einer vorher erhaltenen Verwundung eingetreten ist, so ist, namentlich
wenn sich das Blut über die Augen ergiessen sollte, bis zur Behebung
dieses Umstandes dem Kampfe Einhalt zu thun.
Desgleichen ist der Kampf ~sofort zu unterbrechen~, wenn von Seite der
Secundanten beobachtet wird, dass einem der Kämpfenden in Folge einer
vorher erhaltenen Verwundung eine momentane Schwäche befällt.
Art. 19. -- Ein Haltruf, der ohne weitere Motivirung und nur einzig und
allein aus dem Anlasse erfolgt, weil die beiden Gegner gegenseitig
einige decidirt geführte Hiebe gewechselt haben, ist mit aller
Entschiedenheit zurückzuweisen.
Art. 20. -- Desgleichen ist ein ohne jede Berechtigung oder genügende
Motivirung erfolgter Haltruf von Seite der Gegensecundanten nicht zu
dulden und der Schuldtragende auf das Energischeste zu verweisen.
Pause.
Um am Kampfplatze allen wie immer gearteten Schwierigkeiten vorzubeugen,
dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten keine, auch nicht die
geringste Frage ausser Acht lassen, mithin auch die Eventualität der
Nothwendigkeit, eine Pause eintreten lassen zu müssen, einer Besprechung
unterziehen. Wenn nöthig, soll diese protokollarisch festgestellt
werden.
Im Allgemeinen sind die Pausen auf Verlangen der einen oder der anderen
Partei zu gewähren; dieselben zu verweigern, ist durchaus nicht üblich.
Die Beurtheilung der Nothwendigkeit einer Ruhepause hängt mit der
Gewissenhaftigkeit erfahrener Secundanten zusammen; sind diese mit
aufmerksamem Auge und Sachverständnis dem Kampfe gefolgt, so wissen sie
jederzeit, ob es billig oder loyal ist, diese Pause eintreten zu lassen.
In welcher Art und Weise eine Verständigung der leitenden Secundanten in
dieser Beziehung zu erfolgen hat, ist bereits bei Besprechung der
„Unterbrechung des Kampfes” -- „Haltruf” -- ad Art. 9 dargethan worden.
Es ist nicht üblich und würde auch kaum angehen, dass bei einem
Säbelduelle, nach unserer Gepflogenheit, von Seite eines oder des
anderen der beiden Gegner um eine längere Ruhepause angesucht werden
würde, es sei denn, dass der Arzt thatsächlich eine körperliche
Indisposition constatirt.
Nach neueren französischen Duellgebräuchen scheint diese allerdings den
Combattanten gestattet zu sein, obgleich Graf Chatauvillard in seinem
Werke das Recht, eine Pause verlangen oder eintreten zu lassen, nur den
Secundanten einräumt.
„Fühlt sich einer der Combattanten ermüdet” -- schreibt Tavernier -- „so
steht ihm das Recht zu, ein mit seinem Secundanten besprochenes Zeichen
zu geben. Am zweckmässigsten erfolgt dieses durch Heben oder Senken der
linken Hand, je nachdem der Kämpfende die Gewohnheit hat, dieselbe
entweder nach classischer Art ober dem Kopfe zu halten, oder aber am
Rücken zu placiren; hierauf hat der Secundant das Einhalten des Kampfes
zu veranlassen.”
Könnte sich hierbei nicht unwillkürlich der Gedanke aufdrängen, dass
nicht nur Ermüdung allein, sondern andere Motive den Gegner bestimmen
könnten, um eine Pause anzusuchen?
Wir sind der Ansicht, dass die Beurtheilung und das Recht, ob eine
Ruhepause gewährt werden soll oder nicht, nur einzig und allein den
Secundanten, gegebenenfalls dem Arzte zugesprochen werden kann. Dieser
zur Erholung gewährte Zeitraum soll die Dauer von zehn Minuten nicht
überschreiten. Sobald diese Frist verstrichen ist, werden die Gegner von
Seite des leitenden Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zum
Wiederbeginn des Kampfes aufgefordert, beziehungsweise auf ihre Plätze
geleitet.
In dringenden Fällen, und wenn es nöthig erscheint, können die
Secundanten immerhin kurze Pausen von einer bis zwei Minuten zum
Athemschöpfen gewähren.
Sollte des Oefteren das Verlangen nach einer Pause gestellt werden, so
ist es klar, dass man einem unbescheidenen Verlangen entgegentreten
muss, da sonst dem Kampfe der Ernst der Situation benommen werden
könnte.
Die Frage, wie lange ein Gang anhalten kann, ist schwer zu beantworten;
er kann immerhin eine Dauer von fünf und mehr Minuten haben, doch
richtet sich diese selbstverständlich nach der Lebhaftigkeit des
Engagements -- des Angriffes -- der Zahl der bereits stattgefundenen
Gänge, aber hauptsächlich nach der physischen Constitution der
Kämpfenden.
Es dürfte wohl begreiflich sein, dass bei einem Ernstkampf die Dauer
eines Ganges kürzer sein wird, als jene bei einer Uebung.
Im Uebrigen wäre zu bemerken, dass durch die öfter erfolgenden und
gebotenen Haltrufe mehr oder weniger längere Pausen eintreten.
Während der Pausen ist es wohl den Gegnern gestattet mit ihren
Secundanten zu sprechen, doch sollen die Gespräche nur mit leiser Stimme
erfolgen.
Die Gewissenhaftigkeit der Secundanten wird es diesen verbieten, während
der Pausen ihren Clienten Rathschläge für den Kampf zu geben oder ihre
Beobachtungen mitzutheilen, am allerwenigsten aber wäre eine Erklärung
von Hieben und Stössen mit der Waffe oder dem Stocke in der Hand
zulässig.
Desarmirung.
Es ist eine durch die Ehre gebotene Pflicht der Ritterlichkeit, dass
Derjenige, der seinen Gegner, sei es bei der Attaque absichtlich oder
unbewusst, oder bei Ausführung der Parade entwaffnet hat, im Angriffe
innehält und den Kampf sofort einstellt.
Entbehrt jedoch der Angreifende der nöthigen Kaltblütigkeit oder der
Kenntnisse der Waffenführung, und lässt sich, ohne die Entwaffnung
seines Gegners zu bemerken, durch die forcirte Attaque hinreissen,
seinen Angriff fortzusetzen, so ist es Sache der Secundanten, mit aller
zu Gebote stehenden Energie und selbst bei eigener Gefahr den
Angreifenden an der Fortsetzung der Attaque zu hindern.
Gewiss ist es gebotenenfalls, oder wenn dies im Vortheile des
Offensivfechters liegt, erlaubt, Battements, d. h. mehr oder weniger
starke Hiebe gegen die feindliche Klinge zu dem Zwecke zu führen, diese
forcirt aus ihrer Lage zu schleudern, um mit dieser Bewegung einen Hieb,
beziehungsweise einen geraden Stoss in Verbindung zu bringen.
Es kann sich wohl hierbei ereignen, dass durch das Battement eine
unbeabsichtigte vollkommene Desarmirung herbeigeführt wurde, und der
damit verbundene Hieb so rasch und ohne Zeitverlust erfolgen kann, dass
diese zwei Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, wodurch es dem Angreifer
und den Secundanten unmöglich wird, das Desarmement vor dem Hiebe zu
bemerken, geschweige den letzteren noch einhalten zu wollen.
Desgleichen kann bei einem Degenduelle die Riposte des „tac au tac”, d.
h. der mit einer Parade in Verbindung gebrachte gerade Stoss, so kräftig
und rapid erfolgen, dass durch die Parade ein unbeabsichtigtes
Desarmement herbeigeführt wurde.
In diesen Fällen kann weder eine Ueberschreitung oder Verletzung der
Duellregeln und Gesetze seitens des Angreifers angenommen, noch eine
Nachlässigkeit den Secundanten zugeschrieben werden; es ist dies
lediglich eine jener Fatalitäten oder Zufälligkeiten, über die man mit
aller Berechtigung vollkommen beruhigt sein und nur den Trost hinnehmen
kann, dass der Hieb oder Stoss wahrscheinlich auch ohne den Desarmement
oder der Entwaffnung erfolgt wäre.
Es ist ein Glück, dass ein Desarmement in den meisten Fällen bemerkbar
ist; falls die leitenden Secundanten scharfe Augen besitzen und
hinreichend in Führung der Waffen vertraut sind, dürften sie in den
meisten Fällen genügend Zeit haben, rechtzeitig interveniren zu können,
um ein Unglück oder eine Ueberschreitung der Duellgesetze
hintanzuhalten.
Jener Gegner, der sich entwaffnet fühlt oder dem die Waffe aus der Hand
fällt, soll, so weit es ihm möglich ist, nach rückwärts oder nach der
Seite treten, und sich so lange in dieser Entfernung halten, bis ihm die
entfallene Waffe von einem seiner Secundanten überreicht wird.
Jener Gegner, der nach einem stattgefundenen Desarmement trotz des
Haltrufes seine Attaque fortsetzt, macht sich der schwersten Verletzung
der Duellgesetze schuldig.
Es ist nicht nur ein Gebot der Ritterlichkeit, sondern es ist Pflicht
eines jeden Kämpfenden, der eine Entwaffnung herbeigeführt hat, sofort
mit seiner Attaque inne zu halten und zurückzutreten, wobei er die
Spitze seiner Waffe so lange zu Boden gesenkt zu halten hat, bis ihn die
Formalitäten des neuen Engagements zur Wiedereröffnung des Kampfes
einladen.
Diese Regel des Duelles und auch des Fechtbodens, die uns verbietet,
gegen einen durch Kunstfertigkeit entwaffneten Gegner offensiv
vorzugehen, entspringt einem edlen, chevaleresken Gefühle.
Im Grunde genommen ist diese Regel wenig logisch, wenn man bedenkt, dass
es das Maximum ist, welches wir gegenüber einem bewaffneten Gegner
erlangen können, diesen wehrlos zu machen; doch leben wir nicht mehr in
dem Zeitalter, wo man bei allen Kämpfen und Duellen, um seines Erfolges
sicher zu sein, nur allein von dem Gedanken geleitet wurde, durch alle
möglichen Kunstangriffe seinen Gegner zu entwaffnen, der, der
Vertheidigungsmittel beraubt, der Gnade des Siegers anheimgestellt war.
Seinen Gegner entwaffnen, sich seiner Waffe zu bemächtigen und denselben
ohne alle Vertheidigung zu tödten, war bei den damaligen Sitten
gebräuchlich. Verlor einer der Combattanten seine Waffe, so stürzten
beide auf dieselbe los, um sich derselben zu bemächtigen. War der
bewaffnete Gegner der erste am Ziel, so setzte er seinen Fuss auf die
Waffe, um den Gegner ohne Mitleid niederzustossen.
Selbst die Fechtschulen damaliger Zeit mussten sich diesen Gebräuchen
fügen und die kunstgerechte Entwaffnung lehren.
Erst im sechzehnten Jahrhundert wurde durch die Höflichkeit der Sitten
diesen Gebräuchen ein Ende gesetzt.
An die Wand drängen.
Wir haben bereits bei dem Artikel „Unterbrechung des Kampfes” die
Bemerkung gemacht, dass es eine durchaus irrige Anschauung ist, den
Kampf für den Moment einzustellen, wenn einer der beiden Gegner in einem
geschlossenen oder begrenzten Raum an die Wand gedrängt wird.
Diese Frage ist von ausserordentlicher Wichtigkeit, welche die meisten
Secundanten in leichter Auffassung beinahe immer ausser Acht lassen, auf
die Gefahr hin, eine offenbare Uncorrectheit zu begehen und sich einer
ernsten Verantwortung schuldig zu machen. Die Secundanten, die sich
rühmen können, mit allen Details eines Duelles im Vorhinein genügend und
erschöpfend sich beschäftigt zu haben, sind selten.
Jener Kämpfer, der vom Standpunkte des geübten Fechters und der
Erfahrung auf Grund seiner Beobachtungen die Situation erfasst und zu
dem Resultate gelangt, nur durch Scheinattaquen den Gegner zum Rückzuge
zwingen zu können; der nur durch Kunstfertigkeit und eigene Gefahr sich
dem Gegner allmählich nähert, um im letzten entscheidenden Momente, wo
der Gegner in Ausführung seiner Vor- und Tempohiebe oder Stösse durch
das abgeschlossene Terrain gehindert, zur festen Parade gezwungen wird;
jener Kämpfer, beinahe sicher seines Erfolges, die entscheidende Attaque
führen zu können, soll sich in dem Momente, wo er das Ziel seiner
Anstrengungen, seines Muthes und seiner Kunstfertigkeit glücklich zu
erreichen geglaubt hat, durch ein „Halt” der Secundanten, die ihn mit
aller Ruhe zum Aufgeben des Terrains veranlassen, seines Vortheiles
beraubt sehen?
Man wird wohl zugestehen müssen -- und die Fechter werden uns wohl
verstehen -- dass dies ein unberechtigter Vorgang der Secundanten wäre,
der eine durchaus irrige Auffassung zur Basis hätte.
Es ist ohne Zweifel, dass dieses Vorgehen der Secundanten
augenscheinlich durch ein Gefühl von besonderer Menschlichkeit für den
Zurückgedrängten inspirirt wird, wobei diese aber nicht bedenken, dass
dieser ungerechtfertigte Vorgang auch für diesen Gegner, der durch den
Haltruf eine vielleicht unerwartete Hilfe erblickt, verletzend wirken
kann, da er möglicherweise nur in der Defensive seinen Vortheil findet
und sucht. Ueberdies stehen jedem Fechter genügend Hilfsmittel zu
Gebote, sei es durch Volten oder durch Ergreifen der Offensive, der
Gefahr, an die Wand gedrängt zu werden, vorbeugen zu können.
In jenen Fällen, wo die Kämpfenden einen genügenden Raum zum
Zurücktreten haben, ist es Regel, dass das eroberte Terrain nicht
aufgegeben wird; um so schlimmer für jenen Gegner, der gegen seine
Absicht an die Wand gedrängt wird, da es in seiner Hand gelegen war,
selbst zur Offensive zu schreiten.
Wir glauben die Regel aufstellen zu können:
„Wenn einer der Gegner hauptsächlich durch einen ungestümen brüsken
Angriff in der Weise an die Wand oder in eine Ecke gedrängt werden
sollte, dass er die Waffe ~weder offensiv noch defensiv~ gebrauchen
kann, so ist dem Kampfe Einhalt zu thun.”
Es kann sich wohl ereignen, dass bei einem genügend grossen Terrain
einer der beiden Gegner ohne Berechtigung unaufhörlich zurückweicht, so
dass der Kampf ins Unendliche sich fortzuziehen droht, und dem
Angreifenden, der nur schwer seinem Gegner folgen kann, kaum gestattet,
seinen Angriff zur Ausführung zu bringen.
In diesem Falle haben die Secundanten die Berechtigung, auf eine
derartige Unzukömmlichkeit hinzuweisen und gleichzeitig aufmerksam zu
machen, dass sie im Wiederholungsfalle genöthigt sein würden, das
Terrain durch Markirung zu begrenzen, über welche ein Zurücktreten
untersagt wäre.
Die Androhung wird zur That, sobald eine Wiederholung stattfindet.
Man wird im ersten Augenblicke vielleicht geneigt sein, dieses
Hilfsmittel als überaus strenge anzusehen, doch wird man leicht
begreiflich finden, dass man durch den Ernst der Situation, der stets
gewahrt werden muss, zu dieser Massregel gezwungen wird.
Sollte sich jedoch der Gegner über diese neugeschaffene Situation
hinwegsetzen und die markirten Grenzen trotzdem überschreiten, so können
die Secundanten im Wiederholungsfalle mit voller Berechtigung den Kampf
einstellen, das Duell selbst als beendet erklären, und über den Vorgang
ein Protokoll verfassen.
Verletzung der Duellgesetze.
Es ist bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten darauf
hingewiesen worden, dass der das Duell leitende Secundant sofort und mit
aller Energie die Einstellung des Kampfes zu veranlassen hat, sobald er
beobachtet, dass einer der Gegner die vereinbarten Bedingungen nicht
einhält, oder gegen die bestehenden Duellgesetze verstösst, oder sonst
irgend eine Unregelmässigkeit begeht.
Die Verletzung der festgestellten Bedingungen oder der gesetzmässigen
Duellregeln begründet die provisorische Unterbrechung, wenn nicht die
definitive Einstellung des Duelles und selbst die gerichtliche
Verfolgung.
Diese Massregel richtet sich nach der Art der Unregelmässigkeit oder des
Verstosses, hervorgerufen durch Unachtsamkeit, oder aber durch eine
nicht misszuverstehende Absicht, und der eventuell hierbei vorkommenden
Verwundung des Gegners.
Würde eine Unregelmässigkeit begangen werden durch:
1. Eröffnen des Kampfes, ohne das Signal hiefür abzuwarten;
2. Fassen des Gegners mit der linken Hand;
3. nicht sofortige Einstellung des Kampfes nach einem Haltruf;
4. Pariren mit der linken Hand;
5. Fortsetzung des Kampfes, ohne das Commando hierzu abzuwarten;
6. uncorrectes Benehmen während des Kampfes, hervorgerufen durch
ungestümes Anlaufen oder Anrennen des Gegners, stetes Zurückweichen,
Schreien oder Haltruf u. s. w. --
so steht dem leitenden Secundanten das Recht zu, den Kampf sofort zu
unterbrechen, sowie den Schuldtragenden, vorausgesetzt, dass durch diese
Handlungsweise der Gegner nicht verletzt wurde, durch einen energischen
Verweis zu rügen mit der Androhung, im Wiederholungsfalle den Kampf
gänzlich einzustellen.
Die Androhung wird zur That, sobald sich die beanständeten
Unzukömmlichkeiten wiederholen sollten.
Die sofortige definitive Einstellung des Kampfes wird veranlasst, sobald
durch eine Unregelmässigkeit oder Verstoss gegen die Duellregeln eine
Verwundung herbeigeführt oder augenscheinlich beabsichtigt wurde.
Gegen einen entwaffneten Gegner oder jenen, der gestürzt ist,
desgleichen gegen einen bereits verwundeten Gegner weiter offensiv
vorgehen, die Waffe oder die Hand des Gegners fassen und auf denselben
eindringen, nach erfolgtem Haltruf sich auf den Gegner stürzen, eine
nachträgliche Constatirung, dass ein fester Gegenstand die Brust des
einen Gegners deckt etc., sind schwerwiegende Unregelmässigkeiten, die
das definitive Einstellen des Kampfes zur Folge haben.
Wurde hierbei eine Verletzung des Gegners herbeigeführt, so haben die
Secundanten überdies die Verpflichtung, ungesäumt die gerichtlichen
Schritte einzuleiten.
Die Ehre verpflichtet die Secundanten jener Partei, gegen welche die
Klage wegen Bruches der Duellgesetze anhängig gemacht wurde, der
Wahrheit gemäss auszusagen und durchaus keinen Versuch zu machen, die
Schuld ihres Clienten zu mildern, um nicht als Mitschuldige desselben
betrachtet zu werden.
Die Consequenzen dieser Situation hätten sich die Secundanten, in die
sie durch ihr eigenes Verschulden gerathen, selbst zuzuschreiben.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, über derartige Vorfälle
detaillirte Protokolle zu verfassen.
Leibesvisitirung.
Die Duellgesetze gebieten den Secundanten, die Kämpfenden zu ersuchen,
Rock und Weste abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um sich
die Ueberzeugung zu verschaffen, ob nicht irgend ein fester Gegenstand
die Brust der Kämpfenden schützt.
Gewöhnlich enthält man sich durch Discretion, Sorglosigkeit oder
Vergesslichkeit von dieser Verpflichtung. Es ist aber ein grosser
Fehler, den die Secundanten durch diese Unterlassung begehen, und eine
schwere Verantwortlichkeit, der sie sich schuldig machen.
Diese Formalität wird niemanden verletzen, wenn selbe bei jedem Duell
strenge in Anwendung kommen würde; sie wird durch traurige Erfahrungen
dringend geboten und zur Pflicht gemacht.
Um sich dieser Pflicht so discret als möglich zu entledigen, wird von
den französischen Autoren empfohlen, folgendes Verfahren zu beobachten.
Der leitende Secundant ladet den älteren Secundanten der Gegenpartei
ein, seinen Clienten zum Ablegen der Kleider zu veranlassen. Ist dieser
dem Wunsche nachgekommen und hat dessen Client die Brust entblösst, so
überzeugt sich der leitende Secundant genau, dass die Brust bis zum
Gürtel durch keinen festen Gegenstand gedeckt ist.
Nach Beendigung dieser Formalität verfährt man auf dieselbe Weise bei
der Gegenpartei.
Zweckmässiger erscheint es uns jedoch, dass der leitende Secundant
seinen Clienten die Brust entblössen lässt und hierauf den älteren der
beiden Gegensecundanten einladet, die Leibesvisitirung vorzunehmen.
Die Gegenpartei dürfte sich dann veranlasst sehen, ohne weitere
Aufforderung denselben Vorgang zu beobachten.
Es versteht sich von selbst, dass diese Untersuchung äusserst genau
vorgenommen werden soll, wenn man es mit einem unbekannten Gegner zu
thun hat. Dass diese Untersuchung besonders bei einem Degenduelle von
besonderer Wichtigkeit ist, wird man wohl leicht begreiflich finden; sie
bildet eine der grössten Garantien zu Gunsten ehrenhafter Combattanten.
Wird von einem der Gegner die Untersuchung verweigert, so kommt dies
einer ~Duellverweigerung~ gleich. Die Secundanten haben über diesen
Thatbestand ein Protokoll zu verfassen.
Sollte durch die Untersuchung ein fester Gegenstand, der im Stande wäre,
einen Hieb oder Stoss aufzuhalten, constatirt worden sein, so ist dieser
Kämpfende als Gegner zurückzuweisen; wurde erst während des bereits
eröffneten Kampfes, also nachträglich, das Vorhandensein eines festen
Gegenstandes bemerkt, so ist das Duell sofort abzubrechen und dieser
Gegner als ehrlos zu betrachten.
Hat jedoch durch denselben im Verlaufe des Kampfes eine Verwundung des
Gegners stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Die Verwundung.
Es ist wohl selbstverständlich, dass die Verwundung die wesentlichste
und gewöhnlichste Ursache der provisorischen oder definitiven
Unterbrechung des Duelles ist.
Die Secundanten müssen ihre volle Aufmerksamkeit den Phasen des Kampfes
widmen, um im Stande zu sein, eine Verwundung sofort zu bemerken; sie
müssen von dem Principe, den Kampf augenblicklich einzustellen, wenn sie
bei einem etwas lebhaften Engagement die Berührung der Klinge mit dem
Körper zu beobachten geglaubt haben, wohl durchdrungen sein, selbst auf
die Gefahr hin, dass sie sich getäuscht und keine Verwundung
stattgefunden hat.
Besser ist es, aus diesem Grunde den Kampf einmal mehr zu unterbrechen,
als die Gegner der Gefahr auszusetzen, nach einer erfolgten Verwundung
weiter kämpfen zu müssen. Erfahrungsgemäss ereignet es sich oft, dass
selbst der Getroffene eine Verwundung nicht sogleich bemerkt, diese,
unter dem Hemde beigebracht, sich durch äussere Merkmale auch nicht
sofort verräth und erst durch eine genaue Untersuchung constatirt werden
kann.
Glaubt einer der Kämpfenden der Meinung zu sein, seinen Gegner getroffen
zu haben, so kann man ihm nur den Rath ertheilen, sofort zurückzutreten,
ohne aber die Stellung mit der Klinge aufzugeben.
Das Verharren in der Fechtstellung -- der „Garde” -- ist eine dringend
gebotene Vorsicht, um im Stande zu sein, sich gegen die Eventualität
eines Nachhiebes schützen zu können.
Wie leider die Erfahrung lehrt, ist des Oefteren der Fall eingetreten,
dass der Getroffene, sei es durch das Bewusstsein seiner Niederlage, sei
es durch Zorn übermannt, seiner Sinne nicht mehr mächtig, sich plötzlich
auf den Gegner gestürzt hat, nicht selten sich gleichzeitig dessen Hand
oder Klinge bemächtigend, einige rasche und wuchtige Hiebe gegen dessen
Kopf führte, bevor noch die Secundanten, überrascht von diesem Vorgange,
im Stande waren, einschreiten zu können.
Dass in den meisten Fällen ein derartiger Ueberfall für den Sieger von
traurigen Folgen begleitet ist, liegt in der Natur der Sache, da dieser,
auf eine Fortsetzung des Kampfes nicht mehr gefasst, am wenigsten aber
einen Ueberfall erwartend, meist jede Vorsicht ausser Acht lässt.
Der Ruf „Sie sind getroffen!” oder dergleichen ist nicht zulässig und
aus leichtbegreiflichen Gründen hauptsächlich dann zu verwerfen, wenn
man im Irrthume wäre, da diese unberechtigte Bemerkung zu unliebsamen
Auseinandersetzungen führen könnte.
Nach dem französischen Duellcodex ist nach einem geführten Degenstoss
bei berechtigter Voraussetzung der Verwundung die Bemerkung: „Mein Herr,
ich glaube getroffen zu haben,” wohl erlaubt, aber selbst in diesem
Falle wird dieser Zuruf nicht angerathen.
Ist die Verwundung eine ernstliche, so ist es ersichtlich, dass die
Secundanten eine grosse Verantwortlichkeit auf sich nehmen, wenn sie
unter diesen augenscheinlich ungünstigen Bedingungen die Fortsetzung des
Kampfes weiter gestatten.
Ihre Pflicht ist es, sich jeder Wiederholung des Kampfes mit aller
Energie zu widersetzen, wenn die Kämpfenden trotz einer ernsten
Verwundung auf einer Fortsetzung desselben beharren sollten.
Sind die Motive der Ursache des Duelles weniger ernster Natur, sind die
beiden Gegner nur durch falsche Auffassung des Ehrenpunktes der Meinung
gewesen, ihre Zuflucht zu den Waffen nehmen zu müssen, so haben die
Secundanten das Uebereinkommen zu treffen, dass der Kampf nach der
ersten stattgefundenen, wenn auch leichten Verwundung nicht weiter
verfolgt wird. Für diese Bedingung lautet gewöhnlich die Bezeichnung:
„Auf das erste Blut.”
Die Secundanten haben aber nie, selbst bei Androhung der Niederlegung
ihres Mandates, nach stattgefundener Verwundung der Fortsetzung des
Duelles zuzustimmen, wenn die „Bedingungen” auf das erste Blut gelautet
haben und das Duell nur durch ein Missverständnis hervorgerufen wurde.