Secundanten nothwendigerweise rechts und seitwärts der Gegenpartei
stellen, um so viel als möglich gegen das Feuer ihrer Clienten, sowie
gegen ein Kreuzfeuer, gedeckt zu stehen.
Bei dem Pistolenduelle „auf Commando oder Signal” ist die
Verantwortlichkeit der Secundanten eine überaus grosse und ernste. Das
Signal muss genau regulirt sein; es empfiehlt sich, eine Secundenuhr zu
benützen, damit weder Vortheile, noch Nachtheile durch ein zu schnell
oder langsam erfolgtes Signal für die Gegner erwachse.
Die Secundanten haben sich übrigens bei allen Arten von Pistolenduellen,
behufs der Controle der Abgabe des Gegenschusses, mit einer gut gehenden
Secundenuhr zu versehen.
Wir wollen schliesslich an dieser Stelle nochmals in Erinnerung bringen,
dass es Pflicht der Secundanten ist, stets für die einfachsten Arten der
Pistolenduelle zu plaidiren um hierdurch die eigene Verantwortlichkeit
zu entlasten. Es ist viel leichter, dieselben auf das Gewissenhafteste
zu überwachen und die stricteste Ausführung der festgestellten
Bedingungen einzuhalten.
Beschaffenheit der Waffen.
Art. 1. -- Die Pistolen müssen von gleicher Art und Beschaffenheit sein;
deren Läufe dürfen in ihrer Länge nicht mehr als 3 Centimeter
differiren.
Art. 2. -- Die Mücken müssen vollkommen befestigt, die Visire entfernt
sein.
Art. 3. -- Die Pistolen sollen glatte Läufe haben.
Wenn auch gezogene Läufe bei allen Arten der Pistolenduelle nicht
ausgeschlossen sind, so sollen diese nur in Ausnahmsfällen zur Anwendung
kommen.
Art. 4. -- Der Stecher oder Abzug ist nicht gestattet; ein derartiger
Antrag darf von keiner Seite gestellt werden.
Arten der Pistolenduelle.
In der That giebt es bloss zwei Arten von gesetzmässigen
Pistolenduellen, und zwar:
Pistolenduell mit Ziel und
Pistolenduell auf Commando oder Signal.
Diese zwei Arten können jedoch bezüglich ihrer verschiedenen Ausführung
nach noch eingetheilt werden:
1. Pistolenduell mit festem Standpunkte.
2. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.
3. Pistolenduell mit Vorrücken.
4. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.
5. Pistolenduell auf parallelen Linien.
6. Pistolenduell auf Commando oder Signal.
Für alle Pistolenduelle gelten folgende Regeln:
Art. 1. -- Die kürzeste Distanz zwischen den beiden Gegnern darf keine
geringere als fünfzehn Schritte -- zwölf Meter -- sein.
Art. 2. -- Die Waffen müssen den Kämpfenden unbekannt sein, ausgenommen
in jenen Fällen, in denen man sich eigener Pistolen bedienen darf.
Art. 3. -- Bei allen Arten des Pistolenduelles muss die Vereinbarung
getroffen werden, wie viele Gänge stattzufinden haben.
Wenn mehr als ein einmaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird, muss genau
sichergestellt sein, nach dem wie vielten Gange, das Pistolenduell auch
ohne Verwundung als beendet angesehen werden muss.
Niemals kann eine Vereinbarung getroffen werden, den Kampf so lange
fortzusetzen, bis eine Verwundung stattfindet, wenn auch die Bedingungen
bis zur Kampfesunfähigkeit gelautet hätten.
Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf nie stattfinden. Das Duell
ist ohne Rücksicht darauf, dass eventuell keine Verwundung
stattgefunden hat, nach dem dritten Kugelwechsel als beendet anzusehen.
Bei besonders erschwerenden Momenten kann nach dreimaligem, resultatlos
gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe -- den Degen oder den Säbeln
-- gegriffen werden, um durch diese eine Entscheidung herbeizuführen.
Die Bedingungen eines Pistolenduelles können lauten:
1. Einmaliger Kugelwechsel.
2. Zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel.
3. Bis zur Kampfesunfähigkeit bei höchstens dreimaligem Kugelwechsel.
Wenn die Vereinbarungen nicht bis zur Kampfesunfähigkeit eines der
beiden Gegner gelautet haben, so ist der Kampf nach dem ersten,
beziehungsweise zweiten, unter allen Umständen aber nach dem dritten
Kugelwechsel auch ohne stattgehabter Verwundung beendet.
Wurde einer der beiden Gegner verwundet, so ist selbstverständlich mit
diesem Gange das Duell beendet, es sei denn, dass die Verwundung eine
leichte wäre, und die Bedingung bis zur Kampfesunfähigkeit eine
Fortsetzung des Kampfes erfordert.
Der Kampf wird hierauf mit Zustimmung des Verwundeten und der
Secundanten bis zur Erfüllung dieser Bedingung wieder begonnen,
beziehungsweise bis zur vereinbarten Anzahl der Kugelwechsel
fortgesetzt.
Bekleidung.
Es bedarf wohl nicht erst einer Erwähnung, dass man sich zur Austragung
von Ehrenangelegenheiten einer gewählten Toilette bedient, und dies bei
einem Pistolenduelle umsomehr, als nicht mit abgelegten Oberkleidern,
wie dies bei Degen- oder Säbelduellen der Fall ist, gekämpft wird.
Der unbegründeten, so häufig zu begegnenden Ansicht, Frack oder
Balltoilette anlegen zu müssen, ist durchaus nicht beizupflichten.
Es empfiehlt sich, stets dunkle Kleidung zu wählen, wenigstens in einem
schwarzen längeren Rocke zu erscheinen.
[Abbildung: Tafel III.]
Um jeden wie immer gearteten Vortheil oder Nachtheil hintanzuhalten,
soll strenge darauf geachtet werden, dass nicht einer der Gegner in
hellen, der andere in dunklen Kleidern erscheint.
Oberröcke und Mäntel sind selbstverständlich abzulegen.
Der Kragen des Rockes ist aufzustülpen, damit der weisse Hemdkragen, der
leicht einen besseren Zielpunkt bieten könnte, gedeckt erscheint.
Die Kopfbedeckung wird gewöhnlich abgelegt, doch verstösst es weder
gegen die Duellgesetze, noch gegen die Regeln des Anstandes, diese
aufzubehalten.
Die Taschen sind zu leeren, Uhren, Geld- und Brieftaschen beiseite zu
legen, damit diese nicht Schutz gegen die Kugel gewähren.
Vorgang auf dem Terrain.
I. Pistolenduell mit festem Standpunkte.
Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden
Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.
Art. 2. -- Die Gegner haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung
vollkommen ruhig zu verhalten und abseits die Anordnungen der
Secundanten zu erwarten.
Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene Vereinbarung
ist von den Secundanten als null und nichtig zu betrachten.
Glaubt einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage
an die Gegenpartei richten zu müssen, so kann dies nur durch die
Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.
Art. 3. -- Desgleichen dürfen sich die Gegner in keiner Weise in die
Anordnungen der Secundanten mengen.
Art. 4. -- Die beiden Parteien haben rechtzeitig, womöglich einige
Minuten vor der festgesetzten Frist, auf dem Rendez-vous-Platze zu
erscheinen.
Ist zur festgestellten Zeit die Gegenpartei nicht erschienen, so haben
die Anwesenden nach Verlauf von weiteren fünfzehn Minuten den Kampfplatz
zu verlassen.
Sollte der rechtzeitig erschienene Gegner noch länger warten und den
Kampfplatz nicht verlassen wollen, so sind die Secundanten berechtigt,
unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihn hierzu zu zwingen.
Ueber den Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.
Art. 5. -- Die am Kampfplatze nothwendigen Vorbereitungen hat, wenn
nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden
wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten
der Gegenpartei anzuordnen oder es entscheidet hierüber das Los.
Die Secundanten sollen nie ermangeln, unter ihnen jenem die Leitung des
Kampfes zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die
meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten hat.
Art. 6. -- Bevor die Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen
worden sind, ist es Pflicht des leitenden Secundanten mit wenigen Worten
eine Versöhnung herbeizuführen.
Wir haben bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten
dargethan, dass dieser Versöhnungsversuch, trotzdem er nie unterlassen
werden soll, mehr eine Formsache ist.
Art. 7. -- Die Secundanten suchen nunmehr für den bevorstehenden Kampf
den geeignetsten Platz aus und markiren die beiden Standplätze.
Es ist von Seite der Secundanten auf das Gewissenhafteste darauf zu
sehen, dass diese für die beiden Gegner gleiche Vortheile haben.
Sonne, Windrichtung und der Hintergrund müssen einer besonderen
Berücksichtigung unterzogen werden.
Art. 8. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfzehn bis
fünfunddreissig Schritte, wobei fünfzehn Schritte als die kürzeste,
fünfunddreissig Schritte als die weiteste Distanz angenommen wird. Nur
bei dieser Duellart erscheint der Spielraum der Distanz so gross
genommen.
Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so hat
das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen zu entscheiden, oder
man nimmt das arithmetische Mittel.
Art. 9. -- Die Vertheilung der beiden Plätze wird durch das Los
bestimmt.
Art. 10. -- Die für den bevorstehenden Kampf bestimmten Waffen müssen
von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.
Dieselben müssen, wenn nicht durch gegenseitige vorher getroffene
Bestimmung eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt
sein.
Art. 11. -- Liegt eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem Grade
gleichkommende Beleidigung vor, so darf sich der Beleidigte seiner
eigenen Pistolen bedienen; doch muss er eine desselben Paares seinem
Gegner zur freien Wahl anbieten.
Das Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.
Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen,
in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, seine
eigenen Pistolen benützen zu dürfen.
Art. 12. -- In allen Fällen müssen die Waffen rechtzeitig den
Secundanten übergeben werden, diese von denselben geprüft und für den
bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.
Den Secundanten liegt die Verpflichtung ob, die Waffen auf den
Kampfplatz zu bringen.
Art. 13. -- Wenn nicht früher die Bestimmung getroffen wurde, dass sich
jeder der beiden Gegner seiner eigenen Pistolen zu bedienen habe, oder
aber im Sinne des vorhergehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen
dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden,
welcher der beiden Gegner unter dem zum Kampfe bestimmten Pistolenpaare
zu wählen habe.
Art. 14. -- Die Waffen sind in Gegenwart aller Zeugen mit der
gewissenhaftesten Aufmerksamkeit und Genauigkeit, eine nach der anderen,
ohne jede Hast zu laden.
Bedient man sich desselben Paares der Pistolen, so hat jeder der
Secundanten, welche das Laden besorgen, die Verpflichtung der
Gegenpartei das Mass der Ladung zu zeigen; überdies wird mit demselben
Ladstocke die Ladung der Pistolen verglichen.
Ist das Laden beider Pistolen einem Secundanten überlassen, so müssen
doch alle Secundanten anwesend sein.
Sind den getroffenen Bestimmungen nach, Pistolen verschiedener Paare in
Verwendung gebracht, so begnüge man sich, dass eine Partei nach der
anderen in Gegenwart aller Secundanten die Waffen ladet.
Wird im letzteren Falle seitens der Gegner das Verlangen gestellt, die
Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Verlangen nur unter der
Bedingung stattgegeben werden, wenn das Mass der Pulverladung durch die
Secundanten bestimmt wird, überdies jeder der beiden Gegner in Gegenwart
eines Gegensecundanten seine Waffe ladet.
Art. 15. -- Es empfiehlt sich, dass zum Laden der Waffen ein
Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend ist, der in
Gegenwart wenigstens eines Secundanten beider Parteien seines Amtes
waltet.
Art. 16. -- Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen sollen nun wieder
in die Cassette gelegt werden und derselben erst zur Uebergabe an die
Gegner entnommen werden.
Es wird auch die Vorsorge getroffen, dass die Cassette abgesperrt, ja
mitunter versiegelt wird. In diesem Falle wird der Schlüssel von den
Secundanten der einen, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen
Partei in Verwahrung genommen.
Art. 17. -- Die Secundanten ersuchen hierauf, bei Beobachtung der
gegebenen Vorschriften, die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen,
sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu
verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der
Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.
Uhren, Geld- und Brieftaschen sind abzulegen, überhaupt die Taschen zu
leeren.
Diese Untersuchung, die unter allen Umständen geboten erscheint,
verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 18. -- Ist diese Formalität beendet, so werden die beiden Gegner
durch die Secundanten eingeladen, sich auf ihre durch das Los bestimmten
Plätze zu begeben.
Art. 19. -- Der das Duell leitende Secundant hat hierauf in aller Kürze
die vereinbarten Bedingungen zu wiederholen; jede Weitläufigkeit
beiseite lassend, wendet sich der Leiter des Kampfes an die beiden
Gegner mit beiläufig folgenden Worten:
„Meine Herren! Sie haben die Bedingungen, unter welchen der Kampf
stattzufinden hat, gehört; Sie haben diese, nachdem sie von den
beiderseitigen Secundanten festgestellt wurden, gut geheissen. Ich
fordere Sie demnach auf, dieselben ehrenhaft einzuhalten.”
Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort theilt der leitende
Secundant betreffs seines Commandos mit, dass die Gegner auf das
vorbereitende Aviso „Spannt!” die Waffen zu erheben und den Hammer zu
spannen haben, weiter dass sie bei ihrer Ehre verpflichtet sind, den
Schuss nicht früher abzugeben, sich überhaupt jeder Action zu enthalten
haben, bevor nicht das Commando „Feuer!” erfolgt.
Art. 20. -- Sollten noch im letzten Momente von irgend einer Seite
Einwendungen erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu
beheben.
Art. 21. -- Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen,
erscheint es dringend geboten, dass alle nothwendigen Mittheilungen an
die beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens der Plätze
stets vor Uebergabe der Waffen erfolgen.
Art. 22. -- Sind alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die
Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette
entnommen, und im Falle nicht eigene Waffen in Verwendung kommen
sollten, in der durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern
überreicht.
Art. 23. -- Die beiden Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen
diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.
Art. 24. -- Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.
Sie haben sich parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so dass
alle vier Secundanten in eine Linie zu stehen kommen, wobei jedem Gegner
ein Gegensecundant zunächst steht. (Siehe Tafel III.)
Die Aerzte haben ihren Platz einige Schritte hinter den Secundanten.
Art. 25. -- Die Secundanten haben sich, sobald sie ihre Plätze
eingenommen haben, ruhig zu verhalten, widmen ihre volle Aufmerksamkeit
dem bevorstehenden Kampfe und verfolgen denselben mit einer Secundenuhr
in der Hand.
Art. 26. -- Der leitende Secundant giebt hierauf das Zeichen für den zu
beginnenden Kampf. Er lenkt die Aufmerksamkeit der Kämpfenden durch
folgende Worte auf sich:
„Meine Herren, Achtung auf mein Commando!” worauf das vorbereitende
Aviso „~Spannt!~” und nach kurzem Intervalle das Commando „~Feuer!~”
erfolgt.
Die beiden Gegner haben hierauf in der vorher bestimmten Reihenfolge und
in der weiters angegebenen Zeit den Schuss abzugeben.
Art. 27. -- Die Reihenfolge der Abgabe des Schusses wird am
zweckmässigsten durch folgende Regel festgestellt:
Bei einer Beleidigung ersten Grades wird bei jeder Distanz um das Recht
des ersten Schusses gelost.
Bei einer Beleidigung zweiten Grades hat der Beleidigte nur dann das
Recht des ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von
fünfunddreissig Schritten beibehalten wird. Ist die Entfernung eine
kürzere, so hat das Los hierüber zu entscheiden.
Bei einer Beleidigung dritten Grades hat der Beleidigte bei jeder
Distanz das Recht der Abgabe des ersten Schusses.
Art. 28. -- Jeder versagte Schuss zählt, wenn kein anderes
Uebereinkommen getroffen wurde, als abgegeben.
Art. 29. -- Auf das vorbereitende Aviso „~Spannt!~” erheben die beiden
Gegner die Pistolen und vollführen das Commando.
Ist das Commando „Feuer!” erfolgt, so eröffnen die beiden Gegner nach
dem übereingekommenen Vorrang in folgender Anordnung den Kampf:
_a)_ Jenem Gegner, dem der erste Schuss zukommt, ist, bei Verlust des
Schusses vom Commando ab gerechnet, eine Minute Zeit gegeben.
_b)_ Die Abgabe des Gegenschusses hat gleichfalls in einer Minute zu
erfolgen, gerechnet vom Momente des abgegebenen ersten Schusses.
_c)_ Sobald diese Frist verstrichen ist, darf der Schuss nicht mehr
fallen.
_d)_ Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der
Verwundete, wenn er noch Kraft hierzu hat, auf seinen Gegner schiessen.
Zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses, sind ihm bei
jeder Art der Verwundung, selbst wenn er gestürzt wäre, zwei Minuten
Zeit gestattet. Nach dieser Zeit verliert er jedes Recht, mit seinem
Schusse zu antworten.
Wenn auch durch Graf Chatauvillard die Zeit zur Abgabe des Schusses bei
dieser Duellart mit einer, beziehungsweise mit zwei Minuten fixirt
wurde, so wollen wir dennoch nicht anstehen, den Secundanten zu bedenken
zu geben, ob bei der zulässig kürzesten Distanz von fünfzehn Schritten
dieselbe Zeit zum Zielen beibehalten werden soll, oder es in diesem
Falle nicht gerathen erscheint, die Zeit auf eine halbe Minute zu
reduciren, wobei zur Antwort gleichfalls eine halbe Minute, nach einer
Verwundung aber eine Minute gegeben wird.
Bei der geringen Distanz von fünfzehn Schritten dürften bei einer
Zielzeit von einer Minute die Chancen für jenen Gegner dem das Recht des
ersten Schusses zusteht, gegenüber jenem, der zu antworten hat, ungleich
günstiger sein.
Art. 30. -- Hat kein Schuss getroffen, und lauten die Bedingungen nur
auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell als
beendet anzusehen.
Art. 31. -- Soll nach den getroffenen Bedingungen ein mehrmaliger
Kugelwechsel stattfinden, so erfolgt dieser nach jedem resultatlosen
Gange unter genauer Einhaltung des vorher geschilderten Vorganges.
Art. 32. -- Dasselbe ist der Fall, wenn die Bedingungen auf
Kampfesunfähigkeit lauten, und der Kampf nach einer unbedeutenden
Verwundung von neuem aufgenommen werden soll.
Art. 33. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll nie zugelassen
werden, und hat, selbst wenn keine Verwundung stattgefunden hat, das
Pistolenduell mit dem dritten Kugelwechsel seinen Abschluss gefunden.
Art. 34. -- Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen,
so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und hierüber ein
Protokoll aufzunehmen.
Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder
ist hierdurch der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten die
Verpflichtung, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Art. 35. -- Findet durch irgend welchen unvorhergesehenen Zwischenfall
eine Unterbrechung oder eine Störung des Duelles statt, und können
voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben
werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den
nächsten Tag verschoben werden.
II. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.
Im Allgemeinen hat man sich bei dieser Duellart an die gegebenen
Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu halten.
Art. 1. -- Die in den Artikeln 1 bis 6 des vorangegangenen
Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” aufgestellten Vorschriften
betreffs des Verhaltens der beiden Gegner und der Secundanten haben auch
hier ihre volle Giltigkeit.
Art. 2. -- Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf
geeignete Terrain ermittelt, so bezeichnen sie die Standpunkte der
beiden Gegner, die möglichst gleichartig gegen Sonne und Wind gewählt
werden müssen.
Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt, sofern dieses
Duell als ein gesetzmässiges betrachtet werden soll, unter allen
Umständen fünfundzwanzig Schritte.
Es giebt bei dieser Duellart weder eine minimale noch eine maximale
Distanz.
Wird eine kleinere Distanz angenommen, so verliert das Duell seine
Gesetzmässigkeit und zählt zu den Ausnahmsduellen.
Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen ist dieses das einzige, welches
auch als „Ausnahmsduell” seine Verwendung finden kann.
[Abbildung: Tafel IV.]
Art. 4. -- Die Vertheilung der Plätze an die beiden Gegner erfolgt durch
das Los.
Art. 5. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten
gelangt sein müssen, haben von gleicher Beschaffenheit und von demselben
Paare zu sein.
Dieselben dürfen den Kämpfenden nicht bekannt sein. Nur nach gegenseitig
vorher getroffener Uebereinstimmung und in bestimmten Fällen können die
Secundanten eigene Waffen zulassen.
Art. 6. -- Der durch Schlag Beleidigte oder durch eine diesem
gleichkommende Beleidigung Angegriffene, kann das Recht beanspruchen,
sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem
Falle eine hiervon seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.
Dieses Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.
Art. 7. -- Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder
abzulehnen.
Im letzteren Falle steht ihm gleichfalls das Recht zu, sich seiner
eigenen Pistole zu bedienen.
Art. 8. -- Sobald im Sinne der vorstehenden beiden Artikel nicht eigene
Pistolen in Verwendung kommen, so hat stets das Los zu entscheiden,
welcher der beiden Gegner zuerst unter dem für den Kampf bestimmten
Pistolenpaare zu wählen habe.
Art. 9. -- In allen Fällen haben nach den allgemeinen Bestimmungen die
Secundanten bereits vorher die Pistolen in Verwahrung zu nehmen; diese
müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf vollkommen
tauglich anerkannt worden sein.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz
zu bringen.
Art. 10. -- Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten nach
den im Artikel 13 des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen
Vorschriften zu laden.
Art. 11. -- Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze
anwesend, welche Gepflogenheit stets zu empfehlen ist, so übt er sein
Amt in Gegenwart wenigstens eines der Secundanten beider Parteien aus.
Art. 12. -- Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen werden hierauf
wieder in die Cassette gelegt, versperrt und derselben erst zur
Uebergabe an die Gegner entnommen.
Art. 13. -- Die Secundanten ersuchen hierauf nach den gegebenen
Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die
Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen,
dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt,
oder im Rocke verborgen ist. Die Untersuchung zu verweigern käme einer
Duellverweigerung gleich.
Art. 14. -- Nach Beendigung dieser unter allen Umständen gebotenen
Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten auf ihre durch
das Los bestimmten Plätze geführt und mit dem Rücken gegeneinander
gestellt.
Art. 15. -- Der das Duell leitende Secundant giebt in aller Kürze die
vereinbarten Bedingungen bekannt, und fordert beide Gegner auf, die
soeben gehörten, von den beiderseitigen Secundanten festgestellten und
von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste
einzuhalten.
Art. 16. -- Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort hat der
leitende Secundant das Commando zur Eröffnung des Kampfes bekannt zu
geben, welches nur aus dem einzigen Worte „~Schiessen!~” besteht.
Er hat die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre
verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen noch
sich umzudrehen; überhaupt haben sie sich jeder Action vorher zu
enthalten.