§ 17. Die in einem Bezirk stehenden Angehörigen der Truppe wie

Polizisten haben sich fortgesetzt über dessen Wege-, Wasser- und

Weideverhältnisse zu orientieren. In allen unter deutscher Verwaltung

stehenden Bezirken muß die Feldtruppe operieren können, ohne sich

außerhalb der Truppe und Polizei stehender Führer bedienen zu müssen.

In jedem Bureau, einschließlich derjenigen der Polizeistationen, müssen

stets genaue Wege- usw. Karten des betreffenden Verwaltungsbezirks zu

finden sein.

Allgemeines.

§ 18. Die Bezirkshauptmannschaften haben das Recht, diese Instruktion,

wo erforderlich, für die Distriktsverwaltungen vom lokalen Standpunkte

aus zu ergänzen, desgleichen das Kommando der Feldtruppe (stellvertr.

Truppenkommando) für die detachierten Feldkompagnien. Mit ihr sind alle

entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der bisherige Entwurf

dieser Instruktion vom 18. Februar 1899, die Instruktion für die 3.

Feldkompagnie vom 29. August 1897 sowie sämtliche noch vorhandenen

Instruktionen für die bisherigen Distriktskommandos aufgehoben. Einzig

ausgenommen hiervon ist die Instruktion für den Distrikt Gobabis,

welcher in Ansehung der dort vorliegenden besonderen Verhältnisse

bis auf weiteres noch Militärdistrikt bleibt und dem Gouvernement

(Truppenkommando) direkt untersteht.

Windhuk, den 1. Mai 1900.

Der Kaiserliche Gouverneur.

gez. _Leutwein_.

Anhang.

Als solcher gilt zu vorstehender Instruktion:

Anlage 1.

Anhang zur Instruktion für die Bezirkshauptleute und Distriktschefs

vom 18. Februar 1899 (in Druckexemplaren an sämtliche Dienststellen

versendet).

Anlage 2.

Auszug aus einer Rundverfügung vom 5. April 1900, M. B., wie folgt:

Da es infolge der geringen Anzahl der Beamten des Schutzgebietes

nicht zu vermeiden ist, daß der diesseitige Verwaltungs-, Polizei-

und Zolldienst durch die Schutztruppe mitbesorgt und daher

auch eine gewisse Anzahl von Offizieren zum Verwaltungsdienste

abkommandiert werden muß, war es erforderlich, zwischen diesen und

den Zivilverwaltungsbeamten in bezug auf das gegenseitige amtliche

Verhältnis eine bestimmte Regelung zu schaffen. Eine solche ist mit

§ 9 der Instruktion vom 18. Februar v. Js. versucht worden. Dieser

Paragraph ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Stellen der

Bezirkshauptleute und Distriktschefs sowohl durch Offiziere wie durch

Beamte wahrgenommen werden können. Wenn bis jetzt beide Stellungen in

überwiegender Anzahl in militärischen Händen gewesen sind, so kann dies

durchaus nicht als feststehende Regel gelten.

usw. usw.

Will man das Schutzgebiet nicht in eine unendliche Menge selbständiger

Kreise zersplittern, ein Modus, welcher die Verwaltung desselben

unendlich erschweren würde, so ist nicht zu vermeiden, daß eine

gewisse Anzahl Kreise (Distrikte) zu einem größeren Kreise

(Bezirkshauptmannschaft) vereinigt wird. An die Spitze des letzteren

müssen selbstredend die älteren der zur Verfügung stehenden

Verwaltungsbeamten, gleichviel ob Zivil- oder Militärpersonen,

treten. Das meist höhere Lebensalter der Assessoren und sonstiger

hierzu geeigneter Zivilbeamten bringt es daher mit sich, daß diesen

sowie den Hauptleuten der Schutztruppe in der Regel die Verwaltung

der Bezirkshauptmannschaften zufällt, während den im jüngeren

Lebensalter stehenden Oberleutnants und Leutnants der Truppe die

Distriktschefsposten überlassen bleiben. Indessen ist dies durchaus

keine feststehende Regel und muß vielmehr von Fall zu Fall stets von

neuem entschieden werden.

usw.

(~L. S.~) gez. _Leutwein_.

Anlage 2.

Windhuk, den 2. Januar 1899.

Der Kolonial-Abteilung lege ich beifolgend eine vorläufige Verordnung,

betreffend die Gerichtsbarkeit gegen die Eingeborenen in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten, gehorsamst vor. Die Gründe, die zu derselben

geführt haben, gehen aus dem in Abschrift gleichfalls mitfolgenden

bezüglichen Anschreiben an die Bezirkshauptmannschaften hervor. Sie

sind äußerst dringender Natur, und glaube ich daher, mit Erlaß dieser

Verordnung nicht zögern zu dürfen.

Ich verkenne nicht, daß sich an der Zuständigkeit des Gouverneurs

zum Erlaß einer derartigen Verordnung Zweifel erheben lassen, da

mit Rücksicht auf die Allerhöchste Verordnung vom 25. Februar 1896

(Kolonialgesetzgebung Seite 213) lediglich der Herr Reichskanzler

direkt hierzu befugt erscheint. Indessen sind ähnliche Verordnungen

auch bereits für Ost-Afrika und die Marshall-Inseln erlassen, die

ersteren veröffentlicht in der Sammlung der Kolonialgesetzgebung Band

II, Seite 40 und 41, die letzteren in Band I, Seite 625 und 626.

Mit Rücksicht hierauf sowie auch auf das zustimmende Gutachten des

hiesigen Kaiserlichen Richters glaubte ich mich wenigstens vorläufig

zur Erlassung fraglicher Verordnung für zuständig, und bitte für sie

nachträglich um hohe Genehmigung.

Im übrigen aber ist, wenn wir in der angeregten Sache ruhig weiter

zusehen, gewiß Gefahr im Verzuge. Die Eingeborenen verhalten

sich gerade in bezug auf das Schuldenmachen sowie in bezug auf

Verschleuderung des Stammesvermögens wie unmündige Kinder. Aber auf

der anderen Seite sind auch die Händler nicht immer als böswillige

Kreditgeber anzusehen. Dieselben sind vielmehr häufig nicht in der

Lage, sich dem Drängen der Eingeborenen auf Kredit zu entziehen. In

dieser Richtung wird daher die Verordnung beiden Teilen zu Hilfe

kommen. Dagegen gibt es aber gewiß auch Händler, die lediglich in der

Sucht, Geschäfte zu machen, den Eingeborenen in der leichtsinnigsten

Weise Kredit gewähren, darauf bauend, daß behufs Eintreibung der

hierdurch entstandenen Schulden die Regierung schließlich doch

hilfreiche Hand reichen müsse. Erwägt man nun, zu welch ungeheuren

Preisen die Händler ihre Waren gerade an die Eingeborenen abzusetzen

pflegen, so läßt sich ermessen, wie rasch es mit dem Stammesvermögen

der Eingeborenen zu Ende gehen muß, und welche Menge von Land sich

schließlich in den Händen der großen Firmen vereinigen muß. Denn als

wirkliches Vermögen besitzt der einzelne Eingeborene lediglich seinen

zur Zeit durch die Rinderpest hart mitgenommenen Viehbestand, während

als gemeinsames Stammesvermögen nur Land zu gelten vermag. Während --

abgesehen von den Namas -- die Eingeborenen den Viehbestand ängstlich

festhalten, sehen sie dem Übergang des Landes in die Hände ihrer

Gläubiger stumpfsinnig zu, nicht ahnend, daß der Bestand des Viehes von

demjenigen der Weide mit abhängig ist. Sind dieselben indessen dereinst

wieder in ihrem Viehbesitz erstarkt, dann werden sie Hilfe bei der

Regierung suchen oder -- was bei den Hereros bestimmt zu erwarten ist

-- mit ihren Viehherden einfach die abgetretenen Farmen überschwemmen,

was dann auf der anderen Seite wieder Klagen der Weißen bei der

Regierung zur Folge haben wird.

Was insbesondere die Einklagung alter Schulden betrifft, so ist es

geradezu unglaublich, welcher Mißbrauch mit dieser Sache getrieben

wird. Es werden Schulden eingeklagt, die bereits 10 bis 15 Jahre

zurückdatieren. Da ist es denn ganz unmöglich, deren Richtigkeit zu

kontrollieren; während die Eingeborenen zwar auch Genaueres nicht mehr

wissen, aber ehrlich genug sind, nicht in Abrede zu stellen, daß sie in

der fraglichen Zeit mit dem betreffenden Händler überhaupt Geschäfte

gemacht hätten. Um nur ein Beispiel zu erwähnen, so wurde das jetzige

Stationshaus in Bethanien seinerzeit seitens des dortigen Kapitäns

einem englischen Händler für 6000 Mark zum Verkauf angeboten. Sofort

hatte der letztere zur Deckung des Kaufpreises eine alte Schuld von

gleicher Höhe zur Hand. Als dann die Regierung den Kaufpreis für zu

niedrig erklärte und denselben auf 20000 Mark festsetzte, präsentierte

der Händler umgehend eine weitere alte Schuldforderung von 14000 Mark.

Ferner werden jetzt nach dem Tode des Kapitäns Manasse von Omaruru

seitens der dortigen Händler alte Schulden des letzteren angemeldet

und Bauplätze für dieselben verlangt. Sonach liegt die Gefahr vor, daß

die noch kommenden weißen Ansiedler ihre Baugrundstücke daselbst nicht

direkt von den Eingeborenen, sondern zu unverhältnismäßigen Preisen von

den Storebesitzern werden kaufen müssen. Der gleiche Prozeß scheint

sich in Okahandja zu vollziehen, nachdem die Gewißheit besteht, daß

genannter Platz durch die Eisenbahn berührt werden wird.

Endlich sei noch erwähnt, daß es hier Firmen gibt, die schon 100000

~ha~ Land besitzen. Eine derselben bietet im »Windhuker Anzeiger«

bereits Farmen zum Verkauf aus. Solche Verhältnisse fördern gewiß nicht

die wirtschaftliche Entwicklung des Schutzgebiets.

Wenn ich schließlich beantrage, daß auch die bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten, insoweit Eingeborene die Beklagten sind, den

Händen des Kaiserlichen Richters entzogen und den Verwaltungsbehörden

überwiesen werden, so habe ich hierfür triftige Gründe. Ein Richter,

der nicht zugleich Verwaltungsbeamter ist, besitzt naturgemäß

die Neigung, lediglich nach seinen heimischen Rechtsgrundsätzen

zu urteilen, während, soweit Eingeborene mitbeteiligt sind, bei

Rechtsstreitigkeiten auch wirtschaftliche bzw. politische Erwägungen

eine Rolle zu spielen haben. Und in bezug auf letztere sind die

Verwaltungsbehörden mehr kompetent sowie auch mehr geneigt, denselben

Rechnung zu tragen, da etwaige unliebsame Folgen mit auf sie

zurückfallen.

Der Kaiserliche Gouverneur.

_Leutwein._

_Verordnung_,

betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets

einschließlich der Bastards in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der

deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 wird für den Umfang des

südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, was folgt:

§ 1. Forderungen gegen Eingeborene, die von dem Tage der Verkündung

dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an dieselben Waren

auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar. Ausgenommen hiervon

sind nur Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß in Fällen

eines nachweislich dringenden Bedürfnisses Nahrungsmittel (außer

alkoholhaltigen Getränken) auf Kredit verabfolgt worden sind.

§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen

Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den

Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets übertragen.

Zuständig sind die Bezirkshauptleute, welche die ihnen zustehenden

Befugnisse an die Distriktschefs ihres Bezirks übertragen können.

Zu den Verhandlungen ist in Gemäßheit der abgeschlossenen

Schutzverträge und in sinngemäßer Anwendung des § 13 der Verfügung des

Reichskanzlers vom 22. April 1896 (»Kolonial-Blatt« 1896 Seite 241 ff.)

stets ein Eingeborener als Beisitzer hinzuzuziehen.

§ 3. Insoweit bei Verkündigung dieser Verordnung bürgerliche

Rechtsstreitigkeiten mit Eingeborenen bei den zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten anhängig sind,

werden sie noch von diesen erledigt.

§ 4. Diese Verordnung tritt überall mit dem Tage ihrer Verkündigung in

Kraft.

Windhuk, den 1. Januar 1899.

Der Kaiserliche Gouverneur.

gez. _Leutwein_.

Rundschreiben an sämtliche Bezirkshauptmannschaften.

Windhuk, den 31. Dezember 1898.

Mittels Verfügung vom 27. August d. J. Nr. 5837 und vom 29. Oktober

d. J. Nr. 7917 habe ich das Verfahren in bezug auf Einklagung alter

Schulden gegen Eingeborene von seiten weißer Händler zu regeln

gesucht. Einzelne seitdem vorgekommene besondere Fälle haben mich

nunmehr veranlaßt, die bezüglichen Bestimmungen der Schutzverträge zum

Vergleich heranzuziehen. Es ergab sich, daß durch die letzteren die

einschlägigen Verhältnisse in ganz verschiedener Weise geregelt sind,

nach ihnen sollen »Streitigkeiten« zwischen Weißen und Eingeborenen --

meist ist hinzugefügt »krimineller und ziviler Natur« -- wie folgt,

geregelt werden:

1. Durch »den von Sr. Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein

mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns«: In den Verträgen mit

Bethanien und den Herero-Kapitänen von Okahandja und Omaruru.

2. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In den Verträgen

mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager und von Bersaba.

3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns: In dem

Vertrage mit Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.

4. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In dem Vertrage mit

dem Kapitän von Gochas.

Schließlich ist in einem Vertrage, und zwar in demjenigen mit dem

Kapitän von Hoachanas, festgesetzt, daß die Regelung dieser Sache

»später« erfolgen soll.

Inzwischen ist durch Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22.

April 1896 das Gerichtsverfahren in bezug auf die Eingeborenen,

soweit dasselbe »krimineller Natur« ist, für das ganze Schutzgebiet

einheitlich geregelt. Es erübrigt daher nur noch die einheitliche

Regelung auch in Beziehung auf das zivilrechtliche Verfahren. Daß

solches für das Schutzgebiet gleichfalls einheitlich geschehen muß,

läßt sich auf die Dauer nicht mehr abweisen.

Wie bereits in meiner Verfügung vom 27. August d. J. ausgeführt,

haben sich in neuerer Zeit die Fälle, in denen weiße Händler sehr

alte Schulden gegen Eingeborene eingeklagt haben, in auffallender

Weise gemehrt. Und zwar richten sich diese Einklagungen in der Regel

nicht gegen den einzelnen eingeborenen Schuldner, sondern gegen dessen

ganzen Stamm, mit dem Ziel, durch Landkonzessionen eine Begleichung

der Schuld zu erwerben. Bis jetzt sind das Gouvernement sowie die

übrigen Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets hierbei vermittelnd

eingetreten und haben in der Regel einen Ausgleich zwischen beiden

Teilen zu erzielen vermocht. Die Folge war indessen, daß Landstrecken

von besorgniserregender Höhe allmählich in die Hände der Storebesitzer

übergegangen sind und nicht der wirtschaftlichen Entwicklung des

Schutzgebiets dienen, sondern zu Spekulationszwecken geworden sind.

Dieser Zustand erscheint um so unhaltbarer, als nach so langer Zeit

die Richtigkeit der betreffenden Schuldforderungen sich schwer

kontrollieren läßt und die in solchen Dingen wenig bewanderten

Eingeborenen sich leicht übervorteilen lassen. Ferner vermag die

Gewißheit, bei der Regierung stets hilfreiche Hand zu finden, zum

leichtsinnigen Gewähren neuen Kredits an die in dieser Beziehung

unverständigen Kindern gleichenden Eingeborenen zu verleiten. Die Folge

würde der Fortgang des Prozesses des Übergangs des Landes in tote

Hand sein. In absehbarer Zeit müßte aber auch der Fall eintreten, daß

die Eingeborenen-Reservate nicht mehr genügten, woraus sich für die

Regierung schwere Unzuträglichkeiten ergeben würden.

Zur Verhinderung der Gewährung neuer Kredite habe ich daher die

beifolgende Verordnung erlassen, die ich in dem dortseitigen Bezirk

in Kraft zu setzen bitte. Was dagegen die Einklagung alter Schulden

betrifft, so verjähren nach den Grundsätzen des Preußischen Landrechts,

insbesondere nach § 1 des Gesetzes wegen Einführung kürzerer

Verjährungsfristen vom 31. März 1838 alle Forderungen von Kaufleuten

nach zwei Jahren in der Weise, daß der Beklagte den Einwand der

Verjährung erheben kann und alsdann die Forderung nicht mehr klagbar

ist. Nach diesem Grundsatze ist künftig auch im Schutzgebiete zu

verfahren und zutreffendenfalls der eingeborene Beklagte zu belehren.

Bei Eingehung neuer Verbindlichkeiten hat der betreffende Gläubiger

stets nur einen Anspruch gegen denjenigen Eingeborenen, der diese

Verbindlichkeiten übernommen hat. Ist dieser, wie solches bei den

einzelnen Eingeborenen wohl die Regel, ohne Vermögen, so kann der

Kapitän deswegen nicht in Anspruch genommen und dazu angehalten werden,

mit dem Stammesvermögen für den Schuldner einzutreten.

Vorstehendes ersuche ich in geeigneter Weise sowohl den Händlern wie

auch den Kapitänen und deren Leuten bekanntzugeben. Beide sind dringend

zu warnen, und zwar die ersteren vor leichtsinnigem Kreditgeben, die

letzteren vor leichtsinnigem Kreditnehmen. Den ersteren ist außerdem

klarzumachen, daß die Kaiserliche Regierung nicht in der Lage sei,

fortgesetzt für sie die Stelle eines Gerichtsexekutors zu übernehmen,

noch auch dem gewaltsamen Ruin der Eingeborenen zuzusehen. Indessen

auch die Kaufleute werden bei der nunmehr geschaffenen Sachlage ihre

Rechnung finden, wenn sie es verstehen, sich unter Hinweis auf die neue

Verordnung auf Kredit drängende Eingeborene vom Leibe zu halten.

Der Kaiserliche Gouverneur.

gez. _Leutwein_.

Windhuk, den 4. Februar 1901.

Nachdem seit meiner mit Bericht vom 22. Februar 1899 eingereichten

Bekanntmachung desselben Datums[165] zwei Jahre verstrichen sind,

ist die den Kaufleuten gegebene Frist, ihren den Eingeborenen

gewährten Kredit einzuschränken, für genügend zu erachten. Tatsächlich

sind auch die besonnen und solide geleiteten Geschäfte der in der

Bekanntmachung ausgesprochenen Warnung nachgekommen. Dagegen sind

gerade in der letzten Zeit seitens der lokalen Verwaltungsbehörden

vielfache Klagen laut geworden, daß die Kreditgewährung an Eingeborene

neuerdings bei solchen Kaufleuten wieder zunehme, die ohne eine gesunde

Geschäftsgrundlage nur darauf ausgehen, durch gewissenlose Ausbeutung

der Eingeborenen sich mühelos zu bereichern, ja daß sogar Geschäfte

im Vertrauen darauf, daß die suspendierte Verordnung vom 1. Januar

1899 nicht mehr in Kraft gesetzt werden würde, neu aufgetan würden.

Ich halte daher den Zeitpunkt für gekommen, die Klaglosigkeit der

mit Eingeborenen geschlossenen Kreditgeschäfte allgemein einzuführen

und beehre mich, den anliegenden Entwurf mit der gehorsamen Bitte zu

überreichen, entweder selbst eine dementsprechende Verordnung für das

hiesige Schutzgebiet zu erlassen oder mich zu ihrem Erlasse besonders

zu ermächtigen.

Im einzelnen sei mir gestattet, zur Rechtfertigung der Abweichungen des

Entwurfes von der Verordnung vom 1. Januar 1899 folgendes anzuführen:

Die Ausnahme zugunsten der Frachtfahrer (§ 1) hat sich als notwendig

erwiesen. Bei den infolge des ungünstigen Geländes dem Transport sich

entgegenstellenden Schwierigkeiten ist die Dauer einer Reise im voraus

schwer zu berechnen. Der Frachtfahrer kann daher unverschuldeterweise

in die Lage kommen, daß die zur Beendigung seines Transportes

notwendigen Mittel vor der Zeit aufgebraucht sind. Ihm die Möglichkeit

zum Ersatze zu gewähren, liegt im Interesse des Verkehrs. Als Zeitpunkt

des allgemeinen Inkrafttretens erlaube ich mir den 1. Januar 1902

vorzuschlagen.

Der Kaiserliche Gouverneur.

_Leutwein._

An das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung, Berlin.

Entwurf.

_Verordnung_,

betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des

südwestafrikanischen Schutzgebiets in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird für

den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebiets folgendes bestimmt:

§ 1. Gegen Eingeborene sich richtende Forderungen, die vom Tage des

Inkrafttretens dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an

Eingeborene Waren auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar.

Keine Anwendung findet diese Bestimmung auf Forderungen, die dadurch

entstanden sind, daß Nahrungsmittel -- mit Ausnahme von alkoholhaltigen

Getränken -- oder daß Frachtfahrern zum Zwecke des Frachtfahrens

notwendige Gegenstände auf Kredit verabfolgt worden sind.

§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen

Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den

Bezirkshauptleuten übertragen. Diese sind berechtigt, ihre Befugnisse

den Distriktschefs ihres Bezirks zu übertragen.

Zu den Verhandlungen soll ein Eingeborener (Kapitän oder Großmann) als

Beisitzer zugezogen werden.

§ 3. Wenn der Wert des Streitgegenstandes 500 Mark übersteigt, ist jede

Partei berechtigt, binnen einem Monate, nachdem ihr die Entscheidung

bekannt gegeben ist, Berufung einzulegen. Zuständig in zweiter Instanz

ist der Gouverneur oder der von ihm beauftragte Beamte.

§ 4. Die Verordnung tritt am ....... in Kraft.[166]

Zu den Kommissionsbeschlüssen des Kolonialrats.

Berlin, den 8. März 1903.

Ein an solide und zahlungsfähige Eingeborene gegebener Kredit führt

durchaus nicht zu Unzuträglichkeiten, nur der an zahlungsunfähige

Eingeborene in leichtfertiger Weise, oft auch geradezu mit Zwang

gegebene Kredit. Zu den leichtsinnigen Schuldenmachern unter den

Eingeborenen gehört z. B. in erster Linie der Oberhäuptling der Hereros

Samuel Maharero, mit einem Teil seiner Großleute.

Hat der Eingeborene keine Mittel zum Anschaffen von Kleidern, so soll

er, wie in früheren Zeiten, mit einem Lendenschurz gehen, hat er keine

Mittel zum Anschaffen von Kaffee und Tabak, so soll er sich mit Milch

und Feldkost begnügen. Hat derselbe dagegen diese Mittel, so liegt

es allerdings im Interesse unserer Kolonisationsarbeit, wenn er sie

auf das Anschaffen europäischer Bedarfsartikel verwendet. Hier den

richtigen Mittelweg zu finden, muß der Händler lernen. Er muß dem

zahlungsunfähigen Eingeborenen überhaupt den Kredit versagen, dem

zahlungsfähigen dagegen nur in denjenigen Fällen Kredit geben, in denen

dieser seine Gegenwerte aus irgend einem Grunde zufällig nicht zur

Stelle hat. Man kann den eingeborenen Käufer nicht mit einem Weißen

vergleichen. Der letztere arbeitet und hat Verdienst. Er kann daher

vielleicht in einigen Wochen die Mittel zum Kaufen besitzen, die ihm

heute fehlen. Auch kann er mit Befriedigung seiner Bedürfnisse nicht

lange warten. Der Eingeborene dagegen kann dies. Der Weiße _braucht_

daher den Kredit. Der auf seiner Werft untätig sitzende Eingeborene

wird auch nach Ablauf von Wochen oder Monaten nicht mehr Mittel

besitzen als zur Zeit des Kaufes. Ein solcher Eingeborener muß daher

gezwungen werden, seine Bedürfnisse so lange zu vertagen, bis er die

Mittel zu deren Befriedigung besitzt, oder aber seine Wünsche ganz

aufzugeben. Dann wird unser Handel mit den Eingeborenen auf gesunde

Grundlage gestellt sein, und der Kaufmann, der sich gegenwärtig häufig

mit totem Kapital, d. h. Land belasten muß, wird seine Mittel flüssig

halten. Dieses Ziel zu erreichen, war der Zweck der Kreditverordnung.

Ich erhebe nicht den Anspruch, mit meiner vorgelegten Kreditverordnung

den allein gangbaren Weg gefunden zu haben. Ich bin daher gern bereit,

mich den jetzt vorgelegten Kommissionsbeschlüssen so weit wie nur

angängig zu nähern. Im Anschluß an dieselben gestatte ich mir daher

folgende Vorschläge:

1. Für den an Eingeborene gegebenen Kredit soll die Verjährungsfrist

ein _halbes_ Jahr betragen. Um den Behörden eine nachträgliche

Kontrolle zu ermöglichen, hat der Verkäufer dem Käufer sofort eine

Rechnung auszustellen.

2. Zur Befriedigung von Schulden einzelner darf Stammesvermögen

überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Die Worte »mit Genehmigung

des Gouverneurs« bitte ich zu streichen, da dieselben eine ganze Flut

von Reklamationen zur Folge haben würden. Es ist besser, gleich reinen

Tisch zu schaffen, dann weiß jeder, woran er ist.

3. Bei den geringen Beständen der Eingeborenen an persönlichen

Habseligkeiten können Lebensmittel und Proviant überhaupt vom Pfänden

ausgenommen werden. Muttervieh dagegen in einer Höhe, die nur an Ort

und Stelle festgestellt werden kann.

Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika · 第 45 / 50 段