Ein Vertrag (~kichungo~ = Band) ist ewig bindend. Daher
das Sprichwort: ~Kichungo chechunguka ni cha idafa, cha momo
tekichunguka~ = ein Bananenband (aus trockner Bananenrinde)
zerreißt, aber ein Wortband (Vertrag) nicht. Ein Vertrag wird vor
Zeugen (~vioni~) geschlossen. Hat z. B. jemand für eine Färse
den üblichen Ochsen und drei Ziegen erhalten, so wird ein Kaufvertrag
abgeschlossen. Der frühere Besitzer der Ziegen trifft etwa folgende
Abmachungen: „Das heutige Gras (welches die Tiere gefressen haben) ist
mein“, d. h. werden die Ziegen krank, so nehme ich sie zurück. „Auch
morgen noch, denn morgen kommt ‚mein Gras‘ heraus. Von übermorgen ab
darfst du sie mir nicht mehr zurückbringen. Werden sie dann krank, so
haben sie die Krankheit auf deiner Weide bekommen.“ Ein derartiger
Vertrag kann nicht rückgängig gemacht werden.
Nach Paresitte erhält man für eine Färse entweder zwei Ochsen (= vier
Ziegen) und eine Ziege (den Msaguo), oder einen Ochsen (= zwei Ziegen),
zwei weitere Ziegen und den Msaguo. Es kann nun bei einem solchen
Kauf vorher vertraglich festgesetzt werden, daß der Käufer keine drei
Ziegen, sondern einen Ochsen und die Msaguo-Ziege zu bringen hat. An
diesen Vertrag muß der Käufer sich halten. Bei diesem sehr beliebten
Tauschhandel wird meistens nur ein Ochse angezahlt. Der Kaufvertrag
wird aber erst vollständig durch Zahlung des Msaguo. Solange die
letzte Ziege nicht bezahlt ist, hat der Verkäufer jederzeit das Recht,
seine Färse gegen Auslieferung der Anzahlung zurückzuverlangen,
besonders wenn der Käufer unfähig ist, den Kauf auf Wunsch sofort
abzuschließen. Der Verkäufer hat aber gar kein Interesse daran, den
Käufer an die restliche Msaguoziege zu mahnen; denn von Rechts wegen
gehört der Nachwuchs solange ihm, bis der Msaguo bezahlt ist. Es kommt
sogar häufig vor, daß der Verkäufer nach Jahren den erhaltenen Ochsen
zurückgibt und die Kuh mit den inzwischen geworfenen Kälbern an sich
nimmt. Die Leute nennen das zwar ~utungulu~ = Raub; aber der
Buchstabe des Gesetzes schützt diese „Räuber“. Trotzdem nun jeder Mwasu
andauernd sieht, wie seine Nachbarn sich wegen einer nicht gezahlten
Msaguo-Ziege verklagen, unterläßt er es in unbegreiflichem Leichtsinn
doch immer wieder, durch den Msaguo einen Kauf abzuschließen. Daher
gehören diese Prozesse zu den häufigsten.
Werden trächtige Tiere verkauft, so gehört das Kalb immer dem
Verkäufer. Stirbt die Kuh, so muß der Käufer die Leibesfrucht
(~kioromori~) dem Verkäufer überbringen, der sie ißt. Unterläßt
er es, so muß er später dem Verkäufer ein anderes Kalb ersetzen. Oft
wird auch die noch ungeborene Leibesfrucht mitverkauft. Sie wird immer
mit den für ein Stierkalb üblichen zwei Ziegen berechnet. Wirft die Kuh
später ein weibliches Kalb, hat der Käufer nichts nachzuzahlen. Ein
solcher Kauf, der dadurch, daß die Kuh trächtig ist, ein Anlaß zu den
schönsten Prozessen werden kann, wird natürlich nur vertraglich vor
genügend Zeugen abgeschlossen. Wird die Leibesfrucht nicht mitgekauft,
und stirbt die Kuh nachher unter der Geburt etwa durch Querlage, muß
dem Käufer eine andere Kuh als Ersatz gegeben werden.
Hat ein minder begüterter Paremann einen Ochsen, so verkauft er diesen
gerne gegen eine noch ungeborene Färse. ~Evonywa itombo~, d. h.
er läßt sich das Euter einer trächtigen Kuh zeigen. Wirft die Kuh ein
Stierkalb, dann muß er den nächsten Wurf abwarten, der manchmal seine
Hoffnungen auch nicht erfüllt. Während darüber oft Jahre vergehen
können, hat er anderseits den Vorteil, endlich am Ziele seiner
Wünsche angelangt, nur noch die Msaguo-Ziege zahlen zu brauchen (in
den Landschaften rechts vom Sasenifluß außerdem noch eine Ziege). Er
hat also eine oder zwei Ziegen gespart. Sein Kalb erhält er, sobald
es entwöhnt ist und die Ngombo-Krankheit, eine Anschwellung der
Halsdrüsen, überstanden hat.
War jemand wegen Aufruhrs beim Häuptling gebunden worden, so mußte er
einen Ochsen (~nzao~) herbeischaffen lassen, um von der Bogensehne
(~luge~), mit welcher er gefesselt war, befreit zu werden. Dieser
Ochse hieß ~nzao ya luge~. Hatte der Gebundene keinen solchen
in seinem Besitz, gab er eine Färse oder eine Kuh. Diese wurde dann
einfach gegen einen beliebigen Ochsen auch ohne Wissen des Besitzers
eingetauscht. Das war also ein Zwangseinkauf, mit dem der Betreffende
sich aber gerne zufriedengab, weil er außer dem genommenen Ochsen
nichts weiter für die Kuh zu zahlen hatte.
Bürgschaft.
In den früheren unsicheren Zeiten kam es oft vor, daß ein Schuldner
sich seiner Zahlungspflicht dadurch zu entziehen suchte, daß er zu
einem fremden Häuptling flüchtete und dessen Schutz mit einer Kuh
erkaufte. Da hatte der Gläubiger dann oft das Nachsehen. In solchen
Fällen hielt man sich an den Bürgen (mwikome), der die Schuld zu zahlen
hatte. In späterer Zeit, als sich kein Bösewicht dem „langen Arm der
(deutschen) Regierung“ entziehen konnte, haftete der Bürge nicht mehr
in der Weise für die Schuld, sondern er hatte nur die Verpflichtung,
den Schuldner im Interesse des Gläubigers aufzusuchen und zu mahnen.
Heutzutage werden Bürgen hauptsächlich deshalb gestellt, weil ihr
Vorhandensein den besten Beweis bildet, daß jemand seinen Prozeß als
verloren anerkannt hat. Leugnet er das später ab, was oft vorkommt,
so kann er durch Hinweis auf die Bürgen alsbald überführt werden.
In früheren Zeiten haftete aber der Mwikome entweder für sämtliche
zu zahlenden Rinder oder nur für eine Färse und einen Ochsen. Diese
nannte man ~luimiži~ = Fackel; denn nachdem der Gläubiger diese
vom Bürgen erhalten hatte, mußte er sich selbst auf den Weg machen,
um mit seiner „Fackel“ das Haus des Schuldners nach weiteren Kühen
„abzuleuchten“. Der Bürge war somit seiner Haftpflicht ledig. Ein
derartiger Vertrag mußte aber gleich bei der Gerichtsverhandlung
geschlossen werden. Handelte es sich nur um wenige Rinder, dann genügte
auch schon ein Ochse als „Fackel“.
Auf folgende Weise wird man Bürge: Jeder, der öffentlich zur Zahlung
von Rindern verurteilt worden ist, muß einen Bürgen stellen. Der
Häuptling sagt ihm: ~Gwira ikome~ = stelle Bürgschaft! Dieser
nimmt einen seiner Bekannten bei der Hand und sagt: ~Nakugwira
ikome~. Handelt es sich um viele Kühe, und ist der Verurteilte
ein unsicherer Kandidat, so bedingt sich der Bürge aus, im Falle
des Verschwindens seines Klienten nur in Höhe der „Fackel“ haften
zu müssen. Der Verurteilte bittet seinen Bürgen dringend, ihm zu
vertrauen. All sein Hab und Gut wolle er ihm zum Pfande übergeben.
Diese schöne Absicht nützte dem Bürgen natürlich bitter wenig, wenn
sein Mann eines Tages über alle Berge war. Um seiner Aussage den
nötigen Nachdruck zu verleihen, nimmt der Mann sein Schwert oder
Messer, leckt daran, führt es im Kreise um sein Haupt und hält es
mit der Spitze auf seinen Leib. Das ist ein heiliger Schwur, dem man
Glauben schenken kann. Der Mwikome läßt sich nochmals genau darlegen,
für wie viele Rinder er bürgen soll. Er sagt dann für jede Ziege, die
er anerkannt hat, ~mää~, für jede Kuh ~ng’oo~, für jeden
Stier ~tuu-tuu~.
Eine sehr beliebte Art der Bezahlung ist das Verweisen an den eignen
Schuldner. Hat A von B fünf Rupien geborgt und C bei A eine Ziege im
gleichen Werte, so kann A dem B vorschlagen, sich von C bezahlen zu
lassen. A nimmt zu diesem Zwecke den C bei der Hand und übergibt ihn
dem B. Zahlt aber C nicht schnell genug, dann kann B ihn wieder dem
ursprünglichen Gläubiger A zuführen und damit auch gleichzeitig das
Schuldverhältnis des A zu ihm selbst wiederherstellen. Nunmehr wird
allerdings A rücksichtslos die Schuld von C einzutreiben suchen, da
er von jetzt ab in B einen unerbittlichen Gläubiger hat, der auf jede
Weise versuchen wird, zu seinem Gelde zu kommen.
Das Strafrecht.
Die Strafgewalt liegt in den Händen des Häuptlings, der von den
Ältesten des Landes beraten wird. An diese Körperschaft hat sich jeder
Geschädigte zu wenden. Selbsthilfe wird bestraft, wenn sie das erlaubte
Maß überschreitet. Wenn jemand z. B. einem hartnäckigen Schuldner
mit Gewalt eine Kuh fortnimmt, stößt dieser den Kriegsruf aus, denn
Viehraub ist Krieg. Das langgezogene ~uuuwi!~ pflanzt sich von
Mund zu Mund durch die Landschaft fort. ~Na hio?~ = wohin? fragt
man und erfährt so den Ort, an den man sich mit den Waffen zu begeben
hat. Dort angelangt fragt man den Schuldigen: „Warum bist du nicht
zum Häuptling gegangen und hast einen Prozeß angestrengt?“ Die Kuh
nimmt man ihm ab und bindet ihn selbst mit einer Bogensehne solange,
bis er sich durch Zahlung des „Ochsen der Sehne“ löst. Mit diesem
Sühnetier müssen „die Bogen nach Hause, die Pfeile in die Köcher und
die Schwerter in die Scheiden“ zurückgebracht werden. Dieselbe Strafe,
nämlich die Zahlung des Nzao ya luge, trifft den, der ohne Grund den
Kriegsruf ausstößt. Der Häuptling wacht darüber, daß die Leute nicht
aus Spielerei zu den Waffen gerufen werden, damit der Hilfe- und
Kriegsruf im Ernstfalle nicht unbeachtet bleibt. Stößt eine Frau, die
von ihrem Manne geschlagen wird, den Hilferuf aus, so ruft der Mann
schnell, um Verwirrung zu vermeiden: „~Hohoyo, hohoyo~, es handelt
sich nur um einen Mann, der sich mit seiner Frau streitet.“
Während gewaltsame Selbsthilfe ohne besondre Erlaubnis des Häuptlings
nicht gestattet ist, darf man hartnäckigen Schuldnern gegenüber
folgendes Zwangsverfahren anwenden. Der Gläubiger begibt sich
frühmorgens vor das Haus des Schuldners und bindet dessen Haustür
mit einem Strick fest zu oder legt sich einfach auf die Schwelle.
Der Schuldner wagt nun nicht, sein Vieh hinaus zu lassen, damit der
eigentümliche Türhüter nicht verletzt wird. Der Gläubiger tut kund,
daß er sich nicht eher zu entfernen beabsichtige, als bis seine Schuld
beglichen sei. Der Mann muß schließlich wohl oder übel diesem Zwange
nachgeben, wenn die hungrigen Kühe immer ungeduldiger im Stalle
brüllen.
Bei
Diebstahl
unterscheidet man zwischen Tag- und Nachtdieb. Ersterer wird weniger
hart bestraft, weil er keine größeren Diebstähle ausführen kann.
Er wird zur Zahlung von drei Ziegen verurteilt. Eine gehört dem
Bestohlenen, die zweite dem Häuptling; die dritte wird öffentlich
auf einem freien Platze (~shigati~) geschlachtet und von den
Ältesten einschließlich des Diebes gegessen. Diese Ziege heißt deshalb
~mbuži ya shigati~. Wird ein Dieb nachts ergriffen, hat er an
den Bestohlenen eine Ziege (~mbuži ya kidanga~) zu zahlen. Der
Häuptling erhält ein weibliches Kalb und die Ältesten einen Ochsen
(~nzao ya shigati~).
Versucht jemand, ein ihm anvertrautes Rind heimlich beiseite zu
schaffen, wird die hohe Diebesstrafe über ihn verhängt. Auf gewaltsame
Schuldeintreibung steht, wie wir schon im vorigen Abschnitt sahen,
Zahlung eines Nzao ya shigati als Buße. Viehraub wurde mit dem Tode
bestraft, der den Räuber meistens bei der Verfolgung ereilte. Sonst
verkaufte man ihn in die Sklaverei, konnte er sich nicht durch ein
hohes Lösegeld vor diesem Schicksal bewahren.
Legt sich der Dieb aufs Bitten, so nimmt der Geschädigte ihm alles ab,
was er bei sich hat. Besonders Frauen ziehen diesen Weg vor; denn als
Dieb gebrandmarkt zu werden, ist bei den Wapare eine große Schande. Es
soll oft vorkommen, daß die so überraschte Frau eine „Freundin“ des
Bestohlenen wird; denn wenn der Ehebruch in den Augen der Leute auch
ein neues Unrecht ist, so ist er doch keine Schande wie der Diebstahl.
Stiehlt jemand Parenüsse, Hühner, Kleider oder Honig, so wird er zur
großen Diebesstrafe verurteilt, weil gerade diese Dinge oft weitab
vom Dorfe unbeaufsichtigt sind und daher durch das Gesetz besonders
geschützt werden müssen. Bemerkenswert ist es, daß der Häuptling einen
unverhältnismäßig hohen Prozentsatz für sich erhält. Er repräsentiert
eben die Staatsgewalt, die für Leben und Sicherheit sorgt und
berechtigt ist, Strafgelder einzuziehen.
Da es, wie schon eben gesagt, eine große Schande ist, als Dieb
bezeichnet zu werden, so läßt man sich das auch nicht ohne weiteres
gefallen. Gelingt es dem Beschuldiger nicht, den Wahrheitsbeweis
anzutreten, muß er den zu Unrecht Verleumdeten „nach Hause bringen“
(~kuarosha~), d. h. er nimmt durch Zahlung von einer oder zwei
Ziegen die Beleidigung mit dem Ausdruck des Bedauerns öffentlich
zurück.
Körperverletzung
konnte bei Schwertspielen oder Fechtübungen vorkommen. Sie wurde
nicht bestraft. Starb der Verletzte, so mußte der Täter zwei Rinder
bezahlen, die ~ng’ombe ža mashoži~ = Rinder der Tränen, damit
die Angehörigen den Toten leichter „vergessen“ konnten. Wurde der
Verwundete krank, brachte der Täter ihm eine ~mbuži ya mshombe~ =
Ziege zur Fleischbrühe. Wurde er wieder gesund, war die Sache erledigt.
Verletzte einer den andern böswillig im Streit, mußte er außer der
oder den „Ziegen zur Fleischbrühe“ auch noch eine Färse zahlen zur
„Verheilung der Narbe“ (~mori ya kujiva nkovu~). Für ein Auge
waren die übliche Buße manchmal viele „Ziegen zur Fleischbrühe“ und
eine Färse sowie ein Stier als „Narbenschließer“. Zerriß jemand dem
andern eins seiner künstlich ausgeweiteten Ohrläppchen, mußte er das
mit einem Mori sühnen. In Notwehr begangene Verletzungen wurden nicht
bestraft. Allerdings hatten sich die Angehörigen der betreffenden Sippe
vor der Blutrache zu hüten. Bei schweren Verletzungen war man bedacht,
so schnell wie möglich die Rinder „zur Verheilung der Narbe“ zu zahlen.
Geschah das nicht, so übten die Angehörigen des Verletzten eine
Erpressung nach der anderen aus. Starb der Mann schließlich, wenn auch
an anderer Ursache, so verklagten sie den Täter sicherlich auf Zahlung
des Blutpreises. Diesen gab man als Sühne für
Totschlag
und zwar unterschied man vorsätzliche Tötung (~tiri~) und
fahrlässige Tötung (~vanga~). Im ersteren Falle war der große
Blutpreis zu zahlen, oder der Täter wurde der Blutrache preisgegeben.
Der große Blutpreis (~irivi~) bestand in 10-12 Rindern, wie
schon S. 98 erwähnt. Für fahrlässige Tötung waren fünf Rinder zu
zahlen. Handelte es sich um völlig unbeabsichtigte Tötung oder um
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, wurden nur die beiden „Rinder
der Tränen“ bezahlt. Bei all diesen Zahlungen bildet ein Blutsbund
zwischen beiden Parteien den offiziellen Abschluß; denn dieser im
Verein mit dem „Niederwerfen des Kleides“ (s. S. 98. 99) schiebt
späteren Erpressungsversuchen einen Riegel vor.
Das Prozeßrecht.
Oberster Gerichtsherr ist der Häuptling (~mfumwa~). Er leitet
die Verhandlungen, indem er der einen oder andern Partei das Wort
erteilt. Sehr oft findet eine Vorverhandlung vor den Ältesten oder
Unterhäuptlingen statt, deren Ergebnis, sofern der Fall damit
entschieden ist, dem Häuptling nur mitgeteilt wird. Natürlich handelt
es sich dabei nur um unbedeutende Prozesse. Sonst ist es trotz aller
Vorbesprechungen das alleinige Recht des Häuptlings, das Urteil zu
sprechen (~kuchwa masa~ = den Prozeß abschneiden).
Nachdem die Regierung überall besoldete Akiden eingesetzt hat, denen
als unterster Instanz die Rechtspflege obliegt, sind viele alte Sitten
in Wegfall gekommen, oder sie werden heute als Bestechung behandelt.
Früher ging jeder, der eine Klage hatte, mit einer Kalabasse voll Bier
zum Unterhäuptling (~mlao~). Mit ihm besprach er sich über die
nötigen einleitenden Schritte. Der Mlao teilte ihm mit, wann er vor
dem Häuptling erscheinen solle und was er als Gerichtskosten im voraus
an diesen zu zahlen habe (~sibiro~). Handelte es sich um einen
größeren Prozeß, so bestand das Sibiro in einem Mori für den Mfumwa
und einer oder zwei Ziegen für die Valao. In den Augen der Wapare war
dies Sibiro keine Bestechungsgabe sondern der Schlüssel, mit welchem er
sich den Zugang zum Gericht verschaffen mußte. Verlor er seinen Prozeß,
durfte er keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung des Sibiro erheben.
Gewann er, mußte sein Gegner auch die bezahlten Gerichtskosten in
voller Höhe ersetzen. Nebenbei bemühten sich natürlich die einzelnen
Parteien, durch allerlei Bestechungsversuche die Gunst der Richter zu
erlangen.
Die Verhandlung wird damit eröffnet, daß der Mlao dem Gerichtshof
kundtut, wer Kläger und Verklagter sei, ohne auf die Tatsachen selbst
einzugehen. Dann erhält der Kläger das Wort. Eine wichtige Rolle
spielte der ~mndumiži~ = Zustimmer. Dieser läßt jedesmal nach
einigen Sätzen des Redenden sein zustimmendes Yee erschallen, womit
gleichzeitig für Ruhe gesorgt wird. Es ist äußerst interessant, einer
solchen Gerichtssitzung beizuwohnen. Die Redner überbieten sich in
der treffenden Anwendung von passenden Sprichwörtern und humorvollen
Redewendungen, die wahre Lachsalven bei den Zuhörern auslösen. So etwas
läßt sich schlecht wiedergeben; wem es aber je vergönnt war, das alles
in der Landessprache mit anzuhören, findet es leicht begreiflich,
daß die Männer nirgends lieber sitzen, als auf der Baraza (Veranda)
des Häuptlings. Haben die beiden Parteien sich ausgesprochen, so
übernehmen zwei der Ältesten oder der Häuptling selbst und einer der
Alten die Rolle des Vertreters der Anklage bzw. des Rechtsanwaltes.
Mit aller List sucht man einander beizukommen, Kläger und Verklagter
greifen helfend und richtigstellend ein. Zeugen werden vernommen. Am
Ende ziehen sich die Alten zu geheimer Beratung zurück, um nach dem
Eindruck, den der Gerichtshof durch die Verhandlungen erhalten hat, das
Urteil zu fällen.
Wird von einem der Prozessierenden ein Zeuge namhaft gemacht, so
wird dieser herbeigeholt und ihm eine Ziege als „Schuh“ d. h. als
Bezahlung für die Reise in Aussicht gestellt, wenn es sich um
eine große Entfernung handelt. Auch die Boten (~vachanki~)
erhalten eine ähnliche Belohnung. Ist es nicht tunlich, den Zeugen
selbst herbeizuholen, so sendet der Gerichtshof zwei Unparteiische
(~vamondo~ = Seitliche). Diese werden vorher durch den Blutsbund
vereidigt, damit sie sich nicht durch eine der beiden Parteien
bestechen lassen. Bei dem Zeugen angekommen, wird auch dieser durch
Schließung des Blutsbundes mit einem der Boten vereidigt, die reine
Wahrheit zu sagen. Dann erst teilt man ihm mit, worum es sich handelt
und nimmt sein Zeugnis entgegen.
Oft ist aber kein Licht in die alten Prozesse zu bringen, weil keine
Zeugen mehr leben oder überhaupt keine angegeben werden können. In
dem Falle unterwerfen sich beide Parteien willig dem Gottesurteil
(~mashotano~). Die gebräuchlichsten Gottesurteile sind folgende:
~Moto wa nkuku~ = Hühnerfeuer; das Gottesurteil macht nämlich
dem Eigensinn des Schuldigen ein Ende wie das Feuer, das alle Dinge
verbrennt, deshalb ~moto~ = Feuer; ~Moto wa kimanganu~ =
Betäubungs-Feuer; ~moto wa lagula~ = Lagula-Orakelfeuer; ~moto
wa lusingu~ = Nadelfeuer; ~moto wa ntongo~ = Kugelfeuer.
Um die Sache kennen zu lernen, habe ich selbst einmal auf der Station
ein derartiges Gottesurteil veranstalten lassen. Die Leute hatten mich
gebeten, einen großen Prozeß, bei welchem es sich um mehrere Rinder
handelte, zu entscheiden. Da es mir seinerzeit darum zu tun war, die
Rechtssitten unsrer Leute eingehend zu studieren, nahm ich mich der
Sache an. Mangels jeglicher Zeugen baten schließlich beide Parteien
nach längeren Verhandlungen um das Gottesurteil mit Hühnern. Es wurden
für jede Partei zwei Männer erwählt (~vakendi~). Derjenige,
der behauptet, sein Vater oder Großvater habe die fraglichen Kühe
bezahlt oder ausgeliehen, zieht sein Schwert und spricht etwa folgende
Beschwörung: „Vater, haben jene wirklich unsre Kühe nicht genommen, laß
sie hier und auch dort (in der Unterwelt bei euch) ‚rein‘ werden, und
ich will hier und dort unterliegen. Haben sie aber die Kühe von dir
erhalten, laß sie unterliegen hier und dort und mich ‚rein‘ werden.“
Bei diesen Worten wirft er sein Schwert auf die Erde. Dasselbe tut der
Gegner nach einer ähnlichen Beschwörung. Die vier Vakendi gehen nun
in die Landschaft, und zwar je zwei mit einem der Schwerter. Finden
sie auf einem Gehöft einen großen Hahn, so nehmen sie ihn, ohne zu
fragen und hinterlassen ihr Schwert als Pfand. Sind die beiderseitigen
Sekundanten zurück, begibt man sich auf ein etwas abschüssiges
Gelände. Dort werden den Hähnen von den Vakendi unter ähnlichen
Beschwörungen die Hälse abgeschnitten. Alsbald läßt man sie auf die
Erde fallen wo sie im Todeskampf den leichten Abhang hinunterrollen.
Durch Händeklatschen und vielstimmiges mela mela = rolle rolle! sucht
man sie zu höchster Leistung anzuspornen. Der Besitzer des Hahnes,
der in diesem eigentümlichen Wettlauf am weitesten gekommen ist, hat
den Prozeß gewonnen. In dem Falle auf unsrer Station wurde die Sache
dadurch noch besonders aufregend, daß die Sekundanten der Partei, die
ich vorher schon auf Grund der Verhandlung als die wahrscheinlich
unterlegene bezeichnet hatte, ihren Hahn in regelwidriger Weise weit
von sich warfen. Diese Unredlichkeit nützte ihnen aber wenig; denn
der tote Hahn machte zum Erstaunen aller auf halbem Wege plötzlich
kehrt und stolperte, heftig mit den Flügeln schlagend, den Berg etwa
1 ~m~ wieder hinauf. Das Gottesfeuer hatte deutlicher als je
gesprochen, und bald waren die zu zahlenden Kühe zur Stelle.
Kimanganu ist ein Betäubungsmittel, welches man meistens zur
Feststellung eines Zauberers benutzt, da der also Betäubte alle seine
Verbrechen ausplaudert und so seiner Strafe zugeführt werden kann. Auch
bei Diebstählen wurde es angewandt.
Ebenso dient das Lagula-Orakel als Gottesurteil. Nachdem auch hier wie
überall die Beschwörung zu Hause voraufgegangen ist, begeben sich die
Parteien mit ihren Vakendi zum Orakel. Der Medizinmann versetzt sich
mit seinen Arzneien in Ekstase, riecht immerwährend an seiner kleinen
Medizin-Kalabasse und beginnt dann mit dem Wahrsagen:
Ihr meine Leute -- (die Ratsuchenden:) lagula!
Wo kommt ihr mir her? -- lagula!
Erforsche, mein Freund (das Orakel)! -- lagula!
Ihr kommt von Mamba -- nein -- lagula!
Nein, oder von Ndungu -- nein lagula!
Es riecht doch nach Ndungu -- lagula!
Ja, ihr kommt von Ndungu -- lagula!
Gebt es nur zu, sonst wird mein Kopf unklar -- taire!
Die Ratsuchenden lassen also erst dann ihr zustimmendes Taire!
erschallen, wenn der Medizinmann trotz des nichtssagenden Lagula! immer
wieder auf denselben Ort zurückkommt. Dann geht es weiter:
Suche, mein Freund, suche! -- lagula!
Es riecht mir nach Streit -- lagula!
Es riecht mir nach Streit -- lagula!
Ihr streitet wegen einer Kuh -- lagula!
Es handelt sich um den Msaguo -- taire! taire!
Sobald also die Sache genau definiert ist, erschallt das zustimmende
und den Medizinmann begeisternde taire! = wisse! d. h. du bist ein
Wissender.
Es ist eine gefleckte Kuh -- taire!
Die Kuh hat zwei Kälber geworfen -- taire!
Man hat die Kuh jetzt versteckt -- taire! taire!
Das sagen natürlich nur die Sekundanten des Bestohlenen. Das Orakel
macht die Parteien und Sekundanten ausfindig; die Prozessierenden
selbst sitzen schweigsam dabei:
Du bist der Kläger -- taire!
Und du bist der Dieb -- taire! taire!
Du hast die Kuh da und dahin gebracht -- taire!
Wenn es Lüge ist, bestreitet es -- taire! usw.
Das Lusingu ist eine etwa 10 ~cm~ lange Nadel, wie sie bei dem
gleichnamigen Orakel gebraucht wird. Beim Gottesurteil wird sie
nach voraufgegangener Beschwörung den Parteien durch die Mundwinkel
gestoßen. Bei dem Unterlegenen fließt Blut aus der kleinen Wunde,
bei dem andern nur eine wässerige Flüssigkeit. Das Lusingu wird bei
kleineren Rechtshändeln angewandt, z. B. Diebstählen, Eheklagen u. a.