Einen Beweis dafür, daß sogar dem Militär die Rechtswidrigkeit der
standrechtlichen Erschießungen bekannt war, bildet der folgende Befehl
vom 5. Mai 1919:
Freikorps Lützow O. U., München, den 7. Mai 1919. III Br. B. Nr. 0595
Abschrift von Abschrift.
Generalkommando v. Oven. Ia/119/V/19 K. H. Qu. den 5. Mai 1919.
Betr. Verfahren gegen die Bevölkerung.
1. Wer mit der Waffe in der Hand betroffen wird, wird auf
der Stelle erschossen.
2. Wer festgenommen ist, kann nur noch gerichtlich
abgeurteilt werden; zuständig ist das standrechtliche
Gericht.
3. Das standrechtliche Gericht wird seinen Sitz im Gebäude
des Amtsgerichts haben.
4. _Jedes andere Verfahren gegen Festgenommene ist
unzulässig, insbesondere die Aburteilung durch
militärische Feldgerichte. Wo derartige militärische
Feldgerichte gebildet sind, sind sie sofort aufzuheben;
etwa von ihnen gefällte Urteile dürfen nicht vollstreckt
werden; mit dem Beschuldigten ist nach Ziffer 2 zu
verfahren._
5. Die bisher von den Truppen festgenommenen Personen, die
sich noch im militärischen Gewahrsam befinden, sind von
den Truppenteilen in Listen aufzunehmen. Diese Liste mit
den beizulegenden Tatberichten sind der Stadtkommandantur
zu übersenden.
gez. v. Oven, Generalleutnant.
F. d. R.
V. s. d. G. K.
D. Ch. d. G. St.
gez. v. Unruh, Major.
Zusatz des Freikorps.
Sofort.
Vorstehende Bestimmungen sind den Mannschaften eingehend bekannt
zu geben.
A. B. gez. Körner, Rittmeister.
Trotz dieses Befehls sind »standrechtliche« Erschießungen noch am 7.,
»tödliche Unglücksfälle« noch am 8. Mai vorgekommen.