1862 1867
Indier 1,740,637 Dollar 1,814,850 Dollar
Mestizen 141,206 - 149,900 -
Chinesen 100,356 - 117,550 -
Ungläubige 11,998 - 11,750 -
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1,994,197 Dollar 2,094,050 Dollar
Der Tribut wird von den Alkalden oder Guvernören der Provinzen
durch die Barangay-Vorsteher erhoben, »unter der wirksamen Mithülfe
des frommen und fiskalischen Eifers der Pfarrer«, die ein direktes
Interesse an der Zunahme der Kopfsteuer haben, da ihre Stipendien
sich danach beziffern.
Jeder Barangay-Vorsteher hat in der Regel 45 bis 50 Tribute einzuziehn
und in die Hauptkasse der Provinz abzuliefern. Für Erhebung der
Kopfsteuer erhält er 1 1/2%, der Gobernadorcillo 1/2% und der Deputirte
der Hacienda (d. h. der Alkalde oder Provinzial-Guvernör) 3%.
Die Barangay-Hauptmannschaften sind erblich und wählbar, bedürfen
aber in beiden Fällen der Bestätigung der Hacienda, die nur den
zuverlässigsten und wohlhabendsten Leuten ertheilt wird. Die
Amtsdauer ist drei Jahre, nach deren Ablauf dasselbe Individuum
wieder gewählt, aber niemals, ausser in Folge gesetzlich begründeter
Ursachen, abgesetzt werden kann. In Wirklichkeit ist das Amt freilich
oft ein gezwungenes, (s. oben). Der Cabeza wird von der Regierung
ernannt und wählt sich einen »Erstgeborenen«. Den Cabeza liegt ausser
Eintreibung der Kopfsteuer das Aufrechthalten der guten Ordnung unter
den Tributanten ihres Barangay ob. Sie haben auch alle Leistungen,
welche die Gemeinschaft treffen, unter die Mitglieder derselben zu
vertheilen und diese gesetzlich zu vertreten. Der Tribut wird jährlich
in drei Raten entrichtet, es finden dabei grosse Unterschleife,
Ungerechtigkeiten und Bedrückungen seitens der Einnehmer statt.
Ausser dem Tribut hat jeder Indier jährlich 40 Tage öffentlicher
Arbeiten zu leisten (Pólos y servicios), eine Woche Dienst im Tribunal
(Tanoría), eine Woche Nachtwachen (Guárdia). Die Pólos y servicios
bestehn in Arbeiten und Leistungen für Staats- und Gemeinde-Zwecke
(Strassen- und Brückenbau, Botendienst u. s. w.). [301] Da die
Arbeitskräfte aber nur zum Theil zur Verwendung kommen, so sind die
Frohnden in Geld ablösbar; im Allgemeinen für 3 Dollar. Die Summe
ändert sich nach dem Wohlstande der Provinz; in den ärmeren beträgt
sie 2 Dollar, in einigen sogar nur 1 Dollar (42 1/2 Silbergr. für
40 Arbeitstage).
Die Tanoría besteht in einer Woche Dienst im Tribunal, der sich in
der Regel auf Reinhaltung des Gebäudes, Bewachung der Gefangenen und
ähnliche leichte Leistungen beschränkt. Die Semanéros müssen aber
eine Woche im Gemeindehause anwesend und verfügbar sein. Auch von der
Tanoría kann man sich loskaufen für 3 r.; von den Nachtwachen für 1
3/4 r.
Von allen persönlichen Leistungen befreit sind die Principales (und
ihre Familien) nämlich Ex-Gobernadorcillos, Juéces-mayores und Cabezas
von wenigstens 10 Jahren Amtsthätigkeit. Sie bilden einen inländischen
Adel und werden »Don« titulirt.
Ein Gesetz vom 3. Novbr. 1863 (L. ult. III.) bestimmt zwar, dass alle
männlichen Einwohner der Philippinen, Europäer oder Eingeborene,
Spanier oder Ausländer, jährlich vier und zwanzig Tage persönliche
Dienste zu verrichten oder deren Ablösung in Geld zu bewirken
haben. Dieses Gesetz ist aber nicht zur Ausführung gekommen; Europäer
sind von allen Abgaben frei. Mestizen von einem Spanier und einer
Indierin gleichfalls, zahlen aber 7 r. Sanctorum und 1/2 r. Diezmo
für die Regierung. Mit der Zahlung der Mestizen, namentlich der
Mestizinnen wird es indessen nicht genau genommen.
Noch grössere Missbräuche als bei Einziehung des Tributes finden
bei Vertheilung der Frohnden und ihrer Ablösung in Geld statt;
da hierbei eine genaue Kontrolle um so weniger möglich ist, als die
Vertheilung und Ueberwachung der Arbeit gänzlich von den inländischen
Ortsbehörden, die immer zusammenhalten, abhängt. Ueberdies wagt ein
Plebejer nicht leicht gegen seinen Cabeza zu klagen. Häufig sollen
auch spanische Beamte sich an jenen Unterschleifen und ihren Erträgen
betheiligen. Sehr allgemein ist die missbräuchliche Verwendung der
Polistas zu Privatdiensten.
Die Gemeindeverfassung der Philippinen [302], welche die Spanier bei
ihrer Ankunft schon vorgebildet fanden und geschickt abänderten,
indem sie die erblichen Häuptlinge mehr und mehr durch einen
Adel ersetzten, der nur im Regierungsdienst erworben werden kann,
dessen Mitglieder zwar von den Eingeborenen, aber doch nur nach den
Wünschen der Regierung gewählt werden, ist gewiss im Ganzen als eine
glückliche Umgestaltung vorgefundener Verhältnisse zu betrachten. Die
Regierung verkehrt nur mittelbar durch diesen unbesoldeten Adel mit
den Eingeborenen; ihm liegt die Gemeindeverwaltung, die Polizei, die
Eintreibung der Steuern ob. Das von Manchen übermässig gepriesene
System hat aber auch grosse Nachtheile: die von ihren Genossen
gewählten inländischen Beamten, welche von der spanischen Regierung
keine Besoldung erhalten, keine Dienstbeförderung, zu erwarten haben,
stehn dieser sehr unabhängig gegenüber und der Verband ist um so
loser, als die spanischen Beamten so schnell wechseln, dass es ihnen,
wenn nicht an den übrigen Eigenschaften, schon an Zeit mangelt,
um das Vertrauen, die Zuneigung und Achtung der Eingeborenen zu
erwerben. Da die unbesoldeten Cabezas überdies mit ihrem Vermögen für
die Kopfsteuer ihrer Barangays haften, so werden sie leicht verleitet,
sich durch Unterschleife gegen mögliche Ausfälle vorweg reichlich zu
decken. Ein noch grösserer Uebelstand ist es, dass die Polizei während
der Amtsdauer zwar von Kopfsteuer und Frohnden befreit bleibt, übrigens
aber weder von der Gemeinde, noch von der Regierung besoldet wird,
und daher freigebigen Uebertretern des Gesetzes sehr zugänglich ist.
Als der Tribut bei Gründung der Kolonie eingeführt wurde, um zur
Deckung der Verwaltungskosten beizutragen, war in den Philippinen
kein besteuerbares Eigenthum vorhanden; seine Beibehaltung unter den
gegenwärtigen Verhältnissen erscheint weder geschickt noch gerecht. Die
Steuer nimmt keine Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit, ja sie trifft
nicht einmal den Armen und den Reichen gleich, sondern lässt Letztern
gewöhnlich frei.
Nur diejenigen Europäer, die Ländereien besitzen, zahlen davon eine dem
Zehnten des angeblichen Bruttoertrages entsprechende Abgabe (diezmos
prediales). Der Gesammtertrag dieser Abgabe übersteigt nicht 7000
Dollar jährlich! Andrerseits berechnet Herr Agius (General-Intendant
der Hacienda) die Summe, welche der Staat den Krüppeln, Altersschwachen
und andern auf die öffentliche Wohlthätigkeit angewiesenen Individuen
abpresst, auf 12,600 Dollar.
Schon lange wünschen die einsichtsvolleren Beamten den Tribut
durch eine Steuer auf Grundbesitz und Gewerbe zu ersetzen, und alle
davon Betroffenen vom Tribut zu befreien. Die Ausführung einer so
heilsamen Maassregel ist aber unmöglich, so lange die Verhältnisse
des Grundbesitzes nicht geordneter sind. Auch fehlen nicht nur alle
statistischen Daten, sondern auch die Personen, von denen das mangelnde
Material in irgend zuverlässiger Weise beschafft werden könnte. Die
Schwierigkeit wird noch bedeutend dadurch vermehrt, dass wenige
Spanier die Landessprachen, wenige Eingeborene spanisch verstehn,
dass letztere im höchsten Grade misstrauisch sind und sich der Lüge
fast instinktmässig als einer immer bereiten Schutzwehr gegen Jeden
bedienen, der sie ausfragen will. Um so schwieriger würde es sein,
richtige Angaben zu erlangen, wenn es sich um ihren Geldbeutel handelt.
Ein Hinderniss sonderbarer Art, für eine Volkszählung in den
Philippinen ist das fast gänzliche Fehlen aller Familiennamen und
die geringe Manchfaltigkeit der angenommenen Namen. Früher scheint
das Uebel noch grösser gewesen zu sein, wie aus folgendem Dekret des
General-Kapitäns vom Novbr. 1849 (Leg. ult. I. 449) hervorgeht:
»Die Indier haben gewöhnlich keine Familiennamen, nehmen beliebige
Namen meist von Heiligen an, wodurch die Polizei-Kontrolle und das
Einsammeln des Tributes erschwert werden. Es werden daher an die
Provinzialbehörden Verzeichnisse passender Namen geschickt, auch
solcher aus dem Mineral-, Pflanzen- und Thierreich damit jeder
Familie eines Pueblo ein Name ertheilt werde, den sie zu führen
und zu behalten hat. Die Eingeborenen welche bereits Familiennamen
besitzen, behalten dieselben. Solche, die schon vier Generationen
hindurch einen Heiligennamen geführt haben, können ihn behalten,
ausgenommen sind aber Namen wie Sa. Cruz und los Santos u. s. w.,
die wegen ihrer grossen Häufigkeit Anlass zu Verwirrungen geben.«