auf den geschossen wurde, den Marsch nicht unterbrechen, da die Antwort
gleichfalls gehend zu erfolgen hat.
Art. 15. -- Für die Antwort ist so lange Zeit gegeben, bis jener Gegner,
der sein Feuer abgegeben, den Endpunkt seiner Linie erreicht hat.
Ist dieser erreicht, so verliert man das Recht der Abgabe der Antwort.
Desgleichen ist das Recht „der Antwort” verwirkt, wenn vor Abgabe des
Gegenschusses das Ende der Linie erreicht wird, da es sich trotz des zu
regulirenden Schrittes leicht ereignet, dass man, wenn auch nur einen
Moment, vor seinem Gegner am Endpunkte anlangen kann.
Stehend von diesem Punkte aus, darf nicht geschossen werden.
Art. 16. -- Der Kampf ist demnach als beendet anzusehen, wenn einer der
beiden Gegner den Endpunkt der Linie erreicht hat.
Art. 17. -- Hat durch den ersten Schuss eine Verwundung stattgefunden,
so ist dem Verwundeten die gleiche Zeit wie oben angeführt zur Antwort
gegeben.
Art. 18. -- Der Marsch hat in jedem Falle ohne jede Hast, auch nach
Abgabe des Schusses, in regelmässigem, gleichem Tempo zu erfolgen.
Die Vorschrift betreffs der Schnelligkeit des Marsches ist nicht so
leicht in Ausführung zu bringen, denn es kann eine verschiedenartige
Auffassung sowohl der Schrittlänge als auch der Schnelligkeit
platzgreifen.
Hat man bei Berechnung der Distanz das militärische Mass des Schrittes
mit fünfundsiebenzig Centimeter im Auge behalten, so sollen sich die
Zeugen betreffs der Schnelligkeit der Schritte gleichfalls an die
diesbezügliche Militärvorschrift halten, welcher Vorschlag auch in dem
französischen Duellcodex empfohlen wird.
Zur Regulirung des Schrittes wird es zweckmässig erscheinen, sich einer
Secundenuhr zu bedienen.
Art. 19. -- Wenn nach einem resultatlos gebliebenen Gange auch bei
dieser Duellart eine Fortsetzung des Kampfes zulässig erscheint, so
findet gewöhnlich nur ein einziger Kugelwechsel statt.
Jedenfalls entscheiden hierüber die getroffenen Vereinbarungen.
Art. 20. -- Bei einer Fortsetzung des Duelles wird der oben geschilderte
Vorgang genau eingehalten.
Art. 21. -- Bei jeder Uebertretung des Vertrages oder bei einer entgegen
des Duellvertrages vorkommenden Verwundung oder Tödtung des Gegners
haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bei den
gesetzmässigen Duellen gegebenen Weisungen zu verhalten.
Kampf mit Gewehr.
Wenn auch dieses Ausnahmsduell, sowie die beiden folgenden mit dem
Carabiner und zu Pferde ihrer exotischen Natur wegen bei uns nicht
gebräuchlich sind, füglich auch weggelassen werden könnten, so sehen wir
uns dennoch veranlasst diese anzuführen, da des Oefteren derselben
Erwähnung gethan wird.
Der Kampf mit dem Gewehr kann mit festem Standpunkte oder mit Vorrücken
-- Barrièren -- erfolgen.
Im ersteren Falle wird nach Chatauvillard die Entfernung der beiden
Standplätze mit sechzig, im letzteren Falle mit hundert Schritten
angenommen.
Die Entfernung der Barrièren ist dem gegenseitigen Uebereinkommen
überlassen.
Es ist wohl selbstverständlich, dass die Gewehre von demselben System
sein müssen.
Das Signal zur Eröffnung des Kampfes erfolgt durch das Commando:
„Feuer!” -- worauf jeder der beiden Gegner nach Belieben den Schuss
abgeben und, falls das Vorrücken vereinbart wurde, sich nach Gutdünken
in Bewegung setzen darf.
Bei dieser Duellart kann auch ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden,
doch muss im Vorhinein die genaue Uebereinkunft getroffen worden sein,
ob die beiden Gegner selbst laden dürfen, um weiter schiessen zu können.
Alle weiteren Details sind dem jeweiligen Uebereinkommen
anheimgestellt.
Kampf mit Carabiner.
Auch bei diesem exotischen Ausnahmsduelle hat die allgemeine Regel, dass
sich beide Gegner in einer unter allen Umständen und Beziehungen
vollkommen gleichen Situation befinden müssen, Geltung.
Desgleichen sind die allgemeinen Vorschriften der gesetzmässigen
Pistolenduelle in voller Giltigkeit, wenn auch alle Details des Kampfes
dem festzustellenden Vertrage anheimgestellt werden.
Die Entfernung der Standplätze der beiden Gegner beträgt sechzig
Schritte.
Die Carabiner müssen von derselben Beschaffenheit und von selbem Caliber
sein.
Um das Recht des ersten Schusses wird gelost.
Wurde diese Vereinbarung nicht getroffen, so wird das Zeichen für den
Beginn des Kampfes durch dreimaligen kräftigen Schlag in die Hand
gegeben.
Nach dem dritten Schlage steht jedem Gegner das Recht zu, nach seinem
Gutdünken den Schuss abzugeben.
Kampf zu Pferde.
Das Terrain wird so eben als möglich ausgesucht, es soll dem einer
grossen offenen Reitschule ähneln.
Die Waffen können Pistolen oder Carabiner sein, auch kann die Bestimmung
getroffen werden, dass den Gegnern zwei Pistolen gleichzeitig übergeben
werden.
Die Gegner werden bei jeder Art von Waffe auf die Entfernung von
fünfundzwanzig Schritte einander gegenüber gestellt, und rücken auf das
gegebene Zeichen aufeinander los, um nach Belieben den Schuss abgeben zu
können.
Keiner hat hierbei das Recht des ersten Schusses.
Das Zeichen oder Signal besteht aus dem Commando: „Vorwärts!”
Die Secundanten, die bei dieser Duellart in eine ernste Situation
gerathen können, müssen gleichfalls beritten sein.
Amerikanisches Duell.
Im engeren Sinne versteht man unter dieser Bezeichnung das
Uebereinkommen der beiden Gegner, durch das Los (weisse oder schwarze
Kugel) zu bestimmen, wem von ihnen die Verpflichtung zufällt, sich
binnen einer Frist -- gewöhnlich lautet die Bestimmung binnen Jahr und
Tag -- selbst todt zu schiessen.
Nachdem diesem Uebereinkommen alle Merkmale eines Duelles abgehen, so
gehört es streng genommen nicht unter die Duelle.
Es ist dies eine Losung ums Leben.
Das amerikanische Duell ist ein ehrloser Act der erbärmlichsten
Feigheit; als solches wird es von jedem Ehrenmanne, der eine andere
Anschauung der ritterlichen Austragung einer Ehrenangelegenheit hat,
angesehen.
Das Duell verlangt, dass man sich mit der Waffe in der Hand persönlich
in die Gefahr begiebt; wer dies thut, der setzt zur Vertheidigung seiner
Ehre sein Leben, seine Freiheit und mitunter die Existenz ein; sein
Betragen ist ein ritterliches.
Wer es aber nur dem Zufall überlässt, seine Ehre zu vertheidigen,
hoffend, sich gefahrlos aus der Affaire zurückziehen zu können, der
handelt feige. Wer garantirt dafür, dass jener Gegner, der die schwarze
Kugel gezogen, sich in der That in der festgesetzten Frist erschiesst;
ist das Gegentheil nicht möglich?
Mit vollem Rechte wird jeder, der eine derartige Forderung stellt oder
annimmt, als ehrlos und als nicht satisfactionsfähig betrachtet.
Aber auch jener, der diese Forderung überbringt, handelt gegen die
ritterlichen Gesetze und soll als satisfactionsunfähig gebrandmarkt
werden.
Eine derartige Forderung ist nicht nur zurückzuweisen, der Geforderte
soll überdies, ~ohne dass im Geringsten seiner Ehre wegen Nichtannahme
des Duelles nahe getreten werden könnte~, einem competenten Ehrenrathe
Anzeige hiervon erstatten.
In Amerika schlägt man sich auf die unglaublichsten Arten mit den
verschiedensten Waffen; ein excentrisches Wesen kommt bei jedem dieser
Duelle zur Geltung.
Der Kampf folgt gewöhnlich der Beleidigung; Secundanten werden in diesem
Falle nicht gewählt, die zufällig Anwesenden, die gleichzeitig Partei
für den einen oder den anderen der beiden Gegner nehmen, bilden die
Zuseher.
Es wird mit Messern und Revolvern im offenen und geschlossenen Raume und
selbst im Dunkeln gekämpft.
Nicht selten wird bei Messerkämpfen einer der beiden Gegner an einen
Pfahl in der Weise befestigt, dass er sich nur im Umkreise von drei bis
vier Schritten bewegen kann, während der andere Gegner frei angreift.
Auch an grausamen Kämpfen fehlt es nicht.
So lesen wir von einem Lassoduell, bei welchem der Besiegte von der
Schlinge festgehalten, aus dem Sattel gerissen und von dem
davonsprengenden Pferde des Siegers über den Boden geschleift wird, so
dass er bald nur noch eine formlose Masse bildet.
Des Oefteren ähnelt ein Duell auch einer Jagd.
Die beiden Gegner, mit Carabiner oder Flinten bewaffnet, werden von den
Vertrauensmännern zur festgesetzten Stunde an bestimmte Punkte am Saume
eines Waldes aufgestellt und hierauf ihrem Schicksale überlassen.
Die mit Proviant versehenen Gegner suchen sich oft tagelang und wenden
jede mögliche List an, durch Anwendung von Feuer, selbst durch
Exponirung einer ausgestopften Puppe, ihren Gegner zu täuschen, um
desselben, sei es aus einem Hinterhalte oder von einem Baume aus,
habhaft zu werden.
Wir glauben genügend über diese exotischen Kämpfe gesprochen zu haben
und wollen es daher bei diesen wenigen Proben der sogenannten
„amerikanischen Duelle” bewenden lassen.
Anhang.
Muster für die Abfassung von Protokollen.
I.
Schriftliche Vereinbarung der Secundanten.
(Ort) . . . . am . . . . . . .
In Folge entstandener Differenzen zwischen den Herren:
1. . . . . . . }
und } Vor- und Zuname, sowie Charakter
2. . . . . . . }
treten die Unterzeichneten als deren Secundanten und Bevollmächtigten,
und zwar
für Herrn . . . . . . . . . . . .
1. . . . . . . }
} Vor- und Zuname, sowie Charakter
2. . . . . . . }
sowie für Herrn . . . . . . . . .
1. . . . . . . }
} Vor- und Zuname, sowie Charakter
2. . . . . . . }
zur gemeinsamen Feststellung und Klärung der Angelegenheit am heutigen
Tage um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags zusammen, und bringen
folgende auf die schwebende Ehrensache bezüglichen Daten, sowie die
darüber gefassten Beschlüsse und Vereinbarungen zu Protokoll.
1. ~Die Feststellung des Thatbestandes und der hierdurch erfolgten
Beleidigung.~ (So genau als möglich anzuführen.)
2. ~Feststellung, wer als Beleidigter anzusehen, oder wem die Rechte des
Beleidigten zugesprochen werden.~
_a)_ Nach sorgfältiger Prüfung des ad 1 geschilderten Thatbestandes
erscheint zweifellos Herr . . . . . . . . . als der Beleidigte;
oder:
_b)_ Da nach dem vorliegenden Sachverhalte beide Herren sich für
beleidigt erklären und thatsächlich von den Gefertigten keinem der
beiden Gegner die Rechte des Beleidigten zugesprochen werden können, so
wird die Entscheidung dem Lose anheimgestellt. (Siehe: Rechte des
Beleidigten und deren Zuerkennung, Art. 6.)
Durch das Los fiel dem Herrn . . . . . . . . . . . die Stellung des
Beleidigten zu;
oder:
_c)_ Da nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit, sowie der
abgegebenen Erklärungen seitens der Secundanten jenes Herrn, von dem
Genugthuung verlangt wird, in den gefallenen Aeusserungen oder Benehmen
etc. kein wie immer gearteter beleidigender Sinn gefunden werden kann,
demnach keine Beleidigung vorliegt, so entfällt auch jede Veranlassung
zur weiteren Verfolgung dieser Angelegenheit. Dieselbe ist hiermit
beigelegt;
oder:
_d)_ Nach sorgfältiger Prüfung der persönlichen Verhältnisse erscheint
die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . . . . zweifelhaft und
wird die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorgelegt;
oder:
_e)_ Da die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . durch folgende
Thatsachen . . . . . . . . . . . . . . abgesprochen wird, so entfällt
für den Gegner Herrn . . . . . . . . . die Nothwendigkeit, diese
Angelegenheit in ritterlicher Art und Weise auszutragen;
eventuell:
_f)_ Nachdem die Secundanten über . . . . . . . . . . . . eine Einigung
nicht erzielen konnten, so unterwerfen sie sich einem Schiedsgericht.
Als Schiedsrichter wurde Herr . . . . . gewählt.
3. ~Feststellung der Art und des~ (ersten, zweiten oder dritten) ~Grades
der Beleidigung~.
4. ~Eventuelle Beilegung des Duelles.~
_A._ Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung).
I. Wenn die Initiative hierzu von Seite des Beleidigten erfolgt:
_a)_ Nachdem die Secundanten des Beleidigten die Erklärung abgegeben
haben, dass ihr Client bereit ist, die Angelegenheit auf friedlichem
Wege beizulegen, wenn der Beleidiger seine beleidigenden Aeusserungen
etc. . . zurückzieht und diese Entschuldigung in nachstehender Form
(siehe: Beilegung des Duelles) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . erfolgt, nachdem endlich die Zeugen des
Beleidigers sich mit dieser Form der Entschuldigung einverstanden
erklären, so erscheint die Angelegenheit als für beide Theile ehrenhaft
beigelegt;
oder:
_b)_ die Secundanten des Beleidigers erklären sich mit dieser Form der
abzugebenden Entschuldigung nicht einverstanden;
oder:
_c)_ nachdem die Secundanten des Beleidigers erklärt haben, bezüglich
der zu erfolgenden Entschuldigung sich bei ihren Clienten Instructionen
einholen zu müssen, so wird die Sitzung um . . . Uhr . . . Minuten . . .
mittags unterbrochen.
Wiedereröffnung der Sitzung um . . . . . .
(Erfolgt die Erklärung der Secundanten);
oder:
_d)_ die Secundanten des Beleidigers geben die Erklärung ab, dass sie
sich auf eine Entschuldigung oder Zurücknahme der Beleidigung nicht
einlassen können.
II. Wenn die Initiative der Beilegung des Duelles von Seite des
Beleidigers ausgeht:
_a)_ Nachdem die Secundanten des Beleidigers die Erklärung abgegeben
haben, dass ihr Client bereit sei, durch Zurücknahme der erfolgten
beleidigenden Aeusserungen etc. die Angelegenheit auf friedlichem Wege
beizulegen, und diese Entschuldigung in nachstehender Form . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . zum Ausdruck bringen, nachdem sich weiters
die Secundanten des Beleidigten mit dieser Form der Entschuldigung
einverstanden erklären, so erscheint diese Angelegenheit als für beide
Theile ehrenhaft beigelegt;
oder:
_b)_ die Secundanten des Beleidigten erklären sich mit dieser Form der
Entschuldigung nicht einverstanden;
oder:
_c)_ die Secundanten des Beleidigten erklären, diesbezüglich neue
Instructionen einholen zu müssen.
Unterbrechung der Sitzung um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags.
Wiederaufnahme der Sitzung um . . . . . .
(Erfolgt die Erklärung der Secundanten);
oder:
_d)_ nachdem von Seite des Beleidigten die Entschuldigung des
Beleidigers nicht angenommen wurde und derselbe auf Austragung des
Duelles beharrt, so verliert er die ihm zugesprochenen Rechte des
Beleidigten, um die nunmehr gelost wird. (Siehe: Beilegung des Duelles.)
Diese Rechte fielen durch das Los dem Herrn . . . . . . zu.
_B._ Beilegung des Duelles nach einer Beschimpfung.
Nachdem durch die erfolgte Entschuldigung die Beleidigung für vollkommen
gesühnt erachtet wird, und die Secundanten des Beleidigten erklären,
~dass sie in einem ähnlichen Falle die abgegebene Erklärung als
Genugthuung angenommen hätten~, so entfällt jede weitere Intervention in
dieser Angelegenheit und erscheint dieselbe als für beide Theile
ehrenhaft beigelegt. (Siehe: Beilegung des Duelles.)
Wenn das Duell nicht beigelegt wird, dann hat Punkt 4 zu lauten:
Nachdem die Bemühungen der Secundanten, die Angelegenheit auf
friedlichem Wege zu applaniren, erfolglos geblieben sind,
oder:
Da bei der Art der Beleidigung eine Beilegung der Angelegenheit auf
friedlichem Wege ausgeschlossen erscheint, so werden für den
bevorstehenden Kampf folgende Bedingungen gemeinsam festgestellt.
5. ~Die vereinbarten Bedingungen~:
_a)_ Der Zweikampf findet morgen um . . . Uhr . . . Minuten . . .
mittags statt. (Siehe: Kampf.)
_b)_ Die Parteien treffen sich (genaue Angabe des Platze oder Ortes).
_c)_ Als Leiter des Duelles wird der Secundant Herr . . . . . .
oder:
wurde durch das Los bestimmt.
_d)_ Aerzte werden beigestellt durch . . . . . . . . . . . . .
oder:
es verpflichten sich beide Parteien, einen Arzt mitzubringen.
_e)_ Als Waffen für den bevorstehenden Zweikampf wurden gewählt (Säbel,
Degen, Pistolen).
_f)_ Die näheren Bestimmungen (so genau als möglich anzuführen).
Bei Säbel:
mit oder ohne Stoss,
bei Pistolen:
welche Art des Pistolenduelles,
die Distanz,
wie oftmaliger Kugelwechsel etc.
Für Herbeischaffung der Waffen sorgen die Secundanten Herren
. . . . . . .
oder:
es verpflichten sich beide Theile, geeignete Waffen herbeizuschaffen.
Bei allen Duellarten ist festzustellen, ob das Duell bei der ersten
Verwundung als beendet anzusehen ist, oder bis zur Kampfesunfähigkeit
eines der beiden Gegner fortgesetzt wird.
Die Wahl der Waffen, sowie die näheren Bestimmungen erfolgen mit Wahrung
der Rechte des Beleidigten.
6. Wurde die Annahme des Duelles aus einem oder dem anderen Grunde
verweigert oder muss durch das Verhalten des Geforderten die Ablehnung
des Duelles angenommen werden, oder treten sonst andere Ursachen ein,
durch die das Duell nicht stattfinden kann, so ist dies möglichst genau
im Protokolle anzuführen.
Die im vorstehenden Protokolle angeführten Punkte werden nochmals
vorgelesen und allseitig genehmigt.
(Folgen die Unterschriften.)
1. . . . . . . . }
} als Secundanten des Beleidigten.
2. . . . . . . . }
1. . . . . . . . }
} als Secundanten des Beleidigers.
2. . . . . . . . }
II.
Protokoll über den stattgefundenen Zweikampf.
(Ort) . . . . am . . . . . . .
In Gegenwart der unterzeichneten Secundanten fand heute um . . . Uhr
. . . Minuten . . . mittags in . . . . . . . (Ortsangabe) zwischen den
Herren
1. . . . . . . . . . }
und } Vor- und Zuname, Charakter
2. . . . . . . . . . }
ein Zweikampf mit . . . . . (Waffenart) nach den vorher vereinbarten und
von beiden Parteien genehmigten Bedingungen statt, nachdem auch die am
Kampfplatze erfolgten Versöhnungsversuche resultatlos geblieben sind.
Die Leitung des Duelles übernahm nach der getroffenen Vereinbarung Herr
. . . . . . .
Der Verlauf des Duelles war wie folgt: . . . . . . . . . . . . . (Der
Verlauf ist, wenn keine besonderen Vorfallenheiten zu berichten,
ganz kurz anzuführen. Letztere jedoch möglichst genau, besonders
wenn Unregelmässigkeiten, Uebergriffe oder Verletzungen der
Duellgesetze stattgefunden haben, wodurch entweder der Verlust der
Satisfactionsfähigkeit eines der beiden Gegner verbunden ist, oder die
Gerichte in Anspruch genommen werden sollten etc.)
War der Verlauf nach den Duellgesetzen ein normaler, dann hat der
Schluss zu lauten:
Hiermit erscheint die Ehrensache der beiden oben bezeichneten Herren in
ritterlicher oder officiersmässiger Weise ausgetragen.
Vorstehendes Protokoll wurde nochmals vorgelesen und allseitig
genehmigt.
(Folgen die Unterschriften.)
1. . . . . . . . }
} als Secundanten des Beleidigten.
2. . . . . . . . }
1. . . . . . . . }
} als Secundanten des Beleidigers.
2. . . . . . . . }
Fußnoten
[1] Nouveau code du duel. Paris.
[2] Tavernier: l’art du duel.
[3] Siehe: G. Hergsell’s Fechtkunst, ferner: Unterricht im
Säbelfechten. (A. Hartleben’s Verlag in Wien.)
[4] Siehe: G. Hergsell’s Fechtkunst. (A. Hartleben’s Verlag in Wien.)
[5] Paris 1887.
[6] Paris 1888.
[7] Paris 1894.
A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.
Vom selben Verfasser sind erschienen:
DIE FECHTKUNST.
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_Preis geheftet 1 fl. 65 kr. = 3 M.
Eleg. gebunden 2 fl. 50 kr. = 4 M. 50 Pf._
[Abbildung]
A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.
K. u. k. Hofbuchdruckerei Carl Fromme in Wien.
Anmerkungen zur Transkription
Inkonsistenzen in Rechtschreibung, Layout usw. im Originalwerke sind
meistens beibehalten worden; nur einige Rechtschreibungs- und
Interpunktionsfehler wurden stillschweigend korrigiert.
Änderungen im Texte:
S. XI-XIII: Einige Seitenzahlen sind korrigiert worden
S. 7: Hellay-Coëtquen -> Hallay-Coëtquen
S. 125: auf die Eventualität des Stosses gefasst -> auf die
Eventualität des Stosses nicht gefasst
S. 171: die beiden Plätze verbindenden Linien -> die beiden Plätze
verbindenden Linie
Rückseite: Fromme -> Carl Fromme.