Die Secundanten haben die Pflicht, das Duell sofort einzustellen und

nach den bereits gegebenen Vorschriften vorzugehen, wenn thatsächlich

die Offensive ergriffen worden wäre.

Art. 26. -- Sobald durch das vorher bestimmte Commando das Zeichen für

den Beginn des Kampfes gegeben wurde, dürfen die Gegner sofort den Kampf

eröffnen.

Sie dürfen vor- oder rückwärts treten, voltiren, d. h. sich seitwärts

bewegen, sich bücken, überhaupt nach eigenem Gutdünken verfahren, wobei

sie sich des Degens aber nur in jener Weise bedienen dürfen, die mit den

gegebenen Fechtregeln und den bestehenden Duellgesetzen in Einklang zu

bringen ist.

Art. 27. -- Ein Anlaufen, ein förmliches Ueberrennen des Gegners ist

nicht statthaft, und ist in diesem Falle der Schuldtragende von Seite

der Secundanten zu verweisen.

Aber auch ein beständiges Zurückweichen bei der geringsten Bewegung des

Gegners, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung seiner

Attaque benommen wird, desgleichen ein entschieden feiges Benehmen, ist

nicht zu dulden. (Siehe: An die Wand drängen.)

Art. 28. -- Schul- und kunstgerechte Stösse sollen nur gegen den

Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch können

namentlich seitens ungeübter Fechter auch tiefer oder in das Gesicht

geführte Stösse nie beanständet werden.

Art. 29. -- Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des

Gegners zu führen, ist strengstens untersagt.

Sollte mit Absicht ein Hieb gegen die Hand oder den Arm geführt und mit

diesem ein Stoss in Verbindung gebracht werden, so ist augenblicklich

die Unterbrechung des Duelles zu veranlassen; wurde aber hierdurch eine

Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt, so ist dieser Angriff

als Meuchelmord zu betrachten und sind unverzüglich die gerichtlichen

Schritte einzuleiten.

Art. 30. -- Stösse mit der freien Hand zu pariren oder abzulenken, ist

nicht gestattet; am allerwenigsten ist eine derartige Vereinbarung von

Seite der Secundanten zu treffen.

Im Falle eines Bruches dieser Vorschrift können die Secundanten der

Gegenpartei die Forderung stellen, dass die Hand des Kämpfenden in einer

Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieses Verstosses gegen

die Duellgesetze nicht zulässt. (Siehe: Parade oder Opposition mit der

linken Hand.)

Desgleichen können die Secundanten auf Befestigung der freien Hand

dringen, wenn einer der Kämpfenden die Gewohnheit hat, dieselbe während

der Vertheidigung vor die Brust zu bringen.

Art. 31. -- Wird bemerkt, dass die Parade mit der linken Hand,

beziehungsweise mit der freien Hand in der Absicht erfolgt, um

gleichzeitig einen Stoss in Verbindung zu bringen, so ist, nachdem man

gegen diese Art geführter Stösse wehrlos ist, sofort dem Kampfe Einhalt

zu thun, das Duell abzubrechen, und haben die Secundanten über diese

Verletzung der Duellgesetze ein Protokoll zu verfassen.

Ein gleiches Verfahren ist einzuleiten, wenn die feindliche Klinge oder

die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden

sollte.

Art. 32. -- Würde durch diese Verletzung der Kampfgesetze eine

Verwundung oder der Tod herbeigeführt werden, so sind die gerichtlichen

Schritte von Seite der Secundanten einzuleiten.

Art. 33. -- Jeder Zuruf, jedes Geschrei als Begleitung einer Finte oder

Bewegung, sowie die Bemerkung: „ich glaube, ich habe getroffen,” ist,

selbst wenn letztere berechtigt wäre, zu unterlassen.

Die Secundanten haben bei vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit

dieser Exclamationen aufmerksam zu machen.

Art. 34. -- Hingegen ist der „Appell” bei Ausführung von Finten oder

einzelner Bewegungen in der Absicht, denselben mehr Nachdruck zu

verleihen oder den Gegner zu beunruhigen, gestattet. Doch soll in dieser

Art von Demonstration gleichfalls Mass gehalten werden.

Art. 35. -- Während des Kampfes ist ein Wechseln der Waffen aus einer

Hand in die andere nicht zulässig.

Selbst bei Wiederaufnahme des Kampfes nach einer Unterbrechung, ist die

Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur dann zulässig, wenn

nach einer geringfügigen Verwundung der Hand die Weiterführung der Waffe

ausgeschlossen erscheint, und die Bedingungen auf vollständige

Kampfesunfähigkeit lauten. Im Uebrigen muss der Verwundete diesen Wunsch

selbst geäussert haben.

Es kann keinem der beiden Gegner aus was immer für einem Grunde

zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu ergreifen.

Art. 36. -- Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder

offensiv vorgegangen, noch dürfen Stösse gegen denselben geführt werden.

Doch kann selbstverständlich ein nach einer durch ein regelrechtes

„Battement” oder durch eine scharf genommene Parade, sowie der Riposte

des „tac au tac” erfolgten Desarmirung in Verbindung gebrachter, ohne

Zeitverlust rapid geführter Stoss nie beanständet werden, da beide

Bewegungen in diesem Falle ein Tempo bilden. (Siehe: Desarmement.)

Art. 37. -- Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn die Hand

den Degen fallen liess, oder wenn die Waffe nicht mehr ersichtlich fest

in der Hand gehalten wird, so dass eine Führung derselben, sei es in

offensiver oder defensiver Absicht, ausgeschlossen erscheint.

Art. 38. -- Wurde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf

unterbrochen, so wird nach dem Ergreifen der Waffe derselbe nach den

eingangs gegebenen Vorschriften neuerdings fortgesetzt.

Art. 39. -- Ist die Waffe einem der Gegner vollständig entfallen, so hat

dessen Secundant die Verpflichtung, dieselbe aufzuheben und seinem

Clienten zu übergeben.

Art. 40. -- Zur festen und sicheren Haltung des Degens steht jedem der

Gegner das Recht zu, denselben mittelst eines Porte-épée oder einer

Schlinge, deren Enden jedoch nicht herabhängen dürfen, zu befestigen.

Art. 41. -- Ist einer der Kämpfenden verwundet worden, oder glauben die

Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine Verwundung

stattgefunden hat, so ist der Kampf von Seite der Secundanten sofort

einzustellen.

Art. 42. -- Sind die getroffenen Bedingungen derart gestellt, dass bis

zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft

werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung der Kampf nach den

gegebenen Vorschriften wieder fortgesetzt, und dieser Vorgang insolange

beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die

Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die Verwundung.)

Art. 43. -- Wenn nach einer stattgefundenen Verwundung und hierdurch

unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt oder den

Kampf erneuern will, so ist er durch die Secundanten sofort an seinem

Vorhaben zu hindern und strengstens zu verweisen.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der

Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter

eindringen wollen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei

eigener Lebensgefahr mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen

und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der

Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem auf das

Genaueste der Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte durch diesen Vorgang eine Verwundung oder der Tod des Gegners

herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung,

unverzüglich die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 44. -- Die Secundanten sind in allen Fällen verpflichtet

gerichtliche Schritte einzuleiten, in welchen einer der Gegner entgegen

den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt

hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners

herbeigeführt wurde.

Art. 45. -- Ist der Kampf aus irgend einem Grunde unterbrochen worden,

so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Arretez!” oder „Halt!”

erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese

trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Spitzen der Klingen zu

Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner hintanzuhalten, haben sich

die zweiten Secundanten vor die Gegner zu stellen, so dass die

Secundanten zwischen die beiden Kämpfenden zu stehen kommen.

Dieser Vorgang ist besonders dann empfehlenswerth, wenn sich die beiden

leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen

haben.

Art. 46. -- In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch

den Ruf „Arretez!” berechtigterweise eingestellt werden kann oder

Einhalt gethan werden muss, ist bereits in einem besonderen Artikel

dargethan worden. (Siehe: Unterbrechung des Kampfes -- Haltruf.)

Art. 47. -- Ist nach einem längeren Kampfe bei einem der Gegner eine

sichtliche Ermüdung oder Erschöpfung, namentlich nach einer

vorangegangenen Verwundung, eingetreten, so können die Secundanten in

gegenseitiger Uebereinstimmung den Kampf unterbrechen und eine Ruhepause

eintreten lassen.

Während der Pausen ist es den Secundanten wohl gestattet, mit ihren

Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme

geführt werden und nicht den Charakter von ertheilenden Rathschlägen

annehmen.

Am allerwenigsten sollen aber Stösse mit der Waffe in der Hand

demonstrirt werden.

Art 48. -- Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung

desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern ihre vor dem

Kampfe innegehabten Plätze einzunehmen, wobei sich die Secundanten

gleichzeitig an die Seite der Kämpfenden begeben.

Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant in der vorgeschriebenen

Art und Weise neuerdings das Zeichen für den Beginn des Kampfes.

Art. 49. -- Findet eine Unterbrechung des Duelles statt und können für

den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die

Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell auch für

den nächsten Tag verschoben werden.

Art. 50. -- Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine

Verwundung stattgefunden hat und die gestellten Bedingungen nicht die

Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden

Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, dann hat nach jeder

leichteren Verwundung der Kampf so lange fortgesetzt zu werden, bis die

Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt wurde.

Pistolenduelle.

Wenn auch bei den vorbeschriebenen Duellarten, dem Degen- und dem

Säbelduelle, das Leben des Einzelnen auf das Spiel gesetzt wird, so kann

doch keineswegs geleugnet werden, dass das Pistolenduell unter den

Duellen das gefährlichste bleibt.

Trotzdem darf man nicht die Meinung aufkommen lassen, dass bestimmte

Beleidigungen ~nur~ durch den Gebrauch der Pistole getilgt werden

können, welche Eigenschaft der Pistole von Vielen zugeschrieben werden

möchte.

Wir schliessen uns vollständig der Ansicht an, dass man den blanken

Waffen, dem Degen oder dem Säbel, gegenüber geradesogut wie bei der

Pistole das Leben einsetzen kann, und dass es ebensoviel Muthes bedarf,

sich der blanken Waffe wie der Pistole gegenüber zu stellen.

Im Uebrigen wird mit vollem Rechte behauptet, dass man bei blanken

Waffen den Muth in derselben Weise, wenn nicht mehr, zur Geltung bringen

kann.

Mit Berücksichtigung des Umstandes, dass oft ein dreimaliger

Kugelwechsel eines Pistolenduelles resultatlos verläuft, ereignet es

sich nicht selten, dass bei Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde

liegen, die blanke Waffe mit der Bedingung bis zur vollständigen

Kampfesunfähigkeit der Pistole vorgezogen wird.

Die Wahl der Waffe steht einzig und allein dem Beleidigten zu; würde die

Gegenpartei die Wahl des Säbels oder Degens nicht annehmen wollen und

ihrerseits die Pistole als Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist die

Anmassung des ihr nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das

Energischeste zurückzuweisen.

Ist von Seite des Beleidigten die Pistole als Duellwaffe bestimmt

worden, so hat vor Feststellung der Bedingungen einer jeden Art des

Pistolenduelles die wichtigste der Fragen, ob die Waffe gezogen oder

glatt sein soll, zur Entscheidung zu gelangen.

Die Gesetze der Pistolenduelle gestatten ohne Unterschied den Gebrauch

gezogener Läufe; es ist eine irrige Ansicht, dass nur glatte Läufe in

Verwendung kommen dürfen, wenn auch thatsächlich meist diese verwendet

werden.

Die Secundanten sollen jedesmal, falls von Seite eines der beiden Gegner

gezogene Pistolen verlangt werden, diesem Verlangen, mit

Berücksichtigung, dass die Verwundungen durch dieselben ernsterer Natur

sind, nach Möglichkeit entgegentreten und glatte Läufe in Vorschlag

bringen, insbesondere dann, wenn dem Duell weniger schwerwiegende Motive

zu Grunde liegen.

Wenn auch der Beleidiger, falls von seiner Seite gezogene Läufe in

Vorschlag gebracht wurden, bei diesem Verlangen nicht verharren darf, so

dürfte immerhin ein Bemühen der Secundanten in dieser Richtung hin

resultatlos bleiben, wenn eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem

Grade gleichgestellte Beleidigung vorliegt, und der Beleidigte an der

Bedingung gezogener Pistolen festhält.

Die Mücken, die öfter beweglich sind, müssen fest sein; die Secundanten

haben die Verpflichtung, auf diesen Umstand besonders bei fremden, ihnen

nicht bekannten Secundanten und Gegner zu achten, um jedem Betruge

auszuweichen.

Eine der wesentlichsten Vorschriften der Pistolenduelle, von der nie

Umgang genommen werden soll, ist, dass die für den bevorstehenden Kampf

bestimmten Waffen von den Secundanten besorgt werden und den beiden

Kämpfenden völlig unbekannt sein müssen.

Sollten den getroffenen Bestimmungen nach, den Kämpfenden die Benützung

eigener Pistolen gestattet sein, so müssen auch diese rechtzeitig den

Secundanten übergeben werden.

In beiden Fällen liegt den Secundanten die Verpflichtung ob, die Waffen

genau zu untersuchen, deren Verwendbarkeit zu constatiren und selbe auf

das Terrain zu bringen.

Die Pistolen dürfen erst im letzten Momente vor dem Kampfe, nachdem alle

Vorbereitungen getroffen wurden, den beiden Gegnern überreicht werden.

Diese Vorschrift ist, namentlich wenn den Gegnern die Waffen nicht

bekannt sind, eine der wichtigsten der Pistolenduelle, die von den

Secundanten auf das Gewissenhafteste beobachtet werden soll.

Die Pistolen müssen eine nach der anderen in der bei den einzelnen

Duellarten beschriebenen Art und Weise geladen werden.

Das Laden der Pistolen haben die beiden leitenden Secundanten zu

besorgen, doch kann dieses auch bloss einem der Secundanten übertragen

werden, in welchem Falle alle Secundanten anwesend sein müssen.

Damit die Pistolen gleichmässig geladen werden, der Ladestock auch

gleich stark aufgesetzt wird, empfiehlt es sich, dass ein Büchsenmacher

oder sonst ein Fachkundiger anwesend ist, der unter Aufsicht der

Secundanten sein Amt ausübt.

Eine besondere Sorgfalt ist dem Aufsetzen der Zündhütchen zuzuwenden, um

das Versagen des Schusses hintanzuhalten.

Sind die Pistolen geladen, so sollen selbe unter Aufsicht der

Secundanten bleiben, oder in einer Cassette verwahrt werden.

Mit welch scrupulöser Vorsicht und minutiöser Genauigkeit vorgegangen

wird oder vorgegangen werden soll, beweist, dass nach dem französischen

Duellcodex vorgeschrieben wird, die Pistolen nach vollzogener Ladung in

eine Cassette zu verschliessen, die noch überdies zu versiegeln ist, und

erst vor Uebergabe der Waffen an die beiden Gegner im letzten Momente

unter Controle der Secundanten geöffnet werden soll.

Der Schlüssel wird in diesem Falle von den Secundanten der einen Partei,

der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung

genommen.

Wird von dem Gegner bei Verwendung eigener Waffen das Verlangen

gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Ersuchen

unter folgenden Bedingungen stattgegeben werden:

1. Das Mass der Ladung -- Pulverladung -- ist durch die Secundanten zu

bestimmen.

2. Jeder der beiden Gegner hat in Gegenwart eines Gegensecundanten seine

Waffe zu laden.

Die Begünstigung, die Pistolen selbst laden zu dürfen, kann den beiden

Gegnern verweigert werden, wenn die Waffen den Secundanten fremd sind.

Die bei jeder Duellart übliche Distanz der beiden Gegner ist bei jedem

Pistolenduelle angegeben; sie variirt stets um einige Schritte, die

Secundanten haben sich diesbezüglich zu einigen.

Als kürzeste Distanz werden fünfzehn Schritte, als weiteste fünfzig

Schritte angenommen, der Schritt zu fünfundsiebenzig Centimeter

gerechnet.

Kann unter den Secundanten eine Einigung betreffs der Distanz nicht

erzielt werden, so wird die bestrittene Distanz halbirt, oder das Los

bestimmt unter den beiden projectirten Distanzen.

Niemals dürfen die Secundanten einer geringeren Entfernung als fünfzehn

Schritte zustimmen oder in Vorschlag bringen.

Das Duell würde, des gesetzmässigen Charakters hierdurch benommen, in

die Kategorie der Ausnahmsduelle fallen.

Das für den Kampf zu bestimmende Terrain soll sorgfältig gewählt werden.

Keiner der beiden Gegner darf der Sonne gegenüber stehen; desgleichen

muss die Windrichtung geprüft und diese bei Feststellung der beiden

Standplätze berücksichtigt werden.

Sorgfältig ist es zu vermeiden, dass einer der beiden Gegner vor eine

Wand oder einen stärkeren Baum, oder überhaupt vor einen Hintergrund

gestellt wird, welcher seine Gestalt abhebt. Hierdurch würde er ein

schärferes Zielobject abgeben als jener Gegner, der isolirt steht.

Die Standplätze der beiden Gegner sollen so viel als möglich gleichartig

gewählt werden.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, alles genau und sorgfältig zu

erwägen, sowie alles zu vermeiden trachten, was Schaden oder Nutzen der

einen oder der anderen Partei bringen könnte.

Sind die beiden Standplätze gewählt, so hat das Los zu entscheiden,

welcher jedem der beiden Gegner zukommt.

Bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” wird einem der Gegner

das Recht zugesprochen, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, während bei

allen anderen Duellarten entweder der erste Schuss dem freien Ermessen

der beiden Gegner anheimgestellt wird, oder diese gleichzeitig den

Schuss abzugeben haben.

Das Recht, welcher der beiden Gegner zur Abgabe des ersten Schusses

berechtigt erscheint, wird nicht selten von Seite der Secundanten einer

Discussion unterworfen.

Während die Einen die Behauptung aufstellen, dass selbst in bestimmten

Fällen das Recht des Beleidigten, den ersten Schuss abgeben zu dürfen,

auch mit Berücksichtigung der gewählten Distanz nicht festzustellen ist,

wollen hingegen die Anderen die Meinung aufrecht erhalten, dass unter

allen Umständen und bei jeder Distanz -- wäre diese die gesetzmässig

kürzeste von fünfzehn Schritte oder als Ausnahmsduell selbst unter

dieser Entfernung -- dem Beleidigten der erste Schuss zugesprochen

werden soll.

Dem entgegen wollen die Ersteren dem Beleidigten nur die Wahl der Waffen

überlassen, wobei sie, unabhängig von der gewählten Distanz, dem Lose

die Sorge der Zuerkennung des ersten Schusses übertragen möchten.

Es erscheint ohne Zweifel am zweckmässigsten, dass man bei Beurtheilung

des Rechtes der Abgabe des ersten Schusses vom Standpunkte der

gefallenen Beleidigung ausgeht.

Mit Berücksichtigung dieser lassen sich bei einem Pistolenduelle „mit

festem Standpunkte”, betreffs Abgabe des ersten Schusses folgende Regeln

aufstellen:

~Dem nach dem ersten Grade Beleidigten~ steht nur das Recht der Wahl der

Waffen zu.

Sind von dem Beleidigten Pistolen als Duellwaffe gewählt worden, so

bestimmen die Secundanten die Distanz.

Um das Recht der Abgabe des ersten Schusses wird bei jeder Distanz

gelost.

In Tavernier’s Werke finden wir hingegen die Ansicht ausgesprochen, dass

es bei einer einfachen Beleidigung viel richtiger und logischer wäre,

jedem der beiden Gegner zu gestatten, von Abgabe des Signales während

der Zeit von einer Minute nach Belieben zu schiessen. In diesem Falle

sollte keinem der beiden Gegner das Recht des ersten Schusses

zugesprochen werden.

Wenn wir auch zugeben, dass es bei den Pistolenduellen logisch richtig

wäre, die Abgabe des Schusses in der gegebenen Zeit dem freien Ermessen

des Einzelnen zu überlassen, so können wir uns bei vorliegender Duellart

dieser Ansicht doch nicht anschliessen, da es sich hierbei nicht um den

„freien Schuss”, sondern um eine bestimmte, vorher zu fixirende

Reihenfolge der Abgabe des Schusses handelt.

Mit dieser Bestimmung wäre die Ansicht ausgesprochen, dass bei einer

Beleidigung ersten Grades ein Pistolenduell „mit festem Standpunkte” nie

stattfinden sollte und nur jenes „mit festem Standpunkte und freiem

Schusse” in Vorschlag zu bringen wäre.

~Dem nach dem zweiten Grade Beleidigten~ gebührt nur dann das Recht des

ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von

fünfunddreissig Schritten eingehalten wird.

Würde von Seite der Secundanten eine geringere Distanz gewählt, so

entscheidet das Los über die Abgabe des ersten Schusses.

~Dem nach dem dritten Grade Beleidigten~ gebührt ~stets~ das Recht, den

ersten Schuss abgeben zu dürfen, selbst wenn die gesetzlich kürzeste

Distanz von fünfzehn Schritten angenommen wurde.

Findet ein zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel statt, so wird immer die

vor dem Duelle festgestellte Reihenfolge der Abgabe des Schusses

beibehalten.

Bei allen Arten der Pistolenduelle zählt jeder versagte Schuss, wenn

keine andere Bestimmung getroffen wurde, als abgegeben.

Verschieden sind die Ansichten über das Abgeben des Schusses in die

Luft.

Es sei aber gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die auffällige

Absicht, mit dem Schusse nicht treffen zu wollen, gegen die Duellgesetze

verstösst.

Wenn einer der beiden Gegner sich auf das Terrain mit der Absicht

begiebt, auf seinen Gegner nicht schiessen zu wollen, so darf keiner der

Betheiligten weder vorher in Kenntnis dieser Absicht sein, noch diese

bei Abgabe des Schusses wahrnehmen.

Sein Schuss muss in der Richtung des Gegners fallen.

Diese Handlungsweise, die von vielen als eine grossmüthige bezeichnet

wird, beendet das Duell, wenn nach dem Uebereinkommen bloss ein einziger

Kugelwechsel bestimmt wurde, und von jenem Gegner die Antwort,

beziehungsweise der zweite Schuss abgegeben werden sollte.

Soll aber das Duell nach den getroffenen Bestimmungen fortgesetzt

werden, so wird man wohl schwerlich Secundanten finden, die geneigt

wären, einen derartigen Vorgang zu acceptiren oder zu gestatten, welcher

vor dem festgesetzten Termine durch Uebertretung der Bedingungen dem

Duelle ein Ende bereitet.

Hat einer der Kämpfenden in unverhohlener Absicht den ersten Schuss in

die Luft abgegeben, so haben die Secundanten die Verpflichtung,

unverzüglich einzuschreiten, bevor noch der Schuss des Gegners fällt.

Der Schuldtragende ist auf die Unzukömmlichkeit dieser Handlungsweise,

die gegen die Duellgesetze verstösst, aufmerksam zu machen, worauf er

neuerdings zur Abgabe des Schusses verhalten wird, beziehungsweise das

Duell in der vorgeschriebenen Art von neuem beginnt.

Wird zum zweitenmale absichtlich in die Luft geschossen, so ist das

Duell sofort einzustellen, dasselbe als beendet zu betrachten, und haben

die Secundanten hierüber ein Protokoll aufzunehmen.

Fällt der Gegenschuss, bevor noch die Secundanten einschreiten konnten,

so ist das Duell gleichfalls als beendet anzusehen, wenn nur ein

einmaliger Kugelwechsel vorhergesehen war.

Ueber diesen Verlauf ist gleichfalls ein Protokoll zu verfassen, worin

namentlich bei einer stattgehabten Verwundung zum Ausdruck kommen muss,

dass den Betheiligten die Absicht des Gegners, den Schuss in die Luft

abgeben zu wollen, nicht bekannt gewesen ist.

Die Secundanten haben sich, mit Ausnahme bei der Duellart „auf

parallelen Linien”, parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so

dass alle vier in einer Linie stehen, wobei jedem Gegner ein

Gegensecundant zunächst steht.

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Duell-Codex · 第 11 / 16 段