Am 1. Mai zogen die Truppen der Regierung Hoffmann in München ein. In
dem amtlichen Communiqué schreibt die Regierung:
»Nunmehr liegt das Ergebnis der von der Polizei angestellten Erhebungen
über die Zahl der Opfer der Münchener Kampftage vom 30. April bis 8. Mai
vor. Es bedurfte umfangreicher Arbeit, um diese Zusammenstellung
anfertigen zu können. Die Leichenfrauen wurden angewiesen, alle Toten,
die beerdigt wurden, zu melden. Auf Grund dieses Materials wurde dann
durch die Kriminalkommissare bei den Angehörigen der nähere Sachverhalt
erhoben. Bot dieser Weg auch keine Gewähr für die vollständige
Richtigkeit, so war er doch der einzige, der eine einigermaßen
verläßliche Zusammenstellung ermöglichte.
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe beträgt nach dieser Zusammenstellung
557. Davon fielen kämpfend 38 Mann der Regierungstruppen, 93 Angehörige
der Roten Armee, 7 Russen und 7 Zivilpersonen. Standrechtlich erschossen
wurden 42 Angehörige der Roten Armee und 144 Zivilpersonen. Bei 42 Toten
konnte weder der Name, noch die Art des Todes festgestellt werden.
Vermutlich befinden sich unter diesen 42 unbekannten Personen 18 Russen.
»_Tödlich »verunglückt« bei den Kämpfen sind 184 Zivilpersonen, und zwar
am 30. April 1, 1. Mai 36, 2. Mai 103, 3. Mai 16, 4. Mai 7, 6. Mai 21«._
(»Münchener Neueste Nachrichten«, 10. Juni 1919.)
Den 38 Gefallenen der Regierung Hoffmann stehen also offiziell 107
Gefallene der Roten Armee, 186 standrechtlich Erschossene und 184
»tödlich verunglückte« Anhänger der Räteregierung entgegen. Diese
Angaben beziehen sich aber nur auf den Stadtbezirk München. So fehlen z.
B. die oben erwähnten, in der Umgebung von München von den
Regierungstruppen Erschossenen. Ferner sind natürlich alle Fälle nicht
aufgeführt, wo Leute spurlos verschwanden und die Leichen nicht
eingeliefert wurden, z. B. der siebzehnjährige Johann _Erb_ am 2. Mai.
Die Zahl der Toten ist nach sozialistischen Angaben ungefähr tausend,
eine Zahl, die nach Mitteilung beteiligter Soldaten des Generalkommandos
Oven durchaus glaubhaft erscheint.
Die 184 »tödlich Verunglückten« wird man als Opfer politischer Morde
betrachten müssen. Dies geht aus der oben zitierten amtlichen
Zusammenstellung selbst hervor. Denn in den letztgenannten 21 Fällen
läßt sich die Technik des tödlichen Unglücksfalles genau nachweisen. Am
6. wurden nämlich die 21 katholischen Gesellen ermordet. (Vgl. Seite
41.) Außerdem bin ich in der Lage, weitere 140 in München in den
Maitagen Ermordete namentlich aufzuführen. Wenn man also nicht annehmen
will, daß der Regierungsbericht diese 140 Fälle vollkommen verschweigt
oder den Tatsachen zuwider sie in eine der beiden andern Kategorien
unterbringt und Fälle aus diesen Kategorien verschweigt, so ist man zu
dem Schluß gezwungen, daß die 184 tödlich Verunglückten tatsächlich
ermordet worden sind. Im folgenden einige Einzelfälle.
»Da haben wir Schwein gehabt«
_Huber_, Karl, Landsberger Str. 153, 27 Jahre alt, Mitglied der K.P.D.,
wurde am 30. April nachts aus dem Bett geholt und am andern Morgen nach
kurzem Verhör erschossen. Zeugen bestätigen, daß Huber in keiner Weise
an Kampfhandlungen beteiligt war. Huber hatte bei seiner Festnahme etwa
30 Mark in Bargeld, eine goldene Uhr, eine Uhr mit Stahlgehäuse,
Gamaschen und eine Brieftasche bei sich. Sämtliche Gegenstände fehlten.
Als die Schwester des Huber am 23. Mai wegen der Erschießung ihres
Bruders Erkundigungen einziehen wollte, hörte sie zufällig, wie vor dem
Hause, in dem die 2. Kompagnie des 1. Württembergischen Drag.-Regts.
einquartiert war (Harlaching, Ueber der Klause), zwei Posten sich
äußerten: »Mit dieser schweren Brieftasche und mit den Gamaschen haben
wir mal Schwein gehabt.«
_Bauer_, Johannes, Arbeiter, Unterföhring Nr. 3, 48 Jahre alt,
parteilos, und dessen Sohn Johann, 17 Jahre alt, wurden am 30. April auf
Grund einer Denunziation aus der Wohnung geholt und kurz darauf ohne
Verhör erschossen. Der Vater war parteilos. Der Sohn Mitglied der
Arbeiterwehr. Er hinterließ Frau und vier unmündige Kinder.
Am 1. Mai wurden Peter _Huhn_ und Georg _Kistler_ in Großhesselohe und
der Feinmechaniker _Höpfl_ in Grünwald ohne Urteil erschossen; Verfahren
wurde eingestellt, weil Täter nicht zu ermitteln.
Jakob _Münch_, Forstenrieder Str. 71, wurde am 1. Mai erschossen. Er
wollte seine im Februar gefaßten Waffen abliefern und wurde dabei
verhaftet.
Benno _Huber_, Metzger, Großkarolinenfeld, war bei der Roten Armee in
Rosenheim gewesen und wurde am 2. Mai im Bett erschossen. Hinterläßt
eine Frau mit zwei Kindern.
Der Schuhmacher Emeran _Rötzer_ und der Arbeiter _Kohlmann_ wurden am 2.
Mai auf Grund von Denunziationen durch württembergische Truppen in ihren
Wohnungen, Dreimühlenstr. 14, verhaftet und sofort ohne Urteil im
Schlacht- und Viehhof erschossen. Sie hatten 3 Gewehre, die in ihrem
Privatbesitz waren, darunter 2 Jagdgewehre, am selben Vormittag
abgeliefert. Eine Untersuchung fand nicht statt. Sie wurden beschuldigt,
einen Regierungssoldaten umgebracht zu haben. In Wirklichkeit hatten sie
einen auf der Straße aufgelesenen verwundeten Rotgardisten beherbergt.
Dieser wurde im Bett mit Gewehrkolben geschlagen, dann erschossen.
Rötzer hinterläßt drei Kinder.
_Faust_, Schreiner, leistete am 2. Mai freiwillig Sanitätsdienste bei
der Armee v. Oven und trug eine Rote Kreuzbinde. Die Soldaten sahen dies
für einen Ausweis der Roten Armee an und erschossen ihn. Kein Verfahren.
Der Schriftsteller Hans _Schlagenhaufer_ in Unterhaching wurde am 1. Mai
von dem Hauptmann _Liftl_ aufgefordert, seine Waffen abzugeben. Er
bestritt, Waffen zu besitzen. Doch wurde ein Gewehr gefunden. Er wurde
verhaftet, nach Stadelheim abgeführt und dort am 2. Mai ohne
gerichtliches Verfahren erschossen. Nach einer der Witwe zugestellten
Entscheidung erfolgte die Erschießung wegen des Gewehres und »weil er
sich als Mitglied und späterer Schriftführer der K.P.D. während der
Umsturzbewegung besonders hervorgetan habe.« Der Schadenersatzanspruch
der Witwe auf Grund des Unruheschadengesetzes wurde am 8. November 1921
vom Reichswirtschaftsgericht abgelehnt. (XVII. A. V. 950/21.) Das
Verfahren gegen die Täter wurde eingestellt. Klage beim ordentlichen
Gericht ist anhängig.