Promotionsgebräuche durch besondere Umständlichkeit
auszeichneten, waren die Kosten der medizinischen Doktorwürde
durch die vom Kandidaten zu tragenden Ausgaben für die
Veranstaltung, durch die Taxen, Geschenke und Schmausereien
ungemein hoch. In Wien war der Kandidat verpflichtet,
mindestens einem Doktor vierzehn Ellen guten Tuches für
ein Kleid, den übrigen Doktoren je ein Barett und ein Paar
gewirkter Handschuhe, jedem Lizentiaten und Baccalaren ein
Paar gewöhnlicher Handschuhe (wobei jedoch der Anstand und
die Ehre der Fakultät zu berücksichtigen waren), dem Pedell
ein standesgemäßes Kleid oder zwei Gulden zu spenden und zu
Händen des Dekans zwei Gulden als Eintrittstaxe zu erlegen. --
Armen Doktoranden wurden, wenn sie sich durch ihre Kenntnisse
auszeichneten, ausnahmsweise die hohen Spesen erlassen. --
Außer dem Papst und dem Kaiser erhielten übrigens auch die
Pfalzgrafen das Recht Doktoren zu kreieren, indessen stand die
in letzterer Art erlangte Würde in geringem Ansehen.
Literarische Hilfsmittel zur Weiterbildung standen den Aerzten
im allgemeinen nicht in genügendem Maße zur Verfügung, da die
Anschaffung der Manuskripte eine sehr kostspielige Sache war.
Privatbibliotheken[89], die 20-30 medizinische Werke umfaßten,
können für die damalige Zeit schon als bedeutend angesehen werden
-- die Sammlung des ~Amplonius~ Ratinck (ca. 1365-1434) ist eine
einzig dastehende Erscheinung[90]. Die Fakultätsbüchereien waren in
ihrer Anlage sehr dürftig und wuchsen nur langsam durch Spenden oder
Legate[91].
[89] Es sind Verzeichnisse von ärztlichen Privatbibliotheken
erhalten, welche einen interessanten Einblick in die geistige
Struktur der Epoche gewähren. Vgl. z. B. Corradi, Biblioteca
di un medico Marchigiano del secolo XIV, Milano 1885.
[90] Bestand aus 635 Manuskripten.
[91] Die medizinische Fakultät zu Paris besaß im Jahre 1395 nicht
mehr als 9 Werke, unter denen der Continens des Rhazes am
meisten geschätzt war. Als Ludwig XI. dieses Werk 1471 entlehnen
wollte, um es abschreiben zu lassen, erhielt er hierzu erst dann
die Bewilligung, nachdem er eine Kaution von 12 Mark Silber
erlegt und 100 Taler in Gold hergeliehen hatte. Im Jahre 1465
besaß die Pariser Fakultät erst 12 Werke. -- In Wien wurde der
Grund zur Fakultätsbibliothek dadurch gelegt, daß einige Aerzte
zu Gunsten derselben letztwillige Verfügungen über ihre Bücher
trafen.
Der gelehrte mittelalterliche Arzt beherrschte zwar in der
Regel, entsprechend seiner ganzen Ausbildung, de facto bloß
die innere Medizin, ja er überließ sogar zumeist alle manuellen
Eingriffe -- aus Standesvorurteil -- einem sozial tiefer stehenden
Heilpersonal, trotzdem nahm er aber, pochend auf seine vermeintlich
überlegene Buchweisheit, auch in der Chirurgie und den, mit dieser
zusammenhängenden Fächern eine autoritative Stellung für sich
in Anspruch[92]. Diese so stolz zur Schau getragene Souveränität
bestand aber mehr in der Einbildung als in der Wirklichkeit, und sie
wird sofort auf ihren wahren Wert zurückgeführt, wenn man sich die
medizinischen Zustände, die ärztlichen Standesverhältnisse der Epoche
vor Augen hält.
[92] In der Literatur kommt die scheinbare Universalität des
mittelalterlichen Arztes, abgesehen von den umfassenden
Handbüchern, in gewissen ~Sammelschriften~ zur Geltung, deren
eine z. B. der Cod. lat. 11229 der Pariser Nationalbibliothek
enthält (vgl. Sudhoff in Arch. f. Gesch. der Medizin II,
1909, S. 84 ff.). Diese anonyme Sammelschrift besteht
aus Texten, die sich um die typischen Abbildungen der
Harnglasscheibe (Harntraktat), des ~Aderlaßmännleins~,
des ~Tierkreiszeichenmännleins~, des ~Krankheitsmännleins~
(Krankheitssystematik mit Berücksichtigung des Krankheitssitzes
darstellend), des ~Wundenmannes~ (Systematik der Verletzungen
und chirurgischen Affektionen), der ~Schwangeren~
(gynäkologischer Traktat) gruppieren, also der inneren Medizin,
Chirurgie, Geburtshilfe-Gynäkologie entsprechen und dabei noch
überall der ~Anatomie~ (Situsbilder) Rechnung tragen.
Im allgemeinen enthielten sich die dem Klerikerstande angehörigen
Aerzte infolge der wiederholten kirchlichen Verbote der Chirurgie
und ihrem Beispiel folgten auch die Laienärzte, da es für unziemlich
galt, daß sich ein Mann, der Aristoteles und Galen studiert hat, mit
manueller Arbeit abgebe und mit wundärztlichen Empirikern in einen
Konkurrenzkampf einlasse. ~Inhonestum magistrum in medicina manu
operari.~ Ausnahmen gab es freilich in Italien und Frankreich, doch
war auch dort die Zahl der in beiden Fächern ausgebildeten Aerzte
(~Aerztechirurgen~) stets äußerst gering. An den Universitäten wurde
wohl nach Büchern ~Chirurgie~ doziert, eine praktische Ausbildung
darin anzustreben, lag aber durchaus nicht in den Intentionen des
Lehrplans, besonders außerhalb Italiens. Mußten sich doch die
Baccalaren der medizinischen Fakultät zu Paris seit 1350 sogar
verpflichten -- unter Androhung der Ausstoßung -- keine manuelle
Chirurgie zu treiben, ein Vorgang, der beispielgebend auch auf andere
Schulen wirkte (z. B. Montpellier, wo aber das Verbot erst erlassen
wurde, nachdem die Päpste nicht mehr in Avignon residierten). Dennoch
maßten sich die Aerzte an, den Chirurgen Vorschriften zu erteilen, von
diesen einfach die Ausführung der gegebenen Verordnungen zu verlangen,
wogegen schon Henri de Mondeville und Guy de Chauliac energisch
ankämpften. In Wirklichkeit ließen sich die Chirurgen freilich in
der selbständigen Ausübung ihrer Praxis nicht beschränken.
In noch unvergleichlich loserer Beziehung als zur Chirurgie standen
die Aerzte zur ~Geburtshilfe~, was nicht bloß aus der damaligen
ärztlichen Standesethik folgte, sondern schon aus der Abneigung der
Frauen gegen die Beiziehung männlicher Heilpersonen zum Kreißbett
erklärlich wird. Die Geburtshilfe war nahezu ausschließlich Sache der
Hebammen („Bademuhmen”), welche über die primitivsten Kenntnisse oder,
besser gesagt, den traditionellen Aberglauben nicht hinauskamen[93];
höchstens im Falle, daß es sich um die Beseitigung abgestorbener
Früchte oder der zurückgebliebenen Nachgeburt handelte, trat der
männliche Heilkünstler (Chirurg) zuweilen auf den Plan. Gewöhnlich
findet man daher in den ärztlichen Hauptwerken, abgesehen von dem hier
und da besprochenen Kaiserschnitt an der Toten, nur die Kapitel de
extractione secundinae und de extractione foetus mortui behandelt, und
was sonst ausnahmsweise bei einigen Autoren (Arnaldus de Villanova,
Franciscus de Pedemontium u. a.) vorkommt (Dammschutz, Wendung, Lösung
der Arme, Reposition eines Armes u. s. w.), dürfte hauptsächlich als
Lesefrucht, kaum als Ergebnis wirklicher eigener Erfahrung zu bewerten
sein. Die Kindslagenbilder, welche manche Handschriften zieren (vgl.
Weindler, Geschichte der gynäkologisch-anatomischen Abbildung, Dresden
1908), sind, wie Sudhoff gezeigt hat, mit größter Wahrscheinlichkeit
auf sehr alte (alexandrinische?) Vorlagen zurückzuführen. Erst um die
Mitte des 15. Jahrhunderts fangen die Aerzte an (soweit die vornehmen
Kreise in Betracht kommen), zum Geburtsbett in nähere Beziehung zu
treten, jedoch zunächst nur durch rein medizinische Tätigkeit. Um
diese Zeit werden sie auch bereits zur Abfassung von Hebammenordnungen
und zu Hebammenprüfungen zugezogen. Die ~Gynäkologie~ (Lageanomalien
des Uterus, Dysmenorrhoe, Sterilität, Hysterie) ist bei den
hervorragendsten Repräsentanten der medizinischen Literatur auf Grund
der Alten etwas eingehender behandelt.
[93] Sie erwarben als „Lehrmägde” bei älteren Hebammen ihre
Ausbildung; über ihre Befähigung urteilte die längste Zeit
hindurch nur die öffentliche Meinung, welche in diesem
Falle durch die angesehensten (ehrbaren) Frauen des Ortes
vertreten war. Diese hielten eine Art von Examen ab. Erst
gegen Ende des Mittelalters ist von wirklichen Prüfungen die
Rede, die von den Stadtärzten vorgenommen wurden. Seit der
Mitte des 15. Jahrhunderts wurden Stadthebammen angestellt
und Hebammenordnungen erlassen (die älteste, historisch
beglaubigte ist die von Regensburg vom Jahre 1452). Vgl. das
kürzlich publizierte, für Hebammen bestimmte Manual aus dem
15. Jahrhundert, Janus XIV, 1909, p. 217 ff.
Aeußerst dürftig ist in der Literatur die ~Augenheilkunde~ vertreten
-- und zwar lediglich soweit die Diätetik und medikamentöse Behandlung
in Betracht kommt --, da sich mit der okulistischen Praxis nur
Wundärzte[94] und noch weit mehr herumziehende Empiriker befaßten.
[94] Wilhelm von Saliceto schildert zuerst Augenoperationen auf Grund
eigener Erfahrung. -- Im 14. Jahrhundert hatten den größten
Ruf als Augenärzte ~Guido von Arezzo~ und ~Giraldus von Cumba~
(Lyon).
Die in wissenschaftlichen Traditionen erzogenen, aus Universitäten
hervorgegangenen Aerzte erscheinen auf dem bunten Bilde, welches die
medizinischen Zustände des späteren Mittelalters darbieten, zwar
als vornehmstes, aber numerisch schwaches Element. Nicht nur, daß
schon dort, wo die legitimen Vertreter der Wissenschaft wirkten,
alle manuellen, operativen Maßnahmen den ~Chirurgen~ verschiedener
Kategorie, den ~Barbieren~, ~Badern~, ~Hebammen~ anvertraut waren,
somit eminent wichtige Zweige der Heilkunst tatsächlich von diesen
ausgeübt wurden, lag die ärztliche Praxis in toto, je mehr man den
Bannkreis der größeren Städte verließ, je weiter man von Italien
gegen Norden vordrang, in der Hand bloß unvollkommen, handwerksmäßig
ausgebildeter Heilpersonen oder gar gewissenloser Abenteuerer, von
Ort zu Ort ziehender Pfuscher.
Numerisch blieben die Studierenden der Medizin überall hinter
denen der anderen Fakultäten zurück. Die medizinische Doktorswürde
war eben die teuerste. Nirgends entsprach die Zahl der graduierten
Aerzte (Lizentiaten, Magister, Doktoren) auch nur entfernt der
Bevölkerungsziffer[95], am wenigsten in den Ländern germanischer
Zunge[96]. Ihre soziale Position war eine hohe[97], die bedeutende
Rolle, die sie und ihre Kunst im gesellschaftlichen Leben spielten,
spiegelt sich deutlich in der schönen Literatur ab[98], sei es in
Form von Lob oder Tadel; über die günstigen Vermögensverhältnisse
einzelner Mitglieder des Standes liegen urkundliche Zeugnisse vor[99].
Lassen sich seit dem 13. Jahrhundert auch außerhalb Italiens neben
den ~Klerikerärzten~[100] schon gelehrte ~Laienärzte~ in steigender
Zahl nachweisen, so erlangen die letzteren mit dem 14. Jahrhundert,
entsprechend der blühenden städtischen Kultur, entschieden das
Uebergewicht.
[95] So zählte z. B. die Pariser medizinische Fakultät im Jahre 1292
bloß 6, im Jahre 1395 erst 32 Mitglieder (es kam damals also
in Paris ein Doktor auf ca. 8500 Einwohner).
[96] Zu den Leibärzten der Fürsten, Dynasten und Bischöfe gesellten
sich dort nach Entfaltung des Städtewesens Stadtärzte, welche
oft von weither berufen werden mußten und vor der Gründung
einheimischer Universitäten nur im Auslande (Italien,
Frankreich) ihre fachmännische Bildung erworben haben
konnten. Im Gegensatz zu den Empirikern wurde der gelehrte
Arzt besonders im 14. Jahrhundert als „physicus”, magister
in physica, „Kunstarzt”, „pucharzt” (═ wissenschaftlich, aus
Büchern gebildeter Arzt oder Baucharzt, d. h. Arzt des Leibes?)
bezeichnet; seitdem aber alle, die sich überhaupt mit dem
Heilen abgaben (auch Wundärzte) den Titel „Meister” (magister)
führten, wurde die Bezeichnung Doktor üblicher.
[97] In gesellschaftlicher Beziehung standen sie im Range der
Adeligen. Promovierte Leib- oder Stadtärzte waren den Rittern
gleichgestellt. Sagt doch Geiler von Keisersberg: „Ist
nōmen (nur) ein ritter oder ein doctor in eim geschlecht, mā
spricht, das ist unszer docterlin das ist unszer ritter”. Zu
den Privilegien, welche die Stadtärzte besaßen, gehörte das
taxfreie Bürgerrecht, Steuerfreiheit, Befreiung vom Wach-
und Kriegsdienst u. a. Die Aerzte waren auch den sonst so
rigorosen Kleiderordnungen nicht unterworfen, manche suchten
daher der Menge durch Luxus (kostbare Kleidung, goldene Ringe
mit gleißenden Steinen etc.) zu imponieren.
[98] Kulturgeschichtlich sehr interessant ist folgende Stelle
aus Chaucers Canterbury Tales (v. 413-446, übersetzt von W.
Hertzberg):
Auch hatt' ein Doktor sich zu uns gesellt,
Ein Arzt. Gewiß, sprach keiner auf der Welt
So klug von Medizin und Chirurgie.
Er war gelehrt auch in Astronomie
Und stundenlang übt er der Patienten
Geduld mit magischen Experimenten.
Er wußte wirklich mit geschickten Händen
Des Kranken Horoskop zum Glück zu wenden.
Der Krankheit Grund sah er mit Leichtigkeit,
Ob Kälte, Hitze, Trocknis, Feuchtigkeit,
An welchem Ort erzeugt, aus welchen Stoffen.
Er war als Praktiker unübertroffen.
Hatt' er des Uebels Wurzel recht erkannt,
Ward gleich die Medizin auch angewandt.
Ein Apotheker war ihm stets zu Händen,
Um Drogen und Latwergen ihm zu senden;
Sie hatten durch einander viel gewonnen,
Die Freundschaft hatte nicht erst jüngst begonnen.
Die Alten konnt' er: Aesculap voran,
Und Dioskorides und Rufus dann,
Hippokrates, Hali und Gallien,
Serapion, Rasis und Avicen,
Averrhois, Damascenus, Constantin,
Bernard und Gatisden und Gilbertin.
In der Diät liebt' er nicht Ueberfluß,
Er gab nur solche Speise zum Genuß,
Die nahrhaft war und leicht zu digeriren,
Nicht pflegt er viel die Bibel zu studieren.
Blutrot und blau liebt er sich anzuziehen,
Mit Tafft gefüttert und mit Levantin.
Nicht ein Verschwender war darum der Mann,
Er sparte was er in der Pest gewann,
Gold gilt dem Arzt als Specifikum,
Ausnehmend liebt er das Gold darum.
[99] So zeigen uns z. B. Erfurter Urkunden zwischen 1336 und
1343 mehrere Aerzte als Ländereibesitzer. In Italien gehörte
der größte Teil der Aerzte den wohlhabenden Klassen an. Die
Honorarverhältnisse waren im allgemeinen keine ungünstigen, wenn
man die gesetzlichen Taxen, die an manchen Orten bestanden, die
Besoldungen der Leib- und Stadtärzte in Betracht zieht; die
enormen Honorare, welche die Zelebritäten empfingen (wie z.
B. ein Thaddeus Florentinus oder ein John Arderne), bildeten
freilich, wie zu allen Zeiten, seltene Ausnahmen. In Venedig
sollten für jede ärztliche Visite 10 Soldi bezahlt werden, in
Mailand 12-20 Soldi für jeden Tag der ärztlichen Behandlung,
außerhalb der Stadt 4-6 Lire, für einen Nachtbesuch 1 Dukaten.
[100] Aerzte geistlichen Standes erscheinen häufig noch bis ins 15.
Jahrhundert, trotz der mehrmals erneuerten Verbote der Päpste
Honorius III. (1219), Cölestin V. (1294). Die Verbote galten
hauptsächlich für die höheren Geistlichen und verwehrten aus
leichtbegreiflichen Gründen namentlich die Beschäftigung mit
der ~Chirurgie~ und Frauenheilkunde (vgl. S. 463). In Würzburg
wurde den Geistlichen sogar die Anwesenheit bei chirurgischen
Operationen untersagt. Aber gerade die häufige Wiederholung der
Verbote noch Ende des 15. Jahrhunderts beweisen, wie wenig sie
gehalten wurden.
Zur Heranbildung von ~Chirurgen~ (magistri in chirurgia, chirurgi
physici etc.) im eigentlichen Sinne des Wortes waren bloß in Italien
und Frankreich die Bedingungen gegeben. In Italien, wo sich infolge
des mehr laikalen Geistes der Universitäten die fachliche Scheidung
zwischen Internisten und Chirurgen nicht zur schroffen sozialen
Trennung entwickelt hatte, verschmähten es die berühmten Schulen
keineswegs, gründliche theoretische Kenntnisse auch den Jüngern
der Wundheilkunde zu vermitteln; die praktische Fertigkeit in der
Chirurgie konnte allerdings nur auf dem Wege privater Unterweisung
durch einen tüchtigen Meister erworben werden. In großen Städten
bestehende Kollegien, wie z. B. das Collegio de' Medici Chirurghi
zu Venedig, waren, so wie anderwärts die medizinischen Fakultäten,
berechtigt, darüber zu wachen, daß niemand ohne zuvor abgelegtes
Examen chirurgische Praxis betreibe. In Frankreich gab es in manchen
der größeren Städte Chirurgen besserer Art, doch erfreuten sich
dieselben nirgends einer, nur annähernd gleich geachteten sozialen
Stellung wie die Aerzte. In Paris bildete die ~Confrérie de Saint
Côme et Saint Damien~ (d. h. die Korporation der Maîtres chirurgiens
jurés oder der Chirurgiens de robe longue) gemäß einem königlichen
Edikt vom Jahre 1311 die Behörde, welche die „licentia operandi”
auf Grund erfolgreich bestandener Examina zu erteilen hatte. Aus
den Statuten der mit dem Collège später verbundenen Schule (Statuta
honoranda regiae et salubris chirurgicae scholae) geht hervor, daß
die Zöglinge derselben die an medizinischen Fakultäten vorausgesetzte
humanistische Vorbildung (namentlich die Kenntnis der lateinischen
Sprache) nachweisen mußten und sich im Verlaufe eines zweijährigen,
mehrmals durch Prüfungen kontrollierten Studiums ein ziemlich
umfassendes (auch anatomisches) Fachwissen anzueignen hatten.
Den Anforderungen eines regulären, schulmäßigen chirurgischen
Studienganges bequemten sich aber nicht gar viele an, da einerseits,
wie gleich gezeigt werden soll, auch bloß handwerksmäßig gebildeten
Angehörigen anderer Berufsklassen die rechtmäßige Ausübung der
kleinen Chirurgie gestattet war, und anderseits die Gefährlichkeit
mancher größerer Operationen im Falle des Mißerfolges gerade
für den ehrlichen, bodenständigen Wundarzt die schlimmsten und
abschreckendsten Konsequenzen mit sich brachte. So überließen denn
auch die Chirurgen zumeist den ~Bruch-~ und ~Steinschnitt~ sowie
den ~Starstich~ jenen ~Empirikern~, welche, umherwandernd, sich
der Verantwortlichkeit leicht entziehen konnten, manchmal zwar über
anerkennenswerte spezialistische Fertigkeit verfügten (wie z. B. die
Norciner), viel öfter aber die mangelnden Kenntnisse durch Kühnheit
und Gewissenlosigkeit ersetzten. Einen viel härteren Existenzkampf als
mit diesen rasch auftauchenden und ebenso rasch wieder verschwindenden
Abenteurern hatten die Chirurgen mit den ~Barbieren~ (barbitonsores)
und ~Badern~ (balneatores) zu bestehen[101], die nicht genug damit,
daß sie außerhalb ihres eigentlichen Berufes wundärztliche Funktionen,
mit gewissen Beschränkungen, versehen durften, fortwährend nach
Erweiterung ihrer Gerechtsame strebten und dabei leider sowohl von
seiten der medizinischen Fakultäten (aus Haß gegen die Chirurgen)
als auch von seiten der Regenten und Behörden Unterstützung fanden.
Die Barbiere waren berechtigt, zur Ader zu lassen, zu schröpfen,
Zähne zu ziehen, Frakturen und Luxationen, Geschwüre und frische
Wunden zu behandeln; den Badern war das Schröpfen, das Venäsezieren
und die Behandlung alter Schäden nur innerhalb ihrer Behausung
erlaubt, außerhalb derselben das Einrichten von Beinbrüchen und
Verrenkungen. Natürlich überschritten die Bader häufig ihre Befugnis
zu Ungunsten der Barbiere, so wie diese wieder in den Bereich der
eigentlichen Wundärzte übergriffen, was zu vielen, langdauernden
Streitigkeiten führte. In jenen Städten, wo chirurgische Kollegien
existierten, mußten anfangs die Barbiere, um die Erlaubnis zur
beschränkten wundärztlichen Praxis zu erhalten, vor den Magistern
der Chirurgie vorerst ein Examen ablegen[102], später wurde aber
gewöhnlich den Meistern der Barbiergilde selbst das Prüfungsrecht
eingeräumt[103], welches sie dort, wo sie allein dominierten,
ohnedies besaßen. Verwischten sich durch die Erweiterung der Lizenz
schon in Frankreich an den meisten Orten die Grenzen zwischen
Barbieren und Chirurgen, so läßt sich in den übrigen Ländern[104]
die Scheidelinie überhaupt kaum ziehen, weil es entweder frühzeitig
zu einer Verschmelzung der Korporationen (Barbierchirurgen) kam,
wie z. B. in den Niederlanden oder weil sich noch kein tieferer
Unterschied zwischen den legitimierten Vertretern der Wundheilkunde
entwickelt hatte. Es gilt dies insbesondere von Deutschland, wo es
lediglich handwerksmäßig gebildete Wundärzte[105] gab, die neben
Badern und Barbieren, aber nicht scharf von den letzteren getrennt,
die Chirurgie ausübten, höchstens daß die fähigsten der „Scherer”
als „Schneideärzte” wirkten[106]. Zum privilegierten chirurgischen
Heilpersonal gehörten übrigens seltsamerweise auch noch -- die
Scharfrichter, die insbesondere Luxationen behandeln durften[107]. Die
Wundärzte beschäftigten sich auch mit der Behandlung der Augen- und
Ohrenaffektionen, der Haut- und Geschlechtsleiden, sie intervenierten,
wiewohl selten, in schwierigen geburtshilflichen Fällen, sie
leisteten große Dienste in Pestzeiten („Pestbarbiere”, Eröffnung der
Eiterbeulen), sie wurden zu forensischen und sanitätspolizeilichen
Funktionen (Begutachtung von Verletzungen, Ueberwachung der
Frauenhäuser, Lepraschau etc.) herangezogen („geschworene Wundärzte”),
sie waren überall bei der Durchführung wichtiger therapeutischer
Anordnungen (Aderlaß, Schröpfen etc.) unentbehrlich -- kann es
daher verwundern, daß sie dem Volke geradezu als die eigentlichen
Repräsentanten der Heilkunst, als „Meister” galten, umsomehr als sie
bis zum 13. Jahrhundert tatsächlich fast die einzigen ärztlichen
Personen aus dem Laienstande gewesen waren, umsomehr, als auch
in späterer Zeit, in den meisten Gegenden -- teils wegen des
Aerztemangels, teils aus pekuniären Gründen -- nur ihre Hilfe von
den breiten Schichten der Bevölkerung in Anspruch genommen werden
konnte? Daß sie unter solchen Umständen häufig in die Domäne des
wissenschaftlich gebildeten Arztes, in die interne Praxis übergriffen,
muß freilich als sträfliche Pfuscherei bezeichnet werden, aber neben
der Gewinnsucht mag bisweilen auch die Art des Krankheitsfalles
und das ehrende Vertrauen des Publikums dazu verleitet haben. Die
~Hebammen~ beschränkten sich ebenfalls nicht streng auf ihr Metier,
sie dehnten ihre Wirksamkeit auch auf die Frauen- und Kinderheilkunde
aus -- ein Gebiet, das sie jederzeit als das ihrige betrachteten, ja
weitergehend wagten sie sogar in anderen Zweigen mit den Aerzten zu
konkurrieren; dürften doch die so häufig genannten „~Aerztinnen~”
(medicae, meiresses, artzatinen)[108] meistens aus diesem Stande
hervorgegangen sein.
[101] Die Bader und Barbiere galten übrigens in manchen Ländern oder
Landesteilen als „unehrlich”. In Deutschland hatte König Wenzel
die Bader 1406 für „ehrlich” erklärt, aber diese Begünstigung
wurde später wieder aufgehoben. Das Zunftzeichen der Barbiere
war eine beliebige Anzahl von Becken, das der Bader ein vor
der Türe aufgehängtes Handtuch.
[102] Z. B. in Paris, wo die Barbiere nach der, vor den Maîtres en
chirurgie bestandenen Prüfung den Titel Barbiers-chirurgiens
oder ~Chirurgiens de courte robe~ führten. Seit 1474
auch in Venedig, wo die Barbiere (Medici ignoranti) in
lebensgefährlichen Fällen die Chirurgen beiziehen mußten.
[103] Z. B. in Paris bereits 1371, zugleich mit beträchtlicher
Erweiterung der Lizenz, welche damit motiviert wurde, daß wegen
des hohen Honorars nur Standespersonen, nicht aber das Volk
die Chirurgen konsultieren könne.
[104] In England gab es allerdings eine Guild of Surgeons und eine
Guild of Barber-surgeons. Den Mitgliedern der letzteren wurde
verboten, die Behandlung von in Todesgefahr schwebenden Personen
zu übernehmen.
[105] Bei der am Schlusse der Lehrzeit abgelegten Prüfung wurde,
abgesehen von der Beantwortung einer Reihe von Fragen, die
Bereitung von mehreren Salben (besonders Wundsalben), von
Wundtränken und Pflastern, die Ausführung verschiedener
Verbände, vielleicht auch kleinerer Operationen (z. B
Zahnziehen), die Kenntnis der Instrumente u. a. verlangt.
Darauf wurde auf Grund von Brief und Siegel der junge Meister
in die Zunft aufgenommen. Der Scherer hielt eine Offizin und
nahm in seinem Hause gelegentlich auch Kranke auf. Das Honorar
war durch Taxen geregelt. In Fällen schwerer Verletzungen war
er zur Anzeige bei der Behörde verpflichtet, wie er auch im
Auftrage der Stadtverwaltung eine Art von gerichtsärztlicher
Tätigkeit ausüben mußte.
[106] Bei lebensgefährlichen Eingriffen war die Erlaubnis der
Obrigkeit einzuholen, hauptsächlich besorgten übrigens die
herumziehenden Bruchschneider (Hodenschneider), Steinschneider,
Starstecher u. s. w. die operative Tätigkeit.
[107] Sie richteten den durch die Tortur Gemarterten die verrenkten
Glieder wieder ein, doch wurde ihre Hilfe auch von anderer
Seite häufig in Anspruch genommen.