platzgreifen, so haben die Secundanten den Kampf sofort einzustellen und
den Thatbestand protokollarisch aufzunehmen.
Hat jedoch, entgegen den vereinbarten Bedingungen oder des
Duellgesetzes, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der
Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten unverzüglich nach den
bereits gegebenen Vorschriften zu handeln.
V. Pistolenduell auf parallelen Linien.
Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen findet diese Duellart,
gleichzeitig eine der schärfsten, aus Rücksicht für die Secundanten, die
einer steten Gefahr hierbei ausgesetzt sind, selten eine Anwendung.
Art. 1. -- Die allgemeinen Vorschriften über das Benehmen der beiden
Gegner und der Secundanten auf dem Kampfplatze haben auch bei dieser
Duellart volle Geltung. (Siehe: Pistolenduell mit festem Standpunkte,
Artikel 1 bis 6.)
Art. 2. -- Ist von Seite der Secundanten das für den bevorstehenden
Kampf geeignete Terrain ermittelt worden, so bestimmen sie nach den
bestehenden Vorschriften mit Berücksichtigung der Sonne, der
Windrichtung, sowie des Hintergrundes die Standplätze für die beiden
Gegner, beziehungsweise die Richtung, in welcher dieselben gegeneinander
aufzustellen sind.
Art. 3. -- In dieser Richtung werden zwei parallele Linien gezogen, die
voneinander fünfzehn Schritte entfernt sind.
Die Länge der beiden Linien beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig
Schritte.
Art. 4. -- Das Los hat die Standplätze der beiden Gegner zu entscheiden.
Art. 5. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten
gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher
Beschaffenheit zu sein.
Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen den getroffenen Bestimmungen nach
eigene Waffen zur Verwendung kommen, dürfen dieselben den Gegnern nicht
bekannt sein.
Art. 6. -- Liegt eine Beleidigung dritten Grades vor, oder eine
Beleidigung, die diesem Grade gleichgestellt ist, so steht dem
Beleidigten das Recht zu, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu
dürfen.
In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur
freien Wahl überlassen werden.
Art. 7. -- Dem Gegner ist das Recht eingeräumt, von diesem Anerbieten
Gebrauch zu machen oder mit Hinweis, sich seiner eigenen Pistolen
bedienen zu wollen, dasselbe abzulehnen.
Art. 8. -- Wenn nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat das
Los zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter
dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.
Art. 9. -- In allen Fällen müssen die für den Kampf bestimmten Waffen
rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangen; sie sind durch
dieselben zu prüfen und muss deren Brauchbarkeit anerkannt worden sein.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz
zu bringen.
Art. 10. -- Sind die Waffen nach den gegebenen Vorschriften (siehe
Artikel 13 des Pistolenduelles mit festem Standpunkte) geladen, so
sollen sie hierauf in einer versperrbaren Cassette aufbewahrt werden.
Art. 11. -- Die Secundanten haben die Verpflichtung, sich nach den
gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die
Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.
Zu dieser unter allen Umständen vorzunehmenden Untersuchung haben die
beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen, sowie die Brust zu
entblössen.
Die Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung
gleich.
Art. 12. -- Hierauf werden die beiden Gegner eingeladen, ihre durch das
Los vorher bestimmten Plätze einzunehmen.
Art. 13. -- Die Plätze der beiden Gegner befinden sich an den
entgegengesetzten Endpunkten der parallelen Linien, so dass sich die
Kämpfenden schräg gegenüber stehen, und jeder derselben die Linie seines
Gegners zur ~rechten~ Seite hat.
Art. 14. -- Der das Duell leitende Secundant hat in aller Kürze die
vereinbarten Bedingungen bekanntzugeben, und fordert beide Gegner auf,
diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste
einzuhalten.
Art. 15. -- Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den
Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart „~Vorwärts!~” lautet.
Gleichzeitig hat er die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer
Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen,
noch diese zu erheben, sich überhaupt vollkommen ruhig zu verhalten
haben.
Art. 16. -- Sind alle Mittheilungen erfolgt, sowie die vorbereitenden
Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der
beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und den Gegnern nach
der durch das Los bestimmten Reihenfolge übergeben, im Falle, den
getroffenen Bestimmungen nach, nicht eigene Waffen in Verwendung kommen.
Art. 17. -- Die Gegner haben die Waffen nach Ueberreichung mit zu Boden
gesenkter Mündung zu halten.
Art. 18. -- Nach Ueberreichung der Waffen nehmen die Secundanten ihre
Plätze ein. (Siehe Tafel VII.)
Um gegen das Feuer der beiden Duellanten geschützt zu sein, stellen sich
die Secundanten, entgegen den anderen Duellarten, paarweise hinter den
Gegner ihres Clienten, also in verkehrter Ordnung auf.
Sie müssen, um in keine Gefahr zu kommen, sich etwas rechts abseits
halten, doch nur so weit, dass sie stets den Kampf in allen seinen
Phasen auf das Genaueste überwachen, um gegebenenfalls rasch
einschreiten zu können.
Art. 19. -- Sind die Plätze von allen Betheiligten eingenommen, so giebt
der das Duell leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes:
„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen
Intervall commandirt er: „~Vorwärts!~”
Art. 20. -- Ist dieses Commando erfolgt, so spannen die beiden Gegner
ihre Waffen und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.
Die beiden Gegner dürfen sich vorwärts bewegen, indem sie der
vorgezeichneten Linie folgen.
Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen oder von derselben
abzuweichen, ist nicht gestattet.
Die beiden Gegner können sich bis auf die kürzeste Distanz einander
nähern; diese kann auch dann erreicht werden, wenn einer derselben auf
seinem Standpunkte verharrt und nicht vorgerückt wäre.
Art. 21. -- Die Vorwärtsbewegung kann unterbrochen werden, ohne dass
gezielt oder geschossen wird, die Gegner können zielen ohne zu
schiessen, dürfen dann wieder vorwärts gehen, wenn es für sie
vortheilhafter erscheint.
Art. 22. -- Das Tempo zum Vorrücken ist jedem der Gegner nach Belieben
überlassen.
Art. 23. -- Den beiden Gegnern steht das Recht zu, nach ihrem Gutdünken
den Schuss abzugeben.
Sie schiessen entweder vom Standplatze oder rücken vor, um von irgend
einem Punkte der Linie aus Feuer zu geben.
Art. 24. Im Vorrücken ist die Mündung der Pistole nach aufwärts zu
halten.
Während der Bewegung darf weder gezielt noch geschossen werden.
Wer zielen und schiessen will, muss stehen bleiben.
Art. 25. -- Wer Feuer gegeben hat, muss an diesem Punkte stehen bleiben,
und in vollkommenster Unbeweglichkeit die Antwort des Gegners erwarten.
Art. 26. -- Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken
und zur Erwiderung des Schusses nur eine halbe Minute Zeit gegeben.
Während dieser Zeit ist es diesem Gegner gestattet, wenn es in seinem
Vortheile liegen sollte, weiter vorzurücken, um eventuell die kürzeste
Distanz von fünfzehn Schritten gegenüber seinem Gegner zu erreichen.
Ist die gegebene Frist von einer halben Minute abgelaufen, so verliert
der Gegner jedes Recht Feuer zu geben, und haben die Secundanten das
Senken der Waffe zu veranlassen.
Art. 27. -- Wurde keiner der beiden Gegner verwundet, und soll nach den
festgestellten Bedingungen ein erneuter Kugelwechsel stattfinden, so
werden die Duellanten aufgefordert, sich neuerdings auf die früheren
Standplätze zu begeben, worauf das Duell in der vorbeschriebenen Weise
seine Fortsetzung findet.
Art. 28. -- Hat jedoch nach dem ersten Schusse eine Verwundung
stattgefunden, so hat der Verwundete das Recht in der Zeit von „zwei
Minuten”, vom Momente der Verwundung an gerechnet, Feuer zu geben.
Diese Frist bleibt dieselbe, ob die Verwundung eine leichte gewesen oder
der Verwundete gestürzt wäre.
Nach Verlauf dieser Frist erlischt das Recht zur Abgabe der Antwort.
Der Gegner, der zum Vorrücken nicht genöthigt werden kann, hat in
vollkommenster Ruhe den Gegenschuss abzuwarten.
Art. 29. -- Soll der Kampf nach einer stattgehabten Verwundung erneuert
werden, so kann selbst auf Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur
dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den
Verwundeten für kampffähig halten.
Art. 30. -- Hat eine Unregelmässigkeit oder Verletzung der Bedingungen
oder der Duellgesetze stattgefunden, oder ist hierdurch eine Verwundung
erfolgt, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den
bereits bei den anderen Duellarten gegebenen Vorschriften zu verhalten.
VI. Pistolenduell auf Commando oder Signal.
Von allen gesetzmässigen Pistolenduellen ist jenes auf Commando oder
besser gesagt auf „Signal” -- da nur ein solches für den Beginn des
Kampfes statt eines Commandos erfolgt -- das gefährlichste.
Es erfordert von allen Seiten die grösste Aufmerksamkeit, weil leicht
ein Versehen stattfinden kann, welches dem Duelle eine unerwartete
Wendung geben könnte.
Es ist bereits bei Besprechung der Ablehnung einer bestimmten Duellart
darauf hingewiesen worden, dass diese Art des Pistolenduelles von Seite
der Secundanten abgelehnt werden kann, falls nicht eine Beleidigung
dritten Grades vorliegt.
Diese Ablehnung ist umsomehr berechtigt, als bei jeder der vorher
beschriebenen fünf gesetzmässigen Duellarten durch Einhaltung der
gestatteten kürzesten Distanz und mehrmaligem Kugelwechsel eine
Verschärfung ohnehin zulässig erscheint.
Das Pistolenduell „auf Commando oder Signal”, bei welchem leicht beide
Duellanten bleiben können, wäre nur dann zu empfehlen, wenn es sich bei
ungleichen Gegnern in besonders erschwerenden Fällen darum handeln
sollte, die Gegensätze der Geschicklichkeit in der Handhabung der Waffen
auszugleichen, um den Unerfahrenen jene Chancen zu bieten, die der
Erfahrene und Geschickte besitzt.
Art. 1. -- Das Benehmen und Verhalten der beiden Gegner, sowie der
Secundanten ist conform jenen, welches in den Artikeln 1 bis 4 des
Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegeben wurde.
Die hierbei aufgestellten Vorschriften haben auch bei dieser Duellart
ihre volle Giltigkeit.
Art. 2. -- Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden
Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches
Uebereinkommen getroffen wurde, der älteste der Secundanten unter
Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei zu übernehmen, oder es
entscheidet hierüber das Los.
Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat bei dieser
Duellart stets ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen,
und das „Signal” zu geben.
Art. 3. -- Wenn es auch Pflicht des leitenden Secundanten ist, bei jedem
Duelle durch wenige Worte zu trachten eine Versöhnung der beiden Gegner
herbeizuführen, so ist bereits des Oefteren darauf hingewiesen worden,
dass dieser Versöhnungsversuch in den meisten Fällen mehr eine Formsache
ist.
Wird die vorliegende Duellart „auf Signal”, wie wir annehmen wollen, nur
in jenem Falle vorgeschlagen, wo schwerwiegende Motive dem Duelle zu
Grunde liegen, so dürfte sich der leitende Secundant unter Hinweis auf
die Motive nur auf die Mittheilung beschränken, dass bei dieser Sachlage
eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.
Art. 4. -- Nachdem die Secundanten das geeigneteste Terrain für den
Kampf ermittelt haben, bestimmen und markiren sie die beiden
Standplätze, die hinsichtlich der Sonne, der Windrichtung und des
Hintergrundes so gleichartig als möglich gewählt werden müssen.
Art. 5. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundzwanzig
bis fünfunddreissig Schritte.
Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so
entscheidet das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen oder man
nimmt das arithmetische Mittel.
Art. 6. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los
entschieden.
Art. 7. -- Die für den Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher
Beschaffenheit und von demselben Paare sein.
Sie müssen, wenn nicht durch vorhergetroffene Bestimmungen eigene Waffen
zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.
Art. 8. -- Der nach dem dritten Grade, durch Schlag, Beleidigte kann das
Verlangen stellen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch
muss er in diesem Falle eine desselben Paares seinem Gegner zur freien
Wahl anbieten.
Dem Gegner steht es frei, das durch die Secundanten erfolgte Anerbieten
anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das
Recht zusteht, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.
Art. 9. -- Wenn nicht die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder
Gegner seiner eigenen Pistolen bedient, oder im Sinne des vorstehenden
Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl
überlässt, so wird durch das Los entschieden, welchem der beiden Gegner
das Recht zusteht, unter dem für den bevorstehenden Kampf bestimmten
Pistolenpaare wählen zu dürfen.
Art. 10. -- In allen Fällen müssen bereits im Vorhinein den Secundanten
die Waffen übergeben, diese von denselben geprüft und für den
bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf das Terrain zu
bringen.
Art. 11. -- Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten mit der
gewissenhaftesten Aufmerksamkeit nach den in dem Artikel 13 des
Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu
laden.
Art. 12. -- Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger anwesend,
der das Laden der Waffen zu besorgen hat, so übt derselbe unter Controle
der beiderseitigen Secundanten sein Amt aus.
Art. 13. -- Die für den Kampf vorbereiteten Waffen sind in eine
versperrbare Cassette zu bringen und derselben erst im letzten Momente
zur Uebergabe zu entnehmen.
Art. 14. -- Die beiden Gegner sind hierauf durch die Secundanten bei
Beobachtung der gegebenen Vorschriften zu ersuchen, Rock und Weste
abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die
Ueberzeugung zu verschaffen, dass kein fester Gegenstand die Brust der
Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.
Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung
gleich.
Art. 15. -- Ist diese Formalität beendet, so führen die Secundanten die
beiden Gegner auf ihre durch das Los bestimmten Plätze.
Art. 16. -- Der das Duell leitende Secundant wiederholt, jede
Weitläufigkeit beiseite lassend, die vereinbarten Bedingungen, unter
welchen das Duell stattfindet, und fordert die beiden Gegner auf,
dieselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Art. 17. -- Weiters theilt der leitende Secundant mit, dass das „Signal”
für das bevorstehende Duell „durch drei Handschläge” erfolgt.
Er erinnert die beiden Gegner, dass sie vor dem ersten Schlage die
Waffen nicht erheben dürfen, vor dem dritten Schlage nicht schiessen
dürfen, und auf diesen gleichzeitig, beziehungsweise augenblicklich
Feuer geben müssen.
Art. 18. -- Das Recht, das Signal zu geben, wird durch das Los
entschieden.
Art. 19. -- Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat,
wie bereits erwähnt, ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu
übernehmen und das Signal zu geben.
Art. 20. -- Das Signal, die drei Schläge in die Hand, muss in
gleichmässigen Zeiträumen erfolgen.
Art. 21. -- Diese Zeiträume können auf zwei verschiedene Arten
festgestellt werden.
Das Signal kann erfolgen:
1. In der Zeit von drei bis neun Secunden, oder
2. in der Zeit von zwei bis sechs Secunden, vom Momente des abgegebenen
Avisos für den Beginn des Kampfes an gerechnet.
Im ersten Falle ist zwischen jedem Schlage ein Zeitraum von drei
Secunden, im zweiten Falle von zwei Secunden.
Art. 22. -- Die Wahl zwischen diesen Zeiträumen ist den hierzu
Berechtigten oder dem leitenden Secundanten überlassen, ohne dass er die
Verpflichtung hätte, die Gegensecundanten oder die Gegner hiervon zu
verständigen.
Art. 23. -- Sind alle vorbereitenden Formalitäten, sowie alle
nothwendigen Mittheilungen erfolgt, so werden die Pistolen unter
Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und wenn
den getroffenen Bestimmungen nach nicht eigene Waffen in Gebrauch
kommen, in jener durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern
überreicht.
Art. 24. -- Nach Entgegennahme der Pistolen haben beide Gegner dieselben
sofort zu spannen, sie mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten und in
vollkommener Unbeweglichkeit das Signal zu erwarten.
Art. 25. -- Sind die Waffen überreicht, so nehmen die Secundanten ihre
Plätze ein.
Sie haben sich in einer Linie parallel zur Schussrichtung aufzustellen,
so dass jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht.
Die Aerzte stellen sich einige Schritte hinter die Secundanten.
Art. 26. -- Haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so ruft
hierauf der hierzu berechtigte Secundant mit lauter Stimme: „~Meine
Herren, Achtung auf das Signal!~” worauf die drei Handschläge nach dem
gewählten Zeitraume erfolgen.
Art. 27. -- Beim ersten Schlage erheben die beiden Gegner die Waffen,
zielen während des zweiten Schlages, worauf sie beim dritten Schlage
~augenblicklich und gleichzeitig~ Feuer zu geben haben, ob sie in der
Schusslinie sind oder nicht.
Art. 28. -- ~Wer vor dem dritten Schlage oder nur eine halbe Secunde
nach dem dritten Schlage schiesst, ist als ehrlos zu betrachten.~
Ist durch diese Verletzung des Duellgesetzes eine Verwundung oder der
Tod herbeigeführt worden, so ist der Schuldtragende als Meuchelmörder
gerichtlich zu belangen.
Wenn man in Berücksichtigung zieht, wie leicht eine Pistole bei
Verschiedenheit der Drücker und besonders bei voller Unkenntnis der
Waffen vor dem dritten Schlage losgehen oder nachbrennen kann, so wird
man leicht ermessen können, dass diese Art von Pistolenduell mehr oder
weniger zu verwerfen ist.
Art. 29. -- Wäre vor dem dritten Schlage ein Schuss gefallen, so hat
jener Gegner, auf den geschossen wurde, das Recht, sich beliebig Zeit
zum Zielen zu lassen und ohne jedes Bedenken den Schuss abzugeben.
Art. 30. -- Erfolgt beim dritten Schlage nur ein Schuss regelrecht,
während der andere Gegner im Zielen fortfährt, so haben die Secundanten,
selbst bei Gefahr ihres Lebens, sofort einzuschreiten, um die Abgabe des
verzögerten Schusses zu verhindern.
Art. 31. -- In diesem Falle können die Secundanten jenes Gegners,
welcher regelrecht verfahren hat, die Fortsetzung des Duelles nach
dieser Duellart verweigern, und von der Gegenpartei jedes andere Duell
verlangen, dessen Annahme diese beizupflichten haben.
Im Uebrigen steht auch jenem Gegner, der regelrecht den Schuss abgegeben
hat, das Recht zu, sich zurückzuziehen und jeden weiteren Gang
abzulehnen.
Art. 32. -- Die Secundanten jenes Gegners, der mit der Abgabe des
Schusses gezögert hat, haben diesen strenge zu verweisen, und setzen
sich, falls von der Gegenpartei die Fortsetzung des Duelles nach einer
anderen Art verlangt wird, mit dem Gegensecundanten ins Einvernehmen.
Art. 33. -- Sollte jedoch angenommen werden, dass das längere Zielen mit
Absicht erfolgt ist, so haben sich die Secundanten jenes Gegners, der
regelrecht verfahren hat, mit diesem zurückzuziehen und jedes weitere
Duell zu verweigern, vorausgesetzt, dass die Gegensecundanten sich
nicht bereits veranlasst gesehen haben sollten, ihren Clienten zu
bedeuten, dass sie ihr Mandat als beendet erachten.
Art. 34. -- Hat nach einem resultatlos gebliebenen Kugelwechsel das
Duell fortgesetzt zu werden, so bleibt der in den vorstehenden Artikeln
geschilderte Vorgang derselbe.
Art. 35. -- Hat eine Verletzung der Duellgesetze stattgefunden, so
benehmen sich die Secundanten in analoger, bei den anderen Duellarten
geschilderten Art und Weise.
Art. 36. -- Wurde jedoch einer der Kämpfenden gegen die Duellregeln
verwundet oder erschossen, so haben die Secundanten die Verpflichtung,
sofort die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
* * * * *
Seit einigen Jahren ist in Frankreich eine Aenderung einiger Punkte des
vorgeschriebenen Pistolenduelles vorgenommen und hierdurch eine neue
Duellart „auf Commando oder Signal” eingeführt worden.
Der Vorgang ist folgender:
Art. 1. -- Die Distanz ist die gleiche, fünfundzwanzig bis
fünfunddreissig Schritte.
Die beiden Gegner werden in analoger Weise, wie bei der vorbeschriebenen
Art aufgestellt.
Art. 2. -- Bevor die Pistolen den beiden Gegnern überreicht werden,
giebt der das Duell leitende Secundant das Commando und das Signal
bekannt.
Art. 3. -- Das vorbereitende Commando oder Aviso lautet: „Spannt!”
Das Signal selbst besteht aus dem Commando „~Feuer!~” und „~dreimaligem
Schlagen in die Hand~”, wobei mit lauter Stimme: „Eins, zwei, drei,”
vorgezählt wird.
Art. 4. -- Wie bei dem vorbeschriebenen Duelle, müssen die Schläge in
gleichen Zeiträumen abgegeben werden, die in diesem Falle im Vorhinein
zwischen den beiderseitigen Secundanten genau bestimmt werden.
Art. 5. -- Die Zeiträume zwischen den einzelnen Schlägen sind nur auf
eine halbe oder ein und eine halbe Secunde beschränkt, wobei der Ernst
der Angelegenheit massgebend erscheint.
Art. 6. -- Nach Uebergabe der Waffen haben die beiden Gegner diese mit
nach abwärts gerichteter Mündung zu halten.
Art. 7. -- Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt
der hierzu berechtigte Secundant das Zeichen zum Beginne des Kampfes.
Art. 8. -- Auf das vorbereitende Commando oder Aviso „Spannt!” erheben
die beiden Gegner die Waffen, führen dieses Commando aus und halten die
Mündungen der Waffen nach aufwärts.
Ist dieses Commando ausgeführt, so fragt der Secundant mit lauter
Stimme:
„Meine Herren, sind Sie bereit?”
Die beiden Gegner, die in vollster Unbeweglichkeit zu verharren haben,
beantworten diese Frage nur mit „Ja” oder „Nein”.
Auf die bejahende Antwort der beiden Gegner giebt der Leiter des Duelles
das Commando „~Feuer!~” und schlägt dreimal in die Hand, wobei er mit
lauter, vernehmbarer Stimme die Schläge mit dem Vorzählen: Eins, zwei,
drei, begleitet.
Art. 9. -- Sobald das Commando „Feuer!” erfolgt, senken beide Gegner die
Waffen, zielen und haben den Schuss während der drei Handschläge, also
zwischen dem Commando „Feuer!” und dem dritten Schlage, abzugeben.
Art. 10. -- Wer vor dem Commando „Feuer!” oder nach dem dritten Schlage
schiesst, begeht eine Verletzung der Duellgesetze und ist als ehrlos in
dem aufzunehmenden Protokolle zu bezeichnen.
Hat jedoch eine Verwundung stattgefunden oder ist hierdurch der Tod des
Gegners herbeigeführt worden, so haben sich die Secundanten nach den
bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.
Revolver.
Wenn es auch im ersten Augenblicke den Anschein hat, dass die Austragung
eines Duelles mit Revolvern zu den Ausnahmsduellen gerechnet werden
soll, so kann diese Duellart unter Umständen dennoch als eine
gesetzmässige betrachtet werden; wir wollen daher derselben an dieser
Stelle einen Platz einräumen, gleichzeitig betonend, dass wir dieser
Duellart eine Legalität nur bedingt zusprechen können.
Ohne Zweifel kann ein Duell mit Revolver -- wir verstehen darunter
keineswegs ein amerikanisches -- nur dann als ein legales betrachtet
werden, wenn es eine absolute Unmöglichkeit ist, für das Duell geeignete
Pistolen oder blanke Waffen -- Degen oder Säbel -- zu verschaffen, und
das Duell eine längere Aufschiebung nicht erleiden kann.
Können jedoch Degen oder Säbel herbeigeschafft werden, oder liegt es in
der Möglichkeit, das Duell bis zum Erhalt der Pistolen zu verschieben,
so sind wir der Ansicht, dass der Kampf mit den Revolvern auf das
Entschiedenste zu verwerfen ist.