Der Hilfsarbeiter Josef _Sedlmaier_ wurde am 2. Mai 1919 in seiner
Wohnung, Winterstr. 8 II., verhaftet. Sedlmaier war niemals bei der
Roten Armee und hatte niemals an Kämpfen teilgenommen. Er hatte
lediglich 14 Tage bei der Arbeiterwehr Sicherheitsdienst gemacht und
sein Gewehr am 27. April eingeliefert.
Nach den staatsanwaltschaftlichen Akten, A.V. XIX 1254/19, hat der
betreffende Leutnant _Möller_, bayr. Schützenregiment 21, die Festnahme
angeordnet, »weil er (Sedlmaier) mir nicht beweisen konnte, daß er sein
Gewehr wirklich schon am 27. April abgeliefert habe.«
Zu gleicher Zeit wurden die im gleichen Hause wohnenden Gebrüder
_Altmann_ festgenommen. Nach den Angaben eines »unbekannten, nicht
ermittelten Polizeiorgans« waren sie »gefährliche Spartakisten«.
Die drei Verhafteten wurden einer »Standgerichtskommission« unter
Vorsitz eines Hauptmannes vom 1. bayr. Schützenregiment vorgeführt und
zum Erschießen bestimmt. Sie wurden in den Hof einer Lederfabrik,
Pilgersheimer Str. 39, geführt; als sie dort einen bereits Erschossenen
liegen sahen, begannen sie auseinanderzulaufen. Darauf wurden alle drei
wegen Fluchtgefahr erschossen.
Der Tumultschadenausschuß konstatiert aus den staatsanwaltschaftlichen
Akten, daß alle Zeugen bezüglich des Sedlmaier nichts Belastendes
bekundet haben. Schriftliche Aufzeichnungen über das »standgerichtliche«
Verfahren wurden nicht gemacht. Der betreffende Hauptmann, der das
»Standgericht« leitete, erklärte zu den Akten: »Ich habe in den ersten
Tagen des Mai auf Grund von Angaben der Kriminalpolizei und von
Vertrauenspersonen soviele Verhaftungen vornehmen lassen, daß ich mich
unmöglich auf die Namen von Festgenommenen besinnen kann; auch kann ich
nicht angeben, ob Sedlmaier und die beiden Altmann mir vorgeführt
wurden, oder ob sie auf dem Wege zu mir erschossen wurden, weil sie
einen Fluchtversuch machten.«
Das Verfahren gegen Möller wurde eingestellt. Von einem Verfahren gegen
den Hauptmann oder gegen die Soldaten, die die Erschießung vornahmen,
ist nichts bekannt geworden, obwohl der Staatsanwaltschaft nach eigener
Mitteilung die Namen bekannt sind.
Der Tumultschadenausschuß billigte der Witwe, welche zwei minderjährige
Kinder hat, eine kleine Rente zu.
Hiergegen legte der Reichskommissär bei dem Tumultschadenausschuß
Beschwerde zum Reichswirtschaftsgericht ein. Dieses hob den Beschluß auf
und wies den Anspruch auf Entschädigung ab. In dem Beschluß heißt es:
»Zunächst ist der Schaden in keinem Falle durch offene Gewalt
verursacht. Denn die vollstreckende militärische Stelle hat, wie auch
der Fall gelagert gewesen sein mag, stets amtliche Befugnisse ausüben
wollen. Selbst ein Mißbrauch und eine Ueberschreitung von
Amtsbefugnissen kann niemals als offene Gewalt angesprochen werden.
Weiter aber ist auch in keinem der möglichen Fälle der Tod durch die
Abwehr der offenen Gewalt der Spartakisten unmittelbar verursacht
worden. Sedlmaier wurde durch seine Verhaftung dem Kreise der gegen die
Spartakistenherrschaft eingesetzten unmittelbaren Abwehrmaßnahmen
entrückt. In diesem Augenblick begann für ihn die Abwicklung eines
außerhalb der unmittelbaren Gewaltabwehr liegenden besonderen
strafrechtlichen Verfahrens ...«
Nunmehr hat die Witwe eine Klage gegen den Militärfiskus beim
ordentlichen Gericht eingereicht.
Zu dem Brothändler Josef _Probst_ kamen am 2. Mai 5 Soldaten des
Freikorps Epp. Sie durchsuchten nicht einmal die Wohnung, sondern
forderten ihn nur auf mitzugehen, er komme gleich wieder. Er wurde
sofort erschossen. Irgend ein gerichtliches Verfahren fand nicht statt.
An den Kämpfen hatte sich Probst in keiner Weise beteiligt. Klage zum
ordentlichen Gericht ist anhängig.