Sollte von irgend einer Seite noch eine Einsprache erhoben werden, so
ist diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.
Art. 18. -- Sind nun alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden
die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette
entnommen und, falls nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, den
Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.
Art. 19. -- Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit
zu Boden gesenkter Mündung zu halten.
Art. 20. -- Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.
Sie haben sich Alle in eine Linie parallel mit der Schiessrichtung in
der Weise aufzustellen, dass zunächst eines jeden Gegners ein
Gegensecundant steht. (Siehe Tafel IV.)
Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.
Art. 21. -- Die Secundanten haben volles Stillschweigen zu beobachten
und ihre ganze Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe zu widmen.
Der leitende Secundant und zum mindesten ein Gegensecundant haben den
Kampf mit einer Secundenuhr in der Hand zu verfolgen.
Art. 22. -- Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant das Zeichen
für den Beginn des Kampfes:
„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen
Intervall commandirt er „~Schiessen!~”
Art. 23. -- Auf dieses Commando haben sich die beiden Gegner umzudrehen,
die Pistolen zu spannen und zu zielen.
Jedem der Gegner steht das Recht zu, den Schuss nach Belieben abzugeben,
da ein weiteres Commando nicht erfolgt.
Art. 24. -- Ist ein Schuss gefallen, so muss die Antwort des Gegners --
der Gegenschuss -- binnen einer Minute, gerechnet von Abgabe des ersten
Schusses, erfolgen.
Hat der Gegner diese Frist vorbeigehen lassen, ohne zu schiessen, so hat
er das Recht zur Abgabe des Schusses verloren.
Art. 25. -- Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann
der Verwundete, sofern er noch Kraft hierzu findet, auf seinen Gegner
den Schuss abgeben.
In diesem Falle sind ihm zwei Minuten zur Erholung, beziehungsweise zur
Abgabe des Gegenschusses gestattet.
Nach Ablauf dieser Frist verliert er das Recht zu schiessen.
Art. 26. -- Hat keiner der beiden Gegner getroffen und lauten die
Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das
Duell beendet.
Art. 27. -- Soll jedoch das Duell nach den vereinbarten Bedingungen
fortgesetzt werden, so erfolgt der weitere Kugelwechsel unter genauester
Einhaltung des in den bevorstehenden Artikeln geschilderten Vorganges.
Art. 28. -- Dasselbe ist der Fall, wenn der Kampf nach einer
unbedeutenden Verwundung, den gestellten Bedingungen entsprechend, von
neuem aufgenommen werden soll.
Art. 29. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll unter keinem
Umstande zugelassen werden. Selbst wenn keine Verwundung erfolgte, hat
das Pistolenduell seinen Abschluss gefunden.
Art. 30. -- Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen
oder hat eine Verletzung der Duellregeln stattgefunden, so haben die
Secundanten das Duell abzubrechen und den Vorgang zu Protokoll zu
nehmen.
Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder
ist einer der beiden Gegner hierdurch erschossen worden, so haben die
Secundanten die Verpflichtung, ohne Verzug die nöthigen gerichtlichen
Schritte einzuleiten.
Art. 31. -- Findet durch irgend einen unvorhergesehenen Zwischenfall
eine Unterbrechung oder durch Hinzutreten fremder Personen eine Störung
des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für
den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere
Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.
Die vorbeschriebene Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung
erleiden, dass beide Gegner in einer bestimmten Zeit, beispielsweise in
fünfzehn bis dreissig Secunden nach erfolgtem Commando den Schuss
abzugeben haben.
Von Seite des leitenden Secundanten wird in diesem Falle nach der Uhr
die vorher bestimmte Secundenzahl laut vorgezählt.
Auf das Commando „Spannt!” wenden sich die Gegner um, spannen und halten
die Pistole mit der Mündung nach oben, auf das weitere Commando
„Schiessen!” und mit Beginn der Vorzählung „~Eins~” ist die Pistole zum
Zielen zu senken, worauf von beiden Gegnern der Schuss selbst nach einer
stattgefundenen Verwundung in der vereinbarten Zeit erfolgen muss.
Jeder der beiden Gegner hat das Recht, in dieser Frist nach Belieben zu
schiessen, wobei auch beide Schüsse gleichzeitig fallen können.
Wer nach der gegebenen Zeit Feuer giebt, ist als ehrlos zu betrachten.
[Abbildung: Tafel V.]
Es dürfte wohl ersichtlich sein, dass diese Art des Pistolenduelles in
sehr gemilderter Form erfolgt.
Bei derartig gestellten Bedingungen kann es sich logischerweise nur um
einen Kugelwechsel handeln.
III. Pistolenduell mit Vorrücken.
Barrièren.
Pistolenduelle mit Avanciren oder Vorrücken führen auch den Namen mit
„Barrièren”.
Art. 1. -- Das Benehmen oder Verhalten der beiden Gegner, sowie der
Secundanten hat sich nach den in den Artikeln 1 bis 6 gegebenen
Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu richten.
Die hierbei aufgestellten Regeln haben auch bei dieser Duellart volle
Giltigkeit.
Art. 2. -- Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf
geeignete Terrain ermittelt, so hat der leitende Secundant die
Standplätze der beiden Gegner nach den bestehenden Vorschriften
festzustellen.
Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt bei dieser
Duellart fünfunddreissig bis vierzig Schritte.
In dieser die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden
Endpunkten zehn Schritte abgeschritten und diese Punkte durch
Taschentücher oder Stöcke -- als Barrière -- bezeichnet.
Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen -- den
Barrièren -- zehn Schritte entfernt, während der Abstand der beiden
Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte beträgt.
Art. 4. -- Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten
Distanzen von zehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum
Vorrücken.
Art. 5. -- Die so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit
Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden
Gegner werden durch das Los vertheilt.
Art. 6. -- Die Waffen, die bereits vorher in den Besitz der Secundanten
gelangt sein müssen, haben von gleichem Paare und von gleicher
Beschaffenheit zu sein.
Dieselben müssen mit Ausnahme in jenem Falle, in welchem der Gebrauch
von eigenen Pistolen gestattet wurde, den Gegnern vollkommen unbekannt
sein.
Art. 7. -- Wenn eine Beleidigung dritten Grades vorliegt, so kann der
Beleidigte das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen
zu wollen.
In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur
freien Wahl überlassen werden. Das Anerbieten erfolgt durch Vermittlung
der Secundanten.
Art. 8. -- Dem Gegner steht es frei, die angebotene Pistole anzunehmen
oder dieselbe zurückzuweisen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls
das Recht zusteht, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.
Art. 9. -- Sobald nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so
entscheidet das Los, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter
dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.
Art. 10. -- Nach den allgemeinen Bestimmungen haben in allen Fällen die
Secundanten bereits vorher die Waffen in Verwahrung zu nehmen; dieselben
müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf als geeignet
anerkannt worden sein.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz
zu bringen.
Art. 11. -- Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem
Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art (siehe diese)
entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst
eine fachkundige Person geladen, und sind dann in einer versperrbaren
Cassette zu verwahren.
Art. 12. -- Hierauf haben sich die Secundanten nach den gegebenen
Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der
Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist. Zu dieser Untersuchung
haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen und die Brust zu
entblössen.
Die Untersuchung soll unter allen Umständen vorgenommen werden; dieselbe
verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 13. -- Nach Beendigung dieser Formalität werden die beiden Gegner
durch die Secundanten eingeladen, ihre durch das Los bestimmten Plätze
einzunehmen.
Art. 14. -- In aller Kürze giebt der das Duell leitende Secundant die
vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von
ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Art. 15. -- Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den
Beginn des Kampfes mit, welches aus dem einzigen Worte „~Vorwärts!~”
besteht.
Gleichzeitig werden die Gegner aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer
Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen,
noch dieselben zu heben; sie haben sich überhaupt jeder Action zu
enthalten.
Art. 16. -- Sind alle Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter
Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und den
Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls
nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten.
Art. 17. -- Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit
zu Boden gesenkter Mündung zu halten.
Art. 18. -- Hierauf nehmen die Secundanten und die Aerzte ihre
vorgeschriebenen Plätze ein, die auch bei dieser Duellart für die
Secundanten in einer Linie parallel zur Schussrichtung sind. (Siehe
Tafel V.)
Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.
Art. 19. -- Die Secundanten haben sich nunmehr vollkommen ruhig zu
verhalten und widmen ihre volle Aufmerksamkeit dem bevorstehenden
Kampfe.
Haben die Secundanten und Aerzte ihre Plätze eingenommen, so giebt der
das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes:
„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen
Intervall commandirt er „~Vorwärts!~”
Art. 20. -- Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen
und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.
Die beiden Gegner dürfen nun in gerade Richtung gegeneinander vorrücken,
sie können stehen bleiben, wann es ihnen beliebt, sie dürfen zielen,
ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, dürfen aber nur bis zu
der bezeichneten Stelle -- der Barrière -- vorrücken.
Die Barrière darf von keinem der beiden Gegner unter keiner Bedingung
überschritten werden.
Art. 21. -- Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach
Belieben ergreifen.
Art. 22. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem
Gutdünken zu schiessen, entweder vom Standplatze, ohne dass er
vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte
der Linie aus, oder er rückt bis zur Barrière vor, um von dieser aus
Feuer zu geben.
Art. 23. -- Während des Vorrückens ist die Mündung der Pistole nach
aufwärts zu halten.
Zum Zielen, sowie zur Abgabe des Schusses, muss stehen geblieben werden.
Während der Bewegung darf nicht gezielt, noch geschossen werden.
Art. 24. -- Ist einer der Gegner bis zur Barrière vorgetreten, um von
diesem Punkte aus Feuer zu geben, so kann der andere Gegner, falls er
seinen Standplatz nicht verlassen hat, ruhig auf demselben verharren; er
kann niemals zum Vorrücken gezwungen werden.
Art. 25. -- Wer geschossen hat, muss an diesem Punkte in vollkommenster
Unbeweglichkeit das Feuer oder die Antwort des Gegners erwarten.
Letzterem ist, vom ersten Schusse an gerechnet, zum Vorrücken und
Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.
Es ist ihm in dieser Zeit gestattet, selbst bis zur Barrière
vorzutreten, um von dieser den Schuss abzugeben.
Ist die Frist von einer Minute abgelaufen, so verliert der Gegner jedes
Recht, Feuer zu geben; die Secundanten haben zu veranlassen, dass die
Waffe sofort gesenkt wird.
Art. 26. -- Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und findet nach den
festgestellten Bedingungen ein erneuerter Kugelwechsel statt, so treten
die Duellanten wieder auf ihre Standplätze zurück, worauf das Duell nach
den vorbeschriebenen Regeln seine Fortsetzung findet.
Art. 27. -- Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden,
so ist dem Verwundeten zum Vorrücken und Erwidern des Schusses
gleichfalls nur eine Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit
gegeben.
Wäre aber die Verwundung eine derartige, dass er stürzt, so sind
demselben, wenn er im Stande ist, den Schuss abgeben zu können, zur
Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Schusses zwei Minuten Frist
gestattet.
Nach Verlauf dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der
Abgabe des Schusses zu hindern und das Senken der Pistole zu
veranlassen.
Art. 28. -- Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den
getroffenen Bestimmungen gemäss erneuert werden, so kann die
Zulässigkeit einer Wiederholung, selbst auf Verlangen des Verwundeten,
nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den
Verwundeten für kampffähig halten.
Art. 29. -- Ist eine Unregelmässigkeit während des Kampfes vorgekommen,
so ist von Seite der Secundanten der Kampf sofort zu unterbrechen und
der Thatbestand zu Protokoll zu nehmen.
Hat jedoch, entgegen den Duellregeln, eine Verwundung stattgefunden,
oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so sind die Secundanten
verpflichtet, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. --
Vorstehende Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden,
dass den Gegnern unter nachstehenden Bedingungen ~zwei Pistolen~
gleichzeitig überreicht werden.
Art. 1. -- Liegt eine Beleidigung dritten Grades oder eine diesem Grade
gleichgestellte Beleidigung vor, so können auf ausdrückliches Verlangen
des Beleidigten jedem der beiden Gegner zwei Pistolen überreicht werden.
In jedem anderen Falle ist eine derart gestellte Bedingung auf das
Entschiedenste zurückzuweisen.
Art. 2. -- Wurde beschlossen, diesem Verlangen zu entsprechen, so muss
jeder der Kämpfenden je eine Pistole desselben Paares erhalten.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beleidigten und nach allseitiger
Uebereinstimmung seitens der Gegner und der Secundanten kann zugegeben
werden, dass sich jeder der Duellanten seiner eigenen Pistolen bediene.
Art. 3. -- Die Secundanten dürfen bei dieser Duellart den Kampf nicht
früher unterbrechen, bevor nicht alle vier Schüsse abgegeben wurden,
ausgenommen, wenn eine Verwundung stattgefunden hätte.
Art. 4. -- Hat eine Verwundung stattgefunden, so darf der Verwundete,
~im Falle er nicht im Augenblicke der Verwundung geschossen hat~, nicht
mehr Feuer geben, denn sein Gegner würde, falls er das Feuer des
Verwundeten ausgehalten und noch den zweiten Schuss nicht abgegeben
hätte, einen allzu grossen Vortheil über diesen haben.
Die Secundanten haben im Falle einer stattgehabten Verwundung sofort den
Kampf einzustellen.
Art. 5. -- Ist der erste Schuss gefallen, so ist die Antwort des
unverwundeten Gegners in vollster Unbeweglichkeit zu erwarten.
Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und
Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.
Art. 6. -- Haben die beiden ersten Schüsse keine Verwundung
herbeigeführt, so erfolgt der dritte und vierte Schuss in der früher
angegebenen Art; die Gegner können, sofern sie die Barrière nicht
erreicht haben, sich vorwärts bewegen und nach den gegebenen Regeln
Feuer geben.
In Anbetracht dessen, dass es dem Verwundeten nur im Augenblicke der
Verwundung gestattet ist, Feuer zu geben, im Uebrigen diese Duellart zu
unzähligen Streitigkeiten Anlass geben kann, erscheint es gerathen,
diese Bedingung nicht anzunehmen.
Soll eine Verschärfung des Duelles stattfinden, so erscheint es viel
zweckmässiger, nach beiderseitig abgegebenem, resultatlos gebliebenem
Feuer die Kämpfenden ihre ursprünglichen Plätze einnehmen und den Kampf
neuerdings beginnen zu lassen.
[Abbildung: Tafel VI.]
Auf diese Art kann selbst eine Verschärfung mit dreimaligem Kugelwechsel
stattfinden.
IV. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.
Art. 1. -- Die bei dem Pistolenduelle mit „festem Standpunkte” gegebenen
allgemeinen Vorschriften -- Artikel 1 bis 6 -- über das Benehmen der
Secundanten und der beiden Gegner haben auch bei dieser Duellart ihre
volle Giltigkeit.
Art. 2. -- Nachdem die Secundanten das für den Kampf günstige Terrain
ermittelt haben, bestimmt der das Duell leitende Secundant nach den
gegebenen Vorschriften die Standplätze der beiden Gegner.
Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundvierzig
bis fünfzig Schritte.
Es ist dies die einzige Duellart der gesetzmässigen Pistolenduelle, bei
welcher die weiteste Entfernung von fünfzig Schritten zulässig ist.
Art. 4. -- In diesen, die beiden Plätze verbindenden Linie werden von
beiden Endpunkten fünfzehn Schritte abgeschritten, und diese Punkte
durch Taschentücher oder Stöcke als Barrièren bezeichnet.
Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen -- den
Barrièren -- fünfzehn Schritte entfernt.
Der Abstand der beiden Barrièren beträgt demzufolge fünfzehn bis zwanzig
Schritte.
Art. 5. -- Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten
Distanzen von fünfzehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum
Vorrücken.
Art. 6. -- Die beiden so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind,
sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der
beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.
Art. 7. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten
gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher
Beschaffenheit zu sein.
Dieselben müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; selbst bei
gegenseitiger Uebereinkunft kann von dieser Bedingung nicht abgegangen
werden.
Die Benützung eigener Waffen ist demnach bei dieser Art des
Pistolenduelles ausgeschlossen.
Art. 8. -- Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem
Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art, entweder durch
die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine
fachkundige Person geladen, und hierauf in einer zu versperrenden
Cassette aufbewahrt.
Art. 9. -- Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das
Recht zusteht, unter den für den bevorstehenden Kampf bestimmten
Pistolen zuerst wählen zu dürfen.
Art. 10. -- Sind die Waffen geladen, so haben sich die Secundanten nach
den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die
Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.
Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, die Röcke und Westen
abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um diese Untersuchung
ermöglichen zu können.
Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung
gleich.
Art. 11. -- Ist diese unter allen Umständen gebotene Formalität beendet,
so werden die beiden Gegner durch die Secundanten aufgefordert, ihre
durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.
Art. 12. -- Hierauf giebt in aller Kürze der das Duell leitende
Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner
auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das
Gewissenhafteste einzuhalten.
Art. 13. -- Ferner theilt der Leiter des Duelles das Commando für den
Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart aus dem einzigen
Worte „~Vorwärts!~” besteht.
Gleichzeitig hat dieser die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit
ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffe zu
erheben, noch zu spannen, sich überhaupt jeder Action zu enthalten
haben.
Art. 14. -- Sind alle Formalitäten beendet, alle nöthigen Mittheilungen
erfolgt, und wurden von keiner Seite irgend welche Einwendungen erhoben,
so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der
Cassette entnommen und jenem der beiden Gegner zur Wahl zuerst
überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.
Art. 15. -- Die Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen diese mit
zu Boden gesenkter Mündung zu halten.
Art. 16. -- Hierauf nehmen die Secundanten und Aerzte ihre
vorgeschriebenen Plätze ein. Diese sind für die Secundanten in einer
Linie parallel zur Schussrichtung. (Siehe Tafel VI.)
Um nicht in die Schussrichtung zu kommen, ist es zweckmässig, dass sich,
entgegen den vorbeschriebenen Arten der Pistolenduelle, die Secundanten
in die Mitte der Barrière zusammenstellen.
Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.
Art. 17. -- Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt
der leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes.
„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen
Intervall commandirt er „~Vorwärts!~”
Art. 18. -- Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen
und halten dieselben mit der Mündung nach aufwärts.
Art. 19. -- Die beiden Gegner dürfen nunmehr den Kampf eröffnen.
Sie dürfen sich vorwärts bewegen in gerader oder in Schlangenlinie, d.
h. in Zickzack, doch darf keiner der beiden Gegner mehr als zwei
Schritte nach einer oder der anderen Seite der geraden Linie ablenken.
Art. 20. -- Die beiden Gegner können stehen bleiben, ohne zu zielen, sie
können, wenn sie es für vortheilhafter erachten, zielen ohne zu
schiessen, dann wieder vorwärts gehen, sie können selbst in der Bewegung
zielen, überhaupt nach ihrem Gutdünken verfahren, dürfen aber nur bis zu
der bezeichneten Stelle der Barrière vorrücken.
Die Barrière darf unter keiner Bedingung von einem der beiden Gegner
überschritten werden.
Art. 21. -- Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach
seinem Belieben wählen.
Art. 22. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem
Gutdünken zu schiessen; entweder vom Standplatze, ohne dass er
vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte
der Linie, oder endlich er rückt vor bis zur Barrière, um von dieser aus
Feuer zu geben.
Art. 23. -- Keiner der Kämpfenden kann, falls er seinen Standpunkt nicht
verlassen hat, zum Vorrücken gezwungen werden, selbst dann nicht, wenn
sein Gegner bis zur Barrière vorgedrungen wäre.
Art. 24. -- Ist ein Schuss gefallen, so haben beide Gegner sofort stehen
zu bleiben.
Art. 25. -- Wer geschossen hat, muss in vollkommenster Unbeweglichkeit
die Antwort des Gegners abwarten.
Art. 26. -- Letzterer darf nicht mehr vorrücken; zum Gegenschuss oder
Antwort ist ihm nur eine halbe Minute, vom ersten Schusse an gerechnet,
Zeit gegeben.
Ist diese Frist verstrichen, so verliert er das Recht zu schiessen; die
Secundanten haben zu veranlassen, dass die Waffe sofort gesenkt wird.
Art. 27. -- Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und hat nach den
festgestellten Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattzufinden,
so treten die Kämpfenden wieder auf ihre vorher eingenommenen
Standplätze zurück, worauf das Duell nach den vorbeschriebenen Regeln
seine Fortsetzung findet.
Art. 28. -- Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden,
so ist dem Verwundeten, selbst wenn er gestürzt wäre, vom Augenblicke
der Verwundung an gerechnet, nur eine Minute Zeit zur Erwiderung des
Schusses gegeben.
Nach dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe
des Schusses zu hindern.
Art. 29. -- Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den
getroffenen Bestimmungen gemäss fortgesetzt werden, so kann selbst auf
Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur dann nachgegeben werden,
wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig
halten.
[Abbildung: Tafel VII.]