Nur von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, wollen wir in folgenden

Artikeln jene Punkte anführen, die eine Aenderung der bestehenden

Vorschriften für Pistolenduelle hierdurch erleiden.

Art. 1. -- Die Secundanten haben den Kampf in analoger Weise nach den

gegebenen Regeln und Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle zu

leiten.

Art. 2. -- Der Revolver ist nur mit einer einzigen Patrone zu laden,

welche nach jeder Abgabe des Schusses, falls die Bedingungen auf

mehrmaligen Kugelwechsel lauten, neuerdings ersetzt wird.

Art. 3. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf unter keiner

Bedingung stattfinden.

Art. 4. -- Eine Ausnahme des Artikels 2 könnte nur dann stattfinden,

wenn es sich um ein Duell mit Vorrücken handelt, bei dem beiderseits

ohne Unterbrechung zwei Schüsse gewechselt werden können. (Siehe: Anhang

zum „Pistolenduell mit Vorrücken”.)

In diesem Falle ist der Revolver mit zwei Patronen zu adjustiren; es

empfiehlt sich jedoch, einen mehrmaligen Kugelwechsel mit steter

Erneuerung der Patrone, letzterer Duellart vorzuziehen.

Art. 5. -- Würde der Revolver bei Voraussetzung der Eventualität, dass

ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden soll, mit dieser Anzahl von

Patronen versehen sein, dann wäre man hierdurch in die Kategorie der

Ausnahmsduelle verfallen.

Art. 6. -- Dass bei dem eventuellen Gebrauche des Revolvers diese von

gleicher Beschaffenheit und von annähernd gleichem Caliber sein müssen,

braucht wohl nicht erst näher erörtert zu werden.

III. Theil.

Ausnahms-Duelle.

Arten des Ausnahmsduelles.

Ausnahmsduelle können zu Fuss und zu Pferd mit allen Waffen und auf alle

Arten stattfinden.

Wie wir bereits genügend erörtert haben, ist hierbei das Uebereinkommen

die Hauptsache.

Die Bedingungen müssen vollinhaltlich bis in das kleinste Detail

aufgesetzt, von den Gegnern unterzeichnet, von den Secundanten

gegengezeichnet, und in zwei Exemplaren angefertigt sein.

Wir wiederholen es nochmals:

„Niemand ist verpflichtet, ein Ausnahmsduell anzunehmen; die Secundanten

müssen demselben nicht beipflichten; sie haben das Recht, jederzeit ihr

Ehrenamt niederlegen zu dürfen. Desgleichen können die gegebenen

Unterschriften noch im letzten Momente auf dem Terrain zu Gunsten eines

nach gesetzmässigen Regeln stattzufindenden Duelles zurückgezogen

werden.”

Bei einem Ausnahmsduelle herrscht vollkommene Freiheit.

Es ist wohl selbstverständlich, dass auch bei einem Ausnahmsduelle den

Secundanten die Verpflichtung obliegt, bei jeder Unregelmässigkeit den

Schuldtragenden auf das Energischeste zu verweisen, und bei etwa

vorkommender Verletzung der aufgestellten Bedingungen sich nach den

diesfalls gegebenen Normen der gesetzmässigen Duelle zu richten.

Die gebräuchlichsten Arten von Ausnahmsduellen sind:

Ausnahmsduell mit Pistolen:

1. Mit festem Standpunkte bei geringerer als der gesetzmässig

kürzesten Entfernung.

2. Mit Vorrücken.

Enge oder nahe Barrière.

Mit einer Barrière.

3. Mit einer geladenen Pistole.

4. Auf parallelen Linien mit ununterbrochener Bewegung.

Kampf mit Gewehr.

Kampf mit Carabiner.

Kampf zu Pferde.

Amerikanisches Duell.

Ausnahmsduell mit Pistolen.

Bei jeder Art der gesetzmässigen Pistolenduelle können durch einen

schriftlichen Vertrag die beiden Standplätze näher gerückt werden, als

die bei denselben üblichen Minimaldistanzen betragen, wodurch das Duell,

seines gesetzmässigen Charakters benommen, in die Kategorie der

Ausnahmsduelle einzureihen ist.

Wie über jedes Detail, so hat auch hierüber das Protokoll zu bestimmen,

wobei bei dem Duelle „mit Vorrücken” selbst die Bedingung einer einzigen

Barrière aufgenommen werden kann, so dass es im Bereiche der Möglichkeit

liegt, beim Erreichen der Barrière die Mündung der Pistole an die Brust

des Gegners zu setzen und den Schuss nach Gutdünken abzugeben.

Wenn schon auf geringe Distanzen geschossen werden soll, so sollen die

Secundanten aus Humanitätsrücksichten Alles aufbieten, die Entfernung

der beiden Gegner nicht näher als zehn Schritte betragen zu lassen;

jedes Duell mit geringerer Distanz würde den Charakter eines Mordes an

sich tragen.

Man kann den Secundanten aus rein menschlichen Gefühlen diesen Rath

ertheilen und warm empfehlen, denn bei den Ausnahmsduellen giebt einzig

und allein das Uebereinkommen den Ausschlag, wobei es nicht selten in

der Macht der Secundanten liegen dürfte, den Kampfeifer der beiden

Gegner zu mässigen.

I. Pistolenduell mit festem Standpunkte bei geringerer als der

gesetzmässig kürzesten Entfernung.

Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle die Vorschriften des

gesetzmässigen Pistolenduelles mit „festem Standpunkte und freiem

Schusse” zu Grunde gelegt, bei welcher Duellart es jedem der beiden

Gegner überlassen bleibt, in der gegebenen Zeit seinen Schuss abzugeben.

Es ist wohl einleuchtend, dass man die Bedingung, einem der beiden

Gegner das Recht des ersten Schusses zuzusprechen, nicht aufnehmen kann.

Bei einer Distanz, die vielleicht nur mit zehn Schritten angenommen

wurde, wären die Chancen bei einer Zielzeit von einer halben Minute

ungleich günstiger für jenen Gegner, dem der erste Schuss zufällt; das

Duell würde mehr einem Morde gleichen.

Der Vorgang auf dem Terrain ist folgender:

Art. 1. -- Nachdem von Seite des leitenden Secundanten das geeignetste

Terrain für den zu beginnenden Kampf ermittelt wurde, werden die

Standplätze der beiden Gegner bezeichnet, die auch bei dieser Art des

Ausnahmsduelles so gleichartig als möglich gewählt werden müssen, um

keinen der Gegner gegenüber dem anderen im Vortheile erscheinen zu

lassen.

Art. 2. -- Die Bestimmung der Entfernung der beiden Standpunkte bleibt

dem Uebereinkommen überlassen; diese kann selbst zehn Schritte betragen.

Unter dieser Distanz -- wir wiederholen es nochmals -- sollen die

Secundanten jede Vereinbarung vereiteln.

Nachdem die Entfernung des gesetzmässigen Duelles mit „festem

Standpunkte und freiem Schusse” fünfundzwanzig Schritte beträgt, so

bleibt dieses Duell insolange ein Ausnahmsduell, als diese Schrittzahl

nicht eingehalten wird.

Art. 3. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los

bestimmt.

Art. 4. -- Die Waffen sollen den beiden Gegnern nicht bekannt und von

demselben Paare sein.

Den Gebrauch von eigenen Waffen schliesst diese Art des Duelles aus.

Art. 5. -- Das Recht, unter den für das Duell bestimmten Waffen zuerst

wählen zu dürfen, wird durch das Los bestimmt.

Art. 6. -- Die Pistolen werden nach den bei den gesetzmässigen Duellen

gegebenen Vorschriften vor allen Zeugen geladen.

Art. 7. -- Das Los bestimmt, welcher der Secundanten das Duell zu leiten

und das Zeichen zum Beginne des Kampfes zu geben hat.

Art. 8. -- Der das Duell leitende Secundant liest den für dieses Duell

vereinbarten Vertrag vollinhaltlich vor.

Art. 9. -- Nachdem die Secundanten die Gegner untersucht, ob kein fester

Gegenstand ihre Brust deckt, nehmen die Kämpfenden ihre durch das Los

bestimmten Standplätze ein; sie werden derart aufgestellt, dass sie sich

den Rücken zukehren.

Hierauf werden die Waffen den beiden Gegnern nach der durch das Los

bestimmten Reihenfolge überreicht.

Art. 10. -- Die Secundanten nehmen ihre Plätze parallel zur Schusslinie

ein; jedem der Gegner steht zunächst ein Gegensecundant.

Die Aerzte nehmen ihre Aufstellung einige Schritte hinter den

Secundanten.

Art. 11. -- Sind alle Vorbereitungen getroffen, so ruft der das Duell

leitende Secundant mit vernehmbarer Stimme beiläufig folgende Worte:

„Meine Herren, ich bitte auf das Commando Acht zu geben, wenden Sie sich

nicht früher um, und enthalten Sie sich jeder Action.”

Art. 12. -- Hierauf erfolgt das Aviso: „~Achtung!~” und nach einem

kurzen Intervalle das Commando: „~Feuer!~”

Art. 13. -- Auf dieses Commando drehen sich beide Gegner um, spannen,

und schiessen nach Belieben.

Keiner der beiden Gegner hat den Anspruch auf den ersten Schuss.

In welchem Zeitraume die Antwort auf den ersten Schuss zu erfolgen habe,

hängt von den getroffenen Bestimmungen ab.

Art. 14. -- Findet ein weiterer Kugelwechsel statt, so wird bei

Beobachtung des Vertrages der oben geschilderte Vorgang wiederholt.

Art. 15. -- Ist eine Unregelmässigkeit vorgekommen, oder hat eine

Verletzung des Kampfvertrages stattgefunden, so haben sich die

Secundanten nach den gegebenen Vorschriften der gesetzmässigen Duelle zu

benehmen, falls sie sich durch das Betragen ihres Clienten nicht

veranlasst sehen sollten, eine weitere Vertretung abzulehnen.

Art. 16. -- Hat jedoch durch die Nichteinhaltung des Vertrages eine

Verwundung stattgefunden, oder ist einer der beiden Gegner hierdurch

erschossen worden, so haben die Secundanten auch bei dieser Art von

Duellen die Verpflichtung, die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Alle hier nicht angeführten Punkte sind dem jeweiligen Vertrage

anheimgestellt.

II. Pistolenduell mit Vorrücken.

Mit enger oder naher Barrière.

Wird bei dem gesetzmässigen Pistolenduelle „mit Vorrücken oder Barrière”

die vorgeschriebene Distanz herabgesetzt, so verliert das Duell den

Charakter der Gesetzmässigkeit.

Im Allgemeinen finden auch bei diesem Ausnahmsduelle die für die

gesetzmässige Art aufgestellten Regeln ihre Anwendung.

Die diesbezüglichen Ausnahmen sind in folgenden Artikeln gegeben:

Art. 1. -- Die Entfernung der beiden Standpunkte wird unter der für die

gesetzmässige Art dieses Pistolenduelles üblichen Distanz von

fünfunddreissig Schritte gewählt.

Die Fixirung der Entfernung bleibt dem aufzustellenden gegenseitigen

Vertrage überlassen.

Art. 2. -- In dieser, die beiden Endpunkte verbindenden Linie werden die

Barrièren gezogen, deren Abstand voneinander nur zehn Schritte beträgt;

es kann aber auch nach Uebereinkommen unter dieses Mass geschritten

werden.

Bei der gesetzmässigen Duellart sind die Barrièren fünfzehn bis zwanzig

Schritte voneinander entfernt, so dass die beiden Gegner von ihrem

Standpunkte zehn Schritte Raum zum Vorrücken haben.

Art. 3. -- Die Verwendung eigener Pistolen erscheint ausgeschlossen.

Art. 4. -- Ist das Commando für die Eröffnung des Kampfes erfolgt, so

können die beiden Gegner, wie bei dem gesetzmässigen Duelle mit

Vorrücken, in gerader Linie vorgehen, können nach Gutdünken stehen

bleiben und schiessen, oder aber vom Standplatze aus ihren Schuss

abgeben.

Die Barrièren dürfen nicht überschritten werden.

Art. 5. -- Wer geschossen hat, muss in vollkommener Ruhe den Schuss des

Gegners abwarten, auch wenn dieser bis zur Barrière vordringen würde.

Art. 6. -- Die zur Abgabe des Gegenschusses und zum Vorrücken

erforderliche Zeit ist dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen und

muss im Vertrage genau festgestellt sein.

Mit einer Barrière.

Nachdem einzig und allein der Vertrag die Entfernung der Barrièren zu

bestimmen hat, so kann auch nur eine einzige Barrière in der Mitte der

Entfernung der beiden Standplätze gezogen werden.

Es ist einleuchtend, dass, falls einer der beiden Gegner bis zur

Barrière vorgedrungen und seinen Schuss abgegeben hat, dem anderen

Gegner das Recht zusteht, in der im Vertrage festgestellten Zeit

gleichfalls bis zur Barrière vorzutreten, um von dieser aus den

Gegenschuss abzugeben, so dass er in diesem Falle die Mündung seiner

Pistole dem Gegner an die Brust setzen kann!

III. Duell mit ~einer~ geladenen Pistole.

Ohne Widerspruch ist dieses Duell, das auch den Namen „übers Sacktuch

schiessen” führt, eines der grausamsten und gefährlichsten der

Ausnahmsduelle; es ist am allerwenigsten annehmbar, so dass es nur in

ganz aussergewöhnlichen Fällen in Vorschlag gebracht werden sollte.

Ist schon bei jeder Art der Ausnahmsduelle die Verantwortlichkeit,

welche die Secundanten auf sich nehmen, eine überaus grosse, so belastet

diese Art des Duelles die Verantwortlichkeit in einer solchen Weise,

dass sich beinahe niemand findet, der als Secundant die Einwilligung zu

demselben geben mag.

Graf Chatauvillard schreibt in seinem Werke:

„Wir geben Erläuterungen über dieses Duell nur, weil man traurige,

bedauerungswürdige Beispiele davon gesehen hat, aber wir erklären

gleichzeitig, dass keiner von uns dasselbe annehmen oder als Zeuge

hierbei fungiren würde.”

Von denselben Intentionen geleitet, wollen wir in nachstehenden Artikeln

die besonderen Dispositionen zum Ausdruck bringen.

Die allgemeinen Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle finden

auch bei diesem Ausnahmsduell ihre volle Anwendbarkeit.

Art. 1. -- Es dürfen Pistolen nur mit glatten Läufen in Verwendung

kommen.

Art. 2. -- Das Laden der Pistole besorgen zwei Secundanten, je einer

eines jeden Gegners.

Damit der Vorgang des Ladens von Seite der übrigen Betheiligten nicht

beobachtet werden kann, entfernen sich diese beiden Secundanten auf

wenigstens vierzig bis fünfzig Schritte vom Kampfplatze, falls sie nicht

näher ein Gegenstand vor den Blicken der Kämpfenden und der

zurückgebliebenen Secundanten decken könnte.

Art. 3. -- Die Secundanten laden mit aller Vorsicht bloss eine der

beiden Pistolen, während auf die andere Pistole nur das Zündhütchen

aufgesetzt wird, so dass beide Pistolen dem äusseren Anscheine nach

geladen sind.

Art. 4. -- Einer der beiden zurückgebliebenen Secundanten hat die

Verpflichtung, auf ein vorher besprochenes Zeichen die beiden Pistolen

zu holen, während der andere diese den beiden Gegnern zu überreichen

hat.

Das Los hat hierüber zu entscheiden.

Art. 5. -- Sind die beiden Pistolen in der oben geschilderten Weise

adjustirt, so wird das Zeichen zum Abholen gegeben.

Der hiefür bestimmte Secundant holt die Waffen ab und überbringt diese,

ohne Kenntnis zu haben, welche der beiden Pistolen geladen ist, dem

zweiten Secundanten, der weiters berufen ist, den Kampf zu leiten.

Alles dies geschieht stillschweigend.

Art. 6. -- Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das

Recht zusteht, unter den zwei Pistolen wählen zu dürfen.

Art. 7. -- Der die Waffen überreichende Secundant hält diese hinter

seinen Rücken und nähert sich jenem Gegner, dem durch das Los das Recht

der Wahl zugefallen ist, mit den Worten:

„Rechte oder linke Hand,” worauf er diesem die in der gewählten Hand

befindliche Pistole übergiebt.

Art. 8. -- Vor Uebergabe der Waffen hat der das Duell leitende Secundant

die Verpflichtung, die Gegner zu untersuchen, ob nicht ein fester

Gegenstand die Brust derselben deckt.

Nach Vornahme dieser unter allen Umständen dringend gebotenen

Untersuchung, liest der Leiter des Duelles den auf den Kampf Bezug

habenden Vertrag vor.

Art. 9. -- Die beiden Secundanten, denen die Waffen übergeben wurden,

haben den weiteren Verlauf des Duelles allein zu leiten.

Sie sind gleichfalls bewaffnet und halten sich nur drei Schritte von den

Kämpfenden entfernt.

Jene beiden Secundanten, welche das Laden der Waffen besorgt haben,

stehen mindestens zwanzig Schritte abseits von den Gegnern, doch haben

sie ihre Plätze derart einzunehmen, dass sie im Stande sind, den Vorgang

genau zu beobachten, um nöthigenfalls schnell einschreiten zu können.

Art. 10. -- Sind die Waffen übergeben, so reicht man den Gegnern ein

Sacktuch, welches diese an zwei diagonal gegenüberliegenden Enden zu

erfassen haben.

Art. 11. -- Hierauf fordert der leitende Secundant die Gegner auf, genau

auf das Signal zu achten, und bemerkt, dass die Gegner mit ihrer Ehre

verpflichtet sind, auf das Signal ~augenblicklich und gleichzeitig~

Feuer zu geben.

Art. 12. -- Das Signal wird durch einen ~kräftigen Schlag in die Hand~

gegeben, welches auf das vorbereitende Aviso: „Achtung, meine Herren!”

nach einem kurzen Intervall erfolgt.

Art. 13. -- Hat einer der beiden Kämpfenden vor dem gegebenen Signal den

Schuss abgegeben, so darf sein Gegner, falls er im Besitze der

„geladenen” Pistole ist, mit gutem Gewissen jenem die Pistole an die

Stirne setzen und abdrücken.

Art. 14. -- Ist jedoch durch den vorzeitig abgegebenen Schuss der Gegner

getödtet worden, so haben die Secundanten des Getödteten die

Verpflichtung, den Schuldtragenden mit allen gebotenen Rechtsmitteln vor

dem Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.

Die in den vorstehenden Artikeln 2 bis 5 -- betreffend das Laden der

Pistole -- sowie des Artikels 7 -- betreffend der Uebergabe der Waffen

-- gegebenen, genau detaillirten und streng einzuhaltenden

Vorsichtsmassregeln sind zu dem Zwecke aufgestellt, um jedem Verrathe

möglichst vorzubeugen und gleichzeitig die positive Gewissheit zu

erlangen, dass kein einziges Zeichen den Kämpfenden andeuten könnte,

welches die geladene Waffe sei.

Die in dem Artikel 11 gegebene Vorschrift der gleichzeitigen Abgabe des

beiderseitigen Schusses ist überaus wichtig, und bei Nichteinhaltung

derselben die Strenge des Artikels 13 vollkommen zu billigen.

Trotzdem hatte man die Wichtigkeit, die dem Momente der gleichzeitigen

Abgabe des Schusses beigelegt wird, vielfach mit der Motivirung

bestritten, dass es völlig gleichgiltig erscheint, welcher der beiden

Gegner zuerst schiesst, da ja ohnehin nur ~eine~ Pistole geladen ist.

Wir glauben der Ansicht beipflichten zu müssen, dass die Wichtigkeit der

gleichmässigen Abgabe des beiderseitigen Schusses nicht genug

hervorgehoben werden kann, da die vorzeitige Abgabe des Schusses auf

Berechnung beruhen und derselben ein unlauteres Motiv zu Grunde liegen

könnte.

Zur Bekräftigung dieser Behauptung sagt Graf Chatauvillard in seinem

Werke hierüber Folgendes:

„Mancher ehrlose Mensch, der sich mit einer geladenen Pistole schlägt,

kann folgendermassen denken:

Ich werde trachten den Schuss zuerst abzugeben. Bin ich im Besitze der

geladenen Pistole, so bin ich desto sicherer meines Gegners los und

brauche mir darüber keine Gewissensbisse zu machen, denn ich hätte

meinen Gegner doch im nächsten Momente erschossen.

Wenn jedoch die falsche Wahl auf meiner Seite wäre, und ich die

ungeladene Waffe in der Hand habe, so wird mein Leben allerdings in der

Macht des Gegners liegen; ist dieser jedoch muthig und gleichzeitig

grossmüthig, was ich voraussetze, so habe ich die grosse Aussicht, dass

er aus Edelmuth mein Leben schonen dürfte.”

In der That wird sich der Feige hierin nicht irren!

Sein Gegner, der die Gewissheit erlangt hat, dass sein Leben ausser

Gefahr ist, empfindet wahrscheinlich ohne es zu wollen in diesem Momente

jenen Grad von Grossmuth, der ihn davon abhalten dürfte, einen Menschen,

der jetzt ohne Vertheidigung dasteht, einen Menschen, der ihm nicht mehr

Schaden zufügen kann und dessen Leben in seiner Hand ist, erbarmungslos

niederzuschiessen; das Alles ist hinreichend genug, er schiesst in die

Luft und übergiebt die Waffe den Secundanten mit dem Bewusstsein, eine

gute Handlung gethan zu haben; er entfernt sich leichten Herzens.

Seine Beleidigung ist getilgt, wenn er eine Beleidigung erhalten hat;

getilgt desgleichen, wenn er sie selbst gethan hat, denn er hat

Rechenschaft gegeben und der Gegner schuldet ihm überdies noch

Erkenntlichkeit.

In der That hat aber dieser Gegner nichts Anderes gethan, als einem

erbärmlichen Schurken, der alle Chancen des Kampfes für sich hatte, und

der für seine erbärmliche feige That gezüchtigt werden sollte, das Leben

geschenkt.

Ein solcher Mensch hätte durch die vorzeitige Abgabe des Schusses

gewissenlos einen Meuchelmord begangen; dieses rechtfertigt die Worte

vollständig: „darf ihm mit gutem Gewissen das Hirn zerschmettern”, um

einem weiteren Verrathe einen Damm zu setzen.

Die Secundanten werden wohl nicht zögern, jenen Duellanten, der nur

durch Zufall die geladene Pistole in die Hand bekommen, und seinen

Gegner durch ein derartig schmachvolles Benehmen getödtet hat, vor dem

Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.

IV. Pistolenduell auf parallelen Linien mit ununterbrochenem Vorrücken.

Der ersten Beurtheilung nach erscheint diese Duellart unter den

Pistolenduellen die am wenigsten gefährliche zu sein, und kann sogar das

Befremden hervorrufen, dass dasselbe nicht unter die Classe der legalen

oder gesetzmässigen Duellarten aufgenommen erscheint.

Prüft man dasselbe aber genauer, so dürfte man sich bald die

Ueberzeugung verschaffen, dass unter den gegebenen Umständen diese

Duellart für einen der beiden Combattanten so ungünstig werden kann,

dass das Einverständnis sämmtlicher Zeugen nothwendig erscheint, um

dasselbe stattfinden zu lassen.

Aus diesem Grunde ist die vorstehende Duellart, als ausser dem Gesetze

stehend, unter die Ausnahmsduelle eingereiht worden; sie erfordert alle

Förmlichkeiten eines solchen, und kann auch deshalb von den Betheiligten

verweigert werden.

Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle die Vorschriften des

gesetzmässigen Pistolenduelles auf „parallelen Linien” zu Grunde gelegt.

Art. 1. -- Nachdem die Secundanten alle Vorbereitungen für den

bevorstehenden Kampf getroffen und das hiefür geeigneteste Terrain

ermittelt haben, werden die Standplätze der beiden Gegner bezeichnet.

Art. 2. -- Auf dem Kampfplatze werden zwei parallele Linien gezogen, die

von einander fünfundzwanzig Schritte entfernt sind. Die Länge der Linien

beträgt fünfunddreissig Schritte.

Art. 3. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los

bestimmt.

Art. 4. -- Die Waffen dürfen den Gegnern nicht bekannt sein; der

Gebrauch von eigenen Pistolen ist bei jeder Art von Beleidigung

ausgeschlossen.

Das Los entscheidet, welchem der beiden Gegner unter dem für den Kampf

bestimmten Pistolenpaare das Recht der Wahl zusteht.

Art. 5. -- Die Pistolen werden vor allen Secundanten nach den, bei den

gesetzmässigen Pistolenduellen gegebenen Grundsätzen und Vorschriften

geladen.

Art. 6. -- Sind alle Vorbereitungen getroffen, so werden die beiden

Gegner von den Secundanten an ihre durch das Los bestimmten Plätze

geführt.

Die Plätze sind am Ende jeder Parallellinie, so dass sich die beiden

Kämpfenden schräg gegenüber stehen.

Jeder derselben hat die Linie seines Gegners zur ~rechten~ Seite.

Art. 7. -- Die Secundanten müssen sich nach den gegebenen Vorschriften

versichern, ob die Gegner keinen schützenden Gegenstand an der Brust

tragen.

Die Verweigerung der Untersuchung käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 8. -- Der durch das Los zur Leitung des Duelles bestimmte Secundant

liest den Duellvertrag nochmals vor und fordert die Gegner auf,

denselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 9. -- Hierauf werden die Pistolen jenem Gegner zur freien Wahl

überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.

Art. 10. -- Nachdem alle Vorbereitungen getroffen wurden, nehmen die

Secundanten paarweise hinter dem Gegner ihres Clienten, demzufolge in

verkehrter Ordnung, ihre Plätze ein.

Um gegen das Feuer ihres Clienten geschützt zu sein, stehen die

Secundanten etwas rechts abseits, aber immer derart, dass sie den Kampf

in allen seinen Phasen auf das Genaueste überwachen und gegebenenfalls

rasch einschreiten können.

Art. 11. -- Die beiden Gegner halten nach Ueberreichung der Waffen diese

mit zu Boden gesenkter Mündung.

Art. 12. -- Der das Duell leitende Secundant fordert die Gegner auf,

sich vor dem Commando jeder Action mit der Waffe zu enthalten.

Das Commando lautet „~Vorwärts!~”

Art. 13. -- Ist nach dem Aviso: „Meine Herren, Achtung auf das

Commando!” dieses erfolgt, so spannen die beiden Gegner ihre Waffen und

beginnen sofort auf ihren Linien vorzurücken.

Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen, ist nicht gestattet.

Die kürzeste Distanz, in der sich die Gegner nähern können, wird

fünfundzwanzig Schritte betragen.

Die beiden Gegner dürfen den Marsch nie unterbrechen, sie müssen gehend

zielen und schiessen und nach Abgabe des Schusses in gleichem Schritte

gegen das Ende ihrer Linie den Marsch fortsetzen, demnach auch gehend

den Gegenschuss aushalten.

Duell-Codex · 第 15 / 16 段