Art. 18. -- Wird bemerkt, dass während des Kampfes eine starke Blutung

einer vorher erhaltenen Verwundung eingetreten ist, so ist, namentlich

wenn sich das Blut über die Augen ergiessen sollte, bis zur Behebung

dieses Umstandes dem Kampfe Einhalt zu thun.

Desgleichen ist der Kampf ~sofort zu unterbrechen~, wenn von Seite der

Secundanten beobachtet wird, dass einem der Kämpfenden in Folge einer

vorher erhaltenen Verwundung eine momentane Schwäche befällt.

Art. 19. -- Ein Haltruf, der ohne weitere Motivirung und nur einzig und

allein aus dem Anlasse erfolgt, weil die beiden Gegner gegenseitig

einige decidirt geführte Hiebe gewechselt haben, ist mit aller

Entschiedenheit zurückzuweisen.

Art. 20. -- Desgleichen ist ein ohne jede Berechtigung oder genügende

Motivirung erfolgter Haltruf von Seite der Gegensecundanten nicht zu

dulden und der Schuldtragende auf das Energischeste zu verweisen.

Pause.

Um am Kampfplatze allen wie immer gearteten Schwierigkeiten vorzubeugen,

dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten keine, auch nicht die

geringste Frage ausser Acht lassen, mithin auch die Eventualität der

Nothwendigkeit, eine Pause eintreten lassen zu müssen, einer Besprechung

unterziehen. Wenn nöthig, soll diese protokollarisch festgestellt

werden.

Im Allgemeinen sind die Pausen auf Verlangen der einen oder der anderen

Partei zu gewähren; dieselben zu verweigern, ist durchaus nicht üblich.

Die Beurtheilung der Nothwendigkeit einer Ruhepause hängt mit der

Gewissenhaftigkeit erfahrener Secundanten zusammen; sind diese mit

aufmerksamem Auge und Sachverständnis dem Kampfe gefolgt, so wissen sie

jederzeit, ob es billig oder loyal ist, diese Pause eintreten zu lassen.

In welcher Art und Weise eine Verständigung der leitenden Secundanten in

dieser Beziehung zu erfolgen hat, ist bereits bei Besprechung der

„Unterbrechung des Kampfes” -- „Haltruf” -- ad Art. 9 dargethan worden.

Es ist nicht üblich und würde auch kaum angehen, dass bei einem

Säbelduelle, nach unserer Gepflogenheit, von Seite eines oder des

anderen der beiden Gegner um eine längere Ruhepause angesucht werden

würde, es sei denn, dass der Arzt thatsächlich eine körperliche

Indisposition constatirt.

Nach neueren französischen Duellgebräuchen scheint diese allerdings den

Combattanten gestattet zu sein, obgleich Graf Chatauvillard in seinem

Werke das Recht, eine Pause verlangen oder eintreten zu lassen, nur den

Secundanten einräumt.

„Fühlt sich einer der Combattanten ermüdet” -- schreibt Tavernier -- „so

steht ihm das Recht zu, ein mit seinem Secundanten besprochenes Zeichen

zu geben. Am zweckmässigsten erfolgt dieses durch Heben oder Senken der

linken Hand, je nachdem der Kämpfende die Gewohnheit hat, dieselbe

entweder nach classischer Art ober dem Kopfe zu halten, oder aber am

Rücken zu placiren; hierauf hat der Secundant das Einhalten des Kampfes

zu veranlassen.”

Könnte sich hierbei nicht unwillkürlich der Gedanke aufdrängen, dass

nicht nur Ermüdung allein, sondern andere Motive den Gegner bestimmen

könnten, um eine Pause anzusuchen?

Wir sind der Ansicht, dass die Beurtheilung und das Recht, ob eine

Ruhepause gewährt werden soll oder nicht, nur einzig und allein den

Secundanten, gegebenenfalls dem Arzte zugesprochen werden kann. Dieser

zur Erholung gewährte Zeitraum soll die Dauer von zehn Minuten nicht

überschreiten. Sobald diese Frist verstrichen ist, werden die Gegner von

Seite des leitenden Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zum

Wiederbeginn des Kampfes aufgefordert, beziehungsweise auf ihre Plätze

geleitet.

In dringenden Fällen, und wenn es nöthig erscheint, können die

Secundanten immerhin kurze Pausen von einer bis zwei Minuten zum

Athemschöpfen gewähren.

Sollte des Oefteren das Verlangen nach einer Pause gestellt werden, so

ist es klar, dass man einem unbescheidenen Verlangen entgegentreten

muss, da sonst dem Kampfe der Ernst der Situation benommen werden

könnte.

Die Frage, wie lange ein Gang anhalten kann, ist schwer zu beantworten;

er kann immerhin eine Dauer von fünf und mehr Minuten haben, doch

richtet sich diese selbstverständlich nach der Lebhaftigkeit des

Engagements -- des Angriffes -- der Zahl der bereits stattgefundenen

Gänge, aber hauptsächlich nach der physischen Constitution der

Kämpfenden.

Es dürfte wohl begreiflich sein, dass bei einem Ernstkampf die Dauer

eines Ganges kürzer sein wird, als jene bei einer Uebung.

Im Uebrigen wäre zu bemerken, dass durch die öfter erfolgenden und

gebotenen Haltrufe mehr oder weniger längere Pausen eintreten.

Während der Pausen ist es wohl den Gegnern gestattet mit ihren

Secundanten zu sprechen, doch sollen die Gespräche nur mit leiser Stimme

erfolgen.

Die Gewissenhaftigkeit der Secundanten wird es diesen verbieten, während

der Pausen ihren Clienten Rathschläge für den Kampf zu geben oder ihre

Beobachtungen mitzutheilen, am allerwenigsten aber wäre eine Erklärung

von Hieben und Stössen mit der Waffe oder dem Stocke in der Hand

zulässig.

Desarmirung.

Es ist eine durch die Ehre gebotene Pflicht der Ritterlichkeit, dass

Derjenige, der seinen Gegner, sei es bei der Attaque absichtlich oder

unbewusst, oder bei Ausführung der Parade entwaffnet hat, im Angriffe

innehält und den Kampf sofort einstellt.

Entbehrt jedoch der Angreifende der nöthigen Kaltblütigkeit oder der

Kenntnisse der Waffenführung, und lässt sich, ohne die Entwaffnung

seines Gegners zu bemerken, durch die forcirte Attaque hinreissen,

seinen Angriff fortzusetzen, so ist es Sache der Secundanten, mit aller

zu Gebote stehenden Energie und selbst bei eigener Gefahr den

Angreifenden an der Fortsetzung der Attaque zu hindern.

Gewiss ist es gebotenenfalls, oder wenn dies im Vortheile des

Offensivfechters liegt, erlaubt, Battements, d. h. mehr oder weniger

starke Hiebe gegen die feindliche Klinge zu dem Zwecke zu führen, diese

forcirt aus ihrer Lage zu schleudern, um mit dieser Bewegung einen Hieb,

beziehungsweise einen geraden Stoss in Verbindung zu bringen.

Es kann sich wohl hierbei ereignen, dass durch das Battement eine

unbeabsichtigte vollkommene Desarmirung herbeigeführt wurde, und der

damit verbundene Hieb so rasch und ohne Zeitverlust erfolgen kann, dass

diese zwei Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, wodurch es dem Angreifer

und den Secundanten unmöglich wird, das Desarmement vor dem Hiebe zu

bemerken, geschweige den letzteren noch einhalten zu wollen.

Desgleichen kann bei einem Degenduelle die Riposte des „tac au tac”, d.

h. der mit einer Parade in Verbindung gebrachte gerade Stoss, so kräftig

und rapid erfolgen, dass durch die Parade ein unbeabsichtigtes

Desarmement herbeigeführt wurde.

In diesen Fällen kann weder eine Ueberschreitung oder Verletzung der

Duellregeln und Gesetze seitens des Angreifers angenommen, noch eine

Nachlässigkeit den Secundanten zugeschrieben werden; es ist dies

lediglich eine jener Fatalitäten oder Zufälligkeiten, über die man mit

aller Berechtigung vollkommen beruhigt sein und nur den Trost hinnehmen

kann, dass der Hieb oder Stoss wahrscheinlich auch ohne den Desarmement

oder der Entwaffnung erfolgt wäre.

Es ist ein Glück, dass ein Desarmement in den meisten Fällen bemerkbar

ist; falls die leitenden Secundanten scharfe Augen besitzen und

hinreichend in Führung der Waffen vertraut sind, dürften sie in den

meisten Fällen genügend Zeit haben, rechtzeitig interveniren zu können,

um ein Unglück oder eine Ueberschreitung der Duellgesetze

hintanzuhalten.

Jener Gegner, der sich entwaffnet fühlt oder dem die Waffe aus der Hand

fällt, soll, so weit es ihm möglich ist, nach rückwärts oder nach der

Seite treten, und sich so lange in dieser Entfernung halten, bis ihm die

entfallene Waffe von einem seiner Secundanten überreicht wird.

Jener Gegner, der nach einem stattgefundenen Desarmement trotz des

Haltrufes seine Attaque fortsetzt, macht sich der schwersten Verletzung

der Duellgesetze schuldig.

Es ist nicht nur ein Gebot der Ritterlichkeit, sondern es ist Pflicht

eines jeden Kämpfenden, der eine Entwaffnung herbeigeführt hat, sofort

mit seiner Attaque inne zu halten und zurückzutreten, wobei er die

Spitze seiner Waffe so lange zu Boden gesenkt zu halten hat, bis ihn die

Formalitäten des neuen Engagements zur Wiedereröffnung des Kampfes

einladen.

Diese Regel des Duelles und auch des Fechtbodens, die uns verbietet,

gegen einen durch Kunstfertigkeit entwaffneten Gegner offensiv

vorzugehen, entspringt einem edlen, chevaleresken Gefühle.

Im Grunde genommen ist diese Regel wenig logisch, wenn man bedenkt, dass

es das Maximum ist, welches wir gegenüber einem bewaffneten Gegner

erlangen können, diesen wehrlos zu machen; doch leben wir nicht mehr in

dem Zeitalter, wo man bei allen Kämpfen und Duellen, um seines Erfolges

sicher zu sein, nur allein von dem Gedanken geleitet wurde, durch alle

möglichen Kunstangriffe seinen Gegner zu entwaffnen, der, der

Vertheidigungsmittel beraubt, der Gnade des Siegers anheimgestellt war.

Seinen Gegner entwaffnen, sich seiner Waffe zu bemächtigen und denselben

ohne alle Vertheidigung zu tödten, war bei den damaligen Sitten

gebräuchlich. Verlor einer der Combattanten seine Waffe, so stürzten

beide auf dieselbe los, um sich derselben zu bemächtigen. War der

bewaffnete Gegner der erste am Ziel, so setzte er seinen Fuss auf die

Waffe, um den Gegner ohne Mitleid niederzustossen.

Selbst die Fechtschulen damaliger Zeit mussten sich diesen Gebräuchen

fügen und die kunstgerechte Entwaffnung lehren.

Erst im sechzehnten Jahrhundert wurde durch die Höflichkeit der Sitten

diesen Gebräuchen ein Ende gesetzt.

An die Wand drängen.

Wir haben bereits bei dem Artikel „Unterbrechung des Kampfes” die

Bemerkung gemacht, dass es eine durchaus irrige Anschauung ist, den

Kampf für den Moment einzustellen, wenn einer der beiden Gegner in einem

geschlossenen oder begrenzten Raum an die Wand gedrängt wird.

Diese Frage ist von ausserordentlicher Wichtigkeit, welche die meisten

Secundanten in leichter Auffassung beinahe immer ausser Acht lassen, auf

die Gefahr hin, eine offenbare Uncorrectheit zu begehen und sich einer

ernsten Verantwortung schuldig zu machen. Die Secundanten, die sich

rühmen können, mit allen Details eines Duelles im Vorhinein genügend und

erschöpfend sich beschäftigt zu haben, sind selten.

Jener Kämpfer, der vom Standpunkte des geübten Fechters und der

Erfahrung auf Grund seiner Beobachtungen die Situation erfasst und zu

dem Resultate gelangt, nur durch Scheinattaquen den Gegner zum Rückzuge

zwingen zu können; der nur durch Kunstfertigkeit und eigene Gefahr sich

dem Gegner allmählich nähert, um im letzten entscheidenden Momente, wo

der Gegner in Ausführung seiner Vor- und Tempohiebe oder Stösse durch

das abgeschlossene Terrain gehindert, zur festen Parade gezwungen wird;

jener Kämpfer, beinahe sicher seines Erfolges, die entscheidende Attaque

führen zu können, soll sich in dem Momente, wo er das Ziel seiner

Anstrengungen, seines Muthes und seiner Kunstfertigkeit glücklich zu

erreichen geglaubt hat, durch ein „Halt” der Secundanten, die ihn mit

aller Ruhe zum Aufgeben des Terrains veranlassen, seines Vortheiles

beraubt sehen?

Man wird wohl zugestehen müssen -- und die Fechter werden uns wohl

verstehen -- dass dies ein unberechtigter Vorgang der Secundanten wäre,

der eine durchaus irrige Auffassung zur Basis hätte.

Es ist ohne Zweifel, dass dieses Vorgehen der Secundanten

augenscheinlich durch ein Gefühl von besonderer Menschlichkeit für den

Zurückgedrängten inspirirt wird, wobei diese aber nicht bedenken, dass

dieser ungerechtfertigte Vorgang auch für diesen Gegner, der durch den

Haltruf eine vielleicht unerwartete Hilfe erblickt, verletzend wirken

kann, da er möglicherweise nur in der Defensive seinen Vortheil findet

und sucht. Ueberdies stehen jedem Fechter genügend Hilfsmittel zu

Gebote, sei es durch Volten oder durch Ergreifen der Offensive, der

Gefahr, an die Wand gedrängt zu werden, vorbeugen zu können.

In jenen Fällen, wo die Kämpfenden einen genügenden Raum zum

Zurücktreten haben, ist es Regel, dass das eroberte Terrain nicht

aufgegeben wird; um so schlimmer für jenen Gegner, der gegen seine

Absicht an die Wand gedrängt wird, da es in seiner Hand gelegen war,

selbst zur Offensive zu schreiten.

Wir glauben die Regel aufstellen zu können:

„Wenn einer der Gegner hauptsächlich durch einen ungestümen brüsken

Angriff in der Weise an die Wand oder in eine Ecke gedrängt werden

sollte, dass er die Waffe ~weder offensiv noch defensiv~ gebrauchen

kann, so ist dem Kampfe Einhalt zu thun.”

Es kann sich wohl ereignen, dass bei einem genügend grossen Terrain

einer der beiden Gegner ohne Berechtigung unaufhörlich zurückweicht, so

dass der Kampf ins Unendliche sich fortzuziehen droht, und dem

Angreifenden, der nur schwer seinem Gegner folgen kann, kaum gestattet,

seinen Angriff zur Ausführung zu bringen.

In diesem Falle haben die Secundanten die Berechtigung, auf eine

derartige Unzukömmlichkeit hinzuweisen und gleichzeitig aufmerksam zu

machen, dass sie im Wiederholungsfalle genöthigt sein würden, das

Terrain durch Markirung zu begrenzen, über welche ein Zurücktreten

untersagt wäre.

Die Androhung wird zur That, sobald eine Wiederholung stattfindet.

Man wird im ersten Augenblicke vielleicht geneigt sein, dieses

Hilfsmittel als überaus strenge anzusehen, doch wird man leicht

begreiflich finden, dass man durch den Ernst der Situation, der stets

gewahrt werden muss, zu dieser Massregel gezwungen wird.

Sollte sich jedoch der Gegner über diese neugeschaffene Situation

hinwegsetzen und die markirten Grenzen trotzdem überschreiten, so können

die Secundanten im Wiederholungsfalle mit voller Berechtigung den Kampf

einstellen, das Duell selbst als beendet erklären, und über den Vorgang

ein Protokoll verfassen.

Verletzung der Duellgesetze.

Es ist bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten darauf

hingewiesen worden, dass der das Duell leitende Secundant sofort und mit

aller Energie die Einstellung des Kampfes zu veranlassen hat, sobald er

beobachtet, dass einer der Gegner die vereinbarten Bedingungen nicht

einhält, oder gegen die bestehenden Duellgesetze verstösst, oder sonst

irgend eine Unregelmässigkeit begeht.

Die Verletzung der festgestellten Bedingungen oder der gesetzmässigen

Duellregeln begründet die provisorische Unterbrechung, wenn nicht die

definitive Einstellung des Duelles und selbst die gerichtliche

Verfolgung.

Diese Massregel richtet sich nach der Art der Unregelmässigkeit oder des

Verstosses, hervorgerufen durch Unachtsamkeit, oder aber durch eine

nicht misszuverstehende Absicht, und der eventuell hierbei vorkommenden

Verwundung des Gegners.

Würde eine Unregelmässigkeit begangen werden durch:

1. Eröffnen des Kampfes, ohne das Signal hiefür abzuwarten;

2. Fassen des Gegners mit der linken Hand;

3. nicht sofortige Einstellung des Kampfes nach einem Haltruf;

4. Pariren mit der linken Hand;

5. Fortsetzung des Kampfes, ohne das Commando hierzu abzuwarten;

6. uncorrectes Benehmen während des Kampfes, hervorgerufen durch

ungestümes Anlaufen oder Anrennen des Gegners, stetes Zurückweichen,

Schreien oder Haltruf u. s. w. --

so steht dem leitenden Secundanten das Recht zu, den Kampf sofort zu

unterbrechen, sowie den Schuldtragenden, vorausgesetzt, dass durch diese

Handlungsweise der Gegner nicht verletzt wurde, durch einen energischen

Verweis zu rügen mit der Androhung, im Wiederholungsfalle den Kampf

gänzlich einzustellen.

Die Androhung wird zur That, sobald sich die beanständeten

Unzukömmlichkeiten wiederholen sollten.

Die sofortige definitive Einstellung des Kampfes wird veranlasst, sobald

durch eine Unregelmässigkeit oder Verstoss gegen die Duellregeln eine

Verwundung herbeigeführt oder augenscheinlich beabsichtigt wurde.

Gegen einen entwaffneten Gegner oder jenen, der gestürzt ist,

desgleichen gegen einen bereits verwundeten Gegner weiter offensiv

vorgehen, die Waffe oder die Hand des Gegners fassen und auf denselben

eindringen, nach erfolgtem Haltruf sich auf den Gegner stürzen, eine

nachträgliche Constatirung, dass ein fester Gegenstand die Brust des

einen Gegners deckt etc., sind schwerwiegende Unregelmässigkeiten, die

das definitive Einstellen des Kampfes zur Folge haben.

Wurde hierbei eine Verletzung des Gegners herbeigeführt, so haben die

Secundanten überdies die Verpflichtung, ungesäumt die gerichtlichen

Schritte einzuleiten.

Die Ehre verpflichtet die Secundanten jener Partei, gegen welche die

Klage wegen Bruches der Duellgesetze anhängig gemacht wurde, der

Wahrheit gemäss auszusagen und durchaus keinen Versuch zu machen, die

Schuld ihres Clienten zu mildern, um nicht als Mitschuldige desselben

betrachtet zu werden.

Die Consequenzen dieser Situation hätten sich die Secundanten, in die

sie durch ihr eigenes Verschulden gerathen, selbst zuzuschreiben.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, über derartige Vorfälle

detaillirte Protokolle zu verfassen.

Leibesvisitirung.

Die Duellgesetze gebieten den Secundanten, die Kämpfenden zu ersuchen,

Rock und Weste abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um sich

die Ueberzeugung zu verschaffen, ob nicht irgend ein fester Gegenstand

die Brust der Kämpfenden schützt.

Gewöhnlich enthält man sich durch Discretion, Sorglosigkeit oder

Vergesslichkeit von dieser Verpflichtung. Es ist aber ein grosser

Fehler, den die Secundanten durch diese Unterlassung begehen, und eine

schwere Verantwortlichkeit, der sie sich schuldig machen.

Diese Formalität wird niemanden verletzen, wenn selbe bei jedem Duell

strenge in Anwendung kommen würde; sie wird durch traurige Erfahrungen

dringend geboten und zur Pflicht gemacht.

Um sich dieser Pflicht so discret als möglich zu entledigen, wird von

den französischen Autoren empfohlen, folgendes Verfahren zu beobachten.

Der leitende Secundant ladet den älteren Secundanten der Gegenpartei

ein, seinen Clienten zum Ablegen der Kleider zu veranlassen. Ist dieser

dem Wunsche nachgekommen und hat dessen Client die Brust entblösst, so

überzeugt sich der leitende Secundant genau, dass die Brust bis zum

Gürtel durch keinen festen Gegenstand gedeckt ist.

Nach Beendigung dieser Formalität verfährt man auf dieselbe Weise bei

der Gegenpartei.

Zweckmässiger erscheint es uns jedoch, dass der leitende Secundant

seinen Clienten die Brust entblössen lässt und hierauf den älteren der

beiden Gegensecundanten einladet, die Leibesvisitirung vorzunehmen.

Die Gegenpartei dürfte sich dann veranlasst sehen, ohne weitere

Aufforderung denselben Vorgang zu beobachten.

Es versteht sich von selbst, dass diese Untersuchung äusserst genau

vorgenommen werden soll, wenn man es mit einem unbekannten Gegner zu

thun hat. Dass diese Untersuchung besonders bei einem Degenduelle von

besonderer Wichtigkeit ist, wird man wohl leicht begreiflich finden; sie

bildet eine der grössten Garantien zu Gunsten ehrenhafter Combattanten.

Wird von einem der Gegner die Untersuchung verweigert, so kommt dies

einer ~Duellverweigerung~ gleich. Die Secundanten haben über diesen

Thatbestand ein Protokoll zu verfassen.

Sollte durch die Untersuchung ein fester Gegenstand, der im Stande wäre,

einen Hieb oder Stoss aufzuhalten, constatirt worden sein, so ist dieser

Kämpfende als Gegner zurückzuweisen; wurde erst während des bereits

eröffneten Kampfes, also nachträglich, das Vorhandensein eines festen

Gegenstandes bemerkt, so ist das Duell sofort abzubrechen und dieser

Gegner als ehrlos zu betrachten.

Hat jedoch durch denselben im Verlaufe des Kampfes eine Verwundung des

Gegners stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Die Verwundung.

Es ist wohl selbstverständlich, dass die Verwundung die wesentlichste

und gewöhnlichste Ursache der provisorischen oder definitiven

Unterbrechung des Duelles ist.

Die Secundanten müssen ihre volle Aufmerksamkeit den Phasen des Kampfes

widmen, um im Stande zu sein, eine Verwundung sofort zu bemerken; sie

müssen von dem Principe, den Kampf augenblicklich einzustellen, wenn sie

bei einem etwas lebhaften Engagement die Berührung der Klinge mit dem

Körper zu beobachten geglaubt haben, wohl durchdrungen sein, selbst auf

die Gefahr hin, dass sie sich getäuscht und keine Verwundung

stattgefunden hat.

Besser ist es, aus diesem Grunde den Kampf einmal mehr zu unterbrechen,

als die Gegner der Gefahr auszusetzen, nach einer erfolgten Verwundung

weiter kämpfen zu müssen. Erfahrungsgemäss ereignet es sich oft, dass

selbst der Getroffene eine Verwundung nicht sogleich bemerkt, diese,

unter dem Hemde beigebracht, sich durch äussere Merkmale auch nicht

sofort verräth und erst durch eine genaue Untersuchung constatirt werden

kann.

Glaubt einer der Kämpfenden der Meinung zu sein, seinen Gegner getroffen

zu haben, so kann man ihm nur den Rath ertheilen, sofort zurückzutreten,

ohne aber die Stellung mit der Klinge aufzugeben.

Das Verharren in der Fechtstellung -- der „Garde” -- ist eine dringend

gebotene Vorsicht, um im Stande zu sein, sich gegen die Eventualität

eines Nachhiebes schützen zu können.

Wie leider die Erfahrung lehrt, ist des Oefteren der Fall eingetreten,

dass der Getroffene, sei es durch das Bewusstsein seiner Niederlage, sei

es durch Zorn übermannt, seiner Sinne nicht mehr mächtig, sich plötzlich

auf den Gegner gestürzt hat, nicht selten sich gleichzeitig dessen Hand

oder Klinge bemächtigend, einige rasche und wuchtige Hiebe gegen dessen

Kopf führte, bevor noch die Secundanten, überrascht von diesem Vorgange,

im Stande waren, einschreiten zu können.

Dass in den meisten Fällen ein derartiger Ueberfall für den Sieger von

traurigen Folgen begleitet ist, liegt in der Natur der Sache, da dieser,

auf eine Fortsetzung des Kampfes nicht mehr gefasst, am wenigsten aber

einen Ueberfall erwartend, meist jede Vorsicht ausser Acht lässt.

Der Ruf „Sie sind getroffen!” oder dergleichen ist nicht zulässig und

aus leichtbegreiflichen Gründen hauptsächlich dann zu verwerfen, wenn

man im Irrthume wäre, da diese unberechtigte Bemerkung zu unliebsamen

Auseinandersetzungen führen könnte.

Nach dem französischen Duellcodex ist nach einem geführten Degenstoss

bei berechtigter Voraussetzung der Verwundung die Bemerkung: „Mein Herr,

ich glaube getroffen zu haben,” wohl erlaubt, aber selbst in diesem

Falle wird dieser Zuruf nicht angerathen.

Ist die Verwundung eine ernstliche, so ist es ersichtlich, dass die

Secundanten eine grosse Verantwortlichkeit auf sich nehmen, wenn sie

unter diesen augenscheinlich ungünstigen Bedingungen die Fortsetzung des

Kampfes weiter gestatten.

Ihre Pflicht ist es, sich jeder Wiederholung des Kampfes mit aller

Energie zu widersetzen, wenn die Kämpfenden trotz einer ernsten

Verwundung auf einer Fortsetzung desselben beharren sollten.

Sind die Motive der Ursache des Duelles weniger ernster Natur, sind die

beiden Gegner nur durch falsche Auffassung des Ehrenpunktes der Meinung

gewesen, ihre Zuflucht zu den Waffen nehmen zu müssen, so haben die

Secundanten das Uebereinkommen zu treffen, dass der Kampf nach der

ersten stattgefundenen, wenn auch leichten Verwundung nicht weiter

verfolgt wird. Für diese Bedingung lautet gewöhnlich die Bezeichnung:

„Auf das erste Blut.”

Die Secundanten haben aber nie, selbst bei Androhung der Niederlegung

ihres Mandates, nach stattgefundener Verwundung der Fortsetzung des

Duelles zuzustimmen, wenn die „Bedingungen” auf das erste Blut gelautet

haben und das Duell nur durch ein Missverständnis hervorgerufen wurde.

Duell-Codex · 第 6 / 16 段