betreffs der Schwerpunktslage bloss bemerken, dass mit Rücksicht auf die
Widerstandsfähigkeit der Parade das Maximum für die Entfernung des
Schwerpunktes vom Griffe nicht über die Mitte des Defensivtheiles der
Klinge -- der Stärke -- hinausgehen soll.
Bei einer richtig construirten Hiebwaffe soll der Schwerpunkt bei einer
84 Centimeter langen Klinge 7 bis 10 Centimeter vom Griffe an, in die
Stärke der Klinge fallen.
Bekleidung.
Art. 1. -- Die Oberkleider werden abgelegt; der Oberkörper ist bloss mit
einem Leinwandhemde bedeckt, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein
kann.
Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Hemde anzuhaben, ist nicht
gestattet.
Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit
die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.
Die Beinkleider, die durch einen Leibriemen befestigt werden, müssen
bequem sein und dürfen nicht geniren; der untere Theil kann, um durch
denselben nicht behindert zu sein, aufgestülpt werden.
Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen zu nehmen;
Schuhe anzulegen, ist gestattet.
[Abbildung: Tafel I.]
Um in einem geschlossenen Raume ein Ausgleiten hintanzuhalten, ist es
zweckmässig, die Sohlen mit Colophonium einzureiben.
Art. 2. -- Kurzsichtigen ist es selbstverständlich erlaubt, ein
Augenglas zu gebrauchen. Brillen eignen sich durch ihren festen Halt
bedeutend besser als ein Zwicker. Sogenannte Jagdbrillen mit grossen
Gläsern sind in diesem Falle vorzuziehen.
Die Secundanten können von dem Gebrauche der Brille der Gegenpartei
Erwähnung thun, die nie dagegen Einsprache erheben kann.
Art. 3. -- Den Gegnern ist gestattet, sich zum Schutze der Pulsadern das
Handgelenk mit einem seidenen Tuche zu verbinden, doch ist strengstens
darauf zu sehen, dass die Enden des Tuches nicht flattern, damit
hierdurch die Aufmerksamkeit des Gegners nicht abgelenkt wird.
Art. 4. -- Desgleichen kann zum Schutze der Pulsadern des Halses ein
Seidentuch in Verwendung kommen.
Officiere dürfen die Dienstcravatte anbehalten.
Art. 5. -- Die Benützung eines gewöhnlichen, nicht gefütterten
Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes,
ist nicht nur gestattet, sondern dringend geboten, da hierdurch
einerseits der Säbel sicherer und fester gehalten werden kann,
andererseits ein Aufreiben der Hand, wodurch leicht eine unliebsame
Unterbrechung und Verschiebung des Duelles stattfinden könnte,
hintangehalten wird.
Glacéhandschuhe sind wegen der allzu grossen Glätte nicht
empfehlenswerth. Es erscheint überhaupt die Vorsicht geboten, um ein
sicheres Halten des Säbels zu ermöglichen, sowie einem Entgleiten
desselben vorzubeugen, die innere Fläche des Handschuhes mit Colophonium
einzureiben.
Art. 6. -- Fechthandschuhe, Kappen, sowie weitere Bandagen mit Ausnahme
der oben angeführten Hals- und Handbinden sind ausgeschlossen.
Gegen die Verwendung dieser Schutzmittel sind dieselben Gründe
massgebend, welche gegen die Ausnahme bestimmter Körperhiebe sprechen.
(Siehe: Der Kampf.)
Ueber die Bekleidung bei einem Degen- oder Pistolenduelle ist bei diesen
Duellarten die Rede.
Arten des Säbelduelles.
Es giebt zwei Arten des Säbelduelles:
1. Säbelduell ohne Stoss,
2. Säbelduell mit Stoss.
I. Säbelduell ohne Stoss.
Diese Art des Säbelduelles, bei welchem nur die Anwendung des Hiebes
gestattet wird, ist die bei uns meist verbreitete.
Es soll jedoch keineswegs dadurch die Meinung hervorgebracht werden,
dass man sich bei dieser Duellart unter allen Umständen der stossartigen
Bewegungen zu enthalten habe, im Gegentheile wird die richtige Anwendung
von Stössen bei ~Ausführung von Finten~ von grossem Vortheile sein,
sobald die Construction des Säbels die Ausführung derselben nur
einigermassen zulässt.
Da die Construction einer tüchtigen Hiebwaffe sich stets wesentlich von
einer eigens und ausschliesslich für den Stoss bestimmten Waffe
unterscheidet, so folgt schon aus diesem Umstande, dass mit der
Hiebwaffe ein eigentliches Stossfechten wie mit dem Degen nicht
statthaft, oder besser nicht ausführbar ist.
Wenn auch die Construction der meisten Hiebwaffen durch die wenig
hervortretende Krümmung der Klinge eine derartige ist, dass sie die
Führung eines Stosses zulässt, so wird sie dies selbst bei einer
sorgfältigen und den an sie gestellten Anforderungen entsprechenden
Construction niemals in dem Masse vermögen, wie der eigens und
ausschliesslich für den Stoss bestimmte und construirte Stossdegen.
Es ergeben sich aus den Eigenthümlichkeiten der Construction der beiden
Waffen, sowie des Unterschiedes des Stosses vom Hiebe auch ebenso
charakteristische Verschiedenheiten in Führung derselben.
Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass bei einem Säbelduell ohne
Stoss, stossartige Bewegungen bei Ausführung von Finten nicht
ausgeschlossen werden können, die bei entsprechender Construction der
Hiebwaffe von grossem Vortheile sind.
Stösse eignen sich besonders als Finten, nachdem dieselben im Vergleiche
zum Hiebe einen grösseren Raum- und Zeitgewinn, demgemäss auch
Kraftgewinn gewähren. Dieselben sind auch in Folge ihrer kaum merkbaren
Vorbereitungen dem Gegner in der Bedrohung weit gefährlicher, und geben
auch bei Ausführung derselben dem Gegner bedeutend weniger Blössen als
dies bei Anwendung von Hieben, bei welchen unwillkürlich eine grössere
Bewegung stattfindet, der Fall ist.
Der Stoss mit dem Säbel, durch den eine Verwundung des Gegners
herbeizuführen getrachtet wird, ist, sobald die Ausführung desselben von
Seite der Secundanten nicht ausdrücklich vereinbart worden wäre, stets
als ausgeschlossen zu betrachten, doch dürfte es sich empfehlen, dass
die Secundanten, um jeder Eventualität aus dem Wege zu gehen, die
Ausschliessung der Anwendung des Stosses ausdrücklich erklären und ihre
Parteien hiervon in Kenntnis setzen.
Vorgang auf dem Terrain.
Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden
Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.
Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen
schweigsam zu verhalten.
Eine allfällige, von den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene
gegenseitige Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen.
Sollte einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage
an die Gegenpartei zu richten haben, so kann dies nur durch Vermittlung
seiner Secundanten erfolgen.
Art. 2. -- Die beiden Gegner haben sich in keinerlei Weise in die
letzten Anordnungen der beiderseitigen Secundanten zu mengen; sie haben
dieselben abgesondert ruhig zu erwarten.
Art. 3. -- Die beiden Parteien sollen womöglich einige Minuten vor der
festgesetzten Zeit auf dem Kampfplatze erscheinen.
Sollte zur festgesetzten Frist die Gegenpartei nicht erschienen sein, so
haben die Anwesenden nach weiterem Verlaufe von fünfzehn Minuten das
Recht, das Terrain zu verlassen.
Ueber den Vorfall hat ein Protokoll aufgenommen zu werden. (Siehe:
Secundanten und ihre Pflichten, Art. 41.)
Art. 4. -- Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden
Vorbereitungen hat, falls nicht schon vorher ein diesbezügliches
Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter
Beihilfe der anderen zu treffen, oder es entscheidet hierüber das Los.
Es steht immer den Secundanten, nach gegenseitiger Uebereinstimmung, und
ihren Clienten frei, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu
übertragen, von dem sie die Ueberzeugung hegen, dass er die meisten
Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt. (Siehe: Secundanten und
ihre Pflichten, Art. 37.)
Art. 5. -- Bevor der den Kampf leitende Secundant seine weiteren
Anordnungen trifft, ist es dessen Pflicht, mit wenigen Worten eine
Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen.
Wenn auch der Versöhnungsversuch unmittelbar vor dem Kampfe niemals
unterlassen werden soll, und bei Fällen einfacher Beleidigungen, denen
Missverständnisse als Motiv zu Grunde liegen, auch im letzten Momente
eine Entschuldigung zulässig erscheint, so entspricht dieser Vorgang
bloss mehr einer Formsache.
Dem entgegengesetzt wird vielleicht der das Duell leitende Secundant bei
einer der Natur nach ernsten und schwerwiegenden Angelegenheit, bei der
die Beleidigung klar vorliegt, Veranlassung nehmen, mit Hinweis auf den
vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen
Umständen eine Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl
ausgeschlossen erscheint.
Art. 6. -- Die Secundanten suchen nunmehr den für den bevorstehenden
Kampf geeignetsten Platz aus und bezeichnen die beiden Standplätze.
Diese sollen für beide Gegner gleiche Vortheile bieten.
Erfolgt die Austragung der Angelegenheit im Freien, so muss getrachtet
werden, dass ein trockener und nicht schlüpferiger, ferner ein ebener
Platz gewählt wird.
Keiner der beiden Gegner soll die Sonne im Gesichte haben, desgleichen
soll die Windrichtung geprüft werden, wie überhaupt jede Anordnung wohl
erwogen werden muss, damit weder Vor-, noch Nachtheile für einen oder
den anderen Gegner daraus erwachsen.
Findet der Kampf in einem geschlossenen Raume statt, welche
Vorsichtsmassregel aus mannigfachen Gründen stets zu empfehlen ist, so
soll derselbe eine entsprechende Grösse haben, und insbesondere darauf
Rücksicht genommen werden, dass der Boden nicht glatt ist oder derartig
vorbereitet erscheint, dass ein Ausgleiten hintangehalten wird.
Bei Feststellung der beiden Standplätze muss besonders die Vertheilung
des Lichtes in Betracht gezogen werden.
Bei Tageshelle soll keiner der beiden Gegner einem Fenster gegenüber
stehen, das Licht soll womöglich von beiden Seiten oder wenigstens von
der Längsseite einfallen.
Kann die Bedingung der gleichartigen Vertheilung des Lichtes nicht
eingehalten werden, so müssen die Standplätze der beiden Gegner dem Lose
anheimgestellt werden, wie es sich überhaupt empfiehlt, dass die
Secundanten in dieser Richtung selbst bei gleichartiger Lichtvertheilung
stets das Los entscheiden lassen.
Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leichter regulirbar ist,
soll dasselbe entweder von oben, in der entsprechenden den Kampf nicht
hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden
einfallen.
Keiner der beiden Gegner soll einem Lichte gegenüber stehen.
Art. 7. -- Die Standplätze der beiden Gegner müssen so weit voneinander
entfernt bestimmt werden, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen
Garde (Fechtstellung) die Klingen an der Spitze kreuzen.
Im Ausfalle soll der Körper des Gegners mit der Klinge nicht berührt
werden können.
Es ist eine durchaus irrige Meinung, die Gegner so weit voneinander
aufstellen zu sollen, dass die Säbelspitzen noch einen Meter voneinander
abstehen, wenn die Kämpfenden den Ausfall vollführt haben.
Vor Beginn des Kampfes, sowie bei jedem neu zu eröffnenden Gange ist es
eine der Hauptbedingungen, dass ein festes Engagement genommen wird, d.
h. die Klingen haben sich unter Aufsicht der Secundanten zu berühren
oder zu kreuzen.
Das Engagement erfolgt am zweckmässigsten in der sogenannten „weiten
Mensur”, in der sich die Klingen an der „Schwäche”, der Spitze, kreuzen.
Aus dieser Entfernung kann man den Gegner bloss mit Hilfe des Ausfalles
an der Hand oder dem Arme und nur mittelst Vortreten an dessen Körper
treffen.
Wird das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben, dann bleibt es
allerdings den Kämpfenden anheimgestellt, die Mensur zu verkürzen oder
zu brechen, d. h. vor- oder zurückzutreten.
Art. 8. -- Sind die beiden Standplätze ermittelt, so ersuchen die
Secundanten nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und
Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die
Ueberzeugung verschaffen zu können, dass nicht irgend ein fester
Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.
Ein etwa anhabendes Tricot ist gleichfalls abzulegen.
Diese Untersuchung verweigern zu wollen, wäre gleichbedeutend mit einer
Duellverweigerung. (Siehe: Leibesuntersuchung.)
Art. 9. -- Ist diese unter allen Umständen gebotene Leibesuntersuchung
beendet, dann ersuchen die jüngeren Secundanten ihre Clienten, die durch
das Los bestimmten Plätze einzunehmen.
Art. 10. -- Hierauf fordert der das Duell leitende Secundant die beiden
Kämpfenden auf, die vereinbarten, von den beiden Parteien sanctionirten
Bedingungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Eine nochmalige Bekanntgabe der getroffenen Vereinbarungen, die ja
ohnehin jedem der Anwesenden bis zum geringsten Detail bekannt sein
müssen, ist vollständig überflüssig, desgleichen soll jede weitläufige
Erörterung über das Verhalten der beiden Gegner vermieden werden.
Sollten in diesem Momente unerwarteterweise noch von irgend einer Seite
Schwierigkeiten erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle
zu beheben.
Art. 11. -- Die Secundanten untersuchen nochmals die Waffen, constatiren
die Brauchbarkeit, und lassen das Los entscheiden, welcher der beiden
Gegner unter den für den Kampf bestimmten Säbelpaaren wählen dürfe.
Art. 12. -- Sind von Seite des Beleidigten eigene Säbel auf den
Kampfplatz gebracht worden mit der Absicht, sich derselben bedienen zu
wollen, welches Recht ihm unbedingt zusteht, falls er nach dem dritten
Grade beleidigt wurde, so muss er einen derselben durch Vermittlung der
Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.
Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten abzulehnen und sich in
diesem Falle seiner eigenen Säbel bedienen zu können.
Aber auch hier obliegt den Secundanten die Verpflichtung, die
beiderseitigen Waffen, welche ihnen bereits vorher übergeben worden sein
mussten, genau zu untersuchen und deren Verwendbarkeit für den
bevorstehenden Kampf zu constatiren.
Art. 13. -- In Ermangelung von geeigneten Duellsäbeln und in der
Voraussicht der Unmöglichkeit, diese in einer kurzen Frist zu
verschaffen, können Officiere derselben Waffengattung sich ihrer eigenen
vorschriftsmässigen Säbel bedienen.
Die Verwendbarkeit muss jedoch gleichfalls von Seite der Secundanten
sichergestellt worden sein. (Siehe: Beschaffenheit der Waffen.)
Art. 14. -- Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat
der das Duell leitende Secundant das Commando für die Eröffnung des
Kampfes bekannt zu geben.
Dieses kann beispielsweise lauten als Aviso: „Klingen vor”, oder „kreuzt
die Klingen”, oder aber „Stellung”, „En Garde” u. s. w., und weiters
nach einem kurzen Intervall für den Beginn des Kampfes als Commando:
„~Los!~”
Der leitende Secundant hat weiters darauf aufmerksam zu machen, dass vor
dem vorbereitenden Commando, dem Aviso, die Klingen weder erhoben, noch
sich berühren dürfen, und vor dem Commando „Los” weder offensiv, noch
defensiv vorgegangen, überhaupt keine Bewegung vorgenommen werden darf,
weiters, dass beide Gegner mit ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das
Commando: „Halt” irgend eines der Secundanten sofort das Gefecht
einzustellen.
Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen, erscheint es
als ein Gebot der Vorsicht, dass alle nothwendigen Mittheilungen an die
beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens ihrer Plätze stets
vor Uebergabe der Waffen zu erfolgen haben.
Art. 15. -- Sind alle Mittheilungen, sowie alle Formalitäten erfolgt, so
werden die Waffen nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten
Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen.
Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben
zu Boden gesenkt zu halten.
Art. 16. -- Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Säbeln, die
jedoch nicht geschärft sein sollen, oder in Ermangelung solcher mit
starken Stöcken zu bewaffnen, deren Spitzen oder Enden sie gleichfalls
zu Boden gesenkt halten sollen.
Art. 17. -- Nachdem die Waffen den beiden Gegnern überreicht wurden und
die Secundanten sich gleichfalls bewaffnet haben, nehmen diese ihre
Plätze ein.
Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass vom Eintreffen der beiden
Gegner auf dem Terrain bis zum Beginne des Kampfes selbst nicht mehr als
zehn Minuten vergehen sollen.
Art. 18. -- Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten
nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.
Den Platz an der rechten Seite einzunehmen wäre für den eigenen Clienten
nicht von Vortheil, da man an dessen Rückseite zu stehen kommen würde.
Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der
Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen
und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der
eigene Secundant ihm zunächst steht.
In Folge dieser Anordnung können die Secundanten beider Parteien ihre
Clienten von beiden Seiten gut beobachten.
Aus diesem Grunde ist diese Aufstellung jener vorzuziehen, bei welcher
die Secundanten nur zur Seite ihres Clienten stehen.
Art. 19. -- Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts
einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau
überwachen können; sie dürfen aber durch ihren eingenommenen Platz die
freie Bewegung der Kämpfenden durchaus nicht beeinträchtigen.
Aus diesem Grunde sollen die Secundanten sich nie zu beiden Seiten der
Kämpfenden aufstellen, um diese gewissermassen in ihre Mitte zu nehmen.
Abgesehen davon, dass es auf manchen der Kämpfenden störend einwirkt,
jemanden an seiner Rückenseite placirt zu wissen, erscheint auch diese
Seite, da die meisten Fechter mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts
hinneigen, für die Secundanten gefahrdrohend, wodurch sie sich
veranlasst sehen würden, häufiger ihren Standplatz wechseln zu müssen,
im Uebrigen auch den Kämpfenden in Ausführung der Volten hindern
könnten.
Art. 20. -- Während des Kampfes haben die Secundanten volles Schweigen
zu beobachten und sich jeder Geberde zu enthalten. Sie müssen ihre volle
Aufmerksamkeit dem Kampfe zuwenden, um im Stande zu sein, sei es nach
einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der geringsten
Unregelmässigkeit, selbst mit eigener Gefahr den Kampf unterbrechen zu
können.
Sie halten sich so nahe als möglich an der Seite der Kämpfenden auf, um
alle Phasen des Kampfes genau beobachten zu können, ohne jedoch in
irgend einer Weise die Ausführung ihrer Bewegungen zu hindern.
Die Secundanten sind während des Kampfes nicht an ihre Plätze gebunden;
sie können, wenn es geboten erscheint, die Kämpfenden ruhig bei ihren
Bewegungen nach vor- oder rückwärts begleiten, ohne gerade jede
derselben mitmachen zu müssen.
Es ist wohl selbstverständlich, dass sich die Secundanten möglichst
ruhig verhalten sollen und in keiner Weise die Aufmerksamkeit der
Kämpfenden ablenken dürfen.
Art. 21. -- Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, Hiebe
aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des Kampfes -- nach
einem Haltruf -- ein weiterer Hieb von Seite eines Gegners fallen würde.
Art. 22. -- Sind alle Formalitäten beendet und haben alle Betheiligten
die Plätze eingenommen, so erfolgt durch den leitenden Secundanten das
Zeichen für den zu beginnenden Kampf.
Es empfiehlt sich, dass der Leiter des Duelles die Betheiligten auf das
für den Beginn des Kampfes zu ertheilende Zeichen durch beiläufig
folgende Worte aufmerksam macht:
„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf der getroffenen
Vereinbarung gemäss das Aviso „kreuzt die Klingen” und nach einem kurzen
Intervall das Commando „~Los!~” erfolgt.
Auf das erste Aviso wird von Seite der beiden Combattanten die
Fechtstellung genommen, wobei sich die Klingen zu kreuzen oder zu
berühren haben, beziehungsweise ein festes Engagement zu nehmen ist.
(Siehe: Der Kampf.)
Art. 23. -- Haben sich vor dem Aviso die Klingen durch Zufall oder durch
Willkür eines der Gegner berührt oder gekreuzt, so sind die beiden
Gegner zu trennen. Der Schuldtragende ist von Seite des leitenden
Secundanten energisch zu verweisen.
Sollte aber vor dem gegebenen Commando einer derselben die Offensive
ergriffen haben, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach
den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.
Art. 24. -- Sobald das Commando „Los!” erfolgt, dürfen die Gegner sofort
den Kampf eröffnen.
Sie können vor- oder rückwärts schreiten, voltiren, d. h. sich seitwärts
bewegen, überhaupt nach eigenem Ermessen handeln, wobei sie sich der
Waffe nur nach den gegebenen Fechtregeln und den Duellgesetzen bedienen
dürfen. (Siehe: Der Kampf.)
Art. 25. -- Ein Ueberrennen des Gegners, wobei die Kämpfenden „corps à
corps” kommen, ist nicht gestattet.
Da hierbei der Kampf in seinen Phasen nicht verfolgt werden könnte, eine
Verwundung auch nicht leicht zu constatiren wäre, so sind die Kämpfenden
zu trennen, und der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu
verweisen.
Ebensowenig ist ein entschieden feiges Benehmen, ein förmliches
Zurücklaufen bei der geringsten Bewegung des Gegners, desgleichen ein
beständiges Zurückweichen, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der
Ausführung der Attaquen benommen wird, nicht zu dulden. (Siehe: An die
Wand drängen.)
Art. 26. -- Hiebe sollen in schul- und kunstgerechter Art nur gegen den
Kopf und Oberkörper bis zum Gurt geführt werden. Doch können tiefer
angebrachte Hiebe, namentlich seitens eines ungeübten Gegners nicht
beanständet werden, nachdem es in der Macht eines jeden Fechters liegt,
derartige Hiebe abwehren oder hintanhalten zu können.
Art. 27. -- Von Seite der Secundanten soll nie die Vereinbarung
getroffen werden, dass die Führung der Körperhiebe ausgeschlossen
erscheint, und nur Hiebe nach der Hand geführt werden dürfen.
Desgleichen ist dem öfter vorkommenden Gebrauch, den Kopfhieb ausnehmen
zu wollen, mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und unter keinem
Umstande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten. (Siehe: Der
Kampf.)
Art. 28. -- Die Ausführung des Stosses ist strengstens verboten, falls
dies nicht vorher vereinbart wurde. Diese Verletzung der Kampfregeln
wäre bei stattgefundener Verwundung als Meuchelmord zu betrachten,
nachdem selten ein Gegner, auf die Eventualität des Stosses nicht
gefasst, sich gegen diese Art des Angriffes schützt.
Art. 29. -- Jede wie immer geartete Exclamation, jedes Geschrei als
Begleitung einer Bewegung -- wie in manchen Fechtsälen bemerkbar --
sowie jeder Zuruf oder Bemerkung der Kämpfenden, dass sein Gegner
getroffen oder verwundet sei, ist zu vermeiden.
Die Secundanten haben in vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit
dieser Aeusserungen aufmerksam zu machen.
Dagegen ist der „Appell” als Demonstration in Begleitung einer Finte, um
derselben mehr Nachdruck zu verleihen, oder zur Beunruhigung des Gegners
erlaubt.
Doch soll auch in dieser Beziehung Mass gehalten werden.
Art. 30. -- Ein Wechseln der Waffen aus der rechten in die linke Hand --
wir setzen hierbei voraus, dass wir es mit einem „Rechtsfechter” zu thun
haben -- ist während des Kampfes nie zulässig.
Aber auch bei Wiederaufnahme des Kampfes, nach einer momentanen
Unterbrechung, wäre die Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur
dann zulässig, wenn bei einem Kampfe, dessen Bedingungen auf
vollständige Kampfesunfähigkeit gelautet haben, einer der Kämpfenden
eine geringfügige Verwundung an der Hand erhielt, die ihm das
Weiterführen der Waffe unmöglich macht, überdies der Verwundete diesen
Wunsch ausspricht.
Keinem der beiden Gegner kann aus was immer für einem Grunde oder
Umstande zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu
ergreifen. (Siehe: Pflichten der Secundanten, Art. 23.)
Art. 31. -- Hiebe mit der freien Hand aufzufangen oder zu pariren, ist
nicht gestattet.
Die Secundanten können in einem derartigen Falle fordern, dass die Hand
des Gegners in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung
dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst. (Siehe: Parade oder Opposition mit
der linken Hand.)