Grund für die Verschiebung des Duelles bildet, doch haben die
Secundanten des Erkrankten die Verpflichtung, die Gegenpartei hiervon
sofort zu verständigen, welcher dann das Recht zusteht, sich durch ihren
Arzt über den Grad und die Art der Erkrankung informiren zu lassen;
gleichzeitig ist Vorsorge zu treffen, dass das Duell sofort nach
Behebung der Krankheit, beziehungsweise nach ärztlicher Constatirung der
Zulässigkeit des Kampfes, zur Austragung gelangt.
Art. 4. -- Forderungen zwischen Officieren, die vor dem Feinde stehen,
sind erst nach Friedensschluss auszutragen.
Art. 5. -- Eine Verschiebung des Duelles wegen Unkenntnis der
Waffenführung einer oder der anderen Partei ist „~nie~” zulässig.
Nach dem Kampfe.
Eine Verwundung bedingt mit Berücksichtigung der vereinbarten
Bedingungen die provisorische, wenn nicht definitive Einstellung des
Kampfes.
Befindet sich der Verwundete unter der Pflege des Arztes, so hat sich
der Sieger abseits ruhig zu verhalten und das Resultat der Unterredung
der Secundanten und des Arztes abzuwarten. Eine Einmengung seinerseits
ist durchaus nicht zulässig.
Wird die definitive Einstellung des Kampfes veranlasst, so entsteht oft
die Frage, wie sich die beiden Gegner nach stattgefundenem Duelle
gegenseitig zu verhalten haben, ob und in welcher Art eine Aussöhnung
erfolgen soll, ob sich die beiden Gegner als Zeichen der Versöhnung die
Hände zu reichen haben, ferner, wer zur Anbahnung dieses
Versöhnungsversuches verpflichtet oder berechtigt erscheint.
In dieser Richtung auch nur Rathschläge zu ertheilen, ist sehr
schwierig, da man sich stets nach der gegebenen Situation zu richten
haben wird, wobei die Art der Beleidigung als Richtschnur dienen kann.
Im Principe wäre die Aussöhnung auf dem Kampfplatze nur dann zulässig,
wenn der Angelegenheit weniger ernste Motive zu Grunde liegen und nur
ein Missverständnis die beiden Gegner zu einem Duell geführt hat, oder
wenn der Kampf nur durch die Empfindlichkeit, wenn nicht Eigensinn der
Parteien, oder in Folge des nicht versöhnlichen Geistes der Secundanten
auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden konnte.
In diesem Falle ist es beinahe Pflicht des ritterlichen Anstandes und
der Höflichkeit, dass sich die Gegner nach dem Kampfe als Zeichen der
Versöhnung die Hände reichen, wobei sie das Bedauern über das
Missverständnis ausdrücken, welches sie einander gegenübergestellt hat.
Es wird stets als Zeichen chevaleresken Benehmens gelten, wenn die
Initiative von Seite des Siegers ausgeht, beziehungsweise von jenem der
beiden Gegner, der nicht verletzt wurde.
Um allen Unannehmlichkeiten und einer immerhin möglichen Weigerung, die
neuerdings nur verletzend wirken würde, vorzubeugen, dürfte es sich
empfehlen, zur Anbahnung der Versöhnung die Vermittlung der eigenen
Secundanten anzurufen, welche die Gegenpartei von diesem Schritte in
Kenntnis setzen sollen.
Die Frage der Aussöhnung auf dem Terrain ist stets eine Frage des
Gefühles und des persönlichen Taktes.
Man handle nach seiner eigenen Meinung, wobei die Sympathien oder
Antipathien, die man gegen den Gegner hegt, einem am meisten leiten
dürften.
Verachtet man mit Recht jene Sorte von Gegnern, die am
Rendez-vous-Platze angekommen, im letzten Momente aus eigener Initiative
Entschuldigungen hervorbringen, so muss man eine ganz andere Meinung von
jenem Gegner haben, welcher, möge der Ausgang des Kampfes was immer für
einer sein, nach demselben das Bedauern über die Angelegenheit und die
Missverständnisse, die sie als Gegner zusammengeführt, ausdrückt,
welches Bedauern ihm durch die gegebene Situation nicht früher zum
Ausdrucke zu bringen ermöglicht wurde.
Jener Gegner, der so handelt, ehrt sich selbst; sein chevalereskes
Betragen wird gewiss allseitige Billigung finden.
Bei Angelegenheiten ernster Natur wird sich allerdings die Situation
bedeutend anders gestalten, die Gegner dürften vielleicht selbst der
Ueberzeugung sein, dass es besser sei, keinerlei Aussöhnungsscenen
herbeizuführen.
In diesem Falle wird man sich bloss darauf zu beschränken haben, beim
Verlassen des Kampfplatzes einander höflichst zu grüssen.
Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass nach einer stattgefundenen
Verwundung in der Zeit, wo der Arzt seiner Mission waltet, der Gegner
abseits das Resultat dieser Untersuchung und der Hilfe abzuwarten hat.
Es wäre durchaus nicht am Platze, sich zu dem verwundeten Gegner
hinzudrängen, um sich von der Stärke der Verwundung überzeugen oder
irgend eine Entschuldigung oder das Bedauern über den Grad derselben
hervorbringen zu wollen.
Dieser Vorgang wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn mit dieser
Verwundung das Duell als beendet erklärt worden wäre.
Eine spätere Nachfrage oder ein Besuch des Siegers, um Erkundigungen
über das Befinden des Verwundeten einziehen zu wollen, sind Fragen, über
welche die persönliche Werthschätzung zu entscheiden hat. Dies hängt
gleich dem Acte der Versöhnung von der Natur der Streitfrage, sowie von
der Art der Verwundung ab.
Berücksichtigt man die Art der Beleidigung, so ist es beinahe
selbstverständlich, dass in jenen Fällen, wo keine offizielle Versöhnung
stattgefunden hat, auch keine Erkundigungen über das Befinden des
Verwundeten eingezogen werden dürften.
Wird die Verwundung in Betracht gezogen, so wird man nach
stattgefundener Versöhnung wohl fühlen, dass es in der Natur der Sache
liegt, bei einer ernsteren Verletzung Nachrichten über seinen Gegner
einzuziehen, sowie es weniger angezeigt, wenn nicht verletzend wäre, bei
einer unbedeutenden Verwundung desgleichen zu thun.
Es dürfte sich auch hier empfehlen, um keinen Verstoss zu begehen,
seine, wie wir voraussetzen, erfahrenen und älteren Secundanten zu
befragen, falls man sich in irgend einer Verlegenheit befindet.
Von den Ausnahmsduellen.
Indem wir, der dringendsten Aufforderung entsprechend, dieses Thema
berühren, wollen wir im Vorhinein betonen, dass wir nur mit der grössten
Verabscheuung von den Ausnahms- oder den exceptionellen Duellen sprechen
können.
Wir hegen gleichzeitig die Hoffnung, dass durch Klarlegung des
Sachverhaltes und der hierbei üblichen Vorgänge der Charakter dieser
Duellarten genügend aufgedeckt wird, von jedem Rechtdenkenden
verurtheilt und bekämpft, diese seltener in Anwendung kommen dürften.
Den Secundanten kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles nicht genug
dringend empfohlen werden, nur in unvorhergesehenen Fällen, die selbst
nur Ausnahmen bilden, daher von den Secundanten auf das Gewissenhafteste
geprüft werden müssen, ihre Zustimmung zu diesen Duellarten zu geben.
Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie ihre
Zustimmung zu einem Kampfe geben, bei welchem nicht Geschicklichkeit und
Geistesgegenwart, sondern bloss das Glück eine Rolle spielt, wo das
Leben dem reinen Zufalle anheimgestellt wird.
Aber strafbar und unverantwortlich wäre es, wenn die Initiative zu einem
Ausnahmsduelle von einem der Secundanten ausginge. Es wäre dies eine
Gewissenlosigkeit, die nicht genug geahndet werden könnte. Dass eine
sofortige Ablehnung einer derartigen Vertretung erfolgen dürfte, ist
wohl einleuchtend.
Bei den gesetzmässigen Duellen nimmt man als Basis jene Regeln an, die
durch den Gebrauch zulässig, und durch die öffentliche Meinung
sanctionirt wurden.
Diesen Regeln, denen durch die allgemeine Anerkennung gesetzmässige
Kraft verliehen wurde, werden von Seite der Secundanten nur dann
besondere in den Rahmen der bestehenden Gesetze sich einreihende
Vereinbarungen hinzugefügt, sobald sich bei besonderen Fällen hierzu die
Nothwendigkeit ergeben sollte.
In diesen Fällen werden die besonderen Vereinbarungen, die durch die
mündliche Zustimmung der beiden Gegner gebilligt wurden, zu Protokoll
gebracht, welches die Secundanten zu unterfertigen haben.
Bei den Ausnahmsduellen ist hingegen der Sachverhalt ein wesentlich
anderer.
Wenn auch bei mancher Art der Ausnahmsduelle die gesetzmässigen
Vorschriften als Basis angenommen werden, so giebt es doch keine
aufgezeichneten durch den Gebrauch sanctionirte Regeln, nach welchen
vorgegangen werden soll.
Die Regeln oder Vorschriften, die für jeden Fall zu verfassen sind,
werden unter dem Titel „gegenseitiger Abmachung” gegeben und im
Protokolle auf das Genaueste aufgenommen. Dieses hat demnach alle bis in
das geringste Detail getroffenen Vereinbarungen zu enthalten.
Das Protokoll muss in zwei Exemplaren abgefasst sein.
Bei den gesetzmässigen Duellen ist es üblich, dass das Protokoll, in
welchem alle getroffenen Vereinbarungen aufgenommen erscheinen, nur
durch die Secundanten gefertigt wird, die Gegner hingegen von diesen
Vereinbarungen durch die Secundanten in Kenntnis gesetzt werden, die
ihre Zustimmung zu ertheilen haben.
Dem entgegengesetzt haben bei einem Ausnahmsduelle alle Betheiligten das
Protokoll zu fertigen, jedermann aber volle Freiheit, seine Unterschrift
zu verweigern.
Keiner der beiden Gegner kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles
gezwungen werden, die Vereinbarungen oder Verträge seiner Secundanten
einzugehen oder zu unterzeichnen, gleichwie es den Secundanten
freisteht, sich ablehnend gegen die Vorschläge ihrer Clienten oder den
gestellten Bedingungen der beiden Gegner zu verhalten, und ihre
Unterschrift zu verweigern.
Zur Annahme eines Ausnahmsduelles kann niemand gezwungen werden, hier
entscheidet der eigene freie Wille, denn die Ehre kann bei erfolgter
Beleidigung gebieten, das Leben zu wagen, nicht aber damit zu spielen.
Bei gewöhnlichen Umständen ist es üblich, dass man den Vertrauensposten
eines Secundanten einer Person der Gesellschaft nicht abschlägt, bei den
Ausnahmsduellen ist diese Pflicht der Freundschaft in Frage gestellt.
Man hat ein Recht, das Ersuchen dahin zu beantworten, dass man wohl für
jede andere Art des Zusammentreffens bereit ist, zu Diensten zu stehen,
aber unter diesen obwaltenden Umständen darauf verzichten muss, die
Vertretung zu übernehmen.
Wird es bei einem gesetzmässigen Duelle dem leitenden Secundanten zur
Pflicht gemacht, noch am Kampfplatze selbst den letzten Versuch zur
Beilegung der Angelegenheit auf gütlichem Wege zu veranlassen, so wäre
es selbst in Anbetracht dessen, dass bei den gesetzmässigen Duellen
dieser Versöhnungsversuch bloss als eine formelle Sache betrachtet wird,
bei einem Ausnahmsduelle, wo alle vorgeschlagenen Bedingungen den
Charakter des Aussergewöhnlichen tragen, desgleichen diese von allen
Betheiligten gebilligt wurden, höchst geschmacklos, irgend welche
Entschuldigungen am Kampfplatze vorzubringen, um den Kampf auf gütlichem
Wege beizulegen.
Wenn auch bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles alle gestellten
Bedingungen reiflich überlegt und bei Annahme derselben alle
Eventualitäten ernstlich ins Auge gefasst wurden, so steht es jedoch
jedem der Betheiligten -- Secundanten wie Gegner -- falls sie durch das
Gefühl der Vernunft und der Menschlichkeit hierzu geleitet wurden,
selbst am Kampfplatze frei, ihre gegebene Unterschrift zurückzuziehen,
und ein legales, ein nach gesetzmässigen Regeln stattzufindendes Duell
zu verlangen.
Dem entgegengesetzt müsste es bei einem gesetzmässigen Duell entschieden
als ein Act der Feigheit bezeichnet werden, wenn am Terrain im letzten
Momente seitens eines Gegners Schwierigkeiten erhoben werden würden, um
das Duell hintanzuhalten, oder eine nach seinem Dafürhalten weniger
gefährlichere Duellart in Vorschlag zu bringen.
Betrachten wir die Nothwendigkeit der Ausnahmsduelle, so müssen wir
gestehen, dass bei dem heutigen Stande unserer Sitten das gesetzmässige
Duell vollkommen genügt, um für jede Art von Beleidigung Genugthuung
geben zu können.
Selbst bei der schwersten Beleidigung, dem Schlage oder einer
Beschuldigung, wodurch die eigene moralische Existenz oder jener einer
uns nahestehenden Person angegriffen erscheint, verleiht das
gesetzmässige Duell vollständige Genugthuung für die beleidigte Ehre.
Kann es im Grunde genommen ausserordentliche oder Ausnahmsfälle geben,
welche eine Austragung durch ein gesetzmässiges Duell nicht zulassen,
kann man durch eine zugefügte Beleidigung in eine derartige Situation
gelangen, die dem Beleidigten die Berechtigung auferlegen würde, den
Gegner nur durch die Annahme eines Ausnahmsduelles sein Benehmen sühnen
zu lassen? Wir glauben kaum; fast in allen Fällen kann man das
Gegentheil behaupten.
Frägt man, welche Gefühle Einen leiten konnten, zur Genugthuung der
verletzten Ehre seine Zuflucht zu einem Ausnahmsduell nehmen zu müssen,
frägt man, durch welch ganz ausserordentliche Fälle oder besondere
Ausnahmssituationen man bestimmt werden konnte, zu diesem exceptionellen
Schritte greifen zu müssen, so kann man bei ernst überlegter Auffassung
der Sachlage mit vollster Beruhigung die Behauptung aussprechen, dass
stets Hass und Rachsucht, wenn nicht Bosheit, meist aber eine blinde,
verstörte Leidenschaft die Grundlage einer derartigen Forderung bildete.
Wir können die Behauptung aufstellen, dass das edle Gefühl, das
Bedürfnis, die Beleidigung tilgen zu wollen, hierbei nicht zur Geltung
kommt.
Den Secundanten allein steht das Recht zu, die Nothwendigkeit eines
Ausnahmsduelles zu beurtheilen und dasselbe zu genehmigen; durch diesen
Umstand werden die Secundanten veranlasst, vor allen anderen die
Beweggründe der Zustimmung in einem Protokolle darzulegen, welches von
ihnen und den beiden Gegnern unterzeichnet wird.
Die Secundanten dürfen nie vergessen, dass sie die vollständige
Verantwortlichkeit eines Ausnahmsduelles tragen.
Wir wiederholen schliesslich nochmals, dass wir unter allen Umständen
die Ausnahmsduelle, die bestens beurtheilt, einer sinnlosen Leidenschaft
entspringen, verwerfen, nicht allein aus dem Grunde, dass hierbei oft
die Verachtung für das menschliche Leben zur Schau getragen wird, des
Oefteren aber ein Ehrenmann hierbei der doppelten Gefahr entgegengeht,
sich einem Verräther gegenüber zu stellen.
II. Theil.
Duellarten.
Duellarten.
Bei den gesetzmässigen Duellen kommen drei Arten von Waffen in Betracht:
1. ~Der Säbel~,
2. ~der Degen~ und
3. ~die Pistole~.
Jede andere Art von Waffen zählt in die Kategorie der Ausnahmsduelle.
Nur gegenseitige Uebereinkunft der beiden Gegner kann eine andere
Duellart, beziehungsweise Waffe bestimmen, welcher jedoch die
Secundanten unter keiner Bedingung beipflichten müssen.
Bei genauer Beurtheilung des Gebrauches der Waffen, wie sie die
landesüblichen Sitten vorschreiben, ergiebt es sich, dass in den meisten
Ländern nur zwei Waffen bei den legalen Duellen zulässig sind.
Während in Oesterreich-Ungarn und Deutschland der Säbel und die Pistole
üblich sind, gelten beispielsweise in Frankreich, Italien und Spanien
der Degen und die Pistole.
Nach dem französischen Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann in
Frankreich der Säbel nur ausnahmsweise als legale Duellwaffe betrachtet
werden. Diese Waffe kann unter keinem Umstande einem Civilisten
aufgedrängt werden, und selbst Officiere, die nicht bei der Cavallerie
dienen, können dieselbe zurückweisen.
Chatauvillard sagt diesbezüglich:
„Nur gegenseitige Uebereinkunft kann eine andere Waffe als den Degen,
die Pistole und den Säbel bestimmen, und sogar der Säbel kann vom
Beleidiger abgelehnt werden, wenn er verabschiedeter Officier und
unfähig ist, sich des Säbels zu bedienen. Wer nicht in der Armee dient,
kann immer den Säbel ablehnen.”
Dem Beleidigten steht demnach nur dann das Recht zu, Säbel als
Duellwaffe vorzuschlagen, und die Annahme dieser Duellart zu verlangen,
wenn sein Gegner bei der Cavallerie dient oder gedient hat.
Durch den Umstand, dass der Cavallerieofficier den Säbel als seine
Reiterwaffe führt, wodurch es ihm beinahe zur Unmöglichkeit wird diese
Waffe zurückzuweisen, überdies den Officieren bei den Regimentsduellen
die Pflicht der Führung dieser Waffe obliegt, wird der oben citirte
Punkt des französischen Duellcodex begründet.
Diese Frage findet selbst in Frankreich häufig Widersprüche, und
erfordert demnach unsere ganze Aufmerksamkeit, weshalb uns ein
bestimmtes Interesse leitet, die divergirenden Meinungen der
massgebendsten Autoren Frankreichs, die über diesen Gegenstand
geschrieben haben, hier näher anzuführen.
Nach dem Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann die Annahme des Säbels
als Duellwaffe ~stets~ einem Officier im activen Dienste, sowie einem
Officier des Ruhestandes oder ausser Dienst auferlegt werden, wenn
derselbe zur Führung desselben noch fähig ist.
Graf Chatauvillard, sowie dessen illustre Mitarbeiter finden es als
unzulässig, dass der Officier, insbesondere der Cavallerist, jene Waffe
ablehnt, die er trägt oder getragen hat; nur dem Civile räumt er das
Recht ein den Säbel als Duellwaffe abzulehnen.
Graf du Verger Saint-Thomas[5] theilt hingegen diese Ansicht nicht.
Dieser Autor bezeichnet den Säbel als eine ebenso „legale” Waffe, und in
Frankreich zulässig, wie es der Degen und die Pistole ist.
Zur Beweisführung lässt sich Graf du Verger Saint-Thomas folgend
vernehmen:
„Das Recht den Säbel als eine nicht legale Waffe zurückzuweisen, konnte
zu jener Zeit zugestanden werden, in der nicht jedermann Soldat war;
aber heutzutage, wo ein jeder Beamte Officier in der Reserve oder in der
Territorialarmee ist, verhält sich die Sache anders.”
Graf du Verger Saint-Thomas ist demnach der Ansicht, dass in Frankreich
von jedem, ob Officier oder Civil, der Säbel als „legal” anerkannt
werden muss.
Adolphe Tavernier bekämpft in der neuen Ausgabe seines Werkes: „L’art du
Duell”[6] auf das Lebhafteste diese letztere Ansicht, welche er als eine
von Grund aus falsche bezeichnet.
Er schreibt:
„Der Verfasser des Werkes: „Nouveau code du Duell”, Graf du Verger
Saint-Thomas, bildet sich wohl ein, dass Alle, die einen Ehrenhandel
auszutragen haben, Officiere sind und überdies in der Cavallerie gedient
haben, denn das Wort „professionelle Waffe” lässt wohl keine andere
Annahme zu.”
„Aber es ist auch sehr gewiss” -- schreibt Tavernier weiter -- „dass der
Angreifer oft der Infanterie angehört, und keinen Officiersrang
bekleidet, ihm daher der Gebrauch des Säbels unbekannt ist, wiewohl er
der Armee angehört. Deshalb ist die Ansicht des Grafen du Verger
Saint-Thomas mit aller Vorsicht aufzunehmen, da sich selbe auf
irrthümliche Beweisgründe stützt.”
A. Croabbon, der sich im Allgemeinen der Ansicht des Grafen
Chatauvillard anschliesst, beschäftigt sich in seinem hervorragenden
Werke: „La science du Point d’honneur”[7] eingehend mit der Frage, in
welchem Falle der Säbel in Frankreich nicht zurückgewiesen werden kann,
und begründet seine Ansicht mit dem folgenden Satze:
„Bis es eine Jury geben wird, aus Männern bestehend, die eine
unbestreitbare Vollmacht in der Regelung der Angelegenheit von
Ehrenpunkten besitzen, die den Codex des Grafen Chatauvillard dahin
modificirt haben, dass sie dem Säbel dieselben Begünstigungen wie dem
Degen und der Pistole einräumen oder zusprechen, sind wir der Meinung,
dass der Säbel von ~einer Civilperson stets zurückgewiesen werden
kann~.”
Unter „Civil” versteht Croabbon:
1. Alle jene Angreifer -- Beleidiger -- die nie Militär waren, und
2. jene, die nicht Officiere sind, wiewohl sie früher Militär waren,
aber aufgehört haben, der Armee anzugehören.
Diese Entscheidung, anlehnend an den Codex des Grafen Chatauvillard, ist
für uns insofern von Wichtigkeit, als sie uns in Frankreich gestattet,
den Säbel als „legale” Duellwaffe wählen zu können, wenn wir in die Lage
kommen sollten, die Beleidigung eines Officiers in ritterlicher Weise
austragen zu müssen.
Sind wir hingegen die Angreifer -- die Beleidiger -- dann haben wir uns
als Ausländer den Landesgesetzen zu fügen, und den Degen bedingungslos
anzunehmen, wenn von Seite unseres Gegners diese Waffe gewählt wurde.
Die Forderung auf gespitzte Fleuret wird in Frankreich zurückgewiesen.
Man ist in vollkommenem Rechte diese anormale Waffe zu verwerfen, da sie
bloss eine Schulwaffe ist, und eine Verwundung durch diese überdies
gefährlicher als mit einem dreischneidigen Degen wäre.
Wir haben bereits Erwähnung gethan, dass es in Oesterreich-Ungarn und
Deutschland in der That nur zwei Waffen giebt, die bei einem legalen
Duelle in Betracht kommen können:
der ~Säbel~ als landesübliche Waffe, und
die ~Pistole~.
Mit Berücksichtigung, dass der Degen bei uns keine landesübliche Waffe
ist, kann diese Duellart ~stets~ zurückgewiesen werden, falls die
Beleidigung des Gegners nicht in jenem Lande erfolgte, in welchem der
Degen als landesübliche, als „legale” Duellwaffe gilt. (Siehe: Ablehnung
einer bestimmten Duellart, Säbel oder Degen.)
Man muss von den Principien ausgehen, dass man sich den Gewohnheiten und
Gesetzen des Landes, in welchem man lebt, stets unterwerfen muss.
Ein Fremder, ein Ausländer kann selbst als Beleidigter nicht auf eine
Waffe Anspruch erheben, welche nicht als legale Waffe nach den
Duellgesetzen jenes Landes anerkannt ist, in welchen diese Gesetze in
Kraft sind. Ebenso wird man sich den Gesetzen des Auslandes zu fügen
haben, in dem man, wenn auch vorübergehend, seinen Aufenthalt genommen
hat.
Schliesslich wollen wir nochmal an dieser Stelle erwähnen, dass jede
Partei in allen Fällen, ohne im Geringsten der Feigheit beschuldigt
werden zu können, auf dem Rechte bestehen kann, von den allgemeinen
Regeln der gesetzmässigen Waffen nicht abgehen zu wollen.
Dass die in Gebrauch kommenden Waffen in einer derartigen Verfassung
sein müssen, dass man sich anstandslos derselben bei dem bevorstehenden
Duell bedienen kann, ist nur selbstverständlich; im Uebrigen wird über
die Beschaffenheit der Waffen bei den einzelnen Duellarten noch die Rede
sein.
Säbelduell.
Beschaffenheit der Waffen.
Die Säbel müssen in Form und Länge der Klinge, deren Härte, Länge des
Schliffes, ferner in Form des Korbes, Schwere und der Schwerpunktslage
einander vollkommen gleich sein.
Die Klingen müssen an der wahren und der Rückenschneide gleichmässig
geschliffen sein, und dürfen keine Scharten aufweisen. Die Klingen
werden an der wahren Schneide bis zur Hälfte, an dem Rücken bloss die
Feder geschärft.
Der Schliff der Klingen soll ein Kantenschliff sein, d. h. sie sollen
konisch geschliffen werden; es ist strenge darauf zu achten, dass die
Klingen nicht messerartig geschärft erscheinen.
Die Spitzen der Klingen sind abgerundet; bei Annahme des Stosses müssen
diese gleichmässig zugespitzt sein.
Es ist wohl selbstverständlich, dass die Klingen von jedem Rostflecke
befreit und sorgfältig gereinigt werden müssen; überdies empfiehlt es
sich, die Klingen kurz vor dem Gebrauche zu desinficiren.
Zum sicheren Halten des Säbels, zur Vermeidung eines leichteren
Entgleitens der Waffe oder einer vollständigen Desarmirung, kann nach
getroffener Vereinbarung der Secundanten für den Zeigefinger eine
Schlinge zwischen dem Gefässe und dem Griffe geduldet werden; doch
dürfte manchem Fechter diese Vorsichtsmassregel mehr hinderlich, als
nützlich sein.
Sehr oft wird die Frage aufgeworfen, ob die Duellwaffen „leicht” oder
„schwer” sein sollen.
Gebietet uns der Ernst der Situation, jede Waffe, die mehr einem
Spielzeuge ähnelt, auszuschliessen, so wollen wir dem entgegengesetzt
betreffs der Breite, Stärke und Länge der Klinge, sowie der
Beschaffenheit des Gefässes und des Griffes, beziehungsweise vom
Totalgewichte der Waffe und der Gewichtsvertheilung, sowie der
Schwerpunktslage so viel bemerken, dass für die Hiebwaffe unbedingt der
Grundsatz gelten müsse: „dass nicht die Waffe den Mann, sondern der Mann
die Waffe regiere”.