Sollte nun in ähnlicher Weise eine Anknüpfung der abendländischen

an die in ihrer Höchstentfaltung von aristotelischem Geiste ganz

durchsetzte arabische Medizin zu stande kommen, so war es eine

unerläßliche Vorbedingung, daß sich die ärztlichen Forscher jene

Methode aneigneten, auf deren souveräner Handhabung eben der

imponierende Nimbus der fremden Meister beruhte, d. h. sie mußten sich

in die spezifische Begriffswelt des Stagiriten einleben, den Gebrauch

des philosophischen Handwerkzeugs erlernen, die nötige Gewandtheit

auf der Schaubühne der Dialektik erwerben. Mit anderen Worten,

~durch den Arabismus wurde die abendländische Medizin genötigt, ihr

jahrhundertelang in den ärztlichen Fachschulen geführtes Sonderdasein

aufzugeben, aus ihrer Isoliertheit herauszutreten und den Anschluß

an die Philosophie zu suchen~. Dieser Anschluß, der in der Antike

mehr in Form der Personalunion zu Tage getreten war, fortan aber eine

langdauernde Realunion wurde, erfolgte in dieser Epoche durch das

verhängnisvolle ~Bündnis mit der Scholastik~.

Die Wandlungen im medizinischen Wissenschaftsbetriebe ließen

begreiflicherweise auch andere Pflegestätten neben den bisherigen

auftauchen oder Bedeutung gewinnen, denn besser als das abblühende

Salerno vermochten den neuen Bedürfnissen jene der inzwischen

entstandenen Schulen gerecht zu werden, welche ihrer Entwicklung

und Einrichtung gemäß schon seit längerem die Heilkunde mit anderen

Wissensgebieten in Verbindung gesetzt hatten, wiewohl dabei erst

ganz allmählich der äußeren Form der Institutionen auch eine innere,

organische Einheit folgte. Es waren dies einige der seit dem Beginne

des 13. Jahrhunderts feste Gestaltung annehmenden -- •Universitäten•,

dieser Hochsitze scholastischer Gelehrsamkeit. Dort, wo der so

fruchtbringende Assoziationsgeist auch auf dem Felde geistiger

Arbeit Triumphe feierte, wurde die spätmittelalterliche Medizin aus

der •Paarung des Arabismus mit der scholastischen Methode• geboren,

dort wurde die Heilkunde wieder ein wichtiges Glied in der Kette der

gesamten wissenschaftlichen Entwicklung.

Die ältesten Universitäten besitzen keinen genau datierbaren

Ursprung, weil sie aus dem gesteigerten geistigen Leben

des 12. Jahrhunderts (Aufschwung der Rechtsstudien und der

philosophisch-theologischen Scholastik) und aus den Bedürfnissen des

Scholarentums nach Organisation und Rechtsschutz ganz allmählich

emporwuchsen; sie entwickelten sich aus privaten Schulen (z.

B. ~Bologna~ aus einer Rechtsschule) oder in Anlehnung an alte

geistliche Lehranstalten (~Paris~, ~Oxford~) -- nicht aber direkt

aus diesen, wie man früher gemeint hat -- und gewannen auf Grund

des Genossenschaftsprinzips durch Regelung ihres Verhältnisses zur

geistlichen und staatlichen Autorität erst nach und nach ihren

Rechtsboden; festere Organisation erlangten sie kaum vor dem

Beginne des 13. Jahrhunderts. Durch Abzweigung aus den ältesten

Universitäten (Auswanderung von Scholaren und Magistern) oder nach

dem Muster derselben entstanden im Laufe des 13. Jahrhunderts nicht

wenige neue Studiensitze, besonders in den miteinander wetteifernden

italienischen Städten, auch stifteten Kaiser Friedrich II. (als König

von Neapel und Sizilien) und Papst Gregor IX. bereits in den ersten

Dezennien dieses Säkulums Hochschulen (~Neapel~ bezw. ~Toulouse~).

Die Theorie, daß zur Errichtung eines Studium generale vorerst die

Einholung päpstlicher oder kaiserlicher Genehmigung (päpstliche

Bulle, kaiserlicher Stiftungsbrief) nötig sei, brach sich zwar in

der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts langsam Bahn, kam aber erst

in der Folgezeit zur vollen Geltung.

Es würde viel zu weit führen, hier auf die, in ihren Anfängen

äußerst verwickelte Geschichte der mittelalterlichen Universitäten

einzugehen und es muß daher auf die einschlägigen neueren Werke

verwiesen werden[3]. Es sei bloß daran erinnert, daß man unter

~Universitas~ die mit Privilegien ausgestattete Korporation der

Scholaren oder der Scholaren und Magister verstand, während die

Hochschule selbst als ~Studium generale~[4] bezeichnet wurde,

und daß nach der im einzelnen nicht unerheblich voneinander

abweichenden aber nach gewissen Typen (Bologna, Paris,

Neapel) orientierten Verfassung im wesentlichen drei Gruppen

von Universitäten unterschieden werden können: ~Städtische

Scholarenuniversitäten~[5], ~kirchliche Magisteruniversitäten~

(Kanzleruniversitäten)[6], ~Staatsuniversitäten~[7]. Neben der

~Scheidung in Nationalitäten~ vollzog sich die anfangs gewöhnlich nur

in den Doktoren-(Magister-)Kollegien zum Ausdruck kommende ~Sonderung

in Fakultäten~. Gemäß dem Begriffe der alten Universitas lediglich

als Korporation von Scholaren und Magistern hat man sich unter den

ältesten „Universitäten” keineswegs stets schon gleich von Anfang an

aus den vier Fakultäten (im modernen Sinne) bestehende Hochschulen

vorzustellen. Dieser Komplex kam vielmehr in der Regel nur allmählich

und, was nicht übersehen werden möge, nicht überall zu stande[8].

Was die Stellung der Medizin im Rahmen der Universitäten anlangt, so

war dieselbe keine gleichartige -- eine Erscheinung, die sich auch

in der geschichtlichen Rolle der einzelnen Schulen oder in der von

ihnen vorzugsweise vertretenen wissenschaftlichen Richtung äußerte. So

führte sie z. B. in ~Montpellier~ ein Sonderdasein in Form einer ganz

selbständigen Korporation, an den italienischen Stadtuniversitäten

nach dem Muster ~Bolognas~, z. B. in ~Padua~, bildete sie

einen Bestandteil der (artes liberales) Artistenkorporation (═

philosophischen Fakultät), in ~Paris~ erscheint schon am Anfang des

13. Jahrhunderts in voller Deutlichkeit eine eigene medizinische

Fakultät, welche aber nicht bloß die wirklichen Lehrer, sondern

sämtliche diplomierte Aerzte in sich schloß[9]. Eine ganz isolierte

Stellung nahm die Schule von ~Salerno~ ein, ihre Einrichtung wurde,

abgesehen von Unterrichtswesen und Graduierung, nicht einmal für

Formierung der übrigen medizinischen Fakultäten vorbildlich.

[3] Vgl. namentlich H. Denifle, Die Universitäten des Mittelalters,

I. Bd., Berlin 1885; G. Kaufmann, Die Geschichte der

deutschen Universitäten, I. Bd. Vorgeschichte (die auswärtigen

Universitäten), Stuttgart 1888; Rashdall, The universities of

Europe in the middle ages, Oxford 1895.

[4] Eine den weitesten Kreisen geöffnete Anstalt im Gegensatze

zum Studium particulare, d. h. einer nur für engere Kreise

bestimmten, nicht mit Privilegien ausgestatteten Schule. Der im

Beginn des 13. Jahrhunderts zuerst auftretende Begriff Studia

generalia -- solche waren zunächst ~Bologna~, ~Salerno~, ~Paris~

für Rechtswissenschaft, Medizin, Theologie -- erhielt erst im

Laufe der Zeit seine genauer umgrenzte juristische Fixierung,

indem zu den Grundeigenschaften einer solchen Hochschule

(Studenten aus allen Gegenden, Pluralität der Lehrer, Vertretung

wenigstens eines der höheren Fakultätsgegenstände, d. h. der

Theologie, Jurisprudenz oder Medizin neben den artes liberales)

noch gewisse Privilegien (Enthebung der Geistlichen von der

Residenzpflicht, Promotionsrecht, das Jus ubique docendi u. a.)

hinzutraten, welche ursprünglicher oder nachträglich eingeholter

(päpstlicher bezw. kaiserlicher) Beurkundung bedurften, wenn

sie nicht ex consuetudine (wie z. B. in Oxford) anerkannt waren.

[5] ~Typus Bologna~, dessen Universität (zunächst bloß

Juristenuniversität) schon 1158 durch Friedrich Barbarossa

(„Habita”) ihre Rechtsgrundlage erhielt und durch ihre

demokratische Verfassung (Wahl des Rektors aus der Mitte der

fremdländischen Scholaren, wobei aber den, mit der Universität

in Zusammenhang stehenden Doktorenkollegien durch das

Promotionsrecht etc. die gebührende Autorität gewahrt blieb)

für eine ganze Reihe von italienischen Stadtuniversitäten

(~Vicenza~, ~Arezzo~, ~Padua~, ~Vercelli~, ~Siena~ u. a.), zum

Teil auch für einige Lehranstalten Südfrankreichs, vorbildlich

wurde.

[6] ~Typus Paris~, dessen Universitas zwar eine aus Scholaren und

Magistern zusammengesetzte Korporation bildete, aber nur den

Magistern Stimmrecht gewährte und unter dem Kanzler stand.

Aehnlich, aber mit oft erheblichen Modifikationen hinsichtlich

der Machtbefugnis des Kanzlers, waren ~Montpellier~, ~Toulouse~

und in England ~Oxford~ und ~Cambridge~ organisiert.

[7] Am reinsten repräsentiert diesen Typus die von Friedrich II.

1224 gestiftete Hochschule von ~Neapel~. Wenigstens teilweise

gehören aber in diese Kategorie auch die durch königlichen

Willensakt ins Leben gerufenen spanischen Universitäten, nämlich

~Palencia~, die älteste derselben (von Alfons VIII. gestiftet),

sodann ~Salamanca~ und ~Lerida~, ferner die portugiesische in

~Lissabon~ bezw. ~Coimbra~. Diese erhielten aber auch päpstliche

Anerkennung als Studia generalia respectu regni.

[8] So war z. B. an der berühmten Pariser Universität das römische

Recht gar nicht vertreten, sondern nur das kanonische;

die italienischen Stadtuniversitäten im allgemeinen waren

ursprünglich bloß Schulen für römisches sowie kirchliches Recht,

sie pflegten erst im Laufe ihrer weiteren Entwicklung auch

die Artes und die Medizin, wozu nur selten auch die Theologie

hinzutrat.

[9] In ~Montpellier~ bildete die medizinische Schule (medizinische

„Universität”) für sich eine eigene Korporation, welche mit den

später entstandenen Schulen („Universitäten”) der Juristen und

Artisten nicht vereinigt wurde.

In ~Bologna~ waren einerseits Genossenschaften der

stadtfremden Scholaren, anderseits städtische Gilden

der Lehrer miteinander verbunden. Von der ursprünglich

einheitlichen, aber vorzugsweise das juristische Element

vertretenden Scholarengenossenschaft trennte sich allmählich

die Genossenschaft der Mediziner- und Artistenscholaren ab,

und da die juristische Scholarenvereinigung wieder in die

Citramontani und Ultramontani mit je einem Rektor an der Spitze

zerfiel, so existierten tatsächlich mehrere „Universitäten”

(im Sinne von Genossenschaften) nebeneinander. Gegenüber den

großen Scholarengenossenschaften standen die Gilden der Lehrer,

die Doktorenkollegien, welche das Promotionsrecht innehatten,

sich nach den Wissenschaften gliederten, aber in ihrer Stellung

keineswegs den heutigen Fakultäten entsprachen. Alle diese

Vereinigungen hatten für ihre Versammlungen ein gemeinsames

Gebäude, und streng genommen äußerte sich ihre Verknüpfung zu

einer Einheit auf dem Boden der Hochschule nur darin, daß die

akademischen Grade unter Leitung des Bischofs, der dabei als

Kanzler auftrat, erteilt wurden.

In ~Paris~ schieden sich aus der ursprünglich gemeinsamen

Magisterkorporation verhältnismäßig früh die theologische,

juristische und medizinische von der artistischen Fakultät.

Jede derselben wählte ihren Dekan. Die drei ersteren Fakultäten

hießen die oberen, weil das Studium der Artes als Vorbereitung

betrachtet, und jeder erst in den Artes zum Magister promoviert

sein mußte, ehe er in einer der oberen Fakultäten als Scholar

zugelassen wurde. Unter den an Zahl überwiegenden Artisten, und

~nur~ unter diesen, entstanden neben der Magisterfakultät noch

landsmannschaftliche Vereinigungen aus Magistern und Scholaren,

die vier „Nationen” (gallische, normannische, pikardische und

englische) mit dem Rektor an der Spitze, der schließlich zum

Haupt der Universitas wurde. -- Die medizinische Fakultät

erscheint als feste Organisation schon seit ~1213~ in den

Urkunden, ein Dekan der medizinischen Fakultät wird zuerst 1267

erwähnt.

Im frühen Mittelalter hatte die Medizin als Wissenschaft ein

bescheidenes Plätzchen unter den Artes liberales erobert[10]

-- bloß als Anhängsel der Klerikerbildung; in Salerno war sie

zur Selbständigkeit erstarkt -- doch losgelöst vom allgemeinen

Wissenschaftsbetriebe; in der Jugendepoche der Universitäten trat sie

wieder in den Kreis der Wissenschaften zurück, jetzt erst mit voller

Ebenbürtigkeit und Gleichstellung, was alsbald in der ~Regelung der

Standes- und Unterrichtsverhältnisse~ prägnanten Ausdruck fand.

[10] Abweichend von der spätrömischen Tradition, sofern Martianus

Capella für dieselbe maßgebend ist (vgl. S. 268, 270).

Denn erst in dieser Zeit waren jene Voraussetzungen ganz erfüllt,

welche es ermöglichten, das medizinische Studien- und Prüfungswesen

in festere Normen zu bringen, und unter dem Einflusse kirchlicher

oder staatlicher Macht, den ~Befähigungsnachweis zur Ausübung der

medizinischen Lehrtätigkeit und der ärztlichen Praxis~ auf gesetzliche

Grundlagen zu stellen.

In ~Montpellier~ erfolgte der Uebergang von schrankenloser Lehr-

und Lernfreiheit (vgl. S. 319) zur gesetzlichen Regelung durch die

Statuten, welche der dortigen „Universitas medicorum tam doctorum quam

discipulorum” die erste straffere Organisation gaben und die Schule

unter die Leitung eines (vom Bischof von Maguelone in Gemeinschaft

mit drei angesehenen älteren Lehrern gewählten) Kanzlers stellten.

Nach diesen 1220 vom päpstlichen Legaten, Kardinal Konrad, entworfenen

Statuten durfte nur derjenige als Lehrer der Medizin auftreten,

welcher darin geprüft worden war und vom ~Bischof~ unter Zuziehung

und nach Befragen seiner Lehrer die ~Lizenz~ erhalten hatte. Im Jahre

1230 wurde bestimmt, daß niemand die ärztliche Praxis ausübe, bevor

er hierzu nicht vor zwei (vom Bischof zu Examinatoren bestimmten)

Magistern der Heilkunde die Prüfung mit günstigem Erfolge abgelegt

habe, andernfalls drohte ihm die Strafe der Exkommunikation. Wie wenig

übrigens die Gesetze gegen die Kurpfuscherei fruchteten, beweist ihre

wiederholte Erneuerung, so z. B. durch Jacob I. von Aragonien, der

1272 Juden und Christen ohne abgelegte Prüfung und erworbene Lizenz

die Praxis in Montpellier verbot.

Von größter Bedeutung waren die Verordnungen, welche der Hohenstaufe

Friedrich II. als Herrscher beider Sizilien -- mit Rücksicht auf die

zur Staatsanstalt umgewandelte Schule von ~Salerno~ (und ~Neapel~) --

erließ; sie stellen ~den ersten Versuch einer staatlichen Organisation

des medizinischen Unterrichts- und Prüfungswesens~ dar. Im Anschluß

an König Rogers gesetzliche Bestimmung (vgl. S. 317) wurde (1231) die

~Erlaubnis zur ärztlichen Praxis~ nach vorangegangenem (staatlich

kontrolliertem) Examen ~von der Staatsbehörde abhängig gemacht~,

Zuwiderhandelnden schwere Strafe angedroht. Die Studienzeit hatte

sich überdies nach der Medizinalverfassung vom Jahre ~1240~ über

ein ~Quinquennium~ zu erstrecken, dem zur Vorbereitung noch ein

~dreijähriges Studium der Logik~ vorhergehen mußte. Die Grundlage

des Unterrichts bildete die Interpretation hippokratischer und

galenischer Schriften theoretischen und praktischen Inhalts, auch war

die ~Chirurgie~ im Studienplan inbegriffen. Um die nötige praktische

Sicherheit zu erlangen, hatte der junge Arzt sich nach bestandener

Prüfung noch ein Jahr unter die Leitung eines erfahrenen, älteren

Kollegen zu begeben. Chirurgen mußten den Nachweis eines mindestens

einjährigen Studiums und insbesondere des fleißigen Besuchs der

Vorlesungen über die ~Anatomie~ des Menschen erbringen, bevor man

sie zur Prüfung vor dem ärztlichen Kollegium zuließ. Ueber die von

der Staatsbehörde erteilte Lizenz wurde ein ~Diplom~ ausgestellt;

in dem Eide, den der junge Arzt bei dieser Gelegenheit leisten

mußte, hatte er sich zu verpflichten, ~Armen unentgeltlich seinen

Rat zu erteilen~ und Apotheker[11], welche die Medikamente nicht den

Vorschriften gemäß zubereiten, der Behörde anzuzeigen. Als Maximaltaxe

für eine Krankenvisite am Tage innerhalb der Stadt wurde ein halber

Gold-Tarrenus (═ 1¼ Mark) festgesetzt, für Visiten außerhalb des

Ortes ein entsprechend höherer Betrag. Streng untersagt waren dem

Arzte Geschäftsverbindungen mit den Apothekern oder der Besitz einer

eigenen Apotheke. -- Die Erlaubnis zur Ausübung der Lehrtätigkeit (in

Salerno) durfte nur nach einer unter staatlicher Kontrolle erfolgreich

bestandenen Prüfung erteilt werden.

[11] Dieselben bildeten zu dieser Zeit in Italien schon einen

eigenen Stand, der sich einerseits vom ärztlichen Beruf,

anderseits von den Arzneihändlern differenziert hatte. Durch

die Medizinalverfassung Friedrichs II. wurde nicht nur das

Verhältnis zwischen Arzt und Apotheker, sondern auch die

Ausbildung und Tätigkeit der letzteren gesetzlich geregelt.

Utilitati speciali perspicimus, cum omni saluti fidelium providemus.

Attendentes igitur grave dispendium et irrecuperabile damnum, quod

posset contingere ex imperitia medicorum, jubemus in posterum nullum

medici titulum praetendentem audere practicare aliter, vel mederi,

nisi Salerni primitus, et in conventu publico magistrorum judicio

comprobatus, cum testimonialibus litteris de fide et sufficienti

scientia tam magistrorum quam ordinatorum nostrorum, ad praesentiam

nostram vel, nobis a regno absentibus ad illius praesentiam, qui vice

nostra in regno remanserit, ordinatus accedat, et a nobis, vel ab eo

medendi licentiam consequatur; poena publicationis bonorum et annalis

carceris imminente his, qui contra huiusmodi nostrae serenitatis,

edictum in posterum ausi fuerint practicare (Constitut. regni Siciliae

~1231~, vgl. Huillard-Bréholles, Histor. diplom. Friderici II, Paris

1851-61, Tom. IV, p. 150).

Quia nunquam sciri potest scientia medicinae, nisi de logica

aliquid praesciatur, statuimus, quod nullus studeat in medicinali

scientia, nisi prius studeat ad minus triennio in scientia logicali.

post triennium, si voluerit, ad studium medicinae procedat: ita

quod chirurgiam, quae est pars medicinae, infra praedictum tempus

addiscat, post quod, et non ante, concedatur sibi licentia practicandi

examinatione, juxta curiae formam, praehabita, et nihilominus recepto

pro eo de praedicto tempore studii testimonia magistrali. Iste medicus

jurabit servare formam curiae hactenus observatam, eo adjecto, quod si

pervenerit ad notitiam suam, quod aliquis confectionarius minus bene

conficiat, curiae denunciabit, et quod pauperibus consilium gratis

dabit. Iste medicus visitabit aegrotos suos ad minus bis in die, ad

requisitionem infirmi semel nocte: a quo non recipiet per diem, si pro

eo non egrediatur civitatem vel castrum, ultra dimidium tarrenum auri.

Ab infirmo autem, quem extra civitatem visitat, non recipiet per diem

ultra tres tarrenos, cum expensis infirmi, vel ultra quatuor tarrenos,

cum expensis suis. Non contrahet societatem cum confectionariis,

nec recipiet aliquem sub cura sua ad expensas suas pro certa pretii

quantitate, nec ipse etiam habebit propriam stationem. -- -- -- Nec

tamen post completum quinquennium practicabit, nisi per annum integrum

cum consilio experti medici practicetur. Magistri vero infra istud

quinquennium libros authenticos, tam Hippocraticos, quam Galeni, in

scholis doceant, tam in theoretica, quam in practica medicina. Salubri

etiam constitutione sancimus, ut nullus chirurgicus ad practicam

admittatur, nisi testimoniales litteras offerat magistrorum, in

medicinali facultate legentium, quod per annum saltim in ea medicinae

parte studuerit, quae chirurgiae instruit facultatem, et praesertim

anatomiam humanorum corporum in scholis didicerit, et sit in ea

parte medicinae perfectus, sine qua nec incisiones salubriter fieri

poterunt, nec factae curari. -- -- -- Praesenti etiam lege statuimus,

ut nullus in medicina vel chirurgia nisi apud Salernum vel Neapolim

legat in regno, nec magistri nomen assumat, nisi diligenter examinatus

in praesentia nostrorum officialium et magistrorum artis ejusdem.

(Novae Constitutiones, vgl. Huillard-Bréholles, l. c. p. 235. Als

Datum dieser Verordnungen wird das Jahr ~1240~ angenommen.)

~Das ärztliche Diplom hatte folgenden Wortlaut:~

Notum facimus fidelitati vestrae, quod fidelis noster N. N. ad

curiam nostram accedens, examinatus inventus fidelis et de genere

fidelium ortus et sufficiens ad artem medicinae exercendam, extitit

per nostram curiam approbatus. Propter quod de ipsius prudentia

et legalitate confisi, recepto ab eo in curia nostra fidelitatis

sacramento et de arte ipsa fideliter exercenda juxta consuetudinem

juramento, dedimus ei licentiam exercendi artem medicinae in partibus

ipsis: ut amodo artem ipsam ad honorem et fidelitatem nostram et

salutem eorum qui indigent, fideliter ibi debeat exercere. Quodcirca

fidelitati vestrae praecipiendo mandamus, quatenus nullus sit, qui

praedictum N. N. fidelem nostrum super arte ipsa medicinae in terris

ipsis, ut dictum est, exercenda impediat de cetero vel perturbet.

Die mit besonderer Rücksicht auf Salerno gegebenen Verordnungen

Friedrichs II. wurden für den medizinischen Studiengang an den übrigen

Hochschulen im ganzen und großen vorbildlich, und namentlich war

überall ein mehrjähriges Vorstudium in den artes erforderlich. In

Paris mußte der Mediziner nach den ältesten Statuten (aus den Jahren

1270-74) eine 5½jährige Studienzeit nachweisen[12], vorausgesetzt, daß

er in artibus bereits graduiert war (wenn dies nicht der Fall war,

eine 6jährige Studienzeit), und dasselbe galt auch für Montpellier.

Allmählich wurde es jedoch üblich -- nach dem Muster der Rechtsschule

von Bologna -- schon 2-3 Jahre nach Beginn des medizinischen

Studiums eine Zwischenprüfung einzuführen, welche den Nachweis

über die allgemeinen theoretischen Kenntnisse in den einzelnen

medizinischen Zweigen erbringen sollte. Der dabei erlangte Grad, das

~Baccalaureat~, erhob den Kandidaten über die Stufe des Scholaren und

machte ihn schon durch Heranziehung zur Lehrtätigkeit, wenn auch in

sehr beschränktem Maße, zu einer Hilfskraft der Schule. In Salerno

erfolgte die Einführung des Baccalaureats spätestens im Jahre 1280

gemäß einer Verordnung des Königs Karl I.[13]; das ~Baccalaureat~

und das ~Licentiat~ (am Ende der Studienzeit) wurden zu Vorstufen

für das ~Magisterium~ bezw. späterhin für die ~Doktorwürde~[14], mit

welcher die Aufnahme in die ärztliche Korporation (Fakultät) und die

Lehrtätigkeit verbunden war. Ursprünglich waren es ausschließlich die

Rechtsschulen, welche nach dem Beispiele Bolognas die Doktorwürde

erteilten, schon im Verlauf des 13. Jahrhunderts ging aber der

Gebrauch (wenigstens in Italien) auch auf die übrigen Fakultäten mit

Ausnahme der artistischen über, bei der der Magistertitel ständig

erhalten blieb.

[12] Diese Statuten geben auch über die dem Unterricht zu Grunde

gelegten Bücher Auskunft. Debet audivisse bis artem medicinae

ordinarie et semel cursorie exceptis urinis Theophili, quas

sufficit semel audivisse ordinarie vel cursorie: Viaticum bis

ordinarie, alios libros Ysaac semel ordinarie, bis cursorie,

exceptis diaetis particularibus, quas sufficit audivisse

cursorie vel ordinarie; Antidotarium Nicholai semel. Versus

Egidii non sunt de forma. Item debet unum librum de theorica

legisse et alium de practica. (Chartularium Univ. Parisiens.

ed. Denifle et Chatelain, Paris 1889-91.)

Geschichte der Medizin. II. Band, Erster Teil · 第 48 / 76 段