Wir haben im vorigen Kapitel gesehen, daß die Idee und Ausführung

einer Berliner Zentralstation die Deutsche Edison Gesellschaft in

ernste Gefahr gebracht hatte, nicht weil die Lösung des technischen

Problems -- abgesehen von gewissen anfänglichen Hemmnissen --

Schwierigkeiten oder Enttäuschungen verursachte, sondern weil das

finanzielle Gleichgewicht zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft

verloren zu gehen drohte. Die geldlichen Erfordernisse für die

Zentralstation, die mit einem Kapital von 3 Millionen Mark gegründet

worden war und nach 3 Jahren 9 Millionen Mark neues Geld brauchte,

waren zu groß, als daß sie im richtigen Verhältnis zu den Finanzen der

Muttergesellschaft gestanden hätten, die noch immer mit einem Kapital

von 5 Millionen Mark arbeitete. Ein derartiges Über-den-Kopf-Wachsen

der Tochtergesellschaft würde dann möglich und unbedenklich gewesen

sein, wenn die Zentralstation in der öffentlichen Meinung gesichert

und bewährt genug gewesen wäre, um ein eigenes kapitalistisches

Leben führen, und ihre geldlichen Erfordernisse selbständig auf dem

Anlagemarkt befriedigen zu können. Das war aber, wie wir gesehen

haben, nicht der Fall. Im Gegenteil, nicht nur die Öffentlichkeit und

die Stadt Berlin als Konzessionsgeberin, sondern auch die Aktionäre,

der eigene Aufsichtsrat und die Banken standen der Gesellschaft

skeptisch gegenüber, und waren froh, als Emil Rathenau ihnen ihren

riskanten Aktienbesitz, wenn auch mit Verlust, abnahm. Mit dieser

Transaktion war nun zwar die Tochtergesellschaft gerettet, aber die

Muttergesellschaft war mit einer finanziellen Last beschwert, die

sie in ihrem bisherigen Zustande und mit ihren bisherigen Kräften

nicht tragen konnte, selbst wenn sie ihre ganzen flüssigen Mittel

-- besonders die ihr verbliebenen 1,7 Millionen Mark Bankguthaben

-- für die Berliner Elektrizitätswerke verwendet hätte, was sie

aber, ohne ihre eigene Entwickelung als Fabrikationsgesellschaft zu

beeinträchtigen, eigentlich gar nicht tun durfte. Dennoch schien

Emil Rathenau eine Zeitlang wohl oder übel entschlossen gewesen zu

sein, seine letzte Geldreserve zu opfern und das Problem der B. E.

W. auf Kosten seiner Deutschen Edison Gesellschaft zu lösen, die zu

diesem Behufe ihre Kräfte aufs äußerste hätte anspannen und sich

wahrscheinlich hätte überlasten müssen. Da die flüssigen Mittel

dieser Gesellschaft aber allein zu jenem Zwecke nicht ausgereicht

hätten, wurde der außerordentlichen Generalversammlung vom 10. Februar

1887 eine Kapitalserhöhung um 2 Millionen Mark vorgeschlagen. Eine

stärkere Inanspruchnahme des Kapitalmarktes verbot sich deswegen,

weil am politischen Horizont schwere Wolken aufgezogen waren und ein

Krieg mit Rußland im Bereiche der Möglichkeit zu liegen schien. Wäre

diese Kapitalstransaktion damals zur Ausführung gelangt, so hätte

durch sie nur eine isolierte Lösung der +einen+ brennenden

Frage, nämlich derjenigen der Städtischen Elektrizitätswerke,

herbeigeführt werden können. Die Dinge lagen aber bei der Deutschen

Edison Gesellschaft schon seit geraumer Zeit so, daß abgesehen von dem

Problem der Elektrizitätswerke noch mehrere andere zur Entscheidung

drängten, weil die Grenzverhältnisse der Gesellschaft gegenüber ihren

wichtigsten Geschäftsfreunden unerfreulich, ja unhaltbar geworden

waren. Es handelte sich um die Pariser Edison Gesellschaft und um

die Firma Siemens & Halske, die aus Interessen-Freunden immer mehr

zu Interessen-Gegnern geworden waren oder zu werden drohten. Mit

Siemens & Halske hatte dieser Zustand schon zu mehreren Prozessen

geführt, von denen wir den wichtigsten über die Frage, ob die Edison

Gesellschaft nur Bogenlampen nach dem Siemensschen System verwenden

dürfte, bereits erwähnt hatten. Auch die fabrikatorische Einengung

der Edison Gesellschaft, die in der Verpflichtung bestand, Maschinen

und Materialien mit Ausnahme von Glühlampen unter Verzicht auf die

Selbstherstellung nur von S. & H. zu beziehen, machte sich mit jedem

Schritte mehr fühlbar, den die Gesellschaft in ihrer Entwickelung

vorwärts tun wollte. Das Gleiche galt von den Beschränkungen

und Auflagen, mit denen das Vertragsverhältnis zu der Compagnie

Continentale die Edison Gesellschaft belastet hatte. Die Zeit, in der

die Abgaben an die Pariser Edison Gesellschaft und der Verzicht auf

Gewinne aus wichtigen Absatzartikeln, die die Gesellschaft von Siemens

& Halske beziehen mußte, die Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht

beeinträchtigten, war sehr bald vorübergegangen. Als die Deutsche

Edison Gesellschaft ihr Geschäft auf die Glühlampenfabrikation

beschränkte und diese noch dazu mit hohen Abgaben an den Erfinder

belastete, glaubte sie ein Monopol erworben zu haben. Ein Monopol,

geschützt rechtlich durch Patente und tatsächlich durch Einrichtungen

und Erfahrungen, die anderen Fabrikationsfirmen nicht zu Gebote

standen. Technische Vorsprünge können aber erfahrungsgemäß in einer

Zeit starken technischen Wettbewerbs nur eine Zeitlang gegenüber der

Konkurrenz aufrecht gehalten werden. Nach einigen Jahren war es dieser

sogar gelungen, so wesentliche Verbesserungen an der Lampe anzubringen,

daß es zeitweilig starker Anstrengungen der Ingenieure der Gesellschaft

bedurfte, um sich die Spitze nicht nehmen zu lassen. Der Monopolschutz

versagte in der Praxis so gut wie vollständig. 5 richterliche

Erkenntnisse hatten bis zum Jahre 1887 die Monopolrechte der

Gesellschaft im wesentlichen bestätigt, eine definitive Entscheidung

war noch immer nicht ergangen. Inzwischen war fast die Hälfte der

Patentdauer verstrichen, und die Gesellschaft besaß keine hinreichenden

Handhaben, um gegen die angeblichen Patentbrecher vorzugehen, die zwar

riskierten, bei einem späteren obsiegenden Endurteil der Deutschen

Edison Gesellschaft zum Schadensersatz verurteilt zu werden, inzwischen

aber an der Herstellung von Glühlampen nicht verhindert werden konnten.

Das Warten auf diesen Endsieg und die sich etwa daran schließende

retrospektive Verfolgung der früher erfolgten Patentverletzungen war

für eine Erwerbsgesellschaft eine unlohnende und unsichere Sache,

selbst wenn die Patentrechte schließlich durchgesetzt worden wären.

Im entgegengesetzten Falle aber -- der ja bei der Deutschen Edison

Gesellschaft schließlich praktisch eintrat -- würde die Gesellschaft

ihre ganze Existenzberechtigung verloren haben, wenn sie sich bis zur

Entscheidung der Patentfrage nur auf ihr beanspruchtes Monopolrecht

und nicht auf Leistungen gestützt hätte, die auch unabhängig von

diesem Monopolrecht ihr eine starke Stellung im Wettbewerb sicherten.

Dieser Wettbewerb war, angelockt durch die glänzenden und, wie man

glaubte, leicht zu erringenden Erfolge der Lichtelektrizität,

immer größer geworden. Die Errichtung einer Glühlampenfabrik schien

eine leichte, mit verhältnismäßig kleinem Kapital durchzuführende

Unternehmung zu sein. Fast alle elektrotechnischen und verwandten

Betriebe, daneben noch andere Unternehmer, errichteten Lampenfabriken.

Auf dem Gebiete des Dynamo-Baus lagen die Verhältnisse nicht anders.

Hier waren Patentrechte, die das Prinzip des Dynamos erfaßten,

überhaupt nicht vorhanden, und höchstens spezielle Typen patentierbar.

Jeder konnte sich eine eigene Dynamo-Type konstruieren, und neben

den elektrotechnischen Fabriken gingen auch Maschinenfabriken

vielfach dazu über, zur Unterstützung des Absatzes ihrer Motoren

die eigene Herstellung von Dynamomaschinen aufzunehmen. Auch das

Gebiet der Installation wurde stark umworben. Unternehmer für Gas-

und Wasseranlagen dehnten ihre Betriebe auf elektrische Anlagen

ähnlicher Art aus. In einer solchen Zeit verstärkten und ungehemmten

Wettbewerbs konnte die Deutsche Edison Gesellschaft nicht ohne dauernde

Beeinträchtigung ihrer Position und Entwickelungsmöglichkeit so weiter

existieren, wie sie gegründet worden war: gebunden durch Beschränkungen

nach verschiedenen Richtungen, belastet durch Abgaben, die bei einem

Monopol gerechtfertigt gewesen wären, bei einem nahezu unbegrenzt

freien Wettbewerb aber ihren Sinn verloren hatten. Das Ideal für

Rathenau wäre schon damals die Befreiung von +allen+ hemmenden

Verträgen gewesen, sowohl denen mit der Compagnie Continentale als

auch mit Siemens & Halske. Das erstere ließ sich erreichen, aber nur

dadurch, daß die Bindung an Siemens & Halske enger gestaltet wurde. Die

völlige Selbständigmachung nach allen Richtungen -- besonders zu einem

Zeitpunkte, in dem die auf 10 Jahre geschlossenen Verträge noch nicht

abgelaufen waren und ihre vorzeitige Ablösung auf dem Vergleichswege

nur unter Aufwendung großer Abfindungssummen möglich gewesen wäre --

hätte finanzielle Ansprüche an die Gesellschaft gestellt, denen sie in

einer Zeit, in der die Stützung der Berliner Elektrizitätswerke ihre

ganzen Mittel und ihren ganzen Kredit schon über Gebühr in Anspruch

nahm, auch nicht entfernt gewachsen war. Eine Lösung ließ sich damals

also nur durch engere Anlehnung der Edison Gesellschaft an Siemens &

Halske, und die Bankkräfte, die ihr diese Anlehnung zuführen konnte,

erreichen. Bereits im September 1886 wurden Verhandlungen eingeleitet,

die sich über volle 8 Monate hinzogen. Sie kamen ins Stocken, wurden

wieder aufgenommen, aufs neue abgebrochen und führten schließlich

zu einem komplizierten Vertrags- und Vertragslösungskomplex, der

der Generalversammlung vom 23. Mai 1887 zugleich mit dem verspätet

veröffentlichten Geschäftsbericht und der Bilanz für das Jahr 1886

vorgelegt wurde. Die Vorbedingung für die Lösung vom Edison-Konzern

bildete, wie schon gesagt, die Änderung des Vertragsverhältnisses mit

Siemens & Halske, durch die -- wie es in der Vorlage an die Aktionäre

hieß -- die „Gleichberechtigung beider Firmen in technischer und

kommerzieller Beziehung auf dem von ihnen gemeinschaftlich vertretenen

Arbeitsfelde anerkannt wurde.“ Die Grundlage des Neuabkommens mit S. &

H. war die folgende:

I. Der Bau und Betrieb von Zentralstationen, die beträchtliche

Geldmittel, reiche Erfahrungen und wohlgeschulte Kräfte erfordern,

wird durch Kooperation beider Firmen im In- und Auslande bewirkt.

Der Grundsatz, daß die Edison Gesellschaft die Konzessionen nehmen

sollte, wurde dabei nicht fallen gelassen, dagegen hatte die

Bauausführung in Gemeinschaft mit Siemens & Halske zu erfolgen. Alle

Stromlieferungsunternehmungen von mehr als 100 PS, deren Konzession

Siemens & Halske erwarben, hatten sie der Edison Gesellschaft gegen

Erstattung der Unkosten anzubieten, die die Finanzierung, den

Bau und die Einrichtung der Zentralen zu besorgen hatte, während

Siemens & Halske Maschinen und Kabel lieferten. Verzichtete die

Edison-Gesellschaft auf den Bau, so blieb ihr doch das Recht, gegen

eine Entschädigung die Hausinstallationen auszuführen. Auch dieses

Recht konnte sie gegen eine bestimmte Abgabe an S. & H. abtreten.

Konzessionen auf elektrolytische Einzelanlagen und elektrische Anlagen

für den Betrieb von Eisenbahnen brauchten S. & H. nicht an die Edison

Gesellschaft abzutreten.

II. Auf dem Gebiete der isolierten Anlagen wurden die der Ausdehnung

der eigenen Fabrikationsfähigkeit der Edison Gesellschaft

entgegenstehenden Schranken beseitigt. Zu diesem Zwecke wurde es der

Gesellschaft erlaubt, Kraftmaschinen bis zu 100 PS selbst herzustellen.

III. Die Glühlampenfabrikation wurde durch eine Konvention vor einer

gegenseitig ruinösen Preiskonkurrenz geschützt.

Das Hauptzugeständnis, das der Deutschen Edison Gesellschaft hier

gemacht wurde, lag in der Erlaubnis, Maschinen bis zu 100 PS selbst

bauen zu dürfen. Es war dürftig genug und mußte mit der Aufteilung

des bisher der Edison Gesellschaft allein zustehenden Zentralenbaus

unter beide Firmen bezahlt werden, zu der sich Rathenau gerade in

dem damaligen Zeitpunkte etwas leichter verstand, weil das Berliner

Musterbeispiel eines solchen Zentralenbaus die großen finanziellen

Ansprüche, die dieser Geschäftszweig stellte, deutlich dargetan hatte.

Überdies bedeutete diese Teilung des Zentralengebietes insofern keine

allzugroße Änderung im Vertrage, als ja auch schon vorher die Deutsche

Edison Gesellschaft bei Zentralenbauten einen erheblichen Teil der

Anlage, nämlich die elektrischen Maschinen, Kabel und sonstigen

Materialien von S. & H. hatte beziehen müssen. Allerdings war das

in Aussicht genommene Zusammenwirken beider Firmen im Zentralenbau

insofern ein wunder Punkt in dem gegenseitigen Verhältnis beider

Firmen, als die Fassung dieser Vertragsbestimmung ziemlich dehnbar

war, und nur bei beiderseitigem guten Willen ein ersprießliches

Zusammenwirken versprach. Böswilligkeit oder passive Resistenz auf

einer Seite konnten das Zusammenwirken im Zentralengeschäft sehr

erschweren.

Die Voraussetzung für dieses Abkommen zwischen der Edison Gesellschaft

und Siemens & Halske bildete eine Regelung der Vertragsbeziehungen

zu der Compagnie Continentale. Beide deutschen Firmen besaßen das

Ausnutzungsrecht für die Edison-Patente, beide waren dafür mit einer

Abgabenpflicht belastet. Die Deutsche Edison Gesellschaft war ferner

durch satzungsmäßige Bestimmungen zu Gunsten der Compagnie beschränkt

und schließlich an sie durch die der französischen Gesellschaft

übergebenen Genußscheine gebunden. Die satzungsmäßigen Beschränkungen

bestanden hauptsächlich darin, daß die Deutsche Edison Gesellschaft

für die Glühlicht-Beleuchtung sich ausschließlich des Edisonschen

Systems bedienen und daß sie Patente, Patentausnutzungsrechte

sowie alle hierher gehörigen Rechte aller Art, betreffend die

Anwendung technischer Prozeduren, Erfindungen und Geheimnisse nur

mit Genehmigung der Compagnie Continentale erwerben durfte. Die

Verhandlungen mit der französischen Edison Gruppe wurden nicht von

der Deutschen Edison Gesellschaft, sondern von der Firma Siemens &

Halske geführt, die sich durch ihren Unterhändler, den Bürgermeister

a. D. Rosenthal, zum Befremden Rathenaus und hinter seinem Rücken in

das Eigentum der deutschen Edisonpatente gesetzt hatten. Rathenau

war dadurch noch mehr auf die Mitwirkung von S. & H. bei der von ihm

geplanten Loslösung von der Compagnie Continentale angewiesen. S. &

H. schlossen ein Abkommen, das die Beseitigung aller Beschränkungen

und Abgaben, die Rück-Übertragung der 1500 Genußscheine der Compagnie

Continentale und den +gemeinsamen Erwerb+ der Patente durch S. &

H. sowie die Deutsche Edison Gesellschaft (nicht nur wie bisher das

Ausnutzungsrecht) ermöglichte. Der Firma S. & H. waren aus diesem

Abkommen Kosten von 809000 Mark erwachsen, von denen sie selbst

ein Drittel, nämlich 269666 Mark, die Deutsche Edison Gesellschaft

75000 Mark für den Rückerwerb von 1500 im Besitz der französischen

Gesellschaft befindlichen Genußscheinen übernahm und ferner auf die

noch etwa 170000 Mark betragende Restsumme verzichtete, die von dem der

Compagnie Continentale seinerzeit als Vorschuß auf die Patentabgaben

gezahlten Betrage von 350000 noch verblieben und in der obigen Summe

von 809000 Mark verrechnet war. Der Rest von 294334 Mark wurde von

einem durch Siemens & Halske gebildeten Bankenkonsortium unter Führung

der Deutschen Bank übernommen, das ebenso wie die Firma Siemens &

Halske einen Teil der 7 Millionen Mark neuen von der Deutschen Edison

Gesellschaft auszugebenden Aktien zeichnen sollte.

Die Deutsche Edison Gesellschaft hatte im ganzen einschließlich

50000 Mark, die zum Rückerwerb der restlichen 1000 seinerzeit an die

Gründer begebenen Genußscheine dienten, 295000 Mark bereitzustellen.

Die Aufbringung dieser Summe fiel der Gesellschaft, die damals

stille Reserven kaum aufgesammelt hatte, nicht leicht. 195000 Mark

sollten den außerordentlichen (offenen) Reserven entnommen werden,

von denen damals ein Rückstellungskonto in Höhe von 145743 Mark und

eine außerordentliche Reserve von 95000 Mark bestand. Diese wurden

demnach durch die Entnahme bis auf 45000 Mark verzehrt. Ferner

bestand noch ein gesetzlicher Reservefonds von 47674 Mark. Das

war alles, was der Gesellschaft an Reserven verblieb. Die innere

Verfassung des Unternehmens war damals also eine ziemlich schwache,

und wenn im Geschäftsbericht für 1886, wohl um die Aktionäre über

die unbehagliche Situation hinwegzutrösten, mit Genugtuung darauf

hingewiesen wurde, daß in den bisherigen 4 Geschäftsjahren Reserven

von 284667 Mark aufgesammelt, buchmäßige Abschreibungen von 239912

Mark vorgenommen und 883500 Mark an Dividenden gezahlt worden seien,

so bedeutete diese Zusammenstellung vom Standpunkt der späteren

Rathenauschen Reserven- und Bilanzpolitik betrachtet, eine ziemlich

herbe Kritik, was das Verhältnis der gezahlten Dividenden zu den

zurückgehaltenen Beträgen anlangt. Es waren Dividenden ausgeschüttet

worden, die -- wenn sie auch an sich niedrig waren, -- Emil Rathenau

in späteren Jahren im Verhältnis zu dem erzielten Gewinn entschieden

als viel zu hoch betrachtet haben würde. Das war vielleicht nötig

gewesen, um die Aktionäre des jungen Unternehmens nicht sofort vor

den Kopf zu stoßen, den technischen und finanziellen Kredit nicht zu

gefährden und das Bankenkonsortium zufriedenzustellen, das zu großen

Entsagungen nicht bereit war. Die Folge davon war die mangelhafte

Fundierung der Gesellschaft bei Gelegenheit der Vertragsrevision

mit der Edison-Gruppe. Nicht nur die Reserven mußten geplündert

werden, sondern auch die Aktionäre mußten auf einen Teil ihrer Rente

verzichten. Von dem 308626 Mark betragenden Überschuß mußten 100000

Mark abgezweigt werden, um den Restbetrag der aus Anlaß des Ausgleichs

mit der Edison-Gruppe aufzubringenden Summe herbeizuschaffen. Statt

6%, wie erwartet worden war, konnten die Aktionäre nur 4% erhalten.

In der Generalversammlung vom 23. Mai 1887 herrschte darum eine

recht ungemütliche Stimmung, und zum ersten Male trat eine kräftige

Opposition hervor, die sich gegen nicht eingelöste Versprechungen

usw. richtete. Die Aktionäre Michelet und Jacob kritisierten die

Verwaltung mit scharfen Worten und gaben Protest gegen die Beschlüsse

der Versammlung zu Protokoll. Hugo Landau, der stellvertretende

Vorsitzende des Aufsichtsrats und Vertreter der Bankengruppe, erklärte

demgegenüber, daß nur durch die Verkürzung der Dividende die fehlenden

100000 Mark aufgebracht werden könnten. Werde das abgelehnt, so sei

die Transaktion nicht durchzuführen. Der Vertrag mit S. & H. und die

Kapitalserhöhung kämen nicht zustande. Statt eine gesunde und große

Zukunft zu gewärtigen, müßte die Gesellschaft mit ihren jetzigen

unzureichenden Mitteln in eine Periode verschärfter Konkurrenz

eintreten. Der Kampf könnte ohne wesentliche Herabschreibung der

Aktiva dann nicht mit Aussicht auf Erfolg aufgenommen werden. Die

+Sanierung+ wurde also als drohendes Gespenst an die Wand gemalt.

Sie wurde vermieden, denn die Generalversammlung genehmigte die Anträge

der Verwaltung schließlich mit großer Mehrheit, und sie tat gut

daran. Schon im nächsten Geschäftsjahr 1887/88, das infolge Verlegung

des Bilanztermins auf den 30. Juni 1½ Jahre umfaßte, konnte eine

Dividende von 7% für das Jahr und 10½% auf 1½ Jahre bei sehr

vorsichtiger Bilanzierung ausgeschüttet werden, und die Aktionäre haben

sich über schlechte Abschlüsse, und nicht eingehaltene Versprechungen

nie wieder zu beklagen gehabt.

Die 7 Millionen Mark neuen Aktien, von denen Siemens & Halske 1

Million Mark übernahmen, erhielten für 1887/88 nur 4% Bauzinsen. In

den Aufsichtsrat traten als Vertreter von Siemens & Halske, Arnold

von Siemens, der Sohn Werners, und Bürgermeister a. D. Rosenthal,

ferner als Vertreter des neuen Bankenkonsortiums Dr. Georg Siemens

(Deutsche Bank), August Klönne (Schaaffhausenscher Bankverein),

Geh. Kommerzienrat A. Delbrück (Delbrück, Leo & Co.) sowie

Eisenbahnpräsident A. Jonas (Discontogesellschaft) ein. Trotzdem wurde

der Mitgliederbestand des Aufsichtsrats nicht erhöht. Er betrug wie

zuletzt 11 Köpfe, eine Reihe von bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern

mußte den Bankenvertretern ihren Platz räumen. Bereits früher waren

verschiedene Mitglieder, darunter der Vertreter der Nationalbank für

Deutschland, Assessor Löwenfeld ausgeschieden. Im Jahre 1888 wurde der

Geschäftsinhaber der Berliner Handelsgesellschaft Carl Fürstenberg

in den Aufsichtsrat gewählt, der späterhin -- besonders nach dem

Ausscheiden Georg Siemens -- der eigentliche finanzielle Berater Emil

Rathenaus geworden ist und ihm in enger Freundschaft bis an sein

Lebensende verbunden blieb.

Die Gesellschaft legte nach ihrer Lösung vom Edison-Konzern den Namen

„Deutsche Edison Gesellschaft“ ab und nahm den Namen „+Allgemeine

Elektrizitäts-Gesellschaft+“ an, unter dem sie groß und berühmt

geworden ist.

Neuntes Kapitel

Ausdehnung und Befreiung

Die folgenden Jahre der Gesellschaft, die ersten unter der Firma

Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, standen im Zeichen einer

+Expansion+ nach allen Richtungen. Die neuen Mittel im Betrage von

7 Millionen Mark jungen Aktien, deren Ausgabe die Generalversammlung

vom 23. Mai 1887 beschlossen hatte, sollten in erster Linie zu dem

Ausbau der Berliner Elektrizitätswerke verwendet werden, aber dieser

Ausbau erfolgte nur allmählich, und wenn er schließlich auch wesentlich

höhere Kapitalien verschlang, als damals vorgesehen war, so konnte

ein Teil des Aktienerlöses aus der Emission von 1887 zunächst flüssig

gehalten und zu anderen Zwecken verwendet werden. Schon zu dieser Zeit

verfolgte Emil Rathenau das Prinzip, in finanzieller Hinsicht über den

augenblicklichen und im Augenblick übersehbaren Bedarf ausgestattet,

in der Einleitung jedes neuen Geschäfts nicht von der Geldbewilligung

durch Banken und Aktionäre abhängig zu sein, und eine „Von der Hand

in den Mund-Politik“, wie sie ihm einmal beinahe verhängnisvoll

gewesen wäre, zu vermeiden. Die Bilanz vom 30. Juni 1888 wies noch

ein Bankguthaben von 6401740 Mark auf, was allerdings zum Teil damit

zusammenhing, daß die Verhandlungen mit der Stadt Berlin über den neuen

Vertrag sich länger als erwartet hinzogen, und erst im August 1888

zum Abschluß gelangten, so daß im Geschäftsjahr 1887/88 nur 400.000

Mark zu der Erweiterung der schon bestehenden Zentralen verwendet

wurden. Umso stärker und über die Voranschläge weit hinausgehend

gestaltete sich das Geldbedürfnis der Berliner Elektrizitäts-Werke in

den nächsten Jahren, da die Nachfrage nach Licht- und Kraftanschlüssen

sich im Zusammenhang mit dem Bau neuer Zentralen über Erwarten

steigerte. Die gesamten Investitionen sollten nach dem Bauentwurf

von 1887 9 Millionen Mark betragen, sie schwollen schon im nächsten

Jahre auf 18 Millionen Mark an. Die A. E. G., die abgesehen von der

Erhöhung ihrer Aktienbeteiligung ein Darlehen von 3 Millionen Mark

zugesagt hatte, mußte dieses auf 6 Millionen Mark erhöhen. Abgesehen

davon bezog sie die Hälfte der neuausgegebenen 3 Millionen Mark B.

E. W.-Aktien in Ausnutzung ihrer Gründerrechte zu pari, und an der

Übernahme der anderen Hälfte beteiligte sie sich nach Maßgabe ihres

Aktienbesitzes mit 549000 Mark. Einen Teil der Mittel für die Zeichnung

der neuen Aktien beschaffte sie sich dadurch, daß sie mit ansehnlichem

Nutzen 1044000 Mark von ihrem im ganzen 2.044.000 Mark betragenden

Aktienbesitz erster Emission verkaufte, die sie erst im Jahre vorher

zum Kurse von 95% von den Banken übernommen hatte. Zwar hatten die B.

E. W. ihre Dividendenzahlung noch nicht aufgenommen, aber es stand

doch schon fest, daß bereits im Jahre 1889/90 die erste Dividende

in ansehnlicher Höhe würde ausgezahlt werden können. Diese Aussicht

schuf den Aktien der B. E. W. eine ganz andere Bewertung als noch vor

kurzer Zeit, und erleichterte infolgedessen die Abstossungstransaktion

der A. E. G. Die Gesellschaft verfolgte auch späterhin bei den B.

E. W. wie bei anderen Aktienbeteiligungen das Prinzip, bei Ausübung

des Bezugsrechtes auf junge Aktien einen entsprechenden Teil der

alten Aktien zu realisieren, sofern dies mit Gewinn ermöglicht werden

konnte. In solchen Austauschtransaktionen lag jedesmal ein sicherer

Zwischengewinn, denn die alten Aktien konnten stets zu höheren Kursen

abgestoßen werden, als die jungen Aktien erworben wurden, während diese

für die A. E. G. denselben Beteiligungs- und Kapitalswert besaßen.

Ganz besonders groß und glatt zu erzielen waren die Zwischengewinne

bei den Transaktionen mit den B. E. W.-Aktien, da die A. E. G. bei

dieser Gesellschaft ja infolge ihrer Gründerrechte die Hälfte der neuen

Aktien zu pari beziehen konnte, während infolge der hohen Dividenden

der Gesellschaft ihr Kurs und damit auch ihre Verwertungsmöglichkeit

für die A. E. G. wesentlich über dem Parikurse lag. Emil Rathenau

hat einmal in einer Generalversammlung erklärt, daß er -- auch als

das Kapital der B. E. W. auf viele Zehnmillionen stieg -- den Besitz

der A. E. G. dauernd nie über 2 Millionen Mark hinaus zu steigern

brauchte. Mit einem solchen Kapital konnte er die Tochtergesellschaft

völlig beherrschen. Dieses Prinzip der Kontrollausübung mit sparsamen

Geldmitteln, fußend auf guter Verwaltung und Autorität, war überhaupt

charakteristisch für das Rathenausche Beteiligungssystem, doch konnte

es nicht überall so schnell und wirksam zur Geltung gebracht werden

wie bei den B. E. W. Manche Beteiligungen kosteten viel mehr Geduld

und viel größere und länger festliegende Investierungen. Übrigens hat

sich Emil Rathenau durch den Gesichtspunkt der hohen Zwischengewinne,

die ihm das Pari-Bezugsrecht für die Hälfte der Neuemissionen der B.

E. W. ermöglichte, nicht dazu verleiten lassen, die Finanzpolitik der

B. E. W. auch dort unter diesen Gesichtspunkt zu stellen, wo deren

eigene Kapitalinteressen andere Rücksichten erheischten. Wäre das der

Fall gewesen, so hätte er überhaupt nur Stammaktien, bei denen die

Differenz zwischen dem Paribezugsrecht und dem Börsenkurse allein in

größerem Umfange zu realisieren war, ausgegeben. In Wirklichkeit sind

aber durch die B. E. W. neben Stammaktien im Betrag von 44100000 Mark

auch 4½%ige Vorzugsaktien von 20 Millionen Mark (deren Börsenpreis

nie erheblich über den Paristand gehen konnte), und fast 60 Millionen

Mark Obligationen ausgegeben worden, bei denen ein Bezugs- und

Verwertungsrecht der A. E. G. überhaupt nicht in Frage kam.

Emil Rathenau und das elektrische Zeitalter · 第 15 / 41 段