[88] Namentlich in Paris und Montpellier, wo sich die

Promotionsgebräuche durch besondere Umständlichkeit

auszeichneten, waren die Kosten der medizinischen Doktorwürde

durch die vom Kandidaten zu tragenden Ausgaben für die

Veranstaltung, durch die Taxen, Geschenke und Schmausereien

ungemein hoch. In Wien war der Kandidat verpflichtet,

mindestens einem Doktor vierzehn Ellen guten Tuches für

ein Kleid, den übrigen Doktoren je ein Barett und ein Paar

gewirkter Handschuhe, jedem Lizentiaten und Baccalaren ein

Paar gewöhnlicher Handschuhe (wobei jedoch der Anstand und

die Ehre der Fakultät zu berücksichtigen waren), dem Pedell

ein standesgemäßes Kleid oder zwei Gulden zu spenden und zu

Händen des Dekans zwei Gulden als Eintrittstaxe zu erlegen. --

Armen Doktoranden wurden, wenn sie sich durch ihre Kenntnisse

auszeichneten, ausnahmsweise die hohen Spesen erlassen. --

Außer dem Papst und dem Kaiser erhielten übrigens auch die

Pfalzgrafen das Recht Doktoren zu kreieren, indessen stand die

in letzterer Art erlangte Würde in geringem Ansehen.

Literarische Hilfsmittel zur Weiterbildung standen den Aerzten

im allgemeinen nicht in genügendem Maße zur Verfügung, da die

Anschaffung der Manuskripte eine sehr kostspielige Sache war.

Privatbibliotheken[89], die 20-30 medizinische Werke umfaßten,

können für die damalige Zeit schon als bedeutend angesehen werden

-- die Sammlung des ~Amplonius~ Ratinck (ca. 1365-1434) ist eine

einzig dastehende Erscheinung[90]. Die Fakultätsbüchereien waren in

ihrer Anlage sehr dürftig und wuchsen nur langsam durch Spenden oder

Legate[91].

[89] Es sind Verzeichnisse von ärztlichen Privatbibliotheken

erhalten, welche einen interessanten Einblick in die geistige

Struktur der Epoche gewähren. Vgl. z. B. Corradi, Biblioteca

di un medico Marchigiano del secolo XIV, Milano 1885.

[90] Bestand aus 635 Manuskripten.

[91] Die medizinische Fakultät zu Paris besaß im Jahre 1395 nicht

mehr als 9 Werke, unter denen der Continens des Rhazes am

meisten geschätzt war. Als Ludwig XI. dieses Werk 1471 entlehnen

wollte, um es abschreiben zu lassen, erhielt er hierzu erst dann

die Bewilligung, nachdem er eine Kaution von 12 Mark Silber

erlegt und 100 Taler in Gold hergeliehen hatte. Im Jahre 1465

besaß die Pariser Fakultät erst 12 Werke. -- In Wien wurde der

Grund zur Fakultätsbibliothek dadurch gelegt, daß einige Aerzte

zu Gunsten derselben letztwillige Verfügungen über ihre Bücher

trafen.

Der gelehrte mittelalterliche Arzt beherrschte zwar in der

Regel, entsprechend seiner ganzen Ausbildung, de facto bloß

die innere Medizin, ja er überließ sogar zumeist alle manuellen

Eingriffe -- aus Standesvorurteil -- einem sozial tiefer stehenden

Heilpersonal, trotzdem nahm er aber, pochend auf seine vermeintlich

überlegene Buchweisheit, auch in der Chirurgie und den, mit dieser

zusammenhängenden Fächern eine autoritative Stellung für sich

in Anspruch[92]. Diese so stolz zur Schau getragene Souveränität

bestand aber mehr in der Einbildung als in der Wirklichkeit, und sie

wird sofort auf ihren wahren Wert zurückgeführt, wenn man sich die

medizinischen Zustände, die ärztlichen Standesverhältnisse der Epoche

vor Augen hält.

[92] In der Literatur kommt die scheinbare Universalität des

mittelalterlichen Arztes, abgesehen von den umfassenden

Handbüchern, in gewissen ~Sammelschriften~ zur Geltung, deren

eine z. B. der Cod. lat. 11229 der Pariser Nationalbibliothek

enthält (vgl. Sudhoff in Arch. f. Gesch. der Medizin II,

1909, S. 84 ff.). Diese anonyme Sammelschrift besteht

aus Texten, die sich um die typischen Abbildungen der

Harnglasscheibe (Harntraktat), des ~Aderlaßmännleins~,

des ~Tierkreiszeichenmännleins~, des ~Krankheitsmännleins~

(Krankheitssystematik mit Berücksichtigung des Krankheitssitzes

darstellend), des ~Wundenmannes~ (Systematik der Verletzungen

und chirurgischen Affektionen), der ~Schwangeren~

(gynäkologischer Traktat) gruppieren, also der inneren Medizin,

Chirurgie, Geburtshilfe-Gynäkologie entsprechen und dabei noch

überall der ~Anatomie~ (Situsbilder) Rechnung tragen.

Im allgemeinen enthielten sich die dem Klerikerstande angehörigen

Aerzte infolge der wiederholten kirchlichen Verbote der Chirurgie

und ihrem Beispiel folgten auch die Laienärzte, da es für unziemlich

galt, daß sich ein Mann, der Aristoteles und Galen studiert hat, mit

manueller Arbeit abgebe und mit wundärztlichen Empirikern in einen

Konkurrenzkampf einlasse. ~Inhonestum magistrum in medicina manu

operari.~ Ausnahmen gab es freilich in Italien und Frankreich, doch

war auch dort die Zahl der in beiden Fächern ausgebildeten Aerzte

(~Aerztechirurgen~) stets äußerst gering. An den Universitäten wurde

wohl nach Büchern ~Chirurgie~ doziert, eine praktische Ausbildung

darin anzustreben, lag aber durchaus nicht in den Intentionen des

Lehrplans, besonders außerhalb Italiens. Mußten sich doch die

Baccalaren der medizinischen Fakultät zu Paris seit 1350 sogar

verpflichten -- unter Androhung der Ausstoßung -- keine manuelle

Chirurgie zu treiben, ein Vorgang, der beispielgebend auch auf andere

Schulen wirkte (z. B. Montpellier, wo aber das Verbot erst erlassen

wurde, nachdem die Päpste nicht mehr in Avignon residierten). Dennoch

maßten sich die Aerzte an, den Chirurgen Vorschriften zu erteilen, von

diesen einfach die Ausführung der gegebenen Verordnungen zu verlangen,

wogegen schon Henri de Mondeville und Guy de Chauliac energisch

ankämpften. In Wirklichkeit ließen sich die Chirurgen freilich in

der selbständigen Ausübung ihrer Praxis nicht beschränken.

In noch unvergleichlich loserer Beziehung als zur Chirurgie standen

die Aerzte zur ~Geburtshilfe~, was nicht bloß aus der damaligen

ärztlichen Standesethik folgte, sondern schon aus der Abneigung der

Frauen gegen die Beiziehung männlicher Heilpersonen zum Kreißbett

erklärlich wird. Die Geburtshilfe war nahezu ausschließlich Sache der

Hebammen („Bademuhmen”), welche über die primitivsten Kenntnisse oder,

besser gesagt, den traditionellen Aberglauben nicht hinauskamen[93];

höchstens im Falle, daß es sich um die Beseitigung abgestorbener

Früchte oder der zurückgebliebenen Nachgeburt handelte, trat der

männliche Heilkünstler (Chirurg) zuweilen auf den Plan. Gewöhnlich

findet man daher in den ärztlichen Hauptwerken, abgesehen von dem hier

und da besprochenen Kaiserschnitt an der Toten, nur die Kapitel de

extractione secundinae und de extractione foetus mortui behandelt, und

was sonst ausnahmsweise bei einigen Autoren (Arnaldus de Villanova,

Franciscus de Pedemontium u. a.) vorkommt (Dammschutz, Wendung, Lösung

der Arme, Reposition eines Armes u. s. w.), dürfte hauptsächlich als

Lesefrucht, kaum als Ergebnis wirklicher eigener Erfahrung zu bewerten

sein. Die Kindslagenbilder, welche manche Handschriften zieren (vgl.

Weindler, Geschichte der gynäkologisch-anatomischen Abbildung, Dresden

1908), sind, wie Sudhoff gezeigt hat, mit größter Wahrscheinlichkeit

auf sehr alte (alexandrinische?) Vorlagen zurückzuführen. Erst um die

Mitte des 15. Jahrhunderts fangen die Aerzte an (soweit die vornehmen

Kreise in Betracht kommen), zum Geburtsbett in nähere Beziehung zu

treten, jedoch zunächst nur durch rein medizinische Tätigkeit. Um

diese Zeit werden sie auch bereits zur Abfassung von Hebammenordnungen

und zu Hebammenprüfungen zugezogen. Die ~Gynäkologie~ (Lageanomalien

des Uterus, Dysmenorrhoe, Sterilität, Hysterie) ist bei den

hervorragendsten Repräsentanten der medizinischen Literatur auf Grund

der Alten etwas eingehender behandelt.

[93] Sie erwarben als „Lehrmägde” bei älteren Hebammen ihre

Ausbildung; über ihre Befähigung urteilte die längste Zeit

hindurch nur die öffentliche Meinung, welche in diesem

Falle durch die angesehensten (ehrbaren) Frauen des Ortes

vertreten war. Diese hielten eine Art von Examen ab. Erst

gegen Ende des Mittelalters ist von wirklichen Prüfungen die

Rede, die von den Stadtärzten vorgenommen wurden. Seit der

Mitte des 15. Jahrhunderts wurden Stadthebammen angestellt

und Hebammenordnungen erlassen (die älteste, historisch

beglaubigte ist die von Regensburg vom Jahre 1452). Vgl. das

kürzlich publizierte, für Hebammen bestimmte Manual aus dem

15. Jahrhundert, Janus XIV, 1909, p. 217 ff.

Aeußerst dürftig ist in der Literatur die ~Augenheilkunde~ vertreten

-- und zwar lediglich soweit die Diätetik und medikamentöse Behandlung

in Betracht kommt --, da sich mit der okulistischen Praxis nur

Wundärzte[94] und noch weit mehr herumziehende Empiriker befaßten.

[94] Wilhelm von Saliceto schildert zuerst Augenoperationen auf Grund

eigener Erfahrung. -- Im 14. Jahrhundert hatten den größten

Ruf als Augenärzte ~Guido von Arezzo~ und ~Giraldus von Cumba~

(Lyon).

Die in wissenschaftlichen Traditionen erzogenen, aus Universitäten

hervorgegangenen Aerzte erscheinen auf dem bunten Bilde, welches die

medizinischen Zustände des späteren Mittelalters darbieten, zwar

als vornehmstes, aber numerisch schwaches Element. Nicht nur, daß

schon dort, wo die legitimen Vertreter der Wissenschaft wirkten,

alle manuellen, operativen Maßnahmen den ~Chirurgen~ verschiedener

Kategorie, den ~Barbieren~, ~Badern~, ~Hebammen~ anvertraut waren,

somit eminent wichtige Zweige der Heilkunst tatsächlich von diesen

ausgeübt wurden, lag die ärztliche Praxis in toto, je mehr man den

Bannkreis der größeren Städte verließ, je weiter man von Italien

gegen Norden vordrang, in der Hand bloß unvollkommen, handwerksmäßig

ausgebildeter Heilpersonen oder gar gewissenloser Abenteuerer, von

Ort zu Ort ziehender Pfuscher.

Numerisch blieben die Studierenden der Medizin überall hinter

denen der anderen Fakultäten zurück. Die medizinische Doktorswürde

war eben die teuerste. Nirgends entsprach die Zahl der graduierten

Aerzte (Lizentiaten, Magister, Doktoren) auch nur entfernt der

Bevölkerungsziffer[95], am wenigsten in den Ländern germanischer

Zunge[96]. Ihre soziale Position war eine hohe[97], die bedeutende

Rolle, die sie und ihre Kunst im gesellschaftlichen Leben spielten,

spiegelt sich deutlich in der schönen Literatur ab[98], sei es in

Form von Lob oder Tadel; über die günstigen Vermögensverhältnisse

einzelner Mitglieder des Standes liegen urkundliche Zeugnisse vor[99].

Lassen sich seit dem 13. Jahrhundert auch außerhalb Italiens neben

den ~Klerikerärzten~[100] schon gelehrte ~Laienärzte~ in steigender

Zahl nachweisen, so erlangen die letzteren mit dem 14. Jahrhundert,

entsprechend der blühenden städtischen Kultur, entschieden das

Uebergewicht.

[95] So zählte z. B. die Pariser medizinische Fakultät im Jahre 1292

bloß 6, im Jahre 1395 erst 32 Mitglieder (es kam damals also

in Paris ein Doktor auf ca. 8500 Einwohner).

[96] Zu den Leibärzten der Fürsten, Dynasten und Bischöfe gesellten

sich dort nach Entfaltung des Städtewesens Stadtärzte, welche

oft von weither berufen werden mußten und vor der Gründung

einheimischer Universitäten nur im Auslande (Italien,

Frankreich) ihre fachmännische Bildung erworben haben

konnten. Im Gegensatz zu den Empirikern wurde der gelehrte

Arzt besonders im 14. Jahrhundert als „physicus”, magister

in physica, „Kunstarzt”, „pucharzt” (═ wissenschaftlich, aus

Büchern gebildeter Arzt oder Baucharzt, d. h. Arzt des Leibes?)

bezeichnet; seitdem aber alle, die sich überhaupt mit dem

Heilen abgaben (auch Wundärzte) den Titel „Meister” (magister)

führten, wurde die Bezeichnung Doktor üblicher.

[97] In gesellschaftlicher Beziehung standen sie im Range der

Adeligen. Promovierte Leib- oder Stadtärzte waren den Rittern

gleichgestellt. Sagt doch Geiler von Keisersberg: „Ist

nōmen (nur) ein ritter oder ein doctor in eim geschlecht, mā

spricht, das ist unszer docterlin das ist unszer ritter”. Zu

den Privilegien, welche die Stadtärzte besaßen, gehörte das

taxfreie Bürgerrecht, Steuerfreiheit, Befreiung vom Wach-

und Kriegsdienst u. a. Die Aerzte waren auch den sonst so

rigorosen Kleiderordnungen nicht unterworfen, manche suchten

daher der Menge durch Luxus (kostbare Kleidung, goldene Ringe

mit gleißenden Steinen etc.) zu imponieren.

[98] Kulturgeschichtlich sehr interessant ist folgende Stelle

aus Chaucers Canterbury Tales (v. 413-446, übersetzt von W.

Hertzberg):

Auch hatt' ein Doktor sich zu uns gesellt,

Ein Arzt. Gewiß, sprach keiner auf der Welt

So klug von Medizin und Chirurgie.

Er war gelehrt auch in Astronomie

Und stundenlang übt er der Patienten

Geduld mit magischen Experimenten.

Er wußte wirklich mit geschickten Händen

Des Kranken Horoskop zum Glück zu wenden.

Der Krankheit Grund sah er mit Leichtigkeit,

Ob Kälte, Hitze, Trocknis, Feuchtigkeit,

An welchem Ort erzeugt, aus welchen Stoffen.

Er war als Praktiker unübertroffen.

Hatt' er des Uebels Wurzel recht erkannt,

Ward gleich die Medizin auch angewandt.

Ein Apotheker war ihm stets zu Händen,

Um Drogen und Latwergen ihm zu senden;

Sie hatten durch einander viel gewonnen,

Die Freundschaft hatte nicht erst jüngst begonnen.

Die Alten konnt' er: Aesculap voran,

Und Dioskorides und Rufus dann,

Hippokrates, Hali und Gallien,

Serapion, Rasis und Avicen,

Averrhois, Damascenus, Constantin,

Bernard und Gatisden und Gilbertin.

In der Diät liebt' er nicht Ueberfluß,

Er gab nur solche Speise zum Genuß,

Die nahrhaft war und leicht zu digeriren,

Nicht pflegt er viel die Bibel zu studieren.

Blutrot und blau liebt er sich anzuziehen,

Mit Tafft gefüttert und mit Levantin.

Nicht ein Verschwender war darum der Mann,

Er sparte was er in der Pest gewann,

Gold gilt dem Arzt als Specifikum,

Ausnehmend liebt er das Gold darum.

[99] So zeigen uns z. B. Erfurter Urkunden zwischen 1336 und

1343 mehrere Aerzte als Ländereibesitzer. In Italien gehörte

der größte Teil der Aerzte den wohlhabenden Klassen an. Die

Honorarverhältnisse waren im allgemeinen keine ungünstigen, wenn

man die gesetzlichen Taxen, die an manchen Orten bestanden, die

Besoldungen der Leib- und Stadtärzte in Betracht zieht; die

enormen Honorare, welche die Zelebritäten empfingen (wie z.

B. ein Thaddeus Florentinus oder ein John Arderne), bildeten

freilich, wie zu allen Zeiten, seltene Ausnahmen. In Venedig

sollten für jede ärztliche Visite 10 Soldi bezahlt werden, in

Mailand 12-20 Soldi für jeden Tag der ärztlichen Behandlung,

außerhalb der Stadt 4-6 Lire, für einen Nachtbesuch 1 Dukaten.

[100] Aerzte geistlichen Standes erscheinen häufig noch bis ins 15.

Jahrhundert, trotz der mehrmals erneuerten Verbote der Päpste

Honorius III. (1219), Cölestin V. (1294). Die Verbote galten

hauptsächlich für die höheren Geistlichen und verwehrten aus

leichtbegreiflichen Gründen namentlich die Beschäftigung mit

der ~Chirurgie~ und Frauenheilkunde (vgl. S. 463). In Würzburg

wurde den Geistlichen sogar die Anwesenheit bei chirurgischen

Operationen untersagt. Aber gerade die häufige Wiederholung der

Verbote noch Ende des 15. Jahrhunderts beweisen, wie wenig sie

gehalten wurden.

Zur Heranbildung von ~Chirurgen~ (magistri in chirurgia, chirurgi

physici etc.) im eigentlichen Sinne des Wortes waren bloß in Italien

und Frankreich die Bedingungen gegeben. In Italien, wo sich infolge

des mehr laikalen Geistes der Universitäten die fachliche Scheidung

zwischen Internisten und Chirurgen nicht zur schroffen sozialen

Trennung entwickelt hatte, verschmähten es die berühmten Schulen

keineswegs, gründliche theoretische Kenntnisse auch den Jüngern

der Wundheilkunde zu vermitteln; die praktische Fertigkeit in der

Chirurgie konnte allerdings nur auf dem Wege privater Unterweisung

durch einen tüchtigen Meister erworben werden. In großen Städten

bestehende Kollegien, wie z. B. das Collegio de' Medici Chirurghi

zu Venedig, waren, so wie anderwärts die medizinischen Fakultäten,

berechtigt, darüber zu wachen, daß niemand ohne zuvor abgelegtes

Examen chirurgische Praxis betreibe. In Frankreich gab es in manchen

der größeren Städte Chirurgen besserer Art, doch erfreuten sich

dieselben nirgends einer, nur annähernd gleich geachteten sozialen

Stellung wie die Aerzte. In Paris bildete die ~Confrérie de Saint

Côme et Saint Damien~ (d. h. die Korporation der Maîtres chirurgiens

jurés oder der Chirurgiens de robe longue) gemäß einem königlichen

Edikt vom Jahre 1311 die Behörde, welche die „licentia operandi”

auf Grund erfolgreich bestandener Examina zu erteilen hatte. Aus

den Statuten der mit dem Collège später verbundenen Schule (Statuta

honoranda regiae et salubris chirurgicae scholae) geht hervor, daß

die Zöglinge derselben die an medizinischen Fakultäten vorausgesetzte

humanistische Vorbildung (namentlich die Kenntnis der lateinischen

Sprache) nachweisen mußten und sich im Verlaufe eines zweijährigen,

mehrmals durch Prüfungen kontrollierten Studiums ein ziemlich

umfassendes (auch anatomisches) Fachwissen anzueignen hatten.

Den Anforderungen eines regulären, schulmäßigen chirurgischen

Studienganges bequemten sich aber nicht gar viele an, da einerseits,

wie gleich gezeigt werden soll, auch bloß handwerksmäßig gebildeten

Angehörigen anderer Berufsklassen die rechtmäßige Ausübung der

kleinen Chirurgie gestattet war, und anderseits die Gefährlichkeit

mancher größerer Operationen im Falle des Mißerfolges gerade

für den ehrlichen, bodenständigen Wundarzt die schlimmsten und

abschreckendsten Konsequenzen mit sich brachte. So überließen denn

auch die Chirurgen zumeist den ~Bruch-~ und ~Steinschnitt~ sowie

den ~Starstich~ jenen ~Empirikern~, welche, umherwandernd, sich

der Verantwortlichkeit leicht entziehen konnten, manchmal zwar über

anerkennenswerte spezialistische Fertigkeit verfügten (wie z. B. die

Norciner), viel öfter aber die mangelnden Kenntnisse durch Kühnheit

und Gewissenlosigkeit ersetzten. Einen viel härteren Existenzkampf als

mit diesen rasch auftauchenden und ebenso rasch wieder verschwindenden

Abenteurern hatten die Chirurgen mit den ~Barbieren~ (barbitonsores)

und ~Badern~ (balneatores) zu bestehen[101], die nicht genug damit,

daß sie außerhalb ihres eigentlichen Berufes wundärztliche Funktionen,

mit gewissen Beschränkungen, versehen durften, fortwährend nach

Erweiterung ihrer Gerechtsame strebten und dabei leider sowohl von

seiten der medizinischen Fakultäten (aus Haß gegen die Chirurgen)

als auch von seiten der Regenten und Behörden Unterstützung fanden.

Die Barbiere waren berechtigt, zur Ader zu lassen, zu schröpfen,

Zähne zu ziehen, Frakturen und Luxationen, Geschwüre und frische

Wunden zu behandeln; den Badern war das Schröpfen, das Venäsezieren

und die Behandlung alter Schäden nur innerhalb ihrer Behausung

erlaubt, außerhalb derselben das Einrichten von Beinbrüchen und

Verrenkungen. Natürlich überschritten die Bader häufig ihre Befugnis

zu Ungunsten der Barbiere, so wie diese wieder in den Bereich der

eigentlichen Wundärzte übergriffen, was zu vielen, langdauernden

Streitigkeiten führte. In jenen Städten, wo chirurgische Kollegien

existierten, mußten anfangs die Barbiere, um die Erlaubnis zur

beschränkten wundärztlichen Praxis zu erhalten, vor den Magistern

der Chirurgie vorerst ein Examen ablegen[102], später wurde aber

gewöhnlich den Meistern der Barbiergilde selbst das Prüfungsrecht

eingeräumt[103], welches sie dort, wo sie allein dominierten,

ohnedies besaßen. Verwischten sich durch die Erweiterung der Lizenz

schon in Frankreich an den meisten Orten die Grenzen zwischen

Barbieren und Chirurgen, so läßt sich in den übrigen Ländern[104]

die Scheidelinie überhaupt kaum ziehen, weil es entweder frühzeitig

zu einer Verschmelzung der Korporationen (Barbierchirurgen) kam,

wie z. B. in den Niederlanden oder weil sich noch kein tieferer

Unterschied zwischen den legitimierten Vertretern der Wundheilkunde

entwickelt hatte. Es gilt dies insbesondere von Deutschland, wo es

lediglich handwerksmäßig gebildete Wundärzte[105] gab, die neben

Badern und Barbieren, aber nicht scharf von den letzteren getrennt,

die Chirurgie ausübten, höchstens daß die fähigsten der „Scherer”

als „Schneideärzte” wirkten[106]. Zum privilegierten chirurgischen

Heilpersonal gehörten übrigens seltsamerweise auch noch -- die

Scharfrichter, die insbesondere Luxationen behandeln durften[107]. Die

Wundärzte beschäftigten sich auch mit der Behandlung der Augen- und

Ohrenaffektionen, der Haut- und Geschlechtsleiden, sie intervenierten,

wiewohl selten, in schwierigen geburtshilflichen Fällen, sie

leisteten große Dienste in Pestzeiten („Pestbarbiere”, Eröffnung der

Eiterbeulen), sie wurden zu forensischen und sanitätspolizeilichen

Funktionen (Begutachtung von Verletzungen, Ueberwachung der

Frauenhäuser, Lepraschau etc.) herangezogen („geschworene Wundärzte”),

sie waren überall bei der Durchführung wichtiger therapeutischer

Anordnungen (Aderlaß, Schröpfen etc.) unentbehrlich -- kann es

daher verwundern, daß sie dem Volke geradezu als die eigentlichen

Repräsentanten der Heilkunst, als „Meister” galten, umsomehr als sie

bis zum 13. Jahrhundert tatsächlich fast die einzigen ärztlichen

Personen aus dem Laienstande gewesen waren, umsomehr, als auch

in späterer Zeit, in den meisten Gegenden -- teils wegen des

Aerztemangels, teils aus pekuniären Gründen -- nur ihre Hilfe von

den breiten Schichten der Bevölkerung in Anspruch genommen werden

konnte? Daß sie unter solchen Umständen häufig in die Domäne des

wissenschaftlich gebildeten Arztes, in die interne Praxis übergriffen,

muß freilich als sträfliche Pfuscherei bezeichnet werden, aber neben

der Gewinnsucht mag bisweilen auch die Art des Krankheitsfalles

und das ehrende Vertrauen des Publikums dazu verleitet haben. Die

~Hebammen~ beschränkten sich ebenfalls nicht streng auf ihr Metier,

sie dehnten ihre Wirksamkeit auch auf die Frauen- und Kinderheilkunde

aus -- ein Gebiet, das sie jederzeit als das ihrige betrachteten, ja

weitergehend wagten sie sogar in anderen Zweigen mit den Aerzten zu

konkurrieren; dürften doch die so häufig genannten „~Aerztinnen~”

(medicae, meiresses, artzatinen)[108] meistens aus diesem Stande

hervorgegangen sein.

[101] Die Bader und Barbiere galten übrigens in manchen Ländern oder

Landesteilen als „unehrlich”. In Deutschland hatte König Wenzel

die Bader 1406 für „ehrlich” erklärt, aber diese Begünstigung

wurde später wieder aufgehoben. Das Zunftzeichen der Barbiere

war eine beliebige Anzahl von Becken, das der Bader ein vor

der Türe aufgehängtes Handtuch.

[102] Z. B. in Paris, wo die Barbiere nach der, vor den Maîtres en

chirurgie bestandenen Prüfung den Titel Barbiers-chirurgiens

oder ~Chirurgiens de courte robe~ führten. Seit 1474

auch in Venedig, wo die Barbiere (Medici ignoranti) in

lebensgefährlichen Fällen die Chirurgen beiziehen mußten.

[103] Z. B. in Paris bereits 1371, zugleich mit beträchtlicher

Erweiterung der Lizenz, welche damit motiviert wurde, daß wegen

des hohen Honorars nur Standespersonen, nicht aber das Volk

die Chirurgen konsultieren könne.

[104] In England gab es allerdings eine Guild of Surgeons und eine

Guild of Barber-surgeons. Den Mitgliedern der letzteren wurde

verboten, die Behandlung von in Todesgefahr schwebenden Personen

zu übernehmen.

[105] Bei der am Schlusse der Lehrzeit abgelegten Prüfung wurde,

abgesehen von der Beantwortung einer Reihe von Fragen, die

Bereitung von mehreren Salben (besonders Wundsalben), von

Wundtränken und Pflastern, die Ausführung verschiedener

Verbände, vielleicht auch kleinerer Operationen (z. B

Zahnziehen), die Kenntnis der Instrumente u. a. verlangt.

Darauf wurde auf Grund von Brief und Siegel der junge Meister

in die Zunft aufgenommen. Der Scherer hielt eine Offizin und

nahm in seinem Hause gelegentlich auch Kranke auf. Das Honorar

war durch Taxen geregelt. In Fällen schwerer Verletzungen war

er zur Anzeige bei der Behörde verpflichtet, wie er auch im

Auftrage der Stadtverwaltung eine Art von gerichtsärztlicher

Tätigkeit ausüben mußte.

[106] Bei lebensgefährlichen Eingriffen war die Erlaubnis der

Obrigkeit einzuholen, hauptsächlich besorgten übrigens die

herumziehenden Bruchschneider (Hodenschneider), Steinschneider,

Starstecher u. s. w. die operative Tätigkeit.

[107] Sie richteten den durch die Tortur Gemarterten die verrenkten

Glieder wieder ein, doch wurde ihre Hilfe auch von anderer

Seite häufig in Anspruch genommen.

Geschichte der Medizin. II. Band, Erster Teil · 第 66 / 76 段