Art. 3. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass Krankheit ein genügender

Grund für die Verschiebung des Duelles bildet, doch haben die

Secundanten des Erkrankten die Verpflichtung, die Gegenpartei hiervon

sofort zu verständigen, welcher dann das Recht zusteht, sich durch ihren

Arzt über den Grad und die Art der Erkrankung informiren zu lassen;

gleichzeitig ist Vorsorge zu treffen, dass das Duell sofort nach

Behebung der Krankheit, beziehungsweise nach ärztlicher Constatirung der

Zulässigkeit des Kampfes, zur Austragung gelangt.

Art. 4. -- Forderungen zwischen Officieren, die vor dem Feinde stehen,

sind erst nach Friedensschluss auszutragen.

Art. 5. -- Eine Verschiebung des Duelles wegen Unkenntnis der

Waffenführung einer oder der anderen Partei ist „~nie~” zulässig.

Nach dem Kampfe.

Eine Verwundung bedingt mit Berücksichtigung der vereinbarten

Bedingungen die provisorische, wenn nicht definitive Einstellung des

Kampfes.

Befindet sich der Verwundete unter der Pflege des Arztes, so hat sich

der Sieger abseits ruhig zu verhalten und das Resultat der Unterredung

der Secundanten und des Arztes abzuwarten. Eine Einmengung seinerseits

ist durchaus nicht zulässig.

Wird die definitive Einstellung des Kampfes veranlasst, so entsteht oft

die Frage, wie sich die beiden Gegner nach stattgefundenem Duelle

gegenseitig zu verhalten haben, ob und in welcher Art eine Aussöhnung

erfolgen soll, ob sich die beiden Gegner als Zeichen der Versöhnung die

Hände zu reichen haben, ferner, wer zur Anbahnung dieses

Versöhnungsversuches verpflichtet oder berechtigt erscheint.

In dieser Richtung auch nur Rathschläge zu ertheilen, ist sehr

schwierig, da man sich stets nach der gegebenen Situation zu richten

haben wird, wobei die Art der Beleidigung als Richtschnur dienen kann.

Im Principe wäre die Aussöhnung auf dem Kampfplatze nur dann zulässig,

wenn der Angelegenheit weniger ernste Motive zu Grunde liegen und nur

ein Missverständnis die beiden Gegner zu einem Duell geführt hat, oder

wenn der Kampf nur durch die Empfindlichkeit, wenn nicht Eigensinn der

Parteien, oder in Folge des nicht versöhnlichen Geistes der Secundanten

auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden konnte.

In diesem Falle ist es beinahe Pflicht des ritterlichen Anstandes und

der Höflichkeit, dass sich die Gegner nach dem Kampfe als Zeichen der

Versöhnung die Hände reichen, wobei sie das Bedauern über das

Missverständnis ausdrücken, welches sie einander gegenübergestellt hat.

Es wird stets als Zeichen chevaleresken Benehmens gelten, wenn die

Initiative von Seite des Siegers ausgeht, beziehungsweise von jenem der

beiden Gegner, der nicht verletzt wurde.

Um allen Unannehmlichkeiten und einer immerhin möglichen Weigerung, die

neuerdings nur verletzend wirken würde, vorzubeugen, dürfte es sich

empfehlen, zur Anbahnung der Versöhnung die Vermittlung der eigenen

Secundanten anzurufen, welche die Gegenpartei von diesem Schritte in

Kenntnis setzen sollen.

Die Frage der Aussöhnung auf dem Terrain ist stets eine Frage des

Gefühles und des persönlichen Taktes.

Man handle nach seiner eigenen Meinung, wobei die Sympathien oder

Antipathien, die man gegen den Gegner hegt, einem am meisten leiten

dürften.

Verachtet man mit Recht jene Sorte von Gegnern, die am

Rendez-vous-Platze angekommen, im letzten Momente aus eigener Initiative

Entschuldigungen hervorbringen, so muss man eine ganz andere Meinung von

jenem Gegner haben, welcher, möge der Ausgang des Kampfes was immer für

einer sein, nach demselben das Bedauern über die Angelegenheit und die

Missverständnisse, die sie als Gegner zusammengeführt, ausdrückt,

welches Bedauern ihm durch die gegebene Situation nicht früher zum

Ausdrucke zu bringen ermöglicht wurde.

Jener Gegner, der so handelt, ehrt sich selbst; sein chevalereskes

Betragen wird gewiss allseitige Billigung finden.

Bei Angelegenheiten ernster Natur wird sich allerdings die Situation

bedeutend anders gestalten, die Gegner dürften vielleicht selbst der

Ueberzeugung sein, dass es besser sei, keinerlei Aussöhnungsscenen

herbeizuführen.

In diesem Falle wird man sich bloss darauf zu beschränken haben, beim

Verlassen des Kampfplatzes einander höflichst zu grüssen.

Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass nach einer stattgefundenen

Verwundung in der Zeit, wo der Arzt seiner Mission waltet, der Gegner

abseits das Resultat dieser Untersuchung und der Hilfe abzuwarten hat.

Es wäre durchaus nicht am Platze, sich zu dem verwundeten Gegner

hinzudrängen, um sich von der Stärke der Verwundung überzeugen oder

irgend eine Entschuldigung oder das Bedauern über den Grad derselben

hervorbringen zu wollen.

Dieser Vorgang wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn mit dieser

Verwundung das Duell als beendet erklärt worden wäre.

Eine spätere Nachfrage oder ein Besuch des Siegers, um Erkundigungen

über das Befinden des Verwundeten einziehen zu wollen, sind Fragen, über

welche die persönliche Werthschätzung zu entscheiden hat. Dies hängt

gleich dem Acte der Versöhnung von der Natur der Streitfrage, sowie von

der Art der Verwundung ab.

Berücksichtigt man die Art der Beleidigung, so ist es beinahe

selbstverständlich, dass in jenen Fällen, wo keine offizielle Versöhnung

stattgefunden hat, auch keine Erkundigungen über das Befinden des

Verwundeten eingezogen werden dürften.

Wird die Verwundung in Betracht gezogen, so wird man nach

stattgefundener Versöhnung wohl fühlen, dass es in der Natur der Sache

liegt, bei einer ernsteren Verletzung Nachrichten über seinen Gegner

einzuziehen, sowie es weniger angezeigt, wenn nicht verletzend wäre, bei

einer unbedeutenden Verwundung desgleichen zu thun.

Es dürfte sich auch hier empfehlen, um keinen Verstoss zu begehen,

seine, wie wir voraussetzen, erfahrenen und älteren Secundanten zu

befragen, falls man sich in irgend einer Verlegenheit befindet.

Von den Ausnahmsduellen.

Indem wir, der dringendsten Aufforderung entsprechend, dieses Thema

berühren, wollen wir im Vorhinein betonen, dass wir nur mit der grössten

Verabscheuung von den Ausnahms- oder den exceptionellen Duellen sprechen

können.

Wir hegen gleichzeitig die Hoffnung, dass durch Klarlegung des

Sachverhaltes und der hierbei üblichen Vorgänge der Charakter dieser

Duellarten genügend aufgedeckt wird, von jedem Rechtdenkenden

verurtheilt und bekämpft, diese seltener in Anwendung kommen dürften.

Den Secundanten kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles nicht genug

dringend empfohlen werden, nur in unvorhergesehenen Fällen, die selbst

nur Ausnahmen bilden, daher von den Secundanten auf das Gewissenhafteste

geprüft werden müssen, ihre Zustimmung zu diesen Duellarten zu geben.

Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie ihre

Zustimmung zu einem Kampfe geben, bei welchem nicht Geschicklichkeit und

Geistesgegenwart, sondern bloss das Glück eine Rolle spielt, wo das

Leben dem reinen Zufalle anheimgestellt wird.

Aber strafbar und unverantwortlich wäre es, wenn die Initiative zu einem

Ausnahmsduelle von einem der Secundanten ausginge. Es wäre dies eine

Gewissenlosigkeit, die nicht genug geahndet werden könnte. Dass eine

sofortige Ablehnung einer derartigen Vertretung erfolgen dürfte, ist

wohl einleuchtend.

Bei den gesetzmässigen Duellen nimmt man als Basis jene Regeln an, die

durch den Gebrauch zulässig, und durch die öffentliche Meinung

sanctionirt wurden.

Diesen Regeln, denen durch die allgemeine Anerkennung gesetzmässige

Kraft verliehen wurde, werden von Seite der Secundanten nur dann

besondere in den Rahmen der bestehenden Gesetze sich einreihende

Vereinbarungen hinzugefügt, sobald sich bei besonderen Fällen hierzu die

Nothwendigkeit ergeben sollte.

In diesen Fällen werden die besonderen Vereinbarungen, die durch die

mündliche Zustimmung der beiden Gegner gebilligt wurden, zu Protokoll

gebracht, welches die Secundanten zu unterfertigen haben.

Bei den Ausnahmsduellen ist hingegen der Sachverhalt ein wesentlich

anderer.

Wenn auch bei mancher Art der Ausnahmsduelle die gesetzmässigen

Vorschriften als Basis angenommen werden, so giebt es doch keine

aufgezeichneten durch den Gebrauch sanctionirte Regeln, nach welchen

vorgegangen werden soll.

Die Regeln oder Vorschriften, die für jeden Fall zu verfassen sind,

werden unter dem Titel „gegenseitiger Abmachung” gegeben und im

Protokolle auf das Genaueste aufgenommen. Dieses hat demnach alle bis in

das geringste Detail getroffenen Vereinbarungen zu enthalten.

Das Protokoll muss in zwei Exemplaren abgefasst sein.

Bei den gesetzmässigen Duellen ist es üblich, dass das Protokoll, in

welchem alle getroffenen Vereinbarungen aufgenommen erscheinen, nur

durch die Secundanten gefertigt wird, die Gegner hingegen von diesen

Vereinbarungen durch die Secundanten in Kenntnis gesetzt werden, die

ihre Zustimmung zu ertheilen haben.

Dem entgegengesetzt haben bei einem Ausnahmsduelle alle Betheiligten das

Protokoll zu fertigen, jedermann aber volle Freiheit, seine Unterschrift

zu verweigern.

Keiner der beiden Gegner kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles

gezwungen werden, die Vereinbarungen oder Verträge seiner Secundanten

einzugehen oder zu unterzeichnen, gleichwie es den Secundanten

freisteht, sich ablehnend gegen die Vorschläge ihrer Clienten oder den

gestellten Bedingungen der beiden Gegner zu verhalten, und ihre

Unterschrift zu verweigern.

Zur Annahme eines Ausnahmsduelles kann niemand gezwungen werden, hier

entscheidet der eigene freie Wille, denn die Ehre kann bei erfolgter

Beleidigung gebieten, das Leben zu wagen, nicht aber damit zu spielen.

Bei gewöhnlichen Umständen ist es üblich, dass man den Vertrauensposten

eines Secundanten einer Person der Gesellschaft nicht abschlägt, bei den

Ausnahmsduellen ist diese Pflicht der Freundschaft in Frage gestellt.

Man hat ein Recht, das Ersuchen dahin zu beantworten, dass man wohl für

jede andere Art des Zusammentreffens bereit ist, zu Diensten zu stehen,

aber unter diesen obwaltenden Umständen darauf verzichten muss, die

Vertretung zu übernehmen.

Wird es bei einem gesetzmässigen Duelle dem leitenden Secundanten zur

Pflicht gemacht, noch am Kampfplatze selbst den letzten Versuch zur

Beilegung der Angelegenheit auf gütlichem Wege zu veranlassen, so wäre

es selbst in Anbetracht dessen, dass bei den gesetzmässigen Duellen

dieser Versöhnungsversuch bloss als eine formelle Sache betrachtet wird,

bei einem Ausnahmsduelle, wo alle vorgeschlagenen Bedingungen den

Charakter des Aussergewöhnlichen tragen, desgleichen diese von allen

Betheiligten gebilligt wurden, höchst geschmacklos, irgend welche

Entschuldigungen am Kampfplatze vorzubringen, um den Kampf auf gütlichem

Wege beizulegen.

Wenn auch bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles alle gestellten

Bedingungen reiflich überlegt und bei Annahme derselben alle

Eventualitäten ernstlich ins Auge gefasst wurden, so steht es jedoch

jedem der Betheiligten -- Secundanten wie Gegner -- falls sie durch das

Gefühl der Vernunft und der Menschlichkeit hierzu geleitet wurden,

selbst am Kampfplatze frei, ihre gegebene Unterschrift zurückzuziehen,

und ein legales, ein nach gesetzmässigen Regeln stattzufindendes Duell

zu verlangen.

Dem entgegengesetzt müsste es bei einem gesetzmässigen Duell entschieden

als ein Act der Feigheit bezeichnet werden, wenn am Terrain im letzten

Momente seitens eines Gegners Schwierigkeiten erhoben werden würden, um

das Duell hintanzuhalten, oder eine nach seinem Dafürhalten weniger

gefährlichere Duellart in Vorschlag zu bringen.

Betrachten wir die Nothwendigkeit der Ausnahmsduelle, so müssen wir

gestehen, dass bei dem heutigen Stande unserer Sitten das gesetzmässige

Duell vollkommen genügt, um für jede Art von Beleidigung Genugthuung

geben zu können.

Selbst bei der schwersten Beleidigung, dem Schlage oder einer

Beschuldigung, wodurch die eigene moralische Existenz oder jener einer

uns nahestehenden Person angegriffen erscheint, verleiht das

gesetzmässige Duell vollständige Genugthuung für die beleidigte Ehre.

Kann es im Grunde genommen ausserordentliche oder Ausnahmsfälle geben,

welche eine Austragung durch ein gesetzmässiges Duell nicht zulassen,

kann man durch eine zugefügte Beleidigung in eine derartige Situation

gelangen, die dem Beleidigten die Berechtigung auferlegen würde, den

Gegner nur durch die Annahme eines Ausnahmsduelles sein Benehmen sühnen

zu lassen? Wir glauben kaum; fast in allen Fällen kann man das

Gegentheil behaupten.

Frägt man, welche Gefühle Einen leiten konnten, zur Genugthuung der

verletzten Ehre seine Zuflucht zu einem Ausnahmsduell nehmen zu müssen,

frägt man, durch welch ganz ausserordentliche Fälle oder besondere

Ausnahmssituationen man bestimmt werden konnte, zu diesem exceptionellen

Schritte greifen zu müssen, so kann man bei ernst überlegter Auffassung

der Sachlage mit vollster Beruhigung die Behauptung aussprechen, dass

stets Hass und Rachsucht, wenn nicht Bosheit, meist aber eine blinde,

verstörte Leidenschaft die Grundlage einer derartigen Forderung bildete.

Wir können die Behauptung aufstellen, dass das edle Gefühl, das

Bedürfnis, die Beleidigung tilgen zu wollen, hierbei nicht zur Geltung

kommt.

Den Secundanten allein steht das Recht zu, die Nothwendigkeit eines

Ausnahmsduelles zu beurtheilen und dasselbe zu genehmigen; durch diesen

Umstand werden die Secundanten veranlasst, vor allen anderen die

Beweggründe der Zustimmung in einem Protokolle darzulegen, welches von

ihnen und den beiden Gegnern unterzeichnet wird.

Die Secundanten dürfen nie vergessen, dass sie die vollständige

Verantwortlichkeit eines Ausnahmsduelles tragen.

Wir wiederholen schliesslich nochmals, dass wir unter allen Umständen

die Ausnahmsduelle, die bestens beurtheilt, einer sinnlosen Leidenschaft

entspringen, verwerfen, nicht allein aus dem Grunde, dass hierbei oft

die Verachtung für das menschliche Leben zur Schau getragen wird, des

Oefteren aber ein Ehrenmann hierbei der doppelten Gefahr entgegengeht,

sich einem Verräther gegenüber zu stellen.

II. Theil.

Duellarten.

Duellarten.

Bei den gesetzmässigen Duellen kommen drei Arten von Waffen in Betracht:

1. ~Der Säbel~,

2. ~der Degen~ und

3. ~die Pistole~.

Jede andere Art von Waffen zählt in die Kategorie der Ausnahmsduelle.

Nur gegenseitige Uebereinkunft der beiden Gegner kann eine andere

Duellart, beziehungsweise Waffe bestimmen, welcher jedoch die

Secundanten unter keiner Bedingung beipflichten müssen.

Bei genauer Beurtheilung des Gebrauches der Waffen, wie sie die

landesüblichen Sitten vorschreiben, ergiebt es sich, dass in den meisten

Ländern nur zwei Waffen bei den legalen Duellen zulässig sind.

Während in Oesterreich-Ungarn und Deutschland der Säbel und die Pistole

üblich sind, gelten beispielsweise in Frankreich, Italien und Spanien

der Degen und die Pistole.

Nach dem französischen Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann in

Frankreich der Säbel nur ausnahmsweise als legale Duellwaffe betrachtet

werden. Diese Waffe kann unter keinem Umstande einem Civilisten

aufgedrängt werden, und selbst Officiere, die nicht bei der Cavallerie

dienen, können dieselbe zurückweisen.

Chatauvillard sagt diesbezüglich:

„Nur gegenseitige Uebereinkunft kann eine andere Waffe als den Degen,

die Pistole und den Säbel bestimmen, und sogar der Säbel kann vom

Beleidiger abgelehnt werden, wenn er verabschiedeter Officier und

unfähig ist, sich des Säbels zu bedienen. Wer nicht in der Armee dient,

kann immer den Säbel ablehnen.”

Dem Beleidigten steht demnach nur dann das Recht zu, Säbel als

Duellwaffe vorzuschlagen, und die Annahme dieser Duellart zu verlangen,

wenn sein Gegner bei der Cavallerie dient oder gedient hat.

Durch den Umstand, dass der Cavallerieofficier den Säbel als seine

Reiterwaffe führt, wodurch es ihm beinahe zur Unmöglichkeit wird diese

Waffe zurückzuweisen, überdies den Officieren bei den Regimentsduellen

die Pflicht der Führung dieser Waffe obliegt, wird der oben citirte

Punkt des französischen Duellcodex begründet.

Diese Frage findet selbst in Frankreich häufig Widersprüche, und

erfordert demnach unsere ganze Aufmerksamkeit, weshalb uns ein

bestimmtes Interesse leitet, die divergirenden Meinungen der

massgebendsten Autoren Frankreichs, die über diesen Gegenstand

geschrieben haben, hier näher anzuführen.

Nach dem Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann die Annahme des Säbels

als Duellwaffe ~stets~ einem Officier im activen Dienste, sowie einem

Officier des Ruhestandes oder ausser Dienst auferlegt werden, wenn

derselbe zur Führung desselben noch fähig ist.

Graf Chatauvillard, sowie dessen illustre Mitarbeiter finden es als

unzulässig, dass der Officier, insbesondere der Cavallerist, jene Waffe

ablehnt, die er trägt oder getragen hat; nur dem Civile räumt er das

Recht ein den Säbel als Duellwaffe abzulehnen.

Graf du Verger Saint-Thomas[5] theilt hingegen diese Ansicht nicht.

Dieser Autor bezeichnet den Säbel als eine ebenso „legale” Waffe, und in

Frankreich zulässig, wie es der Degen und die Pistole ist.

Zur Beweisführung lässt sich Graf du Verger Saint-Thomas folgend

vernehmen:

„Das Recht den Säbel als eine nicht legale Waffe zurückzuweisen, konnte

zu jener Zeit zugestanden werden, in der nicht jedermann Soldat war;

aber heutzutage, wo ein jeder Beamte Officier in der Reserve oder in der

Territorialarmee ist, verhält sich die Sache anders.”

Graf du Verger Saint-Thomas ist demnach der Ansicht, dass in Frankreich

von jedem, ob Officier oder Civil, der Säbel als „legal” anerkannt

werden muss.

Adolphe Tavernier bekämpft in der neuen Ausgabe seines Werkes: „L’art du

Duell”[6] auf das Lebhafteste diese letztere Ansicht, welche er als eine

von Grund aus falsche bezeichnet.

Er schreibt:

„Der Verfasser des Werkes: „Nouveau code du Duell”, Graf du Verger

Saint-Thomas, bildet sich wohl ein, dass Alle, die einen Ehrenhandel

auszutragen haben, Officiere sind und überdies in der Cavallerie gedient

haben, denn das Wort „professionelle Waffe” lässt wohl keine andere

Annahme zu.”

„Aber es ist auch sehr gewiss” -- schreibt Tavernier weiter -- „dass der

Angreifer oft der Infanterie angehört, und keinen Officiersrang

bekleidet, ihm daher der Gebrauch des Säbels unbekannt ist, wiewohl er

der Armee angehört. Deshalb ist die Ansicht des Grafen du Verger

Saint-Thomas mit aller Vorsicht aufzunehmen, da sich selbe auf

irrthümliche Beweisgründe stützt.”

A. Croabbon, der sich im Allgemeinen der Ansicht des Grafen

Chatauvillard anschliesst, beschäftigt sich in seinem hervorragenden

Werke: „La science du Point d’honneur”[7] eingehend mit der Frage, in

welchem Falle der Säbel in Frankreich nicht zurückgewiesen werden kann,

und begründet seine Ansicht mit dem folgenden Satze:

„Bis es eine Jury geben wird, aus Männern bestehend, die eine

unbestreitbare Vollmacht in der Regelung der Angelegenheit von

Ehrenpunkten besitzen, die den Codex des Grafen Chatauvillard dahin

modificirt haben, dass sie dem Säbel dieselben Begünstigungen wie dem

Degen und der Pistole einräumen oder zusprechen, sind wir der Meinung,

dass der Säbel von ~einer Civilperson stets zurückgewiesen werden

kann~.”

Unter „Civil” versteht Croabbon:

1. Alle jene Angreifer -- Beleidiger -- die nie Militär waren, und

2. jene, die nicht Officiere sind, wiewohl sie früher Militär waren,

aber aufgehört haben, der Armee anzugehören.

Diese Entscheidung, anlehnend an den Codex des Grafen Chatauvillard, ist

für uns insofern von Wichtigkeit, als sie uns in Frankreich gestattet,

den Säbel als „legale” Duellwaffe wählen zu können, wenn wir in die Lage

kommen sollten, die Beleidigung eines Officiers in ritterlicher Weise

austragen zu müssen.

Sind wir hingegen die Angreifer -- die Beleidiger -- dann haben wir uns

als Ausländer den Landesgesetzen zu fügen, und den Degen bedingungslos

anzunehmen, wenn von Seite unseres Gegners diese Waffe gewählt wurde.

Die Forderung auf gespitzte Fleuret wird in Frankreich zurückgewiesen.

Man ist in vollkommenem Rechte diese anormale Waffe zu verwerfen, da sie

bloss eine Schulwaffe ist, und eine Verwundung durch diese überdies

gefährlicher als mit einem dreischneidigen Degen wäre.

Wir haben bereits Erwähnung gethan, dass es in Oesterreich-Ungarn und

Deutschland in der That nur zwei Waffen giebt, die bei einem legalen

Duelle in Betracht kommen können:

der ~Säbel~ als landesübliche Waffe, und

die ~Pistole~.

Mit Berücksichtigung, dass der Degen bei uns keine landesübliche Waffe

ist, kann diese Duellart ~stets~ zurückgewiesen werden, falls die

Beleidigung des Gegners nicht in jenem Lande erfolgte, in welchem der

Degen als landesübliche, als „legale” Duellwaffe gilt. (Siehe: Ablehnung

einer bestimmten Duellart, Säbel oder Degen.)

Man muss von den Principien ausgehen, dass man sich den Gewohnheiten und

Gesetzen des Landes, in welchem man lebt, stets unterwerfen muss.

Ein Fremder, ein Ausländer kann selbst als Beleidigter nicht auf eine

Waffe Anspruch erheben, welche nicht als legale Waffe nach den

Duellgesetzen jenes Landes anerkannt ist, in welchen diese Gesetze in

Kraft sind. Ebenso wird man sich den Gesetzen des Auslandes zu fügen

haben, in dem man, wenn auch vorübergehend, seinen Aufenthalt genommen

hat.

Schliesslich wollen wir nochmal an dieser Stelle erwähnen, dass jede

Partei in allen Fällen, ohne im Geringsten der Feigheit beschuldigt

werden zu können, auf dem Rechte bestehen kann, von den allgemeinen

Regeln der gesetzmässigen Waffen nicht abgehen zu wollen.

Dass die in Gebrauch kommenden Waffen in einer derartigen Verfassung

sein müssen, dass man sich anstandslos derselben bei dem bevorstehenden

Duell bedienen kann, ist nur selbstverständlich; im Uebrigen wird über

die Beschaffenheit der Waffen bei den einzelnen Duellarten noch die Rede

sein.

Säbelduell.

Beschaffenheit der Waffen.

Die Säbel müssen in Form und Länge der Klinge, deren Härte, Länge des

Schliffes, ferner in Form des Korbes, Schwere und der Schwerpunktslage

einander vollkommen gleich sein.

Die Klingen müssen an der wahren und der Rückenschneide gleichmässig

geschliffen sein, und dürfen keine Scharten aufweisen. Die Klingen

werden an der wahren Schneide bis zur Hälfte, an dem Rücken bloss die

Feder geschärft.

Der Schliff der Klingen soll ein Kantenschliff sein, d. h. sie sollen

konisch geschliffen werden; es ist strenge darauf zu achten, dass die

Klingen nicht messerartig geschärft erscheinen.

Die Spitzen der Klingen sind abgerundet; bei Annahme des Stosses müssen

diese gleichmässig zugespitzt sein.

Es ist wohl selbstverständlich, dass die Klingen von jedem Rostflecke

befreit und sorgfältig gereinigt werden müssen; überdies empfiehlt es

sich, die Klingen kurz vor dem Gebrauche zu desinficiren.

Zum sicheren Halten des Säbels, zur Vermeidung eines leichteren

Entgleitens der Waffe oder einer vollständigen Desarmirung, kann nach

getroffener Vereinbarung der Secundanten für den Zeigefinger eine

Schlinge zwischen dem Gefässe und dem Griffe geduldet werden; doch

dürfte manchem Fechter diese Vorsichtsmassregel mehr hinderlich, als

nützlich sein.

Sehr oft wird die Frage aufgeworfen, ob die Duellwaffen „leicht” oder

„schwer” sein sollen.

Gebietet uns der Ernst der Situation, jede Waffe, die mehr einem

Spielzeuge ähnelt, auszuschliessen, so wollen wir dem entgegengesetzt

betreffs der Breite, Stärke und Länge der Klinge, sowie der

Beschaffenheit des Gefässes und des Griffes, beziehungsweise vom

Totalgewichte der Waffe und der Gewichtsvertheilung, sowie der

Schwerpunktslage so viel bemerken, dass für die Hiebwaffe unbedingt der

Grundsatz gelten müsse: „dass nicht die Waffe den Mann, sondern der Mann

die Waffe regiere”.

Duell-Codex · 第 8 / 16 段