Die Rechtslage der Hinterbliebenen

Trotz der Rechtswidrigkeit der Tötung ist die Rechtslage der

Hinterbliebenen so ungünstig wie möglich. In allen Fällen, in denen

wegen derartiger Erschießungen Anzeige gemacht wurde, wurde die

Untersuchung durch die Militärgerichte und die Militärbehörde geführt.

Abgesehen von den Mördern der katholischen Gesellenvereinsmitglieder,

von denen zwei wegen Diebstahls und zwei wegen Totschlags verurteilt

wurden, haben diese Behörden keinen einzigen Täter ermitteln können. In

zahllosen Fällen, in welchen Mordanzeigen unter genauer Angabe der

Persönlichkeiten der Täter, der Tatumstände und unter Anbietung von

Beweisen gemacht wurden, geschah nichts. In einigen Fällen, wie z. B.

der Ermordung von Gustav Landauer, wurde der betreffende Täter mit der

Begründung freigesprochen, er hätte geglaubt auf Befehl zu handeln.

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche war von vornherein dadurch

ungeheuer erschwert, daß drei Kontingente, das bayrische, preußische und

württembergische (Reichswehr gab es damals noch nicht) in Frage kamen,

daß also die Ersatzansprüche zivilrechtlicher Art sich naturgemäß gegen

denjenigen Fiskus richten müssen, welchem der Täter wirklich oder

mutmaßlich angehörte.

Nach Artikel 2 des bayrischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung

vom 23. Februar 1879 (Ges.- und Verordnungsblatt, 1879, Seite 63 und

1899, Seite 401) konnte dabei der Klageweg gegen den Fiskus nur

beschritten werden, wenn zuvor die höchste zuständige Verwaltungsbehörde

(damals das bayrische Militärministerium) um Abhilfe angegangen worden

war und innerhalb sechs Wochen das Abhilfegesuch entweder nicht oder

abschlägig beantwortet hatte. Für den Ersatzanspruch kommt nach

Bayrischem Rechte der Artikel 60 des bayrischen Ausführungsgesetzes zu

B.G.B. vom 9. 6. 1899 und das bayrische Landesgesetz vom 6. Dezember

1913 über die Haftung des Militärfiskus für Handlungen von

Militärpersonen (Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 13, Seite 905) in

Betracht. Nach diesen Bestimmungen konnte der in § 839 B.G.B.

bezeichnete Anspruch nur dann gegen den Fiskus gerichtet werden, wenn

eine Amtspflichtverletzung der in Frage kommenden Militärpersonen

festgestellt werden konnte. Nicht dagegen, wenn eine rechtswidrige

Handlung nur bei Gelegenheit der Amtsausübung begangen wurde. Die

Feststellung einer Amtspflichtverletzung durch die Gerichte und eine

Klage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung ist nach bayrischem

Landesrecht wiederum nur möglich, wenn zuvor der bayrische

Verwaltungsgerichtshof eine »Vorentscheidung« darüber gefällt hat, daß

die betreffende Militärperson in Ausübung der ihr anvertrauten

öffentlichen Gewalt den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig einem

Dritten unter Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnis oder Unterlassung einer

ihr obliegenden Amtspflicht zugefügt hat. (Vgl. Artikel 7 Abs. II d.

Bayer. Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. August 1878, Ausgabe von Prof.

Dr. Ant. Dyroff.)

Infolge dieser überaus komplizierten Rechtslage und des Umstandes, daß

als Gegner im Zivilprozeß gerade diejenigen Militärfisci figurierten,

welche zugleich die Untersuchung der Sache hatten und begreiflicher

Weise mit dem Material zu ihrer eignen Haftbarmachung nicht

herausrückten, ist in Bayern _keine einzige Haftbarmachung des Fiskus

wegen rechtswidriger Erschießung in den Maitagen gelungen_.

Eine weitere Komplikation ergab sich daraus, daß es zweifelhaft war,

welchen Fiskus die Haftung nach Aufhebung des bayrischen Militärfiskus

und Organisation der Reichswehr eigentlich zu treffen habe, da die

fraglichen Staatsverträge sich wohlweislich über diesen Punkt

ausschwiegen.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 104 / 146 题