III

Das Buch, das ich erworben habe, ist mein Eigentum. Derjenige Teil

meiner Arbeit, der den Kaufpreis repräsentiert, ist die Leistung.

Somit wäre der Prozeß ein- für allemal erledigt: ich kaufe ein Buch,

stelle es ins Regal und bin Besitzer. Ob ich es gelesen oder nicht

gelesen, benützt oder nicht benützt, verwertet oder nicht verwertet

habe, das ändert an meinem Besitzrecht nichts.

In der Tat ist dies der Vorgang bei allem bürgerlichen Besitz: die

Leistung ist erledigt und bewiesen durch den Kauf, wobei ich nach dem

bisher Gesagten unerörtert lassen kann, ob sie legitim oder illegitim

ist. Es kommt das weiter nicht in Betracht.

Nun leuchtet es ein, daß es keineswegs dasselbe ist, ob ich einen Sack

Mehl kaufe, um ihn zum Kochen und Backen zu verwenden, oder ob ich

Bücher kaufe, um sie ins Regal zu stellen. In dem einen Fall ist meine

Leistung zweckhaft, im andern anscheinend zwecklos.

Man nehme jedoch an, ich sei Sammler von Büchern, es sei meine Passion

und mein Entzücken, seltene Ausgaben, kostbare Exemplare oder eine

möglichst vollständige Reihe der über eine Wissenschaft erschienenen

Werke zu besitzen, so tritt bereits eine Zweckhaftigkeit hervor, auch

dann, wenn ich mich niemals mit einem von ihnen beschäftige, ihren

Inhalt nicht kenne, nicht verstehe, nicht schätze.

Oder man nehme an, ich hätte eine umfangreiche Bibliothek ererbt und

obwohl ich lieber faulenze oder Forellen fische oder Blumen züchte, sei

ich durch Pflicht der Pietät, stille Abmachung von Geschlechtern her

verbunden, sie unangetastet, unverwertet in meinem Hause zu verwahren,

selbst auf die Gefahr hin, daß sie mir zur Last falle.

Und schließlich nehme man an, die Bücher seien mir unentbehrlich, weil

ich mir eine bestimmte Einsicht, eine Erkenntnis verschaffen will, weil

sie Hilfsmittel zu meiner Arbeit sind, weil ich zu jedem einzelnen in

einer besonderen Beziehung stehe, die beständig wechselt, beständig

fluktuiert und infolgedessen sich beständig erneut, meine

Persönlichkeitsgrenze erweitert und die Fähigkeit zur Leistung erhöht,

so liegt der Zweck offensichtlich am Tage.

Demgemäß sind vier Kategorien des Besitzes zu unterscheiden:

Verbrauchsbesitz, Schmuckbesitz, Erb- und Anhäufungsbesitz und

Produktionsbesitz.

Das Merkmal des Verbrauchsbesitzes ist der Abbruch der Leistung mit dem

Nutzgenuß; des Schmuckbesitzes: die Leistung zum Phantasiegenuß; des

Erb- und Anhäufungsbesitzes: die brachliegende Leistung; des

Produktionsbesitzes: die Verwandlung der Leistung in höherer Sphäre zu

höherer Gestalt.

Imaginäre Brücken: Studien und Aufsätze · 第 7 / 106 题