... Unser Vertrag mit der Union zeigt, daß eine Verständigung

der sich zusammenschließenden Firmen +auch ohne Verzicht

auf ihre Individualität+ erzielt werden kann. Der nach dem

Vorgang der A. E. G. erfolgte Zusammenschluß anderer Firmen

der Elektrizitätsindustrie beweist ferner, daß auch an anderen

maßgebenden Stellen Befürchtungen vor den ungünstigen Folgen

der Vertrustung zu weichen beginnen. Auch in Amerika hat die

Trustbildung technische Fortschritte nicht ausgeschlossen, sondern

gefördert, und nicht mit Unrecht wird darauf hingewiesen, daß

in diesem Lande noch immer mehr erfunden und versucht wird wie

in Europa.... Von keiner Seite ist bisher behauptet worden, daß

die Interessengemeinschaft unserer Gesellschaft mit der Union

inkongruente Elemente zusammengeführt habe; es werden vielmehr von

allen Seiten Gründe angeführt, die gerade für diese Kombination

sprechen. Bei unserer umfangreichen Tätigkeit, welche über die

gesamte Starkstromtechnik sich erstreckt, +hatten wir dem Bau

elektrischer Eisenbahnen weniger Bedeutung+ geschenkt als die sich

hauptsächlich auf dieses Gebiet konzentrierende Union, der noch

dazu die Versuche und Erfahrungen befreundeter Gesellschaften in

Amerika zur Verfügung stehen. Von jeher hat dieses Land gerade

im elektrischen Transportwesen einen Vorsprung erlangt, den es

bei der Eigenart der dortigen Verhältnisse voraussichtlich noch

länger zu bewahren imstande sein wird. Die Fabriken der A. E. G.

und der Union ergänzen sich so glücklich, daß nur verhältnismäßig

wenige, in beiden Unternehmungen gleichzeitig ausgeübte Betriebe

im Interesse der Einheitlichkeit verschmolzen zu werden brauchen.

Außerdem können Aufträge, welche die Union bisher anderweitig

vergeben mußte, den Werkstätten der A. E. G. im Interesse beider

zufallen. Im Besitze der Union befinden sich keine Aktien ihrer

Trustgesellschaft. Die +Finanzgesellschaft bleibt außerhalb des

Vertrages+; ebenso sind die selbständigen, ausländischen Geschäfte

in die jetzige Kombination nicht einbezogen worden. Immerhin

sichert die gewählte Form des Abschlusses die Möglichkeit weiterer

Angliederungen solcher Unternehmungen, die den geschaffenen Konzern

zu ergänzen oder zu stärken geeignet sind.

Die von uns gewählte Art des Zusammengehens steht der formellen

Fusion vielleicht insofern nach, als diese einen scheinbar weniger

umständlichen Verwaltungsapparat erfordert und der +Gedanke einer

Verschmelzung, von dem man ursprünglich ausgegangen war, braucht

auch deshalb nicht aus dem Auge verloren zu werden+. Für jetzt

wird man sich begnügen, den Zusammenschluß einer tatsächlichen

Fusion so zu nähern, daß materielle Nachteile aus dem +etwas

künstlicheren Aufbau+ weder für die Gesellschaften noch für die

Aktionäre entstehen. Die verschiedenen Momente kann man ihrem

wesentlichen Inhalte nach dahin zusammenfassen: Die gegenwärtige

Lage der Industrie macht den Zusammenschluß der elektrotechnischen

Firmen zu einer Notwendigkeit. Die wirtschaftlichen Vorteile des

Zusammenschlusses sind so erheblich, daß ihnen gegenüber die

Bedenken verschwinden. Interessen dritter werden nicht verletzt,

weder Einzelner noch der Allgemeinheit. Dem Lande aber wird das

Fortbestehen einer seiner schönsten und stärksten Industrien

gesichert.“

Wenngleich in den die Interessengemeinschaft begründenden Ausführungen

auf die verbleibende Selbständigkeit der beiden Unternehmungen ein

gewisser Nachdruck gelegt worden war, so betonte doch dasselbe

Verwaltungsdokument, in einem gewissen Widerspruch zu diesem

Individualitätsprinzip bereits, „daß der Gedanke einer Verschmelzung,

von dem man ursprünglich ausgegangen war, deshalb nicht aus dem Auge

verloren zu werden brauchte.“ Daß man bei der A. E. G. die gefundene

Form von vornherein nur für eine vorläufige hielt und sobald als

möglich in eine endgiltige umzuwandeln bestrebt war, geht aus allen

nachprüfbaren Umständen hervor. Auch weiterhin blieb man in jener

Zeit der Konzentrationsbewegung, die man während der Krisis aus

praktischen Gründen hatte zurückdämmen müssen, mit Entschlossenheit

zugewandt und hielt sie mit dem vorstehend geschilderten Abkommen

noch nicht für erledigt. Der Geschäftsbericht für 1902/03 stellte

fest: „der +erste Schritt+ in der Richtung, die wir stets als die

wünschenswerte bezeichneten, ist geschehen: die vier bedeutendsten

Unternehmungen unserer Industrie sind heute zu zwei Gruppen vereinigt,

die mehr als dreiviertel der Gesamtproduktion repräsentieren.“

-- An einer weiteren Stelle hieß es: „In gemeinsamem Interesse

wünschen und hoffen wir, daß die zentralisierende Bewegung in der

Elektrotechnik andauert und unterstützt vom guten Einvernehmen der

leitenden Persönlichkeiten die Erfolge zeitigt, deren, wenn auch

nicht alleinige, Voraussetzung sie bildet.“ -- In demselben Bericht

konnte schon auf ein paar weitere Ergebnisse der Transaktionspolitik

hingewiesen werden, die sich allerdings -- vom Standpunkte der großen

Entwickelung aus betrachtet -- als Nebengeschäfte darstellen. Die A.

E. G. beteiligte sich an der Umwandlung der bekannten Maschinenfabrik

+Gebr. Körting+ in Hannover in eine Aktiengesellschaft, von

deren 16 Millionen Mark betragendem Kapital sie 1,1 Millionen Mark

übernahm. Die elektrische Abteilung des Unternehmens wurde von der

A. E. G. ganz erworben und als G. m. b. H. insbesondere zum Zweck

der Herstellung von Generator-Gasanlagen für elektrische und andere

Betriebe organisiert. -- Auch zwischen den beiden Großkonzernen,

der A. E. G. und Siemens & Halske, die sich bereits früher einmal

bei der Gründung der Akkumulatorenwerke Berlin-Hagen zu gemeinsamer

Betätigung zusammengefunden hatten, spannen sich unter dem Einfluß

der Konzentrationsbewegung weitere Fäden. Die beiderseitigen

funkentelegraphischen Systeme Arco-Slaby und Braun wurden in der

Gesellschaft für drahtlose Telegraphie (System Telefunken) vereinigt.

Nur in gemeinsamer technischer und kommerzieller Ausgestaltung der

zu entwickelnden Anfänge konnte man hoffen, dem mächtigen englischen

Marconi-System, das auf ein Weltmonopol namentlich in der drahtlosen

Schiffstelegraphie hinsteuerte, die Spitze zu bieten. Auch an dem

Bau eines großen Unternehmens in Valparaiso für Licht-, Kraft- und

Bahnbetrieb beteiligten sich die beiden Konzerne. Fertiggestellt

sollte das Werk der Deutsch-Überseeischen Elektrizitätsgesellschaft,

jenem gewaltigen südamerikanischen Sammelunternehmen, zugeführt werden,

in das neben der A. E. G. und der Deutschen Bank damit auch Siemens

& Halske eintraten. Derartige gelegentliche Gemeinschaftsgeschäfte

führten aber letzten Endes keineswegs zu einer engeren Zusammenfassung

der beiden Gesamtgruppen. Die Hauptstrome liefen weiter getrennt

nebeneinander und vielfach sogar auseinander.

Die +konzentrative Hauptrichtung+ der A. E. G. blieb in dieser

Zeit aber auf den Ausbau der Verbindung mit der „Union“ und den

Anschluß an das amerikanische Interessengebiet dieser Gesellschaft

gerichtet. Diese Angelegenheit erschien Emil Rathenau so wichtig,

daß er sich im Herbst 1903 zu einer Reise nach Amerika entschloß.

Wie in früheren Fällen schon war ihm auch diesmal die Auffrischung

nach den niederdrückenden Zeiten der Krisis ein körperliches und

geistiges Bedürfnis, wie früher schon war die amerikanische Reise

ein Jungbrunnen für seine Energien, eine Quelle neuer bezwingender

Eindrücke, die den auch auf der Höhe des Erfolges und des Ruhmes

frisch und naiv gebliebenen, genau so wie den jungen, unbekannten

Ingenieur enthusiasmierten. Diesmal erschien er aber in der Neuen

Welt nicht als einer, der einen kleinen Teil des drüben angehäuften

Geistesreichtums in sich aufnehmen und zur Errichtung einer

bescheidenen Existenz im Heimatlande mit sich forttragen wollte,

sondern als ein Geistesherrscher, ein Industriekönig, der den

führenden Männern drüben als Gleichberechtigter entgegenzutreten

und mit ihnen über die +Verteilung der elektrischen Welt+ zu

verhandeln beabsichtigte. Er kam nicht nur, um zu nehmen, sondern

auch um zu geben, um auszutauschen. Gewiß hatte die amerikanische

Elektrizitätsindustrie, der die Welt und der Rathenau das elektrische

Glühlicht verdankte, inzwischen erfolgreich weiter gearbeitet und

Erstaunliches geleistet. Aber auch die deutsche Elektrizitätsindustrie

sah auf eine Periode glänzender Vollbringungen, systematischer

Durcharbeitungen zurück und konnte namentlich im Zentralenwesen, auf

dem Gebiete der Kraftübertragung, der Metallurgie und Elektrochemie

wertvolle Kompensationen anbieten.

Der ordentlichen Generalversammlung vom 12. Dezember 1903 wohnte

Rathenau nicht bei. Es war kein Wunder, daß aus Kreisen der

Aktionäre Interesse und Neugierde laut wurden, welche Zwecke die

Reise des Generaldirektors verfolge, mit der sich auch schon

die Presse angelegentlich beschäftigt hatte. Den Fragern wurde

eingehende Auskunft. Die Union-Elektrizitäts-Ges., so hieß es, war

eine Tochtergesellschaft der amerikanischen Thomson Houston Co.,

von der sie als Wirkungsgebiet Mittel- und Nordeuropa zugewiesen

erhalten und mit der sie einen Austausch von Erfindungen, Patenten

und Konstruktionen vereinbart hatte. Später wurde die Thomson Houston

Co. -- wie wir schon wissen -- mit der Edison Electric zu der General

Electric Co. verschmolzen, deren Aktienkapital den stattlichen

Betrag von 42 Millionen Dollar erreichte. Die amerikanischen

Interessenten sahen nun eine Beeinträchtigung für sich darin, daß die

A. E. G., die territorial unbeschränkt war, in Wettbewerb mit den

Tochtergesellschaften der General Electric auf +den+ Gebieten des

Weltmarkts treten konnte, die der Union verschlossen waren. Bei der

engen Interessenverbindung, die zwischen der A. E. G. und der Union

neuerdings bestand, war damit die Beschränkung auch für die Union

praktisch hinfällig geworden. Der Präsident der General Electric war

persönlich nach Europa gekommen, um mit der A. E. G.-Union-Gruppe

auf vorbereiteter Basis ein neues Übereinkommen zu treffen, dessen

Voraussetzung sein sollte, daß die Tochtergesellschaften der General

Electric, die britische und die französische Thomson Houston Co.,

denen die Mittelmeergebiete zugewiesen waren, sich der Abgrenzung der

Organisationsgebiete anschlossen. Neben diesen Absatzfragen gab es auch

technische Angelegenheiten zu regeln. Diese bezogen sich insbesondere

auf die +Turbinenfrage+. Die A. E. G. hatte den Turbinenbau

aufgenommen, aus dem Bestreben heraus, sich neue Geschäftszweige zu

schaffen, nachdem manche der alten unter dem starken Wettbewerb in

ihrer Ergiebigkeit gelitten hatten. „Die Konstruktion von Dampfturbinen

haben wir mit dem ihrer Bedeutung entsprechenden Nachdruck entwickelt

und die hierbei erzielten günstigen Ergebnisse haben uns bestimmt,

die Fabrikation dieses für stationäre Betriebe und die Seeschiffahrt

gleich wichtigen Motors, welcher ein hervorragendes Organ auch der

elektrischen Stromerzeugung zu werden verspricht, in großem Umfange

zu betreiben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe genügen unsere für andere

Zwecke der Technik geschaffenen Einrichtungen nicht, aber wir sind bis

zur Vollendung der neuen Projekte in der Lage, die noch zu schaffenden

Typen, sowie die Hilfsmittel und Werkzeuge zu ihrer Herstellung im

praktischen Gebrauche zu erproben.“ So hieß es im Geschäftsbericht für

das Jahr 1902/03. Die A. E. G. stützte sich bei ihren Plänen auf die

+Riedler-Stumpf+schen Patente. Die General Electric besaß die

wertvolle und bereits weiter entwickelte +Curtis Turbine+. Während

die General Electric große Typen herstellte, versuchte die A. E. G.,

der für diese Zwecke damals unbeschränkte Mittel nicht zur Verfügung

standen, die Konstruktion kleinerer Typen. Eine Vereinigung beider

Systeme und eine damit zu erreichende Vervollkommnung des Turbinenbaus

wurde von den Gruppen angestrebt. In der Zeit der Anwesenheit des

Präsidenten der General Electric in Europa waren die Schwierigkeiten

mit den Mittelmeergesellschaften noch nicht gelöst. Dagegen war es

gelungen, mit der +Brown Boveri-Ges.+, die zur Ausnutzung ihrer

Parsons Patente die Turbinia Parsons Marine-Akt.-Ges. gegründet und

auch einige Aufträge für die deutsche Marine erhalten hatte, ein

Abkommen zu treffen. Die A. E. G. übernahm im Anschluß daran 5625000

Frcs. Aktien der Brown Boveri & Cie.-Ges. in Baden (Schweiz). Auch

hier war ein Erfolg auf dem Konzentrationswege erreicht worden, der

zwar keine Verbindung erster Größe, doch immerhin eine solche von

Wichtigkeit auf einem Spezialgebiet darstellte.

Die Reise Emil Rathenaus nach den Ver. Staaten löste alle noch offenen

Probleme und überwand alle Schwierigkeiten. Am 27. Februar 1904 konnte

eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, von der die

Anträge auf +völlige Verschmelzung+ der A. E. G. mit der Union

E. G. genehmigt wurden. Aus der ausführlichen Denkschrift, die den

Aktionären in der Generalversammlung vorgelegt wurde, sei das Folgende

wiedergegeben:

„Die Schranken, welche die Verschmelzung unserer Gesellschaften

hinderten, sind beseitigt, und, nachdem die Beziehungen zu

den amerikanischen Gesellschaften eine den neu zu schaffenden

Verhältnissen entsprechende Gestaltung gefunden haben, erscheint

die Fusion jetzt als letzte Konsequenz der Interessengemeinschaft,

die eine Etappe auf diesem Wege war und sein sollte.

In der Generalversammlung vom 12. Dezember 1903 sind Andeutungen

über den Zweck der Reise des Generaldirektors der Gesellschaft

nach den Vereinigten Staaten gemacht worden. Im Vordergrunde des

Interesses stand die Regelung der zukünftigen Beziehungen der

Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft zur General Electric Co.,

der mächtigsten Trägerin der elektrischen Industrie in der Neuen

Welt. Die Werke dieser Gesellschaft sind von gewaltigem Umfang; sie

verfügt über einen großen Stab fähiger Männer aus der Wissenschaft

und Praxis und fördert mit reichen Mitteln und seltener

Freigebigkeit die Ziele der elektrischen Industrie in Laboratorien

und Versuchswerkstätten.

Eine innige Annäherung an diese Organisation erschien umso

erstrebenswerter, als schon das Bündnis der Union E. G. mit der

inzwischen von der General Electric Co. aufgesaugten Thomson

Houston Co. die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft in

hervorragendem Maße für die Interessengemeinschaft bestimmt hatte.

Es bestehen europäische Tochtergesellschaften der General Electric

Co. für England, Frankreich und die Mittelmeerländer; sie haben

den Namen Thomson Houston beibehalten. In den Vereinigten Staaten

von Nord-Amerika werden von der General Electric Co. kontrolliert:

Edison General Electric Co., Thomson Houston Electric Co., Fort

Wayne Electric Works, Stanley Electric Manufacturing Co., Eddy

Electric Corporation, General Incandescent Arc Light Co., Sprague

Electric Co. und Northern Electric Co.

Das Gebiet der Union E. G. war Deutschland, Mittel- und Nord-Europa

und die Balkanstaaten. In Österreich, Rußland und Belgien hat sie

unter Beteiligung einheimischer Finanzinstitute die österreichische

bezw. russische Union E. G. und die Union Electrique in Brüssel

errichtet.

Die einzelnen Gesellschaften sind durch Verträge untereinander

und mit der Muttergesellschaft auf den ihr zugewiesenen

Bezirk geographisch beschränkt, aber frei, die Gebiete durch

Separatabkommen zu erweitern; so hat die Union Electrique durch

eine Vereinbarung mit der Mittelmeergesellschaft, kurz Meditomson

genannt, das Recht erlangt, unter gewissen Bedingungen auch in

Italien Geschäfte abzuschließen.

Das alle Gesellschaften gemeinsam verbindende Element ist der

wechselseitige Austausch von Patenten und Erfahrungen.

Auf den Beitritt zu diesem Konzern und die Anbahnung

freundschaftlicher Beziehungen auch zu den europäischen

Unternehmungen waren unsere Bemühungen nicht weniger

gerichtet, als auf die Verallgemeinerung der wichtigen

technischen und kommerziellen Interessen, welche wir in unseren

Dampfturbinen-Patenten und denen von Riedler-Stumpf besaßen. Die

Vereinigung der letzteren mit den Patenten der Curtisgruppe, die

die General Electric Co. zur eigenen Ausübung in den Vereinigten

Staaten erworben hatte und für andere Länder zu verwerten im

Begriff stand, erschien uns nützlich.

Unsere zahlreichen Verträge mit den amerikanischen und europäischen

Gesellschaften enthalten folgende Hauptpunkte:

1. Eine Vereinbarung, nach welcher die Allgemeine

Elektrizitäts-Gesellschaft und die General Electric Co. ihre

Gebiete für sich und ihre Tochtergesellschaften gegenseitig

abgrenzen und jede Partei der anderen Patente und Erfahrungen für

die betreffenden Gebiete überläßt.

Das ausschließliche Gebiet der General Electric Co. umfaßt im

wesentlichen die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika und Kanada,

das der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft Deutschland mit

Luxemburg, Österreich-Ungarn, europäisches und asiatisches Rußland,

Finnland, Holland, Belgien, Schweden, Norwegen, Dänemark, Schweiz,

Türkei und die Balkanstaaten.

Für die Gebiete der europäischen Tochtergesellschaften sind

langsichtige Separatabkommen geschlossen, für die anderen

Weltteile einschließlich Süd-Amerika ist ein gemeinsames Arbeiten

der beiden großen Elektrizitätsgesellschaften in Aussicht

genommen, Abmachungen, welche ein langjähriges und ersprießliches

Zusammenwirken erwarten lassen.

Auf die Vereinbarungen über Italien werden wir später noch

zurückkommen; in Spanien und Griechenland bleiben die bisherigen

Verhältnisse einstweilen unverändert.

2. Die General Electric Co. und die Allgemeine

Elektrizitäts-Gesellschaft gründen eine Gesellschaft

mit 3 Millionen Mark zur Verwertung der Riedler-Stumpf-

und Curtis-Patente im Gebiete der Allgemeinen

Elektrizitäts-Gesellschaft. Hierbei sind die Patente von Curtis

mit 1,8 Millionen Mark, die von Riedler-Stumpf mit 1,2 Millionen

Mark bewertet. Die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft hat sich

eine Lizenz gesichert. Sie erlangt hiermit auch das Lieferungsrecht

nach allen außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der Vereinigten

Staaten und Kanada, für welche die General Electric Co. die

Riedler-Stumpf-Rechte erwirbt.

3. Das Recht der Benutzung von Curtis-Patenten für

Betriebsmaschinen von Schiffen war der International Curtis

Marine Turbine Co. vorbehalten. Diese hat der Allgemeinen

Elektrizitäts-Gesellschaft Lizenz für deren europäisches Gebiet

erteilt, wogegen die letztere der Marine Turbine Co. die Verfügung

über Riedler-Stumpf-Patente für Schiffsbewegungszwecke gestattet.

4. Mit den Professoren Riedler und Stumpf besitzt und

bearbeitet die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft deren

Dampfturbinen-Patente in der Gesellschaft zur Einführung von

Erfindungen m. b. H. Die Patente sind nunmehr an die Vereinigte

Dampf-Turbinen-Gesellschaft und für Nord-Amerika an die

General Electric Co. übergegangen, die Marine-Rechte an die

Marine-Turbinen-Gesellschaften, während die genannten Erfinder

an den der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft gewährten

Gegenleistungen beteiligt werden.

5. Mit der British Thomson Houston Co. ist ein analoger Vertrag,

wie der mit der General Electric Co. über das Exportgeschäft

geschlossen worden. Es sind der englischen Gesellschaft aber

außerdem im Interesse der Geschäftsbetriebe noch gewisse

Befugnisse eingeräumt worden, u. a. die finanzielle Beteiligung

an der englischen Tochtergesellschaft der Allgemeinen

Elektrizitäts-Gesellschaft und an einer in England etwa zu

gründenden Gesellschaft für Herstellung von Nernstlampen. Dagegen

bleibt der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft das Recht,

außer anderen Fabrikaten auch Turbinen nach England zu liefern,

vorbehalten.

6. Wie mit der britischen Gesellschaft findet auch mit

der französischen Thomson Houston Co. ein gegenseitiger

Austausch der Patente und Erfahrungen statt. Die Allgemeine

Elektrizitäts-Gesellschaft wird ihre französische Organisation

auf den Verkauf ihrer Erzeugnisse in Frankreich beschränken und

Maschinen, sowie Dampfturbinen nur an die französische Gesellschaft

liefern, welcher eine Option auf den Bezug von Aktien der Société

Française d’Electricité A. E. G. bis zu einem gewissen Betrage

zugesichert ist. Dagegen garantiert die französische Thomson

Houston Co. der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft einen dem

bisherigen Umsatz an Maschinen in Frankreich entsprechenden Bezug

von Dynamos.

Aus den Verträgen ergibt sich für uns das Recht und die Pflicht,

folgende Gesellschaften zu gründen:

I. eine Gesellschaft für den Bau von Dampfturbinen, Turbodynamos

und deren Zubehör. Die „Allgemeine Dampfturbinen-Gesellschaft“ soll

mit einem nach Bedarf einzuzahlenden Aktienkapital von 5 Millionen

Mark ausgerüstet werden. Die Aktien zeichnet die Allgemeine

Elektrizitäts-Gesellschaft. Als Fabrikanlage werden Grundstücke,

Gebäude und Maschinen der Union E. G., deren Fabrikbetrieb mit dem

der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft verschmolzen worden ist,

voraussichtlich dienen. Die vorgenannten Immobilien würden der

Allgemeinen Dampfturbinen-Gesellschaft auf eine Reihe von Jahren

mit dem Rechte des Erwerbes verpachtet werden. Die technische

Leitung wird Herrn Direktor Lasche, in dessen Hände der Turbinenbau

der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft sich gegenwärtig bereits

befindet, übertragen.

II. Die oben erwähnte Turbinen-Licenz-Gesellschaft; diese ist unter

der Firma „Vereinigte Dampfturbinen-Gesellschaft m. b. H.“ bereits

errichtet.

III. Eine italienische Gesellschaft mit einem Kapital von

6 Millionen Lire, auf die die bisherigen Organisationen

der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft und der Thomson

Houston-Gesellschaft, sowie die italienischen Turbinen-Patente

sämtlicher Gruppen übergehen.

IV. Zwischen der Union Electrique in Brüssel und der Société

Belge d’Electricité A. E. G. ist ein analoges Abkommen, wie es

zwischen der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft und Union

Elektrizitäts-Gesellschaft besteht, einstweilen getroffen; eine

förmliche Fusion dieser Gesellschaften dürfte vielleicht später

sich vollziehen.

Sind schon die Aufwendungen für die genannten Gesellschaften,

den Erwerb von Patenten und die Gewährung von Vorschüssen und

aus den erwähnten Transaktionen von beträchtlichem Belang, so

erfahren sie noch eine Vermehrung durch Übernahme von Aktien

der Österreichischen Union E. G., an der die hiesige Union E.

G. hervorragend beteiligt ist, und die wir sowohl aus diesem

Interesse, als auch zur Schaffung geeigneter Fabrikationsstätten

in Österreich, einer durchgreifenden Rekonstruktion zu unterziehen

beabsichtigen.

Endlich wird die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft die häufig

im Wege des Kredits beschafften +Betriebsmittel der Union E. G.+,

falls sie ihre durch zwei Jahrzehnte bewährte Finanzgebarung auch

auf diese Geschäfte übertragen will, +ergänzen und verstärken

müssen+.

Zur +Beschaffung+ der für die Durchführung des vorgezeichneten

Programms erforderlichen +Kapitalien+ unterbreiten wir folgende

Vorschläge Ihrer geneigten Erwägung:

Die Union E. G. verfügte nach der Bilanz vom 30. Juni 1903 über

Effekten und Anlagen im eigenen Betriebe zum Buchwerte von ca.

13 Millionen Mark, aber die Objekte befinden sich größtenteils

in der Entwicklung, haben keinen Börsenkurs und würden deshalb

schwer flüssig gemacht werden können. Zur Verwertung dieser

Vermögensobjekte wird die Union E. G. unter Gewährleistung

angemessener Erträgnisse den größten Teil dieses Besitzes der

Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft überlassen und dafür von

ihr 6,5 Millionen Mark nominal neu auszugebender Allgemeine

Elektrizitäts-Gesellschafts-Aktien mit Gewinnberechnung vom 1. Juli

1903 empfangen. Diese 6,5 Millionen Mark neuer Aktien hat sich der

Union E. G. gegenüber ein Konsortium zu einem Kurse von 210% tel

quel netto ohne Stückzinsenberechnung abzunehmen bereit erklärt.

Vermöge dieser Transaktion würde die Union in den Besitz von

Barmitteln in Höhe von ca. 13650000 Mark gelangen, und die

Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft die erworbenen Effekten unter

Abzug der aus dieser Transaktion entstehenden Spesen und Zinsen

weit unter dem Buchwerte bei der Union E. G. inventarisieren dürfen.

Emil Rathenau und das elektrische Zeitalter · 第 27 / 41 段