Der Gesammtertrag der Kopfsteuer ergab

1862 1867

Indier 1,740,637 Dollar 1,814,850 Dollar

Mestizen 141,206 - 149,900 -

Chinesen 100,356 - 117,550 -

Ungläubige 11,998 - 11,750 -

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1,994,197 Dollar 2,094,050 Dollar

Der Tribut wird von den Alkalden oder Guvernören der Provinzen

durch die Barangay-Vorsteher erhoben, »unter der wirksamen Mithülfe

des frommen und fiskalischen Eifers der Pfarrer«, die ein direktes

Interesse an der Zunahme der Kopfsteuer haben, da ihre Stipendien

sich danach beziffern.

Jeder Barangay-Vorsteher hat in der Regel 45 bis 50 Tribute einzuziehn

und in die Hauptkasse der Provinz abzuliefern. Für Erhebung der

Kopfsteuer erhält er 1 1/2%, der Gobernadorcillo 1/2% und der Deputirte

der Hacienda (d. h. der Alkalde oder Provinzial-Guvernör) 3%.

Die Barangay-Hauptmannschaften sind erblich und wählbar, bedürfen

aber in beiden Fällen der Bestätigung der Hacienda, die nur den

zuverlässigsten und wohlhabendsten Leuten ertheilt wird. Die

Amtsdauer ist drei Jahre, nach deren Ablauf dasselbe Individuum

wieder gewählt, aber niemals, ausser in Folge gesetzlich begründeter

Ursachen, abgesetzt werden kann. In Wirklichkeit ist das Amt freilich

oft ein gezwungenes, (s. oben). Der Cabeza wird von der Regierung

ernannt und wählt sich einen »Erstgeborenen«. Den Cabeza liegt ausser

Eintreibung der Kopfsteuer das Aufrechthalten der guten Ordnung unter

den Tributanten ihres Barangay ob. Sie haben auch alle Leistungen,

welche die Gemeinschaft treffen, unter die Mitglieder derselben zu

vertheilen und diese gesetzlich zu vertreten. Der Tribut wird jährlich

in drei Raten entrichtet, es finden dabei grosse Unterschleife,

Ungerechtigkeiten und Bedrückungen seitens der Einnehmer statt.

Ausser dem Tribut hat jeder Indier jährlich 40 Tage öffentlicher

Arbeiten zu leisten (Pólos y servicios), eine Woche Dienst im Tribunal

(Tanoría), eine Woche Nachtwachen (Guárdia). Die Pólos y servicios

bestehn in Arbeiten und Leistungen für Staats- und Gemeinde-Zwecke

(Strassen- und Brückenbau, Botendienst u. s. w.). [301] Da die

Arbeitskräfte aber nur zum Theil zur Verwendung kommen, so sind die

Frohnden in Geld ablösbar; im Allgemeinen für 3 Dollar. Die Summe

ändert sich nach dem Wohlstande der Provinz; in den ärmeren beträgt

sie 2 Dollar, in einigen sogar nur 1 Dollar (42 1/2 Silbergr. für

40 Arbeitstage).

Die Tanoría besteht in einer Woche Dienst im Tribunal, der sich in

der Regel auf Reinhaltung des Gebäudes, Bewachung der Gefangenen und

ähnliche leichte Leistungen beschränkt. Die Semanéros müssen aber

eine Woche im Gemeindehause anwesend und verfügbar sein. Auch von der

Tanoría kann man sich loskaufen für 3 r.; von den Nachtwachen für 1

3/4 r.

Von allen persönlichen Leistungen befreit sind die Principales (und

ihre Familien) nämlich Ex-Gobernadorcillos, Juéces-mayores und Cabezas

von wenigstens 10 Jahren Amtsthätigkeit. Sie bilden einen inländischen

Adel und werden »Don« titulirt.

Ein Gesetz vom 3. Novbr. 1863 (L. ult. III.) bestimmt zwar, dass alle

männlichen Einwohner der Philippinen, Europäer oder Eingeborene,

Spanier oder Ausländer, jährlich vier und zwanzig Tage persönliche

Dienste zu verrichten oder deren Ablösung in Geld zu bewirken

haben. Dieses Gesetz ist aber nicht zur Ausführung gekommen; Europäer

sind von allen Abgaben frei. Mestizen von einem Spanier und einer

Indierin gleichfalls, zahlen aber 7 r. Sanctorum und 1/2 r. Diezmo

für die Regierung. Mit der Zahlung der Mestizen, namentlich der

Mestizinnen wird es indessen nicht genau genommen.

Noch grössere Missbräuche als bei Einziehung des Tributes finden

bei Vertheilung der Frohnden und ihrer Ablösung in Geld statt;

da hierbei eine genaue Kontrolle um so weniger möglich ist, als die

Vertheilung und Ueberwachung der Arbeit gänzlich von den inländischen

Ortsbehörden, die immer zusammenhalten, abhängt. Ueberdies wagt ein

Plebejer nicht leicht gegen seinen Cabeza zu klagen. Häufig sollen

auch spanische Beamte sich an jenen Unterschleifen und ihren Erträgen

betheiligen. Sehr allgemein ist die missbräuchliche Verwendung der

Polistas zu Privatdiensten.

Die Gemeindeverfassung der Philippinen [302], welche die Spanier bei

ihrer Ankunft schon vorgebildet fanden und geschickt abänderten,

indem sie die erblichen Häuptlinge mehr und mehr durch einen

Adel ersetzten, der nur im Regierungsdienst erworben werden kann,

dessen Mitglieder zwar von den Eingeborenen, aber doch nur nach den

Wünschen der Regierung gewählt werden, ist gewiss im Ganzen als eine

glückliche Umgestaltung vorgefundener Verhältnisse zu betrachten. Die

Regierung verkehrt nur mittelbar durch diesen unbesoldeten Adel mit

den Eingeborenen; ihm liegt die Gemeindeverwaltung, die Polizei, die

Eintreibung der Steuern ob. Das von Manchen übermässig gepriesene

System hat aber auch grosse Nachtheile: die von ihren Genossen

gewählten inländischen Beamten, welche von der spanischen Regierung

keine Besoldung erhalten, keine Dienstbeförderung, zu erwarten haben,

stehn dieser sehr unabhängig gegenüber und der Verband ist um so

loser, als die spanischen Beamten so schnell wechseln, dass es ihnen,

wenn nicht an den übrigen Eigenschaften, schon an Zeit mangelt,

um das Vertrauen, die Zuneigung und Achtung der Eingeborenen zu

erwerben. Da die unbesoldeten Cabezas überdies mit ihrem Vermögen für

die Kopfsteuer ihrer Barangays haften, so werden sie leicht verleitet,

sich durch Unterschleife gegen mögliche Ausfälle vorweg reichlich zu

decken. Ein noch grösserer Uebelstand ist es, dass die Polizei während

der Amtsdauer zwar von Kopfsteuer und Frohnden befreit bleibt, übrigens

aber weder von der Gemeinde, noch von der Regierung besoldet wird,

und daher freigebigen Uebertretern des Gesetzes sehr zugänglich ist.

Als der Tribut bei Gründung der Kolonie eingeführt wurde, um zur

Deckung der Verwaltungskosten beizutragen, war in den Philippinen

kein besteuerbares Eigenthum vorhanden; seine Beibehaltung unter den

gegenwärtigen Verhältnissen erscheint weder geschickt noch gerecht. Die

Steuer nimmt keine Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit, ja sie trifft

nicht einmal den Armen und den Reichen gleich, sondern lässt Letztern

gewöhnlich frei.

Nur diejenigen Europäer, die Ländereien besitzen, zahlen davon eine dem

Zehnten des angeblichen Bruttoertrages entsprechende Abgabe (diezmos

prediales). Der Gesammtertrag dieser Abgabe übersteigt nicht 7000

Dollar jährlich! Andrerseits berechnet Herr Agius (General-Intendant

der Hacienda) die Summe, welche der Staat den Krüppeln, Altersschwachen

und andern auf die öffentliche Wohlthätigkeit angewiesenen Individuen

abpresst, auf 12,600 Dollar.

Schon lange wünschen die einsichtsvolleren Beamten den Tribut

durch eine Steuer auf Grundbesitz und Gewerbe zu ersetzen, und alle

davon Betroffenen vom Tribut zu befreien. Die Ausführung einer so

heilsamen Maassregel ist aber unmöglich, so lange die Verhältnisse

des Grundbesitzes nicht geordneter sind. Auch fehlen nicht nur alle

statistischen Daten, sondern auch die Personen, von denen das mangelnde

Material in irgend zuverlässiger Weise beschafft werden könnte. Die

Schwierigkeit wird noch bedeutend dadurch vermehrt, dass wenige

Spanier die Landessprachen, wenige Eingeborene spanisch verstehn,

dass letztere im höchsten Grade misstrauisch sind und sich der Lüge

fast instinktmässig als einer immer bereiten Schutzwehr gegen Jeden

bedienen, der sie ausfragen will. Um so schwieriger würde es sein,

richtige Angaben zu erlangen, wenn es sich um ihren Geldbeutel handelt.

Ein Hinderniss sonderbarer Art, für eine Volkszählung in den

Philippinen ist das fast gänzliche Fehlen aller Familiennamen und

die geringe Manchfaltigkeit der angenommenen Namen. Früher scheint

das Uebel noch grösser gewesen zu sein, wie aus folgendem Dekret des

General-Kapitäns vom Novbr. 1849 (Leg. ult. I. 449) hervorgeht:

»Die Indier haben gewöhnlich keine Familiennamen, nehmen beliebige

Namen meist von Heiligen an, wodurch die Polizei-Kontrolle und das

Einsammeln des Tributes erschwert werden. Es werden daher an die

Provinzialbehörden Verzeichnisse passender Namen geschickt, auch

solcher aus dem Mineral-, Pflanzen- und Thierreich damit jeder

Familie eines Pueblo ein Name ertheilt werde, den sie zu führen

und zu behalten hat. Die Eingeborenen welche bereits Familiennamen

besitzen, behalten dieselben. Solche, die schon vier Generationen

hindurch einen Heiligennamen geführt haben, können ihn behalten,

ausgenommen sind aber Namen wie Sa. Cruz und los Santos u. s. w.,

die wegen ihrer grossen Häufigkeit Anlass zu Verwirrungen geben.«

Reisen in den Philippinen · 第 70 / 95 题