Das Princip, der Kranke kann -- wenn er sich nicht eine Beleidigung

dritten Grades zu Schulden kommen liess -- stets jene Waffe

zurückweisen, welche er wegen seines Gebrechens nicht handhaben oder nur

mit grossem Nachtheile führen könnte, ist mehr als gerecht.

Art. 3. -- Beabsichtigt einer der beiden Combattanten die Waffe mit der

linken Hand zu führen, so ist dies entschieden abzulehnen, falls der

Gegner ein Rechtsfechter ist.

Sollte der Gegner oder dessen Secundanten auf diesem Standpunkte

beharren, so ist das Festhalten an dieser Bedingung mit einer

Duellverweigerung gleichlautend und der Thatbestand zu Protokoll zu

bringen. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 22.)

Art. 4. -- Eine Forderung auf Degen, als auf eine in Oesterreich-Ungarn

und Deutschland nicht landesübliche Waffe, braucht niemand anzunehmen.

Hingegen müssen sich die in diesen Ländern aufhaltenden Fremden den

Gewohnheiten und Gesetzen des Landes fügen und eine Forderung auf Säbel

unbedingt annehmen.

Selbst wenn den Fremden die Rechte eines Beleidigten jeden Grades

zufallen würden, können sie nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, deren

Führung nach den in Oesterreich-Ungarn oder Deutschland gebräuchlichen

Duellgesetzen nicht als „legal” anerkannt wird.

Den Fremden steht noch immer die Pistole zur Verfügung.

Ebenso wird man sich den Gesetzen des Landes zu fügen haben, in dem man

seinen Aufenthalt -- wenn auch vorübergehend -- genommen hat. In diesem

Falle ist der Degen, sofern dieser von Seite des Gegners gewählt und als

landesübliche Waffe constatirt wurde, bedingungslos anzunehmen. (Siehe:

Duellarten.)

Art. 5. -- Ereignet sich der Fall, dass eine Beleidigung -- durch

Journale schriftlich u. s. w. -- zwischen zwei Personen stattgefunden

hat, die verschiedenen Nationen angehören, die aber im Momente der

Beleidigung ihr Vaterland nicht verlassen haben, so kann nach dem

Rechte: „Dem Beleidigten steht die Wahl der Waffen zu” der Beleidigte

seine landesübliche Waffe wählen, selbst wenn diese nach den

Duellgesetzen seines Gegners in dessen Vaterland nicht als „~legale~”

Waffe angesehen wird.

Beispielsweise können daher die Angehörigen von Oesterreich-Ungarn oder

Deutschland, sofern ihnen das Recht des Beleidigten zusteht, den

„~Säbel~”, entgegengesetzt die Franzosen oder Italiener den „~Degen~”

wählen, welche Waffen von Seite ihrer Gegner ~nicht~ abgelehnt werden

können, gleichgiltig, ob nach den vereinbarten Bedingungen die

bewaffnete Bewegung der beiden Combattanten -- das Duell -- in diesem

oder jenem Lande, oder auf neutralem Boden stattfindet.

Ueber Annahme oder Abweisung des Säbels als Duellwaffe in Frankreich

siehe: II. Theil, „Duellarten”.

Pistole.

Art. 1. -- Die Secundanten eines Einäugigen können die Annahme des

Pistolenduelles verweigern, falls der Geforderte sich nicht eine

Beleidigung zweiten oder dritten Grades zu Schulden kommen liess.

Art. 2. -- Desgleichen haben die Secundanten stets ein Pistolenduell zu

verweigern, bei welchem ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel

vorgeschlagen wird.

Pistolenduelle mit mehr als dreimaligem Kugelwechsel oder bis zur

vollständigen Kampfesunfähigkeit sind unzulässig, und niemanden kann die

Verpflichtung zugemuthet werden, eine derartig gestellte Forderung

anzunehmen.

Ein solches Duell würde zu den Ausnahmsduellen zu zählen sein.

Bei besonders erschwerenden Umständen giebt es immer unter den

Pistolenduellen Arten, die eine Verschärfung einschliessen; im Uebrigen

kann auch eine Verschärfung der vereinbarten Bedingungen in der Weise

erfolgen, dass nach einem resultatlos gebliebenen dreimaligen

Kugelwechsel zu den blanken Waffen, dem Säbel oder dem Degen gegriffen

werden kann, um hierdurch eine Entscheidung herbeizuführen.

Allerdings hat dann in diesem Falle der Kampf bis zur Kampfesunfähigkeit

des einen oder des anderen Gegners fortgeführt zu werden.

Art. 3. -- Die Forderung auf eine nicht gesetzmässige Art des

Pistolenduelles (siehe: Ausnahmsduelle) haben die Secundanten

entschieden abzulehnen, doch muss der Geforderte ein weiters gestelltes

gesetzmässiges Duell annehmen.

Art. 4. -- Würde der Beleidiger die Wahl des Säbels oder des Degens,

welches Recht nach den gesetzmässigen Bestimmungen dem Beleidigten

zusteht, nicht annehmen wollen und seinerseits die Pistole als

Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist von den Secundanten des

Beleidigten nicht nur die Waffe, sondern auch die Anmassung des dem

Beleidiger nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das

Energischeste zurückzuweisen.

Art. 5. -- Falls die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt

ist, so können die Secundanten selbst unter den gesetzmässigen Arten der

Pistolenduelle jenes „auf Commando oder Signal” stets zurückweisen.

Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere.

Im Grunde hat Jeder selbst seine Handlungsweise gegebenenfalls zu

verantworten.

Für die That eines Anderen ist vernünftigerweise in der Regel niemand

verantwortlich; der Urheber der Beleidigung allein schuldet dem

Beleidigten Genugthuung.

Wenn daher in Folge des Grundsatzes: „Die Beleidigung ist persönlich und

rächt sich persönlich,” der Beleidigte und der Beleidiger stets

persönlich für ihre Sache einzutreten haben, so kann doch in bestimmten

Fällen eine Ausnahme dieser allgemeinen Regel durch eine Stellvertretung

stattfinden, oder die Verantwortung für eine Beleidigung auf eine andere

Person als den directen Urheber fallen.

„Gewisse Personen sind verantwortlich für Beleidigungen, welche von

Personen herrühren, die ihnen mehr oder weniger verwandtschaftlich nahe

stehen, die aber nicht in der Lage sind, selbst Genugthuung zu geben.”

Dieser von Croabbon aufgestellte Satz muss eben in seiner praktischen

Anwendung mit Vorsicht aufgenommen und wohl erwogen werden; denn es

kann nicht angehen, dass ein Vater oder ein Bruder für die

Ungezogenheiten oder jugendlichen Streiche seines „unerfahrenen

minorennen” Sohnes, beziehungsweise Bruders, stets zur Verantwortung

gezogen werden könnte. Wohl aber können Personen, deren Pflicht es

erfordert die Frauen zu schützen, für Beleidigungen verantwortlich

gemacht werden, welche von diesen Frauen ausgingen.

Nach Croabbon sollen zwar der Onkel, der Neffe, sowie der Vetter von dem

Rechte der Stellvertretung ausgeschlossen, daher auch von der

Verantwortlichkeit enthoben sein, andererseits soll aber der Sohn, der

Enkel und der Bruder für die Beleidigungen, die von ihrem Vater,

Grossvater oder Bruder herrühren, verantwortlich gemacht werden können.

(Siehe: Art. 2.)

Meines Erachtens nach ist ein Unterschied zu machen zwischen der

„~Stellvertretung~”, welche für ein beleidigtes Familienmitglied von

einem Familienangehörigen und für einen Freund selbst von einem Freunde

gestellt werden kann, und der „~Verantwortlichkeit~”, welche auf

Verwandte fällt, die die Rechte und Pflichten der natürlichen Beschützer

haben.

Im ersteren Falle „können” die Familienangehörigen u. s. w. für eine

Beleidigung Rechenschaft verlangen, im zweiten Falle „wird” von dem

natürlichen Beschützer, als jenem, der die Verantwortlichkeit zu

übernehmen hat, Rechenschaft verlangt.

Die Stellvertretung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

Art. 1. -- Der Sohn kann die Vertheidigung seines Vaters übernehmen,

wenn:

1. Dieser physisch unfähig ist, auf die Beleidigung mit der Waffe in der

Hand antworten zu können;

2. wenn das Recht des Beleidigten dem Vater zusteht;

3. wenn der Gegner dem Alter des Sohnes näher steht als dem des Vaters,

und

4. wenn der Letztere das sechzigste Lebensjahr bereits überschritten

hat.

Nach Graf Chatauvillard und Graf du Verger Saint-Thomas sind diese vier

Bedingungen unerlässlich, damit der Sohn die Stelle des Vaters einnehmen

könne.

Dieser Ansicht wird nicht allseitig gehuldigt, und wir sind gleichfalls

der Meinung, dass die zwei ersten Bedingungen genügen, um der

Stellvertretung eine gesetzmässige Kraft zu verleihen.

Es ist kaum anzunehmen, dass irgend welche Secundanten die

Stellvertretung des Vaters durch seinen Sohn verweigern würden, wenn

jener durch Krankheit verhindert wäre persönlich eintreten zu können,

wenn auch den letzten beiden Bedingungen nicht entsprochen werden

könnte.

Wenn auch von weniger einsichtsvollen Secundanten anlässlich einer

einfachen Beleidigung an den beiden letzten Punkten festgehalten werden

dürfte, so müsste hiervon bei Beleidigungen schwerwiegender Natur

Abstand genommen werden.

Durch dieses Verfahren würde man die Gefälligkeit gegen den Angreifenden

zu weit getrieben haben und den Sohn vielleicht zu anderen

Gegenmassregeln zwingen, wodurch er sich die Rechte des Beleidigten, die

ihm im Falle der Zuerkennung der Stellvertretung zukommen, verwirken

dürfte.

Art. 2. -- Desgleichen können die nächsten Verwandten, der Neffe für

seinen Onkel, der Schwager u. s. w. eintreten, wenn die Beleidigten aus

den obangeführten Gründen eine persönliche Vertheidigung nicht

übernehmen und ablehnen müssten und ~kein im Mannesalter stehender Sohn

die Stellvertretung übernehmen könnte~.

Ebenso kann der Bruder für seinen minderjährigen Bruder eintreten. In

allen diesen Fällen nimmt der Stellvertretende alle Rechte des

Beleidigten in Anspruch.

Art. 3. -- Geht jedoch die Beleidigung von Seite des Vaters oder der ad

Art. 2 angeführten Personen aus, so kann ~keine~ Stellvertretung

platzgreifen.

Art. 4. -- Wird ein minderjähriger Bruder durch einen Minderjährigen

gefordert, so kann eine Stellvertretung nicht stattfinden. Die

Secundanten werden in diesem Falle zu entscheiden haben, ob überhaupt

ein Duell statthaft erscheint.

Art. 5. -- Erfolgt die Beleidigung gegen eine Frau, so geht diese über

sie hinweg an ihren natürlichen Beschützer, der hierdurch in directer

Weise getroffen wird, als wenn sich die Frau nicht zwischen dem

Angreifer und ihrem Beschützer befinden würde.

Art. 6. -- Andererseits kann eine Frau für eine Beleidigung, die sie

begangen hat, nicht verantwortlich gemacht werden. Genugthuung kann in

diesem Falle von ihrem Beschützer verlangt werden.

Im Einklange mit dem vorhergehenden Artikel, wird letzterer mit vollem

Rechte für die Beleidigung verantwortlich gemacht, und ist in dieser

Bestimmung keine Ausnahme der gewöhnlichen Duellregeln zu ersehen.

Art. 7. -- Des Oefteren wird die Frage aufgeworfen, ob es im Bereiche

der Möglichkeit liegt, dass ein Freund für seinen Freund eintreten kann?

Nach der Anschauung von Autoritäten kann allerdings eine Stellvertretung

unter folgenden Bedingungen erfolgen:

1. Wird als Hauptbedingung vorausgesetzt, dass die beiderseitige

Freundschaft in jeder Beziehung den Charakter der Intimität hat, und

nicht etwa den einer vorübergehenden Kameradschaft;

2. wenn ein Freund, dessen Ehre angegriffen wurde, sich in der

absoluten Unmöglichkeit befindet, mit der Waffe in der Hand persönlich

Genugthuung zu fordern;

3. falls derselbe keinen nahen Verwandten hat, der als Stellvertreter

zugelassen werden könnte;

4. dass die Beleidigung von Seite einer majorennen Person ausgeht;

5. muss die Stellvertretung von Seite des Angreifers angenommen

werden.

Wurde die Stellvertretung von Seite des Angreifers nicht angenommen,

wodurch dessen Ehrenhaftigkeit ~nicht~ in Frage gestellt werden kann, so

haben die Secundanten hierüber ein Protokoll zu verfassen und entfällt

hiermit jedes weitere Recht des eintretenden Freundes, Genugthuung zu

verlangen.

Art. 8. -- Erfolgt die Beleidigung gegen eine uns nahestehende,

befreundete Familie, deren Mitglieder nicht in der Lage sind ihre

Vertheidigung persönlich übernehmen zu können, so kann unsererseits die

Vertretung jenes Mitgliedes der Familie stattfinden, das Genugthuung zu

verlangen berechtigt wäre.

Aber auch in diesem Falle muss der Angreifer mit der Stellvertretung

einverstanden sein, da ihm das Recht zusteht, eine Stellvertretung

abzulehnen.

Nach den beiden vorhergehenden Art. 7 und 8 ersehen wir, dass nach dem

französischen Duellcodex in bestimmten Fällen die Stellvertretung auch

~abgelehnt~ werden kann, ohne dass irgend welche Nachtheile für den

Angreifer -- den Geforderten -- entstehen.

Wir können nicht unbedingt dieser Ansicht beipflichten.

Wir sind vielmehr der Meinung, dass die Ablehnung des Stellvertreters in

den obangeführten Fällen nicht immer als gerechtfertigt angesehen und

ohne Nachtheile aufrecht erhalten werden kann, besonders dann nicht,

wenn die Beleidigung etwa in vollem Bewusstsein erfolgt wäre, dass der

Angegriffene nicht in der Lage ist, persönlich Genugthuung zu verlangen.

~In diesem Falle ist es Pflicht der Secundanten, die Angelegenheit dem

Ausspruche eines Ehrenrathes vorzulegen.~

Art. 9. -- Für eine Beleidigung, die an einem Verstorbenen erfolgt, kann

der berechtigte nächste Verwandte Genugthuung verlangen.

Art. 10. -- Erfolgt die Beleidigung durch ein Journal, so hat, falls der

Artikel nicht unterzeichnet oder aber nur mit Buchstaben oder einem

anonymen Namen versehen ist, der Chefredacteur für den unbekannten Autor

einzutreten, sobald er dessen Namen zu nennen nicht gewillt ist, und

Genugthuung verlangt wird.

Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten.

Beim Artikel „Secundanten und ihre Pflichten” ist bereits darauf

hingewiesen worden, dass, bei Voraussetzung vollkommener

Ehrenhaftigkeit, sich diese vor allem durch die nöthige Erfahrung, sowie

durch Energie und Versöhnlichkeit auszuzeichnen haben. Sie dürfen in der

Ehrenangelegenheit in keiner Weise interessirt sein, um mit voller

Unparteilichkeit ihres Amtes walten zu können.

Sie haben mit aller Ruhe und Besonnenheit die einleitenden Anordnungen

zu treffen, das Duell zu leiten, und sollen so viel Kenntnis in Führung

der Waffen besitzen, um die Phasen des Kampfes mit aller

verständnisvollen Aufmerksamkeit verfolgen, jeden Augenblickes gewärtig,

bei der geringsten Unregelmässigkeit oder sonst gebotenen Umstandes

demselben Einhalt gebieten zu können.

Aus diesen Aufzeichnungen resultirt, dass sich Viele für dieses Ehrenamt

nicht eignen dürften.

Aber abgesehen von dieser Kategorie von Personen, können überhaupt als

Secundanten nicht zugelassen werden:

Art. 1. -- Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich

mit der Ehre unvereinbare Handlungen zu Schulden kommen liessen,

gleichgiltig, ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht.

Art. 2. -- Jene, welche die Duellgesetze und vereinbarten Bedingungen

verletzt haben.

Art. 3. -- Personen, die als Secundanten den Verletzungen der

Duellgesetze und Bedingungen zugestimmt haben, oder die als Mitschuldige

bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Bestimmungen angesehen werden.

Art. 4. -- Desgleichen alle jene, die durch Annahme oder durch Vorschlag

eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser

Forderung als ehrlos erklärt wurden.

Art. 5. -- Ist eine Corporation oder eine Familie beleidigt worden, so

kann kein Mitglied derselben Gesellschaft oder Familie als Secundant

fungiren.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst.

Nachdem leicht vorausgesetzt werden kann, dass die verschiedenen

Personen, die in der Angelegenheit interessirt sind, nicht mit jener

Ruhe und Objectivität die Angelegenheit untersuchen könnten, die

dringend geboten erscheint, so könnte hierdurch beinahe im Vorhinein

jedes gütliche Arrangement als ausgeschlossen betrachtet werden.

Art. 6. -- Hat eine Beleidigung gleichzeitig mehrere Personen getroffen,

und wird von diesen Genugthuung verlangt, so kann aus den gleichen, im

vorstehenden Artikel angeführten Gründen, aus ihrer Mitte keiner als

Secundant eintreten.

Art. 7. -- Ist eine Person in mehrere Angelegenheiten verwickelt, die

nacheinander zur Austragung gelangen, so kann gleichfalls keiner der

Betheiligten als Secundant fungiren.

Art. 8. -- Ein Vater, ein Sohn oder Bruder, wie überhaupt ein Verwandter

im ersten Grade kann weder für, noch gegen seine Verwandten als

Secundant zugelassen werden.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst aus der Rücksichtnahme der

verwandtschaftlichen Verhältnisse, wodurch den Secundanten jene Freiheit

der Action und des Urtheiles benommen werden würde, welche den ersten

Theil ihrer Pflichten bildet.

Könnte ein Sohn in gleicher Weise das Unrecht seines Vaters fühlen wie

ein Fremder?

Würde bei Verletzung der Kampfregeln und Bedingungen ein Verwandter den

Muth haben, diese Unregelmässigkeiten zu tadeln, oder selbe gar

gerichtlich zur Anzeige zu bringen und, vorausgesetzt, dass er so

handeln möchte, würde dieser Vorgang nicht etwas Peinliches enthalten?

Aber noch weniger kann einem Verwandten gestattet werden, gegen seine

Angehörigen zu secundiren. Eine derartige Handlungsweise wäre

unmoralisch und abstossend.

Art. 9. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass Minderjährige,

ausgenommen jene mit akademischer Laufbahn, nicht Secundanten sein

können.

Art. 10. -- Desgleichen sind alle nicht Satisfactionsfähigen von diesem

Ehrenamte ausgeschlossen.

Unterbrechung des Kampfes.

Haltruf.

Wie bereits des Oefteren Erwähnung gethan wurde, haben die Secundanten

in gewissen Fällen die Verpflichtung die sofortige Einstellung des

Kampfes zu veranlassen; sie haben aber auch die Berechtigung, aus

eigener Initiative in manchen Momenten, deren Beurtheilung ihnen selbst

überlassen bleibt, den Kampf einzustellen, doch kann dieser Vorgang nur

stets auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolgen. Jeder Secundant hat

hierüber, sobald es verlangt wird, Rechenschaft zu geben.

Art. 1. -- Das Recht der Einstellung des Kampfes steht ~nur~ den

Secundanten zu.

Die Einstellung hat durch den Ruf „~Halt!~” zu erfolgen.

Art. 2. -- Die beiden Gegner haben demzufolge den Kampf so lange

fortzusetzen, bis eine Verwundung stattgefunden hat oder von Seite der

Secundanten das Zeichen zum Einstellen des Kampfes gegeben wird.

Art. 3. -- Nach einem erfolgten Haltruf haben die beiden Gegner bei

ihrer Ehre die Verpflichtung, ~sofort den Kampf einzustellen~; sie

bleiben aber mit erhobenen Klingen so lange in der Stellung, bis sie

durch die Secundanten getrennt werden.

Selbst wenn man die positive Versicherung hat, dass der Gegner getroffen

wurde, ist die Vorsichtsmassregel, in der Fechtstellung zu verharren

oder zurückzutreten, eine streng gebotene Nothwendigkeit, um für die

Eventualität, einen noch nachgeführten Hieb pariren zu müssen, gesichert

zu erscheinen.

Art. 4. -- Nach einem Haltrufe treten die den Kämpfenden zunächst

stehenden Secundanten zu ihren Clienten und veranlassen sie sofort

zurückzutreten, falls diese empfehlenswerthe Vorsicht nicht bereits

beobachtet worden wäre.

Der leitende Secundant hat zwischen die beiden Kämpfenden zu treten.

Art. 5. -- Von Seite der Kämpfenden hat unter keinem Umstande ein

Haltruf zu erfolgen, und hat bei einer derartigen Unzukömmlichkeit der

Schuldtragende von Seite des leitenden Secundanten strengstens verwiesen

zu werden.

Art. 6. -- Nach einem erfolgten Haltruf haben die Secundanten, sobald es

nöthig erscheint, einen allfällig weiter geführten Hieb mit der Waffe

abzuwehren.

Art. 7. -- Wird die Aufmerksamkeit der beiden Gegner durch äussere

Einflüsse, als: Lärm, Musik, durch Hinzutreten eines Unberechtigten,

oder sonst durch irgend einen Zufall abgelenkt, so ist gleichfalls der

Kampf bis zur Behebung dieser Störung zu unterbrechen.

Art. 8. -- Ist einem der Gegner die Klinge gebrochen oder unbrauchbar

geworden, oder ist bei Benützung einer Brille diese zerbrochen worden,

so ist gleichfalls der Kampf einzustellen.

Sollte im Verlaufe des Kampfes auch das zweite Paar der Waffen

unbrauchbar werden, so wird das Duell auf den nächsten Tag verschoben.

Art. 9. -- Wenn einer der leitenden Secundanten der Ansicht ist, dass

sich seitens der Kämpfenden eine derartige Ermüdung geltend macht, die

den freien Gebrauch der Waffen ausschliesst, demgemäss eine Erholung,

beziehungsweise eine Pause dringend geboten erscheint so hat er zwar das

Recht, den Kampf einzustellen, muss aber stets vorher seine Absicht den

Gegensecundanten bekanntgeben.

Am zweckmässigsten und schnellsten kann eine Verständigung in der Art

erfolgen, dass als Zeichen, den Kampf einstellen zu wollen, die Waffe in

die Höhe gehoben wird, worauf der Gegensecundant als Zeichen seines

Einverständnisses gleichfalls seine Waffe erhebt oder selbst „Halt!”

ruft.

Die zur Erholung gewährte Pause soll nie mehr als zehn Minuten betragen.

(Siehe Artikel: Pause.)

Art. 10. -- Ist eine Desarmirung oder Entwaffnung erfolgt oder wird

bemerkt, dass einer der beiden Gegner die Waffe nicht fest in der Hand

hält, so dass ein freier Gebrauch oder Führung derselben ausgeschlossen

erscheint, so haben die Secundanten dem Kampfe sofort Einhalt zu thun.

Art. 11. -- Desgleichen ist die sofortige Einstellung des Kampfes zu

veranlassen, sobald einer der Gegner stürzt.

Art. 12. -- Wird in einem geschlossenen oder abgegrenzten Raume einer

der Kämpfenden an die Wand gedrängt, so darf deshalb keineswegs der

Kampf eingestellt werden; es ist dies eine durchaus irrige und zu

verwerfende Ansicht.

Nur dann, wenn einer der beiden Gegner derart in eine Ecke oder an die

Wand gedrängt werden sollte, dass er die Waffe weder offensiv, noch

defensiv gebrauchen kann, ist dem Kampfe Einhalt zu thun. (Siehe: An die

Wand drängen.)

Die beiden Gegner werden von den Secundanten hierauf eingeladen, ihre

früheren Plätze einzunehmen.

Art. 13. -- Sollte es sich ereignen, dass bei einem genügend grossen

Terrain der sich in der Defensive haltende Gegner stets zurückweicht, so

dass sich der Kampf ins Unendliche fortzuziehen droht, wobei dem

Angreifenden, der kaum seinem Gegner folgen kann, es zur Unmöglichkeit

wird, seinen Angriff zur Ausführung zu bringen, so haben die Secundanten

die Berechtigung, den Kampf zu unterbrechen.

Die Secundanten haben den Schuldtragenden auf die Unzukömmlichkeit

seines Verhaltens mit dem Bedeuten aufmerksam zu machen, dass sie im

Wiederholungsfalle genöthigt wären, das Terrain durch eine Markirung zu

begrenzen. (Siehe Artikel: An die Wand drängen.)

Art. 14. -- Die Einstellung des Kampfes ist auch dann zu veranlassen,

wenn die beiden Kämpfenden durch eine forcirt ausgeführte Attaque so

nahe aneinander gerathen wären -- corps à corps -- dass von Seite der

Secundanten der Kampf nicht genau verfolgt, oder eine eventuelle

Verwundung oder Unregelmässigkeit nicht wahrgenommen werden könnte.

Art. 15. -- Wird von den Secundanten beobachtet, dass während des

Kampfes die vereinbarten Regeln oder die gesetzmässigen Bestimmungen in

irgend einer Weise verletzt werden oder dass sonst irgend eine

Unregelmässigkeit erfolgt, so ist der Kampf sofort zu unterbrechen.

Art. 16. -- Erfolgte die Einstellung des Kampfes aus Anlass einer

vermeintlichen Verwundung, und wird bei der hierauf vorzunehmenden

Untersuchung ein fester Gegenstand gefunden, der die Brust des Gegners

deckt, so ist derselbe als ehrlos zu betrachten. Das Duell ist sofort

abzubrechen.

Hat jedoch im Verlaufe des Kampfes bereits eine Verwundung durch diesen

Gegner stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

In diese Situation könnte man nie gerathen, wenn sich die Secundanten

unter allen Umständen der dringend gebotenen Pflicht der

Leibesuntersuchung der Gegner unterziehen würden. (Siehe den

diesbezüglichen Artikel.)

Art. 17. -- ~Ist eine Verwundung erfolgt~, oder ist einer der

Secundanten der berechtigten Meinung, dass eine Verwundung stattgefunden

hat, so steht jedem der Secundanten die Pflicht zu, durch den Haltruf

~augenblicklich~ die Einstellung des Kampfes zu veranlassen und einen

eventuell geführten Nachhieb, selbst mit eigener Gefahr, aufzufangen.

Duell-Codex · 第 5 / 16 段