Bei dem hiemit charakterisirten Systeme gab es selbstverständlich

wie kein Eigenthum, so auch kein Erbrecht am Acker, sondern nur

am Hause, den Heerden und der sonstigen fahrenden Habe. Tacitus

bemerkt ausdrücklich, daß die Heerden als der geschätzteste und

vorzüglichste Theil des Besitzes galten; die spätere Vorstellung, daß

der Grundbesitz Fundament und Schmuck alles Wohlstandes sei, war also

diesen frühesten Zeiten fremd. Überzeugend hat früher Lappenberg und

neuerlich Sohm hervorgehoben[22], daß noch im salischen Gesetze die

alte Anschauung sichtbar wird: die _haereditas_, sagt Titel 59, fällt an

die Blutsverwandten, männlichen oder weiblichen Geschlechtes, wo dann

die Reihenfolge näher bestimmt wird; das Land aber, heißt es weiter,

kann nur an das männliche Geschlecht, an die Söhne gelangen. Der

Acker wird den übrigen Vermögensstücken entgegengesetzt. Die Gemeinde

läßt damals seinen Uebergang an die Söhne zu, gibt aber den übrigen

Verwandten keinen Anspruch darauf[23]. Für die Zeit des Tacitus wird

man übrigens vermuthen dürfen, daß die heranwachsenden Söhne nicht

erst auf den Tod des Vaters zu warten hatten, um eine Ackerquote zur

Jahresnutzung zu erlangen. Im Gegentheil liegt nichts näher als die

Vergleichung mit dem bis heute fortdauernden Brauche der russischen

Bauerschaften, wo der Jahreswechsel der Äcker ebenso allgemein ist wie

bei den alten Germanen, und jeder im Laufe des Jahres neugegründete

Haushalt bei der nächsten Theilung ein besonderes Ackerstück erhält,

entweder durch Überweisung einer vacant gewordenen Quote, oder durch

Beschränkung der übrigen Antheile, oder durch Einziehung eines

bisherigen Weidegrundes in die Ackerflur. In gleicher Weise erhielt

auch der hörige Familienvater bei den Germanen sein Ackerloos zu eigner

Bewirthschaftung[24], sein Herr bestimmte die ihm davon oder von

der Heerde zu leistende Abgabe. Dies war, sagt Tacitus, die einzige

Verpflichtung des Hörigen; Haussclaven nach römischer Weise gab es

nicht; was im Hause zu thun war, besorgten Frau und Kinder. Auch von

Frohndienst des Hörigen auf dem Ackerloos des Herrn ist keine Rede;

Tacitus sagt, daß im Frieden der streitbare Mann auf der Bärenhaut

liege; die Sorge um Haus und Acker sei den Frauen, Greisen und

Invaliden (also nicht einem frohnenden Colonen) überwiesen. Dies Alles

stimmt dann wieder trefflich zu jenem Grunde des Gesammteigens, welchen

Cäsar’s deutsche Gewährsmänner dem römischen Feldherrn angeführt haben,

daß es die Möglichkeit einer steten Ausgleichung der Besitzverhältnisse

gebe; in den angeführten Zügen erkennt man überall den Grundsatz, einem

jeden Familienhaupte die Ackerquote zu gewähren, deren Bestellung durch

die Kräfte der Familie möglich und deren Ertrag für die Bedürfnisse

des Haushalts genügend ist, wenn thunlich, keine geringere, aber gewiß

auch keine größere. Wer durch Tapferkeit und Kriegsglück der Besitzer

zahlreicher Höriger geworden, erfreute sich durch deren Korn- und

Viehzins allerdings einer größeren Wohlhabenheit als Andere, die einzig

auf den Ertrag der eigenen Ackerquote angewiesen waren: wie aber die

Verhältnisse lagen, brachte ihm sein Reichthum nur die Möglichkeit

einer reichlicheren Ernährung für sich und seine Freunde, war aber

weder als productives Capital noch als Quelle socialer oder politischer

Macht zu verwerthen[25]. Zudem hätte die jährliche Ackervertheilung

der Gemeinde jeder Zeit das Mittel gegeben, solche Gelüste auf das

Kräftigste zu zügeln. Daß übrigens beim Beginne des neuen Jahres die

Gemeinde unter Umständen auch umgekehrt zu dem Beschlusse kommen

konnte, die Anweisung des vorigen unverändert zu lassen, wird niemand

bestreiten wollen.

Wenn wir vorher zur Unterstützung der cäsarischen Schilderung

keltische, getische und slavische Nachrichten heranzogen, so können

wir die so eben nach Tacitus geschilderten Einrichtungen bis tief in

das Mittelalter, ja an einzelnen Stellen bis in die Gegenwart hinein

verfolgen. Gierke in seiner trefflichen Abhandlung über Erbrecht und

Vicinenrecht[26] hat in anschaulicher Entwicklung dargelegt, wie

seit dem 6. Jahrhundert durch die Ausdehnung des Privateigenthums

an ländlichem Besitze das alte Gesammteigen aus dem Landrechte

verdrängt worden ist, dafür aber in zahlreichen Hofrechten seine

Stellung unversehrt behauptet hat. R. Schröder hat darauf aus einer

Reihe von Weisthümern des 14. und 15. Jahrhunderts die Fortdauer

des Ackerwechsels in dem gesammten salfränkischen Lande auf beiden

Ufern des Mittel- und Niederrheins nachgewiesen. Die schon früher von

Hanssen, Briesen und Achenbach besprochenen Gehöferschaften in der

Eifel und Hauberge im Siegerlande, so wie ähnliche Erscheinungen im

westlichen England versinnlichen uns heute noch die kurzen Angaben

des römischen Autors in specieller Lebendigkeit. Die Gemeinde ist

die Eigenthümerin der gesammten Mark, der Aecker, Wiesen, Weiden,

Wälder, Oedländereien. Wechselnd sondert sie für gewisse Zeiträume

aus der Weide abgemessene Schläge zum Anbau, welche nach Ablauf der

Frist auf’s Neue zur Weide werden. Während des Anbaus erhalten die

einzelnen Berechtigten daran ihre Antheile, hier auf kürzere dort auf

längere, stets aber auf festbegrenzte Zeit. Sehr selten findet jetzt

noch ein jährlicher, meist ein drei-, zuweilen auch ein zwölfjähriger

Wechsel Statt, womit dann natürlich auch die Möglichkeit anderer

Wirthschaftssysteme, z. B. der Dreifelderwirthschaft bei fortdauerndem

Gesammteigen gegeben ist. Bis in das 16. Jahrhundert hinauf lassen

sich diese Dinge urkundlich verfolgen; nach Mittheilungen von

Leverkus, Miquel und Meitzen[27] finden sich ähnliche Bräuche, noch

im 15. Jahrhundert[28], mehr oder weniger erhalten, weit und breit

in Niedersachsen. Es ist nicht abzusehen, wie solche Einrichtungen

erst in späterer Zeit auf dem Boden des allgemein durchgedrungenen

Privateigenthums hätten neu entstehen sollen; sie werden nur durch

die Annahme verständlich, daß es Reste eines Zustandes unter der

allgemeinen Herrschaft des Gesammteigenthums sind. Wenn man also

früher nicht selten die factische Unmöglichkeit der cäsarischen

Schilderung behauptet hat, so haben die Gehöferschaften unseren

Nationalökonomen[29] den Anlaß gegeben, gerade umgekehrt jene

Einrichtungen als die dem ältesten Culturstande aller Völker

vorzüglich angemessenen nachzuweisen[30]. Vergleicht man dieselben

mit den Aussagen des Tacitus, so zeigt sich bei völliger Gleichheit

der Grundformen eine einzige, und zwar dieselbe Verschiedenheit, wie

auf der andern Seite zwischen Tacitus und Cäsar: die Zeitfristen

des Wechsels werden verlängert mit der wachsenden Stätigkeit des

politischen Zustandes und der fortschreitenden Verbesserung des

Anbaus. Aber es ist deutlich, diese Verschiedenheit bekundet keinen

Gegensatz, sondern eine Entwicklung. Sie bezeichnet den stufenweisen

Uebergang aus dem Gesammtbesitze zu dem Privateigenthum. Aus dem

jährlichen wurde ein drei- aus diesem gelegentlich ein zwölfjähriger

Wechsel. Hiebei blieb es in den eben betrachteten Fällen. Anderweitig

aber setzte sich die Entwicklung weiter fort, von dem zwölfjährigen

Wechsel zu lebenslänglicher Ueberlassung der einzelnen Quote, dann zu

deren Vererbung an die Söhne, endlich zur Berufung auch der übrigen

Blutsverwandten. Wir werden sehen, daß es an positiven Zeugnissen für

mehrere dieser Stufen nicht fehlt. Damit ist auch die letzte Instanz

unserer Gegner beseitigt, der Satz, daß namentlich in agrarischen

Verhältnissen der Zustand, der später aller Orten vorkommt, von

Uranfang her existirt haben müsse. An sich ist dieser Gedanke ebenso

unklar wie der Begriff des Uranfangs. Waren bereits an dem Abhange

des Paropamisus Tuisco und Mannus solide Landwirthe mit Winterkorn,

Sommerkorn und Brache? Siedelten sich ihre Nachkommen schon auf der

Wanderung von den indischen bis zu den gallischen Grenzen in fest

gegründeten Dörfern und Hofstätten, auf wohl geordneten Gewannen

und Zelgen an? Waitz meint, die Dreifelderwirthschaft finde sich in

Britannien bei den Angelsachsen, (obgleich nach Nasse’s Bemerkung

bei dem dortigen Klima die Feldgraswirthschaft natürlich wäre), also

hätten die Angelsachsen sie aus der Heimath herübergebracht, also

sei sie hier uralt gewesen. Soll dies im Ernste einen Beweis gegen

Cäsar und Tacitus darstellen? Wenn wirklich die Angeln und Sachsen

im fünften Jahrhundert Dreifelderwirthschaft getrieben, müssen sie

deshalb ein halbes Jahrtausend früher bereits auf derselben Stufe

gestanden haben? Und wäre dem so, bewiese trotz der Gehöferschaften

dieses Wirthschaftssystems sofort auch die Existenz eines Sondereigens

am Acker? Warum soll bei den Germanen undenkbar sein, was uns bei den

Kelten so positiv und unbestritten wie möglich bezeugt ist, in älterer

Zeit das Gesammteigen mit äußerst dürftiger Benutzung des Ackers, in

späterer das Sondereigen mit besserer Verwerthung desselben? Plinius

berichtet, daß die Ubier gebildetere Landwirthe als die übrigen

Germanen, Cäsar erzählt, daß dies die Folge vielfachen Verkehrs mit

ihren gallischen Nachbarn gewesen: warum soll weiterhin dieselbe

Ursache bei Franken, Sachsen, Alamannen nicht die gleiche Wirkung

gehabt haben?

Es scheint hiermit nachgewiesen, sowohl die Gewißheit, daß zu der Zeit

des Cäsar und Tacitus die Germanen weder Sondereigen am Grund und Boden

noch einen festen Ackerbau kannten, als auch die Art und Weise, wie sie

aus jenen ältesten Zuständen in neuer Lebenslage zu Privateigenthum

und Landwirthschaft gelangen konnten. Die erste Thatsache erklärt

uns die Möglichkeit des großen historischen Processes, den wir die

Völkerwanderung nennen, die zweite bildet nicht zum geringsten Theil

den culturhistorischen Inhalt desselben. Ich gebe Waitz sehr gerne

zu, daß der Zeitpunkt und der Verlauf der einzelnen Völkerzüge durch

mannichfache sonstige Gelegenheitsursachen bestimmt worden ist. Aber

daß diese Ursachen, das Nachdringen z. B. der Slaven, der Angriffsstoß

der Hunnen, die innern Wirren des römischen Reiches, überall dieselbe

Wirkung, die Ablösung ganzer Völkermassen von den bisherigen Sitzen,

haben, fordert eine allgemeine Erklärung aus den innern Zuständen und

Lebensgewohnheiten der Germanen. Die Gothen und Vandalen haben sich

in ihrem gesammten Volksverbande von der Ostsee bis zu den Thoren

von Carthago und Rom fortbewegt, und nur geringe Trümmer sind, so

viel wir wissen, zurückgeblieben. Zweimal haben die Markomannen ihre

Heimath vollständig gewechselt. Die Langobarden, von der Niederelbe

ausgehend, kommen erst an den Apenninen zur Ruhe; ihre Sage läßt

zwar nur ein Drittel des Volkes ausziehen, und ich glaube, daß die

Reste der Zurückgebliebenen in den »kriegerischen Barden« später

wiedererscheinen; aber kein Grund liegt vor, diese Theilung auf den

Gegensatz nicht verschiedener Stämme, sondern älterer und jüngerer

Söhne, ruhiger Grundbesitzer und kampflustiger Abenteurer zu beziehen.

Dem geschilderten Zustande der Agricultur entspricht es vollkommen,

daß das gesammte Volk in jedem Augenblicke kriegbereit und beweglich

ist; solche Nationen, sagt Zeuß sehr treffend, haben Heimath und

Wohnort, aber sind noch nicht daran gefesselt und verlassen sie leicht,

um ein neues Land zu suchen. Sie sind gewohnt an den Gedanken, der

einmal benutzten Scholle im nächsten Frühjahr den Rücken zu kehren,

sie sind es mit Nothwendigkeit, weil sie den Boden doch nur sehr

unvollständig auszubeuten wissen. Auch wo der Kern des Volkes die

einmal besetzten Landstriche behauptet, wie die Franken in Belgien, die

Alamannen in den Zehntländern, erscheint eine Fähigkeit kriegerischer

Expansion, die bei einem fest angesiedelten Volke nur durch eine höchst

ausgebildete Verwaltung möglich werden könnte. In ununterbrochenen

Zügen überschwemmen die einen ganz Gallien und halb Deutschland, die

andern alle Gegenden zwischen Save und Loire; eine solche Leichtigkeit,

sich massenweise von dem heimischen Boden abzulösen, ist beispiellos

bei allen Nationen, deren Eintheilung und Verfassung eben auf der

Verbindung mit diesem Boden, auf örtlichen Gemeinden beruht.

Eichhorn, Philipps u. A. weisen nun zwar ein bestimmtes Institut, halb

Privat- halb staatsrechtlichen Charakters nach, welches trotz aller

Seßhaftigkeit ein gesetzliches Organ für die unruhigen Elemente des

Volkes gebildet haben soll, das Gefolgewesen. Es scheint aber, die

Behauptung, ganze Nationen hätten die Möglichkeit einer Ortsveränderung

dadurch gewonnen, daß sie sich allmälig in große Gefolge verwandelt

hätten, enthält in sich eine Vorausnahme ihres Beweises. Die Frage

tritt nur um so schärfer ein, wie bei einem völlig mit dem Boden

verwachsenen Volke das Institut eine solche Ausdehnung überhaupt

erreichen konnte; auf alle mir bekannten historischen Analogien

gestützt, verneine ich sie geradezu und ohne Bedenken. Wir werden

später noch erwähnen, in wie weit der hier geschilderte Hergang nach

positiven Zeugnissen sich als ein wirklicher ausweisen kann; was

seine Möglichkeit betrifft, so vergleiche man ein in jeder Hinsicht

nahe liegendes Gebiet, ich meine die scandinavischen Eroberungen des

neunten und zehnten Jahrhunderts. Dieselbe allgemeine Volksthümlichkeit

ist hier wirksam, die Beute- und Abenteuerlust ist nicht geringer

als irgend jemals bei den Germanen der Völkerwanderung; Privat- und

Staatsrecht, Verfassung und Religion erwächst auf gleichartigen

Grundlagen, und insbesondere zu dem deutschen Comitate fehlt hier ein

höchst entsprechendes Gegenbild nicht, wenn auch die juristische Form

des taciteischen Geleites nur in einzelnen Fällen geradezu erweislich

ist. Diese Wikingerschaaren erschüttern halb Europa und wirken auf

die damalige Welt beinahe eben so nachhaltig ein, wie die Deutschen

einst auf den römischen Orbis. Aber es ist doch kein Gedanke daran,

daß sie den heimischen Zustand an irgend einer Stelle so von Grund

aus verwandelt hätten, wie nach Eichhorn durch das Gefolgewesen die

Oberrheiner zu Alamannen, die Niederrheiner zu Franken, die Gothonen zu

Gothen umgeformt sein sollen. Sie haben Einfluß auch auf scandinavische

Zustände gehabt, wer wollte daran zweifeln? Sie haben Kenntnisse

und Kriegslust des Volkes gesteigert, den Envalldkönigen durch die

Auswanderung stolzer Häuptlinge und unbändiger Recken das Geschäft

erleichtert, in mittelbarer und negativer Weise vielfach den Lauf der

nordischen Geschichte bedingt; aber über diesen Kreis hinaus haben sie

den Bestand der Nationen und die Grundlagen der Verfassung nicht zu

ändern vermocht. Die Ursache ist keine andere, als daß in Scandinavien

bis zum achten Jahrhundert hin eine wahre Ansiedelung, eine Agricultur

im vollen Sinne des Wortes begonnen hatte. Eine solche stellte sich

hier, wie sonst auch, der gänzlichen Auflösung der Genossenschaften und

der Aenderung der einmal genommenen Wohnsitze unüberwindlich entgegen.

Die Deutschen dagegen treten in dem Jahrhundert vor Christi Geburt

mit einer Wanderung des größten Styles in die Geschichte ein; selbst

wenn eine ihrer Nationen nicht planmäßig die Ferne aufsucht, rückt sie

durch die allmälige Benutzung weiterer Ackerdistricte unaufhörlich

vor. An den damals unerschütterlichen Grenzen des Römerreiches bricht

sich diese Bewegung vielleicht zum ersten Male; da lagern sie sich

eine Schicht nach der andern für eine Weile an, es ist für’s Erste

keine Möglichkeit, daß ganze Völker nach wenigen Jahren neue Saatfelder

aufsuchten. Aber keineswegs richten sie sich damals schon in dem Sinne

ein, in dem hier gefundenen Boden feste Wurzeln zu schlagen; ihre

Individuen und ihre Geschlechter sind gleich bereit, ihre Bezirke zu

behalten oder zu wechseln, je nachdem das Interesse der Gesammtheit

oder der Trieb des Einzelnen es gebietet; der Drang in die Weite, der

sie vom Osten her bis zum Rheine geführt, bleibt ungeschmälert und die

Aussicht auf die römischen Provinzen unverschlossen. Sie untergraben

die Dämme des Reiches, bis sie sich stark genug fühlen, sie zu

durchbrechen; in der Zwischenzeit bleibt im Innern die Beweglichkeit

in voller Kraft, und führt die verschiedensten Nationen von einem Ende

des Landes zum andern; endlich ergießen sie sich über die römische Welt

und kommen hier, weniger durch fremde Waffen oder freien Entschluß, als

durch die Macht der ihnen entgegentretenden Civilisation zur Ruhe.

Bei dieser Ansicht also bedürfen wir einer innern Umgestaltung der

Völker und ihrer Verfassung durch das besondere Institut der Gefolge

nicht mehr. Die beiden Sätze: die Deutschen seien wahre Ackerbauer

gewesen – und: die Gefolge hätten ihre Völker aus ihren Wohnsitzen

fortbewegt – ergänzen sich nicht, sondern heben sich gegenseitig auf.

Die große Entwicklung der Völkerwanderung ruht dagegen auf einem

allgemeineren Grunde: sie erklärt sich allein und vollkommen aus den

Angaben der Römer über die halb nomadische Agricultur der frühesten

Zeit, und ist bei einer geschlechtlichen Verfassung ganz naturgemäß,

wie sie bei einer räumlichen nur durch gewaltige äußere Einflüsse

begreiflich werden könnte. Wenn demnach Cäsar und Tacitus dicht neben

einander von Gauen und von Sippschaften reden, so ist es klar: nicht

nach agrarischen Bezirken werden die Menschen auf einander angewiesen

und solche Einheiten etwa mit dem Namen eines Geschlechtes begabt,

sondern auf der grundsätzlichen Verbindung der Geschlechter ruht

Ackervertheilung und Waldgebrauch, an sie legt sich der Organismus der

Gerichte und des Heeres, mit einem Worte, das Dasein des gesammten

germanischen Staates an.

Fußnoten:

[1] Oder nach Cäsar Wiedereroberung.

[2] Vgl. Weiske Grundlagen.

[3] Nach der zur Zeit häufigsten Annahme den Chatten.

[4] Verf. G. _I._, 3. Aufl. S. 103.

[5] Vgl. G. _VI._, 29.

[6] Strabo unterscheidet dabei diese Sueven sehr bestimmt von Nomaden;

er sagt, daß sie wohl, den Nomaden nachahmend, ihr Hausgeräth auf Wagen

laden und bessere Weideplätze suchen.

[7] Mehrere Weisthümer des späteren Mittelalters rechnen bekanntlich

auch das Haus zur fahrenden Habe.

[8] S. 102.

[9] _Guizot essais p._ 97. Er redet an dieser Stelle ganz richtig, im

Buche überhaupt aber von den Deutschen wie von reinen Nomaden.

[10] Die allgemeine, im Vorstehenden entwickelte Würdigung der

Cäsarischen Darstellung wird jetzt auch von Inama-Sternegg, deutsche

Wirthschaftsgeschichte, S. 6, 7, 95 ff. und Meitzen, ältester Anbau der

Deutschen S. 32 ff. anerkannt.

[11] So viel ist seinen Tadlern einzuräumen. Wenn aber Pallmann,

Völkerwanderung _I_, 15, den sachlichen Angaben des Tacitus

Glaubwürdigkeit absprechen will, weil die Germania eine Tendenzschrift

sei, so ist dieser Schluß nicht bündig. Gewiß hat Tacitus einen

bestimmten Eindruck auf die übercultivirten Römer beabsichtigt; daraus

folgt aber nicht, daß seine Schilderung der Deutschen unzuverlässig

ist, sondern nur, daß er die Germanen zum Gegenstand seiner Schilderung

machte, weil das richtige Bild ihrer Zustände seinen Zwecken entsprach.

[12] Dies ist nach meinem Dafürhalten der Grundfehler der sonst so

sorgfältigen Abhandlung von Hennings, (agrarische Verfassung der

alten Deutschen). Aus einer jener sechs Interpretationen leitet er

eine Darstellung ab, wie sie spätern Einrichtungen oder sachlichen

Angemessenheiten entspräche. Da sie leider zu Cäsar’s und Strabo’s

Aussagen nicht recht passen will, sind diese oberflächlich oder ungenau.

[13] Ebenso Hanssen, agrarhistor. Abhdlgen 79.

[14] Weshalb ich die Lesart _vicis_ verwerfe, habe ich in Schmidt’s

Zeitschrift _III_, 330 gesagt, und kann auch heute nur wiederholen, daß

die Ueberlieferung derselben ungenügend ist und ihr Inhalt eine leere

Trivialität wäre. Hier stimme ich mit Hennings völlig überein.

[15] Wenn Waitz S. 109 mir imputirt, nach meiner Ansicht sei in völlig

roher und ungeordneter Weise Land bald hier bald da nach Belieben in

Besitz genommen worden, ohne Mitwirkung der Obrigkeiten, so hat er mich

aus freien Stücken mißverstanden. Mein Ausdruck war: die Gemeinden

wechselten die Fluren noch immer, (aber nicht jährlich wie zu Cäsar’s

Zeit sondern) wenn die Umstände es ihnen passend erscheinen ließen. Wie

man hieraus auf rohes, ungeordnetes, anarchisches Verfahren schließen

kann, ist mir unverständlich.

[16] Seit dem Erscheinen der ersten Auflage besser belehrt.

[17] Es ist verwunderlich, daß Waitz S. 111 hiegegen einwendet, bei

Cäsar sei von einem Wechsel der Einzelnen überall nicht die Rede,

sondern nur von dem Wechsel der ganzen Geschlechter. Aber wenn das

ganze Geschlecht die alten Aecker verlassen mußte, so traf dies doch

auch alle Einzelnen; auch jeder Einzelne wechselte seinen Besitz.

[18] Die Frage, wer hier als Subject zu fassen sei, ist eine müßige.

Dieselbe Genossenschaft, welche wechselnd die Fluren vertheilt, ordnet

auch den jährlichen Wechsel der Ackerquoten.

[19] Hanssen Z. f. St. W. 1865, S. 81. Nasse, Feldgemeinschaft in

England, S. 9.

[20] Annales _XIII_, 54 ff.

[21] Germania c. 23. Zeuß scheint mir zu weit zu gehen, wenn er die

ganze Nachricht deshalb bestreitet, weil später die Angrivarier wieder

an der Weser wohnen.

[22] Reichs- und Gerichtsverfassung I., 118. Eben dahin gehört seine

weitere Ausführung, daß das salische Gesetz eine Auspfändung nur des

Mobiliarvermögens kennt, und erst die spätere monarchische Entwicklung

auch den Grundbesitz der Execution unterwirft.

[23] Tit. 27 werden Diebe mit Strafe bedroht, die fremde Erndte

beschädigen, Flachs vom fremden Felde stehlen u. s. w. Waitz sieht

darin Beweise für Privateigenthum am Acker; es ist aber einleuchtend,

daß auch die jährlichen Nutzungsrechte beschützt werden mußten. Die

_aliena silva_ ebendaselbst halte ich für den Gemeinwald einer fremden

Mark. Vgl. Schröder Forschungen z. d. G. 19, 145. Inama’s Zweifel

dagegen scheinen mir unbegründet.

[24] Ob es schon damals kleiner war, als das des freien Mannes,

wie es Schröder, hist. Zeitschr. XLVI, 125 nach karolingischen

Urkunden annimmt, ob also schon damals der zur Zeit des entwickelten

Privateigenthums erscheinende Zusammenhang zwischen Wergeld und

Ackerquote Statt fand, lasse ich dahin gestellt.

[25] Dies erörtert, selbst noch für die Anfänge der merovingischen Zeit

Inama _l. c._ 100, 131, 150 in anschaulicher Weise.

[26] Zeitschrift für R. G. Bd. XII.

[27] Aeltester Anbau, S. 39.

[28] Die Ansiedlung erfolgte nach Tacitus bald in Einzelnhöfen, bald in

Dörfern. Bei jeder dieser Weisen war die Benutzung der Feldflur in der

geschilderten Art, mit Gesammteigen und Wechsel der Ackerquoten gleich

ausführbar. Vgl. Hanssen Zeitschr. für St. W. 1865, S. 78. Waitz _I._

121.

[29] Und sicher nicht den schlechtesten derselben, Hanssen und Roscher,

Achenbach und Nasse.

[30] Auch Waitz, bei aller Begeisterung für das alte Privateigen am

Acker, hat nicht umhin gekonnt, dies anzuerkennen. Dergleichen könne,

sagt er, auch im alten Germanien hier und da vorgekommen sein, aber

daß es allgemein gewesen, lasse sich nicht erweisen. Gewiß nicht,

wenn man wie er Germ. 26 _universis vicis_ statt in _vices_ liest und

Cäsar’s Aussage nur auf singuläre Ausnahmsfälle bezieht. Da aber, wie

wir gesehen, zu Beidem kein Grund vorliegt, so ist das allgemeine

Gesammteigen so positiv wie möglich bezeugt, und fehlt es gerade für

das Privateigen an jedem Beweise, sei es durch positive Berichte, sei

es aus der Natur der Dinge.

§ 2. Geschlechter.

Ehe wir hier in die Erwägung des Einzelnen eintreten, wird es

zweckmäßig sein, uns im Allgemeinen über den Begriff zu verständigen,

in welchem wir von Geschlechtern und Geschlechtsverfassung reden.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 2 / 40 段