vorgefundenen Werte zu erschließen versucht hat, so müssen wir
leider die Konzessionsgesellschaften an die Spitze setzen. Denn
diese haben vermöge ihres großen Besitzes im Schutzgebiet, nicht zum
wenigsten aber durch ihre Macht in der Heimat seiner wirtschaftlichen
Erschließung ihren Stempel aufgedrückt. Aber nicht einzelne Personen
haben diese wenig erfreuliche Erscheinung etwa verschuldet, sondern,
wie ich noch des näheren darlegen werde, die Gesamtheit des deutschen
Vaterlandes und Volkes. Vor dem Aufstand befanden sich etwa 40 vH.
des ganzen Schutzgebietes in den Händen der Gesellschaften, gegen
etwa 20 vH. in denjenigen der Regierung.[106] Allerdings muß von
dem Landbesitz der Gesellschaften[107] der ganze Küstenstrich, als
zu Besiedlungszwecken ungeeignet, abgestrichen werden, so daß der
verbleibende Rest höchstens ein Viertel des nutzbaren Grund und Bodens
des Schutzgebietes betragen mag, immerhin noch genug, um den Gang der
Entwicklung des letzteren wesentlich zu beeinflussen. Mögen indessen
die Konzessionsgesellschaften in den Kolonien Geschäfte aller Art
betreiben, sie sollen und müssen uns mit ihrem Kapital willkommen sein.
Nur von _einem_ Geschäft sollen sie die Hände lassen, und dies ist
die Siedlungstätigkeit. Denn letztere bringt, wenn richtig betrieben,
nichts ein, und die Aktionäre einer Gesellschaft wollen naturgemäß für
ihre eingeschossenen Kapitalien Dividende sehen. Die Landgesellschaften
stehen daher nur vor der Wahl, entweder auf einen Gewinn zu verzichten,
oder diesen bei den einwandernden Ansiedlern zu suchen, d. h. das
Besiedlungsgeschäft unrichtig zu betreiben und so die Einwanderung zu
verlangsamen.
Vor diesem Dilemma steht der Staat nicht. Für ihn genügt es, wenn
aus dem Einwanderer sich mit der Zeit ein tüchtiger Steuerzahler
entwickelt. Er kann daher die Besiedlungstätigkeit nicht nur mit den
leichtesten Bedingungen für den Ansiedler verknüpfen, sondern auch
diesem noch weitgehende Unterstützung gewähren. Wenn der Staat nur in
bezug auf Auswahl der Ansiedler Vorsicht beobachtet, dann verbürgen ihm
deren Tatkraft und Fleiß in absehbarer Zeit seinen Gewinnanteil. Darum
muß in jungen Kolonien die Siedlungstätigkeit ausschließlich dem Staate
vorbehalten bleiben, zumal in einem Lande, dessen Boden nicht reich
genug ist, um neben dem Eigentümer auch noch Verwaltung und Aktionäre
einer heimatlichen Gesellschaft in Nahrung zu setzen.
Aber auch die Verleihung von Bergwerksgerechtsamen an Gesellschaften
hat sich nicht als vorteilhaft erwiesen. Dem eigentlichen Bergbau
muß das Prospektieren vorausgehen, d. h. die Tätigkeit des einzelnen
zum Zweck des Aufsuchens und Findens mineralhaltiger Stellen.
Erst wenn solche gefunden sind, kann behufs deren Ausbeutung das
große Kapital einsetzen, und zwar des Risikos wegen zweckmäßig das
genossenschaftliche Kapital. Wir haben die Sache umgekehrt gemacht, wir
haben zuerst das Großkapital herangezogen und diesem die Minenrechte
weiter Länderstrecken überlassen. Ursprünglich lag dem wohl der
Gedanke zugrunde, daß die Gesellschaften selbst das Prospektieren
und dann den Abbau betreiben könnten. Dies würde jedoch unzweckmäßig
sein. Wo noch gar keine Anzeichen von Mineralfunden vorhanden sind,
wird eine Anzahl auf weitem Raum zerstreuter Mineralsucher mehr
erreichen als eine geschlossene größere Expedition. Diejenigen
Minengesellschaften, die einsahen, daß zur Verwertung ihrer Rechte
etwas geschehen müsse, machten es daher wie die Regierung, d. h.,
sie traten die Schürfberechtigung an einzelne ab, nur zu etwas
höheren Preisen. Einige aber taten gar nichts und ließen auch andere
nichts tun. Für ihre Gebiete hieß es: »Über allen Wipfeln ist Ruh.«
Hieraus ergibt sich, daß ebenso die Entwicklung des Bergbaues in
den Händen der Regierung besser aufgehoben gewesen sein würde. Auch
in dem weiteren Stadium seiner Tätigkeit macht sich das Dasein der
Gesellschaften dem Bergbauer insofern wenig angenehm bemerkbar,
als er sich einer doppelten Besteuerung ausgesetzt sieht, und zwar
seitens der Gesellschaften wie seitens der Regierung. Zuweilen werden
auch Untergesellschaften gegründet, die an die Muttergesellschaften
eine Abfindungssumme zu entrichten haben. Kurz, auch die Verleihung
der Minenrechte an große Privatgesellschaften hat kein anderes
Ergebnis gehabt, als einen hemmenden Faktor in die Entwicklung des
Schutzgebietes zu bringen.
Daß wir auf eine derart schiefe Bahn gelangt sind, dafür darf man
jedoch, wie schon gesagt, nicht einzelnen Personen die Schuld
beimessen, am allerwenigsten aber der Regierung. Einerseits hat
diese bei Besitzergreifung des Schutzgebietes, wie im Kapitel ~VIII~
dargelegt, die Mehrzahl der Konzessionen bereits vorgefunden,
anderseits stammt deren Bestätigung wie auch die Verleihung reiner
Regierungskonzessionen aus einer Zeit, wo in ganz Deutschland
niemand viel für die Kolonien übrig hatte und niemand für sie
Lasten übernehmen wollte. Bestand doch sogar bis 1892 eine deutsche
Regierungsgewalt in Südwestafrika im Grunde nur auf dem Papier, und
für das Schutzgebiet drohte zu jener Zeit allgemeine Stagnation.
Der damalige Kolonialdirektor versuchte infolgedessen -- es sei mir
der Ausdruck gestattet -- wieder »Leben in die Bude« zu bringen. Er
griff zu diesem Zweck auf das Ideal zurück, das dem Fürsten Bismarck
vorgeschwebt hatte: »Der Kaufmann muß voran, Regierung und Schutztruppe
erst nachfolgen«, und schob kaufmännische Gesellschaften in den
Vordergrund mit dem Bedeuten, sich zu helfen, so gut sie könnten. Die
Konzessionen kosteten mithin dazumal dem Staate nichts als einige
Federstriche, waren aber dafür um so reichlicher ausgestattet. Für die
Gesellschaften dagegen bedeuteten sie bei geringen eigenen Anlagekosten
einen Wechsel auf die Zukunft, den bei gegebener Zeit zu präsentieren
sie sich vorbehalten konnten. Bestand doch der größte Teil des
Anlagekapitals bei fast allen in sogenannten Gründeraktien, für die
keinerlei Barzahlung zu leisten gewesen war. Der Kaufmann Lüderitz
und dessen Rechtsnachfolgerin, die Deutsche Kolonial-Gesellschaft
für Südwestafrika, die als einzige Ausnahme ihre Konzessionen sofort
auszunutzen versuchten, hatten dagegen nur ein gründliches Fiasko
zu verzeichnen. Als dann das Reich, durch den Gang der Ereignisse
gezwungen, eine wirkliche Herrschaft im Schutzgebiete aufrichtete,
entdeckte man erst, daß für die Regierung nur Pflichten übrig
geblieben, die Rechte aber an die Privatgesellschaften übergegangen
seien. Und nun begann in dieser Sache eine rückläufige Bewegung.
Nicht nur wurden keine Konzessionen mehr verliehen, man fing auch an,
die alten in ihren Befugnissen, soweit es die nun einmal bestehenden
Verträge zuließen, zurückzuschrauben.
Auch bei diesem Versuch, einer wenig glücklichen Entwicklung der Dinge
Einhalt zu tun, fand die Regierung in der öffentlichen Meinung zunächst
wenig Unterstützung. Denn letztere war damals -- 1896 -- in kolonialen
Fragen aus ihrer Lethargie noch nicht erwacht. Einflußreich waren
dagegen die Verfechter der Gesellschaften in den kolonialfreundlichen
Kreisen wie in der Presse, sie hatten das Wort sowohl im Kolonialrat
wie im Vorstande der sonst nur ideale Zwecke verfolgenden Deutschen
Kolonial-Gesellschaft. Angriffe und Feindschaft waren daher die Folge,
mit denen namentlich meine Person beehrt wurde. Auf der andern Seite
aber ist anzuerkennen, daß auch die Gesellschaften viel Freude an ihren
Konzessionen nicht erlebt haben, weil sie solche eben nicht erleben
konnten. Einen nennenswerten Gewinn hat noch keine erzielt, manche
dagegen Verluste zu verzeichnen. Jede gebotene Gelegenheit, mit Anstand
aus einer verlorenen Sache wieder herauszukommen, sollten sie daher mit
Vergnügen ergreifen.
Diese Gelegenheit scheint nun zur Zeit gegeben. Denn neuerdings haben
die Gegner der Konzessionsgesellschaften eine wesentliche Unterstützung
in der öffentlichen Meinung gefunden. Den ersten Anstoß im Kampfe gegen
das Konzessionswesen in der Presse und in Versammlungen hat bereits
das Jahr 1899 gebracht. In diesem Jahre tauchte es unter dem damaligen
Leiter der Kolonialverwaltung gegen alles Erwarten plötzlich wieder aus
der Versenkung empor und gelangte in Kamerun zu neuer Blüte. Ich meine
die Gründung der Nord- und Süd-Kamerun-Gesellschaft und das Aufbäumen
der öffentlichen Meinung gegen diese »Verschenkung Kameruns« mit dem
Ergebnis, daß der damalige Leiter der Kolonialverwaltung zurücktrat.
Was bis jetzt über die Erfolge der beiden Kamerun-Gesellschaften in
die Öffentlichkeit gedrungen ist, bestätigt im übrigen lediglich
die in Südwestafrika gemachten Erfahrungen. Die Erfolge scheinen
gleich Null, und die Konzessionsinhaber haben bis jetzt weder zur
Entwicklung des Schutzgebietes Besonderes beizutragen vermocht,
noch an ihrem Besitz viel Freude erlebt. Mit dem Verschenken von
Rechten innerhalb von Landgebieten, die an Umfang ganzen Königreichen
gleichkommen, entwickelt man Kolonien eben nicht. Außerdem vermag eine
kaufmännische Zentralleitung Gebiete von solchem Umfange gar nicht
zu beherrschen, und die Gründung von kleinen Untergesellschaften,
um eine Dezentralisation herbeizuführen, kann die Kolonialregierung
besser direkt vornehmen. Dies war aber auch das letzte Aufflackern des
Konzessionswesens.
Wie bereits im Kapitel ~VIII~ dargelegt, sind aus den mit den
Eingeborenen abgeschlossenen und seitens der Regierung nachträglich
bestätigten Verträgen folgende Gesellschaften entstanden:
1. Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika.
2. Kaoko-Land- und Minengesellschaft.
3. Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft.
4. The South African Territories Ltd.
Ferner sind seitens der Regierung direkt konzessioniert worden:
5. Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika.
6. South West Africa Company Ltd.
Hierzu treten zwei weitere, noch nicht genannte Gesellschaften:
7. Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft, eine Untergesellschaft der
Gesellschaft Nr. 6.
8. Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft.
In die Einzelheiten alles dessen einzugehen, was diese Gesellschaften
bis jetzt für das Schutzgebiet geleistet oder auch nicht
geleistet haben, dazu fehlt hier der Raum. Den Leser, der sich
hierfür interessiert, verweise ich auf die hierüber seitens der
Kolonialverwaltung verfaßte und an den Reichstag gegangene Denkschrift
vom 28. Februar 1905.[108] Für hier will ich mich darauf beschränken,
die während meiner Tätigkeit in Südwestafrika mit den Gesellschaften
gemachten Erfahrungen darzulegen. Nach diesen haftet allen unseren
Gesellschaften, mit zwei Ausnahmen, der Mangel an Betriebskapital
an. Die eine dieser Ausnahmen betrifft die _Otavi-Minen- und
Eisenbahngesellschaft_, die bei 20000000 Mark Grundkapital auch
20000000 Mark Betriebskapital besitzt, die andere finden wir in der
_Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft_, bei der sich Grundkapital
und Anlagekapital gleichfalls die Wage halten. Beide betragen je rund
1000000 Mark. Alle übrigen sechs Konzessionsgesellschaften besitzen
zusammen rund 65000000 Mark Grund-, d. h. Aktienkapital, und nur rund
13000000 Mark Betriebskapital. Die Masse des Kapitals steht daher
bei ihnen auf dem Papier und setzt sich, wie schon erwähnt, aus
sogenannten Gründeranteilen zusammen. Am übelsten tritt dies bei der
_Hanseatischen Land-, Minen- und Handelsgesellschaft_ und bei der
_Kaoko-Land- und Minengesellschaft_ hervor. Die erstere besitzt rund
2600000 Mark Aktienkapital und nur rund 380000 Mark Betriebskapital,
die letztere bei rund 10000000 Mark Aktienkapital sogar nur 800000 Mark
Betriebskapital. Beide Gesellschaften haben sich auch bis jetzt von
allen am meisten durch Tatenlosigkeit ausgezeichnet. Die Hanseatische
Land-, Minen- und Eisenbahngesellschaft hat ihr ganzes kleines
Betriebskapital auf eine Schürfexpedition verwendet, die im Jahre 1900
das Rehobother Gebiet auf Mineralien untersuchte. Das Ergebnis war, daß
die mineralischen Vorkommen in den betreffenden Gebieten sich nicht
für den Großbetrieb, sondern nur für den Abbau im kleinen eigneten.
Bei dieser Feststellung hat sich die Gesellschaft beruhigt und von da
ab für die weitere Erschließung ihres Gebietes nichts getan, nicht
einmal mittels Ausgabe von Schürfscheinen, womit Kosten für sie nicht
verbunden gewesen sein würden. Durch das Gebiet der Kaoko-Land- und
Minengesellschaft sind dagegen zwei seitens der South West Africa
Company gesendete Expeditionen unter Führung des Vertreters der
letzteren, Dr. Hartmann, gegangen, ob unter einem Beitrag seitens der
erstgenannten Gesellschaft zu den Kosten, ist mir nicht bekannt.
Was den Nutzen für das Schutzgebiet betrifft, so verdient von unseren
Gesellschaften die _Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft_ an die
Spitze gestellt zu werden. Sie besitzt, wie bereits erwähnt, ein
voll eingezahltes Aktienkapital von 20000000 Mark und will diese
auch vollständig auf das Schutzgebiet verwenden. Ihre wesentlichste
und verdienstvollste Tätigkeit ist zur Zeit der Bau einer Eisenbahn
von Swakopmund nach den Otaviminen, um mit deren Hilfe dann die
letztgenannten auszubeuten, dies ohne jede staatliche Hilfe, gewiß
ein gutes Zeichen für den Wert unseres Schutzgebietes. Trotz des
Hereroaufstandes ist die Bahn bereits beinahe fertiggestellt. Vor
meinem Verlassen des Schutzgebietes habe ich sie noch von Usakos ab
bis zur Küste befahren. Sie ist vorzüglich gebaut und, obwohl nur
in der gleichen Schmalspurweite wie die Regierungsbahn, doch viel
leistungsfähiger als diese, da sie stärkeres Schienenmaterial besitzt.
Diese Gesellschaft steht daher als ein wahrer Lichtblick in unserer
sonstigen Gesellschaftsmisere da. Ihr mag sich später vielleicht noch
würdig die _Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft_ anschließen. Wenn
diese auch vorläufig nur ein geringes Aktienkapital besitzt, so ist
es wenigstens voll eingezahlt. Der Zweck der Gesellschaft ist auch
zunächst nur die Feststellung, ob in der Gibeoner Blaugrunderde sich
überhaupt Diamanten, und in abbauwürdiger Zahl befinden. Nur der
Aufstand hat bis jetzt den Beginn der Arbeiten verhindert.
Die übrigen sechs Gesellschaften haben von ihrem 13500000 Mark
betragenden Betriebskapital bis jetzt nach eigener Angabe rund 7500000
Mark bar auf das Schutzgebiet verwendet. In der Tat, unser Schutzgebiet
müßte mit allen Gütern des Himmels gesegnet sein, wenn es gelingen
soll, mit einem Betriebskapital von 13000000 Mark Dividenden für
65000000 Mark herauszuwirtschaften. In diesem Mißverhältnisse sowie in
der noch nicht genügenden Ausnutzung der erhaltenen Konzessionen mögen
die Gründe für die bisherige Dividendenlosigkeit unserer Gesellschaften
zu suchen sein. Das Reich hat in dem gleichen Zeitraum (1885 bis 1903
einschließlich) auf das südwestafrikanische Schutzgebiet rund 65000000
Mark verwendet. Dafür besaß vor dem Aufstand das Reich etwa 20 vH. des
besiedlungsfähigen Landes, die Gesellschaften dagegen 40 vH., von den
Minenrechten ganz zu schweigen, die, abgesehen von den Gebieten von
Bersaba und Gibeon, ausschließlich in den Händen der Gesellschaften
lagen.
Die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft ist eine Tochtergesellschaft
der _South West Africa Company Ltd._ Schon in der Konzessionsurkunde
der letzteren ist etwas von dem Zug der neueren Zeit zu spüren,
indem deren weitgehenden Rechten auch streng umgrenzte Pflichten
gegenübergestellt sind. Sie _mußte_ binnen vier Jahren mindestens
600000 Mark auf die Erschließung des ihr überlassenen Gebietes
verwenden und binnen acht Jahren den ordnungsmäßigen Beginn eines
Bergwerksbetriebes nachgewiesen haben. Bei Verletzung einer dieser
beiden Bedingungen war die Konzession verfallen. Derartig sachgemäße
Grenzen fehlen bei den sonstigen älteren Konzessionen zum Teil.
Dagegen hat die South West Africa Company mit diesen gemeinsam, daß
ein Termin, innerhalb dessen das ihr überwiesene Land besiedelt sein
muß, nicht festgesetzt ist. Im übrigen hat die Gesellschaft die ihr
auferlegten Bedingungen erfüllt, jedoch infolge von durch höhere
Gewalt herbeigeführten Behinderungsgründen für den Bergbaubeginn
eine Verlängerung erhalten. Immerhin hat im Konzessionsgebiet dieser
Gesellschaft unter der rührigen Leitung ihres langjährigen Vertreters,
des Dr. Hartmann, fast immer ein gewisses wirtschaftliches Leben
geherrscht. So sind auch Untersuchungsarbeiten an den bereits bekannten
Kupferminen Tsumeb und Otavi vorgenommen worden. Dagegen hat ein
schwacher Punkt in der Konzession, nämlich, daß die Regierung zugunsten
der Gesellschaft auf den Bau einer eigenen Bahn von der Küste nach dem
Innern auf zehn Jahre verzichtet hat, ohne aber dafür der Gesellschaft
einen Zwang zum Bahnbau aufzuerlegen, zu einer weiteren Konzession an
diese geführt. Im Kapitel ~IV~ ist dargelegt, wie die Rinderpest zur
Durchführung des Bahnbaues zwang, ehe die zehnjährige Vertragsfrist
verflossen war, und wie daher der Gesellschaft seitens der Regierung
ihr Recht abgekauft werden mußte. Das geschah mittels Überlassung von
Minenrechten im Ovambolande, die indessen bei der Bodengestaltung jenes
Landes sich künftig vielleicht als wenig wertvoll erweisen werden.
Das Hauptverdienst der South West Africa Company besteht jedoch in
der Gründung der Otavibahn, der sie ihre Pflichten und Rechte in
Minenbetrieb und Bahnbau übertrug. Zu deren 20000000 Mark betragendem
Kapital hat sie selbst 8000000 Mark beigesteuert. Dafür ließ sie
sich jedoch von der Tochtergesellschaft für die abgetretenen Rechte
1000000 Mark vergüten, womit ihre bisherigen eigenen Aufwendungen
für ihr Konzessionsgebiet wieder eingebracht sind. Von ihrem 1300000
~ha~ betragenden Landbesitz hatte die Gesellschaft bis zum Ausbruch
des Aufstandes nur 39000 ~ha~ verkauft und 15000 ~ha~ verpachtet. In
bezug auf Besiedlung hat die Gesellschaft somit von ihrer sonstigen
Rührigkeit nichts merken lassen, sie ist sogar in dieser Richtung von
allen unseren Landgesellschaften die zurückhaltendste gewesen, trotzdem
bei der Güte des ihr überwiesenen Bodens der Andrang gerade zu ihr
ziemlich rege war. Als Grund für ihre Zurückhaltung gab sie an, daß
ein ersprießliches Vorwärtskommen der Ansiedler bis zur Fertigstellung
der Bahn Swakopmund-Otavi nicht hinreichend gesichert sei; ein wenig
stichhaltiger Grund, denn diese Sorge hätte die Gesellschaft besser
ihren Ansiedlern selbst überlassen. Der Verdacht, sie wolle sich selbst
die nach Fertigstellung der Bahn zu erwartenden höheren Landpreise
sichern, liegt daher nahe. Im ganzen aber ist anzuerkennen, daß
die South West Africa Company immerhin eine der rührigsten unserer
Gesellschaften gewesen ist, wozu sie ihr verhältnismäßig hohes
Betriebskapital von rund 8000000 Mark auch instandgesetzt hat.
In einem gewissen Zusammenhang mit der South West Africa Company steht
die zweite englische Gesellschaft, die _South African Territories
Ltd._, hervorgegangen aus dem alten Kharraskhoma-Syndikat. Dem
letzteren kann ich nicht viel Gutes nachsagen. Seine Tätigkeit hätte
1894 im Süden des Schutzgebietes beinahe einen Eingeborenenaufstand
hervorgerufen. Aber auch die Weißen zeigten damals große
Unzufriedenheit, da das Syndikat in dem ganzen Konzessionsgebiet
von den mit Genehmigung der Eingeborenen dort wohnenden Weißen
Wasser- und Weideabgaben beanspruchte. Sich seßhaft machen, d. h.
Farmen kaufen, hatten die Weißen dagegen nicht können, da in der
Konzessionsurkunde die Regierung sich verpflichtet hatte, für 15
Jahre in dem Konzessionsgebiet keinerlei Farmverkäufe zuzulassen.
Dies war die wenigst glückliche Bestimmung dieser Konzession, denn
damit war der Gesellschaft ein Monopol verliehen, das sie erst 1897
wieder verloren hat. Bis dahin saßen die weißen Ansiedler gleichsam
in der Luft, und nur die wenigen vor Bewilligung der Konzession
erworbenen Farmen konnten die Regierungsgenehmigung erlangen.
Der Kapitän Wilhelm Christian dagegen war über die Tätigkeit des
Syndikats derart betroffen, daß er mich bei meiner Anwesenheit in
Warmbad 1895 allen Ernstes fragte, ob _er_ Kapitän von Warmbad sei
oder der Syndikatsvertreter, Herr Gibson. Nachdem das Syndikat in
seine Schranken zurückgewiesen war, verschwand es und überließ seine
Konzession einer neuen Gesellschaft, und zwar der am 11. September
1895 gegründeten South African Territories Ltd. Unter den Rechten
des Syndikats hatte sich auch dasjenige der Auswahl von 512 Farmen
befunden. Doch kam es hierzu nicht, da auch die neugegründete
Gesellschaft in der Folge die an deren Auswahl geknüpften Bedingungen,
darunter Bau einer Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Aus, nicht zu
erfüllen vermochte. Es fielen ihr daher nur die ersten 128 Farmen zu,
der Rest der Landkonzession wurde für verwirkt erklärt. Von ihren
tatsächlich erhaltenen, insgesamt 1280000 ~ha~ hat die Gesellschaft bis
jetzt 49300 ~ha~ verkauft und 323000 ~ha~ verpachtet.
Auf dem Gebiete des Bergwesens hat sich die Gesellschaft bis jetzt
auf eine Schürfexpedition beschränkt, die einen Erfolg nicht gehabt
hat. Auf Betreiben der Kolonialverwaltung hat sie dann im Jahre 1901
die allgemeine Schürffreiheit im Gesellschaftsgebiete eingeführt und
im Einvernehmen mit der Regierung ein Bergregulativ erlassen. Das
Betriebskapital beträgt bei einem Aktienkapital von 10000000 Mark rund
2460000 Mark. Das Direktorium der Gesellschaft ist ebenso wie dasjenige
der South West Africa Company aus deutschen und englischen Mitgliedern
gemischt.
Ich komme nunmehr zu den beiden rein deutschen Gesellschaften
und beginne mit der ältesten derselben, der _Deutschen
Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika_. Die Geschichte namentlich
dieser Gesellschaft weist mehr Leiden als Freuden auf. Nach dem Tode
des Kaufmanns Lüderitz waren seine geschäftlichen Unternehmungen
im Schutzgebiete in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Um sie dem
alten Vaterlande zu erhalten, wurde im August 1885 die Deutsche
Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika gegründet. Da im Schutzgebiet
mangels einer deutschen Staatsgewalt wenig sichere Zustände herrschten,
war seitens der Gesellschaft auf dem neuerworbenen Besitz nicht viel zu
machen, und auch das wenige, was geschah, bot nur geringe Aussichten
auf Gewinn. Zu ihren verfehlten Unternehmungen ist z. B. auch eine
Konservenfabrik in Sandwichshafen zu rechnen. Unter solchen Umständen
war es kein Wunder, wenn die Kolonial-Gesellschaft Anerbietungen
ausländischen Kapitals zum Verkauf ihrer Rechte, wie sie im Jahre 1889
und 1890 an sie herangetreten sind, ein williges Gehör schenkte. Beide
Male scheiterte jedoch der Verkauf an dem Veto der Aufsichtsbehörde
(des Reichskanzlers). Dagegen gelang der Gesellschaft 1894 ein Vertrag
mit einem englischen Unternehmer, der diesem die Ausbeutung der
Guanolager bei Kap Croß gegen eine Pachtzahlung von jährlich 10000
Mark überließ. Diese Pachtsumme war sehr niedrig bemessen, umsomehr
aber ließ sie der Kolonialverwaltung Raum zur Einziehung eines Teiles
des Gewinnes in Gestalt eines bedeutenden Zolles auf die Guanoausfuhr.
Im ganzen sind durch letzteren während der neunjährigen Tätigkeit des
Unternehmens der Reichskasse 1300000 Mark zugeführt worden.
Auch auf dem Gebiete des Bergbaues sowohl wie der eigenen
landwirtschaftlichen Tätigkeit ist die Gesellschaft zuzeiten rührig
gewesen.[109] An der letztgenannten Tätigkeit hat sie aber gleichfalls
nicht viel Freude erlebt. Ihre Unternehmungen sind durchweg mißglückt.
Eine aktive Siedlungstätigkeit auf ihrem Landbesitz hat sie dagegen
nicht entfaltet. Sie verkauft einfach an Liebhaber, die von selbst
kommen, und zwar wie die anderen Landgesellschaften zu einem höheren
Preise als die Regierung. Zuweilen drangen auch Klagen an das
Gouvernement, daß die Gesellschaft mit Landverkäufen zurückhalte,
was sie aber stets in Abrede gestellt hat. Einen Lichtblick für sie
bildete dagegen wieder das Steigen der Bodenpreise in den zu ihrem
Landbesitz gehörigen Eingangshäfen des Schutzgebietes, Swakopmund und
Lüderitzbucht, eine Gunst des Schicksals, eine sie jedoch lediglich der
kolonisatorischen Tätigkeit des alten Vaterlandes zu verdanken hat.
Ohne diese würde weder der Sandboden in Swakopmund noch derjenige in
Lüderitzbucht etwas wert sein. Indessen hat sie schon derart reichliche
Nackenschläge erlitten, daß ihr diese kleine Freude gegönnt werden mag.