nach der Art, d. h. dem Grade der Beleidigung zukommenden Rechte
anzuerkennen.
Art. 5. -- Dem Beleidiger liegt die Pflicht ob, die Secundanten des
Beleidigten mit der grössten Höflichkeit zu empfangen und diese ohne
jede Unterbrechung anzuhören.
Er hat weiters die Verpflichtung, ohne Verzug eine bindende Antwort zu
geben, sowie seine Vertreter zu nennen, oder diese binnen kürzester
Frist bekannt geben zu wollen.
Art. 6. -- Dem Geforderten steht das Recht zu, seine Erklärung nur dann
später abgeben zu wollen, wenn er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu
übergeben beabsichtigt (siehe: Die Forderung) oder ihm die gestellten
Bedingungen als unzulässig oder übertrieben erscheinen.
Art. 7. -- Im ablehnenden Falle muss die Duellverweigerung kurz
begründet sein, ohne im geringsten einen Wortwechsel provociren zu
wollen, am allerwenigsten aber darf die Forderung mit einer Herabsetzung
des Gegners erwidert werden.
Art. 8. -- Der Beleidiger hat Vorkehrungen zu treffen, dass er von Seite
der Secundanten der Gegenpartei angetroffen werden kann.
Die Forderung.
Art. 1. -- Nur auf Grund einer stattgefundenen Beleidigung kann eine
Forderung zum Duelle erfolgen.
Art. 2. -- Die Forderung kann entweder sogleich nach stattgefundener
Beleidigung, oder nachträglich mündlich oder auch schriftlich durch die
Secundanten vorgebracht werden.
Wir können es an dieser Stelle nicht unterlassen, nochmals darauf
hinzuweisen, dass nach erfolgter Beleidigung es das erste ist, sich
erfahrene Secundanten, wenigstens aber einen Vertreter zu wählen, der
ungesäumt im Interesse seines Clienten das weitere zu veranlassen hat.
(Siehe Art. 7.)
Art. 3. -- Wird in einem Wortwechsel das Gespräch durch eine Forderung
unterbrochen, so hat der Fordernde, ob er nun der Beleidigte oder der
Angreifende ist, wenn nöthig, so genau als möglich seinen Namen und
Wohnung anzugeben.
Jener, der die Forderung empfängt, hat in gleicher Weise zu erwidern.
Als Zeichen der Forderung pflegen auch Karten gewechselt zu werden.
Art. 4. -- Von diesem Momente hat jeder weitere, wie immer geartete
Wortwechsel zu entfallen.
Es ist ausser allem Zweifel, dass zwischen Angehörigen der gebildeten
Stände nach einer gegebenen und angenommenen Herausforderung jede
weitere Discussion entfallen wird.
Abgesehen von der Zwecklosigkeit eines verlängerten Wortwechsels, könnte
derselbe zu weiteren Ausschreitungen führen, die im Vorhinein jede
Aussicht einer Aussöhnung ausschliessen, wenn nicht etwa schwer
wiegendere Beleidigung herbeiführen, welche die Anwendung der
strengsten Duellgesetze zur Folge hätte.
Art. 5. -- Die beiden Gegner haben ihre Vorkehrungen derart zu treffen,
dass sie im Stande sind, alle brieflichen, selbst mündliche
Mittheilungen der Gegenpartei sofort empfangen zu können.
Art. 6. -- Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, ohne Verzug sich
ihre Secundanten zu wählen und gegenseitig deren Namen und Charakter
bekannt zu geben.
Erfolgt die Forderung durch Secundanten, so haben diese bei
Ueberbringung derselben die Namen der Gegensecundanten in Erfahrung zu
bringen.
Art. 7. -- Es erscheint empfehlenswerth, dass sich jeder der beiden
Gegner zwei Secundanten wähle, welche Vorsicht bei einem Pistolenduell
unerlässlich ist.
Wird es im ersten Momente, namentlich für einen weniger bekannten Herrn,
zur Unmöglichkeit, zwei Secundanten zu wählen, so wähle man bloss einen,
mit dessen Unterstützung unter den Standesgenossen leicht ein zweiter
Vertreter gefunden werden dürfte.
Jene Herren, die dem nichtactiven Officiersstande angehören, dürften, in
die Alternative versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, selbst in
einer fremden Stadt nicht leicht in eine Verlegenheit gerathen, da sie
sich in diesem Falle an die activen Kameraden zu wenden hätten, deren
Hilfe und Unterstützung ihnen gewiss in der zuvorkommendsten Weise
zutheil werden dürfte.
Art. 8. -- Dem Beleidigten bleibt es bei einer einfachen oder
vermeintlichen Beleidigung freigestellt, durch seine Vertreter eine
Aufklärung der erfolgten beleidigenden Aeusserungen oder des Benehmens
von Seite des Beleidigers zu verlangen, und diesen zur Zurücknahme
derselben zu ersuchen.
Erfolgt keine genügende Aufklärung, und kommen die Vertreter zur
Ueberzeugung, dass kein Missverständnis, sondern eine Beleidigung
vorliegt, dann haben sie, falls sie hierzu ermächtigt sind, die
Forderung zu stellen.
Art. 9. -- Fühlt man sich in indirecter Weise für beleidigt, so kann man
persönlich um Aufklärung ersuchen, doch empfiehlt es sich auch in diesem
Falle, Vertreter zu senden.
Wird die Entschuldigung oder Aufklärung nicht versagt, so hat sie in
jener Form zu geschehen, in welcher der vermeintlich beleidigende
Angriff erfolgte.
Art. 10. -- Aufklärungen über Angriffe durch ein Journal herbeigeführt,
hat man vom verantwortlichen Redacteur zu verlangen, wenn er den Urheber
oder den Verfasser jener Notiz zu nennen verweigert.
Art. 11. -- Erfolgt eine nachträgliche Forderung, so hat diese stets
durch die Secundanten entweder mündlich oder schriftlich überbracht zu
werden.
Art. 12. -- ~Die Forderung muss längstens~ „vierundzwanzig Stunden”
~nach stattgefundener directer oder von dem Momente der in Erfahrung
gebrachten indirecten Beleidigung erfolgen~.
Nach Ablauf dieser Frist ist niemand mehr verpflichtet Genugthuung zu
geben.
Die bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Frist sich für den
Beleidigten ergebenden Consequenzen wird dieser zu tragen haben.
Nur bei hinreichend motivirten Gründen kann eine Verzögerung
berücksichtigt werden. (Siehe Art. 20.)
Art. 13. -- Die Antwort seitens des Geforderten hat bei mündlicher
Ueberbringung der Forderung sofort in bindender Weise zu erfolgen.
Nur dann hat der Geforderte das Recht, seine Erklärung später abgeben zu
können, falls er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben
beabsichtigt, oder ihm die sofort gestellten Bedingungen als der
Beleidigung nicht entsprechend erscheinen, oder überhaupt nicht
annehmbar sind. (Siehe Ausnahmsduell.)
In diesem Falle ist er binnen „~vierundzwanzig Stunden~”, vom Zeitpunkte
der überbrachten Forderung an gerechnet, zu einer Antwort verpflichtet.
Eine Verzögerung kann nur dann in Berücksichtigung gezogen werden, wenn
der Ehrenrath binnen dieser Frist nicht zusammentreten konnte.
Bei einer schriftlich erfolgten Forderung muss die Antwort, gezählt vom
Empfange des Briefes, gleichfalls binnen ~vierundzwanzig Stunden~
erfolgen.
Ist innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden, so kann der
Fordernde die verlangte Genugthuung -- seine Forderung -- als abgelehnt
betrachten.
Ueber den Verlauf der Angelegenheit haben die Secundanten ein Protokoll
zu verfassen.
Die Consequenzen der Nichtannahme der Forderung wird der Geforderte zu
tragen haben.
Art. 14. -- Die mündliche Forderung soll von Seite der Secundanten kurz
und bündig vorgebracht werden.
Die Begründung der Forderung soll eine klare und einfache sein und dem
Ernste der Situation vollkommen entsprechen.
Art. 15. -- Wird von Seite des Beleidigten auf schriftlichem Wege
Genugthuung verlangt, so muss die Forderung in Briefform abgefasst sein.
Der Brief muss sowohl dem Tone als auch der Form nach in den üblichen
Gebräuchen des gesellschaftlichen Verkehres gehalten sein, überdies, für
den Fall als die briefliche Forderung von den Secundanten nicht
persönlich übergeben werden könnte, für die weiteren Verhandlungen die
Namen der gewählten Secundanten enthalten.
Die Secundanten müssen von dem Inhalte der schriftlichen Forderung stets
in Kenntnis gesetzt werden und haben das Recht, die Uebergabe zu
verweigern, falls der Brief den oben gestellten Anforderungen bezüglich
der üblichen Formen nicht entsprechen würde.
Art. 16. -- Unter keiner Bedingung ist es weder dem Beleidigten noch dem
Beleidiger gestattet, sich in die Wohnung seines Gegners zu begeben, um
persönlich seine Forderung überbringen zu wollen. Ebenso ist jede
Zusammenkunft der beiden Gegner strengstens zu vermeiden.
Ergiebt sich jedoch die Nothwendigkeit, diese durch die Secundanten
behufs einer angebahnten Versöhnung stattfinden zu lassen, so ist das
Zusammentreffen an einem dritten Orte und nur in Gegenwart sämmtlicher
Secundanten zu veranlassen.
Art. 17. -- Ein Verkehr der beiden Gegner vom Momente der Forderung bis
zur Austragung der Angelegenheit ist vollkommen ausgeschlossen.
Ebenso wenig haben die Gegner mit den fremden Secundanten zu verkehren.
Art. 18. -- Sollten sich die beiden Gegner nach stattgefundener
Forderung selbst über die Bedingungen des Kampfes geeinigt und die
Waffen bestimmt haben, bevor sie noch ihre Secundanten gewählt, so kann
dieser Vorgang als eine verwerfliche und tadelnswerthe Uebereilung
bezeichnet werden.
Abgesehen davon, dass durch einen derartigen Vorgang die Gefahren des
Kampfes nur vergrössert werden könnten, ändert sich, sobald die
Secundanten die Angelegenheiten in die Hand genommen, an dem Gange der
Sache gar nichts, da sich die beiden Gegner doch später den Anordnungen
der Secundanten zu unterwerfen haben.
Sollte aber ein in dieser Weise besprochener Kampf ohne Secundanten vor
sich gehen, so wird derselbe keineswegs als ein nach dem gebräuchlichen
Herkommen und den gesetzmässigen Bestimmungen stattgefundenes Duell
angesehen.
Art. 19. -- Bei Ueberbringung einer Forderung hat jede
Auseinandersetzung mit dem zu fordernden Gegner über die stattgefundene
Beleidigung zu entfallen; es ist in gemessener, äusserst artiger Form
eine sofortige bestimmte Antwort zu verlangen.
Wollte trotzdem der zu Fordernde versuchen, sich auf Erläuterungen
einzulassen, oder etwaige Rechtfertigungsgründe über sein Benehmen bei
der erfolgten Beleidigung vorbringen wollen, so haben sich die
Secundanten sofort zurückzuziehen und über den Verlauf der Forderung ein
Protokoll aufzunehmen.
Art. 20. -- Konnten die Secundanten des Beleidigten die Forderung nicht
überbringen, sei es, dass der zu Fordernde nicht zu Hause angetroffen
wurde, oder sich verleugnen liess, so haben die Secundanten auf einer
zurückzulassenden Karte die Zeit ihres Wiederkehrens anzugeben.
Werden die Secundanten zum zweitenmale abermals nicht empfangen, so ist
die Forderung schriftlich in einem recommandirten Briefe -- es empfiehlt
sich gegen Retourrecepisse -- an den Gegner abzusenden.
Auch die schriftliche Forderung seitens der Secundanten muss in diesem
Falle binnen ~vierundzwanzig~ Stunden, vom Zeitpunkte der
stattgefundenen Beleidigung an gerechnet, der Post übergeben werden.
Bleibt der Brief binnen vierundzwanzig Stunden unbeantwortet, so wird
dies als Verweigerung der Genugthuung betrachtet.
Art. 21. -- Wird die Forderung nicht angenommen, motivirt oder nicht, so
haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen.
Art. 22. -- Nur von satisfactionsfähigen Personen kann eine Genugthuung
verlangt werden.
Art. 23. -- Ist die Satisfactionsfähigkeit des Beleidigers nicht
zweifellos, so kann sie zur Beurtheilung einem Ehrenrathe vorgelegt
werden.
Officiere des nichtactiven Standes werden sich in ähnlichen Fällen, um
gegen jede Eventualität gesichert zu sein, an das Officierscorps ihres
Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungs-Bezirkscommando
zu wenden haben.
Art. 24. -- Erfolgen die Angriffe von nicht satisfactionsfähigen
Personen, dann kann nur das Gericht in Anspruch genommen werden.
Secundanten und ihre Pflichten.
Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen,
welche tödten, sondern die Secundanten.
Alphonse Karr.
In die Nothwendigkeit versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, sehe
man auf Muth, mehr aber noch auf Erfahrung, meist aber auf
Unbescholtenheit.
Nur Personen, die als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft dastehen,
können als Secundanten gewählt werden.
Da nach stattgefundener Beleidigung oder bereits erfolgter Forderung
jeder Verkehr zwischen den beiden Gegnern ausgeschlossen erscheint, so
ist die richtige Wahl der Secundanten, welche die weiteren Verhandlungen
einzig und allein durchzuführen haben, von besonderer Wichtigkeit.
In diese setzt man sein ganzes Vertrauen; das Schicksal der eigenen Ehre
und das Leben werden in ihre Hände gelegt.
So manche Affaire, die in beklagenswerther Art geendet, würde gar nicht
stattgefunden haben oder wäre ehrenhaft ohne nachtheilige Folgen
ausgetragen worden, wenn man erfahrene Männer zu Secundanten gewählt
hätte, die ihren Pflichten vollkommen gewachsen und ihren Platz in jeder
Beziehung auszufüllen im Stande gewesen wären.
Nur ruhige, besonnene Männer, die mit den Duellgesetzen vollkommen
vertraut sind, sollen als Secundanten gewählt werden; diese haben die
Ehre ihres Mandatars, wie ihre eigene, zu wahren und zu vertreten.
Sie werden von Chatauvillard, nicht mit Unrecht, mit einem Beichtvater
verglichen.
Der Streitende mag zu ihnen sagen: „Suchen Sie nicht diese Sache
beizulegen, ich habe geheime Gründe, mich zu schlagen,” er kann aber
auch andererseits die Bemerkung fallen lassen: „Suchen Sie womöglich die
Sache beizulegen, es genügt mir, meine Ehre gerettet zu sehen.”
Lassen sich die Ansichten der Streitenden mit dem Ehrgefühle der
Secundanten nicht vertragen, dann können diese, im Falle sie dieselben
resultatlos bekämpft haben, jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne jedoch
die geheimen Schwächen ihrer gewesenen Clienten, welche in sie ihr
volles Vertrauen gesetzt haben, in irgend einer Weise preiszugeben.
Aber auch den beiden Gegnern steht das Recht zu, sich jederzeit bei
ihren Secundanten bedanken zu können, wenn sie wahrzunehmen glauben,
nicht recht vertreten zu sein. Auch in diesem Falle ist es Pflicht der
gewesenen Secundanten, vollkommenes Schweigen zu beobachten.
Ein idealer Secundant muss eine Gesammtheit ungewöhnlicher Eigenschaften
besitzen.
Er soll weder zu jung, noch zu alt sein; im ersten Falle mangelt ihm
Erfahrung und Autorität, im zweiten Falle Energie.
Secundanten sollen in der Waffenführung vertraut sein; bei einem Säbel-
oder Degenduelle wird ein guter Fechter stets vorzuziehen sein.
Versöhnlichkeit, aber auch Charakterstärke sind nothwendige
Eigenschaften.
Diese entgegengesetzten Eigenschaften sind weniger absurd als man
vielleicht anzunehmen geneigt wäre.
Die Versöhnlichkeit ist für jeden Bevollmächtigten unerlässlich, sie
soll sich in den Verhandlungen der Affaire geltend machen. Der
friedliche oder der blutige Ausgang hängt grösstentheils hiervon ab.
Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie die Mandate
nicht einzig und allein zu dem Zwecke erhalten haben, um nur den Kampf
in Scene zu setzen.
Sie sollen stets bestrebt sein, die Angelegenheit nach Möglichkeit auf
gütlichem Wege zu ordnen, aber hierbei nie das Ehrgefühl ausser Acht
lassen, und nur das thun, was ihnen ihr Herz einflösst, und was sie in
ähnlichem Falle wünschen würden, dass für sie gethan werden würde.
Die Intervention der Secundanten muss mit aller Entschiedenheit, aber
mit Takt und Mass und mit der grössten Unparteilichkeit erfolgen.
Irgend einem oder dem anderen Gegner den geringsten Vorzug erweisen,
würde die Unzukömmlichkeiten, denen man auszuweichen trachtet, nur
hervorrufen. Sie sollen sich aber auch stets der Mission, die sie zu
erfüllen haben, bewusst sein und wohl überlegen, dass ein einziges
unbedachtes Wort, die geringste Unvorsichtigkeit, selbst der
anscheinlich unbedeutendste Fehler eines Secundanten zum Nachtheile
dessen gereichen kann, der in sie sein ganzes Vertrauen gesetzt und
ihnen sein Leben anvertraut hat.
Die Secundanten haben stets eingedenk zu sein, dass ihre Mission nicht
einzig und allein darin besteht, über den Fall zu richten, sie sollen
vielmehr als Stütze jenes auftreten, der sie zu seinem Vertreter
erwählt; sie haben dessen Ehre wie ihre eigene zu wahren und mit aller
gebotenen Energie bestrebt zu sein, dass bei steter Voraussetzung der
grössten Unparteilichkeit ihnen keine Gelegenheit entgeht, welche ihren
Clienten Vortheile bringen könnte.
Zwei Hauptgründe sind es meist, welche es bewerkstelligen, dass die
Gegner häufig schlechte oder wenig geeignete Secundanten wählen. Es sind
dies die Unwissenheit und Sorglosigkeit mit der die Wahl getroffen wird,
und auch -- die Seltenheit eines guten Secundanten.
Wir glauben genug gesagt zu haben, von welch gewaltigem Einflüsse die
Ansicht und das Verhalten des Secundanten für den Ausgang des Duelles
sein kann; die freiwillig übernommene Mission ist eine verantwortliche
und wahrlich keine leichte!
In diesem Falle kann man das allbekannte und gründlich wahre Wort von
Alphonse Karr nur wiederholen: „Es sind nicht die Kugeln und die
Degenspitzen, welche tödten, es sind die Secundanten.”
Art. 1. -- Jeder der beiden Gegner hat nach stattgefundener Beleidigung
oder Forderung ohne Verzug seine Secundanten zu wählen.
Wie bereits Erwähnung gethan, empfiehlt es sich, bei jeder Art von
Duellen sich zweier Secundanten zu versichern.
Art. 2. -- Die Wahl der Secundanten kann nur auf solche Personen fallen,
die selbst satisfactionsfähig sind und als vollkommen ehrenhaft in der
Gesellschaft erachtet werden.
Art. 3. -- Die Secundanten des Fordernden haben, falls die Forderung
durch diesen nicht bereits persönlich erfolgt ist, unverzüglich dessen
Gegner aufzusuchen, die Forderung mündlich oder schriftlich zu
überbringen, und sich die Gegensecundanten bezeichnen zu lassen.
Art. 4. -- Die Secundanten des Geforderten haben die Pflicht jene des
Fordernden aufzusuchen, oder aber brieflich um eine Zusammenkunft zu
ersuchen.
Bei Ueberbringung der Forderung haben die Secundanten anzugeben, wann
und wo sie anzutreffen sind.
Art. 5. -- Die Secundanten haben von diesem Momente an jeden Verkehr mit
dem Gegner ihres Clienten zu meiden.
Art. 6. -- Bevor die Verhandlungen der beiderseitigen Secundanten
beginnen, haben sich diese genau über die Art der erfolgten oder
vermeintlichen Beleidigung zu informiren, und müssen sich detaillirte
Instructionen der zu vertretenden Gegner geben lassen.
Sie haben mit ihren Clienten gemeinschaftlich alles wohl zu erwägen, die
augenscheinlichen oder wirklichen Motive der Angelegenheit klarzulegen,
und dürfen nichts übersehen, was für diese von Vortheil sein könnte.
Art. 7. -- Sollten die beiden Gegner sich weigern, ihren Secundanten die
Gründe ihres Streites bekannt zu geben, so dürfen diese nur dann die
weiteren Verhandlungen leiten und den Kampf zulassen, wenn die Gegner
mit ihrem Ehrenworte die Erklärung abgeben, dass sie durch nichts
anderes als durch das Zartgefühl hiervon abgehalten werden, und die
Geheimhaltung der Ursache des Duelles aus Rücksicht für eine dritte
Person erfolgen müsse.
Es ist beinahe selbstverständlich, dass es sich in diesem Falle nur
stets um eine schwere Beleidigung handeln kann, daher die Bedingungen
des Duelles darnach getroffen werden müssen.
Art. 8. -- Nach erfolgter Information haben die Secundanten sofort die
Berathungen gemeinsam aufzunehmen.
Art. 9. -- Nach Feststellung der ihnen etwa unbekannten Person des
Fordernden oder Geforderten bezüglich seines Alters, Moralität, der
Satisfactionsfähigkeit u. s. w. haben sie gemeinschaftlich mit der
grössten Sorgfalt die Thatsache und deren Motive aufzuklären, die
wirklichen oder scheinbaren Beweggründe der Streitfrage zu erwägen und
ihre gegenseitige Uebereinstimmung betreffs der Thatsache festzustellen.
Sie haben sogar, wenn nöthig, die Sitzung zu unterbrechen, um so schnell
als möglich weitere Informationen einzuholen, überhaupt zur Constatirung
der Thatsache nichts vernachlässigen, sobald diese nicht genügend
aufgeklärt und für beide Theile festgestellt erscheint.
Art. 10. -- Sind alle Thatsachen sorgfältig erwogen und der Thatbestand
der eigentlichen Beleidigung festgestellt, so ist zu ermitteln, welcher
der drei Arten oder Grade der Beleidigung der vorliegende Fall angehört.
Art. 11. -- Es ist vor allem genau festzustellen, welchem der beiden
Gegner das Recht des Beleidigten zusteht, weiters ob nicht von irgend
einer Seite Uebergriffe betreffs Anordnungen für den bevorstehenden
Kampf, oder voreilig gestellte Bedingungen stattgefunden haben.
Art. 12. -- Sind die Secundanten zu der Ueberzeugung gekommen, dass die
Angelegenheit nichtiger Natur und kein Gegenstand eines ernsten Duelles
ist, vielmehr dem Anscheine nach es den beiden Gegnern nur um einen
äusseren Erfolg zu thun war, so haben sie das Recht, ihre Assistenz bei
diesem Duelle zu verweigern und ihre Mandate niederzulegen.
Art. 13. -- Es ist Pflicht der Secundanten, dahin zu wirken, die
Angelegenheit, wenn möglich, auf friedlichem Wege beizulegen, wenn dies
für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann. (Siehe Beilegung
des Duelles.)
Art. 14. -- Konnte die Angelegenheit nicht beigelegt werden, so müssen
die Secundanten bei Fällen einfacher Beleidigung selbst am Kampfplatze
nochmals eine Versöhnung herbeizuführen trachten; doch ist dieser
Vorgang, wenn auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig
erscheint, mehr eine Formsache.
Sind jedoch die Motive des Duelles ernster oder schwerwiegender Natur,
so wird, dem entgegengesetzt, der leitende Secundant sich vielleicht
veranlasst sehen, unter Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung
fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen die Beilegung des Duelles
oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.
Art. 15. -- Sind die beiderseitigen Secundanten zu der Ueberzeugung
gelangt, dass die Angelegenheit nicht auf gütlichem Wege applanirt
werden kann, so bestimmen sie die Art der von Seite des Beleidigten
gewählten Waffen, einigen sich über die Duellart, bestimmen beim
Pistolenduell die Distanz, falls letztere Bestimmung der vorliegenden
Beleidigung nach nicht dem Beleidigten zukommen sollte.
Die Secundanten müssen sich den festgestellten Regeln anpassen und haben
sämmtliche Bedingungen des bevorstehenden Duelles auf das Genaueste zu
bestimmen, um jeder Schwierigkeit auf dem Kampfplatze vorzubeugen.
Art. 16. -- Sollten sich bei einem Pistolenduelle die Secundanten über
die Distanz nicht einigen können, so hat entweder das Los über die
beiderseitigen Vorschläge zu entscheiden, oder es wird das arithmetische
Mittel der beiden proponirten Distanzen genommen.
Art. 17. -- Wenn es auch die Pflicht der Secundanten ist, die
Verhandlungen derart zu ordnen, dass sich, so weit es im Bereiche der
Möglichkeit liegt, für ihre Clienten so wenig als möglich Nachtheile
ergeben, so müssen sie doch stets gerecht bleiben, die Achtung für die
Wahrheit nie aus dem Auge lassen und niemals zu Ungunsten der
Gegenpartei handeln.
Art. 18. -- Die Secundanten haben die Bestimmung zu treffen, ob das
Duell bei der ersten Verwundung eines der Gegner abgebrochen, oder bis
zur Kampfesunfähigkeit fortgesetzt werden soll.
Diese Bestimmung hängt lediglich von der Art der Beleidigung ab, und
kann bei Angelegenheiten minder ernster Natur die erstere platzgreifen.
Der Ernst der Angelegenheit kann hier allein entscheiden und den
Secundanten als Richtschnur dienen.
Diese letztere Vereinbarung soll, nach Graf Chatauvillard, den Gegnern
erst am Kampfplatze vor Beginn des Kampfes mitgetheilt werden, und
bedarf der Zustimmung derselben.
Da nach der jetzt üblichen Gepflogenheit alle Bedingungen den beiden
Combattanten bereits vorher bekannt gegeben wurden, so entfällt von
selbst vorerwähnter Vorgang.
Es ist gänzlich unstatthaft, dass bei einem Säbel- oder Degenduelle der
Kampf nur auf eine bestimmte Zeitdauer festgestellt wird, oder nach
einer im Vorhinein bestimmten Anzahl von Gängen beendet erscheint.