nach den bereits gegebenen Vorschriften vorzugehen, wenn thatsächlich
die Offensive ergriffen worden wäre.
Art. 26. -- Sobald durch das vorher bestimmte Commando das Zeichen für
den Beginn des Kampfes gegeben wurde, dürfen die Gegner sofort den Kampf
eröffnen.
Sie dürfen vor- oder rückwärts treten, voltiren, d. h. sich seitwärts
bewegen, sich bücken, überhaupt nach eigenem Gutdünken verfahren, wobei
sie sich des Degens aber nur in jener Weise bedienen dürfen, die mit den
gegebenen Fechtregeln und den bestehenden Duellgesetzen in Einklang zu
bringen ist.
Art. 27. -- Ein Anlaufen, ein förmliches Ueberrennen des Gegners ist
nicht statthaft, und ist in diesem Falle der Schuldtragende von Seite
der Secundanten zu verweisen.
Aber auch ein beständiges Zurückweichen bei der geringsten Bewegung des
Gegners, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung seiner
Attaque benommen wird, desgleichen ein entschieden feiges Benehmen, ist
nicht zu dulden. (Siehe: An die Wand drängen.)
Art. 28. -- Schul- und kunstgerechte Stösse sollen nur gegen den
Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch können
namentlich seitens ungeübter Fechter auch tiefer oder in das Gesicht
geführte Stösse nie beanständet werden.
Art. 29. -- Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des
Gegners zu führen, ist strengstens untersagt.
Sollte mit Absicht ein Hieb gegen die Hand oder den Arm geführt und mit
diesem ein Stoss in Verbindung gebracht werden, so ist augenblicklich
die Unterbrechung des Duelles zu veranlassen; wurde aber hierdurch eine
Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt, so ist dieser Angriff
als Meuchelmord zu betrachten und sind unverzüglich die gerichtlichen
Schritte einzuleiten.
Art. 30. -- Stösse mit der freien Hand zu pariren oder abzulenken, ist
nicht gestattet; am allerwenigsten ist eine derartige Vereinbarung von
Seite der Secundanten zu treffen.
Im Falle eines Bruches dieser Vorschrift können die Secundanten der
Gegenpartei die Forderung stellen, dass die Hand des Kämpfenden in einer
Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieses Verstosses gegen
die Duellgesetze nicht zulässt. (Siehe: Parade oder Opposition mit der
linken Hand.)
Desgleichen können die Secundanten auf Befestigung der freien Hand
dringen, wenn einer der Kämpfenden die Gewohnheit hat, dieselbe während
der Vertheidigung vor die Brust zu bringen.
Art. 31. -- Wird bemerkt, dass die Parade mit der linken Hand,
beziehungsweise mit der freien Hand in der Absicht erfolgt, um
gleichzeitig einen Stoss in Verbindung zu bringen, so ist, nachdem man
gegen diese Art geführter Stösse wehrlos ist, sofort dem Kampfe Einhalt
zu thun, das Duell abzubrechen, und haben die Secundanten über diese
Verletzung der Duellgesetze ein Protokoll zu verfassen.
Ein gleiches Verfahren ist einzuleiten, wenn die feindliche Klinge oder
die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden
sollte.
Art. 32. -- Würde durch diese Verletzung der Kampfgesetze eine
Verwundung oder der Tod herbeigeführt werden, so sind die gerichtlichen
Schritte von Seite der Secundanten einzuleiten.
Art. 33. -- Jeder Zuruf, jedes Geschrei als Begleitung einer Finte oder
Bewegung, sowie die Bemerkung: „ich glaube, ich habe getroffen,” ist,
selbst wenn letztere berechtigt wäre, zu unterlassen.
Die Secundanten haben bei vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit
dieser Exclamationen aufmerksam zu machen.
Art. 34. -- Hingegen ist der „Appell” bei Ausführung von Finten oder
einzelner Bewegungen in der Absicht, denselben mehr Nachdruck zu
verleihen oder den Gegner zu beunruhigen, gestattet. Doch soll in dieser
Art von Demonstration gleichfalls Mass gehalten werden.
Art. 35. -- Während des Kampfes ist ein Wechseln der Waffen aus einer
Hand in die andere nicht zulässig.
Selbst bei Wiederaufnahme des Kampfes nach einer Unterbrechung, ist die
Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur dann zulässig, wenn
nach einer geringfügigen Verwundung der Hand die Weiterführung der Waffe
ausgeschlossen erscheint, und die Bedingungen auf vollständige
Kampfesunfähigkeit lauten. Im Uebrigen muss der Verwundete diesen Wunsch
selbst geäussert haben.
Es kann keinem der beiden Gegner aus was immer für einem Grunde
zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu ergreifen.
Art. 36. -- Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder
offensiv vorgegangen, noch dürfen Stösse gegen denselben geführt werden.
Doch kann selbstverständlich ein nach einer durch ein regelrechtes
„Battement” oder durch eine scharf genommene Parade, sowie der Riposte
des „tac au tac” erfolgten Desarmirung in Verbindung gebrachter, ohne
Zeitverlust rapid geführter Stoss nie beanständet werden, da beide
Bewegungen in diesem Falle ein Tempo bilden. (Siehe: Desarmement.)
Art. 37. -- Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn die Hand
den Degen fallen liess, oder wenn die Waffe nicht mehr ersichtlich fest
in der Hand gehalten wird, so dass eine Führung derselben, sei es in
offensiver oder defensiver Absicht, ausgeschlossen erscheint.
Art. 38. -- Wurde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf
unterbrochen, so wird nach dem Ergreifen der Waffe derselbe nach den
eingangs gegebenen Vorschriften neuerdings fortgesetzt.
Art. 39. -- Ist die Waffe einem der Gegner vollständig entfallen, so hat
dessen Secundant die Verpflichtung, dieselbe aufzuheben und seinem
Clienten zu übergeben.
Art. 40. -- Zur festen und sicheren Haltung des Degens steht jedem der
Gegner das Recht zu, denselben mittelst eines Porte-épée oder einer
Schlinge, deren Enden jedoch nicht herabhängen dürfen, zu befestigen.
Art. 41. -- Ist einer der Kämpfenden verwundet worden, oder glauben die
Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine Verwundung
stattgefunden hat, so ist der Kampf von Seite der Secundanten sofort
einzustellen.
Art. 42. -- Sind die getroffenen Bedingungen derart gestellt, dass bis
zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft
werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung der Kampf nach den
gegebenen Vorschriften wieder fortgesetzt, und dieser Vorgang insolange
beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die
Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die Verwundung.)
Art. 43. -- Wenn nach einer stattgefundenen Verwundung und hierdurch
unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt oder den
Kampf erneuern will, so ist er durch die Secundanten sofort an seinem
Vorhaben zu hindern und strengstens zu verweisen.
Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der
Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter
eindringen wollen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei
eigener Lebensgefahr mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen
und das Duell als beendet zu erklären.
Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der
Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem auf das
Genaueste der Thatbestand aufgenommen werden muss.
Sollte durch diesen Vorgang eine Verwundung oder der Tod des Gegners
herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung,
unverzüglich die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Art. 44. -- Die Secundanten sind in allen Fällen verpflichtet
gerichtliche Schritte einzuleiten, in welchen einer der Gegner entgegen
den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt
hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners
herbeigeführt wurde.
Art. 45. -- Ist der Kampf aus irgend einem Grunde unterbrochen worden,
so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Arretez!” oder „Halt!”
erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese
trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Spitzen der Klingen zu
Boden gesenkt werden.
Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner hintanzuhalten, haben sich
die zweiten Secundanten vor die Gegner zu stellen, so dass die
Secundanten zwischen die beiden Kämpfenden zu stehen kommen.
Dieser Vorgang ist besonders dann empfehlenswerth, wenn sich die beiden
leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen
haben.
Art. 46. -- In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch
den Ruf „Arretez!” berechtigterweise eingestellt werden kann oder
Einhalt gethan werden muss, ist bereits in einem besonderen Artikel
dargethan worden. (Siehe: Unterbrechung des Kampfes -- Haltruf.)
Art. 47. -- Ist nach einem längeren Kampfe bei einem der Gegner eine
sichtliche Ermüdung oder Erschöpfung, namentlich nach einer
vorangegangenen Verwundung, eingetreten, so können die Secundanten in
gegenseitiger Uebereinstimmung den Kampf unterbrechen und eine Ruhepause
eintreten lassen.
Während der Pausen ist es den Secundanten wohl gestattet, mit ihren
Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme
geführt werden und nicht den Charakter von ertheilenden Rathschlägen
annehmen.
Am allerwenigsten sollen aber Stösse mit der Waffe in der Hand
demonstrirt werden.
Art 48. -- Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung
desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern ihre vor dem
Kampfe innegehabten Plätze einzunehmen, wobei sich die Secundanten
gleichzeitig an die Seite der Kämpfenden begeben.
Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant in der vorgeschriebenen
Art und Weise neuerdings das Zeichen für den Beginn des Kampfes.
Art. 49. -- Findet eine Unterbrechung des Duelles statt und können für
den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die
Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell auch für
den nächsten Tag verschoben werden.
Art. 50. -- Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine
Verwundung stattgefunden hat und die gestellten Bedingungen nicht die
Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden
Gegner fordern.
Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, dann hat nach jeder
leichteren Verwundung der Kampf so lange fortgesetzt zu werden, bis die
Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt wurde.
Pistolenduelle.
Wenn auch bei den vorbeschriebenen Duellarten, dem Degen- und dem
Säbelduelle, das Leben des Einzelnen auf das Spiel gesetzt wird, so kann
doch keineswegs geleugnet werden, dass das Pistolenduell unter den
Duellen das gefährlichste bleibt.
Trotzdem darf man nicht die Meinung aufkommen lassen, dass bestimmte
Beleidigungen ~nur~ durch den Gebrauch der Pistole getilgt werden
können, welche Eigenschaft der Pistole von Vielen zugeschrieben werden
möchte.
Wir schliessen uns vollständig der Ansicht an, dass man den blanken
Waffen, dem Degen oder dem Säbel, gegenüber geradesogut wie bei der
Pistole das Leben einsetzen kann, und dass es ebensoviel Muthes bedarf,
sich der blanken Waffe wie der Pistole gegenüber zu stellen.
Im Uebrigen wird mit vollem Rechte behauptet, dass man bei blanken
Waffen den Muth in derselben Weise, wenn nicht mehr, zur Geltung bringen
kann.
Mit Berücksichtigung des Umstandes, dass oft ein dreimaliger
Kugelwechsel eines Pistolenduelles resultatlos verläuft, ereignet es
sich nicht selten, dass bei Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde
liegen, die blanke Waffe mit der Bedingung bis zur vollständigen
Kampfesunfähigkeit der Pistole vorgezogen wird.
Die Wahl der Waffe steht einzig und allein dem Beleidigten zu; würde die
Gegenpartei die Wahl des Säbels oder Degens nicht annehmen wollen und
ihrerseits die Pistole als Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist die
Anmassung des ihr nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das
Energischeste zurückzuweisen.
Ist von Seite des Beleidigten die Pistole als Duellwaffe bestimmt
worden, so hat vor Feststellung der Bedingungen einer jeden Art des
Pistolenduelles die wichtigste der Fragen, ob die Waffe gezogen oder
glatt sein soll, zur Entscheidung zu gelangen.
Die Gesetze der Pistolenduelle gestatten ohne Unterschied den Gebrauch
gezogener Läufe; es ist eine irrige Ansicht, dass nur glatte Läufe in
Verwendung kommen dürfen, wenn auch thatsächlich meist diese verwendet
werden.
Die Secundanten sollen jedesmal, falls von Seite eines der beiden Gegner
gezogene Pistolen verlangt werden, diesem Verlangen, mit
Berücksichtigung, dass die Verwundungen durch dieselben ernsterer Natur
sind, nach Möglichkeit entgegentreten und glatte Läufe in Vorschlag
bringen, insbesondere dann, wenn dem Duell weniger schwerwiegende Motive
zu Grunde liegen.
Wenn auch der Beleidiger, falls von seiner Seite gezogene Läufe in
Vorschlag gebracht wurden, bei diesem Verlangen nicht verharren darf, so
dürfte immerhin ein Bemühen der Secundanten in dieser Richtung hin
resultatlos bleiben, wenn eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem
Grade gleichgestellte Beleidigung vorliegt, und der Beleidigte an der
Bedingung gezogener Pistolen festhält.
Die Mücken, die öfter beweglich sind, müssen fest sein; die Secundanten
haben die Verpflichtung, auf diesen Umstand besonders bei fremden, ihnen
nicht bekannten Secundanten und Gegner zu achten, um jedem Betruge
auszuweichen.
Eine der wesentlichsten Vorschriften der Pistolenduelle, von der nie
Umgang genommen werden soll, ist, dass die für den bevorstehenden Kampf
bestimmten Waffen von den Secundanten besorgt werden und den beiden
Kämpfenden völlig unbekannt sein müssen.
Sollten den getroffenen Bestimmungen nach, den Kämpfenden die Benützung
eigener Pistolen gestattet sein, so müssen auch diese rechtzeitig den
Secundanten übergeben werden.
In beiden Fällen liegt den Secundanten die Verpflichtung ob, die Waffen
genau zu untersuchen, deren Verwendbarkeit zu constatiren und selbe auf
das Terrain zu bringen.
Die Pistolen dürfen erst im letzten Momente vor dem Kampfe, nachdem alle
Vorbereitungen getroffen wurden, den beiden Gegnern überreicht werden.
Diese Vorschrift ist, namentlich wenn den Gegnern die Waffen nicht
bekannt sind, eine der wichtigsten der Pistolenduelle, die von den
Secundanten auf das Gewissenhafteste beobachtet werden soll.
Die Pistolen müssen eine nach der anderen in der bei den einzelnen
Duellarten beschriebenen Art und Weise geladen werden.
Das Laden der Pistolen haben die beiden leitenden Secundanten zu
besorgen, doch kann dieses auch bloss einem der Secundanten übertragen
werden, in welchem Falle alle Secundanten anwesend sein müssen.
Damit die Pistolen gleichmässig geladen werden, der Ladestock auch
gleich stark aufgesetzt wird, empfiehlt es sich, dass ein Büchsenmacher
oder sonst ein Fachkundiger anwesend ist, der unter Aufsicht der
Secundanten sein Amt ausübt.
Eine besondere Sorgfalt ist dem Aufsetzen der Zündhütchen zuzuwenden, um
das Versagen des Schusses hintanzuhalten.
Sind die Pistolen geladen, so sollen selbe unter Aufsicht der
Secundanten bleiben, oder in einer Cassette verwahrt werden.
Mit welch scrupulöser Vorsicht und minutiöser Genauigkeit vorgegangen
wird oder vorgegangen werden soll, beweist, dass nach dem französischen
Duellcodex vorgeschrieben wird, die Pistolen nach vollzogener Ladung in
eine Cassette zu verschliessen, die noch überdies zu versiegeln ist, und
erst vor Uebergabe der Waffen an die beiden Gegner im letzten Momente
unter Controle der Secundanten geöffnet werden soll.
Der Schlüssel wird in diesem Falle von den Secundanten der einen Partei,
der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung
genommen.
Wird von dem Gegner bei Verwendung eigener Waffen das Verlangen
gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Ersuchen
unter folgenden Bedingungen stattgegeben werden:
1. Das Mass der Ladung -- Pulverladung -- ist durch die Secundanten zu
bestimmen.
2. Jeder der beiden Gegner hat in Gegenwart eines Gegensecundanten seine
Waffe zu laden.
Die Begünstigung, die Pistolen selbst laden zu dürfen, kann den beiden
Gegnern verweigert werden, wenn die Waffen den Secundanten fremd sind.
Die bei jeder Duellart übliche Distanz der beiden Gegner ist bei jedem
Pistolenduelle angegeben; sie variirt stets um einige Schritte, die
Secundanten haben sich diesbezüglich zu einigen.
Als kürzeste Distanz werden fünfzehn Schritte, als weiteste fünfzig
Schritte angenommen, der Schritt zu fünfundsiebenzig Centimeter
gerechnet.
Kann unter den Secundanten eine Einigung betreffs der Distanz nicht
erzielt werden, so wird die bestrittene Distanz halbirt, oder das Los
bestimmt unter den beiden projectirten Distanzen.
Niemals dürfen die Secundanten einer geringeren Entfernung als fünfzehn
Schritte zustimmen oder in Vorschlag bringen.
Das Duell würde, des gesetzmässigen Charakters hierdurch benommen, in
die Kategorie der Ausnahmsduelle fallen.
Das für den Kampf zu bestimmende Terrain soll sorgfältig gewählt werden.
Keiner der beiden Gegner darf der Sonne gegenüber stehen; desgleichen
muss die Windrichtung geprüft und diese bei Feststellung der beiden
Standplätze berücksichtigt werden.
Sorgfältig ist es zu vermeiden, dass einer der beiden Gegner vor eine
Wand oder einen stärkeren Baum, oder überhaupt vor einen Hintergrund
gestellt wird, welcher seine Gestalt abhebt. Hierdurch würde er ein
schärferes Zielobject abgeben als jener Gegner, der isolirt steht.
Die Standplätze der beiden Gegner sollen so viel als möglich gleichartig
gewählt werden.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, alles genau und sorgfältig zu
erwägen, sowie alles zu vermeiden trachten, was Schaden oder Nutzen der
einen oder der anderen Partei bringen könnte.
Sind die beiden Standplätze gewählt, so hat das Los zu entscheiden,
welcher jedem der beiden Gegner zukommt.
Bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” wird einem der Gegner
das Recht zugesprochen, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, während bei
allen anderen Duellarten entweder der erste Schuss dem freien Ermessen
der beiden Gegner anheimgestellt wird, oder diese gleichzeitig den
Schuss abzugeben haben.
Das Recht, welcher der beiden Gegner zur Abgabe des ersten Schusses
berechtigt erscheint, wird nicht selten von Seite der Secundanten einer
Discussion unterworfen.
Während die Einen die Behauptung aufstellen, dass selbst in bestimmten
Fällen das Recht des Beleidigten, den ersten Schuss abgeben zu dürfen,
auch mit Berücksichtigung der gewählten Distanz nicht festzustellen ist,
wollen hingegen die Anderen die Meinung aufrecht erhalten, dass unter
allen Umständen und bei jeder Distanz -- wäre diese die gesetzmässig
kürzeste von fünfzehn Schritte oder als Ausnahmsduell selbst unter
dieser Entfernung -- dem Beleidigten der erste Schuss zugesprochen
werden soll.
Dem entgegen wollen die Ersteren dem Beleidigten nur die Wahl der Waffen
überlassen, wobei sie, unabhängig von der gewählten Distanz, dem Lose
die Sorge der Zuerkennung des ersten Schusses übertragen möchten.
Es erscheint ohne Zweifel am zweckmässigsten, dass man bei Beurtheilung
des Rechtes der Abgabe des ersten Schusses vom Standpunkte der
gefallenen Beleidigung ausgeht.
Mit Berücksichtigung dieser lassen sich bei einem Pistolenduelle „mit
festem Standpunkte”, betreffs Abgabe des ersten Schusses folgende Regeln
aufstellen:
~Dem nach dem ersten Grade Beleidigten~ steht nur das Recht der Wahl der
Waffen zu.
Sind von dem Beleidigten Pistolen als Duellwaffe gewählt worden, so
bestimmen die Secundanten die Distanz.
Um das Recht der Abgabe des ersten Schusses wird bei jeder Distanz
gelost.
In Tavernier’s Werke finden wir hingegen die Ansicht ausgesprochen, dass
es bei einer einfachen Beleidigung viel richtiger und logischer wäre,
jedem der beiden Gegner zu gestatten, von Abgabe des Signales während
der Zeit von einer Minute nach Belieben zu schiessen. In diesem Falle
sollte keinem der beiden Gegner das Recht des ersten Schusses
zugesprochen werden.
Wenn wir auch zugeben, dass es bei den Pistolenduellen logisch richtig
wäre, die Abgabe des Schusses in der gegebenen Zeit dem freien Ermessen
des Einzelnen zu überlassen, so können wir uns bei vorliegender Duellart
dieser Ansicht doch nicht anschliessen, da es sich hierbei nicht um den
„freien Schuss”, sondern um eine bestimmte, vorher zu fixirende
Reihenfolge der Abgabe des Schusses handelt.
Mit dieser Bestimmung wäre die Ansicht ausgesprochen, dass bei einer
Beleidigung ersten Grades ein Pistolenduell „mit festem Standpunkte” nie
stattfinden sollte und nur jenes „mit festem Standpunkte und freiem
Schusse” in Vorschlag zu bringen wäre.
~Dem nach dem zweiten Grade Beleidigten~ gebührt nur dann das Recht des
ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von
fünfunddreissig Schritten eingehalten wird.
Würde von Seite der Secundanten eine geringere Distanz gewählt, so
entscheidet das Los über die Abgabe des ersten Schusses.
~Dem nach dem dritten Grade Beleidigten~ gebührt ~stets~ das Recht, den
ersten Schuss abgeben zu dürfen, selbst wenn die gesetzlich kürzeste
Distanz von fünfzehn Schritten angenommen wurde.
Findet ein zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel statt, so wird immer die
vor dem Duelle festgestellte Reihenfolge der Abgabe des Schusses
beibehalten.
Bei allen Arten der Pistolenduelle zählt jeder versagte Schuss, wenn
keine andere Bestimmung getroffen wurde, als abgegeben.
Verschieden sind die Ansichten über das Abgeben des Schusses in die
Luft.
Es sei aber gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die auffällige
Absicht, mit dem Schusse nicht treffen zu wollen, gegen die Duellgesetze
verstösst.
Wenn einer der beiden Gegner sich auf das Terrain mit der Absicht
begiebt, auf seinen Gegner nicht schiessen zu wollen, so darf keiner der
Betheiligten weder vorher in Kenntnis dieser Absicht sein, noch diese
bei Abgabe des Schusses wahrnehmen.
Sein Schuss muss in der Richtung des Gegners fallen.
Diese Handlungsweise, die von vielen als eine grossmüthige bezeichnet
wird, beendet das Duell, wenn nach dem Uebereinkommen bloss ein einziger
Kugelwechsel bestimmt wurde, und von jenem Gegner die Antwort,
beziehungsweise der zweite Schuss abgegeben werden sollte.
Soll aber das Duell nach den getroffenen Bestimmungen fortgesetzt
werden, so wird man wohl schwerlich Secundanten finden, die geneigt
wären, einen derartigen Vorgang zu acceptiren oder zu gestatten, welcher
vor dem festgesetzten Termine durch Uebertretung der Bedingungen dem
Duelle ein Ende bereitet.
Hat einer der Kämpfenden in unverhohlener Absicht den ersten Schuss in
die Luft abgegeben, so haben die Secundanten die Verpflichtung,
unverzüglich einzuschreiten, bevor noch der Schuss des Gegners fällt.
Der Schuldtragende ist auf die Unzukömmlichkeit dieser Handlungsweise,
die gegen die Duellgesetze verstösst, aufmerksam zu machen, worauf er
neuerdings zur Abgabe des Schusses verhalten wird, beziehungsweise das
Duell in der vorgeschriebenen Art von neuem beginnt.
Wird zum zweitenmale absichtlich in die Luft geschossen, so ist das
Duell sofort einzustellen, dasselbe als beendet zu betrachten, und haben
die Secundanten hierüber ein Protokoll aufzunehmen.
Fällt der Gegenschuss, bevor noch die Secundanten einschreiten konnten,
so ist das Duell gleichfalls als beendet anzusehen, wenn nur ein
einmaliger Kugelwechsel vorhergesehen war.
Ueber diesen Verlauf ist gleichfalls ein Protokoll zu verfassen, worin
namentlich bei einer stattgehabten Verwundung zum Ausdruck kommen muss,
dass den Betheiligten die Absicht des Gegners, den Schuss in die Luft
abgeben zu wollen, nicht bekannt gewesen ist.
Die Secundanten haben sich, mit Ausnahme bei der Duellart „auf
parallelen Linien”, parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so
dass alle vier in einer Linie stehen, wobei jedem Gegner ein
Gegensecundant zunächst steht.
Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.