Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Korbe betrifft, so wollen wir

betreffs der Schwerpunktslage bloss bemerken, dass mit Rücksicht auf die

Widerstandsfähigkeit der Parade das Maximum für die Entfernung des

Schwerpunktes vom Griffe nicht über die Mitte des Defensivtheiles der

Klinge -- der Stärke -- hinausgehen soll.

Bei einer richtig construirten Hiebwaffe soll der Schwerpunkt bei einer

84 Centimeter langen Klinge 7 bis 10 Centimeter vom Griffe an, in die

Stärke der Klinge fallen.

Bekleidung.

Art. 1. -- Die Oberkleider werden abgelegt; der Oberkörper ist bloss mit

einem Leinwandhemde bedeckt, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein

kann.

Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Hemde anzuhaben, ist nicht

gestattet.

Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit

die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.

Die Beinkleider, die durch einen Leibriemen befestigt werden, müssen

bequem sein und dürfen nicht geniren; der untere Theil kann, um durch

denselben nicht behindert zu sein, aufgestülpt werden.

Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen zu nehmen;

Schuhe anzulegen, ist gestattet.

[Abbildung: Tafel I.]

Um in einem geschlossenen Raume ein Ausgleiten hintanzuhalten, ist es

zweckmässig, die Sohlen mit Colophonium einzureiben.

Art. 2. -- Kurzsichtigen ist es selbstverständlich erlaubt, ein

Augenglas zu gebrauchen. Brillen eignen sich durch ihren festen Halt

bedeutend besser als ein Zwicker. Sogenannte Jagdbrillen mit grossen

Gläsern sind in diesem Falle vorzuziehen.

Die Secundanten können von dem Gebrauche der Brille der Gegenpartei

Erwähnung thun, die nie dagegen Einsprache erheben kann.

Art. 3. -- Den Gegnern ist gestattet, sich zum Schutze der Pulsadern das

Handgelenk mit einem seidenen Tuche zu verbinden, doch ist strengstens

darauf zu sehen, dass die Enden des Tuches nicht flattern, damit

hierdurch die Aufmerksamkeit des Gegners nicht abgelenkt wird.

Art. 4. -- Desgleichen kann zum Schutze der Pulsadern des Halses ein

Seidentuch in Verwendung kommen.

Officiere dürfen die Dienstcravatte anbehalten.

Art. 5. -- Die Benützung eines gewöhnlichen, nicht gefütterten

Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes,

ist nicht nur gestattet, sondern dringend geboten, da hierdurch

einerseits der Säbel sicherer und fester gehalten werden kann,

andererseits ein Aufreiben der Hand, wodurch leicht eine unliebsame

Unterbrechung und Verschiebung des Duelles stattfinden könnte,

hintangehalten wird.

Glacéhandschuhe sind wegen der allzu grossen Glätte nicht

empfehlenswerth. Es erscheint überhaupt die Vorsicht geboten, um ein

sicheres Halten des Säbels zu ermöglichen, sowie einem Entgleiten

desselben vorzubeugen, die innere Fläche des Handschuhes mit Colophonium

einzureiben.

Art. 6. -- Fechthandschuhe, Kappen, sowie weitere Bandagen mit Ausnahme

der oben angeführten Hals- und Handbinden sind ausgeschlossen.

Gegen die Verwendung dieser Schutzmittel sind dieselben Gründe

massgebend, welche gegen die Ausnahme bestimmter Körperhiebe sprechen.

(Siehe: Der Kampf.)

Ueber die Bekleidung bei einem Degen- oder Pistolenduelle ist bei diesen

Duellarten die Rede.

Arten des Säbelduelles.

Es giebt zwei Arten des Säbelduelles:

1. Säbelduell ohne Stoss,

2. Säbelduell mit Stoss.

I. Säbelduell ohne Stoss.

Diese Art des Säbelduelles, bei welchem nur die Anwendung des Hiebes

gestattet wird, ist die bei uns meist verbreitete.

Es soll jedoch keineswegs dadurch die Meinung hervorgebracht werden,

dass man sich bei dieser Duellart unter allen Umständen der stossartigen

Bewegungen zu enthalten habe, im Gegentheile wird die richtige Anwendung

von Stössen bei ~Ausführung von Finten~ von grossem Vortheile sein,

sobald die Construction des Säbels die Ausführung derselben nur

einigermassen zulässt.

Da die Construction einer tüchtigen Hiebwaffe sich stets wesentlich von

einer eigens und ausschliesslich für den Stoss bestimmten Waffe

unterscheidet, so folgt schon aus diesem Umstande, dass mit der

Hiebwaffe ein eigentliches Stossfechten wie mit dem Degen nicht

statthaft, oder besser nicht ausführbar ist.

Wenn auch die Construction der meisten Hiebwaffen durch die wenig

hervortretende Krümmung der Klinge eine derartige ist, dass sie die

Führung eines Stosses zulässt, so wird sie dies selbst bei einer

sorgfältigen und den an sie gestellten Anforderungen entsprechenden

Construction niemals in dem Masse vermögen, wie der eigens und

ausschliesslich für den Stoss bestimmte und construirte Stossdegen.

Es ergeben sich aus den Eigenthümlichkeiten der Construction der beiden

Waffen, sowie des Unterschiedes des Stosses vom Hiebe auch ebenso

charakteristische Verschiedenheiten in Führung derselben.

Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass bei einem Säbelduell ohne

Stoss, stossartige Bewegungen bei Ausführung von Finten nicht

ausgeschlossen werden können, die bei entsprechender Construction der

Hiebwaffe von grossem Vortheile sind.

Stösse eignen sich besonders als Finten, nachdem dieselben im Vergleiche

zum Hiebe einen grösseren Raum- und Zeitgewinn, demgemäss auch

Kraftgewinn gewähren. Dieselben sind auch in Folge ihrer kaum merkbaren

Vorbereitungen dem Gegner in der Bedrohung weit gefährlicher, und geben

auch bei Ausführung derselben dem Gegner bedeutend weniger Blössen als

dies bei Anwendung von Hieben, bei welchen unwillkürlich eine grössere

Bewegung stattfindet, der Fall ist.

Der Stoss mit dem Säbel, durch den eine Verwundung des Gegners

herbeizuführen getrachtet wird, ist, sobald die Ausführung desselben von

Seite der Secundanten nicht ausdrücklich vereinbart worden wäre, stets

als ausgeschlossen zu betrachten, doch dürfte es sich empfehlen, dass

die Secundanten, um jeder Eventualität aus dem Wege zu gehen, die

Ausschliessung der Anwendung des Stosses ausdrücklich erklären und ihre

Parteien hiervon in Kenntnis setzen.

Vorgang auf dem Terrain.

Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden

Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.

Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen

schweigsam zu verhalten.

Eine allfällige, von den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene

gegenseitige Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen.

Sollte einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage

an die Gegenpartei zu richten haben, so kann dies nur durch Vermittlung

seiner Secundanten erfolgen.

Art. 2. -- Die beiden Gegner haben sich in keinerlei Weise in die

letzten Anordnungen der beiderseitigen Secundanten zu mengen; sie haben

dieselben abgesondert ruhig zu erwarten.

Art. 3. -- Die beiden Parteien sollen womöglich einige Minuten vor der

festgesetzten Zeit auf dem Kampfplatze erscheinen.

Sollte zur festgesetzten Frist die Gegenpartei nicht erschienen sein, so

haben die Anwesenden nach weiterem Verlaufe von fünfzehn Minuten das

Recht, das Terrain zu verlassen.

Ueber den Vorfall hat ein Protokoll aufgenommen zu werden. (Siehe:

Secundanten und ihre Pflichten, Art. 41.)

Art. 4. -- Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden

Vorbereitungen hat, falls nicht schon vorher ein diesbezügliches

Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter

Beihilfe der anderen zu treffen, oder es entscheidet hierüber das Los.

Es steht immer den Secundanten, nach gegenseitiger Uebereinstimmung, und

ihren Clienten frei, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu

übertragen, von dem sie die Ueberzeugung hegen, dass er die meisten

Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt. (Siehe: Secundanten und

ihre Pflichten, Art. 37.)

Art. 5. -- Bevor der den Kampf leitende Secundant seine weiteren

Anordnungen trifft, ist es dessen Pflicht, mit wenigen Worten eine

Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen.

Wenn auch der Versöhnungsversuch unmittelbar vor dem Kampfe niemals

unterlassen werden soll, und bei Fällen einfacher Beleidigungen, denen

Missverständnisse als Motiv zu Grunde liegen, auch im letzten Momente

eine Entschuldigung zulässig erscheint, so entspricht dieser Vorgang

bloss mehr einer Formsache.

Dem entgegengesetzt wird vielleicht der das Duell leitende Secundant bei

einer der Natur nach ernsten und schwerwiegenden Angelegenheit, bei der

die Beleidigung klar vorliegt, Veranlassung nehmen, mit Hinweis auf den

vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen

Umständen eine Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl

ausgeschlossen erscheint.

Art. 6. -- Die Secundanten suchen nunmehr den für den bevorstehenden

Kampf geeignetsten Platz aus und bezeichnen die beiden Standplätze.

Diese sollen für beide Gegner gleiche Vortheile bieten.

Erfolgt die Austragung der Angelegenheit im Freien, so muss getrachtet

werden, dass ein trockener und nicht schlüpferiger, ferner ein ebener

Platz gewählt wird.

Keiner der beiden Gegner soll die Sonne im Gesichte haben, desgleichen

soll die Windrichtung geprüft werden, wie überhaupt jede Anordnung wohl

erwogen werden muss, damit weder Vor-, noch Nachtheile für einen oder

den anderen Gegner daraus erwachsen.

Findet der Kampf in einem geschlossenen Raume statt, welche

Vorsichtsmassregel aus mannigfachen Gründen stets zu empfehlen ist, so

soll derselbe eine entsprechende Grösse haben, und insbesondere darauf

Rücksicht genommen werden, dass der Boden nicht glatt ist oder derartig

vorbereitet erscheint, dass ein Ausgleiten hintangehalten wird.

Bei Feststellung der beiden Standplätze muss besonders die Vertheilung

des Lichtes in Betracht gezogen werden.

Bei Tageshelle soll keiner der beiden Gegner einem Fenster gegenüber

stehen, das Licht soll womöglich von beiden Seiten oder wenigstens von

der Längsseite einfallen.

Kann die Bedingung der gleichartigen Vertheilung des Lichtes nicht

eingehalten werden, so müssen die Standplätze der beiden Gegner dem Lose

anheimgestellt werden, wie es sich überhaupt empfiehlt, dass die

Secundanten in dieser Richtung selbst bei gleichartiger Lichtvertheilung

stets das Los entscheiden lassen.

Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leichter regulirbar ist,

soll dasselbe entweder von oben, in der entsprechenden den Kampf nicht

hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden

einfallen.

Keiner der beiden Gegner soll einem Lichte gegenüber stehen.

Art. 7. -- Die Standplätze der beiden Gegner müssen so weit voneinander

entfernt bestimmt werden, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen

Garde (Fechtstellung) die Klingen an der Spitze kreuzen.

Im Ausfalle soll der Körper des Gegners mit der Klinge nicht berührt

werden können.

Es ist eine durchaus irrige Meinung, die Gegner so weit voneinander

aufstellen zu sollen, dass die Säbelspitzen noch einen Meter voneinander

abstehen, wenn die Kämpfenden den Ausfall vollführt haben.

Vor Beginn des Kampfes, sowie bei jedem neu zu eröffnenden Gange ist es

eine der Hauptbedingungen, dass ein festes Engagement genommen wird, d.

h. die Klingen haben sich unter Aufsicht der Secundanten zu berühren

oder zu kreuzen.

Das Engagement erfolgt am zweckmässigsten in der sogenannten „weiten

Mensur”, in der sich die Klingen an der „Schwäche”, der Spitze, kreuzen.

Aus dieser Entfernung kann man den Gegner bloss mit Hilfe des Ausfalles

an der Hand oder dem Arme und nur mittelst Vortreten an dessen Körper

treffen.

Wird das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben, dann bleibt es

allerdings den Kämpfenden anheimgestellt, die Mensur zu verkürzen oder

zu brechen, d. h. vor- oder zurückzutreten.

Art. 8. -- Sind die beiden Standplätze ermittelt, so ersuchen die

Secundanten nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und

Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die

Ueberzeugung verschaffen zu können, dass nicht irgend ein fester

Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.

Ein etwa anhabendes Tricot ist gleichfalls abzulegen.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, wäre gleichbedeutend mit einer

Duellverweigerung. (Siehe: Leibesuntersuchung.)

Art. 9. -- Ist diese unter allen Umständen gebotene Leibesuntersuchung

beendet, dann ersuchen die jüngeren Secundanten ihre Clienten, die durch

das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 10. -- Hierauf fordert der das Duell leitende Secundant die beiden

Kämpfenden auf, die vereinbarten, von den beiden Parteien sanctionirten

Bedingungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Eine nochmalige Bekanntgabe der getroffenen Vereinbarungen, die ja

ohnehin jedem der Anwesenden bis zum geringsten Detail bekannt sein

müssen, ist vollständig überflüssig, desgleichen soll jede weitläufige

Erörterung über das Verhalten der beiden Gegner vermieden werden.

Sollten in diesem Momente unerwarteterweise noch von irgend einer Seite

Schwierigkeiten erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle

zu beheben.

Art. 11. -- Die Secundanten untersuchen nochmals die Waffen, constatiren

die Brauchbarkeit, und lassen das Los entscheiden, welcher der beiden

Gegner unter den für den Kampf bestimmten Säbelpaaren wählen dürfe.

Art. 12. -- Sind von Seite des Beleidigten eigene Säbel auf den

Kampfplatz gebracht worden mit der Absicht, sich derselben bedienen zu

wollen, welches Recht ihm unbedingt zusteht, falls er nach dem dritten

Grade beleidigt wurde, so muss er einen derselben durch Vermittlung der

Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten abzulehnen und sich in

diesem Falle seiner eigenen Säbel bedienen zu können.

Aber auch hier obliegt den Secundanten die Verpflichtung, die

beiderseitigen Waffen, welche ihnen bereits vorher übergeben worden sein

mussten, genau zu untersuchen und deren Verwendbarkeit für den

bevorstehenden Kampf zu constatiren.

Art. 13. -- In Ermangelung von geeigneten Duellsäbeln und in der

Voraussicht der Unmöglichkeit, diese in einer kurzen Frist zu

verschaffen, können Officiere derselben Waffengattung sich ihrer eigenen

vorschriftsmässigen Säbel bedienen.

Die Verwendbarkeit muss jedoch gleichfalls von Seite der Secundanten

sichergestellt worden sein. (Siehe: Beschaffenheit der Waffen.)

Art. 14. -- Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat

der das Duell leitende Secundant das Commando für die Eröffnung des

Kampfes bekannt zu geben.

Dieses kann beispielsweise lauten als Aviso: „Klingen vor”, oder „kreuzt

die Klingen”, oder aber „Stellung”, „En Garde” u. s. w., und weiters

nach einem kurzen Intervall für den Beginn des Kampfes als Commando:

„~Los!~”

Der leitende Secundant hat weiters darauf aufmerksam zu machen, dass vor

dem vorbereitenden Commando, dem Aviso, die Klingen weder erhoben, noch

sich berühren dürfen, und vor dem Commando „Los” weder offensiv, noch

defensiv vorgegangen, überhaupt keine Bewegung vorgenommen werden darf,

weiters, dass beide Gegner mit ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das

Commando: „Halt” irgend eines der Secundanten sofort das Gefecht

einzustellen.

Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen, erscheint es

als ein Gebot der Vorsicht, dass alle nothwendigen Mittheilungen an die

beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens ihrer Plätze stets

vor Uebergabe der Waffen zu erfolgen haben.

Art. 15. -- Sind alle Mittheilungen, sowie alle Formalitäten erfolgt, so

werden die Waffen nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten

Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen.

Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben

zu Boden gesenkt zu halten.

Art. 16. -- Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Säbeln, die

jedoch nicht geschärft sein sollen, oder in Ermangelung solcher mit

starken Stöcken zu bewaffnen, deren Spitzen oder Enden sie gleichfalls

zu Boden gesenkt halten sollen.

Art. 17. -- Nachdem die Waffen den beiden Gegnern überreicht wurden und

die Secundanten sich gleichfalls bewaffnet haben, nehmen diese ihre

Plätze ein.

Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass vom Eintreffen der beiden

Gegner auf dem Terrain bis zum Beginne des Kampfes selbst nicht mehr als

zehn Minuten vergehen sollen.

Art. 18. -- Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten

nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.

Den Platz an der rechten Seite einzunehmen wäre für den eigenen Clienten

nicht von Vortheil, da man an dessen Rückseite zu stehen kommen würde.

Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der

Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen

und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der

eigene Secundant ihm zunächst steht.

In Folge dieser Anordnung können die Secundanten beider Parteien ihre

Clienten von beiden Seiten gut beobachten.

Aus diesem Grunde ist diese Aufstellung jener vorzuziehen, bei welcher

die Secundanten nur zur Seite ihres Clienten stehen.

Art. 19. -- Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts

einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau

überwachen können; sie dürfen aber durch ihren eingenommenen Platz die

freie Bewegung der Kämpfenden durchaus nicht beeinträchtigen.

Aus diesem Grunde sollen die Secundanten sich nie zu beiden Seiten der

Kämpfenden aufstellen, um diese gewissermassen in ihre Mitte zu nehmen.

Abgesehen davon, dass es auf manchen der Kämpfenden störend einwirkt,

jemanden an seiner Rückenseite placirt zu wissen, erscheint auch diese

Seite, da die meisten Fechter mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts

hinneigen, für die Secundanten gefahrdrohend, wodurch sie sich

veranlasst sehen würden, häufiger ihren Standplatz wechseln zu müssen,

im Uebrigen auch den Kämpfenden in Ausführung der Volten hindern

könnten.

Art. 20. -- Während des Kampfes haben die Secundanten volles Schweigen

zu beobachten und sich jeder Geberde zu enthalten. Sie müssen ihre volle

Aufmerksamkeit dem Kampfe zuwenden, um im Stande zu sein, sei es nach

einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der geringsten

Unregelmässigkeit, selbst mit eigener Gefahr den Kampf unterbrechen zu

können.

Sie halten sich so nahe als möglich an der Seite der Kämpfenden auf, um

alle Phasen des Kampfes genau beobachten zu können, ohne jedoch in

irgend einer Weise die Ausführung ihrer Bewegungen zu hindern.

Die Secundanten sind während des Kampfes nicht an ihre Plätze gebunden;

sie können, wenn es geboten erscheint, die Kämpfenden ruhig bei ihren

Bewegungen nach vor- oder rückwärts begleiten, ohne gerade jede

derselben mitmachen zu müssen.

Es ist wohl selbstverständlich, dass sich die Secundanten möglichst

ruhig verhalten sollen und in keiner Weise die Aufmerksamkeit der

Kämpfenden ablenken dürfen.

Art. 21. -- Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, Hiebe

aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des Kampfes -- nach

einem Haltruf -- ein weiterer Hieb von Seite eines Gegners fallen würde.

Art. 22. -- Sind alle Formalitäten beendet und haben alle Betheiligten

die Plätze eingenommen, so erfolgt durch den leitenden Secundanten das

Zeichen für den zu beginnenden Kampf.

Es empfiehlt sich, dass der Leiter des Duelles die Betheiligten auf das

für den Beginn des Kampfes zu ertheilende Zeichen durch beiläufig

folgende Worte aufmerksam macht:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf der getroffenen

Vereinbarung gemäss das Aviso „kreuzt die Klingen” und nach einem kurzen

Intervall das Commando „~Los!~” erfolgt.

Auf das erste Aviso wird von Seite der beiden Combattanten die

Fechtstellung genommen, wobei sich die Klingen zu kreuzen oder zu

berühren haben, beziehungsweise ein festes Engagement zu nehmen ist.

(Siehe: Der Kampf.)

Art. 23. -- Haben sich vor dem Aviso die Klingen durch Zufall oder durch

Willkür eines der Gegner berührt oder gekreuzt, so sind die beiden

Gegner zu trennen. Der Schuldtragende ist von Seite des leitenden

Secundanten energisch zu verweisen.

Sollte aber vor dem gegebenen Commando einer derselben die Offensive

ergriffen haben, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach

den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.

Art. 24. -- Sobald das Commando „Los!” erfolgt, dürfen die Gegner sofort

den Kampf eröffnen.

Sie können vor- oder rückwärts schreiten, voltiren, d. h. sich seitwärts

bewegen, überhaupt nach eigenem Ermessen handeln, wobei sie sich der

Waffe nur nach den gegebenen Fechtregeln und den Duellgesetzen bedienen

dürfen. (Siehe: Der Kampf.)

Art. 25. -- Ein Ueberrennen des Gegners, wobei die Kämpfenden „corps à

corps” kommen, ist nicht gestattet.

Da hierbei der Kampf in seinen Phasen nicht verfolgt werden könnte, eine

Verwundung auch nicht leicht zu constatiren wäre, so sind die Kämpfenden

zu trennen, und der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu

verweisen.

Ebensowenig ist ein entschieden feiges Benehmen, ein förmliches

Zurücklaufen bei der geringsten Bewegung des Gegners, desgleichen ein

beständiges Zurückweichen, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der

Ausführung der Attaquen benommen wird, nicht zu dulden. (Siehe: An die

Wand drängen.)

Art. 26. -- Hiebe sollen in schul- und kunstgerechter Art nur gegen den

Kopf und Oberkörper bis zum Gurt geführt werden. Doch können tiefer

angebrachte Hiebe, namentlich seitens eines ungeübten Gegners nicht

beanständet werden, nachdem es in der Macht eines jeden Fechters liegt,

derartige Hiebe abwehren oder hintanhalten zu können.

Art. 27. -- Von Seite der Secundanten soll nie die Vereinbarung

getroffen werden, dass die Führung der Körperhiebe ausgeschlossen

erscheint, und nur Hiebe nach der Hand geführt werden dürfen.

Desgleichen ist dem öfter vorkommenden Gebrauch, den Kopfhieb ausnehmen

zu wollen, mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und unter keinem

Umstande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten. (Siehe: Der

Kampf.)

Art. 28. -- Die Ausführung des Stosses ist strengstens verboten, falls

dies nicht vorher vereinbart wurde. Diese Verletzung der Kampfregeln

wäre bei stattgefundener Verwundung als Meuchelmord zu betrachten,

nachdem selten ein Gegner, auf die Eventualität des Stosses nicht

gefasst, sich gegen diese Art des Angriffes schützt.

Art. 29. -- Jede wie immer geartete Exclamation, jedes Geschrei als

Begleitung einer Bewegung -- wie in manchen Fechtsälen bemerkbar --

sowie jeder Zuruf oder Bemerkung der Kämpfenden, dass sein Gegner

getroffen oder verwundet sei, ist zu vermeiden.

Die Secundanten haben in vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit

dieser Aeusserungen aufmerksam zu machen.

Dagegen ist der „Appell” als Demonstration in Begleitung einer Finte, um

derselben mehr Nachdruck zu verleihen, oder zur Beunruhigung des Gegners

erlaubt.

Doch soll auch in dieser Beziehung Mass gehalten werden.

Art. 30. -- Ein Wechseln der Waffen aus der rechten in die linke Hand --

wir setzen hierbei voraus, dass wir es mit einem „Rechtsfechter” zu thun

haben -- ist während des Kampfes nie zulässig.

Aber auch bei Wiederaufnahme des Kampfes, nach einer momentanen

Unterbrechung, wäre die Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur

dann zulässig, wenn bei einem Kampfe, dessen Bedingungen auf

vollständige Kampfesunfähigkeit gelautet haben, einer der Kämpfenden

eine geringfügige Verwundung an der Hand erhielt, die ihm das

Weiterführen der Waffe unmöglich macht, überdies der Verwundete diesen

Wunsch ausspricht.

Keinem der beiden Gegner kann aus was immer für einem Grunde oder

Umstande zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu

ergreifen. (Siehe: Pflichten der Secundanten, Art. 23.)

Art. 31. -- Hiebe mit der freien Hand aufzufangen oder zu pariren, ist

nicht gestattet.

Die Secundanten können in einem derartigen Falle fordern, dass die Hand

des Gegners in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung

dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst. (Siehe: Parade oder Opposition mit

der linken Hand.)

Duell-Codex · 第 9 / 16 段