Art. 17. -- Alle Mittheilungen müssen vor Uebergabe der Waffen erfolgen.

Sollte von irgend einer Seite noch eine Einsprache erhoben werden, so

ist diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 18. -- Sind nun alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden

die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette

entnommen und, falls nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, den

Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.

Art. 19. -- Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit

zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 20. -- Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich Alle in eine Linie parallel mit der Schiessrichtung in

der Weise aufzustellen, dass zunächst eines jeden Gegners ein

Gegensecundant steht. (Siehe Tafel IV.)

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 21. -- Die Secundanten haben volles Stillschweigen zu beobachten

und ihre ganze Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe zu widmen.

Der leitende Secundant und zum mindesten ein Gegensecundant haben den

Kampf mit einer Secundenuhr in der Hand zu verfolgen.

Art. 22. -- Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant das Zeichen

für den Beginn des Kampfes:

„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen

Intervall commandirt er „~Schiessen!~”

Art. 23. -- Auf dieses Commando haben sich die beiden Gegner umzudrehen,

die Pistolen zu spannen und zu zielen.

Jedem der Gegner steht das Recht zu, den Schuss nach Belieben abzugeben,

da ein weiteres Commando nicht erfolgt.

Art. 24. -- Ist ein Schuss gefallen, so muss die Antwort des Gegners --

der Gegenschuss -- binnen einer Minute, gerechnet von Abgabe des ersten

Schusses, erfolgen.

Hat der Gegner diese Frist vorbeigehen lassen, ohne zu schiessen, so hat

er das Recht zur Abgabe des Schusses verloren.

Art. 25. -- Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann

der Verwundete, sofern er noch Kraft hierzu findet, auf seinen Gegner

den Schuss abgeben.

In diesem Falle sind ihm zwei Minuten zur Erholung, beziehungsweise zur

Abgabe des Gegenschusses gestattet.

Nach Ablauf dieser Frist verliert er das Recht zu schiessen.

Art. 26. -- Hat keiner der beiden Gegner getroffen und lauten die

Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das

Duell beendet.

Art. 27. -- Soll jedoch das Duell nach den vereinbarten Bedingungen

fortgesetzt werden, so erfolgt der weitere Kugelwechsel unter genauester

Einhaltung des in den bevorstehenden Artikeln geschilderten Vorganges.

Art. 28. -- Dasselbe ist der Fall, wenn der Kampf nach einer

unbedeutenden Verwundung, den gestellten Bedingungen entsprechend, von

neuem aufgenommen werden soll.

Art. 29. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll unter keinem

Umstande zugelassen werden. Selbst wenn keine Verwundung erfolgte, hat

das Pistolenduell seinen Abschluss gefunden.

Art. 30. -- Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen

oder hat eine Verletzung der Duellregeln stattgefunden, so haben die

Secundanten das Duell abzubrechen und den Vorgang zu Protokoll zu

nehmen.

Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder

ist einer der beiden Gegner hierdurch erschossen worden, so haben die

Secundanten die Verpflichtung, ohne Verzug die nöthigen gerichtlichen

Schritte einzuleiten.

Art. 31. -- Findet durch irgend einen unvorhergesehenen Zwischenfall

eine Unterbrechung oder durch Hinzutreten fremder Personen eine Störung

des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für

den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere

Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.

Die vorbeschriebene Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung

erleiden, dass beide Gegner in einer bestimmten Zeit, beispielsweise in

fünfzehn bis dreissig Secunden nach erfolgtem Commando den Schuss

abzugeben haben.

Von Seite des leitenden Secundanten wird in diesem Falle nach der Uhr

die vorher bestimmte Secundenzahl laut vorgezählt.

Auf das Commando „Spannt!” wenden sich die Gegner um, spannen und halten

die Pistole mit der Mündung nach oben, auf das weitere Commando

„Schiessen!” und mit Beginn der Vorzählung „~Eins~” ist die Pistole zum

Zielen zu senken, worauf von beiden Gegnern der Schuss selbst nach einer

stattgefundenen Verwundung in der vereinbarten Zeit erfolgen muss.

Jeder der beiden Gegner hat das Recht, in dieser Frist nach Belieben zu

schiessen, wobei auch beide Schüsse gleichzeitig fallen können.

Wer nach der gegebenen Zeit Feuer giebt, ist als ehrlos zu betrachten.

[Abbildung: Tafel V.]

Es dürfte wohl ersichtlich sein, dass diese Art des Pistolenduelles in

sehr gemilderter Form erfolgt.

Bei derartig gestellten Bedingungen kann es sich logischerweise nur um

einen Kugelwechsel handeln.

III. Pistolenduell mit Vorrücken.

Barrièren.

Pistolenduelle mit Avanciren oder Vorrücken führen auch den Namen mit

„Barrièren”.

Art. 1. -- Das Benehmen oder Verhalten der beiden Gegner, sowie der

Secundanten hat sich nach den in den Artikeln 1 bis 6 gegebenen

Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu richten.

Die hierbei aufgestellten Regeln haben auch bei dieser Duellart volle

Giltigkeit.

Art. 2. -- Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf

geeignete Terrain ermittelt, so hat der leitende Secundant die

Standplätze der beiden Gegner nach den bestehenden Vorschriften

festzustellen.

Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt bei dieser

Duellart fünfunddreissig bis vierzig Schritte.

In dieser die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden

Endpunkten zehn Schritte abgeschritten und diese Punkte durch

Taschentücher oder Stöcke -- als Barrière -- bezeichnet.

Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen -- den

Barrièren -- zehn Schritte entfernt, während der Abstand der beiden

Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte beträgt.

Art. 4. -- Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten

Distanzen von zehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum

Vorrücken.

Art. 5. -- Die so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit

Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden

Gegner werden durch das Los vertheilt.

Art. 6. -- Die Waffen, die bereits vorher in den Besitz der Secundanten

gelangt sein müssen, haben von gleichem Paare und von gleicher

Beschaffenheit zu sein.

Dieselben müssen mit Ausnahme in jenem Falle, in welchem der Gebrauch

von eigenen Pistolen gestattet wurde, den Gegnern vollkommen unbekannt

sein.

Art. 7. -- Wenn eine Beleidigung dritten Grades vorliegt, so kann der

Beleidigte das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen

zu wollen.

In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur

freien Wahl überlassen werden. Das Anerbieten erfolgt durch Vermittlung

der Secundanten.

Art. 8. -- Dem Gegner steht es frei, die angebotene Pistole anzunehmen

oder dieselbe zurückzuweisen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls

das Recht zusteht, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.

Art. 9. -- Sobald nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so

entscheidet das Los, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter

dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.

Art. 10. -- Nach den allgemeinen Bestimmungen haben in allen Fällen die

Secundanten bereits vorher die Waffen in Verwahrung zu nehmen; dieselben

müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf als geeignet

anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz

zu bringen.

Art. 11. -- Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem

Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art (siehe diese)

entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst

eine fachkundige Person geladen, und sind dann in einer versperrbaren

Cassette zu verwahren.

Art. 12. -- Hierauf haben sich die Secundanten nach den gegebenen

Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der

Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist. Zu dieser Untersuchung

haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen und die Brust zu

entblössen.

Die Untersuchung soll unter allen Umständen vorgenommen werden; dieselbe

verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 13. -- Nach Beendigung dieser Formalität werden die beiden Gegner

durch die Secundanten eingeladen, ihre durch das Los bestimmten Plätze

einzunehmen.

Art. 14. -- In aller Kürze giebt der das Duell leitende Secundant die

vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von

ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 15. -- Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den

Beginn des Kampfes mit, welches aus dem einzigen Worte „~Vorwärts!~”

besteht.

Gleichzeitig werden die Gegner aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer

Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen,

noch dieselben zu heben; sie haben sich überhaupt jeder Action zu

enthalten.

Art. 16. -- Sind alle Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter

Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und den

Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls

nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten.

Art. 17. -- Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit

zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 18. -- Hierauf nehmen die Secundanten und die Aerzte ihre

vorgeschriebenen Plätze ein, die auch bei dieser Duellart für die

Secundanten in einer Linie parallel zur Schussrichtung sind. (Siehe

Tafel V.)

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 19. -- Die Secundanten haben sich nunmehr vollkommen ruhig zu

verhalten und widmen ihre volle Aufmerksamkeit dem bevorstehenden

Kampfe.

Haben die Secundanten und Aerzte ihre Plätze eingenommen, so giebt der

das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes:

„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen

Intervall commandirt er „~Vorwärts!~”

Art. 20. -- Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen

und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.

Die beiden Gegner dürfen nun in gerade Richtung gegeneinander vorrücken,

sie können stehen bleiben, wann es ihnen beliebt, sie dürfen zielen,

ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, dürfen aber nur bis zu

der bezeichneten Stelle -- der Barrière -- vorrücken.

Die Barrière darf von keinem der beiden Gegner unter keiner Bedingung

überschritten werden.

Art. 21. -- Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach

Belieben ergreifen.

Art. 22. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem

Gutdünken zu schiessen, entweder vom Standplatze, ohne dass er

vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte

der Linie aus, oder er rückt bis zur Barrière vor, um von dieser aus

Feuer zu geben.

Art. 23. -- Während des Vorrückens ist die Mündung der Pistole nach

aufwärts zu halten.

Zum Zielen, sowie zur Abgabe des Schusses, muss stehen geblieben werden.

Während der Bewegung darf nicht gezielt, noch geschossen werden.

Art. 24. -- Ist einer der Gegner bis zur Barrière vorgetreten, um von

diesem Punkte aus Feuer zu geben, so kann der andere Gegner, falls er

seinen Standplatz nicht verlassen hat, ruhig auf demselben verharren; er

kann niemals zum Vorrücken gezwungen werden.

Art. 25. -- Wer geschossen hat, muss an diesem Punkte in vollkommenster

Unbeweglichkeit das Feuer oder die Antwort des Gegners erwarten.

Letzterem ist, vom ersten Schusse an gerechnet, zum Vorrücken und

Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.

Es ist ihm in dieser Zeit gestattet, selbst bis zur Barrière

vorzutreten, um von dieser den Schuss abzugeben.

Ist die Frist von einer Minute abgelaufen, so verliert der Gegner jedes

Recht, Feuer zu geben; die Secundanten haben zu veranlassen, dass die

Waffe sofort gesenkt wird.

Art. 26. -- Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und findet nach den

festgestellten Bedingungen ein erneuerter Kugelwechsel statt, so treten

die Duellanten wieder auf ihre Standplätze zurück, worauf das Duell nach

den vorbeschriebenen Regeln seine Fortsetzung findet.

Art. 27. -- Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden,

so ist dem Verwundeten zum Vorrücken und Erwidern des Schusses

gleichfalls nur eine Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit

gegeben.

Wäre aber die Verwundung eine derartige, dass er stürzt, so sind

demselben, wenn er im Stande ist, den Schuss abgeben zu können, zur

Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Schusses zwei Minuten Frist

gestattet.

Nach Verlauf dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der

Abgabe des Schusses zu hindern und das Senken der Pistole zu

veranlassen.

Art. 28. -- Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den

getroffenen Bestimmungen gemäss erneuert werden, so kann die

Zulässigkeit einer Wiederholung, selbst auf Verlangen des Verwundeten,

nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den

Verwundeten für kampffähig halten.

Art. 29. -- Ist eine Unregelmässigkeit während des Kampfes vorgekommen,

so ist von Seite der Secundanten der Kampf sofort zu unterbrechen und

der Thatbestand zu Protokoll zu nehmen.

Hat jedoch, entgegen den Duellregeln, eine Verwundung stattgefunden,

oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so sind die Secundanten

verpflichtet, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. --

Vorstehende Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden,

dass den Gegnern unter nachstehenden Bedingungen ~zwei Pistolen~

gleichzeitig überreicht werden.

Art. 1. -- Liegt eine Beleidigung dritten Grades oder eine diesem Grade

gleichgestellte Beleidigung vor, so können auf ausdrückliches Verlangen

des Beleidigten jedem der beiden Gegner zwei Pistolen überreicht werden.

In jedem anderen Falle ist eine derart gestellte Bedingung auf das

Entschiedenste zurückzuweisen.

Art. 2. -- Wurde beschlossen, diesem Verlangen zu entsprechen, so muss

jeder der Kämpfenden je eine Pistole desselben Paares erhalten.

Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beleidigten und nach allseitiger

Uebereinstimmung seitens der Gegner und der Secundanten kann zugegeben

werden, dass sich jeder der Duellanten seiner eigenen Pistolen bediene.

Art. 3. -- Die Secundanten dürfen bei dieser Duellart den Kampf nicht

früher unterbrechen, bevor nicht alle vier Schüsse abgegeben wurden,

ausgenommen, wenn eine Verwundung stattgefunden hätte.

Art. 4. -- Hat eine Verwundung stattgefunden, so darf der Verwundete,

~im Falle er nicht im Augenblicke der Verwundung geschossen hat~, nicht

mehr Feuer geben, denn sein Gegner würde, falls er das Feuer des

Verwundeten ausgehalten und noch den zweiten Schuss nicht abgegeben

hätte, einen allzu grossen Vortheil über diesen haben.

Die Secundanten haben im Falle einer stattgehabten Verwundung sofort den

Kampf einzustellen.

Art. 5. -- Ist der erste Schuss gefallen, so ist die Antwort des

unverwundeten Gegners in vollster Unbeweglichkeit zu erwarten.

Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und

Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.

Art. 6. -- Haben die beiden ersten Schüsse keine Verwundung

herbeigeführt, so erfolgt der dritte und vierte Schuss in der früher

angegebenen Art; die Gegner können, sofern sie die Barrière nicht

erreicht haben, sich vorwärts bewegen und nach den gegebenen Regeln

Feuer geben.

In Anbetracht dessen, dass es dem Verwundeten nur im Augenblicke der

Verwundung gestattet ist, Feuer zu geben, im Uebrigen diese Duellart zu

unzähligen Streitigkeiten Anlass geben kann, erscheint es gerathen,

diese Bedingung nicht anzunehmen.

Soll eine Verschärfung des Duelles stattfinden, so erscheint es viel

zweckmässiger, nach beiderseitig abgegebenem, resultatlos gebliebenem

Feuer die Kämpfenden ihre ursprünglichen Plätze einnehmen und den Kampf

neuerdings beginnen zu lassen.

[Abbildung: Tafel VI.]

Auf diese Art kann selbst eine Verschärfung mit dreimaligem Kugelwechsel

stattfinden.

IV. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.

Art. 1. -- Die bei dem Pistolenduelle mit „festem Standpunkte” gegebenen

allgemeinen Vorschriften -- Artikel 1 bis 6 -- über das Benehmen der

Secundanten und der beiden Gegner haben auch bei dieser Duellart ihre

volle Giltigkeit.

Art. 2. -- Nachdem die Secundanten das für den Kampf günstige Terrain

ermittelt haben, bestimmt der das Duell leitende Secundant nach den

gegebenen Vorschriften die Standplätze der beiden Gegner.

Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundvierzig

bis fünfzig Schritte.

Es ist dies die einzige Duellart der gesetzmässigen Pistolenduelle, bei

welcher die weiteste Entfernung von fünfzig Schritten zulässig ist.

Art. 4. -- In diesen, die beiden Plätze verbindenden Linie werden von

beiden Endpunkten fünfzehn Schritte abgeschritten, und diese Punkte

durch Taschentücher oder Stöcke als Barrièren bezeichnet.

Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen -- den

Barrièren -- fünfzehn Schritte entfernt.

Der Abstand der beiden Barrièren beträgt demzufolge fünfzehn bis zwanzig

Schritte.

Art. 5. -- Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten

Distanzen von fünfzehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum

Vorrücken.

Art. 6. -- Die beiden so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind,

sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der

beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.

Art. 7. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten

gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher

Beschaffenheit zu sein.

Dieselben müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; selbst bei

gegenseitiger Uebereinkunft kann von dieser Bedingung nicht abgegangen

werden.

Die Benützung eigener Waffen ist demnach bei dieser Art des

Pistolenduelles ausgeschlossen.

Art. 8. -- Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem

Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art, entweder durch

die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine

fachkundige Person geladen, und hierauf in einer zu versperrenden

Cassette aufbewahrt.

Art. 9. -- Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das

Recht zusteht, unter den für den bevorstehenden Kampf bestimmten

Pistolen zuerst wählen zu dürfen.

Art. 10. -- Sind die Waffen geladen, so haben sich die Secundanten nach

den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die

Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.

Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, die Röcke und Westen

abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um diese Untersuchung

ermöglichen zu können.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung

gleich.

Art. 11. -- Ist diese unter allen Umständen gebotene Formalität beendet,

so werden die beiden Gegner durch die Secundanten aufgefordert, ihre

durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 12. -- Hierauf giebt in aller Kürze der das Duell leitende

Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner

auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das

Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 13. -- Ferner theilt der Leiter des Duelles das Commando für den

Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart aus dem einzigen

Worte „~Vorwärts!~” besteht.

Gleichzeitig hat dieser die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit

ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffe zu

erheben, noch zu spannen, sich überhaupt jeder Action zu enthalten

haben.

Art. 14. -- Sind alle Formalitäten beendet, alle nöthigen Mittheilungen

erfolgt, und wurden von keiner Seite irgend welche Einwendungen erhoben,

so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der

Cassette entnommen und jenem der beiden Gegner zur Wahl zuerst

überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.

Art. 15. -- Die Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen diese mit

zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 16. -- Hierauf nehmen die Secundanten und Aerzte ihre

vorgeschriebenen Plätze ein. Diese sind für die Secundanten in einer

Linie parallel zur Schussrichtung. (Siehe Tafel VI.)

Um nicht in die Schussrichtung zu kommen, ist es zweckmässig, dass sich,

entgegen den vorbeschriebenen Arten der Pistolenduelle, die Secundanten

in die Mitte der Barrière zusammenstellen.

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 17. -- Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt

der leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes.

„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen

Intervall commandirt er „~Vorwärts!~”

Art. 18. -- Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen

und halten dieselben mit der Mündung nach aufwärts.

Art. 19. -- Die beiden Gegner dürfen nunmehr den Kampf eröffnen.

Sie dürfen sich vorwärts bewegen in gerader oder in Schlangenlinie, d.

h. in Zickzack, doch darf keiner der beiden Gegner mehr als zwei

Schritte nach einer oder der anderen Seite der geraden Linie ablenken.

Art. 20. -- Die beiden Gegner können stehen bleiben, ohne zu zielen, sie

können, wenn sie es für vortheilhafter erachten, zielen ohne zu

schiessen, dann wieder vorwärts gehen, sie können selbst in der Bewegung

zielen, überhaupt nach ihrem Gutdünken verfahren, dürfen aber nur bis zu

der bezeichneten Stelle der Barrière vorrücken.

Die Barrière darf unter keiner Bedingung von einem der beiden Gegner

überschritten werden.

Art. 21. -- Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach

seinem Belieben wählen.

Art. 22. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem

Gutdünken zu schiessen; entweder vom Standplatze, ohne dass er

vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte

der Linie, oder endlich er rückt vor bis zur Barrière, um von dieser aus

Feuer zu geben.

Art. 23. -- Keiner der Kämpfenden kann, falls er seinen Standpunkt nicht

verlassen hat, zum Vorrücken gezwungen werden, selbst dann nicht, wenn

sein Gegner bis zur Barrière vorgedrungen wäre.

Art. 24. -- Ist ein Schuss gefallen, so haben beide Gegner sofort stehen

zu bleiben.

Art. 25. -- Wer geschossen hat, muss in vollkommenster Unbeweglichkeit

die Antwort des Gegners abwarten.

Art. 26. -- Letzterer darf nicht mehr vorrücken; zum Gegenschuss oder

Antwort ist ihm nur eine halbe Minute, vom ersten Schusse an gerechnet,

Zeit gegeben.

Ist diese Frist verstrichen, so verliert er das Recht zu schiessen; die

Secundanten haben zu veranlassen, dass die Waffe sofort gesenkt wird.

Art. 27. -- Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und hat nach den

festgestellten Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattzufinden,

so treten die Kämpfenden wieder auf ihre vorher eingenommenen

Standplätze zurück, worauf das Duell nach den vorbeschriebenen Regeln

seine Fortsetzung findet.

Art. 28. -- Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden,

so ist dem Verwundeten, selbst wenn er gestürzt wäre, vom Augenblicke

der Verwundung an gerechnet, nur eine Minute Zeit zur Erwiderung des

Schusses gegeben.

Nach dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe

des Schusses zu hindern.

Art. 29. -- Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den

getroffenen Bestimmungen gemäss fortgesetzt werden, so kann selbst auf

Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur dann nachgegeben werden,

wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig

halten.

[Abbildung: Tafel VII.]

Duell-Codex · 第 13 / 16 段