des Gouverneurs Bedenken, so ist er verpflichtet, dieselben zur
Sprache zu bringen. Beharrt der Gouverneur auf seinen Anordnungen,
so hat der Kommandeur sie auszuführen, kann aber unter Mitteilung
an den Gouverneur an das Oberkommando der Schutztruppen berichten,
das hierüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem
Gouverneur als auch dem Kommandeur der Rekurs an Seine Majestät den
Kaiser zu.«
»In allen Angelegenheiten der Truppe, die eine höhere Entscheidung als
die des Gouverneurs erfordern, ist durch Vermittlung und unter Äußerung
des letzteren an das Oberkommando der Schutztruppen zu berichten.«
Folgerichtig mußte hiernach -- als einziger Fall in der ganzen
deutschen Armee -- auch einem Nichtsoldaten der Schutztruppe
gegenüber eine Disziplinarstrafgewalt eingeräumt werden, und zwar
ist dem Reichskanzler diejenige eines kommandierenden Generals, dem
Gouverneur diejenige eines Divisionskommandeurs übertragen. In der
Praxis ist die Frage der Unterstellung der Schutztruppe unter einen
Zivilbeamten bei uns bis jetzt nur in Kamerun Tatsache geworden. Denn
in Südwestafrika ist bis zu der Ernennung des Herrn v. Lindequist
das Amt des Gouverneurs mit dem des Truppenkommandeurs in einer Hand
vereinigt gewesen, da der erstere selbst Offizier war. Ebenso ist dies
in Ostafrika mit einer kurzen Ausnahme bis zur Berufung des Herrn Frhr.
v. Rechenberg der Fall gewesen.
Ferner tritt der Gouverneur auch hinsichtlich der Wehrpflicht in
Beziehung zur Schutztruppe. Nach §§ 6 und 7 der Allerhöchsten
Verordnung vom 5. Dezember 1902 hat er bei Bestimmung der
Einstellungstermine für die Dienstpflichtigen mitzuwirken und kann die
letzteren nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen
Dienstzeit wieder entlassen. Daß er ferner berechtigt ist, in Fällen
der Gefahr, vorbehaltlich nachträglicher Allerhöchster Genehmigung, die
Wehrpflichtigen zur Schutztruppe einzuberufen, habe ich bereits erwähnt.
[Illustration: Offiziere der Schutztruppe auf Reisen.]
In der Zivilverwaltung sind dem Gouverneur naturgemäß noch
weitergehende Machtbefugnisse eingeräumt. Gesetzlich ist er in seinen
Amtshandlungen nur durch die Unterstellung unter seine vorgesetzte
Behörde in Berlin beschränkt. Das in den Schutzgebieten Seiner
Majestät dem Kaiser auf allen Gebieten der Verwaltung zustehende
Verordnungsrecht ist zum Teil auf ihn übertragen. Er kann in seinen
Verordnungen als Strafmaß bis zu drei Monaten Gefängnis sowie
Geldstrafe von unbegrenzter Höhe androhen.
Trotz dieser anscheinend unbeschränkten Machtbefugnisse war indessen
die Stellung des Gouverneurs bis jetzt nichts weniger als eine leichte.
Eingezwängt zwischen Weißen und Eingeborenen, die beide seiner Sorge
anvertraut sind, sollte er den meist widerstreitenden Interessen beider
gerecht werden. Legte er mehr Gewicht auf diejenigen der Weißen, so
setzte er sich dem Vorwurf der Unterdrückung der Eingeborenen und
der Heraufbeschwörung von Aufständen aus, im entgegengesetzten Falle
aber demjenigen der Vernachlässigung der wirtschaftlichen Entwicklung
der Kolonie sowie der Zurücksetzung seiner eigenen Rasse. Dazu hatte
der Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika mit Eingeborenenstämmen zu
rechnen, die nicht unterworfen, sondern lediglich durch freiwillig
eingegangene Verträge an uns gebunden waren. Da infolgedessen nicht
klar ausgesprochen war, welche von beiden Rassen die herrschende sei,
wollten sie es beide sein.
Eine gewisse Herrenstellung der Weißen lag jedoch in der Rechtspflege
auch jetzt schon vor. Bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen beider
Rassen unterstand der Weiße auf Grund der Verträge lediglich der
Gerichtsbarkeit seiner Stammesgenossen, der Eingeborene dagegen
derjenigen der Weißen, unter ganz geringer Beteiligung seiner
eigenen Leute. Naturgemäß trat bald zutage, daß der Weiße Leben und
Eigentum seiner Stammesgenossen höher einschätzte als dasjenige der
Eingeborenen. Das Odium hierfür den Eingeborenen gegenüber mußte jedoch
der Gouverneur auf sich nehmen. Denn diese verstanden es nicht, daß
auf das Gerichtsverfahren gegen Weiße dem Gouverneur keinerlei Einfluß
zufiel. Liegt doch nach ihren Rechtsbegriffen alle Gewalt im Staate,
auch die Rechtsprechung, in den Händen des Häuptlings. Die Weißen
dagegen verstanden zum Teil nicht, daß der Gouverneur auch für die
Rechte der Eingeborenen zu sorgen habe. Vielmehr waren sie geneigt, ihn
als das Haupt ihrer, d. h. der weißen Regierung ausschließlich für sich
in Beschlag[52] zu nehmen und so in das Schutzgebiet zwei Regierungen,
eine weiße und eine eingeborene, hineinzukonstruieren.
Indem ich auf die Rechtspflege der Eingeborenen in dem nächsten Kapitel
noch des näheren zu sprechen kommen werde, will ich hier nur einen
Fall erwähnen: Im Frühjahr 1903 erschoß ein Weißer in der Trunkenheit
ein friedlich in einem Wagen schlafendes Hereroweib, weil er sich von
Hereros angegriffen wähnte und nun blindlings um sich herumschoß.
Die Gerichtsverhandlung ergab das gänzlich Unbegründete des seitens
des Weißen vermuteten Hereroangriffs. Es hatte sich lediglich um die
Halluzinationen eines nicht mehr nüchternen Menschen gehandelt.
Trotzdem sprachen in dem Verfahren erster Instanz die Beisitzer den
Weißen frei, weil sie annahmen, er habe in gutem Glauben gehandelt.
Diese Freisprechung erregte im Hererolande ungeheures Aufsehen, zumal
es sich bei der Ermordeten um eine Häuptlingstochter gehandelt hatte.
Überall frug man sich, ob denn die Weißen das Recht hätten, eingeborene
Frauen zu erschießen. Ich reiste damals persönlich nach dem Hereroland,
um zu beruhigen, wo ich konnte, sowie auch, um den Eingeborenen
klarzumachen, daß ich mit dem Urteil nicht einverstanden sei, aber
keinen Einfluß auf dasselbe gehabt habe. Glücklicherweise hatte in dem
vorliegenden Falle der Staatsanwalt rechtzeitig Berufung eingelegt. Der
Angeklagte wurde dann bei dem Obergericht in Windhuk zu drei Jahren
Gefängnis verurteilt. Zu der Erregung unter den Hereros, die dem ein
halbes Jahr später ausbrechenden Aufstand vorausging, hatte dieser Fall
jedoch bereits seinen Teil beigetragen.
[Illustration: Ein Zeltlager.]
Alles in allem ist die Stellung des Gouverneurs in Südwestafrika
bis jetzt keine beneidenswerte gewesen. Er war eingeengt zwischen
der Zentralgewalt in Berlin, den Rücksichten auf den Reichstag, den
Anforderungen der weißen Bevölkerung des Schutzgebietes, der Sorge
für eine humane Behandlung der Eingeborenen und -- ~last not least~
-- den Rassegegensätzen. Neben diesen Schwierigkeiten lief dann noch
ein langjähriger Kampf mit den großen Konzessionsgesellschaften des
Schutzgebietes, deren Interessen mit denjenigen des Allgemeinwohls auch
nicht immer in Einklang zu bringen waren.
[Illustration: Abreise des Gouverneurs auf Heimatsurlaub 1902.]
Bezirks- und Distriktsverwaltungen. Gerichtswesen.
Das Streben, die Militärdistrikte nach und nach lediglich mit
Verwaltungsaufgaben zu betrauen, führte von selbst zu deren
allmählicher Umgestaltung in Polizeidistrikte, die den nächsthöheren
Verwaltungskörpern, d. i. den Bezirksämtern,[53] angegliedert wurden.
Die bisherigen, für beide Verwaltungen getrennten Instruktionen wurden
nunmehr in eine gemeinsame umgewandelt, die in Anlage 1 wiedergegeben
ist. Die Bezirksämter waren in der Regel mit Zivilbeamten besetzt, die
Distrikte mit Offizieren, doch gab es, wie das nachfolgende Verzeichnis
bezeugt, in beiden Fällen auch Ausnahmen. Im allgemeinen herrschte bei
der Kolonialverwaltung das Bestreben, die Verwaltungsstellen allmählich
sämtlich mit Zivilbeamten zu besetzen. Auch die Ersetzung der bisher
von der Truppe abkommandierten Polizisten durch ein Zivilpolizeikorps
nach dem Muster der heimatlichen Schutzmannschaften war bei Beginn
des Hereroaufstandes bereits beschlossene Sache und ist nur infolge
desselben vertagt worden. Einzelne Zivilpolizisten, durchweg ehemalige
Angehörige der Schutztruppe, waren jedoch zur Entlastung der letzteren
auch jetzt schon angeworben worden.
Im Jahre 1903 gab es im Schutzgebiet sechs Bezirksämter mit 13
diesen unterstellten Distriktsverwaltungen. Daneben bestanden noch
zwei infolge besonderer Umstände erhalten gebliebene selbständige
Militärdistrikte, deren Umwandlung in Bezirksämter jedoch auch
nur eine Frage der Zeit war. Die Besetzung der Bezirksämter und
Militärdistrikte war bei Beginn des Bondelzwartsaufstandes, wie folgt:
[Illustration: Eselkarre einer Distriktsverwaltung.]
_Bezirksamt Outjo_: Hauptmann Kliefoth. Distriktsamt Seßfontein:
Oberleutnant Frhr. v. Schönau-Wehr.
_Bezirksamt Omaruru_: Hauptmann Franke. Distriktsamt Karibib:
Zivildistriktschef Kuhn.
_Bezirksamt Swakopmund_: Bezirksamtmann ~Dr.~ Fuchs.
_Bezirksamt Windhuk_: Bergrat Duft. Distriktsamt Okahandja:
Zivildistriktschef Zürn; Distriktsamt Rehoboth: Oberleutnant Böttlin.
_Bezirksamt Gibeon_: Bezirksamtmann v. Burgsdorff. Distriktsamt
Maltahöhe: Oberleutnant Graf v. Kageneck.
_Bezirksamt Keetmanshoop_: Bezirksamtmann ~Dr.~ v. Eschstruth.
Distriktsamt Bethanien: Zivildistriktschef Wasserfall. Distriktsamt
Warmbad: Stellvertretender Distriktschef Leutnant Jobst.
(Zivildistriktschef ~Dr.~ Merensky war zur Vertretung des noch nicht
eingetroffenen neuen Bezirksamtmanns abkommandiert).
_Militärdistrikt Gobabis_: Oberleutnant Streitwolf.
_Militärdistrikt Grootfontein_: Oberleutnant Volkmann.
Von den sechs Bezirksämtern waren mithin zwei, Outjo und Omaruru, durch
Offiziere besetzt, die gleichzeitig die an den genannten Plätzen
stationierten Kompagnien (4. und 2.) zu führen hatten. Von den 13
Polizeidistrikten wurden diejenigen sechs, deren Hauptorte mit dem
Sitze des Bezirksamtmanns zusammenfielen, von diesem gleichzeitig
mitverwaltet. Die übrigen sieben unterstanden drei Offizieren und
vier Zivilbeamten, unter letzteren drei ehemalige Offiziere. Der
nominell zum Bezirk Omaruru gehörende Distrikt Karibib war wegen der
näheren Verbindung mit dem Gouvernement 1901 vom Bezirksamt Omaruru
losgelöst und selbständig gestellt worden. Dessen förmliche Umwandlung
in ein Bezirksamt ist bei seiner starken weißen Besiedlung im übrigen
gleichfalls nur eine Frage der Zeit.
[Illustration: Station Aredareigas.]
Mit Ausnahme der beiden genannten Fälle, in denen die Bezirksamtmänner
zugleich Kompagniechefs waren, war die Trennung zwischen Militär-
und Zivilgewalt scharf durchgeführt. Die zur Polizei abkommandierten
Unteroffiziere und Mannschaften hatten mit der Truppe dienstlich nur
insoweit zu tun, als es die disziplinaren Verhältnisse, die Uniform und
die Ausrüstung sowie die Ausbildung -- die letztere beschränkte sich
auf Reiten und Schießen -- bedingten. Eine Versetzung von der Feld- zur
Polizeitruppe und umgekehrt konnte auch in denjenigen zwei Bezirken,
in denen der Bezirksamtmann zugleich Kompagniechef war, nur durch den
Gouverneur verfügt werden. Ebenso waren Fahrzeuge, Reit- und Zugtiere
für beide Verwaltungen scharf getrennt. Immerhin blieben zwischen
diesen noch mancherlei Reibungsflächen bestehen, wie solche zu den
kolonialen Eigentümlichkeiten zu gehören scheinen. Im allgemeinen aber
hat der Verwaltungsmechanismus, der, soweit die Kriegsverhältnisse dies
gestatteten, bis zum heutigen Tage aufrechterhalten geblieben ist, gut
ineinander gegriffen.
[Illustration: Vizefeldwebel d. R. Voigts bei einer Felddienstübung
1900.]
Ursprünglich hatten die Bezirksamtmänner, soweit sie juristisch
gebildete Beamte waren, nebenamtlich auch als Richter zu funktionieren.
Mit Zunahme der weißen Bevölkerung wurde indessen dieser Zustand
unhaltbar. Es ging nicht an, daß der Bezirksamtmann auf erfolgte
Berufung über beanstandete Verwaltungsmaßnahmen dann in seiner
Eigenschaft als Richter gegen sich selbst entschied. 1903 finden wir
daher das Schutzgebiet in drei große Gerichtsbezirke geteilt mit dem
Sitz der Richter in Keetmanshoop, Windhuk und Swakopmund (~Dr.~ Forkel,
~Dr.~ Schottelius, ~Dr.~ Oswald). Außerdem bestand in Windhuk ein
Obergericht mit einem eigenen Richter (Oberrichter Richter).
Auch die Gerichtsverwaltung nahm mangels eigener Kräfte diejenigen der
Schutztruppe mit in Anspruch. Namentlich empfand letztere störend die
Übermittlung von Vorladungen und Zahlungsbefehlen an einzeln wohnende
Farmer, die bei den ungeheuren Entfernungen große Anforderungen an das
Pferdematerial stellte.
Teilnahme der Bevölkerung an der Verwaltung.
Zum ersten Male fand in Südwestafrika die Heranziehung der Bevölkerung
zur Beratung bei einer Verwaltungsmaßnahme anläßlich der 1895
zur Einführung gelangenden Eingangszölle statt. Es traten damals
zu diesem Zweck die Kaufleute von Windhuk und der nächstliegenden
größeren Plätze, die aber zum Teil schon Ritte bis zu fünf Tagen
zu machen hatten, zur gemeinsamen Beratung unter Leitung des
zuständigen Ressortbeamten zusammen. In der Folge wurde dann vor
Ergreifung von Maßnahmen wichtiger Art seitens des Gouvernements mit
Vertrauenspersonen aus der Bevölkerung verhandelt. Zu einer Zeit, in
der die Masse der deutschen Einwanderung sich auf Windhuk und Umgegend
beschränkte, genügte dies Verfahren auch. Als aber die Verwaltung immer
mehr dezentralisiert werden mußte, erwies sich als zweckmäßig, auch
jedem Bezirksamtmann seine Berater aus der Bevölkerung zur Seite zu
stellen und dies als dauernde Einrichtung beizubehalten. Das geschah
mittels Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899, in der u. a.
ausgeführt ist:
[Illustration: Oberrichter Richter.]
»Es kann im Gegenteil den Verwaltungsbeamten nur von Wert sein, wenn
sie ihre gesetzgeberischen Maßnahmen nicht lediglich vom grünen Tische
beschließen, sondern vorher die Ansichten der Bevölkerung kennen
lernen. Beim Gouvernement selbst ist diese Gepflogenheit bis jetzt im
allgemeinen bereits eingehalten worden. Doch ist hierbei die Erfahrung
gemacht, daß öffentliche Versammlungen, zu denen jeder Zutritt hat,
sich weniger zu dem gedachten Zweck eignen, da in diesen die mit der
besten Sprachgewandtheit begabten Elemente das größte Wort führen
und die weniger gewandten und daher in der Regel auch bescheideneren
Elemente zurückzudrängen pflegen. Infolgedessen ist es vorzuziehen,
lediglich mit Vertrauenspersonen aus der Zivilbevölkerung zu verhandeln
und diesen die weiteren Verhandlungen mit ihren Mitbürgern zu
überlassen.«
Des weiteren wurde die Zahl der Beiräte für jeden Bezirk auf drei
festgesetzt, und zwar sollte unter dieser Zahl der Stand der Kaufleute,
der Farmer und Handwerker durch je ein Mitglied vertreten sein.
Bezüglich der Wahl wurde angeordnet:
»Ob der Bezirksamtmann sich diese Personen selbst wählt, oder sie
sich durch die Bevölkerung präsentieren läßt, hängt von den örtlichen
Verhältnissen ab. Im allgemeinen ist aus naheliegenden Gründen das
letztere vorzuziehen, jedoch nicht immer durchführbar. Die Mandate
sind alljährlich am 1. Januar zu erneuern. Einer Wiederernennung der
bisherigen Mitglieder steht indessen nichts im Wege.«
Von einer _Wahl_ der Beiräte durch die Bevölkerung mußte anfänglich an
solchen Plätzen abgesehen werden, an denen eine nennenswerte Anzahl von
Reichsdeutschen noch nicht vorhanden war. Denn, wenn auch nicht direkt
angeordnet, so wurde doch stillschweigend darauf gehalten, daß der
Beirat möglichst nur aus deutschen Reichsangehörigen bestände.
Diesen Beirat vor jeder gesetzgeberischen Maßnahme zu hören, war der
Bezirksamtmann verpflichtet. Der Gouverneur selbst hielt sich zu dem
gleichen Zweck an den Beirat von Windhuk, der in einem solchen Fall
durch die jeweilige Einberufung von drei weiteren Mitgliedern auf sechs
erhöht wurde. Inzwischen ist unter dem 4. Dezember 1904 eine Verordnung
des Herrn Reichskanzlers, betreffend die Bildung eines besonderen
Gouvernementsbeirats für die Kolonien, erschienen. Der letztere setzt
sich aus dem Gouverneur und einer Anzahl amtlicher und nichtamtlicher
Mitglieder zusammen. Die Mindestzahl der nichtamtlichen Mitglieder muß
drei betragen, während die Zahl der amtlichen Mitglieder diejenige der
ersteren nicht überschreiten darf. Die amtlichen Mitglieder ernennt der
Gouverneur, die nichtamtlichen beruft er nach gutachtlicher Anhörung
von Berufskreisen. Die nichtamtlichen Mitglieder sollen ihren Wohnsitz
möglichst am Sitze des Gouvernements oder in dessen Nähe haben. Die
Rechte des Gouvernementsbeirats sind:
~a)~ Prüfung des jährlichen Haushaltungsvoranschlages.
~b)~ Prüfung der von dem Gouverneur zu erlassenden Verordnungen.
~c)~ Einbringung von Anträgen auf gesetzgeberische Maßnahmen.
Dem Gouverneur steht dagegen zu:
~a)~ Den Beirat auch zu anderen Angelegenheiten als den vorgenannten
einzuberufen.
~b)~ In dringenden Fällen ausnahmsweise von der Vorlage seiner
beabsichtigten Maßnahmen an den Gouvernementsbeirat überhaupt
abzusehen.
~c)~ Den Anträgen des Beirats zu vorstehend unter ~c~ die Beratung
zu versagen, wenn sie nicht von mindestens zwei nichtamtlichen
Mitgliedern eingebracht worden sind.
In jedem Falle ist ein Protokoll aufzunehmen, das erforderlichenfalls
unter Anschluß eines begründenden Berichts seitens des Gouvernements an
die Kolonialabteilung in Berlin einzureichen ist.
Ich persönlich habe die Teilnahme der weißen Bevölkerung an den
gesetzgeberischen Maßnahmen der Regierung stets für einen Vorteil
gehalten, vor allem für den Gouverneur selbst. Namentlich Südwestafrika
bedarf dessen angesichts seiner zahlreichen weißen Bevölkerung.
Auch müssen dort die Bezirksbeiräte nach bisherigem Muster neben
dem Gouvernementsbeirat beibehalten werden. Dürftig ist die jetzt
geschaffene parlamentarische Vertretung der Bevölkerung ja immer noch;
aber sie bildet eine Grundlage, auf der weitergebaut werden kann.
Inwieweit und wie rasch dies geschehen wird, hängt in erster Linie
von der Bevölkerung selbst ab. Versteht sie von den ihr überwiesenen,
wenn auch noch geringen Rechten den richtigen Gebrauch zu machen, vor
allem die Rücksicht auf das allgemeine Wohl über das eigene Interesse
zu stellen, so wird ihr auf die Dauer eine größere parlamentarische
Mitwirkung weder vorenthalten werden können, noch vorenthalten
werden. Eine große Klippe liegt für die Beiräte in dem Umstande, daß
sie wohl Ausgaben beschließen können, nicht aber für deren Deckung
zu sorgen haben, letzteres vielmehr dem Reiche überlassen müssen.
In dieser Beziehung gilt es mithin, weises Maß zu halten und in den
beschlossenen Ausgaben stets das Streben für das Allgemeinwohl in den
Vordergrund treten zu lassen. Dann wird das alte Vaterland der weiteren
Ausgestaltung der parlamentarischen Verhältnisse in den Kolonien seine
Mitwirkung gewiß nicht versagen.
Zu erwähnen bleibt noch die im Jahre 1902 erfolgte Errichtung eines
besonderen landwirtschaftlichen Beirats am Sitze des Gouvernements
in Windhuk, dem später ebensolche in Outjo und Keetmanshoop folgten.
Der in Windhuk bestehende landwirtschaftliche Beirat war als
sachverständiger Beirat für den Gouverneur gedacht und bestand aus
amtlichen und nichtamtlichen Mitgliedern, die in landwirtschaftlichen
Fragen für kompetent galten. Die Anregung zu dessen Bildung war aus der
Bevölkerung ergangen.
Kirche und Schule.
In bezug auf Kirche und Schule war das Wirkungsfeld unter den
Eingeborenen vollständig der Mission überlassen, worüber näheres im
nächsten Kapitel folgt. Hier interessiert uns dieses Gebiet nur,
insoweit die weiße Bevölkerung des Schutzgebietes in Betracht kommt.
Auch zwischen dieser und der Mission blieb ein Zusammenhang insofern
bestehen, als da, wo die Zahl der weißen Bevölkerung zur Gründung
einer eigenen weißen Gemeinde nicht ausreichte, nach gegenseitiger
Vereinbarung die Seelsorge für sie seitens der Missionare mit
übernommen wurde. Ebenso war in bezug auf die Seelsorge innerhalb der
Schutztruppe eine solche Vereinbarung getroffen worden. Für diese
Mehrarbeit erhielt die Mission beider Konfessionen einen staatlichen
Zuschuß von je 6000 Mark.
Zur Gründung einer besonderen Gemeinde hatte bis jetzt im Schutzgebiet
nur die Zahl der Weißen evangelischer Konfessionen in Windhuk gereicht.
Diese besitzen einen eigenen Geistlichen, der zur Mission in keinerlei
Beziehung steht. Vielmehr befindet sich außer ihm in Windhuk noch ein
besonderer evangelischer Missionar; jede der beiden Gemeinden besitzt
eine eigene Kirche. Indessen besteht dieser Zustand erst seit 1899;
bis dahin war auch in Windhuk die Seelsorge der Weißen durch einen auf
Anregung des Gouvernements seitens der Mission entsandten Geistlichen
wahrgenommen worden. Dieser hatte dann im Nebenamte die Eingeborenen
mit zu besorgen.
Die Seelsorge für die katholische weiße Bevölkerung liegt dagegen
noch in den Händen der (katholischen) Mission. Da diese jedoch unter
den meist bereits protestantisch getauften Eingeborenen Windhuks ein
nennenswertes Arbeitsfeld nicht besitzt, so kann auch dort von einer
katholischen weißen Gemeinde mit eigener Seelsorge gesprochen werden.
Eine bedeutendere Wirksamkeit unter den Eingeborenen, und zwar überall
verbunden mit derjenigen unter den Weißen, übt die katholische Mission
nur außerhalb Windhuks aus.
Ähnlich verhält es sich mit den Schulen. Regierungsschulen können nur
da eingerichtet werden, wo die Zahl der Schüler dies lohnt. Dies ist
bis jetzt nur an den Orten Windhuk, Karibib, Swakopmund, Grootfontein
(nördlich), Gibeon und Keetmanshoop der Fall gewesen, und zwar werden
diese Schulen von den Kindern aller Konfessionen besucht, sie sind
mithin paritätisch. Der Religionsunterricht bleibt den Geistlichen
bzw. Missionaren der einzelnen Konfessionen überlassen. Um den
auswärts wohnenden Farmern die Unterbringung ihrer Kinder in den mit
allen Schulen verbundenen Pensionaten zu erleichtern, bewilligte die
Regierung für jedes Kind einen Pensionszuschuß von jährlich 300 Mark.
Es sollte dieser namentlich die Buren zur Sendung ihrer Kinder in die
Regierungsschulen aneifern. Denn von der Einführung eines allgemeinen
Schulzwanges im Schutzgebiete mußte mit Rücksicht auf die oft weitab
gelegenen Farmen und die teuren Lebensbedingungen bis jetzt abgesehen
werden. Es blieb daher jedem Familienoberhaupt überlassen, in welcher
Weise es für den Unterricht seiner Kinder sorgen wollte. Praktisch zur
Geltung kam diese Frage indes in der Regel nur für Burenkinder. Die
reichsdeutschen Farmer lebten bis jetzt meist noch in junger Ehe und
stellten daher nur wenig schulpflichtige Kinder. Die Schülerzahl betrug
Mitte 1903 in Windhuk 36, Grootfontein 10, Gibeon 45, Keetmanshoop 20,
Swakopmund 13. Sehr viel hat sich auch die katholische Mission dem
Unterrichte weißer Kinder ohne Unterschied der Konfession gewidmet. Sie
war hierzu umsomehr in der Lage, da sie, weil erst seit dem Jahre 1896
in dem Schutzgebiet, unter den Eingeborenen selbst noch nicht ein sie
vollständig beschäftigendes Arbeitsfeld hatte finden können.
Statistik der weißen Bevölkerung.
_Frauenfrage._
Die letzte Aufstellung einer Bevölkerungsstatistik hat im Schutzgebiet
am 1. Januar 1903 stattgefunden. Für das Jahr 1904 ist sie infolge des
Aufstandes weggefallen.
Am 1. Januar 1903 betrug die gesamte weiße Bevölkerung des
Schutzgebietes 4640 Seelen, davon waren 3391 männlichen, 1249
weiblichen Geschlechts. Von den Personen männlichen Geschlechts waren
622 verheiratet, und unter diesen 42 mit eingeborenen Frauen. Der
Regierung bzw. Schutztruppe gehörten 939 männliche Personen an.