Bei Verträgen handelt es sich natürlich auch fast immer um Vieh.

Ein Vertrag (~kichungo~ = Band) ist ewig bindend. Daher

das Sprichwort: ~Kichungo chechunguka ni cha idafa, cha momo

tekichunguka~ = ein Bananenband (aus trockner Bananenrinde)

zerreißt, aber ein Wortband (Vertrag) nicht. Ein Vertrag wird vor

Zeugen (~vioni~) geschlossen. Hat z. B. jemand für eine Färse

den üblichen Ochsen und drei Ziegen erhalten, so wird ein Kaufvertrag

abgeschlossen. Der frühere Besitzer der Ziegen trifft etwa folgende

Abmachungen: „Das heutige Gras (welches die Tiere gefressen haben) ist

mein“, d. h. werden die Ziegen krank, so nehme ich sie zurück. „Auch

morgen noch, denn morgen kommt ‚mein Gras‘ heraus. Von übermorgen ab

darfst du sie mir nicht mehr zurückbringen. Werden sie dann krank, so

haben sie die Krankheit auf deiner Weide bekommen.“ Ein derartiger

Vertrag kann nicht rückgängig gemacht werden.

Nach Paresitte erhält man für eine Färse entweder zwei Ochsen (= vier

Ziegen) und eine Ziege (den Msaguo), oder einen Ochsen (= zwei Ziegen),

zwei weitere Ziegen und den Msaguo. Es kann nun bei einem solchen

Kauf vorher vertraglich festgesetzt werden, daß der Käufer keine drei

Ziegen, sondern einen Ochsen und die Msaguo-Ziege zu bringen hat. An

diesen Vertrag muß der Käufer sich halten. Bei diesem sehr beliebten

Tauschhandel wird meistens nur ein Ochse angezahlt. Der Kaufvertrag

wird aber erst vollständig durch Zahlung des Msaguo. Solange die

letzte Ziege nicht bezahlt ist, hat der Verkäufer jederzeit das Recht,

seine Färse gegen Auslieferung der Anzahlung zurückzuverlangen,

besonders wenn der Käufer unfähig ist, den Kauf auf Wunsch sofort

abzuschließen. Der Verkäufer hat aber gar kein Interesse daran, den

Käufer an die restliche Msaguoziege zu mahnen; denn von Rechts wegen

gehört der Nachwuchs solange ihm, bis der Msaguo bezahlt ist. Es kommt

sogar häufig vor, daß der Verkäufer nach Jahren den erhaltenen Ochsen

zurückgibt und die Kuh mit den inzwischen geworfenen Kälbern an sich

nimmt. Die Leute nennen das zwar ~utungulu~ = Raub; aber der

Buchstabe des Gesetzes schützt diese „Räuber“. Trotzdem nun jeder Mwasu

andauernd sieht, wie seine Nachbarn sich wegen einer nicht gezahlten

Msaguo-Ziege verklagen, unterläßt er es in unbegreiflichem Leichtsinn

doch immer wieder, durch den Msaguo einen Kauf abzuschließen. Daher

gehören diese Prozesse zu den häufigsten.

Werden trächtige Tiere verkauft, so gehört das Kalb immer dem

Verkäufer. Stirbt die Kuh, so muß der Käufer die Leibesfrucht

(~kioromori~) dem Verkäufer überbringen, der sie ißt. Unterläßt

er es, so muß er später dem Verkäufer ein anderes Kalb ersetzen. Oft

wird auch die noch ungeborene Leibesfrucht mitverkauft. Sie wird immer

mit den für ein Stierkalb üblichen zwei Ziegen berechnet. Wirft die Kuh

später ein weibliches Kalb, hat der Käufer nichts nachzuzahlen. Ein

solcher Kauf, der dadurch, daß die Kuh trächtig ist, ein Anlaß zu den

schönsten Prozessen werden kann, wird natürlich nur vertraglich vor

genügend Zeugen abgeschlossen. Wird die Leibesfrucht nicht mitgekauft,

und stirbt die Kuh nachher unter der Geburt etwa durch Querlage, muß

dem Käufer eine andere Kuh als Ersatz gegeben werden.

Hat ein minder begüterter Paremann einen Ochsen, so verkauft er diesen

gerne gegen eine noch ungeborene Färse. ~Evonywa itombo~, d. h.

er läßt sich das Euter einer trächtigen Kuh zeigen. Wirft die Kuh ein

Stierkalb, dann muß er den nächsten Wurf abwarten, der manchmal seine

Hoffnungen auch nicht erfüllt. Während darüber oft Jahre vergehen

können, hat er anderseits den Vorteil, endlich am Ziele seiner

Wünsche angelangt, nur noch die Msaguo-Ziege zahlen zu brauchen (in

den Landschaften rechts vom Sasenifluß außerdem noch eine Ziege). Er

hat also eine oder zwei Ziegen gespart. Sein Kalb erhält er, sobald

es entwöhnt ist und die Ngombo-Krankheit, eine Anschwellung der

Halsdrüsen, überstanden hat.

War jemand wegen Aufruhrs beim Häuptling gebunden worden, so mußte er

einen Ochsen (~nzao~) herbeischaffen lassen, um von der Bogensehne

(~luge~), mit welcher er gefesselt war, befreit zu werden. Dieser

Ochse hieß ~nzao ya luge~. Hatte der Gebundene keinen solchen

in seinem Besitz, gab er eine Färse oder eine Kuh. Diese wurde dann

einfach gegen einen beliebigen Ochsen auch ohne Wissen des Besitzers

eingetauscht. Das war also ein Zwangseinkauf, mit dem der Betreffende

sich aber gerne zufriedengab, weil er außer dem genommenen Ochsen

nichts weiter für die Kuh zu zahlen hatte.

Bürgschaft.

In den früheren unsicheren Zeiten kam es oft vor, daß ein Schuldner

sich seiner Zahlungspflicht dadurch zu entziehen suchte, daß er zu

einem fremden Häuptling flüchtete und dessen Schutz mit einer Kuh

erkaufte. Da hatte der Gläubiger dann oft das Nachsehen. In solchen

Fällen hielt man sich an den Bürgen (mwikome), der die Schuld zu zahlen

hatte. In späterer Zeit, als sich kein Bösewicht dem „langen Arm der

(deutschen) Regierung“ entziehen konnte, haftete der Bürge nicht mehr

in der Weise für die Schuld, sondern er hatte nur die Verpflichtung,

den Schuldner im Interesse des Gläubigers aufzusuchen und zu mahnen.

Heutzutage werden Bürgen hauptsächlich deshalb gestellt, weil ihr

Vorhandensein den besten Beweis bildet, daß jemand seinen Prozeß als

verloren anerkannt hat. Leugnet er das später ab, was oft vorkommt,

so kann er durch Hinweis auf die Bürgen alsbald überführt werden.

In früheren Zeiten haftete aber der Mwikome entweder für sämtliche

zu zahlenden Rinder oder nur für eine Färse und einen Ochsen. Diese

nannte man ~luimiži~ = Fackel; denn nachdem der Gläubiger diese

vom Bürgen erhalten hatte, mußte er sich selbst auf den Weg machen,

um mit seiner „Fackel“ das Haus des Schuldners nach weiteren Kühen

„abzuleuchten“. Der Bürge war somit seiner Haftpflicht ledig. Ein

derartiger Vertrag mußte aber gleich bei der Gerichtsverhandlung

geschlossen werden. Handelte es sich nur um wenige Rinder, dann genügte

auch schon ein Ochse als „Fackel“.

Auf folgende Weise wird man Bürge: Jeder, der öffentlich zur Zahlung

von Rindern verurteilt worden ist, muß einen Bürgen stellen. Der

Häuptling sagt ihm: ~Gwira ikome~ = stelle Bürgschaft! Dieser

nimmt einen seiner Bekannten bei der Hand und sagt: ~Nakugwira

ikome~. Handelt es sich um viele Kühe, und ist der Verurteilte

ein unsicherer Kandidat, so bedingt sich der Bürge aus, im Falle

des Verschwindens seines Klienten nur in Höhe der „Fackel“ haften

zu müssen. Der Verurteilte bittet seinen Bürgen dringend, ihm zu

vertrauen. All sein Hab und Gut wolle er ihm zum Pfande übergeben.

Diese schöne Absicht nützte dem Bürgen natürlich bitter wenig, wenn

sein Mann eines Tages über alle Berge war. Um seiner Aussage den

nötigen Nachdruck zu verleihen, nimmt der Mann sein Schwert oder

Messer, leckt daran, führt es im Kreise um sein Haupt und hält es

mit der Spitze auf seinen Leib. Das ist ein heiliger Schwur, dem man

Glauben schenken kann. Der Mwikome läßt sich nochmals genau darlegen,

für wie viele Rinder er bürgen soll. Er sagt dann für jede Ziege, die

er anerkannt hat, ~mää~, für jede Kuh ~ng’oo~, für jeden

Stier ~tuu-tuu~.

Eine sehr beliebte Art der Bezahlung ist das Verweisen an den eignen

Schuldner. Hat A von B fünf Rupien geborgt und C bei A eine Ziege im

gleichen Werte, so kann A dem B vorschlagen, sich von C bezahlen zu

lassen. A nimmt zu diesem Zwecke den C bei der Hand und übergibt ihn

dem B. Zahlt aber C nicht schnell genug, dann kann B ihn wieder dem

ursprünglichen Gläubiger A zuführen und damit auch gleichzeitig das

Schuldverhältnis des A zu ihm selbst wiederherstellen. Nunmehr wird

allerdings A rücksichtslos die Schuld von C einzutreiben suchen, da

er von jetzt ab in B einen unerbittlichen Gläubiger hat, der auf jede

Weise versuchen wird, zu seinem Gelde zu kommen.

Das Strafrecht.

Die Strafgewalt liegt in den Händen des Häuptlings, der von den

Ältesten des Landes beraten wird. An diese Körperschaft hat sich jeder

Geschädigte zu wenden. Selbsthilfe wird bestraft, wenn sie das erlaubte

Maß überschreitet. Wenn jemand z. B. einem hartnäckigen Schuldner

mit Gewalt eine Kuh fortnimmt, stößt dieser den Kriegsruf aus, denn

Viehraub ist Krieg. Das langgezogene ~uuuwi!~ pflanzt sich von

Mund zu Mund durch die Landschaft fort. ~Na hio?~ = wohin? fragt

man und erfährt so den Ort, an den man sich mit den Waffen zu begeben

hat. Dort angelangt fragt man den Schuldigen: „Warum bist du nicht

zum Häuptling gegangen und hast einen Prozeß angestrengt?“ Die Kuh

nimmt man ihm ab und bindet ihn selbst mit einer Bogensehne solange,

bis er sich durch Zahlung des „Ochsen der Sehne“ löst. Mit diesem

Sühnetier müssen „die Bogen nach Hause, die Pfeile in die Köcher und

die Schwerter in die Scheiden“ zurückgebracht werden. Dieselbe Strafe,

nämlich die Zahlung des Nzao ya luge, trifft den, der ohne Grund den

Kriegsruf ausstößt. Der Häuptling wacht darüber, daß die Leute nicht

aus Spielerei zu den Waffen gerufen werden, damit der Hilfe- und

Kriegsruf im Ernstfalle nicht unbeachtet bleibt. Stößt eine Frau, die

von ihrem Manne geschlagen wird, den Hilferuf aus, so ruft der Mann

schnell, um Verwirrung zu vermeiden: „~Hohoyo, hohoyo~, es handelt

sich nur um einen Mann, der sich mit seiner Frau streitet.“

Während gewaltsame Selbsthilfe ohne besondre Erlaubnis des Häuptlings

nicht gestattet ist, darf man hartnäckigen Schuldnern gegenüber

folgendes Zwangsverfahren anwenden. Der Gläubiger begibt sich

frühmorgens vor das Haus des Schuldners und bindet dessen Haustür

mit einem Strick fest zu oder legt sich einfach auf die Schwelle.

Der Schuldner wagt nun nicht, sein Vieh hinaus zu lassen, damit der

eigentümliche Türhüter nicht verletzt wird. Der Gläubiger tut kund,

daß er sich nicht eher zu entfernen beabsichtige, als bis seine Schuld

beglichen sei. Der Mann muß schließlich wohl oder übel diesem Zwange

nachgeben, wenn die hungrigen Kühe immer ungeduldiger im Stalle

brüllen.

Bei

Diebstahl

unterscheidet man zwischen Tag- und Nachtdieb. Ersterer wird weniger

hart bestraft, weil er keine größeren Diebstähle ausführen kann.

Er wird zur Zahlung von drei Ziegen verurteilt. Eine gehört dem

Bestohlenen, die zweite dem Häuptling; die dritte wird öffentlich

auf einem freien Platze (~shigati~) geschlachtet und von den

Ältesten einschließlich des Diebes gegessen. Diese Ziege heißt deshalb

~mbuži ya shigati~. Wird ein Dieb nachts ergriffen, hat er an

den Bestohlenen eine Ziege (~mbuži ya kidanga~) zu zahlen. Der

Häuptling erhält ein weibliches Kalb und die Ältesten einen Ochsen

(~nzao ya shigati~).

Versucht jemand, ein ihm anvertrautes Rind heimlich beiseite zu

schaffen, wird die hohe Diebesstrafe über ihn verhängt. Auf gewaltsame

Schuldeintreibung steht, wie wir schon im vorigen Abschnitt sahen,

Zahlung eines Nzao ya shigati als Buße. Viehraub wurde mit dem Tode

bestraft, der den Räuber meistens bei der Verfolgung ereilte. Sonst

verkaufte man ihn in die Sklaverei, konnte er sich nicht durch ein

hohes Lösegeld vor diesem Schicksal bewahren.

Legt sich der Dieb aufs Bitten, so nimmt der Geschädigte ihm alles ab,

was er bei sich hat. Besonders Frauen ziehen diesen Weg vor; denn als

Dieb gebrandmarkt zu werden, ist bei den Wapare eine große Schande. Es

soll oft vorkommen, daß die so überraschte Frau eine „Freundin“ des

Bestohlenen wird; denn wenn der Ehebruch in den Augen der Leute auch

ein neues Unrecht ist, so ist er doch keine Schande wie der Diebstahl.

Stiehlt jemand Parenüsse, Hühner, Kleider oder Honig, so wird er zur

großen Diebesstrafe verurteilt, weil gerade diese Dinge oft weitab

vom Dorfe unbeaufsichtigt sind und daher durch das Gesetz besonders

geschützt werden müssen. Bemerkenswert ist es, daß der Häuptling einen

unverhältnismäßig hohen Prozentsatz für sich erhält. Er repräsentiert

eben die Staatsgewalt, die für Leben und Sicherheit sorgt und

berechtigt ist, Strafgelder einzuziehen.

Da es, wie schon eben gesagt, eine große Schande ist, als Dieb

bezeichnet zu werden, so läßt man sich das auch nicht ohne weiteres

gefallen. Gelingt es dem Beschuldiger nicht, den Wahrheitsbeweis

anzutreten, muß er den zu Unrecht Verleumdeten „nach Hause bringen“

(~kuarosha~), d. h. er nimmt durch Zahlung von einer oder zwei

Ziegen die Beleidigung mit dem Ausdruck des Bedauerns öffentlich

zurück.

Körperverletzung

konnte bei Schwertspielen oder Fechtübungen vorkommen. Sie wurde

nicht bestraft. Starb der Verletzte, so mußte der Täter zwei Rinder

bezahlen, die ~ng’ombe ža mashoži~ = Rinder der Tränen, damit

die Angehörigen den Toten leichter „vergessen“ konnten. Wurde der

Verwundete krank, brachte der Täter ihm eine ~mbuži ya mshombe~ =

Ziege zur Fleischbrühe. Wurde er wieder gesund, war die Sache erledigt.

Verletzte einer den andern böswillig im Streit, mußte er außer der

oder den „Ziegen zur Fleischbrühe“ auch noch eine Färse zahlen zur

„Verheilung der Narbe“ (~mori ya kujiva nkovu~). Für ein Auge

waren die übliche Buße manchmal viele „Ziegen zur Fleischbrühe“ und

eine Färse sowie ein Stier als „Narbenschließer“. Zerriß jemand dem

andern eins seiner künstlich ausgeweiteten Ohrläppchen, mußte er das

mit einem Mori sühnen. In Notwehr begangene Verletzungen wurden nicht

bestraft. Allerdings hatten sich die Angehörigen der betreffenden Sippe

vor der Blutrache zu hüten. Bei schweren Verletzungen war man bedacht,

so schnell wie möglich die Rinder „zur Verheilung der Narbe“ zu zahlen.

Geschah das nicht, so übten die Angehörigen des Verletzten eine

Erpressung nach der anderen aus. Starb der Mann schließlich, wenn auch

an anderer Ursache, so verklagten sie den Täter sicherlich auf Zahlung

des Blutpreises. Diesen gab man als Sühne für

Totschlag

und zwar unterschied man vorsätzliche Tötung (~tiri~) und

fahrlässige Tötung (~vanga~). Im ersteren Falle war der große

Blutpreis zu zahlen, oder der Täter wurde der Blutrache preisgegeben.

Der große Blutpreis (~irivi~) bestand in 10-12 Rindern, wie

schon S. 98 erwähnt. Für fahrlässige Tötung waren fünf Rinder zu

zahlen. Handelte es sich um völlig unbeabsichtigte Tötung oder um

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, wurden nur die beiden „Rinder

der Tränen“ bezahlt. Bei all diesen Zahlungen bildet ein Blutsbund

zwischen beiden Parteien den offiziellen Abschluß; denn dieser im

Verein mit dem „Niederwerfen des Kleides“ (s. S. 98. 99) schiebt

späteren Erpressungsversuchen einen Riegel vor.

Das Prozeßrecht.

Oberster Gerichtsherr ist der Häuptling (~mfumwa~). Er leitet

die Verhandlungen, indem er der einen oder andern Partei das Wort

erteilt. Sehr oft findet eine Vorverhandlung vor den Ältesten oder

Unterhäuptlingen statt, deren Ergebnis, sofern der Fall damit

entschieden ist, dem Häuptling nur mitgeteilt wird. Natürlich handelt

es sich dabei nur um unbedeutende Prozesse. Sonst ist es trotz aller

Vorbesprechungen das alleinige Recht des Häuptlings, das Urteil zu

sprechen (~kuchwa masa~ = den Prozeß abschneiden).

Nachdem die Regierung überall besoldete Akiden eingesetzt hat, denen

als unterster Instanz die Rechtspflege obliegt, sind viele alte Sitten

in Wegfall gekommen, oder sie werden heute als Bestechung behandelt.

Früher ging jeder, der eine Klage hatte, mit einer Kalabasse voll Bier

zum Unterhäuptling (~mlao~). Mit ihm besprach er sich über die

nötigen einleitenden Schritte. Der Mlao teilte ihm mit, wann er vor

dem Häuptling erscheinen solle und was er als Gerichtskosten im voraus

an diesen zu zahlen habe (~sibiro~). Handelte es sich um einen

größeren Prozeß, so bestand das Sibiro in einem Mori für den Mfumwa

und einer oder zwei Ziegen für die Valao. In den Augen der Wapare war

dies Sibiro keine Bestechungsgabe sondern der Schlüssel, mit welchem er

sich den Zugang zum Gericht verschaffen mußte. Verlor er seinen Prozeß,

durfte er keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung des Sibiro erheben.

Gewann er, mußte sein Gegner auch die bezahlten Gerichtskosten in

voller Höhe ersetzen. Nebenbei bemühten sich natürlich die einzelnen

Parteien, durch allerlei Bestechungsversuche die Gunst der Richter zu

erlangen.

Die Verhandlung wird damit eröffnet, daß der Mlao dem Gerichtshof

kundtut, wer Kläger und Verklagter sei, ohne auf die Tatsachen selbst

einzugehen. Dann erhält der Kläger das Wort. Eine wichtige Rolle

spielte der ~mndumiži~ = Zustimmer. Dieser läßt jedesmal nach

einigen Sätzen des Redenden sein zustimmendes Yee erschallen, womit

gleichzeitig für Ruhe gesorgt wird. Es ist äußerst interessant, einer

solchen Gerichtssitzung beizuwohnen. Die Redner überbieten sich in

der treffenden Anwendung von passenden Sprichwörtern und humorvollen

Redewendungen, die wahre Lachsalven bei den Zuhörern auslösen. So etwas

läßt sich schlecht wiedergeben; wem es aber je vergönnt war, das alles

in der Landessprache mit anzuhören, findet es leicht begreiflich,

daß die Männer nirgends lieber sitzen, als auf der Baraza (Veranda)

des Häuptlings. Haben die beiden Parteien sich ausgesprochen, so

übernehmen zwei der Ältesten oder der Häuptling selbst und einer der

Alten die Rolle des Vertreters der Anklage bzw. des Rechtsanwaltes.

Mit aller List sucht man einander beizukommen, Kläger und Verklagter

greifen helfend und richtigstellend ein. Zeugen werden vernommen. Am

Ende ziehen sich die Alten zu geheimer Beratung zurück, um nach dem

Eindruck, den der Gerichtshof durch die Verhandlungen erhalten hat, das

Urteil zu fällen.

Wird von einem der Prozessierenden ein Zeuge namhaft gemacht, so

wird dieser herbeigeholt und ihm eine Ziege als „Schuh“ d. h. als

Bezahlung für die Reise in Aussicht gestellt, wenn es sich um

eine große Entfernung handelt. Auch die Boten (~vachanki~)

erhalten eine ähnliche Belohnung. Ist es nicht tunlich, den Zeugen

selbst herbeizuholen, so sendet der Gerichtshof zwei Unparteiische

(~vamondo~ = Seitliche). Diese werden vorher durch den Blutsbund

vereidigt, damit sie sich nicht durch eine der beiden Parteien

bestechen lassen. Bei dem Zeugen angekommen, wird auch dieser durch

Schließung des Blutsbundes mit einem der Boten vereidigt, die reine

Wahrheit zu sagen. Dann erst teilt man ihm mit, worum es sich handelt

und nimmt sein Zeugnis entgegen.

Oft ist aber kein Licht in die alten Prozesse zu bringen, weil keine

Zeugen mehr leben oder überhaupt keine angegeben werden können. In

dem Falle unterwerfen sich beide Parteien willig dem Gottesurteil

(~mashotano~). Die gebräuchlichsten Gottesurteile sind folgende:

~Moto wa nkuku~ = Hühnerfeuer; das Gottesurteil macht nämlich

dem Eigensinn des Schuldigen ein Ende wie das Feuer, das alle Dinge

verbrennt, deshalb ~moto~ = Feuer; ~Moto wa kimanganu~ =

Betäubungs-Feuer; ~moto wa lagula~ = Lagula-Orakelfeuer; ~moto

wa lusingu~ = Nadelfeuer; ~moto wa ntongo~ = Kugelfeuer.

Um die Sache kennen zu lernen, habe ich selbst einmal auf der Station

ein derartiges Gottesurteil veranstalten lassen. Die Leute hatten mich

gebeten, einen großen Prozeß, bei welchem es sich um mehrere Rinder

handelte, zu entscheiden. Da es mir seinerzeit darum zu tun war, die

Rechtssitten unsrer Leute eingehend zu studieren, nahm ich mich der

Sache an. Mangels jeglicher Zeugen baten schließlich beide Parteien

nach längeren Verhandlungen um das Gottesurteil mit Hühnern. Es wurden

für jede Partei zwei Männer erwählt (~vakendi~). Derjenige,

der behauptet, sein Vater oder Großvater habe die fraglichen Kühe

bezahlt oder ausgeliehen, zieht sein Schwert und spricht etwa folgende

Beschwörung: „Vater, haben jene wirklich unsre Kühe nicht genommen, laß

sie hier und auch dort (in der Unterwelt bei euch) ‚rein‘ werden, und

ich will hier und dort unterliegen. Haben sie aber die Kühe von dir

erhalten, laß sie unterliegen hier und dort und mich ‚rein‘ werden.“

Bei diesen Worten wirft er sein Schwert auf die Erde. Dasselbe tut der

Gegner nach einer ähnlichen Beschwörung. Die vier Vakendi gehen nun

in die Landschaft, und zwar je zwei mit einem der Schwerter. Finden

sie auf einem Gehöft einen großen Hahn, so nehmen sie ihn, ohne zu

fragen und hinterlassen ihr Schwert als Pfand. Sind die beiderseitigen

Sekundanten zurück, begibt man sich auf ein etwas abschüssiges

Gelände. Dort werden den Hähnen von den Vakendi unter ähnlichen

Beschwörungen die Hälse abgeschnitten. Alsbald läßt man sie auf die

Erde fallen wo sie im Todeskampf den leichten Abhang hinunterrollen.

Durch Händeklatschen und vielstimmiges mela mela = rolle rolle! sucht

man sie zu höchster Leistung anzuspornen. Der Besitzer des Hahnes,

der in diesem eigentümlichen Wettlauf am weitesten gekommen ist, hat

den Prozeß gewonnen. In dem Falle auf unsrer Station wurde die Sache

dadurch noch besonders aufregend, daß die Sekundanten der Partei, die

ich vorher schon auf Grund der Verhandlung als die wahrscheinlich

unterlegene bezeichnet hatte, ihren Hahn in regelwidriger Weise weit

von sich warfen. Diese Unredlichkeit nützte ihnen aber wenig; denn

der tote Hahn machte zum Erstaunen aller auf halbem Wege plötzlich

kehrt und stolperte, heftig mit den Flügeln schlagend, den Berg etwa

1 ~m~ wieder hinauf. Das Gottesfeuer hatte deutlicher als je

gesprochen, und bald waren die zu zahlenden Kühe zur Stelle.

Kimanganu ist ein Betäubungsmittel, welches man meistens zur

Feststellung eines Zauberers benutzt, da der also Betäubte alle seine

Verbrechen ausplaudert und so seiner Strafe zugeführt werden kann. Auch

bei Diebstählen wurde es angewandt.

Ebenso dient das Lagula-Orakel als Gottesurteil. Nachdem auch hier wie

überall die Beschwörung zu Hause voraufgegangen ist, begeben sich die

Parteien mit ihren Vakendi zum Orakel. Der Medizinmann versetzt sich

mit seinen Arzneien in Ekstase, riecht immerwährend an seiner kleinen

Medizin-Kalabasse und beginnt dann mit dem Wahrsagen:

Ihr meine Leute -- (die Ratsuchenden:) lagula!

Wo kommt ihr mir her? -- lagula!

Erforsche, mein Freund (das Orakel)! -- lagula!

Ihr kommt von Mamba -- nein -- lagula!

Nein, oder von Ndungu -- nein lagula!

Es riecht doch nach Ndungu -- lagula!

Ja, ihr kommt von Ndungu -- lagula!

Gebt es nur zu, sonst wird mein Kopf unklar -- taire!

Die Ratsuchenden lassen also erst dann ihr zustimmendes Taire!

erschallen, wenn der Medizinmann trotz des nichtssagenden Lagula! immer

wieder auf denselben Ort zurückkommt. Dann geht es weiter:

Suche, mein Freund, suche! -- lagula!

Es riecht mir nach Streit -- lagula!

Es riecht mir nach Streit -- lagula!

Ihr streitet wegen einer Kuh -- lagula!

Es handelt sich um den Msaguo -- taire! taire!

Sobald also die Sache genau definiert ist, erschallt das zustimmende

und den Medizinmann begeisternde taire! = wisse! d. h. du bist ein

Wissender.

Es ist eine gefleckte Kuh -- taire!

Die Kuh hat zwei Kälber geworfen -- taire!

Man hat die Kuh jetzt versteckt -- taire! taire!

Das sagen natürlich nur die Sekundanten des Bestohlenen. Das Orakel

macht die Parteien und Sekundanten ausfindig; die Prozessierenden

selbst sitzen schweigsam dabei:

Du bist der Kläger -- taire!

Und du bist der Dieb -- taire! taire!

Du hast die Kuh da und dahin gebracht -- taire!

Wenn es Lüge ist, bestreitet es -- taire! usw.

Das Lusingu ist eine etwa 10 ~cm~ lange Nadel, wie sie bei dem

gleichnamigen Orakel gebraucht wird. Beim Gottesurteil wird sie

nach voraufgegangener Beschwörung den Parteien durch die Mundwinkel

gestoßen. Bei dem Unterlegenen fließt Blut aus der kleinen Wunde,

bei dem andern nur eine wässerige Flüssigkeit. Das Lusingu wird bei

kleineren Rechtshändeln angewandt, z. B. Diebstählen, Eheklagen u. a.

Im Banne der Furcht · 第 10 / 22 段