(Nach Aufsätzen im Diario de Manila, Dezember 1866.)
Ausgenommen einige grosse, durch Schenkungen in früherer Zeit
erworbene Besitzungen ist das Grundeigenthum meist durch das Recht
der Besitzergreifung und Urbarmachung entstanden, welches noch
jetzt durch die Gesetze von Indien (Leyes de India) zu Gunsten
der Eingeborenen anerkanntes Gemeinderecht ist. In Ausübung dieses
Gemeinderechts nimmt der Eingeborene das zu seiner Wohnung und zum
Feldbau benöthigte unbenutzte Land in Besitz und verliert es nur dann,
wenn er es zwei Jahre lang nicht bearbeitet. Abgesehn von diesen
geborenen und trotzdem sehr armen Grundeigenthümern, ist Grundbesitz
gesetzlich auf folgende Weise zu erwerben: durch Kauf eines bestimmten
Flächenraumes unbenutzten Kronlandes vom Staat; durch wirklichen Kauf
von den Eingeborenen welche Ländereien besitzen; durch Verträge, pactos
de retro genannt, die mit den Eingeborenen geschlossen werden; durch
Verpfändung oder Hypothezirung von Schuldverschreibungen, welche eben
diese Eingeborenen besonders bei Handelsgeschäften einzugehn pflegen.
Das erste Mittel sollte eine Quelle von Reichthümern sein, ist es
aber aus verschiedenen Gründen nicht. Nur Wenige sind heut mit der
Gesetzgebung über unbebautes Kronland vertraut, die aus einer Unzahl
einzelner Beschlüsse besteht und ein kasuistisches, unzusammenhängendes
verwirrtes Durcheinander bildet. Es wurde daher durch R. O. 1864
der Entwurf einer Verordnung für den Verkauf unbenutzter Ländereien
befohlen, und müssen wir annehmen, dass diese Arbeit ziemlich weit
vorgeschritten sei ... Nach einer Beschreibung der dabei stattfindenden
Weitläufigkeiten heisst es weiter: das Ergebniss war, dass nach Verlauf
von 2 oder 3 Jahren, wenn es gelang den Widerstand der Ortschaft zu
besiegen, in deren Gerichtsbezirk das beanspruchte (pedido) Land lag,
die betreffende Person einen Besitztitel darüber ausgefertigt erhielt,
gegen Erlegung der unbedeutenden Summe von 4 r. für den Quiñon (weniger
als 2 sgr. für den Morgen), einer Summe die nicht sowohl die Bedeutung
eines Kaufpreises, als einer Anerkennung des Besitzes hatte. Diese
Bestimmung war in Anbetracht der grossen Unkosten erlassen, welche
das Ausroden und Urbarmachen in den Philippinen verursacht. Durch
R. O. 1857 würde das Angebot für unbebautes Kronland auf 50 Doll. per
Quiñon festgesetzt, und konnte der Zuschlag (concesion) nicht ohne
vorhergehende öffentliche Lizitation erfolgen. Von jener Zeit an
hielten sich Privatleute von derartigen Gesuchen fern: zu den alten
Uebelständen gesellte sich der hohe Preis und die Gefahr überboten
zu werden und dadurch Mühe und Kosten für Untersuchung des Terrains
zu verlieren. 1859 wurde das Dekret abgeändert, der alte Preis von 4
r. per Quiñon als Angebot wieder eingeführt; dieses Dekret ist aber
noch nicht publizirt.
Damit dem Ackerbau Kapitalien zufliessen, ohne welche er sich unmöglich
entfalten, Korn und Kolonialwaaren für die Ausfuhr erzeugen kann,
ist es durchaus nöthig alle Hindernisse zu beseitigen, die Vermögende
abschrecken. Unter diesen Hindernissen stehn in erster Reihe die
Lokalgerichtsbarkeit bei Bewilligung unbebauter Kronländer; in zweiter
die Hindernisse, welche Nationalen sowohl als Ausländern, die in
Landgemeinden Niederlassungs- und Bürgerrecht (radicacion y vecindad)
erwerben wollen, in den Weg gelegt werden. Ausser der Schwierigkeit
grosse Besitzungen zu erwerben, sind noch andre vorhanden. Der
Pflanzer kann leicht Arbeiter finden, denen er bedeutende Vorschüsse an
Kleidern, Korn, Vieh und Geld machen muss; aber die Indier halten ihre
Kontrakte schlecht; die dem Pflanzer zu Gebot stehenden gesetzlichen
Mittel, um sie zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu
zwingen, sind so schwerfällig und so verderblich wie das Aufgeben
des Rechtes selbst. Wenn der Alkalde nicht thätig ist und guten
Willen zeigt, so ziehn die Pflanzer gewöhnlich vor, ihre Ansprüche
nicht geltend zu machen; sie tragen den Verlust und manche werden
dadurch bewogen ihre Unternehmungen aufzugeben. Dieser Krebsschaden der
Landwirtschaft wird verschwinden, sobald jeder Indier einen Bürgerbrief
(cedula de vecindad) besitzt. Ist das erste Jahr überstanden, so sind
später Stürme, Heuschrecken, Handelskrisen, die den Preis der Produkte
herabdrücken, zu gewärtigen. In solchen Fällen wird es für den Pflanzer
zum grossen Uebelstand, dass kein Kredit vorhanden. Hypotheken giebt es
nicht, wenigstens keine obligatorische Hypothekenregister; daher wagt
Niemand sein Geld auf dergleichen Grundstücke auszuleihn, oder thut es
nur gegen erdrückende Wucherzinsen. Eine Besserung in dieser Beziehung
wird in den Philippinen von der grossen und kleinen Landwirthschaft,
vom Handelsstand, vom grossen und kleinen Besitz dringend verlangt;
sie würde dem Pacto de retro so wie den wucherischen Verträgen, die
in Luzon tacalanan, in Bisaya alili heissen (Darlehn auf den Ertrag
der nächsten Ernte) und denen an vielen Orten das herrschende Elend,
das Zurückbleiben zugeschrieben werden muss, für immer ein Ziel setzen.
Es müssen klare, schnell ausführbare Bestimmungen erlassen werden,
durch welche die mit den Kolonen geschlossenen Verträge zur Wahrheit
werden; den Eigenthümern muss durch Eintragung ihrer Grundstücke
in ein Hypothekenbuch die Möglichkeit gegeben werden, Darlehen ohne
andre Sicherheit unter mässigen Bedingungen zu erlangen.
Pacto de retro ist eine der gebräuchlichsten Formen durch welche
ländliche Besitzungen aus den Händen der Eingeborenen an Andre
übergehn. Ein beträchtlicher Theil von Pampánga, Bataán, Manila,
Laguna, Batángas und anderen Provinzen hat innerhalb weniger Jahre
auf diese Weise die Besitzer gewechselt. Auf diese Weise erwerben
gewöhnlich die unbeschreiblich schlauen und sparsamen Mestizen ihre
Ländereien, deren Kultur sie dann verbessern; was aber nicht hindert
dass dieser Gebrauch für den Volkswohlstand verderblich ist.
Der Eingeborene, der ein Stück Land durch Urbarmachung und
Besitzergreifung, aber fast nie oder sehr selten durch Kauf
von einem andern Eigenthümer inne hat, bietet, wenn er sich in
drückender Geldnoth befindet, sein Land zum Pfande für ein vom
Kapitalisten begehrtes Darlehn, da er aber keine Urkunde besitzt,
um sein gutes Recht zu beweisen und zu zeigen, dass es von allen
Lasten und Verpflichtungen frei ist, so ist keine Grundlage für ein
hypothekarisches Darlehn unter billigen Bedingungen vorhanden.
Der Kapitalist sucht daher seine Sicherheit im unmittelbaren
Besitz. Die Hypothek verwandelt sich in ein antichretisches Pfand
(prenda pretoria), und da es sehr schwer ist, oder wenigstens sehr
selten vorkommt, dass der Indier, der das Geld empfängt, es freiwillig
zur festgesetzten Zeit zurückzahlt, und es nicht im Interesse des
Darleihers liegt, ihn zur Zahlung zu zwingen, so geschieht es, dass
für die einem hypothekarischen Darlehn entsprechende Summe, d. h. für
den halben oder drittel Werth des Pfandes, das Grundstück definitiv
den Besitzer wechselt; nicht selten geschieht es, dass der ehemalige
Eigenthümer dann als Kolon (Arbeiter, thatsächlich Schuldsklave) auf
dem Grundstück verbleibt. Häufig wird der Indier in Folge seiner Sucht
für Hahnenkämpfe und Hasardspiele zu dergleichen Kontrakten verleitet.
Die Landesgesetze verlangen, dass die Indier in Ortschaften leben,
ihre Gehöfte zu Dörfern vereinigen, damit sie überwacht und ihre
Leistungen erhoben werden können. Unter gewöhnlichen Umständen
baut sich der Indier eine Hütte auf seinem Acker, wo er zur Zeit
der Feldarbeiten wohnt, und geht Samstag Abend nach dem Dorf um
am Sonntag die Messe zu hören. Sein Feld hat für ihn keinen grossen
Werth, da er immer wieder ein andres Stück urbar machen kann; so gross
ist der Ueberfluss an Land bei allen von der Hauptstadt entfernten
Ortschaften. Die Leichtigkeit, mit der ein Grundstück aufgegeben,
ein andres in Besitz genommen werden kann, ist der Entwicklung des
Landbaus sehr schädlich. Ein kleiner Grundbesitzer, der ohne Jemand um
Erlaubniss zu fragen ein wüstes Stückchen Land mit Reis oder Bataten
bepflanzt hat, erhebt ein Geschrei, wenn es von einer Kuh oder einem
Pferde, das seit Jahren dort graste, betreten wird, und lässt sich,
da das Gesetz zu seinen Gunsten lautet, vom Eigenthümer des Viehs
einen oftmals imaginären Schadenersatz zahlen, während doch der
Schaden von demjenigen getragen werden sollte, der sein Feld baut,
ohne es einzuhegen.
Derselbe kleine Eigenthümer macht zu seinen Gunsten alle Vorrechte
und Gerechtsame eines ganzen Dorfes voll Indier geltend, wenn ein
vermögender Mann in seiner Nachbarschaft eine Pflanzung anlegen
will. Oft findet der zu solcher Anlage entschlossene Kapitalist,
dass in dem vorher völlig unbebauten oder wüsten, gegen Zahlung einer
gewissen Summe nach langen Weitläufigkeiten von der Hacienda erworbenen
Gebiete einige Indier ein Saatfeld angelegt haben und durch Zeugnisse,
die mit Unterschriften bedeckt aus dem Tribunal kommen, bekräftigen,
dass sie dieselben von ihren Vätern geerbt und nie unterlassen haben,
sie zu bearbeiten.
Eine Abhülfe dieser Missbräuche würde in der Begrenzung des Gebietes
und der Gerichtsbarkeit der Gemeinden liegen, so dass zum Behuf
der Vermehrung des ländlichen Eigenthums, für die Insassen eines
Pueblo so viel Land frei bliebe, als sie gegenwärtig vernünftiger
Weise beanspruchen können; mehr oder weniger, als die sogenannte
Gemeinde-Feldmark (legua comunal), deren übrigens kein Gesetz Erwähnung
thut. Alles übrige im Gerichtsbezirk belegene Land müsste aber für
Kronland erklärt, alle gegenwärtig ausserhalb des Gemeindegebiets
belegene Besitzungen für rechtsgültig erworben; in der Folge aber
alles nicht nach den vorgeschriebenen Regeln Besessene für ungültig
erklärt werden; innerhalb des Gemeindebezirkes oder rechtmässigen
Eigenthums der Ortschaften, welches nicht über die Schallweite
der Kirchenglocke hinausreichen darf, muss dem einheimischen Bauer
gestattet sein, ausserhalb des Pueblo in Mitten des von ihm bebauten
Landes zu wohnen; und nur falls er letzteres veräussert oder aufgiebt,
muss er gezwungen sein, im Pueblo zu leben; die Eingeborenen müssen
innerhalb des Gemeindegebietes neue Grundstücke urbar machen und
erwerben können, indem sie einen kleinen Erbzins an die Gemeinde-Kasse,
oder eine mässige Summe für Einmal erlegen.
Dergleichen Beleihungen müssen von der Gesammtheit der Dorfältesten
(Principales) mit voller Oeffentlichkeit, unter Mitwirkung des Pfarrers
erfolgen und in ein von jedem Pueblo zu haltendes Buch eingetragen
werden; sie dürfen nie mehr Raum umfassen, als der Bewerber mit seinen
eignen Büffeln bearbeiten kann.
Wenn solche Beleihungen von Staatsländereien nicht über ein Quiñon
betragen, so sollen sie nach vorgeschriebenen Formen vom Alkalden
der Provinz, wenn von grösserem Umfange, in der Hauptstadt der
Kolonie ausgefertigt werden. Alle aber müssen in das Grundbuch
der betreffenden Provinz und des betreffenden Pueblo eingetragen
werden. Die zur Begünstigung der Eingeborenen und zur Förderung der
Viehzucht erlassenen, aber das Gegentheil bewirkenden Bestimmungen
müssen aufgehoben werden.
Der Landbau bedarf, wie jedes andre Gewerbe keines Schutzes, als
Klarheit und Sicherheit in seinen Lebensbedingungen. --