifelt oder

umdeutet, und der hier ebenfalls ohne Grund einen Widerspruch zwischen

der Aussage des Edicts und der Lex Salica findet. Die letztere schließt

nicht, wie er behauptet, nur die Weiber vom Erbe am Lande aus, sondern

sie läßt nur die Söhne zu.

[49] So daß sie nur eine Vorausnahme der spätern Worte _si vel unus

etc._ sind.

[50] Konnte die Diebspur nicht bis zur Grenze verfolgt werden, so

haftete die Centene im Ganzen, jeder Einzelne aber, der sich fahrlässig

zeigte, unterlag einer besondern Buße und besondern Ansprüchen.

[51] Es ist völlig willkürlich, wenn Waitz S. 134 läugnet, daß das

Gesetz diese Fälle mitumfasse. Die weiterhin gebrauchten Worte

_adsedere_, _admigrare_, meint er, sprächen dagegen; als wenn der im

Gesetz ganz allgemein gefaßte Ausdruck, es wolle sich jemand in einer

Villa niederlassen, oder in eine Villa einwandern, nicht im Falle des

Ankaufs gebraucht werden könne. Wird nachher der Fremde ausgewiesen,

so versteht sich der Verlust der Hufe von selbst, und daß er dazu

noch einbüßt _quod ibidem laboravit_, ist nur eine Schärfung des

Verhältnisses.

§ 3. Weitere Verbände.

Vor langen Jahrhunderten hatten sich die Germanen einst aus einer uns

unbekannten asiatischen Urheimath nach Westen gewandt, ein anderer

Zweig desselben Stammes aber war in das Fünfstromland und weiter

ostwärts erobernd vorgedrungen. Die ältesten Quellen zeigen uns

den Zustand dieser indischen Arier auf einer der Deutschen in der

taciteischen Zeit ganz ähnlichen Entwicklungsstufe. Hier wie dort ist

die Viehzucht der wichtigste Erwerbs- und Nahrungszweig; jedoch ist

Ansiedlung und Ackerbau bei den indischen Ariern zu etwas größerer

Stätigkeit als bei den Germanen vorgeschritten, begreiflich genug

bei der ungleich geringeren Ausdehnung ihrer Wanderungen. Immer aber

erscheint hier wie dort die Einwohnerschaft eines Dorfes als eine

Sippschaft (_janman_), in welcher die Gruppen der nähern Blutsfreunde

neben einander stehen: hier wie dort ist das Geschlecht der

Grundbestandtheil des Staates. Eine Anzahl solcher Geschlechter bildet

eine höhere politische Abtheilung, indisch _viç_, so viel wie Gau; da

die Wohnsitze nicht mehr gewechselt wurden, konnte der Verband dieser

Sippschaft nach dem örtlichen Bezirke benannt werden, ohne daß man

deshalb Grund zu der Annahme hätte, die sämmtlichen Gaugenossen seien

nicht auch als eine Familie im weiteren Sinne betrachtet worden. Dies

erscheint um so gewisser, als schließlich der ganze Staat, der sich

aus der Verbindung mehrerer Gauen zusammensetzt, wieder als Familie

(_jana_) oder Stamm bezeichnet wird. Wie das germanische Heer nach

Tacitus und Paulus gliedert sich auch das indische nach den Schaaren

der Gaue und der Geschlechter; die gentilicische Anschauung beherrscht

die Einrichtungen im Kriege wie im Frieden[52].

Dieselben Grundlinien des politischen Zustandes finden wir bei

den nächsten Stammverwandten der vedischen Arier, bei den alten

Iraniern[53]. Auch hier steht nach den ältesten Denkmälern über dem

Hausherrn zunächst der Häuptling des Clans, erst über diesem der

Fürst des Gaus, hier und da über diesem ein König des Landes. Ganz

dazu stimmen die von Herodot berichteten Einrichtungen der Perser.

Das Volk zerfällt in vier Stämme, jeder derselben in Phratrien, wo

also die Bezeichnung selbst den gentilicischen Charakter bestimmt

charakterisirt; eine dieser Phratrien, die der Achämeniden, liefert den

König des Volkes, welchem dann die Häupter der übrigen berathend zur

Seite stehen. Verbände gleicher Art zeigen sich weiterhin in späterer

Zeit bei den Bergvölkern des östlichen Iran, wo die Unzugänglichkeit

des Landes fremde Einwirkungen auf die Verfassung großen Theils

verhütet und die alten Organisationen in der Hauptsache erhalten hat,

bei den Luren und Kurden, vor Allem aber bei den Afghanen, wo sie seit

Elphinstone unserer Kenntniß in vollem Umfang zugänglich geworden sind.

Daß die Afghanen persisch-medischen Ursprungs und folglich zum arischen

Völkerkreise gehörig sind, unterliegt heute keinem Zweifel mehr; bei

dem unvordenklichen Alter ihrer Staatsformen, bei der Uebereinstimmung

der wesentlichen Grundsätze mit jener des indischen und persischen

Gemeinwesens kann es um so weniger Bedenken unterliegen, die hier

erscheinenden Einzelheiten zu näherer Erläuterung auch der vedischen

Berichte zu verwerthen.

Bei den Afghanen zerfällt nun das Volk in Stämme, jeder Stamm

in mehrere Gemeinden, für die wir den einheimischen Namen Uluß

beibehalten[54]; diese theilen sich dann weiter in Geschlechter,

deren einige aus zehn bis zwölf, andere aus einer größeren Anzahl von

Familien bestehen. Auf diesen Verbänden ruht das gesammte Dasein der

Nation, die Vertheilung des Bodens, die Ordnung des Kriegsheeres,

die Verwaltung des innern Zustandes. Sie selbst aber tragen auf

allen Punkten den Grundsatz an der Spitze, daß sie durch gemeinsame

Abstammung und spätere Verzweigung ihre Form erhalten hätten;

Composition, Beihülfe der Verwandten und Clangenossen zu Fehde und

Eid tritt in ähnlicher Weise wie bei den Deutschen auf, endlich in

ihrem Fürstenthume stellt sich das Verhältniß in klarster Steigerung

dar. Die Maliks der zunächst verbundenen Ulusse betrachten ihre

Stammväter als Brüder und als die Söhne des Helden, auf welchen dann

der ganze Stamm und vor Allen der Chan desselben seinen Ursprung

zurückführt. Jede Herrschaft, kleineren oder größeren Umfangs, stützt

sich auf den Grundsatz, daß ihre Blutsfreundschaft mit dem nationalen

Ahnherrn näher oder erkennbarer ist als die ihrer Untergebenen; ganz

davon ausschließen ließe sich auch der Geringste nicht, jeder strebt

vielmehr nach den Belegen einer sichtbaren Vetterschaft. Elphinstone

mag vielfach Recht haben, wenn er die Aechtheit dieser gemeinsamen

Abstammung in Frage stellt; wenn er aber hinzufügt, sie sei eine

Erfindung herrschsüchtiger Fürsten, so ist dafür in der Sache kein

Anlaß, und nach sonstigen Analogien der Vorwurf wenigstens als

oberflächlich zu bezeichnen. Dichtungen dieser Art erwachsen aus dem

innersten Grunde der Verfassung von selbst; wo etwa für einen Moment

die Thatsachen abweichende Gestalt annehmen, wird ohne Reflexion die

einmal unumgängliche Form wieder ergänzt.

Für unsere Aufgabe sind dann noch folgende Bemerkungen von Interesse.

Nicht selten geschieht es hier, daß die herrschende Familie eines

Ulusses erlischt, und dann die Geschlechter desselben selbständig

und vereinzelt fortbestehen. Natürlich bleiben sie dem Oberhaupte

des ganzen Stammes fortdauernd untergeordnet, aber ihre Aeltesten

treten dann als Collegen neben die Häuptlinge der noch vereinigten

Ulusse, neben die Pairs ihres ausgestorbenen Fürstengeschlechtes,

und, was dasselbe ist, die bisherigen Geschlechter erscheinen im

Gesammtverbande des Stammes nunmehr als Ulusse. Oder umgekehrt, ein

Uluß büßt mehrere Geschlechter durch Krieg oder Auswanderung ein,

während ein ihm benachbarter durch entgegengesetzte Ursachen mächtig

heranwächst: jener tritt dann wohl in den Verband des andern, und

wird den einzelnen Geschlechtern desselben coordinirt. Aehnliche

Erscheinungen sind bekannt aus der Geschichte der hochschottischen

Stämme, unter den Campbell z. B. war einer der beträchtlichsten Clans

jener der Argyle, welcher dann unter andern die Geschlechter der

Melford, Dunstaff und Duntroun umfaßte. Als diese aber heranwuchsen,

trennten sie sich von dem Hauptstamme und existirten lange Zeit als

nebengeordnete Campbell’sche Clans, bei denen die alte Verbindung nur

noch durch einige Begräbnißfeierlichkeiten im Gedächtniß erhalten

wurde. Noch geläufiger war den Mainotten die Theilung oder Vereinigung

ihrer Capitanien, welche ebenso wie die schottischen Clans auf den

Einigungen ihrer Geschlechter beruhten: abgesehen von dem Einfluß, den

die Steigerung oder Verminderung der factischen Macht den betreffenden

Capitanen gab, war keine Rede davon, daß ein solcher Theilfürst

geringere Ehre oder geringere Rechte gehabt hätte, oder sein Bezirk zu

einer niedrigeren Ordnung als vorher gerechnet worden wäre. Was vorher

nur District gewesen, wurde jetzt Capitanie oder umgekehrt.

Fragen wir nun nach der Vertheilung der politischen Befugnisse

innerhalb dieser Verfassung, so regelt sie sich bei den Afghanen

nach folgenden Grundsätzen. Jeder kleinere oder größere Verband ist

für seine inneren Angelegenheiten so gut wie unabhängig; und zwar

leitet dieselben der Malik oder der Aelteste, die Entscheidung aber in

allen wichtigeren Fragen steht bei der Versammlung der betreffenden

Gemeinde. Die Häupter der höhern Abtheilungen, und wieder über ihnen

der Chan des Stammes haben als solche einzelne festbestimmte Rechte;

der großen Stammgemeinde stehen sie als eine Art vorberathenden Senates

zur Seite. Der ganze Volksverband ist hiernach sehr lose gefügt; die

nationale Einheit ist schwach gegenüber der Freiheit der Stämme und

der Geschlechter, die Fürsten üben Herrschaft nur unter Zustimmung der

einzelnen Gemeinden. Bei den vedischen Ariern hat das Königthum bereits

eine stärkere Entfaltung gefunden; immer aber zeigt sich auch hier die

berathende Stellung der Clanfürsten neben dem Könige und die freie

Wirksamkeit der Volksversammlungen in ihren inneren Angelegenheiten.

Ebenso läßt bei den Medern und Persern trotz der rasch heranwachsenden

Machtfülle des Großkönigs Herodot den Einfluß der Stammfürsten und die

ursprüngliche Freiheit der Phratrien deutlich erkennen. Auch hier also

finden wir die Annahme bestätigt, daß das Gemeinwesen der Afghanen

ganz und gar als moderne Entwicklung primitiver allgemein arischer

Staatsformen zu betrachten sei.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 4 / 40 段