Im Protokolle ist jeder Discussion oder Polemik auszuweichen.

Art. 51. -- Die Secundanten haben über den Verlauf der ganzen

Verhandlung, sowie über das Duell selbst, Stillschweigen zu beobachten.

Sie haben die Verpflichtung, über die Motive desselben sich jeder

Discussion, insbesondere aber jeder Polemik in der Presse zu enthalten.

Art. 52. -- Sobald aber die Secundanten vor die Alternative gestellt

werden, der öffentlichen Meinung durch die Bekanntgabe des Protokolles

Genüge zu leisten, so kann dies nur im gegenseitigen Einvernehmen

erfolgen.

Art. 53. -- Es ist den Secundanten formell untersagt, die Ursache des

Duelles oder die in den Protokollen aufgenommenen Thatsachen zum

Gegenstande einer Streitfrage zu erheben.

Art. 54. -- Die beiderseitigen Secundanten haben sich stets mit der

grössten Artigkeit und Zuvorkommenheit zu begegnen.

Die höflichsten Formalitäten, sowie ein chevalereskes Benehmen muss bei

jeder Zusammenkunft vorherrschen.

Dass die Secundanten auch bedacht sein sollen, für ihren Clienten alles

zu besorgen, was bei dem bevorstehenden Kampfe zu seiner Erholung und

Erfrischung dienen könnte, als: Cognac, Cigaretten etc., ist wohl

selbstverständlich.

Ueber die weiteren Pflichten und das Benehmen der Secundanten am

Kampfplatze ist bei jeder einzelnen Duellart noch weiters die Rede.

Beilegung des Duelles.

Art. 1. -- Die Secundanten haben nach eingeholter Information und

genügender Berathung über die Art und Motive der stattgefundenen

Beleidigung vor allem zu berathen, ob der Kampf überhaupt nothwendig

sei, oder ob die Angelegenheit nicht auf friedlichem Wege beigelegt

werden könnte.

Es ist Pflicht der Secundanten, alles aufzubieten, um die Angelegenheit

auf friedlichem Wege beizulegen, ~sobald dies für beide Theile in

ehrenvoller Weise erfolgen kann~.

Art. 2. -- Wenn im Allgemeinen jeder Ehrenmann verpflichtet ist alles zu

vertreten, was er gethan oder gesprochen hat, so kann ein Widerruf der

stattgefundenen Beleidigung oder die Erklärung, dass man dem Gegner im

Momente der Erregung Unrecht gethan hat, nie die Ehre angreifen.

Man ist durchaus nicht entehrt, wenn man sein Unrecht einsieht, noch

weniger, wenn dasselbe auf Missverständnissen beruht, doch soll eine

derartige Erklärung nie auf dem Kampfplatze stattfinden; die

Verhandlungen hierüber haben früher zu erfolgen.

Der Standpunkt, selbst die in der Aufregung gesprochenen Worte unter

allen Umständen aufrecht erhalten zu wollen, ist ein durchaus falscher.

Art. 3. -- Eine Entschuldigung hat nur dann Giltigkeit, wenn diese von

dem Beleidiger vor den beiderseitigen Secundanten stattfindet.

Der Beleidigte braucht hierbei nicht gegenwärtig zu sein.

Soll jedoch in Folge vorhergegangener Unterredungen ein Zusammentreffen

der beiden Gegner behufs einer Versöhnung stattfinden, so hat diese

Begegnung an einem dritten Orte unter Beisein sämmtlicher Secundanten zu

erfolgen.

Art. 4. -- Ist von Seite des Beleidigers in Gegenwart der beiderseitigen

Secundanten eine mündliche Entschuldigung über das zugefügte Unrecht

erfolgt, so ist, falls die Secundanten diese Entschuldigung für

vollkommen genügend erachten, hiermit die Genugthuung gegeben.

Ist die Beleidigung schriftlich erfolgt, so muss auch die Entschuldigung

schriftlich abgegeben werden, überhaupt hat sie in jener Form gehalten

zu sein, in der die Beleidigung erfolgte.

In beiden Fällen ist über die Art der gegebenen Entschuldigung, sowie

der Annahme derselben von Seite der Secundanten beider Gegner ein

Protokoll aufzunehmen, in zwei Parien auszustellen und den Gegnern zu

übergeben.

Art. 5. -- Sollte die gegebene mündliche oder schriftliche Genugthuung

von Seite des Beleidigten nicht angenommen werden, so hat dieser das ihm

zukommende Recht der Waffenwahl, selbst wenn er von Seite des Gegners

beschimpft worden wäre, verloren; um dieses Recht muss hierauf gelost

werden.

Der Beleidiger hat bei Ablehnung der Entschuldigung unter allen

Umständen Genugthuung zu geben.

Art. 6. -- Nach einer erfolgten Beschimpfung kann nur dann eine

Ehrenerklärung angenommen werden, wenn die Secundanten die Beleidigung

durch die abgegebene Entschuldigung für aufgehoben erachten,

gleichzeitig aber dem Protokolle die Erklärung beifügen, ~dass sie in

ähnlichen Fällen die abgegebene Entschuldigung gleichfalls als

Genugthuung angenommen hätten~.

Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass bei dieser Art von schwerer

Beleidigung in den seltensten Fällen eine Entschuldigung angenommen

werden dürfte.

Art. 7. -- ~Für eine Beleidigung durch erfolgten Schlag giebt es keine

Entschuldigung, hier kann die Genugthuung einzig und allein nur durch

die Waffen erfolgen.~

Art. 8. -- Sollte am Kampfplatze selbst einer der Combattanten seinem

Gegner aus freiem Antriebe Entschuldigungen abgeben, und diese von den

Secundanten der Gegenpartei als genügend betrachtet werden, so kann ein

Vorwurf, wenn ein solcher erhoben wird, nur jenen treffen, der die

Entschuldigungen hervorgebracht.

Art. 9. -- Werden am Kampfplatze von Seite der Secundanten im Namen

ihres vertretenden Clienten erklärende Entschuldigungen abgegeben, so

fällt die ganze Verantwortung, falls ein Vorwurf erhoben werden sollte,

auf die Secundanten, die jene Erklärung abgegeben, nachdem sich die

Streitenden den Secundanten, die sich für deren Ehre verantwortlich

gemacht haben, ihrer Gutachtung und ihrer Handlungsweise zu unterwerfen

haben.

Art. 10. -- Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass eine

Angelegenheit, die über Beschluss eines Ehrenrathes oder einer sonst

massgebenden Gesellschaft nur auf ritterliche Art ausgetragen werden

soll, nicht beigelegt werden kann.

Ablehnung des Duelles.

Wenn es auch zur Pflicht eines jeden Ehrenmannes gemacht wird, für eine

Beleidigung Genugthuung zu geben oder zu verlangen, so können doch

Umstände eintreten, unter welchen entweder eine gänzliche Ablehnung des

Duelles oder die einer bestimmten Duellart erfolgen kann.

Gänzliche Ablehnung.

Art. 1. -- Erfolgt eine Forderung gleichzeitig von mehreren Personen

oder im Namen mehrerer, d. h. verlangt jede einzelne Person Genugthuung,

so ist diese collectiv erfolgte Forderung abzulehnen, da nur einer

einzigen durch das Los zu bestimmenden Person das Recht zusteht,

Genugthuung zu verlangen. (Siehe: Die Forderung.)

Art. 2. -- Ist eine Forderung nicht angenommen worden, und würde der

Geforderte erst ~später~ (nach der gesetzmässigen Frist von

~vierundzwanzig Stunden~) dieselbe annehmen und Genugthuung geben

wollen, so soll diese von Seite des Fordernden entschieden verweigert

werden.

Art. 3. -- Hat, dem vorhergehenden Artikel entgegengesetzt, der

Beleidigte in der durch die Duellgesetze festgestellten Frist von

~vierundzwanzig Stunden~ nicht Genugthuung verlangt und sich hierzu erst

~später~ durch die etwa eingetretenen Consequenzen veranlasst gesehen,

so ist eine derart verspätete Forderung mit aller Entschiedenheit

abzulehnen.

Art. 4. -- Desgleichen ist bei einer indirect erfolgten Beleidigung die

Forderung abzulehnen, wenn der Beleidigte nach erlangter Kenntnis der

Sachlage in der gesetzmässigen Frist von ~vierundzwanzig Stunden~ nicht

Genugthuung verlangt hat.

Art. 5. -- Wird auf eine Forderung in der gesetzmässigen Frist von

~vierundzwanzig Stunden~ entweder keine oder eine bindende Antwort nicht

ertheilt, so ist die Forderung als abgelehnt zu betrachten und jede

spätere Annahme derselben zurückzuweisen.

Art. 6. -- In einer und derselben Angelegenheit kann nur einmal

Genugthuung gegeben werden; eine zweite Forderung in derselben

Angelegenheit ist mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 7. -- Erfolgt die Forderung seitens einer Person, von der es

notorisch bekannt ist, dass sie die Gesetze und Bedingungen des Duelles

verletzt hat, so kann die Genugthuung verweigert werden.

Art. 8. -- Selbst gegebenenfalls, dass durch die Uebertretung der

Duellgesetze und Bedingungen eine Verletzung des Gegners nicht

stattgefunden hat, ist die Weigerung der Annahme des Duelles aufrecht zu

erhalten.

Art. 9. -- Desgleichen ist die Forderung zurückzuweisen, wenn der

Fordernde durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen

Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos

erklärt wurde.

Art. 10. -- Ist es bekannt, dass der die Forderung Stellende als

Secundant die Verletzung der Gesetze und Bedingungen bei einem Duelle

wissentlich gut geheissen oder als Mitschuldiger daran theilgenommen

hat, so kann gleichfalls die Forderung abgelehnt werden.

Art. 11. -- Die Forderung von Personen, von welchen es erwiesen ist,

dass sie die Austragung einer früheren Ehrenangelegenheit entweder gar

nicht motivirt, oder als ~gesetzlich unmotivirt~ abgelehnt, oder aber

für eine früher erfolgte Beleidigung keine Genugthuung verlangt haben,

ist unter allen Umständen zurückzuweisen.

Art. 12. -- Desgleichen ist eine Forderung vorläufig abzulehnen, wenn

noch eine andere Ehrenangelegenheit des Fordernden den Gegenstand einer

ehrenräthlichen Untersuchung bildet.

In diesem Falle ist vorher der Ausspruch des Ehrenrathes abzuwarten.

Art. 13. -- Es ist wohl selbstverständlich und benöthigt keiner weiteren

Erklärung, dass man die Forderung eines Gegners, insolange er keine

Secundanten finden kann, trotzdem er in der Gesellschaft bekannt ist,

abweist.

Art. 14. -- Die Forderung von Personen, von denen es notorisch bekannt

ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbarer Handlungen schuldig

gemacht haben, gleichgiltig ob sie gerichtlich belangt worden sind oder

nicht, ist zurückzuweisen.

Art. 15. -- Desgleichen kann die Forderung einer Person, die vermöge

ihrer socialen Stellung als nicht satisfactionsfähig betrachtet wird,

abgelehnt werden.

Art. 16. -- Liegen bereits Protokolle oder gar ein Ausspruch

eines Ehrenrathes vor, nach welchem einem der beiden Gegner

die Satisfactionsfähigkeit abgesprochen wurde, so entfällt

selbstverständlich die Austragung der schwebenden Ehrenangelegenheit

auf ritterliche Weise.

Die Secundanten haben ein diesbezügliches Protokoll zu verfassen.

Art. 17. -- Wer sich eines Ehrenwortbruches schuldig gemacht hat, gilt

als satisfactionsunfähig, und kann nicht den Anspruch auf eine

Genugthuung erheben.

Art. 18. -- Ein Schuldner hat das Recht verloren, seinen Gläubiger zu

fordern. Die Genugthuung kann seitens des Gläubigers abgelehnt werden.

Eine Forderung oder der Zweikampf darf erst nach völlig erfolgter

Begleichung der Schuld stattfinden.

Die Forderung des Schuldners seitens des Gläubigers ist hingegen

zulässig.

Art. 19. -- Sollte der Beleidigte gegen den Beleidiger klagbar bei

Gericht aufgetreten sein, so verliert er das Recht, Genugthuung zu

verlangen.

Er ist in diesem Falle der Gnade des Gegners anheimgestellt dem es

freisteht, das Duell anzunehmen oder zurückzuweisen, da er vollkommen im

Rechte ist, für eine Beleidigung, die vor dem Gerichtshofe zur

Austragung kommt, die Genugthuung abzulehnen.

Aber selbst wenn die Klage zurückgezogen wird und die Wirkung derselben

hierdurch annullirt erscheint, so ist der Gegner berechtigt, mit einem

„~Zu spät!~” zu antworten.

Art. 20. -- Wenn es erwiesen ist, dass der Beleidigte in einem ähnlichen

Falle bei Gericht klagbar aufgetreten ist, so verliert er gleichfalls

das Recht, Genugthuung zu verlangen.

Art. 21. -- Desgleichen kann jenem die Genugthuung entschieden

verweigert werden, von dem es erwiesen ist, dass er bei einer

Ehrenangelegenheit als Geforderter die Gerichte in Anspruch genommen

hat.

Die in diesem und den vorhergehenden zwei Artikeln enthaltenen

Verfügungen werden gewiss von jedermann gebilligt und nicht als viel zu

strenge betrachtet werden können.

Es erscheint durchaus nicht zulässig, dass eine Person, die durch

Verletzung dieses Ehrenpunktes als ehrlos betrachtet wird, später das

Recht, Genugthuung zu verlangen für sich beanspruchen möchte.

Art. 22. -- Eine Forderung, die aus überaus grosser Empfindlichkeit oder

aus dienstlichen Verhältnissen erfolgt wäre und einem Ehrenrathe zur

Beurtheilung vorgelegt wurde, kann abgelehnt werden, wenn dieser keine

genügenden Motive anerkannt hat.

Art. 23. -- Diese Ablehnung hat besonders dann Geltung, wenn die

Forderung mit erschwerenden Bedingungen erfolgte, die mit der

Beleidigung nicht in Einklang zu bringen wären, der Fordernde überdies

von denselben nicht absteht, oder endlich wenn der Beleidiger sich das

ihm nicht zukommende Recht der Waffenwahl anmassen würde.

Art. 24. -- Erfolgt die Forderung für eine den gesetzmässigen

Bestimmungen nicht gebräuchliche Duellart (siehe: Ausnahmsduelle), so

kann, falls der Beleidigte von dem in Vorschlag gebrachten Ausnahmsduell

nicht absteht, die Forderung gänzlich abgelehnt werden.

Art. 25. -- Würde ein Freund, Sohn oder Bruder oder irgend ein

Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger fordern

wollen, so ist diese Forderung zurückzuweisen.

Man würde die Pflichten der Freundschaft oder Verwandtschaft schlecht

auffassen, wenn man den Sieger, der nur sein Leben ehrenvoll

vertheidigte, zum Zwecke der Rache neuerdings zum Kampfe zwingen wollte.

Diese nur zu gerechtfertigte Vorschrift kann langer Commentare

vollkommen entbehren, sie spricht für sich selbst.

Gewiss kann jenem, der aus Anlass eines schlecht verlaufenen Sieges dem

Sieger einen neuen Kampf vorschlägt, Ehrgefühl nicht abgesprochen

werden, doch kann dieser Vorgang weder gebilligt noch gestattet werden,

da sich hierdurch ähnliche Repressalien ins Unendliche ziehen würden.

Hiesse es nicht, die Blutrache aufs neue beleben?

Im Uebrigen würde es den Sieger in eine absolut ungleiche Lage bringen,

wenn er gezwungen wäre, aus Anlass eines einzigen Streites oder

Missverständnisses eine ganze Reihe von Angriffen auszutragen.

Art. 26. -- Die Forderung eines Minderjährigen ist abzulehnen, aber auch

diesem steht das Recht zu, eine Forderung abzuweisen. Ausgenommen sind

jene mit akademischer Laufbahn.

Art. 27. -- Personen, die das sechzigste Lebensjahr überschritten haben,

steht das Recht zu, die Forderung zurückzuweisen, sobald die Beleidigung

nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist. (Siehe: Pflichten der

Secundanten, Art. 21.)

Art. 28. -- Forderungen zwischen Vater und Sohn oder zwischen Brüdern

sind weder zulässig, noch können dieselben angenommen werden.

An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen Ehrenrath.

Hat man die Verpflichtung, sich mit dem ersten besten oder mit einem

Unbekannten zu schlagen?

Diese Frage ist nicht eine der seltensten, die aufgeworfen wird.

Gewiss nicht! Man kann sich auf das Terrain nur mit einem Ehrenmanne

begeben.

Man steht vollkommen im Rechte und es ist Pflicht der Secundanten, sich

über den Grad der Ehrenhaftigkeit, sowie der socialen Stellung der

Gegenpartei zu erkundigen.

In erster Richtung wird als das beste Kennzeichen für die

Ehrenhaftigkeit des Gegners die von ihm getroffene Wahl seiner

Secundanten, deren ehrenhafter Charakter ausser allen Zweifel ist, die

aber auch gleichzeitig für ihren Clienten gutstehen, zu gelten haben.

Sind jedoch die Gegensecundanten gleichfalls unbekannt, nehmen diese

auch keine bestimmte sociale Stellung ein, so sind die oben gestellten

Vorsichtsmassregeln zu ergreifen.

Diese Untersuchung wird aber noch unerlässlicher, wenn der Gegner ein

Fremder oder ein Ausländer ist.

Die Aufforderung, sich zu legitimiren, wird in diesem Falle kein

Ehrenmann zurückweisen können, weil er im ähnlichen Falle im Rechte

wäre, in gleicher Weise vorzugehen.

Eine Verweigerung dieser Legitimation käme einer Duellverweigerung

gleich.

Art. 1. -- Nur auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Erhebungen

steht den Secundanten oder dem Ehrenrathe das Recht zu, die in Zweifel

gezogene Satisfactionsfähigkeit eines oder des anderen Gegners an- oder

abzuerkennen.

Art. 2. -- Keinem der beiden Combattanten steht das Recht zu, ihrem

Gegner die Satisfactionsfähigkeit im Vorhinein abzusprechen und eine

Austragung der Angelegenheit abzulehnen, selbst wenn er die volle

Ueberzeugung hätte, dass sein Gegner satisfactionsunfähig wäre, da die

Constatirung dieser Thatsache, zur Wahrung der Standesehre, dem

Ausspruche der Secundanten oder des Ehrenrathes überlassen bleiben muss.

Art. 3. -- Wird von Seite des Geforderten unter Anführung von Thatsachen

die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden in Abrede gestellt, so kann

dieser die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 4. -- Ist jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden

zweifelhaft, so kann diese Frage von Seite des Geforderten einem

Ehrenrathe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bei Besprechung der Forderung (Art. 23) haben wir bereits erwähnt,

dass Officiere des nicht activen Standes in allen Fällen, wo es sich

um die Satisfactionsfähigkeit ihres Gegners handelt, sich an das

Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen

Ergänzungsbezirkscommando zu wenden hätten.

Art. 5. -- Wird die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten unter

Anführung von Thatsachen in Abrede gestellt, aus diesem Grunde von Seite

des Fordernden die Forderung zurückgezogen, so kann der Geforderte die

Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 6. -- Erscheint jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten

zweifelhaft, dann empfiehlt es sich, dass der Fordernde, beziehungsweise

dessen Secundanten die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Es steht demnach beiden Parteien das Recht zu, falls die

Satisfactionsfähigkeit ihrer Gegner in Abrede gestellt wird oder

zweifelhaft erscheint, oder aber ihre Ehrenhaftigkeit selbst in Zweifel

gezogen wird, zur vollkommenen Klarlegung der Angelegenheit die

Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

~Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes

zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.~

Art. 7. -- In allen Fällen, in denen man der Ansicht ist, dass die Art

der Beleidigung oder die Ursache der Forderung den Gegenstand einer

~ehrenräthlichen~ Untersuchung bilden kann, haben die Secundanten die

Verpflichtung, die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Art. 8. -- Eine ohne ~jeden Grund~ erfolgte Forderung soll der

Gegenstand einer ehrenräthlichen Erhebung sein. (Siehe: Grundlose

Herausforderung.)

Art. 9. -- In jedem Falle, wo die Ehrenhaftigkeit eines der beiden

Combattanten in Frage gestellt und ~nicht~ genügend aufgeklärt

erscheint, ist es Pflicht der beiderseitigen Secundanten, die Annahme

dieses Ehrenamtes zu verweigern, beziehungsweise dasselbe niederzulegen.

Ehrenrath.

Im vorhergehenden Artikel haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die

Einberufung eines Ehrenrathes zur Nothwendigkeit wird, im Falle die

Satisfactionsfähigkeit einer der beiden Parteien zweifelhaft erscheint.

Es können aber weiters Fälle vorkommen, dass eine der Parteien den

unerschütterlichen Willen kund giebt, an ihren Forderungen festzuhalten,

und eine Obstruction hervorzurufen, um die Lösung der Angelegenheit zu

hindern, oder in ihrem Sinne zur Austragung zu bringen.

Es giebt nur eine Art, der Verlegenheit ein Ende zu bereiten, nämlich

jenen Weg einzuschlagen, den man stets einschlägt, wenn sich irgend ein

Streit zwischen zwei Personen entspinnt, d. h. sich an eine Autorität zu

wenden, die über die Streitfrage ein Urtheil abgiebt.

Handelt es sich um eine Ehrenangelegenheit, so ist diese Autorität der

„~Ehrenrath~”.

Wir sind der Ansicht, welcher sich auch Croabbon anschliesst, dass in

diesen Fällen die ~Gegenpartei verpflichtet~ ist, ihre Zustimmung zur

Einberufung des Schiedsgerichtes -- des Ehrenrathes -- zu geben. Im

Falle der Ablehnung hätte diese Partei alle Verantwortung, sowie alle

die daraus sich ergebenden Consequenzen zu tragen, da dieser Vorgang

als ein Rückzug -- als Duellverweigerung -- anzusehen wäre.

„Wenn es keine Mittel gebe, die widerspenstige Partei zur Anerkennung

einer schiedsrichterlichen Intervention zu zwingen, so ist es klar” --

sagt Croabbon -- „dass die Dinge ebenso stehen würden, als ob ein

Vorschlag, die Angelegenheit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, gar

nicht gemacht worden wäre.”

„Unter solchen Verhältnissen müssten wohl die Zeugen die Verhandlungen

abbrechen, davon ihrem Clienten in einem motivirten Protokolle Kenntnis

geben, und zeigen, dass die Verantwortung für die anormale Lösung der

Angelegenheit der Gegenpartei zufalle.”

Denkt man sich in die Lage dieser Zeugen, so wäre in der That dieses

Vorgehen das einzig logische.

Factisch aber wäre damit gar kein Resultat erzielt worden, wenn der

widerspenstigen Partei nicht nach den Ehrengesetzen die volle

Verantwortung für ihren Vorgang zur Last gelegt werden könnte.

Im entgegengesetzten Falle müsste jene Partei, deren Zeugen die

Einberufung des Schiedsgerichtes in Vorschlag gebracht haben, um den

Schein, sich nicht schlagen zu wollen, nicht auf sich zu laden, andere

Zeugen wählen.

Diese, überzeugt dass es vergebliche Mühe wäre, das zu verlangen, was

ihre Vorgänger nicht erreichen konnten, würden endlich höchst

wahrscheinlich ihre Zustimmung zum Duelle ertheilen, wenn ihnen dieses

ebenso unmotivirt erschiene, wie ihren Vorgängern.

Art. 1. -- Der Ehrenrath -- hier nicht zu verwechseln mit dem

Militärehrenrathe -- hat aus einer von beiden Seiten in gleicher Anzahl

gewählter Mitglieder, deren Ehre ausser allen Zweifel gesetzt ist, zu

bestehen, die sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.

Art. 2. -- ~Jeder Partei steht das Recht zu, die Einberufung eines

Ehrenrathes in Vorschlag zu bringen.~

~Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes

zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.~

Art. 3. -- Das Urtheil erfolgt mit Stimmenmehrheit, dessen

~bedingungslose Annahme von beiden Parteien vorher schriftlich erklärt

werden muss~.

Art. 4. -- Der Ehrenrath hat über seinen Beschluss ein Protokoll zu

verfassen und je eine Abschrift den beiden Gegnern zu übermitteln.

Art. 5. -- Die Mitglieder des Ehrenrathes haben sich mit ihrem

Ehrenworte zu verpflichten, über den zur Verhandlung gelangenden

Gegenstand, sowie über den Lauf der Verhandlung selbst vollkommenes

Stillschweigen zu bewahren.

Ablehnung einer bestimmten Duellart.

Säbel oder Degen.

Art. 1. -- Schwächlichen oder krüppelhaften Personen, namentlich aber

jenen, die einen derartig strupirten rechten Arm oder Hand haben, dass

sie hierdurch im freien Gebrauche der Waffe gehindert erscheinen, ist

von Seite der Secundanten die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu

verweigern.

Art. 2. -- Desgleichen kann eine Verweigerung stattfinden, wenn der

Geforderte die rechte Hand oder ein Bein verloren hat.

Die Giltigkeit dieser beiden Punkte hat zu entfallen, falls diese

Personen sich einer Beleidigung ~dritten~ Grades zu Schulden kommen

liessen.

Als Grundsatz hat stets zu gelten:

„Die Hand, die den Schlag geführt, hat auch die Waffe zu führen.”

Im Uebrigen steht in allen Fällen, wo eine Verweigerung der Annahme

eines Säbel- oder Degenduelles stattgefunden hat, dem Beleidigten bei

jeder Art von Beleidigung das Recht zu, unter den Pistolenduellen die

Duellart und die Distanz zu wählen.

Wenn man auch durch das Gebot der Humanität die Kränklichkeit oder

Krüppelhaftigkeit jener Person, die uns beleidigt hat, berücksichtigt,

und diesem Umstande auch in mancher Beziehung Rechnung zu tragen haben

wird, so wird man doch begreiflich finden, dass es unmöglich wird,

Beleidigungen seitens derselben ungestraft hinnehmen zu müssen, einzig

und allein mit der Motivirung, dass ihr Gebrechen sie hindert,

Satisfaction zu geben.

Duell-Codex · 第 4 / 16 段