wie folgt: Deutsche 2998, Kapländer und Buren 973, Engländer 453,
Österreicher 40, Schweden und Norweger 35, Russen 19, Holländer 29,
sonstige Staatsangehörige 34, ohne Staatsangehörigkeit 101, zusammen
4682.
Bei staatlich gemischten Ehen folgen die Kinder ohne weiteres der
Staatsangehörigkeit des Vaters. Dies gilt auch für die Ehen Weißer mit
eingeborenen Frauen. Infolgedessen wächst im Schutzgebiet allmählich
ein Stamm Bastards mit der Zugehörigkeit zu einer weißen Nation heran.
Daß ein Umsichgreifen dieser Rasse nicht wünschenswert sein würde,
liegt auf der Hand. Gehoben kann die Gefahr hierzu jedoch nur durch
Beseitigen ihrer Ursache werden, nämlich des Mangels an weißen Frauen.
Wohin die Verbindung Weißer mit Eingeborenen führen kann, hat in einem
Vortrage in Coblenz Bergrat Busse treffend, wie folgt, ausgeführt:
[Illustration: Kindergarten in Windhuk.]
»Es ist eine bekannte Tatsache, daß sich bei Mischehen zwischen Weißen
und Farbigen die schlechten Eigenschaften der Eltern auf die Kinder
in höherem Grade vererben als die guten. Diese bei den Mestizen
in Amerika, den Mischlingen in Ostafrika scharf hervortretende
Tatsache hat sich auch bei den Bastards in Südwestafrika bestätigt,
die, wenn auch entschieden höher stehend als die Hottentotten,
Namas und Buschleute, doch bei weitem unter der Wertstufe ihrer
germanischen Voreltern geblieben sind. Und die Ehen, die in neuerer
Zeit unter den Augen der Missionare zwischen Weißen und Bastards- und
Hottentottenmädchen geschlossen sind, haben kein besseres Resultat
erzielt. Nicht die Frau und die Nachkommenschaft steigt herauf zu
der Bildungsstufe des weißen Mannes und Vaters, sondern der Mann
sinkt zurück auf diejenige der Frau. Sein Haus wird nicht zur Stätte
deutschen Wesens und deutschen Familienlebens, sondern er verlumpt
und verkommt mehr oder minder in seiner Hütte, die den Stempel durch
das Wesen der Frau aufgedrückt erhält und den Mann nach vielleicht
anfänglichem Sträuben schließlich in seinem Denken und Handeln auf den
Standpunkt und die Sphäre hinabzieht, in der die Frau geboren ist und
sich wohlfühlt.« ...
»Überall in der Welt, soweit man in der Geschichte zurückblickt, war,
wo ein Volk sich anschickte, neue Gebiete in Besitz zu nehmen und zu
besiedeln, die Frauenfrage diejenige Frage, durch deren Entscheidung
die Zukunft der Kolonie bestimmt wurde. Und die Entscheidung fiel stets
so aus, wie sie den Verhältnissen, dem Charakter und dem sittlichen
Standpunkt des kolonisierenden Volkes entsprach. Der Raub der Helena
und der Raub der Sabinerinnen zeigt, wie die Frauenfrage im Altertum
gelöst wurde. Die Sklavenjagden in Afrika, bei denen es zum großen Teil
auf die Frauen abgesehen ist, kennzeichnen die Frauenfrage der Araber
und mohammedanischen Völker.«
Auch wir dürfen daher dieser Sache nicht mit verschränkten Armen
gegenüberstehen. Andernfalls setzen wir uns der Gefahr aus, in
50 Jahren keine deutsche Kolonie mehr zu haben, sondern eine
Bastardkolonie. Und so gewiß wie wir seinerzeit den Ruf gehört
haben: »Kuba den Kubanern«, so werden wir dann dort den Ruf hören:
»Südwestafrika den Afrikanern«. Denn Kolonien, wenn erstarkt, haben
nach den Lehren der Geschichte stets die Neigung, dem Mutterlande,
dessen sie nun nicht mehr bedürfen, undankbar den Rücken zu kehren.
Und diese Neigung wird umsomehr zum Durchbruch kommen, je mehr die
Rassengemeinschaft mit dem Mutterlande unterbunden worden ist.
Auf Anregung des Gouvernements erklärte sich daher die Deutsche
Kolonial-Gesellschaft unter der tatkräftigen Leitung des Herzogs Johann
Albrecht von Mecklenburg bereit, wenigstens dem größten Übelstande zu
steuern. In der Zeit von 1896 bis 1902 wurden seitens der Deutschen
Kolonial-Gesellschaft unentgeltlich nach Südwestafrika gesendet:
18 Bräute, 21 Dienstmädchen, 18 _weibliche_ Familienangehörige von
Farmern. Insgesamt 57 weibliche Personen.
Dem Bedarf gegenüber ist diese Zahl nicht groß, aber sie bedeutet
immerhin einen Anfang, und dieser ist bekanntlich in allen Dingen
das Schwierigste. Die Mädchen haben sich bis auf wenige Ausnahmen
in Südwestafrika verheiratet, meist an ehemalige Angehörige der
Schutztruppe. Die bei diesen verkehrenden unverheirateten Kameraden
lernten da -- zunächst ~par distance~ -- die Schwestern, Verwandten und
Freundinnen der jungen Ehefrau kennen. Auf diese Weise ist noch manche
Ehe zustande gekommen. Die Gefahr, daß die unverheirateten Ansiedler
aus Mangel an weißen Mädchen sich an Eingeborene hingen, verminderte
sich daher von Jahr zu Jahr.[54]
Mit der Zahl der Ehen wuchs auch diejenige der weißen Kinder. Die
Beaufsichtigung für diese den durch ihre Berufspflichten abgehaltenen
Eltern zu erleichtern, ist in Afrika ein noch dringenderes
Erfordernis als in der Heimat. Andernfalls ist ein dauernder Verkehr
mit eingeborenen Kindern nicht zu vermeiden, und bei den durchaus
verschiedenen sittlichen Anschauungen der beiden Rassen sind letztere
keineswegs als wünschenswerte Spielgenossen für weiße Kinder anzusehen.
Mit der tatkräftigen Hilfe des Deutschen Frauen-Vereins für die
Kolonien wurde daher an die Errichtung eines Kindergartens, zunächst
für Windhuk, herangetreten. Der Verein sendete die leitende Schwester,
während dessen Abteilung Leipzig allein 6000 Mark bar für den Bau eines
eigenen Hauses beisteuerte. Den erforderlichen Rest für das letztere
brachte die Gemeinde Windhuk auf. Die Einweihung des Hauses konnte im
Dezember 1902 stattfinden. Es hat durchschnittlich 50 Kindern ohne
Unterschied der Konfession Aufnahme gewährt.
Post und Telegraphie.
Im Jahre 1894 gab es im Schutzgebiet nur die einzige Postagentur
Windhuk, die 1897 in ein Postamt umgewandelt wurde. Zur Zeit der
Eröffnung der Kabelverbindung mit der Heimat, d. i. im April 1899,
finden wir im Schutzgebiet bereits 32 Postanstalten, die im Jahre
1903 auf 34 angewachsen waren. Auch der Telegraphenverkehr auf der
längs der Bahn eingerichteten Telegraphenlinie wurde der Postbehörde
übertragen und dieser desgleichen das Mitbenutzungsrecht an den
Militär-Heliographenlinien (siehe Kapitel ~IV~) eingeräumt. Schließlich
richtete die Postbehörde in den Jahren 1901 bis 1903 in den Plätzen
Swakopmund, Windhuk und Okahandja auch Stadtfernsprecheinrichtungen ein.
An der Spitze des Post- und Telegraphenwesens stand schließlich
ein Postdirektor mit dem Sitze in Windhuk. Ihm unterstanden
drei Ober- und zehn Unterpostfachbeamte, dazu neun farbige
Unterbeamte. Postverbindungen mit Europa bestanden zwei, und zwar
eine von Swakopmund aus direkt nach Hamburg und eine zweite über
Kapstadt-Southampton nach Cöln. Die Postbeförderungsmittel im
Schutzgebiet waren Eisenbahn, Karren und Fußboten. Von den Karrenposten
ging eine von Karibib über Omaruru nach Outjo, eine zweite von Windhuk
auf der 860 ~km~ langen Strecke über Gibeon, Keetmanshoop, Warmbad nach
Ramansdrift am Orangefluß. Botenposten gab es zehn nach den kleineren
Plätzen mit ein- bis zweiwöchentlichem Turnus, so daß es schließlich
keinen einigermaßen nennenswerten Platz im Schutzgebiete ohne
Postverbindung gab. Die abseits wohnenden Farmer mußten ihre Verbindung
mit der nächsten Poststation selbst herstellen.
Welchen Umfang die Benutzung der Post angenommen hatte, mögen folgende
Zahlen beweisen. Es sind in den Postanstalten des Schutzgebietes in
dem Jahre 1903/04 insgesamt ein- und ausgegangen: Briefe rund 990000,
Postanweisungen rund 36000, Pakete 13000, Zeitungen 1800, Telegramme
19500, Ferngespräche geführt 60000.
Bei den Paketen zeigt sich zwischen den eingegangenen und abgesandten
ein bedeutendes Mißverhältnis, indem rund 12000 eingegangen und rund
900 abgegangen sind, mit ein Beweis für die noch bestehende große
Abhängigkeit des Schutzgebietes von der Heimat.
[Illustration]
[Illustration]
Kapitel ~VIII.~
Die Eingeborenen.
Schutzverträge.
Wie bereits in Kapitel ~II~ ausgeführt, gründete sich bisher das
Verhältnis der deutschen Regierung zu den Eingeborenenstämmen des
Schutzgebietes auf sogenannte Schutzverträge, deren Entstehung
und Bedeutung ebendaselbst gewürdigt ist. Inhaltlich glichen sich
diese Verträge aber nur annähernd. Die Kapitäne gelobten in ihnen
im allgemeinen folgendes: 1. Den deutschen Reichsangehörigen und
Schutzgenossen in ihren Gebieten das Recht und die Freiheit des
unbeschränkten Reisens und Handelns zu geben; 2. deren Leben und
Eigentum zu sichern; 3. anläßlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten
zwischen beiden Rassen die Gerichtsbarkeit des Deutschen Kaisers
anzuerkennen; 4. ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund
und Boden abzugeben sowie auch sonst in ihren Gebieten keinerlei
Gerechtsame zu erteilen; 5. zur Aufrechterhaltung des Friedens im
Schutzgebiete beizutragen und bei Streitigkeiten mit anderen Kapitänen
die Entscheidung der deutschen Regierung anzurufen; 6. die für das
Schutzgebiet erlassenen deutschen Gesetze anzuerkennen.
Dagegen verpflichtete sich die deutsche Regierung: 1. Dem Kapitän und
seinen Leuten Schutz zu gewähren; 2. dem ersteren die Gerichtsbarkeit
über seine eigenen Leute zu belassen; 3. dafür zu sorgen bzw.
zuzulassen, daß die weißen Leute die Gesetze, Sitten und Gebräuche der
Eingeborenen achteten sowie auch die bisher üblichen Abgaben ferner
entrichteten.
Man braucht nun aber nicht zu glauben, daß die Häuptlinge etwa wie
ein deutscher Student hinter seinem ~corpus juris~ hinter ihren
Schutzverträgen gesessen haben, um deren Inhalt sich zu eigen zu
machen. Auf die einzelnen Bestimmungen der Verträge kam es daher
nicht an, es genügte die Tatsache ihres Abschlusses. Die Art der
Ausführung hing dann lediglich von der Macht ab, die hinter dem
deutschen Vertragschließenden stand. Solange der deutschen Regierung
im Schutzgebiete keinerlei Machtmittel zur Seite standen, hatten die
Verträge gleich wenig Bedeutung; nachdem sich dies geändert hatte,
wurden sie in der Praxis ohne Rücksicht auf die Einzelheiten ihrer
Festsetzungen ganz gleichmäßig angewendet. So wurden die Stämme
gleichviel, ob und wie diese Sache in den Verträgen geregelt war,
sämtlich der deutschen Gesetzgebung wie auch genau dem gleichen
Gerichtsverfahren unterworfen und erhielten deutsche Garnisonen.
Abgaben seitens Weißer an Eingeborene wurden dagegen, mit Ausnahme des
Gebiets der Bastards von Rehoboth, nirgends entrichtet. Hiermit waren
die Häuptlinge auch ganz zufrieden, ihnen war über den Inhalt ihrer
Verträge nur klar, daß sie einen Teil ihrer Souveränität aufgegeben,
aber auch einen wesentlichen Teil behalten hatten. Empfindlich pflegten
sie sich nur gegenüber einer wirklichen oder vermeintlichen Verletzung
der letzteren zu zeigen.
War bei den Eingeborenen der Beweggrund zum Abschluß solcher die
Souveränität beeinträchtigenden Verträge zuerst das Schutzbedürfnis
gewesen, so trat bei den späteren -- während meiner Amtszeit
abgeschlossenen -- Verträgen an dessen Stelle die Anwendung von mehr
oder weniger sanfter Gewalt. Es geschah dies bei den Verträgen mit 1.
Witboois, 2. Khauas-Hottentotten, 3. Franzmann-Hottentotten.
Indessen ganz unumschränkte Machtvollkommenheit hatte der deutsche
Regierungsvertreter bei deren Abschluß auch nicht besessen. Die
Verträge mit den Khauas- und Franzmann-Hottentotten mußten während
des noch fortdauernden Witbooifeldzuges abgeschlossen werden. Ließen
es daher die genannten Stämme auf die Anwendung von Waffengewalt
ankommen, so drohte uns ein Krieg nach zwei Fronten, damals eine höchst
gefährliche Sache. Der Vertrag mit Witbooi dagegen entstand unter dem
Eindruck eines Feldzuges, der nach unsäglichen Schwierigkeiten nicht
hatte zur völligen Niederwerfung des Gegners führen können.
[Illustration: Werft der Eingeborenen in Windhuk.]
Ferner wurde 1895 noch ein Schutzvertrag mit den weitab im Kaokofeld
wohnenden Swartbooi-Hottentotten abgeschlossen. Dieser Stamm bot nach
Beendigung des Witbooikrieges den Abschluß eines solchen von selbst
an, in der Hoffnung, durch den Vertrag gegen die sie von allen Seiten
bedrängenden Hereros, wenn auch nur mittels Lieferung von Waffen
und Munition, Schutz zu finden. Als sie sich dann in ihrer Hoffnung
getäuscht sahen, fingen sie ihre Umtriebe an, die schließlich zu dem
im Kapitel ~V~ geschilderten Swartbooiaufstande führten. Von den drei
übrigen Stämmen haben die Witboois und die Franzmann-Hottentotten den
Vertrag bis zum allgemeinen Aufstand 1904 treu gehalten, obwohl die
Kapitäne gerade dieser Stämme dem Abschluß am meisten widerstrebt
hatten. Die Witboois mußten in einem eineinhalbjährigen Kriege, die
Franzmann-Hottentotten durch die Androhung eines solchen angesichts
der zum Gefecht aufmarschierten Truppe dazu gezwungen werden (siehe
Kapitel ~II~). Der Kapitän des letztgenannten Stammes, Simon Cooper,
fragte mich damals gleich nach vollzogener Unterschrift, wie lange
dieser Vertrag gelte, und war über meine Antwort: »Für ewig« sichtlich
wenig erfreut. Willig dagegen hatten im März 1894 der stellvertretende
Kapitän der Khauas-Hottentotten, Eduard Lambert und seine Großleute
unterschrieben, denn es war ihnen angesichts einer in ihrer Werft
befindlichen Truppenmacht sowie angesichts ihrer bereits erfolgten
Entwaffnung nicht viel anderes übrig geblieben. Dafür haben sie den
Vertrag bereits 1896 wieder gebrochen und in Verbindung mit den
Osthereros den damaligen Aufstand begonnen. Sie sowohl wie der größte
Teil der Swartboois befinden sich jetzt als Kriegsgefangene in Windhuk.
Die Stellung des Gouverneurs den Häuptlingen des Schutzgebietes
gegenüber gründete sich infolgedessen lediglich auf Verträge und
ähnelte daher derjenigen des jetzigen deutschen Kaisertums den
Bundesfürsten gegenüber, insoweit Staatsverträgen mit Eingeborenen
überhaupt Wert beigemessen werden kann. Noch mehr stimmt jedoch der
Vergleich mit der Stellung des römisch-deutschen Kaisers im Mittelalter
zu den Stammesherzögen. Zwar war der erstere nach dem damaligen
Lehensrecht gesetzlich der wirkliche Oberherr der letzteren und nicht
bloß der »~primus inter pares~«. Er konnte die Stammesherzöge ein- und
absetzen. Indessen nahm man es in der damaligen rohen Zeit mit Gesetz
und Recht überhaupt weniger genau, und daher liegt der Vergleich mit
dem alten Kaisertum hier näher. Aus der Geschichte wissen wir, wie sehr
die Regierungszeiten der alten deutschen Kaiser mit der fortgesetzten
Niederschlagung von Aufständen ausgefüllt gewesen sind, wie oft
sie einem geschlagenen Rebellen verziehen haben, um diesen später
abermals die Fahne des Aufruhrs erheben zu sehen. Bei der hieraus für
das Reichsoberhaupt sich ergebenden Notwendigkeit, stets im Reiche
herumzuziehen, gelangte das alte deutsche Kaisertum nicht einmal zu
einer festen Residenz, und damit das Reich auch zu keinem Mittelpunkt.
Indessen würden die alten Kaiser schließlich doch Oberherren in ihrem
Reiche geblieben sein, wenn sie sich nicht auf die wenig glückliche
italienische Politik eingelassen hätten. Überall in der Weltgeschichte
finden wir mithin ein »Wenn« und »Aber«.
Wenn auch die eingeborenen Häuptlinge sich über den Inhalt der
Schutzverträge wenig Gedanken gemacht haben, so waren sie sich doch
über deren tatsächliches Bestehen völlig im klaren, d. h., sie wußten,
daß der Gouverneur als Abgesandter des deutschen Kaisers auf Grund von
meist _freiwillig_ eingegangenen Verträgen eine Art Oberherrschaft
über sie auszuüben habe. Und diese Freiwilligkeit war die Klippe,
an der die Macht des Gouverneurs scheitern konnte. Dieser Gefahr zu
begegnen, gab es zwei Wege. Entweder mußten die Verträge umgestürzt
und an Stelle der Schutzherrschaft eine auf Waffengewalt gegründete
tatsächliche Herrschaft aufgerichtet werden, oder aber der deutsche
Regierungsvertreter mußte sich die Kapitäne in die Hände arbeiten,
sie so allmählich an die deutsche Herrschaft gewöhnen und mit ihr
versöhnen. Im Falle einer trotzdem vorkommenden Widersetzlichkeit
konnte dann ein Stamm gegen den andern ausgespielt werden. Die
Einschlagung des ersteren Weges, d. h. gewaltsamen Umsturzes der
Verträge, war ausgeschlossen. Ihn hätte das alte Vaterland weder
verstanden noch gebilligt, bevor der Nachweis von der Ungangbarkeit des
zweiten durchaus sicher beigebracht war, und zwar dies nicht mittelst
bloßer Überzeugung, sondern mittelst tatsächlicher Beweise. Und diese
Beweise hat uns erst das Jahr 1904 gebracht, wenn auch leider mit
recht blutigem Lehrgeld. Aber jetzt können wir dafür die aus einer
gewaltsamen Unterwerfung der Eingeborenen entspringenden schweren Opfer
mit gutem Gewissen in Kauf nehmen.[55]
[Illustration: Wohnung des Gouverneurs in Windhuk.]
So wurde denn unter Zustimmung so ziemlich des ganzen Vaterlandes der
zweite Weg betreten, der die einmal abgeschlossenen Schutzverträge
als zu Recht bestehend beließ. Bei Schonung der Eigentümlichkeiten
der Eingeborenen, wie dies durch die Verträge vorgesehen war, bei
gerechter und wohlwollender Behandlung, sowie endlich, gestützt auf
eine ausreichende Truppenmacht, der sich bei Aufständen immer der eine
oder der andere der treugebliebenen Eingeborenenstämme anzugliedern
hatte, war die Hoffnung gegeben, die Eingeborenen allmählich an den
bestehenden Zustand zu gewöhnen. Von der alten Selbständigkeit mußte
ihnen schließlich nichts mehr bleiben als die Erinnerung. Hand in Hand
mit einer solchen Friedenspolitik konnte in Fällen von Unbotmäßigkeit
eine allmähliche Entwaffnung der Eingeborenen, verbunden mit Auflösung
der Stammesverbände, gehen, wie das auch tatsächlich schon teilweise
geschehen war. Dieser Weg erforderte jedoch Geduld, nicht nur von
seiten der Regierung, sondern auch von seiten aller weißen Einwanderer,
und hieran hat es zum Teil gefehlt. Vielen Weißen war der Wechsel
auf lange Sicht unbequem, sie wollten raschere Erfolge sehen. So
wurde zuweilen dem Gouverneur seine den Machtverhältnissen wie den
bestehenden Verträgen angemessene Politik der Versöhnung zwischen den
Rassengegensätzen nicht nur durchkreuzt, sondern ihm geradezu zum
Vorwurf und schließlich unmöglich gemacht.[56] Mit der Weisheit, die
wir von der Rathaustreppe her kennen, auf der man beim Herabgehen
bekanntlich klüger ist als beim Heraufgehen, wissen wir daher jetzt,
daß eine nur auf Verträge mit Eingeborenen gegründete Kolonialpolitik
in einer Besiedlungskolonie auf die Dauer nicht durchführbar erscheint.
Entweder muß man beide Rassen gleichstellen (Kapkolonie), oder man muß
die eine mit Waffengewalt unterwerfen.
Eine dritte Möglichkeit gibt es noch, nämlich Trennung der beiden
Rassen mittels Eindämmung der einen in Reservate (Lokationen), deren
Betreten der andern verboten ist. Und diese wird vielleicht die Zukunft
für sich haben.
Rechtspflege.
Das Gebiet, auf dem Zusammenstöße zwischen der weißen und farbigen
Rasse am ehesten zu erwarten waren, war naturgemäß dasjenige der
Rechtspflege. Mit Recht waren die Schutzverträge darauf bedacht
gewesen, die weiße Rasse der Gerichtsbarkeit der Eingeborenen zu
entziehen. Indessen waren die bezüglichen Vertragsbestimmungen
weder klar noch einheitlich. Dies ergibt sich aus der nachstehenden
Zusammenstellung. Es sollten die Streitigkeiten zwischen Weißen und
Eingeborenen -- welcher Art, ob krimineller oder ziviler Natur, ist
nicht immer hinzugefügt -- wie folgt, entschieden werden:
[Illustration: Der Gouvernementsgarten in Windhuk.]
1. Durch den von Seiner Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein
mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns:
In den Verträgen mit den Bethanier-Hottentotten und den Hereros.
2. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:
In den Verträgen mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager
und von Bersaba.
3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns:
In dem Vertrage mit dem Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.
4. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:
In dem Vertrage mit dem Kapitän von Gochas.
Endlich ist in dem Vertrage mit dem Kapitän von Hoachanas festgesetzt,
daß die Regelung der Sache »später« erfolgen solle.
Solange die deutsche Verwaltung nicht auch tatsächlich von dem
Schutzgebiet Besitz ergriffen hatte, waren diese Bestimmungen überhaupt
auf dem Papier verblieben. Die wenigen damals unter den Eingeborenen
lebenden Weißen mußten sich daher deren -- oft recht wunderlicher --
Rechtsprechung fügen.
Als ein Beispiel für die Rechtsprechung der Eingeborenen will ich einen
Fall anführen: 1890 oder 1891 hatte ein unter den Feldschuhträgern
wohnender Weißer aus Versehen einen Eingeborenen erschossen. Der
genannte Stamm hatte zwar schon den deutschen Schutz angenommen,
irgend eine deutsche Regierungsgewalt aber noch nicht bei sich
gesehen. Die »berufenen« Richter des Stammes, d. i. der Kapitän mit
seinem Rat, nahmen daher die Sühne des Falles selbst in die Hand.
Zunächst quartierten sie sich für einige Zeit bei dem Weißen ein,
selbstverständlich auf dessen Kosten. Dann verurteilten sie ihn
zu nicht weniger als 800 Hieben, allerdings nicht in der Absicht,
dieses Urteil zur Vollstreckung zu bringen, sondern lediglich, um an
seine Stelle eine Ablösung in Geld treten zu lassen, die so ziemlich
die ganze Habe des Weißen verschlang. Die Richter zogen mit ihrem
Raub vergnügt ab und der Weiße blieb mittellos zurück. Solange die
Schutzverträge den Eingeborenen einen derartigen Spielraum ließen,
waren sie mit ihnen naturgemäß recht einverstanden.