I. a 628.

Zur Klärung der Befugnisse der Truppen gegenüber der Bevölkerung

wird bekannt gegeben:

1. Wer den Regierungstruppen mit Waffen in der Hand

gegenübertritt, wird ohne weiteres erschossen.

2. Für Gefangene, die sonst während des Kampfes gemacht werden und

nicht unter Ziffer 1 fallen, hat der Gruppenkommandeur wie im

Felde Feldgerichte zu bilden, die über die standgerichtliche

Erschießung zu befehlen haben.

Das Urteil ist sofort zu vollstrecken unter Aufnahme einer

Niederschrift.

3. In allen übrigen Fällen und wenn in Fall 2 nicht auf

Erschießung erkannt ist, ist Ueberweisung der Festgenommenen an

das standrechtliche Gericht nötig.

gez. Haas.

Auf Grund dieses Tagesbefehls wurde am 3. Mai der Angestellte am

städtischen Schlacht- und Viehhof Josef _Boesl_ (20 Jahre alt) nach

einem »standgerichtlichen« Verfahren wegen angeblicher Teilnahme an den

Kämpfen in München mit sechs anderen Personen in der Kapuzinerstraße

erschossen. Das gegen den Generalmajor eingeleitete kriegsgerichtliche

Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde durch Verfügung des

Gerichtsherrn des Württg. Gerichts der 27. Division, Abt. III, vom 16.

März 1920 eingestellt.

In der Begründung heißt es: »Dieser Befehl wurde von Generalmajor Haas,

dessen Stabschef Major Seiser und von Hauptmann d. R. Roth,

Bezirkshauptmann bei der Polizeidirektion in München als juristischem

Berater entworfen, beraten und gutgeheißen und vom Kommandeur

verantwortlich gezeichnet. _In seiner Ziffer 2 hatte dieser Befehl keine

Stütze in den bestehenden Gesetzen_« ... »Der Kampf der alten Regierung

gegen die Räteregierung war ein Bürgerkrieg. Im Nationalitätenkrieg

gelten geschriebene und ungeschriebene Gesetze, den Bürgerkrieg dagegen

charakterisiert eine gewisse Gesetzlosigkeit.....

Jedenfalls befanden und fühlten sich die Regierungstruppen gegenüber den

Rätetruppen in einem fortdauernden Zustand der Notwehr, auf Grund dessen

schließlich jede Tat eine Entschuldigung hätte finden können. Um die

Rechte der Regierungstruppen zu umschreiben und nicht jeden Exzeß zu

dulden, erging der Befehl; ein Befehl, der Exzesse verhindern, nicht sie

fördern wollte, der auf keinen Vorgang Bezug nehmen konnte und für einen

gesetzlosen Zustand erst eine feste Form schaffen mußte. Wenn dieser

Befehl allein aus der Not geboren zu der voreiligen Füsilierung geführt

hat, so ist dies entfernt nicht in der Absicht dessen gewesen, der ihn

verantwortlich gezeichnet hat, auch konnte dieser Erfolg nicht

vorausgesehen werden.... Wenn trotzdem Fehlgriffe in Gestalt übereilter

Urteile und allzu rascher Vollstreckung derselben vorgekommen sind, so

kann dem Beschuldigten hieraus kein Vorwurf, auch nicht der Vorwurf der

Fahrlässigkeit der Verhinderung der Vollstreckung der Urteile gemacht

werden, weil er von dieser überhaupt nichts erfuhr. Sich die Bestätigung

jedes Todesurteils vorzubehalten, war bei den bestehenden Zuständen rein

unmöglich und _ein derartiger Befehl wäre von den Truppen gar nicht

respektiert worden_. Ausschreitungen waren leider in jenen kritischen

Tagen nicht selten, aber sie hatten ihren Grund in der allgemeinen

krankhaften Erregung aller; den Einzelnen dafür verantwortlich zu

machen, hieße keineswegs der Gerechtigkeit dienen....«

Der Vater des Erschossenen wandte sich am 3. Juli 1919 mit einer Eingabe

an das Generalkommando Oven. Dieses teilte ihm am 11. Juli 1919 mit, daß

die Eingabe dem bayrischen Ministerium für militärische Angelegenheiten

zur Begutachtung weitergeleitet wurde. Das Abwicklungsamt des früheren

bayrischen Ministeriums für militärische Angelegenheiten teilte am

18. Oktober 1919 auf Anfrage des Vaters mit, daß die Erhebungen

betreffend der Erschießung seines Sohnes Josef Boesl noch nicht

zum Abschluß gebracht seien. Am 6. Dezember 1919 wurde von der

gleichen Stelle mitgeteilt, daß sein Sohn von einem Standgericht des

1. Württg. Freiwilligen-Regts. wegen Beteiligung am Kampfe gegen die

Regierungstruppen zum Tode verurteilt worden sei und daß das Urteil von

diesem Regiment vollstreckt wurde. Seine Gesuche seien daher an das

Abwicklungsamt Württemberg abgegeben worden. Das Kriegsministerium

Stuttgart teilte mit Postkarte vom 10. Dezember 1919 mit, daß das

Schreiben des Vaters vom 6. Dezember 1919 dem Wehrkreiskommando

übergeben worden sei. Das Wehrkreiskommando teilte unterm 17. Dezember

1919 mit, das Schreiben sei dem Gericht der früheren 27. Division

in Ulm zur zuständigen Verfügung übergeben worden. Eine Eingabe

des Vaters an den Reichswehrminister vom 22. Mai 1920 wurde an das

Heeresabwicklungsamt Preußen, Verpflegungsabteilung abgegeben, das dem

Vater sachliche Belehrung erteilte. Ein weiteres Schreiben des Vaters

vom 11. Juli 1920 an das Reichsabwicklungsamt wurde nach dessen

Mitteilung an das Heeresabwicklungsamt-Hauptamt zur weiteren Bearbeitung

geleitet. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg teilte ihm unterm 7.

Dezember 1920 auf den Schadensersatzantrag vom 10. Mai 1920 wörtlich

mit: »Eine Rechtsverpflichtung der Heeresverwaltung zum Schadenersatz

liegt nicht vor. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg bedauert, dem

dortigen Gesuch nicht entsprechen zu können. Eine Wiederholung des

Gesuches wäre zwecklos; die Auflösung der Abwicklungsstellen des alten

Heeres ist außerdem zum 31. Dezember d. Js. angeordnet.«

Diese Behandlung der Hinterbliebenen ist typisch für die ganzen

Münchener Fälle.

* * * * *

Der Ingenieur August _Dorfmeister_ wurde am 2. Mai 1919 im Krüppelheim

in der Harlachingerstr. erschossen. Nach den Feststellungen des

Tumultschadenausschusses ist laut Bericht des Kriegsgerichtsrates

bei der Reichswehrbrigade 13. Abteilung Ulm, »wahrscheinlich«

von einem Standgericht verurteilt worden, das auf Grund des

Befehls des Generalmajors Haas eingesetzt war. Der Beschluß des

Tumultschadenausschusses stellt fest, daß dieser Befehl ungesetzlich

war, und daß dem Toten irgendwelche Beteiligung an den Kämpfen oder

Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung seiner politischen Ziele nicht

nachgewiesen worden seien.

Die in erster Instanz zuerkannte Rente wurde vom

Reichswirtschaftsgericht nach ständiger Praxis gestrichen. Klage zum

ordentlichen Gerichte ist anhängig.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Unbekannt eingestellt.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 100 / 146 题