Art. 19. -- Die Secundanten können bei Angelegenheiten minder ernster

Art nach einigen decidirt geführten Gängen eines Säbel- oder

Degenduelles im gegenseitigen Einvernehmen, selbst wenn keine Verwundung

vorgekommen ist, den Kampf einstellen und für beendet erklären, doch ist

die Zustimmung der beiden Gegner hierzu erforderlich.

Nach altfranzösischem Duellcodex ist mit der Kreuzung der Waffe oder

Erheben der Pistole zum Schusse die Beleidigung vollständig aufgehoben;

es braucht durchaus kein Blutvergiessen zu erfolgen.

Wiewohl diese Duellregel durch Graf Chatauvillard und seine

ausgezeichneten Mitarbeiter aufgestellt wurde, so wird dennoch diese

Ansicht nicht allgemein getheilt.

Es macht, wir müssen es gleichfalls gestehen, einen sonderbaren, wenn

nicht kläglichen Eindruck, ein Duell mit blanken Waffen unblutig, d. h.

resultatlos verlaufen zu sehen.

Weit entfernt davon, stets einen Kampf herbeiführen zu wollen, kann man

entgegengesetzt für Beilegung der Mehrzahl der Duelle selbst gestimmt

haben; wenn aber ein solches aus triftigen Gründen festgestellt worden

ist, dann hat man sich dem Ernste der Situation anzupassen, die

Consequenzen derselben zu tragen, und darf die Angelegenheit nicht in

eine Spielerei ausarten lassen.

War das Motiv des Duelles ein nichtiges, dann haben die Secundanten die

Verpflichtung, ihre Einwilligung für den Kampf zu versagen; es wäre

strafbar, wenn sie einer belanglosen Sache halber ihre Zustimmung zu

demselben gegeben hätten. Sie würden sich einer grossen

Verantwortlichkeit ausgesetzt haben, da der Ausgang nicht im Vorhinein

zu bestimmen ist. Der Spruch:

„Zieh’ ohne Grund nicht Deine Wehr’,

Steck’ sie dann ein nicht ohne Ehr’!” --

ist wohl zu beherzigen.

Art. 20. -- Die Secundanten dürfen nie einem Duelle auf Tod und Leben,

d. h. bis zum Tode des Einen der beiden Combattanten, zustimmen oder

selbst ein solches vorschlagen.

Sie können bei einer Angelegenheit ernster Natur übereinkommen, dass der

Kampf mit blanken Waffen bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden

Gegner fortgesetzt wird, sowie bei einem Pistolenduelle einen

dreimaligen Kugelwechsel in Vorschlag bringen.

Es kann bei letzterem noch weiters in der Weise eine Verschärfung

eintreten, dass nach stattgefundenem dreimaligen, resultatlos

gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe gegriffen wird, um durch

diese eine Entscheidung herbeizuführen.

Nachdem es nicht zu den Seltenheiten gehört, dass ein Pistolenduell

selbst nach dreimaligem Kugelwechsel resultatlos verläuft, so wird bei

Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde liegen, des Oefteren die blanke

Waffe mit der Bedingung „bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit” der

Pistole vorgezogen.

Die Pistole ist durchaus nicht einzig und allein die Waffe, mit der man

bei schwerwiegenden Beleidigungen Genugthuung giebt oder diese sühnt,

wenngleich Viele diese Eigenschaft der Pistole octroyiren.

Art. 21. -- Die Secundanten eines jungen Mannes -- wir glauben bis zum

vierzigsten Lebensjahre -- dürfen es nie gestatten, dass sich dieser

mit einem Manne, der das sechzigste Jahr überschritten hat, schlage, es

sei, dass er von diesem nach dem dritten Grade durch einen Schlag

beleidigt worden wäre.

Aber auch in diesem Falle ist die Annahme der Forderung des jungen

Mannes schriftlich zu bestätigen, oder aber es liegt die schriftliche

Forderung des Beleidigers vor, welche die Secundanten der

Verantwortlichkeit entlastet.

Die Weigerung zu schreiben gilt als Duellverweigerung.

Die Secundanten haben in diesem Falle ein Protokoll aufzunehmen, welches

der verletzten Ehre des jungen Mannes unter allen Umständen genügen

muss.

Wir möchten diese nach Graf Chatauvillard aufgestellte Regel: „Nach

überschrittenem sechzigsten Jahre nicht Genugthuung geben zu müssen,

ausser wenn er selbst nach dem dritten Grade beleidigt hätte” -- nicht

als absolut bindend anzusehen erachten.

Es werden in erster Linie die physischen Kräfte massgebend sein müssen,

denn es kann selbst ein sechzigjähriger Mann für bedeutend jüngere

Männer ein gefürchteter Gegner sein.

Die Fixirung dieses Alters ist als eine durchschnittliche anzusehen, die

man als Basis für die Secundanten zur Beurtheilung der Waffenfähigkeit

angenommen hat, da mit Ueberschreitung des sechzigsten Jahres bei der

Majorität nicht mehr diese Eigenschaft vorausgesetzt werden kann.

Art. 22. -- Ist einer der beiden Gegner Linksfechter, so kann es

demselben nicht verwehrt werden, die Waffe mit der linken Hand zu

führen, doch müssen dessen Secundanten die Gegensecundanten hiervon

früher verständigen.

Es muss aber sichergestellt werden, dass der Gegner thatsächlich „~nur~”

ein sogenannter Linksfechter ist, und mit der rechten Hand die Waffe

nicht zu führen versteht.

Wenn bei den Unterhandlungen nicht sofort mit aller Sicherheit

festgestellt werden kann, dass der Gegner thatsächlich ~nur~ ein

Linksfechter ist, dann ist die Sitzung zu unterbrechen, um

diesbezügliche Nachforschungen pflegen zu können.

Einem Fechter, der mit beiden Händen mit gleicher Fertigkeit die Waffe

zu handhaben versteht, ist der Gebrauch der Waffe mit der linken Hand

zu verweigern. (Siehe Ablehnung einer bestimmten Duellart, Art. 3.)

Art. 23. -- Die Secundanten dürfen nie den Wechsel der Waffen aus der

einen in die andere Hand gestatten.

Wenn ein Gegner, der an der rechten Hand leicht verwundet wurde, mit

Berücksichtigung des Umstandes, dass hierdurch die weitere Führung der

Waffe absolut unmöglich wird, den Wunsch ausspricht, den Kampf mit der

linken Hand fortsetzen zu wollen, so können die Secundanten, falls sie

der Meinung sind, dass die Angelegenheit auf Grund ihres Ernstes eine

Fortsetzung des Kampfes erheischt, ~überdies die Bedingungen bis zur

Kampfesunfähigkeit lauten~, diesem Ersuchen Folge leisten.

Man ersieht, dass nicht für alle Fälle präcise Regeln existiren, es

bleiben noch immer Nuancirungen, die dem Uebereinkommen und der

sorgfältigen Prüfung der Secundanten überlassen bleiben müssen.

Niemals können die Secundanten das Verlangen stellen, oder den

Verwundeten zwingen, den Kampf mit der linken Hand fortzusetzen.

Art. 24. -- Die Secundanten dürfen es nie zulassen, dass ein Duell auf

jene Waffe stattfindet, in der bloss einer der beiden Gegner als Meister

diplomirt wurde.

Der Kampf ist bloss dann zulässig, wenn beide Gegner in der gleichen

Waffe diplomirt sind, oder der Beleidigte ausdrücklich die Waffe des

diplomirten Gegners wählt, oder aber der Meister nach dem dritten Grade

beleidigt worden wäre.

Aber selbst in diesem Ausnahmsfalle soll der Meister in chevaleresker

Art auf den Gebrauch jener Waffe Verzicht leisten und die Wahl dem

Gegner überlassen. Dieses gebietet ihm die Würde seiner ritterlichen

Kunst.

Art. 25. -- Die Secundanten haben für die Waffen zu sorgen. Sie haben

die Verpflichtung, bevor sie sich auf den Kampfplatz begeben, dieselben

sorgfältig zu prüfen und festzustellen, ob diese den Bedingungen des

Kampfes vollkommen entsprechen, damit bei der am Kampfplatze nochmals

vorzunehmenden Besichtigung wegen eventueller Unbrauchbarkeit der Waffen

das Duell nicht verschoben werden müsste.

Um bei einem Säbelduell allen Eventualitäten vorzubeugen, empfiehlt es

sich, dass am Kampfplatze zwei Paar Säbel zur Disposition stehen.

Art. 26. -- Die Waffen müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; sie

werden, falls den gestellten Bedingungen und den etwaigen Rechten des

Beleidigten gemäss nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten,

erst kurz vor Beginn des Kampfes, nachdem alle vorbereitenden

Formalitäten beendet sind, den Gegnern überreicht.

Aber auch bei Verwendung eigener Waffen müssen sie rechtzeitig den

Secundanten übergeben worden sein, damit von diesen deren Brauchbarkeit,

beziehungsweise Verwendbarkeit für das bevorstehende Duell constatirt

werden konnte.

Wenn auch von der Vorschrift, die Waffen nicht zu kennen, bei den Säbel-

und Degenduellen durch die allgemeine Gepflogenheit Abstand genommen

wird, so haben bei einem Pistolenduelle die Secundanten die

Verpflichtung, die Einhaltung dieser Vorschrift auf das Gewissenhafteste

zu beachten.

Art. 27. -- Für den ärztlichen Beistand haben die Secundanten Sorge zu

tragen; es empfiehlt sich, dass womöglich jede Partei ihren Arzt

mitbringt.

Die Secundanten sind oft der Meinung, dass ein einziger Arzt genügt; es

ist dies in Anbetracht einer beiderseitigen Verwundung eine

beklagenswerthe Ansicht, beide Theile leiden in diesem Falle unter der

Pflege eines Arztes.

Man soll sich nicht nach der Gegenpartei halten und jedenfalls seinen

eigenen Arzt mitbringen.

Ist nur ein Arzt am Kampfplatze zugegen, so soll es wenigstens der

unsere sein.

Art. 28. -- Kann eine Einigung der beiderseitigen Secundanten über

einzelne Punkte nicht erzielt werden, so wählen sie einen in Ehrensachen

erfahrenen Schiedsrichter, dessen Autorität sie sich vollständig zu

unterwerfen haben.

Art. 29. -- Kein Secundant kann ein unmittelbares, aus dem Streitfalle

entstehendes Duell annehmen, es wäre denn eine neue Angelegenheit;

keinesfalls darf sie aber gleicher Beschaffenheit oder von denselben

Motiven geleitet sein.

Art. 30. -- Desgleichen ist es keinem der Secundanten gestattet, ein

Duell unmittelbar am Kampfplatze anzunehmen; es ist dieses eine neue

Angelegenheit, die ihren ordnungsmässigen Verlauf zu nehmen hat.

Es kann sich wohl am Terrain ereignen, dass wegen einer

Meinungsverschiedenheit oder einzig und allein aus Ursache des

Resultates dieser Affaire einer der Secundanten sich so weit hinreissen

lässt, dass er gegen die Gegensecundanten oder selbst gegen den Sieger

schroff auftritt.

In diesem Falle ist es absolute Pflicht des hierdurch Beleidigten, sowie

der anderen Betheiligten, jede Auseinandersetzung auf dem Terrain kurz

zurückzuweisen.

Es ist dies eine neue Angelegenheit, welche ordnungsgemäss nach den

bestehenden Gesetzen zur Austragung zu gelangen hat.

Art. 31. -- Jeder Secundant, welcher eine Forderung von den Secundanten

der Gegenpartei aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben,

erhält, nimmt, falls er bei der stattgefundenen Meinungsverschiedenheit

im Rechte gewesen, die Rechte des Beleidigten nach dem ~dritten Grade~

der Beleidigung an. (Siehe Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung,

Art. 2 und 3.)

Diese Begünstigung für den Beleidigten wurde von dem Umstande geleitet,

der Provocation gewissenloser, rauflustiger Secundanten gegenüber

unerfahrenen und leicht einzuschüchternden Gegensecundanten ein Ziel zu

setzen.

Art. 32. -- Ist von Seite der beiden Gegner bei einer der Natur nach

ernsten Angelegenheit, bei welcher die Beleidigung klar vorliegt, oder

wo die Motive des Duelles aus Rücksichten oder im Interesse für andere

Personen verschwiegen bleiben müssen, über die Art und Modification des

Duelles, desgleichen über den Ort und den Zeitpunkt des Zusammentreffens

eine Einigung getroffen worden, bevor sie sich noch die Secundanten

gewählt haben, so haben diese, falls über die Waffenwahl von keiner

Seite eine Einsprache erhoben wurde, ferner jeder der beiden Gegner

fähig ist, sich derselben zu bedienen, nach Zustimmung der getroffenen

Uebereinkunft bloss dafür Sorge zu tragen, dass der Kampf ohne weitere

Förmlichkeiten zu der festgesetzten Zeit nach allen gebotenen Regeln

der Duellgesetze stattfindet.

Art. 33. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu sich jederzeit

bei seinen Secundanten zu bedanken und andere wählen zu dürfen.

Desgleichen können auch die Secundanten ihr Amt niederlegen, doch dürfen

dieselben das Vertrauen, welches in sie gesetzt wurde, durch etwaige

Mittheilungen, die zu Schaden der Kämpfenden gereichen würden, nie

verletzen.

Art. 34. -- Der Wechsel der Secundanten, der nicht etwa im letzten

Momente, unmittelbar vor dem bevorstehenden Kampfe, zu erfolgen hat,

muss unverzüglich den Gegensecundanten bekanntgegeben werden.

Art. 35. -- Die Secundanten haben nie die Bestimmung zu treffen, dass

Hiebe oder Stösse mit der linken, beziehungsweise freien Hand abgelenkt

oder parirt werden dürfen.

Eine derartig gestellte Forderung der Gegenpartei ist entschieden

zurückzuweisen. (Siehe Opposition mit der linken Hand.)

Art. 36. -- Ist von Seite der Secundanten alles auf den Kampf

Bezughabende wohl erwogen und vereinbart worden, so haben sie

schliesslich noch den Ort, den Tag und die Stunde des Rendez-vous zu

bestimmen.

Die Wahl der Stunde sollte einer besonderen Berücksichtigung unterzogen

werden, denn diese hat nicht selten eine unvorhergesehene Wirkung für

den Ausgang des Duelles hervorgebracht. Für blanke Waffen soll der

Grundsatz aufgestellt werden:

„Man schlage sich, wenn möglich, niemals am frühen Morgen,” und doch

begegnet man so oft der entgegengesetzten Anschauung.

Wenn man nicht ein durchaus kampferprobter Duellant ist, so ist es

wahrscheinlich, und man kann dies ohne zu erröthen und im mindesten

feige zu sein gestehen, dass die Nacht, die einem Duelle vorangeht,

nicht die angenehmste der Existenz bildet.

Ohne im mindesten der Feigheit geziehen zu werden, wird die Aussicht,

sein Leben oder die Gesundheit am nächsten Tage aufs Spiel setzen zu

müssen, sowie die noch etwa kurz vorher zu treffenden Anordnungen seiner

Privatangelegenheiten eine gewisse Aufregung hervorrufen.

Man kann sehr tapfer sein, und dieses instinctive Gefühl dennoch

empfinden.

Die Redensart: „Ich schlafe niemals so gut als am Vorabende eines

Duelles” ist mehr als romanhaft und dürfte auf eine andere Eigenschaft

als bloss auf die des Muthes zurückzuführen sein.

Die vorgerückten Stunden des Tages sind psychologisch und physiologisch

den frühen Morgenstunden vorzuziehen.

Art. 37. -- Es ist gerathen, dass sich die Secundanten bereits im

Vorhinein über die Frage, welcher von ihnen mit der Leitung des Kampfes

betraut wird, einigen.

Der bestehenden Gepflogenheit gemäss wird gewöhnlich dieselbe dem

ältesten der vier Secundanten übertragen, oder es wird hierüber durch

das Los bestimmt. Die Wahl wird lediglich dem gegenseitigen

Uebereinkommen anheimgestellt.

Es ist dies aber eine Frage, die wohl erwogen sein will; es ist durchaus

nicht gleichgiltig, wem die Leitung des Duelles anvertraut wird.

Die Betheiligten sollen nicht zögern, jenem Secundanten die Leitung zu

übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten

Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt, wenn er auch der Jüngste

unter ihnen wäre.

Verlangt man von den Secundanten im Allgemeinen besondere hervorragende

Eigenschaften, so sind dieselben noch in höherem Masse von dem leitenden

Secundanten zu beanspruchen.

Er soll kaltblütig sein, um mit aller Ruhe die Anordnungen für das

bevorstehende Duell treffen und während desselben allen Details der

Phasen des Kampfes folgen zu können; er soll sich eines scharfen Auges

erfreuen, um unmittelbar die geringste Unregelmässigkeit oder Verwundung

zu bemerken.

Weiters Energie besitzen, um mit allem gebotenen Nachdruck dem

geringsten Verstoss gegen die Duellgesetze und die fest gestellten

Bedingungen entgegentreten zu können, aber auch Unparteilichkeit, um

diese Strenge gegen beide Parteien in Anwendung zu bringen, ausserdem

aber mit der Führung der Waffen vollkommen vertraut sein.

Es ist augenscheinlich, dass bei einem Duelle mit blanken Waffen, falls

der leitende Secundant keine Kenntnisse der Fechtkunst besitzt, nicht

im Stande wäre, bei vorkommenden Unregelmässigkeiten in Führung der

Waffen im richtigen Momente von Nutzen sein zu können.

Des Oefteren ist man der Meinung, dass es nöthig erscheint, nebst den

vier Secundanten noch eine fünfte Person, die den Verhandlungen fern

gestanden, in der Eigenschaft als Schiedsrichter oder eines

Unparteiischen heranzuziehen, welcher überdies die Leitung des Duelles

übertragen wird.

Diese Idee wäre nur dann zulässig, wenn die vier Secundanten unerfahren

in Anordnung des Duelles wären.

Sobald sich aber nur ein geübter Secundant unter ihnen befindet, ist

diese Intervention nicht nur vollständig überflüssig, sie könnte sogar

als verletzend angesehen werden, da sie für die Betheiligten eine Art

von Bevormundung bedeuten würde.

Diese fünfte Person ist dann vollständig entbehrlich und von jedem

Gesichtspunkte aus zurückzuweisen.

Den leitenden Secundanten hat der ältere Secundant der Gegenpartei in

seiner Mission zu unterstützen.

Art. 38. -- Die Secundanten haben über die getroffenen Bedingungen mit

grösster Sorgfalt ein Protokoll zu verfassen, ihre Clienten von

denselben genau in Kenntnis zu setzen, diese von ihnen billigen zu

lassen, indem sie das Versprechen abnehmen, sich den getroffenen

Vereinbarungen ehrenhaft unterwerfen zu wollen.

Die Secundanten haben sich die Versicherung zu verschaffen, dass die

Gegner keine wie immer gearteten Einwendungen am Kampfplatze erheben

werden, welche die Action der Waffen lähmen könnte.

Beinahe alle Duellvorschriften belehren uns, dass am Kampfplatze, sobald

die Gegner ihre Plätze eingenommen haben und alle anderen Formalitäten

beobachtet wurden, der leitende Secundant nochmals die getroffenen

Vereinbarungen durch einen der jüngeren Secundanten verlesen lässt.

Es ist dies eine Herkömmlichkeit, der wenig Geschmack abzugewinnen ist.

Mit der Waffe in der Hand, gewärtig des Momentes, den Kampf zu eröffnen,

die detaillirte Aufzählung aller Bedingungen, in deren Kenntnis man

durch die Secundanten gesetzt worden ist, und diese ohnehin gebilligt

hat, nochmals anhören zu sollen, ist eine absurde Formalität.

Der leitende Secundant soll sich darauf beschränken, die beiden Gegner

aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, die

ihnen wohlbekannten und ihrerseits angenommenen Bedingungen strengstens

einzuhalten, ferner dass sie vor dem gegebenen Zeichen den Kampf nicht

eröffnen dürfen und bei jedem „Haltruf” sofort den Kampf einzustellen

haben.

Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung eingestellt oder

bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, ist

die einzige, die mitgetheilt werden muss.

Art. 39. -- Wenn alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf

getroffen sind, so haben die Secundanten Sorge zu tragen, dass derselbe

ohne jede Störung vor sich gehen kann.

Art. 40. -- Die Secundanten beider Parteien haben zu veranlassen, dass

sie rechtzeitig zur bestimmten Stunde mit ihren Clienten und den Aerzten

am Kampfplatze erscheinen.

Art. 41. -- Auf dem Kampfplatze selbst braucht keine der beiden Parteien

länger als ~fünfzehn Minuten~ auf den Gegner zu warten; sie wären

vollkommen im Rechte, wenn die Gegenpartei zur bestimmten Stunde nicht

anwesend wäre, den Kampfplatz sofort zu verlassen.

Ist diese Frist verstrichen, so sind die Secundanten in vollkommener

Berechtigung, auf Verlassen des Platzes zu dringen.

Sie haben über diesen Vorfall ein Protokoll zu verfassen.

Wollte der am Kampfplatze erschienene Gegner trotz der Einsprache der

Secundanten, besonders bei abnormen Witterungsverhältnissen, länger

warten wollen, oder ist Gefahr vorhanden, dass das Duell später nicht

ohne Störung vor sich gehen könnte, so haben die Secundanten, selbst bei

Androhung der Niederlegung ihres Mandates, ihren Clienten zum Verlassen

des Platzes zu veranlassen.

Art. 42. -- Können die Secundanten im Vorhinein einsehen, dass sie die

vereinbarte Stunde aus irgend einem wichtigen Grunde nicht einzuhalten

vermögen, so haben sie in geeigneter Art rechtzeitig die Secundanten des

Gegners hiervon zu verständigen und eine spätere Stunde oder selbst die

Verlegung des Duelles für den nächsten Tag zu vereinbaren.

Es kann sich wohl ereignen, dass im Falle zwingender Nothwendigkeit und

unerwarteter Zufälligkeiten die Nichteinhaltung des Eintreffens am

Terrain zur bestimmten Stunde nicht vorausgesehen werden konnte; dann

haben die Secundanten die Verpflichtung, in möglichst kurzer Frist die

Gegensecundanten von dem unverschuldeten Versäumnis in Kenntnis zu

setzen und eine neue Zusammenkunft zu vereinbaren.

Der Gegner, der rechtzeitig am Rendezvousplatze erschienen ist, hat das

volle Recht, ein weiteres Duell abzulehnen, falls dasselbe einzig und

allein durch die Nachlässigkeit der Gegenpartei nicht zur festgesetzten

Stunde stattfinden konnte.

Hier gilt die einzige Regel: „~Genaueste Pünktlichkeit~.”

Art. 43. -- Vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Rendezvousplatze

bis zum Beginne des Kampfes selbst, sollen die Secundanten nicht mehr

als zehn Minuten vergehen lassen.

Art. 44. -- Die Secundanten sind stets für alle Vorkommnisse, die auf

das stattzufindende oder stattgefundene Duell Bezug haben,

verantwortlich.

Art. 45. -- Sie haben den Kampf selbst mit Gefahr ihres eigenen Lebens

zu unterbrechen, sobald sie bemerken, dass die gesetzmässigen

Duellvorschriften oder die vereinbarten Bedingungen überschritten

wurden, oder aber eine Verwundung stattgefunden hat. (Siehe:

Unterbrechung des Kampfes.)

Art. 46. -- Das Unterbrechen des Duelles, beziehungsweise Einstellen des

Kampfes, erfolgt durch das Commando: „~Halt!~”

Art. 47. -- Im Falle dem Kampfe durch dieses Commando Einhalt gethan

wurde, treten die beiden, den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten

zwischen diese, lassen dieselben zurücktreten und haben an ihrer Seite

zu bleiben, um jeden übereilten Schritt der Gegner hintanzuhalten.

Die Secundanten nehmen ihre vorgeschriebenen Plätze erst dann wieder

ein, bis der Kampf neuerdings beginnt.

Art. 48. -- Wurden von einem Gegner die Kampfregeln verletzt, so haben

die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen; falls aber

hierdurch eine ernste Lebensgefahr für den Verwundeten entstanden wäre,

auch weiters die Verpflichtung, den Schuldtragenden durch alle möglichen

gebotenen Rechtsmittel, selbst vor dem Gerichte zu belangen.

Art. 49. -- Ist in Folge einer Unregelmässigkeit eine gerichtliche

Anzeige erstattet worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung,

bei ihrer Einvernahme die Wahrheit zu sagen.

Sie können in diesem Falle von keiner Seite zur Rechenschaft gezogen

werden, es sei denn, dass ihre Mitschuld erwiesen wäre.

Art. 50. -- Soll über den stattgefundenen Kampf ein Protokoll verfasst

werden, so haben die Secundanten in möglichst kurzer Frist dieses in

zwei Exemplaren auszustellen.

Wir haben bereits im Art. 38 dargethan, dass es Pflicht der Secundanten

ist, um jeder Discussion am Kampfplatze vorzubeugen, die vereinbarten

Bedingungen zu Protokoll zu bringen.

Es sind demnach zwei Arten von Protokollen auszustellen, eines vor und

eines nach dem Kampfe.

Bei Abfassung des ersten Protokolles muss die grösste Sorgfalt

vorherrschen; dasselbe muss in aller Klarheit und in aller Kürze alle

auf den Kampf Bezug habenden Erörterungen und Details enthalten, um alle

Schwierigkeiten oder Einwendungen, die am Kampfplatze selbst erhoben

werden könnten, hintanzuhalten.

Das Protokoll nach dem Kampfe hat nebst der Angabe des Tages und der

Stunde des stattgehabten Rendezvous in aller Kürze die Dauer und den

Verlauf des Kampfes zu enthalten.

Die im letzteren Protokolle oft vorkommenden Clauseln: „dass der

beiderseitigen Ehre Genüge geschehen ist”, weiters der „Muth der beiden

Gegner” hervorgehoben wird, soll vermieden werden.

Die erstere ist unnütz, weil der Umstand, sich seinem Gegner Angesicht

zu Angesicht mit der Waffe zu befinden, einer Tilgung der Beleidigung

gleichkommt. Soll diesbezüglich eine Clausel aufgenommen werden, so

schreibe man: „Die Angelegenheit wurde auf ritterliche oder

officiersmässige Weise beigelegt.”

Zu erwähnen, dass sich die beiden Gegner muthig geschlagen haben, heisst

die Vermuthung aussprechen, dass sie sich als Feiglinge hätten benehmen

können!

Duell-Codex · 第 3 / 16 段