Die Opium-Regie ist seit 1. Januar 1844 in den Philippinen eingeführt,
nachdem die Mehrheit einer zur Berathung dieser Maasregel berufenen
Junta sich dafür ausgesprochen hatte. In der Einleitung zu dem
betreffenden Gesetz (Autos acordados I. 392) lobt der Generalkapitän
diese Mehrheit und tadelt die dissentirende Minderheit, die sich,
durch veraltete Vorurtheile und gemeine Ueberlieferungen irre geleitet,
gegen alle Verbesserungen, selbst die nützlichsten, sträubt, während
die Fortschritte der Volkswirthschaft und das Beispiel der zivilisirten
Nationen dergleichen Bedenken längst beseitigt haben. In einem Bericht
des Consejo pleno an den Generalkapitän vom 22. September 1864 über
dieselbe Angelegenheit heisst es (im Auszuge): Nachdem der Rath alle
Gründe für und gegen die Opium-Regie wohlerwogen, kommt er zu dem
Schluss, dass das Opiumrauchen zu erlauben sei.... Zuerst werden die
gegen die Maasregel sprechenden Ansichten von eilf bedeutenden Aerzten,
Volkswirthen und Gesellschaften angeführt; gegen alle diese Autoritäten
aber giebt der Ausspruch des spanischen Konsuls in China [305] den
Ausschlag, wonach die Chinesen, die nach Belieben Opium rauchen,
dennoch stark und arbeitskräftig sind. Auch sei das Opium in der
Türkei, in ganz Britisch-Indien, Cochinchina und China gesetzlich
erlaubt. Ferner sage Dr. Pedro Mata in seiner Medicina legal y
toxicologia 1846, welche in den medizinischen Anstalten Spaniens
als Lehrbuch diene, geistige Getränke, gewisse Medikamente und zu
angestrengtes Studiren führten zur Impotenz; das Opium erwähne er aber
nicht. Der Consejo schliesst weiter: führte das Opium zur Impotenz,
so würden es die reichen Chinesen gewiss nicht rauchen; in Europa
seien mehrere Personen von grossen Fähigkeiten Opiumraucher gewesen,
Opium sei nicht schlimmer als Brantwein, verbiete man das Eine,
so müsse man auch das Andere verbieten ...
In der Antwort des Generalkapitäns auf diesen Bericht heisst
es unter Anderem ... Beim Abwägen der Gründe für und gegen die
Zulassung des Opiums hat der Rath die Zeugnisse gegen diese Maasregel
angeführt und ihnen andere, wenigstens so achtbare aber »amtlichere«
gegenübergestellt ... Sicherlich, wenn das Opium gegen die Religion,
die Moral, die Humanität verstiesse, so würden Nationen wie Frankreich
und England, die einen so hohen Rang in der allgemeinen Zivilisation
einnehmen, es nicht gestatten; da aber das Gegentheil stattfindet,
so müsse man natürlich zu dem Schluss kommen, dass jene aller
wichtigsten und heiligsten Dinge nicht, wie Manche andeuten möchten,
davon betroffen werden; der Türkei und China's solle hier gar nicht
gedacht werden ...
Weiter heisst es: »Da keine Statistik vorhanden ist, welche nachweist,
dass Chinesen in Singapore vom Opiumgebrauch gestorben sind, so müssen
die Gründe der Opiumgegner offenbar übertrieben sein, und kann man
ihre, der Renta nachtheilige Meinung nicht gelten lassen. Wäre das
Opium so giftig, wie sie sagen, so müssten die Chinesen daran zu
Dutzenden sterben, was jedoch nicht zutrifft« ... »Es sind aber auch
wichtige politische Gründe für die Gestattung vorhanden: Die Chinesen
sind jedenfalls in unsern Archipel gekommen in der Voraussetzung,
dass sie hier Opium rauchen dürfen; wollte man nun das Opium plötzlich
verbieten, wie in den früheren Eingaben vorgeschlagen worden, und
die Uebertreter mit Geld- und Gefängnissstrafen belegen, wie dies
vor Einführung dieser Renta geschehn, so würden die meisten Chinesen
in die Gefängnisse kommen oder auswandern, was gewiss nicht recht und
billig wäre und auf keinen Fall geschehen darf. Eine so unzweckmässige
Maasregel wäre gerade gegenwärtig höchst unpolitisch. Wir wollen
mit China Verträge schliessen zur Erleichterung des Handels;
was würde die chinesische Regierung sagen, wenn wir mit ihren
Unterthanen also umgingen? ... Für unsere Kassen ist die Opiumrente
unentbehrlich. Dennoch tritt diese Erwägung ganz in den Hintergrund
gegen die volkswirthschaftliche und politische Frage, betreffend
die Einwanderung der Chinesen, für welche der Opiumgebrauch eine
Lebensnothwendigkeit ist ..«
Durch Gesetz vom 29. September 1864 wird die Beibehaltung der
Opium-Regie genehmigt. Mestizen und Indier dürfen nicht Opium rauchen.
In einer vertraulichen »Comunicacion« des Generalkapitäns de la Gandara
an den Kolonial-Minister, Februar 1867, die mir im Ultramar-Ministerium
vorgelegt worden, klagt derselbe, dass das Opiumrauchen sehr
zugenommen habe, was grossentheils den ungeschickten Maasregeln oder
der Unehrlichkeit der Beamten zuzuschreiben sei. Entweder um die
Einnahmen aus dieser unlautern Steuerquelle zu vermehren, oder aus
Eigennutz haben jene Beamten ausser den 478 öffentlichen Opiumläden
(Fumaderos) »wahren Heerden der Immoralität und immer mit Chinesen
angefüllt«, Hunderten von chinesischen Privaten die Erlaubniss
verkauft, zu Hause Opium zu rauchen, was durchaus dem Gesetz und den
Absichten der Regierung widerspricht.
Nach dem Presupuesto betrug die Einnahme der Opium-Regie 1860 98,000
Esc., 1865/66 140,000 Esc. und 1866/67 207,000 Esc. Wie wenig
Opium die Chinesen brauchten, bevor es ihnen von den Engländern
aufgedrungen wurde, zeigt folgende Stelle aus dem Briefe des Pater
Parennin v. 20. Sept. 1740: »Was die indischen Gummi betrifft, so
machen die chinesischen Aerzte und Chirurgen fast keinen Gebrauch
davon. Ich glaube nicht, dass in Pekin in einem ganzen Jahre ein
halbes Pfund Yapien (Opium) verwendet wird.« (Lettres édifiantes).
BESCHREIBUNG DER SCHIFFE, BARANGAY GENANNT, DIE BEI ANKUNFT DER
SPANIER IN GEBRAUCH WAREN.
Nach Morga 128 v.
Ihre Schiffe und Fahrzeuge sind von vielerlei Art, denn in den
Flüssen und ihren Mündungen gebrauchen sie sehr grosse Kähne aus
Einem Baumstamm und Bancas von Planken mit einem Kiel, und Vireyes
und Barangayes welches schnelle, leichte Schiffe sind, niedrig von
Bord, mit hölzernen Bolzen zusammengefügt, hinten so spitz wie vorn,
zu beiden Seiten viele Ruderer fassend, die mit Paddeln und Rudern
ausserhalb Bord rudern und den Schlag nach dem Schall einiger andern
regeln, welche in ihrer Sprache passende Dinge singen, wodurch sie
sich verständigen ob das Rudern beschleunigt oder verlangsamt werden
soll. Ueber den Ruderern ist eine Gallerie aus Bambus welche die
streitbaren Männer trägt, ohne jene zu belästigen, und auf welche eine,
der Grösse des Fahrzeuges entsprechende Schiffsmannschaft steigt. Von
da wird das Segel, welches viereckig und von Segeltuch ist, an einem
Krahn aufgezogen, der aus zwei grossen Bambusen besteht, und als
Mast dient. Wenn das Schiff gross ist, hat es auch einen Vormast
von derselben Gestalt; und beide Krähne haben ihr Takelwerk, um die
Masten auf die Gallerie niederzulassen, wenn der Wind entgegen ist,
und Steuermänner auf dem Hintertheil um es zu lenken. Es trägt noch
ein Gerüst von Bambus auf der Gallerie, über welches wenn die Sonne
scheint oder wenn es regnet, ein Zelt von Matten, Kayanes genannt,
gespannt wird, die aus Palmenblättern sehr dick und dicht geflochten
sind, wodurch das ganze Schiff und die Mannschaft desselben bedeckt
und geschützt wird. Es ist noch ein andres Gestell aus dicken Bambusen
auf beiden Seiten des Schiffes in seiner ganzen Länge angebracht,
und stark befestigt, welches das Wasser eben berührt ohne im Rudern
zu hindern und als Gegengewicht dient, damit das Schiff nicht kentern
oder scheitern kann, wie hoch auch die See gehe, und wie stark der
Wind in das Segel blase. Es kommt vor, dass sich das Schiff mit Wasser
füllt, sein ganzer Rumpf, (denn sie sind ohne Verdeck) und bis es
ausgeschöpft ist zwischen zwei Wassern schwimmt, ohne unterzugehn,
wegen der Gegengewichte (Ausrigger).