Trotz der Rechtswidrigkeit der Tötung ist die Rechtslage der
Hinterbliebenen so ungünstig wie möglich. In allen Fällen, in denen
wegen derartiger Erschießungen Anzeige gemacht wurde, wurde die
Untersuchung durch die Militärgerichte und die Militärbehörde geführt.
Abgesehen von den Mördern der katholischen Gesellenvereinsmitglieder,
von denen zwei wegen Diebstahls und zwei wegen Totschlags verurteilt
wurden, haben diese Behörden keinen einzigen Täter ermitteln können. In
zahllosen Fällen, in welchen Mordanzeigen unter genauer Angabe der
Persönlichkeiten der Täter, der Tatumstände und unter Anbietung von
Beweisen gemacht wurden, geschah nichts. In einigen Fällen, wie z. B.
der Ermordung von Gustav Landauer, wurde der betreffende Täter mit der
Begründung freigesprochen, er hätte geglaubt auf Befehl zu handeln.
Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche war von vornherein dadurch
ungeheuer erschwert, daß drei Kontingente, das bayrische, preußische und
württembergische (Reichswehr gab es damals noch nicht) in Frage kamen,
daß also die Ersatzansprüche zivilrechtlicher Art sich naturgemäß gegen
denjenigen Fiskus richten müssen, welchem der Täter wirklich oder
mutmaßlich angehörte.
Nach Artikel 2 des bayrischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung
vom 23. Februar 1879 (Ges.- und Verordnungsblatt, 1879, Seite 63 und
1899, Seite 401) konnte dabei der Klageweg gegen den Fiskus nur
beschritten werden, wenn zuvor die höchste zuständige Verwaltungsbehörde
(damals das bayrische Militärministerium) um Abhilfe angegangen worden
war und innerhalb sechs Wochen das Abhilfegesuch entweder nicht oder
abschlägig beantwortet hatte. Für den Ersatzanspruch kommt nach
Bayrischem Rechte der Artikel 60 des bayrischen Ausführungsgesetzes zu
B.G.B. vom 9. 6. 1899 und das bayrische Landesgesetz vom 6. Dezember
1913 über die Haftung des Militärfiskus für Handlungen von
Militärpersonen (Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 13, Seite 905) in
Betracht. Nach diesen Bestimmungen konnte der in § 839 B.G.B.
bezeichnete Anspruch nur dann gegen den Fiskus gerichtet werden, wenn
eine Amtspflichtverletzung der in Frage kommenden Militärpersonen
festgestellt werden konnte. Nicht dagegen, wenn eine rechtswidrige
Handlung nur bei Gelegenheit der Amtsausübung begangen wurde. Die
Feststellung einer Amtspflichtverletzung durch die Gerichte und eine
Klage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung ist nach bayrischem
Landesrecht wiederum nur möglich, wenn zuvor der bayrische
Verwaltungsgerichtshof eine »Vorentscheidung« darüber gefällt hat, daß
die betreffende Militärperson in Ausübung der ihr anvertrauten
öffentlichen Gewalt den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig einem
Dritten unter Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnis oder Unterlassung einer
ihr obliegenden Amtspflicht zugefügt hat. (Vgl. Artikel 7 Abs. II d.
Bayer. Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. August 1878, Ausgabe von Prof.
Dr. Ant. Dyroff.)
Infolge dieser überaus komplizierten Rechtslage und des Umstandes, daß
als Gegner im Zivilprozeß gerade diejenigen Militärfisci figurierten,
welche zugleich die Untersuchung der Sache hatten und begreiflicher
Weise mit dem Material zu ihrer eignen Haftbarmachung nicht
herausrückten, ist in Bayern _keine einzige Haftbarmachung des Fiskus
wegen rechtswidriger Erschießung in den Maitagen gelungen_.
Eine weitere Komplikation ergab sich daraus, daß es zweifelhaft war,
welchen Fiskus die Haftung nach Aufhebung des bayrischen Militärfiskus
und Organisation der Reichswehr eigentlich zu treffen habe, da die
fraglichen Staatsverträge sich wohlweislich über diesen Punkt
ausschwiegen.