(Nach einem handschriftlichen Aufsatz im Ultramar-Ministerium.)
Es würde eine sehr eingehende Durchforschung der im
Kolonial-Ministerium vorhandenen Präjudizien nöthig sein, um alle
diejenigen, welche sich [L. ult. III. 64.] auf die bürgerlichen
Einrichtungen der Philippinen beziehen, vor Augen zu haben, und selbst
dann würde man vielleicht nicht dazu gelangen, sie vollständig kennen
zu lernen, da die provinzielle Einheit kaum besteht und die städtische,
mit der alleinigen Ausnahme von Manila, gänzlich unbekannt ist. Da
aber diese Notizen nur zum Zweck haben in grossen Zügen zu schildern,
welche Einrichtungen dort in Bezug auf lokale Fonds sowohl in ihrem
Bestande, als in ihrer Verwaltung und Verwendung gelten, so soll
hier nur summarisch besprochen werden, aus welchen Elementen das
Ayuntamiento (Gemeinderath) der Hauptstadt besteht und durch welche
Beamten in den übrigen Ortschaften (pueblos) der Mangel städtischer
Körperschaften ersetzt wird. Das Ayuntamiento von Manila besteht
aus zwei Alkalden und zwölf Regidoren, welche letztere unabsetzbar
waren, bis durch R. C. 3. Dez. 1677 verfügt wurde, dass sie aus der
freien Wahl der abtretenden Kapitulare (d. h. Regidoren) hervorgehn
sollten. Diese am 1. Januar unter dem Vorsitz eines K. Rathes des
obersten Gerichtshofes vereinigt, ernennen auch die beiden Alkalden,
den Einen aus zwölf im Voraus bezeichneten Eingesessenen, nach
Bestätigung ihrer Befähigung durch eine von der Ober-Zivilbehörde
genehmigte Ausfertigung, den Andern aus den Regidoren, die den
neuen Gemeinderath bilden sollen. Falls sich bis Mitternacht die
Regidoren nicht über die Ernennung der Alkalden einigen können, so
[L. ult. III. 129.] erfolgt dieselbe durch die Ober-Zivilbehörde;
wenn letztere aus triftigen Gründen glauben sollte, den zu ihrer
Kenntniss gebrachten Ernennungen die Bestätigung versagen zu müssen,
so setzt sie ihre Gründe dem Ayuntamiento auseinander, damit dasselbe
beschliesse, was ihm sachgemäss scheint.
Zur besseren Verwaltung der verschiedenen städtischen Geschäfte
und Leistungen werden diese unter die Regidoren vertheilt; drei
der letzteren versehn die Aemter des Alferez real, Procurador und
Obrero mayor. Zwei sind deputirt für öffentliche Feste, zwei für die
Polizei, zwei andre für die Verproviantirung. Es würde natürlich
erscheinen, dass das Ayuntamiento über alle Angelegenheiten der
Stadtgemeinde zu erkennen hätte: dies ist indessen nicht der Fall,
denn nur die Angelegenheiten innerhalb der Stadtmauern gehören zu
seinem Wirkungskreise, die übrigen zu dem des Ober-Alkalden von
Tondo (jetzt Provinz Manila). Der Gobernador-Corregidor von Manila
(ein durch R. D. Sept. 1859 gestiftetes Amt) führt den Vorsitz im
Ayuntamiento, die Friedensrichter der Vorstädte handeln hinsichtlich
der Zivilverwaltung als seine Abgeordnete. Er führt die Beschlüsse
besagter Körperschaft aus, und sorgt für Alles was sich auf städtische
Polizei, Zufuhren, städtische Anlagen bezieht, ernennt auf Vorschlag
des Ayuntamiento die Beamten desselben, vertritt es vor Gericht und
bringt dessen Vorlagen an die Oberbehörde. Seine Befugnisse darf er
auf einen der Alkalden oder Regidoren übertragen. Als Zivil-Guvernör
führt er die Anordnungen der Oberbehörde aus, ordnet den Gesetzen
entsprechend alle Maasregeln an, welche die persönliche Sicherheit,
das Eigenthum und die Erhaltung der öffentlichen Ordnung betreffen,
ertheilt Pässe und Erlaubnisscheine zur Führung von Waffen, unterstützt
mit allen Kräften die Einziehung des Tributes und vollstreckt die in
der Polizei-Ordnung festgesetzten Strafen. Diese Strafen dürfen nach
R. D. 29. Sept. 1862 im Einzelfalle nicht übersteigen 600 Esc., wenn
sie die Ober-Zivilbehörde, 300 Esc., wenn sie die Guvernöre von Manila,
Bisaya, Mindanao, und 100 Esc. wenn sie die politisch-militärischen
Guvernöre der Provinzen oder die Ober-Alkalden verhängen. Das Maximum
der Arrest- oder Gefängnissstrafe soll 2 Monate sein, wenn sie von
den obersten Behörden, einen Monat, wenn sie von den zweiten, 15 Tage,
wenn sie von den dritten verfügt wird.
Ursprung der Lokalfonds. Zur Bestreitung der örtlichen Bedürfnisse in
den Philippinen dienen die [Leg. ult. III. 136.] Fondos de Propios,
Arbitrios y Comunidad, Gemeinde- Eigenthum- und Gefälle-Gelder. Die
ersteren bestehn aus jeder Art beweglicher und unbeweglicher Güter
und Gerechtsame, deren Eigenthum oder Niessbrauch den Städten,
Ortschaften und Weilern gehört. Sie zerfallen je nach ihrem Ursprung
in provinzielle und örtliche und werden demnach zu den Lasten einer
Provinz oder einer bestimmten Oertlichkeit verwendet. Arbitrios
nennt man das Produkt der Abgaben für Schlachtvieh, Stempel, Wagen,
Reitpferde, Wege und Brücken, Fähren, Billards u. s. w. Von diesen
Abgaben sind einige zur Bildung eines Provinzialfonds bestimmt, andre,
wie der Loskauf von den persönlichen Leistungen (Polos y servicios),
Wege- und Fährgelder und andre kleine Einnahmen, werden besondern
Ortschaften oder Oertlichkeiten überwiesen. Früher hatten auch einige
Abgaben den Zweck, ausschliesslich zur Deckung bestimmter Leistungen
zu dienen, sie hiessen especiales; aber durch R. O. 21. Oct. 1858
wurde ihre Einzahlung in die k. Kassen angeordnet. Seitdem fällt
ihre Erhebung sowohl, als die Leistungen, zu welchen sie bestimmt
waren, der Verwaltungsbehörde zur Last. Zu dieser Klasse gehörten die
Gebühren für Lagerhäuser, Reinigung des Hafens, Haverei, Leuchtthurm,
der Aufschlag auf Reis u. s. w.
Die Fondos de comunidad (Gemeinde-Fonds) entspringen aus dem Zuschlag
zum Tribut, welchen die k. Kassen erheben. Dieser Zuschlag beträgt
1/2 Real für Eingeborene und Mestizen von Chinesen, und 2 r. für
Chinesen. Aus den Fonds der Propios und Arbitrios wird eine einzige
Masse gebildet, die ohne Unterschied zur Bestreitung der Ausgaben
der lokalen, allgemeinen oder provinzialen Verwaltung, oder der der
Pueblos dient, so weit das Kapital eines jeden dieser Verbände reicht.
Die Fonds der Gemeindekassen dagegen sind von denen der Propios und
Arbitrios gänzlich getrennt und haben eine besondere Verwendung; sie
tragen mit dem Staate (hier so viel als k. Kasse) und den Propios
und Arbitrios je zu einem Drittheil die Kosten der Erbauung und
Instandhaltung der Casas reales (R. O. 24. Mai 1855), betheiligen
sich an der Unterhaltung der allgemeinen Asyle und Krankenhäuser,
kommen den Steuerzahlern bei allgemeinen Nothständen zu Hülfe und
entrichten für dieselben den Tribut, wenn diese ihn aus eben dieser
Ursache nicht zahlen können. Sollte indessen die Kasse der Propios
und Arbitrios einer Provinz oder einer Ortschaft zur Bestreitung
ihrer Ausgaben nicht hinreichen, so ergänzt die General-Kasse des
Verwaltungszweiges das Fehlende; eben so wie diese, wenn sie nicht
hinreichendes Kapital besitzt, um ihre Ausgaben zu decken, von den
Gemeindekassen unter Bedingung der Rückzahlung unterstützt wird.
Die General-Kasse, welcher, wie erwähnt, die allgemeinen Ausgaben der
Verwaltung zur Last fallen, besteht aus zwei Theilen: erstens dem
Kapital der Gemeindekassen, deren Verpflichtungen angeführt worden
sind, zweitens aus den Erträgen dieses Kapitals und der zwei Prozente
von den jährlichen Einnahmen der drei Zweige.
Obgleich in der Regel die Lokal-Kassen 2/3 der Unkosten für die
Wohnungen [Leg. ult. III. 480, I. 219.] der Provinzial-Guvernöre
trugen, wurde durch R. O. 4. und 21. Januar 1863 verfügt, dass
genannte Beamte diese Unkosten aus den 2 Prozenten zu bestreiten
hätten, welche sie für Erhebung der Abgaben erhalten.
Desgleichen wurde verordnet, dass sowohl der Unterhalt als der
Transport armer Gefangener aus den Munizipal-Fonds bestritten werde
(R. O. 2. Oct. 1859); [Leg. ult. II. 11 & 113.] durch eine andre
bereits angeführte R. O. 24. März 1855 wird verfügt, dass die
[Leg. ult. IV. 260.] Ausgaben für Erbauung und Instandhaltung der
Gefängnisse von den Ortschaften aus den Fonds der Propios und Arbitrios
bestritten werden, und in Ermangelung solcher aus den Gemeindekassen;
durch R. D. 20. Dec. 1863 wird befohlen, dass die Normalschule
von Manila aus der Zentralkasse der Propios und Arbitrios und die
Provinzialschulen aus dem Lokalbudget erhalten werden. [303]
Verwaltung der lokalen Fonds. Seit Publikation der R. O. 2. April
1846 galt in der Verwaltung der Grundsatz, dass die Fonds der Propios,
Arbitrios und Comunidad auf die lokalen Bedürfnisse verwendet werden
und eine von den Staatsfonds getrennte, der Verwaltungsbehörde
anvertraute Masse bilden. Folge davon war die Bildung (R. O. 17. März
1854 und 1. August 1856) einer Sektion für Propios und Arbitrios
in der Verwaltung der Tribute und einer Sektion in der Kanzlei der
Ober-Zivil-Regierung, indem zugleich vorläufige Bestimmungen für die
gute Verwaltung dieser Fonds erlassen wurden.
[Leg. ult. III. 135.] Später gingen laut Verfügung vom 30. Aug. 1858
sowohl die Propios y arbitrios als die Gemeindefonds in die
Verwaltung der Ober-Zivilbehörde über; es wurde eine dirigirende
Junta der lokalen Verwaltung gebildet, welche unter dem Vorsitze
jener Behörde, aus dem Staatsanwalt und einem Rath des obersten
Gerichtshofes, dem General-Administrator des Tributes und dem Direktor
der Lokalverwaltung bestand, mit dem zuerst genannten Beamten
als Schriftführer. Zugleich wurde das Personal des Letzteren und
eine Rechenkammer für die Lokalverwaltung, durch Umformen der im
Sekretariat der Ober-Zivilbehörde und der General-Verwaltung des
Tributs vorhandenen Sektionen geschaffen.
[Leg. ult. III. 137.] Die Obliegenheiten dieser Direktion bestehn in
Ermittelung der Propios und Arbitrios der einzelnen Ortschaften und
Provinzen, der Abgaben für den Gemeindefonds, und der auf diesen Fonds
ruhenden Lasten; in Erforschung angemessener Veränderungen in diesen
Abgaben, Revision der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, welche
die Ortschaften und Chefs der Provinzen nach diesen Voranschlägen
entwerfen und endlich in Ausarbeitung und Einreichung eines
allgemeinen Planes (formar los generales) an die Zivil-Regierung,
damit diese nach erfolgter Bestätigung durch die dirigirende
Junta der lokalen Verwaltung, der obersten Behörde Abschrift davon
ertheile. Die Bestätigung ist der Rechenkammer (tribunal de cuentas)
der Inseln vorzulegen, welcher die monatlichen (halbjährlichen
laut R. O. 5. Okt. 1863) und die jährlichen Rechnungen zur Prüfung
einzureichen sind, auf dass sie mit beiden gemäss Instruktion vom
31. Okt. 1859 (bestätigt durch R. O. 19. Mai 1861) verfahre.
Desgleichen hat die genannte Direktion die Versteigerung der
verpachtungsfähigen Abgaben zu verfügen, welche die Ober-Zivilbehörde
bestätigen oder verwerfen kann. Auch wird diese Behörde der höchsten
Regierung die Einführung neuer Abgaben oder die Abänderung bestehender,
wenn es angemessen erscheint, vortragen indem sie einstweilen den
Ausfall einiger Provinzen, vorbehaltlich der gelegentlichen Rückgewähr,
aus den Ueberschüssen anderer deckt. Nach R. O. 29. April 1860 muss,
so oft ein Werk mit den lokalen Fonds ausgeführt werden soll, vorher
der betreffende Anschlag gemacht werden, und wird die Ober-Zivilbehörde
durch R. O. 23. Juli 1861 und 6. Juli 1863 ermächtigt, nach Vernehmung
des Verwaltungsrathes Ausgaben zu bewilligen, welche 20,000 Dollar für
Einmal und 10,000 Dollar, wenn es sich um wiederkehrende Anweisungen
handelt, nicht übersteigen, und sollen die Arbeiten in derselben
Form wie die aus Staatsgeldern bezahlten, in öffentlicher Lizitation
vergeben und die Regierung davon in Kenntniss gesetzt werden, jedoch
ohne die Akten einzusenden, wie R. O. 24. Juli 1862 vorschrieb. Falls
diese Behörde von dem Ermessen der dirigirenden Lokalbehörde abweicht,
bleibt die Ausgabe bis zur Erlangung der k. Genehmigung, welche
ebenfalls nöthig ist für Alles was eine fortdauernde Belastung dieser
lokalen Fonds herbeiführt, schweben.
[Leg. ult. I. 164.] Durch andre R. O. 1. Aug. 1861 wurde die Bildung
einer von der Regierungs-Kanzlei abhängigen Sektion genehmigt,
welche in Angelegenheiten der Verwaltung der Propios und Arbitrios
und der Ueberschüsse der General-Kasse befindet, und ward ihr
aufgetragen eine Verordnung für die gute Verwaltung besagter
Gelder zu entwerfen. In der Absicht diese zu sichern, und da die
Kassen der Ortschaften, wo sie aufbewahrt wurden, keine Gewähr
boten, verfügte die [Leg. ult. III. 224.] oberste Zivilbehörde
(19. April 1858) ihre Zentralisirung in den Hauptstädten
der Provinzen zu Lasten der Ober-Alkalden und politischen
Militär-Guvernöre. [Leg. ult. III. 215.] (Der Alkalde mayor sammelt
die Gelder und schickt sie an die Haupt-Kasse in Manila.) Später
(R. O. 21. Oct. 1858) ward verfügt, dass die Einnahmen aus den
Zweigen der sogenannten Agenos und der Propios und Arbitrios in den
öffentlichen Schatz flössen. Für diese Dienstleistung behält der
Staat 20 % von den Propios (der Staat erhebt auch in Spanien 20 % von
jedem Verkauf eines Gemeinde-Grundstücks oder andern Propios) und 10 %
von den Arbitrios und Gemeindegeldern der Ortschaften und Provinzen.
Ausserdem beziehn die Chefs der Provinzen, welche Bürgschaft geleistet
haben, (R. O. 21. Dez. 1860) 2 % und die Gobernadorcillos 1/2 % für die
Mühe der Erhebung. In Folge dieser Maasregel trägt der Staatsschatz die
Unkosten für die Direktion und die Rechenkammer der lokalen Verwaltung.
[Leg. ult. III. 256.] Voranschläge. Damit die Veranschlagung der
Einnahmen und Ausgaben nach festen Regeln erfolge, sind solche durch
R. O. 18. Mai 1861 aufgestellt und sollen jene nach den einzelnen
Provinzen, und zwar die für die Propios und Arbitrios getrennt von
denen für die Gemeindekassen entworfen werden. Letztere Fonds sind
für die besonderen Erfordernisse der Ortschaften bestimmt, die der
Propios und Arbitrios für die der Provinzen und Distrikte. Die
Einnahmen zerfallen in ordentliche und ausserodentliche je nach
ihrer Art; die Ausgaben in nothwendige und freiwillige. Zunächst
bestimmte die oberste Zivilbehörde über die Klassifikation der
ersteren, unbeschadet der einzuholenden Bestätigung Ihrer Majestät
und der jährlichen Einsendung ihrer Voranschläge (im Monat Juli)
zur Kenntnissnahme der höchsten Regierung. Später wurde angeordnet,
dass die Veranschlagungen klar und in's Einzelne gehend abgefasst
sein, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen, und dass
am Schluss jedes Geschäftsjahres die Ueberschüsse der Gemeinde-,
Propios und Arbitrios-Gelder in die betreffende Zentralkasse des
Zweiges fliessen sollen.
Die Verordnung des Intendanten von 1786 verfügt (Art. 47), dass jede
Ortschaft ihre jährlichen Ueberschüsse aus den Propios und Arbitrios
oder Gemeindegütern zum Ankauf von Immobilien und zinsbaren Anlagen
verwende, um unnöthige Gefälle (Arbitrios) zu beseitigen oder, falls
keine vorhanden, genannte Ueberschüsse zur Förderung nützlicher
Anstalten für den Ort oder die Provinz zu benutzen.
Bisher sind die Regeln über die Verwendung besagter Ueberschüsse noch
nicht festgestellt worden; R. O. 18. März 1861 bestimmt nur, dass sie
zentralisirt und über ihre Anlegung durch die Ober-Zivil-Verwaltung
oder die Staatsregierung je nach Umständen, und gemäss den in Kraft
bestehenden Vorschriften verfügt werden soll. [304]