Art nach einigen decidirt geführten Gängen eines Säbel- oder
Degenduelles im gegenseitigen Einvernehmen, selbst wenn keine Verwundung
vorgekommen ist, den Kampf einstellen und für beendet erklären, doch ist
die Zustimmung der beiden Gegner hierzu erforderlich.
Nach altfranzösischem Duellcodex ist mit der Kreuzung der Waffe oder
Erheben der Pistole zum Schusse die Beleidigung vollständig aufgehoben;
es braucht durchaus kein Blutvergiessen zu erfolgen.
Wiewohl diese Duellregel durch Graf Chatauvillard und seine
ausgezeichneten Mitarbeiter aufgestellt wurde, so wird dennoch diese
Ansicht nicht allgemein getheilt.
Es macht, wir müssen es gleichfalls gestehen, einen sonderbaren, wenn
nicht kläglichen Eindruck, ein Duell mit blanken Waffen unblutig, d. h.
resultatlos verlaufen zu sehen.
Weit entfernt davon, stets einen Kampf herbeiführen zu wollen, kann man
entgegengesetzt für Beilegung der Mehrzahl der Duelle selbst gestimmt
haben; wenn aber ein solches aus triftigen Gründen festgestellt worden
ist, dann hat man sich dem Ernste der Situation anzupassen, die
Consequenzen derselben zu tragen, und darf die Angelegenheit nicht in
eine Spielerei ausarten lassen.
War das Motiv des Duelles ein nichtiges, dann haben die Secundanten die
Verpflichtung, ihre Einwilligung für den Kampf zu versagen; es wäre
strafbar, wenn sie einer belanglosen Sache halber ihre Zustimmung zu
demselben gegeben hätten. Sie würden sich einer grossen
Verantwortlichkeit ausgesetzt haben, da der Ausgang nicht im Vorhinein
zu bestimmen ist. Der Spruch:
„Zieh’ ohne Grund nicht Deine Wehr’,
Steck’ sie dann ein nicht ohne Ehr’!” --
ist wohl zu beherzigen.
Art. 20. -- Die Secundanten dürfen nie einem Duelle auf Tod und Leben,
d. h. bis zum Tode des Einen der beiden Combattanten, zustimmen oder
selbst ein solches vorschlagen.
Sie können bei einer Angelegenheit ernster Natur übereinkommen, dass der
Kampf mit blanken Waffen bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden
Gegner fortgesetzt wird, sowie bei einem Pistolenduelle einen
dreimaligen Kugelwechsel in Vorschlag bringen.
Es kann bei letzterem noch weiters in der Weise eine Verschärfung
eintreten, dass nach stattgefundenem dreimaligen, resultatlos
gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe gegriffen wird, um durch
diese eine Entscheidung herbeizuführen.
Nachdem es nicht zu den Seltenheiten gehört, dass ein Pistolenduell
selbst nach dreimaligem Kugelwechsel resultatlos verläuft, so wird bei
Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde liegen, des Oefteren die blanke
Waffe mit der Bedingung „bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit” der
Pistole vorgezogen.
Die Pistole ist durchaus nicht einzig und allein die Waffe, mit der man
bei schwerwiegenden Beleidigungen Genugthuung giebt oder diese sühnt,
wenngleich Viele diese Eigenschaft der Pistole octroyiren.
Art. 21. -- Die Secundanten eines jungen Mannes -- wir glauben bis zum
vierzigsten Lebensjahre -- dürfen es nie gestatten, dass sich dieser
mit einem Manne, der das sechzigste Jahr überschritten hat, schlage, es
sei, dass er von diesem nach dem dritten Grade durch einen Schlag
beleidigt worden wäre.
Aber auch in diesem Falle ist die Annahme der Forderung des jungen
Mannes schriftlich zu bestätigen, oder aber es liegt die schriftliche
Forderung des Beleidigers vor, welche die Secundanten der
Verantwortlichkeit entlastet.
Die Weigerung zu schreiben gilt als Duellverweigerung.
Die Secundanten haben in diesem Falle ein Protokoll aufzunehmen, welches
der verletzten Ehre des jungen Mannes unter allen Umständen genügen
muss.
Wir möchten diese nach Graf Chatauvillard aufgestellte Regel: „Nach
überschrittenem sechzigsten Jahre nicht Genugthuung geben zu müssen,
ausser wenn er selbst nach dem dritten Grade beleidigt hätte” -- nicht
als absolut bindend anzusehen erachten.
Es werden in erster Linie die physischen Kräfte massgebend sein müssen,
denn es kann selbst ein sechzigjähriger Mann für bedeutend jüngere
Männer ein gefürchteter Gegner sein.
Die Fixirung dieses Alters ist als eine durchschnittliche anzusehen, die
man als Basis für die Secundanten zur Beurtheilung der Waffenfähigkeit
angenommen hat, da mit Ueberschreitung des sechzigsten Jahres bei der
Majorität nicht mehr diese Eigenschaft vorausgesetzt werden kann.
Art. 22. -- Ist einer der beiden Gegner Linksfechter, so kann es
demselben nicht verwehrt werden, die Waffe mit der linken Hand zu
führen, doch müssen dessen Secundanten die Gegensecundanten hiervon
früher verständigen.
Es muss aber sichergestellt werden, dass der Gegner thatsächlich „~nur~”
ein sogenannter Linksfechter ist, und mit der rechten Hand die Waffe
nicht zu führen versteht.
Wenn bei den Unterhandlungen nicht sofort mit aller Sicherheit
festgestellt werden kann, dass der Gegner thatsächlich ~nur~ ein
Linksfechter ist, dann ist die Sitzung zu unterbrechen, um
diesbezügliche Nachforschungen pflegen zu können.
Einem Fechter, der mit beiden Händen mit gleicher Fertigkeit die Waffe
zu handhaben versteht, ist der Gebrauch der Waffe mit der linken Hand
zu verweigern. (Siehe Ablehnung einer bestimmten Duellart, Art. 3.)
Art. 23. -- Die Secundanten dürfen nie den Wechsel der Waffen aus der
einen in die andere Hand gestatten.
Wenn ein Gegner, der an der rechten Hand leicht verwundet wurde, mit
Berücksichtigung des Umstandes, dass hierdurch die weitere Führung der
Waffe absolut unmöglich wird, den Wunsch ausspricht, den Kampf mit der
linken Hand fortsetzen zu wollen, so können die Secundanten, falls sie
der Meinung sind, dass die Angelegenheit auf Grund ihres Ernstes eine
Fortsetzung des Kampfes erheischt, ~überdies die Bedingungen bis zur
Kampfesunfähigkeit lauten~, diesem Ersuchen Folge leisten.
Man ersieht, dass nicht für alle Fälle präcise Regeln existiren, es
bleiben noch immer Nuancirungen, die dem Uebereinkommen und der
sorgfältigen Prüfung der Secundanten überlassen bleiben müssen.
Niemals können die Secundanten das Verlangen stellen, oder den
Verwundeten zwingen, den Kampf mit der linken Hand fortzusetzen.
Art. 24. -- Die Secundanten dürfen es nie zulassen, dass ein Duell auf
jene Waffe stattfindet, in der bloss einer der beiden Gegner als Meister
diplomirt wurde.
Der Kampf ist bloss dann zulässig, wenn beide Gegner in der gleichen
Waffe diplomirt sind, oder der Beleidigte ausdrücklich die Waffe des
diplomirten Gegners wählt, oder aber der Meister nach dem dritten Grade
beleidigt worden wäre.
Aber selbst in diesem Ausnahmsfalle soll der Meister in chevaleresker
Art auf den Gebrauch jener Waffe Verzicht leisten und die Wahl dem
Gegner überlassen. Dieses gebietet ihm die Würde seiner ritterlichen
Kunst.
Art. 25. -- Die Secundanten haben für die Waffen zu sorgen. Sie haben
die Verpflichtung, bevor sie sich auf den Kampfplatz begeben, dieselben
sorgfältig zu prüfen und festzustellen, ob diese den Bedingungen des
Kampfes vollkommen entsprechen, damit bei der am Kampfplatze nochmals
vorzunehmenden Besichtigung wegen eventueller Unbrauchbarkeit der Waffen
das Duell nicht verschoben werden müsste.
Um bei einem Säbelduell allen Eventualitäten vorzubeugen, empfiehlt es
sich, dass am Kampfplatze zwei Paar Säbel zur Disposition stehen.
Art. 26. -- Die Waffen müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; sie
werden, falls den gestellten Bedingungen und den etwaigen Rechten des
Beleidigten gemäss nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten,
erst kurz vor Beginn des Kampfes, nachdem alle vorbereitenden
Formalitäten beendet sind, den Gegnern überreicht.
Aber auch bei Verwendung eigener Waffen müssen sie rechtzeitig den
Secundanten übergeben worden sein, damit von diesen deren Brauchbarkeit,
beziehungsweise Verwendbarkeit für das bevorstehende Duell constatirt
werden konnte.
Wenn auch von der Vorschrift, die Waffen nicht zu kennen, bei den Säbel-
und Degenduellen durch die allgemeine Gepflogenheit Abstand genommen
wird, so haben bei einem Pistolenduelle die Secundanten die
Verpflichtung, die Einhaltung dieser Vorschrift auf das Gewissenhafteste
zu beachten.
Art. 27. -- Für den ärztlichen Beistand haben die Secundanten Sorge zu
tragen; es empfiehlt sich, dass womöglich jede Partei ihren Arzt
mitbringt.
Die Secundanten sind oft der Meinung, dass ein einziger Arzt genügt; es
ist dies in Anbetracht einer beiderseitigen Verwundung eine
beklagenswerthe Ansicht, beide Theile leiden in diesem Falle unter der
Pflege eines Arztes.
Man soll sich nicht nach der Gegenpartei halten und jedenfalls seinen
eigenen Arzt mitbringen.
Ist nur ein Arzt am Kampfplatze zugegen, so soll es wenigstens der
unsere sein.
Art. 28. -- Kann eine Einigung der beiderseitigen Secundanten über
einzelne Punkte nicht erzielt werden, so wählen sie einen in Ehrensachen
erfahrenen Schiedsrichter, dessen Autorität sie sich vollständig zu
unterwerfen haben.
Art. 29. -- Kein Secundant kann ein unmittelbares, aus dem Streitfalle
entstehendes Duell annehmen, es wäre denn eine neue Angelegenheit;
keinesfalls darf sie aber gleicher Beschaffenheit oder von denselben
Motiven geleitet sein.
Art. 30. -- Desgleichen ist es keinem der Secundanten gestattet, ein
Duell unmittelbar am Kampfplatze anzunehmen; es ist dieses eine neue
Angelegenheit, die ihren ordnungsmässigen Verlauf zu nehmen hat.
Es kann sich wohl am Terrain ereignen, dass wegen einer
Meinungsverschiedenheit oder einzig und allein aus Ursache des
Resultates dieser Affaire einer der Secundanten sich so weit hinreissen
lässt, dass er gegen die Gegensecundanten oder selbst gegen den Sieger
schroff auftritt.
In diesem Falle ist es absolute Pflicht des hierdurch Beleidigten, sowie
der anderen Betheiligten, jede Auseinandersetzung auf dem Terrain kurz
zurückzuweisen.
Es ist dies eine neue Angelegenheit, welche ordnungsgemäss nach den
bestehenden Gesetzen zur Austragung zu gelangen hat.
Art. 31. -- Jeder Secundant, welcher eine Forderung von den Secundanten
der Gegenpartei aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben,
erhält, nimmt, falls er bei der stattgefundenen Meinungsverschiedenheit
im Rechte gewesen, die Rechte des Beleidigten nach dem ~dritten Grade~
der Beleidigung an. (Siehe Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung,
Art. 2 und 3.)
Diese Begünstigung für den Beleidigten wurde von dem Umstande geleitet,
der Provocation gewissenloser, rauflustiger Secundanten gegenüber
unerfahrenen und leicht einzuschüchternden Gegensecundanten ein Ziel zu
setzen.
Art. 32. -- Ist von Seite der beiden Gegner bei einer der Natur nach
ernsten Angelegenheit, bei welcher die Beleidigung klar vorliegt, oder
wo die Motive des Duelles aus Rücksichten oder im Interesse für andere
Personen verschwiegen bleiben müssen, über die Art und Modification des
Duelles, desgleichen über den Ort und den Zeitpunkt des Zusammentreffens
eine Einigung getroffen worden, bevor sie sich noch die Secundanten
gewählt haben, so haben diese, falls über die Waffenwahl von keiner
Seite eine Einsprache erhoben wurde, ferner jeder der beiden Gegner
fähig ist, sich derselben zu bedienen, nach Zustimmung der getroffenen
Uebereinkunft bloss dafür Sorge zu tragen, dass der Kampf ohne weitere
Förmlichkeiten zu der festgesetzten Zeit nach allen gebotenen Regeln
der Duellgesetze stattfindet.
Art. 33. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu sich jederzeit
bei seinen Secundanten zu bedanken und andere wählen zu dürfen.
Desgleichen können auch die Secundanten ihr Amt niederlegen, doch dürfen
dieselben das Vertrauen, welches in sie gesetzt wurde, durch etwaige
Mittheilungen, die zu Schaden der Kämpfenden gereichen würden, nie
verletzen.
Art. 34. -- Der Wechsel der Secundanten, der nicht etwa im letzten
Momente, unmittelbar vor dem bevorstehenden Kampfe, zu erfolgen hat,
muss unverzüglich den Gegensecundanten bekanntgegeben werden.
Art. 35. -- Die Secundanten haben nie die Bestimmung zu treffen, dass
Hiebe oder Stösse mit der linken, beziehungsweise freien Hand abgelenkt
oder parirt werden dürfen.
Eine derartig gestellte Forderung der Gegenpartei ist entschieden
zurückzuweisen. (Siehe Opposition mit der linken Hand.)
Art. 36. -- Ist von Seite der Secundanten alles auf den Kampf
Bezughabende wohl erwogen und vereinbart worden, so haben sie
schliesslich noch den Ort, den Tag und die Stunde des Rendez-vous zu
bestimmen.
Die Wahl der Stunde sollte einer besonderen Berücksichtigung unterzogen
werden, denn diese hat nicht selten eine unvorhergesehene Wirkung für
den Ausgang des Duelles hervorgebracht. Für blanke Waffen soll der
Grundsatz aufgestellt werden:
„Man schlage sich, wenn möglich, niemals am frühen Morgen,” und doch
begegnet man so oft der entgegengesetzten Anschauung.
Wenn man nicht ein durchaus kampferprobter Duellant ist, so ist es
wahrscheinlich, und man kann dies ohne zu erröthen und im mindesten
feige zu sein gestehen, dass die Nacht, die einem Duelle vorangeht,
nicht die angenehmste der Existenz bildet.
Ohne im mindesten der Feigheit geziehen zu werden, wird die Aussicht,
sein Leben oder die Gesundheit am nächsten Tage aufs Spiel setzen zu
müssen, sowie die noch etwa kurz vorher zu treffenden Anordnungen seiner
Privatangelegenheiten eine gewisse Aufregung hervorrufen.
Man kann sehr tapfer sein, und dieses instinctive Gefühl dennoch
empfinden.
Die Redensart: „Ich schlafe niemals so gut als am Vorabende eines
Duelles” ist mehr als romanhaft und dürfte auf eine andere Eigenschaft
als bloss auf die des Muthes zurückzuführen sein.
Die vorgerückten Stunden des Tages sind psychologisch und physiologisch
den frühen Morgenstunden vorzuziehen.
Art. 37. -- Es ist gerathen, dass sich die Secundanten bereits im
Vorhinein über die Frage, welcher von ihnen mit der Leitung des Kampfes
betraut wird, einigen.
Der bestehenden Gepflogenheit gemäss wird gewöhnlich dieselbe dem
ältesten der vier Secundanten übertragen, oder es wird hierüber durch
das Los bestimmt. Die Wahl wird lediglich dem gegenseitigen
Uebereinkommen anheimgestellt.
Es ist dies aber eine Frage, die wohl erwogen sein will; es ist durchaus
nicht gleichgiltig, wem die Leitung des Duelles anvertraut wird.
Die Betheiligten sollen nicht zögern, jenem Secundanten die Leitung zu
übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten
Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt, wenn er auch der Jüngste
unter ihnen wäre.
Verlangt man von den Secundanten im Allgemeinen besondere hervorragende
Eigenschaften, so sind dieselben noch in höherem Masse von dem leitenden
Secundanten zu beanspruchen.
Er soll kaltblütig sein, um mit aller Ruhe die Anordnungen für das
bevorstehende Duell treffen und während desselben allen Details der
Phasen des Kampfes folgen zu können; er soll sich eines scharfen Auges
erfreuen, um unmittelbar die geringste Unregelmässigkeit oder Verwundung
zu bemerken.
Weiters Energie besitzen, um mit allem gebotenen Nachdruck dem
geringsten Verstoss gegen die Duellgesetze und die fest gestellten
Bedingungen entgegentreten zu können, aber auch Unparteilichkeit, um
diese Strenge gegen beide Parteien in Anwendung zu bringen, ausserdem
aber mit der Führung der Waffen vollkommen vertraut sein.
Es ist augenscheinlich, dass bei einem Duelle mit blanken Waffen, falls
der leitende Secundant keine Kenntnisse der Fechtkunst besitzt, nicht
im Stande wäre, bei vorkommenden Unregelmässigkeiten in Führung der
Waffen im richtigen Momente von Nutzen sein zu können.
Des Oefteren ist man der Meinung, dass es nöthig erscheint, nebst den
vier Secundanten noch eine fünfte Person, die den Verhandlungen fern
gestanden, in der Eigenschaft als Schiedsrichter oder eines
Unparteiischen heranzuziehen, welcher überdies die Leitung des Duelles
übertragen wird.
Diese Idee wäre nur dann zulässig, wenn die vier Secundanten unerfahren
in Anordnung des Duelles wären.
Sobald sich aber nur ein geübter Secundant unter ihnen befindet, ist
diese Intervention nicht nur vollständig überflüssig, sie könnte sogar
als verletzend angesehen werden, da sie für die Betheiligten eine Art
von Bevormundung bedeuten würde.
Diese fünfte Person ist dann vollständig entbehrlich und von jedem
Gesichtspunkte aus zurückzuweisen.
Den leitenden Secundanten hat der ältere Secundant der Gegenpartei in
seiner Mission zu unterstützen.
Art. 38. -- Die Secundanten haben über die getroffenen Bedingungen mit
grösster Sorgfalt ein Protokoll zu verfassen, ihre Clienten von
denselben genau in Kenntnis zu setzen, diese von ihnen billigen zu
lassen, indem sie das Versprechen abnehmen, sich den getroffenen
Vereinbarungen ehrenhaft unterwerfen zu wollen.
Die Secundanten haben sich die Versicherung zu verschaffen, dass die
Gegner keine wie immer gearteten Einwendungen am Kampfplatze erheben
werden, welche die Action der Waffen lähmen könnte.
Beinahe alle Duellvorschriften belehren uns, dass am Kampfplatze, sobald
die Gegner ihre Plätze eingenommen haben und alle anderen Formalitäten
beobachtet wurden, der leitende Secundant nochmals die getroffenen
Vereinbarungen durch einen der jüngeren Secundanten verlesen lässt.
Es ist dies eine Herkömmlichkeit, der wenig Geschmack abzugewinnen ist.
Mit der Waffe in der Hand, gewärtig des Momentes, den Kampf zu eröffnen,
die detaillirte Aufzählung aller Bedingungen, in deren Kenntnis man
durch die Secundanten gesetzt worden ist, und diese ohnehin gebilligt
hat, nochmals anhören zu sollen, ist eine absurde Formalität.
Der leitende Secundant soll sich darauf beschränken, die beiden Gegner
aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, die
ihnen wohlbekannten und ihrerseits angenommenen Bedingungen strengstens
einzuhalten, ferner dass sie vor dem gegebenen Zeichen den Kampf nicht
eröffnen dürfen und bei jedem „Haltruf” sofort den Kampf einzustellen
haben.
Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung eingestellt oder
bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, ist
die einzige, die mitgetheilt werden muss.
Art. 39. -- Wenn alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf
getroffen sind, so haben die Secundanten Sorge zu tragen, dass derselbe
ohne jede Störung vor sich gehen kann.
Art. 40. -- Die Secundanten beider Parteien haben zu veranlassen, dass
sie rechtzeitig zur bestimmten Stunde mit ihren Clienten und den Aerzten
am Kampfplatze erscheinen.
Art. 41. -- Auf dem Kampfplatze selbst braucht keine der beiden Parteien
länger als ~fünfzehn Minuten~ auf den Gegner zu warten; sie wären
vollkommen im Rechte, wenn die Gegenpartei zur bestimmten Stunde nicht
anwesend wäre, den Kampfplatz sofort zu verlassen.
Ist diese Frist verstrichen, so sind die Secundanten in vollkommener
Berechtigung, auf Verlassen des Platzes zu dringen.
Sie haben über diesen Vorfall ein Protokoll zu verfassen.
Wollte der am Kampfplatze erschienene Gegner trotz der Einsprache der
Secundanten, besonders bei abnormen Witterungsverhältnissen, länger
warten wollen, oder ist Gefahr vorhanden, dass das Duell später nicht
ohne Störung vor sich gehen könnte, so haben die Secundanten, selbst bei
Androhung der Niederlegung ihres Mandates, ihren Clienten zum Verlassen
des Platzes zu veranlassen.
Art. 42. -- Können die Secundanten im Vorhinein einsehen, dass sie die
vereinbarte Stunde aus irgend einem wichtigen Grunde nicht einzuhalten
vermögen, so haben sie in geeigneter Art rechtzeitig die Secundanten des
Gegners hiervon zu verständigen und eine spätere Stunde oder selbst die
Verlegung des Duelles für den nächsten Tag zu vereinbaren.
Es kann sich wohl ereignen, dass im Falle zwingender Nothwendigkeit und
unerwarteter Zufälligkeiten die Nichteinhaltung des Eintreffens am
Terrain zur bestimmten Stunde nicht vorausgesehen werden konnte; dann
haben die Secundanten die Verpflichtung, in möglichst kurzer Frist die
Gegensecundanten von dem unverschuldeten Versäumnis in Kenntnis zu
setzen und eine neue Zusammenkunft zu vereinbaren.
Der Gegner, der rechtzeitig am Rendezvousplatze erschienen ist, hat das
volle Recht, ein weiteres Duell abzulehnen, falls dasselbe einzig und
allein durch die Nachlässigkeit der Gegenpartei nicht zur festgesetzten
Stunde stattfinden konnte.
Hier gilt die einzige Regel: „~Genaueste Pünktlichkeit~.”
Art. 43. -- Vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Rendezvousplatze
bis zum Beginne des Kampfes selbst, sollen die Secundanten nicht mehr
als zehn Minuten vergehen lassen.
Art. 44. -- Die Secundanten sind stets für alle Vorkommnisse, die auf
das stattzufindende oder stattgefundene Duell Bezug haben,
verantwortlich.
Art. 45. -- Sie haben den Kampf selbst mit Gefahr ihres eigenen Lebens
zu unterbrechen, sobald sie bemerken, dass die gesetzmässigen
Duellvorschriften oder die vereinbarten Bedingungen überschritten
wurden, oder aber eine Verwundung stattgefunden hat. (Siehe:
Unterbrechung des Kampfes.)
Art. 46. -- Das Unterbrechen des Duelles, beziehungsweise Einstellen des
Kampfes, erfolgt durch das Commando: „~Halt!~”
Art. 47. -- Im Falle dem Kampfe durch dieses Commando Einhalt gethan
wurde, treten die beiden, den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten
zwischen diese, lassen dieselben zurücktreten und haben an ihrer Seite
zu bleiben, um jeden übereilten Schritt der Gegner hintanzuhalten.
Die Secundanten nehmen ihre vorgeschriebenen Plätze erst dann wieder
ein, bis der Kampf neuerdings beginnt.
Art. 48. -- Wurden von einem Gegner die Kampfregeln verletzt, so haben
die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen; falls aber
hierdurch eine ernste Lebensgefahr für den Verwundeten entstanden wäre,
auch weiters die Verpflichtung, den Schuldtragenden durch alle möglichen
gebotenen Rechtsmittel, selbst vor dem Gerichte zu belangen.
Art. 49. -- Ist in Folge einer Unregelmässigkeit eine gerichtliche
Anzeige erstattet worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung,
bei ihrer Einvernahme die Wahrheit zu sagen.
Sie können in diesem Falle von keiner Seite zur Rechenschaft gezogen
werden, es sei denn, dass ihre Mitschuld erwiesen wäre.
Art. 50. -- Soll über den stattgefundenen Kampf ein Protokoll verfasst
werden, so haben die Secundanten in möglichst kurzer Frist dieses in
zwei Exemplaren auszustellen.
Wir haben bereits im Art. 38 dargethan, dass es Pflicht der Secundanten
ist, um jeder Discussion am Kampfplatze vorzubeugen, die vereinbarten
Bedingungen zu Protokoll zu bringen.
Es sind demnach zwei Arten von Protokollen auszustellen, eines vor und
eines nach dem Kampfe.
Bei Abfassung des ersten Protokolles muss die grösste Sorgfalt
vorherrschen; dasselbe muss in aller Klarheit und in aller Kürze alle
auf den Kampf Bezug habenden Erörterungen und Details enthalten, um alle
Schwierigkeiten oder Einwendungen, die am Kampfplatze selbst erhoben
werden könnten, hintanzuhalten.
Das Protokoll nach dem Kampfe hat nebst der Angabe des Tages und der
Stunde des stattgehabten Rendezvous in aller Kürze die Dauer und den
Verlauf des Kampfes zu enthalten.
Die im letzteren Protokolle oft vorkommenden Clauseln: „dass der
beiderseitigen Ehre Genüge geschehen ist”, weiters der „Muth der beiden
Gegner” hervorgehoben wird, soll vermieden werden.
Die erstere ist unnütz, weil der Umstand, sich seinem Gegner Angesicht
zu Angesicht mit der Waffe zu befinden, einer Tilgung der Beleidigung
gleichkommt. Soll diesbezüglich eine Clausel aufgenommen werden, so
schreibe man: „Die Angelegenheit wurde auf ritterliche oder
officiersmässige Weise beigelegt.”
Zu erwähnen, dass sich die beiden Gegner muthig geschlagen haben, heisst
die Vermuthung aussprechen, dass sie sich als Feiglinge hätten benehmen
können!