In Hinblick auf diese Schwierigkeiten suchen nun die betreffenden
Hinterbliebenen sich dadurch zu helfen, daß sie sich wegen Entschädigung
an die nach dem Reichsgesetz über die durch innere Unruhen verursachten
Schäden vom 12. Mai 1920 vorgesehenen Feststellungsausschüsse wenden. (§
6 des Reichsaufruhrschädenges.)
Gemäß § 1 dieses Gesetzes bestehen Ersatzansprüche gegen das Reich wegen
der Schäden an beweglichem und unbeweglichem Eigentum sowie an Leib und
Leben, die im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder
durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht wurden. Auf Grund dieser
Bestimmung haben die drei Münchener Ausschüsse zur Feststellung von
Aufruhrschäden einer großen Anzahl von Hinterbliebenen die nach dem
Aufruhrgesetz zuständigen Renten zuerkannt. Diese sämtlichen Bescheide
sind auf Beschwerde der Fiskusvertreter von dem nach § 7 des
Aufruhrschadengesetzes als Beschwerdeinstanz zuständigen
Reichswirtschaftsgericht unter Abweisung der Schadenersatzansprüche
aufgehoben worden. Die dürftigen Begründungen besagten, daß die
Erschießung keine offene Gewalt im Sinne des § 1 sei, weil die Täter
wenigstens amtliche Befugnisse wahrzunehmen glaubten und keine durch
Abwehr offener Gewalt unmittelbar verursachten Schäden, weil durch die
Verhaftung der Erschossenen der Kausalzusammenhang nach § 1 unterbrochen
sei, d. h. wie das Reichswirtschaftsgericht sich sehr gewunden
ausdrückt, weil durch die Verhaftung der Erschossenen diese dem Kreise
der Maßnahmen entrückt waren, welche der unmittelbaren Abwehr der von
den Aufrührern geübten offenen Gewalt dienen sollten. (Vergl. Seite 36.)
Die grundlegende Entscheidung hat das Reichswirtschaftsgericht am 24.
August 1921 in der Sache der Wwe. Josefa Fichtner von Perlach und 12
Genossen unter XVII A.V. 747/21 gefällt. Seitdem ist eine große Reihe
gleichartiger Entscheidungen ergangen, welche die fraglichen Ansprüche
einfach schematisch abweisen.
In diesen Bescheiden weist das Reichswirtschaftsgericht regelmäßig, was
der reinste Hohn ist, darauf hin, daß die Betroffenen ja die Haftung des
Militärfiskus auf Grund des § 839 und der landesrechtlichen
Ausführungsgesetze über die Haftung des Militärfiskus in Anspruch nehmen
können, wenn sie glauben, eine Amtspflichtverletzung von Militärpersonen
feststellen zu können.
Das Resultat war in allen fraglichen Fällen bisher, daß die
Hinterbliebenen der widerrechtlich Erschossenen der Armenpflege zur Last
gefallen sind.