die vorhergehenden Kapitel. Der Ehemann und Hausvater ist das Haupt der
Familie, dessen Anordnungen die andern Familienglieder einschließlich
der Frau Folge zu leisten haben. Er bestimmt den Wohnort, evtl. in
der Fremde, wohin ihn Frau und Kinder begleiten müssen. Er kauft und
verkauft nach eigenem Ermessen Vieh und hat für dessen Unterbringung
und Haltung zu sorgen. Er ist verpflichtet, für Kleidung und Unterhalt
seiner Familie aufzukommen und in Hungersnöten etwa durch Verkauf von
Vieh Speise zu beschaffen. Die Ackerarbeit nimmt ihm zum großen Teil
die Frau ab; er muß natürlich auch helfen und vor allen Dingen die
Felder wässern. Das ist ausschließlich Männerarbeit. Ist er außerdem
das Haupt der Sippe, also der Älteste seiner Brüder, hat er das
Recht, in dringenden Fällen selbständig über das Erbe zu verfügen,
wenn auch erwartet wird, daß er nachher seinen jüngeren Geschwistern
Mitteilung davon macht. Der Familienvater hat darüber zu wachen, daß
seine Kinder rechtzeitig die heidnischen Stammesfeste mitmachen. Falls
ihm ein Freier seiner Tochter nicht gefällt, kann er die Annahme der
Morgengabe verweigern. Er hat das Recht, seine Tochter zu „verkaufen“,
d. h. auf die zu erwartende Morgengabe hin zu borgen, indem er dem
Gläubiger die Tochter „zeigt“ und ihm so deren Morgengabe als Pfand
übergibt. Er verkauft mit oder ohne Zustimmung seiner Frau deren
Äcker. Allerdings behält die Frau über das auf diese Weise erworbene
Vieh immerhin ein gewisses Mitbestimmungsrecht. Der Mann hat seiner
Frau über seine intimen Freundschaften außerhalb der Ehe keinerlei
Rechenschaft abzulegen; dagegen sucht er möglichst ihre Einwilligung zu
erlangen, bevor er eine zweite Frau nimmt. Für ihre schwere Stunde hat
er die üblichen Speisen zu beschaffen. In Krankheitsfällen gehört es zu
seinen Obliegenheiten, zum Orakel zu gehen und die Opfer heischenden
Gottheiten zu befriedigen.
Da die Ehe nach Ansicht der Eingeborenen ein Kauf ist, durch den die
Frau in den Besitz des Mannes übergeht, so betrachtet man die ganze
Arbeit der Frau sowie auch die Kinder gewissermaßen als Zinsen des
Kapitals, welches der Mann dem Schwiegervater in Gestalt der Morgengabe
ausgezahlt hat. Nur die für die Defloration der Tochter gezahlten
zwei Ziegen mit ihrem Nachwuchs sind unbestrittenes Eigentum der
Frau. Alles andere, was sie erarbeitet, gehört dem Manne, denn er hat
auch „ihre Hände gekauft“ (~akombola mikono~). Deshalb sagt der
Schwiegervater zum Bräutigam: „Hände und Augen (Werkzeuge der Arbeit)
und Ohren (deine Anordnungen anzuhören) habe ich dir übergeben, nur den
Schädel zerschlage nicht!“ d. h. du hast keine Gewalt über ihr Leben.
Müssen die Kinder den Anweisungen des Vaters Folge leisten, so haben
die Söhne auch ihrerseits das Recht, von ihm die Morgengabe für
ihre Frauen zu fordern. Im Falle der Weigerung können sie den Vater
verklagen, wie das oft vorkommt. Ordentliche Jungen sorgen allerdings
dafür, daß sie einige selbstverdiente Ziegen beisteuern können. Sind
die Söhne, wie das heutzutage nicht selten ist, alle bei einem Europäer
in Stellung und so nicht in der Lage, sich mit dem Vater im Viehhüten
abzuwechseln, so unterstützen sie ihn mit Kleidern und Geld und zahlen
auch wohl die Regierungssteuer für ihn.
Das Erbrecht.
Will jemand vermeiden, daß nach seinem Tode Schwierigkeiten wegen des
Erbes entstehen, so bespricht er sich mit seinem Bruder in der Weise,
daß sie sich gegenseitig für den Fall ihres Ablebens als Universalerben
einsetzen. Um diesen Beschluß den andern und vor allem den Kindern
mitzuteilen, wird ein kleines Fest veranstaltet und alle Angehörigen
werden eingeladen. Der Älteste setzt den Anwesenden auseinander, worum
es sich handelt. Er sagt dann seinem jüngeren Bruder: „Sterbe ich, so
bist du der Erbe meines ganzen Gehöftes. Sorge für die Kinder. Helft
euch gegenseitig. Gebrauche das Erbe nicht für dich allein, sondern gib
jedem seinen Anteil, wenn du z. B. einen Ochsen schlachtest. Sollte
eines meiner Kinder einen Teil des Erbes an sich reißen, laß ihn nur
machen, er wird keinen Segen haben, denn ich werde ihn schon von der
Unterwelt aus beobachten. Ihr Kinder, wenn ich tot bin, ist dieser
euer Vater, habt ihr es alle verstanden?“ Dann nimmt er etwas Bier
und opfert seinen Ahnen mit der Bitte, sein Testament zu bestätigen.
Solches Tun nennt man ~kuchuma nduu~ = die Verwandtschaft
zusammennähen.
Stirbt nun einer der Brüder, so erbt der andre sämtliches Vieh und auch
die Frauen. Will eine Frau in ihr Elternhaus zurückkehren, hat sie die
Berechtigung dazu. Der für sie im Falle ihrer Wiederverheiratung zu
zahlende Brautpreis fällt an den Erben. Der Onkel hat mit Übernahme
des Besitzes sämtliche Rechte und Pflichten eines Vaters seinen Neffen
gegenüber auf sich genommen. In erster Linie muß er ihnen also zu
Frauen verhelfen und ihnen auch sonst den Vater ersetzen. Das ist die
alte Form der Erbfolge, die jetzt meist nur dann beobachtet wird,
wenn die leiblichen Kinder des Verstorbenen noch unmündig sind. Der
Erbe übernimmt gleichzeitig die Pflicht, ausstehende Schulden zu
begleichen. Aus diesem Grunde weigert sich der Bruder oft, das Erbe
anzutreten, wenn er weiß, daß zahlreiche Gläubiger vorhanden sind,
deren Ansprüche aus dem hinterlassenen Vermögen nicht befriedigt werden
können. Das war allerdings in früheren Zeiten kein ganz stichhaltiger
Grund, sondern man mußte sich erst durch eine besondere Zeremonie von
der Pflicht der Erbesübernahme befreien. Sah man nämlich, daß der
Bruder über seine Verhältnisse lebte, so brachte man eine Ziege zum
Häuptling, schlachtete sie dort und verteilte das Fleisch an alle
Anwesenden. Auf diese Weise machte man bekannt, daß man nach dem
Tode des leichtlebigen Bruders dessen Gläubigern gegenüber keinerlei
Verpflichtungen übernehme. Das nennt man ~kukugera ibwe~ = sich
mit einem Stein werfen, d. h. für tot erklären. Auch Kinder „wirft
man mit einem Stein“, wenn man öffentlich erklärt, daß man für ihre
Schulden oder strafbaren Handlungen nicht haften wolle. Im Falle
der Weigerung des eigentlichen Erben halten sich die Gläubiger an
die vorhandene Vermögensmasse. Leute, die später noch irgendwelche
Ansprüche geltend machen, werden mit dem zu erwartenden Brautpreis für
die Witwe vertröstet.
Es kommt auch vor, daß der Vater zu seinen Söhnen sagt: „Wenn ich
tot bin, soll euer Onkel nur die Frauen erben, das Gut aber sollt
ihr selbst verwalten. Sagt ihm als meinen Willen: ~Uyoe mbee ugu,
usirerehe mbee ishi!~“ = Sieh nach der Wohnung, aber nicht nach
dem Stall, d. h. nimm die Frauen aber nicht das Vieh! Denn wenn auch
vorher dargetan wurde, daß der Bruder als Universalerbe gelten kann,
so ist doch dazu die Einwilligung der Kinder als der eigentlichen
Erben erforderlich. In obigem Falle nimmt der Onkel nur die Witwen zu
sich. Das Familiengut fällt sämtlich an den ältesten Sohn, der es für
seine Brüder verwaltet. Entstehen Streitigkeiten, oder erkennen die
andern in ihm einen schlechten Verwalter, so können sie darauf dringen,
das Erbe gleichmäßig zu teilen; aber in den Augen der Wapare ist das
keine schöne Sitte. Hat der Onkel nur die Witwen übernommen, so ist er
dadurch nicht verpflichtet, irgendwelche Schulden zu zahlen. Wollen
die Kinder ihn aber im Hinblick auf die so mühelos erworbenen Frauen
dazu drängen, so sagen die Nachbarn ihnen: ~Muvusha kisago, fwiri
ženyu težikaliwe?~ = Wollt ihr die Vogelscheuche umwerfen, damit
eure Bohnen gefressen werden? Denn der Alte weiß um die Schulden eures
Vaters besser Bescheid als ihr, und ihn fürchten die Gläubiger deshalb.
Wenn ihr euch mit ihm überwerft, dann könnt ihr auf seinen Rat nicht
mehr rechnen, und ihr werdet von den Gläubigern oft betrogen werden.
Die Sippe der Vabwambo und Vamjema erben ihre jüngeren Stiefmütter
selbst. Die Töchter sind im allgemeinen nicht erbberechtigt. Hat der
Verstorbene dagegen nur eine Tochter hinterlassen und ist sonst aus der
Verwandtschaft kein männlicher Erbe vorhanden, so besorgt die Schwester
des Toten alles Nötige zur Reinigungsfeier und verwaltet fortan den
hinterlassenen Besitz gemeinsam mit der Tochter. Nur die Vollbrüder
sind berechtigt, die Morgengabe ihrer Schwester an sich zu nehmen, zu
„essen“, wie die Wapare sagen. Sind keine Vollbrüder da, so übernimmt
der älteste Stiefsohn als Repräsentant der Familie die Morgengabe.
Das Vermögensrecht.
Recht an Grund und Boden, Weide, Wald und Wasser.
Aller Grund und Boden gehört Gott, bzw. seinem Vertreter auf Erden, dem
Häuptling, dem das Recht zusteht, Äcker an die Leute seiner Landschaft
zu verteilen. Läßt sich ein Fremder bei ihm nieder, so gibt ihm der
Häuptling einen Acker (~mgunda~), der mit Bananen bestanden ist,
ein abgeerntetes Feld (~mbua~) und etwas brachliegendes Buschland
(~kisaka~). Ist ihm das nicht genug, so verkauft er ihm noch
mehr gegen eine oder mehrere Ziegen. Verläßt er das Land wieder, so
fallen die Äcker sämtlich an den Häuptling zurück, auch das gekaufte
Land; das letztere aber mit dem Unterschiede, daß der Mann nach einer
etwaigen Rückkehr vom Häuptling dessen Herausgabe verlangen kann. Alles
was er an Feldfrüchten nicht abernten kann, verbleibt dem Häuptling,
der es meistens Leuten, die sich eben angesiedelt haben, übergibt.
Davon ausgenommen ist eine Knollenart, die Jamswurzel (~vile~),
die Parenuß (~lukungu~) und der Mais (~mahemba~), weil das
Saatgut hierzu, wenigstens wenn es sich um größere Mengen handelt,
gekauft wird. Diese Bestände darf der Wegziehende vorher veräußern.
Zuckerrohr, Bananenhaine, Kartoffeln dürfen nicht verkauft werden,
da ihre Pflänzlinge bzw. Ableger auf jedem Felde kostenlos entnommen
werden können. Wenn allerdings jemand längere Zeit vorher bestimmt
weiß, daß er verziehen wird, sucht er Zuckerrohr- und Kartoffelfelder
möglichst schnell unter der Hand zu verkaufen. Sämtliche Felder
bleiben im Besitz derselben Familie, solange sie in der Landschaft
wohnt. Verkauft kann immer nur die Feldfrucht werden, der Acker
selbst ist unverkäuflich. Ersteht also jemand ein Kartoffelfeld, so
hat er nie und nimmer das Recht, nach Ausgraben der Früchte auch
das Land zu bearbeiten. Es gehört nach wie vor dem ursprünglichen
Besitzer. Bei diesen äußerst gesunden Verhältnissen ist Bodenwucher
völlig ausgeschlossen, denn der Boden gehört Gott: ~msanga ni wakwe
Murungu~! Armut in unserm Sinne gibt es deshalb bei den Schwarzen
überhaupt nicht, nur an der Küste, wo der Boden in großen Komplexen
schon lange nicht mehr Gott gehört! Da zieht auch die Armut ein, wie
wir sie von den Kulturländern her kennen. Das Wort, das unsre Schwarzen
für Arme haben, lautet ~mkiva~ und bedeutet bezeichnenderweise
ein Waisenkind oder höchstens jemand, der kein Vieh hat, -- also nicht
heiraten kann.
Vermehrt sich eine Familie stark, so daß die Felder nicht mehr
ausreichen, geht der Vater mit einer Kürbisflasche voll Bier zum
Häuptling, um für einen oder zwei Söhne neue Felder zu erbitten. Auch
ist es Brauch, bei einem Manne, der über viele Felder verfügt, einen
davon zum Ackern zu erbitten. Doch steht es dem ersten Besitzer auch
nach Jahren frei, sein Feld zurückzufordern.
Dem Paremann gehört auf seinen eignen Äckern nur das von ihm selbst
Angepflanzte. Die mancherlei wilden Kräuter, die als Zukost zu den
Speisen genossen werden, sind Gemeingut. Jedermann ist berechtigt, sie
auf fremdem Land zu suchen. Bäume, Schilf, Gras, wildes Obst u. a.
gehört allen Bewohnern der Landschaft gemeinsam, ohne daß der einzelne,
auf dessen Grund und Boden die Dinge wachsen, besonders berücksichtigt
wird. Pflänzlinge von Bananen und Ableger von Zuckerrohr und Kartoffeln
können auf jedem Felde, natürlich unter Schonung der Bestände,
entnommen werden, ohne vorherige Benachrichtigung des Eigentümers. Der
Hungrige darf sowohl Zuckerrohr als auch reife Bananen irgendwo essen,
nur muß er seinen Hunger an Ort und Stelle stillen. Nimmt er etwas
mit nach Hause, so ist das Diebstahl. Weide ist ebenfalls Gemeingut,
allerdings nicht überall uneingeschränkt. Im südlichen Teil des
Paregebirges z. B. sind überall besondere Zeichen (~visimbiko~)
als Grenzmerkmale für die Hirten der verschiedenen Landschaften
aufgestellt. Jedermann ist berechtigt, irgendwo Bäume zu fällen, sofern
die Fruchtbestände des andern durch den niederfallenden Baum nicht
beschädigt werden können. Ausgenommen sind natürlich heilige Bäume und
solche, an welchen Nußpflanzen hochgerankt sind.
Besonders interessant ist das Wasserrecht. Eine große Anzahl kunstvoll
angelegter Kanäle durchzieht das Land, durch die das kostbare Naß auf
die Felder geleitet wird. In der Landschaft Kihurio fällt so wenig
Regen, daß alle Kulturen bewässert werden müssen. Dort findet man wohl
das größte Kanalnetz und das am besten ausgebaute Wasserrecht. Das
Reinigen der Kanäle von Gras ist Sache der ganzen Bevölkerung. Der
Wasserhauptmann macht bekannt, wann und wo mit den Reinigungsarbeiten
begonnen werden soll. Wer ohne Entschuldigung zu Hause geblieben
ist, dem nimmt man bei der Rückkehr nötige Gebrauchsgegenstände fort
(~kuhambua~). Diese Pfänder können mit einer Kalabasse voll
Bier oder hier mit 25 Hellern, dem Tagelohn für Arbeiter, eingelöst
werden. Der Häuptling bestimmt einige Männer, die an einem andern Tage
zusammen mit ihm das Wasser im Fluß dämmen sollen, um es in den Kanal
zu leiten. Das ist eine wichtige Sache, denn es muß dabei den Ahnen
geopfert, und alle leichtsinnig übertretenen „Kanalvorschriften“ müssen
durch Besprengen mit dem Mageninhalt des Opfertieres gesühnt werden.
Solche Kanalvorschriften sind u. a.: „Ein rußiger oder heißer Topf darf
nicht zum Wasserschöpfen benutzt werden.“ „Frauen, die ihre Menses
haben, Männer, deren Ohrläppchen gerissen ist, dürfen nicht bis an die
Mündung des Kanals kommen, sondern werden bei einem bestimmten Grenzmal
zurückgelassen.“ Durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften reißt der
Damm, und der Kanal wird trocken. Diese Auffassung wurzelt in der
Vorstellung, daß eine Handlung leicht automatisch eine zweite auslöst,
die sogar völlig andrer Natur sein kann, wenn sie nur sprachlich
durch das gleiche Wort ausgedrückt wird oder sonst Ähnlichkeiten
aufweist (s. S. 185, Verhalten des Häuptlings beim Pflanzen). Solche
Gedankenverbindungen sind es auch, die uns Europäern zuerst oft völlig
ratlos vor vielen ihrer Sprichwörter oder Rätsel stehen lassen, weil
uns das Verständnis für das, worauf es ankommt, durchaus fehlt, während
bei ihnen jedes Kind den Zusammenhang sofort sieht. Wie das Ohrläppchen
also „gerissen“ ist, wird auch der Damm „reißen“. Kommt das Wasser im
Kanal mit dem heißen Kochtopf in Berührung, in welchem schon soviel
Wasser „versiegt“ (verkocht) ist, dann wird es im Kanal auch versiegen.
Ich halte es für wahrscheinlich, daß dieselbe Gedankenverbindung
vorliegt, wenn nach Sonnenuntergang die Leute nur von Kindern geführt
in manche Hirtendörfer gehen dürfen (s. S. 196). Das einfache
„Hineingehen“ würde die magische Ursache für den Löwen sein, auch
„hineinzugehen“. Aber das „Geführt werden“ kann er nicht nachmachen.
Alles, was nach Sonnenuntergang ins Dorf hereinkommt, soll einen so
ungefährlichen Charakter tragen, daß ein Kind die Führung übernehmen
kann.
Wo der Kanal in den Fluß einmündet, wird ein Schaf und ein schwarzes
Huhn geschlachtet. Der Wasserhauptmann betet: „Ihr Geister hier
am Wasser, nehmt euer Opfer! Für den Fall, daß irgend jemand eure
Regeln mißachtet hat, haben wir den Kanal entsühnt; nun helft, daß
das Wasser unterwegs weder versickert noch durchbricht!“ So ist der
Brauch in Kihurio. Jede Landschaft hat außerdem noch andre Kanalregeln.
Nie darf ein Weib den Damm aufführen, um den Kanal zu füllen. Im
übrigen fängt man an, sich weniger an den alten Sitten zu stören,
sollen doch besonders im Gebirge allerlei schwierige Vorschriften den
Kanalarbeitern auferlegt worden sein, deren man sich bei passender
Gelegenheit, z. B. beim Tode des die Wassergesetze vertretenden
Wasserhauptmanns, gerne entledigt.
Die Verteilung des Wassers ist genau geregelt. Im Gebirge schlachtete
der Häuptling eine Ziege (~mbuži ya makamba~). Dabei wurde es
als Gesetz bekanntgegeben, daß jeder, der Wasser auf seinen Acker
leite, ehe die Reihe an ihn gekommen sei, als Buße eine Ziege an den
Häuptling und eine weitere an die Ältesten des Landes zu zahlen habe.
Der Wasserhauptmann hat verschiedene Helfer, welche die Verteilung in
ihren Distrikten regeln. Diese Leute sehen in der Steppenlandschaft
Kihurio selbst die Felder nach, um immer dem am meisten Bedürftigen das
Wasser zuerst zu geben. Auch wir hielten uns an diese Wasserhauptleute
und taten sehr gut daran, da sie in gewissem Sinne die Verantwortung
für rechtzeitige Bewässerung mittragen. So wollte ich einmal für eins
unsrer Maisfelder Wasser haben. Der betreffende Verteiler, einer unsrer
Christen, bat mich aber, noch zu warten, da noch Bedürftigere da seien.
Ich sagte ihm: „Gut, wenn du denkst, es hat noch Zeit, dann übergebe
ich dir den Mais; wenn du siehst, daß er ‚sterben‘ will, gib uns
Wasser.“ Da er tatsächlich sehr trocken war, kam der Mann schon nach
einigen Tagen und mahnte uns, den Mais nunmehr zu wässern. Manchmal
sind solche Dinge auch nur Proben, die dartun sollen, ob der Europäer
sich der Landessitte unterwirft oder gewaltsam vorgeht. Das erstere
festzustellen ist für den Schwarzen eine große Freude und für den
Europäer nur nützlich.
[Illustration: Christenfrauen beim Maisstampfen.]
[Illustration: Wapare beim Mpure-Essen.]
Wird jemand dabei ertappt, daß er Wasser „stiehlt“, muß er in der
Steppe 5 Rupien, den Wert einer Ziege, zahlen, doch wird die Strafe
oft erlassen. Man wässert tags und nachts. Man darf erst dann das
zugesprochene Wasser auf sein Feld leiten, wenn der Vordermann seine
Bewässerungsarbeit beendet hat. Hat dieser statt zu wässern seine Zeit
vertrödelt, kann es ihm allerdings abgenommen werden, bevor er mit
seiner Arbeit fertig ist.
Zum Schluß will ich noch erwähnen, daß in Kihurio das Wasser i. J. 1914
zum erstenmal ohne besondere Formalitäten in den Kanal geleitet worden
ist. Ein Wolkenbruch im Gebirge hatte dem Fluß solche Wassermassen
zugeführt, daß der reißende Strom die alte Mündung des Grabens
vollständig verschüttete, so daß ein neuer Weg in den Felsen gesprengt
werden mußte. Nach wochenlanger Arbeit wurde dann das Wasser von den
Leuten selbst ohne irgendwelche Formalität in den neuen Kanal geleitet,
trotzdem sich manch warnende Stimme erhob, die von einer Rache der
Geister sprach. Aber die Ältesten schienen sich darüber klar geworden
zu sein, daß bei der ausgedehnten Anwendung von Dynamit und Bohrstahl
mit Hilfe des Missionars die Ahnengeister doch wohl weniger beteiligt
gewesen sein konnten.
Das Recht an beweglichen Sachen.
Findet jemand etwas, dessen rechtmäßigen Besitzer er nicht kennt, so
hebt er es eine Zeitlang für ihn auf. Bringt er später den Eigentümer
in Erfahrung, kann er Finderlohn (~cha iziso~ = für das Auge)
beanspruchen, der bis zu 25% des Wertes beträgt. ~Cha iziso~ nimmt
man meistens nur von Fremden. Stellt sich der Besitzer nicht ein, nimmt
der Finder den Gegenstand in Gebrauch, denn ~cha kutoa si kuiva~ =
finden ist nicht stehlen!
Für Vieh darf niemand Finderlohn beanspruchen. Jedermann, dem Vieh
zuläuft oder der herrenloses Vieh mit nach Hause nimmt, hat die
Pflicht, es bekanntzugeben; sonst steht er in Gefahr, als Dieb bestraft
zu werden. Stellt sich der Eigentümer erst nach Jahren ein, was aber
wohl selten vorkommt, hat der Finder das Recht, von dem Nachwuchs
soviel zu verlangen, wie ihm als Hirten zugekommen wäre. Es ist
nämlich eine beliebte und praktische Sitte der Wapare, ihr Vieh bei
verschiedenen Bekannten unterzustellen (~kuvizya~). So gehören
meistens von der Herde, die ein Mwasu in seinem Kral hat, ihm selbst
nur wenige Stück Vieh. Durch eine derartige Verteilung schützt man
seinen Bestand am einfachsten gegen Seuchen und früher auch gegen
Viehraub. Der Hirte erhält als Bezahlung bei Kühen deren Milch. Für das
Großziehen eines Ochsen gibt man eine Ziege oder je nach Vereinbarung
etwa ein Viertel des Fleisches. Dem Ziegenhirten steht der dritte Wurf
zu. Sind es zwei Lämmchen auf einen Wurf, so nimmt er eins davon.
Dasselbe gilt für Schafe. Bei Hühnern nimmt der Züchter abwechselnd
ein bis zwei Küken als seinen Anteil. Zu erwähnen ist noch, daß Ziegen
hin und wieder Drillinge oder Vierlinge werfen. Der Paremann fürchtet
sich aber vor so reichem Segen und überläßt immer eins der Lämmer dem
jeweiligen Hirten.
Die Jagd ist überall frei. Bei Treibjagden hat der Schütze, der ein
Stück Wild zur Strecke gebracht hat, ein Anrecht auf die Schußprämie,
bestehend in Hals und Haut des erlegten Tieres. In das übrige Fleisch
teilt er sich mit den andern Jagdgenossen. Hat jemand in einer
Fallgrube ein Schwein gefangen, bringt er dem Häuptling ein Vorderbein,
weil er ja der Verwalter des Bodens ist. Fischfang darf von jedem
ausgeübt werden.
Der Leih- und Kaufvertrag.
Ist der Mwasu in Not, braucht er dringend ein Stück Vieh, so denkt
er nie an sein eigenes, sondern er borgt (~ela rando~ = er ißt
Schulden). Allerdings würde ihm auch kaum ein Stammesgenosse zumuten,
seine vielleicht trächtige oder melke Kuh seinem Gläubiger auszuliefern
oder von seinen wenigen Ziegen in Krankheitsfällen eine zu schlachten.
Das Borgen ist jedenfalls für ihn der bequemere Weg.
Will der Betreffende sich nicht ohne weiteres sein Vieh abborgen
lassen, so gibt ihm der andre ein Pfand (~mchunga~). Das Pfand
für eine Färse (~mori~) besteht gewöhnlich in einer Kuh, für
einen Ochsen gibt man ein Mori, für eine Ziege einen Ochsen. Wie wir
schon früher sahen, übergibt man auch die eigne Tochter jemand als
Pfand, wenn man z. B. einen größeren Prozeß verloren hat und viel Vieh
bezahlen muß. Das eigentliche Pfand bildet natürlich die Morgengabe der
Tochter, „wenn sie bei der Hand genommen“ d. h. geheiratet wird. Diese
Sitte hat nur die eine üble Seite, daß die Mädchen später oft gezwungen
werden, den Gläubiger zum Mann zu nehmen.
Dem Gläubiger steht die Nutznießung des ihm übergebenen Pfandes
zu. Im übrigen ist er nur Verwalter und hat z. B. eine Kuh mit
sämtlichem Nachwuchs herauszugeben, sobald der Schuldner zahlt. Das
Geliehene wird aber nicht mit Zinsen etwa in Gestalt von Nachwuchs
zurückgegeben, sondern man erstattet nur den gleichen Wert dessen, was
man tatsächlich geborgt hat. Der Gläubiger hat also kein Recht, ein
Kalb der ihm übergebenen Pfandkuh zurückzubehalten, weil seine dem
Schuldner überlassene Ziege im Laufe der Zeit zehn Lämmer geworfen
hat. Anderseits haftet der Gläubiger auch in keiner Weise für das ihm
übergebene Pfand. Er muß nur dem Schuldner sofort Nachricht zukommen
lassen, wenn die Pfandkuh gestorben ist, damit dieser das Fleisch
verwerten kann. Ißt er das Fleisch selbst auf, oder verkauft er es,
so hat das Schuldverhältnis aufgehört. Doch darf in dem Falle der
Schuldner auch nicht geltend machen, daß das Pfand bedeutend mehr
wert gewesen wäre als seine Schuld. Die tote Färse wird dann eben dem
lebenden Ochsen gleichgerechnet.
Läßt der Schuldner, dessen Kuh für ihn bei seinem Gläubiger ja sehr gut
aufgehoben ist, zu lange nichts von sich hören, so darf der letztere
nicht einfach das Pfand verkaufen, sondern muß es seinem Schuldner
zurückgeben. Dann kann er auf sofortige Bezahlung dringen.
Meistens borgt man einen Ochsen und verspricht eine Färse dafür zu
suchen, um dann vom Gläubiger nach der Sitte noch einen weiteren Ochsen
und eine Ziege (~msaguo~) oder insgesamt drei Ziegen zu erhalten.
Als Pfand gibt man eine Kuh, von der meistens ausgesagt wird, daß sie
trächtig sei. Begeht nun jemand die Torheit, etwa weil sein Schuldner
nicht ans Bezahlen denkt, dieses Pfand zu verkaufen, so schweigt der
Schuldner dazu. Er kann seiner Sache sicher sein. Eines Tages erscheint
er dann bei seinem Gläubiger und bringt das versprochene weibliche
Kalb an. Der Gläubiger muß nun bekennen, daß das Pfand inzwischen
verkauft sei, da ihm die Wartezeit auf die Erstattung der Schuld zu
lange gedauert habe. Aber der Mann läßt die vereinbarte Färse bei
ihm und strengt einen Prozeß an. Mit Hilfe seiner Blutsfreunde war
es ihm ein leichtes, sich genau zu unterrichten, wohin seine Kuh
verkauft worden ist und wie viele Kälber sie inzwischen geworfen hat.
Der ursprüngliche Gläubiger wird nun verurteilt, die Pfandkuh mit
ihren Kälbern zurückzuzahlen. Besteht der Kläger darauf, dieselbe Kuh
wiederzuerhalten, die er als Pfand gegeben hat, so muß der Verklagte
sich mit dem betreffenden Käufer ins Benehmen setzen. Weigert dieser
sich, die Kühe gegen andere umzutauschen, wird er von den Häuptlingen
durch allerlei Drohungen eingeschüchtert, bis er in den Tausch willigt.
Gestorbene Kälber müssen von Rechts wegen auch ersetzt werden. Meistens
befreien die Ältesten jedoch den Verurteilten ganz oder teilweise von
dieser Pflicht. Sie sagen einfach: „Die restlichen Kühe haben wir
‚gegessen‘.“ Ist der Kläger damit nicht einverstanden, so wird ihm
bedeutet, daß man im Falle seiner Weigerung, das Urteil der Ältesten
und des Häuptlings anzuerkennen, seine Sache einfach fallen lassen
würde.