Rechtspflege wandelte sich mit der tatsächlichen Besitzergreifung des
Landes durch die deutsche Regierungsgewalt allmählich in das Gegenteil
um. Nunmehr wurden die Weißen die Überlegenen, nicht sowohl wegen ihres
größeren Verständnisses für die Rechtsverhältnisse, sondern auch, weil
sie sich nur dem Urteil von Stammesgenossen zu unterwerfen hatten.[57]
Da jedoch den Streitigkeiten zwischen den beiden Rassen meist ein
politischer Beigeschmack anhaftete, so mußte die Regierung ihnen ihre
besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Lag doch die Ausführung von Urteilen
mangels eigener Exekutivorgane der Gerichtsbehörden ausschließlich in
den Händen der Schutztruppe. Namentlich auf dem Gebiete des Zivilrechts
bestand daher stets die Gefahr, daß der Eingeborene ein behördliches
Eingreifen als »Krieg« ansah. Denn ein Gerichtsvollzieher, der ihm
sein Vieh nehmen will, ist für den Eingeborenen ein viehraubender
Feind. Das Interesse des allgemeinen Wohls gebot daher, Sorge zu
tragen, daß auf dem Gebiete der Rechtspflege das Übergewicht der
Weißen nicht den Charakter der Ungleichheit vor Gericht annahm.
Diese Bestrebung erhielt dann in den Jahren 1895/96 für das alte
Vaterland infolge der bekannten, in den anderen afrikanischen Kolonien
vorgekommenen Übergriffe weißer Beamter noch einen besonderen Anstoß.
Alles wetteiferte damals geradezu in Humanität gegen die Eingeborenen.
Mittels Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. April 1896
wurde die bisher ungeregelte Materie, zunächst auf dem Gebiete des
Strafverfahrens, in eine feste Norm gebracht. Als Strafrecht blieb
für die Eingeborenen vorläufig noch das deutsche Strafgesetzbuch
bestehen, jedoch mit einem gewissen Spielraum für den Richter
behufs Berücksichtigung der Sitten und Gebräuche der Eingeborenen.
Ein Versuch, ein eigenes Strafrecht für diese auszuarbeiten, ist
wegen der Schwierigkeit der Sache bis jetzt nicht über das Stadium
der Erwägungen hinausgekommen. In Anerkennung des oben erwähnten
politischen Beigeschmacks der Sache war durch die Verordnung des Herrn
Reichskanzlers das Strafverfahren gegen die Eingeborenen nicht in die
Hände der richterlichen Beamten, sondern in diejenigen der politischen
(Verwaltungs-) Beamten gelegt, mit der höchsten Macht in den Händen des
Gouverneurs. Letzterem stand die Bestätigung wie auch Milderung aller
Urteile von 6 Monat Freiheitsstrafe aufwärts zu. Die zu erkennenden
Strafen waren: Gefängnis mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe.
Außerdem selbständig oder mit Freiheitsstrafe verbunden: Prügelstrafe
und Geldstrafe.
Eine amtliche Übersicht ergibt, daß z. B. im Berichtsjahre 1902/03
gegen Eingeborene zusammen 799 Strafen verhängt worden sind, darunter
473 Prügelstrafen, der Rest Freiheitsstrafen.
Ohne Regelung blieb zunächst noch das Gebiet des Zivilrechts. Solange
das Schutzgebiet nur von einer geringen weißen Bevölkerung bewohnt war,
trat ein Bedürfnis hierzu auch nicht zutage. Die Parteien pflegten
sich, meist unter wohlwollender Vermittlung des nächsterreichbaren
Beamten oder Offiziers, direkt zu einigen. Mit zunehmender weißer
Bevölkerung, mit Ausdehnung von Handel und Wandel nahm die Sache
jedoch eine andere Gestalt an. Nachdem einige krasse Fälle vorgekommen
waren, und da die Einklagung alter Schulden Eingeborener -- zum
Teil aus Zeiten, in denen die deutsche Schutzherrschaft noch nicht
einmal nominell bestanden hatte -- nicht abreißen wollte, erwies sich
eine Regelung auch auf diesem Gebiete der Rechtspflege als dringend
erforderlich. Es wurde daher zum Erlaß einer
Kreditverordnung
geschritten. Der Kampf um diese Verordnung mit den Interessenten
dauerte von 1899 bis 1903, mithin volle fünf Jahre. Seine einzelnen
Phasen gehen aus den in Anlage 2 zusammengestellten Schriftstücken
hervor, an deren Schluß sich als Ergebnis die diese Sache regelnde
Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Juli 1903 befindet.
Wie aus dieser Anlage ersichtlich ist, wünschte ich den Handel
zwischen Weißen und Eingeborenen auf die Grundlage des Bargeschäftes
zurückzuführen, während die Verordnung des Reichskanzlers, wie aus § 1
hervorgeht, eine einjährige Verjährungsfrist festsetzt. Diese war das
Ergebnis eines Kompromisses zwischen meinen Anschauungen und denjenigen
der Interessenten, abgeschlossen im Schoße des Kolonialrates. In
letzterem, in dem sich als Interessenten die Vertreter der an den
Handelsverhältnissen des Schutzgebietes beteiligten Gesellschaften
befinden, hatte sich gegen meinen seitens der Kolonialverwaltung
vorgelegten Entwurf heftiger Widerspruch erhoben. Man befürchtete
einen Rückgang der Anziehungskraft des Schutzgebietes auf die weiße
Einwanderung, wenn die Möglichkeit einer Kreditgewährung an Eingeborene
unterbunden würde. Der vorgelegte Entwurf empfing Bezeichnungen wie
»monströs« und »ungeheuerlich«, und dessen Verfasser den Vorwurf des
»mangelnden Verständnisses für Rechtsverhältnisse«. Trotz lebhaften
Eintretens der Vertreter der Kolonialverwaltung für den Entwurf kam
es schließlich doch zu dem erwähnten Kompromiß einer einjährigen
Verjährungsfrist an Stelle der Barzahlung. Diese wohlgemeinte
Bestimmung hat dann in der Folge wider Erwarten zu dem Hereroaufstande
mit beigetragen. Denn nun verlegten sich die Händler, um der Verjährung
ihrer Forderungen vorzubeugen, mit aller Macht und mit allen Mitteln
auf die Schuldeneintreibung unter den Hereros. Da dies Vorgehen gerade
mit dem eben ausgebrochenen Bondelzwartsaufstande und der dadurch
herbeigeführten Entblößung des Hererolandes von Truppen zusammentraf,
so war es der Funken, der das schon reichlich angefüllte Pulverfaß mit
zur Explosion gebracht hat.
Fern sei es aber von mir, gegen diejenigen, die diese Verjährungsfrist
durchgesetzt haben, deswegen einen Vorwurf zu erheben. Denn eine
solche Entwicklung der Dinge hat niemand voraussehen können. Schon
über die Notwendigkeit einer Kreditverordnung überhaupt sind die
Ansichten von Hause aus auseinandergegangen. Indessen würde ich
ohne die dringendste Veranlassung nicht fünf Jahre lang für deren
Durchführung gekämpft haben. Die Akten des Gouvernements in Windhuk
sowie der Distriktskommandos in Okahandja und Grootfontein enthalten
hierfür Belege genug. Nicht aus Liebe zu den Eingeborenen hat sich die
Regierung bei diesem Vorgehen leiten lassen, wie dies namentlich mir
fortgesetzt vorgeworfen worden ist, sondern aus Sorge um Leben und
Eigentum der unter den Hereros ansässigen Weißen. Entweder mußte etwas
in der Sache geschehen, oder aber die Schutztruppe behufs stärkerer
Besetzung des Hererolandes vermehrt werden.
Das Hauptfeld des Handels war Waterberg und Umgebung. Dort wohnte der
schon mehrfach genannte viehreiche Häuptling Kambazembi. Zu allen
unglücklichen Zufällen kam in der entscheidenden Zeit noch hinzu, daß
dieser alte Häuptling, der stets für Aufrechterhaltung des Friedens
gesorgt hatte, starb und seine Erbschaft an seine andersdenkenden,
dabei auch stark verschuldeten Söhne überging.
Welche Sorge die Auswüchse dieser Sache dem Gouvernement stets bereitet
haben, dafür gebe ich als Beweis das nachstehende Schreiben wieder, das
ich unter dem 6. Juni 1903, mithin ein halbes Jahr vor Ausbruch des
Aufstandes, an das Bezirksgericht Windhuk gerichtet habe:
»Über das Treiben der unter den Hereros befindlichen kleinen Händler
sind bereits wiederholt Klagen an das Gouvernement herangetreten,
indessen noch nie in der jetzt vorliegenden präzisen Form. Umsomehr
ist es dem Gouvernement von wesentlichem politischen Interesse, daß,
falls die Aussagen der Ankläger als wahrheitsgetreu erwiesen werden,
eine scharfe Bestrafung der Schuldigen erfolgt. Wird diesem Treiben
der kleinen Händler nicht ein Ziel gesetzt, so könnte das Gouvernement
in die Lage kommen, nicht mehr für die Sicherheit der unter den
Eingeborenen lebenden Weißen einstehen zu können. Insbesondere muß
ferner hier hervorgehoben werden, daß der Hererokapitän Kajata[58]
unserer Sache politisch schon viel genützt und namentlich im Feldzuge
1896 auf unserer Seite tapfer gegen seine eigenen Verwandten und
Freunde mitgefochten hat. Derselbe ist hierfür dekoriert worden.
Das Gouvernement hat alles Interesse daran, daß eine derartige gute
politische Gesinnung nicht durch das lediglich auf Gewinnsucht
beruhende Auftreten unverständiger Weißer, die sich hierdurch in erster
Linie selbst in Gefahr setzen, gestört werde.«
Nicht versäumen will ich, diesen Abschnitt mit dem Hinweise zu
schließen, daß es falsch sein würde, aus den Verfehlungen kleiner
Händler im Hererolande Rückschlüsse auf den ganzen Handel im
Schutzgebiete zu ziehen. Die großen Handelshäuser sind auch den
Eingeborenen gegenüber stets in soliden Bahnen geblieben.[59] Sie
hatten daher nicht nötig, wie es zum Teil geschehen ist, sich mit den
Auswüchsen des Handels zu identifizieren. Ebenso wäre es falsch, wollte
man die Eingeborenen in dieser Sache von der Schuld freisprechen.
Sie waren bei ihrer Genußsucht und ihrem Leichtsinn, verbunden mit
Arbeitsunlust, zum Drängen auf Kredit geradezu angewiesen, während sie
zum Bezahlen sich schon weniger gedrängt haben. An der Spitze aller
Schuldenmacher stand der Oberhäuptling Samuel Maharero selbst. Umsomehr
würde die einfache Zurückführung des Handels mit Eingeborenen auf das
Bargeschäft für Käufer wie Verkäufer von Vorteil gewesen sein, an deren
Zustand sich beide Teile gewiß bald gewöhnt hätten.[60]
Waffen und Munition.
Neben gerechter und wohlwollender Behandlung der Eingeborenen war das
beste Mittel zur Aufrechterhaltung des Friedens, ihnen den Besitz
von Waffen und Munition zu erschweren. Vollständig ausgeschlossen
erschien dagegen ihre gewaltsame Entwaffnung, wie sie von vielen Seiten
fortgesetzt verlangt worden ist. Sie würde einfach damals schon den
jetzt noch nicht niedergeschlagenen Aufstand hervorgerufen haben. Die
Verantwortung für diesen hätte dann der betreffende Gouverneur auf sich
nehmen müssen. Es ist nicht denkbar, daß hierzu sich ein Gouverneur
bereit gefunden, noch weniger aber, daß er sich hiermit in der Heimat
Beifall erworben haben würde, ganz abgesehen davon, daß ein Krieg
gegen die Gesamtheit der Hereros ohne die Eisenbahn Swakopmund-Windhuk
überhaupt nicht durchführbar gewesen wäre.
Zum Verständnis für den Ursprung der, wie sich nach dem Aufstande
ergab, verhältnismäßig guten Bewaffnung der Eingeborenen bedarf es
eines historischen Rückblickes. Wir haben in bezug auf den Handel mit
Waffen und Munition drei Perioden zu unterscheiden.
1. Die Periode der unbeschränkten Handelsfreiheit, beginnend in nicht
mehr kontrollierbarer Zeit und bis zum 1. April 1890, mithin bis
in das Bestehen der deutschen Schutzherrschaft hineinreichend. Von
der Aufrichtung der letzteren, mithin vom Jahre 1884 ab, wurde die
Einfuhr von Waffen und Munition indessen wenigstens unter eine gewisse
behördliche Kontrolle genommen.
2. Die Periode der beschränkten Handelsfreiheit. In dieser war
der Handel mit Waffen und Munition der Genehmigung der Regierung
unterstellt worden. Sie dauerte von 1890 bis 1897. Aber erst von
Ausbruch des Witbooikrieges, d. i. 1893, ab wurden die Grenzen der
Genehmigung zur Einfuhr derart eng gezogen, daß sie einem Verbote
gleichzuachten waren.
3. Die Periode des Regierungsmonopols, begründet durch die Verordnung
vom 29. März 1897.[61]
Nach der amtlichen Zusammenstellung wurden in der Zeit von 1884 bis
1893 über die Häfen des Schutzgebietes 2586 Gewehre und 1128780
Patronen eingeführt. Davon allein über Walfischbai 2289 Gewehre und
690080 Patronen. Von letzterer Einfuhr darf als bestimmt angenommen
werden, daß sie lediglich in das Hereroland gegangen ist. Während
die Einfuhr in dem Jahre 1891 mit 807 Gewehren und 66830 Patronen
ihren Höhepunkt erreicht hatte, ging sie von da unter dem Zwang zur
Einholung einer Regierungsgenehmigung rasch abwärts. An dem Handel
selbst hatten sich Kaufleute aller Nationen einmütig beteiligt, wie
dies auch naturgemäß ist.[62] Denn selbst der geizige Herero zahlte für
Waffen und Munition jeden Preis. Der Besitz eines Hinterladers war das
Bestreben eines jeden einigermaßen vermögenden Hereros. Vorderlader
führten nur noch die in Dienerstellung befindlichen Leute.
Die genannten Zahlen können jedoch nicht als erschöpfend gelten.
Die Menge der tatsächlich in das Schutzgebiet eingeführten Waffen
und Munition muß vielmehr als weit bedeutender angenommen werden.
Denn auch unter der Herrschaft der amtlichen Kontrolle ist mangels
ausreichenden Aufsichtspersonals nicht jede Einführung von Waffen und
Munition zur amtlichen Kenntnis gekommen. Zur Zeit der unbeschränkten
Handelsfreiheit haben dagegen Händler und Konzessionsjäger ganze
Wagenladungen von Waffen und Munition eingeführt. Sogar die Regierung
überwies einmal infolge Unzulänglichkeit ihrer Machtmittel 200
Gewehre, Modell 71, nebst Munition an den Hottentottenstamm von
Hoachanas als Belohnung für seine Loyalität sowie, um sich gegen
den damals recht unloyalen Witbooistamm zu schützen. Wie harmlos in
jenen Zeiten überhaupt die Lieferung von Gewehren und Munition an
Eingeborene allgemein aufgefaßt wurde, beweist auch ein Blick in
unsere von der Regierung nachträglich bestätigten Konzessionsurkunden.
Als Beispiel will ich die ältesten, nämlich die von Lüderitz
abgeschlossenen Verträge herausgreifen, auf denen sich die heutige
Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika gründet. In ihr finden wir
unter anderem als Gegenleistung für erhaltene Landrechte die Lieferung
von 260 Gewehren an den Kapitän von Bethanien ausbedungen. Weiter
sind die Zahlungen an den Oberhäuptling der Hereros entweder in bar
oder in Gewehren und Munition usw. versprochen. Bei den übrigen
Konzessionen der Gesellschaft ist von Gewehren und Munition zwar
nicht ausdrücklich die Rede, sicher aber haben dieselben bei den
bezüglichen Unterhandlungen eine Rolle mitgespielt. Bekannt ist ferner,
daß das ehemalige Karraskoma-Syndikat den Stamm der Bondelzwarts zu
dessen Kriegszügen gegen die Feldschuhträger und die Keetmanshooper
Hottentotten neben Proviant auch mit Gewehren und Munition ausgerüstet
hat.
Von den Schriftstellern, die diese Sache behandelt haben, schätzt der
damalige Hauptmann v. François die Zahl der allein 1888 bis 1891 in das
Schutzgebiet eingeführten Gewehre auf 3000, v. Bülow nimmt dagegen in
seinem Buche »Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois«[63] im allgemeinen
die Zahl von 20000 an, während Dr. Schinz in seinem bereits genannten
Werke[64] auf Seite 157 von »massenhaft« eingeführten Gewehren spricht.
Da sich die Zeit, die der letztgenannte Verfasser hierbei im Auge
hat, wohl auf dessen Reisejahre im Schutzgebiete von 1884 bis 1887
bezieht, so würde seine Angabe derjenigen des Hauptmanns v. François
hinzuzurechnen sein und sonach die v. Bülow angegebene Zahl ihre
Erklärung finden.
Die Tatsache, daß die Hereros keine Jäger sind und vom Jahre 1892
ab, mithin ungefähr gerade nach der Zeit der für den Waffen- und
Munitionshandel eingetretenen Beschränkungen Frieden gehabt haben, gibt
schließlich die Erklärung dafür, daß dies Volk seine Munitionsvorräte
bis zum jetzigen Aufstande konservieren konnte. Für den geringen Abgang
boten der nie ganz zu unterdrückende Munitionsschmuggel, vor allem aber
die Waffen der ermordeten Farmer und der gefallenen Angehörigen der
Schutztruppe ausreichenden Ersatz.
Mit der erwähnten Verordnung vom 29. Mai 1897 trat der Handel mit
Waffen und Munition im Schutzgebiet in ein ganz neues Stadium. Infolge
Einführung der Stempelungspflicht war die bisher lediglich an der
Grenze gehandhabte Kontrolle auch in das Innere des Schutzgebietes
verlegt worden. In Verbindung mit der Einrichtung amtlicher
Verkaufsstellen ermöglichte sie nunmehr eine bessere Übersicht über den
Waffenbesitz der Eingeborenen. Um diese auch in bezug auf Erwerb von
Munition von der Regierung abhängig zu machen, wurde ihnen der Umtausch
der in ihren Händen befindlichen englischen Gewehrsysteme in das
deutsche System Modell 71 unter günstigen Bedingungen gestattet. Mit
Verschwinden der englischen Gewehrsysteme mußte der Munitionsschmuggel
an der englisch-deutschen Grenze von selbst aufhören. Die nach
amtlicher Feststellung in den Jahren 1898 bis 1902 in das Hereroland
gegangenen 141 Gewehre, Modell 71, schließen daher nicht nur die
dort an die Weißen mitverkauften Gewehre in sich, sondern auch die
umgetauschten englischen Gewehre, die zumeist in Henry-Martini und
Snider bestanden hatten.
Während sonst auf dem Gebiete der Rechtspflege die Regierung eine
ungleichmäßige Behandlung von Weißen und Eingeborenen tunlichst
vermeiden mußte, war auf dem uns hier beschäftigenden Gebiete eine
solche im Gegenteil dringend geboten. Eine schwierige Frage war
nur, wie dies in unauffälliger Weise durchgeführt werden könnte.
Denn äußerlich mußten aus naheliegenden Gründen beide Rassen gleich
behandelt werden, wogegen der Wert der gesetzgeberischen Maßnahme auf
diesem Gebiet gerade in der allmählich herbeizuführenden Entwaffnung
der Eingeborenen gelegen hatte. Dieses Ziel wurde daher auf dem Wege
von Verwaltungsmaßnahmen zu erreichen versucht. Für die Eingeborenen
wurden die Preise für Gewehre und Munition auf das Doppelte der von
den Weißen zu entrichtenden Beträge festgesetzt, anderseits aber
auch den Verwaltungsbeamten eine besonders sorgfältige Prüfung der
Anträge von Eingeborenen auf Gewährung von Ankaufserlaubnisscheinen
zur Pflicht gemacht. Es ist nicht zu verkennen, daß dies für die
Verwaltungsbeamten eine recht schwierige Ausgabe gewesen ist. Sie
sollten mit den einflußreichsten Mitgliedern ihrer Eingeborenenstämme,
auf deren Unterstützung sie angewiesen waren, auf gutem Fuße,
anderseits aber deren Drängen auf Überlassen von Waffen und Munition
gegenüber möglichst taub bleiben.[65] Tatsächlich ist auch diese Sache
von den Verwaltungsbeamten ganz verschieden gehandhabt worden. Während
z. B. Omaruru innerhalb vier Jahren 69 Gewehre und rund 5000 Patronen
an Eingeborene abgegeben hat, weist die Liste für Okahandja für die
gleiche Zeit nur drei Gewehre und rund 350 Patronen auf.
Zur amtlichen Stempelung haben die Hereros in den Jahren 1898 bis 1902
1900 Gewehre gebracht. Diese Zahl kann jedoch nicht als erschöpfend
angesehen werden, da in dem weiten Lande mit seinen spärlichen
Polizeistationen eine Unterschlagung von Gewehren wohl möglich war.
Die zweite im Jahre 1903 fällige Stempelung konnte dagegen infolge des
Aufstandes nicht mehr zur Durchführung gebracht werden.
Es erübrigt noch, die Stellung der Weißen zur Gewehr- und
Munitionsfrage darzulegen. Sollten die gegen die Eingeborenen
gerichteten strengen Maßnahmen von Erfolg sein, so mußte naturgemäß
auch die weiße Bevölkerung unter eine gewisse Kontrolle genommen
werden. Denn die Verlockung, durch Abgabe von Schießbedarf an
Eingeborene auf billige Weise zu Vieh zu gelangen, war zu groß, als
daß ihr gegenüber _jedem_ Weißen die erforderliche Charakterfestigkeit
zugetraut werden konnte. Namentlich Buren, die ja auch zu den
Weißen zählen, haben es gern an solcher fehlen lassen, zumal sie im
Betretungsfalle das Schutzgebiet wieder leichten Herzens verlassen
konnten.[66]
Infolgedessen wurden die Verwaltungsbeamten angewiesen, auch die
Anträge Weißer auf Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Ankauf von
Waffen und Munition in bezug auf die Zuverlässigkeit der Antragsteller
einer Prüfung zu unterziehen und hiernach die Zahl der zu bewilligenden
Patronen zu bemessen. Die Anzahl dieser war auf 50 bis 100 monatlich
festgesetzt,[67] und zwar konnte der Weiße sie entweder bei den
amtlichen Verkaufsstellen entnehmen, oder aber selbst einführen. Da
sich jedoch die Einfuhr einer so kleinen Anzahl von Patronen nicht
lohnte, unterlag die Menge der einzuführenden Munition keinerlei
Beschränkung. Nur mußte das eingeführte Quantum auf der nächsten
Polizeistation abgegeben werden, von wo es dann der Besitzer in den
gesetzlich zulässigen Raten wieder zurückerhielt.
Da die amtlichen Verkaufsstellen außer mit reinen Jagdflinten nur mit
Modell 71 ausgestattet waren, so beschränkten sich die Weißen meist
gleichfalls auf den Besitz des letztgenannten Systems. Doch war ihnen
gestattet, auch jedes andere System, mit Ausnahme des Militärgewehres,
zu führen. Tatsächlich regelte sich die Sache daher so, daß den
Eingeborenen alle Systeme, mit Ausnahme des bei der amtlichen
Verkaufsstelle erhältlichen Gewehres Modell 71, verboten, den Weißen
dagegen alle Gewehrsysteme, mit Ausnahme des Militärgewehres, erlaubt
waren. Zur Bequemlichkeit der Weißen war ferner bereits begonnen
worden, den Verkaufsstellen auch moderne Repetiergewehre zuzuführen,
jedoch von anderem Kaliber, als das Militärgewehr aufweist. Der
Aufstand hat die weitere Ausgestaltung dieser Einrichtung unterbrochen.
Eine ganz besondere Vorliebe zeigten indes die einwandernden Ansiedler
gerade für den Besitz des Militärgewehres, sei es Modell 88, sei
es Modell 98, beide mit dem Kaliber 7,9 ~mm~. Um den fortgesetzten
Anträgen auf Gestattung der _ausnahmsweisen_ Einfuhr dieser Gewehre
ein Ende zu machen, wurde schließlich das Einfuhrverbot für sie
aufgehoben und an dessen Stelle ein Einfuhrzoll von 150 Mark pro Gewehr
und von 10 Mark pro Kilogramm Patronen gesetzt, ein Zoll, der einem
Einfuhrverbot gleichkommt.
Die Gründe zur Verhinderung der Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit
dem Militärgewehr liegen nahe. Kein seiner Verantwortung bewußter
Gouverneur hätte sie außer acht lassen können, am allerwenigsten,
solange er mit selbständigen Eingeborenenstämmen zu rechnen hatte.
Die Gefahr, daß dieses Gewehr, noch viel mehr aber die Munition
auf unrechtmäßige Weise auch in die Hände von Eingeborenen käme,
war zu groß und die Kontrolle über die zum Teil auf kleine
Stationen zersplitterte Schutztruppe zu schwierig. Eine allgemeine
Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit dem Militärgewehr, wie sie bei
dessen Freigabe ohne Zweifel erfolgt sein würde, hätte daher die
Rechtschaffenheit unserer Ansiedler wie auch die Pflichttreue einzelner
Schutztruppenangehöriger auf eine harte Probe gestellt.[68] Wäre die
Gewißheit gegeben gewesen, daß etwa veruntreute Munition wenigstens
in den Händen Weißer geblieben wäre, so würde man sich eher mit der
Sache haben abfinden können. Diese Gewißheit lag aber nicht vor, und
man mußte daher auch für die Weißen eine Beschränkung eintreten lassen,
die jedoch von diesen übel empfunden worden ist, obschon die dadurch
erstrebte Sicherheit und Ruhe im Schutzgebiet mit in ihrem eigensten
Interesse lag.[69]
Der Alkohol.
Die Alkoholfrage hat insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit der
Bewaffnungsfrage, als auch für Spirituosen der Eingeborene bereit ist,
sein letztes Hab und Gut zu opfern. Einen wesentlichen Unterschied
bietet sie indessen wieder insofern, als seine Freigabe die Macht der
Eingeborenen nicht erhöht, sondern gebrochen haben würde. Kennen wir
doch eine ähnliche Erfahrung aus Amerika, wo das »Feuerwasser des
weißen Mannes« wesentlich zum Untergange der Indianer beigetragen
hat. Solchen Weg einzuschlagen, haben uns Humanität und Christentum
verboten, daneben aber auch unser eigenes Interesse, da wir zur
wirtschaftlichen Entwicklung des Schutzgebietes die Eingeborenen nicht
entbehren können.
Eine Ähnlichkeit mit der Waffenfrage tritt dagegen wieder insofern
zutage, als die Stellung der Verwaltungsbeamten beiden Fragen gegenüber
gleichmäßig schwierig gewesen ist. Solange den Weißen der unbeschränkte
Genuß von Spirituosen freigestellt blieb, konnte man den Eingeborenen
das so heiß erstrebte Genußmittel auch nicht gänzlich verschließen, vor
allem nicht den Häuptlingen und den einflußreicheren »Großleuten«. Denn
diese waren bis zur freiwilligen Annahme der deutschen Schutzherrschaft
im Spirituosenbezug keinerlei Beschränkung unterworfen gewesen. Im
Gegenteil, es pflegten Händler, Konzessionsjäger und sonstige Jäger,
die auf den Schutz und das Wohlwollen der Häuptlinge angewiesen waren,
die schwache Seite der letzteren mittels reichlicher Alkoholspenden
auszunutzen. Dazu kommt, daß in einer Besiedlungskolonie, in die jeder
Weiße einwandern kann, die soziale Stellung der weißen Rasse sich
anders zu gestalten pflegt als in einer Plantagenkolonie, die nur
eine beschränkte Einwanderung gestattet und die Übernahme schwerer
körperlicher Arbeit durch Weiße überhaupt nicht erlaubt. Leider konnte
daher in Südwestafrika z. B. nicht vermieden werden, daß sich Weiße den
Eingeborenen in betrunkenem Zustande zeigten. Die Frage: Warum wird
diesen erlaubt, was uns verboten ist, lag daher sehr nahe. Somit konnte
es sich in der Spirituosenfrage nur um eine Einschränkung des Alkohols
für Eingeborene handeln, und diese wurde gleichfalls in die Hände der
Verwaltungsbeamten gelegt. Auch der Häuptling mußte sich der gleichen
Beschränkung unterwerfen und seinen Erlaubnisschein vom Bezirksamtmann
oder Distriktschef beziehen. Gegenüber unverbesserlichen Alkoholikern
unter den Häuptlingen, wie es z. B. der Oberhäuptling der Hereros,
Samuel, war, hatte der Verwaltungsbeamte daher keinen leichten Stand.