Polizisten haben sich fortgesetzt über dessen Wege-, Wasser- und
Weideverhältnisse zu orientieren. In allen unter deutscher Verwaltung
stehenden Bezirken muß die Feldtruppe operieren können, ohne sich
außerhalb der Truppe und Polizei stehender Führer bedienen zu müssen.
In jedem Bureau, einschließlich derjenigen der Polizeistationen, müssen
stets genaue Wege- usw. Karten des betreffenden Verwaltungsbezirks zu
finden sein.
Allgemeines.
§ 18. Die Bezirkshauptmannschaften haben das Recht, diese Instruktion,
wo erforderlich, für die Distriktsverwaltungen vom lokalen Standpunkte
aus zu ergänzen, desgleichen das Kommando der Feldtruppe (stellvertr.
Truppenkommando) für die detachierten Feldkompagnien. Mit ihr sind alle
entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der bisherige Entwurf
dieser Instruktion vom 18. Februar 1899, die Instruktion für die 3.
Feldkompagnie vom 29. August 1897 sowie sämtliche noch vorhandenen
Instruktionen für die bisherigen Distriktskommandos aufgehoben. Einzig
ausgenommen hiervon ist die Instruktion für den Distrikt Gobabis,
welcher in Ansehung der dort vorliegenden besonderen Verhältnisse
bis auf weiteres noch Militärdistrikt bleibt und dem Gouvernement
(Truppenkommando) direkt untersteht.
Windhuk, den 1. Mai 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. _Leutwein_.
Anhang.
Als solcher gilt zu vorstehender Instruktion:
Anlage 1.
Anhang zur Instruktion für die Bezirkshauptleute und Distriktschefs
vom 18. Februar 1899 (in Druckexemplaren an sämtliche Dienststellen
versendet).
Anlage 2.
Auszug aus einer Rundverfügung vom 5. April 1900, M. B., wie folgt:
Da es infolge der geringen Anzahl der Beamten des Schutzgebietes
nicht zu vermeiden ist, daß der diesseitige Verwaltungs-, Polizei-
und Zolldienst durch die Schutztruppe mitbesorgt und daher
auch eine gewisse Anzahl von Offizieren zum Verwaltungsdienste
abkommandiert werden muß, war es erforderlich, zwischen diesen und
den Zivilverwaltungsbeamten in bezug auf das gegenseitige amtliche
Verhältnis eine bestimmte Regelung zu schaffen. Eine solche ist mit
§ 9 der Instruktion vom 18. Februar v. Js. versucht worden. Dieser
Paragraph ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Stellen der
Bezirkshauptleute und Distriktschefs sowohl durch Offiziere wie durch
Beamte wahrgenommen werden können. Wenn bis jetzt beide Stellungen in
überwiegender Anzahl in militärischen Händen gewesen sind, so kann dies
durchaus nicht als feststehende Regel gelten.
usw. usw.
Will man das Schutzgebiet nicht in eine unendliche Menge selbständiger
Kreise zersplittern, ein Modus, welcher die Verwaltung desselben
unendlich erschweren würde, so ist nicht zu vermeiden, daß eine
gewisse Anzahl Kreise (Distrikte) zu einem größeren Kreise
(Bezirkshauptmannschaft) vereinigt wird. An die Spitze des letzteren
müssen selbstredend die älteren der zur Verfügung stehenden
Verwaltungsbeamten, gleichviel ob Zivil- oder Militärpersonen,
treten. Das meist höhere Lebensalter der Assessoren und sonstiger
hierzu geeigneter Zivilbeamten bringt es daher mit sich, daß diesen
sowie den Hauptleuten der Schutztruppe in der Regel die Verwaltung
der Bezirkshauptmannschaften zufällt, während den im jüngeren
Lebensalter stehenden Oberleutnants und Leutnants der Truppe die
Distriktschefsposten überlassen bleiben. Indessen ist dies durchaus
keine feststehende Regel und muß vielmehr von Fall zu Fall stets von
neuem entschieden werden.
usw.
(~L. S.~) gez. _Leutwein_.
Anlage 2.
Windhuk, den 2. Januar 1899.
Der Kolonial-Abteilung lege ich beifolgend eine vorläufige Verordnung,
betreffend die Gerichtsbarkeit gegen die Eingeborenen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, gehorsamst vor. Die Gründe, die zu derselben
geführt haben, gehen aus dem in Abschrift gleichfalls mitfolgenden
bezüglichen Anschreiben an die Bezirkshauptmannschaften hervor. Sie
sind äußerst dringender Natur, und glaube ich daher, mit Erlaß dieser
Verordnung nicht zögern zu dürfen.
Ich verkenne nicht, daß sich an der Zuständigkeit des Gouverneurs
zum Erlaß einer derartigen Verordnung Zweifel erheben lassen, da
mit Rücksicht auf die Allerhöchste Verordnung vom 25. Februar 1896
(Kolonialgesetzgebung Seite 213) lediglich der Herr Reichskanzler
direkt hierzu befugt erscheint. Indessen sind ähnliche Verordnungen
auch bereits für Ost-Afrika und die Marshall-Inseln erlassen, die
ersteren veröffentlicht in der Sammlung der Kolonialgesetzgebung Band
II, Seite 40 und 41, die letzteren in Band I, Seite 625 und 626.
Mit Rücksicht hierauf sowie auch auf das zustimmende Gutachten des
hiesigen Kaiserlichen Richters glaubte ich mich wenigstens vorläufig
zur Erlassung fraglicher Verordnung für zuständig, und bitte für sie
nachträglich um hohe Genehmigung.
Im übrigen aber ist, wenn wir in der angeregten Sache ruhig weiter
zusehen, gewiß Gefahr im Verzuge. Die Eingeborenen verhalten
sich gerade in bezug auf das Schuldenmachen sowie in bezug auf
Verschleuderung des Stammesvermögens wie unmündige Kinder. Aber auf
der anderen Seite sind auch die Händler nicht immer als böswillige
Kreditgeber anzusehen. Dieselben sind vielmehr häufig nicht in der
Lage, sich dem Drängen der Eingeborenen auf Kredit zu entziehen. In
dieser Richtung wird daher die Verordnung beiden Teilen zu Hilfe
kommen. Dagegen gibt es aber gewiß auch Händler, die lediglich in der
Sucht, Geschäfte zu machen, den Eingeborenen in der leichtsinnigsten
Weise Kredit gewähren, darauf bauend, daß behufs Eintreibung der
hierdurch entstandenen Schulden die Regierung schließlich doch
hilfreiche Hand reichen müsse. Erwägt man nun, zu welch ungeheuren
Preisen die Händler ihre Waren gerade an die Eingeborenen abzusetzen
pflegen, so läßt sich ermessen, wie rasch es mit dem Stammesvermögen
der Eingeborenen zu Ende gehen muß, und welche Menge von Land sich
schließlich in den Händen der großen Firmen vereinigen muß. Denn als
wirkliches Vermögen besitzt der einzelne Eingeborene lediglich seinen
zur Zeit durch die Rinderpest hart mitgenommenen Viehbestand, während
als gemeinsames Stammesvermögen nur Land zu gelten vermag. Während --
abgesehen von den Namas -- die Eingeborenen den Viehbestand ängstlich
festhalten, sehen sie dem Übergang des Landes in die Hände ihrer
Gläubiger stumpfsinnig zu, nicht ahnend, daß der Bestand des Viehes von
demjenigen der Weide mit abhängig ist. Sind dieselben indessen dereinst
wieder in ihrem Viehbesitz erstarkt, dann werden sie Hilfe bei der
Regierung suchen oder -- was bei den Hereros bestimmt zu erwarten ist
-- mit ihren Viehherden einfach die abgetretenen Farmen überschwemmen,
was dann auf der anderen Seite wieder Klagen der Weißen bei der
Regierung zur Folge haben wird.
Was insbesondere die Einklagung alter Schulden betrifft, so ist es
geradezu unglaublich, welcher Mißbrauch mit dieser Sache getrieben
wird. Es werden Schulden eingeklagt, die bereits 10 bis 15 Jahre
zurückdatieren. Da ist es denn ganz unmöglich, deren Richtigkeit zu
kontrollieren; während die Eingeborenen zwar auch Genaueres nicht mehr
wissen, aber ehrlich genug sind, nicht in Abrede zu stellen, daß sie in
der fraglichen Zeit mit dem betreffenden Händler überhaupt Geschäfte
gemacht hätten. Um nur ein Beispiel zu erwähnen, so wurde das jetzige
Stationshaus in Bethanien seinerzeit seitens des dortigen Kapitäns
einem englischen Händler für 6000 Mark zum Verkauf angeboten. Sofort
hatte der letztere zur Deckung des Kaufpreises eine alte Schuld von
gleicher Höhe zur Hand. Als dann die Regierung den Kaufpreis für zu
niedrig erklärte und denselben auf 20000 Mark festsetzte, präsentierte
der Händler umgehend eine weitere alte Schuldforderung von 14000 Mark.
Ferner werden jetzt nach dem Tode des Kapitäns Manasse von Omaruru
seitens der dortigen Händler alte Schulden des letzteren angemeldet
und Bauplätze für dieselben verlangt. Sonach liegt die Gefahr vor, daß
die noch kommenden weißen Ansiedler ihre Baugrundstücke daselbst nicht
direkt von den Eingeborenen, sondern zu unverhältnismäßigen Preisen von
den Storebesitzern werden kaufen müssen. Der gleiche Prozeß scheint
sich in Okahandja zu vollziehen, nachdem die Gewißheit besteht, daß
genannter Platz durch die Eisenbahn berührt werden wird.
Endlich sei noch erwähnt, daß es hier Firmen gibt, die schon 100000
~ha~ Land besitzen. Eine derselben bietet im »Windhuker Anzeiger«
bereits Farmen zum Verkauf aus. Solche Verhältnisse fördern gewiß nicht
die wirtschaftliche Entwicklung des Schutzgebiets.
Wenn ich schließlich beantrage, daß auch die bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, insoweit Eingeborene die Beklagten sind, den
Händen des Kaiserlichen Richters entzogen und den Verwaltungsbehörden
überwiesen werden, so habe ich hierfür triftige Gründe. Ein Richter,
der nicht zugleich Verwaltungsbeamter ist, besitzt naturgemäß
die Neigung, lediglich nach seinen heimischen Rechtsgrundsätzen
zu urteilen, während, soweit Eingeborene mitbeteiligt sind, bei
Rechtsstreitigkeiten auch wirtschaftliche bzw. politische Erwägungen
eine Rolle zu spielen haben. Und in bezug auf letztere sind die
Verwaltungsbehörden mehr kompetent sowie auch mehr geneigt, denselben
Rechnung zu tragen, da etwaige unliebsame Folgen mit auf sie
zurückfallen.
Der Kaiserliche Gouverneur.
_Leutwein._
_Verordnung_,
betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets
einschließlich der Bastards in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 wird für den Umfang des
südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, was folgt:
§ 1. Forderungen gegen Eingeborene, die von dem Tage der Verkündung
dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an dieselben Waren
auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar. Ausgenommen hiervon
sind nur Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß in Fällen
eines nachweislich dringenden Bedürfnisses Nahrungsmittel (außer
alkoholhaltigen Getränken) auf Kredit verabfolgt worden sind.
§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen
Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den
Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets übertragen.
Zuständig sind die Bezirkshauptleute, welche die ihnen zustehenden
Befugnisse an die Distriktschefs ihres Bezirks übertragen können.
Zu den Verhandlungen ist in Gemäßheit der abgeschlossenen
Schutzverträge und in sinngemäßer Anwendung des § 13 der Verfügung des
Reichskanzlers vom 22. April 1896 (»Kolonial-Blatt« 1896 Seite 241 ff.)
stets ein Eingeborener als Beisitzer hinzuzuziehen.
§ 3. Insoweit bei Verkündigung dieser Verordnung bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten mit Eingeborenen bei den zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten anhängig sind,
werden sie noch von diesen erledigt.
§ 4. Diese Verordnung tritt überall mit dem Tage ihrer Verkündigung in
Kraft.
Windhuk, den 1. Januar 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. _Leutwein_.
Rundschreiben an sämtliche Bezirkshauptmannschaften.
Windhuk, den 31. Dezember 1898.
Mittels Verfügung vom 27. August d. J. Nr. 5837 und vom 29. Oktober
d. J. Nr. 7917 habe ich das Verfahren in bezug auf Einklagung alter
Schulden gegen Eingeborene von seiten weißer Händler zu regeln
gesucht. Einzelne seitdem vorgekommene besondere Fälle haben mich
nunmehr veranlaßt, die bezüglichen Bestimmungen der Schutzverträge zum
Vergleich heranzuziehen. Es ergab sich, daß durch die letzteren die
einschlägigen Verhältnisse in ganz verschiedener Weise geregelt sind,
nach ihnen sollen »Streitigkeiten« zwischen Weißen und Eingeborenen --
meist ist hinzugefügt »krimineller und ziviler Natur« -- wie folgt,
geregelt werden:
1. Durch »den von Sr. Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein
mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns«: In den Verträgen mit
Bethanien und den Herero-Kapitänen von Okahandja und Omaruru.
2. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In den Verträgen
mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager und von Bersaba.
3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns: In dem
Vertrage mit Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.
4. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In dem Vertrage mit
dem Kapitän von Gochas.
Schließlich ist in einem Vertrage, und zwar in demjenigen mit dem
Kapitän von Hoachanas, festgesetzt, daß die Regelung dieser Sache
»später« erfolgen soll.
Inzwischen ist durch Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22.
April 1896 das Gerichtsverfahren in bezug auf die Eingeborenen,
soweit dasselbe »krimineller Natur« ist, für das ganze Schutzgebiet
einheitlich geregelt. Es erübrigt daher nur noch die einheitliche
Regelung auch in Beziehung auf das zivilrechtliche Verfahren. Daß
solches für das Schutzgebiet gleichfalls einheitlich geschehen muß,
läßt sich auf die Dauer nicht mehr abweisen.
Wie bereits in meiner Verfügung vom 27. August d. J. ausgeführt,
haben sich in neuerer Zeit die Fälle, in denen weiße Händler sehr
alte Schulden gegen Eingeborene eingeklagt haben, in auffallender
Weise gemehrt. Und zwar richten sich diese Einklagungen in der Regel
nicht gegen den einzelnen eingeborenen Schuldner, sondern gegen dessen
ganzen Stamm, mit dem Ziel, durch Landkonzessionen eine Begleichung
der Schuld zu erwerben. Bis jetzt sind das Gouvernement sowie die
übrigen Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets hierbei vermittelnd
eingetreten und haben in der Regel einen Ausgleich zwischen beiden
Teilen zu erzielen vermocht. Die Folge war indessen, daß Landstrecken
von besorgniserregender Höhe allmählich in die Hände der Storebesitzer
übergegangen sind und nicht der wirtschaftlichen Entwicklung des
Schutzgebiets dienen, sondern zu Spekulationszwecken geworden sind.
Dieser Zustand erscheint um so unhaltbarer, als nach so langer Zeit
die Richtigkeit der betreffenden Schuldforderungen sich schwer
kontrollieren läßt und die in solchen Dingen wenig bewanderten
Eingeborenen sich leicht übervorteilen lassen. Ferner vermag die
Gewißheit, bei der Regierung stets hilfreiche Hand zu finden, zum
leichtsinnigen Gewähren neuen Kredits an die in dieser Beziehung
unverständigen Kindern gleichenden Eingeborenen zu verleiten. Die Folge
würde der Fortgang des Prozesses des Übergangs des Landes in tote
Hand sein. In absehbarer Zeit müßte aber auch der Fall eintreten, daß
die Eingeborenen-Reservate nicht mehr genügten, woraus sich für die
Regierung schwere Unzuträglichkeiten ergeben würden.
Zur Verhinderung der Gewährung neuer Kredite habe ich daher die
beifolgende Verordnung erlassen, die ich in dem dortseitigen Bezirk
in Kraft zu setzen bitte. Was dagegen die Einklagung alter Schulden
betrifft, so verjähren nach den Grundsätzen des Preußischen Landrechts,
insbesondere nach § 1 des Gesetzes wegen Einführung kürzerer
Verjährungsfristen vom 31. März 1838 alle Forderungen von Kaufleuten
nach zwei Jahren in der Weise, daß der Beklagte den Einwand der
Verjährung erheben kann und alsdann die Forderung nicht mehr klagbar
ist. Nach diesem Grundsatze ist künftig auch im Schutzgebiete zu
verfahren und zutreffendenfalls der eingeborene Beklagte zu belehren.
Bei Eingehung neuer Verbindlichkeiten hat der betreffende Gläubiger
stets nur einen Anspruch gegen denjenigen Eingeborenen, der diese
Verbindlichkeiten übernommen hat. Ist dieser, wie solches bei den
einzelnen Eingeborenen wohl die Regel, ohne Vermögen, so kann der
Kapitän deswegen nicht in Anspruch genommen und dazu angehalten werden,
mit dem Stammesvermögen für den Schuldner einzutreten.
Vorstehendes ersuche ich in geeigneter Weise sowohl den Händlern wie
auch den Kapitänen und deren Leuten bekanntzugeben. Beide sind dringend
zu warnen, und zwar die ersteren vor leichtsinnigem Kreditgeben, die
letzteren vor leichtsinnigem Kreditnehmen. Den ersteren ist außerdem
klarzumachen, daß die Kaiserliche Regierung nicht in der Lage sei,
fortgesetzt für sie die Stelle eines Gerichtsexekutors zu übernehmen,
noch auch dem gewaltsamen Ruin der Eingeborenen zuzusehen. Indessen
auch die Kaufleute werden bei der nunmehr geschaffenen Sachlage ihre
Rechnung finden, wenn sie es verstehen, sich unter Hinweis auf die neue
Verordnung auf Kredit drängende Eingeborene vom Leibe zu halten.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. _Leutwein_.
Windhuk, den 4. Februar 1901.
Nachdem seit meiner mit Bericht vom 22. Februar 1899 eingereichten
Bekanntmachung desselben Datums[165] zwei Jahre verstrichen sind,
ist die den Kaufleuten gegebene Frist, ihren den Eingeborenen
gewährten Kredit einzuschränken, für genügend zu erachten. Tatsächlich
sind auch die besonnen und solide geleiteten Geschäfte der in der
Bekanntmachung ausgesprochenen Warnung nachgekommen. Dagegen sind
gerade in der letzten Zeit seitens der lokalen Verwaltungsbehörden
vielfache Klagen laut geworden, daß die Kreditgewährung an Eingeborene
neuerdings bei solchen Kaufleuten wieder zunehme, die ohne eine gesunde
Geschäftsgrundlage nur darauf ausgehen, durch gewissenlose Ausbeutung
der Eingeborenen sich mühelos zu bereichern, ja daß sogar Geschäfte
im Vertrauen darauf, daß die suspendierte Verordnung vom 1. Januar
1899 nicht mehr in Kraft gesetzt werden würde, neu aufgetan würden.
Ich halte daher den Zeitpunkt für gekommen, die Klaglosigkeit der
mit Eingeborenen geschlossenen Kreditgeschäfte allgemein einzuführen
und beehre mich, den anliegenden Entwurf mit der gehorsamen Bitte zu
überreichen, entweder selbst eine dementsprechende Verordnung für das
hiesige Schutzgebiet zu erlassen oder mich zu ihrem Erlasse besonders
zu ermächtigen.
Im einzelnen sei mir gestattet, zur Rechtfertigung der Abweichungen des
Entwurfes von der Verordnung vom 1. Januar 1899 folgendes anzuführen:
Die Ausnahme zugunsten der Frachtfahrer (§ 1) hat sich als notwendig
erwiesen. Bei den infolge des ungünstigen Geländes dem Transport sich
entgegenstellenden Schwierigkeiten ist die Dauer einer Reise im voraus
schwer zu berechnen. Der Frachtfahrer kann daher unverschuldeterweise
in die Lage kommen, daß die zur Beendigung seines Transportes
notwendigen Mittel vor der Zeit aufgebraucht sind. Ihm die Möglichkeit
zum Ersatze zu gewähren, liegt im Interesse des Verkehrs. Als Zeitpunkt
des allgemeinen Inkrafttretens erlaube ich mir den 1. Januar 1902
vorzuschlagen.
Der Kaiserliche Gouverneur.
_Leutwein._
An das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung, Berlin.
Entwurf.
_Verordnung_,
betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des
südwestafrikanischen Schutzgebiets in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird für
den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebiets folgendes bestimmt:
§ 1. Gegen Eingeborene sich richtende Forderungen, die vom Tage des
Inkrafttretens dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an
Eingeborene Waren auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar.
Keine Anwendung findet diese Bestimmung auf Forderungen, die dadurch
entstanden sind, daß Nahrungsmittel -- mit Ausnahme von alkoholhaltigen
Getränken -- oder daß Frachtfahrern zum Zwecke des Frachtfahrens
notwendige Gegenstände auf Kredit verabfolgt worden sind.
§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen
Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den
Bezirkshauptleuten übertragen. Diese sind berechtigt, ihre Befugnisse
den Distriktschefs ihres Bezirks zu übertragen.
Zu den Verhandlungen soll ein Eingeborener (Kapitän oder Großmann) als
Beisitzer zugezogen werden.
§ 3. Wenn der Wert des Streitgegenstandes 500 Mark übersteigt, ist jede
Partei berechtigt, binnen einem Monate, nachdem ihr die Entscheidung
bekannt gegeben ist, Berufung einzulegen. Zuständig in zweiter Instanz
ist der Gouverneur oder der von ihm beauftragte Beamte.
§ 4. Die Verordnung tritt am ....... in Kraft.[166]
Zu den Kommissionsbeschlüssen des Kolonialrats.
Berlin, den 8. März 1903.
Ein an solide und zahlungsfähige Eingeborene gegebener Kredit führt
durchaus nicht zu Unzuträglichkeiten, nur der an zahlungsunfähige
Eingeborene in leichtfertiger Weise, oft auch geradezu mit Zwang
gegebene Kredit. Zu den leichtsinnigen Schuldenmachern unter den
Eingeborenen gehört z. B. in erster Linie der Oberhäuptling der Hereros
Samuel Maharero, mit einem Teil seiner Großleute.
Hat der Eingeborene keine Mittel zum Anschaffen von Kleidern, so soll
er, wie in früheren Zeiten, mit einem Lendenschurz gehen, hat er keine
Mittel zum Anschaffen von Kaffee und Tabak, so soll er sich mit Milch
und Feldkost begnügen. Hat derselbe dagegen diese Mittel, so liegt
es allerdings im Interesse unserer Kolonisationsarbeit, wenn er sie
auf das Anschaffen europäischer Bedarfsartikel verwendet. Hier den
richtigen Mittelweg zu finden, muß der Händler lernen. Er muß dem
zahlungsunfähigen Eingeborenen überhaupt den Kredit versagen, dem
zahlungsfähigen dagegen nur in denjenigen Fällen Kredit geben, in denen
dieser seine Gegenwerte aus irgend einem Grunde zufällig nicht zur
Stelle hat. Man kann den eingeborenen Käufer nicht mit einem Weißen
vergleichen. Der letztere arbeitet und hat Verdienst. Er kann daher
vielleicht in einigen Wochen die Mittel zum Kaufen besitzen, die ihm
heute fehlen. Auch kann er mit Befriedigung seiner Bedürfnisse nicht
lange warten. Der Eingeborene dagegen kann dies. Der Weiße _braucht_
daher den Kredit. Der auf seiner Werft untätig sitzende Eingeborene
wird auch nach Ablauf von Wochen oder Monaten nicht mehr Mittel
besitzen als zur Zeit des Kaufes. Ein solcher Eingeborener muß daher
gezwungen werden, seine Bedürfnisse so lange zu vertagen, bis er die
Mittel zu deren Befriedigung besitzt, oder aber seine Wünsche ganz
aufzugeben. Dann wird unser Handel mit den Eingeborenen auf gesunde
Grundlage gestellt sein, und der Kaufmann, der sich gegenwärtig häufig
mit totem Kapital, d. h. Land belasten muß, wird seine Mittel flüssig
halten. Dieses Ziel zu erreichen, war der Zweck der Kreditverordnung.
Ich erhebe nicht den Anspruch, mit meiner vorgelegten Kreditverordnung
den allein gangbaren Weg gefunden zu haben. Ich bin daher gern bereit,
mich den jetzt vorgelegten Kommissionsbeschlüssen so weit wie nur
angängig zu nähern. Im Anschluß an dieselben gestatte ich mir daher
folgende Vorschläge:
1. Für den an Eingeborene gegebenen Kredit soll die Verjährungsfrist
ein _halbes_ Jahr betragen. Um den Behörden eine nachträgliche
Kontrolle zu ermöglichen, hat der Verkäufer dem Käufer sofort eine
Rechnung auszustellen.
2. Zur Befriedigung von Schulden einzelner darf Stammesvermögen
überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Die Worte »mit Genehmigung
des Gouverneurs« bitte ich zu streichen, da dieselben eine ganze Flut
von Reklamationen zur Folge haben würden. Es ist besser, gleich reinen
Tisch zu schaffen, dann weiß jeder, woran er ist.
3. Bei den geringen Beständen der Eingeborenen an persönlichen
Habseligkeiten können Lebensmittel und Proviant überhaupt vom Pfänden
ausgenommen werden. Muttervieh dagegen in einer Höhe, die nur an Ort
und Stelle festgestellt werden kann.