Handelt es sich aber um ein Duell, das durch ernste Beweggründe

veranlasst wurde und die „Bedingungen” auf Kampfesunfähigkeit lauten, so

ist es leicht begreiflich, dass die Secundanten nach einer leichten

Verwundung den Kampf wohl einstellen, aber nicht als beendet ansehen,

vielmehr die beiden Combattanten neuerdings auffordern werden, den Kampf

aufzunehmen, bis im Verlaufe die vollständige Kampfesunfähigkeit eines

der beiden Gegner constatirt worden ist.

Die Frage, wie lange der Kampf fortgesetzt werden soll, beziehungsweise

wann derselbe als beendet anzusehen ist, muss genau im Protokolle

vorhergesehen und regulirt sein.

Bei Fixirung dieses Punktes haben die Secundanten stets den Standpunkt

festzuhalten, dass der Kampf nur in „~zwei~ Fällen” als beendet

anzusehen ist: „Bei der ersten wie immer gearteten Verwundung, und bei

vollständiger Kampfesunfähigkeit.”

Die Ansicht, bei mehrmaliger leichter Verwundung: „Es sind schon genug

Hiebe gefallen,” oder: „Wir können schon aufhören lassen, der Kampf hat

ohnedem lange genug gedauert” etc., welchen Aussprüchen man leider nur

zu häufig auf dem Terrain begegnet, ist gänzlich zu verwerfen. Das Ende

des Kampfes soll nicht der jeweiligen momentanen Auffassung der

Secundanten anheimgestellt bleiben.

Wem gehört die Beurtheilung über den Ernst der Verwundung?

Augenscheinlich dem Arzte, doch finden wir in den Duellvorschriften

folgende Regel aufgenommen:

„Die Kampffähigkeit oder -Unfähigkeit wird durch die Secundanten

bestimmt, wobei dem Arzte eine berathende Stimme zukommt.”

Wir glauben jenen beipflichten zu müssen, die der Ansicht sind, dass es

lauten sollte:

„Der Kampf hört nur auf übereinstimmende Meinung der Secundanten und des

Arztes auf.”[2]

Diese zweite Vorschrift, die dem Arzte mehr Autorität und Rücksichtnahme

für seine Wissenschaft gestattet, ist entschieden vorzuziehen.

Dem Arzte kommt ja hierbei auch nicht allein die Entscheidung zu, ob der

Kampf aufzuhören oder fortzusetzen sei, er hat nur Rechenschaft über den

Ernst der Verwundung zu geben.

Glaubt man der Meinung oder der Ansicht zu sein, dass bei der gestellten

Bedingung der Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfunfähigkeit der Arzt

aus Humanität oder aus Freundschaft für den Verwundeten den Ernst der

Verwundung übertreiben und hierdurch dem Kampfe ein vorzeitiges, nicht

beabsichtigtes Ende bereitet werden könnte, so kann man sich vorher

seines Wortes versichern, dass seine Diagnose gewissenhaft erfolgen und

keine Uebertreibung enthalten wird.

Bemerkt der leitende Secundant, dass sich bei Fortsetzung des Duelles

die Wunde öffnet, und diese den Verwundeten in den Zustand absoluter

Unmöglichkeit versetzt, die Klinge weiter zu führen, so hat er sofort

dem Kampfe Einhalt zu thun.

Ueber die weitere Aufnahme oder die gänzliche Einstellung des Kampfes

werden hierauf die Secundanten und der Arzt die Entscheidung zu treffen

haben.

Parade oder Opposition mit der linken Hand.

Graf Chatauvillard schreibt: „Beim Degenduell mögen die Zeugen eines

Beschimpften verlangen, dass es erlaubt sei, die Klinge mit der linken

Hand zu pariren. Die Zeugen des Beleidigers haben das Recht, diese

Anfrage zu genehmigen oder abzuweisen.”

An einer anderen Stelle lesen wir hingegen:

„Es ist besser, wenn die Zeugen bei einem Degenduelle nicht erlauben,

dass die Klinge mit der linken Hand parirt werden dürfe, denn gar zu

leicht kann es sich ereignen, dass anstatt zu pariren, die Klinge

gefasst wird.”

Im Principe wird also die Parade mit der linken Hand -- bei steter

Voraussetzung, dass wir es mit Rechtsfechtern zu thun haben --

zugegeben, trotz der später erhobenen Zweifel eines stets ehrlich

stattfindenden Vorganges.

Wenn auch die Opposition oder die Parade mit der linken Hand durch die

Annahme eines grösseren Vortheiles mehr bei einem Degen-, als bei einem

Säbelduell in Betracht gezogen werden könnte, so kann es doch nicht

geleugnet werden, dass selbst bei einem Säbelduell diese Art von Parade

oder Opposition möglicherweise mit Vortheil in Anwendung gebracht werden

kann.

Eine geschickte Bewegung mit dem linken Arm oder der Hand -- freilich

stets auf die Gefahr hin, dass diese selbst erheblich verletzt wird --

kann die feindliche Klinge für den Moment gänzlich in der Weise

ablenken, dass zur Führung eines decidirten Hiebes gegen den Kopf oder

Körper des Gegners genügend Raum oder Blösse gegeben erscheint, durch

welchen nicht zu rechtfertigenden Angriff möglicherweise auch das Ende

des Duelles herbeigeführt wird.

Noch leichter und weit weniger gefährlich wird bei einem Degenduell das

Ablenken des Stosses mit der linken Hand ermöglicht.

Es ist kaum glaublich, dass man derartige Bedingungen bei einem Duelle

noch zur Sprache bringen kann, noch weniger begreiflich, dass die

Opposition mit der linken Hand mit der Motivirung empfohlen wird, „dass

die Parade mit derselben ganz natürlich erscheint, weil wir von der

Natur nicht zwecklos mit zwei Händen ausgerüstet wurden, und aus Liebe

zur Erhaltung unseres Lebens nichts unversucht lassen sollen, um einen

Angriff von uns abzulenken, der uns verwunden oder tödten könnte”.

Gleichzeitig wird aber die Bemerkung beigefügt, dass bei dieser Art von

Opposition die linke Hand einer grossen Gefahr ausgesetzt ist.

Charles Besnard schrieb bereits 1653 gegen den Gebrauch der linken Hand;

er bezeichnete diese Parade als „verabscheuungswürdig”.

Es ist einleuchtend, dass die Secundanten eine derartige Bedingung

niemals zulassen dürfen, und eine diesbezügliche Vereinbarung der Gegner

als null und nichtig anzusehen haben.

Die Verletzung dieser Duellregel ist eine der schwersten, und die damit

in Verbindung gebrachte Verwundung oder Tödtung des Gegners käme einem

Meuchelmorde gleich.

Wenn es bei Führung des Säbels Regel und Vorschrift ist, die linke Hand

am Rücken in der Höhlung des Kreuzes zu halten, so kann es sich doch

leicht ereignen, dass bei einem lebhaften Engagement oder durch die

Macht der Gewohnheit die linke Hand ihren Platz verlässt und während des

Kampfes vor den Körper gebracht wird.

Abgesehen von der hierdurch erfolgten Exponirung gegenüber den

feindlichen Hieben, kann leicht der Fall eintreten, dass bei einem

plötzlichen Hervorbringen der Hand der Hieb des Gegners weniger

gefährlich, wenn nicht abgeschwächt oder aber gänzlich abgelenkt wird,

wodurch die Blösse zum Anbringen des eigenen Hiebes gegeben erscheint.

Wer will nun untersuchen, ob das Vorbringen der linken Hand ein

instinctives war, oder nicht vielleicht mit Absicht erfolgt ist?

Eine hierbei vorgekommene Verwundung dieser Hand oder des Armes, falls

der Gegner erheblich verletzt erscheint, ändert die Sachlage durchaus

nicht.

In viel leichterer Weise ist bei Führung des Degens die Unzukömmlichkeit

des Vorbringens der linken Hand ermöglicht, da ja ohnehin dieselbe durch

Haltung über dem Kopfe und Senken während des Ausfalles nach Fechtregeln

in Action ist.

Wird beobachtet, dass die linke Hand zum wiederholtenmale vor den Körper

gebracht wird, so können die Secundanten fordern, dass die Hand in einer

Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit

ausschliesst.

Ein Protest oder eine Entschuldigung, dass diese Unregelmässigkeit eine

unwillkürliche, durch die Macht der Gewohnheit oder durch Nervosität

erfolgt ist, kann weder berücksichtigt noch angenommen werden.

Die Nervosität kann nicht als Entschuldigung für eine derartige

Unzukömmlichkeit gelten.

Ist man zu nervös, um die Angelegenheit mit Waffen austragen zu können,

dann entschuldige man sich.

Der Kampf.

Sind alle Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen und die

Gegner durch ihre Secundanten aufgefordert worden, ihre Plätze

einzunehmen, so werden den beiden Kämpfenden nach den gegebenen

Vorschriften die Waffen überreicht.

Nach Uebernahme der blanken Waffen -- des Säbels oder Degens -- haben

die Gegner die Spitzen derselben zu Boden gesenkt zu halten, des

Augenblickes gewärtig, den Kampf eröffnen zu können.

Beim Pistolenduell wird die Mündung des Laufes gleichfalls zu Boden

gesenkt.

Die beiden Combattanten haben die strenge Verpflichtung, sich jeder

Action mit der Waffe zu enthalten, bevor nicht das Zeichen zum Beginne

des Kampfes gegeben wird; sie würden sich eine Verletzung der

Duellregeln zu Schulden kommen lassen, wenn sich die Klingen vor dem

Commando gekreuzt oder berührt hätten.

Desgleichen ist das Erheben der Pistole oder das Spannen des Hahnes,

ohne das Commando hierzu abgewartet zu haben, strengstens untersagt.

Der das Duell leitende Secundant hat bereits vorher die Kämpfenden mit

seinem Commando vertraut zu machen.

Beim Säbel- oder Degenduell wird auf das vorbereitende Commando oder

Aviso „Klingen vor” oder „Kreuzt die Klingen”, oder wie immer dasselbe

lauten mag, von beiden Gegnern die Fechtstellung -- die Garde --

genommen und die Klingen gekreuzt.

Um nicht gleich von Beginn an in die enge oder nahe Mensur zu kommen,

der man möglichst auszuweichen hat, ist es gerathen, die Garde nicht

nach vorwärts mit dem rechten Fusse, sondern dem entgegengesetzt nach

rückwärts mit dem linken Fusse einzunehmen, wobei gleichzeitig die

Klingen in die Richtung des Gegners gebracht und gekreuzt werden, d. h.

das Engagement genommen wird.

Die Vorsicht, die Garde nach rückwärts zu nehmen, wird hauptsächlich

dann einer Beachtung zu empfehlen sein, wenn man bemerkt, dass die

beiden Standplätze von den Secundanten zu nahe gewählt wurden. Die

beiden Standplätze sollen so weit voneinander entfernt sein, dass sich

in der Garde die beiden Klingen an der Spitze oder an der Schwäche

berühren.

Man wird sich bei dieser Vorsicht in der weiten Mensur befinden, in der

man seitens des Gegners auch mit Hilfe des Ausfalles mit der Waffe nicht

am Körper erreicht oder berührt werden kann.

Von dem Momente, wo nach dem vorbereitenden Aviso das Commando „Los!”

erfolgt, dürfen die Gegner den Kampf eröffnen und nach eigenem Ermessen

handeln, stets aber den Vorschriften der Fechtkunst und der Duellgesetze

folgend.

Sie mögen sich offensiv oder defensiv verhalten, sie mögen voltiren, d.

h. sich seitwärts bewegen, wenn sie darin ihren Vortheil zu finden

glauben, dürfen aber die Waffen nur nach den gegebenen Fechtregeln

benützen, wobei aber keineswegs ausschliesslich kunst- oder

schulgerechte Attaquen oder Paraden zu verstehen sind, deren Ausführung

von einem Nichtfechter ja ohnedem nicht vorausgesetzt werden kann.

Beim Säbelduell sollen Hiebe allerdings nach schul- und kunstgerechter

Art nur gegen den Kopf und den Oberkörper bis zum Gürtel geführt werden,

doch können tiefer angebrachte Hiebe seitens eines nicht geübten

Fechters oder Naturalisten nicht beanständet werden.

Es dürfte sich wohl schwerlich ereignen, dass einer der Kämpfenden

fortgesetzt seine Attaque nur gegen den Unterleib oder die Füsse des

Gegners führen dürfte, aber abgesehen davon, dass bei einer derart

erfolgten Offensive der Angreifende durch Freigeben des Oberkörpers im

entschiedenen Nachtheile wäre, liegt es ja in der Macht des Gegners,

gegen diese Angriffsform Gegenmassregeln zu ergreifen.

Körperhiebe ausnehmen und nur Hiebe nach der Hand führen zu wollen, ist

gänzlich zu verwerfen. Ohne in Berücksichtigung zu ziehen, dass unter

Umständen ein Hand- oder Armhieb bedeutend gefährlicher als ein leichter

Körperhieb sein kann, haben die Secundanten unter keinem Vorwande

derartig gestellten Bedingungen beizupflichten.

Ein sogenanntes Manchettduell giebt es nicht.

Desgleichen ist der öfter vorkommende Gebrauch, den Kopfhieb wegen einer

allzu grossen Gefahr auszunehmen, entschieden zu missbilligen. Dem

entgegen könnten wir vorhalten, dass in Folge derart getroffener

Vereinbarung durch tief geführte Hiebe die traurigsten Erfahrungen

gemacht wurden.

Das Duell ist eine durch das verletzte Ehrgefühl gebotene Massregel; war

das Motiv ein nichtiges, wurde die vermeintliche Beleidigung nur durch

ein Missverständnis herbeigeführt, das seine Aufklärung gefunden hat,

dann war das Duell nicht am Platze, es hätte vermieden werden können;

sprachen aber die Gründe dafür, dass die Angelegenheit nur mit der Waffe

in der Hand ausgetragen werden kann, dann benehme man durch derartige

Vereinbarungen der Situation nicht den Ernst, jeder stelle sich, wie es

Manneswürde erheischt, ohne Rückhalt seinem Gegner zur Verfügung.

Stösse mit dem Säbel ausführen zu wollen, ist strengstens verboten, wenn

nicht die gestellten Bedingungen dieselben ausdrücklich zulassen.

Der Angriff soll ruhig und mit Ueberlegung und nicht brüsk erfolgen,

oder in einem Ueberrennen des Gegners bestehen; jeder Lärm soll

vermieden werden, die Secundanten sollen etwaige, die Attaque

begleitende Exclamationen hintanhalten. Hingegen ist der „Appell” als

Demonstration in Begleitung einer Finte, um derselben mehr Nachdruck zu

verleihen oder als Beunruhigung des Gegners benützt, aus welchem

günstigen Augenblicke Nutzen gezogen werden kann, gestattet; doch soll

auch in dieser Richtung hin Mass gehalten werden.

Bei einem Degenduell sollen regelrechte Stösse allerdings nur gegen den

Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch kann man

tiefere oder im Gesichte beigebrachte Verwundungen nicht beanständen.

Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des Gegners führen zu

wollen, ist strengstens untersagt.

Nicht selten wird anlässlich eines Säbelduelles die Frage aufgeworfen,

wie man sich nach erfolgtem Commando zu Beginn des Kampfes am

zweckmässigsten zu benehmen habe, ob es vortheilhafter sei, sofort die

Offensive zu ergreifen oder zweckmässiger ist, in der Defensive zu

verharren, ob es gerathen erscheint, die Klinge gegen den Gegner

vorgestreckt zu halten oder dem entgegen, diese entziehen soll, um

wirksam Vor- und Tempohiebe anwenden zu können, ferner wie man sich

gegen sogenannte Naturalisten oder Linksfechter zu verhalten hat u. s.

w.

Wir glauben, dass es hier weder der Ort, noch unsere Aufgabe sein kann,

diese Fragen zu beantworten, deren theoretische Erörterung in einem

Werke über die Fechtkunst zu behandeln wäre,[3] andererseits es auch

seine Schwierigkeit haben dürfte, Rathschläge zu ertheilen, wenn man die

Fechtweise des Gegners nicht kennt, wobei überhaupt noch in

Berücksichtigung gezogen werden muss, dass jedes momentane Verhalten

andere Gegenmassregeln bedingt.

Wir können nur so viel sagen, dass der „geübte” Fechter sich bald in die

Situation hineinfinden dürfte; je nach seiner Stärke und seiner

Individualität wird er sich, den gegebenen Moment richtig beurtheilend,

offensiv oder defensiv verhalten.

Sein Angriff wird, besonders wenn er sich einem unbekannten Gegner

gegenüber befindet, stets ruhig und mit Ueberlegung erfolgen, um im

entscheidenden Momente seinen Angriff decidirt mit aller Energie zur

Geltung zu bringen; er wird sich nicht spielen, aber seine Attaque wird

auch nicht den Charakter eines planlosen Dreinschlagens haben.

Dem entgegen kann er, falls seine Stärke in Ausführung von Vor- und

Tempohieben besteht, sich eine Scheindefensive auferlegen, um den Gegner

zur Entwickelung seiner Kräfte zu veranlassen; er wird hierbei den

Gegner stets zu beschäftigen suchen, sich aber nie vollkommen passiv

verhalten.

Weniger geübte Fechter werden allerdings mehr von dem momentanen

Verhalten des Gegners abhängig sein.

Sie sollen sich aber durch eine forcirte oder mittelst Kraftanwendung

geführte Attaque des Gegners nie ausser Fassung bringen lassen, sowie im

verhängnisvollen Momente nie verzweifeln, denn die vernünftige

Ueberlegung darf nie da aufhören, wo sie am dringendsten geboten

erscheint.

Man soll stets so viel Geistesstärke und Besonnenheit bewahren, um durch

geeignete Mittel die Attaque abwehren zu können.

Der Gegner darf nie geringgeschätzt werden, daher greife man mit

Vorsicht an, ohne jedoch Furcht zu zeigen; die Attaque soll kurz, aber

entschieden sein.

In der Defensive soll man sich nie passiv verhalten, denn eine passive

Vertheidigung erlaubt dem Gegner seine Attaque mit voller Willkür

auszuführen.

Dem Anfänger ist allerdings sein Verhalten schwer vorzuschreiben; er

dürfte wahrscheinlich instinctiv in forcirten, ungestümen Angriffen sein

Heil suchen, von der Voraussetzung ausgehend, dass, so lange er durch

seine Hiebe die feindliche Klinge bezwingt, ihm diese unschädlich wird,

abgesehen davon, dass es in der Möglichkeit liegt, nur hierdurch seinen

Gegner treffen zu können.

Zum Rückzuge gedrängt, dürfte der Anfänger in der Defensive, wenn er

nicht die Besonnenheit verliert, die Klinge vorgestreckt gegen den

Gegner halten, um diesen am Vordringen zu hindern.

Das Verhalten gegen einen Naturalisten oder sogenannten Dreinhauer hängt

von der individuellen Begabung und den Fechtkenntnissen ab.

Unter Naturalisten versteht man meist jene Fechter, welche in der Kunst

durch Unterricht entweder gar nicht oder höchst mangelhaft gebildet

wurden, und demnach, ohne die Regeln zu kennen, im Gefechte bloss ihren

natürlichen Einfällen folgen.

Sie greifen ihren Gegner gewöhnlich sehr forcirt, mit Aufbietung ihrer

ganzen Kraft an, indem sie in den vehementen Angriffen einerseits ihre

eigene Sicherheit suchen, andererseits durch ein fortgesetztes Hauen ein

günstiges Resultat für sich herbeizuführen trachten.

Sie beschäftigen durch ihre, ohne alle Regeln nach allen Richtungen

planlos, aber kräftig geführten Hiebe, durch ihre heftigen Bewegungen

selbst den gewandten Fechter, während sie den minder geübten in nicht

geringe Gefahr bringen.

Allerdings hat der geübte, schulgerechte Fechter die selbstverständliche

Voraussicht auf überwiegende Vortheile gegen jene Fechter, die weder

praktischen noch theoretischen Unterricht genossen haben; doch darf man

keineswegs einen mit grosser Körperkraft begabten Naturalisten gering

schätzen, sonst könnte leicht der Fall eintreten, dass der nur an

regelrechte Angriffe gewöhnte Fechter durch die ungestümen Angriffe,

durch regellose Gewaltanwendung überwunden wird.

Geübte und erfahrene Fechter werden Naturalisten gegenüber stets die

weite Mensur, in der sie sich ohnehin engagirt haben, zu erhalten

trachten.

Aus dieser Mensur führe man, nachdem die Bewegungen forcirt angreifender

Gegner gewöhnlich gross sind, Vor- und Tempohiebe nach dem Arme oder der

Hand; ein im richtigen Tempo kräftig und mit gehöriger Energie geführter

Vorhieb wird, selbst wenn er nicht getroffen hat, selten seine Wirkung

verlieren.

Ein in dieser Art geführter Vorhieb wird den Gegner, der im

fortgesetzten Hauen seinen Vortheil sieht, nicht nur einen Augenblick in

seinem Angriffe aufhalten, es wird ihm diese Vertheidigungsweise auch

die Gefahr, in welche er sich durch sein unüberlegtes Vorgehen begiebt,

erkennen lassen, und seine weiteren Angriffe dürften dann nicht mehr mit

derselben Zuversicht und Energie erfolgen.

Gegen Naturalisten, die meist ihre Angriffe gegen die feindliche Klinge

richten, enthalte man sich so viel als möglich der festen Parade, lasse

vielmehr durch Einziehen der Klinge -- Cavation -- sowie durch ein

gleichzeitiges Ausweichen mit dem Körper ihre Hiebe „verhauen” oder

passiren.

Nachdem Naturalisten gewöhnlich mit Hilfe des ganzen Armes hauen, somit

ihre Hiebe leicht zu beurtheilen sind, wird man durch Anwendung von

Cavationen leicht in die entstandene Blösse einen Hieb führen können,

bevor diese zur Ausführung eines neuen Hiebes schreiten.

Sollte es dem Naturalisten dennoch gelingen, uns durch einen heftigen

Angriff zu überraschen, so suche man durch rasches Zurückschreiten oder

durch Volten, womöglich mit gleichzeitigen Vorhieben bei hochgestreckter

Handlage, sich den Hieben zu entziehen.

Nachdem Naturalisten ihre grösste Force in dem „Durchhauen der Paraden”

suchen, so wird das ungestüme Eindringen nicht lange währen können, da

ihre Kräfte durch die Anstrengung bald erlahmen dürften.

In analoger Weise dürften sich die Fechter auch bei einem Degenduell

verhalten.

Auf die Fechtweise mit Degen selbst hier näher einzugehen,[4] scheint

nicht am Platze, weil Degen bei uns nicht übliche Duellwaffen sind.

Dass Ruhepausen gewährt werden können, ist bei Besprechung der

„Unterbrechung des Kampfes” bereits Erwähnung gethan worden; in diesen

haben sich die beiden Kämpfenden völlig ruhig zu verhalten. Sie haben

allerdings das Recht, mit ihren Secundanten sprechen zu dürfen, doch

sollen sich diese enthalten, ihren Clienten Rathschläge zu geben, noch

die während des Kampfes gemachten Beobachtungen mitzutheilen.

Am allerwenigsten dürfen die Kämpfenden Hiebe oder Stösse in die Luft

führen und diese mit ihren Secundanten einer Besprechung unterziehen.

Ein Wechseln der Waffen aus einer in die andere Hand ist weder nach

einer Pause, noch während des Kampfes gestattet.

Eine Ausnahme könnte nur dann allenfalls gestattet werden, wenn die

Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit lauten und einer der

Kämpfenden durch eine ganz geringfügige Verwundung der Hand, die ihm das

Halten der Waffe unmöglich macht, einen diesbezüglichen Wunsch

aussprechen sollte. (Siehe: „Pflichten der Secundanten”, Art. 23.)

Erfolgt ein Haltruf, so ist bereits des Oefteren bemerkt worden, dass

die Ehre den Gegnern gebietet, sofort den Kampf einzustellen. Bei dieser

Gelegenheit haben wir auch darauf hingewiesen, dass es gerathen

erscheint, sofort zurückzutreten, ohne jedoch die Stellung mit der

Klinge aufzugeben. Diese Vorsicht ermöglicht uns, gegen die Eventualität

eines Nachhiebes uns leichter schützen zu können.

Dieselbe Vorsicht ist dringend geboten, wenn man den Gegner getroffen

hat oder dieser Meinung zu sein glaubt.

Ist der Gegner getroffen worden, so hat man sich abseits ruhig zu

verhalten, und das Resultat der Untersuchung der Secundanten und des

Arztes abzuwarten.

Ueber das weitere Benehmen der Kämpfenden, sobald das Duell als beendet

erklärt wird, ist in einer speciellen Besprechung noch weiters die Rede.

Austragung des Duelles.

Art. 1. -- Wenn durch die Secundanten aus besonders wichtigen Gründen

keine anderen Beschlüsse gefasst wurden, so hat im Principe jedes Duell

binnen „~achtundvierzig Stunden~” nach erfolgter Forderung

stattzufinden.

Die Austragung der Angelegenheit kann allerdings durch mannigfache

Ursachen verschoben werden, die aber stets der Beurtheilung der

Secundanten anheimgestellt werden müssen.

Es kann aber selbst im letzten Momente eine Verschiebung des Duelles

durch unvorhergesehene Fälle eintreten; falls jedoch diese Verzögerung

von einer Partei ausgeht, so hat sie die Verpflichtung, rechtzeitig die

Gegenpartei hiervon in Kenntnis zu setzen.

Art. 2. -- Hat in einer Ehrenangelegenheit ein und dieselbe Person

mehreren Personen Genugthuung zu geben, oder verlangt ein und dieselbe

Person von mehreren Genugthuung, die nach den vereinbarten Bedingungen

alle zur Austragung gelangen sollen, so muss vor allem die Reihenfolge

der Duelle festgestellt werden. (Siehe: Rechte des Beleidigten, Art. 8,

und Beleidigung einer Corporation, Art. 6.)

Ist die Reihenfolge festgestellt, so soll nach Austragung des ersten

Duelles, das zweite, beziehungsweise das dritte Duell stets nach Ablauf

von weiteren achtundvierzig Stunden erfolgen, falls nicht durch eine

Verwundung oder sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle die weitere

Austragung der Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden

muss.

Es ist wohl recht und billig und von manchem Standpunkte nur

gutzuheissen, wenn für jenen, der mehrere Ehrenangelegenheiten

auszutragen hat, ein Tag als Pause eintritt.

Die Secundanten sollen es nie zugeben, dass an einem und demselben Tage

ihr Client zwei Duelle -- ausser bei sehr triftigen Gründen -- zur

Austragung bringt, auch wenn derselbe darauf bestehen sollte.

Duell-Codex · 第 7 / 16 段