»Hat der Kommandeur in militärischer Beziehung gegen Anordnungen

des Gouverneurs Bedenken, so ist er verpflichtet, dieselben zur

Sprache zu bringen. Beharrt der Gouverneur auf seinen Anordnungen,

so hat der Kommandeur sie auszuführen, kann aber unter Mitteilung

an den Gouverneur an das Oberkommando der Schutztruppen berichten,

das hierüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem

Gouverneur als auch dem Kommandeur der Rekurs an Seine Majestät den

Kaiser zu.«

»In allen Angelegenheiten der Truppe, die eine höhere Entscheidung als

die des Gouverneurs erfordern, ist durch Vermittlung und unter Äußerung

des letzteren an das Oberkommando der Schutztruppen zu berichten.«

Folgerichtig mußte hiernach -- als einziger Fall in der ganzen

deutschen Armee -- auch einem Nichtsoldaten der Schutztruppe

gegenüber eine Disziplinarstrafgewalt eingeräumt werden, und zwar

ist dem Reichskanzler diejenige eines kommandierenden Generals, dem

Gouverneur diejenige eines Divisionskommandeurs übertragen. In der

Praxis ist die Frage der Unterstellung der Schutztruppe unter einen

Zivilbeamten bei uns bis jetzt nur in Kamerun Tatsache geworden. Denn

in Südwestafrika ist bis zu der Ernennung des Herrn v. Lindequist

das Amt des Gouverneurs mit dem des Truppenkommandeurs in einer Hand

vereinigt gewesen, da der erstere selbst Offizier war. Ebenso ist dies

in Ostafrika mit einer kurzen Ausnahme bis zur Berufung des Herrn Frhr.

v. Rechenberg der Fall gewesen.

Ferner tritt der Gouverneur auch hinsichtlich der Wehrpflicht in

Beziehung zur Schutztruppe. Nach §§ 6 und 7 der Allerhöchsten

Verordnung vom 5. Dezember 1902 hat er bei Bestimmung der

Einstellungstermine für die Dienstpflichtigen mitzuwirken und kann die

letzteren nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen

Dienstzeit wieder entlassen. Daß er ferner berechtigt ist, in Fällen

der Gefahr, vorbehaltlich nachträglicher Allerhöchster Genehmigung, die

Wehrpflichtigen zur Schutztruppe einzuberufen, habe ich bereits erwähnt.

[Illustration: Offiziere der Schutztruppe auf Reisen.]

In der Zivilverwaltung sind dem Gouverneur naturgemäß noch

weitergehende Machtbefugnisse eingeräumt. Gesetzlich ist er in seinen

Amtshandlungen nur durch die Unterstellung unter seine vorgesetzte

Behörde in Berlin beschränkt. Das in den Schutzgebieten Seiner

Majestät dem Kaiser auf allen Gebieten der Verwaltung zustehende

Verordnungsrecht ist zum Teil auf ihn übertragen. Er kann in seinen

Verordnungen als Strafmaß bis zu drei Monaten Gefängnis sowie

Geldstrafe von unbegrenzter Höhe androhen.

Trotz dieser anscheinend unbeschränkten Machtbefugnisse war indessen

die Stellung des Gouverneurs bis jetzt nichts weniger als eine leichte.

Eingezwängt zwischen Weißen und Eingeborenen, die beide seiner Sorge

anvertraut sind, sollte er den meist widerstreitenden Interessen beider

gerecht werden. Legte er mehr Gewicht auf diejenigen der Weißen, so

setzte er sich dem Vorwurf der Unterdrückung der Eingeborenen und

der Heraufbeschwörung von Aufständen aus, im entgegengesetzten Falle

aber demjenigen der Vernachlässigung der wirtschaftlichen Entwicklung

der Kolonie sowie der Zurücksetzung seiner eigenen Rasse. Dazu hatte

der Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika mit Eingeborenenstämmen zu

rechnen, die nicht unterworfen, sondern lediglich durch freiwillig

eingegangene Verträge an uns gebunden waren. Da infolgedessen nicht

klar ausgesprochen war, welche von beiden Rassen die herrschende sei,

wollten sie es beide sein.

Eine gewisse Herrenstellung der Weißen lag jedoch in der Rechtspflege

auch jetzt schon vor. Bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen beider

Rassen unterstand der Weiße auf Grund der Verträge lediglich der

Gerichtsbarkeit seiner Stammesgenossen, der Eingeborene dagegen

derjenigen der Weißen, unter ganz geringer Beteiligung seiner

eigenen Leute. Naturgemäß trat bald zutage, daß der Weiße Leben und

Eigentum seiner Stammesgenossen höher einschätzte als dasjenige der

Eingeborenen. Das Odium hierfür den Eingeborenen gegenüber mußte jedoch

der Gouverneur auf sich nehmen. Denn diese verstanden es nicht, daß

auf das Gerichtsverfahren gegen Weiße dem Gouverneur keinerlei Einfluß

zufiel. Liegt doch nach ihren Rechtsbegriffen alle Gewalt im Staate,

auch die Rechtsprechung, in den Händen des Häuptlings. Die Weißen

dagegen verstanden zum Teil nicht, daß der Gouverneur auch für die

Rechte der Eingeborenen zu sorgen habe. Vielmehr waren sie geneigt, ihn

als das Haupt ihrer, d. h. der weißen Regierung ausschließlich für sich

in Beschlag[52] zu nehmen und so in das Schutzgebiet zwei Regierungen,

eine weiße und eine eingeborene, hineinzukonstruieren.

Indem ich auf die Rechtspflege der Eingeborenen in dem nächsten Kapitel

noch des näheren zu sprechen kommen werde, will ich hier nur einen

Fall erwähnen: Im Frühjahr 1903 erschoß ein Weißer in der Trunkenheit

ein friedlich in einem Wagen schlafendes Hereroweib, weil er sich von

Hereros angegriffen wähnte und nun blindlings um sich herumschoß.

Die Gerichtsverhandlung ergab das gänzlich Unbegründete des seitens

des Weißen vermuteten Hereroangriffs. Es hatte sich lediglich um die

Halluzinationen eines nicht mehr nüchternen Menschen gehandelt.

Trotzdem sprachen in dem Verfahren erster Instanz die Beisitzer den

Weißen frei, weil sie annahmen, er habe in gutem Glauben gehandelt.

Diese Freisprechung erregte im Hererolande ungeheures Aufsehen, zumal

es sich bei der Ermordeten um eine Häuptlingstochter gehandelt hatte.

Überall frug man sich, ob denn die Weißen das Recht hätten, eingeborene

Frauen zu erschießen. Ich reiste damals persönlich nach dem Hereroland,

um zu beruhigen, wo ich konnte, sowie auch, um den Eingeborenen

klarzumachen, daß ich mit dem Urteil nicht einverstanden sei, aber

keinen Einfluß auf dasselbe gehabt habe. Glücklicherweise hatte in dem

vorliegenden Falle der Staatsanwalt rechtzeitig Berufung eingelegt. Der

Angeklagte wurde dann bei dem Obergericht in Windhuk zu drei Jahren

Gefängnis verurteilt. Zu der Erregung unter den Hereros, die dem ein

halbes Jahr später ausbrechenden Aufstand vorausging, hatte dieser Fall

jedoch bereits seinen Teil beigetragen.

[Illustration: Ein Zeltlager.]

Alles in allem ist die Stellung des Gouverneurs in Südwestafrika

bis jetzt keine beneidenswerte gewesen. Er war eingeengt zwischen

der Zentralgewalt in Berlin, den Rücksichten auf den Reichstag, den

Anforderungen der weißen Bevölkerung des Schutzgebietes, der Sorge

für eine humane Behandlung der Eingeborenen und -- ~last not least~

-- den Rassegegensätzen. Neben diesen Schwierigkeiten lief dann noch

ein langjähriger Kampf mit den großen Konzessionsgesellschaften des

Schutzgebietes, deren Interessen mit denjenigen des Allgemeinwohls auch

nicht immer in Einklang zu bringen waren.

[Illustration: Abreise des Gouverneurs auf Heimatsurlaub 1902.]

Bezirks- und Distriktsverwaltungen. Gerichtswesen.

Das Streben, die Militärdistrikte nach und nach lediglich mit

Verwaltungsaufgaben zu betrauen, führte von selbst zu deren

allmählicher Umgestaltung in Polizeidistrikte, die den nächsthöheren

Verwaltungskörpern, d. i. den Bezirksämtern,[53] angegliedert wurden.

Die bisherigen, für beide Verwaltungen getrennten Instruktionen wurden

nunmehr in eine gemeinsame umgewandelt, die in Anlage 1 wiedergegeben

ist. Die Bezirksämter waren in der Regel mit Zivilbeamten besetzt, die

Distrikte mit Offizieren, doch gab es, wie das nachfolgende Verzeichnis

bezeugt, in beiden Fällen auch Ausnahmen. Im allgemeinen herrschte bei

der Kolonialverwaltung das Bestreben, die Verwaltungsstellen allmählich

sämtlich mit Zivilbeamten zu besetzen. Auch die Ersetzung der bisher

von der Truppe abkommandierten Polizisten durch ein Zivilpolizeikorps

nach dem Muster der heimatlichen Schutzmannschaften war bei Beginn

des Hereroaufstandes bereits beschlossene Sache und ist nur infolge

desselben vertagt worden. Einzelne Zivilpolizisten, durchweg ehemalige

Angehörige der Schutztruppe, waren jedoch zur Entlastung der letzteren

auch jetzt schon angeworben worden.

Im Jahre 1903 gab es im Schutzgebiet sechs Bezirksämter mit 13

diesen unterstellten Distriktsverwaltungen. Daneben bestanden noch

zwei infolge besonderer Umstände erhalten gebliebene selbständige

Militärdistrikte, deren Umwandlung in Bezirksämter jedoch auch

nur eine Frage der Zeit war. Die Besetzung der Bezirksämter und

Militärdistrikte war bei Beginn des Bondelzwartsaufstandes, wie folgt:

[Illustration: Eselkarre einer Distriktsverwaltung.]

_Bezirksamt Outjo_: Hauptmann Kliefoth. Distriktsamt Seßfontein:

Oberleutnant Frhr. v. Schönau-Wehr.

_Bezirksamt Omaruru_: Hauptmann Franke. Distriktsamt Karibib:

Zivildistriktschef Kuhn.

_Bezirksamt Swakopmund_: Bezirksamtmann ~Dr.~ Fuchs.

_Bezirksamt Windhuk_: Bergrat Duft. Distriktsamt Okahandja:

Zivildistriktschef Zürn; Distriktsamt Rehoboth: Oberleutnant Böttlin.

_Bezirksamt Gibeon_: Bezirksamtmann v. Burgsdorff. Distriktsamt

Maltahöhe: Oberleutnant Graf v. Kageneck.

_Bezirksamt Keetmanshoop_: Bezirksamtmann ~Dr.~ v. Eschstruth.

Distriktsamt Bethanien: Zivildistriktschef Wasserfall. Distriktsamt

Warmbad: Stellvertretender Distriktschef Leutnant Jobst.

(Zivildistriktschef ~Dr.~ Merensky war zur Vertretung des noch nicht

eingetroffenen neuen Bezirksamtmanns abkommandiert).

_Militärdistrikt Gobabis_: Oberleutnant Streitwolf.

_Militärdistrikt Grootfontein_: Oberleutnant Volkmann.

Von den sechs Bezirksämtern waren mithin zwei, Outjo und Omaruru, durch

Offiziere besetzt, die gleichzeitig die an den genannten Plätzen

stationierten Kompagnien (4. und 2.) zu führen hatten. Von den 13

Polizeidistrikten wurden diejenigen sechs, deren Hauptorte mit dem

Sitze des Bezirksamtmanns zusammenfielen, von diesem gleichzeitig

mitverwaltet. Die übrigen sieben unterstanden drei Offizieren und

vier Zivilbeamten, unter letzteren drei ehemalige Offiziere. Der

nominell zum Bezirk Omaruru gehörende Distrikt Karibib war wegen der

näheren Verbindung mit dem Gouvernement 1901 vom Bezirksamt Omaruru

losgelöst und selbständig gestellt worden. Dessen förmliche Umwandlung

in ein Bezirksamt ist bei seiner starken weißen Besiedlung im übrigen

gleichfalls nur eine Frage der Zeit.

[Illustration: Station Aredareigas.]

Mit Ausnahme der beiden genannten Fälle, in denen die Bezirksamtmänner

zugleich Kompagniechefs waren, war die Trennung zwischen Militär-

und Zivilgewalt scharf durchgeführt. Die zur Polizei abkommandierten

Unteroffiziere und Mannschaften hatten mit der Truppe dienstlich nur

insoweit zu tun, als es die disziplinaren Verhältnisse, die Uniform und

die Ausrüstung sowie die Ausbildung -- die letztere beschränkte sich

auf Reiten und Schießen -- bedingten. Eine Versetzung von der Feld- zur

Polizeitruppe und umgekehrt konnte auch in denjenigen zwei Bezirken,

in denen der Bezirksamtmann zugleich Kompagniechef war, nur durch den

Gouverneur verfügt werden. Ebenso waren Fahrzeuge, Reit- und Zugtiere

für beide Verwaltungen scharf getrennt. Immerhin blieben zwischen

diesen noch mancherlei Reibungsflächen bestehen, wie solche zu den

kolonialen Eigentümlichkeiten zu gehören scheinen. Im allgemeinen aber

hat der Verwaltungsmechanismus, der, soweit die Kriegsverhältnisse dies

gestatteten, bis zum heutigen Tage aufrechterhalten geblieben ist, gut

ineinander gegriffen.

[Illustration: Vizefeldwebel d. R. Voigts bei einer Felddienstübung

1900.]

Ursprünglich hatten die Bezirksamtmänner, soweit sie juristisch

gebildete Beamte waren, nebenamtlich auch als Richter zu funktionieren.

Mit Zunahme der weißen Bevölkerung wurde indessen dieser Zustand

unhaltbar. Es ging nicht an, daß der Bezirksamtmann auf erfolgte

Berufung über beanstandete Verwaltungsmaßnahmen dann in seiner

Eigenschaft als Richter gegen sich selbst entschied. 1903 finden wir

daher das Schutzgebiet in drei große Gerichtsbezirke geteilt mit dem

Sitz der Richter in Keetmanshoop, Windhuk und Swakopmund (~Dr.~ Forkel,

~Dr.~ Schottelius, ~Dr.~ Oswald). Außerdem bestand in Windhuk ein

Obergericht mit einem eigenen Richter (Oberrichter Richter).

Auch die Gerichtsverwaltung nahm mangels eigener Kräfte diejenigen der

Schutztruppe mit in Anspruch. Namentlich empfand letztere störend die

Übermittlung von Vorladungen und Zahlungsbefehlen an einzeln wohnende

Farmer, die bei den ungeheuren Entfernungen große Anforderungen an das

Pferdematerial stellte.

Teilnahme der Bevölkerung an der Verwaltung.

Zum ersten Male fand in Südwestafrika die Heranziehung der Bevölkerung

zur Beratung bei einer Verwaltungsmaßnahme anläßlich der 1895

zur Einführung gelangenden Eingangszölle statt. Es traten damals

zu diesem Zweck die Kaufleute von Windhuk und der nächstliegenden

größeren Plätze, die aber zum Teil schon Ritte bis zu fünf Tagen

zu machen hatten, zur gemeinsamen Beratung unter Leitung des

zuständigen Ressortbeamten zusammen. In der Folge wurde dann vor

Ergreifung von Maßnahmen wichtiger Art seitens des Gouvernements mit

Vertrauenspersonen aus der Bevölkerung verhandelt. Zu einer Zeit, in

der die Masse der deutschen Einwanderung sich auf Windhuk und Umgegend

beschränkte, genügte dies Verfahren auch. Als aber die Verwaltung immer

mehr dezentralisiert werden mußte, erwies sich als zweckmäßig, auch

jedem Bezirksamtmann seine Berater aus der Bevölkerung zur Seite zu

stellen und dies als dauernde Einrichtung beizubehalten. Das geschah

mittels Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899, in der u. a.

ausgeführt ist:

[Illustration: Oberrichter Richter.]

»Es kann im Gegenteil den Verwaltungsbeamten nur von Wert sein, wenn

sie ihre gesetzgeberischen Maßnahmen nicht lediglich vom grünen Tische

beschließen, sondern vorher die Ansichten der Bevölkerung kennen

lernen. Beim Gouvernement selbst ist diese Gepflogenheit bis jetzt im

allgemeinen bereits eingehalten worden. Doch ist hierbei die Erfahrung

gemacht, daß öffentliche Versammlungen, zu denen jeder Zutritt hat,

sich weniger zu dem gedachten Zweck eignen, da in diesen die mit der

besten Sprachgewandtheit begabten Elemente das größte Wort führen

und die weniger gewandten und daher in der Regel auch bescheideneren

Elemente zurückzudrängen pflegen. Infolgedessen ist es vorzuziehen,

lediglich mit Vertrauenspersonen aus der Zivilbevölkerung zu verhandeln

und diesen die weiteren Verhandlungen mit ihren Mitbürgern zu

überlassen.«

Des weiteren wurde die Zahl der Beiräte für jeden Bezirk auf drei

festgesetzt, und zwar sollte unter dieser Zahl der Stand der Kaufleute,

der Farmer und Handwerker durch je ein Mitglied vertreten sein.

Bezüglich der Wahl wurde angeordnet:

»Ob der Bezirksamtmann sich diese Personen selbst wählt, oder sie

sich durch die Bevölkerung präsentieren läßt, hängt von den örtlichen

Verhältnissen ab. Im allgemeinen ist aus naheliegenden Gründen das

letztere vorzuziehen, jedoch nicht immer durchführbar. Die Mandate

sind alljährlich am 1. Januar zu erneuern. Einer Wiederernennung der

bisherigen Mitglieder steht indessen nichts im Wege.«

Von einer _Wahl_ der Beiräte durch die Bevölkerung mußte anfänglich an

solchen Plätzen abgesehen werden, an denen eine nennenswerte Anzahl von

Reichsdeutschen noch nicht vorhanden war. Denn, wenn auch nicht direkt

angeordnet, so wurde doch stillschweigend darauf gehalten, daß der

Beirat möglichst nur aus deutschen Reichsangehörigen bestände.

Diesen Beirat vor jeder gesetzgeberischen Maßnahme zu hören, war der

Bezirksamtmann verpflichtet. Der Gouverneur selbst hielt sich zu dem

gleichen Zweck an den Beirat von Windhuk, der in einem solchen Fall

durch die jeweilige Einberufung von drei weiteren Mitgliedern auf sechs

erhöht wurde. Inzwischen ist unter dem 4. Dezember 1904 eine Verordnung

des Herrn Reichskanzlers, betreffend die Bildung eines besonderen

Gouvernementsbeirats für die Kolonien, erschienen. Der letztere setzt

sich aus dem Gouverneur und einer Anzahl amtlicher und nichtamtlicher

Mitglieder zusammen. Die Mindestzahl der nichtamtlichen Mitglieder muß

drei betragen, während die Zahl der amtlichen Mitglieder diejenige der

ersteren nicht überschreiten darf. Die amtlichen Mitglieder ernennt der

Gouverneur, die nichtamtlichen beruft er nach gutachtlicher Anhörung

von Berufskreisen. Die nichtamtlichen Mitglieder sollen ihren Wohnsitz

möglichst am Sitze des Gouvernements oder in dessen Nähe haben. Die

Rechte des Gouvernementsbeirats sind:

~a)~ Prüfung des jährlichen Haushaltungsvoranschlages.

~b)~ Prüfung der von dem Gouverneur zu erlassenden Verordnungen.

~c)~ Einbringung von Anträgen auf gesetzgeberische Maßnahmen.

Dem Gouverneur steht dagegen zu:

~a)~ Den Beirat auch zu anderen Angelegenheiten als den vorgenannten

einzuberufen.

~b)~ In dringenden Fällen ausnahmsweise von der Vorlage seiner

beabsichtigten Maßnahmen an den Gouvernementsbeirat überhaupt

abzusehen.

~c)~ Den Anträgen des Beirats zu vorstehend unter ~c~ die Beratung

zu versagen, wenn sie nicht von mindestens zwei nichtamtlichen

Mitgliedern eingebracht worden sind.

In jedem Falle ist ein Protokoll aufzunehmen, das erforderlichenfalls

unter Anschluß eines begründenden Berichts seitens des Gouvernements an

die Kolonialabteilung in Berlin einzureichen ist.

Ich persönlich habe die Teilnahme der weißen Bevölkerung an den

gesetzgeberischen Maßnahmen der Regierung stets für einen Vorteil

gehalten, vor allem für den Gouverneur selbst. Namentlich Südwestafrika

bedarf dessen angesichts seiner zahlreichen weißen Bevölkerung.

Auch müssen dort die Bezirksbeiräte nach bisherigem Muster neben

dem Gouvernementsbeirat beibehalten werden. Dürftig ist die jetzt

geschaffene parlamentarische Vertretung der Bevölkerung ja immer noch;

aber sie bildet eine Grundlage, auf der weitergebaut werden kann.

Inwieweit und wie rasch dies geschehen wird, hängt in erster Linie

von der Bevölkerung selbst ab. Versteht sie von den ihr überwiesenen,

wenn auch noch geringen Rechten den richtigen Gebrauch zu machen, vor

allem die Rücksicht auf das allgemeine Wohl über das eigene Interesse

zu stellen, so wird ihr auf die Dauer eine größere parlamentarische

Mitwirkung weder vorenthalten werden können, noch vorenthalten

werden. Eine große Klippe liegt für die Beiräte in dem Umstande, daß

sie wohl Ausgaben beschließen können, nicht aber für deren Deckung

zu sorgen haben, letzteres vielmehr dem Reiche überlassen müssen.

In dieser Beziehung gilt es mithin, weises Maß zu halten und in den

beschlossenen Ausgaben stets das Streben für das Allgemeinwohl in den

Vordergrund treten zu lassen. Dann wird das alte Vaterland der weiteren

Ausgestaltung der parlamentarischen Verhältnisse in den Kolonien seine

Mitwirkung gewiß nicht versagen.

Zu erwähnen bleibt noch die im Jahre 1902 erfolgte Errichtung eines

besonderen landwirtschaftlichen Beirats am Sitze des Gouvernements

in Windhuk, dem später ebensolche in Outjo und Keetmanshoop folgten.

Der in Windhuk bestehende landwirtschaftliche Beirat war als

sachverständiger Beirat für den Gouverneur gedacht und bestand aus

amtlichen und nichtamtlichen Mitgliedern, die in landwirtschaftlichen

Fragen für kompetent galten. Die Anregung zu dessen Bildung war aus der

Bevölkerung ergangen.

Kirche und Schule.

In bezug auf Kirche und Schule war das Wirkungsfeld unter den

Eingeborenen vollständig der Mission überlassen, worüber näheres im

nächsten Kapitel folgt. Hier interessiert uns dieses Gebiet nur,

insoweit die weiße Bevölkerung des Schutzgebietes in Betracht kommt.

Auch zwischen dieser und der Mission blieb ein Zusammenhang insofern

bestehen, als da, wo die Zahl der weißen Bevölkerung zur Gründung

einer eigenen weißen Gemeinde nicht ausreichte, nach gegenseitiger

Vereinbarung die Seelsorge für sie seitens der Missionare mit

übernommen wurde. Ebenso war in bezug auf die Seelsorge innerhalb der

Schutztruppe eine solche Vereinbarung getroffen worden. Für diese

Mehrarbeit erhielt die Mission beider Konfessionen einen staatlichen

Zuschuß von je 6000 Mark.

Zur Gründung einer besonderen Gemeinde hatte bis jetzt im Schutzgebiet

nur die Zahl der Weißen evangelischer Konfessionen in Windhuk gereicht.

Diese besitzen einen eigenen Geistlichen, der zur Mission in keinerlei

Beziehung steht. Vielmehr befindet sich außer ihm in Windhuk noch ein

besonderer evangelischer Missionar; jede der beiden Gemeinden besitzt

eine eigene Kirche. Indessen besteht dieser Zustand erst seit 1899;

bis dahin war auch in Windhuk die Seelsorge der Weißen durch einen auf

Anregung des Gouvernements seitens der Mission entsandten Geistlichen

wahrgenommen worden. Dieser hatte dann im Nebenamte die Eingeborenen

mit zu besorgen.

Die Seelsorge für die katholische weiße Bevölkerung liegt dagegen

noch in den Händen der (katholischen) Mission. Da diese jedoch unter

den meist bereits protestantisch getauften Eingeborenen Windhuks ein

nennenswertes Arbeitsfeld nicht besitzt, so kann auch dort von einer

katholischen weißen Gemeinde mit eigener Seelsorge gesprochen werden.

Eine bedeutendere Wirksamkeit unter den Eingeborenen, und zwar überall

verbunden mit derjenigen unter den Weißen, übt die katholische Mission

nur außerhalb Windhuks aus.

Ähnlich verhält es sich mit den Schulen. Regierungsschulen können nur

da eingerichtet werden, wo die Zahl der Schüler dies lohnt. Dies ist

bis jetzt nur an den Orten Windhuk, Karibib, Swakopmund, Grootfontein

(nördlich), Gibeon und Keetmanshoop der Fall gewesen, und zwar werden

diese Schulen von den Kindern aller Konfessionen besucht, sie sind

mithin paritätisch. Der Religionsunterricht bleibt den Geistlichen

bzw. Missionaren der einzelnen Konfessionen überlassen. Um den

auswärts wohnenden Farmern die Unterbringung ihrer Kinder in den mit

allen Schulen verbundenen Pensionaten zu erleichtern, bewilligte die

Regierung für jedes Kind einen Pensionszuschuß von jährlich 300 Mark.

Es sollte dieser namentlich die Buren zur Sendung ihrer Kinder in die

Regierungsschulen aneifern. Denn von der Einführung eines allgemeinen

Schulzwanges im Schutzgebiete mußte mit Rücksicht auf die oft weitab

gelegenen Farmen und die teuren Lebensbedingungen bis jetzt abgesehen

werden. Es blieb daher jedem Familienoberhaupt überlassen, in welcher

Weise es für den Unterricht seiner Kinder sorgen wollte. Praktisch zur

Geltung kam diese Frage indes in der Regel nur für Burenkinder. Die

reichsdeutschen Farmer lebten bis jetzt meist noch in junger Ehe und

stellten daher nur wenig schulpflichtige Kinder. Die Schülerzahl betrug

Mitte 1903 in Windhuk 36, Grootfontein 10, Gibeon 45, Keetmanshoop 20,

Swakopmund 13. Sehr viel hat sich auch die katholische Mission dem

Unterrichte weißer Kinder ohne Unterschied der Konfession gewidmet. Sie

war hierzu umsomehr in der Lage, da sie, weil erst seit dem Jahre 1896

in dem Schutzgebiet, unter den Eingeborenen selbst noch nicht ein sie

vollständig beschäftigendes Arbeitsfeld hatte finden können.

Statistik der weißen Bevölkerung.

_Frauenfrage._

Die letzte Aufstellung einer Bevölkerungsstatistik hat im Schutzgebiet

am 1. Januar 1903 stattgefunden. Für das Jahr 1904 ist sie infolge des

Aufstandes weggefallen.

Am 1. Januar 1903 betrug die gesamte weiße Bevölkerung des

Schutzgebietes 4640 Seelen, davon waren 3391 männlichen, 1249

weiblichen Geschlechts. Von den Personen männlichen Geschlechts waren

622 verheiratet, und unter diesen 42 mit eingeborenen Frauen. Der

Regierung bzw. Schutztruppe gehörten 939 männliche Personen an.

Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika · 第 16 / 50 段