betrifft das Verhältniß zwischen Geschlechtern und natürlichen
Familien, und insbesondere wird dann mit Eifer gestritten, ob die
Geschlechtsvettern auch blutsverwandt gewesen, ob der Ursprung
der Gentes auf gemeinsame Abstammung oder auf einen Vertrag der
Betheiligten zurückzuführen sei. Es ist, so weit ich sehe, vornehmlich
Niebuhr[31] gewesen, der in seiner lebhaften Weise hier eine überall
flüssige Unterscheidung zu einem, weder in der Sache noch in den
Berichten vorhandenen, festen Gegensatze aufgebauscht hat. Man
erkennt leicht, wie er zu dieser Uebertreibung gekommen ist. Da ihm
die albischen und römischen Geschlechter unverkennbar als politische
Verbände entgegentraten, er aber mit gutem Grunde den Staat nicht aus
der Familie herleiten wollte, so war er bestrebt, die Geschlechter,
die nun einmal Stücke des Staates waren, so scharf wie möglich von den
Familien zu trennen. Das Geschlecht erschien ihm, eben weil es ein
kleiner Staat war, nicht als erweiterte Familie, sondern als eine aus
freiem Willen constituirte Ordnung, und so stellte er Julius Pollux
gegen Aristoteles und interpretirte Cicero’s Topik nach seinem Sinne.
Nun ist es freilich gewiß, daß der Begriff des Staates aus dem der
Familie nicht abgeleitet werden kann: die Familie hat nur physischen
und sittlichen Bestand, gleichviel ob sie klein oder zahlreich
ist, der Staat aber entsteht mit dem zwingenden Rechtsbewußtsein,
gleichviel ob es innerhalb einer Familie, einem Stamm oder einem
Volke zur Erscheinung kommt. Es kann also eine Familie von wenigen
Köpfen auf einer wüsten Insel veranlaßt sein, sich als Staat zu
constituiren, wenn Eltern- und Geschwisterliebe für die Ordnung ihres
Daseins nicht mehr ausreichen; im gewöhnlichen Laufe der Dinge aber
wird ein solches Bedürfniß erst hervortreten, wenn durch zahlreiche
Zeugung und Verschwägerung die blutsverwandte Gruppe sich weiter
ausdehnt, über den Kreis der Hausgenossenschaft hinaus, bei welcher das
tägliche Zusammenleben die natürlichen Gefühle täglich neu erfrischt.
Dann erscheint die Forderung formeller rechtlicher Satzung und die
Sippschaft wird zum politischen Gemeinwesen. So weit nun unser Blick in
diese Urzeit unseres socialen Daseins reicht, müssen wir im Gegensatze
zu Niebuhr anerkennen, daß dies der normale Verlauf, daß allerdings
die gemeinsame (wirkliche oder geglaubte) Abstammung die factische
Grundlage des Geschlechtes, daß das Geschlecht ursprünglich nichts
Anderes als die erweiterte Familie gewesen. Eben daraus ergibt sich,
daß seine Genossen, als sie zur rechtlichen Ordnung schritten, für
diese keine andere Norm als die des Familienlebens kannten, daß sie
ihren Staat überall nach dem Muster der Familie regelten. Weil in dem
weiten Kreise der Sippen die natürlichen Gefühle der Kindes- und der
Bruderliebe nicht mehr wirksam waren, bestimmte jetzt ein Gesetz, daß
alle Genossen ihrem Oberhaupt Ehrfurcht und Gehorsam wie dem Vater
schulden, daß sie unter einander sich wie Brüder halten sollten. Daß
alle politischen Ordnungen in die Form der Familie gekleidet werden,
das ist das Kriterium des Geschlechterstaates: dadurch erhält er
seinen Charakter, auch wo Geschlechts- und Ortsverbände äußerlich
zusammenfallen.
Es ist also auch bei den Germanen nicht richtig, wenn man Geschlechter
und Familien in gegensätzlicher Weise scheidet, oder wenn man bei
ihnen die Geschlechtsverfassung läugnet, weil man aller Orten nur
natürliche Familien und keine künstlich geschaffenen Geschlechter dort
anzutreffen meint. In Wahrheit ist nur zu reden von der Unterscheidung
näherer und entfernterer Sippen, die letztere allerdings in einem
solchen Umfang, daß die wirkliche Vetterschaft oft genug nicht recht
nachweisbar gewesen sein mag. Gierke[32] hebt hervor, daß in ältester
Zeit von einer Beschränkung der Sippe auf gewisse Grade nie die Rede
ist. Tacitus führt in erster Linie die Söhne, Brüder und Oheime an,
bemerkt dann aber auch, daß je zahlreicher die Verwandtschaft, desto
ehrenvoller für den Mann, so daß er ohne Zweifel auch entferntere
Sippen zur Familie einrechnet. In späteren Gesetzen wird für
einzelne Verwandtschafts-Rechte oder Pflichten der fünfte, sechste
oder siebente Grad als Grenze bezeichnet; aus sonstigen Quellen hat
Grimm nachgewiesen, daß die Blutsfreundschaft wohl bis zum neunten
und eilften Grade anerkannt wurde, und zwar in dem Sinne, daß als
Blutsfreunde Alle galten, die sich in der siebenten, fünften oder
eilften Generation zu demselben Stammvater bekannten. Dies führt
nun zu einem Ahnherrn zurück, der vor zwei bis drei Jahrhunderten
gelebt hat; es ist einleuchtend an sich, daß dann bei der Mehrzahl
der Genossen das verwandtschaftliche Bewußtsein keinen andern Inhalt
mehr haben kann als eben die gemeinsame Verehrung des Stammvaters. Es
ist kein Grund, für jene Zeit zu bezweifeln, daß dessen Nachkommen im
Heere und in der Feldflur vereinigt geblieben sind, und daß sie in den
folgenden Generationen durchgängig auch unter einander geheirathet
haben: aus diesem letzteren Umstande erläutert sich die Stellung des
Avunculus und überhaupt der Affinen bei Tacitus, welche dort offenbar
als Geschlechtsgenossen erscheinen. Jedenfalls wird es deutlich, wie
eine solche Sippschaft allmälich zu einer ansehnlichen Gruppe von
Kriegsmännern anwachsen, wie sie eine ganze Reihe von Haushaltungen
und Ackerloosen enthalten, und folglich sehr wohl ein ganzes Dorf
und somit eine politische Gemeinde bilden kann. Je weiter nun ihr
Umfang, desto abgeblaßter wird für die Masse das Gefühl der physischen
Blutsfreundschaft, desto mehr setzt es sich in den Willensact um,
als Söhne desselben Urahns sich zu halten wie Brüder. Daraus ergibt
sich dann, auf der einen Seite, das Hervortreten kleinerer Gruppen
innerhalb des großen Verbandes, der Familien in unserem Sinne, der
Personen, für welche die physische Blutsfreundschaft noch deutlich
erkennbar ist, der _cognationes_ nach Cäsar’s Ausdruck innerhalb der
_gens_. Als Sippen gelten alle Mitglieder des großen Verbandes und
üben als solche gewisse Rechte und Pflichten, immer aber liegt es
in der Natur der Dinge, daß jene enger Verbundenen theils einzelne
Vorzugsrechte besitzen, theils gewissen, stärkeren Verpflichtungen
unterliegen. Die Erbschaft eines Verstorbenen fällt nach Tacitus (Germ.
20) an die Kinder, in deren Ermanglung an die Brüder, Vaterbrüder oder
Mutterbrüder, dann erst an entferntere Sippen. Ebenso beschränkt sich
der Anspruch auf das Wergeld eines Erschlagenen nach Tacitus auf diesen
nähern Familienverband, auf die _universa domus_. Jene von Tacitus
ausgezeichneten Verwandten sind Nachkommen der beiden Großväter,
und die gleiche Hervorhebung dieses engern Kreises erscheint, wie
zuletzt Amira (Erbenfolge, _passim_) nachgewiesen hat, vielfach in
den Volksrechten. Ich hebe besonders einige Bestimmungen des ältesten
derselben, des salischen Gesetzes, hervor. Es sind ausschließlich
Abkömmlinge der beiden Großväter, welche für die Zahlung eines
verfallenen Wergeldes bei Insolvenz des Mörders haften[33]. Sodann zum
Empfang einer Erbschaft, des Hauses nämlich und der fahrenden Habe,
mit Ausschluß des Ackers, beruft das Gesetz in erster Linie und in
bestimmt angegebener Reihenfolge wieder nur Nachkommen der Großväter
des Erblassers; erst in deren Ermanglung verleiht es Erbrecht allen
Verwandten von Vater- und Mutterseite _qui proximiores sunt_, ohne
Beschränkung auf einen bestimmten Verwandtschaftsgrad. Aehnlich
verfährt es hinsichtlich des Rechtes auf Empfang eines Wergeldes; die
Hälfte desselben fällt an die Söhne des Erschlagenen, die andere Hälfte
an die Verwandten von Vater- und Mutterseite _qui proximiores sunt_,
ebenfalls ohne eine Grenze im Gradabstande. Das Recht auf Empfang
eines Reipus verleiht das Gesetz wieder zunächst den Nachkommen der
beiden Großväter, setzt dann aber hinzu, in deren Ermanglung solle
fortgegangen werden bis zum sechsten Knie, bis zu den Verwandten also,
die vom Großvater des Urgroßvaters abstammen[34]: hier befinden wir uns
schon einem Kreise gegenüber, welchen Tacitus sicher nicht als _domus_
sondern mit einem weiter greifenden Ausdruck, welchen Cäsar nicht als
_cognatio_ sondern als _gens_ bezeichnet hätte[35].
Nach alle dem gehören zu dem engern Familienverbande die Eltern und
Kinder, sowie die Geschwister der Eltern und deren Kinder; es scheint
mithin die zweite Parentel als die durchschnittliche Grenze des engern
Familienbandes gegolten zu haben, ohne daß jedoch die entfernter
Stehenden aufgehört hätten, als Sippen zu gelten und verschieden
abgestufte Familienrechte zu üben, obgleich sie, wie wir bemerkten, nur
noch durch die Erinnerung an den Urahn mit den Uebrigen zusammenhingen,
den gemeinsamen Stammnamen und vielleicht gemeinsame Feldzeichen
führten. Aus diesem weiten Umfange der Sippschaft würde sich dann auch
eine große Leichtigkeit ergeben, blutsfremde Ankömmlinge, wenn die
Sippen einverstanden waren, in die Genossenschaft aufzunehmen. Die
Adoption an Sohnes Statt war den Germanen geläufig[36]: wenn nun ein
fremder Adaling auf solche Art zum Geschlechtsfreunde wurde, wird man
seine Gefolgsleute aus dem Verbande fern gehalten haben? oder wenn eine
Kluft hungernd und ackersuchend umherzog, während ein andres Geschlecht
zum Schutze weiter Oedländer nicht ausreichende Mannschaft besaß,
sollte man sich sträuben, die Fremden sich zu fester Genossenschaft
anzuschließen? Sobald sie erklärten, den Stammesheros auch ihrerseits
als Ahnherrn und Eponymos ehren zu wollen, so standen sie in demselben
Verhältniß zu den bisher vereinigten Cognationen wie diese unter
einander, und immer zahlreicher war der Verband des Geschlechts
geworden, immer mehr befähigt, als Träger politischer Rechte und
Pflichten zu erscheinen.
Dies Alles, sahen wir, mußte sich als natürlicher Verlauf der Dinge
herausstellen, wenn das Geschlecht aus einheitlicher Verwandtschaft
empor gewachsen war, und die Genossen derselben durch eine Reihe
von Generationen zusammen blieben. Das factische Ergebniß ist ganz
dasselbe, wie bei der entgegengesetzten Auffassung, nach welcher
eine Anzahl blutsfremder Familien durch Vertrag sich zu einem
Geschlechtsverbande vereinigen, dessen erstes und letztes Wort der
Wille ist, unter einander zu leben wie Brüder eines Blutes. Es ist
also, wiederholen wir, kein Gegensatz zwischen Geschlecht und Familie,
so daß man diese als Erzeugniß der Natur, jenes aber des bewußten
Willens zu betrachten hätte, sondern als Sippen werden ebenfalls die
Gentilen angesehen, wenn auch als entfernter im Grade, so entfernt, daß
ihre Vetterschaft nur noch an einzelnen äußeren Merkmalen erkennbar
wird.
Fragen wir nun, ob die altdeutschen Geschlechter, gleichviel ob durch
Abstammung oder durch Vertrag gebildet, zugleich auch politische
Gemeinden gewesen, so gibt, wie bekannt, unsere dürftige Ueberlieferung
darauf keine ausdrückliche Antwort. Wir müssen uns begnügen, aus
einzelnen Spuren auf das Wesen der Sache zurückzuschließen. Ein solcher
Schluß scheint nun in zweierlei Fällen berechtigt, einmal, wenn die
als größere Geschlechter bezeichneten Verbände als Organe politischer
Functionen erscheinen, sodann, wenn umgekehrt Rechte und Pflichten
der engern Blutsfreundschaft einer unzweifelhaft politischen Gemeinde
beigelegt werden. Die eine wie die andere Erscheinung enthält den
Beweis, daß die Rechtsformen des Staates sich unmittelbar an jene der
Familie anlehnen. Ich stelle zusammen, was uns von derartiger Kunde
erhalten ist.
Nach den Geschlechtsverbänden regelt sich zunächst das Heerwesen,
worüber Tacitus ganz bestimmt redet _Germ._ 6: _nec fortuita
conglobatio turmam aut cuneum facit, sed familiae et propinquitates_[37].
Diese Unterordnung entspricht genau dem: _gentibus cognationibusque_
bei Cäsar, so daß im Felde neben einander focht, wer zusammen die
heimische Mark bewohnte. Es ist die Ordnung, in welcher die Serben noch
im Türkenkriege von 1828, die Hochschotten bis 1746, die Bretons gegen
die karolingische Macht, und überhaupt die Kymrier gegen die deutschen
Eroberer kämpften, die, wenn ich nicht irre, auch bei Cäsar in der
Schlacht des Ariovist zu erkennen ist. _Germani_, heißt es _de b. G. I._,
51, _suas copias eduxerunt, generatimque constituerunt paribusque
intervallis Harudes, Marcomannos, Triboccos, Vangiones, Nemetes,
Sedusios, Suevos_. Mehrere Forscher haben das _generatim_ (κατὰ φυλάς
in der griechischen Paraphrase) nur auf die Trennung der Nationen
bezogen, wie es in einigen Parallelstellen über gallische Schlachtordnung
mir in der That als das Sicherere erscheint; aber da die Zwischenräume
zwischen den einzelnen Heerestheilen nach Cäsars Aussage gleich waren,
so hätten dann die Schaaren der einzelnen Völker, was schwer zu glauben
ist, ebenfalls gleich stark sein, oder die Schlachtordnung im höchsten
Grade unförmlich ausfallen müssen[38]. Diese Alternative verschwindet
bei einer zweiten Erklärung: nach Geschlechtern, in gleicher Entfernung
eins vom andern, stellten sie zuerst die Haruden, dann die Uebrigen,
endlich die Sueven auf. Die lange Fortdauer und kräftige Entwicklung
dieses Systems erhellt dann aus dem Berichte des Dio Cassius (71, 11),
es seien, nachdem (im Markomannenkrieg) die Quaden ihren Frieden
geschlossen, noch von vielen Andern, die sich ergeben wollten, Gesandte
gekommen, theils nach Geschlechtern (γένη) theils nach Völkern (ἔθνη).
Und nicht anders erzählt Zosimus (_I_, 31. 37) aus den Gothenkriegen
des 3. Jahrhunderts, die γένη der Gothen, Carpen, Boranen hätten sich
zum Kriege gegen Rom erhoben, die ganze Masse der scythischen Nationen
hätte aus jedem ἔθνος und jedem γένος ihre Streitkräfte vereinigt. Hier
wie bei Cäsar bilden also die Geschlechter die Heerschaaren, aus denen
sich die Volksbewaffnung zusammensetzt; ja bei Dio sehen wir diese
Geschlechterschaaren als selbständige kleine Heereskörper auftreten,
deren jeder für sich mit den Römern seinen Frieden unterhandelt. Aus
den Langobardenkämpfen des 6. Jahrhunderts meldet dann Paulus, zu einem
kriegerischen Unternehmen seien gewisse _farae_, das heiße _generatio_,
_linea_, _prosapia_, ausgewählt worden. Leo[39], dem sich Eichhorn hier
anschließt, meint zwar die Stelle dahin deuten zu sollen, daß die alte
Stammverfassung damals aufgelöst, und in eine Heerverfassung verwandelt
sei, da Paulus unter _fara_ =nichts als= eine Heerschaar verstehe:
es ist aber klar, daß dieser Beweis lediglich von der Richtigkeit der
beiden Worte »nichts als« abhängt, die jedoch ohne jegliche Gewähr hier
eingeschoben sind. Paulus denkt nicht an eine solche Ausleerung des
ursprünglichen Sinnes; er hebt nicht die Verdrängung der Geschlechts-
durch die Heerverfassung, sondern die damalige Gleichheit beider
hervor. Vollkommen mit ihm übereinstimmend redet endlich die älteste
Aufzeichnung des alemannischen Gesetzes (_Pactus II_, 48) von den
Sippschaften des Heeres, wo eine Versammlung des Volkes bezeichnet
werden soll.
Fassen wir diese Berichte zusammen, so lasse sie keinen Zweifel darüber
bestehen, daß die Sippschaften nicht bloß die Bestände, sondern die
Grundlage der Heeresordnung bilden. Im Volksheere ist die Sippschaft
die kleinste Gruppe der Formation; unter Umständen tritt sie für sich
allein als selbständige kriegführende Macht auf. Schon damit sind
die Sippschaften, gleichviel ob man sie auf gemeinsame Abstammung
oder Verträge zurückführt, als politische Verbände, als Geschlechter,
charakterisirt. Sie sind es um so mehr, als wie wir sahen, Cäsar auch
die wichtigste Einrichtung im Frieden, die Anweisung und Abgrenzung
der Feldflur, nach den Geschlechtsverbänden, und nicht etwa nach der
Einwohnerzahl einer Ortsgemeinde geschehen läßt. Wenn Tacitus hiebei
die Geschlechter nicht ausdrücklich erwähnt, so fanden wir doch im
Uebrigen seinen Bericht in voller Uebereinstimmung mit Cäsar, und an
spätern Spuren des Geschlechtsverbandes fehlt es auf dem agrarischen
Gebiete so wenig wie im Heerwesen. Bei den Burgundern sind es die
Faramannen, also nach Paulus die Genossen eines Geschlechtes, welche
Landbesitz in Anspruch nehmen. Eine Formel bei Roziere gebraucht die
Worte _vicus_ und _genealogia_ als gleichbedeutend; im ältesten Theile
des alamannischen Gesetzes erscheint der Fall, wo zwei Geschlechter um
die Grenze ihres Landes streiten; wie Gierke[40] muß auch ich annehmen,
daß es sich um Grenzstreitigkeiten nicht innerhalb einer, sondern
zwischen zwei Gemeinden handelt, die Genealogie also technischer
Ausdruck für Gemeinde ist.
Diesem Verhältniß entspricht es sodann, wenn wir an andern Punkten die
Genossen des Vicus, die Vicinen, verwandtschaftliche Rechte ausüben und
verwandtschaftliche Pflichten erfüllen sehen. Oben wurde ausgeführt,
daß die Magenbürgschaft, die Pflicht für ein schuldiges Wergeld
zu haften, und das Recht an einem einzuziehenden Wergeld Antheil
zu nehmen, sich in erster Linie auf den engern Kreis der nächsten
Blutsfreunde beschränkt habe. Immer aber gibt das salische Gesetz einen
Anspruch auf das verfallene Wergeld sowie auf den Reipus, in Ermanglung
der nächsten Blutsfreunde, auch den entfernterstehenden Mitgliedern
der Sippe, und ebenso enthält das westgothische Recht wenigstens
eine Spur von einer Haftbarkeit der letzteren, deren genauern Inhalt
und Umfang wir allerdings nicht mehr zu erkennen vermögen. Die _lex
Visigoth VI_, 1, 8 bestimmt: _omnia crimina suos sequantur auctores
nec pater pro filio, nec filius pro patre, nec uxor pro marito, nec
maritus pro uxore, nec frater pro fratre, nec vicinus pro vicino, nec
propinquus pro propinquo ullam calumniam pertimescat_. Es ist möglich,
daß der nächste Anlaß zu dieser Vorschrift in der Aufhebung römischer
Gesetze über Majestätsbeleidigung zu suchen ist[41]: da die Lex aber
ihre Vorschrift ausdrücklich auf alle Arten von Vergehn ausdehnt, so
ist es deutlich, daß sie auch bisherige deutsche Einrichtungen im
Auge hat, mithin die Reste einer ältern deutschen Magenbürgschaft
abzuschaffen beabsichtigt. Hinsichtlich dieses älteren Zustandes
erhellt, daß in ihm die Vicinen zu den Sippen gerechnet wurden;
die Aufzählung im Gesetze schließt sie unmittelbar an die nächsten
Blutsfreunde an und läßt dann erst sonstige Verwandte folgen. Von ihnen
allen wird gesagt, daß sie für das Vergehn eines Genossen der Gruppe
bisher in Anspruch genommen werden konnten, den Vicinen also irgend
eine Art der Magenbürgschaft eben sowie den Blutsfreunden oblag. Je
bestimmter die heutige Wissenschaft die früher beliebte Vorstellung der
Gesammtbürgschaft beseitigt hat, desto sicherer ergibt sich der Schluß,
daß auch bei den Westgothen in früherer Zeit die Ansiedlung nach
Geschlechtern geschah und die Einwohner eines Vicus verwandtschaftliche
Bande anerkannten[42].
Wie hier in Bezug auf die Magenbürgschaft finden wir in einem
fränkischen Gesetze die Vicinen mitten unter den Blutsfreunden
als bisher erbberechtigt bei der Hinterlassung von Liegenschaften
aufgeführt[43]. König Chilperich bestimmt in einem 573 bis 575
erlassenen Edicte: _Quicunque vicinos habens aut filios aut filias
post obitum suum superstitutus fuerit, quamdiu filii advixerint terra
habeant, sicut et lex Salica habet. Et si subito filios defuncti
fuerint, filia simili modo accipient terras ipsas, sicut et filii si
vivi fuissent aut habuissent. Et si moritur frater alter superstitutus
fuerit, frater terras accipiat, non vicini. Et subito frater moriens
frater non derelinquerit superstitem, tunc soror ad terra ipsa accedat
possidenda. Det illi vero et convenit singula de terras istas qui
si adveniunt, ut leodis qui patri nostro fuerunt, consuetudinem qua
habuerunt de hac re intra se debeant._
Es ist zunächst zweifellos, daß das Edict den bisherigen Zustand,
wie er unter der Herrschaft des Salischen Gesetzes bestand, abändern
will. Gemeint ist dabei, da das Edict sich in einer der älteren
Handschriften der Lex als Zusatz derselben vorfindet, nicht irgend
eine ungeschriebene Ewa der Salier, sondern die Vorschrift im 59.
Titel der Lex selbst, die Bestimmung, daß, während für die Alodis
sonstige Vorschriften gelten, die Liegenschaften nur an das männliche
Geschlecht, _qui fratres fuerint_, fallen sollen. Aus Chilperich’s
Edict ergibt sich hienach, daß nach der Meinung der Lex unter den »_qui
fratres fuerint_« lediglich die Söhne des Verstorbenen zu verstehen
sind, wie dies auch der Herold’sche Text und die Emendata ausdrücklich
erklären – ohne daß die Lex, positiv oder negativ, irgend etwas über
das Anrecht etwaiger Sohnessöhne aussagte[44]. Was mit dem Acker zu
geschehen habe, wenn der Verstorbene keine Söhne hinterließ, darüber
schweigt die Lex: sie setzt offenbar die Sache als selbstverständlich
und bekannt voraus. Dagegen erklärt das Edict, es solle dann die
Tochter erben, was offenbar eine ausdrückliche Aenderung des bisherigen
Zustandes in sich schließt, und setzt darauf hinzu, wenn bei dem Tode
des Erblassers ein Bruder vorhanden sei, solle dieser erben, und nicht
die Vicinen. Nach dem ältern Rechte, müssen wir schließen, war die
Tochter durch ihr Geschlecht ausgeschlossen, aber auch der Bruder
hatte keinen Anspruch auf den Acker, sondern bei Ermanglung von Söhnen
erhielten diesen die Dorfgenossen, die Vicinen.
Daß das Edict bei dem Worte Vicinus nicht an den zunächst angrenzenden
Besitzer denkt, mithin dieser einen Vorzug vor dem Bruder in älterer
Zeit gehabt hätte, muß an sich höchst wahrscheinlich bedünken[45], es
folgt aber auch nothwendig aus dem weiteren Verlaufe des Gesetzes, wo
dem Grundbesitzer, der Nachbarn hat, die königlichen Leudes und deren
Landgüter entgegengesetzt werden. Denn Nachbarn im räumlichen Sinne
muß auch jeder begüterte Leudis gehabt haben; die vorher genannten
Vicinen sind also nicht bloß nebenwohnende, sondern zugleich als
Corporation verbundene Dorfgenossen, die in dieser Eigenschaft ein
näheres Erbrecht an dem Acker eines Verstorbenen als dessen Brüder
haben. »Vicini«, sagt Gierke mit einleuchtender Richtigkeit, »ist ein
streng technischer Begriff, den wir heute etwa mit Dorfmarkgenossen
wiedergeben können. _Quicunque vicinos habens_, ist also, wer im
Verbande einer fränkischen Nachbarschaft lebt: es ist der Genosse
einer altgermanischen Markgemeinde. Die _terrae_ sind durch diese
Charakterisirung ihrer Besitzer als Ländereien bezeichnet, welche dem
Systeme einer Markverfassung angehören. Daß damit sofort bestimmte
Eigenthumsverhältnisse angedeutet sind, liegt auf der Hand. Denn das
Wesen der ganzen alten Markverfassung beruht auf wirthschaftlicher und
juristischer Agrargemeinschaft, und bringt daher bezüglich der als
Sondergut betrachteten Ländereien eine Beschränkung des Sonderrechtes
durch mehr oder weniger ausgedehntes Gesammtrecht von selbst mit
sich. Handelt es sich also um Fixirung des Erbrechts an einer solchen
bäuerlichen Hufe im altgermanischen Markverbande, so ist nothwendiger
Weise die erste und oberste Frage, ob und wie weit ein individuelles
Anrecht von Erben an der Hufe überhaupt besteht, ob und wie weit
vielmehr aus dem Gesammtrecht ein Heimfallsrecht der Gemeinde folgt.«
Zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes, so dürfen
wir annehmen, stand aller oder doch der ganz überwiegende Theil
des Grundbesitzes noch in jener wirthschaftlichen und juristischen
Agrargemeinschaft. Indessen wurde der Besitz nicht mehr jährlich, wie
zur Zeit des Cäsar und des Tacitus, neu vertheilt oder neu regulirt;
ein erheblicher Fortschritt zu größerer Stätigkeit der Verhältnisse war
auf dem belgischen Boden unter römischer Herrschaft gemacht worden; man
ließ nicht bloß die Hufe dem einmal damit ausgestatteten Besitzer auf
Lebenszeit, sondern verstattete auch den Uebergang derselben an die
Söhne, als die unmittelbaren Fortsetzer des väterlichen Hausstandes.
Waren solche aber nicht vorhanden, so fiel die Hufe an die Gesammtheit
der Dorfgenossen zurück. König Chlodowech ließ bei seiner Revision des
Gesetzes diesen Rechtsbrauch ungeändert; erst zwei Menschenalter später
erfolgte die Ertheilung eines Erbanspruchs an die Töchter, Brüder
und Schwestern. Daß aber auch damit das alte Gesammteigen am Acker
thatsächlich nicht überall verdrängt wurde, haben wir oben bereits
erörtert.