Ein Befehl des General v. Oven

Einen Beweis dafür, daß sogar dem Militär die Rechtswidrigkeit der

standrechtlichen Erschießungen bekannt war, bildet der folgende Befehl

vom 5. Mai 1919:

Freikorps Lützow O. U., München, den 7. Mai 1919. III Br. B. Nr. 0595

Abschrift von Abschrift.

Generalkommando v. Oven. Ia/119/V/19 K. H. Qu. den 5. Mai 1919.

Betr. Verfahren gegen die Bevölkerung.

1. Wer mit der Waffe in der Hand betroffen wird, wird auf

der Stelle erschossen.

2. Wer festgenommen ist, kann nur noch gerichtlich

abgeurteilt werden; zuständig ist das standrechtliche

Gericht.

3. Das standrechtliche Gericht wird seinen Sitz im Gebäude

des Amtsgerichts haben.

4. _Jedes andere Verfahren gegen Festgenommene ist

unzulässig, insbesondere die Aburteilung durch

militärische Feldgerichte. Wo derartige militärische

Feldgerichte gebildet sind, sind sie sofort aufzuheben;

etwa von ihnen gefällte Urteile dürfen nicht vollstreckt

werden; mit dem Beschuldigten ist nach Ziffer 2 zu

verfahren._

5. Die bisher von den Truppen festgenommenen Personen, die

sich noch im militärischen Gewahrsam befinden, sind von

den Truppenteilen in Listen aufzunehmen. Diese Liste mit

den beizulegenden Tatberichten sind der Stadtkommandantur

zu übersenden.

gez. v. Oven, Generalleutnant.

F. d. R.

V. s. d. G. K.

D. Ch. d. G. St.

gez. v. Unruh, Major.

Zusatz des Freikorps.

Sofort.

Vorstehende Bestimmungen sind den Mannschaften eingehend bekannt

zu geben.

A. B. gez. Körner, Rittmeister.

Trotz dieses Befehls sind »standrechtliche« Erschießungen noch am 7.,

»tödliche Unglücksfälle« noch am 8. Mai vorgekommen.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 101 / 146 题