Person eines einzigen Regierungsvertreters vorhanden war, hatte man
schon Versuche zur Beschränkung des Handels mit geistigen Getränken
gemacht. Die erste Spirituosenverordnung datiert vom 1. August
1888. Durch sie wurde der Handel mit Spirituosen im allgemeinen
der Genehmigung des Reichskommissars unterstellt und einer Steuer
unterworfen. Eine besondere Beschränkung des Verkaufs an Eingeborene
trat dagegen erst durch Verordnung vom 1. August 1892 ein, wonach die
Abgabe von Spirituosen an Eingeborene nur nach Beibringung eines
behördlich ausgestellten Erlaubnisscheines gestattet war. Da es jedoch
eine Regierungsgewalt außerhalb Windhuks damals noch nicht gab, blieb
diese Verordnung mehr oder weniger auf dem Papier.
Vom Jahre 1894 ab erfolgte mit der allmählichen Ausdehnung der
Regierungsgewalt auf das übrige Schutzgebiet auch eine weitere
Ausdehnung der Spirituosengesetzgebung. Insbesondere wurde 1896 den
Eingeborenen durch Auferlegung einer Stempelabgabe für die erhaltenen
Erlaubnisscheine der Bezug von Alkohol noch weiter erschwert. Außerdem
hatte diese Abgabe den Vorteil, daß durch sie eine Kontrolle über
den an Eingeborene verabfolgten Alkohol möglich wurde. Ihre letzte
Ausgestaltung erhielt die Spirituosengesetzgebung durch die Verordnung
vom 18. Dezember 1900, die noch zu Recht besteht.
Auf Grund der eingegangenen Permitgelder ist berechnet worden, daß in
den drei letzten Jahren vor dem Aufstande folgende Mengen Alkohols in
die Hände von Eingeborenen gekommen sind:
Einfuhr von Alkohol Davon Abgabe an die
Jahr im ganzen Eingeborenen
1901 127824 ~l~ 5971 ~l~
1902 116212 " 2100 "
1903 91892 " 4400 "
Unter der Annahme, daß das Herero- und das Namaland zusammen etwa
15000 erwachsene Männer gezählt haben -- auf das Ovamboland erstreckt
sich die Statistik nicht -- würde auf jeden erwachsenen Eingeborenen
jährlich etwa 1/6 bis 1/3 ~l~ Alkohol entfallen.
Im allgemeinen sind sonach die zur Einschränkung des Alkoholgenusses
durch Eingeborene getroffenen Anordnungen als sehr weitgehend zu
betrachten. Ihre Handhabung konnte jedoch aus den angegebenen Gründen
nicht überall dieselbe sein, da je nach Gestaltung der wirtschaftlichen
und politischen Lage der einzelnen Stämme die Zügel fester oder
lockerer anzuziehen waren. So hat es z. B. der Bezirksamtmann von
Keetmanshoop, ~Dr.~ Golinelli, während mehrerer Jahre verstanden,
die amtliche Erlaubnis zur Abgabe von Alkohol an Eingeborene ganz zu
unterbinden. Hierzu bot die fortschreitende Verarmung der Hottentotten
die erforderliche Handhabe. Im Bezirk Windhuk, in dem mit reichen
Eingeborenen, insbesondere mit einem alkoholfreudigen Oberhäuptling
zu rechnen war, würde dagegen eine solche Maßnahme schon schwieriger
durchzuführen gewesen sein.
Verliehene Land- und Minenrechte.
Unter allen schwierigen im Schutzgebiete zu lösenden Fragen war die
weitaus schwierigste die Landfrage. Einerseits hatten wir es mit
nomadisierenden Hirtenvölkern zu tun, die an sich schon mehr Land
bedürfen als seßhafte Ackerbauer, anderseits aber auch mit einer
weißen Einwanderung, für die Raum geschaffen werden mußte. Dazu kam
die Konzessionsjägerei, die schon vor Aufrichtung der deutschen
Schutzherrschaft begonnen und auch denjenigen Eingeborenen die Augen
über den Wert ihres Landes geöffnet hatte, die es andernfalls nicht so
genau genommen haben würden, und zu diesen gehörten die Hottentotten.
Obwohl auch sie in erster Linie nur von Viehzucht leben, bedürfen
sie bei ihren geringen Viehherden nicht so sehr des Weidelandes
wie die viehreichen Hereros. Es ist bezeichnend, daß von all den
_Land_konzessionen, die vor der Besitzergreifung des Landes durch
uns seitens eingeborener Häuptlinge vergeben worden sind, sich keine
einzige durch einen Hererohäuptling verliehene befindet. Auch der
Mächtigste unter diesen hatte es nicht wagen dürfen, seinem Volke eine
Landabtretung zu bieten. Nur Minenkonzessionen finden wir daher aus
jener Zeit im Hererolande.
Anders die Hottentotten. Sie gaben unbedenklich jedem Liebhaber an
Land ab, was dieser sich nur wünschte, auch solches, das sie nicht
besaßen. Als Gegenwert erhielten sie nominell Geld, das indessen meist
in Warenlieferungen, wie Munition und Alkohol, umgewandelt worden
sein wird. Die wichtigsten Verträge dieser Art sind diejenigen des
Kaufmanns Lüderitz, die dann in der Folge Veranlassung zur amtlichen
Besitzergreifung Südwestafrikas durch uns gegeben haben. Die Verträge
bestehen aus Land- und Minenverträgen:
~A.~ Landverträge.
1. Am 1. Mai 1883 mit dem Kapitän von Bethanien.
2. Am 19. August 1884 mit dem Kapitän der Topnaars.
3. Am 16. Mai 1885 mit dem Kapitän der Afrikaner.
4. Am 19. Juni 1885 mit dem Kapitän der Swartboois.
Diese vier Verträge sind durch Lüderitz abgeschlossen. Ihnen gesellten
sich hinzu:
5. Am 8. April, 19. Mai und 25. Juli 1890 mit den Kapitänen der
Bondelzwarts, der Swartmodder- und der Feldschuhträger-Hottentotten,
betreffend Landrechte verschiedener Art und Größe innerhalb der
betreffenden Stammesgebiete und abgeschlossen von einer englischen
Gesellschaft, dem sogenannten Kharraskhoma-Syndikat.
Durch die Verträge zu 1. und 2. kam alles Land längs der Küste vom
Orange bis zum unteren Omarurufluß in die Hände von Lüderitz und dessen
Rechtsnachfolgern. Nach dem Innern des Landes betrug die Breite des
Küstenstrichs 20 Meilen; ob geographische oder englische, ist nicht
gesagt. Der Vertrag Nr. 3 umfaßte das Jan Jonkergebiet, d. h. alles
Land zwischen Swakop und Kuiseb bis an die Grenze von Windhuk, der
Vertrag Nr. 4 mit den Swartboois endlich das ganze Kaokofeld.
~B.~ Minenrechte.
1. In den mit den Verträgen zu ~A.~ bezeichneten Gebieten, in denen
sämtliche Minenrechte mit abgetreten worden waren.
2. In dem Gebiete der Bastards von Rehoboth, abgeschlossen am 4. Juni
1884.
3. In dem Lande der Hereros, abgeschlossen am 11. Oktober 1884.
Als sofortigen Gegenwert für die Landabtretung erhielten die
vertragschließenden Eingeborenenstämme: Zu 1. Bethanien 600 Pfd. Sterl.
und 260 Gewehre, zu 2. die Topnaars 20 Pfd. Sterl., zu 3. die Afrikaner
100 Pfd. Sterl., zu 4. die Swartboois 150 Pfd. Sterl. (hiervon erhielt
50 Pfd. Sterl. der Kapitän der in Zesfontein wohnenden Abzweigung
der Topnaars, der den Mitbesitz des Kaokofeldes beanspruchte), zu
5. die drei Stämme insgesamt rund 2300 Pfd. Sterl. und eine Anzahl
Anteilscheine des Syndikats.
Für die abgegebenen Minenrechte erhielten die Eingeborenen nur Abgaben
in Aussicht gestellt, sobald der Betrieb begonnen haben würde. Wenn
sonach auch die Minenkonzessionen ihnen keinerlei greifbare Vorteile
einbrachten, konnten sie später doch ohne jede Schwierigkeit in
Kraft gesetzt werden, da die Eingeborenen für deren Wert keinerlei
Verständnis besaßen. Sogar die Hereros haben dem Beginn des Bergbaues
in den in ihrem Gebiete gelegenen Otjosongatibergen mit Gleichmut
zugesehen. Dagegen haben sie das dortige Land selbst -- noch etwa
sechs Monate vor dem Aufstande -- zur Verwertung an die Regierung
abgetreten, nachdem sie die Erfahrung gemacht hatten, daß sie sich
selbst angesichts der dort entdeckten Kupferfunde der eindringenden
Landspekulanten nur schwer würden erwehren können.
[Illustration: Totalansicht von Windhuk, Blick von Westen.]
Unendliche Schwierigkeiten hat dagegen dem Gouverneur die spätere
tatsächliche Durchführung der Landkonzessionen bereitet. Anscheinend
hatten die Eingeborenen unterschrieben, ohne sich der Tragweite
ihrer Unterschriften bewußt geworden zu sein. Da war zunächst
der unaufgeklärte Punkt, ob in bezug auf den 20 Meilen breiten
Küstenstreifen (~A.~ 1. und 2.) »geographische« oder »englische« Meilen
zu verstehen seien. Wenn der betreffende Landstrich nur 20 englische
Meilen breit war, reichte er nirgends über den Wüstensaum hinaus, war
somit so gut wie wertlos. Wurden jedoch die 20 Meilen als geographische
angesehen, so erstreckte sich der Gürtel auch auf Weideland, dessen
Wert für den Frachtverkehr von und nach der Küste in die Augen springt.
Eine besondere Bedeutung gewann diese Frage an den beiden Eingangshäfen
Swakopmund und Lüderitzbucht.
Der Zugang von Swakopmund in das Innere führt den stets Wasser
sowie auch etwas Weide aufweisenden Swakopfluß entlang. Auf
diesem Wege sind daher die Schrecknisse der Namibwüste wesentlich
abgeschwächt. Anders der Weg von Lüderitzbucht landeinwärts. Der
Nachteil des letztgenannten, sonst so vorzüglichen Hafens ist
gerade der schwierige Zugang über den Dünengürtel in das Innere.
Nicht weniger als ein fünftägiges Aushalten ohne Wasser und Weide
verlangt dort die zweimalige Durchquerung der Dünen von den -- mit
dem Fortschaffen von 4000 bis 5000 Pfund belasteten -- Ochsen. Es
läßt sich somit leicht ermessen, in welchem Zustande die Tiere auf
dem ersten Weide- und Wasserplatz landeinwärts anzukommen pflegen.
Und dieser Platz ist Kubub, der ganz naturgemäß zum Zankapfel
zwischen Gesellschaft und Eingeborenen werden mußte. Denn die Frage,
in wessen Eigentum dieser wichtige Platz fällt, hängt eben von der
Lösung der Meilenfrage ab. Deren Wichtigkeit sich bewußt, haben
seinerzeit bei der Vertragsschließung anscheinend beide Teile das
Eingehen auf sie vermieden, sie vielmehr stillschweigend jeder in
seinem Sinne beantwortet. Diese Vogelstraußpolitik rächte sich, als
nach der tatsächlichen Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft
im Namalande, d. i. 1895, die Rechtsnachfolgerin von Lüderitz, die
Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, auf Grund der ihr
»vertragsmäßig zustehenden« 20 geographischen Meilen die Hand auf Kubub
legen wollte. Denn nunmehr erhoben die Eingeborenen entschiedenen
Einspruch. Beide Teile wandten sich an das Gouvernement und verlangten
kategorisch ihr »Recht«. Erst nach langem Streite sowie nach einigen
Zugeständnissen seitens der Gesellschaft gelang die Beilegung der
Streitfrage dahin, daß unter den Meilen geographische zu verstehen
seien und somit Kubub in das verkaufte Gebiet falle.
Noch schwieriger gestaltete sich die Lösung der Meilenfrage in dem
Gebiete nördlich des Swakops. Dort hatten die selbst noch nicht
allzulange Zeit am unteren Kuiseb wohnenden Topnaars unbedenklich das
ganze Gebiet längs der Küste vom 26. Breitengrad bis zum Unterlauf des
Omaruruflusses auf 20 Meilen landeinwärts an Lüderitz verkauft (Vertrag
~A.~ 2.). In diesem Falle erschien überhaupt das Eigentumsrecht
der verkaufenden Partei anfechtbar. Soweit das verkaufte Gebiet
aus Küstensand bestand, brauchte diese Tatsache Bedenken nicht zu
erregen. Denn auf wertloses Land pflegt niemand Anspruch zu erheben.
Anders aber lag die Sache da, wo die 20 geographischen Meilen --
auch hier wurden sie seitens des Käufers als solche aufgefaßt -- bis
in das Weideland hineinreichten. Auf diese erhob, ohne sich auf den
spitzfindigen Unterschied zwischen »geographisch« und »englisch«
überhaupt einzulassen, der Kapitän Manasse von Omaruru Anspruch.
Auch hier gelang erst nach schwierigen Verhandlungen, verbunden mit
Zugeständnissen seitens der Gesellschaft, die Durchsetzung der von der
letzteren gewünschten Grenze. Infolge dieser Vereinbarung erhielt die
Gesellschaft u. a. auch das Eigentumsrecht auf den wichtigen Platz
Spitzkoppjes, an dem sie dann ein Viehzuchtunternehmen größeren Stiles
eingerichtet hat.
Einige Reibung verursachte auch der Vertrag mit dem Kapitän Jan Jonker
(~A.~ 3.). Als dieser das ganze weite Gebiet zwischen Swakop und
Kuiseb um 100 Pfd. Sterl. veräußerte, befand er selbst sich -- sowohl
von den Witboois wie von den Bastards hart bedrängt -- nur in dem
tatsächlichen Besitze des Platzes Hudab am unteren Kuiseb. Bei der
Veräußerung angeblicher Besitzrechte kommt es eben den Eingeborenen
auf etwas Phantasie nicht an. Indessen schieden hier in der Folge
die Witboois nach niedergeschlagenem Aufstande mit ihren Ansprüchen
aus, während die Bastards zu loyal waren, um der Regierung dauernd
Schwierigkeiten zu bereiten. Mit ihnen kam bald eine gütliche Einigung
zustande und die Gesellschaft in den Besitz des gekauften Landes.
Ganz ohne Schwierigkeit vollzog sich dagegen der Übergang des seitens
der Swartboois und der Kaokofeld-Topnaars verkauften Kaokofeldes
an die Kolonial-Gesellschaft. Einerseits genügten die Reservate,
die die beiden Stämme sich vorbehalten hatten -- Franzfontein und
Zesfontein nebst Weideland --, deren Bedürfnissen vollauf, anderseits
vollzog sich der Übergang unmittelbar unter dem Eindruck des soeben
niedergeschlagenen Swartbooiaufstandes 1898. Nachdem in dessen Folge
von den Swartboois der größere Teil in die Kriegsgefangenschaft nach
Windhuk übergeführt war, hatten die Zurückgebliebenen mitsamt dem Stamm
der Topnaars alle Veranlassung, sich tunlichst bescheiden zu verhalten.
[Illustration: Pontoks von Eingeborenen.]
Einen besonders merkwürdigen Verlauf nahm dagegen die Entwicklung
der Vertragsabschlüsse des Kharraskhoma-Syndikats im Süden des
Schutzgebietes (~A.~ 5.). In den fraglichen Verträgen hatten die
Eingeborenen anscheinend noch mehr wie sonst unterschrieben, ohne
zu wissen, was sie taten. Denn sie lieferten dem Syndikate ihr
ganzes Land auf Gnade und Ungnade aus. Zum Glück für beide Teile
bestand indessen damals im Süden des Schutzgebietes noch keine
deutsche Schutzherrschaft. Die Verträge waren daher für den Geber
ungültig, für den Empfänger aber wertlos. Dessen sich wohl bewußt,
drängten die vertragschließenden Weißen auf Aufrichtung der deutschen
Schutzherrschaft in dem betreffenden, nach den internationalen
Abmachungen in unsere Interessensphäre fallenden Gebiete. Die drei
in Frage kommenden Stämme, nämlich die Bondelzwarts, Feldschuhträger
und Keetmanshooper Hottentotten, nahmen auch im Laufe des Jahres 1890
die deutsche Schutzherrschaft an. Nunmehr legte die Gesellschaft in
Berlin ihre Verträge zur Genehmigung vor, worauf diese einer weisen
Nachprüfung mit dem Ziele einer wesentlichen Einschränkung unterzogen
wurden. Die Eingeborenen blieben dagegen trotzdem in dem Besitz der
ausbedungenen Vorteile, ein ganz richtiger Standpunkt, denn die
seitens der Käufer erworbenen Rechte blieben immer noch umfangreich
genug, nämlich das Monopol auf sämtliche Bergwerksgerechtsame innerhalb
des betreffenden Gebietes sowie das Recht zur freien Auswahl von
insgesamt 512 Farmen. Dagegen wurden der Gesellschaft als weitere
Gegenleistungen neben den mit den Eingeborenen vereinbarten und
diesen belassenen Vergünstigungen auch noch Abgaben an die Regierung
sowie besondere Aufwendungen im Interesse des Landes, namentlich der
Bau einer Bahn von der Küste in das Innere, auferlegt. Bis wie weit
der Bahnbau gehen sollte, ist nicht gesagt. Doch wurde seitens der
Regierung ein solcher bis Aus, nordwestlich Kubub, als dem ersten
nach Überwindung des Wüstengürtels einigermaßen in Betracht kommenden
Wasserplatz, angestrebt. Indessen auch diese wesentlich reduzierte
Konzession war, soweit sie Landabtretungen betraf, ohne Anwendung von
Gewalt nicht durchführbar. Denn 512 Farmen hätten sich, auch wenn sie
vorhanden gewesen wären, die Eingeborenen nicht ohne weiteres abnehmen
lassen. Es war daher ein Glück, daß in der Folge die Gesellschaft
ihren Verpflichtungen in bezug auf den Eisenbahnbau nicht nachzukommen
vermochte und daher von ihrer Landkonzession zurücktreten mußte. Unter
Vermittlung des Gouvernements hat sie lediglich die ersten 128 Farmen
erhalten, und diese nur mit Mühe und Not, und nachdem die Gesellschaft
mit Ernst angehalten worden war, auch die an die Eingeborenen fälligen
Gegenleistungen nicht zu vergessen.
Auch innerpolitische Folgen für die Eingeborenen haben die
Kharraskhomaverträge nach sich gezogen. Bereits in Kapitel 1 ist
erwähnt, wie der Häuptling der Bondelzwarts sich Keetmanshoops, des
Hauptsitzes der Swartmodder-Hottentotten, bemächtigte und wie er
1892 anläßlich eines Vorgehens gegen die Feldschuhträger beinahe mit
Witbooi zusammengeraten wäre. An diesen beiden Unternehmungen scheint
das Kharraskhoma-Syndikat nicht ganz unbeteiligt gewesen zu sein. Ihm
war naturgemäß erwünscht, wenn sein ganzes Konzessionsgebiet in einer
Hand, und zwar in derjenigen des mächtigsten der drei Stämme, der
Bondelzwarts, vereinigt war. Der Kapitän des letztgenannten Stammes,
Wilhelm Christian, war infolge seiner Alkoholfreudigkeit ohnehin ein
Spielball in den Händen der in Warmbad wohnenden Syndikatsmitglieder.
Er soll für die beiden Kriegszüge seitens des Syndikats reichlich mit
Proviant und Munition ausgestattet worden sein. Doch gelang ihm nur die
Unterwerfung der Swartmodder-Hottentotten, während die Feldschuhträger
sich auch fernerhin als selbständiger Stamm zu behaupten vermochten.
Die Möglichkeit hierzu hatte der Stamm lediglich dem Glück zu
verdanken, als Zankapfel zwischen zwei Mächtigen, Witbooi und Wilhelm
Christian, von beiden begehrt und daher von keinem dem anderen gegönnt
zu sein.
Aus sämtlichen unter ~A.~ und ~B.~ genannten Land- und
Minenkonzessionen haben sich schließlich nach erfolgter Bestätigung
durch die deutsche Regierung folgende Gesellschaften entwickelt:
1. _Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika_, umfassend die
Konzessionen ~A.~ 1., 2. und 3., einschließlich der Minenrechte,
mithin den Zwanzigmeilenstreifen längs der Küste bis zur Mündung des
Omaruruflusses und das ehemalige Jan Jonker-Gebiet zwischen Kuiseb und
Swakop, ferner die nach ~B.~ 3. besonders verliehenen Minenrechte,
d. h. diejenigen im Hererolande.
2. _Die Kaoko-Land- und Minengesellschaft_, umfassend die Konzessionen
~A.~ 4., Minenrechte eingeschlossen, mithin das ganze sogenannte
Kaokofeld zwischen Omaruru- und Kunenefluß.
3. _Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft_, umfassend die
Konzessionen ~B.~ 2., d. h. die Minenrechte im Gebiete der Rehobother
Bastards, sowie der Khauas-Hottentotten. Außerdem erhielt die
Gesellschaft durch einen mit der Regierung abgeschlossenen besonderen
Vertrag vom 11. August 1893 im Gebiet der Khauas-Hottentotten die
Minengerechtsame sowie die Anwartschaft auf 10000 ~qkm~ Kronland,
sobald solches verfügbar sei.
4. _~Die South African Territories Ltd.~_, sich gründend auf die
Verträge zu ~A.~ 5., Land- und Minenrechte betreffend, soweit
solche durch die Regierung bestätigt worden waren, mithin Land-
und Minenrechte im Gebiete der Hottentotten von Keetmanshoop, der
Bondelzwarts und der Feldschuhträger.
Ferner konzessionierte die Regierung direkt noch folgende zwei
Gesellschaften:
5. _Die Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika_, gegründet
auf eine Landüberweisung von 20000 ~qkm~ in dem Gebiete der Hoachanas-
und der Khauas-Hottentotten.
6. _~Die South West Africa Company Ltd.~_, gegründet auf Minen- und
Länderüberweisung (10000 ~qkm~) in dem früher herrenlosen Gebiet
zwischen Herero- und Ovamboland.
Da die beiden letztgenannten Gesellschaften nicht auf vorher mit den
Eingeborenen abgeschlossenen Verträgen beruhen, sondern seitens der
Regierung konzessioniert waren, so erübrigt hier deren Besprechung, die
im nächsten Kapitel erfolgen wird.
Die Grenzen sämtlicher Land- und Minengesellschaften des Schutzgebietes
sowie des Kronlandes sind aus beiliegender Skizze ersichtlich.
Die Reservatsfrage.
Nachdem im Verfolg der Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft die
ferner ohne Genehmigung der Regierung seitens der Eingeborenen etwa
verliehenen Land- und Minenrechte für ungültig erklärt und so der
weiteren Verschleuderung solcher Rechte ein Riegel vorgeschoben worden
war, blieb noch übrig, der eindringenden Landspekulation einzelner
gleichfalls Halt zu gebieten. Die Verordnung vom 1. Oktober 1888 setzte
daher fest, daß auch die Verträge über den Verkauf einzelner Farmen
zwischen einzelnen Weißen und Eingeborenen der Regierungsgenehmigung
bedürften. Die Versagung der Genehmigung war in Aussicht gestellt,
falls eine Übervorteilung der Eingeborenen oder eine Bedrohung
allgemeiner öffentlicher Interessen zu befürchten wäre. Diese
Verordnung wurde im Jahre 1892 auch auf Pachtverträge ausgedehnt. In
eine festere Form wurde dann die ganze Materie durch die Allerhöchste
Verordnung vom 21. November 1902 gebracht, zu welcher der Gouverneur
am 22. Mai 1903 Ausführungsbestimmungen erließ, deren § 2, wie folgt,
lautet.
»Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an herrenlosem Lande
sowie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher
Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher
Grundstücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des
Schutzgebietes der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an
Bedingungen geknüpft werden.«
Indessen, alle Schutzmaßnahmen genügten nicht, einer weiteren
beängstigenden Verschleuderung von Land durch die Eingeborenen
Einhalt zu tun. Ungünstig wirkte hierbei der Umstand mit, daß nach
den Rechtsanschauungen der Eingeborenen das Land nicht Eigentum des
einzelnen, sondern des Stammes ist. Verkaufen kann es daher nur die
Stammesregierung, d. i. der Kapitän und seine sogenannten Großleute. Je
nachdem diese ihre Pflichten auffaßten, waren sie auf die Erhaltung des
Stammesvermögens bedacht, oder auf dessen Verwertung zur Befriedigung
ihrer Genußsucht. Wo letzteres der Fall, war es geradezu eine Ausnahme
geworden, wenn ein Einwanderer von Eingeborenen Land gegen Barzahlung
erwarb. Meist hatte der Kapitän mit seinem Rat den Preis in Gestalt
von Waren jeder Art bereits vorweg erhalten. Der Käufer dagegen hatte
sich entweder nur vorübergehend mit dem Umsatz von Waren befaßt, um
auf diese Weise billig zu Vieh und zu Land zu kommen, oder aber die
ständigen Kaufgeschäfte gaben so lange auf Kredit, bis der Wert einer
Farm erreicht war, und legten dann der Regierung einen Kaufvertrag zur
Genehmigung vor. Diese letztere Seite der Landfrage fällt unter das
Kapitel der bereits behandelten Kreditverordnung.
[Illustration: Landbesitz und Minengerechtsame.
Erklärungen:
$Regierungsland$, in dem die Bergrechte der Regierung zustehen.
$Regierungsland$, in dem die Bergrechte Anderen zustehen.
$Landbesitz der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika$
(Lüderitz'sche Erwerbung, von den Eingeborenen-Kapitänen durch
Verträge erworben).
$Landbesitz der Kaoko-Land- u. Minen-Ges.$ (von der Deutschen
Colonial-Ges. für Südwest-Afrika an die Kaoko-Land- u. Minen-Ges.
abgetreten).
$Landbesitz der Siedelungsgesellschaft$ (Konzession der Regierung).
$Landbesitz der South West Africa Co.$ (Konzession der Regierung).
$Landbesitz der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges.$ (von der South West
Africa Co. erworben).
$Farmen der South African Territories Ltd.$ (Konzession der Regierung
auf Grund von Verhandlungen mit Eingeborenen-Kapitänen).
$Minengerechtsame der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika.$
$Minengerechtsame der Kaoko-Land- und Minen-Ges.$
$Minengerechtsame der South West Africa Co.$
$Minengerechtsame der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges.$
$Minengerechtsame der South African Territories Ltd.$
$Minengerechtsame der Hanseat. Land- u. Minen-Ges.$ #/ ]