so verweise ich betr. Ehe, Scheidung, Sklaverei und Festgebräuchen auf

die vorhergehenden Kapitel. Der Ehemann und Hausvater ist das Haupt der

Familie, dessen Anordnungen die andern Familienglieder einschließlich

der Frau Folge zu leisten haben. Er bestimmt den Wohnort, evtl. in

der Fremde, wohin ihn Frau und Kinder begleiten müssen. Er kauft und

verkauft nach eigenem Ermessen Vieh und hat für dessen Unterbringung

und Haltung zu sorgen. Er ist verpflichtet, für Kleidung und Unterhalt

seiner Familie aufzukommen und in Hungersnöten etwa durch Verkauf von

Vieh Speise zu beschaffen. Die Ackerarbeit nimmt ihm zum großen Teil

die Frau ab; er muß natürlich auch helfen und vor allen Dingen die

Felder wässern. Das ist ausschließlich Männerarbeit. Ist er außerdem

das Haupt der Sippe, also der Älteste seiner Brüder, hat er das

Recht, in dringenden Fällen selbständig über das Erbe zu verfügen,

wenn auch erwartet wird, daß er nachher seinen jüngeren Geschwistern

Mitteilung davon macht. Der Familienvater hat darüber zu wachen, daß

seine Kinder rechtzeitig die heidnischen Stammesfeste mitmachen. Falls

ihm ein Freier seiner Tochter nicht gefällt, kann er die Annahme der

Morgengabe verweigern. Er hat das Recht, seine Tochter zu „verkaufen“,

d. h. auf die zu erwartende Morgengabe hin zu borgen, indem er dem

Gläubiger die Tochter „zeigt“ und ihm so deren Morgengabe als Pfand

übergibt. Er verkauft mit oder ohne Zustimmung seiner Frau deren

Äcker. Allerdings behält die Frau über das auf diese Weise erworbene

Vieh immerhin ein gewisses Mitbestimmungsrecht. Der Mann hat seiner

Frau über seine intimen Freundschaften außerhalb der Ehe keinerlei

Rechenschaft abzulegen; dagegen sucht er möglichst ihre Einwilligung zu

erlangen, bevor er eine zweite Frau nimmt. Für ihre schwere Stunde hat

er die üblichen Speisen zu beschaffen. In Krankheitsfällen gehört es zu

seinen Obliegenheiten, zum Orakel zu gehen und die Opfer heischenden

Gottheiten zu befriedigen.

Da die Ehe nach Ansicht der Eingeborenen ein Kauf ist, durch den die

Frau in den Besitz des Mannes übergeht, so betrachtet man die ganze

Arbeit der Frau sowie auch die Kinder gewissermaßen als Zinsen des

Kapitals, welches der Mann dem Schwiegervater in Gestalt der Morgengabe

ausgezahlt hat. Nur die für die Defloration der Tochter gezahlten

zwei Ziegen mit ihrem Nachwuchs sind unbestrittenes Eigentum der

Frau. Alles andere, was sie erarbeitet, gehört dem Manne, denn er hat

auch „ihre Hände gekauft“ (~akombola mikono~). Deshalb sagt der

Schwiegervater zum Bräutigam: „Hände und Augen (Werkzeuge der Arbeit)

und Ohren (deine Anordnungen anzuhören) habe ich dir übergeben, nur den

Schädel zerschlage nicht!“ d. h. du hast keine Gewalt über ihr Leben.

Müssen die Kinder den Anweisungen des Vaters Folge leisten, so haben

die Söhne auch ihrerseits das Recht, von ihm die Morgengabe für

ihre Frauen zu fordern. Im Falle der Weigerung können sie den Vater

verklagen, wie das oft vorkommt. Ordentliche Jungen sorgen allerdings

dafür, daß sie einige selbstverdiente Ziegen beisteuern können. Sind

die Söhne, wie das heutzutage nicht selten ist, alle bei einem Europäer

in Stellung und so nicht in der Lage, sich mit dem Vater im Viehhüten

abzuwechseln, so unterstützen sie ihn mit Kleidern und Geld und zahlen

auch wohl die Regierungssteuer für ihn.

Das Erbrecht.

Will jemand vermeiden, daß nach seinem Tode Schwierigkeiten wegen des

Erbes entstehen, so bespricht er sich mit seinem Bruder in der Weise,

daß sie sich gegenseitig für den Fall ihres Ablebens als Universalerben

einsetzen. Um diesen Beschluß den andern und vor allem den Kindern

mitzuteilen, wird ein kleines Fest veranstaltet und alle Angehörigen

werden eingeladen. Der Älteste setzt den Anwesenden auseinander, worum

es sich handelt. Er sagt dann seinem jüngeren Bruder: „Sterbe ich, so

bist du der Erbe meines ganzen Gehöftes. Sorge für die Kinder. Helft

euch gegenseitig. Gebrauche das Erbe nicht für dich allein, sondern gib

jedem seinen Anteil, wenn du z. B. einen Ochsen schlachtest. Sollte

eines meiner Kinder einen Teil des Erbes an sich reißen, laß ihn nur

machen, er wird keinen Segen haben, denn ich werde ihn schon von der

Unterwelt aus beobachten. Ihr Kinder, wenn ich tot bin, ist dieser

euer Vater, habt ihr es alle verstanden?“ Dann nimmt er etwas Bier

und opfert seinen Ahnen mit der Bitte, sein Testament zu bestätigen.

Solches Tun nennt man ~kuchuma nduu~ = die Verwandtschaft

zusammennähen.

Stirbt nun einer der Brüder, so erbt der andre sämtliches Vieh und auch

die Frauen. Will eine Frau in ihr Elternhaus zurückkehren, hat sie die

Berechtigung dazu. Der für sie im Falle ihrer Wiederverheiratung zu

zahlende Brautpreis fällt an den Erben. Der Onkel hat mit Übernahme

des Besitzes sämtliche Rechte und Pflichten eines Vaters seinen Neffen

gegenüber auf sich genommen. In erster Linie muß er ihnen also zu

Frauen verhelfen und ihnen auch sonst den Vater ersetzen. Das ist die

alte Form der Erbfolge, die jetzt meist nur dann beobachtet wird,

wenn die leiblichen Kinder des Verstorbenen noch unmündig sind. Der

Erbe übernimmt gleichzeitig die Pflicht, ausstehende Schulden zu

begleichen. Aus diesem Grunde weigert sich der Bruder oft, das Erbe

anzutreten, wenn er weiß, daß zahlreiche Gläubiger vorhanden sind,

deren Ansprüche aus dem hinterlassenen Vermögen nicht befriedigt werden

können. Das war allerdings in früheren Zeiten kein ganz stichhaltiger

Grund, sondern man mußte sich erst durch eine besondere Zeremonie von

der Pflicht der Erbesübernahme befreien. Sah man nämlich, daß der

Bruder über seine Verhältnisse lebte, so brachte man eine Ziege zum

Häuptling, schlachtete sie dort und verteilte das Fleisch an alle

Anwesenden. Auf diese Weise machte man bekannt, daß man nach dem

Tode des leichtlebigen Bruders dessen Gläubigern gegenüber keinerlei

Verpflichtungen übernehme. Das nennt man ~kukugera ibwe~ = sich

mit einem Stein werfen, d. h. für tot erklären. Auch Kinder „wirft

man mit einem Stein“, wenn man öffentlich erklärt, daß man für ihre

Schulden oder strafbaren Handlungen nicht haften wolle. Im Falle

der Weigerung des eigentlichen Erben halten sich die Gläubiger an

die vorhandene Vermögensmasse. Leute, die später noch irgendwelche

Ansprüche geltend machen, werden mit dem zu erwartenden Brautpreis für

die Witwe vertröstet.

Es kommt auch vor, daß der Vater zu seinen Söhnen sagt: „Wenn ich

tot bin, soll euer Onkel nur die Frauen erben, das Gut aber sollt

ihr selbst verwalten. Sagt ihm als meinen Willen: ~Uyoe mbee ugu,

usirerehe mbee ishi!~“ = Sieh nach der Wohnung, aber nicht nach

dem Stall, d. h. nimm die Frauen aber nicht das Vieh! Denn wenn auch

vorher dargetan wurde, daß der Bruder als Universalerbe gelten kann,

so ist doch dazu die Einwilligung der Kinder als der eigentlichen

Erben erforderlich. In obigem Falle nimmt der Onkel nur die Witwen zu

sich. Das Familiengut fällt sämtlich an den ältesten Sohn, der es für

seine Brüder verwaltet. Entstehen Streitigkeiten, oder erkennen die

andern in ihm einen schlechten Verwalter, so können sie darauf dringen,

das Erbe gleichmäßig zu teilen; aber in den Augen der Wapare ist das

keine schöne Sitte. Hat der Onkel nur die Witwen übernommen, so ist er

dadurch nicht verpflichtet, irgendwelche Schulden zu zahlen. Wollen

die Kinder ihn aber im Hinblick auf die so mühelos erworbenen Frauen

dazu drängen, so sagen die Nachbarn ihnen: ~Muvusha kisago, fwiri

ženyu težikaliwe?~ = Wollt ihr die Vogelscheuche umwerfen, damit

eure Bohnen gefressen werden? Denn der Alte weiß um die Schulden eures

Vaters besser Bescheid als ihr, und ihn fürchten die Gläubiger deshalb.

Wenn ihr euch mit ihm überwerft, dann könnt ihr auf seinen Rat nicht

mehr rechnen, und ihr werdet von den Gläubigern oft betrogen werden.

Die Sippe der Vabwambo und Vamjema erben ihre jüngeren Stiefmütter

selbst. Die Töchter sind im allgemeinen nicht erbberechtigt. Hat der

Verstorbene dagegen nur eine Tochter hinterlassen und ist sonst aus der

Verwandtschaft kein männlicher Erbe vorhanden, so besorgt die Schwester

des Toten alles Nötige zur Reinigungsfeier und verwaltet fortan den

hinterlassenen Besitz gemeinsam mit der Tochter. Nur die Vollbrüder

sind berechtigt, die Morgengabe ihrer Schwester an sich zu nehmen, zu

„essen“, wie die Wapare sagen. Sind keine Vollbrüder da, so übernimmt

der älteste Stiefsohn als Repräsentant der Familie die Morgengabe.

Das Vermögensrecht.

Recht an Grund und Boden, Weide, Wald und Wasser.

Aller Grund und Boden gehört Gott, bzw. seinem Vertreter auf Erden, dem

Häuptling, dem das Recht zusteht, Äcker an die Leute seiner Landschaft

zu verteilen. Läßt sich ein Fremder bei ihm nieder, so gibt ihm der

Häuptling einen Acker (~mgunda~), der mit Bananen bestanden ist,

ein abgeerntetes Feld (~mbua~) und etwas brachliegendes Buschland

(~kisaka~). Ist ihm das nicht genug, so verkauft er ihm noch

mehr gegen eine oder mehrere Ziegen. Verläßt er das Land wieder, so

fallen die Äcker sämtlich an den Häuptling zurück, auch das gekaufte

Land; das letztere aber mit dem Unterschiede, daß der Mann nach einer

etwaigen Rückkehr vom Häuptling dessen Herausgabe verlangen kann. Alles

was er an Feldfrüchten nicht abernten kann, verbleibt dem Häuptling,

der es meistens Leuten, die sich eben angesiedelt haben, übergibt.

Davon ausgenommen ist eine Knollenart, die Jamswurzel (~vile~),

die Parenuß (~lukungu~) und der Mais (~mahemba~), weil das

Saatgut hierzu, wenigstens wenn es sich um größere Mengen handelt,

gekauft wird. Diese Bestände darf der Wegziehende vorher veräußern.

Zuckerrohr, Bananenhaine, Kartoffeln dürfen nicht verkauft werden,

da ihre Pflänzlinge bzw. Ableger auf jedem Felde kostenlos entnommen

werden können. Wenn allerdings jemand längere Zeit vorher bestimmt

weiß, daß er verziehen wird, sucht er Zuckerrohr- und Kartoffelfelder

möglichst schnell unter der Hand zu verkaufen. Sämtliche Felder

bleiben im Besitz derselben Familie, solange sie in der Landschaft

wohnt. Verkauft kann immer nur die Feldfrucht werden, der Acker

selbst ist unverkäuflich. Ersteht also jemand ein Kartoffelfeld, so

hat er nie und nimmer das Recht, nach Ausgraben der Früchte auch

das Land zu bearbeiten. Es gehört nach wie vor dem ursprünglichen

Besitzer. Bei diesen äußerst gesunden Verhältnissen ist Bodenwucher

völlig ausgeschlossen, denn der Boden gehört Gott: ~msanga ni wakwe

Murungu~! Armut in unserm Sinne gibt es deshalb bei den Schwarzen

überhaupt nicht, nur an der Küste, wo der Boden in großen Komplexen

schon lange nicht mehr Gott gehört! Da zieht auch die Armut ein, wie

wir sie von den Kulturländern her kennen. Das Wort, das unsre Schwarzen

für Arme haben, lautet ~mkiva~ und bedeutet bezeichnenderweise

ein Waisenkind oder höchstens jemand, der kein Vieh hat, -- also nicht

heiraten kann.

Vermehrt sich eine Familie stark, so daß die Felder nicht mehr

ausreichen, geht der Vater mit einer Kürbisflasche voll Bier zum

Häuptling, um für einen oder zwei Söhne neue Felder zu erbitten. Auch

ist es Brauch, bei einem Manne, der über viele Felder verfügt, einen

davon zum Ackern zu erbitten. Doch steht es dem ersten Besitzer auch

nach Jahren frei, sein Feld zurückzufordern.

Dem Paremann gehört auf seinen eignen Äckern nur das von ihm selbst

Angepflanzte. Die mancherlei wilden Kräuter, die als Zukost zu den

Speisen genossen werden, sind Gemeingut. Jedermann ist berechtigt, sie

auf fremdem Land zu suchen. Bäume, Schilf, Gras, wildes Obst u. a.

gehört allen Bewohnern der Landschaft gemeinsam, ohne daß der einzelne,

auf dessen Grund und Boden die Dinge wachsen, besonders berücksichtigt

wird. Pflänzlinge von Bananen und Ableger von Zuckerrohr und Kartoffeln

können auf jedem Felde, natürlich unter Schonung der Bestände,

entnommen werden, ohne vorherige Benachrichtigung des Eigentümers. Der

Hungrige darf sowohl Zuckerrohr als auch reife Bananen irgendwo essen,

nur muß er seinen Hunger an Ort und Stelle stillen. Nimmt er etwas

mit nach Hause, so ist das Diebstahl. Weide ist ebenfalls Gemeingut,

allerdings nicht überall uneingeschränkt. Im südlichen Teil des

Paregebirges z. B. sind überall besondere Zeichen (~visimbiko~)

als Grenzmerkmale für die Hirten der verschiedenen Landschaften

aufgestellt. Jedermann ist berechtigt, irgendwo Bäume zu fällen, sofern

die Fruchtbestände des andern durch den niederfallenden Baum nicht

beschädigt werden können. Ausgenommen sind natürlich heilige Bäume und

solche, an welchen Nußpflanzen hochgerankt sind.

Besonders interessant ist das Wasserrecht. Eine große Anzahl kunstvoll

angelegter Kanäle durchzieht das Land, durch die das kostbare Naß auf

die Felder geleitet wird. In der Landschaft Kihurio fällt so wenig

Regen, daß alle Kulturen bewässert werden müssen. Dort findet man wohl

das größte Kanalnetz und das am besten ausgebaute Wasserrecht. Das

Reinigen der Kanäle von Gras ist Sache der ganzen Bevölkerung. Der

Wasserhauptmann macht bekannt, wann und wo mit den Reinigungsarbeiten

begonnen werden soll. Wer ohne Entschuldigung zu Hause geblieben

ist, dem nimmt man bei der Rückkehr nötige Gebrauchsgegenstände fort

(~kuhambua~). Diese Pfänder können mit einer Kalabasse voll

Bier oder hier mit 25 Hellern, dem Tagelohn für Arbeiter, eingelöst

werden. Der Häuptling bestimmt einige Männer, die an einem andern Tage

zusammen mit ihm das Wasser im Fluß dämmen sollen, um es in den Kanal

zu leiten. Das ist eine wichtige Sache, denn es muß dabei den Ahnen

geopfert, und alle leichtsinnig übertretenen „Kanalvorschriften“ müssen

durch Besprengen mit dem Mageninhalt des Opfertieres gesühnt werden.

Solche Kanalvorschriften sind u. a.: „Ein rußiger oder heißer Topf darf

nicht zum Wasserschöpfen benutzt werden.“ „Frauen, die ihre Menses

haben, Männer, deren Ohrläppchen gerissen ist, dürfen nicht bis an die

Mündung des Kanals kommen, sondern werden bei einem bestimmten Grenzmal

zurückgelassen.“ Durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften reißt der

Damm, und der Kanal wird trocken. Diese Auffassung wurzelt in der

Vorstellung, daß eine Handlung leicht automatisch eine zweite auslöst,

die sogar völlig andrer Natur sein kann, wenn sie nur sprachlich

durch das gleiche Wort ausgedrückt wird oder sonst Ähnlichkeiten

aufweist (s. S. 185, Verhalten des Häuptlings beim Pflanzen). Solche

Gedankenverbindungen sind es auch, die uns Europäern zuerst oft völlig

ratlos vor vielen ihrer Sprichwörter oder Rätsel stehen lassen, weil

uns das Verständnis für das, worauf es ankommt, durchaus fehlt, während

bei ihnen jedes Kind den Zusammenhang sofort sieht. Wie das Ohrläppchen

also „gerissen“ ist, wird auch der Damm „reißen“. Kommt das Wasser im

Kanal mit dem heißen Kochtopf in Berührung, in welchem schon soviel

Wasser „versiegt“ (verkocht) ist, dann wird es im Kanal auch versiegen.

Ich halte es für wahrscheinlich, daß dieselbe Gedankenverbindung

vorliegt, wenn nach Sonnenuntergang die Leute nur von Kindern geführt

in manche Hirtendörfer gehen dürfen (s. S. 196). Das einfache

„Hineingehen“ würde die magische Ursache für den Löwen sein, auch

„hineinzugehen“. Aber das „Geführt werden“ kann er nicht nachmachen.

Alles, was nach Sonnenuntergang ins Dorf hereinkommt, soll einen so

ungefährlichen Charakter tragen, daß ein Kind die Führung übernehmen

kann.

Wo der Kanal in den Fluß einmündet, wird ein Schaf und ein schwarzes

Huhn geschlachtet. Der Wasserhauptmann betet: „Ihr Geister hier

am Wasser, nehmt euer Opfer! Für den Fall, daß irgend jemand eure

Regeln mißachtet hat, haben wir den Kanal entsühnt; nun helft, daß

das Wasser unterwegs weder versickert noch durchbricht!“ So ist der

Brauch in Kihurio. Jede Landschaft hat außerdem noch andre Kanalregeln.

Nie darf ein Weib den Damm aufführen, um den Kanal zu füllen. Im

übrigen fängt man an, sich weniger an den alten Sitten zu stören,

sollen doch besonders im Gebirge allerlei schwierige Vorschriften den

Kanalarbeitern auferlegt worden sein, deren man sich bei passender

Gelegenheit, z. B. beim Tode des die Wassergesetze vertretenden

Wasserhauptmanns, gerne entledigt.

Die Verteilung des Wassers ist genau geregelt. Im Gebirge schlachtete

der Häuptling eine Ziege (~mbuži ya makamba~). Dabei wurde es

als Gesetz bekanntgegeben, daß jeder, der Wasser auf seinen Acker

leite, ehe die Reihe an ihn gekommen sei, als Buße eine Ziege an den

Häuptling und eine weitere an die Ältesten des Landes zu zahlen habe.

Der Wasserhauptmann hat verschiedene Helfer, welche die Verteilung in

ihren Distrikten regeln. Diese Leute sehen in der Steppenlandschaft

Kihurio selbst die Felder nach, um immer dem am meisten Bedürftigen das

Wasser zuerst zu geben. Auch wir hielten uns an diese Wasserhauptleute

und taten sehr gut daran, da sie in gewissem Sinne die Verantwortung

für rechtzeitige Bewässerung mittragen. So wollte ich einmal für eins

unsrer Maisfelder Wasser haben. Der betreffende Verteiler, einer unsrer

Christen, bat mich aber, noch zu warten, da noch Bedürftigere da seien.

Ich sagte ihm: „Gut, wenn du denkst, es hat noch Zeit, dann übergebe

ich dir den Mais; wenn du siehst, daß er ‚sterben‘ will, gib uns

Wasser.“ Da er tatsächlich sehr trocken war, kam der Mann schon nach

einigen Tagen und mahnte uns, den Mais nunmehr zu wässern. Manchmal

sind solche Dinge auch nur Proben, die dartun sollen, ob der Europäer

sich der Landessitte unterwirft oder gewaltsam vorgeht. Das erstere

festzustellen ist für den Schwarzen eine große Freude und für den

Europäer nur nützlich.

[Illustration: Christenfrauen beim Maisstampfen.]

[Illustration: Wapare beim Mpure-Essen.]

Wird jemand dabei ertappt, daß er Wasser „stiehlt“, muß er in der

Steppe 5 Rupien, den Wert einer Ziege, zahlen, doch wird die Strafe

oft erlassen. Man wässert tags und nachts. Man darf erst dann das

zugesprochene Wasser auf sein Feld leiten, wenn der Vordermann seine

Bewässerungsarbeit beendet hat. Hat dieser statt zu wässern seine Zeit

vertrödelt, kann es ihm allerdings abgenommen werden, bevor er mit

seiner Arbeit fertig ist.

Zum Schluß will ich noch erwähnen, daß in Kihurio das Wasser i. J. 1914

zum erstenmal ohne besondere Formalitäten in den Kanal geleitet worden

ist. Ein Wolkenbruch im Gebirge hatte dem Fluß solche Wassermassen

zugeführt, daß der reißende Strom die alte Mündung des Grabens

vollständig verschüttete, so daß ein neuer Weg in den Felsen gesprengt

werden mußte. Nach wochenlanger Arbeit wurde dann das Wasser von den

Leuten selbst ohne irgendwelche Formalität in den neuen Kanal geleitet,

trotzdem sich manch warnende Stimme erhob, die von einer Rache der

Geister sprach. Aber die Ältesten schienen sich darüber klar geworden

zu sein, daß bei der ausgedehnten Anwendung von Dynamit und Bohrstahl

mit Hilfe des Missionars die Ahnengeister doch wohl weniger beteiligt

gewesen sein konnten.

Das Recht an beweglichen Sachen.

Findet jemand etwas, dessen rechtmäßigen Besitzer er nicht kennt, so

hebt er es eine Zeitlang für ihn auf. Bringt er später den Eigentümer

in Erfahrung, kann er Finderlohn (~cha iziso~ = für das Auge)

beanspruchen, der bis zu 25% des Wertes beträgt. ~Cha iziso~ nimmt

man meistens nur von Fremden. Stellt sich der Besitzer nicht ein, nimmt

der Finder den Gegenstand in Gebrauch, denn ~cha kutoa si kuiva~ =

finden ist nicht stehlen!

Für Vieh darf niemand Finderlohn beanspruchen. Jedermann, dem Vieh

zuläuft oder der herrenloses Vieh mit nach Hause nimmt, hat die

Pflicht, es bekanntzugeben; sonst steht er in Gefahr, als Dieb bestraft

zu werden. Stellt sich der Eigentümer erst nach Jahren ein, was aber

wohl selten vorkommt, hat der Finder das Recht, von dem Nachwuchs

soviel zu verlangen, wie ihm als Hirten zugekommen wäre. Es ist

nämlich eine beliebte und praktische Sitte der Wapare, ihr Vieh bei

verschiedenen Bekannten unterzustellen (~kuvizya~). So gehören

meistens von der Herde, die ein Mwasu in seinem Kral hat, ihm selbst

nur wenige Stück Vieh. Durch eine derartige Verteilung schützt man

seinen Bestand am einfachsten gegen Seuchen und früher auch gegen

Viehraub. Der Hirte erhält als Bezahlung bei Kühen deren Milch. Für das

Großziehen eines Ochsen gibt man eine Ziege oder je nach Vereinbarung

etwa ein Viertel des Fleisches. Dem Ziegenhirten steht der dritte Wurf

zu. Sind es zwei Lämmchen auf einen Wurf, so nimmt er eins davon.

Dasselbe gilt für Schafe. Bei Hühnern nimmt der Züchter abwechselnd

ein bis zwei Küken als seinen Anteil. Zu erwähnen ist noch, daß Ziegen

hin und wieder Drillinge oder Vierlinge werfen. Der Paremann fürchtet

sich aber vor so reichem Segen und überläßt immer eins der Lämmer dem

jeweiligen Hirten.

Die Jagd ist überall frei. Bei Treibjagden hat der Schütze, der ein

Stück Wild zur Strecke gebracht hat, ein Anrecht auf die Schußprämie,

bestehend in Hals und Haut des erlegten Tieres. In das übrige Fleisch

teilt er sich mit den andern Jagdgenossen. Hat jemand in einer

Fallgrube ein Schwein gefangen, bringt er dem Häuptling ein Vorderbein,

weil er ja der Verwalter des Bodens ist. Fischfang darf von jedem

ausgeübt werden.

Der Leih- und Kaufvertrag.

Ist der Mwasu in Not, braucht er dringend ein Stück Vieh, so denkt

er nie an sein eigenes, sondern er borgt (~ela rando~ = er ißt

Schulden). Allerdings würde ihm auch kaum ein Stammesgenosse zumuten,

seine vielleicht trächtige oder melke Kuh seinem Gläubiger auszuliefern

oder von seinen wenigen Ziegen in Krankheitsfällen eine zu schlachten.

Das Borgen ist jedenfalls für ihn der bequemere Weg.

Will der Betreffende sich nicht ohne weiteres sein Vieh abborgen

lassen, so gibt ihm der andre ein Pfand (~mchunga~). Das Pfand

für eine Färse (~mori~) besteht gewöhnlich in einer Kuh, für

einen Ochsen gibt man ein Mori, für eine Ziege einen Ochsen. Wie wir

schon früher sahen, übergibt man auch die eigne Tochter jemand als

Pfand, wenn man z. B. einen größeren Prozeß verloren hat und viel Vieh

bezahlen muß. Das eigentliche Pfand bildet natürlich die Morgengabe der

Tochter, „wenn sie bei der Hand genommen“ d. h. geheiratet wird. Diese

Sitte hat nur die eine üble Seite, daß die Mädchen später oft gezwungen

werden, den Gläubiger zum Mann zu nehmen.

Dem Gläubiger steht die Nutznießung des ihm übergebenen Pfandes

zu. Im übrigen ist er nur Verwalter und hat z. B. eine Kuh mit

sämtlichem Nachwuchs herauszugeben, sobald der Schuldner zahlt. Das

Geliehene wird aber nicht mit Zinsen etwa in Gestalt von Nachwuchs

zurückgegeben, sondern man erstattet nur den gleichen Wert dessen, was

man tatsächlich geborgt hat. Der Gläubiger hat also kein Recht, ein

Kalb der ihm übergebenen Pfandkuh zurückzubehalten, weil seine dem

Schuldner überlassene Ziege im Laufe der Zeit zehn Lämmer geworfen

hat. Anderseits haftet der Gläubiger auch in keiner Weise für das ihm

übergebene Pfand. Er muß nur dem Schuldner sofort Nachricht zukommen

lassen, wenn die Pfandkuh gestorben ist, damit dieser das Fleisch

verwerten kann. Ißt er das Fleisch selbst auf, oder verkauft er es,

so hat das Schuldverhältnis aufgehört. Doch darf in dem Falle der

Schuldner auch nicht geltend machen, daß das Pfand bedeutend mehr

wert gewesen wäre als seine Schuld. Die tote Färse wird dann eben dem

lebenden Ochsen gleichgerechnet.

Läßt der Schuldner, dessen Kuh für ihn bei seinem Gläubiger ja sehr gut

aufgehoben ist, zu lange nichts von sich hören, so darf der letztere

nicht einfach das Pfand verkaufen, sondern muß es seinem Schuldner

zurückgeben. Dann kann er auf sofortige Bezahlung dringen.

Meistens borgt man einen Ochsen und verspricht eine Färse dafür zu

suchen, um dann vom Gläubiger nach der Sitte noch einen weiteren Ochsen

und eine Ziege (~msaguo~) oder insgesamt drei Ziegen zu erhalten.

Als Pfand gibt man eine Kuh, von der meistens ausgesagt wird, daß sie

trächtig sei. Begeht nun jemand die Torheit, etwa weil sein Schuldner

nicht ans Bezahlen denkt, dieses Pfand zu verkaufen, so schweigt der

Schuldner dazu. Er kann seiner Sache sicher sein. Eines Tages erscheint

er dann bei seinem Gläubiger und bringt das versprochene weibliche

Kalb an. Der Gläubiger muß nun bekennen, daß das Pfand inzwischen

verkauft sei, da ihm die Wartezeit auf die Erstattung der Schuld zu

lange gedauert habe. Aber der Mann läßt die vereinbarte Färse bei

ihm und strengt einen Prozeß an. Mit Hilfe seiner Blutsfreunde war

es ihm ein leichtes, sich genau zu unterrichten, wohin seine Kuh

verkauft worden ist und wie viele Kälber sie inzwischen geworfen hat.

Der ursprüngliche Gläubiger wird nun verurteilt, die Pfandkuh mit

ihren Kälbern zurückzuzahlen. Besteht der Kläger darauf, dieselbe Kuh

wiederzuerhalten, die er als Pfand gegeben hat, so muß der Verklagte

sich mit dem betreffenden Käufer ins Benehmen setzen. Weigert dieser

sich, die Kühe gegen andere umzutauschen, wird er von den Häuptlingen

durch allerlei Drohungen eingeschüchtert, bis er in den Tausch willigt.

Gestorbene Kälber müssen von Rechts wegen auch ersetzt werden. Meistens

befreien die Ältesten jedoch den Verurteilten ganz oder teilweise von

dieser Pflicht. Sie sagen einfach: „Die restlichen Kühe haben wir

‚gegessen‘.“ Ist der Kläger damit nicht einverstanden, so wird ihm

bedeutet, daß man im Falle seiner Weigerung, das Urteil der Ältesten

und des Häuptlings anzuerkennen, seine Sache einfach fallen lassen

würde.

Im Banne der Furcht · 第 9 / 22 段