Bei dem Pistolenduelle „auf parallelen Linien” müssen sich die

Secundanten nothwendigerweise rechts und seitwärts der Gegenpartei

stellen, um so viel als möglich gegen das Feuer ihrer Clienten, sowie

gegen ein Kreuzfeuer, gedeckt zu stehen.

Bei dem Pistolenduelle „auf Commando oder Signal” ist die

Verantwortlichkeit der Secundanten eine überaus grosse und ernste. Das

Signal muss genau regulirt sein; es empfiehlt sich, eine Secundenuhr zu

benützen, damit weder Vortheile, noch Nachtheile durch ein zu schnell

oder langsam erfolgtes Signal für die Gegner erwachse.

Die Secundanten haben sich übrigens bei allen Arten von Pistolenduellen,

behufs der Controle der Abgabe des Gegenschusses, mit einer gut gehenden

Secundenuhr zu versehen.

Wir wollen schliesslich an dieser Stelle nochmals in Erinnerung bringen,

dass es Pflicht der Secundanten ist, stets für die einfachsten Arten der

Pistolenduelle zu plaidiren um hierdurch die eigene Verantwortlichkeit

zu entlasten. Es ist viel leichter, dieselben auf das Gewissenhafteste

zu überwachen und die stricteste Ausführung der festgestellten

Bedingungen einzuhalten.

Beschaffenheit der Waffen.

Art. 1. -- Die Pistolen müssen von gleicher Art und Beschaffenheit sein;

deren Läufe dürfen in ihrer Länge nicht mehr als 3 Centimeter

differiren.

Art. 2. -- Die Mücken müssen vollkommen befestigt, die Visire entfernt

sein.

Art. 3. -- Die Pistolen sollen glatte Läufe haben.

Wenn auch gezogene Läufe bei allen Arten der Pistolenduelle nicht

ausgeschlossen sind, so sollen diese nur in Ausnahmsfällen zur Anwendung

kommen.

Art. 4. -- Der Stecher oder Abzug ist nicht gestattet; ein derartiger

Antrag darf von keiner Seite gestellt werden.

Arten der Pistolenduelle.

In der That giebt es bloss zwei Arten von gesetzmässigen

Pistolenduellen, und zwar:

Pistolenduell mit Ziel und

Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Diese zwei Arten können jedoch bezüglich ihrer verschiedenen Ausführung

nach noch eingetheilt werden:

1. Pistolenduell mit festem Standpunkte.

2. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.

3. Pistolenduell mit Vorrücken.

4. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.

5. Pistolenduell auf parallelen Linien.

6. Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Für alle Pistolenduelle gelten folgende Regeln:

Art. 1. -- Die kürzeste Distanz zwischen den beiden Gegnern darf keine

geringere als fünfzehn Schritte -- zwölf Meter -- sein.

Art. 2. -- Die Waffen müssen den Kämpfenden unbekannt sein, ausgenommen

in jenen Fällen, in denen man sich eigener Pistolen bedienen darf.

Art. 3. -- Bei allen Arten des Pistolenduelles muss die Vereinbarung

getroffen werden, wie viele Gänge stattzufinden haben.

Wenn mehr als ein einmaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird, muss genau

sichergestellt sein, nach dem wie vielten Gange, das Pistolenduell auch

ohne Verwundung als beendet angesehen werden muss.

Niemals kann eine Vereinbarung getroffen werden, den Kampf so lange

fortzusetzen, bis eine Verwundung stattfindet, wenn auch die Bedingungen

bis zur Kampfesunfähigkeit gelautet hätten.

Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf nie stattfinden. Das Duell

ist ohne Rücksicht darauf, dass eventuell keine Verwundung

stattgefunden hat, nach dem dritten Kugelwechsel als beendet anzusehen.

Bei besonders erschwerenden Momenten kann nach dreimaligem, resultatlos

gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe -- den Degen oder den Säbeln

-- gegriffen werden, um durch diese eine Entscheidung herbeizuführen.

Die Bedingungen eines Pistolenduelles können lauten:

1. Einmaliger Kugelwechsel.

2. Zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel.

3. Bis zur Kampfesunfähigkeit bei höchstens dreimaligem Kugelwechsel.

Wenn die Vereinbarungen nicht bis zur Kampfesunfähigkeit eines der

beiden Gegner gelautet haben, so ist der Kampf nach dem ersten,

beziehungsweise zweiten, unter allen Umständen aber nach dem dritten

Kugelwechsel auch ohne stattgehabter Verwundung beendet.

Wurde einer der beiden Gegner verwundet, so ist selbstverständlich mit

diesem Gange das Duell beendet, es sei denn, dass die Verwundung eine

leichte wäre, und die Bedingung bis zur Kampfesunfähigkeit eine

Fortsetzung des Kampfes erfordert.

Der Kampf wird hierauf mit Zustimmung des Verwundeten und der

Secundanten bis zur Erfüllung dieser Bedingung wieder begonnen,

beziehungsweise bis zur vereinbarten Anzahl der Kugelwechsel

fortgesetzt.

Bekleidung.

Es bedarf wohl nicht erst einer Erwähnung, dass man sich zur Austragung

von Ehrenangelegenheiten einer gewählten Toilette bedient, und dies bei

einem Pistolenduelle umsomehr, als nicht mit abgelegten Oberkleidern,

wie dies bei Degen- oder Säbelduellen der Fall ist, gekämpft wird.

Der unbegründeten, so häufig zu begegnenden Ansicht, Frack oder

Balltoilette anlegen zu müssen, ist durchaus nicht beizupflichten.

Es empfiehlt sich, stets dunkle Kleidung zu wählen, wenigstens in einem

schwarzen längeren Rocke zu erscheinen.

[Abbildung: Tafel III.]

Um jeden wie immer gearteten Vortheil oder Nachtheil hintanzuhalten,

soll strenge darauf geachtet werden, dass nicht einer der Gegner in

hellen, der andere in dunklen Kleidern erscheint.

Oberröcke und Mäntel sind selbstverständlich abzulegen.

Der Kragen des Rockes ist aufzustülpen, damit der weisse Hemdkragen, der

leicht einen besseren Zielpunkt bieten könnte, gedeckt erscheint.

Die Kopfbedeckung wird gewöhnlich abgelegt, doch verstösst es weder

gegen die Duellgesetze, noch gegen die Regeln des Anstandes, diese

aufzubehalten.

Die Taschen sind zu leeren, Uhren, Geld- und Brieftaschen beiseite zu

legen, damit diese nicht Schutz gegen die Kugel gewähren.

Vorgang auf dem Terrain.

I. Pistolenduell mit festem Standpunkte.

Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden

Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.

Art. 2. -- Die Gegner haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung

vollkommen ruhig zu verhalten und abseits die Anordnungen der

Secundanten zu erwarten.

Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene Vereinbarung

ist von den Secundanten als null und nichtig zu betrachten.

Glaubt einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage

an die Gegenpartei richten zu müssen, so kann dies nur durch die

Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.

Art. 3. -- Desgleichen dürfen sich die Gegner in keiner Weise in die

Anordnungen der Secundanten mengen.

Art. 4. -- Die beiden Parteien haben rechtzeitig, womöglich einige

Minuten vor der festgesetzten Frist, auf dem Rendez-vous-Platze zu

erscheinen.

Ist zur festgestellten Zeit die Gegenpartei nicht erschienen, so haben

die Anwesenden nach Verlauf von weiteren fünfzehn Minuten den Kampfplatz

zu verlassen.

Sollte der rechtzeitig erschienene Gegner noch länger warten und den

Kampfplatz nicht verlassen wollen, so sind die Secundanten berechtigt,

unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihn hierzu zu zwingen.

Ueber den Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 5. -- Die am Kampfplatze nothwendigen Vorbereitungen hat, wenn

nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden

wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten

der Gegenpartei anzuordnen oder es entscheidet hierüber das Los.

Die Secundanten sollen nie ermangeln, unter ihnen jenem die Leitung des

Kampfes zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die

meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten hat.

Art. 6. -- Bevor die Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen

worden sind, ist es Pflicht des leitenden Secundanten mit wenigen Worten

eine Versöhnung herbeizuführen.

Wir haben bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten

dargethan, dass dieser Versöhnungsversuch, trotzdem er nie unterlassen

werden soll, mehr eine Formsache ist.

Art. 7. -- Die Secundanten suchen nunmehr für den bevorstehenden Kampf

den geeignetsten Platz aus und markiren die beiden Standplätze.

Es ist von Seite der Secundanten auf das Gewissenhafteste darauf zu

sehen, dass diese für die beiden Gegner gleiche Vortheile haben.

Sonne, Windrichtung und der Hintergrund müssen einer besonderen

Berücksichtigung unterzogen werden.

Art. 8. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfzehn bis

fünfunddreissig Schritte, wobei fünfzehn Schritte als die kürzeste,

fünfunddreissig Schritte als die weiteste Distanz angenommen wird. Nur

bei dieser Duellart erscheint der Spielraum der Distanz so gross

genommen.

Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so hat

das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen zu entscheiden, oder

man nimmt das arithmetische Mittel.

Art. 9. -- Die Vertheilung der beiden Plätze wird durch das Los

bestimmt.

Art. 10. -- Die für den bevorstehenden Kampf bestimmten Waffen müssen

von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.

Dieselben müssen, wenn nicht durch gegenseitige vorher getroffene

Bestimmung eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt

sein.

Art. 11. -- Liegt eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem Grade

gleichkommende Beleidigung vor, so darf sich der Beleidigte seiner

eigenen Pistolen bedienen; doch muss er eine desselben Paares seinem

Gegner zur freien Wahl anbieten.

Das Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen,

in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, seine

eigenen Pistolen benützen zu dürfen.

Art. 12. -- In allen Fällen müssen die Waffen rechtzeitig den

Secundanten übergeben werden, diese von denselben geprüft und für den

bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Den Secundanten liegt die Verpflichtung ob, die Waffen auf den

Kampfplatz zu bringen.

Art. 13. -- Wenn nicht früher die Bestimmung getroffen wurde, dass sich

jeder der beiden Gegner seiner eigenen Pistolen zu bedienen habe, oder

aber im Sinne des vorhergehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen

dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden,

welcher der beiden Gegner unter dem zum Kampfe bestimmten Pistolenpaare

zu wählen habe.

Art. 14. -- Die Waffen sind in Gegenwart aller Zeugen mit der

gewissenhaftesten Aufmerksamkeit und Genauigkeit, eine nach der anderen,

ohne jede Hast zu laden.

Bedient man sich desselben Paares der Pistolen, so hat jeder der

Secundanten, welche das Laden besorgen, die Verpflichtung der

Gegenpartei das Mass der Ladung zu zeigen; überdies wird mit demselben

Ladstocke die Ladung der Pistolen verglichen.

Ist das Laden beider Pistolen einem Secundanten überlassen, so müssen

doch alle Secundanten anwesend sein.

Sind den getroffenen Bestimmungen nach, Pistolen verschiedener Paare in

Verwendung gebracht, so begnüge man sich, dass eine Partei nach der

anderen in Gegenwart aller Secundanten die Waffen ladet.

Wird im letzteren Falle seitens der Gegner das Verlangen gestellt, die

Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Verlangen nur unter der

Bedingung stattgegeben werden, wenn das Mass der Pulverladung durch die

Secundanten bestimmt wird, überdies jeder der beiden Gegner in Gegenwart

eines Gegensecundanten seine Waffe ladet.

Art. 15. -- Es empfiehlt sich, dass zum Laden der Waffen ein

Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend ist, der in

Gegenwart wenigstens eines Secundanten beider Parteien seines Amtes

waltet.

Art. 16. -- Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen sollen nun wieder

in die Cassette gelegt werden und derselben erst zur Uebergabe an die

Gegner entnommen werden.

Es wird auch die Vorsorge getroffen, dass die Cassette abgesperrt, ja

mitunter versiegelt wird. In diesem Falle wird der Schlüssel von den

Secundanten der einen, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen

Partei in Verwahrung genommen.

Art. 17. -- Die Secundanten ersuchen hierauf, bei Beobachtung der

gegebenen Vorschriften, die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen,

sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu

verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der

Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Uhren, Geld- und Brieftaschen sind abzulegen, überhaupt die Taschen zu

leeren.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen geboten erscheint,

verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 18. -- Ist diese Formalität beendet, so werden die beiden Gegner

durch die Secundanten eingeladen, sich auf ihre durch das Los bestimmten

Plätze zu begeben.

Art. 19. -- Der das Duell leitende Secundant hat hierauf in aller Kürze

die vereinbarten Bedingungen zu wiederholen; jede Weitläufigkeit

beiseite lassend, wendet sich der Leiter des Kampfes an die beiden

Gegner mit beiläufig folgenden Worten:

„Meine Herren! Sie haben die Bedingungen, unter welchen der Kampf

stattzufinden hat, gehört; Sie haben diese, nachdem sie von den

beiderseitigen Secundanten festgestellt wurden, gut geheissen. Ich

fordere Sie demnach auf, dieselben ehrenhaft einzuhalten.”

Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort theilt der leitende

Secundant betreffs seines Commandos mit, dass die Gegner auf das

vorbereitende Aviso „Spannt!” die Waffen zu erheben und den Hammer zu

spannen haben, weiter dass sie bei ihrer Ehre verpflichtet sind, den

Schuss nicht früher abzugeben, sich überhaupt jeder Action zu enthalten

haben, bevor nicht das Commando „Feuer!” erfolgt.

Art. 20. -- Sollten noch im letzten Momente von irgend einer Seite

Einwendungen erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu

beheben.

Art. 21. -- Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen,

erscheint es dringend geboten, dass alle nothwendigen Mittheilungen an

die beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens der Plätze

stets vor Uebergabe der Waffen erfolgen.

Art. 22. -- Sind alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die

Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette

entnommen, und im Falle nicht eigene Waffen in Verwendung kommen

sollten, in der durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern

überreicht.

Art. 23. -- Die beiden Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen

diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 24. -- Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so dass

alle vier Secundanten in eine Linie zu stehen kommen, wobei jedem Gegner

ein Gegensecundant zunächst steht. (Siehe Tafel III.)

Die Aerzte haben ihren Platz einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 25. -- Die Secundanten haben sich, sobald sie ihre Plätze

eingenommen haben, ruhig zu verhalten, widmen ihre volle Aufmerksamkeit

dem bevorstehenden Kampfe und verfolgen denselben mit einer Secundenuhr

in der Hand.

Art. 26. -- Der leitende Secundant giebt hierauf das Zeichen für den zu

beginnenden Kampf. Er lenkt die Aufmerksamkeit der Kämpfenden durch

folgende Worte auf sich:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando!” worauf das vorbereitende

Aviso „~Spannt!~” und nach kurzem Intervalle das Commando „~Feuer!~”

erfolgt.

Die beiden Gegner haben hierauf in der vorher bestimmten Reihenfolge und

in der weiters angegebenen Zeit den Schuss abzugeben.

Art. 27. -- Die Reihenfolge der Abgabe des Schusses wird am

zweckmässigsten durch folgende Regel festgestellt:

Bei einer Beleidigung ersten Grades wird bei jeder Distanz um das Recht

des ersten Schusses gelost.

Bei einer Beleidigung zweiten Grades hat der Beleidigte nur dann das

Recht des ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von

fünfunddreissig Schritten beibehalten wird. Ist die Entfernung eine

kürzere, so hat das Los hierüber zu entscheiden.

Bei einer Beleidigung dritten Grades hat der Beleidigte bei jeder

Distanz das Recht der Abgabe des ersten Schusses.

Art. 28. -- Jeder versagte Schuss zählt, wenn kein anderes

Uebereinkommen getroffen wurde, als abgegeben.

Art. 29. -- Auf das vorbereitende Aviso „~Spannt!~” erheben die beiden

Gegner die Pistolen und vollführen das Commando.

Ist das Commando „Feuer!” erfolgt, so eröffnen die beiden Gegner nach

dem übereingekommenen Vorrang in folgender Anordnung den Kampf:

_a)_ Jenem Gegner, dem der erste Schuss zukommt, ist, bei Verlust des

Schusses vom Commando ab gerechnet, eine Minute Zeit gegeben.

_b)_ Die Abgabe des Gegenschusses hat gleichfalls in einer Minute zu

erfolgen, gerechnet vom Momente des abgegebenen ersten Schusses.

_c)_ Sobald diese Frist verstrichen ist, darf der Schuss nicht mehr

fallen.

_d)_ Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der

Verwundete, wenn er noch Kraft hierzu hat, auf seinen Gegner schiessen.

Zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses, sind ihm bei

jeder Art der Verwundung, selbst wenn er gestürzt wäre, zwei Minuten

Zeit gestattet. Nach dieser Zeit verliert er jedes Recht, mit seinem

Schusse zu antworten.

Wenn auch durch Graf Chatauvillard die Zeit zur Abgabe des Schusses bei

dieser Duellart mit einer, beziehungsweise mit zwei Minuten fixirt

wurde, so wollen wir dennoch nicht anstehen, den Secundanten zu bedenken

zu geben, ob bei der zulässig kürzesten Distanz von fünfzehn Schritten

dieselbe Zeit zum Zielen beibehalten werden soll, oder es in diesem

Falle nicht gerathen erscheint, die Zeit auf eine halbe Minute zu

reduciren, wobei zur Antwort gleichfalls eine halbe Minute, nach einer

Verwundung aber eine Minute gegeben wird.

Bei der geringen Distanz von fünfzehn Schritten dürften bei einer

Zielzeit von einer Minute die Chancen für jenen Gegner dem das Recht des

ersten Schusses zusteht, gegenüber jenem, der zu antworten hat, ungleich

günstiger sein.

Art. 30. -- Hat kein Schuss getroffen, und lauten die Bedingungen nur

auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell als

beendet anzusehen.

Art. 31. -- Soll nach den getroffenen Bedingungen ein mehrmaliger

Kugelwechsel stattfinden, so erfolgt dieser nach jedem resultatlosen

Gange unter genauer Einhaltung des vorher geschilderten Vorganges.

Art. 32. -- Dasselbe ist der Fall, wenn die Bedingungen auf

Kampfesunfähigkeit lauten, und der Kampf nach einer unbedeutenden

Verwundung von neuem aufgenommen werden soll.

Art. 33. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll nie zugelassen

werden, und hat, selbst wenn keine Verwundung stattgefunden hat, das

Pistolenduell mit dem dritten Kugelwechsel seinen Abschluss gefunden.

Art. 34. -- Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen,

so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und hierüber ein

Protokoll aufzunehmen.

Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder

ist hierdurch der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten die

Verpflichtung, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 35. -- Findet durch irgend welchen unvorhergesehenen Zwischenfall

eine Unterbrechung oder eine Störung des Duelles statt, und können

voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben

werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den

nächsten Tag verschoben werden.

II. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.

Im Allgemeinen hat man sich bei dieser Duellart an die gegebenen

Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu halten.

Art. 1. -- Die in den Artikeln 1 bis 6 des vorangegangenen

Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” aufgestellten Vorschriften

betreffs des Verhaltens der beiden Gegner und der Secundanten haben auch

hier ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. -- Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf

geeignete Terrain ermittelt, so bezeichnen sie die Standpunkte der

beiden Gegner, die möglichst gleichartig gegen Sonne und Wind gewählt

werden müssen.

Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt, sofern dieses

Duell als ein gesetzmässiges betrachtet werden soll, unter allen

Umständen fünfundzwanzig Schritte.

Es giebt bei dieser Duellart weder eine minimale noch eine maximale

Distanz.

Wird eine kleinere Distanz angenommen, so verliert das Duell seine

Gesetzmässigkeit und zählt zu den Ausnahmsduellen.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen ist dieses das einzige, welches

auch als „Ausnahmsduell” seine Verwendung finden kann.

[Abbildung: Tafel IV.]

Art. 4. -- Die Vertheilung der Plätze an die beiden Gegner erfolgt durch

das Los.

Art. 5. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten

gelangt sein müssen, haben von gleicher Beschaffenheit und von demselben

Paare zu sein.

Dieselben dürfen den Kämpfenden nicht bekannt sein. Nur nach gegenseitig

vorher getroffener Uebereinstimmung und in bestimmten Fällen können die

Secundanten eigene Waffen zulassen.

Art. 6. -- Der durch Schlag Beleidigte oder durch eine diesem

gleichkommende Beleidigung Angegriffene, kann das Recht beanspruchen,

sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem

Falle eine hiervon seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dieses Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Art. 7. -- Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder

abzulehnen.

Im letzteren Falle steht ihm gleichfalls das Recht zu, sich seiner

eigenen Pistole zu bedienen.

Art. 8. -- Sobald im Sinne der vorstehenden beiden Artikel nicht eigene

Pistolen in Verwendung kommen, so hat stets das Los zu entscheiden,

welcher der beiden Gegner zuerst unter dem für den Kampf bestimmten

Pistolenpaare zu wählen habe.

Art. 9. -- In allen Fällen haben nach den allgemeinen Bestimmungen die

Secundanten bereits vorher die Pistolen in Verwahrung zu nehmen; diese

müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf vollkommen

tauglich anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz

zu bringen.

Art. 10. -- Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten nach

den im Artikel 13 des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen

Vorschriften zu laden.

Art. 11. -- Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze

anwesend, welche Gepflogenheit stets zu empfehlen ist, so übt er sein

Amt in Gegenwart wenigstens eines der Secundanten beider Parteien aus.

Art. 12. -- Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen werden hierauf

wieder in die Cassette gelegt, versperrt und derselben erst zur

Uebergabe an die Gegner entnommen.

Art. 13. -- Die Secundanten ersuchen hierauf nach den gegebenen

Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die

Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen,

dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt,

oder im Rocke verborgen ist. Die Untersuchung zu verweigern käme einer

Duellverweigerung gleich.

Art. 14. -- Nach Beendigung dieser unter allen Umständen gebotenen

Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten auf ihre durch

das Los bestimmten Plätze geführt und mit dem Rücken gegeneinander

gestellt.

Art. 15. -- Der das Duell leitende Secundant giebt in aller Kürze die

vereinbarten Bedingungen bekannt, und fordert beide Gegner auf, die

soeben gehörten, von den beiderseitigen Secundanten festgestellten und

von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste

einzuhalten.

Art. 16. -- Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort hat der

leitende Secundant das Commando zur Eröffnung des Kampfes bekannt zu

geben, welches nur aus dem einzigen Worte „~Schiessen!~” besteht.

Er hat die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre

verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen noch

sich umzudrehen; überhaupt haben sie sich jeder Action vorher zu

enthalten.

Duell-Codex · 第 12 / 16 段