Art. 51. -- Die Secundanten haben über den Verlauf der ganzen
Verhandlung, sowie über das Duell selbst, Stillschweigen zu beobachten.
Sie haben die Verpflichtung, über die Motive desselben sich jeder
Discussion, insbesondere aber jeder Polemik in der Presse zu enthalten.
Art. 52. -- Sobald aber die Secundanten vor die Alternative gestellt
werden, der öffentlichen Meinung durch die Bekanntgabe des Protokolles
Genüge zu leisten, so kann dies nur im gegenseitigen Einvernehmen
erfolgen.
Art. 53. -- Es ist den Secundanten formell untersagt, die Ursache des
Duelles oder die in den Protokollen aufgenommenen Thatsachen zum
Gegenstande einer Streitfrage zu erheben.
Art. 54. -- Die beiderseitigen Secundanten haben sich stets mit der
grössten Artigkeit und Zuvorkommenheit zu begegnen.
Die höflichsten Formalitäten, sowie ein chevalereskes Benehmen muss bei
jeder Zusammenkunft vorherrschen.
Dass die Secundanten auch bedacht sein sollen, für ihren Clienten alles
zu besorgen, was bei dem bevorstehenden Kampfe zu seiner Erholung und
Erfrischung dienen könnte, als: Cognac, Cigaretten etc., ist wohl
selbstverständlich.
Ueber die weiteren Pflichten und das Benehmen der Secundanten am
Kampfplatze ist bei jeder einzelnen Duellart noch weiters die Rede.
Beilegung des Duelles.
Art. 1. -- Die Secundanten haben nach eingeholter Information und
genügender Berathung über die Art und Motive der stattgefundenen
Beleidigung vor allem zu berathen, ob der Kampf überhaupt nothwendig
sei, oder ob die Angelegenheit nicht auf friedlichem Wege beigelegt
werden könnte.
Es ist Pflicht der Secundanten, alles aufzubieten, um die Angelegenheit
auf friedlichem Wege beizulegen, ~sobald dies für beide Theile in
ehrenvoller Weise erfolgen kann~.
Art. 2. -- Wenn im Allgemeinen jeder Ehrenmann verpflichtet ist alles zu
vertreten, was er gethan oder gesprochen hat, so kann ein Widerruf der
stattgefundenen Beleidigung oder die Erklärung, dass man dem Gegner im
Momente der Erregung Unrecht gethan hat, nie die Ehre angreifen.
Man ist durchaus nicht entehrt, wenn man sein Unrecht einsieht, noch
weniger, wenn dasselbe auf Missverständnissen beruht, doch soll eine
derartige Erklärung nie auf dem Kampfplatze stattfinden; die
Verhandlungen hierüber haben früher zu erfolgen.
Der Standpunkt, selbst die in der Aufregung gesprochenen Worte unter
allen Umständen aufrecht erhalten zu wollen, ist ein durchaus falscher.
Art. 3. -- Eine Entschuldigung hat nur dann Giltigkeit, wenn diese von
dem Beleidiger vor den beiderseitigen Secundanten stattfindet.
Der Beleidigte braucht hierbei nicht gegenwärtig zu sein.
Soll jedoch in Folge vorhergegangener Unterredungen ein Zusammentreffen
der beiden Gegner behufs einer Versöhnung stattfinden, so hat diese
Begegnung an einem dritten Orte unter Beisein sämmtlicher Secundanten zu
erfolgen.
Art. 4. -- Ist von Seite des Beleidigers in Gegenwart der beiderseitigen
Secundanten eine mündliche Entschuldigung über das zugefügte Unrecht
erfolgt, so ist, falls die Secundanten diese Entschuldigung für
vollkommen genügend erachten, hiermit die Genugthuung gegeben.
Ist die Beleidigung schriftlich erfolgt, so muss auch die Entschuldigung
schriftlich abgegeben werden, überhaupt hat sie in jener Form gehalten
zu sein, in der die Beleidigung erfolgte.
In beiden Fällen ist über die Art der gegebenen Entschuldigung, sowie
der Annahme derselben von Seite der Secundanten beider Gegner ein
Protokoll aufzunehmen, in zwei Parien auszustellen und den Gegnern zu
übergeben.
Art. 5. -- Sollte die gegebene mündliche oder schriftliche Genugthuung
von Seite des Beleidigten nicht angenommen werden, so hat dieser das ihm
zukommende Recht der Waffenwahl, selbst wenn er von Seite des Gegners
beschimpft worden wäre, verloren; um dieses Recht muss hierauf gelost
werden.
Der Beleidiger hat bei Ablehnung der Entschuldigung unter allen
Umständen Genugthuung zu geben.
Art. 6. -- Nach einer erfolgten Beschimpfung kann nur dann eine
Ehrenerklärung angenommen werden, wenn die Secundanten die Beleidigung
durch die abgegebene Entschuldigung für aufgehoben erachten,
gleichzeitig aber dem Protokolle die Erklärung beifügen, ~dass sie in
ähnlichen Fällen die abgegebene Entschuldigung gleichfalls als
Genugthuung angenommen hätten~.
Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass bei dieser Art von schwerer
Beleidigung in den seltensten Fällen eine Entschuldigung angenommen
werden dürfte.
Art. 7. -- ~Für eine Beleidigung durch erfolgten Schlag giebt es keine
Entschuldigung, hier kann die Genugthuung einzig und allein nur durch
die Waffen erfolgen.~
Art. 8. -- Sollte am Kampfplatze selbst einer der Combattanten seinem
Gegner aus freiem Antriebe Entschuldigungen abgeben, und diese von den
Secundanten der Gegenpartei als genügend betrachtet werden, so kann ein
Vorwurf, wenn ein solcher erhoben wird, nur jenen treffen, der die
Entschuldigungen hervorgebracht.
Art. 9. -- Werden am Kampfplatze von Seite der Secundanten im Namen
ihres vertretenden Clienten erklärende Entschuldigungen abgegeben, so
fällt die ganze Verantwortung, falls ein Vorwurf erhoben werden sollte,
auf die Secundanten, die jene Erklärung abgegeben, nachdem sich die
Streitenden den Secundanten, die sich für deren Ehre verantwortlich
gemacht haben, ihrer Gutachtung und ihrer Handlungsweise zu unterwerfen
haben.
Art. 10. -- Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass eine
Angelegenheit, die über Beschluss eines Ehrenrathes oder einer sonst
massgebenden Gesellschaft nur auf ritterliche Art ausgetragen werden
soll, nicht beigelegt werden kann.
Ablehnung des Duelles.
Wenn es auch zur Pflicht eines jeden Ehrenmannes gemacht wird, für eine
Beleidigung Genugthuung zu geben oder zu verlangen, so können doch
Umstände eintreten, unter welchen entweder eine gänzliche Ablehnung des
Duelles oder die einer bestimmten Duellart erfolgen kann.
Gänzliche Ablehnung.
Art. 1. -- Erfolgt eine Forderung gleichzeitig von mehreren Personen
oder im Namen mehrerer, d. h. verlangt jede einzelne Person Genugthuung,
so ist diese collectiv erfolgte Forderung abzulehnen, da nur einer
einzigen durch das Los zu bestimmenden Person das Recht zusteht,
Genugthuung zu verlangen. (Siehe: Die Forderung.)
Art. 2. -- Ist eine Forderung nicht angenommen worden, und würde der
Geforderte erst ~später~ (nach der gesetzmässigen Frist von
~vierundzwanzig Stunden~) dieselbe annehmen und Genugthuung geben
wollen, so soll diese von Seite des Fordernden entschieden verweigert
werden.
Art. 3. -- Hat, dem vorhergehenden Artikel entgegengesetzt, der
Beleidigte in der durch die Duellgesetze festgestellten Frist von
~vierundzwanzig Stunden~ nicht Genugthuung verlangt und sich hierzu erst
~später~ durch die etwa eingetretenen Consequenzen veranlasst gesehen,
so ist eine derart verspätete Forderung mit aller Entschiedenheit
abzulehnen.
Art. 4. -- Desgleichen ist bei einer indirect erfolgten Beleidigung die
Forderung abzulehnen, wenn der Beleidigte nach erlangter Kenntnis der
Sachlage in der gesetzmässigen Frist von ~vierundzwanzig Stunden~ nicht
Genugthuung verlangt hat.
Art. 5. -- Wird auf eine Forderung in der gesetzmässigen Frist von
~vierundzwanzig Stunden~ entweder keine oder eine bindende Antwort nicht
ertheilt, so ist die Forderung als abgelehnt zu betrachten und jede
spätere Annahme derselben zurückzuweisen.
Art. 6. -- In einer und derselben Angelegenheit kann nur einmal
Genugthuung gegeben werden; eine zweite Forderung in derselben
Angelegenheit ist mit aller Entschiedenheit abzulehnen.
Art. 7. -- Erfolgt die Forderung seitens einer Person, von der es
notorisch bekannt ist, dass sie die Gesetze und Bedingungen des Duelles
verletzt hat, so kann die Genugthuung verweigert werden.
Art. 8. -- Selbst gegebenenfalls, dass durch die Uebertretung der
Duellgesetze und Bedingungen eine Verletzung des Gegners nicht
stattgefunden hat, ist die Weigerung der Annahme des Duelles aufrecht zu
erhalten.
Art. 9. -- Desgleichen ist die Forderung zurückzuweisen, wenn der
Fordernde durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen
Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos
erklärt wurde.
Art. 10. -- Ist es bekannt, dass der die Forderung Stellende als
Secundant die Verletzung der Gesetze und Bedingungen bei einem Duelle
wissentlich gut geheissen oder als Mitschuldiger daran theilgenommen
hat, so kann gleichfalls die Forderung abgelehnt werden.
Art. 11. -- Die Forderung von Personen, von welchen es erwiesen ist,
dass sie die Austragung einer früheren Ehrenangelegenheit entweder gar
nicht motivirt, oder als ~gesetzlich unmotivirt~ abgelehnt, oder aber
für eine früher erfolgte Beleidigung keine Genugthuung verlangt haben,
ist unter allen Umständen zurückzuweisen.
Art. 12. -- Desgleichen ist eine Forderung vorläufig abzulehnen, wenn
noch eine andere Ehrenangelegenheit des Fordernden den Gegenstand einer
ehrenräthlichen Untersuchung bildet.
In diesem Falle ist vorher der Ausspruch des Ehrenrathes abzuwarten.
Art. 13. -- Es ist wohl selbstverständlich und benöthigt keiner weiteren
Erklärung, dass man die Forderung eines Gegners, insolange er keine
Secundanten finden kann, trotzdem er in der Gesellschaft bekannt ist,
abweist.
Art. 14. -- Die Forderung von Personen, von denen es notorisch bekannt
ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbarer Handlungen schuldig
gemacht haben, gleichgiltig ob sie gerichtlich belangt worden sind oder
nicht, ist zurückzuweisen.
Art. 15. -- Desgleichen kann die Forderung einer Person, die vermöge
ihrer socialen Stellung als nicht satisfactionsfähig betrachtet wird,
abgelehnt werden.
Art. 16. -- Liegen bereits Protokolle oder gar ein Ausspruch
eines Ehrenrathes vor, nach welchem einem der beiden Gegner
die Satisfactionsfähigkeit abgesprochen wurde, so entfällt
selbstverständlich die Austragung der schwebenden Ehrenangelegenheit
auf ritterliche Weise.
Die Secundanten haben ein diesbezügliches Protokoll zu verfassen.
Art. 17. -- Wer sich eines Ehrenwortbruches schuldig gemacht hat, gilt
als satisfactionsunfähig, und kann nicht den Anspruch auf eine
Genugthuung erheben.
Art. 18. -- Ein Schuldner hat das Recht verloren, seinen Gläubiger zu
fordern. Die Genugthuung kann seitens des Gläubigers abgelehnt werden.
Eine Forderung oder der Zweikampf darf erst nach völlig erfolgter
Begleichung der Schuld stattfinden.
Die Forderung des Schuldners seitens des Gläubigers ist hingegen
zulässig.
Art. 19. -- Sollte der Beleidigte gegen den Beleidiger klagbar bei
Gericht aufgetreten sein, so verliert er das Recht, Genugthuung zu
verlangen.
Er ist in diesem Falle der Gnade des Gegners anheimgestellt dem es
freisteht, das Duell anzunehmen oder zurückzuweisen, da er vollkommen im
Rechte ist, für eine Beleidigung, die vor dem Gerichtshofe zur
Austragung kommt, die Genugthuung abzulehnen.
Aber selbst wenn die Klage zurückgezogen wird und die Wirkung derselben
hierdurch annullirt erscheint, so ist der Gegner berechtigt, mit einem
„~Zu spät!~” zu antworten.
Art. 20. -- Wenn es erwiesen ist, dass der Beleidigte in einem ähnlichen
Falle bei Gericht klagbar aufgetreten ist, so verliert er gleichfalls
das Recht, Genugthuung zu verlangen.
Art. 21. -- Desgleichen kann jenem die Genugthuung entschieden
verweigert werden, von dem es erwiesen ist, dass er bei einer
Ehrenangelegenheit als Geforderter die Gerichte in Anspruch genommen
hat.
Die in diesem und den vorhergehenden zwei Artikeln enthaltenen
Verfügungen werden gewiss von jedermann gebilligt und nicht als viel zu
strenge betrachtet werden können.
Es erscheint durchaus nicht zulässig, dass eine Person, die durch
Verletzung dieses Ehrenpunktes als ehrlos betrachtet wird, später das
Recht, Genugthuung zu verlangen für sich beanspruchen möchte.
Art. 22. -- Eine Forderung, die aus überaus grosser Empfindlichkeit oder
aus dienstlichen Verhältnissen erfolgt wäre und einem Ehrenrathe zur
Beurtheilung vorgelegt wurde, kann abgelehnt werden, wenn dieser keine
genügenden Motive anerkannt hat.
Art. 23. -- Diese Ablehnung hat besonders dann Geltung, wenn die
Forderung mit erschwerenden Bedingungen erfolgte, die mit der
Beleidigung nicht in Einklang zu bringen wären, der Fordernde überdies
von denselben nicht absteht, oder endlich wenn der Beleidiger sich das
ihm nicht zukommende Recht der Waffenwahl anmassen würde.
Art. 24. -- Erfolgt die Forderung für eine den gesetzmässigen
Bestimmungen nicht gebräuchliche Duellart (siehe: Ausnahmsduelle), so
kann, falls der Beleidigte von dem in Vorschlag gebrachten Ausnahmsduell
nicht absteht, die Forderung gänzlich abgelehnt werden.
Art. 25. -- Würde ein Freund, Sohn oder Bruder oder irgend ein
Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger fordern
wollen, so ist diese Forderung zurückzuweisen.
Man würde die Pflichten der Freundschaft oder Verwandtschaft schlecht
auffassen, wenn man den Sieger, der nur sein Leben ehrenvoll
vertheidigte, zum Zwecke der Rache neuerdings zum Kampfe zwingen wollte.
Diese nur zu gerechtfertigte Vorschrift kann langer Commentare
vollkommen entbehren, sie spricht für sich selbst.
Gewiss kann jenem, der aus Anlass eines schlecht verlaufenen Sieges dem
Sieger einen neuen Kampf vorschlägt, Ehrgefühl nicht abgesprochen
werden, doch kann dieser Vorgang weder gebilligt noch gestattet werden,
da sich hierdurch ähnliche Repressalien ins Unendliche ziehen würden.
Hiesse es nicht, die Blutrache aufs neue beleben?
Im Uebrigen würde es den Sieger in eine absolut ungleiche Lage bringen,
wenn er gezwungen wäre, aus Anlass eines einzigen Streites oder
Missverständnisses eine ganze Reihe von Angriffen auszutragen.
Art. 26. -- Die Forderung eines Minderjährigen ist abzulehnen, aber auch
diesem steht das Recht zu, eine Forderung abzuweisen. Ausgenommen sind
jene mit akademischer Laufbahn.
Art. 27. -- Personen, die das sechzigste Lebensjahr überschritten haben,
steht das Recht zu, die Forderung zurückzuweisen, sobald die Beleidigung
nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist. (Siehe: Pflichten der
Secundanten, Art. 21.)
Art. 28. -- Forderungen zwischen Vater und Sohn oder zwischen Brüdern
sind weder zulässig, noch können dieselben angenommen werden.
An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen Ehrenrath.
Hat man die Verpflichtung, sich mit dem ersten besten oder mit einem
Unbekannten zu schlagen?
Diese Frage ist nicht eine der seltensten, die aufgeworfen wird.
Gewiss nicht! Man kann sich auf das Terrain nur mit einem Ehrenmanne
begeben.
Man steht vollkommen im Rechte und es ist Pflicht der Secundanten, sich
über den Grad der Ehrenhaftigkeit, sowie der socialen Stellung der
Gegenpartei zu erkundigen.
In erster Richtung wird als das beste Kennzeichen für die
Ehrenhaftigkeit des Gegners die von ihm getroffene Wahl seiner
Secundanten, deren ehrenhafter Charakter ausser allen Zweifel ist, die
aber auch gleichzeitig für ihren Clienten gutstehen, zu gelten haben.
Sind jedoch die Gegensecundanten gleichfalls unbekannt, nehmen diese
auch keine bestimmte sociale Stellung ein, so sind die oben gestellten
Vorsichtsmassregeln zu ergreifen.
Diese Untersuchung wird aber noch unerlässlicher, wenn der Gegner ein
Fremder oder ein Ausländer ist.
Die Aufforderung, sich zu legitimiren, wird in diesem Falle kein
Ehrenmann zurückweisen können, weil er im ähnlichen Falle im Rechte
wäre, in gleicher Weise vorzugehen.
Eine Verweigerung dieser Legitimation käme einer Duellverweigerung
gleich.
Art. 1. -- Nur auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Erhebungen
steht den Secundanten oder dem Ehrenrathe das Recht zu, die in Zweifel
gezogene Satisfactionsfähigkeit eines oder des anderen Gegners an- oder
abzuerkennen.
Art. 2. -- Keinem der beiden Combattanten steht das Recht zu, ihrem
Gegner die Satisfactionsfähigkeit im Vorhinein abzusprechen und eine
Austragung der Angelegenheit abzulehnen, selbst wenn er die volle
Ueberzeugung hätte, dass sein Gegner satisfactionsunfähig wäre, da die
Constatirung dieser Thatsache, zur Wahrung der Standesehre, dem
Ausspruche der Secundanten oder des Ehrenrathes überlassen bleiben muss.
Art. 3. -- Wird von Seite des Geforderten unter Anführung von Thatsachen
die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden in Abrede gestellt, so kann
dieser die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.
Art. 4. -- Ist jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden
zweifelhaft, so kann diese Frage von Seite des Geforderten einem
Ehrenrathe zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bei Besprechung der Forderung (Art. 23) haben wir bereits erwähnt,
dass Officiere des nicht activen Standes in allen Fällen, wo es sich
um die Satisfactionsfähigkeit ihres Gegners handelt, sich an das
Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen
Ergänzungsbezirkscommando zu wenden hätten.
Art. 5. -- Wird die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten unter
Anführung von Thatsachen in Abrede gestellt, aus diesem Grunde von Seite
des Fordernden die Forderung zurückgezogen, so kann der Geforderte die
Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.
Art. 6. -- Erscheint jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten
zweifelhaft, dann empfiehlt es sich, dass der Fordernde, beziehungsweise
dessen Secundanten die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.
Es steht demnach beiden Parteien das Recht zu, falls die
Satisfactionsfähigkeit ihrer Gegner in Abrede gestellt wird oder
zweifelhaft erscheint, oder aber ihre Ehrenhaftigkeit selbst in Zweifel
gezogen wird, zur vollkommenen Klarlegung der Angelegenheit die
Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.
~Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes
zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.~
Art. 7. -- In allen Fällen, in denen man der Ansicht ist, dass die Art
der Beleidigung oder die Ursache der Forderung den Gegenstand einer
~ehrenräthlichen~ Untersuchung bilden kann, haben die Secundanten die
Verpflichtung, die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.
Art. 8. -- Eine ohne ~jeden Grund~ erfolgte Forderung soll der
Gegenstand einer ehrenräthlichen Erhebung sein. (Siehe: Grundlose
Herausforderung.)
Art. 9. -- In jedem Falle, wo die Ehrenhaftigkeit eines der beiden
Combattanten in Frage gestellt und ~nicht~ genügend aufgeklärt
erscheint, ist es Pflicht der beiderseitigen Secundanten, die Annahme
dieses Ehrenamtes zu verweigern, beziehungsweise dasselbe niederzulegen.
Ehrenrath.
Im vorhergehenden Artikel haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die
Einberufung eines Ehrenrathes zur Nothwendigkeit wird, im Falle die
Satisfactionsfähigkeit einer der beiden Parteien zweifelhaft erscheint.
Es können aber weiters Fälle vorkommen, dass eine der Parteien den
unerschütterlichen Willen kund giebt, an ihren Forderungen festzuhalten,
und eine Obstruction hervorzurufen, um die Lösung der Angelegenheit zu
hindern, oder in ihrem Sinne zur Austragung zu bringen.
Es giebt nur eine Art, der Verlegenheit ein Ende zu bereiten, nämlich
jenen Weg einzuschlagen, den man stets einschlägt, wenn sich irgend ein
Streit zwischen zwei Personen entspinnt, d. h. sich an eine Autorität zu
wenden, die über die Streitfrage ein Urtheil abgiebt.
Handelt es sich um eine Ehrenangelegenheit, so ist diese Autorität der
„~Ehrenrath~”.
Wir sind der Ansicht, welcher sich auch Croabbon anschliesst, dass in
diesen Fällen die ~Gegenpartei verpflichtet~ ist, ihre Zustimmung zur
Einberufung des Schiedsgerichtes -- des Ehrenrathes -- zu geben. Im
Falle der Ablehnung hätte diese Partei alle Verantwortung, sowie alle
die daraus sich ergebenden Consequenzen zu tragen, da dieser Vorgang
als ein Rückzug -- als Duellverweigerung -- anzusehen wäre.
„Wenn es keine Mittel gebe, die widerspenstige Partei zur Anerkennung
einer schiedsrichterlichen Intervention zu zwingen, so ist es klar” --
sagt Croabbon -- „dass die Dinge ebenso stehen würden, als ob ein
Vorschlag, die Angelegenheit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, gar
nicht gemacht worden wäre.”
„Unter solchen Verhältnissen müssten wohl die Zeugen die Verhandlungen
abbrechen, davon ihrem Clienten in einem motivirten Protokolle Kenntnis
geben, und zeigen, dass die Verantwortung für die anormale Lösung der
Angelegenheit der Gegenpartei zufalle.”
Denkt man sich in die Lage dieser Zeugen, so wäre in der That dieses
Vorgehen das einzig logische.
Factisch aber wäre damit gar kein Resultat erzielt worden, wenn der
widerspenstigen Partei nicht nach den Ehrengesetzen die volle
Verantwortung für ihren Vorgang zur Last gelegt werden könnte.
Im entgegengesetzten Falle müsste jene Partei, deren Zeugen die
Einberufung des Schiedsgerichtes in Vorschlag gebracht haben, um den
Schein, sich nicht schlagen zu wollen, nicht auf sich zu laden, andere
Zeugen wählen.
Diese, überzeugt dass es vergebliche Mühe wäre, das zu verlangen, was
ihre Vorgänger nicht erreichen konnten, würden endlich höchst
wahrscheinlich ihre Zustimmung zum Duelle ertheilen, wenn ihnen dieses
ebenso unmotivirt erschiene, wie ihren Vorgängern.
Art. 1. -- Der Ehrenrath -- hier nicht zu verwechseln mit dem
Militärehrenrathe -- hat aus einer von beiden Seiten in gleicher Anzahl
gewählter Mitglieder, deren Ehre ausser allen Zweifel gesetzt ist, zu
bestehen, die sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.
Art. 2. -- ~Jeder Partei steht das Recht zu, die Einberufung eines
Ehrenrathes in Vorschlag zu bringen.~
~Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes
zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.~
Art. 3. -- Das Urtheil erfolgt mit Stimmenmehrheit, dessen
~bedingungslose Annahme von beiden Parteien vorher schriftlich erklärt
werden muss~.
Art. 4. -- Der Ehrenrath hat über seinen Beschluss ein Protokoll zu
verfassen und je eine Abschrift den beiden Gegnern zu übermitteln.
Art. 5. -- Die Mitglieder des Ehrenrathes haben sich mit ihrem
Ehrenworte zu verpflichten, über den zur Verhandlung gelangenden
Gegenstand, sowie über den Lauf der Verhandlung selbst vollkommenes
Stillschweigen zu bewahren.
Ablehnung einer bestimmten Duellart.
Säbel oder Degen.
Art. 1. -- Schwächlichen oder krüppelhaften Personen, namentlich aber
jenen, die einen derartig strupirten rechten Arm oder Hand haben, dass
sie hierdurch im freien Gebrauche der Waffe gehindert erscheinen, ist
von Seite der Secundanten die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu
verweigern.
Art. 2. -- Desgleichen kann eine Verweigerung stattfinden, wenn der
Geforderte die rechte Hand oder ein Bein verloren hat.
Die Giltigkeit dieser beiden Punkte hat zu entfallen, falls diese
Personen sich einer Beleidigung ~dritten~ Grades zu Schulden kommen
liessen.
Als Grundsatz hat stets zu gelten:
„Die Hand, die den Schlag geführt, hat auch die Waffe zu führen.”
Im Uebrigen steht in allen Fällen, wo eine Verweigerung der Annahme
eines Säbel- oder Degenduelles stattgefunden hat, dem Beleidigten bei
jeder Art von Beleidigung das Recht zu, unter den Pistolenduellen die
Duellart und die Distanz zu wählen.
Wenn man auch durch das Gebot der Humanität die Kränklichkeit oder
Krüppelhaftigkeit jener Person, die uns beleidigt hat, berücksichtigt,
und diesem Umstande auch in mancher Beziehung Rechnung zu tragen haben
wird, so wird man doch begreiflich finden, dass es unmöglich wird,
Beleidigungen seitens derselben ungestraft hinnehmen zu müssen, einzig
und allein mit der Motivirung, dass ihr Gebrechen sie hindert,
Satisfaction zu geben.