Die Auffassung des Reichswirtschaftsgerichts

In Hinblick auf diese Schwierigkeiten suchen nun die betreffenden

Hinterbliebenen sich dadurch zu helfen, daß sie sich wegen Entschädigung

an die nach dem Reichsgesetz über die durch innere Unruhen verursachten

Schäden vom 12. Mai 1920 vorgesehenen Feststellungsausschüsse wenden. (§

6 des Reichsaufruhrschädenges.)

Gemäß § 1 dieses Gesetzes bestehen Ersatzansprüche gegen das Reich wegen

der Schäden an beweglichem und unbeweglichem Eigentum sowie an Leib und

Leben, die im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder

durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht wurden. Auf Grund dieser

Bestimmung haben die drei Münchener Ausschüsse zur Feststellung von

Aufruhrschäden einer großen Anzahl von Hinterbliebenen die nach dem

Aufruhrgesetz zuständigen Renten zuerkannt. Diese sämtlichen Bescheide

sind auf Beschwerde der Fiskusvertreter von dem nach § 7 des

Aufruhrschadengesetzes als Beschwerdeinstanz zuständigen

Reichswirtschaftsgericht unter Abweisung der Schadenersatzansprüche

aufgehoben worden. Die dürftigen Begründungen besagten, daß die

Erschießung keine offene Gewalt im Sinne des § 1 sei, weil die Täter

wenigstens amtliche Befugnisse wahrzunehmen glaubten und keine durch

Abwehr offener Gewalt unmittelbar verursachten Schäden, weil durch die

Verhaftung der Erschossenen der Kausalzusammenhang nach § 1 unterbrochen

sei, d. h. wie das Reichswirtschaftsgericht sich sehr gewunden

ausdrückt, weil durch die Verhaftung der Erschossenen diese dem Kreise

der Maßnahmen entrückt waren, welche der unmittelbaren Abwehr der von

den Aufrührern geübten offenen Gewalt dienen sollten. (Vergl. Seite 36.)

Die grundlegende Entscheidung hat das Reichswirtschaftsgericht am 24.

August 1921 in der Sache der Wwe. Josefa Fichtner von Perlach und 12

Genossen unter XVII A.V. 747/21 gefällt. Seitdem ist eine große Reihe

gleichartiger Entscheidungen ergangen, welche die fraglichen Ansprüche

einfach schematisch abweisen.

In diesen Bescheiden weist das Reichswirtschaftsgericht regelmäßig, was

der reinste Hohn ist, darauf hin, daß die Betroffenen ja die Haftung des

Militärfiskus auf Grund des § 839 und der landesrechtlichen

Ausführungsgesetze über die Haftung des Militärfiskus in Anspruch nehmen

können, wenn sie glauben, eine Amtspflichtverletzung von Militärpersonen

feststellen zu können.

Das Resultat war in allen fraglichen Fällen bisher, daß die

Hinterbliebenen der widerrechtlich Erschossenen der Armenpflege zur Last

gefallen sind.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 105 / 146 题