die zur Anwendung des Edisonschen Glühlichtsystems nötigen Maschinen,
Apparate, Utensilien und Materialien bezw. Teile derselben selbst
zu fabrizieren oder durch die Firma Siemens & Halske fabrizieren zu
lassen, jedoch nicht länger als auf die Dauer eines Jahres, hat die
Compagnie Continentale in Paris die zur Anwendung der einschlägigen
Edisonschen Verfahren nötigen Maschinen, Apparate, Utensilien und
Materialien zum Selbstkostenpreise an die Gesellschaft zu liefern.
Eine Ausnahme hiervon bilden die Lampen, welche der Deutschen
Gesellschaft zu demselben Preise wie der Compagnie Continentale und
der Société électrique zu Paris frei an Bord des Dampfers in New York
geliefert werden.
§ 43.
Die Compagnie Continentale verpflichtet sich, der Deutsches Edison
Gesellschaft die zur Errichtung von Installationen oder auch
Zentralstationen erforderlichen Hilfskräfte, insbesondere das
technische Personal, auf Kosten der letzteren zur Verfügung zu stellen.
§ 44.
Die Compagnie Continentale wird die Gebühren für die in §§ 3 und 36
erwähnten Patente jedesmal rechtzeitig vor Verfall an das Deutsche
Reichs-Patentamt entrichten und die Belege darüber der Deutschen Edison
Gesellschaft spätestens einen Monat vor Ablauf der letzten Frist
zustellen.
§ 45.
Die Compagnie Continentale in Paris hat das Recht, zwei ständige
Kommissarien zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Interessen der
Gesellschaft gegenüber zu bestellen.
Diese Kommissarien partizipieren als solche, wenn sie nicht schon
Mitglieder des Aufsichtsrats sind, an der Tantieme des letzteren und
es stehen ihnen, soweit es sich um die Wahrung der Vertragsrechte
der Compagnie Continentale handelt, sämtliche den Mitgliedern
des Aufsichtsrats in diesem Statut eingeräumten Revisions- und
Kontroll-Befugnisse zu.
§ 46.
Die Bestimmungen dieses Titels können ohne Genehmigung der Compagnie
Continentale in Paris nicht geändert werden.
* *
*
Ein Vertreter der Compagnie Continentale Edison in Paris trat in den
Aufsichtsrat der Deutschen Edison Gesellschaft ein. Daneben wurden
noch zwei Kommissare der französischen Gesellschaft bestellt, die die
Geschäftstätigkeit des neuen Unternehmens unter dem Gesichtspunkte der
Interessenwahrnehmung der Compagnie Continentale zu überwachen hatten.
Es waren Herr Louis Rau, administrateur délégué de C. C. E. in Paris
und der deutsche Rechtsanwalt und Notar A. Simson in Berlin.
Abgesehen von der juristischen Auseinandersetzung mit Edison und den
von ihm gegründeten Gesellschaften war aber noch eine schwierigere mit
der deutschen Konkurrenz zu bewerkstelligen. Insbesondere erschien es
nicht als ratsam, die Tätigkeit ohne Übereinkommen mit der stärksten
Konkurrenzfirma +Siemens & Halske+ zu beginnen, umsomehr, als
die Edisonpatente nicht mehr als unerschütterlich gelten konnten.
Es hätten Versuche gemacht werden können, Glühlampen von ähnlicher
Beschaffenheit und Güte unter Umgehung der Edisonschen Patente
herzustellen und solche Versuche sind auch, je erfolgreicher das neue
Licht sich bewährte, und je mehr es sich beim Publikum einführte,
in großer Zahl unternommen worden. Wenigstens die leistungsfähigste
Elektrizitätsfirma Deutschlands galt es von einem derartigen Vorgehen
zurückzuhalten. In einem der ersten Geschäftsberichte der Deutschen
Edison Gesellschaft wird von der illegitimen Konkurrenz gesprochen
und ihre Erzeugnisse werden als „billig und schlecht“ bezeichnet.
Infolge dieser Eigenschaften waren sie vielleicht nicht allzusehr zu
fürchten. Etwas ganz anderes wäre es aber gewesen, wenn die Firma
Siemens & Halske mit ihren reichen technischen Mitteln und ihren
großen Erfahrungen in der elektrischen Feinmechanik an die Aufgabe,
eine Konkurrenzlampe herzustellen, herangegangen wäre. Dies galt es zu
verhindern, und so wurde, noch bevor die Deutsche Edison Gesellschaft
sich endgültig konstituierte, gleichsam als eine der Vorbedingungen
für ihre rechtliche und wirtschaftliche Lebensfähigkeit ein umfassender
Vertrag mit der Firma Siemens & Halske abgeschlossen, an dem Edison,
die europäischen Edisongesellschaften, das Gründungskonsortium der
Deutschen Edison Gesellschaft und die Rechtsnachfolger Edisons, unter
denen insbesondere die zu gründende Deutsche Edison Gesellschaft
namhaft gemacht wurde, als Vertragsgenossen teilnahmen. Nach dem
Vertrage verpflichteten sich Siemens & Halske, die Edison-Patente
nicht anzufechten und zu stören, sondern im Gegenteil alles zu
tun, um ihre Aufrechterhaltung zu fördern. Ein damals schwebender
Prozeß zwischen Edison und Siemens & Halske, bei dem es sich um eine
angebliche Verletzung der Siemensschen Dynamomaschinen-Patente durch
Edison handelte, wurde bei dieser Gelegenheit durch Vergleich aus der
Welt geschafft. Rathenau entschloß sich nicht leicht zu dem Pakt mit
der älteren Konkurrenzfirma, zumal er damals wie auch später noch die
Empfindung hatte, daß trotz der geschriebenen Verträge eine wirkliche
Harmonie, ein ehrliches Vertrauensverhältnis schwer herzustellen sein
würde. Aber es blieb ihm tatsächlich kein anderer Ausweg und das
Bankenkonsortium forderte wenigstens nach dieser Seite hin gesicherte
Verhältnisse. Ein Streit mit der Firma Siemens & Halske hätte für
das junge Unternehmen, gleich wie er auch juristisch und tatsächlich
schließlich ausgelaufen wäre, doch sicher jahrelange Kämpfe und
Unruhen mit sich gebracht und wäre jedenfalls die denkbar schlechteste
Beigabe für die zielbewußte Arbeit der ersten entscheidenden Jahre
gewesen. So kam denn der rechtlich durch die eigenartige Stellung der
vielen Kontrahenten zueinander sehr verwickelte Vertrag zustande,
der 10 Jahre lang in Geltung bleiben sollte. Die Deutsche Edison
Gesellschaft übernahm von Siemens & Halske mit der Edison Gruppe
geschlossene Patentausnutzungs-Verträge in der Weise, daß Siemens &
Halske ihre Abgaben nicht an die ausländischen Edison Gesellschaften,
sondern an die Deutsche Edison Gesellschaft abzuführen hatten,
während diese die Hälfte der ihr so zugeflossenen Beträge ebenso wie
ihre eigenen Abgaben an die Pariser Gesellschaft weitergeben mußte.
Wirtschaftlich erhielt also die Firma Siemens & Halske die Stellung
einer Unter-Lizenznehmerin der Deutschen Edison Gesellschaft, wenn sie
auch rechtlich direkte Lizenznehmerin der ausländischen Edisongruppe
blieb. -- Natürlich war für Rathenau diese „Einrangierung“ der Firma
Siemens & Halske in sein deutsches Glühlampenmonopol nicht ohne
Zugeständnisse an das alte Elektrizitätshaus zu erreichen gewesen.
Die Übertragung der Siemensschen Verträge mit der Pariser Gruppe auf
die Deutsche Edison Gesellschaft war nur die +eine+ Seite des
Vertragskomplexes zwischen den beiden Gruppen. Ein zweiter Teil bestand
darin, daß Siemens & Halske im Verhältnis der Vertragsgenossen das
alleinige Recht erhielten, Maschinen, Apparate und Materialien für
Beleuchtungsanlagen nach dem System Edison herzustellen, die sie zu
Meistbegünstigungspreisen an die Deutsche Edison Gesellschaft liefern
und die diese von Siemens & Halske beziehen mußte. Glühlampen und
Zubehör durften beide Gesellschaften selbst herstellen. Hinsichtlich
ihres Bezuges von Dampf- und Hilfsmaschinen war die Deutsche Edison
Gesellschaft nicht auf den Bezug von S. & H. angewiesen. Was
Bogenlampen anlangt, so sollte die Deutsche Edison Gesellschaft
die nach dem System von S. & H. gebauten verwenden müssen, sofern
nicht Edison eine eigene Lampe erfinden und exploitieren würde.
Als Gegenleistung für diese Zugeständnisse verpflichtete sich die
Firma Siemens & Halske, keine elektrischen Anlagen zu gewerblichen
Zwecken (sogenannte Zentralstationen) zu betreiben. Die vertraglichen
Abmachungen, die einer +Teilung+ der +Fabrikations- und
Interessengebiete+ auf dem Gebiete der elektrischen Beleuchtung
zwischen beiden Unternehmungen gleichkamen, wurden dadurch bekräftigt,
daß die Firma Siemens & Halske der jüngeren Gesellschaft, die für die
Propagierung des Edisonlichts eine weitverzweigte und leistungsfähige
Absatzorganisation benötigte, ihre eigenen Vertreter in allen Teilen
des Deutschen Reiches für diese Zwecke zur Verfügung stellte. --
Der für die Entwickelung der Deutschen Edison Gesellschaft so
wichtig gewordene Hauptvertrag mit Siemens & Halske soll nachstehend
gleichfalls in seinen wesentlichsten Bestimmungen wörtlich
wiedergegeben werden.
§ 3.
Die Firma Siemens & Halske verpflichtet sich für die Dauer des
gegenwärtigen Vertrages, die dem Herrn Edison bezw. der Light-Company
für das Deutsche Reich erteilten, die elektrische Glühlicht-Beleuchtung
betreffenden Patente weder mit dem Antrag auf Nichtigkeits-Erklärung
noch sonst anzufechten; sie ist im Gegenteil gehalten, tunlichst
dahin mitzuwirken, daß diese Patente in ihren wesentlichen Teilen
aufrechterhalten und hinsichtlich ihrer gesetzlichen Wirkung allseitig
beachtet bleiben.
Dagegen räumen Herr Edison, die Light-Company, die Continentale und das
Konsortium hierdurch der Firma Siemens & Halske für das Deutsche Reich
auf die Dauer des gegenwärtigen Vertrages das Recht ein, den Gegenstand
der durch die vorbezeichneten Glühlicht-Patente geschützten Erfindungen
uneingeschränkt gewerbsmäßig herzustellen, herstellen zu lassen, in
Verkehr zu bringen und feilzuhalten. Die Kontrahenten zu 2. bis 7.
entsagen demgemäß für sich und ihre Rechtsnachfolger dem Recht, selbst
oder durch ihre Agenten oder sonstigen Vertreter der vorbeschriebenen
Ausnutzung der Glühlicht-Patente von Seiten der Herren Siemens &
Halske, sei es im Rechtswege, sei es in irgend einer anderen Weise ein
Hindernis entgegenzusetzen, während die letzteren als Entgelt hierfür,
sowie für die weiteren ihnen in diesem Vertrage von dem anderen Teile
eingeräumten Vorteile die Verbindlichkeit übernehmen, nach näherer
Maßgabe der §§ 4 und 6 eine Abgabe
a) für die Verwendung der Glühlicht-Lampen und ihrer akzessorischen
Teile zur Beleuchtung,
b) für die Veräußerung solcher Lampen
zu entrichten.
§ 4.
..... Diese Abgabe wird entrichtet für jede in den Glühlampen
tatsächlich verbrauchte Pferdekraft (= 75 Kilogrammeter per 1 Sekunde).
Die Feststellung dieser in den Lampen verbrauchten Pferdekraft hat nach
dem elektrischen Maß-System zu erfolgen. Es wird vorbehalten, künftig
eine möglichst einfache und sichere Art der Erhebung dieser Abgabe zu
vereinbaren. Für die ersten fünfzig hiernach bei einer Anlage überhaupt
in Rechnung kommenden Pferdekräfte beläuft sich die Abgabe auf 25.--
Mark pro Pferdekraft, für jede weitere Pferdekraft auf 32.-- Mark. Für
außerordentliche Anlagen, die vorübergehend eingerichtet werden, wird
diese Abgabe nicht entrichtet.
..... Von Stromerzeugungsmaschinen, welche die Herren Siemens & Halske
veräußern, ohne selbst oder durch ihre Agenten oder Monteure die
Installation auszuführen, haben sie eine Abgabe nicht zu entrichten.
§ 5.
Die Herren Siemens & Halske entsagen für die Dauer des gegenwärtigen
Vertrages dem Recht, permanente Anlagen mit dem gewerblichen
Zweck der Abgabe von Licht gegen Bezahlung des Licht-Verbrauchs
zu betreiben. Dieser Verzicht umfaßt unbedingt jede Anlage, aus
welcher jedermann Licht beziehen kann, betrifft indessen nicht
den Betrieb solcher Anlagen, bei welchen das Eigentum der Anlagen
innerhalb eines Zeitraumes von längstens 6 Jahren auf den resp. die
Licht-Konsumenten übergeht, auch wenn solche bis zum Eigentumsübergang
als Lichtlieferungsanstalten angesehen werden könnten, und ferner nicht
den Betrieb solcher Anlagen, welche nur dem Zweck der in § 4 erwähnten
vorübergehenden Beleuchtungen dienen.
§ 6.
Auf jede Glühlampe, welche die Herren Siemens & Halske im Deutschen
Reich anwenden oder zum Zweck der Anwendung im Deutschen Reich
veräußern, ausschließlich jedoch aller derjenigen Lampen, welche
sie von Herrn Edison oder dessen Rechtsnachfolgern beziehen, und
ausschließlich derjenigen, welche sie im Bereich ihrer eigenen
Fabrikations- und Geschäftsräume verwenden, werden die Herren Siemens
& Halske -- in besonderer Anerkennung der Verdienste des Herrn Edison
in der Erfindung und Durchführung der Glühlicht-Lampe -- an diesen
beziehungsweise an den von ihm jeweilig als empfangsberechtigt
bezeichneten Rechtsnachfolger eine Abgabe entrichten. Die dieser
Abgabe unterliegenden Lampen werden von den Herren Siemens & Halske
bei der Fabrikation durch ein besonderes Merkmal kenntlich gemacht
werden. Ein ähnliches Merkmal wird auch seitens der künftigen Deutschen
Edison Gesellschaft bei den von ihr in Deutschland in Verkehr
gebrachten Lampen angewendet werden. Die Abgabe wird unabhängig von
der Lichtstärke der Lampen festgesetzt auf 33⅓% (dreiunddreißig ein
Drittel Prozent) des jeweiligen Selbstkostenpreises, zu welchem die
Lampen in der Fabrik der Light-Company zu New York resp. in derjenigen
Fabrik, der die künftige Deutsche Edison Gesellschaft die Mehrzahl
ihrer Lampen entnimmt, hergestellt werden und welchen Herr Edison bezw.
seine Rechtsnachfolger halbjährig nach Semestral-Abschluß der Bücher
den Herren Siemens & Halske mitteilen werden. Die Abgabe pro Lampe
darf indessen in keinem Falle den Betrag von 50 Pf. (fünfzig Pfennig)
übersteigen.
Das Minimum des Preises, zu welchem Herr Edison und seine
Rechtsnachfolger die Glühlampen in Deutschland verkaufen dürfen,
soll der jeweilige Selbstkostenpreis der Fabrik der Light-Company
zu New York oder derjenigen Fabrik, der die künftige Deutsche
Edison-Gesellschaft die Mehrzahl ihrer Lampen entnimmt, unter
Zurechnung eines Gewinnaufschlages von 33⅓% sein, auch wenn und wo
ein Rabatt gewährt wird. Die so festgesetzte untere Preisgrenze ist für
die Herren Siemens & Halske gleichfalls verbindlich.
§ 7.
Die Abgabe (§ 6) wird nicht gezahlt für alle Glühlampen, welche die
Herren Siemens & Halske von Herrn Edison beziehungsweise der ins Leben
zu rufenden Deutschen Aktien-Gesellschaft (§ 1) oder seinen sonstigen
Rechtsnachfolgern erwerben.
Im Geschäftsverkehr zwischen diesen und den Herren Siemens & Halske
werden den letzteren vielmehr, unbeschadet etwaiger künftiger
Verständigung über weitergehende Vergünstigungen, mit Rücksicht auf die
vertragsmäßigen Gegenleistungen der Herren Siemens & Halske folgende
Vorzugs-Verkaufspreise zugesichert:
a) Auf Glühlampen bis zu 16 Kerzenstärken erhalten die Herren
Siemens & Halske einen Rabatt von 25% (fünfundzwanzig Prozent) des
Preiskourant-Satzes, mindestens aber einen Rabatt, der den irgend
einem anderen Abnehmer in Deutschland gewährten um wenigstens 10%
des Preiskourant-Satzes übersteigt.
b) Wird der Preiskourant-Satz der vorbezeichneten Lampen für
Deutschland loko Berlin unter 4 Mark herabgesetzt, so erhalten
die Herren Siemens & Halske die Lampe zu einem Preise, der um
mindestens 5% niedriger ist, als der irgend einem anderen Abnehmer
in Deutschland bewilligte. Stellt sich der so normierte Preis
höher als der nach Litt. a) von einem Preis von 4 Mark oder mehr
berechnete, so sind die Herren Siemens & Halske berechtigt, die
Lieferung zu diesem letzteren Preise zu fordern.
c) Auf Glühlampen von mehr als 16 Kerzenstärken erhalten die Herren
Siemens & Halske auf den Preiskourant-Satz einen Rabatt, welcher
den irgend einem anderen deutschen Abnehmer gewährten um wenigstens
5% des Preiskourant-Satzes übersteigt.
Die Herren Siemens & Halske sind befugt, selbstverfertigte oder
von Dritten bezogene Lampen -- unter Einhaltung der in § 6 am
Ende gezogenen unteren Preisgrenze -- zu einem ihnen beliebigen
Preise zu verkaufen, während sie die von Herrn Edison bezw. dessen
Rechtsnachfolgern, das heißt ohne Leistung einer Abgabe bezogenen
Lampen nicht unter dem Edisonschen Preiskourant-Satz und nicht mit
einem höheren, als dem auf diesen Edisonschen Preiskourantsatz Dritten
gewährten Rabatt weiter veräußern dürfen.
§ 8.
Herr Edison und die Kontrahenten zu 3. bis 7. entsagen mit Rücksicht
auf die vertragsmäßigen Gegenleistungen der Herren Siemens & Halske
für sich und alle ihre Rechtsnachfolger in der Ausnutzung der
Edison-Patente, zu Gunsten der Herren Siemens & Halske, dem Rechte,
Maschinen, Apparate und Materialien anzufertigen, welche bei ihren
Anlagen in Deutschland für elektrische Beleuchtung zur Verwendung
kommen.
Ausgenommen von vorstehender Entsagung bleiben:
a) Glühlampen,
b) sockets (Lampenhalter),
c) safety-catches (Sicherheitsausschalter),
d) commutators (Umschalter),
e) alle solche Gegenstände, welche die Herren Siemens & Halske
selbst, nachdem sie solche eingekauft, ohne Bearbeitung weiter
verkaufen würden, als blanke Drähte, Porzellan-Isolatoren und
dergl.,
f) Dampfmaschinen oder sonstige Motoren, Dampfkessel und Hilfsmittel
für Betriebskraft,
g) Kandelaber und Befestigungsteile für die Anbringung der Lampen.
In der Anschaffung und Anfertigung ihres Bedarfs an Gegenständen der
Kategorien zu a) bis g) sind Herr Edison und seine Rechtsnachfolger
nicht beschränkt. Dagegen verpflichten sie sich, gleichfalls aus der
oben gedachten Rücksicht, alle sonstigen nachstehend unter 1. bis 4.
einschließlich aufgeführten Gegenstände unter folgenden Modalitäten
ausschließlich von den Herren Siemens & Halske fabrizieren zu lassen
und zu beziehen, und zwar:
1. Stromerzeugungs-Maschinen nach Edisonschen Modellen, welche
die Herren Siemens & Halske zu fabrizieren und zu Preisen
zu liefern haben, die für innerhalb Berlin zur Installation
gelangende Maschinen unverpackt franko Ausstellungsort in Berlin,
für andere Maschinen einschließlich der Verpackung und franko
Bahnhof Berlin die Ausgangspreise nicht übersteigen, zu denen die
Société industrielle et commerciale Edison in Paris die gleichen
Typen jeweilig franko Bahnhof Paris einschließlich der Verpackung
abgibt. Für die innerhalb des ersten Fabrikationsjahres, von
dem Zeitpunkte ab gerechnet, mit welchem die Verpflichtung der
Herren Siemens & Halske zur Fabrikation beginnt oder zu welchem
tatsächlich Bestellungen erfolgt und akzeptiert sind, ausgeführten
Lieferungen darf jedoch der Preis der Herren Siemens & Halske den
vorbeschriebenen Pariser Preis um 5% übersteigen;
2. Conductoren Edisonscher Spezialkonstruktion, boites de jonction
und T-Stücke, sowie alle übrigen hier nicht besonders aufgeführten,
zu dem Edisonschen Leitungssysteme gehörenden Gegenstände, welche
die Herren Siemens & Halske verpackt loko Berlin Bahnhof bezw.
unverpackt loko Berlin franko Aufstellungsort zu Preisen zu
liefern haben, die denjenigen Preis nicht übersteigen, zu welchem
die Société industrielle et commerciale Edison in Paris diese
Gegenstände inklusive Verpackung franko Pariser Bahnhof abgibt.
3. Kabel zur Glühlicht-Beleuchtung und Bogenlicht-Beleuchtung, die
Spezial-Konstruktionen der Firma Siemens & Halske sind, welche die
Herren Siemens & Halske zu liefern und loko Fabrik ausschließlich
der Verpackung mit einem Rabatt zu berechnen haben, der den irgend
einem anderen deutschen Abnehmer in derselben Rechnungsperiode
gewährten Rabatt um 5% des Lieferungspreises übersteigt.
4. Leitungsdrähte für die Installation im Innern der Gebäude,
welche Herr Edison und seine Rechtsnachfolger gleichfalls
vorzugsweise von den Herren Siemens & Halske beziehen sollen,
sofern und solange diese Firma jene Gegenstände unter den
gleichen Bedingungen, insbesondere in gleicher Qualität, zu dem
nämlichen oder einem geringeren Preise und innerhalb der gleichen
Lieferungszeiten liefert, als zu welchen dieselben loko Berlin von
einem anderen Lieferanten bezogen werden können.
..... Die Verpflichtung der Herren Siemens & Halske, Maschinen etc.
unter obigen Bedingungen zu liefern, beginnt sechs Monate nach
Vollziehung dieser Vertrages.
..... Im Fall die Herren Siemens & Halske eine Kündigung des Vertrages
ausgesprochen haben, werden Herr Edison und seine Rechtsnachfolger --
in besonderer Anerkennung der Verdienste des Herrn Dr. Werner Siemens
und der von ihm geleiteten Firma in der Erfindung und Durchführung der
Dynamo-Maschine -- für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages von jeder
solchergestalt in ihren eigenen Werkstätten angefertigten Maschine
an die Herren Siemens & Halske eine Abgabe entrichten. Diese Abgabe
wird festgesetzt auf 5% (fünf Prozent) desjenigen Preises, welcher
den Herren Siemens & Halske für eine stromerzeugende Maschine der
betreffenden Type zuletzt tatsächlich gezahlt ist, bezw. -- bei neuen
Typen -- nach dem Obigen (siehe Nr. 1 etc.) zu zahlen sein würde.
§ 11.
Herr Edison und seine Rechtsnachfolger entsagen mit Rücksicht auf
die vertragsmäßigen Gegenleistungen der Herren Siemens & Halske
für Deutschland dem Recht, bei Bogenlicht-Beleuchtungen irgend
ein anderes System als dasjenige der Herren Siemens & Halske oder
ein von Herrn Edison selbst erfundenes zu exploitieren und den zu
Bogenlicht-Beleuchtungen gebrauchten Zubehör aus einer anderen
Bezugsquelle als von den Herren Siemens & Halske zu entnehmen,
unbeschadet der im § 8 bestimmten Ausnahmen. Nur Kohlenstäbe fallen
nicht unter diese Vereinbarung (§ 9 in fin.).
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