Nach der Staatsangehörigkeit verteilte sich die weiße Bevölkerung,

wie folgt: Deutsche 2998, Kapländer und Buren 973, Engländer 453,

Österreicher 40, Schweden und Norweger 35, Russen 19, Holländer 29,

sonstige Staatsangehörige 34, ohne Staatsangehörigkeit 101, zusammen

4682.

Bei staatlich gemischten Ehen folgen die Kinder ohne weiteres der

Staatsangehörigkeit des Vaters. Dies gilt auch für die Ehen Weißer mit

eingeborenen Frauen. Infolgedessen wächst im Schutzgebiet allmählich

ein Stamm Bastards mit der Zugehörigkeit zu einer weißen Nation heran.

Daß ein Umsichgreifen dieser Rasse nicht wünschenswert sein würde,

liegt auf der Hand. Gehoben kann die Gefahr hierzu jedoch nur durch

Beseitigen ihrer Ursache werden, nämlich des Mangels an weißen Frauen.

Wohin die Verbindung Weißer mit Eingeborenen führen kann, hat in einem

Vortrage in Coblenz Bergrat Busse treffend, wie folgt, ausgeführt:

[Illustration: Kindergarten in Windhuk.]

»Es ist eine bekannte Tatsache, daß sich bei Mischehen zwischen Weißen

und Farbigen die schlechten Eigenschaften der Eltern auf die Kinder

in höherem Grade vererben als die guten. Diese bei den Mestizen

in Amerika, den Mischlingen in Ostafrika scharf hervortretende

Tatsache hat sich auch bei den Bastards in Südwestafrika bestätigt,

die, wenn auch entschieden höher stehend als die Hottentotten,

Namas und Buschleute, doch bei weitem unter der Wertstufe ihrer

germanischen Voreltern geblieben sind. Und die Ehen, die in neuerer

Zeit unter den Augen der Missionare zwischen Weißen und Bastards- und

Hottentottenmädchen geschlossen sind, haben kein besseres Resultat

erzielt. Nicht die Frau und die Nachkommenschaft steigt herauf zu

der Bildungsstufe des weißen Mannes und Vaters, sondern der Mann

sinkt zurück auf diejenige der Frau. Sein Haus wird nicht zur Stätte

deutschen Wesens und deutschen Familienlebens, sondern er verlumpt

und verkommt mehr oder minder in seiner Hütte, die den Stempel durch

das Wesen der Frau aufgedrückt erhält und den Mann nach vielleicht

anfänglichem Sträuben schließlich in seinem Denken und Handeln auf den

Standpunkt und die Sphäre hinabzieht, in der die Frau geboren ist und

sich wohlfühlt.« ...

»Überall in der Welt, soweit man in der Geschichte zurückblickt, war,

wo ein Volk sich anschickte, neue Gebiete in Besitz zu nehmen und zu

besiedeln, die Frauenfrage diejenige Frage, durch deren Entscheidung

die Zukunft der Kolonie bestimmt wurde. Und die Entscheidung fiel stets

so aus, wie sie den Verhältnissen, dem Charakter und dem sittlichen

Standpunkt des kolonisierenden Volkes entsprach. Der Raub der Helena

und der Raub der Sabinerinnen zeigt, wie die Frauenfrage im Altertum

gelöst wurde. Die Sklavenjagden in Afrika, bei denen es zum großen Teil

auf die Frauen abgesehen ist, kennzeichnen die Frauenfrage der Araber

und mohammedanischen Völker.«

Auch wir dürfen daher dieser Sache nicht mit verschränkten Armen

gegenüberstehen. Andernfalls setzen wir uns der Gefahr aus, in

50 Jahren keine deutsche Kolonie mehr zu haben, sondern eine

Bastardkolonie. Und so gewiß wie wir seinerzeit den Ruf gehört

haben: »Kuba den Kubanern«, so werden wir dann dort den Ruf hören:

»Südwestafrika den Afrikanern«. Denn Kolonien, wenn erstarkt, haben

nach den Lehren der Geschichte stets die Neigung, dem Mutterlande,

dessen sie nun nicht mehr bedürfen, undankbar den Rücken zu kehren.

Und diese Neigung wird umsomehr zum Durchbruch kommen, je mehr die

Rassengemeinschaft mit dem Mutterlande unterbunden worden ist.

Auf Anregung des Gouvernements erklärte sich daher die Deutsche

Kolonial-Gesellschaft unter der tatkräftigen Leitung des Herzogs Johann

Albrecht von Mecklenburg bereit, wenigstens dem größten Übelstande zu

steuern. In der Zeit von 1896 bis 1902 wurden seitens der Deutschen

Kolonial-Gesellschaft unentgeltlich nach Südwestafrika gesendet:

18 Bräute, 21 Dienstmädchen, 18 _weibliche_ Familienangehörige von

Farmern. Insgesamt 57 weibliche Personen.

Dem Bedarf gegenüber ist diese Zahl nicht groß, aber sie bedeutet

immerhin einen Anfang, und dieser ist bekanntlich in allen Dingen

das Schwierigste. Die Mädchen haben sich bis auf wenige Ausnahmen

in Südwestafrika verheiratet, meist an ehemalige Angehörige der

Schutztruppe. Die bei diesen verkehrenden unverheirateten Kameraden

lernten da -- zunächst ~par distance~ -- die Schwestern, Verwandten und

Freundinnen der jungen Ehefrau kennen. Auf diese Weise ist noch manche

Ehe zustande gekommen. Die Gefahr, daß die unverheirateten Ansiedler

aus Mangel an weißen Mädchen sich an Eingeborene hingen, verminderte

sich daher von Jahr zu Jahr.[54]

Mit der Zahl der Ehen wuchs auch diejenige der weißen Kinder. Die

Beaufsichtigung für diese den durch ihre Berufspflichten abgehaltenen

Eltern zu erleichtern, ist in Afrika ein noch dringenderes

Erfordernis als in der Heimat. Andernfalls ist ein dauernder Verkehr

mit eingeborenen Kindern nicht zu vermeiden, und bei den durchaus

verschiedenen sittlichen Anschauungen der beiden Rassen sind letztere

keineswegs als wünschenswerte Spielgenossen für weiße Kinder anzusehen.

Mit der tatkräftigen Hilfe des Deutschen Frauen-Vereins für die

Kolonien wurde daher an die Errichtung eines Kindergartens, zunächst

für Windhuk, herangetreten. Der Verein sendete die leitende Schwester,

während dessen Abteilung Leipzig allein 6000 Mark bar für den Bau eines

eigenen Hauses beisteuerte. Den erforderlichen Rest für das letztere

brachte die Gemeinde Windhuk auf. Die Einweihung des Hauses konnte im

Dezember 1902 stattfinden. Es hat durchschnittlich 50 Kindern ohne

Unterschied der Konfession Aufnahme gewährt.

Post und Telegraphie.

Im Jahre 1894 gab es im Schutzgebiet nur die einzige Postagentur

Windhuk, die 1897 in ein Postamt umgewandelt wurde. Zur Zeit der

Eröffnung der Kabelverbindung mit der Heimat, d. i. im April 1899,

finden wir im Schutzgebiet bereits 32 Postanstalten, die im Jahre

1903 auf 34 angewachsen waren. Auch der Telegraphenverkehr auf der

längs der Bahn eingerichteten Telegraphenlinie wurde der Postbehörde

übertragen und dieser desgleichen das Mitbenutzungsrecht an den

Militär-Heliographenlinien (siehe Kapitel ~IV~) eingeräumt. Schließlich

richtete die Postbehörde in den Jahren 1901 bis 1903 in den Plätzen

Swakopmund, Windhuk und Okahandja auch Stadtfernsprecheinrichtungen ein.

An der Spitze des Post- und Telegraphenwesens stand schließlich

ein Postdirektor mit dem Sitze in Windhuk. Ihm unterstanden

drei Ober- und zehn Unterpostfachbeamte, dazu neun farbige

Unterbeamte. Postverbindungen mit Europa bestanden zwei, und zwar

eine von Swakopmund aus direkt nach Hamburg und eine zweite über

Kapstadt-Southampton nach Cöln. Die Postbeförderungsmittel im

Schutzgebiet waren Eisenbahn, Karren und Fußboten. Von den Karrenposten

ging eine von Karibib über Omaruru nach Outjo, eine zweite von Windhuk

auf der 860 ~km~ langen Strecke über Gibeon, Keetmanshoop, Warmbad nach

Ramansdrift am Orangefluß. Botenposten gab es zehn nach den kleineren

Plätzen mit ein- bis zweiwöchentlichem Turnus, so daß es schließlich

keinen einigermaßen nennenswerten Platz im Schutzgebiete ohne

Postverbindung gab. Die abseits wohnenden Farmer mußten ihre Verbindung

mit der nächsten Poststation selbst herstellen.

Welchen Umfang die Benutzung der Post angenommen hatte, mögen folgende

Zahlen beweisen. Es sind in den Postanstalten des Schutzgebietes in

dem Jahre 1903/04 insgesamt ein- und ausgegangen: Briefe rund 990000,

Postanweisungen rund 36000, Pakete 13000, Zeitungen 1800, Telegramme

19500, Ferngespräche geführt 60000.

Bei den Paketen zeigt sich zwischen den eingegangenen und abgesandten

ein bedeutendes Mißverhältnis, indem rund 12000 eingegangen und rund

900 abgegangen sind, mit ein Beweis für die noch bestehende große

Abhängigkeit des Schutzgebietes von der Heimat.

[Illustration]

[Illustration]

Kapitel ~VIII.~

Die Eingeborenen.

Schutzverträge.

Wie bereits in Kapitel ~II~ ausgeführt, gründete sich bisher das

Verhältnis der deutschen Regierung zu den Eingeborenenstämmen des

Schutzgebietes auf sogenannte Schutzverträge, deren Entstehung

und Bedeutung ebendaselbst gewürdigt ist. Inhaltlich glichen sich

diese Verträge aber nur annähernd. Die Kapitäne gelobten in ihnen

im allgemeinen folgendes: 1. Den deutschen Reichsangehörigen und

Schutzgenossen in ihren Gebieten das Recht und die Freiheit des

unbeschränkten Reisens und Handelns zu geben; 2. deren Leben und

Eigentum zu sichern; 3. anläßlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten

zwischen beiden Rassen die Gerichtsbarkeit des Deutschen Kaisers

anzuerkennen; 4. ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund

und Boden abzugeben sowie auch sonst in ihren Gebieten keinerlei

Gerechtsame zu erteilen; 5. zur Aufrechterhaltung des Friedens im

Schutzgebiete beizutragen und bei Streitigkeiten mit anderen Kapitänen

die Entscheidung der deutschen Regierung anzurufen; 6. die für das

Schutzgebiet erlassenen deutschen Gesetze anzuerkennen.

Dagegen verpflichtete sich die deutsche Regierung: 1. Dem Kapitän und

seinen Leuten Schutz zu gewähren; 2. dem ersteren die Gerichtsbarkeit

über seine eigenen Leute zu belassen; 3. dafür zu sorgen bzw.

zuzulassen, daß die weißen Leute die Gesetze, Sitten und Gebräuche der

Eingeborenen achteten sowie auch die bisher üblichen Abgaben ferner

entrichteten.

Man braucht nun aber nicht zu glauben, daß die Häuptlinge etwa wie

ein deutscher Student hinter seinem ~corpus juris~ hinter ihren

Schutzverträgen gesessen haben, um deren Inhalt sich zu eigen zu

machen. Auf die einzelnen Bestimmungen der Verträge kam es daher

nicht an, es genügte die Tatsache ihres Abschlusses. Die Art der

Ausführung hing dann lediglich von der Macht ab, die hinter dem

deutschen Vertragschließenden stand. Solange der deutschen Regierung

im Schutzgebiete keinerlei Machtmittel zur Seite standen, hatten die

Verträge gleich wenig Bedeutung; nachdem sich dies geändert hatte,

wurden sie in der Praxis ohne Rücksicht auf die Einzelheiten ihrer

Festsetzungen ganz gleichmäßig angewendet. So wurden die Stämme

gleichviel, ob und wie diese Sache in den Verträgen geregelt war,

sämtlich der deutschen Gesetzgebung wie auch genau dem gleichen

Gerichtsverfahren unterworfen und erhielten deutsche Garnisonen.

Abgaben seitens Weißer an Eingeborene wurden dagegen, mit Ausnahme des

Gebiets der Bastards von Rehoboth, nirgends entrichtet. Hiermit waren

die Häuptlinge auch ganz zufrieden, ihnen war über den Inhalt ihrer

Verträge nur klar, daß sie einen Teil ihrer Souveränität aufgegeben,

aber auch einen wesentlichen Teil behalten hatten. Empfindlich pflegten

sie sich nur gegenüber einer wirklichen oder vermeintlichen Verletzung

der letzteren zu zeigen.

War bei den Eingeborenen der Beweggrund zum Abschluß solcher die

Souveränität beeinträchtigenden Verträge zuerst das Schutzbedürfnis

gewesen, so trat bei den späteren -- während meiner Amtszeit

abgeschlossenen -- Verträgen an dessen Stelle die Anwendung von mehr

oder weniger sanfter Gewalt. Es geschah dies bei den Verträgen mit 1.

Witboois, 2. Khauas-Hottentotten, 3. Franzmann-Hottentotten.

Indessen ganz unumschränkte Machtvollkommenheit hatte der deutsche

Regierungsvertreter bei deren Abschluß auch nicht besessen. Die

Verträge mit den Khauas- und Franzmann-Hottentotten mußten während

des noch fortdauernden Witbooifeldzuges abgeschlossen werden. Ließen

es daher die genannten Stämme auf die Anwendung von Waffengewalt

ankommen, so drohte uns ein Krieg nach zwei Fronten, damals eine höchst

gefährliche Sache. Der Vertrag mit Witbooi dagegen entstand unter dem

Eindruck eines Feldzuges, der nach unsäglichen Schwierigkeiten nicht

hatte zur völligen Niederwerfung des Gegners führen können.

[Illustration: Werft der Eingeborenen in Windhuk.]

Ferner wurde 1895 noch ein Schutzvertrag mit den weitab im Kaokofeld

wohnenden Swartbooi-Hottentotten abgeschlossen. Dieser Stamm bot nach

Beendigung des Witbooikrieges den Abschluß eines solchen von selbst

an, in der Hoffnung, durch den Vertrag gegen die sie von allen Seiten

bedrängenden Hereros, wenn auch nur mittels Lieferung von Waffen

und Munition, Schutz zu finden. Als sie sich dann in ihrer Hoffnung

getäuscht sahen, fingen sie ihre Umtriebe an, die schließlich zu dem

im Kapitel ~V~ geschilderten Swartbooiaufstande führten. Von den drei

übrigen Stämmen haben die Witboois und die Franzmann-Hottentotten den

Vertrag bis zum allgemeinen Aufstand 1904 treu gehalten, obwohl die

Kapitäne gerade dieser Stämme dem Abschluß am meisten widerstrebt

hatten. Die Witboois mußten in einem eineinhalbjährigen Kriege, die

Franzmann-Hottentotten durch die Androhung eines solchen angesichts

der zum Gefecht aufmarschierten Truppe dazu gezwungen werden (siehe

Kapitel ~II~). Der Kapitän des letztgenannten Stammes, Simon Cooper,

fragte mich damals gleich nach vollzogener Unterschrift, wie lange

dieser Vertrag gelte, und war über meine Antwort: »Für ewig« sichtlich

wenig erfreut. Willig dagegen hatten im März 1894 der stellvertretende

Kapitän der Khauas-Hottentotten, Eduard Lambert und seine Großleute

unterschrieben, denn es war ihnen angesichts einer in ihrer Werft

befindlichen Truppenmacht sowie angesichts ihrer bereits erfolgten

Entwaffnung nicht viel anderes übrig geblieben. Dafür haben sie den

Vertrag bereits 1896 wieder gebrochen und in Verbindung mit den

Osthereros den damaligen Aufstand begonnen. Sie sowohl wie der größte

Teil der Swartboois befinden sich jetzt als Kriegsgefangene in Windhuk.

Die Stellung des Gouverneurs den Häuptlingen des Schutzgebietes

gegenüber gründete sich infolgedessen lediglich auf Verträge und

ähnelte daher derjenigen des jetzigen deutschen Kaisertums den

Bundesfürsten gegenüber, insoweit Staatsverträgen mit Eingeborenen

überhaupt Wert beigemessen werden kann. Noch mehr stimmt jedoch der

Vergleich mit der Stellung des römisch-deutschen Kaisers im Mittelalter

zu den Stammesherzögen. Zwar war der erstere nach dem damaligen

Lehensrecht gesetzlich der wirkliche Oberherr der letzteren und nicht

bloß der »~primus inter pares~«. Er konnte die Stammesherzöge ein- und

absetzen. Indessen nahm man es in der damaligen rohen Zeit mit Gesetz

und Recht überhaupt weniger genau, und daher liegt der Vergleich mit

dem alten Kaisertum hier näher. Aus der Geschichte wissen wir, wie sehr

die Regierungszeiten der alten deutschen Kaiser mit der fortgesetzten

Niederschlagung von Aufständen ausgefüllt gewesen sind, wie oft

sie einem geschlagenen Rebellen verziehen haben, um diesen später

abermals die Fahne des Aufruhrs erheben zu sehen. Bei der hieraus für

das Reichsoberhaupt sich ergebenden Notwendigkeit, stets im Reiche

herumzuziehen, gelangte das alte deutsche Kaisertum nicht einmal zu

einer festen Residenz, und damit das Reich auch zu keinem Mittelpunkt.

Indessen würden die alten Kaiser schließlich doch Oberherren in ihrem

Reiche geblieben sein, wenn sie sich nicht auf die wenig glückliche

italienische Politik eingelassen hätten. Überall in der Weltgeschichte

finden wir mithin ein »Wenn« und »Aber«.

Wenn auch die eingeborenen Häuptlinge sich über den Inhalt der

Schutzverträge wenig Gedanken gemacht haben, so waren sie sich doch

über deren tatsächliches Bestehen völlig im klaren, d. h., sie wußten,

daß der Gouverneur als Abgesandter des deutschen Kaisers auf Grund von

meist _freiwillig_ eingegangenen Verträgen eine Art Oberherrschaft

über sie auszuüben habe. Und diese Freiwilligkeit war die Klippe,

an der die Macht des Gouverneurs scheitern konnte. Dieser Gefahr zu

begegnen, gab es zwei Wege. Entweder mußten die Verträge umgestürzt

und an Stelle der Schutzherrschaft eine auf Waffengewalt gegründete

tatsächliche Herrschaft aufgerichtet werden, oder aber der deutsche

Regierungsvertreter mußte sich die Kapitäne in die Hände arbeiten,

sie so allmählich an die deutsche Herrschaft gewöhnen und mit ihr

versöhnen. Im Falle einer trotzdem vorkommenden Widersetzlichkeit

konnte dann ein Stamm gegen den andern ausgespielt werden. Die

Einschlagung des ersteren Weges, d. h. gewaltsamen Umsturzes der

Verträge, war ausgeschlossen. Ihn hätte das alte Vaterland weder

verstanden noch gebilligt, bevor der Nachweis von der Ungangbarkeit des

zweiten durchaus sicher beigebracht war, und zwar dies nicht mittelst

bloßer Überzeugung, sondern mittelst tatsächlicher Beweise. Und diese

Beweise hat uns erst das Jahr 1904 gebracht, wenn auch leider mit

recht blutigem Lehrgeld. Aber jetzt können wir dafür die aus einer

gewaltsamen Unterwerfung der Eingeborenen entspringenden schweren Opfer

mit gutem Gewissen in Kauf nehmen.[55]

[Illustration: Wohnung des Gouverneurs in Windhuk.]

So wurde denn unter Zustimmung so ziemlich des ganzen Vaterlandes der

zweite Weg betreten, der die einmal abgeschlossenen Schutzverträge

als zu Recht bestehend beließ. Bei Schonung der Eigentümlichkeiten

der Eingeborenen, wie dies durch die Verträge vorgesehen war, bei

gerechter und wohlwollender Behandlung, sowie endlich, gestützt auf

eine ausreichende Truppenmacht, der sich bei Aufständen immer der eine

oder der andere der treugebliebenen Eingeborenenstämme anzugliedern

hatte, war die Hoffnung gegeben, die Eingeborenen allmählich an den

bestehenden Zustand zu gewöhnen. Von der alten Selbständigkeit mußte

ihnen schließlich nichts mehr bleiben als die Erinnerung. Hand in Hand

mit einer solchen Friedenspolitik konnte in Fällen von Unbotmäßigkeit

eine allmähliche Entwaffnung der Eingeborenen, verbunden mit Auflösung

der Stammesverbände, gehen, wie das auch tatsächlich schon teilweise

geschehen war. Dieser Weg erforderte jedoch Geduld, nicht nur von

seiten der Regierung, sondern auch von seiten aller weißen Einwanderer,

und hieran hat es zum Teil gefehlt. Vielen Weißen war der Wechsel

auf lange Sicht unbequem, sie wollten raschere Erfolge sehen. So

wurde zuweilen dem Gouverneur seine den Machtverhältnissen wie den

bestehenden Verträgen angemessene Politik der Versöhnung zwischen den

Rassengegensätzen nicht nur durchkreuzt, sondern ihm geradezu zum

Vorwurf und schließlich unmöglich gemacht.[56] Mit der Weisheit, die

wir von der Rathaustreppe her kennen, auf der man beim Herabgehen

bekanntlich klüger ist als beim Heraufgehen, wissen wir daher jetzt,

daß eine nur auf Verträge mit Eingeborenen gegründete Kolonialpolitik

in einer Besiedlungskolonie auf die Dauer nicht durchführbar erscheint.

Entweder muß man beide Rassen gleichstellen (Kapkolonie), oder man muß

die eine mit Waffengewalt unterwerfen.

Eine dritte Möglichkeit gibt es noch, nämlich Trennung der beiden

Rassen mittels Eindämmung der einen in Reservate (Lokationen), deren

Betreten der andern verboten ist. Und diese wird vielleicht die Zukunft

für sich haben.

Rechtspflege.

Das Gebiet, auf dem Zusammenstöße zwischen der weißen und farbigen

Rasse am ehesten zu erwarten waren, war naturgemäß dasjenige der

Rechtspflege. Mit Recht waren die Schutzverträge darauf bedacht

gewesen, die weiße Rasse der Gerichtsbarkeit der Eingeborenen zu

entziehen. Indessen waren die bezüglichen Vertragsbestimmungen

weder klar noch einheitlich. Dies ergibt sich aus der nachstehenden

Zusammenstellung. Es sollten die Streitigkeiten zwischen Weißen und

Eingeborenen -- welcher Art, ob krimineller oder ziviler Natur, ist

nicht immer hinzugefügt -- wie folgt, entschieden werden:

[Illustration: Der Gouvernementsgarten in Windhuk.]

1. Durch den von Seiner Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein

mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns:

In den Verträgen mit den Bethanier-Hottentotten und den Hereros.

2. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:

In den Verträgen mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager

und von Bersaba.

3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns:

In dem Vertrage mit dem Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.

4. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:

In dem Vertrage mit dem Kapitän von Gochas.

Endlich ist in dem Vertrage mit dem Kapitän von Hoachanas festgesetzt,

daß die Regelung der Sache »später« erfolgen solle.

Solange die deutsche Verwaltung nicht auch tatsächlich von dem

Schutzgebiet Besitz ergriffen hatte, waren diese Bestimmungen überhaupt

auf dem Papier verblieben. Die wenigen damals unter den Eingeborenen

lebenden Weißen mußten sich daher deren -- oft recht wunderlicher --

Rechtsprechung fügen.

Als ein Beispiel für die Rechtsprechung der Eingeborenen will ich einen

Fall anführen: 1890 oder 1891 hatte ein unter den Feldschuhträgern

wohnender Weißer aus Versehen einen Eingeborenen erschossen. Der

genannte Stamm hatte zwar schon den deutschen Schutz angenommen,

irgend eine deutsche Regierungsgewalt aber noch nicht bei sich

gesehen. Die »berufenen« Richter des Stammes, d. i. der Kapitän mit

seinem Rat, nahmen daher die Sühne des Falles selbst in die Hand.

Zunächst quartierten sie sich für einige Zeit bei dem Weißen ein,

selbstverständlich auf dessen Kosten. Dann verurteilten sie ihn

zu nicht weniger als 800 Hieben, allerdings nicht in der Absicht,

dieses Urteil zur Vollstreckung zu bringen, sondern lediglich, um an

seine Stelle eine Ablösung in Geld treten zu lassen, die so ziemlich

die ganze Habe des Weißen verschlang. Die Richter zogen mit ihrem

Raub vergnügt ab und der Weiße blieb mittellos zurück. Solange die

Schutzverträge den Eingeborenen einen derartigen Spielraum ließen,

waren sie mit ihnen naturgemäß recht einverstanden.

Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika · 第 17 / 50 段