veranlasst wurde und die „Bedingungen” auf Kampfesunfähigkeit lauten, so
ist es leicht begreiflich, dass die Secundanten nach einer leichten
Verwundung den Kampf wohl einstellen, aber nicht als beendet ansehen,
vielmehr die beiden Combattanten neuerdings auffordern werden, den Kampf
aufzunehmen, bis im Verlaufe die vollständige Kampfesunfähigkeit eines
der beiden Gegner constatirt worden ist.
Die Frage, wie lange der Kampf fortgesetzt werden soll, beziehungsweise
wann derselbe als beendet anzusehen ist, muss genau im Protokolle
vorhergesehen und regulirt sein.
Bei Fixirung dieses Punktes haben die Secundanten stets den Standpunkt
festzuhalten, dass der Kampf nur in „~zwei~ Fällen” als beendet
anzusehen ist: „Bei der ersten wie immer gearteten Verwundung, und bei
vollständiger Kampfesunfähigkeit.”
Die Ansicht, bei mehrmaliger leichter Verwundung: „Es sind schon genug
Hiebe gefallen,” oder: „Wir können schon aufhören lassen, der Kampf hat
ohnedem lange genug gedauert” etc., welchen Aussprüchen man leider nur
zu häufig auf dem Terrain begegnet, ist gänzlich zu verwerfen. Das Ende
des Kampfes soll nicht der jeweiligen momentanen Auffassung der
Secundanten anheimgestellt bleiben.
Wem gehört die Beurtheilung über den Ernst der Verwundung?
Augenscheinlich dem Arzte, doch finden wir in den Duellvorschriften
folgende Regel aufgenommen:
„Die Kampffähigkeit oder -Unfähigkeit wird durch die Secundanten
bestimmt, wobei dem Arzte eine berathende Stimme zukommt.”
Wir glauben jenen beipflichten zu müssen, die der Ansicht sind, dass es
lauten sollte:
„Der Kampf hört nur auf übereinstimmende Meinung der Secundanten und des
Arztes auf.”[2]
Diese zweite Vorschrift, die dem Arzte mehr Autorität und Rücksichtnahme
für seine Wissenschaft gestattet, ist entschieden vorzuziehen.
Dem Arzte kommt ja hierbei auch nicht allein die Entscheidung zu, ob der
Kampf aufzuhören oder fortzusetzen sei, er hat nur Rechenschaft über den
Ernst der Verwundung zu geben.
Glaubt man der Meinung oder der Ansicht zu sein, dass bei der gestellten
Bedingung der Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfunfähigkeit der Arzt
aus Humanität oder aus Freundschaft für den Verwundeten den Ernst der
Verwundung übertreiben und hierdurch dem Kampfe ein vorzeitiges, nicht
beabsichtigtes Ende bereitet werden könnte, so kann man sich vorher
seines Wortes versichern, dass seine Diagnose gewissenhaft erfolgen und
keine Uebertreibung enthalten wird.
Bemerkt der leitende Secundant, dass sich bei Fortsetzung des Duelles
die Wunde öffnet, und diese den Verwundeten in den Zustand absoluter
Unmöglichkeit versetzt, die Klinge weiter zu führen, so hat er sofort
dem Kampfe Einhalt zu thun.
Ueber die weitere Aufnahme oder die gänzliche Einstellung des Kampfes
werden hierauf die Secundanten und der Arzt die Entscheidung zu treffen
haben.
Parade oder Opposition mit der linken Hand.
Graf Chatauvillard schreibt: „Beim Degenduell mögen die Zeugen eines
Beschimpften verlangen, dass es erlaubt sei, die Klinge mit der linken
Hand zu pariren. Die Zeugen des Beleidigers haben das Recht, diese
Anfrage zu genehmigen oder abzuweisen.”
An einer anderen Stelle lesen wir hingegen:
„Es ist besser, wenn die Zeugen bei einem Degenduelle nicht erlauben,
dass die Klinge mit der linken Hand parirt werden dürfe, denn gar zu
leicht kann es sich ereignen, dass anstatt zu pariren, die Klinge
gefasst wird.”
Im Principe wird also die Parade mit der linken Hand -- bei steter
Voraussetzung, dass wir es mit Rechtsfechtern zu thun haben --
zugegeben, trotz der später erhobenen Zweifel eines stets ehrlich
stattfindenden Vorganges.
Wenn auch die Opposition oder die Parade mit der linken Hand durch die
Annahme eines grösseren Vortheiles mehr bei einem Degen-, als bei einem
Säbelduell in Betracht gezogen werden könnte, so kann es doch nicht
geleugnet werden, dass selbst bei einem Säbelduell diese Art von Parade
oder Opposition möglicherweise mit Vortheil in Anwendung gebracht werden
kann.
Eine geschickte Bewegung mit dem linken Arm oder der Hand -- freilich
stets auf die Gefahr hin, dass diese selbst erheblich verletzt wird --
kann die feindliche Klinge für den Moment gänzlich in der Weise
ablenken, dass zur Führung eines decidirten Hiebes gegen den Kopf oder
Körper des Gegners genügend Raum oder Blösse gegeben erscheint, durch
welchen nicht zu rechtfertigenden Angriff möglicherweise auch das Ende
des Duelles herbeigeführt wird.
Noch leichter und weit weniger gefährlich wird bei einem Degenduell das
Ablenken des Stosses mit der linken Hand ermöglicht.
Es ist kaum glaublich, dass man derartige Bedingungen bei einem Duelle
noch zur Sprache bringen kann, noch weniger begreiflich, dass die
Opposition mit der linken Hand mit der Motivirung empfohlen wird, „dass
die Parade mit derselben ganz natürlich erscheint, weil wir von der
Natur nicht zwecklos mit zwei Händen ausgerüstet wurden, und aus Liebe
zur Erhaltung unseres Lebens nichts unversucht lassen sollen, um einen
Angriff von uns abzulenken, der uns verwunden oder tödten könnte”.
Gleichzeitig wird aber die Bemerkung beigefügt, dass bei dieser Art von
Opposition die linke Hand einer grossen Gefahr ausgesetzt ist.
Charles Besnard schrieb bereits 1653 gegen den Gebrauch der linken Hand;
er bezeichnete diese Parade als „verabscheuungswürdig”.
Es ist einleuchtend, dass die Secundanten eine derartige Bedingung
niemals zulassen dürfen, und eine diesbezügliche Vereinbarung der Gegner
als null und nichtig anzusehen haben.
Die Verletzung dieser Duellregel ist eine der schwersten, und die damit
in Verbindung gebrachte Verwundung oder Tödtung des Gegners käme einem
Meuchelmorde gleich.
Wenn es bei Führung des Säbels Regel und Vorschrift ist, die linke Hand
am Rücken in der Höhlung des Kreuzes zu halten, so kann es sich doch
leicht ereignen, dass bei einem lebhaften Engagement oder durch die
Macht der Gewohnheit die linke Hand ihren Platz verlässt und während des
Kampfes vor den Körper gebracht wird.
Abgesehen von der hierdurch erfolgten Exponirung gegenüber den
feindlichen Hieben, kann leicht der Fall eintreten, dass bei einem
plötzlichen Hervorbringen der Hand der Hieb des Gegners weniger
gefährlich, wenn nicht abgeschwächt oder aber gänzlich abgelenkt wird,
wodurch die Blösse zum Anbringen des eigenen Hiebes gegeben erscheint.
Wer will nun untersuchen, ob das Vorbringen der linken Hand ein
instinctives war, oder nicht vielleicht mit Absicht erfolgt ist?
Eine hierbei vorgekommene Verwundung dieser Hand oder des Armes, falls
der Gegner erheblich verletzt erscheint, ändert die Sachlage durchaus
nicht.
In viel leichterer Weise ist bei Führung des Degens die Unzukömmlichkeit
des Vorbringens der linken Hand ermöglicht, da ja ohnehin dieselbe durch
Haltung über dem Kopfe und Senken während des Ausfalles nach Fechtregeln
in Action ist.
Wird beobachtet, dass die linke Hand zum wiederholtenmale vor den Körper
gebracht wird, so können die Secundanten fordern, dass die Hand in einer
Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit
ausschliesst.
Ein Protest oder eine Entschuldigung, dass diese Unregelmässigkeit eine
unwillkürliche, durch die Macht der Gewohnheit oder durch Nervosität
erfolgt ist, kann weder berücksichtigt noch angenommen werden.
Die Nervosität kann nicht als Entschuldigung für eine derartige
Unzukömmlichkeit gelten.
Ist man zu nervös, um die Angelegenheit mit Waffen austragen zu können,
dann entschuldige man sich.
Der Kampf.
Sind alle Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen und die
Gegner durch ihre Secundanten aufgefordert worden, ihre Plätze
einzunehmen, so werden den beiden Kämpfenden nach den gegebenen
Vorschriften die Waffen überreicht.
Nach Uebernahme der blanken Waffen -- des Säbels oder Degens -- haben
die Gegner die Spitzen derselben zu Boden gesenkt zu halten, des
Augenblickes gewärtig, den Kampf eröffnen zu können.
Beim Pistolenduell wird die Mündung des Laufes gleichfalls zu Boden
gesenkt.
Die beiden Combattanten haben die strenge Verpflichtung, sich jeder
Action mit der Waffe zu enthalten, bevor nicht das Zeichen zum Beginne
des Kampfes gegeben wird; sie würden sich eine Verletzung der
Duellregeln zu Schulden kommen lassen, wenn sich die Klingen vor dem
Commando gekreuzt oder berührt hätten.
Desgleichen ist das Erheben der Pistole oder das Spannen des Hahnes,
ohne das Commando hierzu abgewartet zu haben, strengstens untersagt.
Der das Duell leitende Secundant hat bereits vorher die Kämpfenden mit
seinem Commando vertraut zu machen.
Beim Säbel- oder Degenduell wird auf das vorbereitende Commando oder
Aviso „Klingen vor” oder „Kreuzt die Klingen”, oder wie immer dasselbe
lauten mag, von beiden Gegnern die Fechtstellung -- die Garde --
genommen und die Klingen gekreuzt.
Um nicht gleich von Beginn an in die enge oder nahe Mensur zu kommen,
der man möglichst auszuweichen hat, ist es gerathen, die Garde nicht
nach vorwärts mit dem rechten Fusse, sondern dem entgegengesetzt nach
rückwärts mit dem linken Fusse einzunehmen, wobei gleichzeitig die
Klingen in die Richtung des Gegners gebracht und gekreuzt werden, d. h.
das Engagement genommen wird.
Die Vorsicht, die Garde nach rückwärts zu nehmen, wird hauptsächlich
dann einer Beachtung zu empfehlen sein, wenn man bemerkt, dass die
beiden Standplätze von den Secundanten zu nahe gewählt wurden. Die
beiden Standplätze sollen so weit voneinander entfernt sein, dass sich
in der Garde die beiden Klingen an der Spitze oder an der Schwäche
berühren.
Man wird sich bei dieser Vorsicht in der weiten Mensur befinden, in der
man seitens des Gegners auch mit Hilfe des Ausfalles mit der Waffe nicht
am Körper erreicht oder berührt werden kann.
Von dem Momente, wo nach dem vorbereitenden Aviso das Commando „Los!”
erfolgt, dürfen die Gegner den Kampf eröffnen und nach eigenem Ermessen
handeln, stets aber den Vorschriften der Fechtkunst und der Duellgesetze
folgend.
Sie mögen sich offensiv oder defensiv verhalten, sie mögen voltiren, d.
h. sich seitwärts bewegen, wenn sie darin ihren Vortheil zu finden
glauben, dürfen aber die Waffen nur nach den gegebenen Fechtregeln
benützen, wobei aber keineswegs ausschliesslich kunst- oder
schulgerechte Attaquen oder Paraden zu verstehen sind, deren Ausführung
von einem Nichtfechter ja ohnedem nicht vorausgesetzt werden kann.
Beim Säbelduell sollen Hiebe allerdings nach schul- und kunstgerechter
Art nur gegen den Kopf und den Oberkörper bis zum Gürtel geführt werden,
doch können tiefer angebrachte Hiebe seitens eines nicht geübten
Fechters oder Naturalisten nicht beanständet werden.
Es dürfte sich wohl schwerlich ereignen, dass einer der Kämpfenden
fortgesetzt seine Attaque nur gegen den Unterleib oder die Füsse des
Gegners führen dürfte, aber abgesehen davon, dass bei einer derart
erfolgten Offensive der Angreifende durch Freigeben des Oberkörpers im
entschiedenen Nachtheile wäre, liegt es ja in der Macht des Gegners,
gegen diese Angriffsform Gegenmassregeln zu ergreifen.
Körperhiebe ausnehmen und nur Hiebe nach der Hand führen zu wollen, ist
gänzlich zu verwerfen. Ohne in Berücksichtigung zu ziehen, dass unter
Umständen ein Hand- oder Armhieb bedeutend gefährlicher als ein leichter
Körperhieb sein kann, haben die Secundanten unter keinem Vorwande
derartig gestellten Bedingungen beizupflichten.
Ein sogenanntes Manchettduell giebt es nicht.
Desgleichen ist der öfter vorkommende Gebrauch, den Kopfhieb wegen einer
allzu grossen Gefahr auszunehmen, entschieden zu missbilligen. Dem
entgegen könnten wir vorhalten, dass in Folge derart getroffener
Vereinbarung durch tief geführte Hiebe die traurigsten Erfahrungen
gemacht wurden.
Das Duell ist eine durch das verletzte Ehrgefühl gebotene Massregel; war
das Motiv ein nichtiges, wurde die vermeintliche Beleidigung nur durch
ein Missverständnis herbeigeführt, das seine Aufklärung gefunden hat,
dann war das Duell nicht am Platze, es hätte vermieden werden können;
sprachen aber die Gründe dafür, dass die Angelegenheit nur mit der Waffe
in der Hand ausgetragen werden kann, dann benehme man durch derartige
Vereinbarungen der Situation nicht den Ernst, jeder stelle sich, wie es
Manneswürde erheischt, ohne Rückhalt seinem Gegner zur Verfügung.
Stösse mit dem Säbel ausführen zu wollen, ist strengstens verboten, wenn
nicht die gestellten Bedingungen dieselben ausdrücklich zulassen.
Der Angriff soll ruhig und mit Ueberlegung und nicht brüsk erfolgen,
oder in einem Ueberrennen des Gegners bestehen; jeder Lärm soll
vermieden werden, die Secundanten sollen etwaige, die Attaque
begleitende Exclamationen hintanhalten. Hingegen ist der „Appell” als
Demonstration in Begleitung einer Finte, um derselben mehr Nachdruck zu
verleihen oder als Beunruhigung des Gegners benützt, aus welchem
günstigen Augenblicke Nutzen gezogen werden kann, gestattet; doch soll
auch in dieser Richtung hin Mass gehalten werden.
Bei einem Degenduell sollen regelrechte Stösse allerdings nur gegen den
Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch kann man
tiefere oder im Gesichte beigebrachte Verwundungen nicht beanständen.
Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des Gegners führen zu
wollen, ist strengstens untersagt.
Nicht selten wird anlässlich eines Säbelduelles die Frage aufgeworfen,
wie man sich nach erfolgtem Commando zu Beginn des Kampfes am
zweckmässigsten zu benehmen habe, ob es vortheilhafter sei, sofort die
Offensive zu ergreifen oder zweckmässiger ist, in der Defensive zu
verharren, ob es gerathen erscheint, die Klinge gegen den Gegner
vorgestreckt zu halten oder dem entgegen, diese entziehen soll, um
wirksam Vor- und Tempohiebe anwenden zu können, ferner wie man sich
gegen sogenannte Naturalisten oder Linksfechter zu verhalten hat u. s.
w.
Wir glauben, dass es hier weder der Ort, noch unsere Aufgabe sein kann,
diese Fragen zu beantworten, deren theoretische Erörterung in einem
Werke über die Fechtkunst zu behandeln wäre,[3] andererseits es auch
seine Schwierigkeit haben dürfte, Rathschläge zu ertheilen, wenn man die
Fechtweise des Gegners nicht kennt, wobei überhaupt noch in
Berücksichtigung gezogen werden muss, dass jedes momentane Verhalten
andere Gegenmassregeln bedingt.
Wir können nur so viel sagen, dass der „geübte” Fechter sich bald in die
Situation hineinfinden dürfte; je nach seiner Stärke und seiner
Individualität wird er sich, den gegebenen Moment richtig beurtheilend,
offensiv oder defensiv verhalten.
Sein Angriff wird, besonders wenn er sich einem unbekannten Gegner
gegenüber befindet, stets ruhig und mit Ueberlegung erfolgen, um im
entscheidenden Momente seinen Angriff decidirt mit aller Energie zur
Geltung zu bringen; er wird sich nicht spielen, aber seine Attaque wird
auch nicht den Charakter eines planlosen Dreinschlagens haben.
Dem entgegen kann er, falls seine Stärke in Ausführung von Vor- und
Tempohieben besteht, sich eine Scheindefensive auferlegen, um den Gegner
zur Entwickelung seiner Kräfte zu veranlassen; er wird hierbei den
Gegner stets zu beschäftigen suchen, sich aber nie vollkommen passiv
verhalten.
Weniger geübte Fechter werden allerdings mehr von dem momentanen
Verhalten des Gegners abhängig sein.
Sie sollen sich aber durch eine forcirte oder mittelst Kraftanwendung
geführte Attaque des Gegners nie ausser Fassung bringen lassen, sowie im
verhängnisvollen Momente nie verzweifeln, denn die vernünftige
Ueberlegung darf nie da aufhören, wo sie am dringendsten geboten
erscheint.
Man soll stets so viel Geistesstärke und Besonnenheit bewahren, um durch
geeignete Mittel die Attaque abwehren zu können.
Der Gegner darf nie geringgeschätzt werden, daher greife man mit
Vorsicht an, ohne jedoch Furcht zu zeigen; die Attaque soll kurz, aber
entschieden sein.
In der Defensive soll man sich nie passiv verhalten, denn eine passive
Vertheidigung erlaubt dem Gegner seine Attaque mit voller Willkür
auszuführen.
Dem Anfänger ist allerdings sein Verhalten schwer vorzuschreiben; er
dürfte wahrscheinlich instinctiv in forcirten, ungestümen Angriffen sein
Heil suchen, von der Voraussetzung ausgehend, dass, so lange er durch
seine Hiebe die feindliche Klinge bezwingt, ihm diese unschädlich wird,
abgesehen davon, dass es in der Möglichkeit liegt, nur hierdurch seinen
Gegner treffen zu können.
Zum Rückzuge gedrängt, dürfte der Anfänger in der Defensive, wenn er
nicht die Besonnenheit verliert, die Klinge vorgestreckt gegen den
Gegner halten, um diesen am Vordringen zu hindern.
Das Verhalten gegen einen Naturalisten oder sogenannten Dreinhauer hängt
von der individuellen Begabung und den Fechtkenntnissen ab.
Unter Naturalisten versteht man meist jene Fechter, welche in der Kunst
durch Unterricht entweder gar nicht oder höchst mangelhaft gebildet
wurden, und demnach, ohne die Regeln zu kennen, im Gefechte bloss ihren
natürlichen Einfällen folgen.
Sie greifen ihren Gegner gewöhnlich sehr forcirt, mit Aufbietung ihrer
ganzen Kraft an, indem sie in den vehementen Angriffen einerseits ihre
eigene Sicherheit suchen, andererseits durch ein fortgesetztes Hauen ein
günstiges Resultat für sich herbeizuführen trachten.
Sie beschäftigen durch ihre, ohne alle Regeln nach allen Richtungen
planlos, aber kräftig geführten Hiebe, durch ihre heftigen Bewegungen
selbst den gewandten Fechter, während sie den minder geübten in nicht
geringe Gefahr bringen.
Allerdings hat der geübte, schulgerechte Fechter die selbstverständliche
Voraussicht auf überwiegende Vortheile gegen jene Fechter, die weder
praktischen noch theoretischen Unterricht genossen haben; doch darf man
keineswegs einen mit grosser Körperkraft begabten Naturalisten gering
schätzen, sonst könnte leicht der Fall eintreten, dass der nur an
regelrechte Angriffe gewöhnte Fechter durch die ungestümen Angriffe,
durch regellose Gewaltanwendung überwunden wird.
Geübte und erfahrene Fechter werden Naturalisten gegenüber stets die
weite Mensur, in der sie sich ohnehin engagirt haben, zu erhalten
trachten.
Aus dieser Mensur führe man, nachdem die Bewegungen forcirt angreifender
Gegner gewöhnlich gross sind, Vor- und Tempohiebe nach dem Arme oder der
Hand; ein im richtigen Tempo kräftig und mit gehöriger Energie geführter
Vorhieb wird, selbst wenn er nicht getroffen hat, selten seine Wirkung
verlieren.
Ein in dieser Art geführter Vorhieb wird den Gegner, der im
fortgesetzten Hauen seinen Vortheil sieht, nicht nur einen Augenblick in
seinem Angriffe aufhalten, es wird ihm diese Vertheidigungsweise auch
die Gefahr, in welche er sich durch sein unüberlegtes Vorgehen begiebt,
erkennen lassen, und seine weiteren Angriffe dürften dann nicht mehr mit
derselben Zuversicht und Energie erfolgen.
Gegen Naturalisten, die meist ihre Angriffe gegen die feindliche Klinge
richten, enthalte man sich so viel als möglich der festen Parade, lasse
vielmehr durch Einziehen der Klinge -- Cavation -- sowie durch ein
gleichzeitiges Ausweichen mit dem Körper ihre Hiebe „verhauen” oder
passiren.
Nachdem Naturalisten gewöhnlich mit Hilfe des ganzen Armes hauen, somit
ihre Hiebe leicht zu beurtheilen sind, wird man durch Anwendung von
Cavationen leicht in die entstandene Blösse einen Hieb führen können,
bevor diese zur Ausführung eines neuen Hiebes schreiten.
Sollte es dem Naturalisten dennoch gelingen, uns durch einen heftigen
Angriff zu überraschen, so suche man durch rasches Zurückschreiten oder
durch Volten, womöglich mit gleichzeitigen Vorhieben bei hochgestreckter
Handlage, sich den Hieben zu entziehen.
Nachdem Naturalisten ihre grösste Force in dem „Durchhauen der Paraden”
suchen, so wird das ungestüme Eindringen nicht lange währen können, da
ihre Kräfte durch die Anstrengung bald erlahmen dürften.
In analoger Weise dürften sich die Fechter auch bei einem Degenduell
verhalten.
Auf die Fechtweise mit Degen selbst hier näher einzugehen,[4] scheint
nicht am Platze, weil Degen bei uns nicht übliche Duellwaffen sind.
Dass Ruhepausen gewährt werden können, ist bei Besprechung der
„Unterbrechung des Kampfes” bereits Erwähnung gethan worden; in diesen
haben sich die beiden Kämpfenden völlig ruhig zu verhalten. Sie haben
allerdings das Recht, mit ihren Secundanten sprechen zu dürfen, doch
sollen sich diese enthalten, ihren Clienten Rathschläge zu geben, noch
die während des Kampfes gemachten Beobachtungen mitzutheilen.
Am allerwenigsten dürfen die Kämpfenden Hiebe oder Stösse in die Luft
führen und diese mit ihren Secundanten einer Besprechung unterziehen.
Ein Wechseln der Waffen aus einer in die andere Hand ist weder nach
einer Pause, noch während des Kampfes gestattet.
Eine Ausnahme könnte nur dann allenfalls gestattet werden, wenn die
Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit lauten und einer der
Kämpfenden durch eine ganz geringfügige Verwundung der Hand, die ihm das
Halten der Waffe unmöglich macht, einen diesbezüglichen Wunsch
aussprechen sollte. (Siehe: „Pflichten der Secundanten”, Art. 23.)
Erfolgt ein Haltruf, so ist bereits des Oefteren bemerkt worden, dass
die Ehre den Gegnern gebietet, sofort den Kampf einzustellen. Bei dieser
Gelegenheit haben wir auch darauf hingewiesen, dass es gerathen
erscheint, sofort zurückzutreten, ohne jedoch die Stellung mit der
Klinge aufzugeben. Diese Vorsicht ermöglicht uns, gegen die Eventualität
eines Nachhiebes uns leichter schützen zu können.
Dieselbe Vorsicht ist dringend geboten, wenn man den Gegner getroffen
hat oder dieser Meinung zu sein glaubt.
Ist der Gegner getroffen worden, so hat man sich abseits ruhig zu
verhalten, und das Resultat der Untersuchung der Secundanten und des
Arztes abzuwarten.
Ueber das weitere Benehmen der Kämpfenden, sobald das Duell als beendet
erklärt wird, ist in einer speciellen Besprechung noch weiters die Rede.
Austragung des Duelles.
Art. 1. -- Wenn durch die Secundanten aus besonders wichtigen Gründen
keine anderen Beschlüsse gefasst wurden, so hat im Principe jedes Duell
binnen „~achtundvierzig Stunden~” nach erfolgter Forderung
stattzufinden.
Die Austragung der Angelegenheit kann allerdings durch mannigfache
Ursachen verschoben werden, die aber stets der Beurtheilung der
Secundanten anheimgestellt werden müssen.
Es kann aber selbst im letzten Momente eine Verschiebung des Duelles
durch unvorhergesehene Fälle eintreten; falls jedoch diese Verzögerung
von einer Partei ausgeht, so hat sie die Verpflichtung, rechtzeitig die
Gegenpartei hiervon in Kenntnis zu setzen.
Art. 2. -- Hat in einer Ehrenangelegenheit ein und dieselbe Person
mehreren Personen Genugthuung zu geben, oder verlangt ein und dieselbe
Person von mehreren Genugthuung, die nach den vereinbarten Bedingungen
alle zur Austragung gelangen sollen, so muss vor allem die Reihenfolge
der Duelle festgestellt werden. (Siehe: Rechte des Beleidigten, Art. 8,
und Beleidigung einer Corporation, Art. 6.)
Ist die Reihenfolge festgestellt, so soll nach Austragung des ersten
Duelles, das zweite, beziehungsweise das dritte Duell stets nach Ablauf
von weiteren achtundvierzig Stunden erfolgen, falls nicht durch eine
Verwundung oder sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle die weitere
Austragung der Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden
muss.
Es ist wohl recht und billig und von manchem Standpunkte nur
gutzuheissen, wenn für jenen, der mehrere Ehrenangelegenheiten
auszutragen hat, ein Tag als Pause eintritt.
Die Secundanten sollen es nie zugeben, dass an einem und demselben Tage
ihr Client zwei Duelle -- ausser bei sehr triftigen Gründen -- zur
Austragung bringt, auch wenn derselbe darauf bestehen sollte.