Die Rechtswidrigkeit der bayrischen standrechtlichen Erschießungen

Durch die Verordnung des bayrischen Gesamtministeriums vom 25. April

1919 wurde für das rechtsrheinische Bayern das Standgericht verhängt und

Standgerichte im Sinne des Kriegszustandes wurden eingesetzt. Aber die

»standrechtlichen« Erschießungen sind nicht von diesen Standgerichten

angeordnet worden.

Von dem gesetzmäßigen bayrischen Standrecht ist nur ein einziges

Todesurteil gefällt worden, nämlich gegen Dr. _Eugen Leviné_.

Denn das bayrische Standrecht beruhte auf dem bayrischen Landesgesetze

über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (Gesetz- und

Verordnungsblatt, S. 1161, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 180.) Zu

dem Gesetz sind Vollzugsvorschriften über das standrechtliche Verfahren

ergangen in einer Ministerialbekanntmachung vom 13. März 1913

(Gesetz-und Verordnungsblatt, S. 97, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S.

349.), sowie in einer Ministerialbekanntmachung die Vollstreckung der

militärgerichtlich und standrechtlich erkannten Todesstrafen betreffend

vom 17. März 1913. (Bayr. Justiz-Ministerialblatt, 1913, S. 53.)

Ein gesetzliches standrechtliches Verfahren im Sinne des

Kriegszustandsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen lag danach nur

dann vor, wenn das standrechtliche Gericht nach Maßgabe des Gesetzes und

seiner Ausführungsbestimmungen zusammengesetzt war und das gesetzmäßig

vorgeschriebene Verfahren beachtete. Als Besetzung waren drei

Berufsrichter, zwei Militärpersonen und zwei Laienbeisitzer ohne

Stimmrecht (die Letzteren als eine Art Kontrollpersonen)

vorgeschrieben. Bezüglich des Verfahrens waren Art. 7. des

Kriegszustandsgesetzes, die dort angegebenen Vorschriften des bayr.

Feuerbachschen Strafgesetzbuches von 1813 (Webers Gesetzsammlung, Bd. 1,

S. 414) mit den in Art. 7 und den Ausführungsbestimmungen dazu

vorgeschriebenen Abänderungen maßgebend.

Da jedoch bei den sogenannten Standgerichten keine einzige dieser

Bedingungen eingehalten worden ist, so waren diese »Standgerichte«,

welche ohne Einsetzung durch eine dazu befugte Stelle und ohne irgend

welche gesetzmäßige und verwaltungsmäßige Kontrolle tätig waren, nicht

nur ungesetzliche, sondern durchaus gesetzwidrige Einrichtungen.

Dem somit bewiesenen Satz, daß die gesamten bayrischen

Standrechtsurteile völlig ungesetzlich waren, haben sich, wie oben

gezeigt, auch die maßgebenden Behörden angeschlossen.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 102 / 146 题