an die in ihrer Höchstentfaltung von aristotelischem Geiste ganz
durchsetzte arabische Medizin zu stande kommen, so war es eine
unerläßliche Vorbedingung, daß sich die ärztlichen Forscher jene
Methode aneigneten, auf deren souveräner Handhabung eben der
imponierende Nimbus der fremden Meister beruhte, d. h. sie mußten sich
in die spezifische Begriffswelt des Stagiriten einleben, den Gebrauch
des philosophischen Handwerkzeugs erlernen, die nötige Gewandtheit
auf der Schaubühne der Dialektik erwerben. Mit anderen Worten,
~durch den Arabismus wurde die abendländische Medizin genötigt, ihr
jahrhundertelang in den ärztlichen Fachschulen geführtes Sonderdasein
aufzugeben, aus ihrer Isoliertheit herauszutreten und den Anschluß
an die Philosophie zu suchen~. Dieser Anschluß, der in der Antike
mehr in Form der Personalunion zu Tage getreten war, fortan aber eine
langdauernde Realunion wurde, erfolgte in dieser Epoche durch das
verhängnisvolle ~Bündnis mit der Scholastik~.
Die Wandlungen im medizinischen Wissenschaftsbetriebe ließen
begreiflicherweise auch andere Pflegestätten neben den bisherigen
auftauchen oder Bedeutung gewinnen, denn besser als das abblühende
Salerno vermochten den neuen Bedürfnissen jene der inzwischen
entstandenen Schulen gerecht zu werden, welche ihrer Entwicklung
und Einrichtung gemäß schon seit längerem die Heilkunde mit anderen
Wissensgebieten in Verbindung gesetzt hatten, wiewohl dabei erst
ganz allmählich der äußeren Form der Institutionen auch eine innere,
organische Einheit folgte. Es waren dies einige der seit dem Beginne
des 13. Jahrhunderts feste Gestaltung annehmenden -- •Universitäten•,
dieser Hochsitze scholastischer Gelehrsamkeit. Dort, wo der so
fruchtbringende Assoziationsgeist auch auf dem Felde geistiger
Arbeit Triumphe feierte, wurde die spätmittelalterliche Medizin aus
der •Paarung des Arabismus mit der scholastischen Methode• geboren,
dort wurde die Heilkunde wieder ein wichtiges Glied in der Kette der
gesamten wissenschaftlichen Entwicklung.
Die ältesten Universitäten besitzen keinen genau datierbaren
Ursprung, weil sie aus dem gesteigerten geistigen Leben
des 12. Jahrhunderts (Aufschwung der Rechtsstudien und der
philosophisch-theologischen Scholastik) und aus den Bedürfnissen des
Scholarentums nach Organisation und Rechtsschutz ganz allmählich
emporwuchsen; sie entwickelten sich aus privaten Schulen (z.
B. ~Bologna~ aus einer Rechtsschule) oder in Anlehnung an alte
geistliche Lehranstalten (~Paris~, ~Oxford~) -- nicht aber direkt
aus diesen, wie man früher gemeint hat -- und gewannen auf Grund
des Genossenschaftsprinzips durch Regelung ihres Verhältnisses zur
geistlichen und staatlichen Autorität erst nach und nach ihren
Rechtsboden; festere Organisation erlangten sie kaum vor dem
Beginne des 13. Jahrhunderts. Durch Abzweigung aus den ältesten
Universitäten (Auswanderung von Scholaren und Magistern) oder nach
dem Muster derselben entstanden im Laufe des 13. Jahrhunderts nicht
wenige neue Studiensitze, besonders in den miteinander wetteifernden
italienischen Städten, auch stifteten Kaiser Friedrich II. (als König
von Neapel und Sizilien) und Papst Gregor IX. bereits in den ersten
Dezennien dieses Säkulums Hochschulen (~Neapel~ bezw. ~Toulouse~).
Die Theorie, daß zur Errichtung eines Studium generale vorerst die
Einholung päpstlicher oder kaiserlicher Genehmigung (päpstliche
Bulle, kaiserlicher Stiftungsbrief) nötig sei, brach sich zwar in
der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts langsam Bahn, kam aber erst
in der Folgezeit zur vollen Geltung.
Es würde viel zu weit führen, hier auf die, in ihren Anfängen
äußerst verwickelte Geschichte der mittelalterlichen Universitäten
einzugehen und es muß daher auf die einschlägigen neueren Werke
verwiesen werden[3]. Es sei bloß daran erinnert, daß man unter
~Universitas~ die mit Privilegien ausgestattete Korporation der
Scholaren oder der Scholaren und Magister verstand, während die
Hochschule selbst als ~Studium generale~[4] bezeichnet wurde,
und daß nach der im einzelnen nicht unerheblich voneinander
abweichenden aber nach gewissen Typen (Bologna, Paris,
Neapel) orientierten Verfassung im wesentlichen drei Gruppen
von Universitäten unterschieden werden können: ~Städtische
Scholarenuniversitäten~[5], ~kirchliche Magisteruniversitäten~
(Kanzleruniversitäten)[6], ~Staatsuniversitäten~[7]. Neben der
~Scheidung in Nationalitäten~ vollzog sich die anfangs gewöhnlich nur
in den Doktoren-(Magister-)Kollegien zum Ausdruck kommende ~Sonderung
in Fakultäten~. Gemäß dem Begriffe der alten Universitas lediglich
als Korporation von Scholaren und Magistern hat man sich unter den
ältesten „Universitäten” keineswegs stets schon gleich von Anfang an
aus den vier Fakultäten (im modernen Sinne) bestehende Hochschulen
vorzustellen. Dieser Komplex kam vielmehr in der Regel nur allmählich
und, was nicht übersehen werden möge, nicht überall zu stande[8].
Was die Stellung der Medizin im Rahmen der Universitäten anlangt, so
war dieselbe keine gleichartige -- eine Erscheinung, die sich auch
in der geschichtlichen Rolle der einzelnen Schulen oder in der von
ihnen vorzugsweise vertretenen wissenschaftlichen Richtung äußerte. So
führte sie z. B. in ~Montpellier~ ein Sonderdasein in Form einer ganz
selbständigen Korporation, an den italienischen Stadtuniversitäten
nach dem Muster ~Bolognas~, z. B. in ~Padua~, bildete sie
einen Bestandteil der (artes liberales) Artistenkorporation (═
philosophischen Fakultät), in ~Paris~ erscheint schon am Anfang des
13. Jahrhunderts in voller Deutlichkeit eine eigene medizinische
Fakultät, welche aber nicht bloß die wirklichen Lehrer, sondern
sämtliche diplomierte Aerzte in sich schloß[9]. Eine ganz isolierte
Stellung nahm die Schule von ~Salerno~ ein, ihre Einrichtung wurde,
abgesehen von Unterrichtswesen und Graduierung, nicht einmal für
Formierung der übrigen medizinischen Fakultäten vorbildlich.
[3] Vgl. namentlich H. Denifle, Die Universitäten des Mittelalters,
I. Bd., Berlin 1885; G. Kaufmann, Die Geschichte der
deutschen Universitäten, I. Bd. Vorgeschichte (die auswärtigen
Universitäten), Stuttgart 1888; Rashdall, The universities of
Europe in the middle ages, Oxford 1895.
[4] Eine den weitesten Kreisen geöffnete Anstalt im Gegensatze
zum Studium particulare, d. h. einer nur für engere Kreise
bestimmten, nicht mit Privilegien ausgestatteten Schule. Der im
Beginn des 13. Jahrhunderts zuerst auftretende Begriff Studia
generalia -- solche waren zunächst ~Bologna~, ~Salerno~, ~Paris~
für Rechtswissenschaft, Medizin, Theologie -- erhielt erst im
Laufe der Zeit seine genauer umgrenzte juristische Fixierung,
indem zu den Grundeigenschaften einer solchen Hochschule
(Studenten aus allen Gegenden, Pluralität der Lehrer, Vertretung
wenigstens eines der höheren Fakultätsgegenstände, d. h. der
Theologie, Jurisprudenz oder Medizin neben den artes liberales)
noch gewisse Privilegien (Enthebung der Geistlichen von der
Residenzpflicht, Promotionsrecht, das Jus ubique docendi u. a.)
hinzutraten, welche ursprünglicher oder nachträglich eingeholter
(päpstlicher bezw. kaiserlicher) Beurkundung bedurften, wenn
sie nicht ex consuetudine (wie z. B. in Oxford) anerkannt waren.
[5] ~Typus Bologna~, dessen Universität (zunächst bloß
Juristenuniversität) schon 1158 durch Friedrich Barbarossa
(„Habita”) ihre Rechtsgrundlage erhielt und durch ihre
demokratische Verfassung (Wahl des Rektors aus der Mitte der
fremdländischen Scholaren, wobei aber den, mit der Universität
in Zusammenhang stehenden Doktorenkollegien durch das
Promotionsrecht etc. die gebührende Autorität gewahrt blieb)
für eine ganze Reihe von italienischen Stadtuniversitäten
(~Vicenza~, ~Arezzo~, ~Padua~, ~Vercelli~, ~Siena~ u. a.), zum
Teil auch für einige Lehranstalten Südfrankreichs, vorbildlich
wurde.
[6] ~Typus Paris~, dessen Universitas zwar eine aus Scholaren und
Magistern zusammengesetzte Korporation bildete, aber nur den
Magistern Stimmrecht gewährte und unter dem Kanzler stand.
Aehnlich, aber mit oft erheblichen Modifikationen hinsichtlich
der Machtbefugnis des Kanzlers, waren ~Montpellier~, ~Toulouse~
und in England ~Oxford~ und ~Cambridge~ organisiert.
[7] Am reinsten repräsentiert diesen Typus die von Friedrich II.
1224 gestiftete Hochschule von ~Neapel~. Wenigstens teilweise
gehören aber in diese Kategorie auch die durch königlichen
Willensakt ins Leben gerufenen spanischen Universitäten, nämlich
~Palencia~, die älteste derselben (von Alfons VIII. gestiftet),
sodann ~Salamanca~ und ~Lerida~, ferner die portugiesische in
~Lissabon~ bezw. ~Coimbra~. Diese erhielten aber auch päpstliche
Anerkennung als Studia generalia respectu regni.
[8] So war z. B. an der berühmten Pariser Universität das römische
Recht gar nicht vertreten, sondern nur das kanonische;
die italienischen Stadtuniversitäten im allgemeinen waren
ursprünglich bloß Schulen für römisches sowie kirchliches Recht,
sie pflegten erst im Laufe ihrer weiteren Entwicklung auch
die Artes und die Medizin, wozu nur selten auch die Theologie
hinzutrat.
[9] In ~Montpellier~ bildete die medizinische Schule (medizinische
„Universität”) für sich eine eigene Korporation, welche mit den
später entstandenen Schulen („Universitäten”) der Juristen und
Artisten nicht vereinigt wurde.
In ~Bologna~ waren einerseits Genossenschaften der
stadtfremden Scholaren, anderseits städtische Gilden
der Lehrer miteinander verbunden. Von der ursprünglich
einheitlichen, aber vorzugsweise das juristische Element
vertretenden Scholarengenossenschaft trennte sich allmählich
die Genossenschaft der Mediziner- und Artistenscholaren ab,
und da die juristische Scholarenvereinigung wieder in die
Citramontani und Ultramontani mit je einem Rektor an der Spitze
zerfiel, so existierten tatsächlich mehrere „Universitäten”
(im Sinne von Genossenschaften) nebeneinander. Gegenüber den
großen Scholarengenossenschaften standen die Gilden der Lehrer,
die Doktorenkollegien, welche das Promotionsrecht innehatten,
sich nach den Wissenschaften gliederten, aber in ihrer Stellung
keineswegs den heutigen Fakultäten entsprachen. Alle diese
Vereinigungen hatten für ihre Versammlungen ein gemeinsames
Gebäude, und streng genommen äußerte sich ihre Verknüpfung zu
einer Einheit auf dem Boden der Hochschule nur darin, daß die
akademischen Grade unter Leitung des Bischofs, der dabei als
Kanzler auftrat, erteilt wurden.
In ~Paris~ schieden sich aus der ursprünglich gemeinsamen
Magisterkorporation verhältnismäßig früh die theologische,
juristische und medizinische von der artistischen Fakultät.
Jede derselben wählte ihren Dekan. Die drei ersteren Fakultäten
hießen die oberen, weil das Studium der Artes als Vorbereitung
betrachtet, und jeder erst in den Artes zum Magister promoviert
sein mußte, ehe er in einer der oberen Fakultäten als Scholar
zugelassen wurde. Unter den an Zahl überwiegenden Artisten, und
~nur~ unter diesen, entstanden neben der Magisterfakultät noch
landsmannschaftliche Vereinigungen aus Magistern und Scholaren,
die vier „Nationen” (gallische, normannische, pikardische und
englische) mit dem Rektor an der Spitze, der schließlich zum
Haupt der Universitas wurde. -- Die medizinische Fakultät
erscheint als feste Organisation schon seit ~1213~ in den
Urkunden, ein Dekan der medizinischen Fakultät wird zuerst 1267
erwähnt.
Im frühen Mittelalter hatte die Medizin als Wissenschaft ein
bescheidenes Plätzchen unter den Artes liberales erobert[10]
-- bloß als Anhängsel der Klerikerbildung; in Salerno war sie
zur Selbständigkeit erstarkt -- doch losgelöst vom allgemeinen
Wissenschaftsbetriebe; in der Jugendepoche der Universitäten trat sie
wieder in den Kreis der Wissenschaften zurück, jetzt erst mit voller
Ebenbürtigkeit und Gleichstellung, was alsbald in der ~Regelung der
Standes- und Unterrichtsverhältnisse~ prägnanten Ausdruck fand.
[10] Abweichend von der spätrömischen Tradition, sofern Martianus
Capella für dieselbe maßgebend ist (vgl. S. 268, 270).
Denn erst in dieser Zeit waren jene Voraussetzungen ganz erfüllt,
welche es ermöglichten, das medizinische Studien- und Prüfungswesen
in festere Normen zu bringen, und unter dem Einflusse kirchlicher
oder staatlicher Macht, den ~Befähigungsnachweis zur Ausübung der
medizinischen Lehrtätigkeit und der ärztlichen Praxis~ auf gesetzliche
Grundlagen zu stellen.
In ~Montpellier~ erfolgte der Uebergang von schrankenloser Lehr-
und Lernfreiheit (vgl. S. 319) zur gesetzlichen Regelung durch die
Statuten, welche der dortigen „Universitas medicorum tam doctorum quam
discipulorum” die erste straffere Organisation gaben und die Schule
unter die Leitung eines (vom Bischof von Maguelone in Gemeinschaft
mit drei angesehenen älteren Lehrern gewählten) Kanzlers stellten.
Nach diesen 1220 vom päpstlichen Legaten, Kardinal Konrad, entworfenen
Statuten durfte nur derjenige als Lehrer der Medizin auftreten,
welcher darin geprüft worden war und vom ~Bischof~ unter Zuziehung
und nach Befragen seiner Lehrer die ~Lizenz~ erhalten hatte. Im Jahre
1230 wurde bestimmt, daß niemand die ärztliche Praxis ausübe, bevor
er hierzu nicht vor zwei (vom Bischof zu Examinatoren bestimmten)
Magistern der Heilkunde die Prüfung mit günstigem Erfolge abgelegt
habe, andernfalls drohte ihm die Strafe der Exkommunikation. Wie wenig
übrigens die Gesetze gegen die Kurpfuscherei fruchteten, beweist ihre
wiederholte Erneuerung, so z. B. durch Jacob I. von Aragonien, der
1272 Juden und Christen ohne abgelegte Prüfung und erworbene Lizenz
die Praxis in Montpellier verbot.
Von größter Bedeutung waren die Verordnungen, welche der Hohenstaufe
Friedrich II. als Herrscher beider Sizilien -- mit Rücksicht auf die
zur Staatsanstalt umgewandelte Schule von ~Salerno~ (und ~Neapel~) --
erließ; sie stellen ~den ersten Versuch einer staatlichen Organisation
des medizinischen Unterrichts- und Prüfungswesens~ dar. Im Anschluß
an König Rogers gesetzliche Bestimmung (vgl. S. 317) wurde (1231) die
~Erlaubnis zur ärztlichen Praxis~ nach vorangegangenem (staatlich
kontrolliertem) Examen ~von der Staatsbehörde abhängig gemacht~,
Zuwiderhandelnden schwere Strafe angedroht. Die Studienzeit hatte
sich überdies nach der Medizinalverfassung vom Jahre ~1240~ über
ein ~Quinquennium~ zu erstrecken, dem zur Vorbereitung noch ein
~dreijähriges Studium der Logik~ vorhergehen mußte. Die Grundlage
des Unterrichts bildete die Interpretation hippokratischer und
galenischer Schriften theoretischen und praktischen Inhalts, auch war
die ~Chirurgie~ im Studienplan inbegriffen. Um die nötige praktische
Sicherheit zu erlangen, hatte der junge Arzt sich nach bestandener
Prüfung noch ein Jahr unter die Leitung eines erfahrenen, älteren
Kollegen zu begeben. Chirurgen mußten den Nachweis eines mindestens
einjährigen Studiums und insbesondere des fleißigen Besuchs der
Vorlesungen über die ~Anatomie~ des Menschen erbringen, bevor man
sie zur Prüfung vor dem ärztlichen Kollegium zuließ. Ueber die von
der Staatsbehörde erteilte Lizenz wurde ein ~Diplom~ ausgestellt;
in dem Eide, den der junge Arzt bei dieser Gelegenheit leisten
mußte, hatte er sich zu verpflichten, ~Armen unentgeltlich seinen
Rat zu erteilen~ und Apotheker[11], welche die Medikamente nicht den
Vorschriften gemäß zubereiten, der Behörde anzuzeigen. Als Maximaltaxe
für eine Krankenvisite am Tage innerhalb der Stadt wurde ein halber
Gold-Tarrenus (═ 1¼ Mark) festgesetzt, für Visiten außerhalb des
Ortes ein entsprechend höherer Betrag. Streng untersagt waren dem
Arzte Geschäftsverbindungen mit den Apothekern oder der Besitz einer
eigenen Apotheke. -- Die Erlaubnis zur Ausübung der Lehrtätigkeit (in
Salerno) durfte nur nach einer unter staatlicher Kontrolle erfolgreich
bestandenen Prüfung erteilt werden.
[11] Dieselben bildeten zu dieser Zeit in Italien schon einen
eigenen Stand, der sich einerseits vom ärztlichen Beruf,
anderseits von den Arzneihändlern differenziert hatte. Durch
die Medizinalverfassung Friedrichs II. wurde nicht nur das
Verhältnis zwischen Arzt und Apotheker, sondern auch die
Ausbildung und Tätigkeit der letzteren gesetzlich geregelt.
Utilitati speciali perspicimus, cum omni saluti fidelium providemus.
Attendentes igitur grave dispendium et irrecuperabile damnum, quod
posset contingere ex imperitia medicorum, jubemus in posterum nullum
medici titulum praetendentem audere practicare aliter, vel mederi,
nisi Salerni primitus, et in conventu publico magistrorum judicio
comprobatus, cum testimonialibus litteris de fide et sufficienti
scientia tam magistrorum quam ordinatorum nostrorum, ad praesentiam
nostram vel, nobis a regno absentibus ad illius praesentiam, qui vice
nostra in regno remanserit, ordinatus accedat, et a nobis, vel ab eo
medendi licentiam consequatur; poena publicationis bonorum et annalis
carceris imminente his, qui contra huiusmodi nostrae serenitatis,
edictum in posterum ausi fuerint practicare (Constitut. regni Siciliae
~1231~, vgl. Huillard-Bréholles, Histor. diplom. Friderici II, Paris
1851-61, Tom. IV, p. 150).
Quia nunquam sciri potest scientia medicinae, nisi de logica
aliquid praesciatur, statuimus, quod nullus studeat in medicinali
scientia, nisi prius studeat ad minus triennio in scientia logicali.
post triennium, si voluerit, ad studium medicinae procedat: ita
quod chirurgiam, quae est pars medicinae, infra praedictum tempus
addiscat, post quod, et non ante, concedatur sibi licentia practicandi
examinatione, juxta curiae formam, praehabita, et nihilominus recepto
pro eo de praedicto tempore studii testimonia magistrali. Iste medicus
jurabit servare formam curiae hactenus observatam, eo adjecto, quod si
pervenerit ad notitiam suam, quod aliquis confectionarius minus bene
conficiat, curiae denunciabit, et quod pauperibus consilium gratis
dabit. Iste medicus visitabit aegrotos suos ad minus bis in die, ad
requisitionem infirmi semel nocte: a quo non recipiet per diem, si pro
eo non egrediatur civitatem vel castrum, ultra dimidium tarrenum auri.
Ab infirmo autem, quem extra civitatem visitat, non recipiet per diem
ultra tres tarrenos, cum expensis infirmi, vel ultra quatuor tarrenos,
cum expensis suis. Non contrahet societatem cum confectionariis,
nec recipiet aliquem sub cura sua ad expensas suas pro certa pretii
quantitate, nec ipse etiam habebit propriam stationem. -- -- -- Nec
tamen post completum quinquennium practicabit, nisi per annum integrum
cum consilio experti medici practicetur. Magistri vero infra istud
quinquennium libros authenticos, tam Hippocraticos, quam Galeni, in
scholis doceant, tam in theoretica, quam in practica medicina. Salubri
etiam constitutione sancimus, ut nullus chirurgicus ad practicam
admittatur, nisi testimoniales litteras offerat magistrorum, in
medicinali facultate legentium, quod per annum saltim in ea medicinae
parte studuerit, quae chirurgiae instruit facultatem, et praesertim
anatomiam humanorum corporum in scholis didicerit, et sit in ea
parte medicinae perfectus, sine qua nec incisiones salubriter fieri
poterunt, nec factae curari. -- -- -- Praesenti etiam lege statuimus,
ut nullus in medicina vel chirurgia nisi apud Salernum vel Neapolim
legat in regno, nec magistri nomen assumat, nisi diligenter examinatus
in praesentia nostrorum officialium et magistrorum artis ejusdem.
(Novae Constitutiones, vgl. Huillard-Bréholles, l. c. p. 235. Als
Datum dieser Verordnungen wird das Jahr ~1240~ angenommen.)
~Das ärztliche Diplom hatte folgenden Wortlaut:~
Notum facimus fidelitati vestrae, quod fidelis noster N. N. ad
curiam nostram accedens, examinatus inventus fidelis et de genere
fidelium ortus et sufficiens ad artem medicinae exercendam, extitit
per nostram curiam approbatus. Propter quod de ipsius prudentia
et legalitate confisi, recepto ab eo in curia nostra fidelitatis
sacramento et de arte ipsa fideliter exercenda juxta consuetudinem
juramento, dedimus ei licentiam exercendi artem medicinae in partibus
ipsis: ut amodo artem ipsam ad honorem et fidelitatem nostram et
salutem eorum qui indigent, fideliter ibi debeat exercere. Quodcirca
fidelitati vestrae praecipiendo mandamus, quatenus nullus sit, qui
praedictum N. N. fidelem nostrum super arte ipsa medicinae in terris
ipsis, ut dictum est, exercenda impediat de cetero vel perturbet.
Die mit besonderer Rücksicht auf Salerno gegebenen Verordnungen
Friedrichs II. wurden für den medizinischen Studiengang an den übrigen
Hochschulen im ganzen und großen vorbildlich, und namentlich war
überall ein mehrjähriges Vorstudium in den artes erforderlich. In
Paris mußte der Mediziner nach den ältesten Statuten (aus den Jahren
1270-74) eine 5½jährige Studienzeit nachweisen[12], vorausgesetzt, daß
er in artibus bereits graduiert war (wenn dies nicht der Fall war,
eine 6jährige Studienzeit), und dasselbe galt auch für Montpellier.
Allmählich wurde es jedoch üblich -- nach dem Muster der Rechtsschule
von Bologna -- schon 2-3 Jahre nach Beginn des medizinischen
Studiums eine Zwischenprüfung einzuführen, welche den Nachweis
über die allgemeinen theoretischen Kenntnisse in den einzelnen
medizinischen Zweigen erbringen sollte. Der dabei erlangte Grad, das
~Baccalaureat~, erhob den Kandidaten über die Stufe des Scholaren und
machte ihn schon durch Heranziehung zur Lehrtätigkeit, wenn auch in
sehr beschränktem Maße, zu einer Hilfskraft der Schule. In Salerno
erfolgte die Einführung des Baccalaureats spätestens im Jahre 1280
gemäß einer Verordnung des Königs Karl I.[13]; das ~Baccalaureat~
und das ~Licentiat~ (am Ende der Studienzeit) wurden zu Vorstufen
für das ~Magisterium~ bezw. späterhin für die ~Doktorwürde~[14], mit
welcher die Aufnahme in die ärztliche Korporation (Fakultät) und die
Lehrtätigkeit verbunden war. Ursprünglich waren es ausschließlich die
Rechtsschulen, welche nach dem Beispiele Bolognas die Doktorwürde
erteilten, schon im Verlauf des 13. Jahrhunderts ging aber der
Gebrauch (wenigstens in Italien) auch auf die übrigen Fakultäten mit
Ausnahme der artistischen über, bei der der Magistertitel ständig
erhalten blieb.
[12] Diese Statuten geben auch über die dem Unterricht zu Grunde
gelegten Bücher Auskunft. Debet audivisse bis artem medicinae
ordinarie et semel cursorie exceptis urinis Theophili, quas
sufficit semel audivisse ordinarie vel cursorie: Viaticum bis
ordinarie, alios libros Ysaac semel ordinarie, bis cursorie,
exceptis diaetis particularibus, quas sufficit audivisse
cursorie vel ordinarie; Antidotarium Nicholai semel. Versus
Egidii non sunt de forma. Item debet unum librum de theorica
legisse et alium de practica. (Chartularium Univ. Parisiens.
ed. Denifle et Chatelain, Paris 1889-91.)