werden, sind ungültig. Auch hier bitte ich im Interesse der Klarheit
die Worte »eventuell sind solche Geschäfte, wenn sie zur Abtretung
oder Sicherung bestehender Forderungen abgeschlossen werden, nur mit
Genehmigung des Gouverneurs gültig« zu streichen. Denn diese würden nur
wieder Tür und Tor zur Umgehung der ganzen Verordnung öffnen.
Wenn der Ausschuß darin einig war, »daß die Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten nach Rechtsgrundsätzen erfolgen müsse, nicht nach
wirtschaftlichen oder politischen Erwägungen, eine Abneigung gegen eine
streng juristische Rechtsprechung sei nicht zu billigen, zumal der
Eingeborene ein ausgeprägtes Gefühl für Recht besitze«, so kann ich auf
Grund meiner an Ort und Stelle gesammelten persönlichen Erfahrungen
dieser Auffassung nicht beitreten. Wohl besitzt der Eingeborene ein
gewisses Rechtsgefühl, aber nur in _seinem_ Sinne, nicht im Sinne der
deutschen Zivilprozeßordnung. Für Gerichtsbeschlüsse mit nachfolgender
Pfändung durch einen Polizisten -- Gerichtsvollzieher wird es für
absehbare Zeit in Südwestafrika noch nicht geben -- hat der Eingeborene
kein Verständnis, wohl aber für die vermittelnde Tätigkeit seines ihm
persönlich bekannten Verwaltungsbeamten, mit dem er auch in seinen
sonstigen ihn betreffenden Angelegenheiten vielfach zu verhandeln hat.
So gut wie der Herr Reichskanzler seine Gründe hatte, seinerzeit die
Strafrechtspflege gegen die Eingeborenen nicht den Richtern, sondern
dem Verwaltungsbeamten zu übertragen, so gut hatte ich meine Gründe
zu dieser Maßnahme auch in bezug auf das Zivilprozeßverfahren. Vor
allem muß so gut wie im Strafrecht, so auch im Zivilrecht die höchste
Instanz für die Eingeborenen der Gouverneur bleiben. Denn letzterer
trägt die Verantwortung für die Ruhe und Sicherheit in seiner Kolonie,
während der Richter mit dieser Verantwortung nichts zu tun hat.
Gerichtsbeschlüsse, deren Durchführung auf politische Bedenken stößt,
werden die Verwaltungsbehörden eingedenk ihrer Verantwortlichkeit nicht
durchführen, beziehungsweise der Gouverneur wird gezwungen sein, die
Ausführung zu untersagen. Und über politische Bedenken kommen wir bei
der hier vorliegenden Materie in Südwestafrika noch lange nicht hinweg.
Es folgt dies schon aus der Art unserer Besitzergreifung mittels
Schutzverträgen.
Endlich spricht auch noch die einer Behörde, namentlich dem
wirtschaftlich Schwächeren gegenüber, obliegende Pflicht ausgleichender
Gerechtigkeit für meinen Vorschlag. Der dem Eingeborenen schon an
sich überlegene Weiße pflegt vor dem Richter auch noch mit einem
Rechtsanwalt zu erscheinen. Einer solch rechtskundigen Partei steht der
erstere hilflos gegenüber. Der Richter dagegen kann sich der Pflicht,
den Ausführungen der gesetzeskundigen Partei zu folgen, nur schwer
entschlagen. Rechnen wir hierzu noch die Schwierigkeit, die Forderungen
des Weißen in bezug auf ihre Richtigkeit zu prüfen, so liegt die
Befürchtung nahe, daß wir auf diesem Wege den Versuchen zur Ausbeutung
der Eingeborenen durch weniger gewissenhafte Weiße Tür und Tor öffnen
würden. Die Staatsgewalt würde dann vor die Wahl gestellt sein,
entweder Gerichtsbeschlüssen die Unterstützung zu versagen, oder aber
die Gefahren politischer Schwierigkeiten zugunsten derartiger Weißer
mit in den Kauf zu nehmen. Ich schlage daher für diese Verordnung an
Stelle der Kommissionsbeschlüsse folgenden Inhalt vor:
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und
Eingeborenen entscheiden die Bezirksamtmänner, die diese Befugnis an
die Distriktschefs übertragen können.
2. Bei einem Wertobjekt von über 300 Mark ist die Berufung an den
Gouverneur zulässig, der entweder selbst oder durch einen von ihm zu
beauftragenden Beamten entscheidet.
Sollte Wert darauf gelegt werden, daß der unter 2 genannte Beamte ein
richterlicher sei, so würde ich bei der jetzt vorgeschlagenen Fassung
keine Bedenken erheben, wenn das Wort »richterlich« ausdrücklich
beigefügt wird.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. _Leutwein._
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Rechtsgeschäfte und
Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen im
südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vom 23. Juli 1903.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl.
1900, Seite 813) und der Allerhöchsten Verordnung, betreffend
die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen
Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 wird hiermit für den Bereich des
Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika verfügt, was folgt:
§ 1. Verbindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit
Nichteingeborenen erlöschen innerhalb _eines_ Jahres nach Abschluß der
Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist der Gläubiger
bei der nach dieser Verfügung zuständigen Behörde Klage erhoben hat.
Abgesehen hiervon findet eine Unterbrechung oder Hemmung des Laufes
dieser Frist nicht statt.
Die Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, sobald der Gläubiger den
Rechtsstreit einschließlich der Zwangsvollstreckung innerhalb einer ihm
zu stellenden Frist fortzusetzen unterläßt.
Die Frist ist von der Behörde, bei der der Rechtsstreit schwebt,
unter der Androhung zu stellen, daß ihre Versäumnis das Erlöschen des
Anspruchs zur Folge haben werde.
§ 2. Ist die Verbindlichkeit des Eingeborenen gemäß den Vorschriften
des § 1 erloschen, so ist der Nichteingeborene von dem Eingeborenen
Rückgabe des Geleisteten nur insoweit zu verlangen befugt, als das
Geleistete in einer nicht vertretbaren Sache besteht und sich noch im
Vermögen des Eingeborenen befindet.
Eine Forderung auf Ersatz wegen Verlust oder Verschlechterung der Sache
ist ausgeschlossen.
§ 3. Die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener gegen
Eingeborene liegt dem Bezirksamtmann ob, in dessen Bezirk der
Eingeborene zur Zeit des Antrages auf die Entscheidung seinen
Wohnsitz oder beim Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat. Der
Bezirksamtmann kann diese Befugnis auf die Distriktschefs seines
Bezirks übertragen. Die Übertragung hindert den Bezirksamtmann nicht,
jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen.
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen
und den Parteien bekannt zu machen.
Der Gouverneur ist ermächtigt, den im Absatz 1 bezeichneten Behörden
allgemein oder im Einzelfall Anweisungen über das Verfahren zu erteilen.
§ 4. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 300
Mark, so findet gegen die Entscheidung der im § 3 Absatz 1 bezeichneten
Behörden innerhalb eines Monats Berufung an den _Oberrichter_ statt.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt für jeden Teil mit dem
Zeitpunkt, in dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht ist.
§ 5. Abgesehen von dem Falle des § 4 Absatz 1 ist der Gouverneur
ermächtigt, die Entscheidungen der ihm untergeordneten Behörden in
Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen von
Amts wegen aufzuheben oder abzuändern.
§ 6. Die Bekanntmachung der Entscheidungen erfolgt nach den
allgemeinen, für die Bekanntmachung von Entscheidungen der
Verwaltungsbehörden bei Ausübung ihrer Zwangs- und Strafbefugnisse
geltenden Vorschriften.
§ 7. Der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus den nach §§ 3,
4, 5 ergangenen Entscheidungen unterliegen diejenigen Vermögensstücke
der Eingeborenen nicht, die notwendig sind, um ihnen und ihren Familien
die Möglichkeit des wirtschaftlichen Bestehens zu sichern.
Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften darüber zu
erlassen, inwieweit hiernach das Vermögen der Eingeborenen von der
Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist.
§ 8. Für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener darf das
Stammesvermögen von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen werden.
§ 9. Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften über den
Ansatz von Gebühren und Auslagen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen
Nichteingeborenen und Eingeborenen zu erlassen.
§ 10. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen beginnt
der Lauf der in § 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist mit dem Tage des
Inkrafttretens dieser Verfügung.
§ 11. Jede Vereinbarung, durch die eine Vorschrift dieser Verfügung
abgeändert oder aufgehoben werden soll, ist nichtig.
Das gleiche gilt von einer Vereinbarung, wonach an einem nach § 7 der
Zwangsvollstreckung entzogenen Gegenstande oder für Verbindlichkeiten
einzelner Eingeborener am Stammesvermögen ein Pfandrecht oder ein Recht
ähnlichen Inhalts begründet werden soll.
§ 12. Soweit Rechtsgeschäfte unbewegliche Sachen zum Gegenstande
haben, finden die Vorschriften der §§ 1, 2, 10 dieser Verfügung keine
Anwendung.
§ 13. Der Gouverneur bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verfügung.
Nach diesem Zeitpunkte finden die Verordnung des Gouverneurs,
betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets
von Deutsch-Südwestafrika einschließlich der Bastards in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, vom 1. Januar 1899 sowie die Bekanntmachungen des
Gouverneurs, betreffend Kreditgewährung an Eingeborene, vom 23. Februar
1899 und betreffend Klagen aus Kreditgeschäften gegen die Angehörigen
des Stammes der Bastards vom 2. Oktober 1900 keine Anwendung.
Die Vorschriften der Schutzverträge über die Zuziehung eingeborener
Beisitzer zu den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen
Eingeborenen und Nichteingeborenen bleiben von dieser Verfügung
unberührt.
Norderney, den 23. Juli 1903.
Der Reichskanzler.
gez. Graf v. _Bülow_.
Anlage 3.
_Bedingungen_
für den öffentlichen Verkauf von Regierungsfarmen.
§ 1. Sind für eine Regierungsfarm mehrere Bewerber vorhanden, so wird
dieselbe zur öffentlichen Versteigerung gebracht. Andernfalls erfolgt
der Verkauf freihändig zu einem Preise von mindestens 0,50 bis 1 Mark
für den Hektar (Kapschen Morgen).
§ 2. Der Zuschlag wird nach Wahl des Kaiserlichen Gouvernements einem
der drei Höchstbietenden erteilt, wenn das Gebot mindestens die Höhe
von 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen) erreicht hat.
§ 3. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem
Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/10
des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. Im letzteren
Falle muß 1/10 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar
bezahlt werden. Ein zweites Zehntel ist spätestens nach Ablauf eines
Jahres, vom Tage des Kaufabschlusses an gerechnet, zu entrichten.
Binnen 15 Jahren vom Verkaufstermine ab muß das Restkaufgeld getilgt
werden. Vom zweiten bis zum zehnten Jahre sind in gleichen jährlichen
Raten mindestens vier Zehntel desselben zu zahlen; die dann noch
verbleibenden vier Zehntel verteilen sich in gleicher Weise auf die
letzten fünf Jahre.
§ 4. Was vom Kaufgelde am Verkaufstage nicht bar bezahlt wird, ist von
diesem Termine ab mit jährlich vier Prozent zu verzinsen.
§ 5. Die Zinsen sind in halbjährlichen oder jährlichen Raten im Laufe
desjenigen Monats, in dem sie fällig werden, bei der Hauptkasse des
Kaiserlichen Gouvernements von dem Schuldner einzuzahlen.
§ 6. Bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises bleibt die Farm
wegen des jeweiligen Kaufgeldrestes und der etwaigen Zinsen dem
Kaiserlichen Gouvernement mit der Maßgabe verpfändet, daß der schuldige
Betrag als erste Hypothek in das Grundbuch einzutragen ist.
§ 7. Der Käufer darf die Farm während eines Zeitraums von zehn Jahren
vom Verkaufstermine ab ohne Zustimmung des Gouvernements nicht
veräußern.
Das Gouvernement ist befugt, dieses Verbot durch Eintragung in das
Grundbuch oder auf andere Weise Dritten gegenüber rechtswirksam zu
machen.
§ 8. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf
seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten
Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt
ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.
§ 9. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm
spätestens innerhalb sechs Monaten vom Verkaufstermin ab zu beginnen.
Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der Farm Vorkehrungen
getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb derselben
ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher Betrieb, der
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse den
Anschauungen im Lande und den dortselbst bisher gemachten Erfahrungen
entspricht. Das Gouvernement ist befugt, durch eine Kommission,
die aus je einem Vertreter des Gouvernements und des Käufers und
einem von beiden zu wählenden Obmann -- im Nichteinigungsfalle dem
zuständigen Bezirkshauptmann -- bestehen soll, Erhebungen darüber
anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem Paragraphen erwähnten
Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat der Käufer der
Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen dortselbst errichteten
Vorkehrungen zu gestatten.
§ 10. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission
zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 9
nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung
und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission
nicht mehr statt.
§ 11. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das
Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zur Überzeugung,
daß der Käufer den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen
nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die
Aufforderung, binnen weiteren sechs Monaten mit der Bewirtschaftung
der Farm zu beginnen, bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen
Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 9) binnen einem weiteren Jahre
herzustellen.
§ 12. Hat der Käufer auch die in § 11 festgesetzten Fristen
verstreichen lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu
haben, bzw. ohne den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen
nachgekommen zu sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach
der einen oder anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die
Farm in das Eigentum des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß
der Käufer keinerlei Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten
Teilzahlungen oder der auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat.
Die Entscheidung über die Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen
von dem Gouvernement geltend gemachter Anspruch begründet erscheint,
erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das
aus je zwei von den Parteien zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von
der letzteren zu wählenden Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle
von dem zuständigen Bezirkshauptmann bestimmt wird, besteht.
Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten,
die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen
Vertragsverhältnisse entstehen sollten, bleiben die ordentlichen
Gerichte zuständig.
§ 13. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die
Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden,
in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von
dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen,
widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener
Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers
oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.
§ 14. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt
dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.
§ 15. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften
Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu
erlassenden Vorschriften.
§ 16. Anzahlungen auf das Restkaufgeld im Betrage von mindestens 500
Mark können jederzeit direkt oder durch Vermittlung einer sonstigen
Regierungskasse an die Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements zu
Windhuk geleistet werden.
Windhuk, den 1. August 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. _Leutwein_.
_Vorzugsbedingungen_ für den Verkauf von Regierungsfarmen für
_wehrpflichtige_ Reichsangehörige.
§ 1. Es werden Farmen in einer Größe bis zu 5000 ~ha~ zum Preise von
30 Pf. für den Hektar zum Verkaufe gestellt. Hat das Gouvernement auf
der Farm Meliorationen, wie Anlegung von Brunnen und Wegen u. dgl.,
vorgenommen, so wird der Selbstkostenpreis hierfür auf den Kaufpreis
aufgeschlagen.
Sind für einen und denselben Platz mehrere Kauflustige vorhanden, so
kann das Gouvernement eine öffentliche Versteigerung des fraglichen
Platzes veranstalten. Der Zuschlag wird alsdann nach Wahl des
Gouvernements erteilt. Wird hiernach der Zuschlag zu einem höheren
Preise als 50 Pf. für den Hektar erteilt, so werden die vertraglichen
Beziehungen zwischen Gouvernement und Käufer nicht nach diesen
Vorzugsbedingungen, sondern nach Maßgabe der erwähnten allgemeinen
Bedingungen für Verkäufe von Regierungsland festgesetzt.
§ 2. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem
Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/15
des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. In letzterem Falle
muß 1/15 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar bezahlt
werden. Von Vollendung des sechsten Jahres nach dem Kaufabschluß ab ist
jedes Jahr bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises wenigstens
ein weiteres Fünfzehntel des Kaufpreises nebst 4 Prozent Jahreszinsen
für das Restkaufgeld, die vom Beginn des siebenten Jahres nach dem
Kaufabschluß an laufen, zu zahlen. Bis zur vollständigen Tilgung des
Kaufpreises bleibt die Farm wegen des jeweiligen Kaufgeldrestes und der
etwaigen Zinsen dem Gouvernement hypothekarisch verhaftet.
§ 3. Der Käufer darf die Farm während eines Zeitraums von zehn Jahren
vom Verkaufstermine ab ohne Zustimmung des Gouvernements nicht
veräußern. Das Gouvernement ist befugt, dieses Verbot durch Eintragung
in das Grundbuch oder auf andere Weise Dritten gegenüber rechtswirksam
zu machen.
§ 4. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf
seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten
Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt
ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.
§ 5. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm
spätestens innerhalb sechs Monaten vom Tage des Kaufabschlusses ab
zu beginnen. Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der
Farm Vorkehrungen getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb
derselben ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher
Betrieb, der unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden
Verhältnisse den Anschauungen im Lande und den daselbst bisher
gemachten Erfahrungen entspricht. Das Gouvernement ist befugt,
durch eine Kommission, die aus je einem Vertreter des Gouvernements
und des Käufers und einem von beiden zu wählenden Obmann -- im
Nichteinigungsfalle dem zuständigen Bezirksamtmann -- bestehen soll,
Erhebungen darüber anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem
Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem
Zwecke hat der Käufer der Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen
dortselbst errichteten Vorkehrungen zu gestatten.
§ 6. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichtes der Kommission
zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 5
nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung
und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission
nicht mehr statt.
§ 7. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das
Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zu der Überzeugung,
daß der Käufer den übrigen, ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen
nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die
Aufforderung, binnen weiterer sechs Monate mit der Bewirtschaftung
der Farm zu beginnen bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen
Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 5) binnen einem weiteren Jahre
herzustellen.
§ 8. Hat der Käufer auch die in § 7 festgesetzten Fristen verstreichen
lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu haben, bzw.
ohne den übrigen ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu
sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach der einen oder
anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die Farm in das Eigentum
des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß der Käufer keinerlei
Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der
auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat. Die Entscheidung über die
Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen von dem Gouvernement geltend
gemachter Anspruch begründet erscheint, erfolgt unter Ausschluß des
Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den Parteien
zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von den letzteren zu wählenden
Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle von dem zuständigen
Bezirksamtmann bestimmt wird, besteht.
Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten,
die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen
Vertragsverhältnis entstehen sollten, bleiben die ordentlichen Gerichte
zuständig.
§ 9. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die
Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden,
in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von
dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen,
widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener
Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers
oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.
§ 10. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt
dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.
§ 11. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften
Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu
erlassenden Vorschriften.
§ 12. Ehemaligen Angehörigen der Schutztruppe für
Deutsch-Südwestafrika, die bei dieser als Kapitulanten gedient und
sich während ihrer Dienstzeit tadellos geführt haben sowie den Besitz
eines Kapitals von wenigstens 2500 Mark nachzuweisen vermögen, können
nach freiem Ermessen des Gouvernements in dem Kronland Farmen je nach
der Höhe des nachgewiesenen Kapitals bis zur Größe von 5000 ~ha~
unentgeltlich mit der Maßgabe abgelassen werden, daß der Erwerber einer
solchen Farm die sämtlichen in den vorstehenden Paragraphen für den
Käufer festgesetzten Bedingungen, insoweit sich diese nicht auf die
Bezahlung des Kaufgeldes beziehen, zu erfüllen bzw. eintretendenfalls
die dort festgesetzten Nachteile zu erleiden hat.
§ 13. Die Abgabe von Farmen innerhalb des von der Siedlungsgesellschaft
dem Gouvernement abgetretenen Teiles des Konzessionsgebiets dieser
Gesellschaft erfolgt, insoweit nicht die Voraussetzungen des § 12
vorliegen, nach Maßgabe besonderer Bedingungen.
[Illustration]
Fußnoten
[1] Wer mehr Einzelheiten über dieses Thema wissen will, sei auf
die betreffenden Kapitel in dem trefflichen Buche von ~Dr.~ Schinz,
»Deutsch-Südwestafrika« verwiesen, sowie auf das eben erschienene Werk
des Missionars Irle, »Die Hereros«.
[2] Nach Irle 1800 bis 1820.
[3] Nach Irle wohnten die Ostherero (Mbanderus) schon seit etwa 1800
zwischen Gobabis und Ngamisee. Zu ihnen seien dann später erst die vom
Kaokofeld kommenden Westhereros getreten.
[4] H. v. François, Deutsch-Südwestafrika. Berlin 1899. Dietrich
Reimer. S. 146.
[5] H. v. François. a. a. O. S. 16 ff.
[6] Geschrieben Ende 1905.
[7] F. J. v. Bülow, Deutsch-Südwestafrika. Drei Jahre im Lande Hendrik
Witboois. 2. Aufl. Berlin 1897. E. S. Mittler & Sohn.