wie kein Eigenthum, so auch kein Erbrecht am Acker, sondern nur
am Hause, den Heerden und der sonstigen fahrenden Habe. Tacitus
bemerkt ausdrücklich, daß die Heerden als der geschätzteste und
vorzüglichste Theil des Besitzes galten; die spätere Vorstellung, daß
der Grundbesitz Fundament und Schmuck alles Wohlstandes sei, war also
diesen frühesten Zeiten fremd. Überzeugend hat früher Lappenberg und
neuerlich Sohm hervorgehoben[22], daß noch im salischen Gesetze die
alte Anschauung sichtbar wird: die _haereditas_, sagt Titel 59, fällt an
die Blutsverwandten, männlichen oder weiblichen Geschlechtes, wo dann
die Reihenfolge näher bestimmt wird; das Land aber, heißt es weiter,
kann nur an das männliche Geschlecht, an die Söhne gelangen. Der
Acker wird den übrigen Vermögensstücken entgegengesetzt. Die Gemeinde
läßt damals seinen Uebergang an die Söhne zu, gibt aber den übrigen
Verwandten keinen Anspruch darauf[23]. Für die Zeit des Tacitus wird
man übrigens vermuthen dürfen, daß die heranwachsenden Söhne nicht
erst auf den Tod des Vaters zu warten hatten, um eine Ackerquote zur
Jahresnutzung zu erlangen. Im Gegentheil liegt nichts näher als die
Vergleichung mit dem bis heute fortdauernden Brauche der russischen
Bauerschaften, wo der Jahreswechsel der Äcker ebenso allgemein ist wie
bei den alten Germanen, und jeder im Laufe des Jahres neugegründete
Haushalt bei der nächsten Theilung ein besonderes Ackerstück erhält,
entweder durch Überweisung einer vacant gewordenen Quote, oder durch
Beschränkung der übrigen Antheile, oder durch Einziehung eines
bisherigen Weidegrundes in die Ackerflur. In gleicher Weise erhielt
auch der hörige Familienvater bei den Germanen sein Ackerloos zu eigner
Bewirthschaftung[24], sein Herr bestimmte die ihm davon oder von
der Heerde zu leistende Abgabe. Dies war, sagt Tacitus, die einzige
Verpflichtung des Hörigen; Haussclaven nach römischer Weise gab es
nicht; was im Hause zu thun war, besorgten Frau und Kinder. Auch von
Frohndienst des Hörigen auf dem Ackerloos des Herrn ist keine Rede;
Tacitus sagt, daß im Frieden der streitbare Mann auf der Bärenhaut
liege; die Sorge um Haus und Acker sei den Frauen, Greisen und
Invaliden (also nicht einem frohnenden Colonen) überwiesen. Dies Alles
stimmt dann wieder trefflich zu jenem Grunde des Gesammteigens, welchen
Cäsar’s deutsche Gewährsmänner dem römischen Feldherrn angeführt haben,
daß es die Möglichkeit einer steten Ausgleichung der Besitzverhältnisse
gebe; in den angeführten Zügen erkennt man überall den Grundsatz, einem
jeden Familienhaupte die Ackerquote zu gewähren, deren Bestellung durch
die Kräfte der Familie möglich und deren Ertrag für die Bedürfnisse
des Haushalts genügend ist, wenn thunlich, keine geringere, aber gewiß
auch keine größere. Wer durch Tapferkeit und Kriegsglück der Besitzer
zahlreicher Höriger geworden, erfreute sich durch deren Korn- und
Viehzins allerdings einer größeren Wohlhabenheit als Andere, die einzig
auf den Ertrag der eigenen Ackerquote angewiesen waren: wie aber die
Verhältnisse lagen, brachte ihm sein Reichthum nur die Möglichkeit
einer reichlicheren Ernährung für sich und seine Freunde, war aber
weder als productives Capital noch als Quelle socialer oder politischer
Macht zu verwerthen[25]. Zudem hätte die jährliche Ackervertheilung
der Gemeinde jeder Zeit das Mittel gegeben, solche Gelüste auf das
Kräftigste zu zügeln. Daß übrigens beim Beginne des neuen Jahres die
Gemeinde unter Umständen auch umgekehrt zu dem Beschlusse kommen
konnte, die Anweisung des vorigen unverändert zu lassen, wird niemand
bestreiten wollen.
Wenn wir vorher zur Unterstützung der cäsarischen Schilderung
keltische, getische und slavische Nachrichten heranzogen, so können
wir die so eben nach Tacitus geschilderten Einrichtungen bis tief in
das Mittelalter, ja an einzelnen Stellen bis in die Gegenwart hinein
verfolgen. Gierke in seiner trefflichen Abhandlung über Erbrecht und
Vicinenrecht[26] hat in anschaulicher Entwicklung dargelegt, wie
seit dem 6. Jahrhundert durch die Ausdehnung des Privateigenthums
an ländlichem Besitze das alte Gesammteigen aus dem Landrechte
verdrängt worden ist, dafür aber in zahlreichen Hofrechten seine
Stellung unversehrt behauptet hat. R. Schröder hat darauf aus einer
Reihe von Weisthümern des 14. und 15. Jahrhunderts die Fortdauer
des Ackerwechsels in dem gesammten salfränkischen Lande auf beiden
Ufern des Mittel- und Niederrheins nachgewiesen. Die schon früher von
Hanssen, Briesen und Achenbach besprochenen Gehöferschaften in der
Eifel und Hauberge im Siegerlande, so wie ähnliche Erscheinungen im
westlichen England versinnlichen uns heute noch die kurzen Angaben
des römischen Autors in specieller Lebendigkeit. Die Gemeinde ist
die Eigenthümerin der gesammten Mark, der Aecker, Wiesen, Weiden,
Wälder, Oedländereien. Wechselnd sondert sie für gewisse Zeiträume
aus der Weide abgemessene Schläge zum Anbau, welche nach Ablauf der
Frist auf’s Neue zur Weide werden. Während des Anbaus erhalten die
einzelnen Berechtigten daran ihre Antheile, hier auf kürzere dort auf
längere, stets aber auf festbegrenzte Zeit. Sehr selten findet jetzt
noch ein jährlicher, meist ein drei-, zuweilen auch ein zwölfjähriger
Wechsel Statt, womit dann natürlich auch die Möglichkeit anderer
Wirthschaftssysteme, z. B. der Dreifelderwirthschaft bei fortdauerndem
Gesammteigen gegeben ist. Bis in das 16. Jahrhundert hinauf lassen
sich diese Dinge urkundlich verfolgen; nach Mittheilungen von
Leverkus, Miquel und Meitzen[27] finden sich ähnliche Bräuche, noch
im 15. Jahrhundert[28], mehr oder weniger erhalten, weit und breit
in Niedersachsen. Es ist nicht abzusehen, wie solche Einrichtungen
erst in späterer Zeit auf dem Boden des allgemein durchgedrungenen
Privateigenthums hätten neu entstehen sollen; sie werden nur durch
die Annahme verständlich, daß es Reste eines Zustandes unter der
allgemeinen Herrschaft des Gesammteigenthums sind. Wenn man also
früher nicht selten die factische Unmöglichkeit der cäsarischen
Schilderung behauptet hat, so haben die Gehöferschaften unseren
Nationalökonomen[29] den Anlaß gegeben, gerade umgekehrt jene
Einrichtungen als die dem ältesten Culturstande aller Völker
vorzüglich angemessenen nachzuweisen[30]. Vergleicht man dieselben
mit den Aussagen des Tacitus, so zeigt sich bei völliger Gleichheit
der Grundformen eine einzige, und zwar dieselbe Verschiedenheit, wie
auf der andern Seite zwischen Tacitus und Cäsar: die Zeitfristen
des Wechsels werden verlängert mit der wachsenden Stätigkeit des
politischen Zustandes und der fortschreitenden Verbesserung des
Anbaus. Aber es ist deutlich, diese Verschiedenheit bekundet keinen
Gegensatz, sondern eine Entwicklung. Sie bezeichnet den stufenweisen
Uebergang aus dem Gesammtbesitze zu dem Privateigenthum. Aus dem
jährlichen wurde ein drei- aus diesem gelegentlich ein zwölfjähriger
Wechsel. Hiebei blieb es in den eben betrachteten Fällen. Anderweitig
aber setzte sich die Entwicklung weiter fort, von dem zwölfjährigen
Wechsel zu lebenslänglicher Ueberlassung der einzelnen Quote, dann zu
deren Vererbung an die Söhne, endlich zur Berufung auch der übrigen
Blutsverwandten. Wir werden sehen, daß es an positiven Zeugnissen für
mehrere dieser Stufen nicht fehlt. Damit ist auch die letzte Instanz
unserer Gegner beseitigt, der Satz, daß namentlich in agrarischen
Verhältnissen der Zustand, der später aller Orten vorkommt, von
Uranfang her existirt haben müsse. An sich ist dieser Gedanke ebenso
unklar wie der Begriff des Uranfangs. Waren bereits an dem Abhange
des Paropamisus Tuisco und Mannus solide Landwirthe mit Winterkorn,
Sommerkorn und Brache? Siedelten sich ihre Nachkommen schon auf der
Wanderung von den indischen bis zu den gallischen Grenzen in fest
gegründeten Dörfern und Hofstätten, auf wohl geordneten Gewannen
und Zelgen an? Waitz meint, die Dreifelderwirthschaft finde sich in
Britannien bei den Angelsachsen, (obgleich nach Nasse’s Bemerkung
bei dem dortigen Klima die Feldgraswirthschaft natürlich wäre), also
hätten die Angelsachsen sie aus der Heimath herübergebracht, also
sei sie hier uralt gewesen. Soll dies im Ernste einen Beweis gegen
Cäsar und Tacitus darstellen? Wenn wirklich die Angeln und Sachsen
im fünften Jahrhundert Dreifelderwirthschaft getrieben, müssen sie
deshalb ein halbes Jahrtausend früher bereits auf derselben Stufe
gestanden haben? Und wäre dem so, bewiese trotz der Gehöferschaften
dieses Wirthschaftssystems sofort auch die Existenz eines Sondereigens
am Acker? Warum soll bei den Germanen undenkbar sein, was uns bei den
Kelten so positiv und unbestritten wie möglich bezeugt ist, in älterer
Zeit das Gesammteigen mit äußerst dürftiger Benutzung des Ackers, in
späterer das Sondereigen mit besserer Verwerthung desselben? Plinius
berichtet, daß die Ubier gebildetere Landwirthe als die übrigen
Germanen, Cäsar erzählt, daß dies die Folge vielfachen Verkehrs mit
ihren gallischen Nachbarn gewesen: warum soll weiterhin dieselbe
Ursache bei Franken, Sachsen, Alamannen nicht die gleiche Wirkung
gehabt haben?
Es scheint hiermit nachgewiesen, sowohl die Gewißheit, daß zu der Zeit
des Cäsar und Tacitus die Germanen weder Sondereigen am Grund und Boden
noch einen festen Ackerbau kannten, als auch die Art und Weise, wie sie
aus jenen ältesten Zuständen in neuer Lebenslage zu Privateigenthum
und Landwirthschaft gelangen konnten. Die erste Thatsache erklärt
uns die Möglichkeit des großen historischen Processes, den wir die
Völkerwanderung nennen, die zweite bildet nicht zum geringsten Theil
den culturhistorischen Inhalt desselben. Ich gebe Waitz sehr gerne
zu, daß der Zeitpunkt und der Verlauf der einzelnen Völkerzüge durch
mannichfache sonstige Gelegenheitsursachen bestimmt worden ist. Aber
daß diese Ursachen, das Nachdringen z. B. der Slaven, der Angriffsstoß
der Hunnen, die innern Wirren des römischen Reiches, überall dieselbe
Wirkung, die Ablösung ganzer Völkermassen von den bisherigen Sitzen,
haben, fordert eine allgemeine Erklärung aus den innern Zuständen und
Lebensgewohnheiten der Germanen. Die Gothen und Vandalen haben sich
in ihrem gesammten Volksverbande von der Ostsee bis zu den Thoren
von Carthago und Rom fortbewegt, und nur geringe Trümmer sind, so
viel wir wissen, zurückgeblieben. Zweimal haben die Markomannen ihre
Heimath vollständig gewechselt. Die Langobarden, von der Niederelbe
ausgehend, kommen erst an den Apenninen zur Ruhe; ihre Sage läßt
zwar nur ein Drittel des Volkes ausziehen, und ich glaube, daß die
Reste der Zurückgebliebenen in den »kriegerischen Barden« später
wiedererscheinen; aber kein Grund liegt vor, diese Theilung auf den
Gegensatz nicht verschiedener Stämme, sondern älterer und jüngerer
Söhne, ruhiger Grundbesitzer und kampflustiger Abenteurer zu beziehen.
Dem geschilderten Zustande der Agricultur entspricht es vollkommen,
daß das gesammte Volk in jedem Augenblicke kriegbereit und beweglich
ist; solche Nationen, sagt Zeuß sehr treffend, haben Heimath und
Wohnort, aber sind noch nicht daran gefesselt und verlassen sie leicht,
um ein neues Land zu suchen. Sie sind gewohnt an den Gedanken, der
einmal benutzten Scholle im nächsten Frühjahr den Rücken zu kehren,
sie sind es mit Nothwendigkeit, weil sie den Boden doch nur sehr
unvollständig auszubeuten wissen. Auch wo der Kern des Volkes die
einmal besetzten Landstriche behauptet, wie die Franken in Belgien, die
Alamannen in den Zehntländern, erscheint eine Fähigkeit kriegerischer
Expansion, die bei einem fest angesiedelten Volke nur durch eine höchst
ausgebildete Verwaltung möglich werden könnte. In ununterbrochenen
Zügen überschwemmen die einen ganz Gallien und halb Deutschland, die
andern alle Gegenden zwischen Save und Loire; eine solche Leichtigkeit,
sich massenweise von dem heimischen Boden abzulösen, ist beispiellos
bei allen Nationen, deren Eintheilung und Verfassung eben auf der
Verbindung mit diesem Boden, auf örtlichen Gemeinden beruht.
Eichhorn, Philipps u. A. weisen nun zwar ein bestimmtes Institut, halb
Privat- halb staatsrechtlichen Charakters nach, welches trotz aller
Seßhaftigkeit ein gesetzliches Organ für die unruhigen Elemente des
Volkes gebildet haben soll, das Gefolgewesen. Es scheint aber, die
Behauptung, ganze Nationen hätten die Möglichkeit einer Ortsveränderung
dadurch gewonnen, daß sie sich allmälig in große Gefolge verwandelt
hätten, enthält in sich eine Vorausnahme ihres Beweises. Die Frage
tritt nur um so schärfer ein, wie bei einem völlig mit dem Boden
verwachsenen Volke das Institut eine solche Ausdehnung überhaupt
erreichen konnte; auf alle mir bekannten historischen Analogien
gestützt, verneine ich sie geradezu und ohne Bedenken. Wir werden
später noch erwähnen, in wie weit der hier geschilderte Hergang nach
positiven Zeugnissen sich als ein wirklicher ausweisen kann; was
seine Möglichkeit betrifft, so vergleiche man ein in jeder Hinsicht
nahe liegendes Gebiet, ich meine die scandinavischen Eroberungen des
neunten und zehnten Jahrhunderts. Dieselbe allgemeine Volksthümlichkeit
ist hier wirksam, die Beute- und Abenteuerlust ist nicht geringer
als irgend jemals bei den Germanen der Völkerwanderung; Privat- und
Staatsrecht, Verfassung und Religion erwächst auf gleichartigen
Grundlagen, und insbesondere zu dem deutschen Comitate fehlt hier ein
höchst entsprechendes Gegenbild nicht, wenn auch die juristische Form
des taciteischen Geleites nur in einzelnen Fällen geradezu erweislich
ist. Diese Wikingerschaaren erschüttern halb Europa und wirken auf
die damalige Welt beinahe eben so nachhaltig ein, wie die Deutschen
einst auf den römischen Orbis. Aber es ist doch kein Gedanke daran,
daß sie den heimischen Zustand an irgend einer Stelle so von Grund
aus verwandelt hätten, wie nach Eichhorn durch das Gefolgewesen die
Oberrheiner zu Alamannen, die Niederrheiner zu Franken, die Gothonen zu
Gothen umgeformt sein sollen. Sie haben Einfluß auch auf scandinavische
Zustände gehabt, wer wollte daran zweifeln? Sie haben Kenntnisse
und Kriegslust des Volkes gesteigert, den Envalldkönigen durch die
Auswanderung stolzer Häuptlinge und unbändiger Recken das Geschäft
erleichtert, in mittelbarer und negativer Weise vielfach den Lauf der
nordischen Geschichte bedingt; aber über diesen Kreis hinaus haben sie
den Bestand der Nationen und die Grundlagen der Verfassung nicht zu
ändern vermocht. Die Ursache ist keine andere, als daß in Scandinavien
bis zum achten Jahrhundert hin eine wahre Ansiedelung, eine Agricultur
im vollen Sinne des Wortes begonnen hatte. Eine solche stellte sich
hier, wie sonst auch, der gänzlichen Auflösung der Genossenschaften und
der Aenderung der einmal genommenen Wohnsitze unüberwindlich entgegen.
Die Deutschen dagegen treten in dem Jahrhundert vor Christi Geburt
mit einer Wanderung des größten Styles in die Geschichte ein; selbst
wenn eine ihrer Nationen nicht planmäßig die Ferne aufsucht, rückt sie
durch die allmälige Benutzung weiterer Ackerdistricte unaufhörlich
vor. An den damals unerschütterlichen Grenzen des Römerreiches bricht
sich diese Bewegung vielleicht zum ersten Male; da lagern sie sich
eine Schicht nach der andern für eine Weile an, es ist für’s Erste
keine Möglichkeit, daß ganze Völker nach wenigen Jahren neue Saatfelder
aufsuchten. Aber keineswegs richten sie sich damals schon in dem Sinne
ein, in dem hier gefundenen Boden feste Wurzeln zu schlagen; ihre
Individuen und ihre Geschlechter sind gleich bereit, ihre Bezirke zu
behalten oder zu wechseln, je nachdem das Interesse der Gesammtheit
oder der Trieb des Einzelnen es gebietet; der Drang in die Weite, der
sie vom Osten her bis zum Rheine geführt, bleibt ungeschmälert und die
Aussicht auf die römischen Provinzen unverschlossen. Sie untergraben
die Dämme des Reiches, bis sie sich stark genug fühlen, sie zu
durchbrechen; in der Zwischenzeit bleibt im Innern die Beweglichkeit
in voller Kraft, und führt die verschiedensten Nationen von einem Ende
des Landes zum andern; endlich ergießen sie sich über die römische Welt
und kommen hier, weniger durch fremde Waffen oder freien Entschluß, als
durch die Macht der ihnen entgegentretenden Civilisation zur Ruhe.
Bei dieser Ansicht also bedürfen wir einer innern Umgestaltung der
Völker und ihrer Verfassung durch das besondere Institut der Gefolge
nicht mehr. Die beiden Sätze: die Deutschen seien wahre Ackerbauer
gewesen – und: die Gefolge hätten ihre Völker aus ihren Wohnsitzen
fortbewegt – ergänzen sich nicht, sondern heben sich gegenseitig auf.
Die große Entwicklung der Völkerwanderung ruht dagegen auf einem
allgemeineren Grunde: sie erklärt sich allein und vollkommen aus den
Angaben der Römer über die halb nomadische Agricultur der frühesten
Zeit, und ist bei einer geschlechtlichen Verfassung ganz naturgemäß,
wie sie bei einer räumlichen nur durch gewaltige äußere Einflüsse
begreiflich werden könnte. Wenn demnach Cäsar und Tacitus dicht neben
einander von Gauen und von Sippschaften reden, so ist es klar: nicht
nach agrarischen Bezirken werden die Menschen auf einander angewiesen
und solche Einheiten etwa mit dem Namen eines Geschlechtes begabt,
sondern auf der grundsätzlichen Verbindung der Geschlechter ruht
Ackervertheilung und Waldgebrauch, an sie legt sich der Organismus der
Gerichte und des Heeres, mit einem Worte, das Dasein des gesammten
germanischen Staates an.
Fußnoten:
[1] Oder nach Cäsar Wiedereroberung.
[2] Vgl. Weiske Grundlagen.
[3] Nach der zur Zeit häufigsten Annahme den Chatten.
[4] Verf. G. _I._, 3. Aufl. S. 103.
[5] Vgl. G. _VI._, 29.
[6] Strabo unterscheidet dabei diese Sueven sehr bestimmt von Nomaden;
er sagt, daß sie wohl, den Nomaden nachahmend, ihr Hausgeräth auf Wagen
laden und bessere Weideplätze suchen.
[7] Mehrere Weisthümer des späteren Mittelalters rechnen bekanntlich
auch das Haus zur fahrenden Habe.
[8] S. 102.
[9] _Guizot essais p._ 97. Er redet an dieser Stelle ganz richtig, im
Buche überhaupt aber von den Deutschen wie von reinen Nomaden.
[10] Die allgemeine, im Vorstehenden entwickelte Würdigung der
Cäsarischen Darstellung wird jetzt auch von Inama-Sternegg, deutsche
Wirthschaftsgeschichte, S. 6, 7, 95 ff. und Meitzen, ältester Anbau der
Deutschen S. 32 ff. anerkannt.
[11] So viel ist seinen Tadlern einzuräumen. Wenn aber Pallmann,
Völkerwanderung _I_, 15, den sachlichen Angaben des Tacitus
Glaubwürdigkeit absprechen will, weil die Germania eine Tendenzschrift
sei, so ist dieser Schluß nicht bündig. Gewiß hat Tacitus einen
bestimmten Eindruck auf die übercultivirten Römer beabsichtigt; daraus
folgt aber nicht, daß seine Schilderung der Deutschen unzuverlässig
ist, sondern nur, daß er die Germanen zum Gegenstand seiner Schilderung
machte, weil das richtige Bild ihrer Zustände seinen Zwecken entsprach.
[12] Dies ist nach meinem Dafürhalten der Grundfehler der sonst so
sorgfältigen Abhandlung von Hennings, (agrarische Verfassung der
alten Deutschen). Aus einer jener sechs Interpretationen leitet er
eine Darstellung ab, wie sie spätern Einrichtungen oder sachlichen
Angemessenheiten entspräche. Da sie leider zu Cäsar’s und Strabo’s
Aussagen nicht recht passen will, sind diese oberflächlich oder ungenau.
[13] Ebenso Hanssen, agrarhistor. Abhdlgen 79.
[14] Weshalb ich die Lesart _vicis_ verwerfe, habe ich in Schmidt’s
Zeitschrift _III_, 330 gesagt, und kann auch heute nur wiederholen, daß
die Ueberlieferung derselben ungenügend ist und ihr Inhalt eine leere
Trivialität wäre. Hier stimme ich mit Hennings völlig überein.
[15] Wenn Waitz S. 109 mir imputirt, nach meiner Ansicht sei in völlig
roher und ungeordneter Weise Land bald hier bald da nach Belieben in
Besitz genommen worden, ohne Mitwirkung der Obrigkeiten, so hat er mich
aus freien Stücken mißverstanden. Mein Ausdruck war: die Gemeinden
wechselten die Fluren noch immer, (aber nicht jährlich wie zu Cäsar’s
Zeit sondern) wenn die Umstände es ihnen passend erscheinen ließen. Wie
man hieraus auf rohes, ungeordnetes, anarchisches Verfahren schließen
kann, ist mir unverständlich.
[16] Seit dem Erscheinen der ersten Auflage besser belehrt.
[17] Es ist verwunderlich, daß Waitz S. 111 hiegegen einwendet, bei
Cäsar sei von einem Wechsel der Einzelnen überall nicht die Rede,
sondern nur von dem Wechsel der ganzen Geschlechter. Aber wenn das
ganze Geschlecht die alten Aecker verlassen mußte, so traf dies doch
auch alle Einzelnen; auch jeder Einzelne wechselte seinen Besitz.
[18] Die Frage, wer hier als Subject zu fassen sei, ist eine müßige.
Dieselbe Genossenschaft, welche wechselnd die Fluren vertheilt, ordnet
auch den jährlichen Wechsel der Ackerquoten.
[19] Hanssen Z. f. St. W. 1865, S. 81. Nasse, Feldgemeinschaft in
England, S. 9.
[20] Annales _XIII_, 54 ff.
[21] Germania c. 23. Zeuß scheint mir zu weit zu gehen, wenn er die
ganze Nachricht deshalb bestreitet, weil später die Angrivarier wieder
an der Weser wohnen.
[22] Reichs- und Gerichtsverfassung I., 118. Eben dahin gehört seine
weitere Ausführung, daß das salische Gesetz eine Auspfändung nur des
Mobiliarvermögens kennt, und erst die spätere monarchische Entwicklung
auch den Grundbesitz der Execution unterwirft.
[23] Tit. 27 werden Diebe mit Strafe bedroht, die fremde Erndte
beschädigen, Flachs vom fremden Felde stehlen u. s. w. Waitz sieht
darin Beweise für Privateigenthum am Acker; es ist aber einleuchtend,
daß auch die jährlichen Nutzungsrechte beschützt werden mußten. Die
_aliena silva_ ebendaselbst halte ich für den Gemeinwald einer fremden
Mark. Vgl. Schröder Forschungen z. d. G. 19, 145. Inama’s Zweifel
dagegen scheinen mir unbegründet.
[24] Ob es schon damals kleiner war, als das des freien Mannes,
wie es Schröder, hist. Zeitschr. XLVI, 125 nach karolingischen
Urkunden annimmt, ob also schon damals der zur Zeit des entwickelten
Privateigenthums erscheinende Zusammenhang zwischen Wergeld und
Ackerquote Statt fand, lasse ich dahin gestellt.
[25] Dies erörtert, selbst noch für die Anfänge der merovingischen Zeit
Inama _l. c._ 100, 131, 150 in anschaulicher Weise.
[26] Zeitschrift für R. G. Bd. XII.
[27] Aeltester Anbau, S. 39.
[28] Die Ansiedlung erfolgte nach Tacitus bald in Einzelnhöfen, bald in
Dörfern. Bei jeder dieser Weisen war die Benutzung der Feldflur in der
geschilderten Art, mit Gesammteigen und Wechsel der Ackerquoten gleich
ausführbar. Vgl. Hanssen Zeitschr. für St. W. 1865, S. 78. Waitz _I._
121.
[29] Und sicher nicht den schlechtesten derselben, Hanssen und Roscher,
Achenbach und Nasse.
[30] Auch Waitz, bei aller Begeisterung für das alte Privateigen am
Acker, hat nicht umhin gekonnt, dies anzuerkennen. Dergleichen könne,
sagt er, auch im alten Germanien hier und da vorgekommen sein, aber
daß es allgemein gewesen, lasse sich nicht erweisen. Gewiß nicht,
wenn man wie er Germ. 26 _universis vicis_ statt in _vices_ liest und
Cäsar’s Aussage nur auf singuläre Ausnahmsfälle bezieht. Da aber, wie
wir gesehen, zu Beidem kein Grund vorliegt, so ist das allgemeine
Gesammteigen so positiv wie möglich bezeugt, und fehlt es gerade für
das Privateigen an jedem Beweise, sei es durch positive Berichte, sei
es aus der Natur der Dinge.
§ 2. Geschlechter.
Ehe wir hier in die Erwägung des Einzelnen eintreten, wird es
zweckmäßig sein, uns im Allgemeinen über den Begriff zu verständigen,
in welchem wir von Geschlechtern und Geschlechtsverfassung reden.