Im März 1919 kam es zu Kämpfen zwischen den in der Revolution
aufgestellten republikanischen Verbänden, die aufgelöst werden sollten,
und den unter dem Befehl von Reinhardt stehenden Regierungstruppen und
Freikorps. Den republikanischen Truppen schlossen sich einige Arbeiter
an.
In einem offiziellen Bericht vom 9. März 1919 teilte die
Gardekavallerie-Schützendivision der Berliner Presse mit (vergl. z. B.
»Deutsche Tagesztg.« vom 10. März): »Die Spartakisten führen zurzeit
ihre Absicht, sich in Lichtenberg zu verschärftem Widerstand zu rüsten,
aus. Das Polizeipräsidium wurde von ihnen gestürmt und sämtliche
Bewohner, mit Ausnahme des Sohnes des Polizeipräsidenten, auf viehische
Weise niedergemacht.«
Aehnlich teilte Regierungsrat Doyé vom Ministerium des Inneren dem
»Berliner Tageblatt« am 10. März 1919 die Erschießung von 57 Polizisten
mit.
Nach der »B. Z. am Mittag« vom 9. März wurden 60 Kriminalbeamte und
viele andere Gefangene erschossen, und zwar wurden »Gefangene, die sich
zur Wehr setzen wollten, teilweise von vier bis fünf Spartakisten
gehalten, während der sechste ihnen mit der Pistole zwischen die Augen
schoß.« Dabei stützte sich die »B. Z.« auf eine von »einer militärischen
Befehlsstelle übermittelte eidliche Aussage von fünf Soldaten.«
Diese Nachricht ging durch die ganze deutsche Presse und beeinflußte die
öffentliche Meinung in schärfster Weise gegen die Spartakisten. Tagelang
wimmelte es von blutrünstigen Schilderungen. So meldete die »Vossische
Zeitung« und natürlich ebenso die rechtsstehende Presse am 10. März
sogar 150 Ermordete.
Alle diese Meldungen waren erlogen. Erst am 13. März meldete die »B.
Z.«, daß die Beamten in Wirklichkeit entlassen worden waren. Am gleichen
Tage erklärten die »Vossische« und der »Vorwärts« auf Grund der
Aussagen des Bürgermeisters Ziethen, »daß sich alle Nachrichten über die
Massenerschießungen von Schutzleuten und Kriminalbeamten bei der
Eroberung des Lichtenberger Polizeipräsidiums als unwahr erwiesen
haben.« Endlich nach der »B. Z.« vom 14. März und dem Nachruf auf die
Gefallenen stellte sich heraus, daß nur zwei Beamte tot waren. Davon war
einer im Kampf gefallen und über die Todesart des andern konnte nichts
festgestellt werden.
Auf Grund des Lichtenberger Beamtenmordes (»Deutsche Tageszeitung«,
»Berl. Tageblatt« vom 10. März 1919) verhängte _Noske_ als
Oberkommandierender in den Marken über Berlin das Standrecht und erließ
folgende Anordnung (W. T. B., 9. März):
»Die Grausamkeit und Bestialität der gegen uns kämpfenden Spartakisten
zwingen mich zu folgendem Befehl: Jede Person, die mit den Waffen in der
Hand gegen Regierungstruppen kämpfend angetroffen wird, ist sofort zu
erschießen.«
Daneben erließ die Gardekavallerie-Schützendivision selbständig einen
Befehl, wonach auch Leute zu erschießen wären, in deren Wohnungen Waffen
gefunden würden. Ein Nachweis der Teilnahme am Kampfe sei nicht nötig.
Der Befehl lautete:
»Garde-Kav.-Division. Abt. I a. Nr. 20 950.
Befehl für den 10. 3. nachm. und den 11. 3.
Div.-St.-Qu., den 10. 3. 1919.
Leitsatz: Wer sich mit Waffen widersetzt oder plündert, gehört
sofort an die Mauer. Daß dies geschieht, dafür ist jeder Führer
mitverantwortlich.
Ferner sind aus Häusern, aus welchen auf die Truppen geschossen
wurde, sämtliche Bewohner, ganz gleich, ob sie ihre
Schuldlosigkeit beteuern oder nicht, auf die Straße zu stellen, in
ihrer Abwesenheit die Häuser nach Waffen zu durchsuchen;
verdächtige Persönlichkeiten, bei denen tatsächlich Waffen
gefunden werden, zu erschießen.
Ziffer 2 e: Jeder Hausbewohner oder Passant, der in unrechtmäßigem
Besitz von Waffen gefunden wird, ist festzunehmen und mit kurzem
Bericht in dem nächsten Gefängnis abzuliefern. Wer sich mit der
Waffe in der Hand zur Wehr setzt, ist sofort niederzuschießen.«
Die »Politisch-Parlamentarischen Nachrichten« erklärten zwar am 18. März
1919, »daß ihnen von zuständiger Seite versichert worden sei, ein
derartiger Erlaß sei nicht ergangen«. Tatsächlich hat sich aber Marloh
in seiner ersten Aussage vom 4. Dezember 1919 ausdrücklich auf diesen
Befehl gestützt und hat ihn wörtlich verlesen.
Die beiden Erlasse gehen weit über das Preußische Belagerungsgesetz vom
4. Juni 1851 hinaus. Denn darnach entscheidet über einen Angeklagten ein
aus zwei Zivilrichtern und zwei dem Hauptmannsrang angehörigen
Offizieren bestehendes Kriegsgericht. Bei Todesurteilen ist die
Bestätigung des Oberbefehlshabers nötig, außerdem liegt eine Frist von
24 Stunden zwischen Urteil und Vollstreckung. Hier aber liegt die
Entscheidung über Leben und Tod vollkommen im willkürlichen Ermessen
einzelner Personen.
Am 7. März, 11-1/4 Uhr, wurde der Angehörige der republikanischen
Soldatenwehr des Depots 7, Fasanenstr., _Adolf Riga_ (42 Jahre,
Kurfürstenstr. 114), von einem Angehörigen des Freikorps Lüttwitz auf
Befehl eines Offiziers entwaffnet, als er von der Wache kam, obwohl er
seinen Ausweis vorwies. Dann setzte Riga seinen Weg waffenlos fort. An
der Absperrung vor dem Edenhotel wollte ihn ein Posten nicht
durchlassen. Es kam zu einer Auseinandersetzung. Der bei dem Posten
stehende Offizier gab dem Soldaten einen Befehl, worauf dieser unter dem
Ruf »Straße frei« ihn von hinten erschoß. (Die Aussagen der Zeugen R. E.
Kaufmann und E. K. Rosenberg sind in meinem Besitz. Beide Zeugen wurden,
weil sie den Sachverhalt protokollarisch festlegen ließen, zwei Tage
später verhaftet und drei Wochen eingesperrt.) Weder gegen den Offizier
noch gegen den Soldaten wurde ein Verfahren eingeleitet. Die Witwe bekam
nach einem Prozeß gegen den Fiskus eine Rente zugebilligt.