seinem Nachfolger Friedrich Wilhelm II. (1786--1797), nach dessen
Regierungsantritt es bereits in Frankreich bedenklich zu kriseln
begann. Unter dem Einfluß seines bigotten Justiz- und Kultusministers
von Wöllner, der den freisinnigen Minister von Zedlitz abgelöst hatte,
erließ der neue Herr zunächst das Religionsedikt vom 9. Juli 1788, das
der friderizianischen Aufklärung den Krieg bis zum Äußersten ansagte
und die auch den morschen Staatsgebäuden gefährliche Aufklärung mit
Stumpf und Stiel ausrotten sollte.
Gegen dieses mit dem Geist des Protestantismus unvereinbare
Religionsedikt lehnten sich sogar fünf Mitglieder des Oberkonsistoriums
auf; der ehrwürdige Propst Spalding an der Nikolaikirche und Propst
Teller an St. Petri dankten seinetwegen ab, und die gesamte Presse
machte heftig dagegen mobil. Um ihr den Mund zu stopfen, sahen der
König und Wöllner kein anderes Mittel als ein neues Zensurgesetz,
dessen Bearbeitung am 10. September 1788 dem Großkanzler von Carmer mit
folgenden Worten aufgetragen wurde:
»Da Ich auch vernehme, daß die Preßfreiheit in Berlin in Preßfrechheit
ausartet, und die Bücher-Censur völlig eingeschlafen ist, mithin gegen
das Religions Edict allerlei aufrührerische Schriften gedruckt werden,
so habt ihr gegen den Buchdrucker und Buchhändler sofort ~fiscum~ zu
excitiren, und Mir übrigens Vorschläge zu thun, wie die Büchercensur
auf einen bessern Fuß eingerichtet werden kann. Ich will Meinen
Unterthanen alle erlaubte Freiheit gern accordiren; aber Ich will auch
zugleich Ordnung im Lande haben, welche durch die Zügellosigkeit der
jetzt sogenannten Aufklärer, die sich über alles wegsetzen, gar sehr
gelitten hatt.«
Durch diese Kabinettsorder Friedrich Wilhelms II. ist der Gleichklang
»Preßfreiheit -- Preßfrechheit« geflügelt geworden.
Das »Erneuerte Censur-Edict« von 1788.
Neue Besen kehren gut. Schon zwei Monate später war das befohlene
Zensurgesetz fertig und wurde am 19. Dezember 1788 vom Könige
unterzeichnet. Es ist schon dadurch von besonderer Bedeutung, daß es
bis 1819 gültig und darüber hinaus von vorbildlicher Wirkung blieb,
obgleich das berüchtigte Religionsedikt, dessen dornenvollen Weg es
ebnen sollte, 1797 wieder aufgehoben wurde.
Dieses erneuerte Zensuredikt erkannte zwar »die großen und
mannigfaltigen Vortheile einer gemäßigten und wohlgeordneten
Preßfreyheit zur Ausbreitung der Wissenschaften und aller
gemeinnützigen Kenntnisse« an und wollte ebenfalls »keinesweges eine
anständige, ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit
hindern oder sonst den Schriftstellern irgend einen unnützen und
lästigen Zwang auflegen«. Der Vorbehalt »bescheiden« ist neu,
Friedrichs Zensurgesetz von 1772 führt ihn noch nicht, und er gehört
von jetzt an zum regelmäßigen Wortschatz solcher Verfügungen.
Aber eine »gänzliche Ungebundenheit der Presse«, klagt der
Gesetzgeber, werde »besonders in den sogenannten Volksschriften
häufig von unbesonnenen oder gar boßhaften Schriftstellern mißbraucht
zur Verbreitung gemeinschädlicher praktischer Irrthümer über die
wichtigsten Angelegenheiten der Menschen, zum Verderbniß der Sitten
durch schlüpfrige Bilder und lockende Darstellungen des Lasters,
zum hämischen Spott und boßhaften Tadel öffentlicher Anstalten und
Verfügungen, und zur Befriedigung niedriger Privat-Leidenschaften, der
Verläumdung, des Neides und der Rachgier, welche die Ruhe guter und
nützlicher Staatsbürger stöhren, auch ihre Achtung vor dem Publiko
kränken«.
Um solchen Männern, denen es nicht um die Wahrheit zu tun sei,
sondern die nur aus Gewinnsucht oder aus andern Nebenabsichten die
Schriftstellerei ausübten, das Handwerk zu legen, sei es nötig,
das ganze Literaturgewerbe der öffentlichen Aufsicht und Leitung
des Staates zu unterstellen, um allem zu steuern, »was wider die
allgemeinen Grundsätze der Religion, wider den Staat, und sowohl
moralischer als bürgerlicher Ordnung entgegen ist, oder zur Kränkung
der persönlichen Ehre und des guten Namens anderer abzielet«. Daher
dürfe kein Buch ohne Erlaubnis der Zensur gedruckt oder verkauft werden.
Die Ausübung der Zensur wurde jetzt nicht mehr einer besonderen
Kommission und bestimmten Personen anvertraut, was sich schon
früher als unpraktisch erwiesen hatte, sondern ganzen Kollegien,
die ihrerseits einen Zensor stellen mußten. Die Zensur der
theologischen und philosophischen Schriften wurde den Konsistorien,
die der juristischen dem Kammergericht bzw. den Regierungen und
Landesjustizkollegien, die der medizinischen den jeweiligen
Medizinalkollegien und die der staatswissenschaftlichen Schriften dem
Departement des Äußern übertragen.
Die Zensur der schönen Literatur (»Wochen- und Monatsschriften
vermischten Inhalts, gelehrte Zeitungen, oeconomische Aufsätze,
Romane, Schauspiele und andere kleine Schriften«) blieb Aufgabe der
Universitäten oder der Landesjustizkollegien; letztere hatten wie
bisher auch die Verantwortung für die politischen Zeitungen, die nur in
Berlin ebenfalls dem Departement des Äußern unterstanden. Da außerhalb
des lokalen Teils der Inhalt der Provinzzeitungen damals noch ganz von
dem der Berliner abhing, war also durch die Berliner Zensur auch die
preußische Provinzpresse besorgt und aufgehoben.
Die Wöllnersche Note.
Man pflegt gemeinhin das »Erneuerte Censur-Edict« mit dem berüchtigten
Religionsedikt in einen Topf zu werfen und beide mit dem Namen des
Ministers Wöllner zu bezeichnen, den Friedrich der Große mit den
Worten charakterisiert hatte: »Der Wöllner ist ein betrügerischer und
intriganter Pfaffe, weiter nichts.« So lautete eine der lapidaren
Randbemerkungen des Königs an einem Gesuch der Familie Itzenplitz, die
1765 für ihren bisherigen Hauslehrer, jetzigen Schwiegersohn Wöllner
den Adel erbeten hatte. Es war eine der ersten Regierungshandlungen
Friedrich Wilhelms II., seinem Günstling diese Standeserhöhung zu
gewähren.
Daß der Wortlaut des Zensurediktes von 1788 nicht von Wöllner stammt,
sondern von dem berühmten damaligen Juristen Svarez, dem Reformator
des gesamten preußischen Justizwesens, berichtete schon Fr. Nicolai
in seinen »Gedanken über die Verbesserung der Einrichtung der Censur«
1801; ihm gestand auch Svarez zu, daß er, »da er die Sache nicht
ändern konnte«, sie wenigstens durch Weglassung und ungenaue Fassung
einiger Paragraphen zu mildern gesucht habe, »um einer günstigen
Auslegung Platz zu lassen«. Damit gab er indirekt Wöllners bestimmenden
Einfluß zu, der sich ja auch aus der ganzen Sachlage von selbst ergab.
Zweifellos bildet die gemäßigte Form des Zensurediktes, wie Svarez'
Biograph Stölzel sagt, »einen scharfen Kontrast zu der gereizten,
wenig objektiven Sprache des Religionsediktes. Dort redet Svarez, hier
Wöllner«. Auch die Gründlichkeit des neuen Gesetzes verrät überall die
sorgsam überlegte Arbeit eines erfahrenen Juristen.
Aber war das Edikt von 1788 wirklich nur eine »Erneuerung« der
Zensurvorschriften Friedrichs des Großen? »Wenn man's so hört, möcht's
leidlich scheinen.« Aber wenn man die Einzelheiten genau betrachtet,
fallen doch mehrere sehr wichtige Änderungen auf.
Daß in der moralisierenden Einleitung, durch deren schlechten Stil
ein Wöllnerscher eigener Entwurf durchzuschimmern scheint, dem
erst aufwachsenden selbständigen Schriftstellerberuf noch keine
Existenzberechtigung zugestanden wird, ist nur ein Zeichen der Zeit.
Über dieses »Gewerbe« dachte der alte Fritz kaum anders. Aber die
neue Verfügung rüttelte an einer der Grundfesten seines Gesetzes von
1772, indem sie die Zensur der wichtigsten aller Disziplinen, der
philosophischen, dem Fachgelehrten wieder entzog und den Konsistorien
überwies, also die unter Friedrich durchgesetzte Fachzensur zum
wesentlichen Teil wieder in eine geistliche Zensur verwandelte. Diese
Neuerung war zweifellos die am tiefsten einschneidende.
Es finden sich aber noch andere. Die Zensurfreiheit der Akademiker
blieb zwar bestehen, aber sie wurde jetzt beschränkt auf Schriften
»über Gegenstände derjenigen Classe, bei welcher sie angesetzt sind«,
galt also nur mehr für die Fachschriften. Wenn sich demnach etwa ein
Mediziner der Akademie auf das Gebiet der Philosophie oder Religion
verirrte, war er keineswegs mehr immun, sondern hatte sich über diesen
Schritt vom Wege wie jeder andere vor der Zensur des zuständigen
Kollegiums zu verantworten.
Die »historischen Schriften« des alten Zensurgesetzes nennt das
erneuerte überhaupt nicht mehr. Aber vergessen waren sie nicht,
sondern ganz unauffällig in einen andern Paragraphen geschoben:
neben den politischen mußten jetzt auch »alle in die Reichs- und
Staatengeschichte einschlagenden Schriften« dem auswärtigen Departement
vorgelegt werden. Man wollte jetzt auch die Literatur schärfer
beaufsichtigen, die unter dem Gewande der Geschichte oft sehr unbequeme
Politik trieb.
Aus diesen sehr bedeutenden Verschärfungen des Zensurediktes von 1788
klingt die Wöllnersche Note deutlich hervor, und wenn die unkritische
öffentliche Meinung den bigotten Minister zum Vater auch des
Zensurediktes machte, so sollten ihr die nächsten Ereignisse doppelt
recht geben: denn nicht der Wortlaut macht die Schärfe eines Gesetzes,
sondern seine Anwendung.
Prometheus.
Prometheus hatte kaum herab in Erdennacht
Den Quell des Lichts, der Wärm' und alles Lebens,
Das Feuer, vom Olymp gebracht,
Sieh, da verbrannte sich -- denn Warnen war vergebens --
Manch dummes Jüngelchen die Faust aus Unbedacht.
Mein Gott! Was für Geschrei erhuben
Nicht da so manches dummen Buben
Erzdummer Papa,
Erzdumme Mama,
Erzdumme Leibs- und Seelenamme!
Welch Gänsegeschnatter die Klerisei,
Welch Truthahngekoller die Polizei! --
Ist's weise, daß man dich verdamme,
Gebenedeite Gottesflamme,
Allfreie Denk- und Druckerei?
_Gottfried August Bürger._ 1789.
Die gehörige Bescheidenheit.
Einer der ersten, die das Recht des Königs, für die »ursprüngliche
Reinigkeit« der Religion zu sorgen, nachdrücklich bestritten,
war ein in Berlin lebender Hamburger, ~Dr.~ Würzer, der in seinen
»Bemerkungen über das preußische Religions-Edict nebst einem Anhang
über Preßfreiheit« (Berlin, 1788) jede Einwirkung des Staates auf
die Entwicklung der Religion und jede Maßregel gegen die Aufklärung
als unzulässig nachwies und auch an dem Stil des Ediktes, an seinen
Ausdrücken »Dreistigkeit und Unverschämtheit«, scharfe Kritik übte.
Er wurde verhaftet und vom Kammergericht zu sechs Wochen Gefängnis
verurteilt, aber nicht seiner theologischen Überzeugung wegen, sondern
weil er diese nicht mit der »gehörigen Bescheidenheit« vorgetragen
und die Achtung vor dem Monarchen verletzt habe. Er hatte es nämlich
gewagt, seine Streitschrift dem Könige zu widmen und ihm ein Exemplar
zu überschicken.
Das Kammergericht gegen Wöllner.
Von der erhofften heilsamen Wirkung des neuen Zensurgesetzes war
Wöllner sehr bald bitter enttäuscht, denn die jetzt mit der Zensur
beauftragten Kollegien, sogar die Konsistorien, arbeiteten ihm wenig
zu Dank. Er sorgte deshalb mehrfach durch Kabinettsorders, die der
König meist ungelesen zu unterzeichnen pflegte, dafür, daß über seine
Auslegung des Zensurediktes und die von ihm bezweckte Anwendung kein
Zweifel mehr bestehen konnte.
Zur bessern Kontrolle der Rechtgläubigkeit hatte König Friedrich
Wilhelm II. die Einführung eines allgemeinen Landeskatechismus
befohlen, die bei der Geistlichkeit auf ebenso starken Widerstand
stieß wie das Religionsedikt. Eine in Züllichau erschienene anonyme
Abhandlung war _für_ den Landeskatechismus eingetreten, und der
Berliner Prediger Gebhard schrieb eine Entgegnung darauf, die vom
Berliner Oberkonsistorium die Druckerlaubnis erhielt. Kaum aber war sie
erschienen, so verbot Wöllner als Chef des geistlichen Departements dem
Verleger Joh. Christ. Unger den Verkauf der Gebhardschen Schrift bei
100 Dukaten Strafe für jedes Exemplar. Außerdem erhielt der schuldige
Zensor, der Oberkonsistorialrat Zöllner, einen derben Verweis, weil
er eine »Scharteke« zugelassen habe, die die geplante Einführung des
Landeskatechismus als unnötig, unnütz und sogar schädlich bezeichnete,
also einen sträflichen Tadel landesherrlicher Verordnungen und wenig
Achtung vor königlichen Befehlen enthalte.
Wer zahlte nun dem Verleger seine Unkosten zurück? Daß die Zensoren
selbst sich so gröblich irren konnten, hatte der Gesetzgeber nicht
vorgesehen. Wöllner riet dem Verleger ironisch, er möge sich an
Verfasser und Zensor halten, und Unger folgte seinem Rat, wohl
um über diese noch mehrfach zu befürchtende Streitfrage eine
Gerichtsentscheidung herbeizuführen.
Aufs neue bewährte das preußische Kammergericht seinen alten Ruf
unbestechlicher Gerechtigkeit. Die Klage gegen den Verfasser nahm es
gar nicht an, da dieser ja sein Buch ordnungsgemäß der Zensur vorgelegt
hatte, und die Klage gegen den Zensor wies es kostenpflichtig ab.
Die Kritik auch schon bestehender, »von der Regierung beliebter«
Staatseinrichtungen, so erklärte es in seiner Urteilsbegründung,
sei nicht nur Recht, sondern Pflicht jedes, der sich zu Belehrungen
der Staatsmänner berufen glaube, sonst würden »alle Kompendien der
Staatswissenschaft unter die verbotenen Bücher, und Plato, Montesquieu
und Thomasius unter die Staatsverbrecher gehören«. Wenn jemals über
Gesetze und öffentliche Anstalten mit Nutzen geschrieben werden könne,
so sei es gewiß zu der Zeit, da sie eben entworfen würden. Zöllner
habe deshalb als Zensor nur seine Pflicht erfüllt und verdiene statt
eines Tadels »_öffentlichen Dank_, daß er ohne Nebenabsichten, als ein
gewissenhafter und verständiger Staatsdiener, seine Stimme gegeben,
und so viel an ihm ist, die Rechte der Vernunft und die mit ihnen
verbundene Ehre der Preußischen Regierung aufrecht erhalten« habe.
Protokollführer bei dieser denkwürdigen Sitzung des Kammergerichts war
der damalige Referendar Wilhelm von Humboldt.
Die Grenzen der Wirksamkeit des Staates.
Vorfälle dieser Art waren es, die einen Augen- und Ohrenzeugen des
Unger-Zöllnerschen Prozesses, eben jenen Referendar am Kammergericht
Wilhelm von Humboldt, mit einem so starken Ekel gegen alle
Vielregiererei erfüllten, daß er im Sommer darauf dem preußischen
Staate den Dienst aufsagte, um sich einem freien Schriftstellerleben
innerlichster Arbeit und geistigster Selbsterziehung hinzugeben. Seine
Mittel erlaubten ihm das. Die Entwicklung der eigenen Individualität,
das hatte ihn seine kurze Beschäftigung an der Staatsmaschine
gelehrt, ist unmöglich ohne die ungebundenste Freiheit. Diese ist
daher das ursprüngliche Recht, das Naturrecht des Menschen, ohne
die er sein Ziel, sich selbst in seiner Eigentümlichkeit voll und
ganz zu entwickeln, nicht erreichen kann. Der Staat aber tötet die
Individualität, schwächt die Energie, die Haupttugend des Menschen, und
hindert durch die Gleichmachung aller den einzelnen an der Erfüllung
seiner individuellen Bestimmung.
Deshalb soll der Staat nur soweit bestehen, als er schlechterdings
nicht zu entbehren ist. Er hat die »Sicherstellung der Bürger gegen
sich selbst und gegen auswärtige Feinde« zu besorgen, im übrigen
aber sich aller Maßregeln zu enthalten, die mit jener Aufgabe nicht
unmittelbar zusammenhängen. Jeder weitere Versuch, »direkt oder
indirekt auf die Sitten und den Charakter der Nation« einzuwirken,
durch Beaufsichtigung der Erziehung, der Religion, der Ehe, des »freien
Untersuchungsgeistes« usw., liegt außerhalb der Wirksamkeit des Staates
und muß daher abgelehnt werden. Jede aufdringliche Sorgfalt des Staates
für das »positive Wohl« der Bürger kann den einzelnen nur schädigen.
Wieviel Raum in diesem Idealstaat für ein Wöllnersches Religionsedikt
oder die Zensur übrigblieb, ergibt sich von selbst. »Wer Dinge äußert«,
lautete eine der wichtigsten Thesen Humboldts, »oder Handlungen
vornimmt, welche das Gewissen oder die Sittlichkeit des andern
beleidigen, mag allerdings unmoralisch handeln, allein, so fern er sich
keine Zudringlichkeit zu Schulden kommen läßt, kränkt er kein Recht.«
Und nur darauf kommt es an.
Gedanken dieser Art bestürmten Humboldt, den Freund Georg Forsters,
im Herbst des Jahres 1791, während der Posaunenchor der Französischen
Revolution über den Rhein herübertönte. Er entwickelte sie in einem
Briefe, der im Januar 1792 in der »Berlinischen Monatsschrift« erschien
und zu einem lebhaften Meinungsaustausch mit dem Humboldt nahestehenden
Reichsfreiherrn Karl von Dalberg führte, dem damaligen kurfürstlich
mainzischen Statthalter zu Erfurt und späteren Kurfürsten von Mainz,
der ebenfalls von dem Fieber der Vielregiererei ergriffen war. So
entstand Humboldts erste größere Schrift »Ideen zu einem Versuch, die
Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen«. Mehrere Kapitel
daraus erschienen noch in der »Berlinischen Monatsschrift« 1792 (Stück
10--12), ein anderes in Schillers »Thalia« (Heft 5). Das Ganze aber
wurde erst ein halbes Jahrhundert später, 1851, aus Humboldts Nachlaß
veröffentlicht, und das kam folgendermaßen:
Humboldt brannte darauf, seine Streitschrift gegen Absolutismus und
Wöllnerschen Despotismus so schnell wie möglich herauszugeben, und
sie sollte in Berlin gedruckt werden. Am 12. September 1792 aber
mußte er dem Freunde Schiller melden: »Der eine Censor verweigerte
sein Imprimatur ganz, der andere hat es zwar ertheilt, allein nicht
ohne Besorgnis, daß er [genau so wie der Konsistorialrat Zoellner]
deshalb noch künftig in Anspruch genommen werden könne. Da ich nun alle
Weitläufigkeiten dieser Art in den Tod hasse, so bin ich entschlossen,
die Schrift außerhalb drucken zu lassen.« Der geschäftskundige Schiller
sollte einen Verleger ausfindig machen und, wie Humboldt wünschte, eine
Vorrede dazu schreiben, da es ihm besonders wertvoll erschien, wenn ein
Mann von Schillers Geist, »ohne vorhergehendes eigentliches Studium
dieser Materien, und also von ganz anderen, neuen und originellen
Gesichtspunkten ausgehend, diesen Gegenstand behandelte«.
Der Verlag Göschen, an den sich Schiller wandte, lehnte ab. Dadurch
verzögerte sich der Druck, und als Schiller im Januar 1793 einen
andern Verleger gefunden hatte, war Humboldt über den Wert seiner
Schrift unsicher geworden. Die letzten Ereignisse der Französischen
Revolution, die Verurteilung und Hinrichtung Ludwigs XVI. und seiner
Gemahlin am 17. bzw. 21. Januar 1793, hatten den ausgelassenen Tanz
der Deutschen um den französischen Freiheitsbaum auf furchtbare Weise
unterbrochen. Humboldt, der, wie Graf Stolberg sich ausdrückte,
bis dahin »von dem Gifthauche des Genius der Zeit getroffen« war,
verfiel plötzlich in eine Krisis, die zu einem starken Wandel seiner
politischen Ansichten führen sollte. Innerhalb dieser Krisis mit einer
Schrift hervorzutreten, zu der er sich schon nicht mehr ganz bekennen
konnte, widerstrebte ihm. Erst wollte er sie ändern; dann schob er die
Veröffentlichung weit hinaus, und später verbarg er dies Zeugnis seines
jugendlichen Sturms und Drangs sorgfältig im Schreibtisch.
So hat in diesem Falle der Berliner Zensor die Rolle der Vorsehung
gespielt und die weitere Entwicklung Wilhelm von Humboldts entscheidend
beeinflußt. Die damals unterdrückte Schrift entsprach der Wöllnerschen
Forderung der »Bescheidenheit« keineswegs und hätte ihren Verfasser
vielleicht wieder mit dem Kammergericht in Beziehung gebracht,
aber nicht als Beisitzer, sondern als Angeklagten. Außerdem ist es
bei aller Ehrlichkeit des jungen Staatsmanns doch wohl fraglich,
ob ihm die Neuorientierung so leicht gefallen wäre, wenn er sich
durch das Erscheinen jener Schrift auf ein so radikales Programm
öffentlich festgelegt hätte. Gerade er hätte schwerlich so leicht den
Selbstvorwurf haben abschütteln können, daß das gedruckte Wort mehr als
anderes verpflichtet.
Die Immediat-Examinationskommission von 1791.
Bei Wöllners Charakter war nicht zu erwarten, daß ihn der unzweideutige
Spruch des Kammergerichts zur Selbsteinkehr bewogen hätte. Wenn die
vom Gesetzgeber bestellten Behörden ihres Amtes nicht in dem erhofften
Sinne walteten, so mußten andere Mittel gefunden werden. Und darum war
er nicht verlegen. Die reaktionäre Kraft des Zensurediktes hatte sich
unerwarteterweise als nicht stark genug erwiesen; also mußte ihm mit
ergänzenden Verfügungen nachgeholfen werden.
Dem so wenig verläßlichen Berliner Oberkonsistorium wurde am 14. Mai
1791 eine von ihm unabhängige geistliche Prüfungs- und Aufsichtsbehörde
auf die Nase gesetzt, die Immediat-Examinationskommission, die die
Prüfung der Pfarramtskandidaten nach einem einheitlichen Schema regeln
sollte. Ihre Mitglieder waren der Oberkonsistorialrat Silberschlag,
der Prediger an der Berliner Georgenkirche Woltersdorf, der frühere
Breslauer Prediger, jetzige Oberkonsistorialrat Hermes und der
Geh. Konsistorialrat Hillmer, vier »elende, aus aller Wissenschaft
herausfallende Männer, die der Wöllnerschen Verwaltung die verdiente
Verachtung zuzogen«. Hermes (1731--1807) hatte die neue scharfe
Prüfungsordnung für die Kandidaten der Theologie ausgearbeitet und
ebenso den neuen Landeskatechismus, der vom Abt Henke »eine Frucht
der Unwissenheit« genannt und auch bald wieder außer Gebrauch gesetzt
wurde. Hillmer (1756--1831), ehemaliger Oberlehrer ebenfalls in
Breslau, ein Mann ohne jede wissenschaftliche Leistung, hatte durch
seine mystischen Neigungen das Vertrauen des Königs gewonnen; er war
der Haupthahn unter den vieren, der geborene Großinquisitor, und bald
die rechte Hand Wöllners. Nach Silberschlags baldigem Tode wurde der
etwas gemäßigtere Oberkonsistorialrat Hecker sein Nachfolger.
Diese geistliche Prüfungskommission erhielt aber noch einen zweiten
Auftrag: ihr oder vielmehr ihren beiden besonders zuverlässigen
Mitgliedern Hillmer und Hermes übertrug eine Kabinettsorder vom 1.
September 1791 auch die Zensur aller theologischen und moralischen
Schriften, da sich »die bisherigen Bücherzensoren [also das
Konsistorium!] an das Censuredikt gar nicht gekehrt, sondern viel zu
leichtsinnig verfahren« seien. Eine Berufungsinstanz gegen diese neue
Zensurbehörde gab es überhaupt nicht.
Das war Wöllners Antwort auf das Urteil des Kammergerichts im Falle
Unger gegen Zöllner.
Schärfere Anziehung der Zensurschraube.
Der ehemalige Oberlehrer Hillmer war aber mit seinem neuen Amte
keineswegs zufrieden. Mit der strengeren Zensur theologischer und
moralischer Schriften, die nur Gelehrten in die Hände kamen, versprach
der Kampf gegen die Aufklärung wenig Erfolg. Viel gefährlicher waren
die Zeitschriften, die durch ihren volkstümlichen und unterhaltenden
Charakter einen großen Leserkreis besaßen und Mitarbeiter aller
Parteien und Geistesrichtungen, auch der radikalsten, zu Wort kommen
ließen. Schon am 14. Oktober stellte er also dem Könige vor, »daß
grade diese Monats-, Zeit- und Gelegenheitsschriften von allen Classen
und Ständen des Volks am meisten gelesen werden, und durch diese Art
Schriften der Religion, der Ruhe und guter Ordnung in Deutschland
wie in Frankreich mehr als durch größere theologische und moralische
Werke geschadet« werde, und erbat für sich und seinen Kollegen
Hermes die Ausübung der Zensur über »alle Monatsschriften, Zeit- und
Gelegenheitsschriften, Bibliotheken, Pädagogischen Schriften und alle
dergleichen Broschüren, philosophischen und moralischen Inhalts«. Am
19. Oktober wurde dieser Antrag genehmigt, und sämtliche Buchhändler
Berlins erhielten die Anweisung, alle derartigen Schriften von nun an
dem Herrn Geheimen Konsistorialrat Gottlob Friedrich Hillmer zur Zensur
einzureichen.
Literaturflucht aus Berlin.
Diejenigen, die es anging, wußten nun Bescheid, und die beiden
Zeitschriften, die Hillmer am ersten im Auge gehabt haben dürfte,
verließen fluchtartig die preußische Hauptstadt.