einer Berliner Zentralstation die Deutsche Edison Gesellschaft in
ernste Gefahr gebracht hatte, nicht weil die Lösung des technischen
Problems -- abgesehen von gewissen anfänglichen Hemmnissen --
Schwierigkeiten oder Enttäuschungen verursachte, sondern weil das
finanzielle Gleichgewicht zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft
verloren zu gehen drohte. Die geldlichen Erfordernisse für die
Zentralstation, die mit einem Kapital von 3 Millionen Mark gegründet
worden war und nach 3 Jahren 9 Millionen Mark neues Geld brauchte,
waren zu groß, als daß sie im richtigen Verhältnis zu den Finanzen der
Muttergesellschaft gestanden hätten, die noch immer mit einem Kapital
von 5 Millionen Mark arbeitete. Ein derartiges Über-den-Kopf-Wachsen
der Tochtergesellschaft würde dann möglich und unbedenklich gewesen
sein, wenn die Zentralstation in der öffentlichen Meinung gesichert
und bewährt genug gewesen wäre, um ein eigenes kapitalistisches
Leben führen, und ihre geldlichen Erfordernisse selbständig auf dem
Anlagemarkt befriedigen zu können. Das war aber, wie wir gesehen
haben, nicht der Fall. Im Gegenteil, nicht nur die Öffentlichkeit und
die Stadt Berlin als Konzessionsgeberin, sondern auch die Aktionäre,
der eigene Aufsichtsrat und die Banken standen der Gesellschaft
skeptisch gegenüber, und waren froh, als Emil Rathenau ihnen ihren
riskanten Aktienbesitz, wenn auch mit Verlust, abnahm. Mit dieser
Transaktion war nun zwar die Tochtergesellschaft gerettet, aber die
Muttergesellschaft war mit einer finanziellen Last beschwert, die
sie in ihrem bisherigen Zustande und mit ihren bisherigen Kräften
nicht tragen konnte, selbst wenn sie ihre ganzen flüssigen Mittel
-- besonders die ihr verbliebenen 1,7 Millionen Mark Bankguthaben
-- für die Berliner Elektrizitätswerke verwendet hätte, was sie
aber, ohne ihre eigene Entwickelung als Fabrikationsgesellschaft zu
beeinträchtigen, eigentlich gar nicht tun durfte. Dennoch schien
Emil Rathenau eine Zeitlang wohl oder übel entschlossen gewesen zu
sein, seine letzte Geldreserve zu opfern und das Problem der B. E.
W. auf Kosten seiner Deutschen Edison Gesellschaft zu lösen, die zu
diesem Behufe ihre Kräfte aufs äußerste hätte anspannen und sich
wahrscheinlich hätte überlasten müssen. Da die flüssigen Mittel
dieser Gesellschaft aber allein zu jenem Zwecke nicht ausgereicht
hätten, wurde der außerordentlichen Generalversammlung vom 10. Februar
1887 eine Kapitalserhöhung um 2 Millionen Mark vorgeschlagen. Eine
stärkere Inanspruchnahme des Kapitalmarktes verbot sich deswegen,
weil am politischen Horizont schwere Wolken aufgezogen waren und ein
Krieg mit Rußland im Bereiche der Möglichkeit zu liegen schien. Wäre
diese Kapitalstransaktion damals zur Ausführung gelangt, so hätte
durch sie nur eine isolierte Lösung der +einen+ brennenden
Frage, nämlich derjenigen der Städtischen Elektrizitätswerke,
herbeigeführt werden können. Die Dinge lagen aber bei der Deutschen
Edison Gesellschaft schon seit geraumer Zeit so, daß abgesehen von dem
Problem der Elektrizitätswerke noch mehrere andere zur Entscheidung
drängten, weil die Grenzverhältnisse der Gesellschaft gegenüber ihren
wichtigsten Geschäftsfreunden unerfreulich, ja unhaltbar geworden
waren. Es handelte sich um die Pariser Edison Gesellschaft und um
die Firma Siemens & Halske, die aus Interessen-Freunden immer mehr
zu Interessen-Gegnern geworden waren oder zu werden drohten. Mit
Siemens & Halske hatte dieser Zustand schon zu mehreren Prozessen
geführt, von denen wir den wichtigsten über die Frage, ob die Edison
Gesellschaft nur Bogenlampen nach dem Siemensschen System verwenden
dürfte, bereits erwähnt hatten. Auch die fabrikatorische Einengung
der Edison Gesellschaft, die in der Verpflichtung bestand, Maschinen
und Materialien mit Ausnahme von Glühlampen unter Verzicht auf die
Selbstherstellung nur von S. & H. zu beziehen, machte sich mit jedem
Schritte mehr fühlbar, den die Gesellschaft in ihrer Entwickelung
vorwärts tun wollte. Das Gleiche galt von den Beschränkungen
und Auflagen, mit denen das Vertragsverhältnis zu der Compagnie
Continentale die Edison Gesellschaft belastet hatte. Die Zeit, in der
die Abgaben an die Pariser Edison Gesellschaft und der Verzicht auf
Gewinne aus wichtigen Absatzartikeln, die die Gesellschaft von Siemens
& Halske beziehen mußte, die Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht
beeinträchtigten, war sehr bald vorübergegangen. Als die Deutsche
Edison Gesellschaft ihr Geschäft auf die Glühlampenfabrikation
beschränkte und diese noch dazu mit hohen Abgaben an den Erfinder
belastete, glaubte sie ein Monopol erworben zu haben. Ein Monopol,
geschützt rechtlich durch Patente und tatsächlich durch Einrichtungen
und Erfahrungen, die anderen Fabrikationsfirmen nicht zu Gebote
standen. Technische Vorsprünge können aber erfahrungsgemäß in einer
Zeit starken technischen Wettbewerbs nur eine Zeitlang gegenüber der
Konkurrenz aufrecht gehalten werden. Nach einigen Jahren war es dieser
sogar gelungen, so wesentliche Verbesserungen an der Lampe anzubringen,
daß es zeitweilig starker Anstrengungen der Ingenieure der Gesellschaft
bedurfte, um sich die Spitze nicht nehmen zu lassen. Der Monopolschutz
versagte in der Praxis so gut wie vollständig. 5 richterliche
Erkenntnisse hatten bis zum Jahre 1887 die Monopolrechte der
Gesellschaft im wesentlichen bestätigt, eine definitive Entscheidung
war noch immer nicht ergangen. Inzwischen war fast die Hälfte der
Patentdauer verstrichen, und die Gesellschaft besaß keine hinreichenden
Handhaben, um gegen die angeblichen Patentbrecher vorzugehen, die zwar
riskierten, bei einem späteren obsiegenden Endurteil der Deutschen
Edison Gesellschaft zum Schadensersatz verurteilt zu werden, inzwischen
aber an der Herstellung von Glühlampen nicht verhindert werden konnten.
Das Warten auf diesen Endsieg und die sich etwa daran schließende
retrospektive Verfolgung der früher erfolgten Patentverletzungen war
für eine Erwerbsgesellschaft eine unlohnende und unsichere Sache,
selbst wenn die Patentrechte schließlich durchgesetzt worden wären.
Im entgegengesetzten Falle aber -- der ja bei der Deutschen Edison
Gesellschaft schließlich praktisch eintrat -- würde die Gesellschaft
ihre ganze Existenzberechtigung verloren haben, wenn sie sich bis zur
Entscheidung der Patentfrage nur auf ihr beanspruchtes Monopolrecht
und nicht auf Leistungen gestützt hätte, die auch unabhängig von
diesem Monopolrecht ihr eine starke Stellung im Wettbewerb sicherten.
Dieser Wettbewerb war, angelockt durch die glänzenden und, wie man
glaubte, leicht zu erringenden Erfolge der Lichtelektrizität,
immer größer geworden. Die Errichtung einer Glühlampenfabrik schien
eine leichte, mit verhältnismäßig kleinem Kapital durchzuführende
Unternehmung zu sein. Fast alle elektrotechnischen und verwandten
Betriebe, daneben noch andere Unternehmer, errichteten Lampenfabriken.
Auf dem Gebiete des Dynamo-Baus lagen die Verhältnisse nicht anders.
Hier waren Patentrechte, die das Prinzip des Dynamos erfaßten,
überhaupt nicht vorhanden, und höchstens spezielle Typen patentierbar.
Jeder konnte sich eine eigene Dynamo-Type konstruieren, und neben
den elektrotechnischen Fabriken gingen auch Maschinenfabriken
vielfach dazu über, zur Unterstützung des Absatzes ihrer Motoren
die eigene Herstellung von Dynamomaschinen aufzunehmen. Auch das
Gebiet der Installation wurde stark umworben. Unternehmer für Gas-
und Wasseranlagen dehnten ihre Betriebe auf elektrische Anlagen
ähnlicher Art aus. In einer solchen Zeit verstärkten und ungehemmten
Wettbewerbs konnte die Deutsche Edison Gesellschaft nicht ohne dauernde
Beeinträchtigung ihrer Position und Entwickelungsmöglichkeit so weiter
existieren, wie sie gegründet worden war: gebunden durch Beschränkungen
nach verschiedenen Richtungen, belastet durch Abgaben, die bei einem
Monopol gerechtfertigt gewesen wären, bei einem nahezu unbegrenzt
freien Wettbewerb aber ihren Sinn verloren hatten. Das Ideal für
Rathenau wäre schon damals die Befreiung von +allen+ hemmenden
Verträgen gewesen, sowohl denen mit der Compagnie Continentale als
auch mit Siemens & Halske. Das erstere ließ sich erreichen, aber nur
dadurch, daß die Bindung an Siemens & Halske enger gestaltet wurde. Die
völlige Selbständigmachung nach allen Richtungen -- besonders zu einem
Zeitpunkte, in dem die auf 10 Jahre geschlossenen Verträge noch nicht
abgelaufen waren und ihre vorzeitige Ablösung auf dem Vergleichswege
nur unter Aufwendung großer Abfindungssummen möglich gewesen wäre --
hätte finanzielle Ansprüche an die Gesellschaft gestellt, denen sie in
einer Zeit, in der die Stützung der Berliner Elektrizitätswerke ihre
ganzen Mittel und ihren ganzen Kredit schon über Gebühr in Anspruch
nahm, auch nicht entfernt gewachsen war. Eine Lösung ließ sich damals
also nur durch engere Anlehnung der Edison Gesellschaft an Siemens &
Halske, und die Bankkräfte, die ihr diese Anlehnung zuführen konnte,
erreichen. Bereits im September 1886 wurden Verhandlungen eingeleitet,
die sich über volle 8 Monate hinzogen. Sie kamen ins Stocken, wurden
wieder aufgenommen, aufs neue abgebrochen und führten schließlich
zu einem komplizierten Vertrags- und Vertragslösungskomplex, der
der Generalversammlung vom 23. Mai 1887 zugleich mit dem verspätet
veröffentlichten Geschäftsbericht und der Bilanz für das Jahr 1886
vorgelegt wurde. Die Vorbedingung für die Lösung vom Edison-Konzern
bildete, wie schon gesagt, die Änderung des Vertragsverhältnisses mit
Siemens & Halske, durch die -- wie es in der Vorlage an die Aktionäre
hieß -- die „Gleichberechtigung beider Firmen in technischer und
kommerzieller Beziehung auf dem von ihnen gemeinschaftlich vertretenen
Arbeitsfelde anerkannt wurde.“ Die Grundlage des Neuabkommens mit S. &
H. war die folgende:
I. Der Bau und Betrieb von Zentralstationen, die beträchtliche
Geldmittel, reiche Erfahrungen und wohlgeschulte Kräfte erfordern,
wird durch Kooperation beider Firmen im In- und Auslande bewirkt.
Der Grundsatz, daß die Edison Gesellschaft die Konzessionen nehmen
sollte, wurde dabei nicht fallen gelassen, dagegen hatte die
Bauausführung in Gemeinschaft mit Siemens & Halske zu erfolgen. Alle
Stromlieferungsunternehmungen von mehr als 100 PS, deren Konzession
Siemens & Halske erwarben, hatten sie der Edison Gesellschaft gegen
Erstattung der Unkosten anzubieten, die die Finanzierung, den
Bau und die Einrichtung der Zentralen zu besorgen hatte, während
Siemens & Halske Maschinen und Kabel lieferten. Verzichtete die
Edison-Gesellschaft auf den Bau, so blieb ihr doch das Recht, gegen
eine Entschädigung die Hausinstallationen auszuführen. Auch dieses
Recht konnte sie gegen eine bestimmte Abgabe an S. & H. abtreten.
Konzessionen auf elektrolytische Einzelanlagen und elektrische Anlagen
für den Betrieb von Eisenbahnen brauchten S. & H. nicht an die Edison
Gesellschaft abzutreten.
II. Auf dem Gebiete der isolierten Anlagen wurden die der Ausdehnung
der eigenen Fabrikationsfähigkeit der Edison Gesellschaft
entgegenstehenden Schranken beseitigt. Zu diesem Zwecke wurde es der
Gesellschaft erlaubt, Kraftmaschinen bis zu 100 PS selbst herzustellen.
III. Die Glühlampenfabrikation wurde durch eine Konvention vor einer
gegenseitig ruinösen Preiskonkurrenz geschützt.
Das Hauptzugeständnis, das der Deutschen Edison Gesellschaft hier
gemacht wurde, lag in der Erlaubnis, Maschinen bis zu 100 PS selbst
bauen zu dürfen. Es war dürftig genug und mußte mit der Aufteilung
des bisher der Edison Gesellschaft allein zustehenden Zentralenbaus
unter beide Firmen bezahlt werden, zu der sich Rathenau gerade in
dem damaligen Zeitpunkte etwas leichter verstand, weil das Berliner
Musterbeispiel eines solchen Zentralenbaus die großen finanziellen
Ansprüche, die dieser Geschäftszweig stellte, deutlich dargetan hatte.
Überdies bedeutete diese Teilung des Zentralengebietes insofern keine
allzugroße Änderung im Vertrage, als ja auch schon vorher die Deutsche
Edison Gesellschaft bei Zentralenbauten einen erheblichen Teil der
Anlage, nämlich die elektrischen Maschinen, Kabel und sonstigen
Materialien von S. & H. hatte beziehen müssen. Allerdings war das
in Aussicht genommene Zusammenwirken beider Firmen im Zentralenbau
insofern ein wunder Punkt in dem gegenseitigen Verhältnis beider
Firmen, als die Fassung dieser Vertragsbestimmung ziemlich dehnbar
war, und nur bei beiderseitigem guten Willen ein ersprießliches
Zusammenwirken versprach. Böswilligkeit oder passive Resistenz auf
einer Seite konnten das Zusammenwirken im Zentralengeschäft sehr
erschweren.
Die Voraussetzung für dieses Abkommen zwischen der Edison Gesellschaft
und Siemens & Halske bildete eine Regelung der Vertragsbeziehungen
zu der Compagnie Continentale. Beide deutschen Firmen besaßen das
Ausnutzungsrecht für die Edison-Patente, beide waren dafür mit einer
Abgabenpflicht belastet. Die Deutsche Edison Gesellschaft war ferner
durch satzungsmäßige Bestimmungen zu Gunsten der Compagnie beschränkt
und schließlich an sie durch die der französischen Gesellschaft
übergebenen Genußscheine gebunden. Die satzungsmäßigen Beschränkungen
bestanden hauptsächlich darin, daß die Deutsche Edison Gesellschaft
für die Glühlicht-Beleuchtung sich ausschließlich des Edisonschen
Systems bedienen und daß sie Patente, Patentausnutzungsrechte
sowie alle hierher gehörigen Rechte aller Art, betreffend die
Anwendung technischer Prozeduren, Erfindungen und Geheimnisse nur
mit Genehmigung der Compagnie Continentale erwerben durfte. Die
Verhandlungen mit der französischen Edison Gruppe wurden nicht von
der Deutschen Edison Gesellschaft, sondern von der Firma Siemens &
Halske geführt, die sich durch ihren Unterhändler, den Bürgermeister
a. D. Rosenthal, zum Befremden Rathenaus und hinter seinem Rücken in
das Eigentum der deutschen Edisonpatente gesetzt hatten. Rathenau
war dadurch noch mehr auf die Mitwirkung von S. & H. bei der von ihm
geplanten Loslösung von der Compagnie Continentale angewiesen. S. &
H. schlossen ein Abkommen, das die Beseitigung aller Beschränkungen
und Abgaben, die Rück-Übertragung der 1500 Genußscheine der Compagnie
Continentale und den +gemeinsamen Erwerb+ der Patente durch S. &
H. sowie die Deutsche Edison Gesellschaft (nicht nur wie bisher das
Ausnutzungsrecht) ermöglichte. Der Firma S. & H. waren aus diesem
Abkommen Kosten von 809000 Mark erwachsen, von denen sie selbst
ein Drittel, nämlich 269666 Mark, die Deutsche Edison Gesellschaft
75000 Mark für den Rückerwerb von 1500 im Besitz der französischen
Gesellschaft befindlichen Genußscheinen übernahm und ferner auf die
noch etwa 170000 Mark betragende Restsumme verzichtete, die von dem der
Compagnie Continentale seinerzeit als Vorschuß auf die Patentabgaben
gezahlten Betrage von 350000 noch verblieben und in der obigen Summe
von 809000 Mark verrechnet war. Der Rest von 294334 Mark wurde von
einem durch Siemens & Halske gebildeten Bankenkonsortium unter Führung
der Deutschen Bank übernommen, das ebenso wie die Firma Siemens &
Halske einen Teil der 7 Millionen Mark neuen von der Deutschen Edison
Gesellschaft auszugebenden Aktien zeichnen sollte.
Die Deutsche Edison Gesellschaft hatte im ganzen einschließlich
50000 Mark, die zum Rückerwerb der restlichen 1000 seinerzeit an die
Gründer begebenen Genußscheine dienten, 295000 Mark bereitzustellen.
Die Aufbringung dieser Summe fiel der Gesellschaft, die damals
stille Reserven kaum aufgesammelt hatte, nicht leicht. 195000 Mark
sollten den außerordentlichen (offenen) Reserven entnommen werden,
von denen damals ein Rückstellungskonto in Höhe von 145743 Mark und
eine außerordentliche Reserve von 95000 Mark bestand. Diese wurden
demnach durch die Entnahme bis auf 45000 Mark verzehrt. Ferner
bestand noch ein gesetzlicher Reservefonds von 47674 Mark. Das
war alles, was der Gesellschaft an Reserven verblieb. Die innere
Verfassung des Unternehmens war damals also eine ziemlich schwache,
und wenn im Geschäftsbericht für 1886, wohl um die Aktionäre über
die unbehagliche Situation hinwegzutrösten, mit Genugtuung darauf
hingewiesen wurde, daß in den bisherigen 4 Geschäftsjahren Reserven
von 284667 Mark aufgesammelt, buchmäßige Abschreibungen von 239912
Mark vorgenommen und 883500 Mark an Dividenden gezahlt worden seien,
so bedeutete diese Zusammenstellung vom Standpunkt der späteren
Rathenauschen Reserven- und Bilanzpolitik betrachtet, eine ziemlich
herbe Kritik, was das Verhältnis der gezahlten Dividenden zu den
zurückgehaltenen Beträgen anlangt. Es waren Dividenden ausgeschüttet
worden, die -- wenn sie auch an sich niedrig waren, -- Emil Rathenau
in späteren Jahren im Verhältnis zu dem erzielten Gewinn entschieden
als viel zu hoch betrachtet haben würde. Das war vielleicht nötig
gewesen, um die Aktionäre des jungen Unternehmens nicht sofort vor
den Kopf zu stoßen, den technischen und finanziellen Kredit nicht zu
gefährden und das Bankenkonsortium zufriedenzustellen, das zu großen
Entsagungen nicht bereit war. Die Folge davon war die mangelhafte
Fundierung der Gesellschaft bei Gelegenheit der Vertragsrevision
mit der Edison-Gruppe. Nicht nur die Reserven mußten geplündert
werden, sondern auch die Aktionäre mußten auf einen Teil ihrer Rente
verzichten. Von dem 308626 Mark betragenden Überschuß mußten 100000
Mark abgezweigt werden, um den Restbetrag der aus Anlaß des Ausgleichs
mit der Edison-Gruppe aufzubringenden Summe herbeizuschaffen. Statt
6%, wie erwartet worden war, konnten die Aktionäre nur 4% erhalten.
In der Generalversammlung vom 23. Mai 1887 herrschte darum eine
recht ungemütliche Stimmung, und zum ersten Male trat eine kräftige
Opposition hervor, die sich gegen nicht eingelöste Versprechungen
usw. richtete. Die Aktionäre Michelet und Jacob kritisierten die
Verwaltung mit scharfen Worten und gaben Protest gegen die Beschlüsse
der Versammlung zu Protokoll. Hugo Landau, der stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrats und Vertreter der Bankengruppe, erklärte
demgegenüber, daß nur durch die Verkürzung der Dividende die fehlenden
100000 Mark aufgebracht werden könnten. Werde das abgelehnt, so sei
die Transaktion nicht durchzuführen. Der Vertrag mit S. & H. und die
Kapitalserhöhung kämen nicht zustande. Statt eine gesunde und große
Zukunft zu gewärtigen, müßte die Gesellschaft mit ihren jetzigen
unzureichenden Mitteln in eine Periode verschärfter Konkurrenz
eintreten. Der Kampf könnte ohne wesentliche Herabschreibung der
Aktiva dann nicht mit Aussicht auf Erfolg aufgenommen werden. Die
+Sanierung+ wurde also als drohendes Gespenst an die Wand gemalt.
Sie wurde vermieden, denn die Generalversammlung genehmigte die Anträge
der Verwaltung schließlich mit großer Mehrheit, und sie tat gut
daran. Schon im nächsten Geschäftsjahr 1887/88, das infolge Verlegung
des Bilanztermins auf den 30. Juni 1½ Jahre umfaßte, konnte eine
Dividende von 7% für das Jahr und 10½% auf 1½ Jahre bei sehr
vorsichtiger Bilanzierung ausgeschüttet werden, und die Aktionäre haben
sich über schlechte Abschlüsse, und nicht eingehaltene Versprechungen
nie wieder zu beklagen gehabt.
Die 7 Millionen Mark neuen Aktien, von denen Siemens & Halske 1
Million Mark übernahmen, erhielten für 1887/88 nur 4% Bauzinsen. In
den Aufsichtsrat traten als Vertreter von Siemens & Halske, Arnold
von Siemens, der Sohn Werners, und Bürgermeister a. D. Rosenthal,
ferner als Vertreter des neuen Bankenkonsortiums Dr. Georg Siemens
(Deutsche Bank), August Klönne (Schaaffhausenscher Bankverein),
Geh. Kommerzienrat A. Delbrück (Delbrück, Leo & Co.) sowie
Eisenbahnpräsident A. Jonas (Discontogesellschaft) ein. Trotzdem wurde
der Mitgliederbestand des Aufsichtsrats nicht erhöht. Er betrug wie
zuletzt 11 Köpfe, eine Reihe von bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern
mußte den Bankenvertretern ihren Platz räumen. Bereits früher waren
verschiedene Mitglieder, darunter der Vertreter der Nationalbank für
Deutschland, Assessor Löwenfeld ausgeschieden. Im Jahre 1888 wurde der
Geschäftsinhaber der Berliner Handelsgesellschaft Carl Fürstenberg
in den Aufsichtsrat gewählt, der späterhin -- besonders nach dem
Ausscheiden Georg Siemens -- der eigentliche finanzielle Berater Emil
Rathenaus geworden ist und ihm in enger Freundschaft bis an sein
Lebensende verbunden blieb.
Die Gesellschaft legte nach ihrer Lösung vom Edison-Konzern den Namen
„Deutsche Edison Gesellschaft“ ab und nahm den Namen „+Allgemeine
Elektrizitäts-Gesellschaft+“ an, unter dem sie groß und berühmt
geworden ist.
Neuntes Kapitel
Ausdehnung und Befreiung
Die folgenden Jahre der Gesellschaft, die ersten unter der Firma
Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, standen im Zeichen einer
+Expansion+ nach allen Richtungen. Die neuen Mittel im Betrage von
7 Millionen Mark jungen Aktien, deren Ausgabe die Generalversammlung
vom 23. Mai 1887 beschlossen hatte, sollten in erster Linie zu dem
Ausbau der Berliner Elektrizitätswerke verwendet werden, aber dieser
Ausbau erfolgte nur allmählich, und wenn er schließlich auch wesentlich
höhere Kapitalien verschlang, als damals vorgesehen war, so konnte
ein Teil des Aktienerlöses aus der Emission von 1887 zunächst flüssig
gehalten und zu anderen Zwecken verwendet werden. Schon zu dieser Zeit
verfolgte Emil Rathenau das Prinzip, in finanzieller Hinsicht über den
augenblicklichen und im Augenblick übersehbaren Bedarf ausgestattet,
in der Einleitung jedes neuen Geschäfts nicht von der Geldbewilligung
durch Banken und Aktionäre abhängig zu sein, und eine „Von der Hand
in den Mund-Politik“, wie sie ihm einmal beinahe verhängnisvoll
gewesen wäre, zu vermeiden. Die Bilanz vom 30. Juni 1888 wies noch
ein Bankguthaben von 6401740 Mark auf, was allerdings zum Teil damit
zusammenhing, daß die Verhandlungen mit der Stadt Berlin über den neuen
Vertrag sich länger als erwartet hinzogen, und erst im August 1888
zum Abschluß gelangten, so daß im Geschäftsjahr 1887/88 nur 400.000
Mark zu der Erweiterung der schon bestehenden Zentralen verwendet
wurden. Umso stärker und über die Voranschläge weit hinausgehend
gestaltete sich das Geldbedürfnis der Berliner Elektrizitäts-Werke in
den nächsten Jahren, da die Nachfrage nach Licht- und Kraftanschlüssen
sich im Zusammenhang mit dem Bau neuer Zentralen über Erwarten
steigerte. Die gesamten Investitionen sollten nach dem Bauentwurf
von 1887 9 Millionen Mark betragen, sie schwollen schon im nächsten
Jahre auf 18 Millionen Mark an. Die A. E. G., die abgesehen von der
Erhöhung ihrer Aktienbeteiligung ein Darlehen von 3 Millionen Mark
zugesagt hatte, mußte dieses auf 6 Millionen Mark erhöhen. Abgesehen
davon bezog sie die Hälfte der neuausgegebenen 3 Millionen Mark B.
E. W.-Aktien in Ausnutzung ihrer Gründerrechte zu pari, und an der
Übernahme der anderen Hälfte beteiligte sie sich nach Maßgabe ihres
Aktienbesitzes mit 549000 Mark. Einen Teil der Mittel für die Zeichnung
der neuen Aktien beschaffte sie sich dadurch, daß sie mit ansehnlichem
Nutzen 1044000 Mark von ihrem im ganzen 2.044.000 Mark betragenden
Aktienbesitz erster Emission verkaufte, die sie erst im Jahre vorher
zum Kurse von 95% von den Banken übernommen hatte. Zwar hatten die B.
E. W. ihre Dividendenzahlung noch nicht aufgenommen, aber es stand
doch schon fest, daß bereits im Jahre 1889/90 die erste Dividende
in ansehnlicher Höhe würde ausgezahlt werden können. Diese Aussicht
schuf den Aktien der B. E. W. eine ganz andere Bewertung als noch vor
kurzer Zeit, und erleichterte infolgedessen die Abstossungstransaktion
der A. E. G. Die Gesellschaft verfolgte auch späterhin bei den B.
E. W. wie bei anderen Aktienbeteiligungen das Prinzip, bei Ausübung
des Bezugsrechtes auf junge Aktien einen entsprechenden Teil der
alten Aktien zu realisieren, sofern dies mit Gewinn ermöglicht werden
konnte. In solchen Austauschtransaktionen lag jedesmal ein sicherer
Zwischengewinn, denn die alten Aktien konnten stets zu höheren Kursen
abgestoßen werden, als die jungen Aktien erworben wurden, während diese
für die A. E. G. denselben Beteiligungs- und Kapitalswert besaßen.
Ganz besonders groß und glatt zu erzielen waren die Zwischengewinne
bei den Transaktionen mit den B. E. W.-Aktien, da die A. E. G. bei
dieser Gesellschaft ja infolge ihrer Gründerrechte die Hälfte der neuen
Aktien zu pari beziehen konnte, während infolge der hohen Dividenden
der Gesellschaft ihr Kurs und damit auch ihre Verwertungsmöglichkeit
für die A. E. G. wesentlich über dem Parikurse lag. Emil Rathenau
hat einmal in einer Generalversammlung erklärt, daß er -- auch als
das Kapital der B. E. W. auf viele Zehnmillionen stieg -- den Besitz
der A. E. G. dauernd nie über 2 Millionen Mark hinaus zu steigern
brauchte. Mit einem solchen Kapital konnte er die Tochtergesellschaft
völlig beherrschen. Dieses Prinzip der Kontrollausübung mit sparsamen
Geldmitteln, fußend auf guter Verwaltung und Autorität, war überhaupt
charakteristisch für das Rathenausche Beteiligungssystem, doch konnte
es nicht überall so schnell und wirksam zur Geltung gebracht werden
wie bei den B. E. W. Manche Beteiligungen kosteten viel mehr Geduld
und viel größere und länger festliegende Investierungen. Übrigens hat
sich Emil Rathenau durch den Gesichtspunkt der hohen Zwischengewinne,
die ihm das Pari-Bezugsrecht für die Hälfte der Neuemissionen der B.
E. W. ermöglichte, nicht dazu verleiten lassen, die Finanzpolitik der
B. E. W. auch dort unter diesen Gesichtspunkt zu stellen, wo deren
eigene Kapitalinteressen andere Rücksichten erheischten. Wäre das der
Fall gewesen, so hätte er überhaupt nur Stammaktien, bei denen die
Differenz zwischen dem Paribezugsrecht und dem Börsenkurse allein in
größerem Umfange zu realisieren war, ausgegeben. In Wirklichkeit sind
aber durch die B. E. W. neben Stammaktien im Betrag von 44100000 Mark
auch 4½%ige Vorzugsaktien von 20 Millionen Mark (deren Börsenpreis
nie erheblich über den Paristand gehen konnte), und fast 60 Millionen
Mark Obligationen ausgegeben worden, bei denen ein Bezugs- und
Verwertungsrecht der A. E. G. überhaupt nicht in Frage kam.