Artikeln jene Punkte anführen, die eine Aenderung der bestehenden
Vorschriften für Pistolenduelle hierdurch erleiden.
Art. 1. -- Die Secundanten haben den Kampf in analoger Weise nach den
gegebenen Regeln und Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle zu
leiten.
Art. 2. -- Der Revolver ist nur mit einer einzigen Patrone zu laden,
welche nach jeder Abgabe des Schusses, falls die Bedingungen auf
mehrmaligen Kugelwechsel lauten, neuerdings ersetzt wird.
Art. 3. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf unter keiner
Bedingung stattfinden.
Art. 4. -- Eine Ausnahme des Artikels 2 könnte nur dann stattfinden,
wenn es sich um ein Duell mit Vorrücken handelt, bei dem beiderseits
ohne Unterbrechung zwei Schüsse gewechselt werden können. (Siehe: Anhang
zum „Pistolenduell mit Vorrücken”.)
In diesem Falle ist der Revolver mit zwei Patronen zu adjustiren; es
empfiehlt sich jedoch, einen mehrmaligen Kugelwechsel mit steter
Erneuerung der Patrone, letzterer Duellart vorzuziehen.
Art. 5. -- Würde der Revolver bei Voraussetzung der Eventualität, dass
ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden soll, mit dieser Anzahl von
Patronen versehen sein, dann wäre man hierdurch in die Kategorie der
Ausnahmsduelle verfallen.
Art. 6. -- Dass bei dem eventuellen Gebrauche des Revolvers diese von
gleicher Beschaffenheit und von annähernd gleichem Caliber sein müssen,
braucht wohl nicht erst näher erörtert zu werden.
III. Theil.
Ausnahms-Duelle.
Arten des Ausnahmsduelles.
Ausnahmsduelle können zu Fuss und zu Pferd mit allen Waffen und auf alle
Arten stattfinden.
Wie wir bereits genügend erörtert haben, ist hierbei das Uebereinkommen
die Hauptsache.
Die Bedingungen müssen vollinhaltlich bis in das kleinste Detail
aufgesetzt, von den Gegnern unterzeichnet, von den Secundanten
gegengezeichnet, und in zwei Exemplaren angefertigt sein.
Wir wiederholen es nochmals:
„Niemand ist verpflichtet, ein Ausnahmsduell anzunehmen; die Secundanten
müssen demselben nicht beipflichten; sie haben das Recht, jederzeit ihr
Ehrenamt niederlegen zu dürfen. Desgleichen können die gegebenen
Unterschriften noch im letzten Momente auf dem Terrain zu Gunsten eines
nach gesetzmässigen Regeln stattzufindenden Duelles zurückgezogen
werden.”
Bei einem Ausnahmsduelle herrscht vollkommene Freiheit.
Es ist wohl selbstverständlich, dass auch bei einem Ausnahmsduelle den
Secundanten die Verpflichtung obliegt, bei jeder Unregelmässigkeit den
Schuldtragenden auf das Energischeste zu verweisen, und bei etwa
vorkommender Verletzung der aufgestellten Bedingungen sich nach den
diesfalls gegebenen Normen der gesetzmässigen Duelle zu richten.
Die gebräuchlichsten Arten von Ausnahmsduellen sind:
Ausnahmsduell mit Pistolen:
1. Mit festem Standpunkte bei geringerer als der gesetzmässig
kürzesten Entfernung.
2. Mit Vorrücken.
Enge oder nahe Barrière.
Mit einer Barrière.
3. Mit einer geladenen Pistole.
4. Auf parallelen Linien mit ununterbrochener Bewegung.
Kampf mit Gewehr.
Kampf mit Carabiner.
Kampf zu Pferde.
Amerikanisches Duell.
Ausnahmsduell mit Pistolen.
Bei jeder Art der gesetzmässigen Pistolenduelle können durch einen
schriftlichen Vertrag die beiden Standplätze näher gerückt werden, als
die bei denselben üblichen Minimaldistanzen betragen, wodurch das Duell,
seines gesetzmässigen Charakters benommen, in die Kategorie der
Ausnahmsduelle einzureihen ist.
Wie über jedes Detail, so hat auch hierüber das Protokoll zu bestimmen,
wobei bei dem Duelle „mit Vorrücken” selbst die Bedingung einer einzigen
Barrière aufgenommen werden kann, so dass es im Bereiche der Möglichkeit
liegt, beim Erreichen der Barrière die Mündung der Pistole an die Brust
des Gegners zu setzen und den Schuss nach Gutdünken abzugeben.
Wenn schon auf geringe Distanzen geschossen werden soll, so sollen die
Secundanten aus Humanitätsrücksichten Alles aufbieten, die Entfernung
der beiden Gegner nicht näher als zehn Schritte betragen zu lassen;
jedes Duell mit geringerer Distanz würde den Charakter eines Mordes an
sich tragen.
Man kann den Secundanten aus rein menschlichen Gefühlen diesen Rath
ertheilen und warm empfehlen, denn bei den Ausnahmsduellen giebt einzig
und allein das Uebereinkommen den Ausschlag, wobei es nicht selten in
der Macht der Secundanten liegen dürfte, den Kampfeifer der beiden
Gegner zu mässigen.
I. Pistolenduell mit festem Standpunkte bei geringerer als der
gesetzmässig kürzesten Entfernung.
Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle die Vorschriften des
gesetzmässigen Pistolenduelles mit „festem Standpunkte und freiem
Schusse” zu Grunde gelegt, bei welcher Duellart es jedem der beiden
Gegner überlassen bleibt, in der gegebenen Zeit seinen Schuss abzugeben.
Es ist wohl einleuchtend, dass man die Bedingung, einem der beiden
Gegner das Recht des ersten Schusses zuzusprechen, nicht aufnehmen kann.
Bei einer Distanz, die vielleicht nur mit zehn Schritten angenommen
wurde, wären die Chancen bei einer Zielzeit von einer halben Minute
ungleich günstiger für jenen Gegner, dem der erste Schuss zufällt; das
Duell würde mehr einem Morde gleichen.
Der Vorgang auf dem Terrain ist folgender:
Art. 1. -- Nachdem von Seite des leitenden Secundanten das geeignetste
Terrain für den zu beginnenden Kampf ermittelt wurde, werden die
Standplätze der beiden Gegner bezeichnet, die auch bei dieser Art des
Ausnahmsduelles so gleichartig als möglich gewählt werden müssen, um
keinen der Gegner gegenüber dem anderen im Vortheile erscheinen zu
lassen.
Art. 2. -- Die Bestimmung der Entfernung der beiden Standpunkte bleibt
dem Uebereinkommen überlassen; diese kann selbst zehn Schritte betragen.
Unter dieser Distanz -- wir wiederholen es nochmals -- sollen die
Secundanten jede Vereinbarung vereiteln.
Nachdem die Entfernung des gesetzmässigen Duelles mit „festem
Standpunkte und freiem Schusse” fünfundzwanzig Schritte beträgt, so
bleibt dieses Duell insolange ein Ausnahmsduell, als diese Schrittzahl
nicht eingehalten wird.
Art. 3. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los
bestimmt.
Art. 4. -- Die Waffen sollen den beiden Gegnern nicht bekannt und von
demselben Paare sein.
Den Gebrauch von eigenen Waffen schliesst diese Art des Duelles aus.
Art. 5. -- Das Recht, unter den für das Duell bestimmten Waffen zuerst
wählen zu dürfen, wird durch das Los bestimmt.
Art. 6. -- Die Pistolen werden nach den bei den gesetzmässigen Duellen
gegebenen Vorschriften vor allen Zeugen geladen.
Art. 7. -- Das Los bestimmt, welcher der Secundanten das Duell zu leiten
und das Zeichen zum Beginne des Kampfes zu geben hat.
Art. 8. -- Der das Duell leitende Secundant liest den für dieses Duell
vereinbarten Vertrag vollinhaltlich vor.
Art. 9. -- Nachdem die Secundanten die Gegner untersucht, ob kein fester
Gegenstand ihre Brust deckt, nehmen die Kämpfenden ihre durch das Los
bestimmten Standplätze ein; sie werden derart aufgestellt, dass sie sich
den Rücken zukehren.
Hierauf werden die Waffen den beiden Gegnern nach der durch das Los
bestimmten Reihenfolge überreicht.
Art. 10. -- Die Secundanten nehmen ihre Plätze parallel zur Schusslinie
ein; jedem der Gegner steht zunächst ein Gegensecundant.
Die Aerzte nehmen ihre Aufstellung einige Schritte hinter den
Secundanten.
Art. 11. -- Sind alle Vorbereitungen getroffen, so ruft der das Duell
leitende Secundant mit vernehmbarer Stimme beiläufig folgende Worte:
„Meine Herren, ich bitte auf das Commando Acht zu geben, wenden Sie sich
nicht früher um, und enthalten Sie sich jeder Action.”
Art. 12. -- Hierauf erfolgt das Aviso: „~Achtung!~” und nach einem
kurzen Intervalle das Commando: „~Feuer!~”
Art. 13. -- Auf dieses Commando drehen sich beide Gegner um, spannen,
und schiessen nach Belieben.
Keiner der beiden Gegner hat den Anspruch auf den ersten Schuss.
In welchem Zeitraume die Antwort auf den ersten Schuss zu erfolgen habe,
hängt von den getroffenen Bestimmungen ab.
Art. 14. -- Findet ein weiterer Kugelwechsel statt, so wird bei
Beobachtung des Vertrages der oben geschilderte Vorgang wiederholt.
Art. 15. -- Ist eine Unregelmässigkeit vorgekommen, oder hat eine
Verletzung des Kampfvertrages stattgefunden, so haben sich die
Secundanten nach den gegebenen Vorschriften der gesetzmässigen Duelle zu
benehmen, falls sie sich durch das Betragen ihres Clienten nicht
veranlasst sehen sollten, eine weitere Vertretung abzulehnen.
Art. 16. -- Hat jedoch durch die Nichteinhaltung des Vertrages eine
Verwundung stattgefunden, oder ist einer der beiden Gegner hierdurch
erschossen worden, so haben die Secundanten auch bei dieser Art von
Duellen die Verpflichtung, die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Alle hier nicht angeführten Punkte sind dem jeweiligen Vertrage
anheimgestellt.
II. Pistolenduell mit Vorrücken.
Mit enger oder naher Barrière.
Wird bei dem gesetzmässigen Pistolenduelle „mit Vorrücken oder Barrière”
die vorgeschriebene Distanz herabgesetzt, so verliert das Duell den
Charakter der Gesetzmässigkeit.
Im Allgemeinen finden auch bei diesem Ausnahmsduelle die für die
gesetzmässige Art aufgestellten Regeln ihre Anwendung.
Die diesbezüglichen Ausnahmen sind in folgenden Artikeln gegeben:
Art. 1. -- Die Entfernung der beiden Standpunkte wird unter der für die
gesetzmässige Art dieses Pistolenduelles üblichen Distanz von
fünfunddreissig Schritte gewählt.
Die Fixirung der Entfernung bleibt dem aufzustellenden gegenseitigen
Vertrage überlassen.
Art. 2. -- In dieser, die beiden Endpunkte verbindenden Linie werden die
Barrièren gezogen, deren Abstand voneinander nur zehn Schritte beträgt;
es kann aber auch nach Uebereinkommen unter dieses Mass geschritten
werden.
Bei der gesetzmässigen Duellart sind die Barrièren fünfzehn bis zwanzig
Schritte voneinander entfernt, so dass die beiden Gegner von ihrem
Standpunkte zehn Schritte Raum zum Vorrücken haben.
Art. 3. -- Die Verwendung eigener Pistolen erscheint ausgeschlossen.
Art. 4. -- Ist das Commando für die Eröffnung des Kampfes erfolgt, so
können die beiden Gegner, wie bei dem gesetzmässigen Duelle mit
Vorrücken, in gerader Linie vorgehen, können nach Gutdünken stehen
bleiben und schiessen, oder aber vom Standplatze aus ihren Schuss
abgeben.
Die Barrièren dürfen nicht überschritten werden.
Art. 5. -- Wer geschossen hat, muss in vollkommener Ruhe den Schuss des
Gegners abwarten, auch wenn dieser bis zur Barrière vordringen würde.
Art. 6. -- Die zur Abgabe des Gegenschusses und zum Vorrücken
erforderliche Zeit ist dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen und
muss im Vertrage genau festgestellt sein.
Mit einer Barrière.
Nachdem einzig und allein der Vertrag die Entfernung der Barrièren zu
bestimmen hat, so kann auch nur eine einzige Barrière in der Mitte der
Entfernung der beiden Standplätze gezogen werden.
Es ist einleuchtend, dass, falls einer der beiden Gegner bis zur
Barrière vorgedrungen und seinen Schuss abgegeben hat, dem anderen
Gegner das Recht zusteht, in der im Vertrage festgestellten Zeit
gleichfalls bis zur Barrière vorzutreten, um von dieser aus den
Gegenschuss abzugeben, so dass er in diesem Falle die Mündung seiner
Pistole dem Gegner an die Brust setzen kann!
III. Duell mit ~einer~ geladenen Pistole.
Ohne Widerspruch ist dieses Duell, das auch den Namen „übers Sacktuch
schiessen” führt, eines der grausamsten und gefährlichsten der
Ausnahmsduelle; es ist am allerwenigsten annehmbar, so dass es nur in
ganz aussergewöhnlichen Fällen in Vorschlag gebracht werden sollte.
Ist schon bei jeder Art der Ausnahmsduelle die Verantwortlichkeit,
welche die Secundanten auf sich nehmen, eine überaus grosse, so belastet
diese Art des Duelles die Verantwortlichkeit in einer solchen Weise,
dass sich beinahe niemand findet, der als Secundant die Einwilligung zu
demselben geben mag.
Graf Chatauvillard schreibt in seinem Werke:
„Wir geben Erläuterungen über dieses Duell nur, weil man traurige,
bedauerungswürdige Beispiele davon gesehen hat, aber wir erklären
gleichzeitig, dass keiner von uns dasselbe annehmen oder als Zeuge
hierbei fungiren würde.”
Von denselben Intentionen geleitet, wollen wir in nachstehenden Artikeln
die besonderen Dispositionen zum Ausdruck bringen.
Die allgemeinen Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle finden
auch bei diesem Ausnahmsduell ihre volle Anwendbarkeit.
Art. 1. -- Es dürfen Pistolen nur mit glatten Läufen in Verwendung
kommen.
Art. 2. -- Das Laden der Pistole besorgen zwei Secundanten, je einer
eines jeden Gegners.
Damit der Vorgang des Ladens von Seite der übrigen Betheiligten nicht
beobachtet werden kann, entfernen sich diese beiden Secundanten auf
wenigstens vierzig bis fünfzig Schritte vom Kampfplatze, falls sie nicht
näher ein Gegenstand vor den Blicken der Kämpfenden und der
zurückgebliebenen Secundanten decken könnte.
Art. 3. -- Die Secundanten laden mit aller Vorsicht bloss eine der
beiden Pistolen, während auf die andere Pistole nur das Zündhütchen
aufgesetzt wird, so dass beide Pistolen dem äusseren Anscheine nach
geladen sind.
Art. 4. -- Einer der beiden zurückgebliebenen Secundanten hat die
Verpflichtung, auf ein vorher besprochenes Zeichen die beiden Pistolen
zu holen, während der andere diese den beiden Gegnern zu überreichen
hat.
Das Los hat hierüber zu entscheiden.
Art. 5. -- Sind die beiden Pistolen in der oben geschilderten Weise
adjustirt, so wird das Zeichen zum Abholen gegeben.
Der hiefür bestimmte Secundant holt die Waffen ab und überbringt diese,
ohne Kenntnis zu haben, welche der beiden Pistolen geladen ist, dem
zweiten Secundanten, der weiters berufen ist, den Kampf zu leiten.
Alles dies geschieht stillschweigend.
Art. 6. -- Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das
Recht zusteht, unter den zwei Pistolen wählen zu dürfen.
Art. 7. -- Der die Waffen überreichende Secundant hält diese hinter
seinen Rücken und nähert sich jenem Gegner, dem durch das Los das Recht
der Wahl zugefallen ist, mit den Worten:
„Rechte oder linke Hand,” worauf er diesem die in der gewählten Hand
befindliche Pistole übergiebt.
Art. 8. -- Vor Uebergabe der Waffen hat der das Duell leitende Secundant
die Verpflichtung, die Gegner zu untersuchen, ob nicht ein fester
Gegenstand die Brust derselben deckt.
Nach Vornahme dieser unter allen Umständen dringend gebotenen
Untersuchung, liest der Leiter des Duelles den auf den Kampf Bezug
habenden Vertrag vor.
Art. 9. -- Die beiden Secundanten, denen die Waffen übergeben wurden,
haben den weiteren Verlauf des Duelles allein zu leiten.
Sie sind gleichfalls bewaffnet und halten sich nur drei Schritte von den
Kämpfenden entfernt.
Jene beiden Secundanten, welche das Laden der Waffen besorgt haben,
stehen mindestens zwanzig Schritte abseits von den Gegnern, doch haben
sie ihre Plätze derart einzunehmen, dass sie im Stande sind, den Vorgang
genau zu beobachten, um nöthigenfalls schnell einschreiten zu können.
Art. 10. -- Sind die Waffen übergeben, so reicht man den Gegnern ein
Sacktuch, welches diese an zwei diagonal gegenüberliegenden Enden zu
erfassen haben.
Art. 11. -- Hierauf fordert der leitende Secundant die Gegner auf, genau
auf das Signal zu achten, und bemerkt, dass die Gegner mit ihrer Ehre
verpflichtet sind, auf das Signal ~augenblicklich und gleichzeitig~
Feuer zu geben.
Art. 12. -- Das Signal wird durch einen ~kräftigen Schlag in die Hand~
gegeben, welches auf das vorbereitende Aviso: „Achtung, meine Herren!”
nach einem kurzen Intervall erfolgt.
Art. 13. -- Hat einer der beiden Kämpfenden vor dem gegebenen Signal den
Schuss abgegeben, so darf sein Gegner, falls er im Besitze der
„geladenen” Pistole ist, mit gutem Gewissen jenem die Pistole an die
Stirne setzen und abdrücken.
Art. 14. -- Ist jedoch durch den vorzeitig abgegebenen Schuss der Gegner
getödtet worden, so haben die Secundanten des Getödteten die
Verpflichtung, den Schuldtragenden mit allen gebotenen Rechtsmitteln vor
dem Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.
Die in den vorstehenden Artikeln 2 bis 5 -- betreffend das Laden der
Pistole -- sowie des Artikels 7 -- betreffend der Uebergabe der Waffen
-- gegebenen, genau detaillirten und streng einzuhaltenden
Vorsichtsmassregeln sind zu dem Zwecke aufgestellt, um jedem Verrathe
möglichst vorzubeugen und gleichzeitig die positive Gewissheit zu
erlangen, dass kein einziges Zeichen den Kämpfenden andeuten könnte,
welches die geladene Waffe sei.
Die in dem Artikel 11 gegebene Vorschrift der gleichzeitigen Abgabe des
beiderseitigen Schusses ist überaus wichtig, und bei Nichteinhaltung
derselben die Strenge des Artikels 13 vollkommen zu billigen.
Trotzdem hatte man die Wichtigkeit, die dem Momente der gleichzeitigen
Abgabe des Schusses beigelegt wird, vielfach mit der Motivirung
bestritten, dass es völlig gleichgiltig erscheint, welcher der beiden
Gegner zuerst schiesst, da ja ohnehin nur ~eine~ Pistole geladen ist.
Wir glauben der Ansicht beipflichten zu müssen, dass die Wichtigkeit der
gleichmässigen Abgabe des beiderseitigen Schusses nicht genug
hervorgehoben werden kann, da die vorzeitige Abgabe des Schusses auf
Berechnung beruhen und derselben ein unlauteres Motiv zu Grunde liegen
könnte.
Zur Bekräftigung dieser Behauptung sagt Graf Chatauvillard in seinem
Werke hierüber Folgendes:
„Mancher ehrlose Mensch, der sich mit einer geladenen Pistole schlägt,
kann folgendermassen denken:
Ich werde trachten den Schuss zuerst abzugeben. Bin ich im Besitze der
geladenen Pistole, so bin ich desto sicherer meines Gegners los und
brauche mir darüber keine Gewissensbisse zu machen, denn ich hätte
meinen Gegner doch im nächsten Momente erschossen.
Wenn jedoch die falsche Wahl auf meiner Seite wäre, und ich die
ungeladene Waffe in der Hand habe, so wird mein Leben allerdings in der
Macht des Gegners liegen; ist dieser jedoch muthig und gleichzeitig
grossmüthig, was ich voraussetze, so habe ich die grosse Aussicht, dass
er aus Edelmuth mein Leben schonen dürfte.”
In der That wird sich der Feige hierin nicht irren!
Sein Gegner, der die Gewissheit erlangt hat, dass sein Leben ausser
Gefahr ist, empfindet wahrscheinlich ohne es zu wollen in diesem Momente
jenen Grad von Grossmuth, der ihn davon abhalten dürfte, einen Menschen,
der jetzt ohne Vertheidigung dasteht, einen Menschen, der ihm nicht mehr
Schaden zufügen kann und dessen Leben in seiner Hand ist, erbarmungslos
niederzuschiessen; das Alles ist hinreichend genug, er schiesst in die
Luft und übergiebt die Waffe den Secundanten mit dem Bewusstsein, eine
gute Handlung gethan zu haben; er entfernt sich leichten Herzens.
Seine Beleidigung ist getilgt, wenn er eine Beleidigung erhalten hat;
getilgt desgleichen, wenn er sie selbst gethan hat, denn er hat
Rechenschaft gegeben und der Gegner schuldet ihm überdies noch
Erkenntlichkeit.
In der That hat aber dieser Gegner nichts Anderes gethan, als einem
erbärmlichen Schurken, der alle Chancen des Kampfes für sich hatte, und
der für seine erbärmliche feige That gezüchtigt werden sollte, das Leben
geschenkt.
Ein solcher Mensch hätte durch die vorzeitige Abgabe des Schusses
gewissenlos einen Meuchelmord begangen; dieses rechtfertigt die Worte
vollständig: „darf ihm mit gutem Gewissen das Hirn zerschmettern”, um
einem weiteren Verrathe einen Damm zu setzen.
Die Secundanten werden wohl nicht zögern, jenen Duellanten, der nur
durch Zufall die geladene Pistole in die Hand bekommen, und seinen
Gegner durch ein derartig schmachvolles Benehmen getödtet hat, vor dem
Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.
IV. Pistolenduell auf parallelen Linien mit ununterbrochenem Vorrücken.
Der ersten Beurtheilung nach erscheint diese Duellart unter den
Pistolenduellen die am wenigsten gefährliche zu sein, und kann sogar das
Befremden hervorrufen, dass dasselbe nicht unter die Classe der legalen
oder gesetzmässigen Duellarten aufgenommen erscheint.
Prüft man dasselbe aber genauer, so dürfte man sich bald die
Ueberzeugung verschaffen, dass unter den gegebenen Umständen diese
Duellart für einen der beiden Combattanten so ungünstig werden kann,
dass das Einverständnis sämmtlicher Zeugen nothwendig erscheint, um
dasselbe stattfinden zu lassen.
Aus diesem Grunde ist die vorstehende Duellart, als ausser dem Gesetze
stehend, unter die Ausnahmsduelle eingereiht worden; sie erfordert alle
Förmlichkeiten eines solchen, und kann auch deshalb von den Betheiligten
verweigert werden.
Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle die Vorschriften des
gesetzmässigen Pistolenduelles auf „parallelen Linien” zu Grunde gelegt.
Art. 1. -- Nachdem die Secundanten alle Vorbereitungen für den
bevorstehenden Kampf getroffen und das hiefür geeigneteste Terrain
ermittelt haben, werden die Standplätze der beiden Gegner bezeichnet.
Art. 2. -- Auf dem Kampfplatze werden zwei parallele Linien gezogen, die
von einander fünfundzwanzig Schritte entfernt sind. Die Länge der Linien
beträgt fünfunddreissig Schritte.
Art. 3. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los
bestimmt.
Art. 4. -- Die Waffen dürfen den Gegnern nicht bekannt sein; der
Gebrauch von eigenen Pistolen ist bei jeder Art von Beleidigung
ausgeschlossen.
Das Los entscheidet, welchem der beiden Gegner unter dem für den Kampf
bestimmten Pistolenpaare das Recht der Wahl zusteht.
Art. 5. -- Die Pistolen werden vor allen Secundanten nach den, bei den
gesetzmässigen Pistolenduellen gegebenen Grundsätzen und Vorschriften
geladen.
Art. 6. -- Sind alle Vorbereitungen getroffen, so werden die beiden
Gegner von den Secundanten an ihre durch das Los bestimmten Plätze
geführt.
Die Plätze sind am Ende jeder Parallellinie, so dass sich die beiden
Kämpfenden schräg gegenüber stehen.
Jeder derselben hat die Linie seines Gegners zur ~rechten~ Seite.
Art. 7. -- Die Secundanten müssen sich nach den gegebenen Vorschriften
versichern, ob die Gegner keinen schützenden Gegenstand an der Brust
tragen.
Die Verweigerung der Untersuchung käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 8. -- Der durch das Los zur Leitung des Duelles bestimmte Secundant
liest den Duellvertrag nochmals vor und fordert die Gegner auf,
denselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Art. 9. -- Hierauf werden die Pistolen jenem Gegner zur freien Wahl
überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.
Art. 10. -- Nachdem alle Vorbereitungen getroffen wurden, nehmen die
Secundanten paarweise hinter dem Gegner ihres Clienten, demzufolge in
verkehrter Ordnung, ihre Plätze ein.
Um gegen das Feuer ihres Clienten geschützt zu sein, stehen die
Secundanten etwas rechts abseits, aber immer derart, dass sie den Kampf
in allen seinen Phasen auf das Genaueste überwachen und gegebenenfalls
rasch einschreiten können.
Art. 11. -- Die beiden Gegner halten nach Ueberreichung der Waffen diese
mit zu Boden gesenkter Mündung.
Art. 12. -- Der das Duell leitende Secundant fordert die Gegner auf,
sich vor dem Commando jeder Action mit der Waffe zu enthalten.
Das Commando lautet „~Vorwärts!~”
Art. 13. -- Ist nach dem Aviso: „Meine Herren, Achtung auf das
Commando!” dieses erfolgt, so spannen die beiden Gegner ihre Waffen und
beginnen sofort auf ihren Linien vorzurücken.
Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen, ist nicht gestattet.
Die kürzeste Distanz, in der sich die Gegner nähern können, wird
fünfundzwanzig Schritte betragen.
Die beiden Gegner dürfen den Marsch nie unterbrechen, sie müssen gehend
zielen und schiessen und nach Abgabe des Schusses in gleichem Schritte
gegen das Ende ihrer Linie den Marsch fortsetzen, demnach auch gehend
den Gegenschuss aushalten.