Durch die Verordnung des bayrischen Gesamtministeriums vom 25. April
1919 wurde für das rechtsrheinische Bayern das Standgericht verhängt und
Standgerichte im Sinne des Kriegszustandes wurden eingesetzt. Aber die
»standrechtlichen« Erschießungen sind nicht von diesen Standgerichten
angeordnet worden.
Von dem gesetzmäßigen bayrischen Standrecht ist nur ein einziges
Todesurteil gefällt worden, nämlich gegen Dr. _Eugen Leviné_.
Denn das bayrische Standrecht beruhte auf dem bayrischen Landesgesetze
über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (Gesetz- und
Verordnungsblatt, S. 1161, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 180.) Zu
dem Gesetz sind Vollzugsvorschriften über das standrechtliche Verfahren
ergangen in einer Ministerialbekanntmachung vom 13. März 1913
(Gesetz-und Verordnungsblatt, S. 97, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S.
349.), sowie in einer Ministerialbekanntmachung die Vollstreckung der
militärgerichtlich und standrechtlich erkannten Todesstrafen betreffend
vom 17. März 1913. (Bayr. Justiz-Ministerialblatt, 1913, S. 53.)
Ein gesetzliches standrechtliches Verfahren im Sinne des
Kriegszustandsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen lag danach nur
dann vor, wenn das standrechtliche Gericht nach Maßgabe des Gesetzes und
seiner Ausführungsbestimmungen zusammengesetzt war und das gesetzmäßig
vorgeschriebene Verfahren beachtete. Als Besetzung waren drei
Berufsrichter, zwei Militärpersonen und zwei Laienbeisitzer ohne
Stimmrecht (die Letzteren als eine Art Kontrollpersonen)
vorgeschrieben. Bezüglich des Verfahrens waren Art. 7. des
Kriegszustandsgesetzes, die dort angegebenen Vorschriften des bayr.
Feuerbachschen Strafgesetzbuches von 1813 (Webers Gesetzsammlung, Bd. 1,
S. 414) mit den in Art. 7 und den Ausführungsbestimmungen dazu
vorgeschriebenen Abänderungen maßgebend.
Da jedoch bei den sogenannten Standgerichten keine einzige dieser
Bedingungen eingehalten worden ist, so waren diese »Standgerichte«,
welche ohne Einsetzung durch eine dazu befugte Stelle und ohne irgend
welche gesetzmäßige und verwaltungsmäßige Kontrolle tätig waren, nicht
nur ungesetzliche, sondern durchaus gesetzwidrige Einrichtungen.
Dem somit bewiesenen Satz, daß die gesamten bayrischen
Standrechtsurteile völlig ungesetzlich waren, haben sich, wie oben
gezeigt, auch die maßgebenden Behörden angeschlossen.