Zur Klärung der Befugnisse der Truppen gegenüber der Bevölkerung
wird bekannt gegeben:
1. Wer den Regierungstruppen mit Waffen in der Hand
gegenübertritt, wird ohne weiteres erschossen.
2. Für Gefangene, die sonst während des Kampfes gemacht werden und
nicht unter Ziffer 1 fallen, hat der Gruppenkommandeur wie im
Felde Feldgerichte zu bilden, die über die standgerichtliche
Erschießung zu befehlen haben.
Das Urteil ist sofort zu vollstrecken unter Aufnahme einer
Niederschrift.
3. In allen übrigen Fällen und wenn in Fall 2 nicht auf
Erschießung erkannt ist, ist Ueberweisung der Festgenommenen an
das standrechtliche Gericht nötig.
gez. Haas.
Auf Grund dieses Tagesbefehls wurde am 3. Mai der Angestellte am
städtischen Schlacht- und Viehhof Josef _Boesl_ (20 Jahre alt) nach
einem »standgerichtlichen« Verfahren wegen angeblicher Teilnahme an den
Kämpfen in München mit sechs anderen Personen in der Kapuzinerstraße
erschossen. Das gegen den Generalmajor eingeleitete kriegsgerichtliche
Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde durch Verfügung des
Gerichtsherrn des Württg. Gerichts der 27. Division, Abt. III, vom 16.
März 1920 eingestellt.
In der Begründung heißt es: »Dieser Befehl wurde von Generalmajor Haas,
dessen Stabschef Major Seiser und von Hauptmann d. R. Roth,
Bezirkshauptmann bei der Polizeidirektion in München als juristischem
Berater entworfen, beraten und gutgeheißen und vom Kommandeur
verantwortlich gezeichnet. _In seiner Ziffer 2 hatte dieser Befehl keine
Stütze in den bestehenden Gesetzen_« ... »Der Kampf der alten Regierung
gegen die Räteregierung war ein Bürgerkrieg. Im Nationalitätenkrieg
gelten geschriebene und ungeschriebene Gesetze, den Bürgerkrieg dagegen
charakterisiert eine gewisse Gesetzlosigkeit.....
Jedenfalls befanden und fühlten sich die Regierungstruppen gegenüber den
Rätetruppen in einem fortdauernden Zustand der Notwehr, auf Grund dessen
schließlich jede Tat eine Entschuldigung hätte finden können. Um die
Rechte der Regierungstruppen zu umschreiben und nicht jeden Exzeß zu
dulden, erging der Befehl; ein Befehl, der Exzesse verhindern, nicht sie
fördern wollte, der auf keinen Vorgang Bezug nehmen konnte und für einen
gesetzlosen Zustand erst eine feste Form schaffen mußte. Wenn dieser
Befehl allein aus der Not geboren zu der voreiligen Füsilierung geführt
hat, so ist dies entfernt nicht in der Absicht dessen gewesen, der ihn
verantwortlich gezeichnet hat, auch konnte dieser Erfolg nicht
vorausgesehen werden.... Wenn trotzdem Fehlgriffe in Gestalt übereilter
Urteile und allzu rascher Vollstreckung derselben vorgekommen sind, so
kann dem Beschuldigten hieraus kein Vorwurf, auch nicht der Vorwurf der
Fahrlässigkeit der Verhinderung der Vollstreckung der Urteile gemacht
werden, weil er von dieser überhaupt nichts erfuhr. Sich die Bestätigung
jedes Todesurteils vorzubehalten, war bei den bestehenden Zuständen rein
unmöglich und _ein derartiger Befehl wäre von den Truppen gar nicht
respektiert worden_. Ausschreitungen waren leider in jenen kritischen
Tagen nicht selten, aber sie hatten ihren Grund in der allgemeinen
krankhaften Erregung aller; den Einzelnen dafür verantwortlich zu
machen, hieße keineswegs der Gerechtigkeit dienen....«
Der Vater des Erschossenen wandte sich am 3. Juli 1919 mit einer Eingabe
an das Generalkommando Oven. Dieses teilte ihm am 11. Juli 1919 mit, daß
die Eingabe dem bayrischen Ministerium für militärische Angelegenheiten
zur Begutachtung weitergeleitet wurde. Das Abwicklungsamt des früheren
bayrischen Ministeriums für militärische Angelegenheiten teilte am
18. Oktober 1919 auf Anfrage des Vaters mit, daß die Erhebungen
betreffend der Erschießung seines Sohnes Josef Boesl noch nicht
zum Abschluß gebracht seien. Am 6. Dezember 1919 wurde von der
gleichen Stelle mitgeteilt, daß sein Sohn von einem Standgericht des
1. Württg. Freiwilligen-Regts. wegen Beteiligung am Kampfe gegen die
Regierungstruppen zum Tode verurteilt worden sei und daß das Urteil von
diesem Regiment vollstreckt wurde. Seine Gesuche seien daher an das
Abwicklungsamt Württemberg abgegeben worden. Das Kriegsministerium
Stuttgart teilte mit Postkarte vom 10. Dezember 1919 mit, daß das
Schreiben des Vaters vom 6. Dezember 1919 dem Wehrkreiskommando
übergeben worden sei. Das Wehrkreiskommando teilte unterm 17. Dezember
1919 mit, das Schreiben sei dem Gericht der früheren 27. Division
in Ulm zur zuständigen Verfügung übergeben worden. Eine Eingabe
des Vaters an den Reichswehrminister vom 22. Mai 1920 wurde an das
Heeresabwicklungsamt Preußen, Verpflegungsabteilung abgegeben, das dem
Vater sachliche Belehrung erteilte. Ein weiteres Schreiben des Vaters
vom 11. Juli 1920 an das Reichsabwicklungsamt wurde nach dessen
Mitteilung an das Heeresabwicklungsamt-Hauptamt zur weiteren Bearbeitung
geleitet. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg teilte ihm unterm 7.
Dezember 1920 auf den Schadensersatzantrag vom 10. Mai 1920 wörtlich
mit: »Eine Rechtsverpflichtung der Heeresverwaltung zum Schadenersatz
liegt nicht vor. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg bedauert, dem
dortigen Gesuch nicht entsprechen zu können. Eine Wiederholung des
Gesuches wäre zwecklos; die Auflösung der Abwicklungsstellen des alten
Heeres ist außerdem zum 31. Dezember d. Js. angeordnet.«
Diese Behandlung der Hinterbliebenen ist typisch für die ganzen
Münchener Fälle.
* * * * *
Der Ingenieur August _Dorfmeister_ wurde am 2. Mai 1919 im Krüppelheim
in der Harlachingerstr. erschossen. Nach den Feststellungen des
Tumultschadenausschusses ist laut Bericht des Kriegsgerichtsrates
bei der Reichswehrbrigade 13. Abteilung Ulm, »wahrscheinlich«
von einem Standgericht verurteilt worden, das auf Grund des
Befehls des Generalmajors Haas eingesetzt war. Der Beschluß des
Tumultschadenausschusses stellt fest, daß dieser Befehl ungesetzlich
war, und daß dem Toten irgendwelche Beteiligung an den Kämpfen oder
Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung seiner politischen Ziele nicht
nachgewiesen worden seien.
Die in erster Instanz zuerkannte Rente wurde vom
Reichswirtschaftsgericht nach ständiger Praxis gestrichen. Klage zum
ordentlichen Gerichte ist anhängig.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Unbekannt eingestellt.