Die erste Frage, welche hier gewöhnlich erörtert zu werden pflegt,

betrifft das Verhältniß zwischen Geschlechtern und natürlichen

Familien, und insbesondere wird dann mit Eifer gestritten, ob die

Geschlechtsvettern auch blutsverwandt gewesen, ob der Ursprung

der Gentes auf gemeinsame Abstammung oder auf einen Vertrag der

Betheiligten zurückzuführen sei. Es ist, so weit ich sehe, vornehmlich

Niebuhr[31] gewesen, der in seiner lebhaften Weise hier eine überall

flüssige Unterscheidung zu einem, weder in der Sache noch in den

Berichten vorhandenen, festen Gegensatze aufgebauscht hat. Man

erkennt leicht, wie er zu dieser Uebertreibung gekommen ist. Da ihm

die albischen und römischen Geschlechter unverkennbar als politische

Verbände entgegentraten, er aber mit gutem Grunde den Staat nicht aus

der Familie herleiten wollte, so war er bestrebt, die Geschlechter,

die nun einmal Stücke des Staates waren, so scharf wie möglich von den

Familien zu trennen. Das Geschlecht erschien ihm, eben weil es ein

kleiner Staat war, nicht als erweiterte Familie, sondern als eine aus

freiem Willen constituirte Ordnung, und so stellte er Julius Pollux

gegen Aristoteles und interpretirte Cicero’s Topik nach seinem Sinne.

Nun ist es freilich gewiß, daß der Begriff des Staates aus dem der

Familie nicht abgeleitet werden kann: die Familie hat nur physischen

und sittlichen Bestand, gleichviel ob sie klein oder zahlreich

ist, der Staat aber entsteht mit dem zwingenden Rechtsbewußtsein,

gleichviel ob es innerhalb einer Familie, einem Stamm oder einem

Volke zur Erscheinung kommt. Es kann also eine Familie von wenigen

Köpfen auf einer wüsten Insel veranlaßt sein, sich als Staat zu

constituiren, wenn Eltern- und Geschwisterliebe für die Ordnung ihres

Daseins nicht mehr ausreichen; im gewöhnlichen Laufe der Dinge aber

wird ein solches Bedürfniß erst hervortreten, wenn durch zahlreiche

Zeugung und Verschwägerung die blutsverwandte Gruppe sich weiter

ausdehnt, über den Kreis der Hausgenossenschaft hinaus, bei welcher das

tägliche Zusammenleben die natürlichen Gefühle täglich neu erfrischt.

Dann erscheint die Forderung formeller rechtlicher Satzung und die

Sippschaft wird zum politischen Gemeinwesen. So weit nun unser Blick in

diese Urzeit unseres socialen Daseins reicht, müssen wir im Gegensatze

zu Niebuhr anerkennen, daß dies der normale Verlauf, daß allerdings

die gemeinsame (wirkliche oder geglaubte) Abstammung die factische

Grundlage des Geschlechtes, daß das Geschlecht ursprünglich nichts

Anderes als die erweiterte Familie gewesen. Eben daraus ergibt sich,

daß seine Genossen, als sie zur rechtlichen Ordnung schritten, für

diese keine andere Norm als die des Familienlebens kannten, daß sie

ihren Staat überall nach dem Muster der Familie regelten. Weil in dem

weiten Kreise der Sippen die natürlichen Gefühle der Kindes- und der

Bruderliebe nicht mehr wirksam waren, bestimmte jetzt ein Gesetz, daß

alle Genossen ihrem Oberhaupt Ehrfurcht und Gehorsam wie dem Vater

schulden, daß sie unter einander sich wie Brüder halten sollten. Daß

alle politischen Ordnungen in die Form der Familie gekleidet werden,

das ist das Kriterium des Geschlechterstaates: dadurch erhält er

seinen Charakter, auch wo Geschlechts- und Ortsverbände äußerlich

zusammenfallen.

Es ist also auch bei den Germanen nicht richtig, wenn man Geschlechter

und Familien in gegensätzlicher Weise scheidet, oder wenn man bei

ihnen die Geschlechtsverfassung läugnet, weil man aller Orten nur

natürliche Familien und keine künstlich geschaffenen Geschlechter dort

anzutreffen meint. In Wahrheit ist nur zu reden von der Unterscheidung

näherer und entfernterer Sippen, die letztere allerdings in einem

solchen Umfang, daß die wirkliche Vetterschaft oft genug nicht recht

nachweisbar gewesen sein mag. Gierke[32] hebt hervor, daß in ältester

Zeit von einer Beschränkung der Sippe auf gewisse Grade nie die Rede

ist. Tacitus führt in erster Linie die Söhne, Brüder und Oheime an,

bemerkt dann aber auch, daß je zahlreicher die Verwandtschaft, desto

ehrenvoller für den Mann, so daß er ohne Zweifel auch entferntere

Sippen zur Familie einrechnet. In späteren Gesetzen wird für

einzelne Verwandtschafts-Rechte oder Pflichten der fünfte, sechste

oder siebente Grad als Grenze bezeichnet; aus sonstigen Quellen hat

Grimm nachgewiesen, daß die Blutsfreundschaft wohl bis zum neunten

und eilften Grade anerkannt wurde, und zwar in dem Sinne, daß als

Blutsfreunde Alle galten, die sich in der siebenten, fünften oder

eilften Generation zu demselben Stammvater bekannten. Dies führt

nun zu einem Ahnherrn zurück, der vor zwei bis drei Jahrhunderten

gelebt hat; es ist einleuchtend an sich, daß dann bei der Mehrzahl

der Genossen das verwandtschaftliche Bewußtsein keinen andern Inhalt

mehr haben kann als eben die gemeinsame Verehrung des Stammvaters. Es

ist kein Grund, für jene Zeit zu bezweifeln, daß dessen Nachkommen im

Heere und in der Feldflur vereinigt geblieben sind, und daß sie in den

folgenden Generationen durchgängig auch unter einander geheirathet

haben: aus diesem letzteren Umstande erläutert sich die Stellung des

Avunculus und überhaupt der Affinen bei Tacitus, welche dort offenbar

als Geschlechtsgenossen erscheinen. Jedenfalls wird es deutlich, wie

eine solche Sippschaft allmälich zu einer ansehnlichen Gruppe von

Kriegsmännern anwachsen, wie sie eine ganze Reihe von Haushaltungen

und Ackerloosen enthalten, und folglich sehr wohl ein ganzes Dorf

und somit eine politische Gemeinde bilden kann. Je weiter nun ihr

Umfang, desto abgeblaßter wird für die Masse das Gefühl der physischen

Blutsfreundschaft, desto mehr setzt es sich in den Willensact um,

als Söhne desselben Urahns sich zu halten wie Brüder. Daraus ergibt

sich dann, auf der einen Seite, das Hervortreten kleinerer Gruppen

innerhalb des großen Verbandes, der Familien in unserem Sinne, der

Personen, für welche die physische Blutsfreundschaft noch deutlich

erkennbar ist, der _cognationes_ nach Cäsar’s Ausdruck innerhalb der

_gens_. Als Sippen gelten alle Mitglieder des großen Verbandes und

üben als solche gewisse Rechte und Pflichten, immer aber liegt es

in der Natur der Dinge, daß jene enger Verbundenen theils einzelne

Vorzugsrechte besitzen, theils gewissen, stärkeren Verpflichtungen

unterliegen. Die Erbschaft eines Verstorbenen fällt nach Tacitus (Germ.

20) an die Kinder, in deren Ermanglung an die Brüder, Vaterbrüder oder

Mutterbrüder, dann erst an entferntere Sippen. Ebenso beschränkt sich

der Anspruch auf das Wergeld eines Erschlagenen nach Tacitus auf diesen

nähern Familienverband, auf die _universa domus_. Jene von Tacitus

ausgezeichneten Verwandten sind Nachkommen der beiden Großväter,

und die gleiche Hervorhebung dieses engern Kreises erscheint, wie

zuletzt Amira (Erbenfolge, _passim_) nachgewiesen hat, vielfach in

den Volksrechten. Ich hebe besonders einige Bestimmungen des ältesten

derselben, des salischen Gesetzes, hervor. Es sind ausschließlich

Abkömmlinge der beiden Großväter, welche für die Zahlung eines

verfallenen Wergeldes bei Insolvenz des Mörders haften[33]. Sodann zum

Empfang einer Erbschaft, des Hauses nämlich und der fahrenden Habe,

mit Ausschluß des Ackers, beruft das Gesetz in erster Linie und in

bestimmt angegebener Reihenfolge wieder nur Nachkommen der Großväter

des Erblassers; erst in deren Ermanglung verleiht es Erbrecht allen

Verwandten von Vater- und Mutterseite _qui proximiores sunt_, ohne

Beschränkung auf einen bestimmten Verwandtschaftsgrad. Aehnlich

verfährt es hinsichtlich des Rechtes auf Empfang eines Wergeldes; die

Hälfte desselben fällt an die Söhne des Erschlagenen, die andere Hälfte

an die Verwandten von Vater- und Mutterseite _qui proximiores sunt_,

ebenfalls ohne eine Grenze im Gradabstande. Das Recht auf Empfang

eines Reipus verleiht das Gesetz wieder zunächst den Nachkommen der

beiden Großväter, setzt dann aber hinzu, in deren Ermanglung solle

fortgegangen werden bis zum sechsten Knie, bis zu den Verwandten also,

die vom Großvater des Urgroßvaters abstammen[34]: hier befinden wir uns

schon einem Kreise gegenüber, welchen Tacitus sicher nicht als _domus_

sondern mit einem weiter greifenden Ausdruck, welchen Cäsar nicht als

_cognatio_ sondern als _gens_ bezeichnet hätte[35].

Nach alle dem gehören zu dem engern Familienverbande die Eltern und

Kinder, sowie die Geschwister der Eltern und deren Kinder; es scheint

mithin die zweite Parentel als die durchschnittliche Grenze des engern

Familienbandes gegolten zu haben, ohne daß jedoch die entfernter

Stehenden aufgehört hätten, als Sippen zu gelten und verschieden

abgestufte Familienrechte zu üben, obgleich sie, wie wir bemerkten, nur

noch durch die Erinnerung an den Urahn mit den Uebrigen zusammenhingen,

den gemeinsamen Stammnamen und vielleicht gemeinsame Feldzeichen

führten. Aus diesem weiten Umfange der Sippschaft würde sich dann auch

eine große Leichtigkeit ergeben, blutsfremde Ankömmlinge, wenn die

Sippen einverstanden waren, in die Genossenschaft aufzunehmen. Die

Adoption an Sohnes Statt war den Germanen geläufig[36]: wenn nun ein

fremder Adaling auf solche Art zum Geschlechtsfreunde wurde, wird man

seine Gefolgsleute aus dem Verbande fern gehalten haben? oder wenn eine

Kluft hungernd und ackersuchend umherzog, während ein andres Geschlecht

zum Schutze weiter Oedländer nicht ausreichende Mannschaft besaß,

sollte man sich sträuben, die Fremden sich zu fester Genossenschaft

anzuschließen? Sobald sie erklärten, den Stammesheros auch ihrerseits

als Ahnherrn und Eponymos ehren zu wollen, so standen sie in demselben

Verhältniß zu den bisher vereinigten Cognationen wie diese unter

einander, und immer zahlreicher war der Verband des Geschlechts

geworden, immer mehr befähigt, als Träger politischer Rechte und

Pflichten zu erscheinen.

Dies Alles, sahen wir, mußte sich als natürlicher Verlauf der Dinge

herausstellen, wenn das Geschlecht aus einheitlicher Verwandtschaft

empor gewachsen war, und die Genossen derselben durch eine Reihe

von Generationen zusammen blieben. Das factische Ergebniß ist ganz

dasselbe, wie bei der entgegengesetzten Auffassung, nach welcher

eine Anzahl blutsfremder Familien durch Vertrag sich zu einem

Geschlechtsverbande vereinigen, dessen erstes und letztes Wort der

Wille ist, unter einander zu leben wie Brüder eines Blutes. Es ist

also, wiederholen wir, kein Gegensatz zwischen Geschlecht und Familie,

so daß man diese als Erzeugniß der Natur, jenes aber des bewußten

Willens zu betrachten hätte, sondern als Sippen werden ebenfalls die

Gentilen angesehen, wenn auch als entfernter im Grade, so entfernt, daß

ihre Vetterschaft nur noch an einzelnen äußeren Merkmalen erkennbar

wird.

Fragen wir nun, ob die altdeutschen Geschlechter, gleichviel ob durch

Abstammung oder durch Vertrag gebildet, zugleich auch politische

Gemeinden gewesen, so gibt, wie bekannt, unsere dürftige Ueberlieferung

darauf keine ausdrückliche Antwort. Wir müssen uns begnügen, aus

einzelnen Spuren auf das Wesen der Sache zurückzuschließen. Ein solcher

Schluß scheint nun in zweierlei Fällen berechtigt, einmal, wenn die

als größere Geschlechter bezeichneten Verbände als Organe politischer

Functionen erscheinen, sodann, wenn umgekehrt Rechte und Pflichten

der engern Blutsfreundschaft einer unzweifelhaft politischen Gemeinde

beigelegt werden. Die eine wie die andere Erscheinung enthält den

Beweis, daß die Rechtsformen des Staates sich unmittelbar an jene der

Familie anlehnen. Ich stelle zusammen, was uns von derartiger Kunde

erhalten ist.

Nach den Geschlechtsverbänden regelt sich zunächst das Heerwesen,

worüber Tacitus ganz bestimmt redet _Germ._ 6: _nec fortuita

conglobatio turmam aut cuneum facit, sed familiae et propinquitates_[37].

Diese Unterordnung entspricht genau dem: _gentibus cognationibusque_

bei Cäsar, so daß im Felde neben einander focht, wer zusammen die

heimische Mark bewohnte. Es ist die Ordnung, in welcher die Serben noch

im Türkenkriege von 1828, die Hochschotten bis 1746, die Bretons gegen

die karolingische Macht, und überhaupt die Kymrier gegen die deutschen

Eroberer kämpften, die, wenn ich nicht irre, auch bei Cäsar in der

Schlacht des Ariovist zu erkennen ist. _Germani_, heißt es _de b. G. I._,

51, _suas copias eduxerunt, generatimque constituerunt paribusque

intervallis Harudes, Marcomannos, Triboccos, Vangiones, Nemetes,

Sedusios, Suevos_. Mehrere Forscher haben das _generatim_ (κατὰ φυλάς

in der griechischen Paraphrase) nur auf die Trennung der Nationen

bezogen, wie es in einigen Parallelstellen über gallische Schlachtordnung

mir in der That als das Sicherere erscheint; aber da die Zwischenräume

zwischen den einzelnen Heerestheilen nach Cäsars Aussage gleich waren,

so hätten dann die Schaaren der einzelnen Völker, was schwer zu glauben

ist, ebenfalls gleich stark sein, oder die Schlachtordnung im höchsten

Grade unförmlich ausfallen müssen[38]. Diese Alternative verschwindet

bei einer zweiten Erklärung: nach Geschlechtern, in gleicher Entfernung

eins vom andern, stellten sie zuerst die Haruden, dann die Uebrigen,

endlich die Sueven auf. Die lange Fortdauer und kräftige Entwicklung

dieses Systems erhellt dann aus dem Berichte des Dio Cassius (71, 11),

es seien, nachdem (im Markomannenkrieg) die Quaden ihren Frieden

geschlossen, noch von vielen Andern, die sich ergeben wollten, Gesandte

gekommen, theils nach Geschlechtern (γένη) theils nach Völkern (ἔθνη).

Und nicht anders erzählt Zosimus (_I_, 31. 37) aus den Gothenkriegen

des 3. Jahrhunderts, die γένη der Gothen, Carpen, Boranen hätten sich

zum Kriege gegen Rom erhoben, die ganze Masse der scythischen Nationen

hätte aus jedem ἔθνος und jedem γένος ihre Streitkräfte vereinigt. Hier

wie bei Cäsar bilden also die Geschlechter die Heerschaaren, aus denen

sich die Volksbewaffnung zusammensetzt; ja bei Dio sehen wir diese

Geschlechterschaaren als selbständige kleine Heereskörper auftreten,

deren jeder für sich mit den Römern seinen Frieden unterhandelt. Aus

den Langobardenkämpfen des 6. Jahrhunderts meldet dann Paulus, zu einem

kriegerischen Unternehmen seien gewisse _farae_, das heiße _generatio_,

_linea_, _prosapia_, ausgewählt worden. Leo[39], dem sich Eichhorn hier

anschließt, meint zwar die Stelle dahin deuten zu sollen, daß die alte

Stammverfassung damals aufgelöst, und in eine Heerverfassung verwandelt

sei, da Paulus unter _fara_ =nichts als= eine Heerschaar verstehe:

es ist aber klar, daß dieser Beweis lediglich von der Richtigkeit der

beiden Worte »nichts als« abhängt, die jedoch ohne jegliche Gewähr hier

eingeschoben sind. Paulus denkt nicht an eine solche Ausleerung des

ursprünglichen Sinnes; er hebt nicht die Verdrängung der Geschlechts-

durch die Heerverfassung, sondern die damalige Gleichheit beider

hervor. Vollkommen mit ihm übereinstimmend redet endlich die älteste

Aufzeichnung des alemannischen Gesetzes (_Pactus II_, 48) von den

Sippschaften des Heeres, wo eine Versammlung des Volkes bezeichnet

werden soll.

Fassen wir diese Berichte zusammen, so lasse sie keinen Zweifel darüber

bestehen, daß die Sippschaften nicht bloß die Bestände, sondern die

Grundlage der Heeresordnung bilden. Im Volksheere ist die Sippschaft

die kleinste Gruppe der Formation; unter Umständen tritt sie für sich

allein als selbständige kriegführende Macht auf. Schon damit sind

die Sippschaften, gleichviel ob man sie auf gemeinsame Abstammung

oder Verträge zurückführt, als politische Verbände, als Geschlechter,

charakterisirt. Sie sind es um so mehr, als wie wir sahen, Cäsar auch

die wichtigste Einrichtung im Frieden, die Anweisung und Abgrenzung

der Feldflur, nach den Geschlechtsverbänden, und nicht etwa nach der

Einwohnerzahl einer Ortsgemeinde geschehen läßt. Wenn Tacitus hiebei

die Geschlechter nicht ausdrücklich erwähnt, so fanden wir doch im

Uebrigen seinen Bericht in voller Uebereinstimmung mit Cäsar, und an

spätern Spuren des Geschlechtsverbandes fehlt es auf dem agrarischen

Gebiete so wenig wie im Heerwesen. Bei den Burgundern sind es die

Faramannen, also nach Paulus die Genossen eines Geschlechtes, welche

Landbesitz in Anspruch nehmen. Eine Formel bei Roziere gebraucht die

Worte _vicus_ und _genealogia_ als gleichbedeutend; im ältesten Theile

des alamannischen Gesetzes erscheint der Fall, wo zwei Geschlechter um

die Grenze ihres Landes streiten; wie Gierke[40] muß auch ich annehmen,

daß es sich um Grenzstreitigkeiten nicht innerhalb einer, sondern

zwischen zwei Gemeinden handelt, die Genealogie also technischer

Ausdruck für Gemeinde ist.

Diesem Verhältniß entspricht es sodann, wenn wir an andern Punkten die

Genossen des Vicus, die Vicinen, verwandtschaftliche Rechte ausüben und

verwandtschaftliche Pflichten erfüllen sehen. Oben wurde ausgeführt,

daß die Magenbürgschaft, die Pflicht für ein schuldiges Wergeld

zu haften, und das Recht an einem einzuziehenden Wergeld Antheil

zu nehmen, sich in erster Linie auf den engern Kreis der nächsten

Blutsfreunde beschränkt habe. Immer aber gibt das salische Gesetz einen

Anspruch auf das verfallene Wergeld sowie auf den Reipus, in Ermanglung

der nächsten Blutsfreunde, auch den entfernterstehenden Mitgliedern

der Sippe, und ebenso enthält das westgothische Recht wenigstens

eine Spur von einer Haftbarkeit der letzteren, deren genauern Inhalt

und Umfang wir allerdings nicht mehr zu erkennen vermögen. Die _lex

Visigoth VI_, 1, 8 bestimmt: _omnia crimina suos sequantur auctores

nec pater pro filio, nec filius pro patre, nec uxor pro marito, nec

maritus pro uxore, nec frater pro fratre, nec vicinus pro vicino, nec

propinquus pro propinquo ullam calumniam pertimescat_. Es ist möglich,

daß der nächste Anlaß zu dieser Vorschrift in der Aufhebung römischer

Gesetze über Majestätsbeleidigung zu suchen ist[41]: da die Lex aber

ihre Vorschrift ausdrücklich auf alle Arten von Vergehn ausdehnt, so

ist es deutlich, daß sie auch bisherige deutsche Einrichtungen im

Auge hat, mithin die Reste einer ältern deutschen Magenbürgschaft

abzuschaffen beabsichtigt. Hinsichtlich dieses älteren Zustandes

erhellt, daß in ihm die Vicinen zu den Sippen gerechnet wurden;

die Aufzählung im Gesetze schließt sie unmittelbar an die nächsten

Blutsfreunde an und läßt dann erst sonstige Verwandte folgen. Von ihnen

allen wird gesagt, daß sie für das Vergehn eines Genossen der Gruppe

bisher in Anspruch genommen werden konnten, den Vicinen also irgend

eine Art der Magenbürgschaft eben sowie den Blutsfreunden oblag. Je

bestimmter die heutige Wissenschaft die früher beliebte Vorstellung der

Gesammtbürgschaft beseitigt hat, desto sicherer ergibt sich der Schluß,

daß auch bei den Westgothen in früherer Zeit die Ansiedlung nach

Geschlechtern geschah und die Einwohner eines Vicus verwandtschaftliche

Bande anerkannten[42].

Wie hier in Bezug auf die Magenbürgschaft finden wir in einem

fränkischen Gesetze die Vicinen mitten unter den Blutsfreunden

als bisher erbberechtigt bei der Hinterlassung von Liegenschaften

aufgeführt[43]. König Chilperich bestimmt in einem 573 bis 575

erlassenen Edicte: _Quicunque vicinos habens aut filios aut filias

post obitum suum superstitutus fuerit, quamdiu filii advixerint terra

habeant, sicut et lex Salica habet. Et si subito filios defuncti

fuerint, filia simili modo accipient terras ipsas, sicut et filii si

vivi fuissent aut habuissent. Et si moritur frater alter superstitutus

fuerit, frater terras accipiat, non vicini. Et subito frater moriens

frater non derelinquerit superstitem, tunc soror ad terra ipsa accedat

possidenda. Det illi vero et convenit singula de terras istas qui

si adveniunt, ut leodis qui patri nostro fuerunt, consuetudinem qua

habuerunt de hac re intra se debeant._

Es ist zunächst zweifellos, daß das Edict den bisherigen Zustand,

wie er unter der Herrschaft des Salischen Gesetzes bestand, abändern

will. Gemeint ist dabei, da das Edict sich in einer der älteren

Handschriften der Lex als Zusatz derselben vorfindet, nicht irgend

eine ungeschriebene Ewa der Salier, sondern die Vorschrift im 59.

Titel der Lex selbst, die Bestimmung, daß, während für die Alodis

sonstige Vorschriften gelten, die Liegenschaften nur an das männliche

Geschlecht, _qui fratres fuerint_, fallen sollen. Aus Chilperich’s

Edict ergibt sich hienach, daß nach der Meinung der Lex unter den »_qui

fratres fuerint_« lediglich die Söhne des Verstorbenen zu verstehen

sind, wie dies auch der Herold’sche Text und die Emendata ausdrücklich

erklären – ohne daß die Lex, positiv oder negativ, irgend etwas über

das Anrecht etwaiger Sohnessöhne aussagte[44]. Was mit dem Acker zu

geschehen habe, wenn der Verstorbene keine Söhne hinterließ, darüber

schweigt die Lex: sie setzt offenbar die Sache als selbstverständlich

und bekannt voraus. Dagegen erklärt das Edict, es solle dann die

Tochter erben, was offenbar eine ausdrückliche Aenderung des bisherigen

Zustandes in sich schließt, und setzt darauf hinzu, wenn bei dem Tode

des Erblassers ein Bruder vorhanden sei, solle dieser erben, und nicht

die Vicinen. Nach dem ältern Rechte, müssen wir schließen, war die

Tochter durch ihr Geschlecht ausgeschlossen, aber auch der Bruder

hatte keinen Anspruch auf den Acker, sondern bei Ermanglung von Söhnen

erhielten diesen die Dorfgenossen, die Vicinen.

Daß das Edict bei dem Worte Vicinus nicht an den zunächst angrenzenden

Besitzer denkt, mithin dieser einen Vorzug vor dem Bruder in älterer

Zeit gehabt hätte, muß an sich höchst wahrscheinlich bedünken[45], es

folgt aber auch nothwendig aus dem weiteren Verlaufe des Gesetzes, wo

dem Grundbesitzer, der Nachbarn hat, die königlichen Leudes und deren

Landgüter entgegengesetzt werden. Denn Nachbarn im räumlichen Sinne

muß auch jeder begüterte Leudis gehabt haben; die vorher genannten

Vicinen sind also nicht bloß nebenwohnende, sondern zugleich als

Corporation verbundene Dorfgenossen, die in dieser Eigenschaft ein

näheres Erbrecht an dem Acker eines Verstorbenen als dessen Brüder

haben. »Vicini«, sagt Gierke mit einleuchtender Richtigkeit, »ist ein

streng technischer Begriff, den wir heute etwa mit Dorfmarkgenossen

wiedergeben können. _Quicunque vicinos habens_, ist also, wer im

Verbande einer fränkischen Nachbarschaft lebt: es ist der Genosse

einer altgermanischen Markgemeinde. Die _terrae_ sind durch diese

Charakterisirung ihrer Besitzer als Ländereien bezeichnet, welche dem

Systeme einer Markverfassung angehören. Daß damit sofort bestimmte

Eigenthumsverhältnisse angedeutet sind, liegt auf der Hand. Denn das

Wesen der ganzen alten Markverfassung beruht auf wirthschaftlicher und

juristischer Agrargemeinschaft, und bringt daher bezüglich der als

Sondergut betrachteten Ländereien eine Beschränkung des Sonderrechtes

durch mehr oder weniger ausgedehntes Gesammtrecht von selbst mit

sich. Handelt es sich also um Fixirung des Erbrechts an einer solchen

bäuerlichen Hufe im altgermanischen Markverbande, so ist nothwendiger

Weise die erste und oberste Frage, ob und wie weit ein individuelles

Anrecht von Erben an der Hufe überhaupt besteht, ob und wie weit

vielmehr aus dem Gesammtrecht ein Heimfallsrecht der Gemeinde folgt.«

Zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes, so dürfen

wir annehmen, stand aller oder doch der ganz überwiegende Theil

des Grundbesitzes noch in jener wirthschaftlichen und juristischen

Agrargemeinschaft. Indessen wurde der Besitz nicht mehr jährlich, wie

zur Zeit des Cäsar und des Tacitus, neu vertheilt oder neu regulirt;

ein erheblicher Fortschritt zu größerer Stätigkeit der Verhältnisse war

auf dem belgischen Boden unter römischer Herrschaft gemacht worden; man

ließ nicht bloß die Hufe dem einmal damit ausgestatteten Besitzer auf

Lebenszeit, sondern verstattete auch den Uebergang derselben an die

Söhne, als die unmittelbaren Fortsetzer des väterlichen Hausstandes.

Waren solche aber nicht vorhanden, so fiel die Hufe an die Gesammtheit

der Dorfgenossen zurück. König Chlodowech ließ bei seiner Revision des

Gesetzes diesen Rechtsbrauch ungeändert; erst zwei Menschenalter später

erfolgte die Ertheilung eines Erbanspruchs an die Töchter, Brüder

und Schwestern. Daß aber auch damit das alte Gesammteigen am Acker

thatsächlich nicht überall verdrängt wurde, haben wir oben bereits

erörtert.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 3 / 40 段