Ganz anders als unter Friedrich dem Großen pfiff der Wind unter

seinem Nachfolger Friedrich Wilhelm II. (1786--1797), nach dessen

Regierungsantritt es bereits in Frankreich bedenklich zu kriseln

begann. Unter dem Einfluß seines bigotten Justiz- und Kultusministers

von Wöllner, der den freisinnigen Minister von Zedlitz abgelöst hatte,

erließ der neue Herr zunächst das Religionsedikt vom 9. Juli 1788, das

der friderizianischen Aufklärung den Krieg bis zum Äußersten ansagte

und die auch den morschen Staatsgebäuden gefährliche Aufklärung mit

Stumpf und Stiel ausrotten sollte.

Gegen dieses mit dem Geist des Protestantismus unvereinbare

Religionsedikt lehnten sich sogar fünf Mitglieder des Oberkonsistoriums

auf; der ehrwürdige Propst Spalding an der Nikolaikirche und Propst

Teller an St. Petri dankten seinetwegen ab, und die gesamte Presse

machte heftig dagegen mobil. Um ihr den Mund zu stopfen, sahen der

König und Wöllner kein anderes Mittel als ein neues Zensurgesetz,

dessen Bearbeitung am 10. September 1788 dem Großkanzler von Carmer mit

folgenden Worten aufgetragen wurde:

»Da Ich auch vernehme, daß die Preßfreiheit in Berlin in Preßfrechheit

ausartet, und die Bücher-Censur völlig eingeschlafen ist, mithin gegen

das Religions Edict allerlei aufrührerische Schriften gedruckt werden,

so habt ihr gegen den Buchdrucker und Buchhändler sofort ~fiscum~ zu

excitiren, und Mir übrigens Vorschläge zu thun, wie die Büchercensur

auf einen bessern Fuß eingerichtet werden kann. Ich will Meinen

Unterthanen alle erlaubte Freiheit gern accordiren; aber Ich will auch

zugleich Ordnung im Lande haben, welche durch die Zügellosigkeit der

jetzt sogenannten Aufklärer, die sich über alles wegsetzen, gar sehr

gelitten hatt.«

Durch diese Kabinettsorder Friedrich Wilhelms II. ist der Gleichklang

»Preßfreiheit -- Preßfrechheit« geflügelt geworden.

Das »Erneuerte Censur-Edict« von 1788.

Neue Besen kehren gut. Schon zwei Monate später war das befohlene

Zensurgesetz fertig und wurde am 19. Dezember 1788 vom Könige

unterzeichnet. Es ist schon dadurch von besonderer Bedeutung, daß es

bis 1819 gültig und darüber hinaus von vorbildlicher Wirkung blieb,

obgleich das berüchtigte Religionsedikt, dessen dornenvollen Weg es

ebnen sollte, 1797 wieder aufgehoben wurde.

Dieses erneuerte Zensuredikt erkannte zwar »die großen und

mannigfaltigen Vortheile einer gemäßigten und wohlgeordneten

Preßfreyheit zur Ausbreitung der Wissenschaften und aller

gemeinnützigen Kenntnisse« an und wollte ebenfalls »keinesweges eine

anständige, ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit

hindern oder sonst den Schriftstellern irgend einen unnützen und

lästigen Zwang auflegen«. Der Vorbehalt »bescheiden« ist neu,

Friedrichs Zensurgesetz von 1772 führt ihn noch nicht, und er gehört

von jetzt an zum regelmäßigen Wortschatz solcher Verfügungen.

Aber eine »gänzliche Ungebundenheit der Presse«, klagt der

Gesetzgeber, werde »besonders in den sogenannten Volksschriften

häufig von unbesonnenen oder gar boßhaften Schriftstellern mißbraucht

zur Verbreitung gemeinschädlicher praktischer Irrthümer über die

wichtigsten Angelegenheiten der Menschen, zum Verderbniß der Sitten

durch schlüpfrige Bilder und lockende Darstellungen des Lasters,

zum hämischen Spott und boßhaften Tadel öffentlicher Anstalten und

Verfügungen, und zur Befriedigung niedriger Privat-Leidenschaften, der

Verläumdung, des Neides und der Rachgier, welche die Ruhe guter und

nützlicher Staatsbürger stöhren, auch ihre Achtung vor dem Publiko

kränken«.

Um solchen Männern, denen es nicht um die Wahrheit zu tun sei,

sondern die nur aus Gewinnsucht oder aus andern Nebenabsichten die

Schriftstellerei ausübten, das Handwerk zu legen, sei es nötig,

das ganze Literaturgewerbe der öffentlichen Aufsicht und Leitung

des Staates zu unterstellen, um allem zu steuern, »was wider die

allgemeinen Grundsätze der Religion, wider den Staat, und sowohl

moralischer als bürgerlicher Ordnung entgegen ist, oder zur Kränkung

der persönlichen Ehre und des guten Namens anderer abzielet«. Daher

dürfe kein Buch ohne Erlaubnis der Zensur gedruckt oder verkauft werden.

Die Ausübung der Zensur wurde jetzt nicht mehr einer besonderen

Kommission und bestimmten Personen anvertraut, was sich schon

früher als unpraktisch erwiesen hatte, sondern ganzen Kollegien,

die ihrerseits einen Zensor stellen mußten. Die Zensur der

theologischen und philosophischen Schriften wurde den Konsistorien,

die der juristischen dem Kammergericht bzw. den Regierungen und

Landesjustizkollegien, die der medizinischen den jeweiligen

Medizinalkollegien und die der staatswissenschaftlichen Schriften dem

Departement des Äußern übertragen.

Die Zensur der schönen Literatur (»Wochen- und Monatsschriften

vermischten Inhalts, gelehrte Zeitungen, oeconomische Aufsätze,

Romane, Schauspiele und andere kleine Schriften«) blieb Aufgabe der

Universitäten oder der Landesjustizkollegien; letztere hatten wie

bisher auch die Verantwortung für die politischen Zeitungen, die nur in

Berlin ebenfalls dem Departement des Äußern unterstanden. Da außerhalb

des lokalen Teils der Inhalt der Provinzzeitungen damals noch ganz von

dem der Berliner abhing, war also durch die Berliner Zensur auch die

preußische Provinzpresse besorgt und aufgehoben.

Die Wöllnersche Note.

Man pflegt gemeinhin das »Erneuerte Censur-Edict« mit dem berüchtigten

Religionsedikt in einen Topf zu werfen und beide mit dem Namen des

Ministers Wöllner zu bezeichnen, den Friedrich der Große mit den

Worten charakterisiert hatte: »Der Wöllner ist ein betrügerischer und

intriganter Pfaffe, weiter nichts.« So lautete eine der lapidaren

Randbemerkungen des Königs an einem Gesuch der Familie Itzenplitz, die

1765 für ihren bisherigen Hauslehrer, jetzigen Schwiegersohn Wöllner

den Adel erbeten hatte. Es war eine der ersten Regierungshandlungen

Friedrich Wilhelms II., seinem Günstling diese Standeserhöhung zu

gewähren.

Daß der Wortlaut des Zensurediktes von 1788 nicht von Wöllner stammt,

sondern von dem berühmten damaligen Juristen Svarez, dem Reformator

des gesamten preußischen Justizwesens, berichtete schon Fr. Nicolai

in seinen »Gedanken über die Verbesserung der Einrichtung der Censur«

1801; ihm gestand auch Svarez zu, daß er, »da er die Sache nicht

ändern konnte«, sie wenigstens durch Weglassung und ungenaue Fassung

einiger Paragraphen zu mildern gesucht habe, »um einer günstigen

Auslegung Platz zu lassen«. Damit gab er indirekt Wöllners bestimmenden

Einfluß zu, der sich ja auch aus der ganzen Sachlage von selbst ergab.

Zweifellos bildet die gemäßigte Form des Zensurediktes, wie Svarez'

Biograph Stölzel sagt, »einen scharfen Kontrast zu der gereizten,

wenig objektiven Sprache des Religionsediktes. Dort redet Svarez, hier

Wöllner«. Auch die Gründlichkeit des neuen Gesetzes verrät überall die

sorgsam überlegte Arbeit eines erfahrenen Juristen.

Aber war das Edikt von 1788 wirklich nur eine »Erneuerung« der

Zensurvorschriften Friedrichs des Großen? »Wenn man's so hört, möcht's

leidlich scheinen.« Aber wenn man die Einzelheiten genau betrachtet,

fallen doch mehrere sehr wichtige Änderungen auf.

Daß in der moralisierenden Einleitung, durch deren schlechten Stil

ein Wöllnerscher eigener Entwurf durchzuschimmern scheint, dem

erst aufwachsenden selbständigen Schriftstellerberuf noch keine

Existenzberechtigung zugestanden wird, ist nur ein Zeichen der Zeit.

Über dieses »Gewerbe« dachte der alte Fritz kaum anders. Aber die

neue Verfügung rüttelte an einer der Grundfesten seines Gesetzes von

1772, indem sie die Zensur der wichtigsten aller Disziplinen, der

philosophischen, dem Fachgelehrten wieder entzog und den Konsistorien

überwies, also die unter Friedrich durchgesetzte Fachzensur zum

wesentlichen Teil wieder in eine geistliche Zensur verwandelte. Diese

Neuerung war zweifellos die am tiefsten einschneidende.

Es finden sich aber noch andere. Die Zensurfreiheit der Akademiker

blieb zwar bestehen, aber sie wurde jetzt beschränkt auf Schriften

»über Gegenstände derjenigen Classe, bei welcher sie angesetzt sind«,

galt also nur mehr für die Fachschriften. Wenn sich demnach etwa ein

Mediziner der Akademie auf das Gebiet der Philosophie oder Religion

verirrte, war er keineswegs mehr immun, sondern hatte sich über diesen

Schritt vom Wege wie jeder andere vor der Zensur des zuständigen

Kollegiums zu verantworten.

Die »historischen Schriften« des alten Zensurgesetzes nennt das

erneuerte überhaupt nicht mehr. Aber vergessen waren sie nicht,

sondern ganz unauffällig in einen andern Paragraphen geschoben:

neben den politischen mußten jetzt auch »alle in die Reichs- und

Staatengeschichte einschlagenden Schriften« dem auswärtigen Departement

vorgelegt werden. Man wollte jetzt auch die Literatur schärfer

beaufsichtigen, die unter dem Gewande der Geschichte oft sehr unbequeme

Politik trieb.

Aus diesen sehr bedeutenden Verschärfungen des Zensurediktes von 1788

klingt die Wöllnersche Note deutlich hervor, und wenn die unkritische

öffentliche Meinung den bigotten Minister zum Vater auch des

Zensurediktes machte, so sollten ihr die nächsten Ereignisse doppelt

recht geben: denn nicht der Wortlaut macht die Schärfe eines Gesetzes,

sondern seine Anwendung.

Prometheus.

Prometheus hatte kaum herab in Erdennacht

Den Quell des Lichts, der Wärm' und alles Lebens,

Das Feuer, vom Olymp gebracht,

Sieh, da verbrannte sich -- denn Warnen war vergebens --

Manch dummes Jüngelchen die Faust aus Unbedacht.

Mein Gott! Was für Geschrei erhuben

Nicht da so manches dummen Buben

Erzdummer Papa,

Erzdumme Mama,

Erzdumme Leibs- und Seelenamme!

Welch Gänsegeschnatter die Klerisei,

Welch Truthahngekoller die Polizei! --

Ist's weise, daß man dich verdamme,

Gebenedeite Gottesflamme,

Allfreie Denk- und Druckerei?

_Gottfried August Bürger._ 1789.

Die gehörige Bescheidenheit.

Einer der ersten, die das Recht des Königs, für die »ursprüngliche

Reinigkeit« der Religion zu sorgen, nachdrücklich bestritten,

war ein in Berlin lebender Hamburger, ~Dr.~ Würzer, der in seinen

»Bemerkungen über das preußische Religions-Edict nebst einem Anhang

über Preßfreiheit« (Berlin, 1788) jede Einwirkung des Staates auf

die Entwicklung der Religion und jede Maßregel gegen die Aufklärung

als unzulässig nachwies und auch an dem Stil des Ediktes, an seinen

Ausdrücken »Dreistigkeit und Unverschämtheit«, scharfe Kritik übte.

Er wurde verhaftet und vom Kammergericht zu sechs Wochen Gefängnis

verurteilt, aber nicht seiner theologischen Überzeugung wegen, sondern

weil er diese nicht mit der »gehörigen Bescheidenheit« vorgetragen

und die Achtung vor dem Monarchen verletzt habe. Er hatte es nämlich

gewagt, seine Streitschrift dem Könige zu widmen und ihm ein Exemplar

zu überschicken.

Das Kammergericht gegen Wöllner.

Von der erhofften heilsamen Wirkung des neuen Zensurgesetzes war

Wöllner sehr bald bitter enttäuscht, denn die jetzt mit der Zensur

beauftragten Kollegien, sogar die Konsistorien, arbeiteten ihm wenig

zu Dank. Er sorgte deshalb mehrfach durch Kabinettsorders, die der

König meist ungelesen zu unterzeichnen pflegte, dafür, daß über seine

Auslegung des Zensurediktes und die von ihm bezweckte Anwendung kein

Zweifel mehr bestehen konnte.

Zur bessern Kontrolle der Rechtgläubigkeit hatte König Friedrich

Wilhelm II. die Einführung eines allgemeinen Landeskatechismus

befohlen, die bei der Geistlichkeit auf ebenso starken Widerstand

stieß wie das Religionsedikt. Eine in Züllichau erschienene anonyme

Abhandlung war _für_ den Landeskatechismus eingetreten, und der

Berliner Prediger Gebhard schrieb eine Entgegnung darauf, die vom

Berliner Oberkonsistorium die Druckerlaubnis erhielt. Kaum aber war sie

erschienen, so verbot Wöllner als Chef des geistlichen Departements dem

Verleger Joh. Christ. Unger den Verkauf der Gebhardschen Schrift bei

100 Dukaten Strafe für jedes Exemplar. Außerdem erhielt der schuldige

Zensor, der Oberkonsistorialrat Zöllner, einen derben Verweis, weil

er eine »Scharteke« zugelassen habe, die die geplante Einführung des

Landeskatechismus als unnötig, unnütz und sogar schädlich bezeichnete,

also einen sträflichen Tadel landesherrlicher Verordnungen und wenig

Achtung vor königlichen Befehlen enthalte.

Wer zahlte nun dem Verleger seine Unkosten zurück? Daß die Zensoren

selbst sich so gröblich irren konnten, hatte der Gesetzgeber nicht

vorgesehen. Wöllner riet dem Verleger ironisch, er möge sich an

Verfasser und Zensor halten, und Unger folgte seinem Rat, wohl

um über diese noch mehrfach zu befürchtende Streitfrage eine

Gerichtsentscheidung herbeizuführen.

Aufs neue bewährte das preußische Kammergericht seinen alten Ruf

unbestechlicher Gerechtigkeit. Die Klage gegen den Verfasser nahm es

gar nicht an, da dieser ja sein Buch ordnungsgemäß der Zensur vorgelegt

hatte, und die Klage gegen den Zensor wies es kostenpflichtig ab.

Die Kritik auch schon bestehender, »von der Regierung beliebter«

Staatseinrichtungen, so erklärte es in seiner Urteilsbegründung,

sei nicht nur Recht, sondern Pflicht jedes, der sich zu Belehrungen

der Staatsmänner berufen glaube, sonst würden »alle Kompendien der

Staatswissenschaft unter die verbotenen Bücher, und Plato, Montesquieu

und Thomasius unter die Staatsverbrecher gehören«. Wenn jemals über

Gesetze und öffentliche Anstalten mit Nutzen geschrieben werden könne,

so sei es gewiß zu der Zeit, da sie eben entworfen würden. Zöllner

habe deshalb als Zensor nur seine Pflicht erfüllt und verdiene statt

eines Tadels »_öffentlichen Dank_, daß er ohne Nebenabsichten, als ein

gewissenhafter und verständiger Staatsdiener, seine Stimme gegeben,

und so viel an ihm ist, die Rechte der Vernunft und die mit ihnen

verbundene Ehre der Preußischen Regierung aufrecht erhalten« habe.

Protokollführer bei dieser denkwürdigen Sitzung des Kammergerichts war

der damalige Referendar Wilhelm von Humboldt.

Die Grenzen der Wirksamkeit des Staates.

Vorfälle dieser Art waren es, die einen Augen- und Ohrenzeugen des

Unger-Zöllnerschen Prozesses, eben jenen Referendar am Kammergericht

Wilhelm von Humboldt, mit einem so starken Ekel gegen alle

Vielregiererei erfüllten, daß er im Sommer darauf dem preußischen

Staate den Dienst aufsagte, um sich einem freien Schriftstellerleben

innerlichster Arbeit und geistigster Selbsterziehung hinzugeben. Seine

Mittel erlaubten ihm das. Die Entwicklung der eigenen Individualität,

das hatte ihn seine kurze Beschäftigung an der Staatsmaschine

gelehrt, ist unmöglich ohne die ungebundenste Freiheit. Diese ist

daher das ursprüngliche Recht, das Naturrecht des Menschen, ohne

die er sein Ziel, sich selbst in seiner Eigentümlichkeit voll und

ganz zu entwickeln, nicht erreichen kann. Der Staat aber tötet die

Individualität, schwächt die Energie, die Haupttugend des Menschen, und

hindert durch die Gleichmachung aller den einzelnen an der Erfüllung

seiner individuellen Bestimmung.

Deshalb soll der Staat nur soweit bestehen, als er schlechterdings

nicht zu entbehren ist. Er hat die »Sicherstellung der Bürger gegen

sich selbst und gegen auswärtige Feinde« zu besorgen, im übrigen

aber sich aller Maßregeln zu enthalten, die mit jener Aufgabe nicht

unmittelbar zusammenhängen. Jeder weitere Versuch, »direkt oder

indirekt auf die Sitten und den Charakter der Nation« einzuwirken,

durch Beaufsichtigung der Erziehung, der Religion, der Ehe, des »freien

Untersuchungsgeistes« usw., liegt außerhalb der Wirksamkeit des Staates

und muß daher abgelehnt werden. Jede aufdringliche Sorgfalt des Staates

für das »positive Wohl« der Bürger kann den einzelnen nur schädigen.

Wieviel Raum in diesem Idealstaat für ein Wöllnersches Religionsedikt

oder die Zensur übrigblieb, ergibt sich von selbst. »Wer Dinge äußert«,

lautete eine der wichtigsten Thesen Humboldts, »oder Handlungen

vornimmt, welche das Gewissen oder die Sittlichkeit des andern

beleidigen, mag allerdings unmoralisch handeln, allein, so fern er sich

keine Zudringlichkeit zu Schulden kommen läßt, kränkt er kein Recht.«

Und nur darauf kommt es an.

Gedanken dieser Art bestürmten Humboldt, den Freund Georg Forsters,

im Herbst des Jahres 1791, während der Posaunenchor der Französischen

Revolution über den Rhein herübertönte. Er entwickelte sie in einem

Briefe, der im Januar 1792 in der »Berlinischen Monatsschrift« erschien

und zu einem lebhaften Meinungsaustausch mit dem Humboldt nahestehenden

Reichsfreiherrn Karl von Dalberg führte, dem damaligen kurfürstlich

mainzischen Statthalter zu Erfurt und späteren Kurfürsten von Mainz,

der ebenfalls von dem Fieber der Vielregiererei ergriffen war. So

entstand Humboldts erste größere Schrift »Ideen zu einem Versuch, die

Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen«. Mehrere Kapitel

daraus erschienen noch in der »Berlinischen Monatsschrift« 1792 (Stück

10--12), ein anderes in Schillers »Thalia« (Heft 5). Das Ganze aber

wurde erst ein halbes Jahrhundert später, 1851, aus Humboldts Nachlaß

veröffentlicht, und das kam folgendermaßen:

Humboldt brannte darauf, seine Streitschrift gegen Absolutismus und

Wöllnerschen Despotismus so schnell wie möglich herauszugeben, und

sie sollte in Berlin gedruckt werden. Am 12. September 1792 aber

mußte er dem Freunde Schiller melden: »Der eine Censor verweigerte

sein Imprimatur ganz, der andere hat es zwar ertheilt, allein nicht

ohne Besorgnis, daß er [genau so wie der Konsistorialrat Zoellner]

deshalb noch künftig in Anspruch genommen werden könne. Da ich nun alle

Weitläufigkeiten dieser Art in den Tod hasse, so bin ich entschlossen,

die Schrift außerhalb drucken zu lassen.« Der geschäftskundige Schiller

sollte einen Verleger ausfindig machen und, wie Humboldt wünschte, eine

Vorrede dazu schreiben, da es ihm besonders wertvoll erschien, wenn ein

Mann von Schillers Geist, »ohne vorhergehendes eigentliches Studium

dieser Materien, und also von ganz anderen, neuen und originellen

Gesichtspunkten ausgehend, diesen Gegenstand behandelte«.

Der Verlag Göschen, an den sich Schiller wandte, lehnte ab. Dadurch

verzögerte sich der Druck, und als Schiller im Januar 1793 einen

andern Verleger gefunden hatte, war Humboldt über den Wert seiner

Schrift unsicher geworden. Die letzten Ereignisse der Französischen

Revolution, die Verurteilung und Hinrichtung Ludwigs XVI. und seiner

Gemahlin am 17. bzw. 21. Januar 1793, hatten den ausgelassenen Tanz

der Deutschen um den französischen Freiheitsbaum auf furchtbare Weise

unterbrochen. Humboldt, der, wie Graf Stolberg sich ausdrückte,

bis dahin »von dem Gifthauche des Genius der Zeit getroffen« war,

verfiel plötzlich in eine Krisis, die zu einem starken Wandel seiner

politischen Ansichten führen sollte. Innerhalb dieser Krisis mit einer

Schrift hervorzutreten, zu der er sich schon nicht mehr ganz bekennen

konnte, widerstrebte ihm. Erst wollte er sie ändern; dann schob er die

Veröffentlichung weit hinaus, und später verbarg er dies Zeugnis seines

jugendlichen Sturms und Drangs sorgfältig im Schreibtisch.

So hat in diesem Falle der Berliner Zensor die Rolle der Vorsehung

gespielt und die weitere Entwicklung Wilhelm von Humboldts entscheidend

beeinflußt. Die damals unterdrückte Schrift entsprach der Wöllnerschen

Forderung der »Bescheidenheit« keineswegs und hätte ihren Verfasser

vielleicht wieder mit dem Kammergericht in Beziehung gebracht,

aber nicht als Beisitzer, sondern als Angeklagten. Außerdem ist es

bei aller Ehrlichkeit des jungen Staatsmanns doch wohl fraglich,

ob ihm die Neuorientierung so leicht gefallen wäre, wenn er sich

durch das Erscheinen jener Schrift auf ein so radikales Programm

öffentlich festgelegt hätte. Gerade er hätte schwerlich so leicht den

Selbstvorwurf haben abschütteln können, daß das gedruckte Wort mehr als

anderes verpflichtet.

Die Immediat-Examinationskommission von 1791.

Bei Wöllners Charakter war nicht zu erwarten, daß ihn der unzweideutige

Spruch des Kammergerichts zur Selbsteinkehr bewogen hätte. Wenn die

vom Gesetzgeber bestellten Behörden ihres Amtes nicht in dem erhofften

Sinne walteten, so mußten andere Mittel gefunden werden. Und darum war

er nicht verlegen. Die reaktionäre Kraft des Zensurediktes hatte sich

unerwarteterweise als nicht stark genug erwiesen; also mußte ihm mit

ergänzenden Verfügungen nachgeholfen werden.

Dem so wenig verläßlichen Berliner Oberkonsistorium wurde am 14. Mai

1791 eine von ihm unabhängige geistliche Prüfungs- und Aufsichtsbehörde

auf die Nase gesetzt, die Immediat-Examinationskommission, die die

Prüfung der Pfarramtskandidaten nach einem einheitlichen Schema regeln

sollte. Ihre Mitglieder waren der Oberkonsistorialrat Silberschlag,

der Prediger an der Berliner Georgenkirche Woltersdorf, der frühere

Breslauer Prediger, jetzige Oberkonsistorialrat Hermes und der

Geh. Konsistorialrat Hillmer, vier »elende, aus aller Wissenschaft

herausfallende Männer, die der Wöllnerschen Verwaltung die verdiente

Verachtung zuzogen«. Hermes (1731--1807) hatte die neue scharfe

Prüfungsordnung für die Kandidaten der Theologie ausgearbeitet und

ebenso den neuen Landeskatechismus, der vom Abt Henke »eine Frucht

der Unwissenheit« genannt und auch bald wieder außer Gebrauch gesetzt

wurde. Hillmer (1756--1831), ehemaliger Oberlehrer ebenfalls in

Breslau, ein Mann ohne jede wissenschaftliche Leistung, hatte durch

seine mystischen Neigungen das Vertrauen des Königs gewonnen; er war

der Haupthahn unter den vieren, der geborene Großinquisitor, und bald

die rechte Hand Wöllners. Nach Silberschlags baldigem Tode wurde der

etwas gemäßigtere Oberkonsistorialrat Hecker sein Nachfolger.

Diese geistliche Prüfungskommission erhielt aber noch einen zweiten

Auftrag: ihr oder vielmehr ihren beiden besonders zuverlässigen

Mitgliedern Hillmer und Hermes übertrug eine Kabinettsorder vom 1.

September 1791 auch die Zensur aller theologischen und moralischen

Schriften, da sich »die bisherigen Bücherzensoren [also das

Konsistorium!] an das Censuredikt gar nicht gekehrt, sondern viel zu

leichtsinnig verfahren« seien. Eine Berufungsinstanz gegen diese neue

Zensurbehörde gab es überhaupt nicht.

Das war Wöllners Antwort auf das Urteil des Kammergerichts im Falle

Unger gegen Zöllner.

Schärfere Anziehung der Zensurschraube.

Der ehemalige Oberlehrer Hillmer war aber mit seinem neuen Amte

keineswegs zufrieden. Mit der strengeren Zensur theologischer und

moralischer Schriften, die nur Gelehrten in die Hände kamen, versprach

der Kampf gegen die Aufklärung wenig Erfolg. Viel gefährlicher waren

die Zeitschriften, die durch ihren volkstümlichen und unterhaltenden

Charakter einen großen Leserkreis besaßen und Mitarbeiter aller

Parteien und Geistesrichtungen, auch der radikalsten, zu Wort kommen

ließen. Schon am 14. Oktober stellte er also dem Könige vor, »daß

grade diese Monats-, Zeit- und Gelegenheitsschriften von allen Classen

und Ständen des Volks am meisten gelesen werden, und durch diese Art

Schriften der Religion, der Ruhe und guter Ordnung in Deutschland

wie in Frankreich mehr als durch größere theologische und moralische

Werke geschadet« werde, und erbat für sich und seinen Kollegen

Hermes die Ausübung der Zensur über »alle Monatsschriften, Zeit- und

Gelegenheitsschriften, Bibliotheken, Pädagogischen Schriften und alle

dergleichen Broschüren, philosophischen und moralischen Inhalts«. Am

19. Oktober wurde dieser Antrag genehmigt, und sämtliche Buchhändler

Berlins erhielten die Anweisung, alle derartigen Schriften von nun an

dem Herrn Geheimen Konsistorialrat Gottlob Friedrich Hillmer zur Zensur

einzureichen.

Literaturflucht aus Berlin.

Diejenigen, die es anging, wußten nun Bescheid, und die beiden

Zeitschriften, die Hillmer am ersten im Auge gehabt haben dürfte,

verließen fluchtartig die preußische Hauptstadt.

Hier Zensur - wer dort? Antworten von gestern auf Fragen von heute · 第 4 / 18 段