Diese Kniffe der Gerichte sind übrigens keineswegs bayrische
Sonderrechte. So lehnte das Oberlandesgericht Hamm eine einstweilige
Verfügung zu Gunsten der Hinterbliebenen des angeblich auf der Flucht
erschossenen Max Maurer (vergl. S. 60) am 31. Oktober 1921 mit folgender
Begründung ab:
»Die Klägerinnen konnten mit ihrem Antrag nur durchdringen, wenn sie
glaubhaft machten, daß den Mannschaften des Marineregiments 6 eine
vorsätzliche oder fahrlässige Dienstverletzung zur Last fällt, gemäß den
Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des
Militärs vom 20. März 1837. Dieses Gesetz ist weder früher (Entscheidung
des Reichsgerichts, Bd. 100, S. 28) noch seit der Revolution abgeändert
oder aufgehoben worden. Nach den §§ 1 und 5 des Gesetzes ist das Militär
in allen Fällen zum Waffengebrauch befugt, wenn Verhaftete, Arrestanten
oder Gefangene, welche ihnen zur Bewachung anvertraut sind, zu
entspringen oder beim Transporte zu entfliehen suchen. Im § 10 des
Gesetzes heißt es: »Daß beim Gebrauch der Waffen das Militär innerhalb
der Schranken seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermutet, bis das
Gegenteil erwiesen ist.« Diese Vermutung gilt, wie mit dem Reichsgericht
anzunehmen ist, als Beweisregel des militärischen Rechtes, solange, bis
sie durch den Nachweis des Gegenteils entkräftet ist. Der Behauptung des
Beklagten gegenüber, daß der Ehemann und der Vater der Klägerinnen bei
seinem Abtransport nach Gladbeck in der Nähe von Bottrop einen
Fluchtversuch gemacht habe und dabei erschossen worden sei, war also von
den Klägerinnen glaubhaft zu machen, daß ihr Ehemann und Vater ohne
einen Fluchtversuch unternommen zu haben erschossen worden sei. Dieses
konnte aber nicht für glaubhaft gemacht erachtet werden. Die Klägerinnen
haben sich zur Glaubhaftmachung auf die Bekundung des Zeugen Sprenger
bezogen, nach welcher Militärpersonen, welche Maurer festnahmen, erklärt
haben, die Frau Maurer solle sich nur nicht so anstellen, der Mann komme
nicht wieder. Aus dieser Aeußerung der Marinemannschaften wollen die
Klägerinnen entnehmen, daß diese von vornherein die Absicht gehabt
haben, ihren Ehemann und Vater ohne weiteres zu erschießen. Dadurch
sei, so machen die Klägerinnen geltend, die Behauptung des Beklagten,
daß Maurer bei einem Fluchtversuch erschossen sei, widerlegt. Dem kann
aber nicht beigetreten werden. Die Erklärung der Marinemannschaft, der
Mann komme nicht wieder, von der gar nicht feststeht, in welchem Sinne
sie abgegeben ist, beweist allein nichts gegen die Richtigkeit dieser
Behauptung. Auch die Schußverletzungen, welche die Leiche des Maurer
nach dem Attest des Dr. med. Farrenkopf zu Bottrop aufwies, sprechen
nicht gegen diese Behauptung des Beklagten. Außer mehreren Schüssen im
Rücken hat Maurer allerdings einen Halsschuß in der Höhe des Kehlkopfes
ungefähr 2 cm links von der Mittellinie erhalten. Es sei aber nicht
ausgeschlossen, daß er sich auf der Flucht umgesehen und dabei diesen
letzten Schuß bekommen hat. Kann hiernach die Behauptung des Beklagten,
daß Maurer einen Fluchtversuch gemacht habe und hierbei erschossen
worden sei, nicht für durch die Klägerin widerlegt erachtet werden, so
wird diese Behauptung im Gegenteil durch die übereinstimmende Bekundung
des Obermaschinisten Fuchs, des Gefreiten Gaul und des Gefreiten Kruppe
bestätigt. Nach diesen Bekundungen hat auf dem Transport nach Gladbeck
in der Nähe von Bottrop, als der Gefreite Gaul kurze Zeit zurückblieb,
Maurer diese Gelegenheit benutzt, um über das Feld davon zu laufen. Der
Gefreite Kruppe hat ihm dreimal »Halt« zugerufen und dann, da Maurer
weiterlief, mit dem Gefreiten Gaul zusammen eine Reihe von Schüssen auf
ihn abgegeben, bis er zusammenbrach.
Bei dieser Sachlage konnte jedenfalls nicht für glaubhaft erachtet
werden, daß den oben genannten Marinemannschaften nach den Bestimmungen
des Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 30. März 1837 eine
Dienstverletzung zur Last fällt.
Der Antrag der Klägerinnen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war
daher zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 91 Z.P.O.
den Klägerinnen aufzuerlegen.
gez. Eickenbusch, gez. Frencking, Graul, Kalthoff, Gernheim.
(Aktenzeichen 3 U 43--210 L G Hamm.)«
Die Begründung lautet also folgendermaßen: Wenn jemand von Soldaten
erschossen wird, so ist nach dem Gesetz vom 20. März 1837 prinzipiell
anzunehmen, daß die Soldaten dazu ein Recht hatten. Die Soldaten
brauchen dies gar nicht zu beweisen, sondern die Hinterbliebenen müssen
beweisen, daß die Soldaten bei der Erschießung ihre Befugnis
überschritten haben und daß ein Fluchtversuch nicht vorgelegen hat, was
natürlich so gut wie unmöglich ist. Die hier vorliegenden Beweise, die
den »Fluchtversuch« widerlegen, werden nicht anerkannt. Der Ausspruch:
»Ihr Mann kommt nicht wieder«, und der Schuß von vorn in den Hals
beweisen nichts gegen den Fluchtversuch.
_Nach diesem Preußischen Gesetz vom 20. März 1837_, das nach dem
Reichsgericht zu Recht besteht, _ist also durch das Zeugnis der Täter
der Beweis der Rechtmäßigkeit der Tötung einwandfrei erbracht_. Man ist
es zwar in Deutschland gewohnt, daß die Mörder strafrechtlich nicht
gefaßt werden. Bisher hatten aber wenigstens einige Zivilgerichte die
Objektivität, den Angehörigen der Opfer eine zivilrechtliche
Entschädigung zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts
wird selbst diese Möglichkeit so gut wie beseitigt.