UEBER DEN BODENKREDIT.

(Nach Aufsätzen im Diario de Manila, Dezember 1866.)

Ausgenommen einige grosse, durch Schenkungen in früherer Zeit

erworbene Besitzungen ist das Grundeigenthum meist durch das Recht

der Besitzergreifung und Urbarmachung entstanden, welches noch

jetzt durch die Gesetze von Indien (Leyes de India) zu Gunsten

der Eingeborenen anerkanntes Gemeinderecht ist. In Ausübung dieses

Gemeinderechts nimmt der Eingeborene das zu seiner Wohnung und zum

Feldbau benöthigte unbenutzte Land in Besitz und verliert es nur dann,

wenn er es zwei Jahre lang nicht bearbeitet. Abgesehn von diesen

geborenen und trotzdem sehr armen Grundeigenthümern, ist Grundbesitz

gesetzlich auf folgende Weise zu erwerben: durch Kauf eines bestimmten

Flächenraumes unbenutzten Kronlandes vom Staat; durch wirklichen Kauf

von den Eingeborenen welche Ländereien besitzen; durch Verträge, pactos

de retro genannt, die mit den Eingeborenen geschlossen werden; durch

Verpfändung oder Hypothezirung von Schuldverschreibungen, welche eben

diese Eingeborenen besonders bei Handelsgeschäften einzugehn pflegen.

Das erste Mittel sollte eine Quelle von Reichthümern sein, ist es

aber aus verschiedenen Gründen nicht. Nur Wenige sind heut mit der

Gesetzgebung über unbebautes Kronland vertraut, die aus einer Unzahl

einzelner Beschlüsse besteht und ein kasuistisches, unzusammenhängendes

verwirrtes Durcheinander bildet. Es wurde daher durch R. O. 1864

der Entwurf einer Verordnung für den Verkauf unbenutzter Ländereien

befohlen, und müssen wir annehmen, dass diese Arbeit ziemlich weit

vorgeschritten sei ... Nach einer Beschreibung der dabei stattfindenden

Weitläufigkeiten heisst es weiter: das Ergebniss war, dass nach Verlauf

von 2 oder 3 Jahren, wenn es gelang den Widerstand der Ortschaft zu

besiegen, in deren Gerichtsbezirk das beanspruchte (pedido) Land lag,

die betreffende Person einen Besitztitel darüber ausgefertigt erhielt,

gegen Erlegung der unbedeutenden Summe von 4 r. für den Quiñon (weniger

als 2 sgr. für den Morgen), einer Summe die nicht sowohl die Bedeutung

eines Kaufpreises, als einer Anerkennung des Besitzes hatte. Diese

Bestimmung war in Anbetracht der grossen Unkosten erlassen, welche

das Ausroden und Urbarmachen in den Philippinen verursacht. Durch

R. O. 1857 würde das Angebot für unbebautes Kronland auf 50 Doll. per

Quiñon festgesetzt, und konnte der Zuschlag (concesion) nicht ohne

vorhergehende öffentliche Lizitation erfolgen. Von jener Zeit an

hielten sich Privatleute von derartigen Gesuchen fern: zu den alten

Uebelständen gesellte sich der hohe Preis und die Gefahr überboten

zu werden und dadurch Mühe und Kosten für Untersuchung des Terrains

zu verlieren. 1859 wurde das Dekret abgeändert, der alte Preis von 4

r. per Quiñon als Angebot wieder eingeführt; dieses Dekret ist aber

noch nicht publizirt.

Damit dem Ackerbau Kapitalien zufliessen, ohne welche er sich unmöglich

entfalten, Korn und Kolonialwaaren für die Ausfuhr erzeugen kann,

ist es durchaus nöthig alle Hindernisse zu beseitigen, die Vermögende

abschrecken. Unter diesen Hindernissen stehn in erster Reihe die

Lokalgerichtsbarkeit bei Bewilligung unbebauter Kronländer; in zweiter

die Hindernisse, welche Nationalen sowohl als Ausländern, die in

Landgemeinden Niederlassungs- und Bürgerrecht (radicacion y vecindad)

erwerben wollen, in den Weg gelegt werden. Ausser der Schwierigkeit

grosse Besitzungen zu erwerben, sind noch andre vorhanden. Der

Pflanzer kann leicht Arbeiter finden, denen er bedeutende Vorschüsse an

Kleidern, Korn, Vieh und Geld machen muss; aber die Indier halten ihre

Kontrakte schlecht; die dem Pflanzer zu Gebot stehenden gesetzlichen

Mittel, um sie zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu

zwingen, sind so schwerfällig und so verderblich wie das Aufgeben

des Rechtes selbst. Wenn der Alkalde nicht thätig ist und guten

Willen zeigt, so ziehn die Pflanzer gewöhnlich vor, ihre Ansprüche

nicht geltend zu machen; sie tragen den Verlust und manche werden

dadurch bewogen ihre Unternehmungen aufzugeben. Dieser Krebsschaden der

Landwirtschaft wird verschwinden, sobald jeder Indier einen Bürgerbrief

(cedula de vecindad) besitzt. Ist das erste Jahr überstanden, so sind

später Stürme, Heuschrecken, Handelskrisen, die den Preis der Produkte

herabdrücken, zu gewärtigen. In solchen Fällen wird es für den Pflanzer

zum grossen Uebelstand, dass kein Kredit vorhanden. Hypotheken giebt es

nicht, wenigstens keine obligatorische Hypothekenregister; daher wagt

Niemand sein Geld auf dergleichen Grundstücke auszuleihn, oder thut es

nur gegen erdrückende Wucherzinsen. Eine Besserung in dieser Beziehung

wird in den Philippinen von der grossen und kleinen Landwirthschaft,

vom Handelsstand, vom grossen und kleinen Besitz dringend verlangt;

sie würde dem Pacto de retro so wie den wucherischen Verträgen, die

in Luzon tacalanan, in Bisaya alili heissen (Darlehn auf den Ertrag

der nächsten Ernte) und denen an vielen Orten das herrschende Elend,

das Zurückbleiben zugeschrieben werden muss, für immer ein Ziel setzen.

Es müssen klare, schnell ausführbare Bestimmungen erlassen werden,

durch welche die mit den Kolonen geschlossenen Verträge zur Wahrheit

werden; den Eigenthümern muss durch Eintragung ihrer Grundstücke

in ein Hypothekenbuch die Möglichkeit gegeben werden, Darlehen ohne

andre Sicherheit unter mässigen Bedingungen zu erlangen.

Pacto de retro ist eine der gebräuchlichsten Formen durch welche

ländliche Besitzungen aus den Händen der Eingeborenen an Andre

übergehn. Ein beträchtlicher Theil von Pampánga, Bataán, Manila,

Laguna, Batángas und anderen Provinzen hat innerhalb weniger Jahre

auf diese Weise die Besitzer gewechselt. Auf diese Weise erwerben

gewöhnlich die unbeschreiblich schlauen und sparsamen Mestizen ihre

Ländereien, deren Kultur sie dann verbessern; was aber nicht hindert

dass dieser Gebrauch für den Volkswohlstand verderblich ist.

Der Eingeborene, der ein Stück Land durch Urbarmachung und

Besitzergreifung, aber fast nie oder sehr selten durch Kauf

von einem andern Eigenthümer inne hat, bietet, wenn er sich in

drückender Geldnoth befindet, sein Land zum Pfande für ein vom

Kapitalisten begehrtes Darlehn, da er aber keine Urkunde besitzt,

um sein gutes Recht zu beweisen und zu zeigen, dass es von allen

Lasten und Verpflichtungen frei ist, so ist keine Grundlage für ein

hypothekarisches Darlehn unter billigen Bedingungen vorhanden.

Der Kapitalist sucht daher seine Sicherheit im unmittelbaren

Besitz. Die Hypothek verwandelt sich in ein antichretisches Pfand

(prenda pretoria), und da es sehr schwer ist, oder wenigstens sehr

selten vorkommt, dass der Indier, der das Geld empfängt, es freiwillig

zur festgesetzten Zeit zurückzahlt, und es nicht im Interesse des

Darleihers liegt, ihn zur Zahlung zu zwingen, so geschieht es, dass

für die einem hypothekarischen Darlehn entsprechende Summe, d. h. für

den halben oder drittel Werth des Pfandes, das Grundstück definitiv

den Besitzer wechselt; nicht selten geschieht es, dass der ehemalige

Eigenthümer dann als Kolon (Arbeiter, thatsächlich Schuldsklave) auf

dem Grundstück verbleibt. Häufig wird der Indier in Folge seiner Sucht

für Hahnenkämpfe und Hasardspiele zu dergleichen Kontrakten verleitet.

Die Landesgesetze verlangen, dass die Indier in Ortschaften leben,

ihre Gehöfte zu Dörfern vereinigen, damit sie überwacht und ihre

Leistungen erhoben werden können. Unter gewöhnlichen Umständen

baut sich der Indier eine Hütte auf seinem Acker, wo er zur Zeit

der Feldarbeiten wohnt, und geht Samstag Abend nach dem Dorf um

am Sonntag die Messe zu hören. Sein Feld hat für ihn keinen grossen

Werth, da er immer wieder ein andres Stück urbar machen kann; so gross

ist der Ueberfluss an Land bei allen von der Hauptstadt entfernten

Ortschaften. Die Leichtigkeit, mit der ein Grundstück aufgegeben,

ein andres in Besitz genommen werden kann, ist der Entwicklung des

Landbaus sehr schädlich. Ein kleiner Grundbesitzer, der ohne Jemand um

Erlaubniss zu fragen ein wüstes Stückchen Land mit Reis oder Bataten

bepflanzt hat, erhebt ein Geschrei, wenn es von einer Kuh oder einem

Pferde, das seit Jahren dort graste, betreten wird, und lässt sich,

da das Gesetz zu seinen Gunsten lautet, vom Eigenthümer des Viehs

einen oftmals imaginären Schadenersatz zahlen, während doch der

Schaden von demjenigen getragen werden sollte, der sein Feld baut,

ohne es einzuhegen.

Derselbe kleine Eigenthümer macht zu seinen Gunsten alle Vorrechte

und Gerechtsame eines ganzen Dorfes voll Indier geltend, wenn ein

vermögender Mann in seiner Nachbarschaft eine Pflanzung anlegen

will. Oft findet der zu solcher Anlage entschlossene Kapitalist,

dass in dem vorher völlig unbebauten oder wüsten, gegen Zahlung einer

gewissen Summe nach langen Weitläufigkeiten von der Hacienda erworbenen

Gebiete einige Indier ein Saatfeld angelegt haben und durch Zeugnisse,

die mit Unterschriften bedeckt aus dem Tribunal kommen, bekräftigen,

dass sie dieselben von ihren Vätern geerbt und nie unterlassen haben,

sie zu bearbeiten.

Eine Abhülfe dieser Missbräuche würde in der Begrenzung des Gebietes

und der Gerichtsbarkeit der Gemeinden liegen, so dass zum Behuf

der Vermehrung des ländlichen Eigenthums, für die Insassen eines

Pueblo so viel Land frei bliebe, als sie gegenwärtig vernünftiger

Weise beanspruchen können; mehr oder weniger, als die sogenannte

Gemeinde-Feldmark (legua comunal), deren übrigens kein Gesetz Erwähnung

thut. Alles übrige im Gerichtsbezirk belegene Land müsste aber für

Kronland erklärt, alle gegenwärtig ausserhalb des Gemeindegebiets

belegene Besitzungen für rechtsgültig erworben; in der Folge aber

alles nicht nach den vorgeschriebenen Regeln Besessene für ungültig

erklärt werden; innerhalb des Gemeindebezirkes oder rechtmässigen

Eigenthums der Ortschaften, welches nicht über die Schallweite

der Kirchenglocke hinausreichen darf, muss dem einheimischen Bauer

gestattet sein, ausserhalb des Pueblo in Mitten des von ihm bebauten

Landes zu wohnen; und nur falls er letzteres veräussert oder aufgiebt,

muss er gezwungen sein, im Pueblo zu leben; die Eingeborenen müssen

innerhalb des Gemeindegebietes neue Grundstücke urbar machen und

erwerben können, indem sie einen kleinen Erbzins an die Gemeinde-Kasse,

oder eine mässige Summe für Einmal erlegen.

Dergleichen Beleihungen müssen von der Gesammtheit der Dorfältesten

(Principales) mit voller Oeffentlichkeit, unter Mitwirkung des Pfarrers

erfolgen und in ein von jedem Pueblo zu haltendes Buch eingetragen

werden; sie dürfen nie mehr Raum umfassen, als der Bewerber mit seinen

eignen Büffeln bearbeiten kann.

Wenn solche Beleihungen von Staatsländereien nicht über ein Quiñon

betragen, so sollen sie nach vorgeschriebenen Formen vom Alkalden

der Provinz, wenn von grösserem Umfange, in der Hauptstadt der

Kolonie ausgefertigt werden. Alle aber müssen in das Grundbuch

der betreffenden Provinz und des betreffenden Pueblo eingetragen

werden. Die zur Begünstigung der Eingeborenen und zur Förderung der

Viehzucht erlassenen, aber das Gegentheil bewirkenden Bestimmungen

müssen aufgehoben werden.

Der Landbau bedarf, wie jedes andre Gewerbe keines Schutzes, als

Klarheit und Sicherheit in seinen Lebensbedingungen. --

Reisen in den Philippinen · 第 72 / 95 题