Art. 4. -- Der Beleidiger hat die Verpflichtung, die dem Beleidigten

nach der Art, d. h. dem Grade der Beleidigung zukommenden Rechte

anzuerkennen.

Art. 5. -- Dem Beleidiger liegt die Pflicht ob, die Secundanten des

Beleidigten mit der grössten Höflichkeit zu empfangen und diese ohne

jede Unterbrechung anzuhören.

Er hat weiters die Verpflichtung, ohne Verzug eine bindende Antwort zu

geben, sowie seine Vertreter zu nennen, oder diese binnen kürzester

Frist bekannt geben zu wollen.

Art. 6. -- Dem Geforderten steht das Recht zu, seine Erklärung nur dann

später abgeben zu wollen, wenn er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu

übergeben beabsichtigt (siehe: Die Forderung) oder ihm die gestellten

Bedingungen als unzulässig oder übertrieben erscheinen.

Art. 7. -- Im ablehnenden Falle muss die Duellverweigerung kurz

begründet sein, ohne im geringsten einen Wortwechsel provociren zu

wollen, am allerwenigsten aber darf die Forderung mit einer Herabsetzung

des Gegners erwidert werden.

Art. 8. -- Der Beleidiger hat Vorkehrungen zu treffen, dass er von Seite

der Secundanten der Gegenpartei angetroffen werden kann.

Die Forderung.

Art. 1. -- Nur auf Grund einer stattgefundenen Beleidigung kann eine

Forderung zum Duelle erfolgen.

Art. 2. -- Die Forderung kann entweder sogleich nach stattgefundener

Beleidigung, oder nachträglich mündlich oder auch schriftlich durch die

Secundanten vorgebracht werden.

Wir können es an dieser Stelle nicht unterlassen, nochmals darauf

hinzuweisen, dass nach erfolgter Beleidigung es das erste ist, sich

erfahrene Secundanten, wenigstens aber einen Vertreter zu wählen, der

ungesäumt im Interesse seines Clienten das weitere zu veranlassen hat.

(Siehe Art. 7.)

Art. 3. -- Wird in einem Wortwechsel das Gespräch durch eine Forderung

unterbrochen, so hat der Fordernde, ob er nun der Beleidigte oder der

Angreifende ist, wenn nöthig, so genau als möglich seinen Namen und

Wohnung anzugeben.

Jener, der die Forderung empfängt, hat in gleicher Weise zu erwidern.

Als Zeichen der Forderung pflegen auch Karten gewechselt zu werden.

Art. 4. -- Von diesem Momente hat jeder weitere, wie immer geartete

Wortwechsel zu entfallen.

Es ist ausser allem Zweifel, dass zwischen Angehörigen der gebildeten

Stände nach einer gegebenen und angenommenen Herausforderung jede

weitere Discussion entfallen wird.

Abgesehen von der Zwecklosigkeit eines verlängerten Wortwechsels, könnte

derselbe zu weiteren Ausschreitungen führen, die im Vorhinein jede

Aussicht einer Aussöhnung ausschliessen, wenn nicht etwa schwer

wiegendere Beleidigung herbeiführen, welche die Anwendung der

strengsten Duellgesetze zur Folge hätte.

Art. 5. -- Die beiden Gegner haben ihre Vorkehrungen derart zu treffen,

dass sie im Stande sind, alle brieflichen, selbst mündliche

Mittheilungen der Gegenpartei sofort empfangen zu können.

Art. 6. -- Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, ohne Verzug sich

ihre Secundanten zu wählen und gegenseitig deren Namen und Charakter

bekannt zu geben.

Erfolgt die Forderung durch Secundanten, so haben diese bei

Ueberbringung derselben die Namen der Gegensecundanten in Erfahrung zu

bringen.

Art. 7. -- Es erscheint empfehlenswerth, dass sich jeder der beiden

Gegner zwei Secundanten wähle, welche Vorsicht bei einem Pistolenduell

unerlässlich ist.

Wird es im ersten Momente, namentlich für einen weniger bekannten Herrn,

zur Unmöglichkeit, zwei Secundanten zu wählen, so wähle man bloss einen,

mit dessen Unterstützung unter den Standesgenossen leicht ein zweiter

Vertreter gefunden werden dürfte.

Jene Herren, die dem nichtactiven Officiersstande angehören, dürften, in

die Alternative versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, selbst in

einer fremden Stadt nicht leicht in eine Verlegenheit gerathen, da sie

sich in diesem Falle an die activen Kameraden zu wenden hätten, deren

Hilfe und Unterstützung ihnen gewiss in der zuvorkommendsten Weise

zutheil werden dürfte.

Art. 8. -- Dem Beleidigten bleibt es bei einer einfachen oder

vermeintlichen Beleidigung freigestellt, durch seine Vertreter eine

Aufklärung der erfolgten beleidigenden Aeusserungen oder des Benehmens

von Seite des Beleidigers zu verlangen, und diesen zur Zurücknahme

derselben zu ersuchen.

Erfolgt keine genügende Aufklärung, und kommen die Vertreter zur

Ueberzeugung, dass kein Missverständnis, sondern eine Beleidigung

vorliegt, dann haben sie, falls sie hierzu ermächtigt sind, die

Forderung zu stellen.

Art. 9. -- Fühlt man sich in indirecter Weise für beleidigt, so kann man

persönlich um Aufklärung ersuchen, doch empfiehlt es sich auch in diesem

Falle, Vertreter zu senden.

Wird die Entschuldigung oder Aufklärung nicht versagt, so hat sie in

jener Form zu geschehen, in welcher der vermeintlich beleidigende

Angriff erfolgte.

Art. 10. -- Aufklärungen über Angriffe durch ein Journal herbeigeführt,

hat man vom verantwortlichen Redacteur zu verlangen, wenn er den Urheber

oder den Verfasser jener Notiz zu nennen verweigert.

Art. 11. -- Erfolgt eine nachträgliche Forderung, so hat diese stets

durch die Secundanten entweder mündlich oder schriftlich überbracht zu

werden.

Art. 12. -- ~Die Forderung muss längstens~ „vierundzwanzig Stunden”

~nach stattgefundener directer oder von dem Momente der in Erfahrung

gebrachten indirecten Beleidigung erfolgen~.

Nach Ablauf dieser Frist ist niemand mehr verpflichtet Genugthuung zu

geben.

Die bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Frist sich für den

Beleidigten ergebenden Consequenzen wird dieser zu tragen haben.

Nur bei hinreichend motivirten Gründen kann eine Verzögerung

berücksichtigt werden. (Siehe Art. 20.)

Art. 13. -- Die Antwort seitens des Geforderten hat bei mündlicher

Ueberbringung der Forderung sofort in bindender Weise zu erfolgen.

Nur dann hat der Geforderte das Recht, seine Erklärung später abgeben zu

können, falls er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben

beabsichtigt, oder ihm die sofort gestellten Bedingungen als der

Beleidigung nicht entsprechend erscheinen, oder überhaupt nicht

annehmbar sind. (Siehe Ausnahmsduell.)

In diesem Falle ist er binnen „~vierundzwanzig Stunden~”, vom Zeitpunkte

der überbrachten Forderung an gerechnet, zu einer Antwort verpflichtet.

Eine Verzögerung kann nur dann in Berücksichtigung gezogen werden, wenn

der Ehrenrath binnen dieser Frist nicht zusammentreten konnte.

Bei einer schriftlich erfolgten Forderung muss die Antwort, gezählt vom

Empfange des Briefes, gleichfalls binnen ~vierundzwanzig Stunden~

erfolgen.

Ist innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden, so kann der

Fordernde die verlangte Genugthuung -- seine Forderung -- als abgelehnt

betrachten.

Ueber den Verlauf der Angelegenheit haben die Secundanten ein Protokoll

zu verfassen.

Die Consequenzen der Nichtannahme der Forderung wird der Geforderte zu

tragen haben.

Art. 14. -- Die mündliche Forderung soll von Seite der Secundanten kurz

und bündig vorgebracht werden.

Die Begründung der Forderung soll eine klare und einfache sein und dem

Ernste der Situation vollkommen entsprechen.

Art. 15. -- Wird von Seite des Beleidigten auf schriftlichem Wege

Genugthuung verlangt, so muss die Forderung in Briefform abgefasst sein.

Der Brief muss sowohl dem Tone als auch der Form nach in den üblichen

Gebräuchen des gesellschaftlichen Verkehres gehalten sein, überdies, für

den Fall als die briefliche Forderung von den Secundanten nicht

persönlich übergeben werden könnte, für die weiteren Verhandlungen die

Namen der gewählten Secundanten enthalten.

Die Secundanten müssen von dem Inhalte der schriftlichen Forderung stets

in Kenntnis gesetzt werden und haben das Recht, die Uebergabe zu

verweigern, falls der Brief den oben gestellten Anforderungen bezüglich

der üblichen Formen nicht entsprechen würde.

Art. 16. -- Unter keiner Bedingung ist es weder dem Beleidigten noch dem

Beleidiger gestattet, sich in die Wohnung seines Gegners zu begeben, um

persönlich seine Forderung überbringen zu wollen. Ebenso ist jede

Zusammenkunft der beiden Gegner strengstens zu vermeiden.

Ergiebt sich jedoch die Nothwendigkeit, diese durch die Secundanten

behufs einer angebahnten Versöhnung stattfinden zu lassen, so ist das

Zusammentreffen an einem dritten Orte und nur in Gegenwart sämmtlicher

Secundanten zu veranlassen.

Art. 17. -- Ein Verkehr der beiden Gegner vom Momente der Forderung bis

zur Austragung der Angelegenheit ist vollkommen ausgeschlossen.

Ebenso wenig haben die Gegner mit den fremden Secundanten zu verkehren.

Art. 18. -- Sollten sich die beiden Gegner nach stattgefundener

Forderung selbst über die Bedingungen des Kampfes geeinigt und die

Waffen bestimmt haben, bevor sie noch ihre Secundanten gewählt, so kann

dieser Vorgang als eine verwerfliche und tadelnswerthe Uebereilung

bezeichnet werden.

Abgesehen davon, dass durch einen derartigen Vorgang die Gefahren des

Kampfes nur vergrössert werden könnten, ändert sich, sobald die

Secundanten die Angelegenheiten in die Hand genommen, an dem Gange der

Sache gar nichts, da sich die beiden Gegner doch später den Anordnungen

der Secundanten zu unterwerfen haben.

Sollte aber ein in dieser Weise besprochener Kampf ohne Secundanten vor

sich gehen, so wird derselbe keineswegs als ein nach dem gebräuchlichen

Herkommen und den gesetzmässigen Bestimmungen stattgefundenes Duell

angesehen.

Art. 19. -- Bei Ueberbringung einer Forderung hat jede

Auseinandersetzung mit dem zu fordernden Gegner über die stattgefundene

Beleidigung zu entfallen; es ist in gemessener, äusserst artiger Form

eine sofortige bestimmte Antwort zu verlangen.

Wollte trotzdem der zu Fordernde versuchen, sich auf Erläuterungen

einzulassen, oder etwaige Rechtfertigungsgründe über sein Benehmen bei

der erfolgten Beleidigung vorbringen wollen, so haben sich die

Secundanten sofort zurückzuziehen und über den Verlauf der Forderung ein

Protokoll aufzunehmen.

Art. 20. -- Konnten die Secundanten des Beleidigten die Forderung nicht

überbringen, sei es, dass der zu Fordernde nicht zu Hause angetroffen

wurde, oder sich verleugnen liess, so haben die Secundanten auf einer

zurückzulassenden Karte die Zeit ihres Wiederkehrens anzugeben.

Werden die Secundanten zum zweitenmale abermals nicht empfangen, so ist

die Forderung schriftlich in einem recommandirten Briefe -- es empfiehlt

sich gegen Retourrecepisse -- an den Gegner abzusenden.

Auch die schriftliche Forderung seitens der Secundanten muss in diesem

Falle binnen ~vierundzwanzig~ Stunden, vom Zeitpunkte der

stattgefundenen Beleidigung an gerechnet, der Post übergeben werden.

Bleibt der Brief binnen vierundzwanzig Stunden unbeantwortet, so wird

dies als Verweigerung der Genugthuung betrachtet.

Art. 21. -- Wird die Forderung nicht angenommen, motivirt oder nicht, so

haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen.

Art. 22. -- Nur von satisfactionsfähigen Personen kann eine Genugthuung

verlangt werden.

Art. 23. -- Ist die Satisfactionsfähigkeit des Beleidigers nicht

zweifellos, so kann sie zur Beurtheilung einem Ehrenrathe vorgelegt

werden.

Officiere des nichtactiven Standes werden sich in ähnlichen Fällen, um

gegen jede Eventualität gesichert zu sein, an das Officierscorps ihres

Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungs-Bezirkscommando

zu wenden haben.

Art. 24. -- Erfolgen die Angriffe von nicht satisfactionsfähigen

Personen, dann kann nur das Gericht in Anspruch genommen werden.

Secundanten und ihre Pflichten.

Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen,

welche tödten, sondern die Secundanten.

Alphonse Karr.

In die Nothwendigkeit versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, sehe

man auf Muth, mehr aber noch auf Erfahrung, meist aber auf

Unbescholtenheit.

Nur Personen, die als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft dastehen,

können als Secundanten gewählt werden.

Da nach stattgefundener Beleidigung oder bereits erfolgter Forderung

jeder Verkehr zwischen den beiden Gegnern ausgeschlossen erscheint, so

ist die richtige Wahl der Secundanten, welche die weiteren Verhandlungen

einzig und allein durchzuführen haben, von besonderer Wichtigkeit.

In diese setzt man sein ganzes Vertrauen; das Schicksal der eigenen Ehre

und das Leben werden in ihre Hände gelegt.

So manche Affaire, die in beklagenswerther Art geendet, würde gar nicht

stattgefunden haben oder wäre ehrenhaft ohne nachtheilige Folgen

ausgetragen worden, wenn man erfahrene Männer zu Secundanten gewählt

hätte, die ihren Pflichten vollkommen gewachsen und ihren Platz in jeder

Beziehung auszufüllen im Stande gewesen wären.

Nur ruhige, besonnene Männer, die mit den Duellgesetzen vollkommen

vertraut sind, sollen als Secundanten gewählt werden; diese haben die

Ehre ihres Mandatars, wie ihre eigene, zu wahren und zu vertreten.

Sie werden von Chatauvillard, nicht mit Unrecht, mit einem Beichtvater

verglichen.

Der Streitende mag zu ihnen sagen: „Suchen Sie nicht diese Sache

beizulegen, ich habe geheime Gründe, mich zu schlagen,” er kann aber

auch andererseits die Bemerkung fallen lassen: „Suchen Sie womöglich die

Sache beizulegen, es genügt mir, meine Ehre gerettet zu sehen.”

Lassen sich die Ansichten der Streitenden mit dem Ehrgefühle der

Secundanten nicht vertragen, dann können diese, im Falle sie dieselben

resultatlos bekämpft haben, jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne jedoch

die geheimen Schwächen ihrer gewesenen Clienten, welche in sie ihr

volles Vertrauen gesetzt haben, in irgend einer Weise preiszugeben.

Aber auch den beiden Gegnern steht das Recht zu, sich jederzeit bei

ihren Secundanten bedanken zu können, wenn sie wahrzunehmen glauben,

nicht recht vertreten zu sein. Auch in diesem Falle ist es Pflicht der

gewesenen Secundanten, vollkommenes Schweigen zu beobachten.

Ein idealer Secundant muss eine Gesammtheit ungewöhnlicher Eigenschaften

besitzen.

Er soll weder zu jung, noch zu alt sein; im ersten Falle mangelt ihm

Erfahrung und Autorität, im zweiten Falle Energie.

Secundanten sollen in der Waffenführung vertraut sein; bei einem Säbel-

oder Degenduelle wird ein guter Fechter stets vorzuziehen sein.

Versöhnlichkeit, aber auch Charakterstärke sind nothwendige

Eigenschaften.

Diese entgegengesetzten Eigenschaften sind weniger absurd als man

vielleicht anzunehmen geneigt wäre.

Die Versöhnlichkeit ist für jeden Bevollmächtigten unerlässlich, sie

soll sich in den Verhandlungen der Affaire geltend machen. Der

friedliche oder der blutige Ausgang hängt grösstentheils hiervon ab.

Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie die Mandate

nicht einzig und allein zu dem Zwecke erhalten haben, um nur den Kampf

in Scene zu setzen.

Sie sollen stets bestrebt sein, die Angelegenheit nach Möglichkeit auf

gütlichem Wege zu ordnen, aber hierbei nie das Ehrgefühl ausser Acht

lassen, und nur das thun, was ihnen ihr Herz einflösst, und was sie in

ähnlichem Falle wünschen würden, dass für sie gethan werden würde.

Die Intervention der Secundanten muss mit aller Entschiedenheit, aber

mit Takt und Mass und mit der grössten Unparteilichkeit erfolgen.

Irgend einem oder dem anderen Gegner den geringsten Vorzug erweisen,

würde die Unzukömmlichkeiten, denen man auszuweichen trachtet, nur

hervorrufen. Sie sollen sich aber auch stets der Mission, die sie zu

erfüllen haben, bewusst sein und wohl überlegen, dass ein einziges

unbedachtes Wort, die geringste Unvorsichtigkeit, selbst der

anscheinlich unbedeutendste Fehler eines Secundanten zum Nachtheile

dessen gereichen kann, der in sie sein ganzes Vertrauen gesetzt und

ihnen sein Leben anvertraut hat.

Die Secundanten haben stets eingedenk zu sein, dass ihre Mission nicht

einzig und allein darin besteht, über den Fall zu richten, sie sollen

vielmehr als Stütze jenes auftreten, der sie zu seinem Vertreter

erwählt; sie haben dessen Ehre wie ihre eigene zu wahren und mit aller

gebotenen Energie bestrebt zu sein, dass bei steter Voraussetzung der

grössten Unparteilichkeit ihnen keine Gelegenheit entgeht, welche ihren

Clienten Vortheile bringen könnte.

Zwei Hauptgründe sind es meist, welche es bewerkstelligen, dass die

Gegner häufig schlechte oder wenig geeignete Secundanten wählen. Es sind

dies die Unwissenheit und Sorglosigkeit mit der die Wahl getroffen wird,

und auch -- die Seltenheit eines guten Secundanten.

Wir glauben genug gesagt zu haben, von welch gewaltigem Einflüsse die

Ansicht und das Verhalten des Secundanten für den Ausgang des Duelles

sein kann; die freiwillig übernommene Mission ist eine verantwortliche

und wahrlich keine leichte!

In diesem Falle kann man das allbekannte und gründlich wahre Wort von

Alphonse Karr nur wiederholen: „Es sind nicht die Kugeln und die

Degenspitzen, welche tödten, es sind die Secundanten.”

Art. 1. -- Jeder der beiden Gegner hat nach stattgefundener Beleidigung

oder Forderung ohne Verzug seine Secundanten zu wählen.

Wie bereits Erwähnung gethan, empfiehlt es sich, bei jeder Art von

Duellen sich zweier Secundanten zu versichern.

Art. 2. -- Die Wahl der Secundanten kann nur auf solche Personen fallen,

die selbst satisfactionsfähig sind und als vollkommen ehrenhaft in der

Gesellschaft erachtet werden.

Art. 3. -- Die Secundanten des Fordernden haben, falls die Forderung

durch diesen nicht bereits persönlich erfolgt ist, unverzüglich dessen

Gegner aufzusuchen, die Forderung mündlich oder schriftlich zu

überbringen, und sich die Gegensecundanten bezeichnen zu lassen.

Art. 4. -- Die Secundanten des Geforderten haben die Pflicht jene des

Fordernden aufzusuchen, oder aber brieflich um eine Zusammenkunft zu

ersuchen.

Bei Ueberbringung der Forderung haben die Secundanten anzugeben, wann

und wo sie anzutreffen sind.

Art. 5. -- Die Secundanten haben von diesem Momente an jeden Verkehr mit

dem Gegner ihres Clienten zu meiden.

Art. 6. -- Bevor die Verhandlungen der beiderseitigen Secundanten

beginnen, haben sich diese genau über die Art der erfolgten oder

vermeintlichen Beleidigung zu informiren, und müssen sich detaillirte

Instructionen der zu vertretenden Gegner geben lassen.

Sie haben mit ihren Clienten gemeinschaftlich alles wohl zu erwägen, die

augenscheinlichen oder wirklichen Motive der Angelegenheit klarzulegen,

und dürfen nichts übersehen, was für diese von Vortheil sein könnte.

Art. 7. -- Sollten die beiden Gegner sich weigern, ihren Secundanten die

Gründe ihres Streites bekannt zu geben, so dürfen diese nur dann die

weiteren Verhandlungen leiten und den Kampf zulassen, wenn die Gegner

mit ihrem Ehrenworte die Erklärung abgeben, dass sie durch nichts

anderes als durch das Zartgefühl hiervon abgehalten werden, und die

Geheimhaltung der Ursache des Duelles aus Rücksicht für eine dritte

Person erfolgen müsse.

Es ist beinahe selbstverständlich, dass es sich in diesem Falle nur

stets um eine schwere Beleidigung handeln kann, daher die Bedingungen

des Duelles darnach getroffen werden müssen.

Art. 8. -- Nach erfolgter Information haben die Secundanten sofort die

Berathungen gemeinsam aufzunehmen.

Art. 9. -- Nach Feststellung der ihnen etwa unbekannten Person des

Fordernden oder Geforderten bezüglich seines Alters, Moralität, der

Satisfactionsfähigkeit u. s. w. haben sie gemeinschaftlich mit der

grössten Sorgfalt die Thatsache und deren Motive aufzuklären, die

wirklichen oder scheinbaren Beweggründe der Streitfrage zu erwägen und

ihre gegenseitige Uebereinstimmung betreffs der Thatsache festzustellen.

Sie haben sogar, wenn nöthig, die Sitzung zu unterbrechen, um so schnell

als möglich weitere Informationen einzuholen, überhaupt zur Constatirung

der Thatsache nichts vernachlässigen, sobald diese nicht genügend

aufgeklärt und für beide Theile festgestellt erscheint.

Art. 10. -- Sind alle Thatsachen sorgfältig erwogen und der Thatbestand

der eigentlichen Beleidigung festgestellt, so ist zu ermitteln, welcher

der drei Arten oder Grade der Beleidigung der vorliegende Fall angehört.

Art. 11. -- Es ist vor allem genau festzustellen, welchem der beiden

Gegner das Recht des Beleidigten zusteht, weiters ob nicht von irgend

einer Seite Uebergriffe betreffs Anordnungen für den bevorstehenden

Kampf, oder voreilig gestellte Bedingungen stattgefunden haben.

Art. 12. -- Sind die Secundanten zu der Ueberzeugung gekommen, dass die

Angelegenheit nichtiger Natur und kein Gegenstand eines ernsten Duelles

ist, vielmehr dem Anscheine nach es den beiden Gegnern nur um einen

äusseren Erfolg zu thun war, so haben sie das Recht, ihre Assistenz bei

diesem Duelle zu verweigern und ihre Mandate niederzulegen.

Art. 13. -- Es ist Pflicht der Secundanten, dahin zu wirken, die

Angelegenheit, wenn möglich, auf friedlichem Wege beizulegen, wenn dies

für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann. (Siehe Beilegung

des Duelles.)

Art. 14. -- Konnte die Angelegenheit nicht beigelegt werden, so müssen

die Secundanten bei Fällen einfacher Beleidigung selbst am Kampfplatze

nochmals eine Versöhnung herbeizuführen trachten; doch ist dieser

Vorgang, wenn auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig

erscheint, mehr eine Formsache.

Sind jedoch die Motive des Duelles ernster oder schwerwiegender Natur,

so wird, dem entgegengesetzt, der leitende Secundant sich vielleicht

veranlasst sehen, unter Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung

fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen die Beilegung des Duelles

oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 15. -- Sind die beiderseitigen Secundanten zu der Ueberzeugung

gelangt, dass die Angelegenheit nicht auf gütlichem Wege applanirt

werden kann, so bestimmen sie die Art der von Seite des Beleidigten

gewählten Waffen, einigen sich über die Duellart, bestimmen beim

Pistolenduell die Distanz, falls letztere Bestimmung der vorliegenden

Beleidigung nach nicht dem Beleidigten zukommen sollte.

Die Secundanten müssen sich den festgestellten Regeln anpassen und haben

sämmtliche Bedingungen des bevorstehenden Duelles auf das Genaueste zu

bestimmen, um jeder Schwierigkeit auf dem Kampfplatze vorzubeugen.

Art. 16. -- Sollten sich bei einem Pistolenduelle die Secundanten über

die Distanz nicht einigen können, so hat entweder das Los über die

beiderseitigen Vorschläge zu entscheiden, oder es wird das arithmetische

Mittel der beiden proponirten Distanzen genommen.

Art. 17. -- Wenn es auch die Pflicht der Secundanten ist, die

Verhandlungen derart zu ordnen, dass sich, so weit es im Bereiche der

Möglichkeit liegt, für ihre Clienten so wenig als möglich Nachtheile

ergeben, so müssen sie doch stets gerecht bleiben, die Achtung für die

Wahrheit nie aus dem Auge lassen und niemals zu Ungunsten der

Gegenpartei handeln.

Art. 18. -- Die Secundanten haben die Bestimmung zu treffen, ob das

Duell bei der ersten Verwundung eines der Gegner abgebrochen, oder bis

zur Kampfesunfähigkeit fortgesetzt werden soll.

Diese Bestimmung hängt lediglich von der Art der Beleidigung ab, und

kann bei Angelegenheiten minder ernster Natur die erstere platzgreifen.

Der Ernst der Angelegenheit kann hier allein entscheiden und den

Secundanten als Richtschnur dienen.

Diese letztere Vereinbarung soll, nach Graf Chatauvillard, den Gegnern

erst am Kampfplatze vor Beginn des Kampfes mitgetheilt werden, und

bedarf der Zustimmung derselben.

Da nach der jetzt üblichen Gepflogenheit alle Bedingungen den beiden

Combattanten bereits vorher bekannt gegeben wurden, so entfällt von

selbst vorerwähnter Vorgang.

Es ist gänzlich unstatthaft, dass bei einem Säbel- oder Degenduelle der

Kampf nur auf eine bestimmte Zeitdauer festgestellt wird, oder nach

einer im Vorhinein bestimmten Anzahl von Gängen beendet erscheint.

Duell-Codex · 第 2 / 16 段