eventuell Erläuterungen an Zeichnungen und Abbildungen hinzukamen[70],
die Sektionen bildeten keineswegs die Basis, sondern bloß eine
gelegentliche, mehr dekorative als erkenntnisbringende Ergänzung der
theoretischen Vorträge. Zergliederungen von Tieren (Schweinen, Hunden
u. s. w.) blieben noch immer das wichtigste Mittel des praktischen
Unterrichts in der Anatomie, auch nachdem die Eröffnung menschlicher
Kadaver (Verbrecherleichen) prinzipiell gestattet worden war, da
allerlei einschränkende behördliche Verordnungen die tatsächliche
Verabfolgung des Leichenmaterials ungemein erschwerten. Selbst an den
begünstigsten Lehrstätten Italiens, wie in Bologna und Padua, dürften
kaum, wie es nach den Statuten der Fall sein sollte, alljährlich eine
männliche und eine weibliche Leiche zergliedert worden sein, und an
nichtitalienischen Universitäten, wo die praktische Anatomie schon
Fuß gefaßt hatte, wie z. B. in Wien, vergingen oft viele Jahre, bis
sich Gelegenheit zur Vornahme einer Sektion bot[71]. Eine solche
Schulanatomie (Anatomia publica) war daher stets mit dem Nimbus
eines sensationellen, ganz außerordentlichen Ereignisses umgeben,
an welchem nebst den Doktoren, Chirurgen und Apothekern ein immer
weiter gezogener Kreis von Studierenden[72], manchenorts sogar ein
nichtfachmännisches, aus Gelehrten (Artisten) und Standespersonen
bestehendes, Publikum teilnahm[73]. Die Sektionen fanden meist um
Weihnachten oder in den Fasten statt, dauerten gewöhnlich 3-8 Tage
und wurden unter freiem Himmel, in einer unbenutzt stehenden Kapelle,
in einem Spitalraum, in einem Hörsaal oder in eigenen Baulichkeiten
abgehalten. Es war aber nicht allein die Seltenheit, welche den Wert
der Leichenzergliederung als Unterrichtsmittel beeinträchtigte,
noch mehr trug dazu die kurz bemessene Zeit, die Flüchtigkeit und
Unvollständigkeit der Ausführung, die Roheit der Technik bei; es
handelte sich nicht um eigentliche Sektionen, nicht um Präparationen,
sondern eher um Exenterationen, die mit primitiven Instrumenten
vorgenommen wurden. Man folgte dem Beispiel des Mondino, begann mit
der Eröffnung der Bauchhöhle, wobei zuerst die Schichten ihrer Wand,
sodann die Organe des Abdomen besprochen, freigelegt und demonstriert
wurden, hierauf folgte, stets von außen nach innen vordringend, die
Anatomie der Brust und des Kopfes; den Beschluß sollten die Extrema
ausmachen, worunter man alle Muskeln, Gefäße, Nerven und Knochen
verstand, die bei den Höhlen keine Berücksichtigung gefunden hatten,
doch scheint man gerade diesen letzten und wichtigen Abschnitt im
Gange der Untersuchung zumeist nur in wenigen Worten abgetan oder
ganz übergangen zu haben[74]. Skelette, ergänzende Präparate dürften
bei der öffentlichen Anatomie nicht verwendet worden sein, wenigstens
fehlt jeder Hinweis.
[70] Möglicherweise auch, wie schon im Altertum, Demonstrationen an
nackten Personen.
[71] Freilich hatten in Wien die Baccalarien und Scholaren bereits
1435 vorgeschlagen, jährlich eine Anatomie zu veranstalten,
aber nach der ersten 1404 stattgefundenen sind weitere nur für
die Jahre 1418, 1444, 1452, 1455, 1459, 1493, 1498 bestimmt
nachweisbar; eine im Jahre 1441 und 1491 beabsichtigte Anatomie
mußte entfallen, weil das zur Sektion bestimmte justifizierte
„subjectum” wieder zu sich kam. Aus den Akten ergibt sich, wie
umständlich die Vorverhandlungen waren, welche die medizinische
Fakultät mit dem Scharfrichter pflegen mußte, wie dieselben
insgeheim betrieben wurden, wie man unter den in Betracht
kommenden Delinquenten eine Auswahl traf, als ob es sich um
Schlachtvieh gehandelt hätte. -- Viele Aerzte mögen die Schule
verlassen haben, ohne die inneren Teile des Menschen aus eigener
Anschauung kennen gelernt zu haben.
[72] Nach den Statuten von Bologna vom Jahre 1405 hatten bloß die
im 3. Studienjahre stehenden Mediziner darauf Anspruch, der
„Anatomie” beiwohnen zu dürfen, und auch von diesen sollten bloß
20 bei der Sektion einer männlichen, und 30 bei der Sektion
einer weiblichen Leiche zugelassen werden, später gestattete
man überall schon denen, welche das 1. Jahr zurückgelegt hatten,
ja sogar den Erstjährigen den Zutritt.
[73] Studenten und Zuschauer mußten die beträchtlichen Auslagen
für Instrumente, für Erwerbung, Transport, Herrichtung und
Bestattung der Leiche u. s. w. bestreiten.
[74] Mondino und Guy de Chauliac deuten allerdings an, daß Muskeln,
Knorpel, Gelenke, Bänder, Nerven, Gefäße u. a. an lange
gewässerten, gekochten oder an der Sonne gedörrten Leichen
studiert werden können, doch kam diese Methode der Schulanatomie
kaum zugute.
Der Grundfehler des anatomischen Unterrichts lag darin, daß
Theorie und Praxis völlig getrennt blieben, daß die Ausführung der
Sektion und die wissenschaftliche Erörterung verschiedenen Personen
zugeteilt war. Wie sich aus späteren Mitteilungen, am besten aber
aus der Betrachtung von Abbildungen mittelalterlicher „Anatomien”
ergibt (vgl. z. B. die Reproduktion einer solchen Darstellung bei
Nicaise, Guy de Chauliac, Pl. III, p. 25), oblag es dem gelehrten
Medicus den Text des Mondino zu interpretieren (und eventuell das
Vorgetragene zu demonstrieren), die Zergliederung selbst wurde aber
stets von einem Chirurgen (oder gar Barbier) vorgenommen[75]. Der
Büchergelehrte, der das Wort führte und die Anweisungen gab, kannte
die Dinge nicht, wie es unerläßlich ist, aus dem eigenen Gebrauch des
Messers, und der Sekant wiederum besaß nicht genügende Kenntnisse, um
die anatomischen Werke zu verstehen. Diese traurigen Verhältnisse,
welche nur dazu dienen konnten, die alten galenischen Irrtümer zu
konservieren, die Autorität des Pergameners in anatomischen Fragen
zu befestigen[76], wurzelten in dem Abscheu der mittelalterlichen
Aerzte vor allen manuellen Operationen[77] -- ein Vorurteil, das ja
auch die Pflege der Chirurgie gänzlich ihren Händen entzog. Nicht
genug, daß die schädliche Spaltung des Unterrichts diesen entwertete,
wurde die für die Sektion ohnedies zu knapp bemessene Frist noch durch
dazwischen geführte, die lächerlichsten Spitzfindigkeiten betreffende
Disputationen bedeutend verkürzt!
[75] Der Professor ordinarius practicae oder theoricae erklärte den
von einem Extraordinarius vorgelesenen Text, überließ aber die
Durchführung der Sektion einem Chirurgen und den Hinweis auf das
Erläuterte dem Demonstrator. Trotzdem in Italien die Wundärzte
auf einer relativ hohen Stufe standen, genügten sie doch, wie
der häufige Wechsel beweist, nur selten den Anforderungen.
Außerhalb Italiens mag die Obduktion bisweilen eher eine
Zerfleischung des Leichnams als eine kunstgerechte Zergliederung
gewesen sein. Wie sah es erst mit den Demonstrationen der
gelehrten Doktoren aus!
[76] Die Unfehlbarkeit Galens in der Anatomie ist von Nicolaus
Florentinus vielleicht zuerst ausgesprochen worden.
[77] Dies gilt schon von den arabischen Aerzten, vgl. S. 166.
Die praktische Ausbildung am Krankenbette gehörte nicht zum
Lehrplan der Universität als solcher und war daher den Zufälligkeiten
des privaten Unterrichts preisgegeben, wenn auch ein überwachender
Einfluß durch die ärztliche Zunft nicht gänzlich mangelte. Als
Lehrling und Gehilfe erfahrener Aerzte hatte der Studierende der
Medizin immerhin Gelegenheit, das Heilverfahren in der Privatpraxis
oder in Spitälern kennen zu lernen, beziehungsweise nach erworbener
Fertigkeit unter Verantwortung seines Mentors mit bedingter
Selbständigkeit auszuüben[78]. Daß die Scholaren es an Eifer für
diese Seite der ärztlichen Ausbildung übrigens nicht fehlen ließen,
ja daß man ihrem Bestreben, möglichst früh in die Praxis einzutreten,
Schranken setzen mußte, teils um pfuscherischen Neigungen, teils
um der Vernachlässigung der theoretischen Studien entgegenzuwirken,
beweisen die im Laufe der Zeit nötig gewordenen Bestimmungen mancher
Fakultäten[79].
[78] Von den medizinischen Fakultäten wurde allgemein -- wenigstens
späterhin -- bei der Zulassung zum Lizentiat sogar gefordert,
daß der Kandidat unter fachmännischer Leitung fleißig
Krankenbesuche gemacht habe, sei es in der Privatpraxis, sei
es in Spitälern.
[79] Z. B. die Statuten von Wien, Köln, Ingolstadt. In Wien wollte
die medizinische Fakultät 1455 die Krankenbesuche den Scholaren
gänzlich verbieten, mußte sich aber auf Drängen derselben
noch im gleichen Jahre zur Entscheidung herbeilassen, daß
der Krankenbesuch allen denen gestattet werde, welche das 3.
Studienjahr vollendet haben und sich zum regelmäßigen Besuch
der Vorlesungen verpflichten.
Auch die Drogen und die Bereitungsweise der Arzneien kennen zu
lernen -- ein wichtiges Erfordernis des damaligen Praktikers --, dazu
bot nicht die Schule, sondern nur die Apotheke Gelegenheit, da der
Universitätsunterricht in der Heilmittellehre in rein theoretischen
Vorträgen bestand, höchstens manchmal durch botanische Abbildungen
einige Anschaulichkeit gewann.
Der medizinische Unterricht trug also ein wesentlich theoretisches
Gepräge, und wir können als typisch für denselben jene alten
bildlichen Darstellungen betrachten, welche den Lehrer zeigen, wie
er vom Katheder aus -- ein dickleibiges Buch vor sich -- das Wort
führt, während die auf Bänken sitzenden oder in der Nähe stehenden
Schüler aufmerksam zuhören oder fleißig Notizen machen. Vgl. z. B.
die Miniaturen (30r, 39r, 503v, 587v, 608v) des aus dem Anfang des
15. Jahrhunderts stammenden ~Dresdener Galenkodex~, welche überhaupt
einen ausgezeichneten Einblick in die mittelalterlichen ärztlichen
Unterrichtsverhältnisse und die ärztliche Tätigkeit gewähren[80].
Die Zahl der ordentlichen, besoldeten Lehrer (doctores regentes,
lectores ordinarii) war meistens sehr gering[81], doch wurden
sie in der Ausübung ihres Amtes durch die übrigen Mitglieder der
Fakultät (außerordentliche Kollegien) und in begrenztem, streng
vorgeschriebenem Ausmaß durch die Baccalarien unterstützt. Die
Vorlesungen beruhten auf den Schriften der Alten, der Araber und der
arabistischen Kommentatoren; die Behandlung des Gegenstandes bestand
darin, daß der Lehrer das Buch abschnittsweise vorlas und an die
Lektüre Wort- und Sacherklärungen, Erörterungen strittiger Fragen,
eventuell Mitteilungen aus eigener Erfahrung knüpfte, schließlich
eine kurze Zusammenfassung des Inhalts gab. Gewöhnlich wurde ein
einzelnes Thema z. B. die Arzneimittellehre, die Fieberlehre, die
spezielle Pathologie u. s. w. in abgerundeter Weise vorgetragen. Die
Ergänzung der Vorlesungen bildeten die unter dem Vorsitz von Doktoren
allwöchentlich abgehaltenen Disputationen; sie waren der Prüfstein
der erworbenen Kenntnisse oder eigentlich mehr der dialektischen
Gewandtheit.
[80] Miniaturen der lateinischen Galenos-Handschrift der Kgl.
öffentlichen Bibliothek in Dresden, Db. 92-93 in phototypischer
Reproduktion. Einleitung und Beschreibung von E. C. van Leersum
und W. Martin, Leyden 1910. Die Amtstracht der Professoren
der medizinischen Fakultät (des „Ordo gratiosus”) war durch
die scharlachrote Farbe gekennzeichnet, sie bestand aus einem
talarartigen Ober- und Unterkleid mit Hermelinbesatz und einem
Barett; die Studierenden erscheinen (gewöhnlich mit Tonsur)
in einfachem Ober- und Unterkleide; der Pedell ähnlich, das
Zepter in Händen. -- Ordentliche Vorlesungen wurden täglich
nur zwei (1-2 Stunden lang) gehalten, eine morgens und eine
nachmittags. Die Unterrichtszeit erstreckte sich von Oktober bis
Mai und war durch eine beträchtliche Zahl von „dies illegibiles”
unterbrochen, d. h. Tagen, an denen nicht gelesen werden durfte.
[81] Der Titel „Professor” kam allmählich auf, an deutschen
Universitäten erst im 16. Jahrhundert. An den italienischen
Stadtuniversitäten wurden die ordentlichen Lehrer
behördlicherseits besoldet, an den unter kirchlichem Einfluß
stehenden Hochschulen bezogen sie ihr Einkommen aus geistlichen
Pfründen. Damit hängt es zusammen, daß die Lehrpersonen
wenigstens außerhalb Italiens in der Regel dem geistlichen
Stande angehören (niedere Weihen), unverheiratet sein mußten.
In Paris wurde das ~Zölibat~ der medizinischen Professoren erst
im Jahre ~1452~ bei der Reorganisation der Universität durch
den Kardinal d'Estouteville aufgehoben, in Heidelberg erst
1482. Freilich setzte man sich manchenorts über die strengen
Bestimmungen hinweg und gewährte Pfründen gelegentlich an
Bewerber, die nicht allen Vorschriften der kanonischen Gesetze
zu genügen vermochten. -- Am geringsten war die Zahl der
medizinischen Professoren an den deutschen Universitäten, dort
gab es meistens nur zwei (einen für die „Theorica” und einen
für die „Practica”), höchstens drei.
Das Herkommen, die Nachahmung bewährter Beispiele und statutenmäßige
Bestimmungen brachten den Studiengang und das Prüfungswesen nach
und nach überall in eine feste Ordnung, so daß die einzelnen
medizinischen Schulen am Ausgang des Mittelalters -- entsprechend
den gemeinsamen pädagogischen Prinzipien -- in ihrem Lehrplan und
in ihren wissenschaftlichen Anforderungen vielfach übereinstimmten,
freilich ohne völlige Identität zu erreichen. Was die Wahl der für den
Unterricht benützten Autoren anlangt, so kehren in den Studienplänen
die folgenden besonders häufig wieder. Von den Schriften der
Araber: die ~Isagoge des Johannitius~, das erste und vierte Buch von
~Avicennas Kanon~ und das neunte Buch von ~Rhazes'~ ~Liber medicinalis
ad Almansorem~. Von antiken Schriften: die ~Ars parva~ des ~Galen~,
die ~Aphorismen~ des ~Hippokrates~ sowie dessen ~Prognostikon~
und das Buch ~de diaeta in acutis~. Pulslehre und Harnschau wurden
hauptsächlich nach den Schriften des ~Philaretus~ und ~Theophilus~
(eventuell des Gilles de Corbeil) studiert. Viel benutzt wurde eine
Sammelschrift, welche die Isagoge des Johannitius, die Ars parva
Galens, die Aphorismen, die Prognostik des Hippokrates (meist auch
dessen diaeta in acutis), ferner die Schriften des Theophilus und
Philaretus, de urinis und de pulsibus enthielt -- die •Articella•[82].
[82] Die Articella geht ihrer Entstehung nach auf die Zeiten der
Salernitaner Blüteepoche zurück.
Die medizinischen Studien gründeten sich auf eine
linguistisch-philosophisch-naturwissenschaftliche Vorbildung und
nahmen 4-5 Jahre in Anspruch[83]. Der Studiengang zerfiel in zwei
Abschnitte, von denen der erste mit dem ~Baccalaureat~, der zweite mit
dem ~Lizentiat~ endete. Um das Baccalaureat zu erlangen, mußte man
2-3 Jahre die medizinischen Vorlesungen besucht haben und in einem
Examen vor den Mitgliedern der Fakultät den Besitz der allgemeinen
theoretischen Kenntnisse in der Heilkunde nachweisen, daran schloß
sich ein feierlicher Akt, die ~Determination~, bei welcher der Scholar
eine ihm gestellte wissenschaftliche Frage erörterte. Die Zulassung
zum Lizentiat, 2-3 Jahre später, setzte voraus, daß der Baccalar die
vorgeschriebenen Kollegien fleißig besucht, an den Disputationen aktiv
teilgenommen, über bestimmte Themata (Autoren) Vorlesungen gehalten
und sich auch um seine praktische Ausbildung bemüht hatte[84]; die
vor der Fakultät abgehaltene Prüfung bestand in der Erklärung eines
Hippokratischen Aphorismus, der Beschreibung einiger Krankheiten
und der Beantwortung der Fragen, die daran geknüpft wurden; nach
erfolgreich abgelegtem Examen wurde der Kandidat durch zwei Mitglieder
der Fakultät dem Kanzler der Universität präsentiert, der ihm in
feierlicher Weise die Lizenz erteilte[85].
[83] Die naturwissenschaftliche Vorbildung beruhte auf dem Studium
der Schriften des ~Aristoteles~, namentlich der Parva naturalia.
Ueberall mußte der Scholar, wenn er vorher an der artistischen
Fakultät den Grad eines Baccalars oder Magisters noch nicht
erlangt hatte, ein halbes bezw. ganzes Jahr länger studieren.
[84] In ~Bologna~ und ~Padua~ erstreckte sich die medizinische
Studienzeit für den Mag. artium über 4 Jahre, sonst über
5 Jahre. Den Vorlesungen wurden besonders die ~Ars parva~
~Galens~, der ~Kanon~ des ~Avicenna~, die ~Aphorismen~
des ~Hippokrates~ und der „~Colliget~” des ~Averroës~ zu
Grunde gelegt. Für die Zulassung zur Lizenz bildete es
unter anderem eine Voraussetzung, daß der Baccalar über
mehrere Traktate oder Bücher gelesen und mindestens zweimal
respondiert oder disputiert hatte. Bezüglich ~Paris~ vgl.
S. 346. In ~Montpellier~ war für diejenigen, welche an der
Artistenfakultät den Grad eines Magisters erworben hatten,
ein 5jähriges, sonst ein 6jähriges Studium vorgeschrieben,
auch mußten die Studierenden während 8 Monaten oder 2 Sommer
hindurch unter Leitung von Doktoren Praxis ausgeübt haben,
bevor sie zur Promotion zugelassen wurden. Der Scholar hatte
mindestens 24 Monate lang ununterbrochen die Vorlesungen
zu besuchen (das entspricht 3 Studienjahren), bevor er zur
Prüfung fürs Baccalaureat (wobei ihm jeder der Lehrer eine
Frage stellte) zugelassen wurde; der Baccalar setzte seine
theoretischen Studien noch wenigstens 2 Jahre lang fort, hatte
aber außerdem über einzelne Abschnitte aus den Werken der
Alten Vorlesungen zu halten und sich auch praktisches Können
anzueignen. Auf Grund der Vorschläge des Arnald von Villanova
wurden im Jahre 1309 besonders folgende Bücher vorgeschrieben:
~Galen~, de complexionibus, de malicia complexionis diverse,
de simplici medicina, de morbo et accidente, de crisi et
criticis diebus, de ingenio sanitatis (method. medendi), ars
parva; ~Hippokrates~, Aphorismen mit dem Kommentar Galens;
~Johannitius~, Isagoge; ~Isaac Judaeus~, de febribus;
~Nicolaus Präpositus~, Antidotarium. Nach den Statuten vom
Jahre 1340 kamen zu den genannten Schriften noch hinzu, Galen,
de juvamentis memborum et de interioribus, de virtutibus
naturalibus; Hippokrates, de regimine acutorum und Prognosticon;
Avicenna, das erste und vierte Buch des Kanon; ~Theophilus~,
de urinis; ~Philaretus~, de pulsibus, ein Regimen sanitatis,
Isaac Judaeus, de dietis universalibus etc. In ~Wien~ war
für den Scholaren ohne artistischen Grad eine Studiendauer
von 6 Jahren, für den Magister in artibus eine Studiendauer
von 5 Jahren vorgeschrieben. Das Baccalaureat konnte nach 3-
resp. 4jährigem Studium erworben werden, der Kandidat mußte
wenigstens 22 Jahre alt sein, alljährlich disputiert haben
und in einer Disputation mit zwei Doktoren genügendes Wissen
erweisen. Für das Lizentiat, das erst nach weiteren 2 resp. 3
Jahren zu erlangen war, wurde der Nachweis von mindestens einer
Disputation in jedem Jahre, ununterbrochener Besuch zweier
ordentlicher Vorlesungen und ein einjähriger Krankenbesuch
in Begleitung eines Arztes erfordert. Den Vorlesungen lagen
hauptsächlich die Isagoge des ~Johannitius~, die Ars parva
~Galens~, das erste und vierte Buch von ~Avicennas~ Kanon,
das neunte Buch des ~Rhazes~ ad Almansorem, die Aphorismen,
das Prognosticum und die Schrift de diaeta in acutis des
~Hippokrates~ zu Grunde. Außer diesen Werken waren im 15.
Jahrhundert noch verschiedene Kommentare und Spezialschriften
über Harnschau, Pulsuntersuchung, Fieber- und Arzneimittellehre
als Lehr- und Hilfsbücher üblich. Ueber das Lehren und
Lernen in Wien an der Wende des 15. zum 16. Jahrhundert gibt
das ausgezeichnete, aber nicht offizielle Buch des ~Martin
Stainpeis~, Liber de modo studendi seu legendi in medicina,
die beste Auskunft. Nach dem 3. Studienjahre war es gestattet,
zwecks praktischer Ausbildung unter Führung von Doktoren
Kranke zu besuchen, jedoch durften dabei die Vorlesungen nicht
vernachlässigt werden. Aus den Statuten der medizinischen
Fakultät in ~Köln~ ergibt sich folgendes. Die Scholaren
hatten täglich zwei Vorlesungen zu hören. Die Zulassung zum
Baccalaureat erforderte einen Besuch der Vorlesungen durch
36 Monate (für den Lizentiaten der freien Künste durch 28
Monate) und dreimalige Responsion. Bis zum Lizentiat mußte der
Baccalar ununterbrochen wenigstens 2 Jahre über Schriften, die
ihm von der Fakultät bezeichnet werden, lesen, nämlich Isagoge
~Johannicii~, libri Tegni ~Galieni~ cum commentario Haly, pro
uno cursu libri Aphorismorum ~Hippocratis~ cum commentario
Galieni, liber regiminis acutorum Hippocratis cum commentario
Galieni, libri ~Theophili~ de urinis et ~Philareti~ de pulsibus,
Prognosticorum Hippocratis cum commentario Galieni, Versus
~Aegidii~ de urinis et pulsibus cum suis commentariis, Viaticus
~Constantini~, Nonus et decimus ~Almansorum~(!), liber de morbo
et accidente, liber de ingenio sanitatis. Der Baccalar hatte
wenigstens einmal im Jahre einem jeden Magister Regens über
eine Quaestio zu respondieren, ebenso auch zu disputieren, wenn
es den Magistern beliebte. Der Baccalar durfte weder innerhalb
der Stadt Köln noch außerhalb derselben in einem Umfang von
6 Meilen praktizieren, wenn er nicht von einem Doktor der
Fakultät hierzu besonders beauftragt wurde. Der neue Lizentiat
mußte unter der Leitung seines Magisters noch ein Jahr hindurch
in der Stadt oder wenigstens 10 Monate außerhalb derselben
in einem volkreichen Orte praktizieren. -- Bemerkenswert ist
es, daß der Baccalar vor Erteilung der Lizenz zu schwören
hatte, quod non sit excommunicatus nec infamis nec homicida,
~nec publicas cyrurgicus operans cum ferro et igne~, nec
transgressor statutorum, nec uxoratus. Die Statuten enthalten
auch deontologische Vorschriften, in denen unter anderem der
Besuch bei einem Patienten untersagt wird, welcher den früheren
Arzt nicht bezahlt hat. In ~Leipzig~ erstreckten sich die
Vorlesungsthemata über drei Jahre, die Medicina theorica wurde
morgens -- im Sommer von 6-7, im Winter von 7-8 Uhr vorgetragen,
die Medicina practica nachmittags von 1-2 Uhr abgehandelt.
Für den Kursus in der Medicina theorica legte der Lehrplan im
ersten Jahre den ersten Kanon des ~Avicenna~, im zweiten Jahre
die ars parva ~Galens~, im dritten Jahre die Aphorismen des
~Hippokrates~ mit dem Kommentar Galens und den landläufigen
Erläuterungsschriften der Arabisten (Gentilis, Trusianus,
Jacobus de Partibus u. s. w.) zu Grunde, für den Kursus in der
Medicina practica in der gleichen Reihenfolge, das neunte Buch
der Schrift des ~Rhazes~ ad Almansorem, den ersten Abschnitt
des vierten Buches des Kanons Avicennas (Fieberlehre) und den
vierten Abschnitt des ersten Buches des Kanons (allgemeine
Heilmittellehre). Interessant ist die Bestimmung in den Statuten
vom Jahre 1429, daß der Scholar, ehe er zum Baccalariatsexamen
zugelassen werden dürfe, gehalten sei, mit einem Arzte oder
auch mit verschiedenen Aerzten zwei Jahre lang fleißig deren
Klientel mitzubesuchen.
[85] In Paris wurde der Kandidat von jedem der Doktoren in dessen
Wohnung examiniert.
~Das Lizentiat legitimierte genügend zur ärztlichen Praxis~ -- zum
vollberechtigten Mitgliede der medizinischen Fakultät (Lehrbefugnis,
Anteilnahme an den Beratungen mit Stimmrecht bei den Beschlüssen,
Anspruch auf Benefizien) machte aber erst die Würde eines Doktors der
Medizin, welche von jedem Lizentiaten erworben werden konnte, falls er
ehlicher, ehrenhafter Abkunft war, kein abschreckendes Aeußeres[86]
besaß und ein Alter von mindestens 26 Jahren[87] erreicht hatte.
Die Verleihung des ~Doktorats~ erforderte nicht die Ablegung einer
neuen Prüfung, sondern nur, daß sich der Kandidat dem allerdings
sehr kostspieligen Promotionsakte (in der Kirche) unterzog[88]. Die
~Promotion~ war mit einer öffentlichen Disputation und verschiedenen
Zeremonien verbunden, welche die Aufnahme in die ärztliche Zunft
(Inkorporation, Receptitio) versinnbilden sollten. Die Feier wurde
unter Glockengeläute und der Teilnahme der ganzen Fakultät vollzogen.
Sie begann mit einem Vortrage des Doktoranden, dessen Verdienste von
dem Professor, der den Akt leitete, in einer Rede beleuchtet wurden.
Der Kandidat legte dann einen Eid ab, daß er jederzeit seine Pflichten
gegen die Fakultät und den ärztlichen Stand überhaupt erfüllen werde.
Hierauf wurde ihm der sogenannte Doktorhut (Barett) aufgesetzt, ein
Ring an den Finger gesteckt als Zeichen des ritterlichen Ranges, dem
die Doktorwürde gleichgeachtet war, ein goldener Gürtel umgelegt,
und ein Buch des Hippokrates vor ihm aufgeschlagen. Dann wurde er
eingeladen, sich an der Seite des Promotors niederzulassen, von
diesem umarmt und ihm der Segen erteilt. Mit dem Dank des neuen
Doktors schloß die Feier, welcher ein Gastmahl folgte, an welchem alle
Mitglieder der Fakultät teilnahmen. Wiewohl die Würde eines Doktors
eigentlich in allen Ländern der Christenheit Geltung hatte, machten
sich doch insoferne Beschränkungen geltend, als die Fakultäten die
Aufnahme von Doktoren, die an fremden Hochschulen promoviert worden
waren, späterhin nur nach Erfüllung von Prüfungsformalitäten und
Erlegung bestimmter Taxen vollzogen.
[86] Abschreckende Häßlichkeit, Entstellung durch auffallende
körperliche Gebrechen schloß den Kandidaten aus dem Grunde
von der Promotion aus, weil man fürchtete, daß Schwangere sich
sonst an ihm versehen könnten.
[87] An manchen Fakultäten war ein Alter von 28 Jahren festgesetzt,
von welcher Bestimmung nur dann Ausnahmen gemacht wurden, wenn
der Kandidat nicht zu weibisch und jugendlich aussah.