»Der Eingeborene ist nur durch Strenge und Rücksichtslosigkeit

seitens des Weißen in seinen Schranken zu halten, das Gegenteil hält

er für Schwäche; nicht infolge einer zu schroffen, sondern einer zu

nachsichtigen Behandlung ist der Aufstand in Südwestafrika entstanden«,

so lauten dagegen bei uns zur Zeit die neuesten Schlagworte.

Revolutionen pflegt indessen der Durchschnittsmensch nur zu beginnen,

wenn er sich schlecht behandelt fühlt und nicht, wenn das Gegenteil

der Fall. Wenn z. B. die Indier 1858 aufgestanden sind, während sie

jetzt an ein solches Beginnen anscheinend nicht denken, so müssen sie

damals schlechter behandelt worden sein als heute. Daß dies so gewesen

sei, lehrt auch die Geschichte in der Tat. Damals herrschte eine

kaufmännische Gesellschaft im Lande, für die naturgemäß die Erzielung

großer Gewinne der Hauptzweck ihrer kolonisatorischen Tätigkeit

sein mußte. Heute ist das Land Kronkolonie und wird daher nach

anderen Gesichtspunkten verwaltet. England hat anscheinend aus jenem

furchtbaren Ereignis, das gleichfalls mit der Ermordung fast sämtlicher

englischen Ansiedler begonnen hat, gelernt.

Dieser Rückblick in unsere koloniale Vergangenheit wie in diejenige

des größten Kolonisationsvolkes war für einen Ausblick in die Zukunft

Deutsch-Südwestafrikas erforderlich. Längst ehe es möglich war, die

Frage, wann wir Südwestafrika wieder zu beruhigen imstande sein würden,

auch nur annähernd zu beantworten, haben berufene und unberufene Federn

das Fell des Bären verteilt, d. h. über das Schicksal der Eingeborenen

Beschluß gefaßt, bevor man noch wußte, wie man diese überhaupt zum

Frieden bringen solle. Ganz richtig gehen jedoch alle Vorschläge von

dem Gedanken aus, daß das künftige Schicksal Südwestafrikas mit von

der Art der Lösung der Eingeborenenfrage abhängen würde. Diese kann

indessen in letzter Linie nur der an Ort und Stelle befindliche und

verantwortliche Gouverneur bestimmen. Alles andere ist graue Theorie.

Wenn ich mich trotzdem jetzt gleichfalls mit dieser Frage befasse, so

tue ich dies nur, weil es in den Rahmen dieses Buches gehört und weil

es daher wohl seitens des Lesers erwartet wird. Ich werde mich aber auf

Umrisse beschränken.

Die Frage über das künftige Schicksal der Eingeborenen Südwestafrikas

läßt sich gleichfalls nur an der Hand unseres eigenen Interesses

beantworten. Das »gute Geschäft«, das wir in den Kolonien für

uns erstreben, verlangt einerseits, daß wir die Eingeborenen,

soweit sie noch vorhanden sind, erhalten, anderseits, daß wir sie

zufriedenstellen. Denn ohne die Arbeitskräfte der Eingeborenen können

wir weder Bergbau noch Viehzucht, und ohne ihre Zufriedenheit kein

wirtschaftliches Unternehmen in Sicherheit betreiben. Kein Land bedarf

so sehr der Ruhe und des Friedens wie dasjenige des freien Weidegangs.

In einem solchen vermögen wenige mit Kirris bewaffnete Räuberbanden

den Farmbetrieb im weiten Umkreise zu lähmen. Wo das Vieh Tag und

Nacht unter der Aufsicht von ein bis zwei Wächtern auf der Weide frei

herumläuft, ist es jedem Handstreich preisgegeben. Seinen Schutz

jedoch durch Belegung einer jeden Farm mit Angehörigen der bewaffneten

Macht herbeiführen zu wollen, ist, wie wir gesehen haben, nur ein

kostspieliger Notbehelf, der je früher, je besser wieder verschwindet.

Andernfalls würden wir billiger fahren, wenn wir jeden Farmer

Südwestafrikas mit einem ausreichenden Ruhegehalt zur Disposition

stellen würden. Dies ganz abgesehen davon, daß auch ein solcher Schutz

die Sicherheit des Farmbetriebes noch nicht unbedingt zu gewährleisten

vermag.

Mithin erübrigt uns auch jetzt, nachdem wir die Eingeborenen unter

schweren Opfern niedergeworfen haben, in unserem eigenen Interesse

immer noch nichts anderes, als sie mit ihrem Lose zu versöhnen. Ob wir

sie künftig in Reservaten oder in Lokationen eindämmen, oder in beiden

Systemen gemischt, ist hierbei eine Frage ohne Bedeutung, denn stets

müssen wir ihnen so viel Land geben, als sie bedürfen, aber auch nicht

über diesen Bedarf hinaus. Infolgedessen ist es gleichgültig, ob wir

ihnen an dem Lande Besitzrechte (Reservate) oder nur Nutzungsrechte

(Lokationen) zugestehen; denn mittels Verkauf dürfen sie von demselben

auch in dem ersteren Falle doch nichts verwerten. Daß wir ferner

keiner Eingeborenenregierung mehr bedürfen, erscheint gleichfalls

unrichtig. Ein weißer Beamter kann sich nicht um den Personenstand

der Eingeborenen kümmern, er kann nicht deren Geburten, Trauungen

und Sterbefälle registrieren, sich auch nicht in deren innere kleine

Streitigkeiten einmischen. Diese Dinge müssen wir in jedem Reservat

usw. einem von der Regierung eingesetzten wie auch besoldeten

Werftvorstand und dessen Räten übertragen. Auch den Missionaren kann

man die Stammesangelegenheiten, soweit sie das kirchliche Gebiet

betreffen, uneingeschränkt belassen.

Was aber der Hauptzweck einer eingeborenen Obrigkeit bleibt, ist die

Bürgschaft für das Wohlverhalten ihrer Untertanen der weißen Regierung

gegenüber. Wenn es in der Vergangenheit so lange Jahre gelungen ist, im

Schutzgebiet für Leben und Eigentum mindestens die gleiche Sicherheit

aufrechtzuerhalten, wie wir sie in der Heimat finden, so war dies

lediglich der Mitwirkung der Stammesregierungen zu verdanken. Wenn

z. B. hinter einem eingeborenen Viehdieb nur weiße Polizei herritt, hat

sie ihn selten gefangen. Der eingeborene Kapitän pflegte ihn dagegen

nach der ihm bestimmten Frist pünktlich einzuliefern. Diese Rolle muß

künftig der Reservats- usw. Vorstand übernehmen. An ihn kann sich

dann der Regierungsvertreter halten. Zu allen diesen Gründen für die

Aufrechterhaltung einer eingeborenen Regierung auch in der Zukunft

tritt noch der diplomatisch-moralische Beweggrund, daß der Eingeborene

sich lieber von einem Stammesgenossen beherrschen, wenn man will, auch

tyrannisieren läßt, als von einem weißen Mann. Wollen wir jedoch aus

irgend einem Grunde von den vorgeschlagenen Mitteln, die Eingeborenen

zu beherrschen, aber doch zufriedenzustellen, absehen, dann erübrigt

nur, dem Beispiel der Kapkolonie zu folgen und ihnen in Südwestafrika

das volle Bürgerrecht zu verleihen. Andernfalls werden wir dort schwer

wieder zur Ruhe kommen, höchstens zu derjenigen des Kirchhofs.

Was aber durchgeführt werden muß, ist die Gleichstellung der beiden

Rassen _vor Gericht_, ob auch in bezug auf Glaubwürdigkeit, mag

in jedem einzelnen Falle der Richter entscheiden. Weist doch auch

die weiße Rasse in diesem Punkte manche zweifelhafte Elemente auf.

Daß dagegen Eingeborene niemals über Weiße aburteilen dürfen, ist

selbstverständlich, dies unbeschadet der Notwendigkeit eines seitens

des Werftvorstandes abzuordnenden Beisitzers, gleichsam als Zeuge

zu der Gerichtsverhandlung, falls der Angeklagte ein Eingeborener

ist. Diese Vorsichtsmaßregel beugt von Hause aus den mißtrauischen

Eingeborenen gegenüber allen Gerüchten über ein etwaiges parteiisches

Gerichtsverfahren vor.

In jedem Reservat usw. muß dagegen die Spitze der Regierungsgewalt

bei dem deutschen Regierungsvertreter liegen. Doch ist, um die

Rassen getrennt zu halten, dringend erforderlich, daß außer diesem

und seinen Organen nur Mitglieder der Mission sich in den Reservaten

usw. niederlassen dürfen. Wir haben jetzt genugsam gesehen, daß beide

Rassen sich nicht nebeneinander vertragen, auch wenn, wie dies zur

Zeit der Fall, ein Einwanderungsgesetz eine Fernhaltung wenigstens

der unliebsamsten weißen und schwarzen Elemente vom Schutzgebiet

erhoffen läßt. Denn wenn die Eingeborenen auch von jetzt ab politisch

machtlos sind, so sind sie darum doch nicht ungefährlich geworden.

Ihre heimliche Flucht aus den Reservaten und Lokationen, um sich von

Raub und Viehdiebstahl zu nähren, wird niemand hindern können. Die

zum Teil auffallend geringe Gewehrabgabe seitens der zur Zeit sich

freiwillig stellenden Eingeborenen scheint darauf schließen zu lassen,

daß auch diese an die Möglichkeit eines solchen Rückweges denken. Sie

wollen, wie man zu sagen pflegt, erst sehen, »wie der Hase läuft«, und

halten sich daher ihre Waffen in Reserve. Darum möge der Gouverneur

Südwestafrikas sich nicht durch diejenigen unverständigen Stimmen

beirren lassen, welche die Eingeborenen künftig als Parias oder Sklaven

behandelt wissen wollen. Die Entrechtung der Stämme darf noch lange

nicht zur Entrechtung des einzelnen Individuums führen. Eine solche

würde unserem Interesse durchaus widersprechen, aber auch unserer

Stellung als einer gesitteten Kolonialmacht, die sich jetzt erst recht

den Schutz des Schwachen zur Pflicht machen muß.

Neben den Lokationen und Reservaten kann es noch eine dritte Stellung

für die Eingeborenen geben, nämlich lediglich im Dienst bei den Weißen.

Der weiße Arbeitgeber, der sich auf die Behandlung seiner Arbeiter

versteht, wird allmählich zu einem Stamm seßhafter Eingeborener

gelangen, und zwischen beiden wird eine Art patriarchalischen

Verhältnisses entstehen. Diese Eingeborenen werden stets auf derselben

Farm wohnen, und das Dienstverhältnis wird sich von den Vätern

auf die Söhne fortpflanzen. Bei den übrigen Arbeitgebern wird ein

fortgesetzter Austausch der Arbeitskräfte mit den Reservaten und

Lokationen stattfinden, wobei aber jeder Zwang zu vermeiden sein wird,

mit Ausnahme desjenigen zur Arbeit überhaupt. Letzterer kann mittels

Auferlegung von Abgaben zugunsten der Staatsverwaltung herbeigeführt

werden. Wo und wie sich jedoch der Eingeborene die Mittel zu seinen

Steuern erwirbt, ist seine Sache. Von Vorteil wird es sein, sich zur

Steuereintreibung die Mitwirkung der Werftvorstände zu sichern, indem

sie mittels Anweisung ihrer Gehälter auf die eingehenden Abgaben für

die Sache interessiert werden.

Das sind etwa die Grundzüge unserer künftigen Eingeborenenpolitik. Ob

und wie weit sie durchzuführen sind, muß jedoch, wie ich schon gesagt

habe, dem an Ort und Stelle befindlichen Gouverneur überlassen werden.

Binde man ihm die Hände nicht, höre man aber auch nicht auf die wohl zu

erwartenden Anklagen Weißer über Mangel an Arbeitskräften, die sie dem

Gouverneur zuschreiben, aber nur ihrem eigenen Unverständnis für die

Behandlung Untergebener verdanken. Gelingt es, die Eingeborenenfrage in

dem angedeuteten Sinne zu regeln, dann lassen sich auf ihr die Faktoren

für die wirtschaftliche Entwicklung unseres südwestafrikanischen

Schutzgebietes, Bergbau und Viehzucht, leichter aufbauen, als dies bei

der unklaren Stellung der weißen zu der schwarzen Rasse bisher der Fall

gewesen ist. Ob dann das Schutzgebiet die gewaltigen Opfer des jetzigen

Aufstandes je zu lohnen imstande sein wird, ist dagegen eine Frage,

die ich mir nicht zu beantworten getraue. Wer würde überhaupt dem

alten Vaterlande den Erwerb wie die Festhaltung des Schutzgebietes zu

empfehlen gewagt haben, hätte er diese Opfer voraussehen können? Jetzt,

nachdem unsere nationale Ehre in Mitleidenschaft gezogen ist, kommt

diese Frage für uns dagegen gar nicht mehr in Betracht.

Die Ausgaben des gegenwärtigen Aufstandes können wir ruhig auf

das Konto »Für die nationale Ehre« buchen. Lohnt dann die Kolonie

dereinst die bis zum Aufstand gemachten und die nach ihm zu machenden

Aufwendungen -- und daran möchte ich nicht zweifeln --, dann werden

wir immer noch das erreicht haben, was in letzter Linie das Ziel jeder

Kolonisation sein wird, nämlich ein gutes Geschäft. Mit dem Wunsche,

daß es meinem Nachfolger, dem Gouverneur v. Lindequist, gelingen möge,

die Kolonie auf diesem Wege ein gutes Stück vorwärts zu bringen, will

ich dieses Buch schließen.

[Illustration]

[Illustration]

Anlagen.

Anlage 1.

Instruktion

für die Bezirkshauptmannschaften, Militär- und Polizeidistrikte sowie

die detachierten Feldkompagnien.

Stellung und allgemeine Aufgaben des Bezirkshauptmanns.

§ 1. An der Spitze der Bezirksverwaltung steht der dem Gouverneur

unterstellte Bezirkshauptmann. Er vertritt in allen, die allgemeine

Landesverwaltung betreffenden Angelegenheiten den ersteren und ist

demselben für die Durchführung der Gesetze und Verordnungen innerhalb

seines Bezirks verantwortlich. Als seine Organe dienen ihm hierzu die

Distriktsverwaltungen und die Polizeistationen.

§ 2. Die erste Aufgabe des Bezirkshauptmanns liegt in der

kolonisatorischen Hebung seines Bezirks durch Beförderung der

Ansiedlung, Verbesserung der Wege-, Wasser- und Weideverhältnisse,

Unterdrückung der Viehseuchen sowie Aufrechterhaltung der politischen

Ruhe mittels richtiger Behandlung der Eingeborenen. Die für Abgabe

von Regierungsländereien erforderlichen allgemeinen Regeln werden

vom Gouverneur gegeben. Ebenso verbleibt diesem die Bestätigung von

Landverkäufen.

Endlich hat der Bezirkshauptmann die Listen der in seinem Bezirk

wohnenden Weißen auf dem laufenden zu halten unter besonderer

Bezeichnung derjenigen, welche wehrpflichtig sind oder -- ohne

wehrpflichtig zu sein -- sich im Kriegsfalle zur freiwilligen

Heeresfolge verpflichten. Für beide Listen dienen die vorgeschriebenen

polizeilichen Anmeldungen als Grundlage.

§ 3. In Beziehung auf Verwaltung der Bezirks- und Distriktskassen

wird auf die Geschäftsanweisung vom 10. März 1899 hingewiesen. Der

Bezirkshauptmann leitet ferner die Verwaltung der direkten Steuern nach

den vom Gouverneur gegebenen Grundsätzen.

§ 4. Über die wichtigeren, von dem Bezirkshauptmann getroffenen

Anordnungen und Verfügungen ist fortlaufend dem Gouvernement Bericht zu

erstatten. (Vgl. auch §§ 7 und 8.)

Stellvertretung.

§ 5. Sofern dem Bezirkshauptmann ein dauernder Stellvertreter

nicht beigegeben oder letzterer abwesend ist, hat derselbe bei

vorübergehender Abwesenheit von seinem Amtssitze, aus der Zahl der

vorhandenen Beamten und Offiziere einen Vertreter zu bestellen. Diese

Vertretung ist dem nächsten dienstältesten Beamten oder Offizier zu

übertragen. Falls der Bezirkshauptmann seinen Bezirk ganz verläßt,

ernennt den Vertreter der Gouverneur, dessen Entscheidung rechtzeitig

einzuholen ist.

Ausübung der Polizeigewalt.

§ 6. Der Bezirkshauptmann hat die Funktion der Landespolizeibehörde

in seinem Bezirk wahrzunehmen. Ihm sind zur Unterstützung die

Distriktsverwaltungen und Polizeistationen beigegeben, welche die von

ihm getroffenen Maßnahmen auszuführen gehalten sind.

§ 7. Der Bezirkshauptmann ist befugt, für den Umfang des ganzen Bezirks

oder einzelner Teile desselben gültige Verordnungen zu erlassen und

gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis- bzw. Haftstrafe bis

zu 6 Wochen, Geldstrafe bis zu 150 Mark und Einziehung einzelner

Gegenstände anzuordnen. Sofern keine Gefahr im Verzuge, sind diese

Polizeiverordnungen _vor_ der Veröffentlichung stets dem Gouvernement

zur Genehmigung vorzulegen. Andernfalls ist die letztere nachträglich

einzuholen. Das Weitere, betreffend Handhabung der Polizeigewalt,

ist aus dem seinerzeit als Anhang zu dieser Instruktion erlassenen

Dienstanweisung für die Polizeibehörden ersichtlich (Anlage 1).

Es empfiehlt sich, Polizeiverordnungen vor Erlaß stets mit dem nach

Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899, J. Nr. 8351, geschaffenen

Beirat zu beraten. Doch ist der Bezirkshauptmann an dessen Ansicht

nicht gebunden.

§ 8. Die Polizeiverordnungen sind in geeigneter Weise unter Festsetzung

einer Frist über den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt zu geben. Die

letztere ist derart zu bemessen, daß die betreffende Verordnung an

dem für das Inkrafttreten bestimmten Zeitpunkt in allen Teilen des

Bezirks, für den sie erlassen ist, bekannt sein kann. Über etwa wieder

aufgehobene Verordnungen ist stets an das Gouvernement zu berichten.

Distriktsverwaltungen.

§ 9. Unter der Bezirksverwaltung stehen die Distriktsverwaltungen und

unter diesen die im Distriktsbereiche befindlichen Polizeimannschaften

und Polizeistationen. Die Leiter dieser Verwaltungen führen den

Titel »Distrikts- bzw. Stationschef«. An den Stationsorten der

Bezirkshauptleute übernehmen diese, sofern ein besonderer Distriktschef

daselbst nicht stationiert ist, die Geschäfte des letzteren und

damit auch der Ortspolizeibehörde selbst. Sofern die Distrikts- und

Stationschefs aktive Offiziere sind, sind sie zur Übernahme einer

Zivilverwaltungsstelle abkommandierte Militärpersonen. Deren _amtliche_

Unterstellung unter die Bezirkshauptleute zieht _keine persönliche_

nach sich, mithin führt dieselbe auch nicht das Recht zur Erteilung

von Rügen nach sich, es sei denn, daß der Bezirkshauptmann gleichfalls

Offizier ist, und zwar dem Patent nach älterer.

Meldungen und Berichte der Distriktsverwaltungen gehen, sofern

sie reine Polizei- und Verwaltungssachen betreffen, an die

Bezirkshauptmannschaften, sofern sie politischer, wirtschaftlicher und

militärischer Natur sind, _durch_ diese im Original an das Gouvernement

bzw. Truppenkommando, wobei die Bezirkshauptleute berechtigt sind,

Stellung zu denselben zu nehmen. Meldungen persönlicher Natur sind

dagegen dem Kaiserlichen Gouverneur (Truppenkommandeur) direkt

einzureichen, falls der Bezirkshauptmann nicht selbst dem Dienstalter

nach älterer Offizier ist. Den ihnen unterstellten Angehörigen der

Schutztruppe gegenüber haben die Distriktschefs, wenn Offiziere,

die Disziplinarstrafgewalt eines detachierten Hauptmanns der Armee.

Falls ein Verwaltungsbeamter nicht dem aktiven Offizierkorps der

Schutztruppe angehört, werden die demselben unterstellten Angehörigen

der Schutztruppe in disziplinarer und sonstiger militärischer Hinsicht

einem der ihrem Bezirke zugeteilten Offiziere überwiesen. Die dem

Zivilstande angehörenden Verwaltungsbeamten selbst stehen zueinander

in dem durch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (R. G. Bl. S.

61) bzw. durch die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der

Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. August 1896

bestimmten Unterordnungs- bzw. Vorgesetztenverhältnis.

Polizeitruppe.

§ 10. Zur Durchführung ihrer polizeilichen Aufgaben ist den

Bezirkshauptleuten und Distriktschefs eine Polizeitruppe beigegeben.

Dieselbe besteht aus Weißen und Eingeborenen. Die ersteren werden,

soweit es nicht gelingt, Mannschaften des Beurlaubtenstandes hierfür zu

gewinnen, der Schutztruppe entnommen und auf Ansuchen des Gouverneurs

durch den Truppenkommandeur zur Zivilverwaltung des Schutzgebietes

abkommandiert. Zu den Vorgesetzten in der Schutztruppe bleiben diese

Mannschaften in dem durch die allgemeinen Kriegsgesetze bestimmten

Unterordnungsverhältnis. Behufs baldtunlichsten Antritts gegen

dieselben verfügter Strafen ist, wo erforderlich, eine Vereinbarung

mit dem zuständigen Zivilverwaltungsbeamten herbeizuführen. Auch ist

vor Verhängung der Strafe tunlichst die Ansicht desselben über die

allgemeine dienstliche Führung des betreffenden Mannes zu hören.

Mannschaften des Beurlaubtenstandes werben die Bezirkshauptleute direkt

an und melden lediglich die betreffenden Namen dem Gouvernement.

Behufs Herbeiführung einer gewissen Gleichmäßigkeit wird jedoch der

ungefähre Inhalt der mit diesen Leuten abzuschließenden Kontrakte

seitens der letztgenannten Behörde vorgeschrieben. Die Eingeborenen

werden sowohl von den Bezirkshauptleuten wie von den Distriktschefs

direkt angeworben. (Vgl. Instruktion betr. Einstellung, Bestrafung

usw. eingeborener Soldaten und Polizisten vom 30. Juni 1899, J. Nr.

1606.) Die Zahl sowohl der weißen wie der farbigen Polizisten wird

durch besondere Verfügung des Gouverneurs festgesetzt. In Beziehung auf

letztere gilt als Grundsatz, daß sie, soweit die Etatsmittel reichen,

bis zur Hälfte der Anzahl der weißen Mannschaften betragen darf.

§ 11. In bezug auf Bewaffnung und Bekleidung der Polizeitruppe,

desgleichen in bezug auf deren Ausrüstung mit Reit-, Zugtieren und

Fahrzeugen ist der Truppenkommandeur zuständig und verantwortlich.

Der bezügliche Schriftwechsel mit den Distriktsverwaltungen geht

indessen gleichfalls durch die Hände der Bezirkshauptmannschaften

(§ 9). Als Grundsatz gilt, daß jeder Bezirkshauptmannschaft und

jedem Distriktskommando je ein Wagen oder eine Karre mit den nötigen

Zugtieren nebst eingeborenem Personal zusteht. Ferner ist, soweit der

Etat reicht, zu erstreben, daß die Bezirkshauptleute und Distriktschefs

mit je 3, jeder weiße Polizist mit je 2 und jeder eingeborene Polizist

mit 1 Pferde ausgestattet wird.

Verhalten zu Weißen und Eingeborenen.

§ 12. Mit dem Kapitän sowie den Missionaren und sonstigen angesehenen

Weißen ihres Bezirks haben die Bezirkshauptleute, die Distrikts-

und Stationschefs fortlaufend gute _persönliche_ Beziehungen zu

unterhalten.

Detachierte Feldkompagnien.

§ 13. Falls in dem Bereich einer Bezirkshauptmannschaft eine

Feldkompagnie garnisoniert, so hat, abgesehen von Windhuk, der

Bezirkshauptmann das Recht, dieselbe zu politischen Zwecken zu

requirieren. Dieser Requisition ist seitens des Kompagniechefs, sofern

zwingende militärische Gründe nicht entgegenstehen, Folge zu geben. Im

übrigen ist der Kompagniechef in seinen militärischen Maßnahmen dem

Bezirkshauptmann gegenüber selbständig. In ihren Schriftwechsel mit den

vorgesetzten Behörden, soweit solcher vom politischen, militärischen

und wirtschaftlichen Standpunkte aus wichtig erscheint, haben sich

Bezirkshauptmann und Kompagniechef gegenseitig Einsicht zu gewähren.

§ 14. Falls der Kompagniechef zugleich die Geschäfte des

Bezirkshauptmanns wahrnimmt, gelten für ihn die Bestimmungen des

§ 13 sinngemäß. Im übrigen ist auch in diesem Falle die Trennung

zwischen Feld- und Polizeitruppe beizubehalten. In den militärischen

Angelegenheiten bleibt der Kompagniechef dem Kommando der Feldtruppe

(stellvertr. Truppenkommando) unterstellt, als Bezirkshauptmann

dagegen dem Gouvernement. Demgemäß hat derselbe auch zu berichten. Die

Disziplinarstrafgewalt sowie die gerichtsherrlichen Befugnisse des

Kompagniechefs regeln die bezüglichen Allerhöchsten Verordnungen vom

26. Juli 1896 (vgl. auch Verfügung des Gouvernements vom 3. Juni 1897,

Nr. 773 M. B.).

§ 15. Die Zahl der eingeborenen Soldaten kann auch bei den

Feldkompagnien, soweit der Etat dies gestattet, die Hälfte der Anzahl

der weißen Mannschaften erreichen. Bezüglich der Grundsätze für deren

Anwerbung und Behandlung wird auf die obengenannte Instruktion vom 30.

Juni 1899 sowie auf die Verfügung des Gouvernements vom 27. Juli 1896,

Nr. 1255 C. B., verwiesen. Die Zahl der Pferde beträgt -- soweit die

Etatsmittel reichen -- für jeden Offizier 3, für jeden Reiter 1 pro

Kopf, außerdem pro Kompagnie und Batterie je 3 Wagen und 1 Karre nebst

Gespann. Die Pferde wie auch diejenigen der Polizeidistrikte (§ 11)

sind während der Sterbezeit auf Sterbeposten zu verbringen. Ausgenommen

hiervon sind die unbedingt nötigen Gebrauchspferde, denen indessen

während dieser Zeit tunlichst Stallfütterung zuteil werden muß. In den

von der Sterbe besonders heimgesuchten Bezirken usw. treten während

der Sterbezeit an Stelle der Pferde tunlichst Reitochsen und Maulesel.

Für richtige Durchführung dieser Bestimmung sind die betreffenden

Befehlshaber persönlich verantwortlich.

Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

§ 16. Für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes fungieren die

Distriktsverwaltungen als Meldeämter, während die Kontrolle

selbst durch den Truppenkommandeur ausgeübt wird. Diejenigen

Bezirkshauptmannschaften, in welchen Feldkompagnien stehen, bilden

indessen einen Kontrollbezirk für sich, in welchem der Kompagniechef

im Auftrage des Truppenkommandeurs über die Wehrpflichtigen gemäß

Allerhöchster Verordnung vom 30. März 1897 nebst Zusatzbestimmungen

des Gouvernements die Kontrolle ausübt. Im Falle des Ausbruchs

kriegerischer Unruhen in größerem Maßstabe in seinem oder in der

Nähe seines Bezirks zieht der Kompagniechef die Offiziere und

Mannschaften des Beurlaubtenstandes seines Bezirks ein und wartet

-- falls die Umstände ihm kein anderes Verhalten vorschreiben --

nach Meldung des Veranlaßten in seiner Garnison weitere Befehle

ab. Daß die für Einkleidung, Bewaffnung usw. der beurlaubten

Mannschaften erforderlichen Vorräte vorhanden sind, dafür trägt der

Kompagniechef die Verantwortung. Die Regelung des Proviantwesens

behält sich das Gouvernement vor, doch hat auch der (stellvertretende)

Truppenkommandeur die Pflicht, rechtzeitig auf einen etwaigen

Fehlbetrag bei einer Feldkompagnie aufmerksam zu machen.

Erwerbung von Landeskenntnissen.

Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika · 第 44 / 50 段