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DUELL-CODEX.

ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.

[Abbildung:

DUELL-CODEX.

VON

GUSTAV HERGSELL.

ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.

MIT VII TAFELN.

WIEN. PEST. LEIPZIG.

A. HARTLEBEN’S VERLAG.]

DUELL-CODEX.

VON

GUSTAV HERGSELL

K. K. HAUPTMANN i. E., DIRECTOR DER KÖNIGL. LANDES-FECHTSCHULE

ZU PRAG, RITTER DES KAISERL. OESTERREICH. FRANZ JOSEFS-ORDENS,

DES KÖNIGL. SÄCHSISCHEN ALBRECHT-ORDENS I. CL., DES KÖNIGL.

WÜRTTEMBERGISCHEN FRIEDRICH-ORDENS I. CL., DES SACHSEN ERNESTINISCHEN

HAUSORDENS I. CL., BESITZER DES HERZOGL. SACHSEN-COBURG-GOTHA’SCHEN

VERDIENST-ORDENS ERNST I. FÜR KUNST U. WISSENSCHAFT.

ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.

MIT 7 TAFELN.

[Abbildung]

WIEN. PEST. LEIPZIG.

A. HARTLEBEN’S VERLAG.

1897.

Alle Rechte vorbehalten.

K. u. k. Hofbuchdruckerei Carl Fromme in Wien.

Vorwort zur ersten Auflage.

Das von meinen Schülern und vielen Freunden der Fechtkunst oft an mich

gestellte Ersuchen, eine übersichtliche Zusammenstellung der Duellregeln

zu verfassen und den Vorgang bei einem Ernstfalle kurz und bündig zu

schildern, hat mich bewogen, die Ergebnisse meiner Beobachtungen und

meines Studiums über diesen Gegenstand in dem vorliegenden Werke

niederzulegen.

Ich habe mich bei dieser Arbeit durch die Aufzeichnungen des Grafen

Chatauvillard, seiner Mitarbeiter und Nachfolger, deren ich

gegebenenfalls Erwähnung thue, leiten lassen; ich habe getrachtet, die

dort veröffentlichten Vorschriften, von denen einige die Sache bloss

streifen, für die gegenwärtigen Verhältnisse manchmal nicht mehr recht

verständlich oder unvollendet sind, zu entwickeln, zu präcisiren und

nach Möglichkeit zu vervollständigen.

Wenngleich in den Einzelnheiten veraltet, bieten die von Chatauvillard

aufgestellten Regeln, Vorschriften und Ansichten dennoch ein

unschätzbares Material, und werden von allen Männern von Ehre

respectirt, so lange nicht eine berufene Vereinigung von Ehrenmännern

andere Vorschriften oder Gesetze verfasst.

Zu allen Zeiten bis in die letzten Jahre haben sich nicht wenig

Schriftsteller der undankbaren Aufgabe bemächtigt, gegen die

Nothwendigkeit und die Gebräuche des Duelles aufzutreten, indem sie das

Duell von dem dreifachen Gesichtspunkte: der Vernunft, der Moral und der

gesellschaftlichen Sitten, zu beleuchten versuchten.

Von der Wahrheit des Satzes: „Es giebt nur ein Mittel, das Duell

abzuschaffen -- man schaffe das Ehrgefühl ab” durchdrungen, habe ich

bei der mir gestellten Aufgabe grundsätzlich alle Betrachtungen über das

Duell beiseite gelassen und mich darauf beschränkt, im I. Theile die

Vorschriften oder Gesetze des Duelles zusammenzufassen und im II. Theile

den Vorgang im Terrain beim Kampfe selbst, in logischer Reihenfolge zu

schildern.

Nur ungern unterzog ich mich auf vielfachen Wunsch der Aufgabe, in einem

III. Theile eine Schilderung der irregulären, sogenannten Ausnahmsduelle

zu geben.

Der Ursprung und die geschichtliche Entwickelung des Duelles wurde nicht

berührt, weil beides nicht zur Sache gehört; Fragen über das Verhalten

während des Kampfes selbst, gegenüber Fechtern oder Naturalisten, über

Offensive oder Defensive, wurden nur so weit erörtert, als deren

Behandlung bei Schilderung des Kampfes unausweichlich war.

Was die Bezeichnung der von den Duellanten gewählten Vertreter als

Zeugen oder Secundanten anbelangt, so darf ich wohl als bekannt

voraussetzen, dass es ehedem einen Unterschied zwischen Zeugen und

Secundanten gab. Diese waren in der Zeit des Ritterthums Kampfgenossen

und hatten als solche wieder ihre Zeugen.

Heute giebt es streng genommen nur Zeugen; diesen Namen führen auch die

Vertreter der Gegner in Frankreich. In Deutschland werden beide

Bezeichnungen abwechselnd gebraucht; bei uns in Oesterreich heissen die

Vertrauensträger der Gegner fast allgemein Secundanten. Dieser

Gepflogenheit habe auch ich mich angeschlossen.

Wenn auch bei den einzelnen Arten des Zweikampfes die vorbereitenden

Schritte im Terrain stets gleich sind und bei Darstellung derselben auf

die allgemeinen Vorschriften verwiesen werden konnte, so fand ich mich

dennoch veranlasst, um jede Duellart für sich allein in ihrer

Entwickelung zu schildern, dieser allgemeinen Vorschriften stets in

Kurzem zu erwähnen, wodurch einzelne Wiederholungen unvermeidlich waren.

Weit entfernt, dass dieser Codex eine Aufmunterung zu unnöthigen,

muthwilligen Duellen werde, soll er vielmehr allen Jenen, die durch die

Umstände gezwungen sind, sich zu einer bewaffneten Begegnung zu stellen,

als Richtschnur darüber dienen, wozu sie berechtigt und verpflichtet

sind, andererseits aber Alle, die durch Vertrauen berufen werden, bei

dem Kampfe zu interveniren, aber wenig Erfahrung für solche Vorgänge

haben, lehren, dass es mitunter in ihrer Macht steht, ungünstige

Wechselfälle des Kampfes bei vollkommener Wahrung der Ehre Dessen, den

sie vertreten, zu verringern, wenn nicht hintanzuhalten.

Ist es mir gelungen, das mir gesteckte Ziel zu erreichen, so ist mein

Zweck erfüllt.

In dieser Erwartung übergebe ich hiermit das vorliegende Werk der

Oeffentlichkeit.

Der Verfasser.

Vorwort zur zweiten Auflage.

Auf Grund der Erfahrungen, welche ich seit Ausgabe der ersten Auflage

gemacht habe, sowie in Folge der mannigfachen an mich gestellten

Anfragen in Beilegung und Austragung von Ehrenangelegenheiten, die ich

alle nach Thunlichkeit zu berücksichtigen trachtete, wurden in dieser

zweiten Auflage, speciell im ersten Theile jene Artikel einer

gründlichen Bearbeitung durch Ergänzungen unterzogen, die ich zur

rascheren Orientirung für besonders nothwendig erachtete.

Besitzer der ersten Auflage werden in dieser neuen Ausgabe wesentliche

Ergänzungen finden, die ihnen als weiterer Behelf zur Schlichtung von

Ehrenangelegenheiten von Nutzen sein dürften.

An dieser Stelle wollen wir auch des neueren französischen

Fachschriftstellers A. Croabbon erwähnen, dessen interessantes Werk: „La

science de point d’honneur” wir gegebenenfalls bei unseren Ergänzungen

anführen.

Bei dieser Gelegenheit sei nochmals darauf hingewiesen, dass die

Bildtafeln lediglich für die Secundanten bestimmt sind.

~Prag.~

Der Verfasser.

EHRE DEN WAFFEN!

INHALT.

Seite

Vorwort zur ersten Auflage V

Vorwort zur zweiten Auflage VIII

Einleitung 3

I. Theil.

Von den Duellregeln im Allgemeinen 8

Vom Duell und der Beleidigung 11

Directe Beleidigung 13

Beleidigung ersten Grades 14

Einfache Beleidigung 14

Beleidigung zweiten Grades 15

Beleidigung durch Beschimpfung 15

Beleidigung dritten Grades 16

Beleidigung durch Schlag 16

Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung 18

Grundlose Herausforderung 20

Indirecte Beleidigung 22

Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung 23

_a)_ Beleidigung einer Person 23

_b)_ Beleidigung einer Familie oder einer Corporation 26

Pflichten des Beleidigers 27

Die Forderung 28

Secundanten und ihre Pflichten 33

Beilegung des Duelles 51

Ablehnung des Duelles 53

Gänzliche Ablehnung 54

An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen

Ehrenrath 58

Ehrenrath 60

Ablehnung einer bestimmten Duellart 62

Säbel oder Degen 62

Pistole 64

Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere 65

Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten 69

Unterbrechung des Kampfes 71

Haltruf 71

Pause 75

Desarmirung 77

An die Wand drängen 79

Verletzung der Duellgesetze 81

Leibesvisitirung 83

Die Verwundung 84

Parade oder Opposition mit der linken Hand 88

Der Kampf 90

Austragung des Duelles 97

Nach dem Kampfe 99

Von den Ausnahmsduellen 101

II. Theil.

Duellarten 108

Säbelduell 113

Beschaffenheit der Waffen 113

Bekleidung 114

Arten des Säbelduelles 116

I. Säbelduell ohne Stoss 116

Vorgang auf dem Terrain 117

II. Säbelduell mit Stoss 129

Degenduell 129

Beschaffenheit der Waffen 129

Bekleidung 130

Vorgang auf dem Terrain 131

Pistolenduelle 143

Beschaffenheit der Waffen 150

Arten der Pistolenduelle 151

Bekleidung 152

Vorgang auf dem Terrain 153

I. Pistolenduell mit festem Standpunkte 153

II. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse 160

III. Pistolenduell mit Vorrücken. -- Barrièren 165

IV. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken 171

V. Pistolenduell auf parallelen Linien 175

VI. Pistolenduell auf Commando oder Signal 179

Revolver 186

III. Theil.

Ausnahmsduelle 189

Arten des Ausnahmsduelles 191

Ausnahmsduell mit Pistolen 192

I. Pistolenduell mit festem Standpunkte bei geringerer als

der gesetzmässig kürzesten Entfernung 192

II. Pistolenduell mit Vorrücken 195

Mit enger oder naher Barrière 195

Mit einer Barrière 196

III. Duell mit ~einer~ geladenen Pistole 196

IV. Pistolenduell auf parallelen Linien mit ununterbrochenem

Vorrücken 200

Kampf mit Gewehr 204

Kampf mit Carabiner 205

Kampf zu Pferde 205

Amerikanisches Duell 206

Anhang.

Muster für die Abfassung von Protokollen 211

I.

Schriftliche Vereinbarung der Secundanten 211

_A._ Bei Beleidigung ersten Grades 213

_B._ Beilegung des Duelles nach einer Beschimpfung 214

II.

Protokoll über den stattgefundenen Zweikampf 216

VERZEICHNIS DER TAFELN.

Seite

I. Säbelduell 115

II. Degenduell 128

III. Pistolenduell mit festem Standpunkte 153

IV. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse 160

V. Pistolenduell mit Vorrücken. -- Barrièren 165

VI. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken 171

VII. Pistolenduell auf parallelen Linien 175

DUELL-CODEX.

EINLEITUNG.

Der Zweikampf steht ausserhalb des Gesetzes, keine seiner Regeln kann

den Charakter der Legalität in der gewöhnlichen Auffassung dieses Wortes

beanspruchen. Dennoch zögern wir nicht, jenen Regeln den Namen

„Duellcodex” beizulegen.

Wenn es wahr ist, was thatsächlich unter allen civilisirten Völkern mit

Recht zugegeben wird, dass die Ehre ebenso unantastbar ist wie die

Gesetze, so sind die Vorschriften über die zum Schutze der gekränkten

Ehre zu beobachtenden Vorgänge von keinem geringeren Ansehen als jene.

Der Grund, dass die staatlichen Gesetze den Zweikampf ausserhalb ihres

Rahmens verweisen, liegt in der Unzulässigkeit der Selbsthilfe. An deren

Stelle ist in einem geordneten Gemeinwesen die staatliche Hilfe gesetzt,

damit der Schwache nicht Unrecht erdulden müsse von dem Starken.

Allein ganz abgesehen davon, dass die Selbsthilfe nicht überall

verwerflich ist, wie uns die Zulässigkeit der Nothwehr und des

Besitzschutzes bezeugen, ist nicht zu übersehen, dass die Gesetze

Männern mit hochentwickeltem Ehrgefühl nach deren Ueberzeugung bisweilen

nicht ausreichenden Schutz gegen ihnen selbst oder ihnen nahestehenden

Personen widerfahrenen Unbilden gewähren.

Von diesem Standpunkte erscheint daher das Duell weder anormal, noch

unbegreiflich, noch unmoralisch.

„Jeder,” sagt uns Graf Chatauvillard, „ist der herben Nothwendigkeit

unterworfen, sein Leben zu wagen, um wegen einer Beleidigung oder

Beschimpfung Rechenschaft zu verlangen.”

Die Sache ist daher nach der Meinung desselben Autors im menschlichen

Leben wichtig genug, um im Vorhinein nach Unparteilichkeit und Ehrgefühl

geordnet zu werden, zumal die sich täglich erneuernden Beispiele das

Bedürfnis darnach erweisen.

So werden diese Regeln zum Schutze für Alle als Schranken wider

Ueberfall und Rachsucht und können selbst als ein Ausfluss der Cultur

und ritterlicher Gesittung angesehen werden, welche die Feststellung

derselben als begründet erscheinen lässt.

Diese Vorschriften haben sich aus dem Herkommen, dem Gebrauche und aus

der Ueberzeugung gleichgesinnter Kreise von der Nothwendigkeit dieses

Gebrauches herausgebildet, beruhen also auf denselben rechtserzeugenden

Grundlagen wie das Gewohnheitsrecht.

Einzig und allein in diesem eingeschränkten Sinne betrachtet man jene

Duellarten, die den herkömmlichen Vorschriften entsprechen, als

„legale”. Wird hiervon auch nur in einzelnen Punkten abgewichen, so

steht das Duell auch ausserhalb des Herkommens und heisst

„Ausnahmsduell” (exceptionelles Duell).

Graf Chatauvillard, Mitglied des Pariser Jockey-Club, hat in Folge einer

an ihn gerichteten Aufforderung im Vereine der weiteren Mitglieder

General Graf Excelmans, Grafen du Hallay-Coëtquen, General Baron

Gourgaud, Brivois und des Vicomte de Contades sich der Aufgabe

unterzogen, die Gebräuche und Vorschriften des Duelles zu fixiren, die

unter dem Titel „Essai sur le duel” im Jahre 1836 zu Paris erschienen.

Dieses Werk wurde nicht nur in Paris von der öffentlichen Meinung

lebhaft begrüsst, sondern jene Vorschriften haben sich auch bald

ausserhalb Frankreich Geltung verschafft, da sie durch die Signatur

hervorragender Mitglieder der Pariser Gesellschaft sanctionirt wurden.

Ueberzeugt, dass es von allgemeinem Interesse sein dürfte, die Namen

dieser Mitarbeiter kennen zu lernen, wollen wir dieselben anführen.

Die Unterschrift wurde mit folgenden Worten eingeleitet:

„Innig überzeugt, dass die Intentionen des Verfassers, weit entfernt die

Duelle zu protegiren, im Gegentheil dahin streben, ihre Zahl zu

vermindern, sie zu regeln und ihren verderblichen Charakter zu

verringern, geben die Unterzeichneten den in diesem Werke aufgestellten

und auseinandergesetzten Vorschriften ihre volle Genehmigung.”

Marschall Graf de Lobau, Pair von Frankreich.

Marschall Graf Molitor, Pair von Frankreich.

Viceadmiral Marquis de Sercey, Pair von Frankreich.

Generallieutenant Herzog de Guiche.

Generallieutenant Graf Dutaillis, Pair von Frankreich.

Generallieutenant Herzog de Doudeauville.

Generallieutenant Graf de la Grange, Pair von Frankreich.

Generallieutenant Vicomte de Cavaignac.

General de Fourolles.

Generallieutenant Graf de la Houssay.

General Graf Friaut.

Generallieutenant Baron Billard.

Generallieutenant Graf Claparède, Pair von Frankreich.

General Graf Clary.

General Miot.

General A. de Saint-Yon.

Generallieutenant Pierre Boyer.

General L. Bernard.

Generallieutenant Graf Merlin.

Generallieutenant Graf Villaret de Joyeuse.

Generallieutenant de Solignac.

General Vicomte de Maucomble.

Generallieutenant Baron Gourgaud.

Generallieutenant Excelmans, Pair von Frankreich.

Oberst de Rossi.

Oberst L. Brack.

Oberst de Garaube.

Oberstlieutenant Graf de Maussion.

Oberstlieutenant R. de Grandmont.

Oberstlieutenant J. Combe.

Oberstlieutenant de Casanova.

Oberstlieutenant de Lherminier.

Oberstlieutenant Baron E. de Marguerittes.

Oberst der Nationalgarde Graf de Lariboissière, Pair von Frankreich.

Oberst der Nationalgarde Le Mercier.

Herzog d’Istrie, Pair von Frankreich.

Herzog de Saulx Tavannes, Pair von Frankreich.

Prinz Alex. de Wagram, Pair von Frankreich.

Escadronschef Graf von Sercey.

Capitaine Graf von Grabowski.

Louis Paira.

Prinz Poniatowski.

Graf de Plaisance.

Vicomte Daure.

Marquis de Bellemont.

Vicomte Curial.

Graf de Montholon.

Vicomte Walch.

De Messimieux.

Commandant Graf Ch. de Nieuwerkerke.

Du Suau de la Croix.

Capitaine Marquis de Livry.

G. de Martignac.

Gaetan Murat.

Graf von Pontcarré.

Marquis de Quémadeuc.

Ed. Faye.

Baron d’Aubigny.

Capitaine Graf Walewsky.

Ed. Adam.

Capitaine E. d’Hervas.

G. de la Rifaudière.

Graf de Clermont-Mont-Saint-Jean.

Capitaine Graf de Clerembault.

Graf de Langle.

Merle.

Vicomte Dutaillis.

Commandant Graf de Walewski.

A. Dufougerais.

Phil. Martines.

M. Delaunay.

Graf J. de la Grange.

Baron de Préjan.

Brivois.

Vicomte de Contades.

Graf du Hallay-Coëtquen.

Zum Schlusse findet sich die Bemerkung:

„Der Herr Kriegsminister, die Herren Präfecten etc. etc. haben als

Männer das gebilligt, was sie als Beamte nicht unterzeichnen konnten.”

I. Theil.

Von den Duellregeln im Allgemeinen.

Vom Duell und der Beleidigung.

Jedes Wort, jede Schrift, Absicht oder Geste, welche die Eigenliebe,

Zartgefühl oder Ehre eines Zweiten verletzt, ist für diesen eine

Beleidigung.

Die Nuancen der Beleidigungen gehen ins Unendliche; es lässt sich der

Werth derselben schwer feststellen, es wird schwierig, die verschiedenen

Beleidigungen zu definiren.

Die Beleidigung ist Gefühlssache, denn jeder fühlt auf verschiedene Art

und Weise; dies hängt meist mit der socialen Stellung zusammen.

Wenn aber eine Eintheilung, eine Beurtheilung der Beleidigung

stattfinden soll, dann hat diese in der Weise vorgenommen zu werden,

dass die entehrende Beschimpfung, und vor allem der Schlag, abgesondert

wird.

Um sich für eine Beleidigung Genugthuung zu verschaffen, um den Angriff

gegen seine Person zurückzuweisen, greift man zu den Waffen -- erfolgt

das Duell.

Man schlägt sich, um für eine Beleidigung persönlich Genugthuung zu

geben oder diese zu erhalten.

Erfolgt die Beleidigung ohne Grund, so ist dies allerdings ein

beklagenswerther Umstand, und das Unrecht ist auf Seite des

Provocirenden, aber er allein hat sich hierüber Rechenschaft zu geben;

um dieses Unrecht zu sühnen, setzt er im Waffengange, im Duell, sein

Leben ein.

Der Beweggrund, durch welchen das Duell -- der Zweikampf --

herbeigeführt wurde, ist gleichgiltig.

Das Duell ist demnach ein zwischen zwei Personen stattfindender

verabredeter Kampf, welche in diesem, also durch Hilfenahme der Waffen,

das Mittel suchen, ausserhalb des Gesetzes eine Differenz zu

begleichen, oder sich durch diese Gerechtigkeit zu verschaffen.

Es ist ein auf Basis gesetzmässiger Regeln und vorher getroffener

Vereinbarungen, in Gegenwart von Zeugen, mit ~gleichartigen, tödtlichen~

Waffen stattfindender Zweikampf.

Wenn daher die beiden Gegner das Uebereinkommen getroffen haben,

gleichgiltig ob ausdrücklich oder stillschweigend, den Gesetzen der Ehre

nur scheinbar Genüge zu leisten -- entweder auf Zeitdauer sich der

blanken Waffen zu bedienen, ohne ernstlich angreifen zu wollen, oder

beiderseits bei einem Pistolenduell in die Luft zu schiessen u. s. w. --

so ist dieses kein Zweikampf, kein Duell.

Die gesetzmässigen Regeln verlangen ~gleichartige~ Waffen, damit nicht

im Vorhinein der Sieg zu Gunsten des einen oder des anderen der beiden

Combattanten entschieden wird.

Aus diesem erhellt, dass den beiden Gegnern auch die Möglichkeit geboten

werden muss, durch ihr gegenseitiges Einsetzen von Kraft und

Geschicklichkeit aus dem Kampfe als Sieger hervorgehen zu können.

Es kann daher in bestimmten Fällen die Ablehnung einer bestimmten

Duellart stattfinden.

So steht bei gewissen Graden der Beleidigung den Secundanten das Recht

zu, die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern, falls der

rechte Arm ihres Clienten derart strupirt ist, dass der freie Gebrauch

der Waffe gehindert erscheint; ebenso können die Secundanten eines

Einäugigen ein Pistolenduell verweigern.

Weiters verlangt das Gesetz ~tödtliche~ Waffen.

Ein Kampf mit „tödtlichen” Waffen liegt nicht vor, wenn die Waffen im

Vorhinein eine ernste Verwundung ausschliessen, oder die Combattanten

derartige Schutzmassregeln in Anwendung bringen, die eine schwere,

lebensgefährliche Verwundung nicht zulassen.

Es ist daher ein Faustkampf ebenso wenig ein Zweikampf -- ein Duell --

wie das Boxen der Engländer.

Aber auch die Waffen müssen den hergebrachten Sitten, den Duellgesetzen

entsprechen. Messer, Dolche, Handschare, Lanzen sind ebenso wenig

Duellwaffen, wie Stöcke oder dergleichen ähnliche, für einen Ueberfall

oder für die Nothwehr bestimmte Waffen.

Erfolgt der Kampf mit beiderseitiger Uebereinstimmung auf der Stelle,

oder auch später, mit oder ohne vorher gepflogenen Vereinbarungen, aber

ohne Zeugen oder Secundanten, so wird dieser Zweikampf weder von der

öffentlichen Meinung, noch vor dem Gesetze als ein legales Duell

angesehen.

Dieses Zusammentreffen führt den Namen Rencontre.

Der Kampf muss ein auf Basis vorher getroffener Vereinbarungen

verabredeter sein, wobei es gleichgiltig erscheint, ob den

Vereinbarungen längere oder kürzere Verhandlungen zu Grunde liegen.

~Nur auf Grund einer stattgefundenen oder vermeintlichen Beleidigung

soll eine Herausforderung, ein Duell erfolgen.~

Die Beleidigungen können im Allgemeinen in zwei Gruppen gefasst werden:

1. Directe Beleidigungen.

2. Indirecte Beleidigungen.

Directe Beleidigungen.

Die verschiedenen Arten der direct erfolgten Beleidigungen lassen sich

folgenderweise gliedern:

~1. Grad~: Die einfache Beleidigung, herbeigeführt durch einen

Wortwechsel oder durch eine unüberlegte oder mit Absicht erfolgte

Ueberschreitung der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen.

~2. Grad~: Beleidigung durch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung

schimpflicher Eigenschaften.

~3. Grad~: Beleidigung durch Schlag, welcher Beleidigung auch

Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigungen gleichgestellt werden,

durch welche die moralische Existenz des Beschimpften gefährdet

erscheint.

Bei jedem dieser drei Grade kommen den Beleidigten verschiedene Rechte

zu, während dem Beleidiger verschiedene Pflichten obliegen.

Es sei gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die ~irrige Ansicht~: „Der

Geforderte hat die Wahl der Waffen”, eine weit verbreitete ist.

Die öfter vorkommende Bezeichnung der beiden Gegner als „Geforderte und

Fordernde” scheint dieser Ansicht Vorschub geleistet zu haben.

~Die Wahl der Waffen kommt stets den Beleidigten zu.~

Es ist dies ein Vorrecht, welches dem durch eine Beleidigung

Angegriffenen nicht nur grosse Vortheile bietet, sondern auch geeignet

ist, in manchen Fällen eine unmotivirte Beleidigung oder ein aggressives

Benehmen hintanzuhalten.

Für den Verlauf der Verhandlungen des bevorstehenden Duelles ist es

vollständig gleichgiltig, wer der „Fordernde” oder der „Geforderte” ist;

es ist dies bloss eine formale Sache und steht mit der ursprünglichen

Beleidigung in keiner entscheidenden Beziehung.

Ohne der aus dieser falschen Annahme der Waffenwahl zu Gunsten des

Geforderten sich ergebenden Consequenzen Erwähnung thun zu wollen,

~handelt es sich bei einer Forderung nur stets um die Thatsache, wer der

„Beleidigte” ist und nach welcher Art, beziehungsweise nach welchem

Grade die Beleidigung erfolgte~.

~Es sind dies zwei überaus wichtige Fragen, die von Seite der

Secundanten vor allen anderen zuerst genau erwogen und klar gelegt

werden müssen~, da, wie bereits Erwähnung gethan, sowohl den Beleidigten

als den Beleidigern nach der Art, beziehungsweise dem Grade der

erfolgten Beleidigung, verschiedene Rechte zustehen und Pflichten

obliegen, von welchen die weiteren Bestimmungen des Duelles abhängig

gemacht werden.

Beleidigung ersten Grades.

Einfache Beleidigung.

Art. 1. -- Wer durch eine im Wortwechsel herbeigeführte Unhöflichkeit in

seiner Ehre angegriffen erscheint, ist der Beleidigte.

Art. 2. -- Wer durch eine Aeusserung, durch eine Geste, durch eine

unüberlegte oder auch absichtlich erfolgte Ueberschreitung der gebotenen

Gesellschaftsformen, wodurch die Eigenliebe oder das Ehrgefühl

angegriffen erscheint, sich verletzt fühlt, ist der Beleidigte.

Diese Arten von Beleidigungen lassen ein weites Feld für Commentare

offen.

Man kann sich auf so viele Arten für beleidigt halten, dass eine

Aufzählung derselben auch nur annäherungsweise nicht versucht werden

kann.

Es sind dies Fragen, die nach der Thatsache der freien Beurtheilung oder

Werthschätzung den Secundanten überlassen bleiben müssen, welche

dieselben bei genügender Erfahrung sehr schnell zur Entscheidung bringen

dürften.

Art. 3. -- Folgt auf eine einfache Wortbeleidigung, auf eine

Unhöflichkeit, eine beleidigende Gegenäusserung, die nicht eine

Beleidigung zweiten oder dritten Grades involvirt, so bleibt der zuerst

Angegriffene der Beleidigte.

Art. 4. -- Eine jede ohne genügenden Grund oder Motivirung erfolgte

Herausforderung wird als Beleidigung angesehen.

In diesem Falle ist der Geforderte der Beleidigte.

Dies ist die bisher ziemlich allgemein recipirte Anschauung

Chatauvillard’s.

Es macht sich in jüngster Zeit dagegen eine abweichende Auffassung

geltend, welche bei Croabbon Anklang findet und der ich mich auch

zuneige. Grundlose Herausforderungen händelsuchender Raufbolde, zumal

wenn sie absichtlich an einen in der Waffenführung notorisch schwächeren

Gegner ergehen, verdienen eine andere Behandlung, wovon weiter unten die

Rede sein soll. (Siehe Grundlose Herausforderungen.)

Beleidigung zweiten Grades.

Beleidigung durch Beschimpfung.

Art. 1. -- Fällt in einem durch Wortwechsel herbeigeführten Streite ein

Schimpfwort, so ist der Geschimpfte der Beleidigte.

Art. 2. -- Wird auf eine einfache Beleidigung durch ein Schimpfwort

geantwortet, so begiebt sich der zuerst Beleidigte aller Rechte und der

Geschimpfte ist der Beleidigte, d. h. er tritt in die Rechte des

Beleidigten ein.

Wenn wir auch im Allgemeinen derselben Anschauung sind, so werden die

Secundanten bei Beurtheilung der Sachlage in manchen Fällen sich

vielleicht veranlasst sehen, anderer Meinung zu sein.

Wir verweisen diesbezüglich auf den Schluss des nächstfolgenden

Artikels: „Beleidigung durch Schlag.”

Art. 3. -- Wenn auf eine durch Schimpfwort erfolgte Beleidigung durch

ein anderes Schimpfwort geantwortet wird, so bleibt doch stets der

zuerst Geschimpfte der Beleidigte.

Art. 4. -- Wer schimpflicher Eigenschaften beschuldigt wird, nimmt das

Recht des Beleidigten ein.

Beleidigung dritten Grades.

Beleidigung durch Schlag.

Es giebt schwere Beleidigungen, welche augenblickliche Gegenwehr nach

sich ziehen.

Durch einen plötzlich erhaltenen Schlag, ohne im entferntesten Ursache

hierzu gegeben zu haben, kann es sich leicht ereignen, dass man,

hierüber empört, die Besinnung verliert und in demselben Momente den

Schlag erwidert.

Wurde man durch einen plötzlichen Angriff zu dieser unüberlegten

Handlung hingerissen, so muss man trachten, dieser Situation so schnell

als möglich ein Ende zu bereiten, um keinen Kampf oder kein Handgemenge,

wozu nur Gewaltthätigkeit verleiten kann, zu provociren.

Bei einem Officier in Uniform, der unerwartet angegriffen wird, ändert

sich allerdings insoferne die Sachlage, als er im gegebenen Falle von

seiner Waffe Gebrauch zu machen hat.

Um sich zu bekämpfen, um sich Genugthuung zu verschaffen, muss man nicht

ringen, muss man nicht zu Stöcken greifen.

Nach alt französischem Duellcodex erfolgte nach einem Ringen stets ein

Duell auf Leben und Tod, welches sonst nicht statthaft war.

Art. 1. -- Jede in einem Wortwechsel oder Streite erfolgte absichtliche

Berührung ist Schlag.

„Wer anrührt, schlägt!” -- in der That keine Abstufungen. Dieser

Grundsatz muss unter allen Umständen festgehalten werden.

Der Geschlagene ist der Beleidigte.

Art. 2. -- Wird die Hand oder der Stock zum Schlag erhoben, aber der

Schlag durch Fassen des Handgelenkes zurückgehalten oder parirt, so ist

durch diese Action allerdings die Absicht des Angreifers vereitelt

worden, aber mit vollem Rechte wird in diesem Falle die Absicht als That

angenommen.

Ebenso gilt das Schleudern des Handschuhes ins Gesicht als Schlag.

Art. 3. -- Folgt auf ein Schimpfwort ein Schlag, so übergehen die Rechte

des Beleidigten auf den Getroffenen. (Siehe Schluss des Artikels.)

Art. 4. -- Wird ein Schlag durch einen Schlag erwidert, so bleibt der

zuerst Getroffene der Beleidigte, auch in jenem Falle, wenn er diesen

Schlag für eine Beschimpfung erhalten hätte.

Der durch den Schlag Empörte oder Ueberraschte kann nicht dafür

verantwortlich gemacht werden, dass er im ersten Momente die Besinnung

verlor und vielleicht gänzlich unbewusst den Schlag erwidert hat.

„An diesem Grundsatze muss auch dann festgehalten werden, wenn der

erwiderte Schlag stärker gewesen wäre, oder selbst eine Verwundung nach

sich gezogen hätte.”

„Die Verletzung bildet weder eine neue Beleidigung noch eine Vermehrung

derselben.”

So äussert sich Graf Chatauvillard und nach ihm seine Nachfolger, doch

wird diese Anschauung nicht allgemein getheilt.

Wir erlauben uns gleichfalls der Meinung zu sein, dass dieser Punkt

nicht wörtlich zu nehmen ist.

Wenn auch, wie bereits oben erwähnt wurde, ein jeder sich so weit

beherrschen soll, einen Schlag nie durch einen Schlag zu erwidern, so

kann es sich doch leicht ereignen, dass auf einen Schlag mit der Hand im

Momente der Ueberraschung instinctiv mit einem Stocke geantwortet, also

der Schlag erwidert wird, wodurch eine Verwundung oder Verletzung der

Hand des Angreifenden herbeigeführt wurde.

Nach dem Duellcodex gebührt nun dem zuerst Geschlagenen in seiner

Eigenschaft als Beleidigter die Wahl der Waffen.

Gesetzt den Fall, er wählt den Säbel oder den Degen, so muss das Duell

bis zur vollständigen Heilung seines Gegners verschoben werden.

Liegt es nicht an der Hand, dass der nicht Verletzte die Zeit über bis

zur Genesung seines Gegners trachten dürfte, sich in der Führung der

gewählten Waffe zu vervollkommnen, während sein Gegner daran gehindert

erscheint? Dieser wird sich offenbar in einer ungünstigeren Lage am Tage

des Rendezvous befinden, als am Tage der stattgefundenen Beleidigung!

Wir sind der Meinung, dass es weit gerechter wäre, wenn der zuerst

Geschlagene, dem sonst unbestritten das Recht der Wahl der Waffen

zustehen würde, auf Grund der seinem Gegner zugefügten „Verwundung” des

Vortheiles seiner ersten Situation verlustig erklärt wird.

In diesem Falle sollen die Chancen des Kampfes, beziehungsweise das

Recht der Wahl der Waffen, unserer Meinung nach, dem Lose unterworfen

werden.

Art. 5. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass jede Androhung des

Schlages, besonders die Worte: „Beobachten Sie sich als geohrfeigt etc.”

als eine Beleidigung dritten Grades anzusehen ist.

Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung.

Art. 1. -- Wird durch eine Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung

(falschen Spieles, Betruges, Diebstahls u. s. w.) die eigene moralische

Existenz bedroht, so wird diese Beschimpfung der Beleidigung durch

Schlag gleichgestellt.

Art. 2. -- Wird ein Secundant von einem Gegensecundanten aus Anlass des

Duelles, welchem sie beigewohnt haben, einer mit den Ehrengesetzen nicht

zu vereinbarenden Handlung beschuldigt, so nimmt er, falls diese

Beschuldigung ungerechtfertigt erhoben wurde, die Rechte des Beleidigten

nach dem ~dritten Grade~ an.

Art. 3. -- Erfolgt die Forderung eines Secundanten durch

einen Secundanten der Gegenpartei in Folge stattgefundener

Meinungsverschiedenheiten anlässlich dieses Duelles, so nimmt der

geforderte Secundant die Rechte eines nach dem ~dritten Grade~

Beleidigten an, falls er im Rechte gewesen. (Siehe Secundanten und ihre

Pflichten, Art. 31.)

Wir haben bei Besprechung der „Beleidigung durch Beschimpfung” nach Art.

2, sowie nach Art. 3 (Beleidigung durch Schlag) ersehen, dass stets die

Rechte des Beleidigten auf den ersten Angreifer übergehen, falls auf

eine einfache Beleidigung mit einem Schimpfworte, oder nach einer

Beschimpfung mit einem Schlage geantwortet wird.

Wir können nicht unbedingt diesem Gesetze beipflichten, wenn auch

dieselben zur allgemeinen Richtschnur dienen; es können Fälle eintreten,

wo die Secundanten einer anderen Meinung sein dürften.

Nehmen wir beispielsweise an, dass jemand in unserer Gegenwart eine uns

nahestehende Dame durch Zudringlichkeiten beleidigt. Von uns

zurechtgewiesen, sind wir, im Falle Genugthuung verlangt wird, im Rechte

des Beleidigten.

Werden jedoch von Seite des Zurechtgewiesenen, trotz der vielleicht an

ihn ergangenen Aufforderung, den Platz zu verlassen, die

Zudringlichkeiten fortgesetzt, oder werden dieselben später wiederholt,

so können wir möglicherweise durch die Umstände gezwungen werden, um der

peinlichen Situation ein Ende zu bereiten, dem Beleidiger durch ein

Schimpfwort oder selbst durch Androhung des Schlages zu antworten.

Haben wir uns in diesem Falle der Rechte des Beleidigten begeben? Nach

dem Duellcodex unbedingt!

Kann sich aber nicht hierbei die berechtigte Vermuthung aufdrängen, dass

vielleicht mit Absicht die Situation von Seite des Provocirenden

ausgenützt wurde, um in die Rechte des Beleidigten eintreten zu können

und hierdurch die Chancen des Kampfes für sich zu gewinnen?

Wurde man durch das provocirende Benehmen nicht in eine Art Nothwehr

versetzt?

Welcher Meinung werden die Secundanten sein?

Wir wollten hierdurch andeuten, dass nicht immer stricte nach dem

Wortlaute des Duellcodex gehandelt werden kann, dass einzelne Fälle der

Beurtheilung der Secundanten, den Schiedsrichtern oder dem Ehrenrathe

überlassen bleiben müssen, gerade so, wie den Richtern von allen

Gerichtshöfen der Welt eine gewisse Freiheit in der Beurtheilung der

Thatsachen nach den verschiedenen Ursachen und Motiven überlassen

bleibt.

Grundlose Herausforderungen.

Bereits in der Anmerkung zu dem Capitel über Beleidigungen ersten

Grades, Art. 4, wurde die Untersuchung der Frage angedeutet, wie man

sich einer grundlosen Herausforderung gegenüber zu benehmen habe.

Mag man sie im äussersten Falle im Einklänge mit Chatauvillard’s

Anschauung für eine Beleidigung ersten Grades dann halten, wenn sie im

überquellenden Uebermuthe ohne Tücke und Bosheit erfolgt, so verändert

sich die Beurtheilung eines solchen Vorgehens offenbar dann, wenn die

grundlose Herausforderung von einem händelsuchenden Raufbold oder

Prahlhans absichtlich an einen in der Waffenführung bekannt schwächeren

Gegner erfolgt, etwa um sich als überlegener Kämpe mit den wohlfeilen

Lorbeeren eines weiteren Sieges brüsten zu können.

Die in einer solchen Herausforderung gelegene Tücke oder Brutalität

lässt an und für sich begründete Zweifel an der tadellosen

Ehrenhaftigkeit und Satisfactionsfähigkeit des Herausfordernden zu.

Es wird daher die Frage, ~ob die Herausforderung anzunehmen oder ohne

irgend einer Einbusse an dem Ansehen in der Ehre des Geforderten

abzulehnen sei, ein Ehrenrath zu entscheiden haben~.

Keinesfalls aber wird man dem grundlos Geforderten, ~der stets der

Beleidigte ist~, im Falle des Duelles jene Rechte absprechen können,

welche einem Beleidigten zweiten oder dritten Grades, je nach der Grösse

des bösen Willens oder der Tücke des Herausforderers zustehen.

Diesen Anschauungen neigt sich auch Croabbon zu. Es lässt sich

diesbezüglich vernehmen:

„Erscheint es gerechtfertigt, jenem, der eine ungenügend begründete

Forderung erhält, die gleichen Rechte zu gewähren, die den Beleidigten

des zweiten und dritten Grades zukommt?”

„Das Ziel, das man sich vorstreckt, wenn man für den grundlos

Geforderten den oberwähnten Rechtszusatz fordert, ist sehr lobenswerth.”

„Man geht hierbei ohne Zweifel von der Absicht aus, den Gentleman gegen

die Tücke des Raufboldes zu schützen, der aus naheliegender Besorgnis,

dass der Raufbold sich noch grösserer Vortheile bedienen könnte (Wahl

der Waffen, Art des Duelles, Distanz), selten von dem ungerechtfertigt

angegriffenen Gentleman gebührend zurechtgewiesen wird.”

„Aber das wahre Heilmittel,” sagt Croabbon weiters, in dem er sich

unserer Anschauung anschliesst, „muss anderwärts gesucht werden.”

„Der Augenblick ist gekommen, wo die Schriftsteller, die eine wichtige

Stellung in der chevaleresken Literatur einnehmen und die einen

wirklichen Einfluss auf ihre Mitbürger ausüben, die Pflicht haben, der

absurden Meinung entgegen zu wirken, welche darin besteht, dass eine

nicht begründete Forderung unbedingt angenommen werden muss.”

„Die Pflicht ist es, laut zu verkünden und es stets zu wiederholen, dass

das Duell niemals als eine Gelegenheit betrachtet werden soll, seinen

Muth zu zeigen, vielmehr soll dasselbe als eine Art von Genugthuung

angesehen werden, welche die ritterliche Gesetzgebung jenem gewährt, der

eine wohl erwogene Beleidigung erhalten hat.”

„Nur eine Beleidigung, und zwar ~eine genügend schwere Beleidigung, kann

ein Duell motiviren~.”

„In der That darf das Duell niemals als ein Mittel betrachtet werden,

damit zwei Gegner ihre Bravour beweisen können; ohne begründete

Beleidigung hat das Duell keine Existenzberechtigung, selbst nicht in

den Augen jener, die das Duell als legitim und unerlässlich betrachten.”

„Der Gentleman, der eine unbegründete Forderung erhält, muss in Stand

gesetzt werden, dieselbe zurückweisen zu können, ohne dem Tadel der

öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sein, die meist Partei für den

Raufbold nimmt, und mit Unrecht den angegriffenen Ehrenmann

verurtheilt.”

„Deshalb soll die ritterliche Gesetzgebung, den Zeugen deren Beihilfe

bei einer so schimpflichen Handlung ausdrücklich verbieten.”

„Die Appellation an ein Ehrengericht muss immer offen bleiben; es ist

nöthig, dass diese Jury mit ihrer ganzen Autorität den Widerstand des

Gentleman, des Provocirten, sowie seiner Vertreter unterstütze.”

„Schneiden wir das Uebel an seiner Wurzel ab” -- sagt Croabbon -- „und

schützen wir den Gentleman gegen die Unternehmungen der Narren und

Raufbolde, ja gegen dessen eigene Schwäche, welche ihn aus Furcht, sich

mit dem Makel der Feigheit zu belasten, dazu bewegt, einen Kampf

anzunehmen, den er als absurd bezeichnen muss.”

„Die öffentliche Meinung betrachtet in falscher Auffassung des

Ehrenpunktes gewöhnlich mit scheelen Augen jenen Mann, welcher eine

nicht motivirte Herausforderung ablehnt, ohne zu bedenken, dass dem

ungerechtfertigt angegriffenen Gentleman keine anderen Vortheile, als

jene des Beleidigten, zukommen.”

Möge demnach diesem durch das Rechtsmittel des Ehrenrathes jene

Vortheile gewährt werden, die ihm bei Beleidigungen schwerwiegender

Natur zugesprochen werden.

In diesem Falle hätte der Ehrenrath souverän zu entscheiden, ob

überhaupt eine Beleidigung stattgefunden hat oder welchen Grades sie

gewesen ist. --

Eine so modificirte und entsprechend angewandte Gesetzgebung hätte in

diesem Falle den besonderen Vortheil, die Zeugen und den Gegner von der

kleinlichen Alternative zu befreien, entweder einen Zweikampf, den sie

als absurd erkennen, zurückweisen zu müssen und als feigherzig zu

gelten, oder gezwungen zu sein, einem Duelle, das sie mit vollem Grunde

missbilligen, ihre Zustimmung zu ertheilen.

Diese Gesetzgebung würde ferner den ausserordentlichen Nutzen erzielen,

in einer beträchtlichen Zahl von Fällen Duelle zu verhindern, die aus

falscher Auffassung des Ehrbegriffes stattfinden.

Indirecte Beleidigung.

Art. 1. -- Wer sich durch Aeusserungen, die in seiner Abwesenheit

gegenüber anderen Personen gethan wurden, in seiner Ehre angegriffen

fühlt, ist der Beleidigte.

Die Beleidigung kann in diesem Falle eine einfache sein oder durch

Beschimpfung erfolgen; beziehen sich jedoch die Aeusserungen auf

ehrenrührige Handlungen, durch welche die moralische Existenz des

Beschuldigten bedroht erscheint, so werden diese Beleidigungen jenen des

„dritten Grades” durch Schlag gleichgestellt.

Art. 2. -- Sind die Beleidigungen gegen einzelne Mitglieder der Familie

oder auch gegen die ganze Familie gerichtet, oder erfolgt die

Beschuldigung gegen besonders uns nahe stehende Personen, die ihre

Vertheidigung nicht persönlich vertreten können, so tritt der die

Forderung Stellende in die Rechte des Beleidigten ein.

Art. 3. -- Erfolgt durch Aeusserungen die Beleidigung einer Corporation

oder einer Gesellschaft, so übernimmt der die Forderung Stellende,

beziehungsweise nur ~eine Person~, die Rechte des Beleidigten. (Siehe

Beleidigung einer Corporation.)

Art. 4. -- Wird durch die Beschuldigung die moralische Existenz einer

nahestehenden Person bedroht, welche die Vertheidigung nicht persönlich

übernehmen kann (Frau, Tochter, Schwester etc.), so kommen dem

Beleidigten, beziehungsweise dem Genugthuung Verlangenden, die Rechte

der durch Schlag Beleidigten zu.

Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung.

_a)_ ~Beleidigung einer Person.~

Art. 1. -- Dem Beleidigten oder dem diese Rechte Vertretenden stehen je

nach der Art der erfolgten Beleidigung folgende Rechte zu:

1. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung):

Die Wahl der Waffen, die der Beleidiger anzunehmen hat.

2. Bei Beleidigung zweiten Grades (Beleidigung durch Beschimpfung):

Die Wahl der Waffen und die Art des Duelles.

3. Bei Beleidigung dritten Grades (Beleidigung durch Schlag):

Die Wahl der Waffen, die Art des Duelles und die Distanz.

Letztere Bestimmung hat selbstverständlich nur bei der Wahl der Pistole

Anwendung.

Art. 2. -- Dem durch Schlag oder nach dem dritten Grade Beleidigten

steht das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen, doch

ist er, wie wir später bei Besprechung der einzelnen Duellarten ersehen

werden, verpflichtet, eine Waffe desselben Paares seinem Gegner zur

freien Wahl anzubieten; diesem bleibt es unbenommen, das Anerbieten

anzunehmen oder abzulehnen.

Im letzteren Falle steht dem Beleidigten gleichfalls das Recht zu, sich

seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.

Art. 3. -- Als Grundsatz des Duellcodex hat zu gelten, dass für eine und

dieselbe Beleidigung nur ~einmal~ Genugthuung verlangt werden darf.

Art. 4. -- Der Beleidigte hat das Recht, die Duellart nur unter den

gesetzmässigen zu wählen.

Beabsichtigt derselbe sich auf eine nicht gebräuchliche Art und Weise zu

schlagen, so müssten ausser der beiderseitigen Zustimmung der Gegner,

sowie jener der Secundanten die näheren Bestimmungen von den Secundanten

schriftlich aufgesetzt werden.

Dem Beleidiger steht jederzeit das Recht zu, die Annahme einer nicht

gesetzmässigen Waffe oder nicht gebräuchlichen Art, eines sogenannten

„Ausnahmsduelles”, falls ein solches von Seite des Beleidigten proponirt

wurde, selbst bei Verwendung gesetzmässiger Waffen ohne jede weitere

Motivirung zu verweigern. (Siehe Ausnahmsduelle.)

Art. 5. -- Wenn in einem Wortwechsel alle Regeln der Lebensart und der

im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen strengstens bewahrt

worden sind, und nur einer der beiden Gegner Genugthuung verlangt, so

nimmt dieser doch nicht die Stelle des Beleidigten, und jener, der

Genugthuung versprochen, den Rang des Beleidigers ein, es müssen in

diesem Falle alle Chancen des Kampfes, d. h. die Rechte, die dem

Beleidigten nach Art der einfachen Beleidigung zukommen, dem Lose

unterworfen werden.

Wenn also bei einer Meinungsverschiedenheit die Höflichkeitsformen nicht

verletzt wurden, so soll das Los entscheiden, welchem der beiden Gegner

das Recht des Beleidigten zukommt. So bestimmt Graf Chatauvillard und

nach ihm Graf du Verger Saint-Thomas.[1]

Diese Meinung wird nicht von Allen getheilt.

So ist Tavernier in seinem Werke „l’art du duel” der Ansicht, -- der wir

gleichfalls vollständig beipflichten -- wenn keine wie immer geartete

Beleidigung stattgefunden hat, und nur vielleicht in der Opposition die

eingebildete Beleidigung gelegen wäre, es vollständig recht und billig

erscheint, dass in diesem Falle der Fordernde die Strafe für seine

Empfindlichkeit erleide.

Die Wahl der Waffen sollte in diesem Falle dem Geforderten, der nur

durch seine chevalereske Herablassung das Duell angenommen hat,

zugesprochen werden.

Art. 6. -- Wird eine Unhöflichkeit durch eine Unhöflichkeit erwidert,

wobei sich beide Theile für beleidigt fühlen, so entscheidet das Los,

welchem der beiden Streitenden das Recht des Beleidigten zufällt.

Es ist wohl einleuchtend, dass diese Bestimmung nur dann ihre Anwendung

finden kann, wenn nicht mit Sicherheit aufzuklären ist, von welcher

Seite die ersten beleidigenden Aeusserungen oder Unhöflichkeiten

erfolgten, und beide Gegner sich gleichzeitig für beleidigt erklären,

überdies keine der Unhöflichkeiten eine Beleidigung zweiten Grades

einschliesst.

Art. 7. -- Würde ein Freund oder Verwandter eines im gesetzmässigen

Duelle Besiegten den Sieger zu einem Streite provociren, um sich an

denselben rächen zu wollen, so ist stets der in solcher Weise

Angegriffene der Beleidigte. (Siehe Ablehnung des Duelles.)

Art. 8. -- Hat der Beleidigte mehrere Angelegenheiten gleicher Art zu

ordnen, so sind diese in jener Reihenfolge auszutragen, in welcher selbe

entstanden sind.

Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn die Angelegenheiten

verschiedener Natur sind, in welchem Falle der ernsteren Angelegenheit

der Vorrang zugesprochen wird.

Art. 9. -- Ist eine Angelegenheit durch die Secundanten auf gütlichem

Wege beigelegt worden und wurde die Entschuldigung von Seite des

Beleidigten angenommen, so verliert er das Recht, dieselbe Angelegenheit

neuerdings aufzunehmen.

Art. 10. -- Hat der Beleidigte unterlassen, in der gesetzmässigen Frist

Genugthuung zu verlangen, so hat er sich aller Rechte begeben. (Siehe:

Die Forderung.)

Art. 11. -- Erfolgte die Beleidigung von mehreren Personen zugleich oder

von einer Corporation, so steht dem Beleidigten das Recht zu, ~aus deren

Mitte einen ihm beliebigen Gegner zu wählen~, um von demselben

Genugthuung für die Beleidigung zu verlangen.

Der Grund dieses Vorrechtes ist leicht einzusehen.

Wir glauben von einer Erklärung abstehen zu können, indem wir den

Beleidigten gleichzeitig den Rath ertheilen, stets von diesem Rechte

Gebrauch zu machen und nicht etwa auf Kosten einer schlecht angebrachten

Ritterlichkeit diesem Rechte entsagen zu wollen.

Art. 12. -- Dem Beleidigten steht in gewissen Fällen das Recht zu, einen

Stellvertreter zu wählen. (Siehe Stellvertretung.)

Art. 13. -- Der Beleidigte hat nicht nur das Recht, sondern es ist die

Pflicht eines jeden Ehrenmannes, für eine erhaltene Beleidigung

Rechenschaft oder Genugthuung zu verlangen.

_b)_ Beleidigung einer Familie oder einer Corporation.

Art. 1. -- Ist eine Familie beleidigt worden, so kann nur ~ein Mitglied~

derselben die Rechte des Beleidigten vertreten und Genugthuung

verlangen.

Art. 2. -- Wird eine Corporation oder ein Verein beleidigt, so steht

diesen das Recht zu, Genugthuung zu verlangen, doch darf nur ~ein

Mitglied~, welches das Los zu bestimmen hat, in die Rechte des

Beleidigten eintreten.

Art. 3. -- Werden mehrere Mitglieder einer Corporation oder eines

Vereines beleidigt, so hat der Beleidiger jenem Mitgliede derselben

Genugthuung zu geben, den das Los hiefür bestimmt, oder jenem, der

zuerst Genugthuung verlangt hat.

Art. 4. -- Werden mehrere Personen zugleich beleidigt, so entscheidet

gleichfalls das Los, welche unter ihnen Genugthuung zu verlangen hat.

Art. 5. -- Erfolgt die Forderung im Namen Mehrerer, so ist diese

Collectivforderung abzuweisen. Es bleibt in diesem Falle stets jenem,

der die Forderung erhält, anheimgestellt, einen aus deren Mitte als

Gegner zu wählen, oder das Los entscheiden zu lassen.

Art. 6. -- Erfolgt jedoch in einer Streitsache die Beleidigung von einer

und derselben Person gegen verschiedene Personen, die alle im Rechte

sind, Genugthuung zu verlangen, so gehört, wenn die erfolgten

Beleidigungen gleicher Natur wären, das erste Recht der Genugthuung der

ersten Beleidigung an, d. h. jenem, der zuerst beleidigt wurde.

Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn eine ernstere Beleidigung

vorgefallen wäre, welcher der Vorrang gebührt.

Pflichten des Beleidigers.

Art. 1. -- Vom Standpunkte des gesellschaftlichen Herkommens, sowie der

Ritterlichkeit ist es Pflicht eines jeden, der beleidigt hat, den

Beleidigten Genugthuung zu geben.

Art. 2. -- Die Genugthuung kann für eine einfache Beleidigung, sowie

jener für Beschimpfung entweder

1. durch die Waffen oder

2. durch die Entschuldigung (siehe Beilegung des Duelles) gegeben

werden.

Art. 3. -- Die Genugthuung für die Beleidigung durch einen Schlag oder

für eine dieser gleichkommenden Beleidigung kann „~nur~” durch die

Waffen erfolgen.

Duell-Codex · 第 1 / 16 段