des Gegners mit der freien Hand gefasst werden, so ist dem Kampfe sofort
Einhalt zu thun und das Duell abzubrechen; die Secundanten haben über
diese Verletzung der Kampfregeln ein Protokoll zu verfassen.
Art. 33. -- Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder
offensiv vorgegangen, noch dürfen Hiebe gegen denselben geführt werden.
Es ist wohl selbstverständlich, dass ein mit kunstgerechter Desarmirung
in Verbindung gebrachter Hieb, der so rasch erfolgt, dass diese beiden
Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, nicht als eine Ueberschreitung oder
Verletzung der Duellgesetze angesehen werden kann. (Siehe: Desarmement.)
Art. 34. -- Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn der
Säbel vollständig der Hand entgleitet und zu Boden fällt, oder wenn die
Waffe ersichtlich nicht mehr fest in der Hand gehalten wird, so dass
eine Führung derselben, sei es in offensiver oder defensiver Absicht,
ausgeschlossen erscheint.
Art. 35. -- Würde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf unterbrochen
werden, so wird nach dem neuerlichen Ergreifen des Säbels der Kampf nach
den eingangs gegebenen Regeln fortgesetzt.
Ist einem der Gegner die Waffe vollständig entfallen, so hat dessen
Secundant dieselbe aufzuheben und seinem Clienten zu überreichen.
Art. 36. -- Ist einer der beiden Combattanten verwundet worden, oder
glauben die Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine
Verwundung stattgefunden hat, so ist von Seite derselben der Kampf durch
den „~Haltruf~” ~sofort~ einzustellen.
Art. 37. -- Wenn nach einer stattgehabten Verwundung und in Folge dessen
durch die Secundanten unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die
Waffe erhebt, oder Miene macht, den Kampf zu erneuern, so ist er durch
den leitenden Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und
~strengstens zu verweisen~.
Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der
Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter
eindringen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, mit
Hintansetzung des eigenen Lebens, mit aller Entschlossenheit den Kampf
einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.
Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der
Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem genau der
Thatbestand aufgenommen werden muss.
Sollte überdies eine Verwundung oder der Tod des Gegners durch dieses
Vorgehen herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die
Verpflichtung ohne Verzug die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Art. 38. -- Die Secundanten sind zu gleichem Vorgange verpflichtet, wenn
einer der beiden Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder
gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder
der Tod des Gegners erfolgt wäre.
Art. 39. -- Sind die getroffenen Vereinbarungen derart gestellt, dass
bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner
gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung, nachdem
der Arzt seines Amtes gewaltet hat, der unterbrochene Kampf fortgesetzt.
Dieser Vorgang wird insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten
und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die
Verwundung.)
Art. 40. -- Wurde der Kampf aus irgend einem Grunde eingestellt, so
müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Halt” erfolgt, augenblicklich an
die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig
veranlassen, dass die Klingen zu Boden gesenkt werden.
Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner nach Einstellung des
Kampfes hintanzuhalten, erscheint es namentlich in jenen Fällen, in
denen sich die leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung
zurückgezogen haben, zweckmässig, dass sich die beiden zweiten
Secundanten vor die Gegner stellen, die beiden Kämpfenden demnach durch
die Secundanten getrennt werden.
Art. 41. -- In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch
den Ruf „Halt” berechtigterweise eingestellt werden kann oder demselben
Einhalt gethan werden muss, ist bereits früher genügend erörtert worden.
(Siehe: Unterbrechung des Kampfes -- Haltruf.)
Art. 42. -- Während der Pausen ist es den Secundanten gestattet, mit
ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme
geführt werden.
Die Secundanten haben sich hierbei zu enthalten, Rathschläge zu
ertheilen oder Hiebe zu demonstriren.
Art. 43. -- Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung
desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern, ihre vor dem
Kampfe bezeichneten Plätze einzunehmen, worauf sich die Secundanten
gleichzeitig in der ad Art. 18 vorgeschriebenen Art an die Seite der
Kämpfenden begeben.
Sind die Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant
nach den gegebenen Vorschriften neuerdings das Zeichen zum Beginne des
Kampfes, worauf derselbe fortgesetzt wird.
Art. 44. -- Findet eine Unterbrechung des Duelles statt, und können für
den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die
Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell für den
nächsten Tag verschoben werden.
Art. 45. -- Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine
Verwundung stattgefunden hat, und die gestellten Bedingungen nicht die
Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden
Gegner fordern.
Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, so ist erst nach
Constatirung derselben der Kampf als beendet zu erklären.
[Abbildung: Tafel II.]
II. Säbelduell mit Stoss.
Art. 1. -- Bei dieser selten in Anwendung gebrachten Art des
Säbelduelles ist sowohl der Hieb, als auch der Stoss, mit dem eine
Verwundung herbeizuführen getrachtet wird, gestattet.
Art. 2. -- Die von den Secundanten angenommene Bedingung der Zulassung
des Stosses ist ausdrücklich im Protokolle festzustellen.
Art. 3. -- Es wird sich empfehlen, dass die Anwendung des Stosses, weil
anormal, vor Beginn des Kampfes nochmals den beiden Gegnern bekannt
gegeben wird.
Art. 4. -- Das Benehmen der Secundanten, sowie der beiden Gegner, ist
dasselbe wie jenes beim Säbelduell ohne Stoss.
Art. 5. -- Die bei dem Säbelduell ohne Stoss angeführten Duellgesetze
oder Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.
Art. 6. -- Ist eine Verwundung durch einen Stoss herbeigeführt worden
und fordern die gestellten Bedingungen eine eventuelle weitere
Fortsetzung des Kampfes, so hat hauptsächlich der Arzt zu entscheiden,
ob der Kampf weiter fortgesetzt werden kann, oder ob durch diese
Verwundung eine Kampfesunfähigkeit eingetreten ist.
Degenduell.
Beschaffenheit der Waffen.
Die zur Verwendung gelangenden Degen müssen in Form der Klinge, deren
Härte, ferner in Form des Gefässes, der Länge, Schwere und
Schwerpunktslage vollkommen gleich sein.
Die Klingen sollen zweischneidig sein, dreikantige oder vierkantige
Klingen kommen nie in Verwendung.
Die Klingen müssen gleichmässig sehr stark zugespitzt werden, die beiden
Kanten dürfen weder scharf, schneidend, noch schartig sein.
Fleurets, die als Schulwaffe ihre Verwendung finden, sind als Duellwaffe
ausgeschlossen.
Jedem der Betheiligten steht das Recht zu, diese anormale Waffe
zurückzuweisen.
Es braucht wohl nicht Erwähnung gethan zu werden, dass die Klingen vor
ihrem Gebrauche auf das Sorgfältigste gereinigt werden müssen.
Das Stichblatt der Duellwaffe ähnelt meist einer Schalen- oder
Muschelform, deren Flächen glatt oder ciselirt, nie aber durchbrochen
sein sollen, da sich in diesem Falle leicht die Spitze des Degens
verfangen könnte.
Das Stichblatt in Brillenform, am wenigsten offene, wie sie an der
Schulwaffe angebracht sind, kommen nie in Verwendung.
Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Gefässe betrifft, so soll die
Schwerpunktslage in den Defensivtheil der Klinge nahe dem Gefässe
fallen.
Bekleidung.
Art. 1. -- Die Oberkleider werden abgelegt, der Oberkörper ist bloss mit
einem Leinenhemde bekleidet, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein
kann.
Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Leinenhemde anzuhaben, ist nicht
gestattet.
Des Oefteren wird statt des Leinenhemdes ein Seidenhemd vorgezogen. Dies
ist gestattet und dem individuellen Geschmacke anheimgestellt.
Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit
die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.
Die Pantalons, die durch einen Leibriemen befestigt sein sollen, müssen
leicht und bequem sein und in keiner Weise geniren; den unteren Theil
soll man vorsichtshalber aufstülpen.
Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen oder Schuhe,
deren Gebrauch gestattet ist, anzulegen.
Wird der Kampf in einem geschlossenen Raume ausgetragen, dann sollen die
Sohlen, um ein Ausgleiten zu vermeiden, mit Colophonium eingerieben
werden.
Art. 2. -- Kurzsichtigen ist der Gebrauch des Augenglases gestattet.
Brillen, besonders mit grossen Gläsern, eignen sich besser als Zwicker.
Eine Einsprache gegen den Gebrauch der Brille kann nie erhoben werden.
Art. 3. -- Die Benützung eines gewöhnlichen nicht gefütterten
Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes,
ist gestattet.
Es empfiehlt sich der Gebrauch desselben, da einerseits die Waffe
sicherer gehalten werden kann, andererseits ein Ritzen der Hand, wodurch
die Sicherheit der Haltung des Degens beeinträchtigt werden könnte,
hintangehalten wird.
Glacéhandschuhe eignen sich wegen der grossen Glätte nicht für diesen
Gebrauch.
Ist man übereingekommen, sich leicht gefütterter Fechthandschuhe zu
bedienen, so kann denselben auch bloss einer der beiden Kämpfenden
benützen, wenn sein Gegner denselben nicht anlegen wollte.
Zum Gebrauche des Handschuhes kann man niemanden zwingen, andererseits
kann derselbe ohne Zustimmung des Gegners nicht benützt werden.
Es soll auch dieses Detail, um jedem Missverständnisse am Kampfplatze
vorzubeugen, im Protokolle aufgenommen erscheinen.
An den Handschuhen sollen entweder gar keine oder nur ganz kurze, nicht
abstehende Stulpen angebracht sein.
Die Hand kann auch in Ermanglung eines Handschuhes mit einem
Taschentuche verbunden werden, doch ist strengstens darauf zu sehen,
dass dessen Enden nicht herabhängen.
Art. 4. -- Es ist gestattet, den Degen mit einem Porte-épée zu
befestigen oder sich einer Haltschlinge zu bedienen.
Art. 5. -- Cravatten, sowie alle anderen Bandagen, sind völlig
ausgeschlossen.
Vorgang auf dem Terrain.
Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden
Combattanten kein wie immer gearteter Wortwechsel stattzufinden.
Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen
schweigsam zu verhalten.
Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene gegenseitige
Vereinbarung ist als null und nichtig zu betrachten.
Mittheilungen, wenn solche von Seite eines der Gegner an die Gegenpartei
zu richten wären, können nur durch Vermittlung der Secundanten erfolgen.
Art. 2. -- Die beiden Gegner haben sich in keiner Weise in die letzten
Anordnungen der Secundanten zu mengen; sie haben diese abseits und
abgesondert zu erwarten.
Art. 3. -- Es ist Pflicht der beiden Parteien, womöglich einige Minuten
vor der festgestellten Zeit auf dem Kampfplatze zu erscheinen.
Sollte eine der Parteien zur festgesetzten Zeit nicht erschienen sein,
so haben die Anwesenden nach Verlauf von fünfzehn Minuten das Recht, das
Terrain zu verlassen.
Würde der Anwesende der beiden Gegner sich weigern, den Kampfplatz zu
verlassen, so können die beiden Secundanten selbst unter Androhung der
Niederlegung ihrer Mandate ihren Clienten dazu zwingen.
Art. 4. -- Die am Kampfplatze nothwendigen Anordnungen hat der älteste
der Secundanten, wenn nicht das Los hierüber anders entschieden hätte,
unter Beihilfe der anderen Secundanten zu treffen.
Die Secundanten sollen nach Uebereinstimmung mit ihren Clienten nie
zögern, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu übertragen, bei
dem sie voraussetzen, dass er die meisten Erfahrungen in
Ehrenangelegenheiten besitzt, selbst wenn er auch der jüngste unter
ihnen wäre.
Art. 5. -- Bevor die weiteren Anordnungen getroffen werden, ist es
Pflicht des leitenden Secundanten, mit wenigen Worten eine Versöhnung
der beiden Gegner herbeizuführen.
Wenn auch die Versöhnungsversuche unmittelbar vor dem Kampfe nie
unterlassen werden sollen, so werden sie meist von negativem Resultate
begleitet sein, da dieser Vorgang nur mehr eine Formsache ist.
Bei Angelegenheiten, denen schwerwiegende und ernste Motive zu Grunde
liegen, dürfte überhaupt eine Versöhnung im Vorhinein ausgeschlossen
erscheinen.
Art. 6. -- Die Secundanten bestimmen nunmehr den geeignetsten Platz für
den bevorstehenden Kampf und bezeichnen die beiden Standplätze.
Diese sollen für beide Gegner die gleichen Vortheile bieten. Es ist
besonders im geschlossenen Raume darauf Rücksicht zu nehmen, dass keiner
der beiden Gegner einem Fenster gegenüber steht. Das Licht soll
möglichst von zwei Seiten einfallen.
Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leicht regulirbar ist, soll
keiner der beiden Gegner dem Lichte gegenüber stehen.
Dasselbe soll entweder von oben, in entsprechender den Kampf nicht
hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden
einfallen.
Findet der Kampf im offenen Terrain statt, so ist auf die
Bodenbeschaffenheit besonders Rücksicht zu nehmen.
Der Boden soll eben und trocken sein, und sollen die Standplätze derart
gewählt werden, dass keiner der beiden Gegner die Sonne im Gesichte hat.
Es empfiehlt sich, dass selbst bei vollkommen gleichartig gewählten
Plätzen, die Standplätze der beiden Gegner durch das Los bestimmt
werden.
Art. 7. -- Die Standplätze der beiden Gegner sollen so weit voneinander
entfernt sein, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen
Fechtstellung -- der Garde -- die Klingen an den Spitzen kreuzen.
Im Ausfalle soll bei vollkommen gestrecktem Arme der Körper des Gegners
mit der Spitze der Klinge nicht berührt werden können.
Art. 8. -- Die Secundanten ersuchen hierauf die beiden Gegner Rock und
Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich
überzeugen zu können, ob nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust
der Kämpfenden vor dem Stosse schützt.
Ein etwa anhabendes Tricot ist abzulegen.
Diese Untersuchung, die unter allen Umständen vorgenommen werden soll,
verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 9. -- Hierauf werden die beiden Gegner durch die jüngeren
Secundanten aufgefordert, ihre durch das Los vorher bestimmten Plätze
einzunehmen.
Art. 10. -- Der das Duell leitende Secundant fordert die beiden Gegner
auf, die bereits von ihnen sanctionirten und von allen Betheiligten
angenommenen Bedingungen und Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste
einzuhalten.
Es erscheint auch bei einem Degenduelle vollständig überflüssig, alle
vereinbarten Bedingungen nochmals auf das Genaueste durch einen jüngeren
Secundanten vorlesen zu lassen.
Dieser erst später eingeführten Gepflogenheit ist wenig Geschmack
abzugewinnen, umsoweniger als jeder der beiden Combattanten des
Augenblickes gewärtig ist, den Kampf beginnen zu können.
Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung beendet erscheint
oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt
werden soll, ist die einzige, deren Erwähnung gethan werden muss.
Schwierigkeiten, die bei dieser Gelegenheit von irgend einer Seite
erhoben werden sollten, sind sofort an Ort und Stelle zu beheben.
Art. 11. -- Die Secundanten untersuchen nochmals die ihnen bereits
vorher übergebenen Waffen, ob selbe für den bevorstehenden Kampf
geeignet sind, und lassen hierauf das Los entscheiden, welcher von den
beiden Gegnern unter dem, für den Kampf bestimmten gleichen Paare wählen
dürfe.
Art. 12. -- Beabsichtigt der Beleidigte sich seiner eigenen Waffen
bedienen zu wollen, welches Recht ihm zusteht, sobald er nach dem
dritten Grade beleidigt wurde, oder eine Beleidigung vorliegt, die
diesem Grade entspricht, so muss er einen Degen desselben Paares durch
Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.
Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten anzunehmen oder
abzulehnen, in welch letzterem Falle er sich gleichfalls seiner eigenen
Waffen bedienen darf.
Die beiderseitigen Waffen müssen aber unter allen Umständen früher den
Secundanten übergeben worden sein, damit deren Verwendbarkeit für den
Kampf constatirt werden kann.
Art. 13. -- Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat
der das Duell leitende Secundant das Commando für den Beginn des Kampfes
bekannt zu geben.
Dieses lautet gewöhnlich aus dem Aviso:
„En garde!” -- Stellung! -- und weiters für die Eröffnung des Kampfes
„Allez!” oder „Partez!”
Art. 14. -- Der leitende Secundant hat ferner über das weitere Verhalten
der beiden Gegner beiläufig Folgendes zu bemerken:
„Ich erinnere Sie, meine Herren, dass Sie, sobald ich Ihnen die Degen
übergebe, mit Ihrem Ehrenworte verpflichtet sind, sich vollkommen ruhig
zu verhalten, und sich vor dem Commando „Allez!” jeder Action zu
enthalten haben; weiters sind Sie verpflichtet, auf das Commando
„Arretez!” oder „Halt!” augenblicklich jede Bewegung einzustellen.”
Art. 15. -- Nachdem alle Mittheilungen erfolgt sind, werden die Degen
nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten Reihenfolge
überreicht.
Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben
zu Boden zu halten, oder es behält der leitende Secundant die Spitzen
der Klinge in seinen Händen, welche Gepflogenheit beiweitem vorzuziehen
ist, da hierdurch jede Uebereilung oder Zufälligkeit hintangehalten
wird.
Art. 16. -- Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Degen, die jedoch
nicht zugespitzt sein sollen, oder in Ermanglung solcher, mit starken
Stöcken zu bewaffnen.
Sie halten die Spitzen oder Enden derselben zu Boden gesenkt. Der
Gebrauch von Degenstöcken ist gänzlich verboten.
Entgegen der Degenbewaffnung der Secundanten wird von erfahrener und
berufener Seite der Stock als Bewaffnung vorgeschlagen.
Nach ihren Aussprüchen haben die Erfahrungen, das System sich mit Degen
zu bewaffnen, absolut verurtheilt.
Wir können dieser Anschauung vollkommen beipflichten.
Bei einer sehr lebhaft geführten Attaque kann es sich leicht ereignen,
dass trotz einer bereits erfolgten Verwundung der Kampf mit der gleichen
Lebhaftigkeit weiter geführt wird.
Abgesehen davon, dass bei der rasch zu erfolgenden Intervention der
Degen nicht fechtkundigen Secundanten bei Ausübung ihrer Pflicht mehr
hinderlich als nützlich wäre, könnte auch leicht durch unvorsichtige
Handhabung desselben eine Verwundung der Betheiligten stattfinden.
Auch bildet der entblösste Degen in der Hand eines unerfahrenen
Secundanten stets eine Gefahr für die Leitung und den Ausgang des
Duelles.
Ein nicht fechtkundiger Secundant dürfte bei einem Haltruf oder im
Momente, wo er durch sein persönliches Einschreiten dem Kampfe Einhalt
gebieten soll, mehr auf die Waffe achten, als gebotenenfalls mit dieser
interveniren.
Art. 17. -- Sind die Waffen übergeben, so nehmen, nachdem die letzten
Formalitäten hiermit beendet erscheinen, die Secundanten ihre
vorgeschriebenen Plätze ein, worauf unverzüglich das Commando für den
Beginn des Kampfes zu erfolgen hat.
Art. 18. -- Vom Eintreffen beider Parteien auf dem Kampfplatze bis zum
Beginne des Kampfes selbst, sollen nicht mehr als zehn Minuten vergehen.
Art. 19. -- Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten
nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.
Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der leitenden
Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen
und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der
eigene Secundant ihm zunächst steht. (Siehe Tafel II.)
Es ist durchaus fehlerhaft, wenn sich die Secundanten zu beiden Seiten
der Kämpfenden oder an deren rechter Seite aufstellen.
Abgesehen davon, dass hierdurch die Secundanten an die Rückseite der
Gegner zu stehen kommen, wodurch so mancher Kämpfende in der freien
Ausführung seines Angriffes beeinflusst wird, erscheint auch die
Aufstellung an dieser Seite nicht zweckmässig, da die meisten Fechter
mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts hinneigen und hierdurch
gehindert wären.
Art. 20. -- Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts
einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau
überwachen können.
Durch ihre Plätze darf aber die freie Bewegung der Kämpfenden durchaus
nicht beeinträchtigt werden.
Art. 21. -- Die Secundanten haben während des Kampfes volles
Stillschweigen zu beobachten, sich jeder Geberde zu enthalten und müssen
ihre volle Aufmerksamkeit dem Kampfe widmen, um im Stande zu sein, sei
es nach einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der
geringsten Unregelmässigkeit, selbst bei eigener Gefahr den Kampf
unterbrechen zu können.
Die Secundanten sind selbstverständlich während des Kampfes nicht an
ihre Plätze gebunden, sie können, sobald es die Nothwendigkeit
erfordert, die Kämpfenden bei ihren Bewegungen begleiten, ohne jede
derselben mitmachen zu müssen.
Die Secundanten haben es zu vermeiden, die Aufmerksamkeit der Kämpfenden
in irgend einer Weise abzulenken.
Art. 22. -- Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, irgend
welchen Stoss aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des
Kampfes ein weiterer Stoss von Seite eines Gegners geführt werden würde.
Art. 23. -- Sind alle Formalitäten und Vorbereitungen getroffen und
beendet, und haben sich die Secundanten auf ihre vorgeschriebenen Plätze
begeben, so hat der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den
Beginn des Kampfes zu ertheilen.
Die Kämpfenden sind stets auf das für den Beginn des Kampfes zu
ertheilende Zeichen durch beiläufig folgende Worte aufmerksam zu machen:
„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf den getroffenen
Vereinbarungen gemäss das Aviso „En garde!” oder „Stellung!” und nach
einem kleinen Intervall das Commando „Allez!” oder „Partez!” zu folgen
hat.
Art. 24. -- Auf das Aviso oder vorbereitende Commando „En garde” ist von
Seite der Combattanten die Fechtstellung zu nehmen, wobei sich die
Klingen an der Spitze zu berühren oder zu kreuzen haben.
Es empfiehlt sich stets, dass die Stellung -- die Garde -- nach
rückwärts, also mit dem linken Fusse genommen wird, namentlich wenn man
bemerkt, dass die Standplätze zu nahe einander bestimmt wurden.
Durch diesen Rückzug, wodurch die weite Mensur eingenommen wird, wird
bezweckt, dass man bei der Eventualität einer rapid geführten Attaque
leichter in der Verfassung ist, diese festen Fusses abwehren zu können.
Die Spitzen der Klingen, die sich bei Einnahme der Garde immer kreuzen
oder berühren müssen, sollen während des festen Engagements scharf gegen
die Brust des Gegners gerichtet werden.
Art. 25. -- Haben sich die Klingen vor dem gegebenen Zeichen durch
Zufall oder durch Willkür eines der beiden Gegner gekreuzt, so sind die
Kämpfenden durch Zwischentreten der Secundanten sofort zu trennen und
ist der Schuldtragende durch den leitenden Secundanten energisch zu
verweisen.
Sollte jedoch einer der Gegner Miene machen, vor dem erfolgten Commando
offensiv vorgehen zu wollen, so ist er durch die Secundanten mit aller
Energie in seinem Vorhaben zu hindern und auf die Folgen dieser
Handlungsweise, als eine der schwersten Verletzung der Duellgesetze, in
geeigneter Weise aufmerksam zu machen.