Art. 30. -- Sollte während des Kampfes eine Unregelmässigkeit

platzgreifen, so haben die Secundanten den Kampf sofort einzustellen und

den Thatbestand protokollarisch aufzunehmen.

Hat jedoch, entgegen den vereinbarten Bedingungen oder des

Duellgesetzes, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der

Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten unverzüglich nach den

bereits gegebenen Vorschriften zu handeln.

V. Pistolenduell auf parallelen Linien.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen findet diese Duellart,

gleichzeitig eine der schärfsten, aus Rücksicht für die Secundanten, die

einer steten Gefahr hierbei ausgesetzt sind, selten eine Anwendung.

Art. 1. -- Die allgemeinen Vorschriften über das Benehmen der beiden

Gegner und der Secundanten auf dem Kampfplatze haben auch bei dieser

Duellart volle Geltung. (Siehe: Pistolenduell mit festem Standpunkte,

Artikel 1 bis 6.)

Art. 2. -- Ist von Seite der Secundanten das für den bevorstehenden

Kampf geeignete Terrain ermittelt worden, so bestimmen sie nach den

bestehenden Vorschriften mit Berücksichtigung der Sonne, der

Windrichtung, sowie des Hintergrundes die Standplätze für die beiden

Gegner, beziehungsweise die Richtung, in welcher dieselben gegeneinander

aufzustellen sind.

Art. 3. -- In dieser Richtung werden zwei parallele Linien gezogen, die

voneinander fünfzehn Schritte entfernt sind.

Die Länge der beiden Linien beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig

Schritte.

Art. 4. -- Das Los hat die Standplätze der beiden Gegner zu entscheiden.

Art. 5. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten

gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher

Beschaffenheit zu sein.

Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen den getroffenen Bestimmungen nach

eigene Waffen zur Verwendung kommen, dürfen dieselben den Gegnern nicht

bekannt sein.

Art. 6. -- Liegt eine Beleidigung dritten Grades vor, oder eine

Beleidigung, die diesem Grade gleichgestellt ist, so steht dem

Beleidigten das Recht zu, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu

dürfen.

In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur

freien Wahl überlassen werden.

Art. 7. -- Dem Gegner ist das Recht eingeräumt, von diesem Anerbieten

Gebrauch zu machen oder mit Hinweis, sich seiner eigenen Pistolen

bedienen zu wollen, dasselbe abzulehnen.

Art. 8. -- Wenn nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat das

Los zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter

dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.

Art. 9. -- In allen Fällen müssen die für den Kampf bestimmten Waffen

rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangen; sie sind durch

dieselben zu prüfen und muss deren Brauchbarkeit anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz

zu bringen.

Art. 10. -- Sind die Waffen nach den gegebenen Vorschriften (siehe

Artikel 13 des Pistolenduelles mit festem Standpunkte) geladen, so

sollen sie hierauf in einer versperrbaren Cassette aufbewahrt werden.

Art. 11. -- Die Secundanten haben die Verpflichtung, sich nach den

gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die

Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.

Zu dieser unter allen Umständen vorzunehmenden Untersuchung haben die

beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen, sowie die Brust zu

entblössen.

Die Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung

gleich.

Art. 12. -- Hierauf werden die beiden Gegner eingeladen, ihre durch das

Los vorher bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 13. -- Die Plätze der beiden Gegner befinden sich an den

entgegengesetzten Endpunkten der parallelen Linien, so dass sich die

Kämpfenden schräg gegenüber stehen, und jeder derselben die Linie seines

Gegners zur ~rechten~ Seite hat.

Art. 14. -- Der das Duell leitende Secundant hat in aller Kürze die

vereinbarten Bedingungen bekanntzugeben, und fordert beide Gegner auf,

diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste

einzuhalten.

Art. 15. -- Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den

Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart „~Vorwärts!~” lautet.

Gleichzeitig hat er die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer

Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen,

noch diese zu erheben, sich überhaupt vollkommen ruhig zu verhalten

haben.

Art. 16. -- Sind alle Mittheilungen erfolgt, sowie die vorbereitenden

Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der

beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und den Gegnern nach

der durch das Los bestimmten Reihenfolge übergeben, im Falle, den

getroffenen Bestimmungen nach, nicht eigene Waffen in Verwendung kommen.

Art. 17. -- Die Gegner haben die Waffen nach Ueberreichung mit zu Boden

gesenkter Mündung zu halten.

Art. 18. -- Nach Ueberreichung der Waffen nehmen die Secundanten ihre

Plätze ein. (Siehe Tafel VII.)

Um gegen das Feuer der beiden Duellanten geschützt zu sein, stellen sich

die Secundanten, entgegen den anderen Duellarten, paarweise hinter den

Gegner ihres Clienten, also in verkehrter Ordnung auf.

Sie müssen, um in keine Gefahr zu kommen, sich etwas rechts abseits

halten, doch nur so weit, dass sie stets den Kampf in allen seinen

Phasen auf das Genaueste überwachen, um gegebenenfalls rasch

einschreiten zu können.

Art. 19. -- Sind die Plätze von allen Betheiligten eingenommen, so giebt

der das Duell leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes:

„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen

Intervall commandirt er: „~Vorwärts!~”

Art. 20. -- Ist dieses Commando erfolgt, so spannen die beiden Gegner

ihre Waffen und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.

Die beiden Gegner dürfen sich vorwärts bewegen, indem sie der

vorgezeichneten Linie folgen.

Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen oder von derselben

abzuweichen, ist nicht gestattet.

Die beiden Gegner können sich bis auf die kürzeste Distanz einander

nähern; diese kann auch dann erreicht werden, wenn einer derselben auf

seinem Standpunkte verharrt und nicht vorgerückt wäre.

Art. 21. -- Die Vorwärtsbewegung kann unterbrochen werden, ohne dass

gezielt oder geschossen wird, die Gegner können zielen ohne zu

schiessen, dürfen dann wieder vorwärts gehen, wenn es für sie

vortheilhafter erscheint.

Art. 22. -- Das Tempo zum Vorrücken ist jedem der Gegner nach Belieben

überlassen.

Art. 23. -- Den beiden Gegnern steht das Recht zu, nach ihrem Gutdünken

den Schuss abzugeben.

Sie schiessen entweder vom Standplatze oder rücken vor, um von irgend

einem Punkte der Linie aus Feuer zu geben.

Art. 24. Im Vorrücken ist die Mündung der Pistole nach aufwärts zu

halten.

Während der Bewegung darf weder gezielt noch geschossen werden.

Wer zielen und schiessen will, muss stehen bleiben.

Art. 25. -- Wer Feuer gegeben hat, muss an diesem Punkte stehen bleiben,

und in vollkommenster Unbeweglichkeit die Antwort des Gegners erwarten.

Art. 26. -- Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken

und zur Erwiderung des Schusses nur eine halbe Minute Zeit gegeben.

Während dieser Zeit ist es diesem Gegner gestattet, wenn es in seinem

Vortheile liegen sollte, weiter vorzurücken, um eventuell die kürzeste

Distanz von fünfzehn Schritten gegenüber seinem Gegner zu erreichen.

Ist die gegebene Frist von einer halben Minute abgelaufen, so verliert

der Gegner jedes Recht Feuer zu geben, und haben die Secundanten das

Senken der Waffe zu veranlassen.

Art. 27. -- Wurde keiner der beiden Gegner verwundet, und soll nach den

festgestellten Bedingungen ein erneuter Kugelwechsel stattfinden, so

werden die Duellanten aufgefordert, sich neuerdings auf die früheren

Standplätze zu begeben, worauf das Duell in der vorbeschriebenen Weise

seine Fortsetzung findet.

Art. 28. -- Hat jedoch nach dem ersten Schusse eine Verwundung

stattgefunden, so hat der Verwundete das Recht in der Zeit von „zwei

Minuten”, vom Momente der Verwundung an gerechnet, Feuer zu geben.

Diese Frist bleibt dieselbe, ob die Verwundung eine leichte gewesen oder

der Verwundete gestürzt wäre.

Nach Verlauf dieser Frist erlischt das Recht zur Abgabe der Antwort.

Der Gegner, der zum Vorrücken nicht genöthigt werden kann, hat in

vollkommenster Ruhe den Gegenschuss abzuwarten.

Art. 29. -- Soll der Kampf nach einer stattgehabten Verwundung erneuert

werden, so kann selbst auf Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur

dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den

Verwundeten für kampffähig halten.

Art. 30. -- Hat eine Unregelmässigkeit oder Verletzung der Bedingungen

oder der Duellgesetze stattgefunden, oder ist hierdurch eine Verwundung

erfolgt, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den

bereits bei den anderen Duellarten gegebenen Vorschriften zu verhalten.

VI. Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Von allen gesetzmässigen Pistolenduellen ist jenes auf Commando oder

besser gesagt auf „Signal” -- da nur ein solches für den Beginn des

Kampfes statt eines Commandos erfolgt -- das gefährlichste.

Es erfordert von allen Seiten die grösste Aufmerksamkeit, weil leicht

ein Versehen stattfinden kann, welches dem Duelle eine unerwartete

Wendung geben könnte.

Es ist bereits bei Besprechung der Ablehnung einer bestimmten Duellart

darauf hingewiesen worden, dass diese Art des Pistolenduelles von Seite

der Secundanten abgelehnt werden kann, falls nicht eine Beleidigung

dritten Grades vorliegt.

Diese Ablehnung ist umsomehr berechtigt, als bei jeder der vorher

beschriebenen fünf gesetzmässigen Duellarten durch Einhaltung der

gestatteten kürzesten Distanz und mehrmaligem Kugelwechsel eine

Verschärfung ohnehin zulässig erscheint.

Das Pistolenduell „auf Commando oder Signal”, bei welchem leicht beide

Duellanten bleiben können, wäre nur dann zu empfehlen, wenn es sich bei

ungleichen Gegnern in besonders erschwerenden Fällen darum handeln

sollte, die Gegensätze der Geschicklichkeit in der Handhabung der Waffen

auszugleichen, um den Unerfahrenen jene Chancen zu bieten, die der

Erfahrene und Geschickte besitzt.

Art. 1. -- Das Benehmen und Verhalten der beiden Gegner, sowie der

Secundanten ist conform jenen, welches in den Artikeln 1 bis 4 des

Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegeben wurde.

Die hierbei aufgestellten Vorschriften haben auch bei dieser Duellart

ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. -- Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden

Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches

Uebereinkommen getroffen wurde, der älteste der Secundanten unter

Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei zu übernehmen, oder es

entscheidet hierüber das Los.

Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat bei dieser

Duellart stets ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen,

und das „Signal” zu geben.

Art. 3. -- Wenn es auch Pflicht des leitenden Secundanten ist, bei jedem

Duelle durch wenige Worte zu trachten eine Versöhnung der beiden Gegner

herbeizuführen, so ist bereits des Oefteren darauf hingewiesen worden,

dass dieser Versöhnungsversuch in den meisten Fällen mehr eine Formsache

ist.

Wird die vorliegende Duellart „auf Signal”, wie wir annehmen wollen, nur

in jenem Falle vorgeschlagen, wo schwerwiegende Motive dem Duelle zu

Grunde liegen, so dürfte sich der leitende Secundant unter Hinweis auf

die Motive nur auf die Mittheilung beschränken, dass bei dieser Sachlage

eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 4. -- Nachdem die Secundanten das geeigneteste Terrain für den

Kampf ermittelt haben, bestimmen und markiren sie die beiden

Standplätze, die hinsichtlich der Sonne, der Windrichtung und des

Hintergrundes so gleichartig als möglich gewählt werden müssen.

Art. 5. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundzwanzig

bis fünfunddreissig Schritte.

Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so

entscheidet das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen oder man

nimmt das arithmetische Mittel.

Art. 6. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los

entschieden.

Art. 7. -- Die für den Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher

Beschaffenheit und von demselben Paare sein.

Sie müssen, wenn nicht durch vorhergetroffene Bestimmungen eigene Waffen

zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.

Art. 8. -- Der nach dem dritten Grade, durch Schlag, Beleidigte kann das

Verlangen stellen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch

muss er in diesem Falle eine desselben Paares seinem Gegner zur freien

Wahl anbieten.

Dem Gegner steht es frei, das durch die Secundanten erfolgte Anerbieten

anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das

Recht zusteht, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.

Art. 9. -- Wenn nicht die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder

Gegner seiner eigenen Pistolen bedient, oder im Sinne des vorstehenden

Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl

überlässt, so wird durch das Los entschieden, welchem der beiden Gegner

das Recht zusteht, unter dem für den bevorstehenden Kampf bestimmten

Pistolenpaare wählen zu dürfen.

Art. 10. -- In allen Fällen müssen bereits im Vorhinein den Secundanten

die Waffen übergeben, diese von denselben geprüft und für den

bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf das Terrain zu

bringen.

Art. 11. -- Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten mit der

gewissenhaftesten Aufmerksamkeit nach den in dem Artikel 13 des

Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu

laden.

Art. 12. -- Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger anwesend,

der das Laden der Waffen zu besorgen hat, so übt derselbe unter Controle

der beiderseitigen Secundanten sein Amt aus.

Art. 13. -- Die für den Kampf vorbereiteten Waffen sind in eine

versperrbare Cassette zu bringen und derselben erst im letzten Momente

zur Uebergabe zu entnehmen.

Art. 14. -- Die beiden Gegner sind hierauf durch die Secundanten bei

Beobachtung der gegebenen Vorschriften zu ersuchen, Rock und Weste

abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die

Ueberzeugung zu verschaffen, dass kein fester Gegenstand die Brust der

Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung

gleich.

Art. 15. -- Ist diese Formalität beendet, so führen die Secundanten die

beiden Gegner auf ihre durch das Los bestimmten Plätze.

Art. 16. -- Der das Duell leitende Secundant wiederholt, jede

Weitläufigkeit beiseite lassend, die vereinbarten Bedingungen, unter

welchen das Duell stattfindet, und fordert die beiden Gegner auf,

dieselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 17. -- Weiters theilt der leitende Secundant mit, dass das „Signal”

für das bevorstehende Duell „durch drei Handschläge” erfolgt.

Er erinnert die beiden Gegner, dass sie vor dem ersten Schlage die

Waffen nicht erheben dürfen, vor dem dritten Schlage nicht schiessen

dürfen, und auf diesen gleichzeitig, beziehungsweise augenblicklich

Feuer geben müssen.

Art. 18. -- Das Recht, das Signal zu geben, wird durch das Los

entschieden.

Art. 19. -- Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat,

wie bereits erwähnt, ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu

übernehmen und das Signal zu geben.

Art. 20. -- Das Signal, die drei Schläge in die Hand, muss in

gleichmässigen Zeiträumen erfolgen.

Art. 21. -- Diese Zeiträume können auf zwei verschiedene Arten

festgestellt werden.

Das Signal kann erfolgen:

1. In der Zeit von drei bis neun Secunden, oder

2. in der Zeit von zwei bis sechs Secunden, vom Momente des abgegebenen

Avisos für den Beginn des Kampfes an gerechnet.

Im ersten Falle ist zwischen jedem Schlage ein Zeitraum von drei

Secunden, im zweiten Falle von zwei Secunden.

Art. 22. -- Die Wahl zwischen diesen Zeiträumen ist den hierzu

Berechtigten oder dem leitenden Secundanten überlassen, ohne dass er die

Verpflichtung hätte, die Gegensecundanten oder die Gegner hiervon zu

verständigen.

Art. 23. -- Sind alle vorbereitenden Formalitäten, sowie alle

nothwendigen Mittheilungen erfolgt, so werden die Pistolen unter

Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und wenn

den getroffenen Bestimmungen nach nicht eigene Waffen in Gebrauch

kommen, in jener durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern

überreicht.

Art. 24. -- Nach Entgegennahme der Pistolen haben beide Gegner dieselben

sofort zu spannen, sie mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten und in

vollkommener Unbeweglichkeit das Signal zu erwarten.

Art. 25. -- Sind die Waffen überreicht, so nehmen die Secundanten ihre

Plätze ein.

Sie haben sich in einer Linie parallel zur Schussrichtung aufzustellen,

so dass jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht.

Die Aerzte stellen sich einige Schritte hinter die Secundanten.

Art. 26. -- Haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so ruft

hierauf der hierzu berechtigte Secundant mit lauter Stimme: „~Meine

Herren, Achtung auf das Signal!~” worauf die drei Handschläge nach dem

gewählten Zeitraume erfolgen.

Art. 27. -- Beim ersten Schlage erheben die beiden Gegner die Waffen,

zielen während des zweiten Schlages, worauf sie beim dritten Schlage

~augenblicklich und gleichzeitig~ Feuer zu geben haben, ob sie in der

Schusslinie sind oder nicht.

Art. 28. -- ~Wer vor dem dritten Schlage oder nur eine halbe Secunde

nach dem dritten Schlage schiesst, ist als ehrlos zu betrachten.~

Ist durch diese Verletzung des Duellgesetzes eine Verwundung oder der

Tod herbeigeführt worden, so ist der Schuldtragende als Meuchelmörder

gerichtlich zu belangen.

Wenn man in Berücksichtigung zieht, wie leicht eine Pistole bei

Verschiedenheit der Drücker und besonders bei voller Unkenntnis der

Waffen vor dem dritten Schlage losgehen oder nachbrennen kann, so wird

man leicht ermessen können, dass diese Art von Pistolenduell mehr oder

weniger zu verwerfen ist.

Art. 29. -- Wäre vor dem dritten Schlage ein Schuss gefallen, so hat

jener Gegner, auf den geschossen wurde, das Recht, sich beliebig Zeit

zum Zielen zu lassen und ohne jedes Bedenken den Schuss abzugeben.

Art. 30. -- Erfolgt beim dritten Schlage nur ein Schuss regelrecht,

während der andere Gegner im Zielen fortfährt, so haben die Secundanten,

selbst bei Gefahr ihres Lebens, sofort einzuschreiten, um die Abgabe des

verzögerten Schusses zu verhindern.

Art. 31. -- In diesem Falle können die Secundanten jenes Gegners,

welcher regelrecht verfahren hat, die Fortsetzung des Duelles nach

dieser Duellart verweigern, und von der Gegenpartei jedes andere Duell

verlangen, dessen Annahme diese beizupflichten haben.

Im Uebrigen steht auch jenem Gegner, der regelrecht den Schuss abgegeben

hat, das Recht zu, sich zurückzuziehen und jeden weiteren Gang

abzulehnen.

Art. 32. -- Die Secundanten jenes Gegners, der mit der Abgabe des

Schusses gezögert hat, haben diesen strenge zu verweisen, und setzen

sich, falls von der Gegenpartei die Fortsetzung des Duelles nach einer

anderen Art verlangt wird, mit dem Gegensecundanten ins Einvernehmen.

Art. 33. -- Sollte jedoch angenommen werden, dass das längere Zielen mit

Absicht erfolgt ist, so haben sich die Secundanten jenes Gegners, der

regelrecht verfahren hat, mit diesem zurückzuziehen und jedes weitere

Duell zu verweigern, vorausgesetzt, dass die Gegensecundanten sich

nicht bereits veranlasst gesehen haben sollten, ihren Clienten zu

bedeuten, dass sie ihr Mandat als beendet erachten.

Art. 34. -- Hat nach einem resultatlos gebliebenen Kugelwechsel das

Duell fortgesetzt zu werden, so bleibt der in den vorstehenden Artikeln

geschilderte Vorgang derselbe.

Art. 35. -- Hat eine Verletzung der Duellgesetze stattgefunden, so

benehmen sich die Secundanten in analoger, bei den anderen Duellarten

geschilderten Art und Weise.

Art. 36. -- Wurde jedoch einer der Kämpfenden gegen die Duellregeln

verwundet oder erschossen, so haben die Secundanten die Verpflichtung,

sofort die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

* * * * *

Seit einigen Jahren ist in Frankreich eine Aenderung einiger Punkte des

vorgeschriebenen Pistolenduelles vorgenommen und hierdurch eine neue

Duellart „auf Commando oder Signal” eingeführt worden.

Der Vorgang ist folgender:

Art. 1. -- Die Distanz ist die gleiche, fünfundzwanzig bis

fünfunddreissig Schritte.

Die beiden Gegner werden in analoger Weise, wie bei der vorbeschriebenen

Art aufgestellt.

Art. 2. -- Bevor die Pistolen den beiden Gegnern überreicht werden,

giebt der das Duell leitende Secundant das Commando und das Signal

bekannt.

Art. 3. -- Das vorbereitende Commando oder Aviso lautet: „Spannt!”

Das Signal selbst besteht aus dem Commando „~Feuer!~” und „~dreimaligem

Schlagen in die Hand~”, wobei mit lauter Stimme: „Eins, zwei, drei,”

vorgezählt wird.

Art. 4. -- Wie bei dem vorbeschriebenen Duelle, müssen die Schläge in

gleichen Zeiträumen abgegeben werden, die in diesem Falle im Vorhinein

zwischen den beiderseitigen Secundanten genau bestimmt werden.

Art. 5. -- Die Zeiträume zwischen den einzelnen Schlägen sind nur auf

eine halbe oder ein und eine halbe Secunde beschränkt, wobei der Ernst

der Angelegenheit massgebend erscheint.

Art. 6. -- Nach Uebergabe der Waffen haben die beiden Gegner diese mit

nach abwärts gerichteter Mündung zu halten.

Art. 7. -- Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt

der hierzu berechtigte Secundant das Zeichen zum Beginne des Kampfes.

Art. 8. -- Auf das vorbereitende Commando oder Aviso „Spannt!” erheben

die beiden Gegner die Waffen, führen dieses Commando aus und halten die

Mündungen der Waffen nach aufwärts.

Ist dieses Commando ausgeführt, so fragt der Secundant mit lauter

Stimme:

„Meine Herren, sind Sie bereit?”

Die beiden Gegner, die in vollster Unbeweglichkeit zu verharren haben,

beantworten diese Frage nur mit „Ja” oder „Nein”.

Auf die bejahende Antwort der beiden Gegner giebt der Leiter des Duelles

das Commando „~Feuer!~” und schlägt dreimal in die Hand, wobei er mit

lauter, vernehmbarer Stimme die Schläge mit dem Vorzählen: Eins, zwei,

drei, begleitet.

Art. 9. -- Sobald das Commando „Feuer!” erfolgt, senken beide Gegner die

Waffen, zielen und haben den Schuss während der drei Handschläge, also

zwischen dem Commando „Feuer!” und dem dritten Schlage, abzugeben.

Art. 10. -- Wer vor dem Commando „Feuer!” oder nach dem dritten Schlage

schiesst, begeht eine Verletzung der Duellgesetze und ist als ehrlos in

dem aufzunehmenden Protokolle zu bezeichnen.

Hat jedoch eine Verwundung stattgefunden oder ist hierdurch der Tod des

Gegners herbeigeführt worden, so haben sich die Secundanten nach den

bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.

Revolver.

Wenn es auch im ersten Augenblicke den Anschein hat, dass die Austragung

eines Duelles mit Revolvern zu den Ausnahmsduellen gerechnet werden

soll, so kann diese Duellart unter Umständen dennoch als eine

gesetzmässige betrachtet werden; wir wollen daher derselben an dieser

Stelle einen Platz einräumen, gleichzeitig betonend, dass wir dieser

Duellart eine Legalität nur bedingt zusprechen können.

Ohne Zweifel kann ein Duell mit Revolver -- wir verstehen darunter

keineswegs ein amerikanisches -- nur dann als ein legales betrachtet

werden, wenn es eine absolute Unmöglichkeit ist, für das Duell geeignete

Pistolen oder blanke Waffen -- Degen oder Säbel -- zu verschaffen, und

das Duell eine längere Aufschiebung nicht erleiden kann.

Können jedoch Degen oder Säbel herbeigeschafft werden, oder liegt es in

der Möglichkeit, das Duell bis zum Erhalt der Pistolen zu verschieben,

so sind wir der Ansicht, dass der Kampf mit den Revolvern auf das

Entschiedenste zu verwerfen ist.

Duell-Codex · 第 14 / 16 段