Dieses ursprüngliche Übergewicht der Eingeborenen auf dem Gebiete der

Rechtspflege wandelte sich mit der tatsächlichen Besitzergreifung des

Landes durch die deutsche Regierungsgewalt allmählich in das Gegenteil

um. Nunmehr wurden die Weißen die Überlegenen, nicht sowohl wegen ihres

größeren Verständnisses für die Rechtsverhältnisse, sondern auch, weil

sie sich nur dem Urteil von Stammesgenossen zu unterwerfen hatten.[57]

Da jedoch den Streitigkeiten zwischen den beiden Rassen meist ein

politischer Beigeschmack anhaftete, so mußte die Regierung ihnen ihre

besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Lag doch die Ausführung von Urteilen

mangels eigener Exekutivorgane der Gerichtsbehörden ausschließlich in

den Händen der Schutztruppe. Namentlich auf dem Gebiete des Zivilrechts

bestand daher stets die Gefahr, daß der Eingeborene ein behördliches

Eingreifen als »Krieg« ansah. Denn ein Gerichtsvollzieher, der ihm

sein Vieh nehmen will, ist für den Eingeborenen ein viehraubender

Feind. Das Interesse des allgemeinen Wohls gebot daher, Sorge zu

tragen, daß auf dem Gebiete der Rechtspflege das Übergewicht der

Weißen nicht den Charakter der Ungleichheit vor Gericht annahm.

Diese Bestrebung erhielt dann in den Jahren 1895/96 für das alte

Vaterland infolge der bekannten, in den anderen afrikanischen Kolonien

vorgekommenen Übergriffe weißer Beamter noch einen besonderen Anstoß.

Alles wetteiferte damals geradezu in Humanität gegen die Eingeborenen.

Mittels Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. April 1896

wurde die bisher ungeregelte Materie, zunächst auf dem Gebiete des

Strafverfahrens, in eine feste Norm gebracht. Als Strafrecht blieb

für die Eingeborenen vorläufig noch das deutsche Strafgesetzbuch

bestehen, jedoch mit einem gewissen Spielraum für den Richter

behufs Berücksichtigung der Sitten und Gebräuche der Eingeborenen.

Ein Versuch, ein eigenes Strafrecht für diese auszuarbeiten, ist

wegen der Schwierigkeit der Sache bis jetzt nicht über das Stadium

der Erwägungen hinausgekommen. In Anerkennung des oben erwähnten

politischen Beigeschmacks der Sache war durch die Verordnung des Herrn

Reichskanzlers das Strafverfahren gegen die Eingeborenen nicht in die

Hände der richterlichen Beamten, sondern in diejenigen der politischen

(Verwaltungs-) Beamten gelegt, mit der höchsten Macht in den Händen des

Gouverneurs. Letzterem stand die Bestätigung wie auch Milderung aller

Urteile von 6 Monat Freiheitsstrafe aufwärts zu. Die zu erkennenden

Strafen waren: Gefängnis mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe.

Außerdem selbständig oder mit Freiheitsstrafe verbunden: Prügelstrafe

und Geldstrafe.

Eine amtliche Übersicht ergibt, daß z. B. im Berichtsjahre 1902/03

gegen Eingeborene zusammen 799 Strafen verhängt worden sind, darunter

473 Prügelstrafen, der Rest Freiheitsstrafen.

Ohne Regelung blieb zunächst noch das Gebiet des Zivilrechts. Solange

das Schutzgebiet nur von einer geringen weißen Bevölkerung bewohnt war,

trat ein Bedürfnis hierzu auch nicht zutage. Die Parteien pflegten

sich, meist unter wohlwollender Vermittlung des nächsterreichbaren

Beamten oder Offiziers, direkt zu einigen. Mit zunehmender weißer

Bevölkerung, mit Ausdehnung von Handel und Wandel nahm die Sache

jedoch eine andere Gestalt an. Nachdem einige krasse Fälle vorgekommen

waren, und da die Einklagung alter Schulden Eingeborener -- zum

Teil aus Zeiten, in denen die deutsche Schutzherrschaft noch nicht

einmal nominell bestanden hatte -- nicht abreißen wollte, erwies sich

eine Regelung auch auf diesem Gebiete der Rechtspflege als dringend

erforderlich. Es wurde daher zum Erlaß einer

Kreditverordnung

geschritten. Der Kampf um diese Verordnung mit den Interessenten

dauerte von 1899 bis 1903, mithin volle fünf Jahre. Seine einzelnen

Phasen gehen aus den in Anlage 2 zusammengestellten Schriftstücken

hervor, an deren Schluß sich als Ergebnis die diese Sache regelnde

Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Juli 1903 befindet.

Wie aus dieser Anlage ersichtlich ist, wünschte ich den Handel

zwischen Weißen und Eingeborenen auf die Grundlage des Bargeschäftes

zurückzuführen, während die Verordnung des Reichskanzlers, wie aus § 1

hervorgeht, eine einjährige Verjährungsfrist festsetzt. Diese war das

Ergebnis eines Kompromisses zwischen meinen Anschauungen und denjenigen

der Interessenten, abgeschlossen im Schoße des Kolonialrates. In

letzterem, in dem sich als Interessenten die Vertreter der an den

Handelsverhältnissen des Schutzgebietes beteiligten Gesellschaften

befinden, hatte sich gegen meinen seitens der Kolonialverwaltung

vorgelegten Entwurf heftiger Widerspruch erhoben. Man befürchtete

einen Rückgang der Anziehungskraft des Schutzgebietes auf die weiße

Einwanderung, wenn die Möglichkeit einer Kreditgewährung an Eingeborene

unterbunden würde. Der vorgelegte Entwurf empfing Bezeichnungen wie

»monströs« und »ungeheuerlich«, und dessen Verfasser den Vorwurf des

»mangelnden Verständnisses für Rechtsverhältnisse«. Trotz lebhaften

Eintretens der Vertreter der Kolonialverwaltung für den Entwurf kam

es schließlich doch zu dem erwähnten Kompromiß einer einjährigen

Verjährungsfrist an Stelle der Barzahlung. Diese wohlgemeinte

Bestimmung hat dann in der Folge wider Erwarten zu dem Hereroaufstande

mit beigetragen. Denn nun verlegten sich die Händler, um der Verjährung

ihrer Forderungen vorzubeugen, mit aller Macht und mit allen Mitteln

auf die Schuldeneintreibung unter den Hereros. Da dies Vorgehen gerade

mit dem eben ausgebrochenen Bondelzwartsaufstande und der dadurch

herbeigeführten Entblößung des Hererolandes von Truppen zusammentraf,

so war es der Funken, der das schon reichlich angefüllte Pulverfaß mit

zur Explosion gebracht hat.

Fern sei es aber von mir, gegen diejenigen, die diese Verjährungsfrist

durchgesetzt haben, deswegen einen Vorwurf zu erheben. Denn eine

solche Entwicklung der Dinge hat niemand voraussehen können. Schon

über die Notwendigkeit einer Kreditverordnung überhaupt sind die

Ansichten von Hause aus auseinandergegangen. Indessen würde ich

ohne die dringendste Veranlassung nicht fünf Jahre lang für deren

Durchführung gekämpft haben. Die Akten des Gouvernements in Windhuk

sowie der Distriktskommandos in Okahandja und Grootfontein enthalten

hierfür Belege genug. Nicht aus Liebe zu den Eingeborenen hat sich die

Regierung bei diesem Vorgehen leiten lassen, wie dies namentlich mir

fortgesetzt vorgeworfen worden ist, sondern aus Sorge um Leben und

Eigentum der unter den Hereros ansässigen Weißen. Entweder mußte etwas

in der Sache geschehen, oder aber die Schutztruppe behufs stärkerer

Besetzung des Hererolandes vermehrt werden.

Das Hauptfeld des Handels war Waterberg und Umgebung. Dort wohnte der

schon mehrfach genannte viehreiche Häuptling Kambazembi. Zu allen

unglücklichen Zufällen kam in der entscheidenden Zeit noch hinzu, daß

dieser alte Häuptling, der stets für Aufrechterhaltung des Friedens

gesorgt hatte, starb und seine Erbschaft an seine andersdenkenden,

dabei auch stark verschuldeten Söhne überging.

Welche Sorge die Auswüchse dieser Sache dem Gouvernement stets bereitet

haben, dafür gebe ich als Beweis das nachstehende Schreiben wieder, das

ich unter dem 6. Juni 1903, mithin ein halbes Jahr vor Ausbruch des

Aufstandes, an das Bezirksgericht Windhuk gerichtet habe:

»Über das Treiben der unter den Hereros befindlichen kleinen Händler

sind bereits wiederholt Klagen an das Gouvernement herangetreten,

indessen noch nie in der jetzt vorliegenden präzisen Form. Umsomehr

ist es dem Gouvernement von wesentlichem politischen Interesse, daß,

falls die Aussagen der Ankläger als wahrheitsgetreu erwiesen werden,

eine scharfe Bestrafung der Schuldigen erfolgt. Wird diesem Treiben

der kleinen Händler nicht ein Ziel gesetzt, so könnte das Gouvernement

in die Lage kommen, nicht mehr für die Sicherheit der unter den

Eingeborenen lebenden Weißen einstehen zu können. Insbesondere muß

ferner hier hervorgehoben werden, daß der Hererokapitän Kajata[58]

unserer Sache politisch schon viel genützt und namentlich im Feldzuge

1896 auf unserer Seite tapfer gegen seine eigenen Verwandten und

Freunde mitgefochten hat. Derselbe ist hierfür dekoriert worden.

Das Gouvernement hat alles Interesse daran, daß eine derartige gute

politische Gesinnung nicht durch das lediglich auf Gewinnsucht

beruhende Auftreten unverständiger Weißer, die sich hierdurch in erster

Linie selbst in Gefahr setzen, gestört werde.«

Nicht versäumen will ich, diesen Abschnitt mit dem Hinweise zu

schließen, daß es falsch sein würde, aus den Verfehlungen kleiner

Händler im Hererolande Rückschlüsse auf den ganzen Handel im

Schutzgebiete zu ziehen. Die großen Handelshäuser sind auch den

Eingeborenen gegenüber stets in soliden Bahnen geblieben.[59] Sie

hatten daher nicht nötig, wie es zum Teil geschehen ist, sich mit den

Auswüchsen des Handels zu identifizieren. Ebenso wäre es falsch, wollte

man die Eingeborenen in dieser Sache von der Schuld freisprechen.

Sie waren bei ihrer Genußsucht und ihrem Leichtsinn, verbunden mit

Arbeitsunlust, zum Drängen auf Kredit geradezu angewiesen, während sie

zum Bezahlen sich schon weniger gedrängt haben. An der Spitze aller

Schuldenmacher stand der Oberhäuptling Samuel Maharero selbst. Umsomehr

würde die einfache Zurückführung des Handels mit Eingeborenen auf das

Bargeschäft für Käufer wie Verkäufer von Vorteil gewesen sein, an deren

Zustand sich beide Teile gewiß bald gewöhnt hätten.[60]

Waffen und Munition.

Neben gerechter und wohlwollender Behandlung der Eingeborenen war das

beste Mittel zur Aufrechterhaltung des Friedens, ihnen den Besitz

von Waffen und Munition zu erschweren. Vollständig ausgeschlossen

erschien dagegen ihre gewaltsame Entwaffnung, wie sie von vielen Seiten

fortgesetzt verlangt worden ist. Sie würde einfach damals schon den

jetzt noch nicht niedergeschlagenen Aufstand hervorgerufen haben. Die

Verantwortung für diesen hätte dann der betreffende Gouverneur auf sich

nehmen müssen. Es ist nicht denkbar, daß hierzu sich ein Gouverneur

bereit gefunden, noch weniger aber, daß er sich hiermit in der Heimat

Beifall erworben haben würde, ganz abgesehen davon, daß ein Krieg

gegen die Gesamtheit der Hereros ohne die Eisenbahn Swakopmund-Windhuk

überhaupt nicht durchführbar gewesen wäre.

Zum Verständnis für den Ursprung der, wie sich nach dem Aufstande

ergab, verhältnismäßig guten Bewaffnung der Eingeborenen bedarf es

eines historischen Rückblickes. Wir haben in bezug auf den Handel mit

Waffen und Munition drei Perioden zu unterscheiden.

1. Die Periode der unbeschränkten Handelsfreiheit, beginnend in nicht

mehr kontrollierbarer Zeit und bis zum 1. April 1890, mithin bis

in das Bestehen der deutschen Schutzherrschaft hineinreichend. Von

der Aufrichtung der letzteren, mithin vom Jahre 1884 ab, wurde die

Einfuhr von Waffen und Munition indessen wenigstens unter eine gewisse

behördliche Kontrolle genommen.

2. Die Periode der beschränkten Handelsfreiheit. In dieser war

der Handel mit Waffen und Munition der Genehmigung der Regierung

unterstellt worden. Sie dauerte von 1890 bis 1897. Aber erst von

Ausbruch des Witbooikrieges, d. i. 1893, ab wurden die Grenzen der

Genehmigung zur Einfuhr derart eng gezogen, daß sie einem Verbote

gleichzuachten waren.

3. Die Periode des Regierungsmonopols, begründet durch die Verordnung

vom 29. März 1897.[61]

Nach der amtlichen Zusammenstellung wurden in der Zeit von 1884 bis

1893 über die Häfen des Schutzgebietes 2586 Gewehre und 1128780

Patronen eingeführt. Davon allein über Walfischbai 2289 Gewehre und

690080 Patronen. Von letzterer Einfuhr darf als bestimmt angenommen

werden, daß sie lediglich in das Hereroland gegangen ist. Während

die Einfuhr in dem Jahre 1891 mit 807 Gewehren und 66830 Patronen

ihren Höhepunkt erreicht hatte, ging sie von da unter dem Zwang zur

Einholung einer Regierungsgenehmigung rasch abwärts. An dem Handel

selbst hatten sich Kaufleute aller Nationen einmütig beteiligt, wie

dies auch naturgemäß ist.[62] Denn selbst der geizige Herero zahlte für

Waffen und Munition jeden Preis. Der Besitz eines Hinterladers war das

Bestreben eines jeden einigermaßen vermögenden Hereros. Vorderlader

führten nur noch die in Dienerstellung befindlichen Leute.

Die genannten Zahlen können jedoch nicht als erschöpfend gelten.

Die Menge der tatsächlich in das Schutzgebiet eingeführten Waffen

und Munition muß vielmehr als weit bedeutender angenommen werden.

Denn auch unter der Herrschaft der amtlichen Kontrolle ist mangels

ausreichenden Aufsichtspersonals nicht jede Einführung von Waffen und

Munition zur amtlichen Kenntnis gekommen. Zur Zeit der unbeschränkten

Handelsfreiheit haben dagegen Händler und Konzessionsjäger ganze

Wagenladungen von Waffen und Munition eingeführt. Sogar die Regierung

überwies einmal infolge Unzulänglichkeit ihrer Machtmittel 200

Gewehre, Modell 71, nebst Munition an den Hottentottenstamm von

Hoachanas als Belohnung für seine Loyalität sowie, um sich gegen

den damals recht unloyalen Witbooistamm zu schützen. Wie harmlos in

jenen Zeiten überhaupt die Lieferung von Gewehren und Munition an

Eingeborene allgemein aufgefaßt wurde, beweist auch ein Blick in

unsere von der Regierung nachträglich bestätigten Konzessionsurkunden.

Als Beispiel will ich die ältesten, nämlich die von Lüderitz

abgeschlossenen Verträge herausgreifen, auf denen sich die heutige

Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika gründet. In ihr finden wir

unter anderem als Gegenleistung für erhaltene Landrechte die Lieferung

von 260 Gewehren an den Kapitän von Bethanien ausbedungen. Weiter

sind die Zahlungen an den Oberhäuptling der Hereros entweder in bar

oder in Gewehren und Munition usw. versprochen. Bei den übrigen

Konzessionen der Gesellschaft ist von Gewehren und Munition zwar

nicht ausdrücklich die Rede, sicher aber haben dieselben bei den

bezüglichen Unterhandlungen eine Rolle mitgespielt. Bekannt ist ferner,

daß das ehemalige Karraskoma-Syndikat den Stamm der Bondelzwarts zu

dessen Kriegszügen gegen die Feldschuhträger und die Keetmanshooper

Hottentotten neben Proviant auch mit Gewehren und Munition ausgerüstet

hat.

Von den Schriftstellern, die diese Sache behandelt haben, schätzt der

damalige Hauptmann v. François die Zahl der allein 1888 bis 1891 in das

Schutzgebiet eingeführten Gewehre auf 3000, v. Bülow nimmt dagegen in

seinem Buche »Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois«[63] im allgemeinen

die Zahl von 20000 an, während Dr. Schinz in seinem bereits genannten

Werke[64] auf Seite 157 von »massenhaft« eingeführten Gewehren spricht.

Da sich die Zeit, die der letztgenannte Verfasser hierbei im Auge

hat, wohl auf dessen Reisejahre im Schutzgebiete von 1884 bis 1887

bezieht, so würde seine Angabe derjenigen des Hauptmanns v. François

hinzuzurechnen sein und sonach die v. Bülow angegebene Zahl ihre

Erklärung finden.

Die Tatsache, daß die Hereros keine Jäger sind und vom Jahre 1892

ab, mithin ungefähr gerade nach der Zeit der für den Waffen- und

Munitionshandel eingetretenen Beschränkungen Frieden gehabt haben, gibt

schließlich die Erklärung dafür, daß dies Volk seine Munitionsvorräte

bis zum jetzigen Aufstande konservieren konnte. Für den geringen Abgang

boten der nie ganz zu unterdrückende Munitionsschmuggel, vor allem aber

die Waffen der ermordeten Farmer und der gefallenen Angehörigen der

Schutztruppe ausreichenden Ersatz.

Mit der erwähnten Verordnung vom 29. Mai 1897 trat der Handel mit

Waffen und Munition im Schutzgebiet in ein ganz neues Stadium. Infolge

Einführung der Stempelungspflicht war die bisher lediglich an der

Grenze gehandhabte Kontrolle auch in das Innere des Schutzgebietes

verlegt worden. In Verbindung mit der Einrichtung amtlicher

Verkaufsstellen ermöglichte sie nunmehr eine bessere Übersicht über den

Waffenbesitz der Eingeborenen. Um diese auch in bezug auf Erwerb von

Munition von der Regierung abhängig zu machen, wurde ihnen der Umtausch

der in ihren Händen befindlichen englischen Gewehrsysteme in das

deutsche System Modell 71 unter günstigen Bedingungen gestattet. Mit

Verschwinden der englischen Gewehrsysteme mußte der Munitionsschmuggel

an der englisch-deutschen Grenze von selbst aufhören. Die nach

amtlicher Feststellung in den Jahren 1898 bis 1902 in das Hereroland

gegangenen 141 Gewehre, Modell 71, schließen daher nicht nur die

dort an die Weißen mitverkauften Gewehre in sich, sondern auch die

umgetauschten englischen Gewehre, die zumeist in Henry-Martini und

Snider bestanden hatten.

Während sonst auf dem Gebiete der Rechtspflege die Regierung eine

ungleichmäßige Behandlung von Weißen und Eingeborenen tunlichst

vermeiden mußte, war auf dem uns hier beschäftigenden Gebiete eine

solche im Gegenteil dringend geboten. Eine schwierige Frage war

nur, wie dies in unauffälliger Weise durchgeführt werden könnte.

Denn äußerlich mußten aus naheliegenden Gründen beide Rassen gleich

behandelt werden, wogegen der Wert der gesetzgeberischen Maßnahme auf

diesem Gebiet gerade in der allmählich herbeizuführenden Entwaffnung

der Eingeborenen gelegen hatte. Dieses Ziel wurde daher auf dem Wege

von Verwaltungsmaßnahmen zu erreichen versucht. Für die Eingeborenen

wurden die Preise für Gewehre und Munition auf das Doppelte der von

den Weißen zu entrichtenden Beträge festgesetzt, anderseits aber

auch den Verwaltungsbeamten eine besonders sorgfältige Prüfung der

Anträge von Eingeborenen auf Gewährung von Ankaufserlaubnisscheinen

zur Pflicht gemacht. Es ist nicht zu verkennen, daß dies für die

Verwaltungsbeamten eine recht schwierige Ausgabe gewesen ist. Sie

sollten mit den einflußreichsten Mitgliedern ihrer Eingeborenenstämme,

auf deren Unterstützung sie angewiesen waren, auf gutem Fuße,

anderseits aber deren Drängen auf Überlassen von Waffen und Munition

gegenüber möglichst taub bleiben.[65] Tatsächlich ist auch diese Sache

von den Verwaltungsbeamten ganz verschieden gehandhabt worden. Während

z. B. Omaruru innerhalb vier Jahren 69 Gewehre und rund 5000 Patronen

an Eingeborene abgegeben hat, weist die Liste für Okahandja für die

gleiche Zeit nur drei Gewehre und rund 350 Patronen auf.

Zur amtlichen Stempelung haben die Hereros in den Jahren 1898 bis 1902

1900 Gewehre gebracht. Diese Zahl kann jedoch nicht als erschöpfend

angesehen werden, da in dem weiten Lande mit seinen spärlichen

Polizeistationen eine Unterschlagung von Gewehren wohl möglich war.

Die zweite im Jahre 1903 fällige Stempelung konnte dagegen infolge des

Aufstandes nicht mehr zur Durchführung gebracht werden.

Es erübrigt noch, die Stellung der Weißen zur Gewehr- und

Munitionsfrage darzulegen. Sollten die gegen die Eingeborenen

gerichteten strengen Maßnahmen von Erfolg sein, so mußte naturgemäß

auch die weiße Bevölkerung unter eine gewisse Kontrolle genommen

werden. Denn die Verlockung, durch Abgabe von Schießbedarf an

Eingeborene auf billige Weise zu Vieh zu gelangen, war zu groß, als

daß ihr gegenüber _jedem_ Weißen die erforderliche Charakterfestigkeit

zugetraut werden konnte. Namentlich Buren, die ja auch zu den

Weißen zählen, haben es gern an solcher fehlen lassen, zumal sie im

Betretungsfalle das Schutzgebiet wieder leichten Herzens verlassen

konnten.[66]

Infolgedessen wurden die Verwaltungsbeamten angewiesen, auch die

Anträge Weißer auf Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Ankauf von

Waffen und Munition in bezug auf die Zuverlässigkeit der Antragsteller

einer Prüfung zu unterziehen und hiernach die Zahl der zu bewilligenden

Patronen zu bemessen. Die Anzahl dieser war auf 50 bis 100 monatlich

festgesetzt,[67] und zwar konnte der Weiße sie entweder bei den

amtlichen Verkaufsstellen entnehmen, oder aber selbst einführen. Da

sich jedoch die Einfuhr einer so kleinen Anzahl von Patronen nicht

lohnte, unterlag die Menge der einzuführenden Munition keinerlei

Beschränkung. Nur mußte das eingeführte Quantum auf der nächsten

Polizeistation abgegeben werden, von wo es dann der Besitzer in den

gesetzlich zulässigen Raten wieder zurückerhielt.

Da die amtlichen Verkaufsstellen außer mit reinen Jagdflinten nur mit

Modell 71 ausgestattet waren, so beschränkten sich die Weißen meist

gleichfalls auf den Besitz des letztgenannten Systems. Doch war ihnen

gestattet, auch jedes andere System, mit Ausnahme des Militärgewehres,

zu führen. Tatsächlich regelte sich die Sache daher so, daß den

Eingeborenen alle Systeme, mit Ausnahme des bei der amtlichen

Verkaufsstelle erhältlichen Gewehres Modell 71, verboten, den Weißen

dagegen alle Gewehrsysteme, mit Ausnahme des Militärgewehres, erlaubt

waren. Zur Bequemlichkeit der Weißen war ferner bereits begonnen

worden, den Verkaufsstellen auch moderne Repetiergewehre zuzuführen,

jedoch von anderem Kaliber, als das Militärgewehr aufweist. Der

Aufstand hat die weitere Ausgestaltung dieser Einrichtung unterbrochen.

Eine ganz besondere Vorliebe zeigten indes die einwandernden Ansiedler

gerade für den Besitz des Militärgewehres, sei es Modell 88, sei

es Modell 98, beide mit dem Kaliber 7,9 ~mm~. Um den fortgesetzten

Anträgen auf Gestattung der _ausnahmsweisen_ Einfuhr dieser Gewehre

ein Ende zu machen, wurde schließlich das Einfuhrverbot für sie

aufgehoben und an dessen Stelle ein Einfuhrzoll von 150 Mark pro Gewehr

und von 10 Mark pro Kilogramm Patronen gesetzt, ein Zoll, der einem

Einfuhrverbot gleichkommt.

Die Gründe zur Verhinderung der Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit

dem Militärgewehr liegen nahe. Kein seiner Verantwortung bewußter

Gouverneur hätte sie außer acht lassen können, am allerwenigsten,

solange er mit selbständigen Eingeborenenstämmen zu rechnen hatte.

Die Gefahr, daß dieses Gewehr, noch viel mehr aber die Munition

auf unrechtmäßige Weise auch in die Hände von Eingeborenen käme,

war zu groß und die Kontrolle über die zum Teil auf kleine

Stationen zersplitterte Schutztruppe zu schwierig. Eine allgemeine

Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit dem Militärgewehr, wie sie bei

dessen Freigabe ohne Zweifel erfolgt sein würde, hätte daher die

Rechtschaffenheit unserer Ansiedler wie auch die Pflichttreue einzelner

Schutztruppenangehöriger auf eine harte Probe gestellt.[68] Wäre die

Gewißheit gegeben gewesen, daß etwa veruntreute Munition wenigstens

in den Händen Weißer geblieben wäre, so würde man sich eher mit der

Sache haben abfinden können. Diese Gewißheit lag aber nicht vor, und

man mußte daher auch für die Weißen eine Beschränkung eintreten lassen,

die jedoch von diesen übel empfunden worden ist, obschon die dadurch

erstrebte Sicherheit und Ruhe im Schutzgebiet mit in ihrem eigensten

Interesse lag.[69]

Der Alkohol.

Die Alkoholfrage hat insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit der

Bewaffnungsfrage, als auch für Spirituosen der Eingeborene bereit ist,

sein letztes Hab und Gut zu opfern. Einen wesentlichen Unterschied

bietet sie indessen wieder insofern, als seine Freigabe die Macht der

Eingeborenen nicht erhöht, sondern gebrochen haben würde. Kennen wir

doch eine ähnliche Erfahrung aus Amerika, wo das »Feuerwasser des

weißen Mannes« wesentlich zum Untergange der Indianer beigetragen

hat. Solchen Weg einzuschlagen, haben uns Humanität und Christentum

verboten, daneben aber auch unser eigenes Interesse, da wir zur

wirtschaftlichen Entwicklung des Schutzgebietes die Eingeborenen nicht

entbehren können.

Eine Ähnlichkeit mit der Waffenfrage tritt dagegen wieder insofern

zutage, als die Stellung der Verwaltungsbeamten beiden Fragen gegenüber

gleichmäßig schwierig gewesen ist. Solange den Weißen der unbeschränkte

Genuß von Spirituosen freigestellt blieb, konnte man den Eingeborenen

das so heiß erstrebte Genußmittel auch nicht gänzlich verschließen, vor

allem nicht den Häuptlingen und den einflußreicheren »Großleuten«. Denn

diese waren bis zur freiwilligen Annahme der deutschen Schutzherrschaft

im Spirituosenbezug keinerlei Beschränkung unterworfen gewesen. Im

Gegenteil, es pflegten Händler, Konzessionsjäger und sonstige Jäger,

die auf den Schutz und das Wohlwollen der Häuptlinge angewiesen waren,

die schwache Seite der letzteren mittels reichlicher Alkoholspenden

auszunutzen. Dazu kommt, daß in einer Besiedlungskolonie, in die jeder

Weiße einwandern kann, die soziale Stellung der weißen Rasse sich

anders zu gestalten pflegt als in einer Plantagenkolonie, die nur

eine beschränkte Einwanderung gestattet und die Übernahme schwerer

körperlicher Arbeit durch Weiße überhaupt nicht erlaubt. Leider konnte

daher in Südwestafrika z. B. nicht vermieden werden, daß sich Weiße den

Eingeborenen in betrunkenem Zustande zeigten. Die Frage: Warum wird

diesen erlaubt, was uns verboten ist, lag daher sehr nahe. Somit konnte

es sich in der Spirituosenfrage nur um eine Einschränkung des Alkohols

für Eingeborene handeln, und diese wurde gleichfalls in die Hände der

Verwaltungsbeamten gelegt. Auch der Häuptling mußte sich der gleichen

Beschränkung unterwerfen und seinen Erlaubnisschein vom Bezirksamtmann

oder Distriktschef beziehen. Gegenüber unverbesserlichen Alkoholikern

unter den Häuptlingen, wie es z. B. der Oberhäuptling der Hereros,

Samuel, war, hatte der Verwaltungsbeamte daher keinen leichten Stand.

Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika · 第 18 / 50 段