Solange und in so weit die Gesellschaft nicht in der Lage sein wird,

die zur Anwendung des Edisonschen Glühlichtsystems nötigen Maschinen,

Apparate, Utensilien und Materialien bezw. Teile derselben selbst

zu fabrizieren oder durch die Firma Siemens & Halske fabrizieren zu

lassen, jedoch nicht länger als auf die Dauer eines Jahres, hat die

Compagnie Continentale in Paris die zur Anwendung der einschlägigen

Edisonschen Verfahren nötigen Maschinen, Apparate, Utensilien und

Materialien zum Selbstkostenpreise an die Gesellschaft zu liefern.

Eine Ausnahme hiervon bilden die Lampen, welche der Deutschen

Gesellschaft zu demselben Preise wie der Compagnie Continentale und

der Société électrique zu Paris frei an Bord des Dampfers in New York

geliefert werden.

§ 43.

Die Compagnie Continentale verpflichtet sich, der Deutsches Edison

Gesellschaft die zur Errichtung von Installationen oder auch

Zentralstationen erforderlichen Hilfskräfte, insbesondere das

technische Personal, auf Kosten der letzteren zur Verfügung zu stellen.

§ 44.

Die Compagnie Continentale wird die Gebühren für die in §§ 3 und 36

erwähnten Patente jedesmal rechtzeitig vor Verfall an das Deutsche

Reichs-Patentamt entrichten und die Belege darüber der Deutschen Edison

Gesellschaft spätestens einen Monat vor Ablauf der letzten Frist

zustellen.

§ 45.

Die Compagnie Continentale in Paris hat das Recht, zwei ständige

Kommissarien zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Interessen der

Gesellschaft gegenüber zu bestellen.

Diese Kommissarien partizipieren als solche, wenn sie nicht schon

Mitglieder des Aufsichtsrats sind, an der Tantieme des letzteren und

es stehen ihnen, soweit es sich um die Wahrung der Vertragsrechte

der Compagnie Continentale handelt, sämtliche den Mitgliedern

des Aufsichtsrats in diesem Statut eingeräumten Revisions- und

Kontroll-Befugnisse zu.

§ 46.

Die Bestimmungen dieses Titels können ohne Genehmigung der Compagnie

Continentale in Paris nicht geändert werden.

* *

*

Ein Vertreter der Compagnie Continentale Edison in Paris trat in den

Aufsichtsrat der Deutschen Edison Gesellschaft ein. Daneben wurden

noch zwei Kommissare der französischen Gesellschaft bestellt, die die

Geschäftstätigkeit des neuen Unternehmens unter dem Gesichtspunkte der

Interessenwahrnehmung der Compagnie Continentale zu überwachen hatten.

Es waren Herr Louis Rau, administrateur délégué de C. C. E. in Paris

und der deutsche Rechtsanwalt und Notar A. Simson in Berlin.

Abgesehen von der juristischen Auseinandersetzung mit Edison und den

von ihm gegründeten Gesellschaften war aber noch eine schwierigere mit

der deutschen Konkurrenz zu bewerkstelligen. Insbesondere erschien es

nicht als ratsam, die Tätigkeit ohne Übereinkommen mit der stärksten

Konkurrenzfirma +Siemens & Halske+ zu beginnen, umsomehr, als

die Edisonpatente nicht mehr als unerschütterlich gelten konnten.

Es hätten Versuche gemacht werden können, Glühlampen von ähnlicher

Beschaffenheit und Güte unter Umgehung der Edisonschen Patente

herzustellen und solche Versuche sind auch, je erfolgreicher das neue

Licht sich bewährte, und je mehr es sich beim Publikum einführte,

in großer Zahl unternommen worden. Wenigstens die leistungsfähigste

Elektrizitätsfirma Deutschlands galt es von einem derartigen Vorgehen

zurückzuhalten. In einem der ersten Geschäftsberichte der Deutschen

Edison Gesellschaft wird von der illegitimen Konkurrenz gesprochen

und ihre Erzeugnisse werden als „billig und schlecht“ bezeichnet.

Infolge dieser Eigenschaften waren sie vielleicht nicht allzusehr zu

fürchten. Etwas ganz anderes wäre es aber gewesen, wenn die Firma

Siemens & Halske mit ihren reichen technischen Mitteln und ihren

großen Erfahrungen in der elektrischen Feinmechanik an die Aufgabe,

eine Konkurrenzlampe herzustellen, herangegangen wäre. Dies galt es zu

verhindern, und so wurde, noch bevor die Deutsche Edison Gesellschaft

sich endgültig konstituierte, gleichsam als eine der Vorbedingungen

für ihre rechtliche und wirtschaftliche Lebensfähigkeit ein umfassender

Vertrag mit der Firma Siemens & Halske abgeschlossen, an dem Edison,

die europäischen Edisongesellschaften, das Gründungskonsortium der

Deutschen Edison Gesellschaft und die Rechtsnachfolger Edisons, unter

denen insbesondere die zu gründende Deutsche Edison Gesellschaft

namhaft gemacht wurde, als Vertragsgenossen teilnahmen. Nach dem

Vertrage verpflichteten sich Siemens & Halske, die Edison-Patente

nicht anzufechten und zu stören, sondern im Gegenteil alles zu

tun, um ihre Aufrechterhaltung zu fördern. Ein damals schwebender

Prozeß zwischen Edison und Siemens & Halske, bei dem es sich um eine

angebliche Verletzung der Siemensschen Dynamomaschinen-Patente durch

Edison handelte, wurde bei dieser Gelegenheit durch Vergleich aus der

Welt geschafft. Rathenau entschloß sich nicht leicht zu dem Pakt mit

der älteren Konkurrenzfirma, zumal er damals wie auch später noch die

Empfindung hatte, daß trotz der geschriebenen Verträge eine wirkliche

Harmonie, ein ehrliches Vertrauensverhältnis schwer herzustellen sein

würde. Aber es blieb ihm tatsächlich kein anderer Ausweg und das

Bankenkonsortium forderte wenigstens nach dieser Seite hin gesicherte

Verhältnisse. Ein Streit mit der Firma Siemens & Halske hätte für

das junge Unternehmen, gleich wie er auch juristisch und tatsächlich

schließlich ausgelaufen wäre, doch sicher jahrelange Kämpfe und

Unruhen mit sich gebracht und wäre jedenfalls die denkbar schlechteste

Beigabe für die zielbewußte Arbeit der ersten entscheidenden Jahre

gewesen. So kam denn der rechtlich durch die eigenartige Stellung der

vielen Kontrahenten zueinander sehr verwickelte Vertrag zustande,

der 10 Jahre lang in Geltung bleiben sollte. Die Deutsche Edison

Gesellschaft übernahm von Siemens & Halske mit der Edison Gruppe

geschlossene Patentausnutzungs-Verträge in der Weise, daß Siemens &

Halske ihre Abgaben nicht an die ausländischen Edison Gesellschaften,

sondern an die Deutsche Edison Gesellschaft abzuführen hatten,

während diese die Hälfte der ihr so zugeflossenen Beträge ebenso wie

ihre eigenen Abgaben an die Pariser Gesellschaft weitergeben mußte.

Wirtschaftlich erhielt also die Firma Siemens & Halske die Stellung

einer Unter-Lizenznehmerin der Deutschen Edison Gesellschaft, wenn sie

auch rechtlich direkte Lizenznehmerin der ausländischen Edisongruppe

blieb. -- Natürlich war für Rathenau diese „Einrangierung“ der Firma

Siemens & Halske in sein deutsches Glühlampenmonopol nicht ohne

Zugeständnisse an das alte Elektrizitätshaus zu erreichen gewesen.

Die Übertragung der Siemensschen Verträge mit der Pariser Gruppe auf

die Deutsche Edison Gesellschaft war nur die +eine+ Seite des

Vertragskomplexes zwischen den beiden Gruppen. Ein zweiter Teil bestand

darin, daß Siemens & Halske im Verhältnis der Vertragsgenossen das

alleinige Recht erhielten, Maschinen, Apparate und Materialien für

Beleuchtungsanlagen nach dem System Edison herzustellen, die sie zu

Meistbegünstigungspreisen an die Deutsche Edison Gesellschaft liefern

und die diese von Siemens & Halske beziehen mußte. Glühlampen und

Zubehör durften beide Gesellschaften selbst herstellen. Hinsichtlich

ihres Bezuges von Dampf- und Hilfsmaschinen war die Deutsche Edison

Gesellschaft nicht auf den Bezug von S. & H. angewiesen. Was

Bogenlampen anlangt, so sollte die Deutsche Edison Gesellschaft

die nach dem System von S. & H. gebauten verwenden müssen, sofern

nicht Edison eine eigene Lampe erfinden und exploitieren würde.

Als Gegenleistung für diese Zugeständnisse verpflichtete sich die

Firma Siemens & Halske, keine elektrischen Anlagen zu gewerblichen

Zwecken (sogenannte Zentralstationen) zu betreiben. Die vertraglichen

Abmachungen, die einer +Teilung+ der +Fabrikations- und

Interessengebiete+ auf dem Gebiete der elektrischen Beleuchtung

zwischen beiden Unternehmungen gleichkamen, wurden dadurch bekräftigt,

daß die Firma Siemens & Halske der jüngeren Gesellschaft, die für die

Propagierung des Edisonlichts eine weitverzweigte und leistungsfähige

Absatzorganisation benötigte, ihre eigenen Vertreter in allen Teilen

des Deutschen Reiches für diese Zwecke zur Verfügung stellte. --

Der für die Entwickelung der Deutschen Edison Gesellschaft so

wichtig gewordene Hauptvertrag mit Siemens & Halske soll nachstehend

gleichfalls in seinen wesentlichsten Bestimmungen wörtlich

wiedergegeben werden.

§ 3.

Die Firma Siemens & Halske verpflichtet sich für die Dauer des

gegenwärtigen Vertrages, die dem Herrn Edison bezw. der Light-Company

für das Deutsche Reich erteilten, die elektrische Glühlicht-Beleuchtung

betreffenden Patente weder mit dem Antrag auf Nichtigkeits-Erklärung

noch sonst anzufechten; sie ist im Gegenteil gehalten, tunlichst

dahin mitzuwirken, daß diese Patente in ihren wesentlichen Teilen

aufrechterhalten und hinsichtlich ihrer gesetzlichen Wirkung allseitig

beachtet bleiben.

Dagegen räumen Herr Edison, die Light-Company, die Continentale und das

Konsortium hierdurch der Firma Siemens & Halske für das Deutsche Reich

auf die Dauer des gegenwärtigen Vertrages das Recht ein, den Gegenstand

der durch die vorbezeichneten Glühlicht-Patente geschützten Erfindungen

uneingeschränkt gewerbsmäßig herzustellen, herstellen zu lassen, in

Verkehr zu bringen und feilzuhalten. Die Kontrahenten zu 2. bis 7.

entsagen demgemäß für sich und ihre Rechtsnachfolger dem Recht, selbst

oder durch ihre Agenten oder sonstigen Vertreter der vorbeschriebenen

Ausnutzung der Glühlicht-Patente von Seiten der Herren Siemens &

Halske, sei es im Rechtswege, sei es in irgend einer anderen Weise ein

Hindernis entgegenzusetzen, während die letzteren als Entgelt hierfür,

sowie für die weiteren ihnen in diesem Vertrage von dem anderen Teile

eingeräumten Vorteile die Verbindlichkeit übernehmen, nach näherer

Maßgabe der §§ 4 und 6 eine Abgabe

a) für die Verwendung der Glühlicht-Lampen und ihrer akzessorischen

Teile zur Beleuchtung,

b) für die Veräußerung solcher Lampen

zu entrichten.

§ 4.

..... Diese Abgabe wird entrichtet für jede in den Glühlampen

tatsächlich verbrauchte Pferdekraft (= 75 Kilogrammeter per 1 Sekunde).

Die Feststellung dieser in den Lampen verbrauchten Pferdekraft hat nach

dem elektrischen Maß-System zu erfolgen. Es wird vorbehalten, künftig

eine möglichst einfache und sichere Art der Erhebung dieser Abgabe zu

vereinbaren. Für die ersten fünfzig hiernach bei einer Anlage überhaupt

in Rechnung kommenden Pferdekräfte beläuft sich die Abgabe auf 25.--

Mark pro Pferdekraft, für jede weitere Pferdekraft auf 32.-- Mark. Für

außerordentliche Anlagen, die vorübergehend eingerichtet werden, wird

diese Abgabe nicht entrichtet.

..... Von Stromerzeugungsmaschinen, welche die Herren Siemens & Halske

veräußern, ohne selbst oder durch ihre Agenten oder Monteure die

Installation auszuführen, haben sie eine Abgabe nicht zu entrichten.

§ 5.

Die Herren Siemens & Halske entsagen für die Dauer des gegenwärtigen

Vertrages dem Recht, permanente Anlagen mit dem gewerblichen

Zweck der Abgabe von Licht gegen Bezahlung des Licht-Verbrauchs

zu betreiben. Dieser Verzicht umfaßt unbedingt jede Anlage, aus

welcher jedermann Licht beziehen kann, betrifft indessen nicht

den Betrieb solcher Anlagen, bei welchen das Eigentum der Anlagen

innerhalb eines Zeitraumes von längstens 6 Jahren auf den resp. die

Licht-Konsumenten übergeht, auch wenn solche bis zum Eigentumsübergang

als Lichtlieferungsanstalten angesehen werden könnten, und ferner nicht

den Betrieb solcher Anlagen, welche nur dem Zweck der in § 4 erwähnten

vorübergehenden Beleuchtungen dienen.

§ 6.

Auf jede Glühlampe, welche die Herren Siemens & Halske im Deutschen

Reich anwenden oder zum Zweck der Anwendung im Deutschen Reich

veräußern, ausschließlich jedoch aller derjenigen Lampen, welche

sie von Herrn Edison oder dessen Rechtsnachfolgern beziehen, und

ausschließlich derjenigen, welche sie im Bereich ihrer eigenen

Fabrikations- und Geschäftsräume verwenden, werden die Herren Siemens

& Halske -- in besonderer Anerkennung der Verdienste des Herrn Edison

in der Erfindung und Durchführung der Glühlicht-Lampe -- an diesen

beziehungsweise an den von ihm jeweilig als empfangsberechtigt

bezeichneten Rechtsnachfolger eine Abgabe entrichten. Die dieser

Abgabe unterliegenden Lampen werden von den Herren Siemens & Halske

bei der Fabrikation durch ein besonderes Merkmal kenntlich gemacht

werden. Ein ähnliches Merkmal wird auch seitens der künftigen Deutschen

Edison Gesellschaft bei den von ihr in Deutschland in Verkehr

gebrachten Lampen angewendet werden. Die Abgabe wird unabhängig von

der Lichtstärke der Lampen festgesetzt auf 33⅓% (dreiunddreißig ein

Drittel Prozent) des jeweiligen Selbstkostenpreises, zu welchem die

Lampen in der Fabrik der Light-Company zu New York resp. in derjenigen

Fabrik, der die künftige Deutsche Edison Gesellschaft die Mehrzahl

ihrer Lampen entnimmt, hergestellt werden und welchen Herr Edison bezw.

seine Rechtsnachfolger halbjährig nach Semestral-Abschluß der Bücher

den Herren Siemens & Halske mitteilen werden. Die Abgabe pro Lampe

darf indessen in keinem Falle den Betrag von 50 Pf. (fünfzig Pfennig)

übersteigen.

Das Minimum des Preises, zu welchem Herr Edison und seine

Rechtsnachfolger die Glühlampen in Deutschland verkaufen dürfen,

soll der jeweilige Selbstkostenpreis der Fabrik der Light-Company

zu New York oder derjenigen Fabrik, der die künftige Deutsche

Edison-Gesellschaft die Mehrzahl ihrer Lampen entnimmt, unter

Zurechnung eines Gewinnaufschlages von 33⅓% sein, auch wenn und wo

ein Rabatt gewährt wird. Die so festgesetzte untere Preisgrenze ist für

die Herren Siemens & Halske gleichfalls verbindlich.

§ 7.

Die Abgabe (§ 6) wird nicht gezahlt für alle Glühlampen, welche die

Herren Siemens & Halske von Herrn Edison beziehungsweise der ins Leben

zu rufenden Deutschen Aktien-Gesellschaft (§ 1) oder seinen sonstigen

Rechtsnachfolgern erwerben.

Im Geschäftsverkehr zwischen diesen und den Herren Siemens & Halske

werden den letzteren vielmehr, unbeschadet etwaiger künftiger

Verständigung über weitergehende Vergünstigungen, mit Rücksicht auf die

vertragsmäßigen Gegenleistungen der Herren Siemens & Halske folgende

Vorzugs-Verkaufspreise zugesichert:

a) Auf Glühlampen bis zu 16 Kerzenstärken erhalten die Herren

Siemens & Halske einen Rabatt von 25% (fünfundzwanzig Prozent) des

Preiskourant-Satzes, mindestens aber einen Rabatt, der den irgend

einem anderen Abnehmer in Deutschland gewährten um wenigstens 10%

des Preiskourant-Satzes übersteigt.

b) Wird der Preiskourant-Satz der vorbezeichneten Lampen für

Deutschland loko Berlin unter 4 Mark herabgesetzt, so erhalten

die Herren Siemens & Halske die Lampe zu einem Preise, der um

mindestens 5% niedriger ist, als der irgend einem anderen Abnehmer

in Deutschland bewilligte. Stellt sich der so normierte Preis

höher als der nach Litt. a) von einem Preis von 4 Mark oder mehr

berechnete, so sind die Herren Siemens & Halske berechtigt, die

Lieferung zu diesem letzteren Preise zu fordern.

c) Auf Glühlampen von mehr als 16 Kerzenstärken erhalten die Herren

Siemens & Halske auf den Preiskourant-Satz einen Rabatt, welcher

den irgend einem anderen deutschen Abnehmer gewährten um wenigstens

5% des Preiskourant-Satzes übersteigt.

Die Herren Siemens & Halske sind befugt, selbstverfertigte oder

von Dritten bezogene Lampen -- unter Einhaltung der in § 6 am

Ende gezogenen unteren Preisgrenze -- zu einem ihnen beliebigen

Preise zu verkaufen, während sie die von Herrn Edison bezw. dessen

Rechtsnachfolgern, das heißt ohne Leistung einer Abgabe bezogenen

Lampen nicht unter dem Edisonschen Preiskourant-Satz und nicht mit

einem höheren, als dem auf diesen Edisonschen Preiskourantsatz Dritten

gewährten Rabatt weiter veräußern dürfen.

§ 8.

Herr Edison und die Kontrahenten zu 3. bis 7. entsagen mit Rücksicht

auf die vertragsmäßigen Gegenleistungen der Herren Siemens & Halske

für sich und alle ihre Rechtsnachfolger in der Ausnutzung der

Edison-Patente, zu Gunsten der Herren Siemens & Halske, dem Rechte,

Maschinen, Apparate und Materialien anzufertigen, welche bei ihren

Anlagen in Deutschland für elektrische Beleuchtung zur Verwendung

kommen.

Ausgenommen von vorstehender Entsagung bleiben:

a) Glühlampen,

b) sockets (Lampenhalter),

c) safety-catches (Sicherheitsausschalter),

d) commutators (Umschalter),

e) alle solche Gegenstände, welche die Herren Siemens & Halske

selbst, nachdem sie solche eingekauft, ohne Bearbeitung weiter

verkaufen würden, als blanke Drähte, Porzellan-Isolatoren und

dergl.,

f) Dampfmaschinen oder sonstige Motoren, Dampfkessel und Hilfsmittel

für Betriebskraft,

g) Kandelaber und Befestigungsteile für die Anbringung der Lampen.

In der Anschaffung und Anfertigung ihres Bedarfs an Gegenständen der

Kategorien zu a) bis g) sind Herr Edison und seine Rechtsnachfolger

nicht beschränkt. Dagegen verpflichten sie sich, gleichfalls aus der

oben gedachten Rücksicht, alle sonstigen nachstehend unter 1. bis 4.

einschließlich aufgeführten Gegenstände unter folgenden Modalitäten

ausschließlich von den Herren Siemens & Halske fabrizieren zu lassen

und zu beziehen, und zwar:

1. Stromerzeugungs-Maschinen nach Edisonschen Modellen, welche

die Herren Siemens & Halske zu fabrizieren und zu Preisen

zu liefern haben, die für innerhalb Berlin zur Installation

gelangende Maschinen unverpackt franko Ausstellungsort in Berlin,

für andere Maschinen einschließlich der Verpackung und franko

Bahnhof Berlin die Ausgangspreise nicht übersteigen, zu denen die

Société industrielle et commerciale Edison in Paris die gleichen

Typen jeweilig franko Bahnhof Paris einschließlich der Verpackung

abgibt. Für die innerhalb des ersten Fabrikationsjahres, von

dem Zeitpunkte ab gerechnet, mit welchem die Verpflichtung der

Herren Siemens & Halske zur Fabrikation beginnt oder zu welchem

tatsächlich Bestellungen erfolgt und akzeptiert sind, ausgeführten

Lieferungen darf jedoch der Preis der Herren Siemens & Halske den

vorbeschriebenen Pariser Preis um 5% übersteigen;

2. Conductoren Edisonscher Spezialkonstruktion, boites de jonction

und T-Stücke, sowie alle übrigen hier nicht besonders aufgeführten,

zu dem Edisonschen Leitungssysteme gehörenden Gegenstände, welche

die Herren Siemens & Halske verpackt loko Berlin Bahnhof bezw.

unverpackt loko Berlin franko Aufstellungsort zu Preisen zu

liefern haben, die denjenigen Preis nicht übersteigen, zu welchem

die Société industrielle et commerciale Edison in Paris diese

Gegenstände inklusive Verpackung franko Pariser Bahnhof abgibt.

3. Kabel zur Glühlicht-Beleuchtung und Bogenlicht-Beleuchtung, die

Spezial-Konstruktionen der Firma Siemens & Halske sind, welche die

Herren Siemens & Halske zu liefern und loko Fabrik ausschließlich

der Verpackung mit einem Rabatt zu berechnen haben, der den irgend

einem anderen deutschen Abnehmer in derselben Rechnungsperiode

gewährten Rabatt um 5% des Lieferungspreises übersteigt.

4. Leitungsdrähte für die Installation im Innern der Gebäude,

welche Herr Edison und seine Rechtsnachfolger gleichfalls

vorzugsweise von den Herren Siemens & Halske beziehen sollen,

sofern und solange diese Firma jene Gegenstände unter den

gleichen Bedingungen, insbesondere in gleicher Qualität, zu dem

nämlichen oder einem geringeren Preise und innerhalb der gleichen

Lieferungszeiten liefert, als zu welchen dieselben loko Berlin von

einem anderen Lieferanten bezogen werden können.

..... Die Verpflichtung der Herren Siemens & Halske, Maschinen etc.

unter obigen Bedingungen zu liefern, beginnt sechs Monate nach

Vollziehung dieser Vertrages.

..... Im Fall die Herren Siemens & Halske eine Kündigung des Vertrages

ausgesprochen haben, werden Herr Edison und seine Rechtsnachfolger --

in besonderer Anerkennung der Verdienste des Herrn Dr. Werner Siemens

und der von ihm geleiteten Firma in der Erfindung und Durchführung der

Dynamo-Maschine -- für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages von jeder

solchergestalt in ihren eigenen Werkstätten angefertigten Maschine

an die Herren Siemens & Halske eine Abgabe entrichten. Diese Abgabe

wird festgesetzt auf 5% (fünf Prozent) desjenigen Preises, welcher

den Herren Siemens & Halske für eine stromerzeugende Maschine der

betreffenden Type zuletzt tatsächlich gezahlt ist, bezw. -- bei neuen

Typen -- nach dem Obigen (siehe Nr. 1 etc.) zu zahlen sein würde.

§ 11.

Herr Edison und seine Rechtsnachfolger entsagen mit Rücksicht auf

die vertragsmäßigen Gegenleistungen der Herren Siemens & Halske

für Deutschland dem Recht, bei Bogenlicht-Beleuchtungen irgend

ein anderes System als dasjenige der Herren Siemens & Halske oder

ein von Herrn Edison selbst erfundenes zu exploitieren und den zu

Bogenlicht-Beleuchtungen gebrauchten Zubehör aus einer anderen

Bezugsquelle als von den Herren Siemens & Halske zu entnehmen,

unbeschadet der im § 8 bestimmten Ausnahmen. Nur Kohlenstäbe fallen

nicht unter diese Vereinbarung (§ 9 in fin.).

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Emil Rathenau und das elektrische Zeitalter · 第 11 / 41 段