Auch in der Zeit, in der eine deutsche Herrschaft lediglich in der

Person eines einzigen Regierungsvertreters vorhanden war, hatte man

schon Versuche zur Beschränkung des Handels mit geistigen Getränken

gemacht. Die erste Spirituosenverordnung datiert vom 1. August

1888. Durch sie wurde der Handel mit Spirituosen im allgemeinen

der Genehmigung des Reichskommissars unterstellt und einer Steuer

unterworfen. Eine besondere Beschränkung des Verkaufs an Eingeborene

trat dagegen erst durch Verordnung vom 1. August 1892 ein, wonach die

Abgabe von Spirituosen an Eingeborene nur nach Beibringung eines

behördlich ausgestellten Erlaubnisscheines gestattet war. Da es jedoch

eine Regierungsgewalt außerhalb Windhuks damals noch nicht gab, blieb

diese Verordnung mehr oder weniger auf dem Papier.

Vom Jahre 1894 ab erfolgte mit der allmählichen Ausdehnung der

Regierungsgewalt auf das übrige Schutzgebiet auch eine weitere

Ausdehnung der Spirituosengesetzgebung. Insbesondere wurde 1896 den

Eingeborenen durch Auferlegung einer Stempelabgabe für die erhaltenen

Erlaubnisscheine der Bezug von Alkohol noch weiter erschwert. Außerdem

hatte diese Abgabe den Vorteil, daß durch sie eine Kontrolle über

den an Eingeborene verabfolgten Alkohol möglich wurde. Ihre letzte

Ausgestaltung erhielt die Spirituosengesetzgebung durch die Verordnung

vom 18. Dezember 1900, die noch zu Recht besteht.

Auf Grund der eingegangenen Permitgelder ist berechnet worden, daß in

den drei letzten Jahren vor dem Aufstande folgende Mengen Alkohols in

die Hände von Eingeborenen gekommen sind:

Einfuhr von Alkohol Davon Abgabe an die

Jahr im ganzen Eingeborenen

1901 127824 ~l~ 5971 ~l~

1902 116212 " 2100 "

1903 91892 " 4400 "

Unter der Annahme, daß das Herero- und das Namaland zusammen etwa

15000 erwachsene Männer gezählt haben -- auf das Ovamboland erstreckt

sich die Statistik nicht -- würde auf jeden erwachsenen Eingeborenen

jährlich etwa 1/6 bis 1/3 ~l~ Alkohol entfallen.

Im allgemeinen sind sonach die zur Einschränkung des Alkoholgenusses

durch Eingeborene getroffenen Anordnungen als sehr weitgehend zu

betrachten. Ihre Handhabung konnte jedoch aus den angegebenen Gründen

nicht überall dieselbe sein, da je nach Gestaltung der wirtschaftlichen

und politischen Lage der einzelnen Stämme die Zügel fester oder

lockerer anzuziehen waren. So hat es z. B. der Bezirksamtmann von

Keetmanshoop, ~Dr.~ Golinelli, während mehrerer Jahre verstanden,

die amtliche Erlaubnis zur Abgabe von Alkohol an Eingeborene ganz zu

unterbinden. Hierzu bot die fortschreitende Verarmung der Hottentotten

die erforderliche Handhabe. Im Bezirk Windhuk, in dem mit reichen

Eingeborenen, insbesondere mit einem alkoholfreudigen Oberhäuptling

zu rechnen war, würde dagegen eine solche Maßnahme schon schwieriger

durchzuführen gewesen sein.

Verliehene Land- und Minenrechte.

Unter allen schwierigen im Schutzgebiete zu lösenden Fragen war die

weitaus schwierigste die Landfrage. Einerseits hatten wir es mit

nomadisierenden Hirtenvölkern zu tun, die an sich schon mehr Land

bedürfen als seßhafte Ackerbauer, anderseits aber auch mit einer

weißen Einwanderung, für die Raum geschaffen werden mußte. Dazu kam

die Konzessionsjägerei, die schon vor Aufrichtung der deutschen

Schutzherrschaft begonnen und auch denjenigen Eingeborenen die Augen

über den Wert ihres Landes geöffnet hatte, die es andernfalls nicht so

genau genommen haben würden, und zu diesen gehörten die Hottentotten.

Obwohl auch sie in erster Linie nur von Viehzucht leben, bedürfen

sie bei ihren geringen Viehherden nicht so sehr des Weidelandes

wie die viehreichen Hereros. Es ist bezeichnend, daß von all den

_Land_konzessionen, die vor der Besitzergreifung des Landes durch

uns seitens eingeborener Häuptlinge vergeben worden sind, sich keine

einzige durch einen Hererohäuptling verliehene befindet. Auch der

Mächtigste unter diesen hatte es nicht wagen dürfen, seinem Volke eine

Landabtretung zu bieten. Nur Minenkonzessionen finden wir daher aus

jener Zeit im Hererolande.

Anders die Hottentotten. Sie gaben unbedenklich jedem Liebhaber an

Land ab, was dieser sich nur wünschte, auch solches, das sie nicht

besaßen. Als Gegenwert erhielten sie nominell Geld, das indessen meist

in Warenlieferungen, wie Munition und Alkohol, umgewandelt worden

sein wird. Die wichtigsten Verträge dieser Art sind diejenigen des

Kaufmanns Lüderitz, die dann in der Folge Veranlassung zur amtlichen

Besitzergreifung Südwestafrikas durch uns gegeben haben. Die Verträge

bestehen aus Land- und Minenverträgen:

~A.~ Landverträge.

1. Am 1. Mai 1883 mit dem Kapitän von Bethanien.

2. Am 19. August 1884 mit dem Kapitän der Topnaars.

3. Am 16. Mai 1885 mit dem Kapitän der Afrikaner.

4. Am 19. Juni 1885 mit dem Kapitän der Swartboois.

Diese vier Verträge sind durch Lüderitz abgeschlossen. Ihnen gesellten

sich hinzu:

5. Am 8. April, 19. Mai und 25. Juli 1890 mit den Kapitänen der

Bondelzwarts, der Swartmodder- und der Feldschuhträger-Hottentotten,

betreffend Landrechte verschiedener Art und Größe innerhalb der

betreffenden Stammesgebiete und abgeschlossen von einer englischen

Gesellschaft, dem sogenannten Kharraskhoma-Syndikat.

Durch die Verträge zu 1. und 2. kam alles Land längs der Küste vom

Orange bis zum unteren Omarurufluß in die Hände von Lüderitz und dessen

Rechtsnachfolgern. Nach dem Innern des Landes betrug die Breite des

Küstenstrichs 20 Meilen; ob geographische oder englische, ist nicht

gesagt. Der Vertrag Nr. 3 umfaßte das Jan Jonkergebiet, d. h. alles

Land zwischen Swakop und Kuiseb bis an die Grenze von Windhuk, der

Vertrag Nr. 4 mit den Swartboois endlich das ganze Kaokofeld.

~B.~ Minenrechte.

1. In den mit den Verträgen zu ~A.~ bezeichneten Gebieten, in denen

sämtliche Minenrechte mit abgetreten worden waren.

2. In dem Gebiete der Bastards von Rehoboth, abgeschlossen am 4. Juni

1884.

3. In dem Lande der Hereros, abgeschlossen am 11. Oktober 1884.

Als sofortigen Gegenwert für die Landabtretung erhielten die

vertragschließenden Eingeborenenstämme: Zu 1. Bethanien 600 Pfd. Sterl.

und 260 Gewehre, zu 2. die Topnaars 20 Pfd. Sterl., zu 3. die Afrikaner

100 Pfd. Sterl., zu 4. die Swartboois 150 Pfd. Sterl. (hiervon erhielt

50 Pfd. Sterl. der Kapitän der in Zesfontein wohnenden Abzweigung

der Topnaars, der den Mitbesitz des Kaokofeldes beanspruchte), zu

5. die drei Stämme insgesamt rund 2300 Pfd. Sterl. und eine Anzahl

Anteilscheine des Syndikats.

Für die abgegebenen Minenrechte erhielten die Eingeborenen nur Abgaben

in Aussicht gestellt, sobald der Betrieb begonnen haben würde. Wenn

sonach auch die Minenkonzessionen ihnen keinerlei greifbare Vorteile

einbrachten, konnten sie später doch ohne jede Schwierigkeit in

Kraft gesetzt werden, da die Eingeborenen für deren Wert keinerlei

Verständnis besaßen. Sogar die Hereros haben dem Beginn des Bergbaues

in den in ihrem Gebiete gelegenen Otjosongatibergen mit Gleichmut

zugesehen. Dagegen haben sie das dortige Land selbst -- noch etwa

sechs Monate vor dem Aufstande -- zur Verwertung an die Regierung

abgetreten, nachdem sie die Erfahrung gemacht hatten, daß sie sich

selbst angesichts der dort entdeckten Kupferfunde der eindringenden

Landspekulanten nur schwer würden erwehren können.

[Illustration: Totalansicht von Windhuk, Blick von Westen.]

Unendliche Schwierigkeiten hat dagegen dem Gouverneur die spätere

tatsächliche Durchführung der Landkonzessionen bereitet. Anscheinend

hatten die Eingeborenen unterschrieben, ohne sich der Tragweite

ihrer Unterschriften bewußt geworden zu sein. Da war zunächst

der unaufgeklärte Punkt, ob in bezug auf den 20 Meilen breiten

Küstenstreifen (~A.~ 1. und 2.) »geographische« oder »englische« Meilen

zu verstehen seien. Wenn der betreffende Landstrich nur 20 englische

Meilen breit war, reichte er nirgends über den Wüstensaum hinaus, war

somit so gut wie wertlos. Wurden jedoch die 20 Meilen als geographische

angesehen, so erstreckte sich der Gürtel auch auf Weideland, dessen

Wert für den Frachtverkehr von und nach der Küste in die Augen springt.

Eine besondere Bedeutung gewann diese Frage an den beiden Eingangshäfen

Swakopmund und Lüderitzbucht.

Der Zugang von Swakopmund in das Innere führt den stets Wasser

sowie auch etwas Weide aufweisenden Swakopfluß entlang. Auf

diesem Wege sind daher die Schrecknisse der Namibwüste wesentlich

abgeschwächt. Anders der Weg von Lüderitzbucht landeinwärts. Der

Nachteil des letztgenannten, sonst so vorzüglichen Hafens ist

gerade der schwierige Zugang über den Dünengürtel in das Innere.

Nicht weniger als ein fünftägiges Aushalten ohne Wasser und Weide

verlangt dort die zweimalige Durchquerung der Dünen von den -- mit

dem Fortschaffen von 4000 bis 5000 Pfund belasteten -- Ochsen. Es

läßt sich somit leicht ermessen, in welchem Zustande die Tiere auf

dem ersten Weide- und Wasserplatz landeinwärts anzukommen pflegen.

Und dieser Platz ist Kubub, der ganz naturgemäß zum Zankapfel

zwischen Gesellschaft und Eingeborenen werden mußte. Denn die Frage,

in wessen Eigentum dieser wichtige Platz fällt, hängt eben von der

Lösung der Meilenfrage ab. Deren Wichtigkeit sich bewußt, haben

seinerzeit bei der Vertragsschließung anscheinend beide Teile das

Eingehen auf sie vermieden, sie vielmehr stillschweigend jeder in

seinem Sinne beantwortet. Diese Vogelstraußpolitik rächte sich, als

nach der tatsächlichen Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft

im Namalande, d. i. 1895, die Rechtsnachfolgerin von Lüderitz, die

Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, auf Grund der ihr

»vertragsmäßig zustehenden« 20 geographischen Meilen die Hand auf Kubub

legen wollte. Denn nunmehr erhoben die Eingeborenen entschiedenen

Einspruch. Beide Teile wandten sich an das Gouvernement und verlangten

kategorisch ihr »Recht«. Erst nach langem Streite sowie nach einigen

Zugeständnissen seitens der Gesellschaft gelang die Beilegung der

Streitfrage dahin, daß unter den Meilen geographische zu verstehen

seien und somit Kubub in das verkaufte Gebiet falle.

Noch schwieriger gestaltete sich die Lösung der Meilenfrage in dem

Gebiete nördlich des Swakops. Dort hatten die selbst noch nicht

allzulange Zeit am unteren Kuiseb wohnenden Topnaars unbedenklich das

ganze Gebiet längs der Küste vom 26. Breitengrad bis zum Unterlauf des

Omaruruflusses auf 20 Meilen landeinwärts an Lüderitz verkauft (Vertrag

~A.~ 2.). In diesem Falle erschien überhaupt das Eigentumsrecht

der verkaufenden Partei anfechtbar. Soweit das verkaufte Gebiet

aus Küstensand bestand, brauchte diese Tatsache Bedenken nicht zu

erregen. Denn auf wertloses Land pflegt niemand Anspruch zu erheben.

Anders aber lag die Sache da, wo die 20 geographischen Meilen --

auch hier wurden sie seitens des Käufers als solche aufgefaßt -- bis

in das Weideland hineinreichten. Auf diese erhob, ohne sich auf den

spitzfindigen Unterschied zwischen »geographisch« und »englisch«

überhaupt einzulassen, der Kapitän Manasse von Omaruru Anspruch.

Auch hier gelang erst nach schwierigen Verhandlungen, verbunden mit

Zugeständnissen seitens der Gesellschaft, die Durchsetzung der von der

letzteren gewünschten Grenze. Infolge dieser Vereinbarung erhielt die

Gesellschaft u. a. auch das Eigentumsrecht auf den wichtigen Platz

Spitzkoppjes, an dem sie dann ein Viehzuchtunternehmen größeren Stiles

eingerichtet hat.

Einige Reibung verursachte auch der Vertrag mit dem Kapitän Jan Jonker

(~A.~ 3.). Als dieser das ganze weite Gebiet zwischen Swakop und

Kuiseb um 100 Pfd. Sterl. veräußerte, befand er selbst sich -- sowohl

von den Witboois wie von den Bastards hart bedrängt -- nur in dem

tatsächlichen Besitze des Platzes Hudab am unteren Kuiseb. Bei der

Veräußerung angeblicher Besitzrechte kommt es eben den Eingeborenen

auf etwas Phantasie nicht an. Indessen schieden hier in der Folge

die Witboois nach niedergeschlagenem Aufstande mit ihren Ansprüchen

aus, während die Bastards zu loyal waren, um der Regierung dauernd

Schwierigkeiten zu bereiten. Mit ihnen kam bald eine gütliche Einigung

zustande und die Gesellschaft in den Besitz des gekauften Landes.

Ganz ohne Schwierigkeit vollzog sich dagegen der Übergang des seitens

der Swartboois und der Kaokofeld-Topnaars verkauften Kaokofeldes

an die Kolonial-Gesellschaft. Einerseits genügten die Reservate,

die die beiden Stämme sich vorbehalten hatten -- Franzfontein und

Zesfontein nebst Weideland --, deren Bedürfnissen vollauf, anderseits

vollzog sich der Übergang unmittelbar unter dem Eindruck des soeben

niedergeschlagenen Swartbooiaufstandes 1898. Nachdem in dessen Folge

von den Swartboois der größere Teil in die Kriegsgefangenschaft nach

Windhuk übergeführt war, hatten die Zurückgebliebenen mitsamt dem Stamm

der Topnaars alle Veranlassung, sich tunlichst bescheiden zu verhalten.

[Illustration: Pontoks von Eingeborenen.]

Einen besonders merkwürdigen Verlauf nahm dagegen die Entwicklung

der Vertragsabschlüsse des Kharraskhoma-Syndikats im Süden des

Schutzgebietes (~A.~ 5.). In den fraglichen Verträgen hatten die

Eingeborenen anscheinend noch mehr wie sonst unterschrieben, ohne

zu wissen, was sie taten. Denn sie lieferten dem Syndikate ihr

ganzes Land auf Gnade und Ungnade aus. Zum Glück für beide Teile

bestand indessen damals im Süden des Schutzgebietes noch keine

deutsche Schutzherrschaft. Die Verträge waren daher für den Geber

ungültig, für den Empfänger aber wertlos. Dessen sich wohl bewußt,

drängten die vertragschließenden Weißen auf Aufrichtung der deutschen

Schutzherrschaft in dem betreffenden, nach den internationalen

Abmachungen in unsere Interessensphäre fallenden Gebiete. Die drei

in Frage kommenden Stämme, nämlich die Bondelzwarts, Feldschuhträger

und Keetmanshooper Hottentotten, nahmen auch im Laufe des Jahres 1890

die deutsche Schutzherrschaft an. Nunmehr legte die Gesellschaft in

Berlin ihre Verträge zur Genehmigung vor, worauf diese einer weisen

Nachprüfung mit dem Ziele einer wesentlichen Einschränkung unterzogen

wurden. Die Eingeborenen blieben dagegen trotzdem in dem Besitz der

ausbedungenen Vorteile, ein ganz richtiger Standpunkt, denn die

seitens der Käufer erworbenen Rechte blieben immer noch umfangreich

genug, nämlich das Monopol auf sämtliche Bergwerksgerechtsame innerhalb

des betreffenden Gebietes sowie das Recht zur freien Auswahl von

insgesamt 512 Farmen. Dagegen wurden der Gesellschaft als weitere

Gegenleistungen neben den mit den Eingeborenen vereinbarten und

diesen belassenen Vergünstigungen auch noch Abgaben an die Regierung

sowie besondere Aufwendungen im Interesse des Landes, namentlich der

Bau einer Bahn von der Küste in das Innere, auferlegt. Bis wie weit

der Bahnbau gehen sollte, ist nicht gesagt. Doch wurde seitens der

Regierung ein solcher bis Aus, nordwestlich Kubub, als dem ersten

nach Überwindung des Wüstengürtels einigermaßen in Betracht kommenden

Wasserplatz, angestrebt. Indessen auch diese wesentlich reduzierte

Konzession war, soweit sie Landabtretungen betraf, ohne Anwendung von

Gewalt nicht durchführbar. Denn 512 Farmen hätten sich, auch wenn sie

vorhanden gewesen wären, die Eingeborenen nicht ohne weiteres abnehmen

lassen. Es war daher ein Glück, daß in der Folge die Gesellschaft

ihren Verpflichtungen in bezug auf den Eisenbahnbau nicht nachzukommen

vermochte und daher von ihrer Landkonzession zurücktreten mußte. Unter

Vermittlung des Gouvernements hat sie lediglich die ersten 128 Farmen

erhalten, und diese nur mit Mühe und Not, und nachdem die Gesellschaft

mit Ernst angehalten worden war, auch die an die Eingeborenen fälligen

Gegenleistungen nicht zu vergessen.

Auch innerpolitische Folgen für die Eingeborenen haben die

Kharraskhomaverträge nach sich gezogen. Bereits in Kapitel 1 ist

erwähnt, wie der Häuptling der Bondelzwarts sich Keetmanshoops, des

Hauptsitzes der Swartmodder-Hottentotten, bemächtigte und wie er

1892 anläßlich eines Vorgehens gegen die Feldschuhträger beinahe mit

Witbooi zusammengeraten wäre. An diesen beiden Unternehmungen scheint

das Kharraskhoma-Syndikat nicht ganz unbeteiligt gewesen zu sein. Ihm

war naturgemäß erwünscht, wenn sein ganzes Konzessionsgebiet in einer

Hand, und zwar in derjenigen des mächtigsten der drei Stämme, der

Bondelzwarts, vereinigt war. Der Kapitän des letztgenannten Stammes,

Wilhelm Christian, war infolge seiner Alkoholfreudigkeit ohnehin ein

Spielball in den Händen der in Warmbad wohnenden Syndikatsmitglieder.

Er soll für die beiden Kriegszüge seitens des Syndikats reichlich mit

Proviant und Munition ausgestattet worden sein. Doch gelang ihm nur die

Unterwerfung der Swartmodder-Hottentotten, während die Feldschuhträger

sich auch fernerhin als selbständiger Stamm zu behaupten vermochten.

Die Möglichkeit hierzu hatte der Stamm lediglich dem Glück zu

verdanken, als Zankapfel zwischen zwei Mächtigen, Witbooi und Wilhelm

Christian, von beiden begehrt und daher von keinem dem anderen gegönnt

zu sein.

Aus sämtlichen unter ~A.~ und ~B.~ genannten Land- und

Minenkonzessionen haben sich schließlich nach erfolgter Bestätigung

durch die deutsche Regierung folgende Gesellschaften entwickelt:

1. _Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika_, umfassend die

Konzessionen ~A.~ 1., 2. und 3., einschließlich der Minenrechte,

mithin den Zwanzigmeilenstreifen längs der Küste bis zur Mündung des

Omaruruflusses und das ehemalige Jan Jonker-Gebiet zwischen Kuiseb und

Swakop, ferner die nach ~B.~ 3. besonders verliehenen Minenrechte,

d. h. diejenigen im Hererolande.

2. _Die Kaoko-Land- und Minengesellschaft_, umfassend die Konzessionen

~A.~ 4., Minenrechte eingeschlossen, mithin das ganze sogenannte

Kaokofeld zwischen Omaruru- und Kunenefluß.

3. _Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft_, umfassend die

Konzessionen ~B.~ 2., d. h. die Minenrechte im Gebiete der Rehobother

Bastards, sowie der Khauas-Hottentotten. Außerdem erhielt die

Gesellschaft durch einen mit der Regierung abgeschlossenen besonderen

Vertrag vom 11. August 1893 im Gebiet der Khauas-Hottentotten die

Minengerechtsame sowie die Anwartschaft auf 10000 ~qkm~ Kronland,

sobald solches verfügbar sei.

4. _~Die South African Territories Ltd.~_, sich gründend auf die

Verträge zu ~A.~ 5., Land- und Minenrechte betreffend, soweit

solche durch die Regierung bestätigt worden waren, mithin Land-

und Minenrechte im Gebiete der Hottentotten von Keetmanshoop, der

Bondelzwarts und der Feldschuhträger.

Ferner konzessionierte die Regierung direkt noch folgende zwei

Gesellschaften:

5. _Die Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika_, gegründet

auf eine Landüberweisung von 20000 ~qkm~ in dem Gebiete der Hoachanas-

und der Khauas-Hottentotten.

6. _~Die South West Africa Company Ltd.~_, gegründet auf Minen- und

Länderüberweisung (10000 ~qkm~) in dem früher herrenlosen Gebiet

zwischen Herero- und Ovamboland.

Da die beiden letztgenannten Gesellschaften nicht auf vorher mit den

Eingeborenen abgeschlossenen Verträgen beruhen, sondern seitens der

Regierung konzessioniert waren, so erübrigt hier deren Besprechung, die

im nächsten Kapitel erfolgen wird.

Die Grenzen sämtlicher Land- und Minengesellschaften des Schutzgebietes

sowie des Kronlandes sind aus beiliegender Skizze ersichtlich.

Die Reservatsfrage.

Nachdem im Verfolg der Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft die

ferner ohne Genehmigung der Regierung seitens der Eingeborenen etwa

verliehenen Land- und Minenrechte für ungültig erklärt und so der

weiteren Verschleuderung solcher Rechte ein Riegel vorgeschoben worden

war, blieb noch übrig, der eindringenden Landspekulation einzelner

gleichfalls Halt zu gebieten. Die Verordnung vom 1. Oktober 1888 setzte

daher fest, daß auch die Verträge über den Verkauf einzelner Farmen

zwischen einzelnen Weißen und Eingeborenen der Regierungsgenehmigung

bedürften. Die Versagung der Genehmigung war in Aussicht gestellt,

falls eine Übervorteilung der Eingeborenen oder eine Bedrohung

allgemeiner öffentlicher Interessen zu befürchten wäre. Diese

Verordnung wurde im Jahre 1892 auch auf Pachtverträge ausgedehnt. In

eine festere Form wurde dann die ganze Materie durch die Allerhöchste

Verordnung vom 21. November 1902 gebracht, zu welcher der Gouverneur

am 22. Mai 1903 Ausführungsbestimmungen erließ, deren § 2, wie folgt,

lautet.

»Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an herrenlosem Lande

sowie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher

Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher

Grundstücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des

Schutzgebietes der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an

Bedingungen geknüpft werden.«

Indessen, alle Schutzmaßnahmen genügten nicht, einer weiteren

beängstigenden Verschleuderung von Land durch die Eingeborenen

Einhalt zu tun. Ungünstig wirkte hierbei der Umstand mit, daß nach

den Rechtsanschauungen der Eingeborenen das Land nicht Eigentum des

einzelnen, sondern des Stammes ist. Verkaufen kann es daher nur die

Stammesregierung, d. i. der Kapitän und seine sogenannten Großleute. Je

nachdem diese ihre Pflichten auffaßten, waren sie auf die Erhaltung des

Stammesvermögens bedacht, oder auf dessen Verwertung zur Befriedigung

ihrer Genußsucht. Wo letzteres der Fall, war es geradezu eine Ausnahme

geworden, wenn ein Einwanderer von Eingeborenen Land gegen Barzahlung

erwarb. Meist hatte der Kapitän mit seinem Rat den Preis in Gestalt

von Waren jeder Art bereits vorweg erhalten. Der Käufer dagegen hatte

sich entweder nur vorübergehend mit dem Umsatz von Waren befaßt, um

auf diese Weise billig zu Vieh und zu Land zu kommen, oder aber die

ständigen Kaufgeschäfte gaben so lange auf Kredit, bis der Wert einer

Farm erreicht war, und legten dann der Regierung einen Kaufvertrag zur

Genehmigung vor. Diese letztere Seite der Landfrage fällt unter das

Kapitel der bereits behandelten Kreditverordnung.

[Illustration: Landbesitz und Minengerechtsame.

Erklärungen:

$Regierungsland$, in dem die Bergrechte der Regierung zustehen.

$Regierungsland$, in dem die Bergrechte Anderen zustehen.

$Landbesitz der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika$

(Lüderitz'sche Erwerbung, von den Eingeborenen-Kapitänen durch

Verträge erworben).

$Landbesitz der Kaoko-Land- u. Minen-Ges.$ (von der Deutschen

Colonial-Ges. für Südwest-Afrika an die Kaoko-Land- u. Minen-Ges.

abgetreten).

$Landbesitz der Siedelungsgesellschaft$ (Konzession der Regierung).

$Landbesitz der South West Africa Co.$ (Konzession der Regierung).

$Landbesitz der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges.$ (von der South West

Africa Co. erworben).

$Farmen der South African Territories Ltd.$ (Konzession der Regierung

auf Grund von Verhandlungen mit Eingeborenen-Kapitänen).

$Minengerechtsame der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika.$

$Minengerechtsame der Kaoko-Land- und Minen-Ges.$

$Minengerechtsame der South West Africa Co.$

$Minengerechtsame der Otavi-Minen- u. Eisenbahnges.$

$Minengerechtsame der South African Territories Ltd.$

$Minengerechtsame der Hanseat. Land- u. Minen-Ges.$ #/ ]

Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika · 第 19 / 50 段