BÜRGERLICHE EINRICHTUNGEN.

(Nach einem handschriftlichen Aufsatz im Ultramar-Ministerium.)

Es würde eine sehr eingehende Durchforschung der im

Kolonial-Ministerium vorhandenen Präjudizien nöthig sein, um alle

diejenigen, welche sich [L. ult. III. 64.] auf die bürgerlichen

Einrichtungen der Philippinen beziehen, vor Augen zu haben, und selbst

dann würde man vielleicht nicht dazu gelangen, sie vollständig kennen

zu lernen, da die provinzielle Einheit kaum besteht und die städtische,

mit der alleinigen Ausnahme von Manila, gänzlich unbekannt ist. Da

aber diese Notizen nur zum Zweck haben in grossen Zügen zu schildern,

welche Einrichtungen dort in Bezug auf lokale Fonds sowohl in ihrem

Bestande, als in ihrer Verwaltung und Verwendung gelten, so soll

hier nur summarisch besprochen werden, aus welchen Elementen das

Ayuntamiento (Gemeinderath) der Hauptstadt besteht und durch welche

Beamten in den übrigen Ortschaften (pueblos) der Mangel städtischer

Körperschaften ersetzt wird. Das Ayuntamiento von Manila besteht

aus zwei Alkalden und zwölf Regidoren, welche letztere unabsetzbar

waren, bis durch R. C. 3. Dez. 1677 verfügt wurde, dass sie aus der

freien Wahl der abtretenden Kapitulare (d. h. Regidoren) hervorgehn

sollten. Diese am 1. Januar unter dem Vorsitz eines K. Rathes des

obersten Gerichtshofes vereinigt, ernennen auch die beiden Alkalden,

den Einen aus zwölf im Voraus bezeichneten Eingesessenen, nach

Bestätigung ihrer Befähigung durch eine von der Ober-Zivilbehörde

genehmigte Ausfertigung, den Andern aus den Regidoren, die den

neuen Gemeinderath bilden sollen. Falls sich bis Mitternacht die

Regidoren nicht über die Ernennung der Alkalden einigen können, so

[L. ult. III. 129.] erfolgt dieselbe durch die Ober-Zivilbehörde;

wenn letztere aus triftigen Gründen glauben sollte, den zu ihrer

Kenntniss gebrachten Ernennungen die Bestätigung versagen zu müssen,

so setzt sie ihre Gründe dem Ayuntamiento auseinander, damit dasselbe

beschliesse, was ihm sachgemäss scheint.

Zur besseren Verwaltung der verschiedenen städtischen Geschäfte

und Leistungen werden diese unter die Regidoren vertheilt; drei

der letzteren versehn die Aemter des Alferez real, Procurador und

Obrero mayor. Zwei sind deputirt für öffentliche Feste, zwei für die

Polizei, zwei andre für die Verproviantirung. Es würde natürlich

erscheinen, dass das Ayuntamiento über alle Angelegenheiten der

Stadtgemeinde zu erkennen hätte: dies ist indessen nicht der Fall,

denn nur die Angelegenheiten innerhalb der Stadtmauern gehören zu

seinem Wirkungskreise, die übrigen zu dem des Ober-Alkalden von

Tondo (jetzt Provinz Manila). Der Gobernador-Corregidor von Manila

(ein durch R. D. Sept. 1859 gestiftetes Amt) führt den Vorsitz im

Ayuntamiento, die Friedensrichter der Vorstädte handeln hinsichtlich

der Zivilverwaltung als seine Abgeordnete. Er führt die Beschlüsse

besagter Körperschaft aus, und sorgt für Alles was sich auf städtische

Polizei, Zufuhren, städtische Anlagen bezieht, ernennt auf Vorschlag

des Ayuntamiento die Beamten desselben, vertritt es vor Gericht und

bringt dessen Vorlagen an die Oberbehörde. Seine Befugnisse darf er

auf einen der Alkalden oder Regidoren übertragen. Als Zivil-Guvernör

führt er die Anordnungen der Oberbehörde aus, ordnet den Gesetzen

entsprechend alle Maasregeln an, welche die persönliche Sicherheit,

das Eigenthum und die Erhaltung der öffentlichen Ordnung betreffen,

ertheilt Pässe und Erlaubnisscheine zur Führung von Waffen, unterstützt

mit allen Kräften die Einziehung des Tributes und vollstreckt die in

der Polizei-Ordnung festgesetzten Strafen. Diese Strafen dürfen nach

R. D. 29. Sept. 1862 im Einzelfalle nicht übersteigen 600 Esc., wenn

sie die Ober-Zivilbehörde, 300 Esc., wenn sie die Guvernöre von Manila,

Bisaya, Mindanao, und 100 Esc. wenn sie die politisch-militärischen

Guvernöre der Provinzen oder die Ober-Alkalden verhängen. Das Maximum

der Arrest- oder Gefängnissstrafe soll 2 Monate sein, wenn sie von

den obersten Behörden, einen Monat, wenn sie von den zweiten, 15 Tage,

wenn sie von den dritten verfügt wird.

Ursprung der Lokalfonds. Zur Bestreitung der örtlichen Bedürfnisse in

den Philippinen dienen die [Leg. ult. III. 136.] Fondos de Propios,

Arbitrios y Comunidad, Gemeinde- Eigenthum- und Gefälle-Gelder. Die

ersteren bestehn aus jeder Art beweglicher und unbeweglicher Güter

und Gerechtsame, deren Eigenthum oder Niessbrauch den Städten,

Ortschaften und Weilern gehört. Sie zerfallen je nach ihrem Ursprung

in provinzielle und örtliche und werden demnach zu den Lasten einer

Provinz oder einer bestimmten Oertlichkeit verwendet. Arbitrios

nennt man das Produkt der Abgaben für Schlachtvieh, Stempel, Wagen,

Reitpferde, Wege und Brücken, Fähren, Billards u. s. w. Von diesen

Abgaben sind einige zur Bildung eines Provinzialfonds bestimmt, andre,

wie der Loskauf von den persönlichen Leistungen (Polos y servicios),

Wege- und Fährgelder und andre kleine Einnahmen, werden besondern

Ortschaften oder Oertlichkeiten überwiesen. Früher hatten auch einige

Abgaben den Zweck, ausschliesslich zur Deckung bestimmter Leistungen

zu dienen, sie hiessen especiales; aber durch R. O. 21. Oct. 1858

wurde ihre Einzahlung in die k. Kassen angeordnet. Seitdem fällt

ihre Erhebung sowohl, als die Leistungen, zu welchen sie bestimmt

waren, der Verwaltungsbehörde zur Last. Zu dieser Klasse gehörten die

Gebühren für Lagerhäuser, Reinigung des Hafens, Haverei, Leuchtthurm,

der Aufschlag auf Reis u. s. w.

Die Fondos de comunidad (Gemeinde-Fonds) entspringen aus dem Zuschlag

zum Tribut, welchen die k. Kassen erheben. Dieser Zuschlag beträgt

1/2 Real für Eingeborene und Mestizen von Chinesen, und 2 r. für

Chinesen. Aus den Fonds der Propios und Arbitrios wird eine einzige

Masse gebildet, die ohne Unterschied zur Bestreitung der Ausgaben

der lokalen, allgemeinen oder provinzialen Verwaltung, oder der der

Pueblos dient, so weit das Kapital eines jeden dieser Verbände reicht.

Die Fonds der Gemeindekassen dagegen sind von denen der Propios und

Arbitrios gänzlich getrennt und haben eine besondere Verwendung; sie

tragen mit dem Staate (hier so viel als k. Kasse) und den Propios

und Arbitrios je zu einem Drittheil die Kosten der Erbauung und

Instandhaltung der Casas reales (R. O. 24. Mai 1855), betheiligen

sich an der Unterhaltung der allgemeinen Asyle und Krankenhäuser,

kommen den Steuerzahlern bei allgemeinen Nothständen zu Hülfe und

entrichten für dieselben den Tribut, wenn diese ihn aus eben dieser

Ursache nicht zahlen können. Sollte indessen die Kasse der Propios

und Arbitrios einer Provinz oder einer Ortschaft zur Bestreitung

ihrer Ausgaben nicht hinreichen, so ergänzt die General-Kasse des

Verwaltungszweiges das Fehlende; eben so wie diese, wenn sie nicht

hinreichendes Kapital besitzt, um ihre Ausgaben zu decken, von den

Gemeindekassen unter Bedingung der Rückzahlung unterstützt wird.

Die General-Kasse, welcher, wie erwähnt, die allgemeinen Ausgaben der

Verwaltung zur Last fallen, besteht aus zwei Theilen: erstens dem

Kapital der Gemeindekassen, deren Verpflichtungen angeführt worden

sind, zweitens aus den Erträgen dieses Kapitals und der zwei Prozente

von den jährlichen Einnahmen der drei Zweige.

Obgleich in der Regel die Lokal-Kassen 2/3 der Unkosten für die

Wohnungen [Leg. ult. III. 480, I. 219.] der Provinzial-Guvernöre

trugen, wurde durch R. O. 4. und 21. Januar 1863 verfügt, dass

genannte Beamte diese Unkosten aus den 2 Prozenten zu bestreiten

hätten, welche sie für Erhebung der Abgaben erhalten.

Desgleichen wurde verordnet, dass sowohl der Unterhalt als der

Transport armer Gefangener aus den Munizipal-Fonds bestritten werde

(R. O. 2. Oct. 1859); [Leg. ult. II. 11 & 113.] durch eine andre

bereits angeführte R. O. 24. März 1855 wird verfügt, dass die

[Leg. ult. IV. 260.] Ausgaben für Erbauung und Instandhaltung der

Gefängnisse von den Ortschaften aus den Fonds der Propios und Arbitrios

bestritten werden, und in Ermangelung solcher aus den Gemeindekassen;

durch R. D. 20. Dec. 1863 wird befohlen, dass die Normalschule

von Manila aus der Zentralkasse der Propios und Arbitrios und die

Provinzialschulen aus dem Lokalbudget erhalten werden. [303]

Verwaltung der lokalen Fonds. Seit Publikation der R. O. 2. April

1846 galt in der Verwaltung der Grundsatz, dass die Fonds der Propios,

Arbitrios und Comunidad auf die lokalen Bedürfnisse verwendet werden

und eine von den Staatsfonds getrennte, der Verwaltungsbehörde

anvertraute Masse bilden. Folge davon war die Bildung (R. O. 17. März

1854 und 1. August 1856) einer Sektion für Propios und Arbitrios

in der Verwaltung der Tribute und einer Sektion in der Kanzlei der

Ober-Zivil-Regierung, indem zugleich vorläufige Bestimmungen für die

gute Verwaltung dieser Fonds erlassen wurden.

[Leg. ult. III. 135.] Später gingen laut Verfügung vom 30. Aug. 1858

sowohl die Propios y arbitrios als die Gemeindefonds in die

Verwaltung der Ober-Zivilbehörde über; es wurde eine dirigirende

Junta der lokalen Verwaltung gebildet, welche unter dem Vorsitze

jener Behörde, aus dem Staatsanwalt und einem Rath des obersten

Gerichtshofes, dem General-Administrator des Tributes und dem Direktor

der Lokalverwaltung bestand, mit dem zuerst genannten Beamten

als Schriftführer. Zugleich wurde das Personal des Letzteren und

eine Rechenkammer für die Lokalverwaltung, durch Umformen der im

Sekretariat der Ober-Zivilbehörde und der General-Verwaltung des

Tributs vorhandenen Sektionen geschaffen.

[Leg. ult. III. 137.] Die Obliegenheiten dieser Direktion bestehn in

Ermittelung der Propios und Arbitrios der einzelnen Ortschaften und

Provinzen, der Abgaben für den Gemeindefonds, und der auf diesen Fonds

ruhenden Lasten; in Erforschung angemessener Veränderungen in diesen

Abgaben, Revision der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, welche

die Ortschaften und Chefs der Provinzen nach diesen Voranschlägen

entwerfen und endlich in Ausarbeitung und Einreichung eines

allgemeinen Planes (formar los generales) an die Zivil-Regierung,

damit diese nach erfolgter Bestätigung durch die dirigirende

Junta der lokalen Verwaltung, der obersten Behörde Abschrift davon

ertheile. Die Bestätigung ist der Rechenkammer (tribunal de cuentas)

der Inseln vorzulegen, welcher die monatlichen (halbjährlichen

laut R. O. 5. Okt. 1863) und die jährlichen Rechnungen zur Prüfung

einzureichen sind, auf dass sie mit beiden gemäss Instruktion vom

31. Okt. 1859 (bestätigt durch R. O. 19. Mai 1861) verfahre.

Desgleichen hat die genannte Direktion die Versteigerung der

verpachtungsfähigen Abgaben zu verfügen, welche die Ober-Zivilbehörde

bestätigen oder verwerfen kann. Auch wird diese Behörde der höchsten

Regierung die Einführung neuer Abgaben oder die Abänderung bestehender,

wenn es angemessen erscheint, vortragen indem sie einstweilen den

Ausfall einiger Provinzen, vorbehaltlich der gelegentlichen Rückgewähr,

aus den Ueberschüssen anderer deckt. Nach R. O. 29. April 1860 muss,

so oft ein Werk mit den lokalen Fonds ausgeführt werden soll, vorher

der betreffende Anschlag gemacht werden, und wird die Ober-Zivilbehörde

durch R. O. 23. Juli 1861 und 6. Juli 1863 ermächtigt, nach Vernehmung

des Verwaltungsrathes Ausgaben zu bewilligen, welche 20,000 Dollar für

Einmal und 10,000 Dollar, wenn es sich um wiederkehrende Anweisungen

handelt, nicht übersteigen, und sollen die Arbeiten in derselben

Form wie die aus Staatsgeldern bezahlten, in öffentlicher Lizitation

vergeben und die Regierung davon in Kenntniss gesetzt werden, jedoch

ohne die Akten einzusenden, wie R. O. 24. Juli 1862 vorschrieb. Falls

diese Behörde von dem Ermessen der dirigirenden Lokalbehörde abweicht,

bleibt die Ausgabe bis zur Erlangung der k. Genehmigung, welche

ebenfalls nöthig ist für Alles was eine fortdauernde Belastung dieser

lokalen Fonds herbeiführt, schweben.

[Leg. ult. I. 164.] Durch andre R. O. 1. Aug. 1861 wurde die Bildung

einer von der Regierungs-Kanzlei abhängigen Sektion genehmigt,

welche in Angelegenheiten der Verwaltung der Propios und Arbitrios

und der Ueberschüsse der General-Kasse befindet, und ward ihr

aufgetragen eine Verordnung für die gute Verwaltung besagter

Gelder zu entwerfen. In der Absicht diese zu sichern, und da die

Kassen der Ortschaften, wo sie aufbewahrt wurden, keine Gewähr

boten, verfügte die [Leg. ult. III. 224.] oberste Zivilbehörde

(19. April 1858) ihre Zentralisirung in den Hauptstädten

der Provinzen zu Lasten der Ober-Alkalden und politischen

Militär-Guvernöre. [Leg. ult. III. 215.] (Der Alkalde mayor sammelt

die Gelder und schickt sie an die Haupt-Kasse in Manila.) Später

(R. O. 21. Oct. 1858) ward verfügt, dass die Einnahmen aus den

Zweigen der sogenannten Agenos und der Propios und Arbitrios in den

öffentlichen Schatz flössen. Für diese Dienstleistung behält der

Staat 20 % von den Propios (der Staat erhebt auch in Spanien 20 % von

jedem Verkauf eines Gemeinde-Grundstücks oder andern Propios) und 10 %

von den Arbitrios und Gemeindegeldern der Ortschaften und Provinzen.

Ausserdem beziehn die Chefs der Provinzen, welche Bürgschaft geleistet

haben, (R. O. 21. Dez. 1860) 2 % und die Gobernadorcillos 1/2 % für die

Mühe der Erhebung. In Folge dieser Maasregel trägt der Staatsschatz die

Unkosten für die Direktion und die Rechenkammer der lokalen Verwaltung.

[Leg. ult. III. 256.] Voranschläge. Damit die Veranschlagung der

Einnahmen und Ausgaben nach festen Regeln erfolge, sind solche durch

R. O. 18. Mai 1861 aufgestellt und sollen jene nach den einzelnen

Provinzen, und zwar die für die Propios und Arbitrios getrennt von

denen für die Gemeindekassen entworfen werden. Letztere Fonds sind

für die besonderen Erfordernisse der Ortschaften bestimmt, die der

Propios und Arbitrios für die der Provinzen und Distrikte. Die

Einnahmen zerfallen in ordentliche und ausserodentliche je nach

ihrer Art; die Ausgaben in nothwendige und freiwillige. Zunächst

bestimmte die oberste Zivilbehörde über die Klassifikation der

ersteren, unbeschadet der einzuholenden Bestätigung Ihrer Majestät

und der jährlichen Einsendung ihrer Voranschläge (im Monat Juli)

zur Kenntnissnahme der höchsten Regierung. Später wurde angeordnet,

dass die Veranschlagungen klar und in's Einzelne gehend abgefasst

sein, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen, und dass

am Schluss jedes Geschäftsjahres die Ueberschüsse der Gemeinde-,

Propios und Arbitrios-Gelder in die betreffende Zentralkasse des

Zweiges fliessen sollen.

Die Verordnung des Intendanten von 1786 verfügt (Art. 47), dass jede

Ortschaft ihre jährlichen Ueberschüsse aus den Propios und Arbitrios

oder Gemeindegütern zum Ankauf von Immobilien und zinsbaren Anlagen

verwende, um unnöthige Gefälle (Arbitrios) zu beseitigen oder, falls

keine vorhanden, genannte Ueberschüsse zur Förderung nützlicher

Anstalten für den Ort oder die Provinz zu benutzen.

Bisher sind die Regeln über die Verwendung besagter Ueberschüsse noch

nicht festgestellt worden; R. O. 18. März 1861 bestimmt nur, dass sie

zentralisirt und über ihre Anlegung durch die Ober-Zivil-Verwaltung

oder die Staatsregierung je nach Umständen, und gemäss den in Kraft

bestehenden Vorschriften verfügt werden soll. [304]

Reisen in den Philippinen · 第 71 / 95 题