seitens des Weißen in seinen Schranken zu halten, das Gegenteil hält
er für Schwäche; nicht infolge einer zu schroffen, sondern einer zu
nachsichtigen Behandlung ist der Aufstand in Südwestafrika entstanden«,
so lauten dagegen bei uns zur Zeit die neuesten Schlagworte.
Revolutionen pflegt indessen der Durchschnittsmensch nur zu beginnen,
wenn er sich schlecht behandelt fühlt und nicht, wenn das Gegenteil
der Fall. Wenn z. B. die Indier 1858 aufgestanden sind, während sie
jetzt an ein solches Beginnen anscheinend nicht denken, so müssen sie
damals schlechter behandelt worden sein als heute. Daß dies so gewesen
sei, lehrt auch die Geschichte in der Tat. Damals herrschte eine
kaufmännische Gesellschaft im Lande, für die naturgemäß die Erzielung
großer Gewinne der Hauptzweck ihrer kolonisatorischen Tätigkeit
sein mußte. Heute ist das Land Kronkolonie und wird daher nach
anderen Gesichtspunkten verwaltet. England hat anscheinend aus jenem
furchtbaren Ereignis, das gleichfalls mit der Ermordung fast sämtlicher
englischen Ansiedler begonnen hat, gelernt.
Dieser Rückblick in unsere koloniale Vergangenheit wie in diejenige
des größten Kolonisationsvolkes war für einen Ausblick in die Zukunft
Deutsch-Südwestafrikas erforderlich. Längst ehe es möglich war, die
Frage, wann wir Südwestafrika wieder zu beruhigen imstande sein würden,
auch nur annähernd zu beantworten, haben berufene und unberufene Federn
das Fell des Bären verteilt, d. h. über das Schicksal der Eingeborenen
Beschluß gefaßt, bevor man noch wußte, wie man diese überhaupt zum
Frieden bringen solle. Ganz richtig gehen jedoch alle Vorschläge von
dem Gedanken aus, daß das künftige Schicksal Südwestafrikas mit von
der Art der Lösung der Eingeborenenfrage abhängen würde. Diese kann
indessen in letzter Linie nur der an Ort und Stelle befindliche und
verantwortliche Gouverneur bestimmen. Alles andere ist graue Theorie.
Wenn ich mich trotzdem jetzt gleichfalls mit dieser Frage befasse, so
tue ich dies nur, weil es in den Rahmen dieses Buches gehört und weil
es daher wohl seitens des Lesers erwartet wird. Ich werde mich aber auf
Umrisse beschränken.
Die Frage über das künftige Schicksal der Eingeborenen Südwestafrikas
läßt sich gleichfalls nur an der Hand unseres eigenen Interesses
beantworten. Das »gute Geschäft«, das wir in den Kolonien für
uns erstreben, verlangt einerseits, daß wir die Eingeborenen,
soweit sie noch vorhanden sind, erhalten, anderseits, daß wir sie
zufriedenstellen. Denn ohne die Arbeitskräfte der Eingeborenen können
wir weder Bergbau noch Viehzucht, und ohne ihre Zufriedenheit kein
wirtschaftliches Unternehmen in Sicherheit betreiben. Kein Land bedarf
so sehr der Ruhe und des Friedens wie dasjenige des freien Weidegangs.
In einem solchen vermögen wenige mit Kirris bewaffnete Räuberbanden
den Farmbetrieb im weiten Umkreise zu lähmen. Wo das Vieh Tag und
Nacht unter der Aufsicht von ein bis zwei Wächtern auf der Weide frei
herumläuft, ist es jedem Handstreich preisgegeben. Seinen Schutz
jedoch durch Belegung einer jeden Farm mit Angehörigen der bewaffneten
Macht herbeiführen zu wollen, ist, wie wir gesehen haben, nur ein
kostspieliger Notbehelf, der je früher, je besser wieder verschwindet.
Andernfalls würden wir billiger fahren, wenn wir jeden Farmer
Südwestafrikas mit einem ausreichenden Ruhegehalt zur Disposition
stellen würden. Dies ganz abgesehen davon, daß auch ein solcher Schutz
die Sicherheit des Farmbetriebes noch nicht unbedingt zu gewährleisten
vermag.
Mithin erübrigt uns auch jetzt, nachdem wir die Eingeborenen unter
schweren Opfern niedergeworfen haben, in unserem eigenen Interesse
immer noch nichts anderes, als sie mit ihrem Lose zu versöhnen. Ob wir
sie künftig in Reservaten oder in Lokationen eindämmen, oder in beiden
Systemen gemischt, ist hierbei eine Frage ohne Bedeutung, denn stets
müssen wir ihnen so viel Land geben, als sie bedürfen, aber auch nicht
über diesen Bedarf hinaus. Infolgedessen ist es gleichgültig, ob wir
ihnen an dem Lande Besitzrechte (Reservate) oder nur Nutzungsrechte
(Lokationen) zugestehen; denn mittels Verkauf dürfen sie von demselben
auch in dem ersteren Falle doch nichts verwerten. Daß wir ferner
keiner Eingeborenenregierung mehr bedürfen, erscheint gleichfalls
unrichtig. Ein weißer Beamter kann sich nicht um den Personenstand
der Eingeborenen kümmern, er kann nicht deren Geburten, Trauungen
und Sterbefälle registrieren, sich auch nicht in deren innere kleine
Streitigkeiten einmischen. Diese Dinge müssen wir in jedem Reservat
usw. einem von der Regierung eingesetzten wie auch besoldeten
Werftvorstand und dessen Räten übertragen. Auch den Missionaren kann
man die Stammesangelegenheiten, soweit sie das kirchliche Gebiet
betreffen, uneingeschränkt belassen.
Was aber der Hauptzweck einer eingeborenen Obrigkeit bleibt, ist die
Bürgschaft für das Wohlverhalten ihrer Untertanen der weißen Regierung
gegenüber. Wenn es in der Vergangenheit so lange Jahre gelungen ist, im
Schutzgebiet für Leben und Eigentum mindestens die gleiche Sicherheit
aufrechtzuerhalten, wie wir sie in der Heimat finden, so war dies
lediglich der Mitwirkung der Stammesregierungen zu verdanken. Wenn
z. B. hinter einem eingeborenen Viehdieb nur weiße Polizei herritt, hat
sie ihn selten gefangen. Der eingeborene Kapitän pflegte ihn dagegen
nach der ihm bestimmten Frist pünktlich einzuliefern. Diese Rolle muß
künftig der Reservats- usw. Vorstand übernehmen. An ihn kann sich
dann der Regierungsvertreter halten. Zu allen diesen Gründen für die
Aufrechterhaltung einer eingeborenen Regierung auch in der Zukunft
tritt noch der diplomatisch-moralische Beweggrund, daß der Eingeborene
sich lieber von einem Stammesgenossen beherrschen, wenn man will, auch
tyrannisieren läßt, als von einem weißen Mann. Wollen wir jedoch aus
irgend einem Grunde von den vorgeschlagenen Mitteln, die Eingeborenen
zu beherrschen, aber doch zufriedenzustellen, absehen, dann erübrigt
nur, dem Beispiel der Kapkolonie zu folgen und ihnen in Südwestafrika
das volle Bürgerrecht zu verleihen. Andernfalls werden wir dort schwer
wieder zur Ruhe kommen, höchstens zu derjenigen des Kirchhofs.
Was aber durchgeführt werden muß, ist die Gleichstellung der beiden
Rassen _vor Gericht_, ob auch in bezug auf Glaubwürdigkeit, mag
in jedem einzelnen Falle der Richter entscheiden. Weist doch auch
die weiße Rasse in diesem Punkte manche zweifelhafte Elemente auf.
Daß dagegen Eingeborene niemals über Weiße aburteilen dürfen, ist
selbstverständlich, dies unbeschadet der Notwendigkeit eines seitens
des Werftvorstandes abzuordnenden Beisitzers, gleichsam als Zeuge
zu der Gerichtsverhandlung, falls der Angeklagte ein Eingeborener
ist. Diese Vorsichtsmaßregel beugt von Hause aus den mißtrauischen
Eingeborenen gegenüber allen Gerüchten über ein etwaiges parteiisches
Gerichtsverfahren vor.
In jedem Reservat usw. muß dagegen die Spitze der Regierungsgewalt
bei dem deutschen Regierungsvertreter liegen. Doch ist, um die
Rassen getrennt zu halten, dringend erforderlich, daß außer diesem
und seinen Organen nur Mitglieder der Mission sich in den Reservaten
usw. niederlassen dürfen. Wir haben jetzt genugsam gesehen, daß beide
Rassen sich nicht nebeneinander vertragen, auch wenn, wie dies zur
Zeit der Fall, ein Einwanderungsgesetz eine Fernhaltung wenigstens
der unliebsamsten weißen und schwarzen Elemente vom Schutzgebiet
erhoffen läßt. Denn wenn die Eingeborenen auch von jetzt ab politisch
machtlos sind, so sind sie darum doch nicht ungefährlich geworden.
Ihre heimliche Flucht aus den Reservaten und Lokationen, um sich von
Raub und Viehdiebstahl zu nähren, wird niemand hindern können. Die
zum Teil auffallend geringe Gewehrabgabe seitens der zur Zeit sich
freiwillig stellenden Eingeborenen scheint darauf schließen zu lassen,
daß auch diese an die Möglichkeit eines solchen Rückweges denken. Sie
wollen, wie man zu sagen pflegt, erst sehen, »wie der Hase läuft«, und
halten sich daher ihre Waffen in Reserve. Darum möge der Gouverneur
Südwestafrikas sich nicht durch diejenigen unverständigen Stimmen
beirren lassen, welche die Eingeborenen künftig als Parias oder Sklaven
behandelt wissen wollen. Die Entrechtung der Stämme darf noch lange
nicht zur Entrechtung des einzelnen Individuums führen. Eine solche
würde unserem Interesse durchaus widersprechen, aber auch unserer
Stellung als einer gesitteten Kolonialmacht, die sich jetzt erst recht
den Schutz des Schwachen zur Pflicht machen muß.
Neben den Lokationen und Reservaten kann es noch eine dritte Stellung
für die Eingeborenen geben, nämlich lediglich im Dienst bei den Weißen.
Der weiße Arbeitgeber, der sich auf die Behandlung seiner Arbeiter
versteht, wird allmählich zu einem Stamm seßhafter Eingeborener
gelangen, und zwischen beiden wird eine Art patriarchalischen
Verhältnisses entstehen. Diese Eingeborenen werden stets auf derselben
Farm wohnen, und das Dienstverhältnis wird sich von den Vätern
auf die Söhne fortpflanzen. Bei den übrigen Arbeitgebern wird ein
fortgesetzter Austausch der Arbeitskräfte mit den Reservaten und
Lokationen stattfinden, wobei aber jeder Zwang zu vermeiden sein wird,
mit Ausnahme desjenigen zur Arbeit überhaupt. Letzterer kann mittels
Auferlegung von Abgaben zugunsten der Staatsverwaltung herbeigeführt
werden. Wo und wie sich jedoch der Eingeborene die Mittel zu seinen
Steuern erwirbt, ist seine Sache. Von Vorteil wird es sein, sich zur
Steuereintreibung die Mitwirkung der Werftvorstände zu sichern, indem
sie mittels Anweisung ihrer Gehälter auf die eingehenden Abgaben für
die Sache interessiert werden.
Das sind etwa die Grundzüge unserer künftigen Eingeborenenpolitik. Ob
und wie weit sie durchzuführen sind, muß jedoch, wie ich schon gesagt
habe, dem an Ort und Stelle befindlichen Gouverneur überlassen werden.
Binde man ihm die Hände nicht, höre man aber auch nicht auf die wohl zu
erwartenden Anklagen Weißer über Mangel an Arbeitskräften, die sie dem
Gouverneur zuschreiben, aber nur ihrem eigenen Unverständnis für die
Behandlung Untergebener verdanken. Gelingt es, die Eingeborenenfrage in
dem angedeuteten Sinne zu regeln, dann lassen sich auf ihr die Faktoren
für die wirtschaftliche Entwicklung unseres südwestafrikanischen
Schutzgebietes, Bergbau und Viehzucht, leichter aufbauen, als dies bei
der unklaren Stellung der weißen zu der schwarzen Rasse bisher der Fall
gewesen ist. Ob dann das Schutzgebiet die gewaltigen Opfer des jetzigen
Aufstandes je zu lohnen imstande sein wird, ist dagegen eine Frage,
die ich mir nicht zu beantworten getraue. Wer würde überhaupt dem
alten Vaterlande den Erwerb wie die Festhaltung des Schutzgebietes zu
empfehlen gewagt haben, hätte er diese Opfer voraussehen können? Jetzt,
nachdem unsere nationale Ehre in Mitleidenschaft gezogen ist, kommt
diese Frage für uns dagegen gar nicht mehr in Betracht.
Die Ausgaben des gegenwärtigen Aufstandes können wir ruhig auf
das Konto »Für die nationale Ehre« buchen. Lohnt dann die Kolonie
dereinst die bis zum Aufstand gemachten und die nach ihm zu machenden
Aufwendungen -- und daran möchte ich nicht zweifeln --, dann werden
wir immer noch das erreicht haben, was in letzter Linie das Ziel jeder
Kolonisation sein wird, nämlich ein gutes Geschäft. Mit dem Wunsche,
daß es meinem Nachfolger, dem Gouverneur v. Lindequist, gelingen möge,
die Kolonie auf diesem Wege ein gutes Stück vorwärts zu bringen, will
ich dieses Buch schließen.
[Illustration]
[Illustration]
Anlagen.
Anlage 1.
Instruktion
für die Bezirkshauptmannschaften, Militär- und Polizeidistrikte sowie
die detachierten Feldkompagnien.
Stellung und allgemeine Aufgaben des Bezirkshauptmanns.
§ 1. An der Spitze der Bezirksverwaltung steht der dem Gouverneur
unterstellte Bezirkshauptmann. Er vertritt in allen, die allgemeine
Landesverwaltung betreffenden Angelegenheiten den ersteren und ist
demselben für die Durchführung der Gesetze und Verordnungen innerhalb
seines Bezirks verantwortlich. Als seine Organe dienen ihm hierzu die
Distriktsverwaltungen und die Polizeistationen.
§ 2. Die erste Aufgabe des Bezirkshauptmanns liegt in der
kolonisatorischen Hebung seines Bezirks durch Beförderung der
Ansiedlung, Verbesserung der Wege-, Wasser- und Weideverhältnisse,
Unterdrückung der Viehseuchen sowie Aufrechterhaltung der politischen
Ruhe mittels richtiger Behandlung der Eingeborenen. Die für Abgabe
von Regierungsländereien erforderlichen allgemeinen Regeln werden
vom Gouverneur gegeben. Ebenso verbleibt diesem die Bestätigung von
Landverkäufen.
Endlich hat der Bezirkshauptmann die Listen der in seinem Bezirk
wohnenden Weißen auf dem laufenden zu halten unter besonderer
Bezeichnung derjenigen, welche wehrpflichtig sind oder -- ohne
wehrpflichtig zu sein -- sich im Kriegsfalle zur freiwilligen
Heeresfolge verpflichten. Für beide Listen dienen die vorgeschriebenen
polizeilichen Anmeldungen als Grundlage.
§ 3. In Beziehung auf Verwaltung der Bezirks- und Distriktskassen
wird auf die Geschäftsanweisung vom 10. März 1899 hingewiesen. Der
Bezirkshauptmann leitet ferner die Verwaltung der direkten Steuern nach
den vom Gouverneur gegebenen Grundsätzen.
§ 4. Über die wichtigeren, von dem Bezirkshauptmann getroffenen
Anordnungen und Verfügungen ist fortlaufend dem Gouvernement Bericht zu
erstatten. (Vgl. auch §§ 7 und 8.)
Stellvertretung.
§ 5. Sofern dem Bezirkshauptmann ein dauernder Stellvertreter
nicht beigegeben oder letzterer abwesend ist, hat derselbe bei
vorübergehender Abwesenheit von seinem Amtssitze, aus der Zahl der
vorhandenen Beamten und Offiziere einen Vertreter zu bestellen. Diese
Vertretung ist dem nächsten dienstältesten Beamten oder Offizier zu
übertragen. Falls der Bezirkshauptmann seinen Bezirk ganz verläßt,
ernennt den Vertreter der Gouverneur, dessen Entscheidung rechtzeitig
einzuholen ist.
Ausübung der Polizeigewalt.
§ 6. Der Bezirkshauptmann hat die Funktion der Landespolizeibehörde
in seinem Bezirk wahrzunehmen. Ihm sind zur Unterstützung die
Distriktsverwaltungen und Polizeistationen beigegeben, welche die von
ihm getroffenen Maßnahmen auszuführen gehalten sind.
§ 7. Der Bezirkshauptmann ist befugt, für den Umfang des ganzen Bezirks
oder einzelner Teile desselben gültige Verordnungen zu erlassen und
gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis- bzw. Haftstrafe bis
zu 6 Wochen, Geldstrafe bis zu 150 Mark und Einziehung einzelner
Gegenstände anzuordnen. Sofern keine Gefahr im Verzuge, sind diese
Polizeiverordnungen _vor_ der Veröffentlichung stets dem Gouvernement
zur Genehmigung vorzulegen. Andernfalls ist die letztere nachträglich
einzuholen. Das Weitere, betreffend Handhabung der Polizeigewalt,
ist aus dem seinerzeit als Anhang zu dieser Instruktion erlassenen
Dienstanweisung für die Polizeibehörden ersichtlich (Anlage 1).
Es empfiehlt sich, Polizeiverordnungen vor Erlaß stets mit dem nach
Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899, J. Nr. 8351, geschaffenen
Beirat zu beraten. Doch ist der Bezirkshauptmann an dessen Ansicht
nicht gebunden.
§ 8. Die Polizeiverordnungen sind in geeigneter Weise unter Festsetzung
einer Frist über den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt zu geben. Die
letztere ist derart zu bemessen, daß die betreffende Verordnung an
dem für das Inkrafttreten bestimmten Zeitpunkt in allen Teilen des
Bezirks, für den sie erlassen ist, bekannt sein kann. Über etwa wieder
aufgehobene Verordnungen ist stets an das Gouvernement zu berichten.
Distriktsverwaltungen.
§ 9. Unter der Bezirksverwaltung stehen die Distriktsverwaltungen und
unter diesen die im Distriktsbereiche befindlichen Polizeimannschaften
und Polizeistationen. Die Leiter dieser Verwaltungen führen den
Titel »Distrikts- bzw. Stationschef«. An den Stationsorten der
Bezirkshauptleute übernehmen diese, sofern ein besonderer Distriktschef
daselbst nicht stationiert ist, die Geschäfte des letzteren und
damit auch der Ortspolizeibehörde selbst. Sofern die Distrikts- und
Stationschefs aktive Offiziere sind, sind sie zur Übernahme einer
Zivilverwaltungsstelle abkommandierte Militärpersonen. Deren _amtliche_
Unterstellung unter die Bezirkshauptleute zieht _keine persönliche_
nach sich, mithin führt dieselbe auch nicht das Recht zur Erteilung
von Rügen nach sich, es sei denn, daß der Bezirkshauptmann gleichfalls
Offizier ist, und zwar dem Patent nach älterer.
Meldungen und Berichte der Distriktsverwaltungen gehen, sofern
sie reine Polizei- und Verwaltungssachen betreffen, an die
Bezirkshauptmannschaften, sofern sie politischer, wirtschaftlicher und
militärischer Natur sind, _durch_ diese im Original an das Gouvernement
bzw. Truppenkommando, wobei die Bezirkshauptleute berechtigt sind,
Stellung zu denselben zu nehmen. Meldungen persönlicher Natur sind
dagegen dem Kaiserlichen Gouverneur (Truppenkommandeur) direkt
einzureichen, falls der Bezirkshauptmann nicht selbst dem Dienstalter
nach älterer Offizier ist. Den ihnen unterstellten Angehörigen der
Schutztruppe gegenüber haben die Distriktschefs, wenn Offiziere,
die Disziplinarstrafgewalt eines detachierten Hauptmanns der Armee.
Falls ein Verwaltungsbeamter nicht dem aktiven Offizierkorps der
Schutztruppe angehört, werden die demselben unterstellten Angehörigen
der Schutztruppe in disziplinarer und sonstiger militärischer Hinsicht
einem der ihrem Bezirke zugeteilten Offiziere überwiesen. Die dem
Zivilstande angehörenden Verwaltungsbeamten selbst stehen zueinander
in dem durch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (R. G. Bl. S.
61) bzw. durch die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. August 1896
bestimmten Unterordnungs- bzw. Vorgesetztenverhältnis.
Polizeitruppe.
§ 10. Zur Durchführung ihrer polizeilichen Aufgaben ist den
Bezirkshauptleuten und Distriktschefs eine Polizeitruppe beigegeben.
Dieselbe besteht aus Weißen und Eingeborenen. Die ersteren werden,
soweit es nicht gelingt, Mannschaften des Beurlaubtenstandes hierfür zu
gewinnen, der Schutztruppe entnommen und auf Ansuchen des Gouverneurs
durch den Truppenkommandeur zur Zivilverwaltung des Schutzgebietes
abkommandiert. Zu den Vorgesetzten in der Schutztruppe bleiben diese
Mannschaften in dem durch die allgemeinen Kriegsgesetze bestimmten
Unterordnungsverhältnis. Behufs baldtunlichsten Antritts gegen
dieselben verfügter Strafen ist, wo erforderlich, eine Vereinbarung
mit dem zuständigen Zivilverwaltungsbeamten herbeizuführen. Auch ist
vor Verhängung der Strafe tunlichst die Ansicht desselben über die
allgemeine dienstliche Führung des betreffenden Mannes zu hören.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes werben die Bezirkshauptleute direkt
an und melden lediglich die betreffenden Namen dem Gouvernement.
Behufs Herbeiführung einer gewissen Gleichmäßigkeit wird jedoch der
ungefähre Inhalt der mit diesen Leuten abzuschließenden Kontrakte
seitens der letztgenannten Behörde vorgeschrieben. Die Eingeborenen
werden sowohl von den Bezirkshauptleuten wie von den Distriktschefs
direkt angeworben. (Vgl. Instruktion betr. Einstellung, Bestrafung
usw. eingeborener Soldaten und Polizisten vom 30. Juni 1899, J. Nr.
1606.) Die Zahl sowohl der weißen wie der farbigen Polizisten wird
durch besondere Verfügung des Gouverneurs festgesetzt. In Beziehung auf
letztere gilt als Grundsatz, daß sie, soweit die Etatsmittel reichen,
bis zur Hälfte der Anzahl der weißen Mannschaften betragen darf.
§ 11. In bezug auf Bewaffnung und Bekleidung der Polizeitruppe,
desgleichen in bezug auf deren Ausrüstung mit Reit-, Zugtieren und
Fahrzeugen ist der Truppenkommandeur zuständig und verantwortlich.
Der bezügliche Schriftwechsel mit den Distriktsverwaltungen geht
indessen gleichfalls durch die Hände der Bezirkshauptmannschaften
(§ 9). Als Grundsatz gilt, daß jeder Bezirkshauptmannschaft und
jedem Distriktskommando je ein Wagen oder eine Karre mit den nötigen
Zugtieren nebst eingeborenem Personal zusteht. Ferner ist, soweit der
Etat reicht, zu erstreben, daß die Bezirkshauptleute und Distriktschefs
mit je 3, jeder weiße Polizist mit je 2 und jeder eingeborene Polizist
mit 1 Pferde ausgestattet wird.
Verhalten zu Weißen und Eingeborenen.
§ 12. Mit dem Kapitän sowie den Missionaren und sonstigen angesehenen
Weißen ihres Bezirks haben die Bezirkshauptleute, die Distrikts-
und Stationschefs fortlaufend gute _persönliche_ Beziehungen zu
unterhalten.
Detachierte Feldkompagnien.
§ 13. Falls in dem Bereich einer Bezirkshauptmannschaft eine
Feldkompagnie garnisoniert, so hat, abgesehen von Windhuk, der
Bezirkshauptmann das Recht, dieselbe zu politischen Zwecken zu
requirieren. Dieser Requisition ist seitens des Kompagniechefs, sofern
zwingende militärische Gründe nicht entgegenstehen, Folge zu geben. Im
übrigen ist der Kompagniechef in seinen militärischen Maßnahmen dem
Bezirkshauptmann gegenüber selbständig. In ihren Schriftwechsel mit den
vorgesetzten Behörden, soweit solcher vom politischen, militärischen
und wirtschaftlichen Standpunkte aus wichtig erscheint, haben sich
Bezirkshauptmann und Kompagniechef gegenseitig Einsicht zu gewähren.
§ 14. Falls der Kompagniechef zugleich die Geschäfte des
Bezirkshauptmanns wahrnimmt, gelten für ihn die Bestimmungen des
§ 13 sinngemäß. Im übrigen ist auch in diesem Falle die Trennung
zwischen Feld- und Polizeitruppe beizubehalten. In den militärischen
Angelegenheiten bleibt der Kompagniechef dem Kommando der Feldtruppe
(stellvertr. Truppenkommando) unterstellt, als Bezirkshauptmann
dagegen dem Gouvernement. Demgemäß hat derselbe auch zu berichten. Die
Disziplinarstrafgewalt sowie die gerichtsherrlichen Befugnisse des
Kompagniechefs regeln die bezüglichen Allerhöchsten Verordnungen vom
26. Juli 1896 (vgl. auch Verfügung des Gouvernements vom 3. Juni 1897,
Nr. 773 M. B.).
§ 15. Die Zahl der eingeborenen Soldaten kann auch bei den
Feldkompagnien, soweit der Etat dies gestattet, die Hälfte der Anzahl
der weißen Mannschaften erreichen. Bezüglich der Grundsätze für deren
Anwerbung und Behandlung wird auf die obengenannte Instruktion vom 30.
Juni 1899 sowie auf die Verfügung des Gouvernements vom 27. Juli 1896,
Nr. 1255 C. B., verwiesen. Die Zahl der Pferde beträgt -- soweit die
Etatsmittel reichen -- für jeden Offizier 3, für jeden Reiter 1 pro
Kopf, außerdem pro Kompagnie und Batterie je 3 Wagen und 1 Karre nebst
Gespann. Die Pferde wie auch diejenigen der Polizeidistrikte (§ 11)
sind während der Sterbezeit auf Sterbeposten zu verbringen. Ausgenommen
hiervon sind die unbedingt nötigen Gebrauchspferde, denen indessen
während dieser Zeit tunlichst Stallfütterung zuteil werden muß. In den
von der Sterbe besonders heimgesuchten Bezirken usw. treten während
der Sterbezeit an Stelle der Pferde tunlichst Reitochsen und Maulesel.
Für richtige Durchführung dieser Bestimmung sind die betreffenden
Befehlshaber persönlich verantwortlich.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
§ 16. Für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes fungieren die
Distriktsverwaltungen als Meldeämter, während die Kontrolle
selbst durch den Truppenkommandeur ausgeübt wird. Diejenigen
Bezirkshauptmannschaften, in welchen Feldkompagnien stehen, bilden
indessen einen Kontrollbezirk für sich, in welchem der Kompagniechef
im Auftrage des Truppenkommandeurs über die Wehrpflichtigen gemäß
Allerhöchster Verordnung vom 30. März 1897 nebst Zusatzbestimmungen
des Gouvernements die Kontrolle ausübt. Im Falle des Ausbruchs
kriegerischer Unruhen in größerem Maßstabe in seinem oder in der
Nähe seines Bezirks zieht der Kompagniechef die Offiziere und
Mannschaften des Beurlaubtenstandes seines Bezirks ein und wartet
-- falls die Umstände ihm kein anderes Verhalten vorschreiben --
nach Meldung des Veranlaßten in seiner Garnison weitere Befehle
ab. Daß die für Einkleidung, Bewaffnung usw. der beurlaubten
Mannschaften erforderlichen Vorräte vorhanden sind, dafür trägt der
Kompagniechef die Verantwortung. Die Regelung des Proviantwesens
behält sich das Gouvernement vor, doch hat auch der (stellvertretende)
Truppenkommandeur die Pflicht, rechtzeitig auf einen etwaigen
Fehlbetrag bei einer Feldkompagnie aufmerksam zu machen.
Erwerbung von Landeskenntnissen.