dritten Grades zu Schulden kommen liess -- stets jene Waffe
zurückweisen, welche er wegen seines Gebrechens nicht handhaben oder nur
mit grossem Nachtheile führen könnte, ist mehr als gerecht.
Art. 3. -- Beabsichtigt einer der beiden Combattanten die Waffe mit der
linken Hand zu führen, so ist dies entschieden abzulehnen, falls der
Gegner ein Rechtsfechter ist.
Sollte der Gegner oder dessen Secundanten auf diesem Standpunkte
beharren, so ist das Festhalten an dieser Bedingung mit einer
Duellverweigerung gleichlautend und der Thatbestand zu Protokoll zu
bringen. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 22.)
Art. 4. -- Eine Forderung auf Degen, als auf eine in Oesterreich-Ungarn
und Deutschland nicht landesübliche Waffe, braucht niemand anzunehmen.
Hingegen müssen sich die in diesen Ländern aufhaltenden Fremden den
Gewohnheiten und Gesetzen des Landes fügen und eine Forderung auf Säbel
unbedingt annehmen.
Selbst wenn den Fremden die Rechte eines Beleidigten jeden Grades
zufallen würden, können sie nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, deren
Führung nach den in Oesterreich-Ungarn oder Deutschland gebräuchlichen
Duellgesetzen nicht als „legal” anerkannt wird.
Den Fremden steht noch immer die Pistole zur Verfügung.
Ebenso wird man sich den Gesetzen des Landes zu fügen haben, in dem man
seinen Aufenthalt -- wenn auch vorübergehend -- genommen hat. In diesem
Falle ist der Degen, sofern dieser von Seite des Gegners gewählt und als
landesübliche Waffe constatirt wurde, bedingungslos anzunehmen. (Siehe:
Duellarten.)
Art. 5. -- Ereignet sich der Fall, dass eine Beleidigung -- durch
Journale schriftlich u. s. w. -- zwischen zwei Personen stattgefunden
hat, die verschiedenen Nationen angehören, die aber im Momente der
Beleidigung ihr Vaterland nicht verlassen haben, so kann nach dem
Rechte: „Dem Beleidigten steht die Wahl der Waffen zu” der Beleidigte
seine landesübliche Waffe wählen, selbst wenn diese nach den
Duellgesetzen seines Gegners in dessen Vaterland nicht als „~legale~”
Waffe angesehen wird.
Beispielsweise können daher die Angehörigen von Oesterreich-Ungarn oder
Deutschland, sofern ihnen das Recht des Beleidigten zusteht, den
„~Säbel~”, entgegengesetzt die Franzosen oder Italiener den „~Degen~”
wählen, welche Waffen von Seite ihrer Gegner ~nicht~ abgelehnt werden
können, gleichgiltig, ob nach den vereinbarten Bedingungen die
bewaffnete Bewegung der beiden Combattanten -- das Duell -- in diesem
oder jenem Lande, oder auf neutralem Boden stattfindet.
Ueber Annahme oder Abweisung des Säbels als Duellwaffe in Frankreich
siehe: II. Theil, „Duellarten”.
Pistole.
Art. 1. -- Die Secundanten eines Einäugigen können die Annahme des
Pistolenduelles verweigern, falls der Geforderte sich nicht eine
Beleidigung zweiten oder dritten Grades zu Schulden kommen liess.
Art. 2. -- Desgleichen haben die Secundanten stets ein Pistolenduell zu
verweigern, bei welchem ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel
vorgeschlagen wird.
Pistolenduelle mit mehr als dreimaligem Kugelwechsel oder bis zur
vollständigen Kampfesunfähigkeit sind unzulässig, und niemanden kann die
Verpflichtung zugemuthet werden, eine derartig gestellte Forderung
anzunehmen.
Ein solches Duell würde zu den Ausnahmsduellen zu zählen sein.
Bei besonders erschwerenden Umständen giebt es immer unter den
Pistolenduellen Arten, die eine Verschärfung einschliessen; im Uebrigen
kann auch eine Verschärfung der vereinbarten Bedingungen in der Weise
erfolgen, dass nach einem resultatlos gebliebenen dreimaligen
Kugelwechsel zu den blanken Waffen, dem Säbel oder dem Degen gegriffen
werden kann, um hierdurch eine Entscheidung herbeizuführen.
Allerdings hat dann in diesem Falle der Kampf bis zur Kampfesunfähigkeit
des einen oder des anderen Gegners fortgeführt zu werden.
Art. 3. -- Die Forderung auf eine nicht gesetzmässige Art des
Pistolenduelles (siehe: Ausnahmsduelle) haben die Secundanten
entschieden abzulehnen, doch muss der Geforderte ein weiters gestelltes
gesetzmässiges Duell annehmen.
Art. 4. -- Würde der Beleidiger die Wahl des Säbels oder des Degens,
welches Recht nach den gesetzmässigen Bestimmungen dem Beleidigten
zusteht, nicht annehmen wollen und seinerseits die Pistole als
Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist von den Secundanten des
Beleidigten nicht nur die Waffe, sondern auch die Anmassung des dem
Beleidiger nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das
Energischeste zurückzuweisen.
Art. 5. -- Falls die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt
ist, so können die Secundanten selbst unter den gesetzmässigen Arten der
Pistolenduelle jenes „auf Commando oder Signal” stets zurückweisen.
Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere.
Im Grunde hat Jeder selbst seine Handlungsweise gegebenenfalls zu
verantworten.
Für die That eines Anderen ist vernünftigerweise in der Regel niemand
verantwortlich; der Urheber der Beleidigung allein schuldet dem
Beleidigten Genugthuung.
Wenn daher in Folge des Grundsatzes: „Die Beleidigung ist persönlich und
rächt sich persönlich,” der Beleidigte und der Beleidiger stets
persönlich für ihre Sache einzutreten haben, so kann doch in bestimmten
Fällen eine Ausnahme dieser allgemeinen Regel durch eine Stellvertretung
stattfinden, oder die Verantwortung für eine Beleidigung auf eine andere
Person als den directen Urheber fallen.
„Gewisse Personen sind verantwortlich für Beleidigungen, welche von
Personen herrühren, die ihnen mehr oder weniger verwandtschaftlich nahe
stehen, die aber nicht in der Lage sind, selbst Genugthuung zu geben.”
Dieser von Croabbon aufgestellte Satz muss eben in seiner praktischen
Anwendung mit Vorsicht aufgenommen und wohl erwogen werden; denn es
kann nicht angehen, dass ein Vater oder ein Bruder für die
Ungezogenheiten oder jugendlichen Streiche seines „unerfahrenen
minorennen” Sohnes, beziehungsweise Bruders, stets zur Verantwortung
gezogen werden könnte. Wohl aber können Personen, deren Pflicht es
erfordert die Frauen zu schützen, für Beleidigungen verantwortlich
gemacht werden, welche von diesen Frauen ausgingen.
Nach Croabbon sollen zwar der Onkel, der Neffe, sowie der Vetter von dem
Rechte der Stellvertretung ausgeschlossen, daher auch von der
Verantwortlichkeit enthoben sein, andererseits soll aber der Sohn, der
Enkel und der Bruder für die Beleidigungen, die von ihrem Vater,
Grossvater oder Bruder herrühren, verantwortlich gemacht werden können.
(Siehe: Art. 2.)
Meines Erachtens nach ist ein Unterschied zu machen zwischen der
„~Stellvertretung~”, welche für ein beleidigtes Familienmitglied von
einem Familienangehörigen und für einen Freund selbst von einem Freunde
gestellt werden kann, und der „~Verantwortlichkeit~”, welche auf
Verwandte fällt, die die Rechte und Pflichten der natürlichen Beschützer
haben.
Im ersteren Falle „können” die Familienangehörigen u. s. w. für eine
Beleidigung Rechenschaft verlangen, im zweiten Falle „wird” von dem
natürlichen Beschützer, als jenem, der die Verantwortlichkeit zu
übernehmen hat, Rechenschaft verlangt.
Die Stellvertretung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:
Art. 1. -- Der Sohn kann die Vertheidigung seines Vaters übernehmen,
wenn:
1. Dieser physisch unfähig ist, auf die Beleidigung mit der Waffe in der
Hand antworten zu können;
2. wenn das Recht des Beleidigten dem Vater zusteht;
3. wenn der Gegner dem Alter des Sohnes näher steht als dem des Vaters,
und
4. wenn der Letztere das sechzigste Lebensjahr bereits überschritten
hat.
Nach Graf Chatauvillard und Graf du Verger Saint-Thomas sind diese vier
Bedingungen unerlässlich, damit der Sohn die Stelle des Vaters einnehmen
könne.
Dieser Ansicht wird nicht allseitig gehuldigt, und wir sind gleichfalls
der Meinung, dass die zwei ersten Bedingungen genügen, um der
Stellvertretung eine gesetzmässige Kraft zu verleihen.
Es ist kaum anzunehmen, dass irgend welche Secundanten die
Stellvertretung des Vaters durch seinen Sohn verweigern würden, wenn
jener durch Krankheit verhindert wäre persönlich eintreten zu können,
wenn auch den letzten beiden Bedingungen nicht entsprochen werden
könnte.
Wenn auch von weniger einsichtsvollen Secundanten anlässlich einer
einfachen Beleidigung an den beiden letzten Punkten festgehalten werden
dürfte, so müsste hiervon bei Beleidigungen schwerwiegender Natur
Abstand genommen werden.
Durch dieses Verfahren würde man die Gefälligkeit gegen den Angreifenden
zu weit getrieben haben und den Sohn vielleicht zu anderen
Gegenmassregeln zwingen, wodurch er sich die Rechte des Beleidigten, die
ihm im Falle der Zuerkennung der Stellvertretung zukommen, verwirken
dürfte.
Art. 2. -- Desgleichen können die nächsten Verwandten, der Neffe für
seinen Onkel, der Schwager u. s. w. eintreten, wenn die Beleidigten aus
den obangeführten Gründen eine persönliche Vertheidigung nicht
übernehmen und ablehnen müssten und ~kein im Mannesalter stehender Sohn
die Stellvertretung übernehmen könnte~.
Ebenso kann der Bruder für seinen minderjährigen Bruder eintreten. In
allen diesen Fällen nimmt der Stellvertretende alle Rechte des
Beleidigten in Anspruch.
Art. 3. -- Geht jedoch die Beleidigung von Seite des Vaters oder der ad
Art. 2 angeführten Personen aus, so kann ~keine~ Stellvertretung
platzgreifen.
Art. 4. -- Wird ein minderjähriger Bruder durch einen Minderjährigen
gefordert, so kann eine Stellvertretung nicht stattfinden. Die
Secundanten werden in diesem Falle zu entscheiden haben, ob überhaupt
ein Duell statthaft erscheint.
Art. 5. -- Erfolgt die Beleidigung gegen eine Frau, so geht diese über
sie hinweg an ihren natürlichen Beschützer, der hierdurch in directer
Weise getroffen wird, als wenn sich die Frau nicht zwischen dem
Angreifer und ihrem Beschützer befinden würde.
Art. 6. -- Andererseits kann eine Frau für eine Beleidigung, die sie
begangen hat, nicht verantwortlich gemacht werden. Genugthuung kann in
diesem Falle von ihrem Beschützer verlangt werden.
Im Einklange mit dem vorhergehenden Artikel, wird letzterer mit vollem
Rechte für die Beleidigung verantwortlich gemacht, und ist in dieser
Bestimmung keine Ausnahme der gewöhnlichen Duellregeln zu ersehen.
Art. 7. -- Des Oefteren wird die Frage aufgeworfen, ob es im Bereiche
der Möglichkeit liegt, dass ein Freund für seinen Freund eintreten kann?
Nach der Anschauung von Autoritäten kann allerdings eine Stellvertretung
unter folgenden Bedingungen erfolgen:
1. Wird als Hauptbedingung vorausgesetzt, dass die beiderseitige
Freundschaft in jeder Beziehung den Charakter der Intimität hat, und
nicht etwa den einer vorübergehenden Kameradschaft;
2. wenn ein Freund, dessen Ehre angegriffen wurde, sich in der
absoluten Unmöglichkeit befindet, mit der Waffe in der Hand persönlich
Genugthuung zu fordern;
3. falls derselbe keinen nahen Verwandten hat, der als Stellvertreter
zugelassen werden könnte;
4. dass die Beleidigung von Seite einer majorennen Person ausgeht;
5. muss die Stellvertretung von Seite des Angreifers angenommen
werden.
Wurde die Stellvertretung von Seite des Angreifers nicht angenommen,
wodurch dessen Ehrenhaftigkeit ~nicht~ in Frage gestellt werden kann, so
haben die Secundanten hierüber ein Protokoll zu verfassen und entfällt
hiermit jedes weitere Recht des eintretenden Freundes, Genugthuung zu
verlangen.
Art. 8. -- Erfolgt die Beleidigung gegen eine uns nahestehende,
befreundete Familie, deren Mitglieder nicht in der Lage sind ihre
Vertheidigung persönlich übernehmen zu können, so kann unsererseits die
Vertretung jenes Mitgliedes der Familie stattfinden, das Genugthuung zu
verlangen berechtigt wäre.
Aber auch in diesem Falle muss der Angreifer mit der Stellvertretung
einverstanden sein, da ihm das Recht zusteht, eine Stellvertretung
abzulehnen.
Nach den beiden vorhergehenden Art. 7 und 8 ersehen wir, dass nach dem
französischen Duellcodex in bestimmten Fällen die Stellvertretung auch
~abgelehnt~ werden kann, ohne dass irgend welche Nachtheile für den
Angreifer -- den Geforderten -- entstehen.
Wir können nicht unbedingt dieser Ansicht beipflichten.
Wir sind vielmehr der Meinung, dass die Ablehnung des Stellvertreters in
den obangeführten Fällen nicht immer als gerechtfertigt angesehen und
ohne Nachtheile aufrecht erhalten werden kann, besonders dann nicht,
wenn die Beleidigung etwa in vollem Bewusstsein erfolgt wäre, dass der
Angegriffene nicht in der Lage ist, persönlich Genugthuung zu verlangen.
~In diesem Falle ist es Pflicht der Secundanten, die Angelegenheit dem
Ausspruche eines Ehrenrathes vorzulegen.~
Art. 9. -- Für eine Beleidigung, die an einem Verstorbenen erfolgt, kann
der berechtigte nächste Verwandte Genugthuung verlangen.
Art. 10. -- Erfolgt die Beleidigung durch ein Journal, so hat, falls der
Artikel nicht unterzeichnet oder aber nur mit Buchstaben oder einem
anonymen Namen versehen ist, der Chefredacteur für den unbekannten Autor
einzutreten, sobald er dessen Namen zu nennen nicht gewillt ist, und
Genugthuung verlangt wird.
Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten.
Beim Artikel „Secundanten und ihre Pflichten” ist bereits darauf
hingewiesen worden, dass, bei Voraussetzung vollkommener
Ehrenhaftigkeit, sich diese vor allem durch die nöthige Erfahrung, sowie
durch Energie und Versöhnlichkeit auszuzeichnen haben. Sie dürfen in der
Ehrenangelegenheit in keiner Weise interessirt sein, um mit voller
Unparteilichkeit ihres Amtes walten zu können.
Sie haben mit aller Ruhe und Besonnenheit die einleitenden Anordnungen
zu treffen, das Duell zu leiten, und sollen so viel Kenntnis in Führung
der Waffen besitzen, um die Phasen des Kampfes mit aller
verständnisvollen Aufmerksamkeit verfolgen, jeden Augenblickes gewärtig,
bei der geringsten Unregelmässigkeit oder sonst gebotenen Umstandes
demselben Einhalt gebieten zu können.
Aus diesen Aufzeichnungen resultirt, dass sich Viele für dieses Ehrenamt
nicht eignen dürften.
Aber abgesehen von dieser Kategorie von Personen, können überhaupt als
Secundanten nicht zugelassen werden:
Art. 1. -- Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich
mit der Ehre unvereinbare Handlungen zu Schulden kommen liessen,
gleichgiltig, ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht.
Art. 2. -- Jene, welche die Duellgesetze und vereinbarten Bedingungen
verletzt haben.
Art. 3. -- Personen, die als Secundanten den Verletzungen der
Duellgesetze und Bedingungen zugestimmt haben, oder die als Mitschuldige
bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Bestimmungen angesehen werden.
Art. 4. -- Desgleichen alle jene, die durch Annahme oder durch Vorschlag
eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser
Forderung als ehrlos erklärt wurden.
Art. 5. -- Ist eine Corporation oder eine Familie beleidigt worden, so
kann kein Mitglied derselben Gesellschaft oder Familie als Secundant
fungiren.
Dieses Verbot erklärt sich von selbst.
Nachdem leicht vorausgesetzt werden kann, dass die verschiedenen
Personen, die in der Angelegenheit interessirt sind, nicht mit jener
Ruhe und Objectivität die Angelegenheit untersuchen könnten, die
dringend geboten erscheint, so könnte hierdurch beinahe im Vorhinein
jedes gütliche Arrangement als ausgeschlossen betrachtet werden.
Art. 6. -- Hat eine Beleidigung gleichzeitig mehrere Personen getroffen,
und wird von diesen Genugthuung verlangt, so kann aus den gleichen, im
vorstehenden Artikel angeführten Gründen, aus ihrer Mitte keiner als
Secundant eintreten.
Art. 7. -- Ist eine Person in mehrere Angelegenheiten verwickelt, die
nacheinander zur Austragung gelangen, so kann gleichfalls keiner der
Betheiligten als Secundant fungiren.
Art. 8. -- Ein Vater, ein Sohn oder Bruder, wie überhaupt ein Verwandter
im ersten Grade kann weder für, noch gegen seine Verwandten als
Secundant zugelassen werden.
Dieses Verbot erklärt sich von selbst aus der Rücksichtnahme der
verwandtschaftlichen Verhältnisse, wodurch den Secundanten jene Freiheit
der Action und des Urtheiles benommen werden würde, welche den ersten
Theil ihrer Pflichten bildet.
Könnte ein Sohn in gleicher Weise das Unrecht seines Vaters fühlen wie
ein Fremder?
Würde bei Verletzung der Kampfregeln und Bedingungen ein Verwandter den
Muth haben, diese Unregelmässigkeiten zu tadeln, oder selbe gar
gerichtlich zur Anzeige zu bringen und, vorausgesetzt, dass er so
handeln möchte, würde dieser Vorgang nicht etwas Peinliches enthalten?
Aber noch weniger kann einem Verwandten gestattet werden, gegen seine
Angehörigen zu secundiren. Eine derartige Handlungsweise wäre
unmoralisch und abstossend.
Art. 9. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass Minderjährige,
ausgenommen jene mit akademischer Laufbahn, nicht Secundanten sein
können.
Art. 10. -- Desgleichen sind alle nicht Satisfactionsfähigen von diesem
Ehrenamte ausgeschlossen.
Unterbrechung des Kampfes.
Haltruf.
Wie bereits des Oefteren Erwähnung gethan wurde, haben die Secundanten
in gewissen Fällen die Verpflichtung die sofortige Einstellung des
Kampfes zu veranlassen; sie haben aber auch die Berechtigung, aus
eigener Initiative in manchen Momenten, deren Beurtheilung ihnen selbst
überlassen bleibt, den Kampf einzustellen, doch kann dieser Vorgang nur
stets auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolgen. Jeder Secundant hat
hierüber, sobald es verlangt wird, Rechenschaft zu geben.
Art. 1. -- Das Recht der Einstellung des Kampfes steht ~nur~ den
Secundanten zu.
Die Einstellung hat durch den Ruf „~Halt!~” zu erfolgen.
Art. 2. -- Die beiden Gegner haben demzufolge den Kampf so lange
fortzusetzen, bis eine Verwundung stattgefunden hat oder von Seite der
Secundanten das Zeichen zum Einstellen des Kampfes gegeben wird.
Art. 3. -- Nach einem erfolgten Haltruf haben die beiden Gegner bei
ihrer Ehre die Verpflichtung, ~sofort den Kampf einzustellen~; sie
bleiben aber mit erhobenen Klingen so lange in der Stellung, bis sie
durch die Secundanten getrennt werden.
Selbst wenn man die positive Versicherung hat, dass der Gegner getroffen
wurde, ist die Vorsichtsmassregel, in der Fechtstellung zu verharren
oder zurückzutreten, eine streng gebotene Nothwendigkeit, um für die
Eventualität, einen noch nachgeführten Hieb pariren zu müssen, gesichert
zu erscheinen.
Art. 4. -- Nach einem Haltrufe treten die den Kämpfenden zunächst
stehenden Secundanten zu ihren Clienten und veranlassen sie sofort
zurückzutreten, falls diese empfehlenswerthe Vorsicht nicht bereits
beobachtet worden wäre.
Der leitende Secundant hat zwischen die beiden Kämpfenden zu treten.
Art. 5. -- Von Seite der Kämpfenden hat unter keinem Umstande ein
Haltruf zu erfolgen, und hat bei einer derartigen Unzukömmlichkeit der
Schuldtragende von Seite des leitenden Secundanten strengstens verwiesen
zu werden.
Art. 6. -- Nach einem erfolgten Haltruf haben die Secundanten, sobald es
nöthig erscheint, einen allfällig weiter geführten Hieb mit der Waffe
abzuwehren.
Art. 7. -- Wird die Aufmerksamkeit der beiden Gegner durch äussere
Einflüsse, als: Lärm, Musik, durch Hinzutreten eines Unberechtigten,
oder sonst durch irgend einen Zufall abgelenkt, so ist gleichfalls der
Kampf bis zur Behebung dieser Störung zu unterbrechen.
Art. 8. -- Ist einem der Gegner die Klinge gebrochen oder unbrauchbar
geworden, oder ist bei Benützung einer Brille diese zerbrochen worden,
so ist gleichfalls der Kampf einzustellen.
Sollte im Verlaufe des Kampfes auch das zweite Paar der Waffen
unbrauchbar werden, so wird das Duell auf den nächsten Tag verschoben.
Art. 9. -- Wenn einer der leitenden Secundanten der Ansicht ist, dass
sich seitens der Kämpfenden eine derartige Ermüdung geltend macht, die
den freien Gebrauch der Waffen ausschliesst, demgemäss eine Erholung,
beziehungsweise eine Pause dringend geboten erscheint so hat er zwar das
Recht, den Kampf einzustellen, muss aber stets vorher seine Absicht den
Gegensecundanten bekanntgeben.
Am zweckmässigsten und schnellsten kann eine Verständigung in der Art
erfolgen, dass als Zeichen, den Kampf einstellen zu wollen, die Waffe in
die Höhe gehoben wird, worauf der Gegensecundant als Zeichen seines
Einverständnisses gleichfalls seine Waffe erhebt oder selbst „Halt!”
ruft.
Die zur Erholung gewährte Pause soll nie mehr als zehn Minuten betragen.
(Siehe Artikel: Pause.)
Art. 10. -- Ist eine Desarmirung oder Entwaffnung erfolgt oder wird
bemerkt, dass einer der beiden Gegner die Waffe nicht fest in der Hand
hält, so dass ein freier Gebrauch oder Führung derselben ausgeschlossen
erscheint, so haben die Secundanten dem Kampfe sofort Einhalt zu thun.
Art. 11. -- Desgleichen ist die sofortige Einstellung des Kampfes zu
veranlassen, sobald einer der Gegner stürzt.
Art. 12. -- Wird in einem geschlossenen oder abgegrenzten Raume einer
der Kämpfenden an die Wand gedrängt, so darf deshalb keineswegs der
Kampf eingestellt werden; es ist dies eine durchaus irrige und zu
verwerfende Ansicht.
Nur dann, wenn einer der beiden Gegner derart in eine Ecke oder an die
Wand gedrängt werden sollte, dass er die Waffe weder offensiv, noch
defensiv gebrauchen kann, ist dem Kampfe Einhalt zu thun. (Siehe: An die
Wand drängen.)
Die beiden Gegner werden von den Secundanten hierauf eingeladen, ihre
früheren Plätze einzunehmen.
Art. 13. -- Sollte es sich ereignen, dass bei einem genügend grossen
Terrain der sich in der Defensive haltende Gegner stets zurückweicht, so
dass sich der Kampf ins Unendliche fortzuziehen droht, wobei dem
Angreifenden, der kaum seinem Gegner folgen kann, es zur Unmöglichkeit
wird, seinen Angriff zur Ausführung zu bringen, so haben die Secundanten
die Berechtigung, den Kampf zu unterbrechen.
Die Secundanten haben den Schuldtragenden auf die Unzukömmlichkeit
seines Verhaltens mit dem Bedeuten aufmerksam zu machen, dass sie im
Wiederholungsfalle genöthigt wären, das Terrain durch eine Markirung zu
begrenzen. (Siehe Artikel: An die Wand drängen.)
Art. 14. -- Die Einstellung des Kampfes ist auch dann zu veranlassen,
wenn die beiden Kämpfenden durch eine forcirt ausgeführte Attaque so
nahe aneinander gerathen wären -- corps à corps -- dass von Seite der
Secundanten der Kampf nicht genau verfolgt, oder eine eventuelle
Verwundung oder Unregelmässigkeit nicht wahrgenommen werden könnte.
Art. 15. -- Wird von den Secundanten beobachtet, dass während des
Kampfes die vereinbarten Regeln oder die gesetzmässigen Bestimmungen in
irgend einer Weise verletzt werden oder dass sonst irgend eine
Unregelmässigkeit erfolgt, so ist der Kampf sofort zu unterbrechen.
Art. 16. -- Erfolgte die Einstellung des Kampfes aus Anlass einer
vermeintlichen Verwundung, und wird bei der hierauf vorzunehmenden
Untersuchung ein fester Gegenstand gefunden, der die Brust des Gegners
deckt, so ist derselbe als ehrlos zu betrachten. Das Duell ist sofort
abzubrechen.
Hat jedoch im Verlaufe des Kampfes bereits eine Verwundung durch diesen
Gegner stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
In diese Situation könnte man nie gerathen, wenn sich die Secundanten
unter allen Umständen der dringend gebotenen Pflicht der
Leibesuntersuchung der Gegner unterziehen würden. (Siehe den
diesbezüglichen Artikel.)
Art. 17. -- ~Ist eine Verwundung erfolgt~, oder ist einer der
Secundanten der berechtigten Meinung, dass eine Verwundung stattgefunden
hat, so steht jedem der Secundanten die Pflicht zu, durch den Haltruf
~augenblicklich~ die Einstellung des Kampfes zu veranlassen und einen
eventuell geführten Nachhieb, selbst mit eigener Gefahr, aufzufangen.