Das Buch, das ich erworben habe, ist mein Eigentum. Derjenige Teil
meiner Arbeit, der den Kaufpreis repräsentiert, ist die Leistung.
Somit wäre der Prozeß ein- für allemal erledigt: ich kaufe ein Buch,
stelle es ins Regal und bin Besitzer. Ob ich es gelesen oder nicht
gelesen, benützt oder nicht benützt, verwertet oder nicht verwertet
habe, das ändert an meinem Besitzrecht nichts.
In der Tat ist dies der Vorgang bei allem bürgerlichen Besitz: die
Leistung ist erledigt und bewiesen durch den Kauf, wobei ich nach dem
bisher Gesagten unerörtert lassen kann, ob sie legitim oder illegitim
ist. Es kommt das weiter nicht in Betracht.
Nun leuchtet es ein, daß es keineswegs dasselbe ist, ob ich einen Sack
Mehl kaufe, um ihn zum Kochen und Backen zu verwenden, oder ob ich
Bücher kaufe, um sie ins Regal zu stellen. In dem einen Fall ist meine
Leistung zweckhaft, im andern anscheinend zwecklos.
Man nehme jedoch an, ich sei Sammler von Büchern, es sei meine Passion
und mein Entzücken, seltene Ausgaben, kostbare Exemplare oder eine
möglichst vollständige Reihe der über eine Wissenschaft erschienenen
Werke zu besitzen, so tritt bereits eine Zweckhaftigkeit hervor, auch
dann, wenn ich mich niemals mit einem von ihnen beschäftige, ihren
Inhalt nicht kenne, nicht verstehe, nicht schätze.
Oder man nehme an, ich hätte eine umfangreiche Bibliothek ererbt und
obwohl ich lieber faulenze oder Forellen fische oder Blumen züchte, sei
ich durch Pflicht der Pietät, stille Abmachung von Geschlechtern her
verbunden, sie unangetastet, unverwertet in meinem Hause zu verwahren,
selbst auf die Gefahr hin, daß sie mir zur Last falle.
Und schließlich nehme man an, die Bücher seien mir unentbehrlich, weil
ich mir eine bestimmte Einsicht, eine Erkenntnis verschaffen will, weil
sie Hilfsmittel zu meiner Arbeit sind, weil ich zu jedem einzelnen in
einer besonderen Beziehung stehe, die beständig wechselt, beständig
fluktuiert und infolgedessen sich beständig erneut, meine
Persönlichkeitsgrenze erweitert und die Fähigkeit zur Leistung erhöht,
so liegt der Zweck offensichtlich am Tage.
Demgemäß sind vier Kategorien des Besitzes zu unterscheiden:
Verbrauchsbesitz, Schmuckbesitz, Erb- und Anhäufungsbesitz und
Produktionsbesitz.
Das Merkmal des Verbrauchsbesitzes ist der Abbruch der Leistung mit dem
Nutzgenuß; des Schmuckbesitzes: die Leistung zum Phantasiegenuß; des
Erb- und Anhäufungsbesitzes: die brachliegende Leistung; des
Produktionsbesitzes: die Verwandlung der Leistung in höherer Sphäre zu
höherer Gestalt.