Art. 32. -- Sollte jedoch die feindliche Klinge oder die bewaffnete Hand

des Gegners mit der freien Hand gefasst werden, so ist dem Kampfe sofort

Einhalt zu thun und das Duell abzubrechen; die Secundanten haben über

diese Verletzung der Kampfregeln ein Protokoll zu verfassen.

Art. 33. -- Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder

offensiv vorgegangen, noch dürfen Hiebe gegen denselben geführt werden.

Es ist wohl selbstverständlich, dass ein mit kunstgerechter Desarmirung

in Verbindung gebrachter Hieb, der so rasch erfolgt, dass diese beiden

Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, nicht als eine Ueberschreitung oder

Verletzung der Duellgesetze angesehen werden kann. (Siehe: Desarmement.)

Art. 34. -- Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn der

Säbel vollständig der Hand entgleitet und zu Boden fällt, oder wenn die

Waffe ersichtlich nicht mehr fest in der Hand gehalten wird, so dass

eine Führung derselben, sei es in offensiver oder defensiver Absicht,

ausgeschlossen erscheint.

Art. 35. -- Würde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf unterbrochen

werden, so wird nach dem neuerlichen Ergreifen des Säbels der Kampf nach

den eingangs gegebenen Regeln fortgesetzt.

Ist einem der Gegner die Waffe vollständig entfallen, so hat dessen

Secundant dieselbe aufzuheben und seinem Clienten zu überreichen.

Art. 36. -- Ist einer der beiden Combattanten verwundet worden, oder

glauben die Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine

Verwundung stattgefunden hat, so ist von Seite derselben der Kampf durch

den „~Haltruf~” ~sofort~ einzustellen.

Art. 37. -- Wenn nach einer stattgehabten Verwundung und in Folge dessen

durch die Secundanten unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die

Waffe erhebt, oder Miene macht, den Kampf zu erneuern, so ist er durch

den leitenden Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und

~strengstens zu verweisen~.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der

Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter

eindringen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, mit

Hintansetzung des eigenen Lebens, mit aller Entschlossenheit den Kampf

einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der

Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem genau der

Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte überdies eine Verwundung oder der Tod des Gegners durch dieses

Vorgehen herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die

Verpflichtung ohne Verzug die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 38. -- Die Secundanten sind zu gleichem Vorgange verpflichtet, wenn

einer der beiden Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder

gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder

der Tod des Gegners erfolgt wäre.

Art. 39. -- Sind die getroffenen Vereinbarungen derart gestellt, dass

bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner

gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung, nachdem

der Arzt seines Amtes gewaltet hat, der unterbrochene Kampf fortgesetzt.

Dieser Vorgang wird insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten

und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die

Verwundung.)

Art. 40. -- Wurde der Kampf aus irgend einem Grunde eingestellt, so

müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Halt” erfolgt, augenblicklich an

die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig

veranlassen, dass die Klingen zu Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner nach Einstellung des

Kampfes hintanzuhalten, erscheint es namentlich in jenen Fällen, in

denen sich die leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung

zurückgezogen haben, zweckmässig, dass sich die beiden zweiten

Secundanten vor die Gegner stellen, die beiden Kämpfenden demnach durch

die Secundanten getrennt werden.

Art. 41. -- In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch

den Ruf „Halt” berechtigterweise eingestellt werden kann oder demselben

Einhalt gethan werden muss, ist bereits früher genügend erörtert worden.

(Siehe: Unterbrechung des Kampfes -- Haltruf.)

Art. 42. -- Während der Pausen ist es den Secundanten gestattet, mit

ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme

geführt werden.

Die Secundanten haben sich hierbei zu enthalten, Rathschläge zu

ertheilen oder Hiebe zu demonstriren.

Art. 43. -- Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung

desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern, ihre vor dem

Kampfe bezeichneten Plätze einzunehmen, worauf sich die Secundanten

gleichzeitig in der ad Art. 18 vorgeschriebenen Art an die Seite der

Kämpfenden begeben.

Sind die Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant

nach den gegebenen Vorschriften neuerdings das Zeichen zum Beginne des

Kampfes, worauf derselbe fortgesetzt wird.

Art. 44. -- Findet eine Unterbrechung des Duelles statt, und können für

den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die

Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell für den

nächsten Tag verschoben werden.

Art. 45. -- Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine

Verwundung stattgefunden hat, und die gestellten Bedingungen nicht die

Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden

Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, so ist erst nach

Constatirung derselben der Kampf als beendet zu erklären.

[Abbildung: Tafel II.]

II. Säbelduell mit Stoss.

Art. 1. -- Bei dieser selten in Anwendung gebrachten Art des

Säbelduelles ist sowohl der Hieb, als auch der Stoss, mit dem eine

Verwundung herbeizuführen getrachtet wird, gestattet.

Art. 2. -- Die von den Secundanten angenommene Bedingung der Zulassung

des Stosses ist ausdrücklich im Protokolle festzustellen.

Art. 3. -- Es wird sich empfehlen, dass die Anwendung des Stosses, weil

anormal, vor Beginn des Kampfes nochmals den beiden Gegnern bekannt

gegeben wird.

Art. 4. -- Das Benehmen der Secundanten, sowie der beiden Gegner, ist

dasselbe wie jenes beim Säbelduell ohne Stoss.

Art. 5. -- Die bei dem Säbelduell ohne Stoss angeführten Duellgesetze

oder Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 6. -- Ist eine Verwundung durch einen Stoss herbeigeführt worden

und fordern die gestellten Bedingungen eine eventuelle weitere

Fortsetzung des Kampfes, so hat hauptsächlich der Arzt zu entscheiden,

ob der Kampf weiter fortgesetzt werden kann, oder ob durch diese

Verwundung eine Kampfesunfähigkeit eingetreten ist.

Degenduell.

Beschaffenheit der Waffen.

Die zur Verwendung gelangenden Degen müssen in Form der Klinge, deren

Härte, ferner in Form des Gefässes, der Länge, Schwere und

Schwerpunktslage vollkommen gleich sein.

Die Klingen sollen zweischneidig sein, dreikantige oder vierkantige

Klingen kommen nie in Verwendung.

Die Klingen müssen gleichmässig sehr stark zugespitzt werden, die beiden

Kanten dürfen weder scharf, schneidend, noch schartig sein.

Fleurets, die als Schulwaffe ihre Verwendung finden, sind als Duellwaffe

ausgeschlossen.

Jedem der Betheiligten steht das Recht zu, diese anormale Waffe

zurückzuweisen.

Es braucht wohl nicht Erwähnung gethan zu werden, dass die Klingen vor

ihrem Gebrauche auf das Sorgfältigste gereinigt werden müssen.

Das Stichblatt der Duellwaffe ähnelt meist einer Schalen- oder

Muschelform, deren Flächen glatt oder ciselirt, nie aber durchbrochen

sein sollen, da sich in diesem Falle leicht die Spitze des Degens

verfangen könnte.

Das Stichblatt in Brillenform, am wenigsten offene, wie sie an der

Schulwaffe angebracht sind, kommen nie in Verwendung.

Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Gefässe betrifft, so soll die

Schwerpunktslage in den Defensivtheil der Klinge nahe dem Gefässe

fallen.

Bekleidung.

Art. 1. -- Die Oberkleider werden abgelegt, der Oberkörper ist bloss mit

einem Leinenhemde bekleidet, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein

kann.

Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Leinenhemde anzuhaben, ist nicht

gestattet.

Des Oefteren wird statt des Leinenhemdes ein Seidenhemd vorgezogen. Dies

ist gestattet und dem individuellen Geschmacke anheimgestellt.

Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit

die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.

Die Pantalons, die durch einen Leibriemen befestigt sein sollen, müssen

leicht und bequem sein und in keiner Weise geniren; den unteren Theil

soll man vorsichtshalber aufstülpen.

Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen oder Schuhe,

deren Gebrauch gestattet ist, anzulegen.

Wird der Kampf in einem geschlossenen Raume ausgetragen, dann sollen die

Sohlen, um ein Ausgleiten zu vermeiden, mit Colophonium eingerieben

werden.

Art. 2. -- Kurzsichtigen ist der Gebrauch des Augenglases gestattet.

Brillen, besonders mit grossen Gläsern, eignen sich besser als Zwicker.

Eine Einsprache gegen den Gebrauch der Brille kann nie erhoben werden.

Art. 3. -- Die Benützung eines gewöhnlichen nicht gefütterten

Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes,

ist gestattet.

Es empfiehlt sich der Gebrauch desselben, da einerseits die Waffe

sicherer gehalten werden kann, andererseits ein Ritzen der Hand, wodurch

die Sicherheit der Haltung des Degens beeinträchtigt werden könnte,

hintangehalten wird.

Glacéhandschuhe eignen sich wegen der grossen Glätte nicht für diesen

Gebrauch.

Ist man übereingekommen, sich leicht gefütterter Fechthandschuhe zu

bedienen, so kann denselben auch bloss einer der beiden Kämpfenden

benützen, wenn sein Gegner denselben nicht anlegen wollte.

Zum Gebrauche des Handschuhes kann man niemanden zwingen, andererseits

kann derselbe ohne Zustimmung des Gegners nicht benützt werden.

Es soll auch dieses Detail, um jedem Missverständnisse am Kampfplatze

vorzubeugen, im Protokolle aufgenommen erscheinen.

An den Handschuhen sollen entweder gar keine oder nur ganz kurze, nicht

abstehende Stulpen angebracht sein.

Die Hand kann auch in Ermanglung eines Handschuhes mit einem

Taschentuche verbunden werden, doch ist strengstens darauf zu sehen,

dass dessen Enden nicht herabhängen.

Art. 4. -- Es ist gestattet, den Degen mit einem Porte-épée zu

befestigen oder sich einer Haltschlinge zu bedienen.

Art. 5. -- Cravatten, sowie alle anderen Bandagen, sind völlig

ausgeschlossen.

Vorgang auf dem Terrain.

Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden

Combattanten kein wie immer gearteter Wortwechsel stattzufinden.

Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen

schweigsam zu verhalten.

Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene gegenseitige

Vereinbarung ist als null und nichtig zu betrachten.

Mittheilungen, wenn solche von Seite eines der Gegner an die Gegenpartei

zu richten wären, können nur durch Vermittlung der Secundanten erfolgen.

Art. 2. -- Die beiden Gegner haben sich in keiner Weise in die letzten

Anordnungen der Secundanten zu mengen; sie haben diese abseits und

abgesondert zu erwarten.

Art. 3. -- Es ist Pflicht der beiden Parteien, womöglich einige Minuten

vor der festgestellten Zeit auf dem Kampfplatze zu erscheinen.

Sollte eine der Parteien zur festgesetzten Zeit nicht erschienen sein,

so haben die Anwesenden nach Verlauf von fünfzehn Minuten das Recht, das

Terrain zu verlassen.

Würde der Anwesende der beiden Gegner sich weigern, den Kampfplatz zu

verlassen, so können die beiden Secundanten selbst unter Androhung der

Niederlegung ihrer Mandate ihren Clienten dazu zwingen.

Art. 4. -- Die am Kampfplatze nothwendigen Anordnungen hat der älteste

der Secundanten, wenn nicht das Los hierüber anders entschieden hätte,

unter Beihilfe der anderen Secundanten zu treffen.

Die Secundanten sollen nach Uebereinstimmung mit ihren Clienten nie

zögern, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu übertragen, bei

dem sie voraussetzen, dass er die meisten Erfahrungen in

Ehrenangelegenheiten besitzt, selbst wenn er auch der jüngste unter

ihnen wäre.

Art. 5. -- Bevor die weiteren Anordnungen getroffen werden, ist es

Pflicht des leitenden Secundanten, mit wenigen Worten eine Versöhnung

der beiden Gegner herbeizuführen.

Wenn auch die Versöhnungsversuche unmittelbar vor dem Kampfe nie

unterlassen werden sollen, so werden sie meist von negativem Resultate

begleitet sein, da dieser Vorgang nur mehr eine Formsache ist.

Bei Angelegenheiten, denen schwerwiegende und ernste Motive zu Grunde

liegen, dürfte überhaupt eine Versöhnung im Vorhinein ausgeschlossen

erscheinen.

Art. 6. -- Die Secundanten bestimmen nunmehr den geeignetsten Platz für

den bevorstehenden Kampf und bezeichnen die beiden Standplätze.

Diese sollen für beide Gegner die gleichen Vortheile bieten. Es ist

besonders im geschlossenen Raume darauf Rücksicht zu nehmen, dass keiner

der beiden Gegner einem Fenster gegenüber steht. Das Licht soll

möglichst von zwei Seiten einfallen.

Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leicht regulirbar ist, soll

keiner der beiden Gegner dem Lichte gegenüber stehen.

Dasselbe soll entweder von oben, in entsprechender den Kampf nicht

hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden

einfallen.

Findet der Kampf im offenen Terrain statt, so ist auf die

Bodenbeschaffenheit besonders Rücksicht zu nehmen.

Der Boden soll eben und trocken sein, und sollen die Standplätze derart

gewählt werden, dass keiner der beiden Gegner die Sonne im Gesichte hat.

Es empfiehlt sich, dass selbst bei vollkommen gleichartig gewählten

Plätzen, die Standplätze der beiden Gegner durch das Los bestimmt

werden.

Art. 7. -- Die Standplätze der beiden Gegner sollen so weit voneinander

entfernt sein, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen

Fechtstellung -- der Garde -- die Klingen an den Spitzen kreuzen.

Im Ausfalle soll bei vollkommen gestrecktem Arme der Körper des Gegners

mit der Spitze der Klinge nicht berührt werden können.

Art. 8. -- Die Secundanten ersuchen hierauf die beiden Gegner Rock und

Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich

überzeugen zu können, ob nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust

der Kämpfenden vor dem Stosse schützt.

Ein etwa anhabendes Tricot ist abzulegen.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen vorgenommen werden soll,

verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 9. -- Hierauf werden die beiden Gegner durch die jüngeren

Secundanten aufgefordert, ihre durch das Los vorher bestimmten Plätze

einzunehmen.

Art. 10. -- Der das Duell leitende Secundant fordert die beiden Gegner

auf, die bereits von ihnen sanctionirten und von allen Betheiligten

angenommenen Bedingungen und Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste

einzuhalten.

Es erscheint auch bei einem Degenduelle vollständig überflüssig, alle

vereinbarten Bedingungen nochmals auf das Genaueste durch einen jüngeren

Secundanten vorlesen zu lassen.

Dieser erst später eingeführten Gepflogenheit ist wenig Geschmack

abzugewinnen, umsoweniger als jeder der beiden Combattanten des

Augenblickes gewärtig ist, den Kampf beginnen zu können.

Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung beendet erscheint

oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt

werden soll, ist die einzige, deren Erwähnung gethan werden muss.

Schwierigkeiten, die bei dieser Gelegenheit von irgend einer Seite

erhoben werden sollten, sind sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 11. -- Die Secundanten untersuchen nochmals die ihnen bereits

vorher übergebenen Waffen, ob selbe für den bevorstehenden Kampf

geeignet sind, und lassen hierauf das Los entscheiden, welcher von den

beiden Gegnern unter dem, für den Kampf bestimmten gleichen Paare wählen

dürfe.

Art. 12. -- Beabsichtigt der Beleidigte sich seiner eigenen Waffen

bedienen zu wollen, welches Recht ihm zusteht, sobald er nach dem

dritten Grade beleidigt wurde, oder eine Beleidigung vorliegt, die

diesem Grade entspricht, so muss er einen Degen desselben Paares durch

Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten anzunehmen oder

abzulehnen, in welch letzterem Falle er sich gleichfalls seiner eigenen

Waffen bedienen darf.

Die beiderseitigen Waffen müssen aber unter allen Umständen früher den

Secundanten übergeben worden sein, damit deren Verwendbarkeit für den

Kampf constatirt werden kann.

Art. 13. -- Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat

der das Duell leitende Secundant das Commando für den Beginn des Kampfes

bekannt zu geben.

Dieses lautet gewöhnlich aus dem Aviso:

„En garde!” -- Stellung! -- und weiters für die Eröffnung des Kampfes

„Allez!” oder „Partez!”

Art. 14. -- Der leitende Secundant hat ferner über das weitere Verhalten

der beiden Gegner beiläufig Folgendes zu bemerken:

„Ich erinnere Sie, meine Herren, dass Sie, sobald ich Ihnen die Degen

übergebe, mit Ihrem Ehrenworte verpflichtet sind, sich vollkommen ruhig

zu verhalten, und sich vor dem Commando „Allez!” jeder Action zu

enthalten haben; weiters sind Sie verpflichtet, auf das Commando

„Arretez!” oder „Halt!” augenblicklich jede Bewegung einzustellen.”

Art. 15. -- Nachdem alle Mittheilungen erfolgt sind, werden die Degen

nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten Reihenfolge

überreicht.

Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben

zu Boden zu halten, oder es behält der leitende Secundant die Spitzen

der Klinge in seinen Händen, welche Gepflogenheit beiweitem vorzuziehen

ist, da hierdurch jede Uebereilung oder Zufälligkeit hintangehalten

wird.

Art. 16. -- Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Degen, die jedoch

nicht zugespitzt sein sollen, oder in Ermanglung solcher, mit starken

Stöcken zu bewaffnen.

Sie halten die Spitzen oder Enden derselben zu Boden gesenkt. Der

Gebrauch von Degenstöcken ist gänzlich verboten.

Entgegen der Degenbewaffnung der Secundanten wird von erfahrener und

berufener Seite der Stock als Bewaffnung vorgeschlagen.

Nach ihren Aussprüchen haben die Erfahrungen, das System sich mit Degen

zu bewaffnen, absolut verurtheilt.

Wir können dieser Anschauung vollkommen beipflichten.

Bei einer sehr lebhaft geführten Attaque kann es sich leicht ereignen,

dass trotz einer bereits erfolgten Verwundung der Kampf mit der gleichen

Lebhaftigkeit weiter geführt wird.

Abgesehen davon, dass bei der rasch zu erfolgenden Intervention der

Degen nicht fechtkundigen Secundanten bei Ausübung ihrer Pflicht mehr

hinderlich als nützlich wäre, könnte auch leicht durch unvorsichtige

Handhabung desselben eine Verwundung der Betheiligten stattfinden.

Auch bildet der entblösste Degen in der Hand eines unerfahrenen

Secundanten stets eine Gefahr für die Leitung und den Ausgang des

Duelles.

Ein nicht fechtkundiger Secundant dürfte bei einem Haltruf oder im

Momente, wo er durch sein persönliches Einschreiten dem Kampfe Einhalt

gebieten soll, mehr auf die Waffe achten, als gebotenenfalls mit dieser

interveniren.

Art. 17. -- Sind die Waffen übergeben, so nehmen, nachdem die letzten

Formalitäten hiermit beendet erscheinen, die Secundanten ihre

vorgeschriebenen Plätze ein, worauf unverzüglich das Commando für den

Beginn des Kampfes zu erfolgen hat.

Art. 18. -- Vom Eintreffen beider Parteien auf dem Kampfplatze bis zum

Beginne des Kampfes selbst, sollen nicht mehr als zehn Minuten vergehen.

Art. 19. -- Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten

nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.

Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der leitenden

Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen

und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der

eigene Secundant ihm zunächst steht. (Siehe Tafel II.)

Es ist durchaus fehlerhaft, wenn sich die Secundanten zu beiden Seiten

der Kämpfenden oder an deren rechter Seite aufstellen.

Abgesehen davon, dass hierdurch die Secundanten an die Rückseite der

Gegner zu stehen kommen, wodurch so mancher Kämpfende in der freien

Ausführung seines Angriffes beeinflusst wird, erscheint auch die

Aufstellung an dieser Seite nicht zweckmässig, da die meisten Fechter

mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts hinneigen und hierdurch

gehindert wären.

Art. 20. -- Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts

einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau

überwachen können.

Durch ihre Plätze darf aber die freie Bewegung der Kämpfenden durchaus

nicht beeinträchtigt werden.

Art. 21. -- Die Secundanten haben während des Kampfes volles

Stillschweigen zu beobachten, sich jeder Geberde zu enthalten und müssen

ihre volle Aufmerksamkeit dem Kampfe widmen, um im Stande zu sein, sei

es nach einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der

geringsten Unregelmässigkeit, selbst bei eigener Gefahr den Kampf

unterbrechen zu können.

Die Secundanten sind selbstverständlich während des Kampfes nicht an

ihre Plätze gebunden, sie können, sobald es die Nothwendigkeit

erfordert, die Kämpfenden bei ihren Bewegungen begleiten, ohne jede

derselben mitmachen zu müssen.

Die Secundanten haben es zu vermeiden, die Aufmerksamkeit der Kämpfenden

in irgend einer Weise abzulenken.

Art. 22. -- Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, irgend

welchen Stoss aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des

Kampfes ein weiterer Stoss von Seite eines Gegners geführt werden würde.

Art. 23. -- Sind alle Formalitäten und Vorbereitungen getroffen und

beendet, und haben sich die Secundanten auf ihre vorgeschriebenen Plätze

begeben, so hat der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den

Beginn des Kampfes zu ertheilen.

Die Kämpfenden sind stets auf das für den Beginn des Kampfes zu

ertheilende Zeichen durch beiläufig folgende Worte aufmerksam zu machen:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf den getroffenen

Vereinbarungen gemäss das Aviso „En garde!” oder „Stellung!” und nach

einem kleinen Intervall das Commando „Allez!” oder „Partez!” zu folgen

hat.

Art. 24. -- Auf das Aviso oder vorbereitende Commando „En garde” ist von

Seite der Combattanten die Fechtstellung zu nehmen, wobei sich die

Klingen an der Spitze zu berühren oder zu kreuzen haben.

Es empfiehlt sich stets, dass die Stellung -- die Garde -- nach

rückwärts, also mit dem linken Fusse genommen wird, namentlich wenn man

bemerkt, dass die Standplätze zu nahe einander bestimmt wurden.

Durch diesen Rückzug, wodurch die weite Mensur eingenommen wird, wird

bezweckt, dass man bei der Eventualität einer rapid geführten Attaque

leichter in der Verfassung ist, diese festen Fusses abwehren zu können.

Die Spitzen der Klingen, die sich bei Einnahme der Garde immer kreuzen

oder berühren müssen, sollen während des festen Engagements scharf gegen

die Brust des Gegners gerichtet werden.

Art. 25. -- Haben sich die Klingen vor dem gegebenen Zeichen durch

Zufall oder durch Willkür eines der beiden Gegner gekreuzt, so sind die

Kämpfenden durch Zwischentreten der Secundanten sofort zu trennen und

ist der Schuldtragende durch den leitenden Secundanten energisch zu

verweisen.

Sollte jedoch einer der Gegner Miene machen, vor dem erfolgten Commando

offensiv vorgehen zu wollen, so ist er durch die Secundanten mit aller

Energie in seinem Vorhaben zu hindern und auf die Folgen dieser

Handlungsweise, als eine der schwersten Verletzung der Duellgesetze, in

geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

Duell-Codex · 第 10 / 16 段