Anmerkungen zur Transkription
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DUELL-CODEX.
ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.
[Abbildung:
DUELL-CODEX.
VON
GUSTAV HERGSELL.
ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.
MIT VII TAFELN.
WIEN. PEST. LEIPZIG.
A. HARTLEBEN’S VERLAG.]
DUELL-CODEX.
VON
GUSTAV HERGSELL
K. K. HAUPTMANN i. E., DIRECTOR DER KÖNIGL. LANDES-FECHTSCHULE
ZU PRAG, RITTER DES KAISERL. OESTERREICH. FRANZ JOSEFS-ORDENS,
DES KÖNIGL. SÄCHSISCHEN ALBRECHT-ORDENS I. CL., DES KÖNIGL.
WÜRTTEMBERGISCHEN FRIEDRICH-ORDENS I. CL., DES SACHSEN ERNESTINISCHEN
HAUSORDENS I. CL., BESITZER DES HERZOGL. SACHSEN-COBURG-GOTHA’SCHEN
VERDIENST-ORDENS ERNST I. FÜR KUNST U. WISSENSCHAFT.
ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.
MIT 7 TAFELN.
[Abbildung]
WIEN. PEST. LEIPZIG.
A. HARTLEBEN’S VERLAG.
1897.
Alle Rechte vorbehalten.
K. u. k. Hofbuchdruckerei Carl Fromme in Wien.
Vorwort zur ersten Auflage.
Das von meinen Schülern und vielen Freunden der Fechtkunst oft an mich
gestellte Ersuchen, eine übersichtliche Zusammenstellung der Duellregeln
zu verfassen und den Vorgang bei einem Ernstfalle kurz und bündig zu
schildern, hat mich bewogen, die Ergebnisse meiner Beobachtungen und
meines Studiums über diesen Gegenstand in dem vorliegenden Werke
niederzulegen.
Ich habe mich bei dieser Arbeit durch die Aufzeichnungen des Grafen
Chatauvillard, seiner Mitarbeiter und Nachfolger, deren ich
gegebenenfalls Erwähnung thue, leiten lassen; ich habe getrachtet, die
dort veröffentlichten Vorschriften, von denen einige die Sache bloss
streifen, für die gegenwärtigen Verhältnisse manchmal nicht mehr recht
verständlich oder unvollendet sind, zu entwickeln, zu präcisiren und
nach Möglichkeit zu vervollständigen.
Wenngleich in den Einzelnheiten veraltet, bieten die von Chatauvillard
aufgestellten Regeln, Vorschriften und Ansichten dennoch ein
unschätzbares Material, und werden von allen Männern von Ehre
respectirt, so lange nicht eine berufene Vereinigung von Ehrenmännern
andere Vorschriften oder Gesetze verfasst.
Zu allen Zeiten bis in die letzten Jahre haben sich nicht wenig
Schriftsteller der undankbaren Aufgabe bemächtigt, gegen die
Nothwendigkeit und die Gebräuche des Duelles aufzutreten, indem sie das
Duell von dem dreifachen Gesichtspunkte: der Vernunft, der Moral und der
gesellschaftlichen Sitten, zu beleuchten versuchten.
Von der Wahrheit des Satzes: „Es giebt nur ein Mittel, das Duell
abzuschaffen -- man schaffe das Ehrgefühl ab” durchdrungen, habe ich
bei der mir gestellten Aufgabe grundsätzlich alle Betrachtungen über das
Duell beiseite gelassen und mich darauf beschränkt, im I. Theile die
Vorschriften oder Gesetze des Duelles zusammenzufassen und im II. Theile
den Vorgang im Terrain beim Kampfe selbst, in logischer Reihenfolge zu
schildern.
Nur ungern unterzog ich mich auf vielfachen Wunsch der Aufgabe, in einem
III. Theile eine Schilderung der irregulären, sogenannten Ausnahmsduelle
zu geben.
Der Ursprung und die geschichtliche Entwickelung des Duelles wurde nicht
berührt, weil beides nicht zur Sache gehört; Fragen über das Verhalten
während des Kampfes selbst, gegenüber Fechtern oder Naturalisten, über
Offensive oder Defensive, wurden nur so weit erörtert, als deren
Behandlung bei Schilderung des Kampfes unausweichlich war.
Was die Bezeichnung der von den Duellanten gewählten Vertreter als
Zeugen oder Secundanten anbelangt, so darf ich wohl als bekannt
voraussetzen, dass es ehedem einen Unterschied zwischen Zeugen und
Secundanten gab. Diese waren in der Zeit des Ritterthums Kampfgenossen
und hatten als solche wieder ihre Zeugen.
Heute giebt es streng genommen nur Zeugen; diesen Namen führen auch die
Vertreter der Gegner in Frankreich. In Deutschland werden beide
Bezeichnungen abwechselnd gebraucht; bei uns in Oesterreich heissen die
Vertrauensträger der Gegner fast allgemein Secundanten. Dieser
Gepflogenheit habe auch ich mich angeschlossen.
Wenn auch bei den einzelnen Arten des Zweikampfes die vorbereitenden
Schritte im Terrain stets gleich sind und bei Darstellung derselben auf
die allgemeinen Vorschriften verwiesen werden konnte, so fand ich mich
dennoch veranlasst, um jede Duellart für sich allein in ihrer
Entwickelung zu schildern, dieser allgemeinen Vorschriften stets in
Kurzem zu erwähnen, wodurch einzelne Wiederholungen unvermeidlich waren.
Weit entfernt, dass dieser Codex eine Aufmunterung zu unnöthigen,
muthwilligen Duellen werde, soll er vielmehr allen Jenen, die durch die
Umstände gezwungen sind, sich zu einer bewaffneten Begegnung zu stellen,
als Richtschnur darüber dienen, wozu sie berechtigt und verpflichtet
sind, andererseits aber Alle, die durch Vertrauen berufen werden, bei
dem Kampfe zu interveniren, aber wenig Erfahrung für solche Vorgänge
haben, lehren, dass es mitunter in ihrer Macht steht, ungünstige
Wechselfälle des Kampfes bei vollkommener Wahrung der Ehre Dessen, den
sie vertreten, zu verringern, wenn nicht hintanzuhalten.
Ist es mir gelungen, das mir gesteckte Ziel zu erreichen, so ist mein
Zweck erfüllt.
In dieser Erwartung übergebe ich hiermit das vorliegende Werk der
Oeffentlichkeit.
Der Verfasser.
Vorwort zur zweiten Auflage.
Auf Grund der Erfahrungen, welche ich seit Ausgabe der ersten Auflage
gemacht habe, sowie in Folge der mannigfachen an mich gestellten
Anfragen in Beilegung und Austragung von Ehrenangelegenheiten, die ich
alle nach Thunlichkeit zu berücksichtigen trachtete, wurden in dieser
zweiten Auflage, speciell im ersten Theile jene Artikel einer
gründlichen Bearbeitung durch Ergänzungen unterzogen, die ich zur
rascheren Orientirung für besonders nothwendig erachtete.
Besitzer der ersten Auflage werden in dieser neuen Ausgabe wesentliche
Ergänzungen finden, die ihnen als weiterer Behelf zur Schlichtung von
Ehrenangelegenheiten von Nutzen sein dürften.
An dieser Stelle wollen wir auch des neueren französischen
Fachschriftstellers A. Croabbon erwähnen, dessen interessantes Werk: „La
science de point d’honneur” wir gegebenenfalls bei unseren Ergänzungen
anführen.
Bei dieser Gelegenheit sei nochmals darauf hingewiesen, dass die
Bildtafeln lediglich für die Secundanten bestimmt sind.
~Prag.~
Der Verfasser.
EHRE DEN WAFFEN!
INHALT.
Seite
Vorwort zur ersten Auflage V
Vorwort zur zweiten Auflage VIII
Einleitung 3
I. Theil.
Von den Duellregeln im Allgemeinen 8
Vom Duell und der Beleidigung 11
Directe Beleidigung 13
Beleidigung ersten Grades 14
Einfache Beleidigung 14
Beleidigung zweiten Grades 15
Beleidigung durch Beschimpfung 15
Beleidigung dritten Grades 16
Beleidigung durch Schlag 16
Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung 18
Grundlose Herausforderung 20
Indirecte Beleidigung 22
Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung 23
_a)_ Beleidigung einer Person 23
_b)_ Beleidigung einer Familie oder einer Corporation 26
Pflichten des Beleidigers 27
Die Forderung 28
Secundanten und ihre Pflichten 33
Beilegung des Duelles 51
Ablehnung des Duelles 53
Gänzliche Ablehnung 54
An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen
Ehrenrath 58
Ehrenrath 60
Ablehnung einer bestimmten Duellart 62
Säbel oder Degen 62
Pistole 64
Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere 65
Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten 69
Unterbrechung des Kampfes 71
Haltruf 71
Pause 75
Desarmirung 77
An die Wand drängen 79
Verletzung der Duellgesetze 81
Leibesvisitirung 83
Die Verwundung 84
Parade oder Opposition mit der linken Hand 88
Der Kampf 90
Austragung des Duelles 97
Nach dem Kampfe 99
Von den Ausnahmsduellen 101
II. Theil.
Duellarten 108
Säbelduell 113
Beschaffenheit der Waffen 113
Bekleidung 114
Arten des Säbelduelles 116
I. Säbelduell ohne Stoss 116
Vorgang auf dem Terrain 117
II. Säbelduell mit Stoss 129
Degenduell 129
Beschaffenheit der Waffen 129
Bekleidung 130
Vorgang auf dem Terrain 131
Pistolenduelle 143
Beschaffenheit der Waffen 150
Arten der Pistolenduelle 151
Bekleidung 152
Vorgang auf dem Terrain 153
I. Pistolenduell mit festem Standpunkte 153
II. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse 160
III. Pistolenduell mit Vorrücken. -- Barrièren 165
IV. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken 171
V. Pistolenduell auf parallelen Linien 175
VI. Pistolenduell auf Commando oder Signal 179
Revolver 186
III. Theil.
Ausnahmsduelle 189
Arten des Ausnahmsduelles 191
Ausnahmsduell mit Pistolen 192
I. Pistolenduell mit festem Standpunkte bei geringerer als
der gesetzmässig kürzesten Entfernung 192
II. Pistolenduell mit Vorrücken 195
Mit enger oder naher Barrière 195
Mit einer Barrière 196
III. Duell mit ~einer~ geladenen Pistole 196
IV. Pistolenduell auf parallelen Linien mit ununterbrochenem
Vorrücken 200
Kampf mit Gewehr 204
Kampf mit Carabiner 205
Kampf zu Pferde 205
Amerikanisches Duell 206
Anhang.
Muster für die Abfassung von Protokollen 211
I.
Schriftliche Vereinbarung der Secundanten 211
_A._ Bei Beleidigung ersten Grades 213
_B._ Beilegung des Duelles nach einer Beschimpfung 214
II.
Protokoll über den stattgefundenen Zweikampf 216
VERZEICHNIS DER TAFELN.
Seite
I. Säbelduell 115
II. Degenduell 128
III. Pistolenduell mit festem Standpunkte 153
IV. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse 160
V. Pistolenduell mit Vorrücken. -- Barrièren 165
VI. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken 171
VII. Pistolenduell auf parallelen Linien 175
DUELL-CODEX.
EINLEITUNG.
Der Zweikampf steht ausserhalb des Gesetzes, keine seiner Regeln kann
den Charakter der Legalität in der gewöhnlichen Auffassung dieses Wortes
beanspruchen. Dennoch zögern wir nicht, jenen Regeln den Namen
„Duellcodex” beizulegen.
Wenn es wahr ist, was thatsächlich unter allen civilisirten Völkern mit
Recht zugegeben wird, dass die Ehre ebenso unantastbar ist wie die
Gesetze, so sind die Vorschriften über die zum Schutze der gekränkten
Ehre zu beobachtenden Vorgänge von keinem geringeren Ansehen als jene.
Der Grund, dass die staatlichen Gesetze den Zweikampf ausserhalb ihres
Rahmens verweisen, liegt in der Unzulässigkeit der Selbsthilfe. An deren
Stelle ist in einem geordneten Gemeinwesen die staatliche Hilfe gesetzt,
damit der Schwache nicht Unrecht erdulden müsse von dem Starken.
Allein ganz abgesehen davon, dass die Selbsthilfe nicht überall
verwerflich ist, wie uns die Zulässigkeit der Nothwehr und des
Besitzschutzes bezeugen, ist nicht zu übersehen, dass die Gesetze
Männern mit hochentwickeltem Ehrgefühl nach deren Ueberzeugung bisweilen
nicht ausreichenden Schutz gegen ihnen selbst oder ihnen nahestehenden
Personen widerfahrenen Unbilden gewähren.
Von diesem Standpunkte erscheint daher das Duell weder anormal, noch
unbegreiflich, noch unmoralisch.
„Jeder,” sagt uns Graf Chatauvillard, „ist der herben Nothwendigkeit
unterworfen, sein Leben zu wagen, um wegen einer Beleidigung oder
Beschimpfung Rechenschaft zu verlangen.”
Die Sache ist daher nach der Meinung desselben Autors im menschlichen
Leben wichtig genug, um im Vorhinein nach Unparteilichkeit und Ehrgefühl
geordnet zu werden, zumal die sich täglich erneuernden Beispiele das
Bedürfnis darnach erweisen.
So werden diese Regeln zum Schutze für Alle als Schranken wider
Ueberfall und Rachsucht und können selbst als ein Ausfluss der Cultur
und ritterlicher Gesittung angesehen werden, welche die Feststellung
derselben als begründet erscheinen lässt.
Diese Vorschriften haben sich aus dem Herkommen, dem Gebrauche und aus
der Ueberzeugung gleichgesinnter Kreise von der Nothwendigkeit dieses
Gebrauches herausgebildet, beruhen also auf denselben rechtserzeugenden
Grundlagen wie das Gewohnheitsrecht.
Einzig und allein in diesem eingeschränkten Sinne betrachtet man jene
Duellarten, die den herkömmlichen Vorschriften entsprechen, als
„legale”. Wird hiervon auch nur in einzelnen Punkten abgewichen, so
steht das Duell auch ausserhalb des Herkommens und heisst
„Ausnahmsduell” (exceptionelles Duell).
Graf Chatauvillard, Mitglied des Pariser Jockey-Club, hat in Folge einer
an ihn gerichteten Aufforderung im Vereine der weiteren Mitglieder
General Graf Excelmans, Grafen du Hallay-Coëtquen, General Baron
Gourgaud, Brivois und des Vicomte de Contades sich der Aufgabe
unterzogen, die Gebräuche und Vorschriften des Duelles zu fixiren, die
unter dem Titel „Essai sur le duel” im Jahre 1836 zu Paris erschienen.
Dieses Werk wurde nicht nur in Paris von der öffentlichen Meinung
lebhaft begrüsst, sondern jene Vorschriften haben sich auch bald
ausserhalb Frankreich Geltung verschafft, da sie durch die Signatur
hervorragender Mitglieder der Pariser Gesellschaft sanctionirt wurden.
Ueberzeugt, dass es von allgemeinem Interesse sein dürfte, die Namen
dieser Mitarbeiter kennen zu lernen, wollen wir dieselben anführen.
Die Unterschrift wurde mit folgenden Worten eingeleitet:
„Innig überzeugt, dass die Intentionen des Verfassers, weit entfernt die
Duelle zu protegiren, im Gegentheil dahin streben, ihre Zahl zu
vermindern, sie zu regeln und ihren verderblichen Charakter zu
verringern, geben die Unterzeichneten den in diesem Werke aufgestellten
und auseinandergesetzten Vorschriften ihre volle Genehmigung.”
Marschall Graf de Lobau, Pair von Frankreich.
Marschall Graf Molitor, Pair von Frankreich.
Viceadmiral Marquis de Sercey, Pair von Frankreich.
Generallieutenant Herzog de Guiche.
Generallieutenant Graf Dutaillis, Pair von Frankreich.
Generallieutenant Herzog de Doudeauville.
Generallieutenant Graf de la Grange, Pair von Frankreich.
Generallieutenant Vicomte de Cavaignac.
General de Fourolles.
Generallieutenant Graf de la Houssay.
General Graf Friaut.
Generallieutenant Baron Billard.
Generallieutenant Graf Claparède, Pair von Frankreich.
General Graf Clary.
General Miot.
General A. de Saint-Yon.
Generallieutenant Pierre Boyer.
General L. Bernard.
Generallieutenant Graf Merlin.
Generallieutenant Graf Villaret de Joyeuse.
Generallieutenant de Solignac.
General Vicomte de Maucomble.
Generallieutenant Baron Gourgaud.
Generallieutenant Excelmans, Pair von Frankreich.
Oberst de Rossi.
Oberst L. Brack.
Oberst de Garaube.
Oberstlieutenant Graf de Maussion.
Oberstlieutenant R. de Grandmont.
Oberstlieutenant J. Combe.
Oberstlieutenant de Casanova.
Oberstlieutenant de Lherminier.
Oberstlieutenant Baron E. de Marguerittes.
Oberst der Nationalgarde Graf de Lariboissière, Pair von Frankreich.
Oberst der Nationalgarde Le Mercier.
Herzog d’Istrie, Pair von Frankreich.
Herzog de Saulx Tavannes, Pair von Frankreich.
Prinz Alex. de Wagram, Pair von Frankreich.
Escadronschef Graf von Sercey.
Capitaine Graf von Grabowski.
Louis Paira.
Prinz Poniatowski.
Graf de Plaisance.
Vicomte Daure.
Marquis de Bellemont.
Vicomte Curial.
Graf de Montholon.
Vicomte Walch.
De Messimieux.
Commandant Graf Ch. de Nieuwerkerke.
Du Suau de la Croix.
Capitaine Marquis de Livry.
G. de Martignac.
Gaetan Murat.
Graf von Pontcarré.
Marquis de Quémadeuc.
Ed. Faye.
Baron d’Aubigny.
Capitaine Graf Walewsky.
Ed. Adam.
Capitaine E. d’Hervas.
G. de la Rifaudière.
Graf de Clermont-Mont-Saint-Jean.
Capitaine Graf de Clerembault.
Graf de Langle.
Merle.
Vicomte Dutaillis.
Commandant Graf de Walewski.
A. Dufougerais.
Phil. Martines.
M. Delaunay.
Graf J. de la Grange.
Baron de Préjan.
Brivois.
Vicomte de Contades.
Graf du Hallay-Coëtquen.
Zum Schlusse findet sich die Bemerkung:
„Der Herr Kriegsminister, die Herren Präfecten etc. etc. haben als
Männer das gebilligt, was sie als Beamte nicht unterzeichnen konnten.”
I. Theil.
Von den Duellregeln im Allgemeinen.
Vom Duell und der Beleidigung.
Jedes Wort, jede Schrift, Absicht oder Geste, welche die Eigenliebe,
Zartgefühl oder Ehre eines Zweiten verletzt, ist für diesen eine
Beleidigung.
Die Nuancen der Beleidigungen gehen ins Unendliche; es lässt sich der
Werth derselben schwer feststellen, es wird schwierig, die verschiedenen
Beleidigungen zu definiren.
Die Beleidigung ist Gefühlssache, denn jeder fühlt auf verschiedene Art
und Weise; dies hängt meist mit der socialen Stellung zusammen.
Wenn aber eine Eintheilung, eine Beurtheilung der Beleidigung
stattfinden soll, dann hat diese in der Weise vorgenommen zu werden,
dass die entehrende Beschimpfung, und vor allem der Schlag, abgesondert
wird.
Um sich für eine Beleidigung Genugthuung zu verschaffen, um den Angriff
gegen seine Person zurückzuweisen, greift man zu den Waffen -- erfolgt
das Duell.
Man schlägt sich, um für eine Beleidigung persönlich Genugthuung zu
geben oder diese zu erhalten.
Erfolgt die Beleidigung ohne Grund, so ist dies allerdings ein
beklagenswerther Umstand, und das Unrecht ist auf Seite des
Provocirenden, aber er allein hat sich hierüber Rechenschaft zu geben;
um dieses Unrecht zu sühnen, setzt er im Waffengange, im Duell, sein
Leben ein.
Der Beweggrund, durch welchen das Duell -- der Zweikampf --
herbeigeführt wurde, ist gleichgiltig.
Das Duell ist demnach ein zwischen zwei Personen stattfindender
verabredeter Kampf, welche in diesem, also durch Hilfenahme der Waffen,
das Mittel suchen, ausserhalb des Gesetzes eine Differenz zu
begleichen, oder sich durch diese Gerechtigkeit zu verschaffen.
Es ist ein auf Basis gesetzmässiger Regeln und vorher getroffener
Vereinbarungen, in Gegenwart von Zeugen, mit ~gleichartigen, tödtlichen~
Waffen stattfindender Zweikampf.
Wenn daher die beiden Gegner das Uebereinkommen getroffen haben,
gleichgiltig ob ausdrücklich oder stillschweigend, den Gesetzen der Ehre
nur scheinbar Genüge zu leisten -- entweder auf Zeitdauer sich der
blanken Waffen zu bedienen, ohne ernstlich angreifen zu wollen, oder
beiderseits bei einem Pistolenduell in die Luft zu schiessen u. s. w. --
so ist dieses kein Zweikampf, kein Duell.
Die gesetzmässigen Regeln verlangen ~gleichartige~ Waffen, damit nicht
im Vorhinein der Sieg zu Gunsten des einen oder des anderen der beiden
Combattanten entschieden wird.
Aus diesem erhellt, dass den beiden Gegnern auch die Möglichkeit geboten
werden muss, durch ihr gegenseitiges Einsetzen von Kraft und
Geschicklichkeit aus dem Kampfe als Sieger hervorgehen zu können.
Es kann daher in bestimmten Fällen die Ablehnung einer bestimmten
Duellart stattfinden.
So steht bei gewissen Graden der Beleidigung den Secundanten das Recht
zu, die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern, falls der
rechte Arm ihres Clienten derart strupirt ist, dass der freie Gebrauch
der Waffe gehindert erscheint; ebenso können die Secundanten eines
Einäugigen ein Pistolenduell verweigern.
Weiters verlangt das Gesetz ~tödtliche~ Waffen.
Ein Kampf mit „tödtlichen” Waffen liegt nicht vor, wenn die Waffen im
Vorhinein eine ernste Verwundung ausschliessen, oder die Combattanten
derartige Schutzmassregeln in Anwendung bringen, die eine schwere,
lebensgefährliche Verwundung nicht zulassen.
Es ist daher ein Faustkampf ebenso wenig ein Zweikampf -- ein Duell --
wie das Boxen der Engländer.
Aber auch die Waffen müssen den hergebrachten Sitten, den Duellgesetzen
entsprechen. Messer, Dolche, Handschare, Lanzen sind ebenso wenig
Duellwaffen, wie Stöcke oder dergleichen ähnliche, für einen Ueberfall
oder für die Nothwehr bestimmte Waffen.
Erfolgt der Kampf mit beiderseitiger Uebereinstimmung auf der Stelle,
oder auch später, mit oder ohne vorher gepflogenen Vereinbarungen, aber
ohne Zeugen oder Secundanten, so wird dieser Zweikampf weder von der
öffentlichen Meinung, noch vor dem Gesetze als ein legales Duell
angesehen.
Dieses Zusammentreffen führt den Namen Rencontre.
Der Kampf muss ein auf Basis vorher getroffener Vereinbarungen
verabredeter sein, wobei es gleichgiltig erscheint, ob den
Vereinbarungen längere oder kürzere Verhandlungen zu Grunde liegen.
~Nur auf Grund einer stattgefundenen oder vermeintlichen Beleidigung
soll eine Herausforderung, ein Duell erfolgen.~
Die Beleidigungen können im Allgemeinen in zwei Gruppen gefasst werden:
1. Directe Beleidigungen.
2. Indirecte Beleidigungen.
Directe Beleidigungen.
Die verschiedenen Arten der direct erfolgten Beleidigungen lassen sich
folgenderweise gliedern:
~1. Grad~: Die einfache Beleidigung, herbeigeführt durch einen
Wortwechsel oder durch eine unüberlegte oder mit Absicht erfolgte
Ueberschreitung der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen.
~2. Grad~: Beleidigung durch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung
schimpflicher Eigenschaften.
~3. Grad~: Beleidigung durch Schlag, welcher Beleidigung auch
Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigungen gleichgestellt werden,
durch welche die moralische Existenz des Beschimpften gefährdet
erscheint.
Bei jedem dieser drei Grade kommen den Beleidigten verschiedene Rechte
zu, während dem Beleidiger verschiedene Pflichten obliegen.
Es sei gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die ~irrige Ansicht~: „Der
Geforderte hat die Wahl der Waffen”, eine weit verbreitete ist.
Die öfter vorkommende Bezeichnung der beiden Gegner als „Geforderte und
Fordernde” scheint dieser Ansicht Vorschub geleistet zu haben.
~Die Wahl der Waffen kommt stets den Beleidigten zu.~
Es ist dies ein Vorrecht, welches dem durch eine Beleidigung
Angegriffenen nicht nur grosse Vortheile bietet, sondern auch geeignet
ist, in manchen Fällen eine unmotivirte Beleidigung oder ein aggressives
Benehmen hintanzuhalten.
Für den Verlauf der Verhandlungen des bevorstehenden Duelles ist es
vollständig gleichgiltig, wer der „Fordernde” oder der „Geforderte” ist;
es ist dies bloss eine formale Sache und steht mit der ursprünglichen
Beleidigung in keiner entscheidenden Beziehung.
Ohne der aus dieser falschen Annahme der Waffenwahl zu Gunsten des
Geforderten sich ergebenden Consequenzen Erwähnung thun zu wollen,
~handelt es sich bei einer Forderung nur stets um die Thatsache, wer der
„Beleidigte” ist und nach welcher Art, beziehungsweise nach welchem
Grade die Beleidigung erfolgte~.
~Es sind dies zwei überaus wichtige Fragen, die von Seite der
Secundanten vor allen anderen zuerst genau erwogen und klar gelegt
werden müssen~, da, wie bereits Erwähnung gethan, sowohl den Beleidigten
als den Beleidigern nach der Art, beziehungsweise dem Grade der
erfolgten Beleidigung, verschiedene Rechte zustehen und Pflichten
obliegen, von welchen die weiteren Bestimmungen des Duelles abhängig
gemacht werden.
Beleidigung ersten Grades.
Einfache Beleidigung.
Art. 1. -- Wer durch eine im Wortwechsel herbeigeführte Unhöflichkeit in
seiner Ehre angegriffen erscheint, ist der Beleidigte.
Art. 2. -- Wer durch eine Aeusserung, durch eine Geste, durch eine
unüberlegte oder auch absichtlich erfolgte Ueberschreitung der gebotenen
Gesellschaftsformen, wodurch die Eigenliebe oder das Ehrgefühl
angegriffen erscheint, sich verletzt fühlt, ist der Beleidigte.
Diese Arten von Beleidigungen lassen ein weites Feld für Commentare
offen.
Man kann sich auf so viele Arten für beleidigt halten, dass eine
Aufzählung derselben auch nur annäherungsweise nicht versucht werden
kann.
Es sind dies Fragen, die nach der Thatsache der freien Beurtheilung oder
Werthschätzung den Secundanten überlassen bleiben müssen, welche
dieselben bei genügender Erfahrung sehr schnell zur Entscheidung bringen
dürften.
Art. 3. -- Folgt auf eine einfache Wortbeleidigung, auf eine
Unhöflichkeit, eine beleidigende Gegenäusserung, die nicht eine
Beleidigung zweiten oder dritten Grades involvirt, so bleibt der zuerst
Angegriffene der Beleidigte.
Art. 4. -- Eine jede ohne genügenden Grund oder Motivirung erfolgte
Herausforderung wird als Beleidigung angesehen.
In diesem Falle ist der Geforderte der Beleidigte.
Dies ist die bisher ziemlich allgemein recipirte Anschauung
Chatauvillard’s.
Es macht sich in jüngster Zeit dagegen eine abweichende Auffassung
geltend, welche bei Croabbon Anklang findet und der ich mich auch
zuneige. Grundlose Herausforderungen händelsuchender Raufbolde, zumal
wenn sie absichtlich an einen in der Waffenführung notorisch schwächeren
Gegner ergehen, verdienen eine andere Behandlung, wovon weiter unten die
Rede sein soll. (Siehe Grundlose Herausforderungen.)
Beleidigung zweiten Grades.
Beleidigung durch Beschimpfung.
Art. 1. -- Fällt in einem durch Wortwechsel herbeigeführten Streite ein
Schimpfwort, so ist der Geschimpfte der Beleidigte.
Art. 2. -- Wird auf eine einfache Beleidigung durch ein Schimpfwort
geantwortet, so begiebt sich der zuerst Beleidigte aller Rechte und der
Geschimpfte ist der Beleidigte, d. h. er tritt in die Rechte des
Beleidigten ein.
Wenn wir auch im Allgemeinen derselben Anschauung sind, so werden die
Secundanten bei Beurtheilung der Sachlage in manchen Fällen sich
vielleicht veranlasst sehen, anderer Meinung zu sein.
Wir verweisen diesbezüglich auf den Schluss des nächstfolgenden
Artikels: „Beleidigung durch Schlag.”
Art. 3. -- Wenn auf eine durch Schimpfwort erfolgte Beleidigung durch
ein anderes Schimpfwort geantwortet wird, so bleibt doch stets der
zuerst Geschimpfte der Beleidigte.
Art. 4. -- Wer schimpflicher Eigenschaften beschuldigt wird, nimmt das
Recht des Beleidigten ein.
Beleidigung dritten Grades.
Beleidigung durch Schlag.
Es giebt schwere Beleidigungen, welche augenblickliche Gegenwehr nach
sich ziehen.
Durch einen plötzlich erhaltenen Schlag, ohne im entferntesten Ursache
hierzu gegeben zu haben, kann es sich leicht ereignen, dass man,
hierüber empört, die Besinnung verliert und in demselben Momente den
Schlag erwidert.
Wurde man durch einen plötzlichen Angriff zu dieser unüberlegten
Handlung hingerissen, so muss man trachten, dieser Situation so schnell
als möglich ein Ende zu bereiten, um keinen Kampf oder kein Handgemenge,
wozu nur Gewaltthätigkeit verleiten kann, zu provociren.
Bei einem Officier in Uniform, der unerwartet angegriffen wird, ändert
sich allerdings insoferne die Sachlage, als er im gegebenen Falle von
seiner Waffe Gebrauch zu machen hat.
Um sich zu bekämpfen, um sich Genugthuung zu verschaffen, muss man nicht
ringen, muss man nicht zu Stöcken greifen.
Nach alt französischem Duellcodex erfolgte nach einem Ringen stets ein
Duell auf Leben und Tod, welches sonst nicht statthaft war.
Art. 1. -- Jede in einem Wortwechsel oder Streite erfolgte absichtliche
Berührung ist Schlag.
„Wer anrührt, schlägt!” -- in der That keine Abstufungen. Dieser
Grundsatz muss unter allen Umständen festgehalten werden.
Der Geschlagene ist der Beleidigte.
Art. 2. -- Wird die Hand oder der Stock zum Schlag erhoben, aber der
Schlag durch Fassen des Handgelenkes zurückgehalten oder parirt, so ist
durch diese Action allerdings die Absicht des Angreifers vereitelt
worden, aber mit vollem Rechte wird in diesem Falle die Absicht als That
angenommen.
Ebenso gilt das Schleudern des Handschuhes ins Gesicht als Schlag.
Art. 3. -- Folgt auf ein Schimpfwort ein Schlag, so übergehen die Rechte
des Beleidigten auf den Getroffenen. (Siehe Schluss des Artikels.)
Art. 4. -- Wird ein Schlag durch einen Schlag erwidert, so bleibt der
zuerst Getroffene der Beleidigte, auch in jenem Falle, wenn er diesen
Schlag für eine Beschimpfung erhalten hätte.
Der durch den Schlag Empörte oder Ueberraschte kann nicht dafür
verantwortlich gemacht werden, dass er im ersten Momente die Besinnung
verlor und vielleicht gänzlich unbewusst den Schlag erwidert hat.
„An diesem Grundsatze muss auch dann festgehalten werden, wenn der
erwiderte Schlag stärker gewesen wäre, oder selbst eine Verwundung nach
sich gezogen hätte.”
„Die Verletzung bildet weder eine neue Beleidigung noch eine Vermehrung
derselben.”
So äussert sich Graf Chatauvillard und nach ihm seine Nachfolger, doch
wird diese Anschauung nicht allgemein getheilt.
Wir erlauben uns gleichfalls der Meinung zu sein, dass dieser Punkt
nicht wörtlich zu nehmen ist.
Wenn auch, wie bereits oben erwähnt wurde, ein jeder sich so weit
beherrschen soll, einen Schlag nie durch einen Schlag zu erwidern, so
kann es sich doch leicht ereignen, dass auf einen Schlag mit der Hand im
Momente der Ueberraschung instinctiv mit einem Stocke geantwortet, also
der Schlag erwidert wird, wodurch eine Verwundung oder Verletzung der
Hand des Angreifenden herbeigeführt wurde.
Nach dem Duellcodex gebührt nun dem zuerst Geschlagenen in seiner
Eigenschaft als Beleidigter die Wahl der Waffen.
Gesetzt den Fall, er wählt den Säbel oder den Degen, so muss das Duell
bis zur vollständigen Heilung seines Gegners verschoben werden.
Liegt es nicht an der Hand, dass der nicht Verletzte die Zeit über bis
zur Genesung seines Gegners trachten dürfte, sich in der Führung der
gewählten Waffe zu vervollkommnen, während sein Gegner daran gehindert
erscheint? Dieser wird sich offenbar in einer ungünstigeren Lage am Tage
des Rendezvous befinden, als am Tage der stattgefundenen Beleidigung!
Wir sind der Meinung, dass es weit gerechter wäre, wenn der zuerst
Geschlagene, dem sonst unbestritten das Recht der Wahl der Waffen
zustehen würde, auf Grund der seinem Gegner zugefügten „Verwundung” des
Vortheiles seiner ersten Situation verlustig erklärt wird.
In diesem Falle sollen die Chancen des Kampfes, beziehungsweise das
Recht der Wahl der Waffen, unserer Meinung nach, dem Lose unterworfen
werden.
Art. 5. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass jede Androhung des
Schlages, besonders die Worte: „Beobachten Sie sich als geohrfeigt etc.”
als eine Beleidigung dritten Grades anzusehen ist.
Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung.
Art. 1. -- Wird durch eine Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung
(falschen Spieles, Betruges, Diebstahls u. s. w.) die eigene moralische
Existenz bedroht, so wird diese Beschimpfung der Beleidigung durch
Schlag gleichgestellt.
Art. 2. -- Wird ein Secundant von einem Gegensecundanten aus Anlass des
Duelles, welchem sie beigewohnt haben, einer mit den Ehrengesetzen nicht
zu vereinbarenden Handlung beschuldigt, so nimmt er, falls diese
Beschuldigung ungerechtfertigt erhoben wurde, die Rechte des Beleidigten
nach dem ~dritten Grade~ an.
Art. 3. -- Erfolgt die Forderung eines Secundanten durch
einen Secundanten der Gegenpartei in Folge stattgefundener
Meinungsverschiedenheiten anlässlich dieses Duelles, so nimmt der
geforderte Secundant die Rechte eines nach dem ~dritten Grade~
Beleidigten an, falls er im Rechte gewesen. (Siehe Secundanten und ihre
Pflichten, Art. 31.)
Wir haben bei Besprechung der „Beleidigung durch Beschimpfung” nach Art.
2, sowie nach Art. 3 (Beleidigung durch Schlag) ersehen, dass stets die
Rechte des Beleidigten auf den ersten Angreifer übergehen, falls auf
eine einfache Beleidigung mit einem Schimpfworte, oder nach einer
Beschimpfung mit einem Schlage geantwortet wird.
Wir können nicht unbedingt diesem Gesetze beipflichten, wenn auch
dieselben zur allgemeinen Richtschnur dienen; es können Fälle eintreten,
wo die Secundanten einer anderen Meinung sein dürften.
Nehmen wir beispielsweise an, dass jemand in unserer Gegenwart eine uns
nahestehende Dame durch Zudringlichkeiten beleidigt. Von uns
zurechtgewiesen, sind wir, im Falle Genugthuung verlangt wird, im Rechte
des Beleidigten.
Werden jedoch von Seite des Zurechtgewiesenen, trotz der vielleicht an
ihn ergangenen Aufforderung, den Platz zu verlassen, die
Zudringlichkeiten fortgesetzt, oder werden dieselben später wiederholt,
so können wir möglicherweise durch die Umstände gezwungen werden, um der
peinlichen Situation ein Ende zu bereiten, dem Beleidiger durch ein
Schimpfwort oder selbst durch Androhung des Schlages zu antworten.
Haben wir uns in diesem Falle der Rechte des Beleidigten begeben? Nach
dem Duellcodex unbedingt!
Kann sich aber nicht hierbei die berechtigte Vermuthung aufdrängen, dass
vielleicht mit Absicht die Situation von Seite des Provocirenden
ausgenützt wurde, um in die Rechte des Beleidigten eintreten zu können
und hierdurch die Chancen des Kampfes für sich zu gewinnen?
Wurde man durch das provocirende Benehmen nicht in eine Art Nothwehr
versetzt?
Welcher Meinung werden die Secundanten sein?
Wir wollten hierdurch andeuten, dass nicht immer stricte nach dem
Wortlaute des Duellcodex gehandelt werden kann, dass einzelne Fälle der
Beurtheilung der Secundanten, den Schiedsrichtern oder dem Ehrenrathe
überlassen bleiben müssen, gerade so, wie den Richtern von allen
Gerichtshöfen der Welt eine gewisse Freiheit in der Beurtheilung der
Thatsachen nach den verschiedenen Ursachen und Motiven überlassen
bleibt.
Grundlose Herausforderungen.
Bereits in der Anmerkung zu dem Capitel über Beleidigungen ersten
Grades, Art. 4, wurde die Untersuchung der Frage angedeutet, wie man
sich einer grundlosen Herausforderung gegenüber zu benehmen habe.
Mag man sie im äussersten Falle im Einklänge mit Chatauvillard’s
Anschauung für eine Beleidigung ersten Grades dann halten, wenn sie im
überquellenden Uebermuthe ohne Tücke und Bosheit erfolgt, so verändert
sich die Beurtheilung eines solchen Vorgehens offenbar dann, wenn die
grundlose Herausforderung von einem händelsuchenden Raufbold oder
Prahlhans absichtlich an einen in der Waffenführung bekannt schwächeren
Gegner erfolgt, etwa um sich als überlegener Kämpe mit den wohlfeilen
Lorbeeren eines weiteren Sieges brüsten zu können.
Die in einer solchen Herausforderung gelegene Tücke oder Brutalität
lässt an und für sich begründete Zweifel an der tadellosen
Ehrenhaftigkeit und Satisfactionsfähigkeit des Herausfordernden zu.
Es wird daher die Frage, ~ob die Herausforderung anzunehmen oder ohne
irgend einer Einbusse an dem Ansehen in der Ehre des Geforderten
abzulehnen sei, ein Ehrenrath zu entscheiden haben~.
Keinesfalls aber wird man dem grundlos Geforderten, ~der stets der
Beleidigte ist~, im Falle des Duelles jene Rechte absprechen können,
welche einem Beleidigten zweiten oder dritten Grades, je nach der Grösse
des bösen Willens oder der Tücke des Herausforderers zustehen.
Diesen Anschauungen neigt sich auch Croabbon zu. Es lässt sich
diesbezüglich vernehmen:
„Erscheint es gerechtfertigt, jenem, der eine ungenügend begründete
Forderung erhält, die gleichen Rechte zu gewähren, die den Beleidigten
des zweiten und dritten Grades zukommt?”
„Das Ziel, das man sich vorstreckt, wenn man für den grundlos
Geforderten den oberwähnten Rechtszusatz fordert, ist sehr lobenswerth.”
„Man geht hierbei ohne Zweifel von der Absicht aus, den Gentleman gegen
die Tücke des Raufboldes zu schützen, der aus naheliegender Besorgnis,
dass der Raufbold sich noch grösserer Vortheile bedienen könnte (Wahl
der Waffen, Art des Duelles, Distanz), selten von dem ungerechtfertigt
angegriffenen Gentleman gebührend zurechtgewiesen wird.”
„Aber das wahre Heilmittel,” sagt Croabbon weiters, in dem er sich
unserer Anschauung anschliesst, „muss anderwärts gesucht werden.”
„Der Augenblick ist gekommen, wo die Schriftsteller, die eine wichtige
Stellung in der chevaleresken Literatur einnehmen und die einen
wirklichen Einfluss auf ihre Mitbürger ausüben, die Pflicht haben, der
absurden Meinung entgegen zu wirken, welche darin besteht, dass eine
nicht begründete Forderung unbedingt angenommen werden muss.”
„Die Pflicht ist es, laut zu verkünden und es stets zu wiederholen, dass
das Duell niemals als eine Gelegenheit betrachtet werden soll, seinen
Muth zu zeigen, vielmehr soll dasselbe als eine Art von Genugthuung
angesehen werden, welche die ritterliche Gesetzgebung jenem gewährt, der
eine wohl erwogene Beleidigung erhalten hat.”
„Nur eine Beleidigung, und zwar ~eine genügend schwere Beleidigung, kann
ein Duell motiviren~.”
„In der That darf das Duell niemals als ein Mittel betrachtet werden,
damit zwei Gegner ihre Bravour beweisen können; ohne begründete
Beleidigung hat das Duell keine Existenzberechtigung, selbst nicht in
den Augen jener, die das Duell als legitim und unerlässlich betrachten.”
„Der Gentleman, der eine unbegründete Forderung erhält, muss in Stand
gesetzt werden, dieselbe zurückweisen zu können, ohne dem Tadel der
öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sein, die meist Partei für den
Raufbold nimmt, und mit Unrecht den angegriffenen Ehrenmann
verurtheilt.”
„Deshalb soll die ritterliche Gesetzgebung, den Zeugen deren Beihilfe
bei einer so schimpflichen Handlung ausdrücklich verbieten.”
„Die Appellation an ein Ehrengericht muss immer offen bleiben; es ist
nöthig, dass diese Jury mit ihrer ganzen Autorität den Widerstand des
Gentleman, des Provocirten, sowie seiner Vertreter unterstütze.”
„Schneiden wir das Uebel an seiner Wurzel ab” -- sagt Croabbon -- „und
schützen wir den Gentleman gegen die Unternehmungen der Narren und
Raufbolde, ja gegen dessen eigene Schwäche, welche ihn aus Furcht, sich
mit dem Makel der Feigheit zu belasten, dazu bewegt, einen Kampf
anzunehmen, den er als absurd bezeichnen muss.”
„Die öffentliche Meinung betrachtet in falscher Auffassung des
Ehrenpunktes gewöhnlich mit scheelen Augen jenen Mann, welcher eine
nicht motivirte Herausforderung ablehnt, ohne zu bedenken, dass dem
ungerechtfertigt angegriffenen Gentleman keine anderen Vortheile, als
jene des Beleidigten, zukommen.”
Möge demnach diesem durch das Rechtsmittel des Ehrenrathes jene
Vortheile gewährt werden, die ihm bei Beleidigungen schwerwiegender
Natur zugesprochen werden.
In diesem Falle hätte der Ehrenrath souverän zu entscheiden, ob
überhaupt eine Beleidigung stattgefunden hat oder welchen Grades sie
gewesen ist. --
Eine so modificirte und entsprechend angewandte Gesetzgebung hätte in
diesem Falle den besonderen Vortheil, die Zeugen und den Gegner von der
kleinlichen Alternative zu befreien, entweder einen Zweikampf, den sie
als absurd erkennen, zurückweisen zu müssen und als feigherzig zu
gelten, oder gezwungen zu sein, einem Duelle, das sie mit vollem Grunde
missbilligen, ihre Zustimmung zu ertheilen.
Diese Gesetzgebung würde ferner den ausserordentlichen Nutzen erzielen,
in einer beträchtlichen Zahl von Fällen Duelle zu verhindern, die aus
falscher Auffassung des Ehrbegriffes stattfinden.
Indirecte Beleidigung.
Art. 1. -- Wer sich durch Aeusserungen, die in seiner Abwesenheit
gegenüber anderen Personen gethan wurden, in seiner Ehre angegriffen
fühlt, ist der Beleidigte.
Die Beleidigung kann in diesem Falle eine einfache sein oder durch
Beschimpfung erfolgen; beziehen sich jedoch die Aeusserungen auf
ehrenrührige Handlungen, durch welche die moralische Existenz des
Beschuldigten bedroht erscheint, so werden diese Beleidigungen jenen des
„dritten Grades” durch Schlag gleichgestellt.
Art. 2. -- Sind die Beleidigungen gegen einzelne Mitglieder der Familie
oder auch gegen die ganze Familie gerichtet, oder erfolgt die
Beschuldigung gegen besonders uns nahe stehende Personen, die ihre
Vertheidigung nicht persönlich vertreten können, so tritt der die
Forderung Stellende in die Rechte des Beleidigten ein.
Art. 3. -- Erfolgt durch Aeusserungen die Beleidigung einer Corporation
oder einer Gesellschaft, so übernimmt der die Forderung Stellende,
beziehungsweise nur ~eine Person~, die Rechte des Beleidigten. (Siehe
Beleidigung einer Corporation.)
Art. 4. -- Wird durch die Beschuldigung die moralische Existenz einer
nahestehenden Person bedroht, welche die Vertheidigung nicht persönlich
übernehmen kann (Frau, Tochter, Schwester etc.), so kommen dem
Beleidigten, beziehungsweise dem Genugthuung Verlangenden, die Rechte
der durch Schlag Beleidigten zu.
Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung.
_a)_ ~Beleidigung einer Person.~
Art. 1. -- Dem Beleidigten oder dem diese Rechte Vertretenden stehen je
nach der Art der erfolgten Beleidigung folgende Rechte zu:
1. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung):
Die Wahl der Waffen, die der Beleidiger anzunehmen hat.
2. Bei Beleidigung zweiten Grades (Beleidigung durch Beschimpfung):
Die Wahl der Waffen und die Art des Duelles.
3. Bei Beleidigung dritten Grades (Beleidigung durch Schlag):
Die Wahl der Waffen, die Art des Duelles und die Distanz.
Letztere Bestimmung hat selbstverständlich nur bei der Wahl der Pistole
Anwendung.
Art. 2. -- Dem durch Schlag oder nach dem dritten Grade Beleidigten
steht das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen, doch
ist er, wie wir später bei Besprechung der einzelnen Duellarten ersehen
werden, verpflichtet, eine Waffe desselben Paares seinem Gegner zur
freien Wahl anzubieten; diesem bleibt es unbenommen, das Anerbieten
anzunehmen oder abzulehnen.
Im letzteren Falle steht dem Beleidigten gleichfalls das Recht zu, sich
seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.
Art. 3. -- Als Grundsatz des Duellcodex hat zu gelten, dass für eine und
dieselbe Beleidigung nur ~einmal~ Genugthuung verlangt werden darf.
Art. 4. -- Der Beleidigte hat das Recht, die Duellart nur unter den
gesetzmässigen zu wählen.
Beabsichtigt derselbe sich auf eine nicht gebräuchliche Art und Weise zu
schlagen, so müssten ausser der beiderseitigen Zustimmung der Gegner,
sowie jener der Secundanten die näheren Bestimmungen von den Secundanten
schriftlich aufgesetzt werden.
Dem Beleidiger steht jederzeit das Recht zu, die Annahme einer nicht
gesetzmässigen Waffe oder nicht gebräuchlichen Art, eines sogenannten
„Ausnahmsduelles”, falls ein solches von Seite des Beleidigten proponirt
wurde, selbst bei Verwendung gesetzmässiger Waffen ohne jede weitere
Motivirung zu verweigern. (Siehe Ausnahmsduelle.)
Art. 5. -- Wenn in einem Wortwechsel alle Regeln der Lebensart und der
im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen strengstens bewahrt
worden sind, und nur einer der beiden Gegner Genugthuung verlangt, so
nimmt dieser doch nicht die Stelle des Beleidigten, und jener, der
Genugthuung versprochen, den Rang des Beleidigers ein, es müssen in
diesem Falle alle Chancen des Kampfes, d. h. die Rechte, die dem
Beleidigten nach Art der einfachen Beleidigung zukommen, dem Lose
unterworfen werden.
Wenn also bei einer Meinungsverschiedenheit die Höflichkeitsformen nicht
verletzt wurden, so soll das Los entscheiden, welchem der beiden Gegner
das Recht des Beleidigten zukommt. So bestimmt Graf Chatauvillard und
nach ihm Graf du Verger Saint-Thomas.[1]
Diese Meinung wird nicht von Allen getheilt.
So ist Tavernier in seinem Werke „l’art du duel” der Ansicht, -- der wir
gleichfalls vollständig beipflichten -- wenn keine wie immer geartete
Beleidigung stattgefunden hat, und nur vielleicht in der Opposition die
eingebildete Beleidigung gelegen wäre, es vollständig recht und billig
erscheint, dass in diesem Falle der Fordernde die Strafe für seine
Empfindlichkeit erleide.
Die Wahl der Waffen sollte in diesem Falle dem Geforderten, der nur
durch seine chevalereske Herablassung das Duell angenommen hat,
zugesprochen werden.
Art. 6. -- Wird eine Unhöflichkeit durch eine Unhöflichkeit erwidert,
wobei sich beide Theile für beleidigt fühlen, so entscheidet das Los,
welchem der beiden Streitenden das Recht des Beleidigten zufällt.
Es ist wohl einleuchtend, dass diese Bestimmung nur dann ihre Anwendung
finden kann, wenn nicht mit Sicherheit aufzuklären ist, von welcher
Seite die ersten beleidigenden Aeusserungen oder Unhöflichkeiten
erfolgten, und beide Gegner sich gleichzeitig für beleidigt erklären,
überdies keine der Unhöflichkeiten eine Beleidigung zweiten Grades
einschliesst.
Art. 7. -- Würde ein Freund oder Verwandter eines im gesetzmässigen
Duelle Besiegten den Sieger zu einem Streite provociren, um sich an
denselben rächen zu wollen, so ist stets der in solcher Weise
Angegriffene der Beleidigte. (Siehe Ablehnung des Duelles.)
Art. 8. -- Hat der Beleidigte mehrere Angelegenheiten gleicher Art zu
ordnen, so sind diese in jener Reihenfolge auszutragen, in welcher selbe
entstanden sind.
Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn die Angelegenheiten
verschiedener Natur sind, in welchem Falle der ernsteren Angelegenheit
der Vorrang zugesprochen wird.
Art. 9. -- Ist eine Angelegenheit durch die Secundanten auf gütlichem
Wege beigelegt worden und wurde die Entschuldigung von Seite des
Beleidigten angenommen, so verliert er das Recht, dieselbe Angelegenheit
neuerdings aufzunehmen.
Art. 10. -- Hat der Beleidigte unterlassen, in der gesetzmässigen Frist
Genugthuung zu verlangen, so hat er sich aller Rechte begeben. (Siehe:
Die Forderung.)
Art. 11. -- Erfolgte die Beleidigung von mehreren Personen zugleich oder
von einer Corporation, so steht dem Beleidigten das Recht zu, ~aus deren
Mitte einen ihm beliebigen Gegner zu wählen~, um von demselben
Genugthuung für die Beleidigung zu verlangen.
Der Grund dieses Vorrechtes ist leicht einzusehen.
Wir glauben von einer Erklärung abstehen zu können, indem wir den
Beleidigten gleichzeitig den Rath ertheilen, stets von diesem Rechte
Gebrauch zu machen und nicht etwa auf Kosten einer schlecht angebrachten
Ritterlichkeit diesem Rechte entsagen zu wollen.
Art. 12. -- Dem Beleidigten steht in gewissen Fällen das Recht zu, einen
Stellvertreter zu wählen. (Siehe Stellvertretung.)
Art. 13. -- Der Beleidigte hat nicht nur das Recht, sondern es ist die
Pflicht eines jeden Ehrenmannes, für eine erhaltene Beleidigung
Rechenschaft oder Genugthuung zu verlangen.
_b)_ Beleidigung einer Familie oder einer Corporation.
Art. 1. -- Ist eine Familie beleidigt worden, so kann nur ~ein Mitglied~
derselben die Rechte des Beleidigten vertreten und Genugthuung
verlangen.
Art. 2. -- Wird eine Corporation oder ein Verein beleidigt, so steht
diesen das Recht zu, Genugthuung zu verlangen, doch darf nur ~ein
Mitglied~, welches das Los zu bestimmen hat, in die Rechte des
Beleidigten eintreten.
Art. 3. -- Werden mehrere Mitglieder einer Corporation oder eines
Vereines beleidigt, so hat der Beleidiger jenem Mitgliede derselben
Genugthuung zu geben, den das Los hiefür bestimmt, oder jenem, der
zuerst Genugthuung verlangt hat.
Art. 4. -- Werden mehrere Personen zugleich beleidigt, so entscheidet
gleichfalls das Los, welche unter ihnen Genugthuung zu verlangen hat.
Art. 5. -- Erfolgt die Forderung im Namen Mehrerer, so ist diese
Collectivforderung abzuweisen. Es bleibt in diesem Falle stets jenem,
der die Forderung erhält, anheimgestellt, einen aus deren Mitte als
Gegner zu wählen, oder das Los entscheiden zu lassen.
Art. 6. -- Erfolgt jedoch in einer Streitsache die Beleidigung von einer
und derselben Person gegen verschiedene Personen, die alle im Rechte
sind, Genugthuung zu verlangen, so gehört, wenn die erfolgten
Beleidigungen gleicher Natur wären, das erste Recht der Genugthuung der
ersten Beleidigung an, d. h. jenem, der zuerst beleidigt wurde.
Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn eine ernstere Beleidigung
vorgefallen wäre, welcher der Vorrang gebührt.
Pflichten des Beleidigers.
Art. 1. -- Vom Standpunkte des gesellschaftlichen Herkommens, sowie der
Ritterlichkeit ist es Pflicht eines jeden, der beleidigt hat, den
Beleidigten Genugthuung zu geben.
Art. 2. -- Die Genugthuung kann für eine einfache Beleidigung, sowie
jener für Beschimpfung entweder
1. durch die Waffen oder
2. durch die Entschuldigung (siehe Beilegung des Duelles) gegeben
werden.
Art. 3. -- Die Genugthuung für die Beleidigung durch einen Schlag oder
für eine dieser gleichkommenden Beleidigung kann „~nur~” durch die
Waffen erfolgen.