Fragen wir nun, in welcher Weise das alte Vaterland die im Schutzgebiet

vorgefundenen Werte zu erschließen versucht hat, so müssen wir

leider die Konzessionsgesellschaften an die Spitze setzen. Denn

diese haben vermöge ihres großen Besitzes im Schutzgebiet, nicht zum

wenigsten aber durch ihre Macht in der Heimat seiner wirtschaftlichen

Erschließung ihren Stempel aufgedrückt. Aber nicht einzelne Personen

haben diese wenig erfreuliche Erscheinung etwa verschuldet, sondern,

wie ich noch des näheren darlegen werde, die Gesamtheit des deutschen

Vaterlandes und Volkes. Vor dem Aufstand befanden sich etwa 40 vH.

des ganzen Schutzgebietes in den Händen der Gesellschaften, gegen

etwa 20 vH. in denjenigen der Regierung.[106] Allerdings muß von

dem Landbesitz der Gesellschaften[107] der ganze Küstenstrich, als

zu Besiedlungszwecken ungeeignet, abgestrichen werden, so daß der

verbleibende Rest höchstens ein Viertel des nutzbaren Grund und Bodens

des Schutzgebietes betragen mag, immerhin noch genug, um den Gang der

Entwicklung des letzteren wesentlich zu beeinflussen. Mögen indessen

die Konzessionsgesellschaften in den Kolonien Geschäfte aller Art

betreiben, sie sollen und müssen uns mit ihrem Kapital willkommen sein.

Nur von _einem_ Geschäft sollen sie die Hände lassen, und dies ist

die Siedlungstätigkeit. Denn letztere bringt, wenn richtig betrieben,

nichts ein, und die Aktionäre einer Gesellschaft wollen naturgemäß für

ihre eingeschossenen Kapitalien Dividende sehen. Die Landgesellschaften

stehen daher nur vor der Wahl, entweder auf einen Gewinn zu verzichten,

oder diesen bei den einwandernden Ansiedlern zu suchen, d. h. das

Besiedlungsgeschäft unrichtig zu betreiben und so die Einwanderung zu

verlangsamen.

Vor diesem Dilemma steht der Staat nicht. Für ihn genügt es, wenn

aus dem Einwanderer sich mit der Zeit ein tüchtiger Steuerzahler

entwickelt. Er kann daher die Besiedlungstätigkeit nicht nur mit den

leichtesten Bedingungen für den Ansiedler verknüpfen, sondern auch

diesem noch weitgehende Unterstützung gewähren. Wenn der Staat nur in

bezug auf Auswahl der Ansiedler Vorsicht beobachtet, dann verbürgen ihm

deren Tatkraft und Fleiß in absehbarer Zeit seinen Gewinnanteil. Darum

muß in jungen Kolonien die Siedlungstätigkeit ausschließlich dem Staate

vorbehalten bleiben, zumal in einem Lande, dessen Boden nicht reich

genug ist, um neben dem Eigentümer auch noch Verwaltung und Aktionäre

einer heimatlichen Gesellschaft in Nahrung zu setzen.

Aber auch die Verleihung von Bergwerksgerechtsamen an Gesellschaften

hat sich nicht als vorteilhaft erwiesen. Dem eigentlichen Bergbau

muß das Prospektieren vorausgehen, d. h. die Tätigkeit des einzelnen

zum Zweck des Aufsuchens und Findens mineralhaltiger Stellen.

Erst wenn solche gefunden sind, kann behufs deren Ausbeutung das

große Kapital einsetzen, und zwar des Risikos wegen zweckmäßig das

genossenschaftliche Kapital. Wir haben die Sache umgekehrt gemacht, wir

haben zuerst das Großkapital herangezogen und diesem die Minenrechte

weiter Länderstrecken überlassen. Ursprünglich lag dem wohl der

Gedanke zugrunde, daß die Gesellschaften selbst das Prospektieren

und dann den Abbau betreiben könnten. Dies würde jedoch unzweckmäßig

sein. Wo noch gar keine Anzeichen von Mineralfunden vorhanden sind,

wird eine Anzahl auf weitem Raum zerstreuter Mineralsucher mehr

erreichen als eine geschlossene größere Expedition. Diejenigen

Minengesellschaften, die einsahen, daß zur Verwertung ihrer Rechte

etwas geschehen müsse, machten es daher wie die Regierung, d. h.,

sie traten die Schürfberechtigung an einzelne ab, nur zu etwas

höheren Preisen. Einige aber taten gar nichts und ließen auch andere

nichts tun. Für ihre Gebiete hieß es: »Über allen Wipfeln ist Ruh.«

Hieraus ergibt sich, daß ebenso die Entwicklung des Bergbaues in

den Händen der Regierung besser aufgehoben gewesen sein würde. Auch

in dem weiteren Stadium seiner Tätigkeit macht sich das Dasein der

Gesellschaften dem Bergbauer insofern wenig angenehm bemerkbar,

als er sich einer doppelten Besteuerung ausgesetzt sieht, und zwar

seitens der Gesellschaften wie seitens der Regierung. Zuweilen werden

auch Untergesellschaften gegründet, die an die Muttergesellschaften

eine Abfindungssumme zu entrichten haben. Kurz, auch die Verleihung

der Minenrechte an große Privatgesellschaften hat kein anderes

Ergebnis gehabt, als einen hemmenden Faktor in die Entwicklung des

Schutzgebietes zu bringen.

Daß wir auf eine derart schiefe Bahn gelangt sind, dafür darf man

jedoch, wie schon gesagt, nicht einzelnen Personen die Schuld

beimessen, am allerwenigsten aber der Regierung. Einerseits hat

diese bei Besitzergreifung des Schutzgebietes, wie im Kapitel ~VIII~

dargelegt, die Mehrzahl der Konzessionen bereits vorgefunden,

anderseits stammt deren Bestätigung wie auch die Verleihung reiner

Regierungskonzessionen aus einer Zeit, wo in ganz Deutschland

niemand viel für die Kolonien übrig hatte und niemand für sie

Lasten übernehmen wollte. Bestand doch sogar bis 1892 eine deutsche

Regierungsgewalt in Südwestafrika im Grunde nur auf dem Papier, und

für das Schutzgebiet drohte zu jener Zeit allgemeine Stagnation.

Der damalige Kolonialdirektor versuchte infolgedessen -- es sei mir

der Ausdruck gestattet -- wieder »Leben in die Bude« zu bringen. Er

griff zu diesem Zweck auf das Ideal zurück, das dem Fürsten Bismarck

vorgeschwebt hatte: »Der Kaufmann muß voran, Regierung und Schutztruppe

erst nachfolgen«, und schob kaufmännische Gesellschaften in den

Vordergrund mit dem Bedeuten, sich zu helfen, so gut sie könnten. Die

Konzessionen kosteten mithin dazumal dem Staate nichts als einige

Federstriche, waren aber dafür um so reichlicher ausgestattet. Für die

Gesellschaften dagegen bedeuteten sie bei geringen eigenen Anlagekosten

einen Wechsel auf die Zukunft, den bei gegebener Zeit zu präsentieren

sie sich vorbehalten konnten. Bestand doch der größte Teil des

Anlagekapitals bei fast allen in sogenannten Gründeraktien, für die

keinerlei Barzahlung zu leisten gewesen war. Der Kaufmann Lüderitz

und dessen Rechtsnachfolgerin, die Deutsche Kolonial-Gesellschaft

für Südwestafrika, die als einzige Ausnahme ihre Konzessionen sofort

auszunutzen versuchten, hatten dagegen nur ein gründliches Fiasko

zu verzeichnen. Als dann das Reich, durch den Gang der Ereignisse

gezwungen, eine wirkliche Herrschaft im Schutzgebiete aufrichtete,

entdeckte man erst, daß für die Regierung nur Pflichten übrig

geblieben, die Rechte aber an die Privatgesellschaften übergegangen

seien. Und nun begann in dieser Sache eine rückläufige Bewegung.

Nicht nur wurden keine Konzessionen mehr verliehen, man fing auch an,

die alten in ihren Befugnissen, soweit es die nun einmal bestehenden

Verträge zuließen, zurückzuschrauben.

Auch bei diesem Versuch, einer wenig glücklichen Entwicklung der Dinge

Einhalt zu tun, fand die Regierung in der öffentlichen Meinung zunächst

wenig Unterstützung. Denn letztere war damals -- 1896 -- in kolonialen

Fragen aus ihrer Lethargie noch nicht erwacht. Einflußreich waren

dagegen die Verfechter der Gesellschaften in den kolonialfreundlichen

Kreisen wie in der Presse, sie hatten das Wort sowohl im Kolonialrat

wie im Vorstande der sonst nur ideale Zwecke verfolgenden Deutschen

Kolonial-Gesellschaft. Angriffe und Feindschaft waren daher die Folge,

mit denen namentlich meine Person beehrt wurde. Auf der andern Seite

aber ist anzuerkennen, daß auch die Gesellschaften viel Freude an ihren

Konzessionen nicht erlebt haben, weil sie solche eben nicht erleben

konnten. Einen nennenswerten Gewinn hat noch keine erzielt, manche

dagegen Verluste zu verzeichnen. Jede gebotene Gelegenheit, mit Anstand

aus einer verlorenen Sache wieder herauszukommen, sollten sie daher mit

Vergnügen ergreifen.

Diese Gelegenheit scheint nun zur Zeit gegeben. Denn neuerdings haben

die Gegner der Konzessionsgesellschaften eine wesentliche Unterstützung

in der öffentlichen Meinung gefunden. Den ersten Anstoß im Kampfe gegen

das Konzessionswesen in der Presse und in Versammlungen hat bereits

das Jahr 1899 gebracht. In diesem Jahre tauchte es unter dem damaligen

Leiter der Kolonialverwaltung gegen alles Erwarten plötzlich wieder aus

der Versenkung empor und gelangte in Kamerun zu neuer Blüte. Ich meine

die Gründung der Nord- und Süd-Kamerun-Gesellschaft und das Aufbäumen

der öffentlichen Meinung gegen diese »Verschenkung Kameruns« mit dem

Ergebnis, daß der damalige Leiter der Kolonialverwaltung zurücktrat.

Was bis jetzt über die Erfolge der beiden Kamerun-Gesellschaften in

die Öffentlichkeit gedrungen ist, bestätigt im übrigen lediglich

die in Südwestafrika gemachten Erfahrungen. Die Erfolge scheinen

gleich Null, und die Konzessionsinhaber haben bis jetzt weder zur

Entwicklung des Schutzgebietes Besonderes beizutragen vermocht,

noch an ihrem Besitz viel Freude erlebt. Mit dem Verschenken von

Rechten innerhalb von Landgebieten, die an Umfang ganzen Königreichen

gleichkommen, entwickelt man Kolonien eben nicht. Außerdem vermag eine

kaufmännische Zentralleitung Gebiete von solchem Umfange gar nicht

zu beherrschen, und die Gründung von kleinen Untergesellschaften,

um eine Dezentralisation herbeizuführen, kann die Kolonialregierung

besser direkt vornehmen. Dies war aber auch das letzte Aufflackern des

Konzessionswesens.

Wie bereits im Kapitel ~VIII~ dargelegt, sind aus den mit den

Eingeborenen abgeschlossenen und seitens der Regierung nachträglich

bestätigten Verträgen folgende Gesellschaften entstanden:

1. Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika.

2. Kaoko-Land- und Minengesellschaft.

3. Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft.

4. The South African Territories Ltd.

Ferner sind seitens der Regierung direkt konzessioniert worden:

5. Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika.

6. South West Africa Company Ltd.

Hierzu treten zwei weitere, noch nicht genannte Gesellschaften:

7. Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft, eine Untergesellschaft der

Gesellschaft Nr. 6.

8. Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft.

In die Einzelheiten alles dessen einzugehen, was diese Gesellschaften

bis jetzt für das Schutzgebiet geleistet oder auch nicht

geleistet haben, dazu fehlt hier der Raum. Den Leser, der sich

hierfür interessiert, verweise ich auf die hierüber seitens der

Kolonialverwaltung verfaßte und an den Reichstag gegangene Denkschrift

vom 28. Februar 1905.[108] Für hier will ich mich darauf beschränken,

die während meiner Tätigkeit in Südwestafrika mit den Gesellschaften

gemachten Erfahrungen darzulegen. Nach diesen haftet allen unseren

Gesellschaften, mit zwei Ausnahmen, der Mangel an Betriebskapital

an. Die eine dieser Ausnahmen betrifft die _Otavi-Minen- und

Eisenbahngesellschaft_, die bei 20000000 Mark Grundkapital auch

20000000 Mark Betriebskapital besitzt, die andere finden wir in der

_Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft_, bei der sich Grundkapital

und Anlagekapital gleichfalls die Wage halten. Beide betragen je rund

1000000 Mark. Alle übrigen sechs Konzessionsgesellschaften besitzen

zusammen rund 65000000 Mark Grund-, d. h. Aktienkapital, und nur rund

13000000 Mark Betriebskapital. Die Masse des Kapitals steht daher

bei ihnen auf dem Papier und setzt sich, wie schon erwähnt, aus

sogenannten Gründeranteilen zusammen. Am übelsten tritt dies bei der

_Hanseatischen Land-, Minen- und Handelsgesellschaft_ und bei der

_Kaoko-Land- und Minengesellschaft_ hervor. Die erstere besitzt rund

2600000 Mark Aktienkapital und nur rund 380000 Mark Betriebskapital,

die letztere bei rund 10000000 Mark Aktienkapital sogar nur 800000 Mark

Betriebskapital. Beide Gesellschaften haben sich auch bis jetzt von

allen am meisten durch Tatenlosigkeit ausgezeichnet. Die Hanseatische

Land-, Minen- und Eisenbahngesellschaft hat ihr ganzes kleines

Betriebskapital auf eine Schürfexpedition verwendet, die im Jahre 1900

das Rehobother Gebiet auf Mineralien untersuchte. Das Ergebnis war, daß

die mineralischen Vorkommen in den betreffenden Gebieten sich nicht

für den Großbetrieb, sondern nur für den Abbau im kleinen eigneten.

Bei dieser Feststellung hat sich die Gesellschaft beruhigt und von da

ab für die weitere Erschließung ihres Gebietes nichts getan, nicht

einmal mittels Ausgabe von Schürfscheinen, womit Kosten für sie nicht

verbunden gewesen sein würden. Durch das Gebiet der Kaoko-Land- und

Minengesellschaft sind dagegen zwei seitens der South West Africa

Company gesendete Expeditionen unter Führung des Vertreters der

letzteren, Dr. Hartmann, gegangen, ob unter einem Beitrag seitens der

erstgenannten Gesellschaft zu den Kosten, ist mir nicht bekannt.

Was den Nutzen für das Schutzgebiet betrifft, so verdient von unseren

Gesellschaften die _Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft_ an die

Spitze gestellt zu werden. Sie besitzt, wie bereits erwähnt, ein

voll eingezahltes Aktienkapital von 20000000 Mark und will diese

auch vollständig auf das Schutzgebiet verwenden. Ihre wesentlichste

und verdienstvollste Tätigkeit ist zur Zeit der Bau einer Eisenbahn

von Swakopmund nach den Otaviminen, um mit deren Hilfe dann die

letztgenannten auszubeuten, dies ohne jede staatliche Hilfe, gewiß

ein gutes Zeichen für den Wert unseres Schutzgebietes. Trotz des

Hereroaufstandes ist die Bahn bereits beinahe fertiggestellt. Vor

meinem Verlassen des Schutzgebietes habe ich sie noch von Usakos ab

bis zur Küste befahren. Sie ist vorzüglich gebaut und, obwohl nur

in der gleichen Schmalspurweite wie die Regierungsbahn, doch viel

leistungsfähiger als diese, da sie stärkeres Schienenmaterial besitzt.

Diese Gesellschaft steht daher als ein wahrer Lichtblick in unserer

sonstigen Gesellschaftsmisere da. Ihr mag sich später vielleicht noch

würdig die _Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft_ anschließen. Wenn

diese auch vorläufig nur ein geringes Aktienkapital besitzt, so ist

es wenigstens voll eingezahlt. Der Zweck der Gesellschaft ist auch

zunächst nur die Feststellung, ob in der Gibeoner Blaugrunderde sich

überhaupt Diamanten, und in abbauwürdiger Zahl befinden. Nur der

Aufstand hat bis jetzt den Beginn der Arbeiten verhindert.

Die übrigen sechs Gesellschaften haben von ihrem 13500000 Mark

betragenden Betriebskapital bis jetzt nach eigener Angabe rund 7500000

Mark bar auf das Schutzgebiet verwendet. In der Tat, unser Schutzgebiet

müßte mit allen Gütern des Himmels gesegnet sein, wenn es gelingen

soll, mit einem Betriebskapital von 13000000 Mark Dividenden für

65000000 Mark herauszuwirtschaften. In diesem Mißverhältnisse sowie in

der noch nicht genügenden Ausnutzung der erhaltenen Konzessionen mögen

die Gründe für die bisherige Dividendenlosigkeit unserer Gesellschaften

zu suchen sein. Das Reich hat in dem gleichen Zeitraum (1885 bis 1903

einschließlich) auf das südwestafrikanische Schutzgebiet rund 65000000

Mark verwendet. Dafür besaß vor dem Aufstand das Reich etwa 20 vH. des

besiedlungsfähigen Landes, die Gesellschaften dagegen 40 vH., von den

Minenrechten ganz zu schweigen, die, abgesehen von den Gebieten von

Bersaba und Gibeon, ausschließlich in den Händen der Gesellschaften

lagen.

Die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft ist eine Tochtergesellschaft

der _South West Africa Company Ltd._ Schon in der Konzessionsurkunde

der letzteren ist etwas von dem Zug der neueren Zeit zu spüren,

indem deren weitgehenden Rechten auch streng umgrenzte Pflichten

gegenübergestellt sind. Sie _mußte_ binnen vier Jahren mindestens

600000 Mark auf die Erschließung des ihr überlassenen Gebietes

verwenden und binnen acht Jahren den ordnungsmäßigen Beginn eines

Bergwerksbetriebes nachgewiesen haben. Bei Verletzung einer dieser

beiden Bedingungen war die Konzession verfallen. Derartig sachgemäße

Grenzen fehlen bei den sonstigen älteren Konzessionen zum Teil.

Dagegen hat die South West Africa Company mit diesen gemeinsam, daß

ein Termin, innerhalb dessen das ihr überwiesene Land besiedelt sein

muß, nicht festgesetzt ist. Im übrigen hat die Gesellschaft die ihr

auferlegten Bedingungen erfüllt, jedoch infolge von durch höhere

Gewalt herbeigeführten Behinderungsgründen für den Bergbaubeginn

eine Verlängerung erhalten. Immerhin hat im Konzessionsgebiet dieser

Gesellschaft unter der rührigen Leitung ihres langjährigen Vertreters,

des Dr. Hartmann, fast immer ein gewisses wirtschaftliches Leben

geherrscht. So sind auch Untersuchungsarbeiten an den bereits bekannten

Kupferminen Tsumeb und Otavi vorgenommen worden. Dagegen hat ein

schwacher Punkt in der Konzession, nämlich, daß die Regierung zugunsten

der Gesellschaft auf den Bau einer eigenen Bahn von der Küste nach dem

Innern auf zehn Jahre verzichtet hat, ohne aber dafür der Gesellschaft

einen Zwang zum Bahnbau aufzuerlegen, zu einer weiteren Konzession an

diese geführt. Im Kapitel ~IV~ ist dargelegt, wie die Rinderpest zur

Durchführung des Bahnbaues zwang, ehe die zehnjährige Vertragsfrist

verflossen war, und wie daher der Gesellschaft seitens der Regierung

ihr Recht abgekauft werden mußte. Das geschah mittels Überlassung von

Minenrechten im Ovambolande, die indessen bei der Bodengestaltung jenes

Landes sich künftig vielleicht als wenig wertvoll erweisen werden.

Das Hauptverdienst der South West Africa Company besteht jedoch in

der Gründung der Otavibahn, der sie ihre Pflichten und Rechte in

Minenbetrieb und Bahnbau übertrug. Zu deren 20000000 Mark betragendem

Kapital hat sie selbst 8000000 Mark beigesteuert. Dafür ließ sie

sich jedoch von der Tochtergesellschaft für die abgetretenen Rechte

1000000 Mark vergüten, womit ihre bisherigen eigenen Aufwendungen

für ihr Konzessionsgebiet wieder eingebracht sind. Von ihrem 1300000

~ha~ betragenden Landbesitz hatte die Gesellschaft bis zum Ausbruch

des Aufstandes nur 39000 ~ha~ verkauft und 15000 ~ha~ verpachtet. In

bezug auf Besiedlung hat die Gesellschaft somit von ihrer sonstigen

Rührigkeit nichts merken lassen, sie ist sogar in dieser Richtung von

allen unseren Landgesellschaften die zurückhaltendste gewesen, trotzdem

bei der Güte des ihr überwiesenen Bodens der Andrang gerade zu ihr

ziemlich rege war. Als Grund für ihre Zurückhaltung gab sie an, daß

ein ersprießliches Vorwärtskommen der Ansiedler bis zur Fertigstellung

der Bahn Swakopmund-Otavi nicht hinreichend gesichert sei; ein wenig

stichhaltiger Grund, denn diese Sorge hätte die Gesellschaft besser

ihren Ansiedlern selbst überlassen. Der Verdacht, sie wolle sich selbst

die nach Fertigstellung der Bahn zu erwartenden höheren Landpreise

sichern, liegt daher nahe. Im ganzen aber ist anzuerkennen, daß

die South West Africa Company immerhin eine der rührigsten unserer

Gesellschaften gewesen ist, wozu sie ihr verhältnismäßig hohes

Betriebskapital von rund 8000000 Mark auch instandgesetzt hat.

In einem gewissen Zusammenhang mit der South West Africa Company steht

die zweite englische Gesellschaft, die _South African Territories

Ltd._, hervorgegangen aus dem alten Kharraskhoma-Syndikat. Dem

letzteren kann ich nicht viel Gutes nachsagen. Seine Tätigkeit hätte

1894 im Süden des Schutzgebietes beinahe einen Eingeborenenaufstand

hervorgerufen. Aber auch die Weißen zeigten damals große

Unzufriedenheit, da das Syndikat in dem ganzen Konzessionsgebiet

von den mit Genehmigung der Eingeborenen dort wohnenden Weißen

Wasser- und Weideabgaben beanspruchte. Sich seßhaft machen, d. h.

Farmen kaufen, hatten die Weißen dagegen nicht können, da in der

Konzessionsurkunde die Regierung sich verpflichtet hatte, für 15

Jahre in dem Konzessionsgebiet keinerlei Farmverkäufe zuzulassen.

Dies war die wenigst glückliche Bestimmung dieser Konzession, denn

damit war der Gesellschaft ein Monopol verliehen, das sie erst 1897

wieder verloren hat. Bis dahin saßen die weißen Ansiedler gleichsam

in der Luft, und nur die wenigen vor Bewilligung der Konzession

erworbenen Farmen konnten die Regierungsgenehmigung erlangen.

Der Kapitän Wilhelm Christian dagegen war über die Tätigkeit des

Syndikats derart betroffen, daß er mich bei meiner Anwesenheit in

Warmbad 1895 allen Ernstes fragte, ob _er_ Kapitän von Warmbad sei

oder der Syndikatsvertreter, Herr Gibson. Nachdem das Syndikat in

seine Schranken zurückgewiesen war, verschwand es und überließ seine

Konzession einer neuen Gesellschaft, und zwar der am 11. September

1895 gegründeten South African Territories Ltd. Unter den Rechten

des Syndikats hatte sich auch dasjenige der Auswahl von 512 Farmen

befunden. Doch kam es hierzu nicht, da auch die neugegründete

Gesellschaft in der Folge die an deren Auswahl geknüpften Bedingungen,

darunter Bau einer Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Aus, nicht zu

erfüllen vermochte. Es fielen ihr daher nur die ersten 128 Farmen zu,

der Rest der Landkonzession wurde für verwirkt erklärt. Von ihren

tatsächlich erhaltenen, insgesamt 1280000 ~ha~ hat die Gesellschaft bis

jetzt 49300 ~ha~ verkauft und 323000 ~ha~ verpachtet.

Auf dem Gebiete des Bergwesens hat sich die Gesellschaft bis jetzt

auf eine Schürfexpedition beschränkt, die einen Erfolg nicht gehabt

hat. Auf Betreiben der Kolonialverwaltung hat sie dann im Jahre 1901

die allgemeine Schürffreiheit im Gesellschaftsgebiete eingeführt und

im Einvernehmen mit der Regierung ein Bergregulativ erlassen. Das

Betriebskapital beträgt bei einem Aktienkapital von 10000000 Mark rund

2460000 Mark. Das Direktorium der Gesellschaft ist ebenso wie dasjenige

der South West Africa Company aus deutschen und englischen Mitgliedern

gemischt.

Ich komme nunmehr zu den beiden rein deutschen Gesellschaften

und beginne mit der ältesten derselben, der _Deutschen

Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika_. Die Geschichte namentlich

dieser Gesellschaft weist mehr Leiden als Freuden auf. Nach dem Tode

des Kaufmanns Lüderitz waren seine geschäftlichen Unternehmungen

im Schutzgebiete in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Um sie dem

alten Vaterlande zu erhalten, wurde im August 1885 die Deutsche

Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika gegründet. Da im Schutzgebiet

mangels einer deutschen Staatsgewalt wenig sichere Zustände herrschten,

war seitens der Gesellschaft auf dem neuerworbenen Besitz nicht viel zu

machen, und auch das wenige, was geschah, bot nur geringe Aussichten

auf Gewinn. Zu ihren verfehlten Unternehmungen ist z. B. auch eine

Konservenfabrik in Sandwichshafen zu rechnen. Unter solchen Umständen

war es kein Wunder, wenn die Kolonial-Gesellschaft Anerbietungen

ausländischen Kapitals zum Verkauf ihrer Rechte, wie sie im Jahre 1889

und 1890 an sie herangetreten sind, ein williges Gehör schenkte. Beide

Male scheiterte jedoch der Verkauf an dem Veto der Aufsichtsbehörde

(des Reichskanzlers). Dagegen gelang der Gesellschaft 1894 ein Vertrag

mit einem englischen Unternehmer, der diesem die Ausbeutung der

Guanolager bei Kap Croß gegen eine Pachtzahlung von jährlich 10000

Mark überließ. Diese Pachtsumme war sehr niedrig bemessen, umsomehr

aber ließ sie der Kolonialverwaltung Raum zur Einziehung eines Teiles

des Gewinnes in Gestalt eines bedeutenden Zolles auf die Guanoausfuhr.

Im ganzen sind durch letzteren während der neunjährigen Tätigkeit des

Unternehmens der Reichskasse 1300000 Mark zugeführt worden.

Auch auf dem Gebiete des Bergbaues sowohl wie der eigenen

landwirtschaftlichen Tätigkeit ist die Gesellschaft zuzeiten rührig

gewesen.[109] An der letztgenannten Tätigkeit hat sie aber gleichfalls

nicht viel Freude erlebt. Ihre Unternehmungen sind durchweg mißglückt.

Eine aktive Siedlungstätigkeit auf ihrem Landbesitz hat sie dagegen

nicht entfaltet. Sie verkauft einfach an Liebhaber, die von selbst

kommen, und zwar wie die anderen Landgesellschaften zu einem höheren

Preise als die Regierung. Zuweilen drangen auch Klagen an das

Gouvernement, daß die Gesellschaft mit Landverkäufen zurückhalte,

was sie aber stets in Abrede gestellt hat. Einen Lichtblick für sie

bildete dagegen wieder das Steigen der Bodenpreise in den zu ihrem

Landbesitz gehörigen Eingangshäfen des Schutzgebietes, Swakopmund und

Lüderitzbucht, eine Gunst des Schicksals, eine sie jedoch lediglich der

kolonisatorischen Tätigkeit des alten Vaterlandes zu verdanken hat.

Ohne diese würde weder der Sandboden in Swakopmund noch derjenige in

Lüderitzbucht etwas wert sein. Indessen hat sie schon derart reichliche

Nackenschläge erlitten, daß ihr diese kleine Freude gegönnt werden mag.

Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika · 第 30 / 50 段