Die juristischen Grundlagen der Erschießungen »auf der Flucht«

Diese Kniffe der Gerichte sind übrigens keineswegs bayrische

Sonderrechte. So lehnte das Oberlandesgericht Hamm eine einstweilige

Verfügung zu Gunsten der Hinterbliebenen des angeblich auf der Flucht

erschossenen Max Maurer (vergl. S. 60) am 31. Oktober 1921 mit folgender

Begründung ab:

»Die Klägerinnen konnten mit ihrem Antrag nur durchdringen, wenn sie

glaubhaft machten, daß den Mannschaften des Marineregiments 6 eine

vorsätzliche oder fahrlässige Dienstverletzung zur Last fällt, gemäß den

Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des

Militärs vom 20. März 1837. Dieses Gesetz ist weder früher (Entscheidung

des Reichsgerichts, Bd. 100, S. 28) noch seit der Revolution abgeändert

oder aufgehoben worden. Nach den §§ 1 und 5 des Gesetzes ist das Militär

in allen Fällen zum Waffengebrauch befugt, wenn Verhaftete, Arrestanten

oder Gefangene, welche ihnen zur Bewachung anvertraut sind, zu

entspringen oder beim Transporte zu entfliehen suchen. Im § 10 des

Gesetzes heißt es: »Daß beim Gebrauch der Waffen das Militär innerhalb

der Schranken seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermutet, bis das

Gegenteil erwiesen ist.« Diese Vermutung gilt, wie mit dem Reichsgericht

anzunehmen ist, als Beweisregel des militärischen Rechtes, solange, bis

sie durch den Nachweis des Gegenteils entkräftet ist. Der Behauptung des

Beklagten gegenüber, daß der Ehemann und der Vater der Klägerinnen bei

seinem Abtransport nach Gladbeck in der Nähe von Bottrop einen

Fluchtversuch gemacht habe und dabei erschossen worden sei, war also von

den Klägerinnen glaubhaft zu machen, daß ihr Ehemann und Vater ohne

einen Fluchtversuch unternommen zu haben erschossen worden sei. Dieses

konnte aber nicht für glaubhaft gemacht erachtet werden. Die Klägerinnen

haben sich zur Glaubhaftmachung auf die Bekundung des Zeugen Sprenger

bezogen, nach welcher Militärpersonen, welche Maurer festnahmen, erklärt

haben, die Frau Maurer solle sich nur nicht so anstellen, der Mann komme

nicht wieder. Aus dieser Aeußerung der Marinemannschaften wollen die

Klägerinnen entnehmen, daß diese von vornherein die Absicht gehabt

haben, ihren Ehemann und Vater ohne weiteres zu erschießen. Dadurch

sei, so machen die Klägerinnen geltend, die Behauptung des Beklagten,

daß Maurer bei einem Fluchtversuch erschossen sei, widerlegt. Dem kann

aber nicht beigetreten werden. Die Erklärung der Marinemannschaft, der

Mann komme nicht wieder, von der gar nicht feststeht, in welchem Sinne

sie abgegeben ist, beweist allein nichts gegen die Richtigkeit dieser

Behauptung. Auch die Schußverletzungen, welche die Leiche des Maurer

nach dem Attest des Dr. med. Farrenkopf zu Bottrop aufwies, sprechen

nicht gegen diese Behauptung des Beklagten. Außer mehreren Schüssen im

Rücken hat Maurer allerdings einen Halsschuß in der Höhe des Kehlkopfes

ungefähr 2 cm links von der Mittellinie erhalten. Es sei aber nicht

ausgeschlossen, daß er sich auf der Flucht umgesehen und dabei diesen

letzten Schuß bekommen hat. Kann hiernach die Behauptung des Beklagten,

daß Maurer einen Fluchtversuch gemacht habe und hierbei erschossen

worden sei, nicht für durch die Klägerin widerlegt erachtet werden, so

wird diese Behauptung im Gegenteil durch die übereinstimmende Bekundung

des Obermaschinisten Fuchs, des Gefreiten Gaul und des Gefreiten Kruppe

bestätigt. Nach diesen Bekundungen hat auf dem Transport nach Gladbeck

in der Nähe von Bottrop, als der Gefreite Gaul kurze Zeit zurückblieb,

Maurer diese Gelegenheit benutzt, um über das Feld davon zu laufen. Der

Gefreite Kruppe hat ihm dreimal »Halt« zugerufen und dann, da Maurer

weiterlief, mit dem Gefreiten Gaul zusammen eine Reihe von Schüssen auf

ihn abgegeben, bis er zusammenbrach.

Bei dieser Sachlage konnte jedenfalls nicht für glaubhaft erachtet

werden, daß den oben genannten Marinemannschaften nach den Bestimmungen

des Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 30. März 1837 eine

Dienstverletzung zur Last fällt.

Der Antrag der Klägerinnen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war

daher zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 91 Z.P.O.

den Klägerinnen aufzuerlegen.

gez. Eickenbusch, gez. Frencking, Graul, Kalthoff, Gernheim.

(Aktenzeichen 3 U 43--210 L G Hamm.)«

Die Begründung lautet also folgendermaßen: Wenn jemand von Soldaten

erschossen wird, so ist nach dem Gesetz vom 20. März 1837 prinzipiell

anzunehmen, daß die Soldaten dazu ein Recht hatten. Die Soldaten

brauchen dies gar nicht zu beweisen, sondern die Hinterbliebenen müssen

beweisen, daß die Soldaten bei der Erschießung ihre Befugnis

überschritten haben und daß ein Fluchtversuch nicht vorgelegen hat, was

natürlich so gut wie unmöglich ist. Die hier vorliegenden Beweise, die

den »Fluchtversuch« widerlegen, werden nicht anerkannt. Der Ausspruch:

»Ihr Mann kommt nicht wieder«, und der Schuß von vorn in den Hals

beweisen nichts gegen den Fluchtversuch.

_Nach diesem Preußischen Gesetz vom 20. März 1837_, das nach dem

Reichsgericht zu Recht besteht, _ist also durch das Zeugnis der Täter

der Beweis der Rechtmäßigkeit der Tötung einwandfrei erbracht_. Man ist

es zwar in Deutschland gewohnt, daß die Mörder strafrechtlich nicht

gefaßt werden. Bisher hatten aber wenigstens einige Zivilgerichte die

Objektivität, den Angehörigen der Opfer eine zivilrechtliche

Entschädigung zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts

wird selbst diese Möglichkeit so gut wie beseitigt.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 106 / 146 题