Erschießung -- keine offene Gewalt

Der Hilfsarbeiter Josef _Sedlmaier_ wurde am 2. Mai 1919 in seiner

Wohnung, Winterstr. 8 II., verhaftet. Sedlmaier war niemals bei der

Roten Armee und hatte niemals an Kämpfen teilgenommen. Er hatte

lediglich 14 Tage bei der Arbeiterwehr Sicherheitsdienst gemacht und

sein Gewehr am 27. April eingeliefert.

Nach den staatsanwaltschaftlichen Akten, A.V. XIX 1254/19, hat der

betreffende Leutnant _Möller_, bayr. Schützenregiment 21, die Festnahme

angeordnet, »weil er (Sedlmaier) mir nicht beweisen konnte, daß er sein

Gewehr wirklich schon am 27. April abgeliefert habe.«

Zu gleicher Zeit wurden die im gleichen Hause wohnenden Gebrüder

_Altmann_ festgenommen. Nach den Angaben eines »unbekannten, nicht

ermittelten Polizeiorgans« waren sie »gefährliche Spartakisten«.

Die drei Verhafteten wurden einer »Standgerichtskommission« unter

Vorsitz eines Hauptmannes vom 1. bayr. Schützenregiment vorgeführt und

zum Erschießen bestimmt. Sie wurden in den Hof einer Lederfabrik,

Pilgersheimer Str. 39, geführt; als sie dort einen bereits Erschossenen

liegen sahen, begannen sie auseinanderzulaufen. Darauf wurden alle drei

wegen Fluchtgefahr erschossen.

Der Tumultschadenausschuß konstatiert aus den staatsanwaltschaftlichen

Akten, daß alle Zeugen bezüglich des Sedlmaier nichts Belastendes

bekundet haben. Schriftliche Aufzeichnungen über das »standgerichtliche«

Verfahren wurden nicht gemacht. Der betreffende Hauptmann, der das

»Standgericht« leitete, erklärte zu den Akten: »Ich habe in den ersten

Tagen des Mai auf Grund von Angaben der Kriminalpolizei und von

Vertrauenspersonen soviele Verhaftungen vornehmen lassen, daß ich mich

unmöglich auf die Namen von Festgenommenen besinnen kann; auch kann ich

nicht angeben, ob Sedlmaier und die beiden Altmann mir vorgeführt

wurden, oder ob sie auf dem Wege zu mir erschossen wurden, weil sie

einen Fluchtversuch machten.«

Das Verfahren gegen Möller wurde eingestellt. Von einem Verfahren gegen

den Hauptmann oder gegen die Soldaten, die die Erschießung vornahmen,

ist nichts bekannt geworden, obwohl der Staatsanwaltschaft nach eigener

Mitteilung die Namen bekannt sind.

Der Tumultschadenausschuß billigte der Witwe, welche zwei minderjährige

Kinder hat, eine kleine Rente zu.

Hiergegen legte der Reichskommissär bei dem Tumultschadenausschuß

Beschwerde zum Reichswirtschaftsgericht ein. Dieses hob den Beschluß auf

und wies den Anspruch auf Entschädigung ab. In dem Beschluß heißt es:

»Zunächst ist der Schaden in keinem Falle durch offene Gewalt

verursacht. Denn die vollstreckende militärische Stelle hat, wie auch

der Fall gelagert gewesen sein mag, stets amtliche Befugnisse ausüben

wollen. Selbst ein Mißbrauch und eine Ueberschreitung von

Amtsbefugnissen kann niemals als offene Gewalt angesprochen werden.

Weiter aber ist auch in keinem der möglichen Fälle der Tod durch die

Abwehr der offenen Gewalt der Spartakisten unmittelbar verursacht

worden. Sedlmaier wurde durch seine Verhaftung dem Kreise der gegen die

Spartakistenherrschaft eingesetzten unmittelbaren Abwehrmaßnahmen

entrückt. In diesem Augenblick begann für ihn die Abwicklung eines

außerhalb der unmittelbaren Gewaltabwehr liegenden besonderen

strafrechtlichen Verfahrens ...«

Nunmehr hat die Witwe eine Klage gegen den Militärfiskus beim

ordentlichen Gericht eingereicht.

Zu dem Brothändler Josef _Probst_ kamen am 2. Mai 5 Soldaten des

Freikorps Epp. Sie durchsuchten nicht einmal die Wohnung, sondern

forderten ihn nur auf mitzugehen, er komme gleich wieder. Er wurde

sofort erschossen. Irgend ein gerichtliches Verfahren fand nicht statt.

An den Kämpfen hatte sich Probst in keiner Weise beteiligt. Klage zum

ordentlichen Gericht ist anhängig.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 37 / 146 题