Die Lichtenberger »Greuel« und die Märzmorde

Im März 1919 kam es zu Kämpfen zwischen den in der Revolution

aufgestellten republikanischen Verbänden, die aufgelöst werden sollten,

und den unter dem Befehl von Reinhardt stehenden Regierungstruppen und

Freikorps. Den republikanischen Truppen schlossen sich einige Arbeiter

an.

In einem offiziellen Bericht vom 9. März 1919 teilte die

Gardekavallerie-Schützendivision der Berliner Presse mit (vergl. z. B.

»Deutsche Tagesztg.« vom 10. März): »Die Spartakisten führen zurzeit

ihre Absicht, sich in Lichtenberg zu verschärftem Widerstand zu rüsten,

aus. Das Polizeipräsidium wurde von ihnen gestürmt und sämtliche

Bewohner, mit Ausnahme des Sohnes des Polizeipräsidenten, auf viehische

Weise niedergemacht.«

Aehnlich teilte Regierungsrat Doyé vom Ministerium des Inneren dem

»Berliner Tageblatt« am 10. März 1919 die Erschießung von 57 Polizisten

mit.

Nach der »B. Z. am Mittag« vom 9. März wurden 60 Kriminalbeamte und

viele andere Gefangene erschossen, und zwar wurden »Gefangene, die sich

zur Wehr setzen wollten, teilweise von vier bis fünf Spartakisten

gehalten, während der sechste ihnen mit der Pistole zwischen die Augen

schoß.« Dabei stützte sich die »B. Z.« auf eine von »einer militärischen

Befehlsstelle übermittelte eidliche Aussage von fünf Soldaten.«

Diese Nachricht ging durch die ganze deutsche Presse und beeinflußte die

öffentliche Meinung in schärfster Weise gegen die Spartakisten. Tagelang

wimmelte es von blutrünstigen Schilderungen. So meldete die »Vossische

Zeitung« und natürlich ebenso die rechtsstehende Presse am 10. März

sogar 150 Ermordete.

Alle diese Meldungen waren erlogen. Erst am 13. März meldete die »B.

Z.«, daß die Beamten in Wirklichkeit entlassen worden waren. Am gleichen

Tage erklärten die »Vossische« und der »Vorwärts« auf Grund der

Aussagen des Bürgermeisters Ziethen, »daß sich alle Nachrichten über die

Massenerschießungen von Schutzleuten und Kriminalbeamten bei der

Eroberung des Lichtenberger Polizeipräsidiums als unwahr erwiesen

haben.« Endlich nach der »B. Z.« vom 14. März und dem Nachruf auf die

Gefallenen stellte sich heraus, daß nur zwei Beamte tot waren. Davon war

einer im Kampf gefallen und über die Todesart des andern konnte nichts

festgestellt werden.

Auf Grund des Lichtenberger Beamtenmordes (»Deutsche Tageszeitung«,

»Berl. Tageblatt« vom 10. März 1919) verhängte _Noske_ als

Oberkommandierender in den Marken über Berlin das Standrecht und erließ

folgende Anordnung (W. T. B., 9. März):

»Die Grausamkeit und Bestialität der gegen uns kämpfenden Spartakisten

zwingen mich zu folgendem Befehl: Jede Person, die mit den Waffen in der

Hand gegen Regierungstruppen kämpfend angetroffen wird, ist sofort zu

erschießen.«

Daneben erließ die Gardekavallerie-Schützendivision selbständig einen

Befehl, wonach auch Leute zu erschießen wären, in deren Wohnungen Waffen

gefunden würden. Ein Nachweis der Teilnahme am Kampfe sei nicht nötig.

Der Befehl lautete:

»Garde-Kav.-Division. Abt. I a. Nr. 20 950.

Befehl für den 10. 3. nachm. und den 11. 3.

Div.-St.-Qu., den 10. 3. 1919.

Leitsatz: Wer sich mit Waffen widersetzt oder plündert, gehört

sofort an die Mauer. Daß dies geschieht, dafür ist jeder Führer

mitverantwortlich.

Ferner sind aus Häusern, aus welchen auf die Truppen geschossen

wurde, sämtliche Bewohner, ganz gleich, ob sie ihre

Schuldlosigkeit beteuern oder nicht, auf die Straße zu stellen, in

ihrer Abwesenheit die Häuser nach Waffen zu durchsuchen;

verdächtige Persönlichkeiten, bei denen tatsächlich Waffen

gefunden werden, zu erschießen.

Ziffer 2 e: Jeder Hausbewohner oder Passant, der in unrechtmäßigem

Besitz von Waffen gefunden wird, ist festzunehmen und mit kurzem

Bericht in dem nächsten Gefängnis abzuliefern. Wer sich mit der

Waffe in der Hand zur Wehr setzt, ist sofort niederzuschießen.«

Die »Politisch-Parlamentarischen Nachrichten« erklärten zwar am 18. März

1919, »daß ihnen von zuständiger Seite versichert worden sei, ein

derartiger Erlaß sei nicht ergangen«. Tatsächlich hat sich aber Marloh

in seiner ersten Aussage vom 4. Dezember 1919 ausdrücklich auf diesen

Befehl gestützt und hat ihn wörtlich verlesen.

Die beiden Erlasse gehen weit über das Preußische Belagerungsgesetz vom

4. Juni 1851 hinaus. Denn darnach entscheidet über einen Angeklagten ein

aus zwei Zivilrichtern und zwei dem Hauptmannsrang angehörigen

Offizieren bestehendes Kriegsgericht. Bei Todesurteilen ist die

Bestätigung des Oberbefehlshabers nötig, außerdem liegt eine Frist von

24 Stunden zwischen Urteil und Vollstreckung. Hier aber liegt die

Entscheidung über Leben und Tod vollkommen im willkürlichen Ermessen

einzelner Personen.

Am 7. März, 11-1/4 Uhr, wurde der Angehörige der republikanischen

Soldatenwehr des Depots 7, Fasanenstr., _Adolf Riga_ (42 Jahre,

Kurfürstenstr. 114), von einem Angehörigen des Freikorps Lüttwitz auf

Befehl eines Offiziers entwaffnet, als er von der Wache kam, obwohl er

seinen Ausweis vorwies. Dann setzte Riga seinen Weg waffenlos fort. An

der Absperrung vor dem Edenhotel wollte ihn ein Posten nicht

durchlassen. Es kam zu einer Auseinandersetzung. Der bei dem Posten

stehende Offizier gab dem Soldaten einen Befehl, worauf dieser unter dem

Ruf »Straße frei« ihn von hinten erschoß. (Die Aussagen der Zeugen R. E.

Kaufmann und E. K. Rosenberg sind in meinem Besitz. Beide Zeugen wurden,

weil sie den Sachverhalt protokollarisch festlegen ließen, zwei Tage

später verhaftet und drei Wochen eingesperrt.) Weder gegen den Offizier

noch gegen den Soldaten wurde ein Verfahren eingeleitet. Die Witwe bekam

nach einem Prozeß gegen den Fiskus eine Rente zugebilligt.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 19 / 146 题