4. Rechtsgeschäfte, die zur Umgehung dieser Vorschriften abgeschlossen

werden, sind ungültig. Auch hier bitte ich im Interesse der Klarheit

die Worte »eventuell sind solche Geschäfte, wenn sie zur Abtretung

oder Sicherung bestehender Forderungen abgeschlossen werden, nur mit

Genehmigung des Gouverneurs gültig« zu streichen. Denn diese würden nur

wieder Tür und Tor zur Umgehung der ganzen Verordnung öffnen.

Wenn der Ausschuß darin einig war, »daß die Entscheidung von

Rechtsstreitigkeiten nach Rechtsgrundsätzen erfolgen müsse, nicht nach

wirtschaftlichen oder politischen Erwägungen, eine Abneigung gegen eine

streng juristische Rechtsprechung sei nicht zu billigen, zumal der

Eingeborene ein ausgeprägtes Gefühl für Recht besitze«, so kann ich auf

Grund meiner an Ort und Stelle gesammelten persönlichen Erfahrungen

dieser Auffassung nicht beitreten. Wohl besitzt der Eingeborene ein

gewisses Rechtsgefühl, aber nur in _seinem_ Sinne, nicht im Sinne der

deutschen Zivilprozeßordnung. Für Gerichtsbeschlüsse mit nachfolgender

Pfändung durch einen Polizisten -- Gerichtsvollzieher wird es für

absehbare Zeit in Südwestafrika noch nicht geben -- hat der Eingeborene

kein Verständnis, wohl aber für die vermittelnde Tätigkeit seines ihm

persönlich bekannten Verwaltungsbeamten, mit dem er auch in seinen

sonstigen ihn betreffenden Angelegenheiten vielfach zu verhandeln hat.

So gut wie der Herr Reichskanzler seine Gründe hatte, seinerzeit die

Strafrechtspflege gegen die Eingeborenen nicht den Richtern, sondern

dem Verwaltungsbeamten zu übertragen, so gut hatte ich meine Gründe

zu dieser Maßnahme auch in bezug auf das Zivilprozeßverfahren. Vor

allem muß so gut wie im Strafrecht, so auch im Zivilrecht die höchste

Instanz für die Eingeborenen der Gouverneur bleiben. Denn letzterer

trägt die Verantwortung für die Ruhe und Sicherheit in seiner Kolonie,

während der Richter mit dieser Verantwortung nichts zu tun hat.

Gerichtsbeschlüsse, deren Durchführung auf politische Bedenken stößt,

werden die Verwaltungsbehörden eingedenk ihrer Verantwortlichkeit nicht

durchführen, beziehungsweise der Gouverneur wird gezwungen sein, die

Ausführung zu untersagen. Und über politische Bedenken kommen wir bei

der hier vorliegenden Materie in Südwestafrika noch lange nicht hinweg.

Es folgt dies schon aus der Art unserer Besitzergreifung mittels

Schutzverträgen.

Endlich spricht auch noch die einer Behörde, namentlich dem

wirtschaftlich Schwächeren gegenüber, obliegende Pflicht ausgleichender

Gerechtigkeit für meinen Vorschlag. Der dem Eingeborenen schon an

sich überlegene Weiße pflegt vor dem Richter auch noch mit einem

Rechtsanwalt zu erscheinen. Einer solch rechtskundigen Partei steht der

erstere hilflos gegenüber. Der Richter dagegen kann sich der Pflicht,

den Ausführungen der gesetzeskundigen Partei zu folgen, nur schwer

entschlagen. Rechnen wir hierzu noch die Schwierigkeit, die Forderungen

des Weißen in bezug auf ihre Richtigkeit zu prüfen, so liegt die

Befürchtung nahe, daß wir auf diesem Wege den Versuchen zur Ausbeutung

der Eingeborenen durch weniger gewissenhafte Weiße Tür und Tor öffnen

würden. Die Staatsgewalt würde dann vor die Wahl gestellt sein,

entweder Gerichtsbeschlüssen die Unterstützung zu versagen, oder aber

die Gefahren politischer Schwierigkeiten zugunsten derartiger Weißer

mit in den Kauf zu nehmen. Ich schlage daher für diese Verordnung an

Stelle der Kommissionsbeschlüsse folgenden Inhalt vor:

1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und

Eingeborenen entscheiden die Bezirksamtmänner, die diese Befugnis an

die Distriktschefs übertragen können.

2. Bei einem Wertobjekt von über 300 Mark ist die Berufung an den

Gouverneur zulässig, der entweder selbst oder durch einen von ihm zu

beauftragenden Beamten entscheidet.

Sollte Wert darauf gelegt werden, daß der unter 2 genannte Beamte ein

richterlicher sei, so würde ich bei der jetzt vorgeschlagenen Fassung

keine Bedenken erheben, wenn das Wort »richterlich« ausdrücklich

beigefügt wird.

Der Kaiserliche Gouverneur.

gez. _Leutwein._

Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Rechtsgeschäfte und

Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen im

südwestafrikanischen Schutzgebiet.

Vom 23. Juli 1903.

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl.

1900, Seite 813) und der Allerhöchsten Verordnung, betreffend

die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen

Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 wird hiermit für den Bereich des

Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika verfügt, was folgt:

§ 1. Verbindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit

Nichteingeborenen erlöschen innerhalb _eines_ Jahres nach Abschluß der

Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist der Gläubiger

bei der nach dieser Verfügung zuständigen Behörde Klage erhoben hat.

Abgesehen hiervon findet eine Unterbrechung oder Hemmung des Laufes

dieser Frist nicht statt.

Die Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, sobald der Gläubiger den

Rechtsstreit einschließlich der Zwangsvollstreckung innerhalb einer ihm

zu stellenden Frist fortzusetzen unterläßt.

Die Frist ist von der Behörde, bei der der Rechtsstreit schwebt,

unter der Androhung zu stellen, daß ihre Versäumnis das Erlöschen des

Anspruchs zur Folge haben werde.

§ 2. Ist die Verbindlichkeit des Eingeborenen gemäß den Vorschriften

des § 1 erloschen, so ist der Nichteingeborene von dem Eingeborenen

Rückgabe des Geleisteten nur insoweit zu verlangen befugt, als das

Geleistete in einer nicht vertretbaren Sache besteht und sich noch im

Vermögen des Eingeborenen befindet.

Eine Forderung auf Ersatz wegen Verlust oder Verschlechterung der Sache

ist ausgeschlossen.

§ 3. Die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener gegen

Eingeborene liegt dem Bezirksamtmann ob, in dessen Bezirk der

Eingeborene zur Zeit des Antrages auf die Entscheidung seinen

Wohnsitz oder beim Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat. Der

Bezirksamtmann kann diese Befugnis auf die Distriktschefs seines

Bezirks übertragen. Die Übertragung hindert den Bezirksamtmann nicht,

jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen.

Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen

und den Parteien bekannt zu machen.

Der Gouverneur ist ermächtigt, den im Absatz 1 bezeichneten Behörden

allgemein oder im Einzelfall Anweisungen über das Verfahren zu erteilen.

§ 4. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 300

Mark, so findet gegen die Entscheidung der im § 3 Absatz 1 bezeichneten

Behörden innerhalb eines Monats Berufung an den _Oberrichter_ statt.

Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt für jeden Teil mit dem

Zeitpunkt, in dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht ist.

§ 5. Abgesehen von dem Falle des § 4 Absatz 1 ist der Gouverneur

ermächtigt, die Entscheidungen der ihm untergeordneten Behörden in

Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen von

Amts wegen aufzuheben oder abzuändern.

§ 6. Die Bekanntmachung der Entscheidungen erfolgt nach den

allgemeinen, für die Bekanntmachung von Entscheidungen der

Verwaltungsbehörden bei Ausübung ihrer Zwangs- und Strafbefugnisse

geltenden Vorschriften.

§ 7. Der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus den nach §§ 3,

4, 5 ergangenen Entscheidungen unterliegen diejenigen Vermögensstücke

der Eingeborenen nicht, die notwendig sind, um ihnen und ihren Familien

die Möglichkeit des wirtschaftlichen Bestehens zu sichern.

Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften darüber zu

erlassen, inwieweit hiernach das Vermögen der Eingeborenen von der

Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist.

§ 8. Für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener darf das

Stammesvermögen von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen werden.

§ 9. Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften über den

Ansatz von Gebühren und Auslagen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen

Nichteingeborenen und Eingeborenen zu erlassen.

§ 10. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung abgeschlossenen

Rechtsgeschäfte zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen beginnt

der Lauf der in § 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist mit dem Tage des

Inkrafttretens dieser Verfügung.

§ 11. Jede Vereinbarung, durch die eine Vorschrift dieser Verfügung

abgeändert oder aufgehoben werden soll, ist nichtig.

Das gleiche gilt von einer Vereinbarung, wonach an einem nach § 7 der

Zwangsvollstreckung entzogenen Gegenstande oder für Verbindlichkeiten

einzelner Eingeborener am Stammesvermögen ein Pfandrecht oder ein Recht

ähnlichen Inhalts begründet werden soll.

§ 12. Soweit Rechtsgeschäfte unbewegliche Sachen zum Gegenstande

haben, finden die Vorschriften der §§ 1, 2, 10 dieser Verfügung keine

Anwendung.

§ 13. Der Gouverneur bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verfügung.

Nach diesem Zeitpunkte finden die Verordnung des Gouverneurs,

betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets

von Deutsch-Südwestafrika einschließlich der Bastards in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten, vom 1. Januar 1899 sowie die Bekanntmachungen des

Gouverneurs, betreffend Kreditgewährung an Eingeborene, vom 23. Februar

1899 und betreffend Klagen aus Kreditgeschäften gegen die Angehörigen

des Stammes der Bastards vom 2. Oktober 1900 keine Anwendung.

Die Vorschriften der Schutzverträge über die Zuziehung eingeborener

Beisitzer zu den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen

Eingeborenen und Nichteingeborenen bleiben von dieser Verfügung

unberührt.

Norderney, den 23. Juli 1903.

Der Reichskanzler.

gez. Graf v. _Bülow_.

Anlage 3.

_Bedingungen_

für den öffentlichen Verkauf von Regierungsfarmen.

§ 1. Sind für eine Regierungsfarm mehrere Bewerber vorhanden, so wird

dieselbe zur öffentlichen Versteigerung gebracht. Andernfalls erfolgt

der Verkauf freihändig zu einem Preise von mindestens 0,50 bis 1 Mark

für den Hektar (Kapschen Morgen).

§ 2. Der Zuschlag wird nach Wahl des Kaiserlichen Gouvernements einem

der drei Höchstbietenden erteilt, wenn das Gebot mindestens die Höhe

von 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen) erreicht hat.

§ 3. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem

Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/10

des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. Im letzteren

Falle muß 1/10 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar

bezahlt werden. Ein zweites Zehntel ist spätestens nach Ablauf eines

Jahres, vom Tage des Kaufabschlusses an gerechnet, zu entrichten.

Binnen 15 Jahren vom Verkaufstermine ab muß das Restkaufgeld getilgt

werden. Vom zweiten bis zum zehnten Jahre sind in gleichen jährlichen

Raten mindestens vier Zehntel desselben zu zahlen; die dann noch

verbleibenden vier Zehntel verteilen sich in gleicher Weise auf die

letzten fünf Jahre.

§ 4. Was vom Kaufgelde am Verkaufstage nicht bar bezahlt wird, ist von

diesem Termine ab mit jährlich vier Prozent zu verzinsen.

§ 5. Die Zinsen sind in halbjährlichen oder jährlichen Raten im Laufe

desjenigen Monats, in dem sie fällig werden, bei der Hauptkasse des

Kaiserlichen Gouvernements von dem Schuldner einzuzahlen.

§ 6. Bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises bleibt die Farm

wegen des jeweiligen Kaufgeldrestes und der etwaigen Zinsen dem

Kaiserlichen Gouvernement mit der Maßgabe verpfändet, daß der schuldige

Betrag als erste Hypothek in das Grundbuch einzutragen ist.

§ 7. Der Käufer darf die Farm während eines Zeitraums von zehn Jahren

vom Verkaufstermine ab ohne Zustimmung des Gouvernements nicht

veräußern.

Das Gouvernement ist befugt, dieses Verbot durch Eintragung in das

Grundbuch oder auf andere Weise Dritten gegenüber rechtswirksam zu

machen.

§ 8. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf

seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten

Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt

ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.

§ 9. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm

spätestens innerhalb sechs Monaten vom Verkaufstermin ab zu beginnen.

Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der Farm Vorkehrungen

getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb derselben

ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher Betrieb, der

unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse den

Anschauungen im Lande und den dortselbst bisher gemachten Erfahrungen

entspricht. Das Gouvernement ist befugt, durch eine Kommission,

die aus je einem Vertreter des Gouvernements und des Käufers und

einem von beiden zu wählenden Obmann -- im Nichteinigungsfalle dem

zuständigen Bezirkshauptmann -- bestehen soll, Erhebungen darüber

anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem Paragraphen erwähnten

Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat der Käufer der

Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen dortselbst errichteten

Vorkehrungen zu gestatten.

§ 10. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission

zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 9

nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung

und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission

nicht mehr statt.

§ 11. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das

Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zur Überzeugung,

daß der Käufer den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen

nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die

Aufforderung, binnen weiteren sechs Monaten mit der Bewirtschaftung

der Farm zu beginnen, bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen

Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 9) binnen einem weiteren Jahre

herzustellen.

§ 12. Hat der Käufer auch die in § 11 festgesetzten Fristen

verstreichen lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu

haben, bzw. ohne den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen

nachgekommen zu sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach

der einen oder anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die

Farm in das Eigentum des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß

der Käufer keinerlei Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten

Teilzahlungen oder der auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat.

Die Entscheidung über die Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen

von dem Gouvernement geltend gemachter Anspruch begründet erscheint,

erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das

aus je zwei von den Parteien zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von

der letzteren zu wählenden Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle

von dem zuständigen Bezirkshauptmann bestimmt wird, besteht.

Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten,

die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen

Vertragsverhältnisse entstehen sollten, bleiben die ordentlichen

Gerichte zuständig.

§ 13. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die

Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden,

in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von

dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen,

widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener

Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers

oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.

§ 14. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt

dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.

§ 15. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften

Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu

erlassenden Vorschriften.

§ 16. Anzahlungen auf das Restkaufgeld im Betrage von mindestens 500

Mark können jederzeit direkt oder durch Vermittlung einer sonstigen

Regierungskasse an die Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements zu

Windhuk geleistet werden.

Windhuk, den 1. August 1899.

Der Kaiserliche Gouverneur.

gez. _Leutwein_.

_Vorzugsbedingungen_ für den Verkauf von Regierungsfarmen für

_wehrpflichtige_ Reichsangehörige.

§ 1. Es werden Farmen in einer Größe bis zu 5000 ~ha~ zum Preise von

30 Pf. für den Hektar zum Verkaufe gestellt. Hat das Gouvernement auf

der Farm Meliorationen, wie Anlegung von Brunnen und Wegen u. dgl.,

vorgenommen, so wird der Selbstkostenpreis hierfür auf den Kaufpreis

aufgeschlagen.

Sind für einen und denselben Platz mehrere Kauflustige vorhanden, so

kann das Gouvernement eine öffentliche Versteigerung des fraglichen

Platzes veranstalten. Der Zuschlag wird alsdann nach Wahl des

Gouvernements erteilt. Wird hiernach der Zuschlag zu einem höheren

Preise als 50 Pf. für den Hektar erteilt, so werden die vertraglichen

Beziehungen zwischen Gouvernement und Käufer nicht nach diesen

Vorzugsbedingungen, sondern nach Maßgabe der erwähnten allgemeinen

Bedingungen für Verkäufe von Regierungsland festgesetzt.

§ 2. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem

Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/15

des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. In letzterem Falle

muß 1/15 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar bezahlt

werden. Von Vollendung des sechsten Jahres nach dem Kaufabschluß ab ist

jedes Jahr bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises wenigstens

ein weiteres Fünfzehntel des Kaufpreises nebst 4 Prozent Jahreszinsen

für das Restkaufgeld, die vom Beginn des siebenten Jahres nach dem

Kaufabschluß an laufen, zu zahlen. Bis zur vollständigen Tilgung des

Kaufpreises bleibt die Farm wegen des jeweiligen Kaufgeldrestes und der

etwaigen Zinsen dem Gouvernement hypothekarisch verhaftet.

§ 3. Der Käufer darf die Farm während eines Zeitraums von zehn Jahren

vom Verkaufstermine ab ohne Zustimmung des Gouvernements nicht

veräußern. Das Gouvernement ist befugt, dieses Verbot durch Eintragung

in das Grundbuch oder auf andere Weise Dritten gegenüber rechtswirksam

zu machen.

§ 4. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf

seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten

Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt

ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.

§ 5. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm

spätestens innerhalb sechs Monaten vom Tage des Kaufabschlusses ab

zu beginnen. Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der

Farm Vorkehrungen getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb

derselben ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher

Betrieb, der unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden

Verhältnisse den Anschauungen im Lande und den daselbst bisher

gemachten Erfahrungen entspricht. Das Gouvernement ist befugt,

durch eine Kommission, die aus je einem Vertreter des Gouvernements

und des Käufers und einem von beiden zu wählenden Obmann -- im

Nichteinigungsfalle dem zuständigen Bezirksamtmann -- bestehen soll,

Erhebungen darüber anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem

Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem

Zwecke hat der Käufer der Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen

dortselbst errichteten Vorkehrungen zu gestatten.

§ 6. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichtes der Kommission

zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 5

nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung

und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission

nicht mehr statt.

§ 7. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm nicht

innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das

Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zu der Überzeugung,

daß der Käufer den übrigen, ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen

nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die

Aufforderung, binnen weiterer sechs Monate mit der Bewirtschaftung

der Farm zu beginnen bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen

Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 5) binnen einem weiteren Jahre

herzustellen.

§ 8. Hat der Käufer auch die in § 7 festgesetzten Fristen verstreichen

lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu haben, bzw.

ohne den übrigen ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu

sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach der einen oder

anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die Farm in das Eigentum

des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß der Käufer keinerlei

Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der

auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat. Die Entscheidung über die

Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen von dem Gouvernement geltend

gemachter Anspruch begründet erscheint, erfolgt unter Ausschluß des

Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den Parteien

zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von den letzteren zu wählenden

Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle von dem zuständigen

Bezirksamtmann bestimmt wird, besteht.

Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten,

die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen

Vertragsverhältnis entstehen sollten, bleiben die ordentlichen Gerichte

zuständig.

§ 9. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die

Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden,

in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von

dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen,

widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener

Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers

oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.

§ 10. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt

dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.

§ 11. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften

Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu

erlassenden Vorschriften.

§ 12. Ehemaligen Angehörigen der Schutztruppe für

Deutsch-Südwestafrika, die bei dieser als Kapitulanten gedient und

sich während ihrer Dienstzeit tadellos geführt haben sowie den Besitz

eines Kapitals von wenigstens 2500 Mark nachzuweisen vermögen, können

nach freiem Ermessen des Gouvernements in dem Kronland Farmen je nach

der Höhe des nachgewiesenen Kapitals bis zur Größe von 5000 ~ha~

unentgeltlich mit der Maßgabe abgelassen werden, daß der Erwerber einer

solchen Farm die sämtlichen in den vorstehenden Paragraphen für den

Käufer festgesetzten Bedingungen, insoweit sich diese nicht auf die

Bezahlung des Kaufgeldes beziehen, zu erfüllen bzw. eintretendenfalls

die dort festgesetzten Nachteile zu erleiden hat.

§ 13. Die Abgabe von Farmen innerhalb des von der Siedlungsgesellschaft

dem Gouvernement abgetretenen Teiles des Konzessionsgebiets dieser

Gesellschaft erfolgt, insoweit nicht die Voraussetzungen des § 12

vorliegen, nach Maßgabe besonderer Bedingungen.

[Illustration]

Fußnoten

[1] Wer mehr Einzelheiten über dieses Thema wissen will, sei auf

die betreffenden Kapitel in dem trefflichen Buche von ~Dr.~ Schinz,

»Deutsch-Südwestafrika« verwiesen, sowie auf das eben erschienene Werk

des Missionars Irle, »Die Hereros«.

[2] Nach Irle 1800 bis 1820.

[3] Nach Irle wohnten die Ostherero (Mbanderus) schon seit etwa 1800

zwischen Gobabis und Ngamisee. Zu ihnen seien dann später erst die vom

Kaokofeld kommenden Westhereros getreten.

[4] H. v. François, Deutsch-Südwestafrika. Berlin 1899. Dietrich

Reimer. S. 146.

[5] H. v. François. a. a. O. S. 16 ff.

[6] Geschrieben Ende 1905.

[7] F. J. v. Bülow, Deutsch-Südwestafrika. Drei Jahre im Lande Hendrik

Witboois. 2. Aufl. Berlin 1897. E. S. Mittler & Sohn.

Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika · 第 46 / 50 段